Gescheitertes Steuerabkommen Schweiz-Deutschland. Handlungsbedarf für deutsche Bankkunden mit unversteuerten Vermögenswerten in der Schweiz

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1 Gescheitertes Steuerabkommen Schweiz-Deutschland Handlungsbedarf für deutsche Bankkunden mit unversteuerten Vermögenswerten in der Schweiz

2 Inhalt Geänderte Rahmenbedingungen für grenzüberschreitende Bankbeziehungen 4 Selbstanzeige 6 Ihre Ansprechpartner 10

3 Editorial Deutschland und der Schweiz ist es nicht gelungen, eine Einigung im Steuerstreit über unversteuerte Vermögenswerte von deutschen Bankkunden in der Schweiz zu erzielen. Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt vom 21. September 2011 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 5. April 2012 (im Folgenden Steuerabkommen ) ist endgültig am Widerstand der deutschen Opposition gescheitert. Angesichts der politischen Mehrheitsverhältnisse in Deutschland und des bevorstehenden Bundestagswahlkampfes ist auf absehbare Zeit nicht mit einem erneuten Anlauf beider Länder zu rechnen, ihren Steuerstreit durch eine umfassende Steueramnestie beizulegen. Die Schweiz hat zudem weitere Nachverhandlungen abgelehnt. Was bedeutet das Scheitern des Steuerabkommens für betroffene deutsche Anleger? Anleger sollten sich vor allem darüber im Klaren sein, dass das Scheitern des Abkommens nicht bedeutet, dass kein Handlungsbedarf mehr besteht. Das Gegenteil ist der Fall. Der internationale Informationsaustausch in Steuersachen hat sich in den letzten Jahren rasant fortentwickelt. Das Aufgriffsrisiko für unversteuerte Vermögen ist mittlerweile auch in der Schweiz stark angestiegen und wird kurzfristig weiter zunehmen. Gleichzeitig ist nicht zu erwarten, dass der Ermittlungsdruck seitens der deutschen Finanz- und Strafverfolgungsbehörden beispielsweise durch den Ankauf weiterer Steuer-CDs abnehmen wird. Zudem ist damit zu rechnen, dass Schweizer Banken künftig selbst verstärkt eine Nachdeklaration fordern werden, um weitere Haftungs- und Reputationsrisiken für sich und den Finanzplatz zu vermeiden. Für deutsche Anleger steigt damit der Druck, ihr unversteuertes Vermögen in der Schweiz im Wege einer Selbstanzeige nachzuversteuern und zu legalisieren, um insbesondere ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung zu vermeiden. Nachfolgend möchten wir vermitteln, dass der Gang in die Steuerehrlichkeit unseres Erachtens alternativlos ist und betroffenen Anlegern Lösungswege aufzeigen. Hierzu geben wir einen Kurzüberblick über die geänderten Rahmenbedingungen für grenzüberschreitende Bankbeziehungen und Hinweise zur Nachversteuerung und Legalisierung bislang unversteuerter Vermögenswerte in der Schweiz durch eine Selbstanzeige. In diesem Sinne wünschen wir Ihnen eine anregende Lektüre. Möchten Sie Fragen rund um die Selbstanzeige stellen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Philippe Zimmermann Partner Martin H. Seevers Executive Director

