Rechtliche Betrachtungsweise von Alltagssituationen auf dem Betriebsgelände und an der Verladerampe beim Gefahrguttransport

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1 Trügerische Ruhe zu Beginn der Schicht am Morgen Rechtliche Betrachtungsweise von Alltagssituationen auf dem Betriebsgelände und an der Verladerampe beim Gefahrguttransport Veranstaltung am bei der IHK in Stuttgart Wilfried J. Burger Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Verkehrsrecht Rechtsanwalt Wilfried J. Burger Stand 01. Okt. 2013

2 Anwaltskanzlei Burger & Krause Augsburger Str. 26 Kapellenstr Augsburg Zusmarshausen Tel. 0821/ Internet I Überblick Eine Vielzahl von verantwortlichen Personen - Fahrzeugführer (Fahrer) 4 II Nr. 1, 4 III Nr. 1, 28 GGVSEB - Fahrzeughalter (Halter) 31 StVZO - Fuhrparkleiter oder Werkstattleiter 31 StVZO - Auftraggeber des Absenders 17 GGVSEB - Absender 2 Nr. 1, 18 GGVSEB - Lagerhalter 467 HGB - Verlader 2 Nr. 3, 21 GGVSEB - Stapler- / Kranfahrer - Disponent / Leiter der Ladearbeit - Verpacker 2 Nr. 4, 22 GGVSEB - Befüller 23 GGVSEB - Betreiber eines Tanks bzw Containers 24 GGVSEB - Versender / Beförderer unger. Tank 26 GGVSEB - Betreiber eines Waggons im Eisenbahnverkehr 30 GGVSEB Rechtsanwalt Wilfried J. Burger Stand 01. Okt

3 - Eisenbahninfrastrukturunternehmer 31 GGVSEB - Schiffsführer in der Binnenschifffahrt 33 GGVSEB - Beförderer 19 GGVSEB - Frachtführer 407 HGB - Entlader 23 a GGVSEB - Empfänger 20 GGVSEB - Mehrere Beteiligte 27, 29 GGVSEB sind täglich mit der Verladung und dem Transport von Gütern mit Fahrzeugen aller Art auf der Straße, Schiene und auf dem Wasser befasst. Sie sind dabei mit einer Vielzahl von Vorschriften wie beispielhaft - Straßenverkehrsordnung (StVO) - Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) - Straßenverkehrsgesetz (StVG) - Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) - Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) - Gefahrgutverordnung Strasse, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) - ADR / RID Umweltschadensgesetz (USchadG) - Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - Arbeitsschutzgesetz (ArbSchutzG) - Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR) Rechtsanwalt Wilfried J. Burger Stand 01. Okt

4 - Unfallverhütungsvorschriften (BGV) - BG-Regeln (BGR) - BG-Merkblätter (BGM bzw BGI) - Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) - Strafgesetzbuch (StGB) - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Handelsgesetzbuch (HGB) konfrontiert, vielfach ohne das erforderliche Bewusstsein oder genaue Kenntnisse über Verantwortung und Haftung. Kennen Sie als Leser- / in dieses Skripts alle diese Vorschriften? Haben Sie diese Vorschriften jemals genau gelesen? Genau dieses wird aber von Ihnen oft erwartet! Die zunehmenderen Anforderungen an Zuverlässigkeit, Qualität und Disziplin bei der Vorbereitung und Durchführung von Transporten müssen hier zu einem Umdenken bei allen Beteiligten führen. Die Verkehrssicherheit für den Verkehr im Allgemeinen, die Vermeidung der Gefährdung der beteiligten Personen, das sorgfältige Umgehen mit den jeweiligen Gütern, die Betriebssicherheit des jeweiligen Fahrzeuges und die Beförderungssicherheit für die jeweiligen Güter und auf jeden Fall die Vermeidung von jeglichem Schadensrisiko sind dabei unbedingt zu beachten. Während die Ahndung von Verstößen mit Bußgeldern oder Punkten in dem Verkehrszentralregister oder bei schweren Verstössen mit Geld- bzw. Freiheitsstrafen im Bundeszentralregister die eine Seite darstellt, sind die haftungsrechtlichen finanziellen Folgen bei Unfällen oder Personenschäden oft die unangenehmere Seite der Angelegenheit für die Beteiligten. In vielen Fällen fehlt auch die finanzielle Deckung über eine geeignete Haftpflichtversicherung, und die Betroffenen müssen persönlich haften. Rechtsanwalt Wilfried J. Burger Stand 01. Okt

