Vorbeifahren an Hindernissen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Vorbeifahren an Hindernissen"

Transkript

1 Verkehrszivilrecht kol A U F S ÄT Z E Versicherungsrecht Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten Verkehrsverwaltungsrecht Straßenverkehrsrecht Z E I T S C H R I F T F Ü R D I E P R A X I S D E S V E R K E H R S J U R I S T E N In Zusammenarbeit mit dem Deutschen Anwaltsinstitut e.v. und dem ACE Auto Club Europa herausgegeben von Dr. jur. Frank Albrecht, Regierungsdirektor im Bundesverkehrsministerium, Berlin; Hans Buschbell, Rechtsanwalt, Düren/Köln; Wolfgang Ferner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Koblenz/Heidelberg; Dr. Christian Grüneberg, Richter am BGH, Karlsruhe; Prof. Dr. Christian Huber, Technische Hochschule, Aachen; Ottheinz Kääb, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht, München; Prof. Dr. Jürgen-Detlef Kuckein, Richter am BGH, Karlsruhe; Ulf D. Lemor, Rechtsanwalt, Verkehrsopferhilfe, Bad Honnef; Volker Lempp, Rechtsanwalt, Stuttgart ; Dr.-Ing. Werner Möhler, Aachen; Ass. jur. Joachim Otting, Hünxe/Berlin; Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch, Universität Tübingen; Priv. Doz. Dr. Stephan Seidl, Nürnberg/Erlangen. Schriftleitung: Wolfgang Ferner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Koblenz/Heidelberg; Ass. jur. Rüdiger Balke, Koblenz; Prof. Dr. Helmut Janker, Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege, Berlin; Richter am Amtsgericht Dr. Matthias Quarch, Aachen. Vorbeifahren an Hindernissen Fahrregeln bei verengter Fahrbahn Ulrich Heinrich *, Hagen A U F S Ä T Z E Verkehrsunfälle auf verengter Fahrbahn, herausragend (Frontal-)Zusammenstöße bei Unübersichtlichkeit, erweisen sich sowohl bei der technischen Rekonstruktion wie auch bei der rechtlichen Beurteilung der Verursacher-/Schuldfrage vielfach als schwierig aufklärbar. Fehlen objektive Befunde, namentlich (Reifen-)Spuren der beteiligten Fahrzeuge, deren Originalendstellungen sowie der genaue Kollisionspunkt, lässt sich der genaue Hergang kaum wieder sichtbar machen. Allein die zurückgebliebenen Fahrzeugbeschädigungen sind zwar ein unübersehbarer Beleg dafür, dass es zur Kollision gekommen ist. Die miteinander korrespondierenden Schadensbilder lassen auch einen Rückschluss auf den Anstoßwinkel, die Überdeckungsbreite der Stoßzonen und u. U. auf die Kollisionsgeschwindigkeit zu. Allerdings bleibt der schuldrelevante Ansatz, welcher Unfallbeteiligte den Zusammenstoß durch sein Fehlverhalten in der Vorkollisionsphase ausgelöst bzw. mitgefördert hat, oftmals im Dunkeln. Aussagen von ( neutralen ) Zeugen, sofern sie die Einleitungsphase bis zum Anstoß überhaupt selbst bewusst wahrgenommen haben, erweisen sich erfahrungsgemäß als lückenhaft und ungenau, wenn sie Geschwindigkeiten, Verzögerungen, Abstände und Entfernungen betreffen. Der Anscheinsbeweis spricht zwar häufig gegen den an dem Hindernis Vorbeifahrenden. Die Mitschuld evtl. sogar die Alleinschuld des Entgegenkommenden ist jedoch nicht ausgeschlossen. Speziell dessen zu hohe Geschwindigkeit an unübersichtlicher Stelle kann die eigentliche, jedoch unerkannte bzw. technisch nicht nachweisbare Unfallursache sein. Fußend auf dem soweit wie überhaupt möglich aufgehellten äußeren Unfallhergang sind die (unfallursächlichen) Verstöße bei allen Beteiligten festzustellen. Unfallvorgänge, einschließlich der Einlassungen von Anwälten, lassen Unsicherheiten hinsichtlich der anzuwenden Verhaltensregeln der StVO erkennen. Das gilt besonders hinsichtlich des Regelungsbereichs des 6 StVO. Primär mit dieser sprachlich schief formulierten 1 Vorschrift befasst sich die vorliegende Literaturauswertung. 1. Regelungsbereich des 6 StVO Im Anschluss an die Vorschriften über das Überholen ( 5 StVO) bestimmt 6 StVO den Vorrang, wenn die rechte Fahrbahn durch ein Hindernis vorübergehend verengt ist. Die Ähnlichkeit mit dem Überholen besteht insoweit, da angesichts der Gefahren, die bei beiden Vorgängen dem Gegen- und Nachfolgeverkehr drohen können, eine gewisse Verwandtschaft besteht. Gegenüber dem 5 StVO sind die Sorgfaltsanforde- * Lehrbeauftragter für Verkehrsrecht an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW, Fachbereich Polizei. 1 Zitiert nach Cramer, Straßenverkehrsrecht Band I, 2. Auflage, 6 StVO Nr. 10. S VR 12/

