Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S.

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1 Ein Service juris GmbH Seite 1 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (V) - Gesetzliche Rentenversicherung (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. S. 2261, 199 S. 1337) Datum: 18. Dezember 1989 Fundstelle: BGBl 1989, 2261 BGBl 199, 1337 Textnachweis ab: Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. SGB 6 Anhang EV bzw. RRG 1992 Anhang EV (+++ Stand: Neugefasst durch Bek. v , 144, 3384; zuletzt geänt durch Art. 2 G v ) SGB 6 nhaltsübersicht Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (V) Gesetzliche Rentenversicherung Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis Erster Abschnitt Versicherung kraft Gesetzes Beschäftigte Selbständig Tätige Sonstige Versicherte Versicherungspflicht auf Antrag Versicherungsfreiheit Befreiung von Versicherungspflicht Zweiter Abschnitt Freiwillige Versicherung 7 Freiwillige Versicherung Dritter Abschnitt Nachversicherung und Versorgungsausgleich 8 Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting unter Ehegatten Zweites Kapitel Leistungen Erster Abschnitt Leistungen zur Teilhabe Erster Unterabschnitt Voraussetzungen für Leistungen Aufgabe Leistungen zur Teilhabe Persönliche Voraussetzungen Versicherungsrechtliche Voraussetzungen Ausschluß von Leistungen Zweiter Unterabschnitt Umfang Leistungen Erster Titel Allgemeines

2 Ein Service juris GmbH Seite Leistungsumfang (weggefallen) Zweiter Titel Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) Dritter Titel Übergangsgeld Anspruch Höhe und Berechnung (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) Vierter Titel Ergänzende Leistungen Ergänzende Leistungen (weggefallen) (weggefallen) Fünfter Titel Sonstige Leistungen 31 Sonstige Leistungen Sechster Titel Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen 32 Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen Zweiter Abschnitt Renten Erster Unterabschnitt Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch Rentenarten Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und Hinzuvernstgrenze Zweiter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten Erster Titel Renten wegen Alters Regelaltersrente Altersrente für langjährig Versicherte Altersrente für schwerbehinte Menschen (weggefallen) (weggefallen)

3 Ein Service juris GmbH Seite Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute Altersrente und Kündigungsschutz Vollrente und Teilrente Zweiter Titel Renten wegen verminter Erwerbsfähigkeit Rente wegen Erwerbsminung (weggefallen) Rente für Bergleute Dritter Titel Renten wegen Todes Witwenrente und Witwerrente Erziehungsrente Waisenrente Renten wegen Todes bei Verschollenheit Vierter Titel Wartezeiterfüllung Wartezeiten Anrechenbare Zeiten Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich, Rentensplitting unter Ehegatten und Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung Vorzeitige Wartezeiterfüllung Fünfter Titel Rentenrechtliche Zeiten Begriffsbestimmungen Beitragszeiten Kinerziehungszeiten Berücksichtigungszeiten Anrechnungszeiten Zurechnungszeit Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung Ständige Arbeiten unter Tage Schadensersatz bei rentenrechtlichen Zeiten Dritter Unterabschnitt Rentenhöhe und Rentenanpassung Erster Titel Grundsätze 63 Grundsätze Zweiter Titel Berechnung und Anpassung Renten Rentenformel für Monatsbetrag Rente Anpassung Renten Persönliche Entgeltpunkte Rentenartfaktor Aktueller Rentenwert Verordnungsermächtigung Dritter Titel Ermittlung persönlichen Entgeltpunkte

4 Ein Service juris GmbH Seite a 76b 76c a Entgeltpunkte für Beitragszeiten Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung) Grundbewertung Vergleichsbewertung Begrenzte Gesamtleistungsbewertung Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn Zuschläge o Abschläge bei Versorgungsausgleich Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger nanspruchnahme einer Rente wegen Alters o bei Abfindung einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung Zuschläge o Abschläge bei Rentensplitting unter Ehegatten Zugangsfaktor Zuschlag bei Waisenrenten Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten Vierter Titel Knappschaftliche Besonheiten Grundsatz Monatsbetrag Rente Persönliche Entgeltpunkte Rentenartfaktor Entgeltpunkte für Beitragszeiten Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung) 85 Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag) 86 Zuschläge o Abschläge bei Versorgungsausgleich 86a Zugangsfaktor 87 Zuschlag bei Waisenrenten Fünfter Titel Ermittlung des Monatsbetrags Rente in Sonfällen 88 Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten 88a Höchstbetrag bei Witwenrenten und Witwerrenten Vierter Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und von Einkommen Mehrere Rentenansprüche Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten und Ansprüche infolge Auflösung letzten Ehe Aufteilung von Witwenrenten und Witwerrenten auf mehrere Berechtigte Waisenrente und ane Leistungen an Waisen Rente und Leistungen aus Unfallversicherung Rente wegen verminter Erwerbsfähigkeit und Arbeitsentgelt o Vorruhestandsgeld Rente wegen verminter Erwerbsfähigkeit und Arbeitslosengeld

