Stellungnahme zum Bericht der Facharbeitsgruppe von Bund und Ländern zur Evaluierung der 371, 398a AO
|
|
- Ulrike Böhm
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Verteiler Staatssekretärinnen/Staatssekretäre der Finanzminister der Länder Herrn Dr. Michael Meister, Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen Herrn Johannes Geismann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen Kürzel Telefon Telefax Datum NP/Me - S 02/ mein@dstv.de Stellungnahme zum Bericht der Facharbeitsgruppe von Bund und Ländern zur Evaluierung der 371, 398a AO Sehr geehrte Damen und Herren, die am 6. März 2014 stattfindende Sitzung der Staatssekretäre zum Thema Evaluierung der 371, 398a AO nehmen wir gerne zum Anlass, Ihnen unsere Position zum Evaluierungsbericht der Facharbeitsgruppe von Bund und Ländern darzulegen. I. Vorbemerkung Die im letzten Jahr bekannt gewordenen Einzelfälle zur Steuerhinterziehung haben gezeigt, dass die verfassungsrechtlich geforderte Gleichmäßigkeit der Besteuerung noch konsequenter durchgesetzt werden muss. Wer sein Geld aktiv am deutschen Steuersystem vorbeischleust, betrügt die Gesellschaft und höhlt die Akzeptanz des Steuersystems aus. Zu Recht ist aus Sicht des Deutschen Steuerberaterverbands e.v. (DStV) daher die entschiedene Bekämpfung der Steuerkriminalität ein parteiübergreifender Konsens. Die in den letzten Jahren mit diesem Ziel begonnene Intensivierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Steuerverwaltungen ist außerordentlich zu befürworten. Die diesbezüglich angegangenen gesetzgeberischen Maßnahmen auf nationaler sowie internationaler Ebene erachtet der DStV als äußerst zielführend, da sie das Entdeckungsrisiko und damit den Druck auf die Steuerbetrüger signifikant erhöhen. Diese vorhandenen Instrumente sollten künftig weiter entwickelt und der internationale Informationsaustausch flächendeckend ausgebaut werden.
2 Der fundierte Bericht der Facharbeitsgruppe von Bund und Ländern ist insgesamt außerordentlich zu begrüßen, da er in allen Facetten beleuchtet, welche ausgleichende Wirkung die Selbstanzeige im Spannungsfeld zwischen Steuerstrafrecht und dem Besteuerungsverfahren hat. Zudem zeigt er auf, dass es für eine Verschärfung der Selbstanzeige wenig Spielraum gibt. Schließlich wird sehr deutlich, dass Straffreiheit sowohl im deutschen Strafrecht als auch im internationalen Vergleich generell kein Exot ist. Ein Teil der im Evaluierungsbericht angedachten Verschärfungen der strafbefreienden Selbstanzeige birgt aus Sicht des DStV hingegen die Gefahr der faktischen Abschaffung des seit nahezu 100 Jahren bewährten Instruments. Vor dem Hintergrund der bereits seit dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz in 2011 bestehenden praktischen sowie rechtlichen Unsicherheiten dürfte die Anhebung der Hürden zur Rückkehr in die Steuerehrlichkeit die Bereitschaft der Steuerhinterzieher zur Selbstanzeige deutlich mindern. Dies kann nicht im Interesse des Staates sein, da so Steuereinnahmen in Milliardenhöhe künftig verloren gingen. Der DStV spricht sich daher im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dafür aus, dass die Handlungsoptionen, wie sie von der Facharbeitsgruppe insbesondere zur Verschärfung der Selbstanzeige herausgearbeitet werden, im Rahmen der kommenden politischen Erörterung unter Berücksichtigung folgender Aspekte mit Augenmaß abgewogen werden. II. Erhalt der Selbstanzeige Den Erhalt des Instituts, wie er von der Facharbeitsgruppe ausdrücklich angeregt wird, befürwortet der DStV, wie bereits in seinem Positionspapier zum Erhalt der Selbstanzeige gefordert, außerordentlich. Für den Fall der Abschaffung der Selbstanzeige erkennt die Facharbeitsgruppe zutreffend die rechtlichen Folgewirkungen, welche sich auch auf den Haushalt höchst negativ auswirken würden: Aufgrund des von Verfassungswegen im Strafrecht generell geltenden nemo tenetur -Grundsatzes, wonach niemand sich selbst belasten muss, stünde dem Steuerhinterzieher künftig ein weitreichendes Zeugnisverweigerungsrecht im Besteuerungsverfahren zu. Zudem würde für vergangene Zeiträume ein Beweisverwertungsverbot eintreten. Bisher unbekannte Steuerquellen blieben weiterhin unentdeckt. Die bisher hinterzogenen Steuern blieben aus. III. Selbstanzeige und Anmeldesteuern Ebenfalls sehr zu begrüßen ist, dass sich die Facharbeitsgruppe für eine gesetzliche Änderung im Bereich der Anmeldesteuern ausspricht. Mit ihren Ausführungen in Teil 2, Abschnitt A.I.5. (Seite 13/14) erkennt sie vortrefflich den aus Sicht der Praxis dringend gebotenen 2
3 Handlungsbedarf: Die sich seit dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz aus 2011 in der Praxis in diesem Bereich ergebende Kriminalisierung redlicher Steuerpflichtiger ist wie vom DStV wiederholt aufgezeigt nicht hinnehmbar. Der DStV plädiert dafür, für die Anmeldesteuern eine rechtssichere, gesetzliche Ausnahme zu schaffen. Die Änderung der Nr. 132 der Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2013 (AStBV) war zwar der Schritt in die richtige Richtung und milderte die heikle Situation bei den Anmeldesteuern in der Praxis etwas ab. Dennoch ist mit dieser Verwaltungsanweisung nur wenig gewonnen. Neben dem Umstand, dass die dort verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe weitere Fragen aufwerfen, ist noch gravierender, dass die Staatsanwaltschaften sowie Strafgerichte durch diese Dienstanweisung nicht gebunden sind. Der folgende, von der Facharbeitsgruppe für den Bereich der Anmeldesteuern vorgelegte Formulierungsvorschlag für einen neuen Absatz 1a in 371 AO (Seite 33, Fußnote 37) trifft im Kern auf die volle