4 Geänderte Rahmenbedingungen für grenzüberschreitende Bankbeziehungen Die Rahmenbedingungen für grenzüberschreitende Bankbeziehungen haben sich weltweit grundlegend geändert. Für deutsche Anleger ist das Entdeckungsrisiko an Finanzplätzen wie z.b. der Schweiz, Liechtenstein, Luxemburg und Österreich infolge verbesserter Ermittlungsmöglichkeiten des deutschen Fiskus innerhalb der letzten Jahre stark gestiegen. Gleichzeitig ist in Deutschland eine deutliche Verschärfung der Rahmenbedingungen für grenzüberschreitende Bankbeziehungen zu verzeichnen. Weltweiter Informationsaustausch in Steuersachen Leere Staatskassen infolge der Finanzkrise haben weltweit zu einem entschlossenen Vorgehen der G-20 Staaten und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) gegen Steuerhinterziehung geführt. Aufgrund des internationalen Drucks haben sich inzwischen praktisch alle Finanzplätze zur Einhaltung der OECD-Standards für Transparenz und Informationsaustausch in Steuersachen verpflichtet. Wie rasant sich der automatische Informationsaustausch in Steuersachen fortentwickelt hat, verdeutlicht die Zahl von inzwischen weltweit über 800 neu abgeschlossenen Steuerabkommen nach OECD-Standard seit 2008 (siehe unten). Neue Steuerabkommen seit 2008 weltweit Abbildung Anzahl neu abgeschlossene Steuerabkommen Nov 2008 G20 Washington DC Summit 2 Apr 2009 G20 London Summit 25 Sep 2009 G20 Pittsburg Summit 31 Dec Jun 2010 G20 Toronto Summit 12 Nov 2010 G20 Seoul Summit 29 Mar 2011 Quelle: OECD s Current Tax Agenda, April 2011, p Ernst & Young Gescheitertes Steuerabkommen Schweiz-Deutschland

5 Geänderte Rahmenbedingungen für grenzüberschreitende Bankbeziehungen Neues Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland Bereits jetzt hat Deutschland über das revidierte Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz (zu unterscheiden vom gescheiterten Steuerabkommen) im Einzelfall bei einem konkreten und begründeten Verdacht auf Steuerhinterziehung vollen Zugriff auf sämtliche Bankunterlagen in der Schweiz für Zeiträume ab Durch die von der Schweiz mitgetragene Ausweitung des OECD- Standards zum steuerlichen Informationsaustausch auf sog. Gruppenanfragen wird das Risiko weiter stark zunehmen. Die in Deutschland weiterhin zulässige Verwertbarkeit sog. Steuer-CDs erhöht das Strafbarkeitsrisiko zusätzlich, auch für Zeiträume vor Es ist nicht damit zu rechnen, dass der Ermittlungsdruck durch die deutschen Finanz- und Strafverfolgungsbehörden nachlässt. Voraussichtlich werden Schweizer Banken ihre Kunden künftig selbst verstärkt zu einer Nachdeklaration drängen, um sich und den Finanzplatz vor weiteren Haftungs- und Reputationsrisiken zu schützen (sog. Weissgeldstrategie). Verschärfung Steuerstrafrecht In Deutschland haben prominente Fälle von Steuerhinterziehern sowie die jüngsten Ankäufe von Daten-CDs das Image der Steuerflucht als Kavaliersdelikt zerstört und den Boden für Verschärfungen im Steuerstrafrecht geebnet. So wurde beispielsweise die strafrechtliche Verfolgungsverjährung für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung durch das Jahressteuergesetz 2009 von fünf auf zehn Jahre verlängert. Nahezu zeitgleich formulierte der Bundesgerichtshof (BGH) strengere Leitlinien für die Strafzumessung bei Steuerhinterziehung. Durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz wurden im vergangenen Jahr zudem die Voraussetzungen für die strafbefreiende Selbstanzeige verschärft. Hinweis: Zu einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung (Geld- oder Freiheitsstrafe!) kommt es nur, wenn die Tat entdeckt wird, bevor eine Selbstanzeige eingelegt wurde. Eine wirksame Selbstanzeige führt zu vollständiger Straffreiheit hinsichtlich der zugrunde liegenden Steuerhinterziehung. Kernaussagen des BGH-Urteils vom 2. Dezember 2008 (1 StR 416 / 08) Die Höhe der verkürzten Steuer ist ein bestimmender Faktor für die Strafzumessung: Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung regelmässig bei hinterzogenen Steuern von mehr als pro Tat. Bei blosser Gefährdung des Steueranspruchs (kein Vermögensverlust) gilt eine Wertgrenze von pro Tat. Hinterziehungsbeträge von mehr als ( ) bis zu 1 Million pro Tat führen in der Regel zur Verhängung einer Bewährungsstrafe. Bei Hinterziehungsbeträgen von mehr als 1 Million kommt eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Strafmilderungsgründe in Betracht. Fazit Zum Gang in die Steuerehrlichkeit gibt es angesichts weltweit geänderter Rahmenbedingungen für grenzüberschreitende Bankbeziehungen und härterer Strafen bei Steuerhinterziehung keine ernsthafte Alternative. Das Bankgeheimnis schützt deutsche Anleger bereits heute nicht mehr vor einer Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung. Durch das neue Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland hat der deutsche Fiskus bereits seit Ende letzten Jahres bei einem konkreten Verdacht auf Steuerhinterziehung Zugriff auf sämtliche Bankunterlagen in der Schweiz. Deutsche Anleger sollten die Möglichkeit einer Legalisierung ihres Vermögens in der Schweiz durch eine Selbstanzeige prüfen, um strafrechtliche Risiken für sich und gegebenenfalls weitere Familienangehörige endgültig zu beseitigen. Ernst & Young Gescheitertes Steuerabkommen Schweiz-Deutschland 5

6 Selbstanzeige Nach dem Scheitern des Steuerabkommens ist und bleibt die strafbefreiende Selbstanzeige für deutsche Anleger die einzige Möglichkeit zur Legalisierung ihrer unversteuerten Vermögenswerte in der Schweiz. Die Selbstanzeige ermöglicht die Rückkehr in die Steuerehrlichkeit unter Erlangung vollständiger Straffreiheit hinsichtlich der zugrunde liegenden Steuerhinterziehung. Voraussetzungen Durch die Selbstanzeige erlangt Straffreiheit, wer dem deutschen Fiskus bislang verborgene Steuerquellen umfassend offenlegt, bevor die Steuerhinterziehung entdeckt wird und die Steuern (gegebenenfalls zuzüglich 5%-Zuschlag) fristgerecht nachzahlt. Konkret wird straffrei, wer für alle strafrechtlich noch nicht verjährten (fünf bzw. zehn Jahre) Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang unrichtige oder unvollständige Angaben berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt und die hinterzogenen Steuern innerhalb der von der Finanzbehörde gesetzten angemessenen Frist vollständig nachzahlt. Vorgehensweise Die Selbstanzeige kann ein- oder zweistufig erfolgen. Welches Verfahren gewählt wird, sollten Anleger jeweils im Einzelfall gemeinsam mit ihrem Steueranwalt nach sorgfältiger Abwägung der mit beiden Alternativen verbundenen Vor- und Nachteile entscheiden. Beim einstufigen Verfahren wird die Selbstanzeige erst eingelegt, nachdem alle nachzuerklärenden steuerpflichtigen Einnahmen exakt ermittelt wurden. Da eine wirksame Selbstanzeige vor Tatendeckung eingelegt werden muss, besteht oftmals Zeitdruck. Bei Auslandskonten kann die Beibringung sämtlicher Bankunterlagen und deren exakte steuerliche Aufbereitung mehrere Wochen oder länger dauern. Zudem stehen Bankunterlagen manchmal nicht mehr vollständig zur Verfügung. In diesen Fällen empfiehlt sich regelmässig eine zweistufige Selbstanzeige auf Schätzbasis (sog. Stufenselbstanzeige). Schnelles Handeln im Wege einer gestuften Selbstanzeige empfiehlt sich vor allem bei einem akuten Entdeckungsrisiko. Dies gilt insbesondere dann, wenn Tatentdeckung aufgrund einer Daten- CD droht, da hier eine gewisse Unsicherheit besteht, ab welchem Zeitpunkt Rechtsprechung und Finanzverwaltung bereits von einer Tatentdeckung ausgehen und die Sperrwirkung eintritt. Darüberhinaus darf kein Sperrgrund vorliegen. Ein solcher liegt vor, wenn vor Einlegung der Selbstanzeige eine Prüfungsanordnung oder die Einleitung eines Straf- oder Bussgeldverfahrens bekannt gegeben wird, oder ein Amtsrichter zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erscheint, oder die Tat entdeckt wird. Bei Hinterziehungsbeträgen von mehr als pro Tat ist die Straffreiheit zudem von der fristgerechten Entrichtung eines Zuschlags in Höhe von 5% der hinterzogenen Steuern abhängig. 6 Ernst & Young Gescheitertes Steuerabkommen Schweiz-Deutschland

7 Selbstanzeige Erste Stufe: Bei der Stufenselbstanzeige wird in einem ersten Schritt möglichst schnell eine grosszügige Schätzung der nachzumeldenden Einnahmen vorgenommen. Bei der Schätzung gilt es unbedingt sicherzustellen, dass sie keinesfalls unter den tatsächlich erzielten Einnahmen liegt, da dies die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige entfallen liesse (sog. fehlgeschlagene Selbstanzeige). Liegen alle übrigen Wirksamkeitsvoraussetzungen der Selbstanzeige vor (u.a. zutreffende Bestimmung des von der Selbstanzeige abzudeckenden Personenkreises, Offenlegung aller steuerlich relevanten Sachverhalte, Ermittlung der nachzumeldenden Zeiträume, keine Sperrwirkung), erlangt der Anleger bereits mit Einlegung der Selbstanzeige auf Schätzbasis Straffreiheit. Zweite Stufe: Nach Einlegung der Selbstanzeige auf Schätzbasis werden die Bankunterlagen detailliert ausgewertet und dem Finanzamt die nunmehr exakt ermittelten steuerpflichtigen Einnahmen nachgemeldet. Regelmässig räumen die Finanzämter den Betroffenen eine angemessene Frist zur Konkretisierung der steuerpflichtigen Einnahmen ein und sehen solange von einer Veranlagung auf Basis der meist sehr hohen Schätzwerte ab. Kommt es im Einzelfall dennoch zu einer Nachveranlagung auf Schätzbasis, kann eine überhöhte Steuernachzahlung durch Einspruch gegen die geänderten Steuerbescheide binnen Monatsfrist und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vermieden werden. Verjährungsfristen Für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige sind nur die strafrechtlich noch nicht verjährten Zeiträume offenzulegen. Im Falle einer einfachen Steuerhinterziehung beträgt die strafrechtliche Verjährungsfrist fünf Jahre. In besonders schweren Fällen (Hinterziehungbeträge ab EUR bzw ) beträgt die strafrechtliche Verjährungsfrist 10 Jahre. Massgeblich ist die Bekanntgabe des Steuerbescheids. Ungeachtet dessen wird das Finanzamt sämtliche Steuern nacherheben, die im Zeitpunkt der Selbstanzeige steuerlich noch nicht verjährt sind (z.b. Einkommensteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer). Bei einer Steuerhinterziehung beträgt die steuerliche Verjährungsfrist 10 Jahre. Abhängig davon, ob und wann die Steuererklärungen abgegeben wurden, kann sich die Verjährungsfrist auf bis zu 13 Jahre verlängern. In Ausnahmefällen können noch weiter zurückliegende Vorgänge besteuert werden. Ernst & Young Gescheitertes Steuerabkommen Schweiz-Deutschland 7