5 Ein Service juris GmbH Seite a Nachversicherte Versorgungsbezieher Rente wegen verminter Erwerbsfähigkeit und Hinzuvernst Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes Reihenfolge bei Anwendung von Berechnungsvorschriften Fünfter Unterabschnitt Beginn, Änung und Ende von Renten Beginn Änung und Ende Beginn und Änung in Sonfällen Befristung und Tod Sechster Unterabschnitt Ausschluß und Minung von Renten Absichtliche Minung Erwerbsfähigkeit Minung Erwerbsfähigkeit bei einer Straftat Tötung eines Angehörigen Dritter Abschnitt Zusatzleistungen 16 Zuschuss zur Krankenversicherung 16a Zuschuss zur Pflegeversicherung 17 Rentenabfindung bei Wieheirat von Witwen und Witwern 18 Beginn, Änung und Ende von Zusatzleistungen Vierter Abschnitt Serviceleistungen 19 Rentenauskunft 19a Hilfe in Angelegenheiten des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminung Fünfter Abschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland Grundsatz Rehabilitationsleistungen und Krankenversicherungszuschuss Renten bei verminter Erwerbsfähigkeit Höhe Rente Besonheiten für berechtigte Deutsche Sechster Abschnitt Durchführung Erster Unterabschnitt Beginn und Abschluss des Verfahrens Beginn Besonheiten bei Leistungen zur Teilhabe Abschluss Zweiter Unterabschnitt Auszahlung und Anpassung Auszahlung im voraus Wahrnehmung von Aufgaben durch Deutsche Post AG

6 Ein Service juris GmbH Seite 6 12 Verordnungsermächtigung Dritter Unterabschnitt Rentensplitting unter Ehegatten 12a Grundsätze 12b Tod eines Ehegatten vor Empfang angemessener Leistungen 12c Abänung des Rentensplittings unter Ehegatten Vierter Unterabschnitt Berechnungsgrundsätze Allgemeine Berechnungsgrundsätze Berechnung von Zeiten Berechnung von Geldbeträgen Berechnung von Durchschnittswerten und Rententeilen Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit Erster Abschnitt Organisation Erster Unterabschnitt Allgemeine Zuständigkeitsaufteilung Zuständigkeit Rentenversicherungsträger Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene Zweiter Unterabschnitt Rentenversicherung Arbeiter Versicherungsträger Beschäftigte Selbständig Tätige Örtliche Zuständigkeit Landesversicherungsanstalten Sonzuständigkeit Seekasse für Leistungen Dritter Unterabschnitt Rentenversicherung Angestellten Versicherungsträger Beschäftigte Selbständig Tätige Sonzuständigkeit Seekasse und Bahnversicherungsanstalt Vierter Unterabschnitt Knappschaftliche Rentenversicherung Versicherungsträger Beschäftigte Knappschaftliche Betriebe und Arbeiten Nachversicherung Sonzuständigkeit für Leistungen Besonheit bei Durchführung Versicherung und bei den Leistungen Fünfter Unterabschnitt Zuständigkeit für Mehrfachversicherte 142 Zuständigkeit für Mehrfachversicherte Sechster Unterabschnitt Beschäftigte Versicherungsträger

7 Ein Service juris GmbH Seite Bundesunmittelbare Versicherungsträger Bahnversicherungsanstalt und Seekasse Landesunmittelbare Versicherungsträger Siebter Unterabschnitt Verband Deutscher Rentenversicherungsträger 146 Verband Deutscher Rentenversicherungsträger Zweiter Abschnitt Datenschutz und Datensicherheit Versicherungsnummer Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung beim Rentenversicherungsträger 149 Versicherungskonto 15 Dateien bei Datenstelle 151 Auskünfte Deutschen Post AG 151a Antragstellung im automatisierten Verfahren beim Versicherungsamt 152 Verordnungsermächtigung Viertes Kapitel Finanzierung Erster Abschnitt Finanzierungsgrundsatz und Rentenversicherungsbericht Erster Unterabschnitt Umlageverfahren 153 Umlageverfahren Zweiter Unterabschnitt Rentenversicherungsbericht und Sozialbeirat Rentenversicherungsbericht, Stabilisierung des Beitragssatzes und Sicherung des Rentenniveaus Aufgabe des Sozialbeirats Zusammensetzung des Sozialbeirats Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren Erster Unterabschnitt Beiträge Erster Titel Allgemeines Grundsatz Beitragssätze Beitragsbemessungsgrenzen Verordnungsermächtigung Zweiter Titel Beitragsbemessungsgrundlagen Grundsatz Beitragspflichtige Sonregelung für Beschäftigter (weggefallen) Beitragspflichtige Tätiger Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter beitragspflichtige Einnahmen Einnahmen selbständig Einnahmen sonstiger

8 Ein Service juris GmbH Seite Versicherter Freiwillig Versicherte Dritter Titel Verteilung Beitragslast Beitragstragung bei Beschäftigten Beitragstragung bei selbständig Tätigen Beitragstragung bei sonstigen Versicherten Freiwillig Versicherte Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit Vierter Titel Zahlung Beiträge Grundsatz Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen 175 Beitragszahlung bei Künstlern und Publizisten 176 Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von Sozialleistungen 176a Beitragszahlung und Abrechnung bei Pflegepersonen 177 Beitragszahlung für Kinerziehungszeiten 178 Verordnungsermächtigung Fünfter Titel Erstattungen Erstattung von Aufwendungen Verordnungsermächtigung Sechster Titel Nachversicherung Berechnung und Tragung Beiträge Zusammentreffen mit vorhandenen Beiträgen Erhöhung und Minung Beiträge bei Versorgungsausgleich Fälligkeit Beiträge und Aufschub Zahlung Beiträge und Wirkung Beitragszahlung Zahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung Siebter Titel Zahlung von Beiträgen beim Versorgungsausgleich und bei vorzeitiger nanspruchnahme einer Rente wegen Alters 187 Zahlung von Beiträgen beim Versorgungsausgleich 187a Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger nanspruchnahme einer Rente wegen Alters 187b Zahlung von Beiträgen bei Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung 188 (weggefallen) Achter Titel Berechnungsgrundsätze 189 Berechnungsgrundsätze Zweiter Unterabschnitt Verfahren

