Die Selbstanzeige Wege aus der Steuerhinterziehung

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2 Wer dem Finanzamt gegenüber Erträge und andere Einkünfte verschwiegen, oder unvollständige Angaben abgegeben hat, hat sich der Steuerhinterziehung strafbar gemacht. Bislang gibt es mit der Selbstanzeige nach 371 AO die Möglichkeit, über ein Nacherklären der Einkünfte und Begleichen der Steuerschuld straffrei zu werden. In den meisten Fällen, die derzeit medienwirksam diskutiert werden, geht es um nichterklärte Kapitalerträge aus Vermögen in der Schweiz. Um eine strafbefreiende Selbstanzeige abgeben zu können, müssen sämtliche steuerrelevanten Vorgänge innerhalb des Depots analysiert, erfasst und deklariert werden. Es müssen allerdings alle damit zusammenhängenden Versäumnisse auch bei anderen Steuerarten nachgemeldet werden. Die Deklaration erfolgt im Rahmen einer formlosen Nachmeldung für alle straf- und steuerrechtlich offenen Jahre. Als Folge der Nachmeldung erlässt das zuständige Finanzamt für die offenen Jahre Steuerbescheide, mit welchen die nachzuzahlenden Steuern festgesetzt werden (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Auf die Einkommensteuer werden Zinsen von linear 6 % p.a. fällig. Mit der Begleichung der Steuerschuld wird das formal eingeleitete Strafverfahren eingestellt. Je nach Struktur und Ertragskraft des Depots werden nach Erfahrungswerten zwischen 5 % und 15 % des Substanzwerts des Depots als Steuernachzahlung fällig. Seite 1 von 4

3 Wie Sie den Grafiken zu den Selbstanzeigen entnehmen können, sind je nach Art der Anlage und nach Entnahmeverhalten unterschiedliche Steuernachzahlungen fällig. Bei beiden Szenarien sind ein Grundkapital von ,-, steuerfreie Wertsteigerungen von 3 % p.a. und steuerpflichtige Kapitalerträge von netto 2 % p.a. unterstellt. In Szenario 1 werden die Erträge thesauriert, in Szenario 2 alle drei Jahre die Erträge entnommen. Die Anfertigung einer vollständigen Nachmeldung und Nachdeklaration der Erträge führt bei Beachtung aller Hürden wie etwa Berücksichtigung der Verjährungsfristen und Einhaltung der formal-rechtlichen Regeln (eine Teilselbstanzeige ist z.b. seit 2011 nicht mehr möglich) zu einer Strafbefreiung. Diese Strafbefreiung stellt ein Sonderrecht im deutschen Rechtssystem dar. Wie lange und in welcher Form dieses Sonderrecht Bestand haben wird, ist aus momentaner Sicht fraglich. In beiden Fällen kommt es zu einer Steuerbelastung, bezogen auf den fiktiven Endbestand 2014, von etwa 10 Prozent. Eine genaue Berechnung der Steuernachzahlung lässt sich allerdings nur nach Sichtung aller Belege und Bankunterlagen vornehmen. Auf der folgenden Seite finden Sie ausgesuchte Links, die einen Ausschnitt aus der aktuellen Presse zum Thema Selbstanzeige und Fortbestand der Strafbefreiung geben sollen und die Ansprechpartner unserer Kanzlei zu diesem Thema. Seite 2 von 4

4 Härtere Vorschläge gegen Steuerhinterziehung, FAZ.net , Abruf Die Selbstanzeige lohnt sich noch, FAZ.net , Abruf SPD fordert Ende der Straffreiheit, FAZ.net , Abruf html Gabriel will Steuerhinterzieher härter bestrafen, FAZ.net , Abruf Schäuble will an Selbstanzeige festhalten, Süddeutsche.de , Abruf Koalition uneins über Strafen für Steuerbetrüger, Süddeutsche.de , Abruf Schärfere Regeln für Selbstanzeigen geplant, Süddeutsche.de , Abruf Zankerei um die Selbstanzeige, Zeit.de , Abruf Keine Privilegien mehr für Steuerbetrüger, Zeit.de , Abruf SPD will stärker gegen Steuerhinterzieher vorgehen, Zeit.de , Abruf Seite 3 von 4

5 Ihre Ansprechpartner in unserer Kanzlei Peter Schmitz Diplom-Kaufmann Steuerberater - Partner peter.schmitz@steuerschmitz.de Stefanie Wiemann Steuerberaterin - Partnerin stefanie.wiemann@steuerschmitz.de Christian Reckzeh Bachelor of Science christian.reckzeh@steuerschmitz.de Seite 4 von 4

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