8 Selbstanzeige Fallstricke Die Selbstanzeige birgt eine Reihe von Fallen und sollte nur mit Hilfe eines fachkundigen Steueranwalts erfolgen. Folgenden Punkten ist besondere Beachtung zu schenken: Die Selbstanzeige ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund. Straffreiheit erlangt nur der Täter oder Teilnehmer an einer Steuerhinterziehung, der sie selbst erstattet. Daher sind ihre Voraussetzungen für alle denkbaren Tatbeteiligten (z.b. Ehefrau, Eltern, Kinder) selbständig zu prüfen. Ist für mehrere Tatbeteiligte Selbstanzeige einzulegen, muss dieser Vorgang zeitlich genauestens koordiniert werden. Die Selbstanzeige gilt nur für die Steuerhinterziehung. Daneben begangene Delikte, wie z.b. Untreue oder Urkundenfälschung bleiben weiterhin strafbar. Unberührt bleiben auch berufs- oder beamtenrechtliche Verfahren. Besondere Vorsicht ist daher insbesondere bei Selbstanzeigen von Beamten, Richtern und Soldaten sowie für bestimmte Berufsgruppen geboten (z.b. Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare, Wirtschaftsprüfer). Auch andere nichtsteuerliche Konsequenzen, wie beispielsweise der Entzug eines Waffenscheins oder die Gefährdung der Zuverlässigkeitsprüfung im Sinne des Luftsicherheitsgesetzes sind zu bedenken. Vor allem die gesetzliche Verankerung der BGH-Rechtsprechung zum Verbot der Teilselbstanzeige durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz vom 28. April 2011 hat zu einer deutlichen Verschärfung der Selbstanzeige geführt. Danach ist eine Selbstanzeige nur wirksam, wenn alle strafrechtlich noch nicht verjährten Steuerstraftaten einer Steuerart (z.b. Einkommensteuer) vollständig offengelegt werden. Kosten Da die Selbstanzeige nur zu einer Versteuerung der tatsächlich erzielten Kapitalerträge der letzten zehn bis maximal dreizehn Jahre führt, werden die Gesamtkosten für eine Selbstanzeige (Steuern, Zinsen, gegebenenfalls 5%-Zuschlag, Beraterkosten) in vielen Fällen weniger als 20% des nachzuversteuernden Schweizer Vermögens betragen. Die Selbstanzeige wäre daher auch unter dem nunmehr endgültig gescheiterten Steuerabkommen in den meisten Fällen die deutlich günstigere Alternative gewesen, da bei der anonymen Einmalzahlung unter dem Steuerabkommen stets 21 bis 41% des Depotwerts abgeflossen wären. Angst vor dem roten Reiter Selbständige scheuen die Selbstanzeige oft aus Angst vor dem roten Reiter beim Finanzamt. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass diese Angst zumeist unbegründet ist. Die Finanzämter wissen regelmässig sehr wohl zwischen der Steuersünde in der Schweiz und den sonstigen, ordnungsgemäss in Deutschland versteuerten Einkünften zu unterscheiden. Saldierte Kundenbeziehungen Handlungsbedarf besteht sowohl für bestehende als auch für bereits saldierte Kundenbeziehungen. In der Schweiz gilt auch für saldierte Kundenbeziehungen eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren. Zudem leistet die Schweiz unter dem aktuellen Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland Amtshilfe für Zeiträume ab Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass die deutschen Strafverfolgungsbehörden beispielsweise durch Steuer-CDs oder über Drittländer auch von älteren Konten und Depots Kenntnis erlangen. Die bereits vorgenommene Saldierung eines Kontos eliminiert weder dessen Spuren (Paper Trail) noch das steuerliche und strafrechtliche Risiko. 8 Ernst & Young Gescheitertes Steuerabkommen Schweiz-Deutschland

9 Selbstanzeige Kosten Selbstanzeige 1 Abbildung 2 Selbstanzeige Jahr Depot Steuerpflichtige Einnahmen Steuern Zinsen Total Kosten Selbstanzeige Fazit Die Selbstanzeige ist der einzige Weg zur Legalisierung bislang unversteuerter Vermögenswerte in der Schweiz. Erfreulich ist, dass die Selbstanzeige trotz der Verschärfungen im Gegensatz zu früheren Gesetzesinitiativen im Kern erhalten geblieben ist. Sie erlaubt weiterhin die Rückkehr in die Steuerehrlichkeit unter Erlangung völliger Straffreiheit. Die gesetzliche Neuregelung durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz schafft zudem im Hinblick auf die vorausgegangene Rechtsprechung des BGH wieder deutlich mehr Rechtssicherheit und erlaubt selbstanzeigewilligen Anlegern eine sichere Rückkehr in die Steuerehrlichkeit. In vielen Fällen betragen die Gesamtkosten einer Selbstanzeige (Steuern, Zinsen, Beraterhonorar) weniger als 20% des nachzuversteuernden Depotwertes. Steuern Zinsen Beraterhonorar Kosten Vereinfachte Darstellung zu Illustrationszwecken Ernst & Young Gescheitertes Steuerabkommen Schweiz-Deutschland 9