5 Die persönliche Verantwortung für die Erledigung der Arbeiten betrifft nicht nur die unmittelbar beteiligte Person, sondern auch die Vorgesetzten, die Weisungsbefugten und alle Mitglieder der Geschäftsleitung im Rahmen der betrieblichen Organisationsstruktur. In der Außenwirkung regeln sich die Pflichten nach den jeweiligen Gesetzen und Verordnungen, im Innenverhältnis nach den Regelungen des Arbeitsrechts. Ein Fall kann unter der Berücksichtigung von verschiedenen gesetzlichen Vorschriften und von verschiedenen Behörden oder Gerichten bewertet und beurteilt werden. Die Bezeichnungen in diesem Skript sind geschlechtsneutral an Hand der gesetzlichen Bezeichnungen gewählt, und gelten sowohl für Frauen als auch für Männer. Eine immer wieder kehrende Frage: Warum gibt es so wenig aussagekräftige Urteile von Gerichten der höheren Instanzen? Weil viele Verfahren durch eine Einstellung gegen Auflagen, eine Rücknahme von Rechtsmitteln oder Urteile von Gerichten erster Instanz enden, ohne dass dies in der Rechtsprechung oder Literatur bekannt wird. II Einige Beispielsfälle 1. Eine Fremdfirma führt an einem größeren Lagegebäude umfangreiche Sanierungsarbeiten durch. Ein Staplerfahrer dieser Elektro-Großhandlung bekommt von seinem Vorgesetzten die Anweisung, einen Lkw einer Spedition abzuladen, welcher Material für die Fremdfirma anliefert. Darunter befindet sich auch Gefahrgut. Der Staplerfahrer hat keine Kenntnisse im Gefahrgutbereich. Beim Abladen kippt eine Palette vom Stapler und verletzt einen herumsehenden Mitarbeiter der Fremdfirma schwer. Der Staatsanwalt erhebt Anklage gegen den Staplerfahrer wegen gefährlicher Körperverletzung. 2. Einige betrunkene Jugendliche dringen nachts in das Betriebsgelände einer Spedition ein, welches nicht durch eine verschlossene Umzäunung gesichert ist. Durch ein gekipptes Kellerfenster gelangen sie in die Rechtsanwalt Wilfried J. Burger Stand 01. Okt

6 Lagerhalle. Bevor der nächtliche externe Sicherheitsdienst seine Runde dreht, verwüsten sie gelagertes Material, unter anderem Gefahrgut (ua. Frostschutzmittel), und stecken das gelagerte Material mit Putzlappen in Brand. Es entsteht ein grösserer Schaden. Die zuständigen Behörden und der Staatsanwalt ermitteln, und die Versicherung der Spedition weigert sich, den Schaden zu regulieren. Ein Argument ist die fehlende Umzäunung. 3. Ein Staplerfahrer beschädigt mit der Staplergabel beim Umladen ein 200 Liter Fass auf der Laderampe in einem Logistik-Umschlagsbetrieb. Dabei treten ca. 30 liter Thionyl-Chlorid aus. Zahlreiche Mitarbeiter werden verletzt, und erleiden Augen- und Atemwegsreizungen sowie Übelkeit, und müssen stationär behandelt werden. Ein Teil des Pflanzenschutzmittels gelangt über einen Gully in die Kanalisation. Die zuständigen Behörden und der Staatsanwalt ermitteln. 4. Ein Lkw-Fahrer liefert kurz vor Jahreswechsel diverse Feuerwerkskörper in Kartons als Umverpackung und in schwarzer Folierung eingeschweisst bei einem Discounter an. Die Filialleiterin quittiert zwar den Erhalt der Lieferung, aber vermerkt, dass sie die Ware in der Folierung nicht kontrollieren konnte. Bei einer unangemeldeten Kontrolle des Gewerbeaufsichtsamtes am nächsten Tag wird festgestellt, dass die Folierung an einigen Stellen aufgerissen ist, und einige Kartons defekt sind. Die Behörde ermittelt den Vorgang von A Z.. 5. Ein Zustell-Lkw einer Spedition für den Nahverkehr fällt zuerst verschiedenen Anliegern in einem Ort, auch dann einer Polizeistreife wegen ungewöhnlichen Lärms beim Fahren auf. Festgestellt wird, dass der Auspuff defekt ist, aber auch eine ungenügende Ladungssicherung der gesamten Ladung vorliegt. Beide Ursachen sorgen für den Lärm beim Transport. Die Behörde ahndet. Die Behandlung der Fälle erfolgt im Rahmen des Vortrages mit Hilfe der Teilnehmer /-innen des Seminars. Rechtsanwalt Wilfried J. Burger Stand 01. Okt