9 Ein Service juris GmbH Seite 9 Erster Titel Meldungen 19 Meldepflichten bei Beschäftigten und Hausgewerbetreibenden 19a Meldepflicht von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen 191 Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen 192 Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrnst o Zivilnst 193 Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten 194 Vorausbescheinigung 195 Verordnungsermächtigung Zweiter Titel Auskunfts- und Mitteilungspflichten 196 Auskunfts- und Mitteilungspflichten Dritter Titel Wirksamkeit Beitragszahlung Wirksamkeit von Beiträgen Neubeginn und Hemmung von Fristen Vermutung Beitragszahlung Änung Beitragsberechnungsgrundlagen Beiträge an nicht zuständige Träger Rentenversicherung rrtümliche Pflichtbeitragszahlung Glaubhaftmachung Beitragszahlung Vierter Titel Nachzahlung Nachzahlung von Beiträgen bei Ausscheiden aus einer internationalen Organisation Nachzahlung bei Strafverfolgungsmaßnahmen Nachzahlung für Geistliche und Ordensleute Nachzahlung für Ausbildungszeiten Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nachzahlung Fünfter Titel Beitragserstattung und Beitragsüberwachung Beitragserstattung Sonregelung bei Zuständigkeit zu Unrecht gezahlter Beiträge Beitragsüberwachung Dritter Abschnitt Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen Erster Unterabschnitt Beteiligung des Bundes Zuschüsse des Bundes Liquiditätssicherung Beteiligung des Bundes in knappschaftlichen

10 Ein Service juris GmbH Seite 1 Rentenversicherung Zweiter Unterabschnitt Schwankungsreserve und Finanzausgleich Schwankungsreserve Anlage Schwankungsreserve Finanzausgleich zwischen Rentenversicherung Arbeiter und Rentenversicherung Angestellten Finanzverbund in Rentenversicherung Arbeiter Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe, Verwaltung und Verfahren Ausgaben für das Anlagevermögen Ermächtigung Dritter Unterabschnitt Erstattungen 223 Wanversicherungsausgleich und Wanungsausgleich 224 Erstattung durch Bundesanstalt für Arbeit 224a Tragung pauschalierter Beiträge für Renten wegen voller Erwerbsminung 225 Erstattung durch den Träger Versorgungslast 226 Verordnungsermächtigung Vierter Unterabschnitt Abrechnung Aufwendungen 227 Abrechnung Aufwendungen Fünftes Kapitel Sonregelungen Erster Abschnitt Ergänzungen für Sonfälle Erster Unterabschnitt Grundsatz 228 Grundsatz 228a Besonheiten für das Beitrittsgebiet 228b Maßgebende Werte in Anpassungsphase Zweiter Unterabschnitt Versicherter Personenkreis a a a Versicherungspflicht Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet Versicherungsfreiheit Befreiung von Versicherungspflicht Befreiung von Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet Freiwillige Versicherung Nachversicherung Nachversicherung im Beitrittsgebiet Dritter Unterabschnitt (weggefallen) a 235b Höherversicherung (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen)

11 Ein Service juris GmbH Seite 11 Vierter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten 236 Altersrente für langjährig Versicherte 236a Altersrente für schwerbehinte Menschen 237 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit o nach Altersteilzeitarbeit 237a Altersrente für Frauen 238 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute 239 Knappschaftsausgleichsleistung 24 Rente wegen teilweiser Erwerbsminung bei Berufsunfähigkeit 241 Rente wegen Erwerbsminung 242 Rente für Bergleute 242a Witwenrente und Witwerrente 243 Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten 243a Rente wegen Todes an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten im Beitrittsgebiet 243b Wartezeit 244 Anrechenbare Zeiten 245 Vorzeitige Wartezeiterfüllung 245a Wartezeiterfüllung bei früherem Anspruch auf Hinterbliebenenrente im Beitrittsgebiet 246 Beitragsgeminte Zeiten 247 Beitragszeiten 248 Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland 249 Beitragszeiten wegen Kinerziehung 249a Beitragszeiten wegen Kinerziehung im Beitrittsgebiet 249b Berücksichtigungszeiten wegen Pflege 25 Ersatzzeiten 251 Ersatzzeiten bei Handwerkern 252 Anrechnungszeiten 252a Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet 253 Pauschale Anrechnungszeit 253a Zurechnungszeit 254 Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung 254a Ständige Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet Fünfter Unterabschnitt Rentenhöhe und Rentenanpassung 254b 254c 254d a 255b 255c 255d Rentenformel für Monatsbetrag Rente Anpassung Renten Entgeltpunkte (Ost) Rentenartfaktor Aktueller Rentenwert (Ost) Verordnungsermächtigung Aktueller Rentenwert im Jahr 2 Aktueller Rentenwert für Zeit vom 1. Januar bis 3. Juni e Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für Zeit