10 Ihre Ansprechpartner Schweiz Die Beratung deutscher Privatkunden in der Schweiz erfolgt durch erfahrene deutsche Rechtsanwälte und Steuerberater unseres German Tax & Legal Desk in Zürich, unter der Leitung von Martin H. Seevers, Rechtsanwalt (D), Steuerberater (D). Unser Zürcher Standort ist am Maagplatz 1, 8005 Zürich. Basel Baden Aarau Luzern Bern Zür ich St. Gallen Zug Vaduz Für Beratungsgespräche stehen neben unserem Büro in Zürich 10 weitere Büros von Ernst & Young in der gesamten Schweiz und Liechtenstein zur Verfügung. Genf Lausanne Lugano Deutschland In Deutschland finden Sie auf die Nachdeklarationsberatung spezialisierte Rechtsanwälte und Steuerberater in unseren Büros in Stuttgart, München, Düsseldorf, Hamburg, Berlin und Frankfurt. Für Beratungsgesprächen stehen darüber hinaus 16 weitere Büros von Ernst & Young in ganz Deutschland zur Verfügung. Bremen Hamburg International Hannover Berlin Für komplexe Auslandssachverhalte stehen die Büros unseres internationalen Netzwerks unterstützend zur Verfügung (z.b. Österreich, Luxemburg, USA). Dortmund Essen Düsseldorf Köln Erfurt Leipzig Dresden Frankfurt am Main Mannheim Nürnberg Saarbrücken Heilbronn Stuttgattga art Villingen-Schwenningen Freiburg Ravensburg Singen München Page 1 10 Ernst & Young Gescheitertes Steuerabkommen Schweiz-Deutschland

11 Kontakte Unsere Experten stehen Ihnen für Beratungsgespräche in der gesamten Schweiz sowie in vielen deutschen Städten zur Verfügung. Zentraler Ansprechpartner für die Schweiz und Deutschland ist: Martin H. Seevers, Executive Director Rechtsanwalt (D), Steuerberater (D) Leiter German Tax & Legal Desk Schweiz Telefon Deutschland Telefon Ernst & Young Gescheitertes Steuerabkommen Schweiz-Deutschland 11

12 Ernst & Young Assurance Tax Legal Transactions Advisory Über Ernst & Young Ernst & Young ist ein weltweit führendes Unternehmen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuern, Transaktionen und Beratung. Unsere Mitarbeitenden auf der ganzen Welt verbinden unsere gemeinsamen Werte sowie ein konsequentes Bekenntnis zur Qualität. Wir differenzieren uns, indem wir unseren Mitarbeitenden, unseren Kunden und unseren Anspruchsgruppen dabei helfen, ihr Potenzial auszuschöpfen. Ernst & Young bezieht sich auf die globale Organisation der Mitgliedsfirmen von Ernst & Young Global Limited (EYG), von denen jede eine eigene Rechtseinheit bildet. EYG, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach britischem Recht, erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. In der Schweiz ist die Ernst & Young AG ein führendes Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsunternehmen mit rund Mitarbeitenden an 10 Standorten und bietet auch Dienstleistungen in den Bereichen Steuern und Recht sowie Transaktionen und Rechnungslegung an. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Website Ernst & Young AG All Rights Reserved. MLA 0113 Diese Publikation ist lediglich als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht als Ersatz für eine detaillierte Recherche oder eine fachkundige Beratung oder Auskunft dienen. Obwohl sie mit grösstmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität; insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt damit in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung seitens der Ernst & Young AG und/oder anderer Mitgliedsunternehmen der internationalen Ernst & Young-Organisation wird ausgeschlossen. Bei jedem spezifischen Anliegen sollte ein geeigneter Berater zurate gezogen werden.

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