2 A U F S ÄT Z E Heinrich, Vorbeifahren an Hindernissen rungen des 6 StVO jedoch teilweise eingeschränkt, weil für das Vorbeifahren an einem stationären Hindernis wesentlich kürzere Zeit und Strecke benötigt wird, als für das Überholen eines sich weiterbewegenden Fahrzeugs. So darf auch an unübersichtlichen Stellen an einem Hindernis grundsätzlich vorbeigefahren werden, während das Überholen nach 5 Abs. 2 Satz 1 StVO in der Regel verboten ist. 6 StVO regelt, wer Vorrang hat, wenn die rechte Fahrbahnseite durch ein haltendes Fahrzeug, 2 einer Absperrung oder einem sonstigen vorübergehenden Hindernis einseitig verengt also nicht befahrbar ist und gleichzeitiger Begegnungsverkehr nicht möglich ist. 3 Lediglich das linksseitige Vorbeifahren unterfällt der Vorschrift. Kann rechts vorbeigefahren werden, gilt nicht 6 StVO. Es muss dann gemäß 2 Abs. 2 StVO entsprechend dem Rechtsfahrgebot rechts vorbeigefahren werden. Eine Engstelle i.s.v. 6 StVO ist stets nur ein eng begrenztes Stück einer sonst für Begegnungsverkehr ausreichend breiten Fahrbahn. 4 Ein zugeparkter Straßenzug fällt daher nicht unter 6 StVO; siehe dazu unten Nr Art des Hindernisses Die Aufzählung der Hindernisse in 6 StVO ist nur beispielhaft. Haltende/parkende Fahrzeuge stellen in der Praxis die häufigsten Unterfälle des Hindernisses dar. So kann das vorübergehende einseitige Hindernis verursacht worden sein durch ein liegengebliebenes Fahrzeug eine Unfallstelle ein größeres Glasscherbenfeld herabgefallene größere Ladungsteile offene Kanaldeckel einseitige Schneeverwehungen heruntergefallene Äste Baumaterialien abgestellte Container. Auch vorübergehende (Tages-)Baustellen, die nicht durch feste Einrichtungen/Absperrungen (Bauzaun), sondern nur durch Absperrgeräte i.s.v. 43 StVO von der übrigen Fahrbahn getrennt sind, unterfallen 6 StVO. 5 Im Gegensatz dazu bilden dauernde (bauliche) Verengungen also feste Hindernisse keine Engstellen nach 6 StVO; siehe dazu weiter unten Nr. 4. Unerheblich ist, ob das vorübergehende Hindernis auf die Fahrbahn gebracht werden durfte oder nicht (prüfe jedoch beim Verursacher 32 StVO bzw. 12 StVO, siehe dazu unten Nr. 3). Zu den Hindernissen i.s.v. 6 StVO können auch Fußgänger(-gruppen) gehören, die auf der Fahrbahn stehen. Gehen die Fußgänger auf der Fahrbahn in Fahrtrichtung oder warten verkehrsbedingt, werden sie überholt, zumindest wenn sie ein Fahrzeug mitführen, z.b. einen Handkarren schieben. 6 Entscheidend ist allein die Unbenutzbarkeit der rechten Fahrbahnseite. Somit müssen leere kleine Kartons, Laub, Pfützen oder bereits überfahrene Kleintiere kein Hindernis i.s.v. 6 StVO sein. 1.2 Vorrang des Gegenverkehrs Vorrang hat grundsätzlich die Verkehrsrichtung, deren Fahrstreifen frei ist somit der Gegenverkehr. Demnach trägt das (Haupt-)Risiko für das Gelingen des Verkehrsvorgangs derjenige, der an einem Hindernis links vorbeifährt. In der Regel ist von überwiegender oder sogar alleiniger Haftung des Vorbeifahrenden auszugehen, wenn er den Vorrang des sichtbaren Entgegenkommenden missachtet hat. 6 Satz 1 StVO regelt nur die Pflichten bei Beginn des Vorbeifahrens bzw. beim Einfahren in die Engstelle bei bereits sichtbarem Gegenverkehr nicht dagegen das Verhältnis zu bloß möglichem, jedoch erst später sichtbar werdenden Gegenverkehr. 7 Vorrang hat der erkennbare Gegenverkehr bereits dann, wenn er bei vorschriftsmäßiger Geschwindigkeit nennenswert behindert würde. Leichte Behinderung (Gaswegnahme, weiche Bremsung, leichtes Ausweichen) muss der Entgegenkommende hinnehmen. 8 Befindet sich der Vorbeifahrende bereits in der Engstelle, so soll er diese bei herannahenden Gegenverkehr rasch räumen (aber wie?). Er soll jedoch nicht zurücksetzen müssen. 9 Wird der Gegenverkehr nicht gefährdet, darf die ununterbrochene Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) überfahren werden, wenn sonst an dem Hindernis nicht vorbeizukommen ist. 10 Der Wartepflichtige muss sich vor dem Hindernis klar als solcher verhalten wie bei der Vorfahrt nach 8 Abs. 2 StVO. Der Wartepflichtige muss demnach klar und frühzeitig zu erkennen geben, dass er anhalten, also seiner Wartepflicht nachkommen wird. Es kommt nicht darauf an anders bei einer dauernden Verengung, siehe dazu weiter unten Nr. 4 wer die Engstelle zuerst erreicht, denn 6 StVO will jede Beschleunigung vor vorübergehenden Hindernissen ausschließen. 11 Diese Wartepflicht gilt auch gegenüber dem Gegenverkehr, der zum Teil den eigenen Fahrstreifen verlässt und den des an der Durchfahrt Gehinderten teilweise in Anspruch nimmt. Erkennt andererseits der Bevorrechtigte, dass sein Vorrang missachtet wird, muss er zurückstehen (Verpflichtung aus 1 Abs. 2 StVO), sonst Mithaftung. 12 Kann der Entgegenkommende frühzeitig erkennen, dass sein Fahrstreifen mitbenutzt wird, muss er seine Geschwindigkeit verringern und/oder weiter rechts fahren, ansonsten er zur Hälfte haftet Vorbeifahren an unübersichtlichen Stellen Gegenüber dem Überholen nach 5 StVO verlangt 6 StVO weniger hohe Sorgfalt. Erlaubt ist daher im Gegensatz zu 5 Abs. 2 Satz 1 StVO auch das Vorbeifahren an vorübergehenden Hindernissen bei Unübersichtlichkeit auf den Gegenverkehr Hält das Fahrzeug verkehrsbedingt, wird es überholt i.s.v. 5 StVO. 3 OLG Düsseldorf StVE 6 StVO Nr. 6, so auch die amtliche Begründung bei Hentschel 37. Auflage, 6 StVO. 4 OLG München StVE 6 StVO Nr OLG Hamm StVE 6 StVO Nr Heß bei Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht 19. Auflage, 5 StVO Nr. 5 mit Verweis auf BGH VRS 25, 438; BayObLG VM 73, Hentschel 6 StVO Nr OLG Hamm StVE 6 StVO Nr OLG Koblenz NZV 93, Hentschel 6 StVO Nr Amtliche Begründung bei Hentschel 6 StVO Nr OLG Koblenz NZV 93, 195; siehe auch 11 Abs. 3 StVO, allerdings kein OWi- Tatbestand nach 49 StVO. 13 Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen 5. Auflage, Seite 183 Vorbemerkung zu Nr BayObLG StVE 6 StVO Nr S VR 12/2006

3 Heinrich, Vorbeifahren an Hindernissen A U F S ÄT Z E Allerdings muss der Vorbeifahrende vor einer unübersichtlichen Engstelle besonders vorsichtig prüfen, ob Gegenverkehr behindert würde. Das Vorbeifahren bei Unübersichtlichkeit ist unter folgenden Voraussetzungen erlaubt: Ist Gegenverkehr nicht erkennbar, darf mit höchstmöglicher Sorgfalt an dem Hindernis unter Benutzung des Gegenfahrstreifens vorbeigefahren werden. 15 Ist die Strecke nur eingeschränkt einsehbar, darf entsprechend langsam mit Schrittgeschwindigkeit vorbeigefahren werden, um bei Auftauchen des entgegenkommenden Fahrzeugs sofort anhalten und diesem den notwendigen Anhaltweg einräumen zu können. 16 Entscheidend ist wiederum der Beginn des Einfahrens in die Engstelle. Ist in diesem Moment Gegenverkehr objektiv (noch) nicht sichtbar, darf vorbeigefahren werden unter Benutzung des Gegenfahrstreifens. So darf ein Kraftfahrer auf einer Landstraße vor einer Kurve bei 100 Meter Sicht zügig an einem am Fahrbahnrand haltenden PKW vorbeifahren. 17 Erforderlichenfalls sind akustische und optische Warnzeichen zu geben ( 16 StVO), im Extremfall ist u. U. ein Einweiser erforderlich. Kommt es im weiteren Verlauf des Vorbeifahrens zu einem Unfall mit dem erst später auftauchenden Entgegenkommenden, findet 6 StVO keine Anwendung. Ist der Vorbeifahrende nachweislich berechtigt in die Engstelle eingefahren, weil der Gegenverkehr objektiv nicht sichtbar war, kann ihm bei einer Gefährdung oder Kollision zumindest kein Verstoß gegen 6 StVO angelastet werden. Die weiteren Sorgfaltspflichten zur Unfallverhütung richten sich für den Vorbeifahrenden dann nach 1 Abs. 2 StVO. Denn das Recht, die Engstelle passieren, also Vorbeifahren, zu dürfen, kann ihm nachträglich allein durch die Kollision nicht wieder genommen werden. Allerdings ist zu prüfen, ob er mit Schrittgeschwindigkeit gefahren ist und sofort nach Auftauchen des Gegenverkehrs stehengeblieben ist. Bleibt bei einer Sichtweite von 25 m unklar, wann der mit 25 km/h Vorbeifahrende den Entgegenkommenden zuerst gesehen hat, kann er bei der Begegnungskollision mit 100% haften. 18 Beim Entgegenkommenden ist neben 1 Abs. 2 StVO insbesondere die angemessene Geschwindigkeit nach 3 Abs. 1 StVO zu prüfen, namentlich das Sichtfahrgebot nach 3 Abs. 1 Satz 4 StVO; siehe dazu weiter unten Nr. 2. Wurde in einer engen bzw. unübersichtlichen Kurve das Hindernis durch ein falsch haltendes oder parkendes Fahrzeug gebildet, ist dessen Unfallbeteiligung anzunehmen; siehe dazu weiter unten Nr Seitenabstand beim Vorbeifahren Wenn auch 6 StVO selbst anders als 5 Abs. 4 S. 2 StVO keinen ausreichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren vorschreibt, ist ein solcher aufgrund der allgemeinen Sorgfaltspflicht aus 1 Abs. 2 StVO stets einzuhalten. Das gilt insbesondere beim Vorbeifahren an haltenden oder parkenden Fahrzeugen, wenn mit Türöffnen zu rechnen ist, das Fahrzeug also besetzt ist. Mit unvorsichtigem Türöffnen ist zu rechnen. Dann sind weniger als 50 cm Seitenabstand zu knapp. 19 Ansonsten wird der Seitenabstand nicht immer und überall mindestens 1,0 m betragen müssen. Es kommt auf die Umstände im Einzelfall an. So muss z. B. mit Hervortreten von Fußgängern an haltenden Omnibussen gerechnet und daher ein Abstand von 1,80 2,00 m eingehalten werden. So auch größerer Abstand bei haltenden Müllfahrzeugen. 20 Ein Verstoß des Vorbeifahrenden gegen den Seitenabstand bei Gefährdung oder Schädigung beurteilt sich nicht nach 6 StVO, sondern nach 1 Abs. 2 StVO i.v.m. 49 Abs. 1 Nr. 1 StVO. 1.5 Beachtung des nachfolgenden Verkehrs 6 Satz 2 StVO verpflichtet den Vorbeifahrenden, sich beim Ausscheren auf den Gegenfahrstreifen beim Weiterfahren praktisch wie ein Überholer i.s.v. 5 Abs. 4 und Abs. 4a StVO zu verhalten. Allerdings enthält 6 Satz 2 StVO kein ausdrückliches Gefährdungsverbot, insoweit abgeschwächte Sorgfaltspflicht. Wer vor einem Hindernis ausschert oder gewartet hat, darf nur nach sorgfältiger Rückschau und rechtzeitigem Zeichengeben (linker Fahrtrichtungsanzeiger) dann weiterfahren, wenn der nachfolgende Verkehr noch ausreichend weit entfernt ist. 21 Nur Zeichengeben genügt in keinem Fall. Der Vorbeifahrende, der nur verkehrsbedingt wartet, scheidet nicht aus dem Fließverkehr aus. Folglich unterfällt er nicht der gesteigerten Sorgfaltspflicht des in 10 StVO normierten Gefährdungsverbots, wenn er wieder anfährt. 22 Kommt es zu einem Verkehrsunfall, hat es der Wiederanfahrende an der sorgfältigen Rückschau fehlen lassen, weil er andernfalls das Näherkommen des Nachfolgenden auf übersichtlicher Strecke hätte bemerken und zurückbleiben müssen 23 Mitverschulden des Nachfolgenden nicht ausgeschlossen. Der Nachfolgeverkehr hat zu beachten, dass nach dem Wiederfreiwerden des Gegenfahrstreifens derjenige zuerst weiterfahren darf, der dem Hindernis am nächsten angehalten hat; insoweit besteht kein Vorrang des schnelleren Nachfolgeverkehrs. 24 Es besteht für den Vorbeifahrenden jedoch kein Vertrauen darauf, dass ihn der Hintermann nach Passieren des Gegenverkehrs zuerst weiterfahren lässt, auch wenn dies seine Pflicht ist. Möglicherweise besteht für den Nachfolgenden aufgrund der Situation objektiv eine unklare Verkehrslage, die ein Überholen nach 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO verbietet. 25 Das gilt jedenfalls dann, wenn der Nachfolgende erkennt oder bei 15 BayObLG StVE 6 StVO Nr Heß bei Janiszewski/Jagow/Burmann 6 StVO Nr. 3 mit weiteren Nachweisen. 17 Cramer 6 StVO Nr. 13 mit Verweis auf BGH VRS 45, Grüneberg Seite 181 mit Verweis auf OLG Nürnberg VRS 2, Hentschel 14 StVO Nr Heß bei Janiszewski/Jagow/Burmann 6 StVO Nr Hentschel 6 StVO Nr. 6 mit Verweis auf OLG Köln VM 71, Burmann bei Janiszewski/Jagow/Burmann 10 StVO Nr. 13 mit Verweis auf ua. OLG Zweibrücken VRS 53, LG Wiesbaden StVE 6 StVO Nr. 8 mit Verweis auf OLG Köln VM 71, Bouska VD 74, 113; s. Hentschel a.a.o. 25 Zur unklaren Verkehrslage siehe ausführlich Hentschel 5 StVO Nr. 34 und 35. S VR 12/