12 Ein Service juris GmbH Seite f a 256b 256c 256d a 259b 259c a a 264b 264c a 265b vom 1. Juli 21 bis zum 1. Juli 21 Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 21 Entgeltpunkte für Beitragszeiten Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten Entgeltpunkte für nachgewiesene Beitragszeiten ohne Beitragsbemessungsgrundlage Entgeltpunkte für Kinerziehungszeiten bei Rentenbezug vor dem 1. Juli 2 Entgeltpunkte für Berliner Beitragszeiten Entgeltpunkte für saarländische Beitragszeiten Entgeltpunkte für Beitragszeiten mit Sachbezug Besonheiten für Versicherte Geburtsjahrgänge vor 1937 Besonheiten bei Zugehörigkeit zu einem Zusatz- o Sonversorgungssystem (weggefallen) Beitragsbemessungsgrenzen Beitragszeiten ohne Entgeltpunkte Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminte Zeiten Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminte Zeiten mit Entgeltpunkten (Ost) Zuschläge o Abschläge bei Versorgungsausgleich Zuschläge o Abschläge bei Versorgungsausgleich im Beitrittsgebiet Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten Zugangsfaktor Knappschaftliche Besonheiten Knappschaftliche Besonheiten bei rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet Vorläufige Berechnung von Entgeltpunkten (Ost) bei Hinterbliebenenrenten Sechster Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und von Einkommen 265c Mehrere Rentenansprüche 266 Erhöhung des Grenzbetrags 267 Rente und Leistungen aus Unfallversicherung Siebter Unterabschnitt Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten 268 Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten Achter Unterabschnitt Zusatzleistungen a 27 27a Steigerungsbeträge Rentenabfindung bei Wieheirat von Witwen und Witwern Kinzuschuss (weggefallen) Neunter Unterabschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland

13 Ein Service juris GmbH Seite 13 27b Rente wegen teilweiser Erwerbsminung bei Berufsunfähigkeit 271 Höhe Rente 272 Besonheiten für berechtigte Deutsche Zehnter Unterabschnitt Organisation Datenverarbeitung und Datenschutz Erster Titel Organisation a 273b 274 Zuständigkeit Bundesknappschaft Zuständigkeit in Zweifelsfällen Zuständigkeit Bahnversicherungsanstalt Besonheiten bei Durchführung Versicherung und bei den Leistungen 274a Zuständigkeit für selbständig Tätige im Beitrittsgebiet Zweiter Titel Datenverarbeitung und Datenschutz 274b Versicherungskonto Elfter Unterabschnitt Finanzierung Erster Titel Sozialbeirat 275 (weggefallen) Zweiter Titel Beiträge 275a 275b 275c a a a a 279b 279c 279d 279e 279f 279g a 281b Beitragsbemessungsgrenzen im Beitrittsgebiet Verordnungsermächtigung Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 23 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter Zahlung von Beiträgen bei Bezug von Arbeitslosenhilfe Beitragsrecht bei Nachversicherung Durchführung Nachversicherung im Beitrittsgebiet Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Nachversicherung Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Nachversicherung im Beitrittsgebiet Beitragspflichtige Einnahmen bei Hebammen und Handwerkern Beitragspflichtige Einnahmen mitarbeiten Ehegatten im Beitrittsgebiet Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte Beitragstragung im Beitrittsgebiet Beitragszahlung im Beitrittsgebiet Beitragszahlung von Pflegepersonen (weggefallen) (weggefallen) Höherversicherung für Zeiten vor 1998 Nachversicherung Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet Verordnungsermächtigung

14 Ein Service juris GmbH Seite 14 Dritter Titel Verfahren 281c a 284b a 286b 286c 286d 286e Meldepflichten im Beitrittsgebiet (weggefallen) (weggefallen) Nachzahlung für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte Nachzahlung bei anzurechnenden Kinerziehungszeiten (weggefallen) Nachzahlung bei Nachversicherung Versicherungskarten Glaubhaftmachung Beitragszahlung und Aufteilung von Beiträgen Glaubhaftmachung Beitragszahlung im Beitrittsgebiet Vermutung Beitragszahlung im Beitrittsgebiet Beitragserstattung Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung Vierter Titel Berechnungsgrundlagen a 287b 287c 287d 287e 287f 288 Weitergeltung Beitragssätze des Jahres 23 (weggefallen) Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe Ausgaben für Bauvorhaben im Beitrittsgebiet Erstattungen in besonen Fällen Veränung des Bundeszuschusses im Beitrittsgebiet Getrennte Abrechnung (weggefallen) Fünfter Titel Erstattungen a 29 29a a Wanversicherungsausgleich Besonheiten beim Wanversicherungsausgleich Erstattung durch den Träger Versorgungslast Erstattung durch den Träger Versorgungslast im Beitrittsgebiet Erstattung für Kinzuschüsse Erstattung von nvalidenrenten und Aufwendungen für Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit 291b Erstattung nicht beitragsgedeckter Leistungen 291c Erstattung von einigungsbedingten Leistungen 292 Verordnungsermächtigung 292a Verordnungsermächtigung für das Beitrittsgebiet Sechster Titel Vermögensanlagen 293 Vermögensanlagen Zwölfter Unterabschnitt Leistungen für Kinerziehung an Mütter Geburtsjahrgänge vor a a a Anspruchsvoraussetzungen Besonheiten für das Beitrittsgebiet Höhe Leistung Höhe Leistung im Beitrittsgebiet Beginn und Ende Beginn Leistung im Beitrittsgebiet