Zustimmung des DStV. Mit ihm wird zumindest ein Teil der in der Praxis relevanten Fälle aus dem Anwendungsbereich des Vollständigkeitsgebots gem. 371 Abs. 1 AO herausgenommen: Abweichend von Absatz 1 tritt bei Selbstanzeigen im Umfang der gegenüber der zuständigen Finanzbehörde berichtigten, ergänzten oder nachgeholten Angaben Straffreiheit ein, wenn und soweit die Steuerhinterziehung durch Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe einer vollständigen und richtigen Steueranmeldung begangen worden ist. Absatz 2 Nr. 3 findet insoweit keine Anwendung. Satz 1 gilt nicht für Steueranmeldungen, die sich auf das gesamte Kalenderjahr beziehen. Danach gilt die Ausnahme aber ausdrücklich lediglich bei einer Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe einer Anmeldung. Dies betrifft die Fälle der sog. Steuerhinterziehung auf Zeit. Nicht eindeutig geht aus dem Wortlaut des Formulierungsvorschlags hingegen hervor, ob von dieser Ausnahme auch der Fall umfasst ist, in dem der Unternehmer die Umsatzsteuervoranmeldung zwar rechtzeitig, aber aufgrund des Zeitdrucks und der Verarbeitung unzähliger einzelner Geschäftsvorfälle fehlerhaft abgibt. In diesem Fall ist die Steuerhinterziehung gerade nicht durch die Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe begangen worden. Die Facharbeitsgruppe erkennt zwar im Teil 2, Abschnitt A.I.5. (Seite 13/14) auch diesen Fall als klärungsbedürftig an. Wir erlauben uns dennoch, die praktischen 3
4 Unsicherheiten in diesem Bereich im Zusammenhang mit dem Vollständigkeitsgebot in folgendem Beispiel aufzuzeigen. Beispiel: Das Unternehmen des Einzelunternehmers A erlebt einen plötzlichen Aufschwung. A gibt angesichts der hohen Arbeitsauslastung eine fehlerhafte Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat 05/2013 fristgerecht ab. Die zutreffende Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat 06/2013 reicht A statt an dem gesetzlich vorgesehenen Abgabetermin, dem , verspätet am ein, da er den Termin schlicht übersehen hat. Den Fehler in der Voranmeldung 05/2013 korrigiert A durch die Abgabe einer berichtigten Anmeldung am Seit jeher hat der Unternehmer A objektiv sowohl mit der Abgabe der fehlerhaften Umsatzsteuer-Voranmeldung 05/2013 als auch mit der verspäteten Abgabe der Umsatzsteuer- Voranmeldung 06/2013 (sog. Steuerhinterziehung auf Zeit ) jeweils eine Steuerhinterziehung begangen. Problematisch ist in der Praxis wie generell im Strafrecht - die Feststellung des subjektiven Tatbestands, ob der für die Steuerhinterziehung erforderliche Vorsatz oder Fahrlässigkeit oder aber nur ein Versehen vorliegt. Die ehemals geltende Möglichkeit der sog. Teilselbstanzeige schützte den Unternehmer A in dieser Konstellation vor der Einleitung eines Strafverfahrens. A musste unabhängig von der schwer zu klärenden Vorsatz-Frage - nicht mit einer Strafverfolgung rechnen. Durch die Anerkennung der Teilselbstanzeige stellten sowohl die berichtigte Voranmeldung für 05/2013 als auch die verspätet Abgegebene für 06/2013 jeweils eine wirksame, zur Strafbefreiung führende (Teil-)Selbstanzeige dar. Durch die Einführung des Vollständigkeitsgebots als Reaktion auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) vom (Az.: 1 StR 577/09) ist dem Unternehmer A hingegen aktuell keine strafbefreiende Selbstanzeige mehr möglich. Die um einen Tag verspätet abgegebene Umsatzsteuer-Voranmeldung 06/2013 stellt zwar eine Selbstanzeige dar. Sie führt jedoch nicht zur Strafbefreiung, da A zeitgleich die Berichtigung für 05/2013 (sowie sämtliche fehlerhafte Angaben aus den Vormonaten sowie Vorjahren) hätte abgeben müssen. Der Steuerpflichtige hat in einer solchen Konstellation die Strafverfolgung zu fürchten, obwohl ihm die Verwirklichung der Steuerhinterziehung vielleicht noch nicht einmal bewusst war. 4
5 Neben den Unsicherheiten bezüglich des Vorsatzes des Unternehmers bei der Abgabe der Anmeldungen wird in der Praxis der Druck in solchen Situationen zusätzlich dadurch erhöht, dass auch der Finanzbeamte sich der Gefahr der Strafverfolgung ausgesetzt sieht. Unterrichtet er die BuStra (Buß- und Strafsachenstelle) im begründeten Einzelfall nicht, könnte er sich einer Strafvereitelung im Amt schuldig machen. Im Übrigen darf der Veranlagungsbeamte auf die Weiterleitung an die BuStra nur bei solchen Erklärungen verzichten, in denen die nachträgliche Erkenntnis des Steuerpflichtigen und damit dessen fehlender Vorsatz zweifelsfrei feststeht (Nr. 132 Abs. 1 S. 3 AStBV 2013). Diese Frage dürfte aber nur von einem strafrechtlich vorgebildeten Personal beantwortet werden können und im Massenverfahren in der Kürze der Zeit nicht einwandfrei aufzuklären sein. Vor dem Hintergrund dieser die Praxis außerordentlich belastenden Situation regt der DStV an, die Unsicherheit im Wortlaut des obigen Formulierungsvorschlags erneut zu prüfen und die gesetzliche Ausnahme weiter zu fassen. Beispielsweise könnte Satz 1 des 371 Abs. 1a AO n.f. durch eine geringfügige Änderung zum Formulierungsvorschlag wie folgt formuliert werden: Abweichend von Absatz 1 tritt bei Selbstanzeigen im Umfang der gegenüber der zuständigen Finanzbehörde berichtigten, ergänzten oder nachgeholten Angaben Straffreiheit ein, wenn und soweit die Steuerhinterziehung durch Verletzung der Pflicht zur Abgabe einer rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Steueranmeldung begangen worden ist. Darüber hinaus sollte wie von der Facharbeitsgruppe erkannt (vgl.: S. 33) - ausdrücklich klargestellt werden, dass die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung des Vorjahres nicht das Vollständigkeitsgebot für die Voranmeldungen des laufenden Jahres auslöst. IV. Ausdehnung der Berichtigungspflicht auf einen Zeitraum von zehn Jahren für alle Selbstanzeigen Die von der Facharbeitsgruppe zur Verschärfung vorgeschlagene, typisierte Ausdehnung der Berichtigungspflicht auf zehn Jahre erachtet der DStV als problematisch, da sie über die gewünschte Zielsetzung sowohl aus praktischer als auch aus strafrechtssystematischer Sicht hinaus schießen dürfte. Zudem dürfte eine solche Änderung durch das Hinzutreten der bestehenden praktischen Unsicherheiten zur faktischen Abschaffung des Instituts führen. Zwar mag das für diese Verschärfung sprechende Argument der Facharbeitsgruppe - die Beseitigung der Diskrepanz zwischen den steuerrechtlichen und strafrechtlichen Verjährungsregeln zur Vereinfachung der Nacherhebung von Steuern - nachvollziehbar sein. 5