4 A U F S ÄT Z E Heinrich, Vorbeifahren an Hindernissen gebotener Aufmerksamkeit und nach Typizität der Verkehrslage erkennen konnte, dass das Fahrzeug hinter dem Hindernis nach Ende des Gegenverkehrs unmittelbar die Fahrt fortsetzen wird. Hat der Wiederanfahrende den linken Blinker eingeschaltet, muss aufgrund dieses eindeutigen Anzeichens mit dem Ausscheren gerechnet und zurückgeblieben werden. Überholt der Nachfolgende dennoch, handelt er leichtfertig verkehrswidrig. 26 Zumindest von einem fahrlässigen Überholen trotz unklarer Verkehrslage ( 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO) ist auszugehen. 1.6 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten Ordnungswidrig nach 49 Abs. 1 Nr. 6 StVO und 24 StVG handelt derjenige, der entgegen 6 Satz 1 StVO erkennbaren und dann bevorrechtigten Gegenverkehr nicht durchfahren lässt, also wesentlich behindert. Diese Behinderung ist (ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal, folglich findet 1 Abs. 2 StVO nur bei einer Gefährdung bzw. Schädigung tateinheitlich Anwendung; 6 Satz 2 StVO den nachfolgenden Verkehr nicht beachtet und/oder das Ausscheren und/oder das Wiedereinscheren nicht ankündigt. Der Regelsatz der Geldbuße beträgt laut Nr Bußgeldkatalogverordnung (BKatV, Stand 12/2001) bei einem (fahrlässigen) Verstoß gegen 6 Satz 1 StVO 20 ; mit Gefährdung 30, mit Sachbeschädigung (Verkehrsunfall) 35, jeweils in Tateinheit mit 1 Abs. 2 StVO. Für das Nichtanzeigen des Ausscherens vor der Weiterfahrt und das Nichtankündigen des Wiedereinordnens nach Vorbeifahrt an dem Hindernis Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie in 6 Satz 2 StVO vorgeschrieben benutzt ist in Nr. 29 BKatV ein Regelsatz von 10 vorgesehen. Das Ausscheren zum Weiterfahren, wodurch der Nachfolgende wesentlich behindert, gefährdet oder geschädigt wird, ist in der BKatV nicht als Bußgeldtatbestand des 6 Satz 2 StVO erfasst. Da in 6 Satz 2 StVO ausdrücklich gesagt wird, dass sich der Vorbeifahrende beim Ausscheren im übrigen wie der Überholwillige zu verhalten hat, 27 spricht nichts dagegen, analog den Regelsatz von 40 bei Gefährdung des Nachfolgenden nach Nr. 22 BKatV anzuwenden. Handelt der Vorbeifahrenden grob verkehrswidrig und rücksichtslos wodurch der Entgegenkommende konkret gefährdet wird, 28 ist der objektive Straftatbestand der Straßenverkehrsgefährdung zu prüfen, da nach überwiegender Rechtsmeinung 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB einen erweiterten Vorfahrtbegriff umfasst, wozu nach herrschender Meinung u. a. auch Vorrangfälle nach 6 StVO zählen. 29 richtig verhalten. Kommt es dennoch zu einem Verkehrsunfall, spricht die Sachlage gegen denjenigen, der unter Benutzung des Gegenfahrstreifens an einem Hindernis vorbeifuhr, ohne den Vorrang des Entgegenkommenden zu beachten. Ein unfallursächlicher Verstoß gegen 6 Satz 1 StVO ist offenkundig. Schwieriger aufzuklären sind die überwiegenden Kollisionen an unübersichtlichen Straßenstellen (siehe dazu nachfolgend Nr. 3), speziell in nicht einsehbaren Kurven, wenn die Fahrbahn durch haltende oder parkende (Groß-)Fahrzeuge soweit eingeengt ist, so dass gefahrloses Begegnen nicht mehr möglich ist. Wie bereits vor unter Nr. 1.3 klargestellt, darf entsprechend langsam, u. U. nur mit Schrittgeschwindigkeit an dem Hindernis vorbeigefahren werden, um bei Auftauchen des entgegenkommenden Fahrzeugs sofort anhalten und diesem den notwendigen Anhaltweg einräumen zu können. Dieses durch besondere Sorgfaltspflicht eingeschränkte Recht des Vorbeifahrenden korrespondiert mit einer dem 3 Abs. 1 StVO entsprechenden Annäherungsgeschwindigkeit des Entgegenkommenden. Fährt dieser unangemessen zu schnell, ist die Kollision trotz verkehrsgerechtem Verhalten des Vorbeifahrenden quasi vorprogrammiert. Bei Unübersichtlichkeit muss der Entgegenkommende daher zwingend seine Geschwindigkeit dem Sichtfahrgebot nach 3 Abs. 1 Satz 4 StVO anpassen. Fahren auf Sichtweite bedeutet für den Entgegenkommenden, dass er in der Lage sein muss, vor einem Hindernis, hier vor dem bereits stehengebliebenen Vorbeifahrenden, innerhalb der überschaubaren Strecke ohne eine potenziell gefährliche Vollbremsung anhalten zu können. 30 Beim Befahren einer Bergkuppe reicht die Sicht nur so weit, wie die Fahrbahnoberfläche selbst überblickt werden kann. Eine Kurve gilt dann als unübersichtlich, wenn bei der Kurveneinfahrt der Kurvenausgang nicht einsehbar ist. In einer Linkskurve reicht die Sicht bis zum äußersten Punkt des rechten Fahrstreifens, in einer Rechtskurve bis zu deren äußersten noch sichtbaren linken Punkt der Straßenkrümmung. Dabei kommt es auf die tatsächliche Fahrspur innerhalb des Fahrstreifens an, was bei der Sichtweitenanalyse zu beachten ist; siehe dazu weiter unten Nr. 8. Der Entgegenkommende darf gemäß 3 Abs. 1 Satz 1 StVO im Übrigen nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Daraus ergibt sich, dass der Entgegenkommende seine Geschwindigkeit so wählen muss, dass er nicht nur innerhalb der Sichtweite anhalten kann, sondern bedingt zusätzlich, dass das Ausbrechen oder Weiterrutschen des Fahrzeugs in Kurven verhindert wird. Leitet der Entgegenkommende bei Erkennen des Vorbeifahrenden eine Vollbremsung ein, infolgedessen er in einer Rechtskurve über die Fahrbahnmitte 2. Die (un-)angemessene Geschwindigkeit des Entgegenkommenden Die Unfallpraxis zeigt, dass es auf gerader Strecke, also bei übersichtlichen Engstellen, relativ selten zu einem Konflikt zwischen dem am Hindernis Vorbeifahrenden und dem Entgegenkommenden kommt. Die sich begegnenden Fahrzeugführer können sich frühzeitig sehen und sich dementsprechend 26 LG Wiesbaden StVE 6 StVO Nr Worauf die amtliche Begründung besonders hinweist. 28 Zu diesen Tatbestandsmerkmalen ausführlich Janiszewski bei Janiszewski/Jagow/Burmann 315c StGB Nr. 284ff. 29 Burmann bei Janiszewski/Jagow/Burmann 315c StGB Nr. 21 mit weiteren Nachweisen; Cramer 315c StGB Nr. 18; Janiszewski, Verkehrsstrafrecht 5. Auflage, 315c StGB Nr. 270; andere Meinung Hentschel 315c StGB Nr. 29, wonach diese Strafnorm nur echte Vorfahrtfälle nach 8 Abs. 2 StVO umfasst und keine Vorrangfälle wie nach 6 Satz 1 StVO. 30 Ausführlicher zum Fahren auf Sicht der Verfasser in Polizei + Verkehrssicherheit Heft 1/2002 Seite mit weiteren Nachweisen; siehe auch Burmann bei Janiszewski/Jagow/Burmann 3 StVO Nr. 4ff; Hentschel 3 StVO Nr. 14ff S VR 12/2006