15 Ein Service juris GmbH Seite Zuständigkeit Durchführung Anrechnungsfreiheit Zweiter Abschnitt Ausnahmen von Anwendung neuen Rechts Erster Unterabschnitt Grundsatz 3 Grundsatz Zweiter Unterabschnitt Leistungen zur Teilhabe 31 Leistungen zur Teilhabe 31a Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz Dritter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten 32 32a 32b 33 33a Anspruch auf Altersrente in Sonfällen Renten wegen verminter Erwerbsfähigkeit und Bergmannsvollrenten Renten wegen verminter Erwerbsfähigkeit Witwerrente Große Witwenrente und große Witwerrente wegen Berufsunfähigkeit o Erwerbsunfähigkeit Waisenrente Wartezeit und sonstige zeitliche Voraussetzungen Vierter Unterabschnitt Rentenhöhe a 37b 37c 37d a 31b 31c Grundsatz Umwertung in persönliche Entgeltpunkte Persönliche Entgeltpunkte aus Bestandsrenten des Beitrittsgebiets Bestandsrenten aus überführten Renten des Beitrittsgebiets Durchführung Neuberechnung von Bestandsrenten nach 37b Entgeltpunkte für Kinerziehungszeiten Umstellungsrenten Neufeststellung auf Antrag Erneute Neufeststellung von Renten Neufeststellung von Renten mit Zeiten Beschäftigung bei Deutschen Reichsbahn o bei Deutschen Post Neufeststellung von Renten mit überführten Zeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz Neufeststellung von Renten wegen Beschäftigungszeiten während des Bezugs einer nvalidenrente Fünfter Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und von Einkommen Rente und Leistungen aus Unfallversicherung Mindestgrenzbetrag bei Versicherungsfällen vor dem 1. Januar Hinzuvernst bei Renten wegen verminter Erwerbsfähigkeit 313a Renten wegen verminter Erwerbsfähigkeit und Arbeitslosengeld 314 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes

16 Ein Service juris GmbH Seite a Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes aus dem Beitrittsgebiet 314b Befristung Rente wegen Berufsunfähigkeit o Erwerbsunfähigkeit Sechster Unterabschnitt Zusatzleistungen a 315b 316 Zuschuss zur Krankenversicherung Auffüllbetrag Renten aus freiwilligen Beiträgen des Beitrittsgebiets Unterbringung von Rentenberechtigten Siebter Unterabschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland Grundsatz Ermessensleistungen an besone Personengruppen Zusatzleistungen Achter Unterabschnitt Zusatzleistungen bei Anspruch auf Renten nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets 319a Rentenzuschlag bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 und 1993 Neunter Unterabschnitt Leistungen bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets 319b Übergangszuschlag Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften Bußgeldvorschriften Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Anlagen Anlage 1 Anlage 2 Anlage 2a Anlage 2b Anlage 3 Durchschnittsentgelt in Euro/DM/RM Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen in Euro/DM/RM Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen des Beitrittsgebiets in Euro/DM Jährliche Höchstwerte an Entgeltpunkten Entgeltpunkte für Beiträge nach Lohn-, Beitrags- o Gehaltsklassen Anlage 4 Beitragsbemessungsgrundlage für Beitragsklassen Anlage 5 Entgeltpunkte für Berliner Beiträge Anlage 6 Werte zur Umrechnung Beitragsbemessungsgrundlagen von Franken in Deutsche Mark Anlage 7 Entgeltpunkte für saarländische Beiträge Anlage 8 Lohn-, Beitrags- o Gehaltsklassen und Beitragsbemessungsgrundlagen in RM/DM für Sachbezugszeiten, in denen Versicherte nicht Lehrling o Anlernling war Anlage 9 Hauerarbeiten Anlage 1 Werte zur Umrechnung Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets Anlage 11 Vernst für freiwillige Beiträge im Beitrittsgebiet Anlage 12 Gesamtdurchschnittseinkommen zur Umwertung

17 Ein Service juris GmbH Seite 17 anpassungsfähigen Bestandsrenten des Beitrittsgebiets Anlage 13 Definition Qualifikationsgruppen Anlage 14 Bereich Anlage 15 Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen Anlage 16 Höchstvernste bei glaubhaft gemachten Beitragszeiten ohne freiwillige Zusatzrentenversicherung Anlage 17 (weggefallen) Anlage 18 Werte nach 252 Abs. 4 und 263 Anlage 19 Anhebung Altersgrenze bei Altersrente wegen Arbeitslosigkeit o nach Altersteilzeitarbeit Anlage 2 Anhebung Altersgrenze bei Altersrente für Frauen Anlage 21 Veränung Altersgrenze für langjährig Versicherte Anlage 22 Anhebung Altersgrenze bei Altersrente für schwerbehinte Menschen Anlage 23 Zurechnungszeit und Mindestzugangsfaktor bei Rentenbeginn vor 24