6 Ein solcher Gleichlauf dürfte jedoch nur vermeintlich hergestellt werden können. Bereits unabhängig von den steuerrechtlichen An- oder Ablaufhemmungen kann durch die unterschiedlichen Zeitpunkte der Fristenbeginne die Situation entstehen, dass die Festsetzungsverjährung eingetreten ist und die Finanzverwaltung die Steuer nachträglich nicht mehr festsetzen kann. 1 In diesem Fall müsste der Steuerpflichtige Unterlagen vorhalten, die im Ergebnis für die beabsichtigte Nacherhebung unerheblich sind. Die Ausweitung der Berichtigungspflicht auf zehn Jahre sollte zudem nur mit Zurückhaltung erwogen werden, da sie den gegenwärtig bestehenden Widerspruch zur strafrechtlichen Systematik und die daraus erwachsende Überkompensation noch vertieft. Bereits mit der Einführung des Zeitraums von fünf Jahren im Rahmen des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes wurde weit über die Vorgaben der Entscheidung des BGH vom (Az.: 1 StR 577/09) hinausgegangen. In der sog. Reinen Tisch -Entscheidung, die Auslöser für die letzten Verschärfungen war, verlangte der BGH aus strafrechtlich systematischen Gründen für die Vollständigkeit einer Selbstanzeige lediglich die Nacherklärung aller relevanten Angaben für die jeweilige Tat im materiellen Sinne. 2 Unter einer materiellen Tat wird strafrechtlich die Steuerhinterziehung einer Steuerart in einem Veranlagungszeitraum verstanden. Damit muss der Steuerpflichtige zur Erlangung der Straffreiheit bereits heute gesetzlich mehr vorlegen, als strafrechtssystematisch und höchstrichterlich von ihm gefordert wird: Er muss gegebenenfalls fünf unterschiedliche Taten offenbaren, obwohl nur eine Tat Anlass für die Selbstanzeige ist. In praktischer Hinsicht dürfte eine Ausweitung auf zehn Jahre zu einer noch höheren Unsicherheit bei einfachen Berichtigungserklärungen ( 153 AO) führen. Aufgrund der Komplexität des Steuerrechts und der Vielfalt der steuerlichen Sachverhalte, die innerhalb eines Unternehmens auftreten, sind einfache Korrekturen von Jahressteuererklärungen auch bei Anwendung aller gebotenen Sorgfalt notwendig. Nur selten steht dahinter eine strafbewährte kriminelle Energie. Wie bereits oben ausgeführt, ist jedoch die Feststellung, ob eine fehlerhafte Steuererklärung vorsätzlich, fahrlässig oder aber nur versehentlich abgegeben wurde, in der Praxis nicht leicht zu treffen. Um jegliches strafrechtliches Risiko zu vermeiden, empfiehlt es sich für den Unternehmer daher nach derzeitiger Rechtslage, die vorangegangenen fünf Jahre auf Fehler zumindest zu überprüfen und gegebenenfalls gegenüber der Finanzverwaltung offen zulegen. Zukünftig müsste er diesen Aufwand für zehn Jahre betreiben. 1 Vgl.: Beispiel 1 in der Stellungnahme der Wirtschaftsverbände vom , Abschnitt 2, S. 4/5. 2 Vgl. auch: Schauf in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 371 AO, Rn
7 Darüber hinaus besteht mit Blick auf die unterschiedlichen Fristläufe (s.o.) und den daraus erwachsenden Unsicherheiten die Gefahr, dass die Aufbewahrungsfristen der Unternehmerschaft faktisch verlängert werden. Neben dem vorgenannten Mehraufwand könnte bei einer Ausdehnung auf zehn Jahre erschwerend hinzukommen, dass der Unternehmer bei einem so langen Zeitraum im Einzelfall nicht mehr sämtliche Belege vorhalten kann, da beispielsweise die steuerliche Festsetzungsverjährung bereits beendet ist. So ist künftig zu befürchten, dass unzählige redliche Unternehmer aus Angst, aufgrund der Komplexität des Steuerrechts etwas falsch zu machen und so in die Nähe von Steuerhinterziehern gerückt zu werden, ihre Unterlagen über den gesetzlich vorgegebenen Zeitraum aufbewahren. Dies würde für sie eine weitere Steigerung des Bürokratieaufwands bedeuten. Im Ergebnis stellt sich vor diesen praktischen und rechtlichen Zweifeln die Frage, ob eine Ausdehnung auf zehn Jahre verhältnismäßig erscheint, wo Auslöser für die angedachten Verschärfungen ganz bestimmte Einzelfälle aus dem Bereich der Einkünfte des Kapitalvermögens sind. Aus Sicht des DStV käme es zu einer Vermischung des Besteuerungsund des Strafverfahrens, die die Hürden für eine Selbstanzeige derartig hoch ansetzt, dass die Steuersünder von einer Selbstanzeige absehen könnten. Schließlich stellt sich die Frage, ob eine Ausdehnung des Berichtigungszeitraums und damit das Strafrecht als Mittel zur Durchsetzung von staatlichen Steueransprüchen eingesetzt werden sollte. Wiederholt hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass im Strafrecht das Prinzip der ultima ratio gilt. V. Früheres Eingreifen des 398a AO Die von der Facharbeitsgruppe als Verschärfung angedachte Absenkung der Ausschlussgrenze von derzeit erscheint zumindest dann problematisch, wenn nicht gleichzeitig die Anmeldesteuern aus dem Anwendungsbereich von 371 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 AO herausgenommen werden. Wird die Selbstanzeige durch eine Reduzierung des Hinterziehungsbetrags, der zum Ausschluss der Straffreiheit gem. 371 Abs. 2 Nr. 3 AO führt, in Kombination mit der Absenkung des Wertes in 398a AO verschärft, würde dies zu einer noch höheren Belastung der Unternehmerschaft führen. Bereits der derzeitige Grenzbetrag von ist bei der Umsatzbesteuerung von mittelständischen Unternehmen schnell erreicht. Angesichts des Kompensationsverbots gem. 370 Abs. 4 S. 3 AO ist bei der Umsatzbesteuerung im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldungen nicht der zu zahlende Betrag (Umsatzsteuer abzüglich Vorsteuer), also nicht der tatsächliche Steuerschaden maßgeblich, sondern allein der Nominalbetrag der Umsatzsteuer, der durch die Ausgangsumsätze entsteht. 7