5 Heinrich, Vorbeifahren an Hindernissen A U F S ÄT Z E hinaus weiterrutscht und gegen das nach rechts einscherende Fahrzeug Vorbeifahrenden stößt, indiziert dies Nichtbeherrschbarkeit des Fahrzeugs i.s.v. 3 Abs. 1 Satz 1 StVO. Allgemein dürfen Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen, dass jeder Fahrzeugführer mit einer der Sichtweite angepassten Geschwindigkeit fährt. 31 Darauf gründet auch die Regelung, dass derjenige, der vor einer unübersichtlichen Kurve an dem Hindernis links vorbeifahren muss, darauf vertrauen darf, dass ein aus der Kurve entgegenkommender Kraftfahrer seine Geschwindigkeit der Sichtweite gemäß 3 Abs. 1 S. 4 StVO anpasst. 32 Eine gewisse, nicht übermäßige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach 3 Abs. 3 StVO muss der Vorbeifahrende allerdings einkalkulieren, 33 ohne mit überschneller Annäherung rechnen müssen. 34 Der Entgegenkommende haftet mit, wenn er wegen parkender Fahrzeuge auf der anderen Straßenseite oder wegen anderer Hindernisse mit Gegenverkehr auf seinem Fahrstreifen rechnen muss und nicht auf Sicht fährt Mitunfallursächliches verbotenes Halten oder Parken 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO verbietet das Halten an engen und unübersichtlichen Straßenstellen. Eine unübersichtliche Straßenstelle liegt vor, wenn der Überblick und die umgebende Örtlichkeit behindert ist und der Fahrer (hier der am Hindernis Vorbeifahrende) infolgedessen den Straßenverkehr nicht vollständig überblicken, Gefahren nicht rechtzeitig bemerken und deshalb nicht beurteilen kann, ob seine Fahrbahn auf der jetzt zu befahrenden Strecke frei ist. 36 Nicht nur die übliche Sichteinschränkung in Kurvenbereichen macht die Straßenstelle unübersichtlich. Eine unübersichtliche Stelle liegt auch (auf gerader Strecke) vor, wenn wegen Nebels die Sichtweite erheblich verringert ist. 37 Selbst ein nicht nur kurzfristig parkendes (Groß-)Fahrzeug kann eventuell die Sicht verdecken und damit die Fahrbahn unübersichtlich machen. 38 Die (vorsätzlich begangene!) Ordnungswidrigkeit nach 12 Abs. 1 Satz 1 StVO i.v.m. 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO liegt bereits bei bloßem Halten oder Parken an einer verbotenen (unübersichtlichen) Stelle vor, ohne dass dadurch der übrige Verkehr beeinträchtigt wird. Kommt es zu einer konkreten wesentlichen Behinderung oder Gefährdung, besteht Tateinheit mit 1 Abs. 2 StVO. Darüber hinaus wird das verbotene Halten oder Parken bei der hier erörterten Sachlage in der Regel für einen Verkehrsunfall mitursächlich sein. 39 Die Kausalität lässt sich damit begründen, dass ohne das verbotene Halten/Parken kein Hindernis an unübersichtlicher Stelle zur Vorbeifahrt auf den Gegenfahrstreifen, auf dem es zur Kollision kam, gezwungen hätte. Vereinfacht gesagt: Ohne das Falschparken auch kein Verkehrsunfall. Daraus folgt, dass bei einem Verkehrsunfall, derjenige, der durch verbotenes Halten oder Parken den Verkehrsablauf nicht nur unwesentlich erschwert hat, als Unfallbeteiligter zu erfassen und sein Fehlverhalten entsprechend der nach Art und Ausmaß des Verstoßes differenzierten Bußgeldsätze der BKatV zu ahnden ist. Als indirekter Unfallbeteiligter i.s.v. von 142 Abs. 5 StGB kommt der Falschparkende allerdings nur in Betracht, wenn er selbst zum Unfallzeitpunkt am Unfallort ist, und Kenntnis vom Verkehrsunfall hat. Befindet sich der Unfallbeteiligte zur Unfallzeit nicht am Unfallort, hat er selbst dann keine Pflichten nach 142 StGB zu erfüllen, wenn er zum Unfallort zurückkommt, währenddessen sich die übrigen Unfallbeteiligten noch am Unfallort befinden bzw. die polizeiliche Unfallaufnahme noch nicht abgeschlossen ist Einseitige Fahrbahnverengung erlaubt Begegnungsverkehr Ist die Fahrbahn vorübergehend einseitig verengt, jedoch Begegnungsverkehr ohne wesentliche Behinderung des Entgegenkommenden möglich, findet 6 StVO keine Anwendung, da keine Veranlassung zum Abwarten vor dem Hindernis besteht. 41 Dabei ist es gleichgültig, ob das Fahrzeug, auf dessen Seite sich das Hindernis befindet, die Gegenfahrbahn mitbenutzen muss. 42 Der Entgegenkommende ist verpflichtet, auszuweichen und sich ( scharf ) rechts zu halten. Kommt er dem nicht nach und kommt es dadurch zu einem Zusammenstoß, ist dem Vorbeifahrenden kein Verstoß gegen 6 StVO, sondern allenfalls gegen 1 Abs. 2 StVO vorzuwerfen, wenn dieser beim Einfahren in die Engstelle nicht die gebotene Sorgfalt beachtet hat. 43 In einem solchen Ausnahmefall, wenn mit alsbaldiger Beseitigung des Hindernisses nicht zu rechnen und eine Gefährdung des Entgegenkommenden ausgeschlossen ist, darf die durchgehende Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 nach 41 Abs. 3 Nr. 3 StVO) überfahren bzw. links von ihr gefahren werden. 44 Der Vorbeifahrende ist jedoch verpflichtet, keinesfalls mehr an die Mittelinie (Fahrstreifenbegrenzung nach Zeichen 340 oder Zeichen 295) heranzufahren oder diese sogar zu überfahren, wenn sich aus Gegenrichtung schon ein Fahrzeug an oder teilweise jenseits der Mittellinie nähert. Der Vorbeifahrende darf also nicht darauf vertrauen, der Entgegenkommende werde schon weit genug rechts fahren oder nach rechts ausweichen Beidseitige vorübergehende Fahrbahnverengung Auf diesen Fall ist 6 StVO ebenfalls nicht anwendbar. Hier greift zumindest 1 StVO, neben 2 StVO (Rechtsfahrgebot) und 3 Abs. 1 StVO (angemessene Geschwindigkeit). 46 Zu unterscheiden sind dabei folgende Konstellationen. 31 Burmann bei Janiszewski/Jagow/Burmann 3 StVO Nr Cramer 6 StVO Nr. 19 mit Verweis auf OLG Düsseldorf VRS 35, Hentschel 3 StVO Nr. 51/52 mit Verweis auf OLG Karlsruhe VRS 44, Hentschel 3 StVO Nr. 51/52 zum Vertrauen des nach 8 (2) StVO Wartepflichtigen gegenüber eines noch nicht sichtbaren Vorfahrtberechtigten. 35 Hentschel 6 StVO Nr. 4 mit Verweis auf OLG Hamm NZV 95, Berr/Hauser/Schäpe, Das Recht des ruhenden Verkehrs 2. Auflage, Nr. 30 mit weiterennachweisen. 37 Berr/Hauser/Schäpe Nr. 31 mit weiteren Nachweisen. 38 OLG Brandenburg DAR 04, 283; VD 04, U.a OLG Köln NZV 91, 471; AG Lörrach vom bei Berr/Hauser/Schäpe Fußn. 93 zu Nr Himmelreich/Bücken, Verkehrsunfallflucht 3. Auflage, Nr. 205, 206 mit weiteren Nachweisen. 41 Cramer 6 StVO Nr. 11 mit Verweis auf BGH VersR 61, 545; BayObLG DAR 65, Cramer 6 StVO Nr. 11 mit Verweis auf BayObLG DAR 69, OLG Düsseldorf StVE 6 StVO Nr Hentschel 41 StVO Erl. zu Zeichen 295 mit Verweis u. a. auf OLG Hamm VRS 21, OLG Celle StVE 6 StVO Nr OLG Zweibrücken StVE 6 StVO Nr. 5. S VR 12/