7 III Rechtliche Grundlagen 1. Aus dem Straßenverkehrsrecht StVO die zentrale Vorschrift in aktueller Fassung 22 StVO stellt die zentrale Vorschrift zum Thema Ladungssicherung im deutschen Straßenverkehrsrecht dar. Sie gilt für Straßenfahrzeuge aller Art (Pkw, Lkw, Anhänger, Fahrrad, Handwagen usw.) und für jede Art von Transport. Diese Vorschrift sieht keine personelle Beschränkung auf Fahrzeugführer (Fahrer) oder Fahrzeughalter vor sie gilt schlicht für alle an einem Transport direkt Beteiligten. Die Ladung sowie vorhandene Spanketten, Geräte und auch alle Ladeeinrichtungen sind auf dem Fahrzeug verkehrssicher zu verstauen und gegen Herabfallen und vermeidbares Lärmen besonders zu sichern. Die aktuelle Version von 22 StVO stellt noch genauere Anforderungen an die Durchführung der Ladungssicherung als in früherer Zeit. Diese Regelung ist ein Auffangtatbestand bei allen Transporten, auch von Gefahrgütern. Jedes Gericht verfügt damit über eine Möglichkeit, bei der Beurteilung eines Falles diesen 22 StVO immer zu prüfen und als Grundlage für eine Ahndung heran zu ziehen. In diesem Zusammenhang ist auch von Seiten des Fahrzeugherstellers und des Fahrzeughalters (Besitzer des Fahrzeuges) sicher zu stellen, dass die Ausstattung des Fahrzeuges / Fahrzeugaufbaues den technischen und gesetzlichen Anforderungen für eine ordnungsgemäße Ladungssicherung entspricht. Die Beurteilung, ob die Ladung ausreichend gesichert ist, erfolgt idr nach den detaillierten Richtlinien vom VDI, den DIN-Normen und anderen Erfahrungssätzen. Diese stellen aber nur allgemeine, zu beachtende Rechtsanwalt Wilfried J. Burger Stand 01. Okt

8 Anhaltspunkte auf, so dass der jeweils konkrete Fall im Rahmen eines Sachverständigen-Gutachtens zu erfassen ist. Grundsätzlich wird eine sicherheitsbeeinträchtigende mangelhafte Ladungssicherung als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet. Tritt gar noch eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hin zu, so kann das Bußgeld ansteigen, und es können Punkte im Verkehrszentralregister verhängt werden Verwaltungsvorschrift (VwV) zu 22 StVO Diese Regelung aus der erläuternden Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der StVO umschreibt den Begriff verkehrssichere Verstauung in Ergänzung zu 22 StVO. Zusätzlich wird auch bereits das Verrutschen der Ladung bzw. die Möglichkeit des Verrutschens als Verstoß gewertet Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers gemäß 23 StVO Diese Vorschrift ist eine Art Auffangtatbestand für alle Pflichten eines Fahrzeugführers, und befasst sich neben der Verkehrssicherheit von Fahrzeug und Ladung auch mit der Kontrolle vor und während der Fahrt. Der zweite Absatz dieser Vorschrift regelt die Verpflichtung (und damit auch das Recht!) eines Fahrzeugführers, ein Fahrzeug wegen aufgetretener Mängel umgehend aus dem Verkehr zu ziehen. Verstösse gegen diese Pflichten werden wiederum als sogenannte Ordnungswidrigkeiten geahndet Pflichten des Fahrzeughalters gemäß 31 StVZO 30 StVZO regelt, dass Fahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb keine anderen Verkehrsteilnehmer schädigt. Die Pflichten gemäß 31 StVZO treffen in erster Linie den Fahrzeughalter. In größeren Unternehmen, aber auch schon in kleineren Betrieben, können diese Pflichten gemäß 31 StVZO auf andere Personen übertragen werden. Rechtsanwalt Wilfried J. Burger Stand 01. Okt