18 Ein Service juris GmbH Seite 18 Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis Erster Abschnitt Versicherung kraft Gesetzes SGB 6 1 Beschäftigte Versicherungspflichtig sind 1. Personen, gegen Arbeitsentgelt o zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeiter- o Winterausfallgeld nach dem Dritten Buch besteht Versicherungspflicht fort, 2. behinte Menschen, a) in anerkannten Werkstätten für behinte Menschen o in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten o für se Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, b) in Anstalten, Heimen o gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, einem Fünftel Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger Einrichtung, 3. Personen, in Einrichtungen Jugendhilfe o in Berufsbildungswerken o ähnlichen Einrichtungen für behinte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, 3a. Auszubildende, in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, 4. Mitglie geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für Gemeinschaft und während Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung. Die Versicherungspflicht von Personen, gegen Arbeitsentgelt o zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, erstreckt sich auch auf Deutsche, im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes o Län o bei en Leitern, deutschen Mitglien o Bensteten beschäftigt sind. Personen, Wehrnst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat o Soldat auf Zeit stehen, sind in ser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrnstleistende im Sinne des 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4. Mitglie des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind nicht versicherungspflichtig. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts Rentenversicherung. SGB 6 2 Selbständig Tätige Versicherungspflichtig sind selbständig tätige 1. Lehrer und Erzieher, im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, 2. Pflegepersonen, in Kranken-, Wochen-, Säuglings- o Kinpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, 3. Hebammen und Entbindungspfleger, 4. Seelotsen Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen, 5. Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, 6. Hausgewerbetreibende, 7. Küstenschiffer und Küstenfischer, zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören o als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht

19 Ein Service juris GmbH Seite 19 mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, Handwerker, in Handwerksrolle eingetragen sind, wobei Eintragungen aufgrund Führung eines Handwerksbetriebs nach den 2 bis 4 Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in Handwerksrolle eingetragen, gilt als Handwerker, wer als Gesellschafter in seiner Person Voraussetzungen für Eintragung in Handwerksrolle erfüllt, 9. Personen, a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus sem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 4 Euro im Monat übersteigt, und b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, 1. Personen für Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach 421l des Dritten Buches. Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in se Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten 1. auch Personen, berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten o Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben, 2. nicht Personen, als geringfügig Beschäftigte nach 5 Abs. 2 Satz 2 auf Versicherungsfreiheit verzichtet haben. 8. SGB 6 3 Sonstige Versicherte Versicherungspflichtig sind Personen in Zeit, 1. für ihnen Kinerziehungszeiten anzurechnen sind ( 56), 1a. in sie einen Pflegebedürftigen im Sinne des 14 des Elften Buches nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus sozialen o einer privaten Pflegeversicherung hat, 2. in sie aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrnst o Zivilnst leisten, 3. für sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld o Arbeitslosenhilfe beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren, 4. für sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn Leistung versicherungspflichtig waren. Pflegepersonen, für ihre Tätigkeit von dem Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des 37 des Elften Buches nicht übersteigt, gelten als nicht erwerbsmäßig tätig; sie sind insoweit nicht nach 1 Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig. Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, daneben regelmäßig mehr als 3 Stunden wöchentlich beschäftigt o selbständig tätig sind, sind nicht nach Satz 1 Nr. 1a versicherungspflichtig. Wehrnstleistende o Zivilnstleistende, für Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weitererhalten o Leistungen für Selbständige nach 13a des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, sind nicht nach Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig; Beschäftigung o selbständige Tätigkeit gilt in sen Fällen als nicht unterbrochen. Trifft eine Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer Versicherungspflicht nach 1 Satz 1 Nr. 2 zusammen, geht Versicherungspflicht vor, nach höheren Beiträge zu zahlen sind. Die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 und 4 erstreckt sich auch auf Personen, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. SGB 6 4 Versicherungspflicht auf Antrag (1) Auf Antrag versicherungspflichtig sind