6 A U F S ÄT Z E Heinrich, Vorbeifahren an Hindernissen 5.1 Beidseitig verengte Fahrbahn erlaubt Begegnungsverkehr Bleibt bei beidseitiger Verengung genügend Raum, um diesen gleichzeitig mit dem Gegenverkehr passieren zu können, dann müssen sich die Entgegenkommenden die zur Verfügung stehende (Rest-)Fahrbahnbreite, u.u. durch Ausweichen, gleichmäßig teilen. 47 Erforderlichenfalls ist die Geschwindigkeit bis auf Schritttempo zu senken, um bei vermindertem Seitenabstand aneinander vorbeizukommen. Es ist unerheblich, ob ein Fahrer eine vorhandene Mittellinie überfahren muss oder nicht. Diese hat praktisch keine Bedeutung. Die sich begegnenden Fahrzeugführer müssen sich an einer neuen gedachten Mittellinie halten, die sich wiederum an der Breite der Engstelle orientiert. 48 Dabei muss derjenige, der ausweichen kann, den darauf angewiesen Entgegenkommenden eine Überschreitung der ursprünglich gezogenen Mittellinie ermöglichen (Rechtsfahr- bzw. Ausweichgebot nach 2 Abs. 2 StVO). Allerdings bedeutet dies nicht, dass der an einem Hindernis links Vorbeifahrender blindlings und ohne Rücksicht auf den Gegenverkehr dessen Fahrbahnseite in Anspruch nehmen kann. Er muss vielmehr sicher sein, dass der Entgegenkommende nicht wesentlich behindert und schon gar nicht gefährdet wird. Diese Verpflichtung ergibt sich aus 1 Abs. 2 StVO. 5.2 Beidseitig verengte Fahrbahn erlaubt keinen Begegnungsverkehr Bei dieser Situation sind wiederum zwei Varianten zu unterscheiden. Reicht die Restbreite für ein gefahrloses Begegnen nicht aus, so hat das Vorrecht zur Durchfahrt derjenige, der den Gegenfahrstreifen nicht in Anspruch nehmen muss, während der Entgegenkommende wartepflichtig ist. 49 Müssen dagegen beide den Gegenfahrstreifen benutzen, so hat derjenige Vorrang, der zuerst die Engstelle erreicht hat. 50 Anderenfalls ist Verständigung erforderlich. 51 Wird eine bereits beidseitig verengte, jedoch für beide Fahrrichtungen dennoch passierbare Engstelle (z. B. aufgehäufte Schneewälle), durch ein parkendes Fahrzeug ein zusätzliches Hindernis gebildet, wobei die verbleibende Restfahrbahnbreite kein gefahrloses Begegnen erlaubt, hat sich der am Parkfahrzeug Vorbeifahrende nach 6 S. 1 StVO zu verhalten Dauernde (bauliche) Verengung Eine Spezialregelung für das Verhalten bei dauernder (baulicher) Verengung kennt die StVO nicht. Bei Baustellen mit Bauzaun 53 oder schmalen Brücken oder baulicher Einengung (z. B. Pflanzbeet oder Straßenrückbau), wo ein Teil der Fahrbahn auf längere Zeit oder dauernd abgesperrt wird, regelt sich die Benutzung der Restfahrbahn nicht nach 6 StVO. Sind keine Verkehrszeichen 54 aufgestellt, hat Vorrang, wer die Engstelle mit deutlichem Vorsprung als erster erreicht. Er muss aber auf Gegenverkehr entsprechend Rücksicht nehmen. Wird erkannt, dass der Vorrang missachtet wird, muss zurückgeblieben werden. 55 Erreichen beide die Engstelle gleichzeitig, müssen sich die Fahrzeugführer verständigen, d. h. keiner hat Vorrang. 56 Vorrang bei einer Fahrbahnverengung bei Wegfall eines gleichgerichteten Fahrstreifens wird nicht durch 6 StVO geregelt, sondern durch den Reißverschluss nach 7 Abs. 4 StVO. Zu beachten ist das Gefährdungsverbot nach 7 Abs. 5 StVO. 7. Begegnen bei (einseitig) verengtem Straßenzug Ist eine Fahrbahn über längere Strecke (einseitig) zugeparkt, greift 6 StVO nicht ein, da das die Fahrbahn verengende Hindernis nicht lokal eng begrenzt ist. Der fließende Verkehr muss sich die vorhandene Fahrbahnbreite teilen. Es ist möglichst weit rechts und mit angemessener Geschwindigkeit zu fahren, erforderlichenfalls fahren auf halbe Sicht nach 3 Abs. 1 Satz 5 StVO. Diese Regelung gilt z.b. auch bei längerer Fahrbahnverengung durch angehäuften Schneewall. Bei längeren Parkreihen, wo mal auf der einen Seite, mal auf der anderen Seite eine Lücke frei ist, muss jeweils der ausweichen, auf dessen Seite Ausweichen möglich ist. 57 Das Rechtsausweichen ist an sich schon eine Verpflichtung aus dem Rechtsfahrgebot nach 2 Abs. 2 StVO. Es kommt bei dieser Sachlage vor allem dann in Betracht, wenn ansonsten gefahrloses Begegnen nicht möglich wäre. Wird auf einer Fahrbahnseite Parken erlaubt, wird auf der gegenüberliegenden Seite regelmäßig das Parken durch Verkehrszeichen verboten sein, um eine ausreichende Restfahrbahnbreite für gefahrloses, wenn auch langsames Begegnen zu gewährleisten. Ist die Engstelle unübersichtlich und konnten sich beide vorher nicht sehen und ist Vorbeifahren selbst mit Schrittgeschwindigkeit und bei geringsten Seitenabständen nicht möglich, so muss der Beweglichere oder der den kürzeren Rückweg oder niemand hinter sich hat, zurücksetzen. Bei einer Engstelle auf einer Bergstrecke muss der Fahrer ausweichen, dessen Randstreifen nicht am abfallenden Hang, sondern an der ansteigenden Böschung verläuft. Im übrigen ist gegenseitige Verständigung geboten Beweissicherung Technische Unfallaufklärung Die Schwierigkeit, einen (Begegnungs-)Unfall im Zusammenhang mit den in diesem Beitrag illustrierten Sachlagen technisch rekonstruieren, also das tatsächliche Geschehen authentisch wieder sichtbar und zur Grundlage der rechtlichen Bewertung zu machen, wurde bereits in der Vorbemerkung angerissen. Grundvoraussetzung dafür ist, neben der umfassenden Sicherung aller Spuren auf der Fahrbahn und an den beteiligten Unfallfahrzeugen, die exakte maßgenaue und foto- 47 Hentschel 6 StVO Nr. 5, Burmann bei Janiszewski/Jagow/Burmann 2 StVO Nr. 76 mit Verweis auf KG Berlin VRS 91, OLG Schleswig StVE 6 StVO Nr. 11 bei Schneeverwehungen. 49 OLG Zweibrücken StVE 6 StVO Nr. 5 mit weiteren Nachweisen. 50 OLG Hamm StVE 6 StVO Nr Burmann bei Janiszewski/Jagow/Burmann 2 StVO Nr OLG Schleswig StVE 6 StVO Nr OLG Hamm StVE 6 StVO Nr So Zeichen 208 = Dem Gegenverkehr Vorrang gewähren und aus der Gegenrichtung Zeichen 308 = Vorrang vor dem Gegenverkehr. 55 OLG Hamm NZV 97, Amtliche Begründung abgedruckt bei Hentschel 6 StVO. 57 Burmann bei Janiszewski/Jagow/Burmann 2 StVO Nr OLG Saarbrücken VerkMitt 75 Nr S VR 12/2006