8 Der von der Facharbeitsgruppe für den Bereich der Anmeldesteuern vorgelegte Formulierungsvorschlag für einen neuen Absatz 1a in 371 AO (Seite 33, Fußnote 37) greift in dessen Satz 2 ( Absatz 2 Nr. 3 findet insoweit keine Anwendung. ) diese Überlegungen zutreffend auf und sollte umgesetzt werden. Für Rückfragen oder ein persönliches Gespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen gez. RA/StB Norman Peters (Geschäftsführer) gez. RAin/StBin Sylvia Mein (Referentin für Steuerrecht) ***************************************** Der Deutsche Steuerberaterverband e.v. (DStV) repräsentiert bundesweit rund und damit über 60 % der selbstständig in eigener Kanzlei tätigen Berufsangehörigen. Er vertritt ihre Interessen im Berufsrecht, im Steuerrecht, der Rechnungslegung und dem Prüfungswesen. Die Berufsangehörigen sind als Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Berufsgesellschaften, in den uns angehörenden 16 regionalen Mitgliedsverbänden freiwillig zusammengeschlossen. ****************************************** 8
Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
per E-Mail: IVA4@bmf.bund.de Bundesministerium der Finanzen Herrn MDg Dr. Hans-Ulrich Misera Vertreter des Leiters der Steuerabteilung Wilhelmstr. 97 10117 Berlin Kürzel Telefon Telefax E-Mail Datum NP/Me
MehrBMF geht Entkriminalisierung von Steuerpflichtigen an
DStV-Forum 10/2015 TB-Nr.: 124/15 BMF geht Entkriminalisierung von Steuerpflichtigen an Der zur Erörterung gestellte Diskussionsentwurf des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur Berichtigungspflicht von Erklärungen
MehrAnpassung des Abschn UStAE: Praxiskonsequenzen BMF-Schreiben vom , III C 3 S 7015/17/10002; 2018/
Bundesministerium der Finanzen Herrn MR Frank van Nahmen Referatsleiter III C 3 Wilhelmstr. 97 10117 Berlin per E-Mail: IIIC3@bmf.bund.de Kürzel Telefon Telefax E-Mail Datum Me/DE S 02/19 +49 30 27876-520
MehrFrau Ingrid Arndt-Brauer MdB Vorsitzende des Finanzausschusses des Deutscher Bundestags Platz der Republik Berlin
Frau Ingrid Arndt-Brauer MdB Vorsitzende des Finanzausschusses des Deutscher Bundestags Platz der Republik 1 11011 Berlin E-Mail: Ingrid.Arndt-Brauer@bundestag.de Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Unser
MehrSelbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung nach Schwarzgeldbekämpfungsgesetz
Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung nach Schwarzgeldbekämpfungsgesetz - Checkliste RA Benedikt Kröger, Sendenhorst www.kroeger-ra.de A. Einführung I. Steuerstraftaten
MehrUmsatzsteuer: Gutschein-Richtlinie (EU) 2016/1065 Entwurf des BMF- Umsetzungsvorschlags
Bundesministerium der Finanzen Herrn MDg Dr. Günter Hofmann Unterabteilungsleiter III C Wilhelmstr. 97 10117 Berlin per E-Mail: IIIC2@bmf.bund.de Kürzel Telefon Telefax E-Mail Datum NP/Me/Gi S 08/17 +49
MehrBundesministerium der Finanzen Berlin November Referentenentwurf für ein Schwarzgeldbekämpfungsgesetz
Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin E-Mail: Abt. Steuerrecht Unser Zeichen: En/Gr Tel.: +49 30 240087-64 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de 24. November 2010 Referentenentwurf für
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 349/18 BESCHLUSS vom 20. November 2018 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung ECLI:DE:BGH:2018:201118B1STR349.18.0 - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
MehrGesetz zur Änderung der AO und des Einführungsgesetzes zur AO Referentenentwurf vom
GESETZGEBUNG Gesetz zur Änderung der AO und des Einführungsgesetzes zur AO Referentenentwurf vom 27.8.2014 Nachdem sich die Vertreter von Bund und Ländern im Frühjahr auf Verschärfungen bei der strafbefreienden
MehrErgänzende Stellungnahme
Ergänzende Stellungnahme Öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung "Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung" Berlin, den 06. November 2014
MehrGrundsatzfragen der Selbstanzeige Gesetzgeberische Maßnahmen zur Unterbindung unerwünschten Taktierens. Lösungsansätze in Deutschland
Grundsatzfragen der Selbstanzeige Gesetzgeberische Maßnahmen zur Unterbindung unerwünschten Taktierens in Deutschland 22. Finanzstrafrechtliche Tagung 23. März 2017 I. Grundproblem der Selbstanzeige: Reue
MehrKürzel Telefon Telefax Datum Me/Gi S 14/ x
Bundesministerium der Finanzen Herrn MD Michael Sell Leiter der Steuerabteilung Wilhelmstr. 97 10117 Berlin per E-Mail: IVA2@bmf.bund.de Kürzel Telefon Telefax E-Mail Datum Me/Gi S 14/16 +49 30 27876-540
MehrSteuerkomplexität und Compliance Der Wandel der Steuerfunktion in Unternehmen
Institut für betriebswirtschaftliche Steuerlehre Prof. Dr. Deborah Schanz Munich School of Management Ludwig-Maximilians-Universität München Steuerkomplexität und Compliance Der Wandel der Steuerfunktion
MehrTax Compliance Pflicht oder Kür?
vbp/stb Gerald Siebel Tax Compliance Pflicht oder Kür? 05.09.2017 www.kanzlei-siebel.de BEB-Tagung 2017 in Linz 1 Agenda I. Einführung III. Das Tax Compliance-System IV. Berichtigung einer Steuererklärung
MehrDie Verschärfung der Selbstanzeige durch. durch das geplante Schwarzgeldbekämpfungsgesetz. Dr. Rainer Spatscheck / Christian Höll, München*
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 Dr. Rainer Spatscheck / Christian Höll,
MehrSteuerliche Selbstanzeige Nur vollständige Aufdeckung lässt Strafe entfallen
Steuerliche Selbstanzeige Nur vollständige Aufdeckung lässt Strafe entfallen 24. Mai 2011 Die Ereignisse des Jahres 2010 (Stichwort Liechtenstein CD) haben viele Steuersünder nicht mehr ruhig schlafen
MehrReferentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes
dbb beamtenbund und tarifunion Bundesgeschäftsstelle dbb beamten bund und tarifunion Friedrichstraße 1691170 10'17 Berlin Per E-Mail: IVA4@bmf.bund.de Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin Friedrichstraße
MehrIHK-Steuerforum am 03.09.2015. Verschärfte Anforderungen an die strafbefreiende Selbstanzeige
IHK-Steuerforum am 03.09.2015 Verschärfte Anforderungen an die strafbefreiende Selbstanzeige Ansprechpartner Dr. Markus Rohner Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Gesellschafter der RST-Beratungsgruppe
MehrVerband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe. www.dstv.de. Positionspapier zum Erhalt der. Selbstanzeige
Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe www.dstv.de Positionspapier zum Erhalt der Selbstanzeige Vorbemerkung Der Deutsche Steuerberaterverband e.v. (DStV) spricht sich gegen die aktuellen
MehrWichtige Hinweise an Mandanten für das Selbstanzeigeverfahren Bitte in jedem Fall bis zum Ende durchlesen. Bei Fragen rufen Sie mich bitte an.
Wichtige Hinweise an Mandanten für das Selbstanzeigeverfahren Bitte in jedem Fall bis zum Ende durchlesen. Bei Fragen rufen Sie mich bitte an. Erwähnen Sie gegenüber den Finanzbehörden niemals schriftlich
Mehrzu Punkt... der 879. Sitzung des Bundesrates am 11. Februar 2011
Bundesrat Drucksache 851/1/10 28.01.11 Empfehlungen der Ausschüsse - In - R zu Punkt.. der 879. Sitzung des Bundesrates am 11. Februar 2011 Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Steuerstraftaten. Der Vollzug ist mit den vorhandenen Ressourcen zu bewältigen.
Bundesrat Drucksache 339/13 (Beschluss) 03.05.13 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Steuerstraftaten A. Zielsetzung Angleichung der Verjährungsfrist
MehrFür Blockheizkraftwerke wird es ertragsteuerlich heiß
Für Blockheizkraftwerke wird es ertragsteuerlich heiß Nach Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vom 17. Juli 2015 werden Blockheizkraftwerke entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung
MehrDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA
Stellungnahme vom 18.2.2014 zum Bericht "Evaluierung der 371, 398a Abgabenordnung (AO)" 1. Selbstanzeige und Anmeldesteuern Mit dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz wurden die Regelungen zur nachträglich sanktionsfreien
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Frau von Bothmer Referat II A 2 Mohrenstraße 37 10117 Berlin ohne Betreff Kürzel Telefon Telefax E-Mail Datum Pe/CM R 01/17 +49 30 27876-320 +49 30
MehrKürzel Telefon Telefax Datum Me - S 10/
Bundesministerium der Finanzen Herrn MR Peter Rennings Vertreter Unterabteilungsleiter IV C Wilhelmstr. 97 10117 Berlin per E-Mail: IVC6@bmf.bund.de poststelle@bmf.bund.de Jeannette.Schulz@bmf.bund.de
MehrBerichtigte USt-Voranmeldung und Steuerstrafrecht: Gefahrenquelle wird oft unterschätzt
UMSATZSTEUER Berichtigte USt-Voranmeldung und Steuerstrafrecht: Gefahrenquelle wird oft unterschätzt von StB Klaus Esch, AHW Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte, Köln Vor dem Eindruck prominenter
MehrSchnittstelle zwischen Straf- und Steuerrecht
Oliver Heinekamp Die strafbefreiende Selbstanzeige Schnittstelle zwischen Straf- und Steuerrecht TeleLex, ein Gemeinschaftsunternehmen von DATEV eg und Verlag Dr. Otto Schmidt KG Oliver Heinekamp Die strafbefreiende
MehrKonzept zur Umsetzung der CSR-Richtlinie Reform des Lageberichts
Bundesministerium der Justiz und vorab per E-Mail: schwertfeger-ba@bmjv.bund.de für Verbraucherschutz Herrn MR Thomas Blöink Referat III A 3 Mohrenstr. 37 10117 Berlin Kürzel Telefon Telefax E-Mail Datum
MehrFestsetzungsverjährung
Besteuerungsverfahren 1 Festsetzungsverjährung Allgemeines Wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist, dann tritt Festsetzungsverjährung ein. Die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung finden Anwendung
MehrLeseprobe zu. Müller Die Selbstanzeige im Steuerstrafverfahren
Leseprobe zu Müller Die Selbstanzeige im Steuerstrafverfahren Praxis Beratung Gestaltung 2. Auflage, 2015, 469 n, broschiert, Monographie / Praxisbuch / Ratgeber ISBN 978 3 504 16564 2 49,80 Vorwort...
MehrFolgen von fehlerhaften Zulagenbescheiden der Zulagenstelle für Altersvermögen in der Einkommensteuerveranlagung
Deutsche Rentenversicherung Bund Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen 10868 Berlin per E-Mail: Zulagenstelle@DRV-Bund.de Kürzel Telefon Telefax E-Mail Datum Me/We S 11/16 +49 30 27876-410 +49 30 27876-799
MehrUmsatzsteuerhinterziehung
Eva-Verena Stingl Umsatzsteuerhinterziehung Arten, Schäden und Bekämpfung der Umsatzsteuerhinterziehung VDM Verlag Dr. Müller Inhaltsverzeichnis Abbildungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis XI XII 1. Einführung
MehrUmsatzsteuer; Steuerschuldnerschaft eines Leistungsempfängers nach 13b Abs. 2 Satz 2 UStG, der selbst Bauleistungen erbringt
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße
MehrSkript zum Online-Training. Abgabenordnung Steuerstrafrecht. Rechtsstand: Februar In Kooperation mit
Skript zum Online-Training Abgabenordnung Steuerstrafrecht Rechtsstand: Februar 209 In Kooperation mit Inhalt Allgemeiner Überblick über das Strafrecht.... Einführung....2 Rechtsquellen des Strafrechts
MehrSteuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2015, Fristverlängerung / vorzeitige Anforderung für Steuererklärungen 2015
Senatsverwaltung für Finanzen Runderlass AO-Nr. 61 Senatsverwaltung für Finanzen, 12032 Berlin An alle Finanzämter außer FA 38 Nachrichtlich: An das Finanzamt 38 Geschäftszeichen III E 11 S 0320 1/2012
Mehr15. STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAG. 18. November 2016
15. STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAG 18. November 2016 Steuern und Compliance Risiko im Alltag eines Geschäftsführers Referent: Dipl.-Kfm. (FH) Carsten Kuglarz, Steuerberater Steuerstrafrechtliche Risiken
MehrReferentenentwurf für ein Gesetz zur verbesserten Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz)
Per E-Mail: IVA4@bmf.bund.de Bundesministerium der Finanzen Herrn MD Dr. Albert Peters Leiter der Steuerabteilung Wilhelmstr. 97 10117 Berlin Aktenzeichen Telefon Telefax E-Mail Datum NP/MD 21-08-119-03/10
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung A. Problem und Ziel Steuerhinterziehung soll konsequent bekämpft
MehrKürzel Telefon Telefax Datum Pe/Bi E 03/
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Referat VII A 3 Scharnhorststr. 34 37 10115 Berlin ohne Betreff Kürzel Telefon Telefax E-Mail Datum Pe/Bi E 03/17 +49 30 27876-310 +49 30 27876-798 bittner@dstv.de
MehrEntwurf eines BMF-Schreibens zur Umsetzung der EuGH-Rs. Skandia America, C-7/13 III C 2 S 7105/13/ /
Bundesministerium der Finanzen Herrn MR Winfried Keisinger Referatsleiter III C 2 Wilhelmstr. 97 10117 Berlin per E-Mail: IIIC2@bmf.bund.de Kürzel Telefon Telefax E-Mail Datum Me/DE S 11/18 +49 30 27876-520
MehrErneute Verschärfung der Selbstanzeige und ihre Auswirkungen in der Praxis
SELBSTANZEIGENBERATUNG Erneute Verschärfung der Selbstanzeige und ihre Auswirkungen in der Praxis von RD Klaus Herrmann, Koblenz Nach der Pressemitteilung vom 8.5.14, die nach der vorangegangenen Finanz
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Deutscher Bundestag Drucksache 18/3439 18. Wahlperiode 03.12.2014 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 18/3018, 18/3161
MehrStrafbefreiende Selbstanzeige nach dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz
Beilage zum Mandanten-Rundschreiben 3/2011 Strafbefreiende Selbstanzeige nach dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz 1.Einleitung 2.Anlässe für eine Selbstanzeige Beispiele 3.Einschränkung der steuerlichen Selbstanzeige
MehrAktenzeichen Telefon Telefax Datum NP/Me /12 - S 06/
Per Mail: IVD3@bmf.bund.de Bundesministerium der Finanzen Herrn MDg Dr. Günter Hofmann Unterabteilungsleiter IV D Wilhelmstr. 97 10117 Berlin Aktenzeichen Telefon Telefax E-Mail Datum NP/Me 21-02-100-07/12
MehrEntwurf eines BMF-Schreibens zur Änderung des Anwendungserlasses zu 146b AO
Bundesministerium der Finanzen Herrn MDg Dr. Hans-Ulrich Misera Unterabteilungsleiter IV A Wilhelmstr. 97 10117 Berlin per E-Mail: IVA4@bmf.bund.de Kürzel Telefon Telefax E-Mail Datum Me/Gi S 04/18 +49
MehrSchwarzgeldsünder in der Steuerstrafrechtspraxis Ringvorlesung WS 2011/2012
Schwarzgeldsünder in der Steuerstrafrechtspraxis Ringvorlesung WS 2011/2012 Ulrich Derlien, RA und StB Nürnberg, 25. Januar 2012 1. Strafvorschriften der Abgabenordnung 369, 370 AO - Steuerhinterziehung
MehrDie strafbefreiende Fremdanzeige gemäß 371 Abs. 4 AO
Stefanie Zulauf Die strafbefreiende Fremdanzeige gemäß 371 Abs. 4 AO PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 13 Einführung 17 Teil 1: Erklärung der Fremdanzeige
MehrAuszug aus Denkschrift zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes Baden-Württemberg. Beitrag Nr. 12 Festsetzung von Hinterziehungszinsen
Auszug aus Denkschrift 2017 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes Baden-Württemberg Beitrag Nr. 12 Festsetzung von Hinterziehungszinsen RECHNUNGSHOF Rechnungshof Baden-Württemberg Denkschrift
MehrAblauf einer strafbefreienden Nacherklärung in Deutschland
Ablauf einer strafbefreienden Nacherklärung in Deutschland Anforderungen und Erfahrungen Heiko Kubaile Leiter German Tax & Legal Center Partner, KPMG AG Zürich Weitreichendes Strafmass bei Steuerhinterziehung
MehrKürzel Telefon Telefax Datum Me/VJ S 04/ x
Deutscher Bundestag Frau Dipl.-Kffr./Dipl.-Soz. Ingrid Arndt-Brauer, MdB Vorsitzende des Finanzausschusses Platz der Republik 1 11011 Berlin per E-Mail: finanzausschuss@bundestag.de Ingrid.Arndt-Brauer@bundestag.de
MehrAbgrenzung der Berichtigungsanzeige von der Selbstanzeige
Abgabenordnung: Abgrenzung der Berichtigungsanzeige von der Selbstanzeige Seitdem die Finanzverwaltung begonnen hat, im großen Stil Datenmaterial anzukaufen und auszuwerten, sind die Zahlen von Selbstanzeigen
MehrPositionen des Deutschen Steuerberaterverbands e.v. zur zukünftigen Entwicklung der Rahmenbedingungen für wirtschaftsprüfende Berufe
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Referat VII Frau Dr. Sabine Hepperle 11019 Berlin Kürzel Telefon Telefax E-Mail Datum Pe/Bi B 2/14 +49 30 27876-2 +49 30 27876-799 pestke@dstv.de 21.05.2014
MehrRegierungsentwurf für ein Gesetz zur verbesserten Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz)
An den Vorsitzenden des Finanzausschusses des Deutscher Bundestag Herrn Dr. Volker Wissing Platz der Republik 1 11011 Berlin Per E-Mail: finanzausschuss@bundestag.de Aktenzeichen Telefon Telefax E-Mail
MehrVerhältnis und Abgrenzung zwischen Steuerhinterziehung und Betrug
Verhältnis und Abgrenzung zwischen Steuerhinterziehung und Betrug von Stefan Tripmaker icarl Heymanns Verlag 2010 Vorwort VII 1. Teil Einleitung 1 A. Problemstellung 1 B. Gang der Darstellung 4 2. Teil
MehrUmsatzsteuer; Vorsteuerabzug ( 15 UStG) und Berichtigung des Vorsteuerabzuges ( 15a UStG)
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin TEL +49 (0) 18
MehrReferentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für eine Verordnung zur Änderung steuerlicher Vorschriften;
Bundesministerium der Finanzen Herrn MD Michael Sell Leiter der Steuerabteilung Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Per E-Mail: IVA2@bmf.bund.de Kürzel Telefon Telefax E-Mail Datum R 02/2016 Pe/CM/We 030/27876-2
MehrGesetz über die strafbefreiende Erklärung (Strafbefreiungserklärungsgesetz - StraBEG)
Gesetz über die strafbefreiende Erklärung (Strafbefreiungserklärungsgesetz - StraBEG) StraBEG Ausfertigungsdatum: 23.12.2003 Vollzitat: "Strafbefreiungserklärungsgesetz vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S.
MehrFortbildung im Steuerrecht / Ertragsteuern Druckdatum: (A)
Fortbildung im Steuerrecht / Ertragsteuern Druckdatum: 28.02.2017 Korruption erkennen und handeln - Zusammenarbeit zwischen Betriebsprüfung/Steuerfahndung und Polizei/Staatsanwaltschaft 18.36.3405 gruppe
MehrFestsetzungsverjährung. 1. Festsetzungsfrist:
Festsetzungsverjährung 1. Festsetzungsfrist: 1.1 Wirkung der Festsetzungsfrist: Nach 169 Abs. 1 S. 1 und 2 AO ist für eine Steuerfestsetzung gem. 155 Abs. 1 AO eine Aufhebung, Änderung oder Berichtigung
MehrEntschließung des Bundesrates zur Abschaffung der Abgeltungsteuer
Bundesrat Drucksache 643/16 27.10.16 Antrag des Landes Brandenburg Entschließung des Bundesrates zur Abschaffung der Abgeltungsteuer Der Ministerpräsident des Landes Brandenburg Potsdam, 27. Oktober 2016
MehrEntwurf eines... Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung (Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung)
Deutscher Bundestag Drucksache 17/1411 17. Wahlperiode 20. 04. 2010 Gesetzentwurf der Fraktion der SPD Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung (Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige
MehrFortbildung im Steuerrecht / Allgemeines Steuerrecht Druckdatum: (A)
Fortbildung im Steuerrecht / Allgemeines Steuerrecht Druckdatum: 12.03.2018 Steuerstrafrechtliche Praxis der Vermögensabschöpfung 19.36.3410 gruppe Leitende Bedienstete der obersten Finanzbehörden, der
MehrErgebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung 2007
Monatsbericht des BMF Juni 2008 Seite 49 Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung 2007 1 Betriebsprüfung................................................................................49 2 Anzahl der
MehrDie Selbstanzeige Wege aus der Steuerhinterziehung
Wer dem Finanzamt gegenüber Erträge und andere Einkünfte verschwiegen, oder unvollständige Angaben abgegeben hat, hat sich der Steuerhinterziehung strafbar gemacht. Bislang gibt es mit der Selbstanzeige
MehrSteuer- und Rechtspraxis Kommunaler Unternehmen 2016 Teil 1: 153 AO und Tax Compliance / Steuerstrafrecht
Sehr geehrte Damen und Herren, Rainer Schindler Partner Steuer Tel.: +49 341 9856-162 rainer.schindler@de.pwc.com das steuerliche Umfeld der Unternehmen hat sich in den letzten Jahren aufgrund der Verschärfung
MehrInnerbetriebliche Kontrollsysteme und Tax Compliance. Risiken erkennen und vorbeugen.
Innerbetriebliche Kontrollsysteme und Tax Compliance Risiken erkennen und vorbeugen www.ecovis.com/compliance Ihre Pflichten als Unternehmer Die steuerlichen Pflichten für Unternehmer und ihre Mitarbeiter
MehrDie strafbefreiende Selbstanzeige
Die strafbefreiende Selbstanzeige 1. Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung Die Selbstanzeige einer vollzogenen Steuerhinterziehung ist ein quasi einzigartiges Mittel, bei Steuerdelikten in Deutschland
MehrEU-Kommissions-Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze COM(2018) 20 final
Bundesministerium der Finanzen Herrn MDg Dr. Günter Hofmann Unterabteilungsleiter III C Wilhelmstr. 97 10117 Berlin per E-Mail: IIIC2@bmf.bund.de Kürzel Telefon Telefax E-Mail Datum DE/Gi S 02/18 +49 30
MehrNEUERUNGEN BEI BAULEISTUNGEN
Brückner. Beier. Socher. Ritter.. 82402 Seeshaupt 82402 Seeshaupt Penzberger Straße 2 email: bbsr-stb@datevnet.de www.bbsr-stb.de Telefon: 08801/9068-0 Telefax: 08801/2465 Stephan Brückner Marco Beier
MehrZweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften
An das Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 3. März 2010 515 Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung
MehrSeite 3: Tabellarische Übersicht: Die vorgeschlagenen Artikel bezüglich der Zugehörigkeit zur Union im Vergleich zu den bestehenden Verträgen
EUROPÄISCHER KONVENT DAS SEKRETARIAT Brüssel, den 2. April 2003 (03.04) (OR. fr) CONV 648/03 VERMERK des für Betr.: Präsidiums den Konvent Titel X: Die Zugehörigkeit zur Union Inhalt: Seite 2: Die Hauptelemente
MehrStellungnahme zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin E-Mail Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Unser Zeichen: Ka/We Tel.: +49 30 240087-49 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de 10. September 2014
MehrKürzel Telefon Telefax Datum NP/VJ - B 03/
Per Mail: info@idw.de anfragen@idw.de IDW - Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.v. Postfach 320580 40420 Düsseldorf Kürzel Telefon Telefax E-Mail Datum NP/VJ - B 03/12 +49 30 27876-410 +49
MehrEinschätzung der Bundessteuerberaterkammer. zum Vorschlag der Europäischen Kommission. zur Standard-Mehrwertsteuererklärung. vom 23.