20 Ein Service juris GmbH Seite 2 1. Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes, Entwicklungsnst o Vorbereitungsnst leisten, 2. Deutsche, für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, 3. Personen, für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind und Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in dem Verordnung (EWG) Nr. 148/71 anzuwenden ist, wenn sie a) allgemeine Wartezeit erfüllt haben und b) nicht nach den Rechtsvorschriften eines anen Staates, in dem Verordnung (EWG) Nr. 148/71 anzuwenden ist, pflichtversichert o freiwillig versichert sind, wenn Versicherungspflicht von einer Stelle beantragt wird, ihren Sitz im nland hat. Personen, denen für Zeit des Dienstes o Beschäftigung im Ausland Versorgungsanwartschaften gewährleistet sind, gelten im Rahmen Nachversicherung auch ohne Antrag als versicherungspflichtig. (2) Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen, nicht nur vorübergehend selbständig tätig sind, wenn sie Versicherungspflicht innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme selbständigen Tätigkeit o dem Ende einer Versicherungspflicht aufgrund ser Tätigkeit beantragen. (3) Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen, 1. eine in 3 Satz 1 Nr. 3 genannten Sozialleistungen beziehen und nicht nach ser Vorschrift versicherungspflichtig sind, 2. nur deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld haben, weil sie nicht in gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind o in gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, für Zeit Arbeitsunfähigkeit o Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation o zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn Arbeitsunfähigkeit o Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation o zur Teilhabe am Arbeitsleben zuletzt versicherungspflichtig waren, längstens jedoch für 18 Monate. Dies gilt auch für Personen, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. (3a) Die Vorschriften über Versicherungsfreiheit und Befreiung von Versicherungspflicht gelten auch für Versicherungspflicht auf Antrag nach Absatz 3. Bezieht sich Versicherungsfreiheit o Befreiung von Versicherungspflicht auf jede Beschäftigung o selbständige Tätigkeit, kann ein Antrag nach Absatz 3 nicht gestellt werden. Bezieht sich Versicherungsfreiheit o Befreiung von Versicherungspflicht auf eine bestimmte Beschäftigung o bestimmte selbständige Tätigkeit, kann ein Antrag nach Absatz 3 nicht gestellt werden, wenn Versicherungsfreiheit o Befreiung von Versicherungspflicht auf Zugehörigkeit zu einem anweitigen Alterssicherungssystem, insbesone einem abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag o Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung o Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe ( 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), beruht und Zeit des Bezugs jeweiligen Sozialleistung in dem anweitigen Alterssicherungssystem abgesichert ist o abgesichert werden kann. (4) Die Versicherungspflicht beginnt 1. in den Fällen des Absatzes 1 und 2 mit dem Tag, dem Eingang des Antrags folgt, frühestens jedoch mit dem Tag, an dem Voraussetzungen eingetreten sind, 2. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 mit Beginn Leistung und in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 mit Beginn Arbeitsunfähigkeit o Rehabilitation, wenn Antrag innerhalb von drei Monaten danach gestellt wird, annfalls mit dem Tag, dem Eingang des Antrags folgt, frühestens jedoch mit dem Ende Versicherungspflicht aufgrund einer vorausgehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung o Tätigkeit. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem Voraussetzungen weggefallen sind. SGB 6 5 Versicherungsfreiheit

21 Ein Service juris GmbH Seite 21 (1) Versicherungsfrei sind 1. Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit o auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Wiruf im Vorbereitungsnst, 2. sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten o Stiftungen des öffentlichen Rechts, en Verbänden einschließlich Spitzenverbände o ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften o Grundsätzen o entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und Erfüllung Gewährleistung gesichert ist, 3. satzungsmäßige Mitglie geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln Gemeinschaft Anwartschaft auf in Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und Erfüllung Gewährleistung gesichert ist, in ser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Über das Vorliegen Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 und Erstreckung Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren o anen Arbeitgebern, Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem Arbeitgeber, Genossenschaften o Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem Zusicherung Anwartschaften vertraglich erfolgt. (2) Versicherungsfrei sind Personen, 1. eine geringfügige Beschäftigung ( 8 Abs. 1, 8a Viertes Buch), 2. eine geringfügige selbständige Tätigkeit ( 8 Abs. 3, 8a Viertes Buch) o 3. eine geringfügige nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit ausüben, in ser Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit o Pflegetätigkeit; 8 Abs. 2 Viertes Buch ist mit Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung o nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn se versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für geringfügig Beschäftigte nach 8 Abs. 1 Nr. 1 und 8a des Vierten Buches, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf Versicherungsfreiheit verzichten; Verzicht kann nur mit Wirkung für Zukunft und bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich erklärt werden und ist für Dauer Beschäftigungen bindend. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für Personen, im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Gesetz zur Förung eines freiwilligen sozialen Jahres, nach dem Gesetz zur Förung eines freiwilligen ökologischen Jahres o nach 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 beschäftigt sind o von Möglichkeit einer stufenweisen Wieaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit ( 74 Fünftes Buch) Gebrauch machen. Eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit ist geringfügig, wenn Beitragsbemessungsgrundlage für Pflegetätigkeit ( 166 Abs. 2) auf den Monat bezogen 4 Euro nicht übersteigt; mehrere nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeiten sind zusammenzurechnen. (3) Versicherungsfrei sind Personen, während Dauer eines Studiums als ordentliche Sturende einer Fachschule o Hochschule 1. ein Praktikum ableisten, das in ihrer Stunordnung o Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, o 2. ein Praktikum ohne Entgelt o gegen ein Entgelt, das regelmäßig im Monat 4 Euro nicht übersteigt, ableisten. (4) Versicherungsfrei sind Personen, 1. eine Vollrente wegen Alters beziehen, 2. nach beamtenrechtlichen Vorschriften o Grundsätzen o entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen o nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen o in Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten o

22 Ein Service juris GmbH Seite bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht versichert waren o nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben. SGB 6 6 Befreiung von Versicherungspflicht (1) Von Versicherungspflicht werden befreit 1. Angestellte und selbständig Tätige für Beschäftigung o selbständige Tätigkeit, wegen sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten o auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung o Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn a) am jeweiligen Ort Beschäftigung o selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in berufsständischen Kammer bestanden hat, b) für sie nach näherer Maßgabe Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und c) aufgrund ser Beiträge Leistungen für den Fall verminter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch finanzielle Lage berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist, 2. Lehrer o Erzieher, an nicht-öffentlichen Schulen o Anstalten beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen o entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und Erfüllung Gewährleistung gesichert ist, 3. nichtdeutsche Besatzungsmitglie deutscher Seeschiffe, ihren Wohnsitz o gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich ses Gesetzbuchs haben, 4. selbständig tätige Handwerker, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, ausgenommen Bezirksschornsteinfegermeister. Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird Kreis Pflichtmitglie einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden jenigen Pflichtmitglie des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, nur wegen ser Erweiterung Pflichtmitglie ihrer Berufskammer geworden sind. Für Bestimmung des Tages, an dem Erweiterung des Kreises Pflichtmitglie erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für Zeit Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- o Anwärternstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für Zeit Ableistung des Vorbereitungs- o Anwärternstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen. (1a) Personen, nach 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von Versicherungspflicht befreit 1. für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, Merkmale des 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt, 2. nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach 2 Satz 1 Nr. 9

23 Ein Service juris GmbH Seite 23 versicherungspflichtig werden. Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, Merkmale des 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Tritt nach Ende einer Versicherungspflicht nach 2 Satz 1 Nr. 1 Versicherungspflicht nach 2 Satz 1 Nr. 9 ein, wird Zeit, in dort genannten Merkmale bereits vor dem Eintritt Versicherungspflicht nach ser Vorschrift vorgelegen haben, auf den in Satz 1 Nr. 1 genannten Zeitraum nicht angerechnet. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt o en Geschäftszweck gegenüber vorangegangenen nicht wesentlich veränt worden ist. (2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. (3) Über Befreiung entscheidet Träger Rentenversicherung, nachdem in den Fällen 1. des Absatzes 1 Nr. 1 für berufsständische Versorgungseinrichtung zuständige oberste Verwaltungsbehörde, 2. des Absatzes 1 Nr. 2 oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem Arbeitgeber seinen Sitz hat, das Vorliegen Voraussetzungen bestätigt hat. (4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. (5) Die Befreiung ist auf jeweilige Beschäftigung o selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine ane versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn se infolge ihrer Eigenart o vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und Versorgungsträger für Zeit Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. Zweiter Abschnitt Freiwillige Versicherung SGB 6 7 Freiwillige Versicherung (1) Personen, nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. (2) Personen, versicherungsfrei o von Versicherung befreit sind, können sich nur dann freiwillig versichern, wenn sie allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung o selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei sind. (3) Nach binden Bewilligung einer Vollrente wegen Alters o für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig. Dritter Abschnitt Nachversicherung und Versorgungsausgleich SGB 6 8 Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting unter Ehegatten (1) Versichert sind auch Personen, 1. nachversichert sind o 2. für aufgrund eines Versorgungsausgleichs o eines Rentensplittings unter Ehegatten Rentenanwartschaften übertragen o begründet sind. Nachversicherte stehen den Personen gleich, versicherungspflichtig sind. (2) Nachversichert werden Personen, als 1. Beamte o Richter auf Lebenszeit, auf Zeit o auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Wiruf im Vorbereitungsnst, 2. sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten o Stiftungen des öffentlichen Rechts, en Verbänden einschließlich Spitzenverbände o ihrer Arbeitsgemeinschaften, 3. satzungsmäßige Mitglie geistlicher Genossenschaften, Diakonissen o Angehörige ähnlicher Gemeinschaften o

24 Ein Service juris GmbH Seite Lehrer o Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen o Anstalten versicherungsfrei waren o von Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch o Anwartschaft auf Versorgung aus Beschäftigung ausgeschieden sind o ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub Beitragszahlung ( 184 Abs. 2) nicht gegeben sind. Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem Versicherungsfreiheit o Befreiung von Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). Bei einem Ausscheiden durch Tod erfolgt eine Nachversicherung nur, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend gemacht werden kann.

25 Ein Service juris GmbH Seite 25 Zweites Kapitel Leistungen Erster Abschnitt Leistungen zur Teilhabe Erster Unterabschnitt Voraussetzungen für Leistungen SGB 6 9 Aufgabe Leistungen zur Teilhabe (1) Die Rentenversicherung erbringt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um 1. den Auswirkungen einer Krankheit o einer körperlichen, geistigen o seelischen Behinung auf Erwerbsfähigkeit Versicherten entgegenzuwirken o sie zu überwinden und 2. dadurch Beeinträchtigungen Erwerbsfähigkeit Versicherten o ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhinn o sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wieeinzuglien. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht o voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind. (2) Die Leistungen nach Absatz 1 können erbracht werden, wenn persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. SGB 6 1 Persönliche Voraussetzungen (1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte persönlichen Voraussetzungen erfüllt, 1. en Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit o körperlicher, geistiger o seelischer Behinung erheblich gefährdet o gemint ist und 2. bei denen voraussichtlich a) bei erheblicher Gefährdung Erwerbsfähigkeit eine Minung Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation o zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, b) bei geminter Erwerbsfähigkeit se durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation o zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert o wiehergestellt o hierdurch en wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, c) bei teilweiser Erwerbsminung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung Erwerbsfähigkeit Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann. (2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte persönlichen Voraussetzungen erfüllt, 1. im Bergbau vermint berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch Leistungen Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert o wiehergestellt werden kann o 2. bei denen Eintritt von im Bergbau verminter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch Leistungen Eintritt im Bergbau verminten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann. SGB 6 11 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen 11 Abs. 2a: Zur Anwendung vgl. Art. 9 G v (1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, bei Antragstellung 1. Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben o 2. eine Rente wegen verminter Erwerbsfähigkeit beziehen.

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