7 Geiger, Bedeutung von Nachschulungskursen für Er werb oder Erhalt von Fahrerlaubnissen A U F S ÄT Z E grafische Dokumentation der geometrischen Unfallörtlichkeit einschließlich der Einlaufwege der unfallbeteiligten Fahrzeuge bis zum (bekannten oder mutmaßlichen) Kollisionspunkt. Fehlen solche objektive Daten, wird die Unfallaufklärung schon im Ansatz scheitern. Im einzelnen sind, je nach Unfalltyp, folgende Erhebungen zu treffen: Gesamtfahrbahnbreite ohne Hindernis befahrbarer Seitenstreifen in Richtung des Entgegenkommenden Restdurchfahrbreite in der Engstelle Art, Größe, Höhe und Standort/Lage des Hindernisses, z. B. haltendes/parkendes Fahrzeug (PKW, LKW, Omnibus) einmessen und fotografieren Breite über alles der unfallbeteiligten Fahrzeuge Ist aufgrund dieser Daten Begegnungsverkehr objektiv möglich, wenn auch bei mäßiger Geschwindigkeit und reduzierten Seitenabständen, greift 6 StVO nicht ein! Sichtweite vom Sichtpunkt des Vorbeifahrenden bei Beginn dessen Vorbeifahrens messen und fotografieren, Aufnahmen aus Unfall- oder Vergleichsfahrzeug Übersichtsfoto aus der Gegenrichtung, Kurvensichtweite des Entgegenkommenden (Sichtfahrgebot nach 3 Abs.1 Satz 4 StVO) Bestimmung des ersten Sichtkontaktes: Wie weit waren die (späteren) Unfallbeteiligten voneinander entfernt, als sie sich erstmals sehen konnten? Kollisionspunkt bezogen auf Fahrbahnlängs- und querachse feststellen; aus Fahrtrichtung des Vorbeifahrenden: Schon bei Einfahrt in die Engstelle, während der Durchfahrt oder erst beim Verlassen der Engstelle bzw. beim Wiedereinscheren nach rechts Überdeckungsbreite der (frontalen) Anstoßzonen Art und Ausmaß der Beschädigungen, Deformationstiefe als Funktion der Anstoßgeschwindigkeit Beschädigungsrichtung/Kollisionswinkel (gerade/schräg) Alle sonstigen Spuren und fallbezogenen Anknüpfungstatsachen wie Glassplitter, abgerissene Fahrzeugteile, (Original-)Endstände der Unfallfahrzeuge, unfallrelevante Verkehrszeichen (Geschwindigkeitsbeschränkung) oder die Sicherstellung des Fahrtschreiber-Schaublattes aus LKW (Geschwindigkeits-/Verzögerungsaufschrieb) Anfahrbeschleunigung, besonders bei (beladenen) Schwerfahrzeugen Standort von und Aufmerksamkeitsauslösung bei Zeugen. Besonders zu untersuchen ist die Vorunfallphase, also das Fahrund Reaktionsverhalten der (späteren) Unfallbeteiligten bis zur Kollision. Die Vermeidbarkeit einer Begegnungskollision bei Unübersichtlichkeit bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit durch den Entgegenkommenden ist stark abhängig von der konkreten Gestaltung des Ein-/Durchfahrvorgangs des Vorbeifahrenden sowie von dessen Wegstrecke bis zur Kollision. Eine frühzeitige Kollision zu Beginn des Einfahrvorgangs spricht eher gegen den Vorbeifahrenden, dass der Entgegenkommende sichtbar gewesen ist. Anders jedoch, wenn sich die Kollision erst unmittelbar vor oder beim Wiedereinscheren des Vorbeifahrenden ereignet. Für diesen könnte dann der Entgegenkommende bei Beginn des Vorbeifahrens noch nicht sichtbar gewesen sein. Gestützt auf die festgestellte Sichtweite ist mittels einer Weg-Zeit-Berechnung zu versuchen, das Annäherungsverhalten der Unfallgegner zu koordinieren, ob für einen der beiden eine Vermeidbarkeitschance bestand. Stehen aus der Vorkollisionsphase jedoch keinerlei Spurenbefunde zur Verfügung, kann weder die Annäherungsgeschwindigkeit noch ein geschwindigkeitsreduzierendes Bremsmanöver (technisch) nachgewiesen werden (außer bei LKW mit Schaublattaufzeichnung). Daraus folgt, dass als Nachweisgrenze für die Annäherungsgeschwindigkeiten die zu ermittelnden Kollisionsgeschwindigkeiten zugrundegelegt werden müssten. Deren Analyse erfordert allerdings aufwendige Rechen- und Rekonstruktionsverfahren, die bei einem bloßen Sachschadenunfall normalerweise aus ermittlungsökonomischen Gründen kaum zu vertreten sind. Bleiben Ursachen und Hergang des Unfalls unklar, wird eine Einstellung des Verfahrens in Erwägung zu ziehen sein. Die Bedeutung von Nachschulungskursen für Erwerb oder Erhalt von Fahrerlaubnissen von Harald Geiger, Präsident des VG München I. Problemstellung Die Straßenverkehrsordnung 1 und die Fahrerlaubnis-Verordnung 2 sehen an verschiedenen Stellen vor, dass der Fahrerlaubnisinhaber oder Fahrerlaubnisbewerber sich Schulungsmaßnahmen unterziehen kann oder muss. Dabei sind jeweils bezogen auf unterschiedliche rechtliche Situationen verschiedene Arten von Schulungsmaßnahmen vorgesehen. Die Rechtsfolgen sind dabei durchaus differenziert ausgestaltet. Daneben gibt es auch noch weitere Schulungsangebote, deren tatsächliche Bedeutung nicht zu unterschätzen ist. Im Folgenden soll auf die einzelnen Arten von Schulungskursen eingegangen werden. 1 In der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl I S. 310, zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl I S (StVG). 2 Vom , BGBl I S. 2314, zuletzt geändert durch Verordnung v , BGBl I S (FeV). S VR 12/

Was tun, wenn Ihnen Rettungsfahrzeuge im Straßenverkehr begegnen?

Was tun, wenn Ihnen Rettungsfahrzeuge im Straßenverkehr begegnen? Was tun, wenn Ihnen Rettungsfahrzeuge im Straßenverkehr begegnen? Allgemein Wenn Ihnen Feuerwehrfahrzeuge oder Rettungswagen mit eingeschalteter Lautwarnvorrichtung (Martinshorn und Blaulicht) im Straßenverkehr

Mehr

Mit Sicherheit ans Ziel Eine Aktion des ADAC zur Jugend-Verkehrssicherheit

Mit Sicherheit ans Ziel Eine Aktion des ADAC zur Jugend-Verkehrssicherheit 1. Du kommst an eine Straße mit diesem Verkehrszeichen. Darfst du in die Straße mit deinem Fahrrad einfahren? ( Ja, ich darf einfahren ( Nein, es ist nicht erlaubt 2. Darfst du dich als Radfahrer an andere

Mehr

Verkehrssicherheit. Mit Abstand gelassen ans Ziel

Verkehrssicherheit. Mit Abstand gelassen ans Ziel Verkehrssicherheit Mit Abstand gelassen ans Ziel Tempo der Vernunft Eine der häufigsten Unfallursachen im Güterkraftverkehr ist zu geringer Abstand. Die Folgen sind oft Auffahrunfälle, bei denen jährliche

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Dieses Zeichen zeigt Hindernisse, wie Querrinnen, Aufwölbungen oder aufgewölbte Brücken, an. 2. GEFÄHRLICHE KURVEN oder GEFÄHRLICHE KURVE

Dieses Zeichen zeigt Hindernisse, wie Querrinnen, Aufwölbungen oder aufgewölbte Brücken, an. 2. GEFÄHRLICHE KURVEN oder GEFÄHRLICHE KURVE Kurztitel Straßenverkehrsordnung 1960 Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2006 /Artikel/Anlage 50 Inkrafttretensdatum 27.09.2006 Text 50. Die Gefahrenzeichen. Die