9 Der Fahrzeughalter oder seine ernannten Vertreter (z. B. Fuhrparkleiter oder Werkstattleiter) sind verpflichtet, nur solche geeigneten Fahrzeuge einschließlich geeigneter Ausrüstung und geeignetes Fahrpersonal im Verkehr einzusetzen. Der Fahrzeughalter und auch seine ernannten Vertreter sind weiter verpflichtet, sowohl die Fahrzeuge als auch die Ausrüstung und das Fahrpersonal in unregelmässigen, stichprobenartigen Kontrollen zu überprüfen. Nach der Rechtsprechung der einschlägigen Landes-Arbeitsgerichte ist ein Arbeitgeber eines Fahrzeugführers bei Fehlverhalten berechtigt bzw. auch verpflichtet, den Fahrzeugführer nicht einzusetzen bzw. zu kündigen. Verstösse gegen diese Pflichten aus 31 StVZO werden wiederum als sogenannte Ordnungswidrigkeiten geahndet Durchführungsanweisung zu 31 StVZO Eine regelmäßig stattfindende amtliche Überprüfung eines Fahrzeuges (z. B. 29 StVZO) entledigt den Halter nicht von seiner Verantwortung und seinen Pflichten. Bei einem unvorschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeuges oder der Ladung ist immer eine Überprüfung veranlasst, egal, ob neben dem Fahrzeugführer auch der Halter oder seine Stellvertreter haften. 1.6 Haftung des Halters gemäß 7 StVG Der Halter eines Fahrzeuges ist verpflichtet, einem Geschädigten oder Verletzten den Schaden zu ersetzen, der bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges getötet, an Körper oder Gesundheit verletzt wird, oder dessen Sache beschädigt wird. 7 StVG stellt die zivilrechtliche Haftungsvorschrift im Bereich des Straßenverkehrsrechtes dar. Der Halter ist also die zentrale Figur für die Haftung auf Schadensersatz. In Deutschland ist über die Kraft-Haftpflichtversicherung geregelt, dass eine Versicherung in der vereinbarten Versicherungssumme für die Regulierung und den Ersatz des Schadens zu sorgen hat. Rechtsanwalt Wilfried J. Burger Stand 01. Okt

10 Ein Regreß der Versicherung gegenüber dem Fahrzeugführer ist aber nicht ausgeschlossen und wird in der Regel auch durchgesetzt. Eine Ausnahme zu der gesetzlichen Haftung liegt dann vor, wenn der Schaden auf ein unabwendbares Ereignis zurück zu führen ist, und sowohl Halter wie auch Fahrer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet haben. In diesem Fall ist kein Ersatz gemäß 7 StVG zu leisten. 2. Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge BGV D29 (ehemals) VBG 12 - der Berufsgenossenschaften 2.1. Fahrzeugaufbauten, Aufbauteile, Einrichtungen und Hilfsmittel zur Ladungssicherung gemäß 22 der BGV D29 Die Anforderungen der Berufsgenossenschaften im Katalog dieser Vorschrift decken sich nicht nur mit den Anforderungen der Straßenverkehrsordnung, sondern gehen für den gewerblichen Bereich noch darüber hinaus. Nicht nur die Fahrzeugaufbauten müssen für die Ladungssicherung beschaffen sein, sondern im Mangelfall auch durch geeignete Hilfsmittel zur Ladungssicherung ergänzt werden. In der Durchführungsanweisung zu 22 umschreibt eine Auflistung alle diese Hilfsmittel wie z. B. Zurrgurte oder rutschhemmende Unterlagen. Die Hilfsmittel selbst müssen wieder anderen Normen wie z. B. DIN 2700 entsprechen. Verstösse gegen diese Pflichten werden wiederum als sogenannte Ordnungswidrigkeiten mit zum Teil nicht unerheblichen Bußgeldern geahndet Fahr- und Arbeitsweise gemäß 44 der BGV D29 Der Fahrer eines Fahrzeuges und seine Arbeitsweise müssen so sicher sein, dass er das Fahrzeug immer beherrschen kann. Dabei muss der Fahrer auch die Eigenschaften des Fahrzeuges und die Einflüsse durch die Ladung beachten. Verstösse gegen diese Pflichten werden wiederum als sogenannte Ordnungswidrigkeiten mit nicht unerheblichen Bußgeldern geahndet. Rechtsanwalt Wilfried J. Burger Stand 01. Okt

11 3. Strafgesetzbuch (StGB) 3.1. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gemäß 315 b StGB Teile einer Ladung oder die gesamte Ladung sind nicht in der vorgeschriebenen und erforderlichen Art und Weise gesichert. Es kommt zu einem Herabfallen der Ladung im öffentlichen Verkehrsraum. Derjenige, welcher die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch in grober Art und Weise beeinträchtigt, dass er herabgefallene Teile seiner Ladung oder die gesamte Ladung auf der Fahrbahn lässt, begeht durch dieses Unterlassen der Beseitigung eine Straftat. Kommt es zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder werden fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet, so ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe möglich Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß 315 c StGB Der Fahrzeugführer ist z. B. infolge Alkoholgenuß nicht in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen, oder er begeht ein grob verkehrswidriges Verhalten z. B. falsches Überholen, und die transportierte fremde Ladung wird abstrakt gefährdet. Im letzten Augenblick konnte eine Beschädigung der Ladung verhindert werden. Derjenige, welcher die Sicherheit im Straßenverkehrs dadurch in grober Art und Weise gefährdet, begeht eine Straftat. Kommt es zu einer zumindest abstrakten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder werden fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet, so ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe möglich. 4. Haftungsvorschriften Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 4.1. Haftung aus unerlaubter Handlung gemäß 823 BGB Verschiedene Konstellationen sind hier denkbar, der Paragraph stellt eine umfassende Regelung dar. Rechtsanwalt Wilfried J. Burger Stand 01. Okt

12 Z. B.: Durch fehlerhafte Ladungssicherung kommt es zu einem Verkehrsunfall, bei dem nicht nur die transportierte Ladung und andere Fahrzeuge beschädigt werden, sondern auch Menschen verletzt werden oder Eindringliche verursachen einen Schaden durch einen gelegten Brand in einem nicht umzäunten Betriebsgelände. Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des entstehenden Schadens verpflichtet ( 823 Abs. 1 BGB). Eine Haftung von mehreren Personen für denselben Schaden ist möglich. Eine Begrenzung der Haftung ist dann nicht vorgesehen, wenn ein Mitverschulden des Geschädigten ausscheidet, und auch keine anderen Umstände für den Schädiger vorteilhaft sind. Ein Regreß einer Versicherung gegenüber dem oder den Beteiligten an der Verladung oder dem Transport sowie den Fahrzeugführer oder Fahrzeughalter ist aber wiederum nicht ausgeschlossen Haftung für den Verrichtungsgehilfen gemäß 831 BGB Grundsätzlich trägt der Unternehmer / Halter des Fahrzeuges / Frachtführer die Verantwortung für alle Schäden, welche durch seine Mitarbeiter (sog. Verrichtungsgehilfen) in Ausübung dieser Tätigkeit (z. B. Stapler fahren, Fahren des Lkw, Verladen und Sichern der Ladung) verursacht werden. Der Schaden muss dem geschädigten Dritten widerrechtlich zugefügt werden, also unter Verstoß gegen geltende und zu beachtende Vorschriften. Von dieser Ersatzpflicht wird der Unternehmer / Halter des Fahrzeuges / Frachtführer befreit, wenn er die bestellten Personen sorgfältig ausgewählt hat, die Gerätschaften sorgfältig beschafft hat, und bei der Leitung der Verrichtung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Wenn dann trotzdem ein Schaden entsteht, kann er sich entschuldigen. Ob diese Entschuldigung ausreicht, wird im konkreten Fall genau überprüft. Im letzteren Falle wäre dann der Verrichtungsgehilfe allein in vollem Umfang schadensersatzpflichtig. Rechtsanwalt Wilfried J. Burger Stand 01. Okt

13 5. Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB) 5.1. Verladen und Entladen gemäß 412 HGB Diese Vorschrift regelt den Bereich Ladung einschließlich der Verantwortung dafür sowohl im Hinblick auf den Absender als auch im Hinblick auf den Frachtführer, soweit sich aus den Umständen des Einzelfalles oder einer Vereinbarung keine andere Regelung ergibt. Der Absender oder der beauftragte Verlader hat das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen, sowie zu entladen. Diese beförderungssichere Verladung umfasst also zwei Bereiche: -Verladen auf oder in das Fahrzeug -Verstauen des Gutes im Fahrzeug Das Gut soll durch die beförderungssichere Ladung vor Verlust oder Beschädigung im Rahmen eines normalen Transportablaufes geschützt werden. Der Frachtführer hat für eine betriebssichere Verladung zu sorgen. Während des Betriebs des Fahrzeuges soll sich die Ladung nicht auf das Fahrzeug negativ auswirken, so dass in allen Verkehrssituationen eine Gefahr für Fahrzeug und Ladung ausgeschlossen ist Haftung für Güterschäden gemäß 425 HGB Während der Durchführung des Transportes haftet der Frachtführer für die transportierte Ladung, und zwar für Schäden durch Verlust oder Beschädigung. Tritt aber während des Transportes ein Schaden an der Ladung ein, der auch auf ein fehlerhaftes Verhalten des Absenders zurück zu führen ist, so erfolgt eine anteilige Haftung sowohl des Absenders wie auch des Frachtführers. War ein Schaden für den Frachtführer wegen der aufgetretenen Umstände unvermeidbar, kann eine Haftung ausgeschlossen sein. Rechtsanwalt Wilfried J. Burger Stand 01. Okt

14 Tritt ein Schaden nach Abschluss des Transportes beim Entladen durch den Empfänger auf, so haftet dieser für den Schaden. Zu beachten ist hier, dass die Verjährungsfrist für alle Ansprüche 1 Jahr nach Ablieferung beträgt. Nach Ablauf dieser Frist können keine Ansprüche mehr durchgesetzt werden. 6. Gefahrguttrecht 6.1 Ordnungswidrigkeiten Auch das Gefahrgutrecht hat seine eigenen Strafvorschriften 10 GGBefG oder 37 GGVSEB zur Ahndung von Verstössen. Ordnungswidrig handelt in diesem Fall, wer vorsätzlich oder fahrlässig beispielhaft: 1. einer Rechtsverordnung nach 3, 6, 7 Abs. 1 Satz 2 oder 7 Abs. 2 in Verbindung mit 7 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. einer vollziehbaren Untersagung oder Auflage nach 7 Abs. 1 Satz 1 oder 7 Abs. 2 in Verbindung mit 7 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt, 3. entgegen 9 Abs. 2 Satz 1 oder 9 Abs. 3 in Verbindung mit 9 Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt ( Anhörungsbogen), 4. einer Duldungspflicht nach 9 Abs. 2 Satz 3 oder einer Übergabepflicht nach 9 Abs. 2 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit 9 Abs. 3, zuwiderhandelt oder 5. entgegen 9 Abs. 2 Satz 6 die erforderlichen Hilfsmittel nicht stellt oder die nötige Mithilfe nicht leistet, usw. Die Folgen sind für den Betroffenen unangenehm: Die Ordnungswidrigkeit nach 10 GGBefG Absatz 1 Nr. 1 und 2 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden. Eine weitere Ausweitung der Strafbarkeit stellt seit die Vorschrift des 11 GGBefG dar, nach welcher eine Ahndung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe möglich ist. Rechtsanwalt Wilfried J. Burger Stand 01. Okt

15 Achtung: Soweit eine Person eine Verantwortung für eine andere Person ausdrücklich wie eine eigene Verantwortlichkeit übernimmt, so kann insoweit eine alleinige Verantwortung der übernehmenden Person entstehen, 130 OWiG bzw. 14 StGB StGB Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern Das Strafgesetzbuch regelt die schwereren Verstösse gegen das Gefahrgutrecht. In den meisten Fällen wird vom möglichen Täter nicht bedacht, dass hier gravierendere, richtige Strafen als im im Verhältnis zum normalen Ordnungswidrigkeitenrecht drohen. In diesem Zusammenhang kann es auch zu Eintragungen in das Bundeszentralregister betreffend Vorstrafen kommen. Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird als Täter bestraft, wer z. B. grob pflichtwidrig ohne die erforderliche Genehmigung oder wer entgegen einer vollziehbaren Untersagung sonstige radioaktive Stoffe, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, durch ionisierende Strahlen den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen herbeizuführen, aufbewahrt, befördert, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, einführt oder ausführt. oder unter grober Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten gefährliche Güter befördert, versendet, verpackt oder auspackt, verlädt oder entlädt, entgegennimmt oder anderen überlässt und dadurch die Gesundheit eines anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Dabei ist der Versuch bereits strafbar. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe auch bereits schon eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Auch der Mittäter oder Anstifter kann nach diesen gleichen Regelungen bestraft werden. Rechtsanwalt Wilfried J. Burger Stand 01. Okt

