Steuerkomplexität und Compliance Der Wandel der Steuerfunktion in Unternehmen
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- Sofia Bach
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1 Institut für betriebswirtschaftliche Steuerlehre Prof. Dr. Deborah Schanz Munich School of Management Ludwig-Maximilians-Universität München Steuerkomplexität und Compliance Der Wandel der Steuerfunktion in Unternehmen Fritz Esterer, WTS AG LRD Franz Hruschka, Finanzamt München Gerlinde Wanke, Nürnberger Versicherung Prof. Dr. Deborah Schanz, LMU München
2 Berichtigung und Selbstanzeige Rechtslage bis Mai Abs. 1 AO Berichtigung von Erklärungen Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist, 1.dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist oder 2. so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. 371 AO Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung (1) Wer in den Fällen des 370 unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit straffrei. 2
3 Berichtigung und Selbstanzeige Rechtslage bis Mai Abs. 1 AO Berichtigung von Erklärungen Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist, 1.dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist oder 2. so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. 371 AO Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung (1) Wer in den Fällen des 370 unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit straffrei. 3
4 Berichtigung und Selbstanzeige Rechtslage seit Abs. 1 AO Berichtigung von Erklärungen Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist, 1.dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist oder 2. so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. 371 AO Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung (1)Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach 370 bestraft. (2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn, die verkürzte Steuer einen Betrag von Euro je Tat übersteigt (2a) Soweit die Steuerhinterziehung durch Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung begangen worden ist, tritt Straffreiheit... bei Selbstanzeigen in dem Umfang ein, in dem der Täter gegenüber der zuständigen Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Steueranmeldungen, die sich auf das Kalenderjahr beziehen. 4
5 Tz AEAO zu 153 in der Fassung vom Für eine Steuerhinterziehung reicht von den verschiedenen Vorsatzformen bereits bedingter Vorsatz aus. Dieser kommt in Betracht, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter die Tatbestandsverwirklichung anstrebt oder für sicher hält. Nach der BGH-Rechtsprechung ist für die Annahme des bedingten Vorsatzes neben dem Für-Möglich-Halten der Tatbestandsverwirklichung zusätzlich erforderlich, dass der Eintritt des Taterfolges billigend in Kauf genommen wird. Für die billigende Inkaufnahme reicht es, dass dem Täter der als möglich erscheinende Handlungserfolg gleichgültig ist. Hat der Steuerpflichtige ein innerbetriebliches Kontrollsystem eingerichtet, das der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, kann dies ggf. ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen kann, jedoch befreit dies nicht von einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls. 5
6 Diskussionspunkte 1. Was versteht man unter einem internen Kontrollsystem i.s.d. AO (Steuer-IKS)? 2. Für wen kommt ein Steuer-IKS in Frage? 3. Was folgt aus der Einrichtung eines Steuer-IKS? 1. Steuerstrafrechtliche Sicherheit? 2. Steuerrechtliche Sicherheit? 1. National 2. International (Verrechnungspreise u.ä.) 3. Änderung der Zusammenarbeit Unternehmen - Verwaltung? 6
von RA/FAStR/StB Ingo Heuel 1 www.lhp-rechtsanwaelte.de Köln, Zürich
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