Mehr

Leitfaden Beseitigung verbotswidrig abgestellter Kraftfahrzeuge oder Anhänger

Leitfaden Beseitigung verbotswidrig abgestellter Kraftfahrzeuge oder Anhänger Leitfaden Beseitigung verbotswidrig abgestellter Kraftfahrzeuge oder Anhänger Immer wieder werden Schrottfahrzeuge, Fahrzeugwracks, betriebsunfähige Fahrzeuge und Fahrzeuge ohne Zulassung verbotswidrig

Mehr

Sicher Rad fahren Regeln und Tipps

Sicher Rad fahren Regeln und Tipps Sicher Rad fahren Regeln und Tipps Bernd Zanke Mitglied des Vorstandes ADFC Berlin e.v. pööös Ideale Verhältnisse... pööös 2 ... und tägliche Realität pööös 3 Sicher Rad fahren Warum? Radfahrer können

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

SOZIALVORSCHRIFTEN IM STRAßENVERKEHR Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Richtlinie 2006/22/EG, Verordnung (EU) Nr. 165/2014

SOZIALVORSCHRIFTEN IM STRAßENVERKEHR Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Richtlinie 2006/22/EG, Verordnung (EU) Nr. 165/2014 LEITLINIE NR. 7 Gegenstand: Die Bedeutung von innerhalb von 24 Stunden Artikel: 8 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Leitlinien: Nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung muss innerhalb von

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Notwendige Informationen zum Aufenthalt in Japan

Notwendige Informationen zum Aufenthalt in Japan (kôtsû) 4 Straßenverkehrsordnung (kôtsû kisoku) 4-1 Die japanische Straßenverkehrsordnung In Japan gibt es gesonderte Verkehrsregeln für Fußgänger, Kraftfahrzeuge (Autos und Motorräder) und Fahrräder.

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

Mit Sicherheit ans Ziel Eine Gemeinschaftsaktion zur Jugend-Verkehrssicherheit

Mit Sicherheit ans Ziel Eine Gemeinschaftsaktion zur Jugend-Verkehrssicherheit Lies die Fragen genau durch. Überlege in Ruhe und kreuze ( die richtige Antwort/die richtigen Antworten an! 1. Dein Fahrrad muss verkehrssicher sein. Kreuze die Teile an, die für die Verkehrssicherheit

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Schnell gebildet und rasch erklärt

Schnell gebildet und rasch erklärt Schnell gebildet und rasch erklärt Einführung Rettungsgasse Die wichtigsten Fragen und Antworten Was ist die Rettungsgasse? Die Rettungsgasse ist eine freibleibende Fahrgasse zwischen den einzelnen Fahrstreifen

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

1) Bis zu welcher zul. Gesamtmasse dürfen Fahrzeuge mit dem Führerschein der Kl. B gefahren werden? - bis 3,5 t

1) Bis zu welcher zul. Gesamtmasse dürfen Fahrzeuge mit dem Führerschein der Kl. B gefahren werden? - bis 3,5 t kai.orlob@mainzer-fahrschule.de 06131/6933980 Zahlentest für die Führerscheinklasse B (Pkw) 1) Bis zu welcher zul. Gesamtmasse dürfen Fahrzeuge mit dem Führerschein der Kl. B gefahren werden? - bis 3,5

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der erziehungsbeauftragten Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Vortrag zum Thema. Zugang zum Recht. oder. Wie bekomme ich meinem Recht?

Vortrag zum Thema. Zugang zum Recht. oder. Wie bekomme ich meinem Recht? Vortrag zum Thema Zugang zum Recht oder Wie bekomme ich meinem Recht? Personalien Silke Brewig-Lange geboren in Karl-Marx-Stadt / Chemnitz Jura-Studium an der Universität Leipzig Einzelanwalt mit eigener

Mehr

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. GARANTIEN BEI INSOLVENZ EINES AUTOMOBILHERSTELLERS 3 1.1. Garantie des Herstellers 3 1.2. Garantie

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Besondere Rücksicht gegenüber Kindern

Besondere Rücksicht gegenüber Kindern Ihre Polizei Besondere Rücksicht gegenüber Kindern! Kinder haben ein ausgeprägtes Bewegungsbedürfnis, reagieren spontan und sind unberechenbar. Sie kennen die Gefahren im Strassenverkehr noch nicht. Kinder

Mehr

Grundfahraufgaben für die Klassen C, C1, D und D1 (Anlage 7 Nr. 2.1.4.3 FeV)

Grundfahraufgaben für die Klassen C, C1, D und D1 (Anlage 7 Nr. 2.1.4.3 FeV) Prüfungsrichtlinie gemäß Annex II Anlage 4 (Stand 28.01.2009) Seite 1 von 6 Anlage 4 zur Prüfungsrichtlinie Grundfahraufgaben für die Klassen C, C1, D und D1 (Anlage 7 Nr. 2.1.4.3 FeV) 1 Allgemeine Hinweise

Mehr

Achtung Bahn! VGF-Ratgeber für alle, die in der Stadt unterwegs sind

Achtung Bahn! VGF-Ratgeber für alle, die in der Stadt unterwegs sind Achtung Bahn! VGF-Ratgeber für alle, die in der Stadt unterwegs sind Verehrte Fahrgäste! Verehrte Verkehrsteilnehmer! Wer auf Frankfurts Straßen unterwegs ist, sei es zu Fuß oder mit dem Rad, im Auto oder

Mehr

Zahlen zu technischen Fragen

Zahlen zu technischen Fragen Zahlen zum Führerschein 1) Bis zu welcher zul. Gesamtmasse dürfen Fahrzeuge mit dem Führerschein der Kl. B gefahren werden? 3,5 t 2) Wie lange dauert die Probezeit? 2 Jahre 3) Auf wie viel Jahre verlängert

Mehr

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT ZUR UMSATZSTEUER 2010 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE FÜR ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN BEI AUSLANDSBEZUG Das Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert.

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil

Strafrecht Allgemeiner Teil Fahrlässigkeit A. Grundsätzliches Ungewollte Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands durch eine pflichtwidrige Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt Zweistufige Prüfung der Fahrlässigkeitskomponente

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren

Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren Rotenburg a.d.f, den 15. März 2015 Basis des Verwaltungshandelns Straßenverkehrsgesetz (StVG) In Verbindung mit Fahrerlaubnis-Verordnung

Mehr

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Michael Fütterer und Jonathan Zachhuber 1 Einiges zu Primzahlen Ein paar Definitionen: Wir bezeichnen mit Z die Menge der positiven und negativen ganzen Zahlen, also

Mehr

Datensicherung. Beschreibung der Datensicherung

Datensicherung. Beschreibung der Datensicherung Datensicherung Mit dem Datensicherungsprogramm können Sie Ihre persönlichen Daten problemlos Sichern. Es ist möglich eine komplette Datensicherung durchzuführen, aber auch nur die neuen und geänderten

Mehr

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der

Mehr

WAS SIE ÜBER VERKEHRS UNFÄLLE WISSEN SOLLTEN VERHALTEN BEI EINEM UNFALL

WAS SIE ÜBER VERKEHRS UNFÄLLE WISSEN SOLLTEN VERHALTEN BEI EINEM UNFALL Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt Kantonspolizei WAS SIE ÜBER VERKEHRS UNFÄLLE WISSEN SOLLTEN VERHALTEN BEI EINEM UNFALL WAS IST EIN VERKEHRSUNFALL? Ein Verkehrsunfall ist ein

Mehr

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief

Mehr

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU 2 DIE MEDIZINISCH-PSYCHOLOGISCHE UNTERSUCHUNG (MPU) IST HOCH ANGESEHEN Das Image der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) ist zwiespältig: Das ist

Mehr

Punkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem?

Punkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem? Punkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem? Durch das System der Punkte in Flensburg ist die Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer mit deutscher Fahrerlaubnis gewährleistet.