16 7. Umweltschadensgesetz (USchadG) 7.1 Inkrafttreten am Es handelt sich um die Deutsche Umsetzung der EU-Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden. Die Anwendung auf Umweltschäden kann rückwirkend bis erfolgen, so dass auch Altfälle erfasst werden können. 7.2 Hintergrund ist - Schaffung eines gemeinsamen Ordnungsrahmens in der EU - Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden zu vertretbaren Kosten für die Gesellschaft - Berücksichtigung der Verflechtung der Richtlinien der Gemeinschaft zum Schutz von Menschen, Tiere, Pflanzen, Wasser 7.3 Grundlegendes Verursacherprinzip im Rahmen einer Ordnungsrechtlichen Verhaltensverantwortlichkeit : - Betreiber z. B. Verlader, Frachtführer, Tankwagenmieter - verursacht durch seine berufliche Tätigkeit z. B. Umladung oder Transport von Gefahrgütern - einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens z. B. Gewässerverunreinigung bei Unfall - trägt finanzielle Verantwortung z. B. Sanierungspflicht, umfasst sowohl Maßnahme zur Schadensbegrenzung als auch zur Schadenssanierung - ohne finanzielle Begrenzung z. B. die Sanierung kann in s Uferlose gehen, soweit dies nach Art und Umfang gerechtfertigt werden kann 7.4 Es handelt sich um eine Gefährdungshaftung, es ist folglich unerheblich, ob die Handlung schuldhaft gewesen ist. Rechtsanwalt Wilfried J. Burger Stand 01. Okt

17 Damit ist das Risiko der Inanspruchnahme bzw Haftung umso größer. 7.5 Betroffene Verantwortliche können sich im Wege des verwaltungsrechtlichen Rechtsschutzes gegen die Inanspruchnahme durch Entscheidungen der beteiligten Behörden wehren. 7.6 Es gibt keine Verpflichtung zum Abschluß einer entsprechenden Umweltschadensversicherung, welche von den einschlägigen Betriebshaftpflichtversicherungen aber gerade wegen des Risikos dringend empfohlen wird. 8. Wasserhaushaltsgesetz 8.1 Das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) regelt in 62 WHG die Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenen Stoffen, insbesondere im Bereich von Gefahrgütern und Gefahrstoffen. Hier sind die Anforderungen auf den bestmöglichen Schutz von Gewässern und Wasser vor nachteiligen Veränderungen unter Berücksichtigung vom Stand der Technik zu beachten. Weitergehende landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt, d. h. diese können weitergehende Anforderungen stellen. 8.2 Interessanterweise findet sich in 96 Abs. II Ziffer 3. b) des Baden- Württembergischen Wasserrechts eine Anforderung für Betriebsgelände. Diese sind ein abgegrenzter Teil, auf dem sich Anlagen, Geschäftseinrichtungen oder Betriebsbereiche befinden. Eine Argumentation der Behörden geht dahin, dass diese Betriebsgelände nicht nur mit Flurnummern abgegrenzt sein müssen, sondern sogar durch eine Umzäunung richtig gegen Einflüsse von Außen abgegrenzt sein müssen. 8. Arbeitsrecht 8.1 Der Arbeitgeber ist im Rahmen seiner gesetzlichen und allgemeinen Fürsorgepflichten und auf Grund zahlreicher gesetzlicher Vorschriften verpflichtet, für die Sicherheit und den Schutz der Arbeitnehmer zu sorgen. Ferner ist der Arbeitgeber auch gehalten, seine Aufklärungs-, Hinweis- und Auskunftspflichten gegenüber den Arbeitnehmern zu erfüllen. 8.2 Der Arbeitnehmer erbringt seine Arbeitsleistung im Rahmen seiner Rechtsanwalt Wilfried J. Burger Stand 01. Okt

18 arbeitsvertraglichen Verpflichtungen. Regelungen finden sich hier im Arbeitsvertrag, aber auch in schriftlichen Nachträgen oder Einzelfallregelungen. Im Rahmen einer Betriebsorganisation (Organigramm) erhalten immer mehr Arbeitnehmer auch Führungsverantwortung mit einem übertragenen Weisungsrecht delegiert, und übernehmen damit gegenüber den nachgeordneten Arbeitnehmern auch Verantwortung für deren Wohl und deren Handeln. 8.3 Der Arbeitnehmer haftet dem Arbeitgeber für den Schaden, welcher durch ein schuldhaftes, pflichtwidriges Verhalten entsteht. Achtung Abstufung der Haftung: Der Arbeitnehmer haftet bei Vorsatz im Innenverhältnis für den vollen finanziellen Schaden, bei grober Fahrlässigkeit zur Hälfte, bei mittlerer Fahrlässigkeit bis zu einem Viertel, und bei einfacher Fahrlässigkeit in der Regel nicht. 8.4 Im Außenverhältnis haftet idr der Arbeitgeber finanziell bzw eine Betriebshaftpflichtversicherung oder Fahrzeugversicherung. Ein Regreß der jeweiligen Versicherung ist möglich. Eine private Haftpflichtversicherung greift im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw. Betriebshaftpflichtversicherung oder Fahrzeugversicherung nicht ein. 8.5 Der Arbeitnehmer ist auch verpflichtet, im Rahmen seiner Tätigkeit einem vorgeschriebenen Berichtswesen bzw. einer Dokumentation nachzukommen. 9. Arbeitsschutzgesetz 9.1 Die Verantwortung und Haftung regelt sich hier nach dem Sozialrecht und dem Recht der Berufsgenossenschaft. 9.2 Ferner ist der Arbeitgeber auch hier gehalten, seine Aufklärungs-, Hinweis- und Auskunftspflichten gegenüber den Arbeitnehmern zu erfüllen. Rechtsanwalt Wilfried J. Burger Stand 01. Okt

19 9.3 Der Arbeitnehmer erbringt seine Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der ihn eigentlich schützenden Regelungen des gesamten Arbeitsschutzrechtes, die vorrangig zu seinem Schutz, aber auch zur Beurteilung im Falle von Arbeitsunfällen oder Personenverletzungen anderer Arbeitnehmer herangezogen werden. 9.4 Der Arbeitnehmer haftet ggf. der Berufsgenossenschaft für den Unfall bzw. Schaden, welcher durch ein schuldhaftes, pflichtwidriges Verhalten entsteht. 9.5 Handelt es sich um einen Arbeitsunfall, so haftet intern gegenüber dem geschädigten Arbeitnehmer die gesetzliche Berufsgenossenschaft, und eventuell noch eine zusätzliche private betriebliche Unfallversicherung für einen eingetretenen Personenschaden. 9.6 Im Falle einer gemeinsamen Arbeitsstelle in einem Betrieb haftet ebenfalls bei einem Arbeitsunfall die gesetzliche Berufsgenossenschaft für die Schäden unter den Arbeitnehmern, es besteht aber zu Gunsten der Berufsgenossenschaft die Regreßmöglichkeit gegen die beteiligten Arbeitgeber oder in besonderen Fällen auch gegen den Arbeitnehmer. 9.7 Im Außenverhältnis haftet idr der Arbeitgeber nach zivilrechtlichen Regelungen finanziell bzw eine Betriebshaftpflichtversicherung. III. Schlussbemerkung Zur ordnungsgemäßen Ausübung der Tätigkeit im Rahmen des Handlings von Gütern aller Art gehört neben einer sorgfältigen praktischen Arbeitsleistung auch eine regelmäßige Fortbildung zu diesem Thema, um Fehlern entgegen zu wirken. Diese Auswahl der in Betracht kommenden Regelungen zeigt, dass sich jeder Verantwortliche für einen Transport oder Teil eines Transportes gefährlicher Güter sich regelmäßig über seine Pflichten, die Anordnung seiner Weisungen und seine Haftungsrisiken im Klaren sein sollte. Rechtsanwalt Wilfried J. Burger Stand 01. Okt

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