Einschätzung der Bundessteuerberaterkammer zum Vorschlag der Europäischen Kommission zur Standard-Mehrwertsteuererklärung vom 23. Oktober 2013 Abt. Steuerrecht Telefon: 030 24 00 87-61 Telefax: 030 24
MehrSteuerstrafrecht. LIEB.Rechtsanwälte, Erlangen/Nürnberg
LIEB.Rechtsanwälte, Erlangen/Nürnberg Stand: 31.07.2017 Do, ut des Gib, damit dir gegeben wird (Kunst am Bau, Finanzamt Nürnberg-Süd, Sitz der Steuerfahndung und der Bustra) Die Steuerfahndung steht mit
MehrSteuerhinterziehung, 370
Dr. Christian Pelz Steuerstrafrecht, WS 2015/16 Steuerhinterziehung, 370 A. Subjektiver Tatbestand I. Vorsätzliches Handeln Die Steuerhinterziehung nach 370 AO erfordert vorsätzliches Handeln, wobei bedingter
MehrOberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117
MehrReferentenentwurf zur Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz - AReG)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Herrn MR Thomas Blöink Frau Dr. Claudia Wolter Referat III A 3/ III A 2 Mohrenstr. 37 10117 Berlin vorab per E-Mail: wolter-cl@bmjv.bund.de schwertfeger-ba@bmjv.bund.de
MehrHinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten
Hinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten 1. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Für die Erfassung neuer unternehmerischer Tätigkeiten sieht die Finanzverwaltung den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
MehrFachplan FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN. Abgabenordnung. in Königs Wusterhausen. für das Studienfach. Grundstudium E Lehrbereich II P AO
FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN in Königs Wusterhausen P 3412-2-AO Fachplan für das Studienfach Abgabenordnung Grundstudium E 2013 1. Semester 2. Semester 3. Semester Stand 01.10.2013 Lehrbereich II Seite
MehrVolksbank eg Schwarzwald Baar Hegau. Die Neuregelung zur steuerlichen Selbstanzeige. Dr. Volker Hommerberg
Volksbank eg Schwarzwald Baar Hegau Die Neuregelung zur steuerlichen Selbstanzeige Aktuelle Brennpunkte in der Beratungspraxis Dr. Volker Hommerberg Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Dipl.-Finanzwirt
MehrVorlage zur Beschlussfassung
18. Wahlperiode Drucksache 18/1637 06.02.2019 Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes Abgeordnetenhaus von Berlin 18. Wahlperiode Seite 2 Drucksache 18/1637 Der Senat
MehrVorab per Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 - n achrichtlich: Länder. beim Bund. - Verteiler AO 1 -
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes
Bundesrat Drucksache 192/13 12.03.13 Gesetzesantrag des Landes Brandenburg A. Zielsetzung Erhöhung des Spitzensteuersatzes zur Verbesserung der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit und zur dauerhaften Stabilisierung
MehrBrennpunkte der Steuerberatung 1. Selbstanzeige. Von. Rudolf Stahl. Fachanwalt für Steuerrecht Köln. 4. Auflage. Stollfuß. ISkösdi
Brennpunkte der Steuerberatung 1 Selbstanzeige Von Rudolf Stahl Fachanwalt für Steuerrecht Köln 4. Auflage Stollfuß ISkösdi Vorwort zur vierten Auflage.. 5 Literaturverzeichnis 17 Abkürzungsverzeichnis
MehrVerständigungsverfahren in Zusammenhang mit der Regulierung deutscher Kunden zwischen Schweizer Banken und deutschen Ermittlungsbehörden.
Verständigungsverfahren in Zusammenhang mit der Regulierung deutscher Kunden zwischen Schweizer Banken und deutschen Ermittlungsbehörden. Basel, 1. März 2016 Dr. Karsten Randt A. Ausgangslage In den letzten
MehrNur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. Satz 1 AO
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts (BT-Drs. 17/11472)
Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages Abt. Berufsrecht Unser Zeichen: Ru/Gl Tel.: +49 30 240087-13 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: berufsrecht@bstbk.de 10. Dezember 2012 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
MehrRechtliche Problemstellungen bei der sog. Amtsveranlagung von Rentnern
Bundesministerium der Finanzen Staatssekretär Herr Dr. Rolf Bösinger Wilhelmstr. 97 10117 Berlin per E-Mail: rolf.boesinger@bmf.bund.de Kürzel Telefon Telefax E-Mail Datum Me/DE/Gi S 04/19 +49 30 27876-520
MehrDas Kompensationsverbot Im Delikt der Steuerhinterziehung
Sandra Schindhelm Das Kompensationsverbot Im Delikt der Steuerhinterziehung Auswirkungen in strafrechtlicher und steuerrechtlicher Hinsicht PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis
MehrSicherungseinbehalte in der Umsatzsteuer
Sicherungseinbehalte in der Umsatzsteuer In der Praxis erfolgen in der Baubranche häufig Sicherungseinbehalte für die Absicherung möglicher Gewährleistungsansprüche. Der leistende Unternehmer erhält folglich
Mehr(BStBl I S. 214); TO-Punkte 5, 6 und 31 der Sitzung AO II/2006 vom 20. bis 22. September 2006
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117
MehrWie komme ich mit dem Finanzamt klar? Grundlegende Hinweise zum Umgang mit den Finanzbehörden
Wie komme ich mit dem Finanzamt klar? Grundlegende Hinweise zum Umgang mit den Finanzbehörden Umgang mit den Finanzbehörden A - Gründung und Belegwesen Aufnahme der Tätigkeit Deklaration der Tätigkeit
MehrDezember 18. Prof. Dr. Michael Jasch
Prof. Dr. Michael Jasch 1 2 1 164 Falsche Verdächtigung (1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich
MehrHrsg. von Prof. Dr. Bernhard Bergmans und Prof. Dr. Ralf-Michael Marquardt ISSN X. Die Reform der steuerrechtlichen Selbstanzeige
Recklinghäuser Beiträge zu Recht und Wirtschaft ReWir Nr. Fachbereich 23 / 2014 Wirtschaftsrecht Hrsg. von Prof. Dr. Bernhard Bergmans und Prof. Dr. Ralf-Michael Marquardt ISSN 2191-866X Die Reform der
Mehr