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

Fahrzeugähnliche Geräte

Fahrzeugähnliche Geräte Fahrzeugähnliche Geräte Mit Spass und Sicherheit unterwegs bfu Beratungsstelle für Unfallverhütung Bewegung draussen macht Spass, erst recht mit fahrzeugähnlichen Geräten. Mit Einsatz der eigenen Körperkraft

Mehr

Gefahr erkannt Gefahr gebannt

Gefahr erkannt Gefahr gebannt Ihre Unfallversicherung informiert Toter Winkel Gefahr erkannt Gefahr gebannt Gesetzliche Unfallversicherung Die Situation Liebe Eltern! Immer wieder kommt es zu schweren Verkehrsunfällen, weil LKW-Fahrer

Mehr

316 StGB - Strafzumessung

316 StGB - Strafzumessung 316 StGB - Strafzumessung StGB 316, 69, 69a Die Regelung gilt nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern auch für Fahrradfahrer! Wer in Folge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage ist,

Mehr

Aktuelle Rechtsentwicklung. Neue Rechtsprechung. Wir über uns. Der Praxisfall. 1. Neues Schadensersatzrecht. 2. Haftung von Inline- Skatern

Aktuelle Rechtsentwicklung. Neue Rechtsprechung. Wir über uns. Der Praxisfall. 1. Neues Schadensersatzrecht. 2. Haftung von Inline- Skatern A 1. Neues Schadensersatzrecht 2. Haftung von Inline- Skatern 3. Bußgeldtabelle in Euro Schmerzensgeldanspruch verbessert Der Bundestag hat das Schadensersatzrecht reformiert. Dabei wird in 253 BGB ein

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

Verkehrssicherheitsarbeit. Herzlich Willkommen zur Veranstaltung. Huppertz. Erlöschen der Betriebserlaubnis. Bernd Huppertz 1

Verkehrssicherheitsarbeit. Herzlich Willkommen zur Veranstaltung. Huppertz. Erlöschen der Betriebserlaubnis. Bernd Huppertz 1 Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Erlöschen der Betriebserlaubnis Bernd 1 Bernd 2 Zulassungsvoraussetzung 19 II Die Zulassung erfolgt auf Antrag bei Vorliegen einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung

Mehr

Behindert ist, wer behindert wird

Behindert ist, wer behindert wird Behindert ist, wer behindert wird Alle Menschen müssen lernen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt sind Auf der ganzen Welt leben sehr viele Menschen mit Behinderungen: über 1 Milliarde Menschen

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Achtung am Bahnübergang!

Achtung am Bahnübergang! Ein Zug kommt Nik beachtet weder Regeln noch Zeichen und tritt aufs Gaspedal Achtung am Bahnübergang! Wir schaffen das schon. Locker bleiben. Impressum: Deutsche Bahn AG Kommunikation Potsdamer Platz 2

Mehr

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt.

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt. Berichtspflichten von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten / Stellungnahme des Justiziars der Bundespsychotherapeutenkammer vom 25.05.04 In einem Schreiben des

Mehr

BVSK-Information für Kfz-Reparaturbetriebe / Autofahrer / Rechtsanwälte

BVSK-Information für Kfz-Reparaturbetriebe / Autofahrer / Rechtsanwälte BVSK-Information für Kfz-Reparaturbetriebe / Autofahrer / Rechtsanwälte Fälle zur 130 %-Grenze Vorbemerkung Die Abrechnung im Rahmen der so genannten 130 %-Grenze gehört zu den Besonderheiten des deutschen

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

HEIKO HENSEL & PETER FÖLSCH

HEIKO HENSEL & PETER FÖLSCH HEIKO HENSEL & PETER FÖLSCH RECHTSANWALTE UND NOTAR RAE HENSEL& FÖLSCH'MARLISTRASSE 101 '23566 LÜBECK An das Amtsgericht Gadebusch Amtsstraße 6 19205 Gadebusch 23566 LÜBECK, DEN 02.1'1.2005 MARLISTRASSE

Mehr

Aufsicht und Haftung. zu den Kindertageseinrichtungen

Aufsicht und Haftung. zu den Kindertageseinrichtungen Aufsicht und Haftung Aufsicht in Kindertageseinrichtungen Die Aufsichtspflicht über Kinder liegt bei den Sorgeberechtigten, also in der Regel bei den Eltern. Sie kann aber Dritten übertragen werden, beispielsweise

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Von RA Dr. Rainer Schütze, Fachanwalt für Medizinrecht Es ist zu unterscheiden zwischen: 1. Privat versicherten Patienten 2.

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Das Leitbild vom Verein WIR

Das Leitbild vom Verein WIR Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich

Mehr

Bitte beantworten Sie die nachfolgenden Verständnisfragen. Was bedeutet Mediation für Sie?

Bitte beantworten Sie die nachfolgenden Verständnisfragen. Was bedeutet Mediation für Sie? Bearbeitungsstand:10.01.2007 07:09, Seite 1 von 6 Mediation verstehen Viele reden über Mediation. Das machen wir doch schon immer so! behaupten sie. Tatsächlich sind die Vorstellungen von dem, was Mediation

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT

EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT Die Ehescheidung nach dem polnischen Recht erfolgt nach dem Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch (Kodeks Rodzinny i Opiekuńczy). Man muss hierbei zwischen der Scheidung

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED?

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? Wenn auch die Begriffe "Buchhaltung Buchführung" in der letzten Zeit immer mehr zusammen zuwachsen scheinen, so ist er doch noch da: Der

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis? Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Rechtsberatung durch Ingenieure

Rechtsberatung durch Ingenieure 33. ordentliche Sitzung des Fachausschusses Baubetrieb und Bauwirtschaft des Fachbereichstages Ingenieurwesen Hochschule Bochum 07. bis 09.04.2010, Bochum Rechtsberatung durch Ingenieure Rechtsanwalt Jörn

Mehr

Verkehrsunfallbilanz 2013

Verkehrsunfallbilanz 2013 Verkehrsunfallbilanz 2013 I. Trends/Entwicklungen Verkehrsunfallentwicklung insgesamt nahezu unverändert Rückgang der Verletzten um 0,6 % aber Anstieg der Getöteten um 2,4 % - Rückgang der Getöteten bei

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

Die Post hat eine Umfrage gemacht

Die Post hat eine Umfrage gemacht Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.

Mehr

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln Zeichen bei Zahlen entschlüsseln In diesem Kapitel... Verwendung des Zahlenstrahls Absolut richtige Bestimmung von absoluten Werten Operationen bei Zahlen mit Vorzeichen: Addieren, Subtrahieren, Multiplizieren

Mehr

Datenschutz im Unternehmen. Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen?

Datenschutz im Unternehmen. Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen? Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen? 1 Herzlich willkommen! Die Themen heute: Datenschutz ein aktuelles Thema Gründe für einen guten Datenschutz Welche Grundregeln sind zu beachten?

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Warum Tempo 30-Zonen?

Warum Tempo 30-Zonen? Einführung der Inhalt Warum Tempo 30 Zonen? 3 Geringerer Bremsweg 4 Reduzierung des Lärms 5 Weniger Zeitverlust 5 Vorgaben des Nachhaltigkeitsministeriums 6 9 Allgemeine Regeln des Parkens 10 11 Der Erfolg

Mehr

Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und objektiv eindeutig sein.

Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und objektiv eindeutig sein. 2 Ss (OWi) 507/96 Leitsatz: Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und objektiv eindeutig sein. Stichworte: Parkplatz; Parkverbot; Anwohner Vorschift: StVO 42 Abs. 4 Zeichen 314 2

Mehr

Eisenbahnspiel. (Dokumentation)

Eisenbahnspiel. (Dokumentation) Eisenbahnspiel (Dokumentation) Abbildung 1: Hier sieht man den Gleisparcour In der Mitte ist das Depot mit den Einnahmetalern und den dunkelfarbigen Kreditsteinen und den Sparsäcken zu sehen. Außerdem

Mehr

Es gilt das gesprochene Wort. Anrede

Es gilt das gesprochene Wort. Anrede Sperrfrist: 28. November 2007, 13.00 Uhr Es gilt das gesprochene Wort Statement des Staatssekretärs im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Karl Freller, anlässlich des Pressegesprächs

Mehr

Straße. Tiefgarage. Planung einer Tiefgarageneinfahrt Arbeitsblatt

Straße. Tiefgarage. Planung einer Tiefgarageneinfahrt Arbeitsblatt Planung einer Tiefgarageneinfahrt Arbeitsblatt Die Problemstellung Du bist Architekt und deine Aufgabe ist die Planung einer Tiefgarageneinfahrt von der Straße bis in die Kelleretage eines neu gebauten

Mehr

Abschleppen und Schleppen

Abschleppen und Schleppen und Schleppen Grundsätze Dem Begriff des Abschleppens liegt der Nothilfegedanke zugrunde. Es sollen im Verkehr betriebsunfähig gewordene Fahrzeuge bis zur nächsten Werkstatt oder aber auch zum Verschrottungsplatz

Mehr

Themendienst. Bahnübergänge im Netz der Deutschen Bahn Sensible Schnittstellen zwischen Schiene und Straße

Themendienst. Bahnübergänge im Netz der Deutschen Bahn Sensible Schnittstellen zwischen Schiene und Straße Bahnübergänge im Netz der Deutschen Bahn Sensible Schnittstellen zwischen Schiene und Straße Anzahl seit Jahren rückläufig Bund, Bahn und Straßenbaulastträger gemeinsam gefordert Aufklärungskampagne zur

Mehr

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr