LANDESFEUERWEHRVERBAND NIEDERSACHSEN e.v.

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1 LANDESFEUERWEHRVERBAND NIEDERSACHSEN e.v. - Spitzenverband der Feuerwehren in Niedersachsen LFV-Einzel-Rundschreiben Verteiler: - Vorsitzende der LFV-Mitgliedsverbände - LFV-Vorstand - Vorsitzende der Landesgruppen BFWF - AK FF (StBM in Städten mit BF) - Vorsitzende der LFV-FA und AK - LFV-FA EUK - LFV-FA ASWS 19. Juni 01 nachrichtlich: - RBMKBM, die nicht Vors. eines LFV-Mitgliedsverbandes sind Einsatz- und Ausbildungsanleitungen für Feuerwehren; hier: FwDV Ausbildung der Feuerwehren Liebe Kameradinnen und Kameraden, das Nds. Ministerium für Inneres und Sport hat uns mit Schreiben v , Az.: B.1, aufgefordert, zu dem in der Anlage aufgeführten Entwurf eines Runderlasses Stellung zu beziehen. Der AFKzV hat die Einführung des überarbeiteten RdErl. empfohlen. Wir übersenden den beigefügten Entwurf der Projektgruppe Feuerwehrdienstvorschrift mit der Bitte um Kenntnis- und ggf. Stellungnahme bis zum. Juli 01 Wir benötigen Ihre Stellungnahme zu diesem Zeitpunkt, um auch erforderlichenfalls Beschlussfassungen durch den LFV-Vorstand herbeiführen zu. Erfolgt keine Rückmeldung, gehen wir von Ihrem Einverständnis aus. Für Ihre Bemühungen und Ihre Unterstützung im Voraus besten Dank. Mit kameradschaftlichen Grüßen gez. Hans Graulich Präsident gez. Michael Sander Landesgeschäftsführer Bertastraße Hannover Telefon: Telefax: Internet: lfv-nds@t-online.de

2 Ausbildung der Feuerwehren im Lande Niedersachsen; Feuerwehr-Dienstvorschrift - FwDV RdErl. d. MI v. xx.xx.01 B VORIS Bezug: RdErl. d. MI v VORIS 1090 RdErl. d. MI v B-101-VORIS 1090, RdErl. d. MI v B Aufgrund des 5 Abs. 1 NBrandSchG wird hiermit die Feuerwehr- Dienstvorschrift Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren (FwDV ) Stand 101 mit den nachstehenden Erläuterungen eingeführt. Die in der FwDV aufgeführten Lehrgänge werden an der Niedersächsischen Akademie für Brand- und Katastrophenschutz (NABK) durchgeführt. Mit Zustimmung des MI insbesondere Truppmannlehrgänge, Maschinistenlehrgänge, Atemschutzgeräteträgerlehrgänge, Sprechfunkerlehrgänge und Truppführerlehrgänge von den Landkreisen, kreisfreien Städten und Städten mit Berufsfeuerwehr durchgeführt werden. 1. Durchführung von Lehrgängen durch die kommunalen Gebietskörperschaften 1.1 Grundlagen Die Durchführung von Ausbildungslehrgängen für Freiwillige Feuerwehren durch die kommunalen Gebietskörperschaften erfolgt aufgrund des Abs. 1 Nr. 1 NBrandSchG Anträge auf Durchführung von Lehrgängen sind von der Region Hannover, den Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden mit Berufsfeuerwehr an die für sie zuständige Mittelinstanz zu richten. Die Mittelinstanz prüft unter Beteiligung der Niedersächsischen Akademie für Brand- und Katastrophenschutz und der örtlich zuständigen feuerwehrtechnischen Ehrenbeamtin oder des örtlich zuständigen feuerwehrtechnischen Ehrenbeamten des Landes die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Lehrgänge und entscheidet auf der Grundlage des Überprüfungsergebnisses über die Zustimmung zur Durchführung der Lehrgänge. Eine Zustimmung ist unter Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen. Die den Ausbildungsträgern bislang erteilten Zustimmungen zur Durchführung von Ausbildungslehrgängen bleiben unberührt Für die Durchführung des Lehrgangs ist von der Kreisausbildungsleiterin oder dem Kreisausbildungsleiter ein Lehrgangsplan (Stoffplan und Stundenverteilung) auf der Grundlage des Musterausbildungsplans gemäß Teil II FwDV aufzustellen. Für den ordnungsgemäßen Ablauf der Ausbildung hat die Ausbilderin oder der Ausbilder Sorge zu tragen, der oder dem die Leitung des Lehrgangs von der Kreisausbildungsleiterin oder dem Kreisausbildungsleiter übertragen wurde. In Einzelfällen für einzelne Unterrichtsthemen auch Gastlehrerinnen oder Gastlehrer eingesetzt werden Die Qualifikation des eingesetzten Ausbildungspersonals muss der folgenden Tabelle entsprechen Gruppenführerlehrgang + Ausbilder in der Feuerwehr Gruppenführerlehrgang + Ausbilder in der Feuerwehr Gruppenführerlehrgang + Ausbilder in der Feuerwehr Sprechfunkerlehrgang (seit 00 Voraussetzung für den Gruppenführerlehrgang) Atemschutzgeräteträgerund Atemschutzgerätewartlehrgang Maschinisten- und Gerätewartlehrgang Ausbilder für Sprechfunker Ausbilder für Atemschutzgeräteträger Ausbilder für Maschinisten Es obliegt dem jeweiligen Träger der Feuerwehren zu überprüfen und darüber zu befinden, ob ihre eingesetzten Ausbilder dem Anforderungsprofil nach FwDV entsprechen Zur Durchführung der theoretischen Ausbildung ist ein Raum mit einer den Erfordernissen entsprechenden Einrichtung und einer dem Stand der Technik entsprechenden medientechnischen Ausstattung erforderlich. Zur Durchführung der praktischen Ausbildung müssen geeignete befestigte Flächen und Übungsobjekte zur Verfügung stehen. Ausreichende Sozialräume (Umkleideräume, Dusche) müssen zur Verfügung stehen. Für die praktische und theoretische Ausbildung sind die erforderlichen Ausbildungsmaterialien und Lehrmittel entsprechend den im Rahmenstundenplan ausgewiesenen Lernzielen vorzuhalten. Den Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern ist eine Lernunterlage zur Verfügung zu stellen Die Niedersächsische Akademie für Brand- und Katastrophenschutz stellt den Ausbildungsträgern auf Anforderung Empfehlungen zur Ausstattung der Ausbildungsstellen (personelle und räumliche Erfordernisse, technische Ausstattungen, Ausbildungsund Lehrmaterialien) zur Verfügung. Die erforderlichen Ausbildungsunterlagen werden als Download auf der Homepage der Niedersächsischen Akademie für Brand- und Katastrophenschutz ( bereitgestellt Für die Prüfungsabnahme ist unter Vorsitz der Kreisausbildungsleiterin oder des Kreisausbildungsleiters bzw. einer Vertreterin oder eines Vertreters ein Prüfungsausschuss aus aktiven Feuerwehrmitgliedern, die vorzugsweise in der jeweiligen Fachrichtung tätig sind, zu bilden. Zur Abwicklung der theoretischen Prüfung ist den Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern ein Fragebogen mit 0 Testfragen zur Beantwortung vorzulegen. Die Niedersächsische Akademie für Brand- und Katastrophenschutz stellt eine Auswahl von Prüfungsfragen zur Verfügung. Der Fragebogen ist für jeden Lehrgang zu variieren Die Ausbildungsstellen sind von den Mittelinstanzen im Regelfall im Abstand von fünf Jahren unter Beteiligung der Niedersächsischen Akademie für Brand- und Katastrophenschutz und der zuständigen feuerwehrtechnischen Ehrenbeamtin oder des zuständigen feuerwehrtechnischen Ehrenbeamten des Landes fachlich zu überprüfen. Über die Überprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen; der Niedersächsischen Akademie für Brand- und Katastrophenschutz, dem Ausbildungsträger und der zuständigen feuerwehrtechnischen Ehrenbeamtin oder dem zuständigen feuerwehrtechnischen Ehrenbeamten des Landes ist eine Ausfertigung zuzuleiten Eine Kostenerstattung an die Träger der Ausbildung durch das Land erfolgt nicht. Gruppenführerlehrgang + Ausbilder in der Feuerwehr Voraussetzungen Lehrgänge gemäß FwDV Erreichte Ausbilderqualifikation Ausbilder für die Truppausbildung 1. Lehrgänge 1..1 Truppmannausbildung Eine Lehrgangsbescheinigung ist für jeden Ausbildungsteil gesondert auszustellen. Seite 1 von 5

3 Bei Erfordernis kann der Leistungsnachweis um eine mündliche Befragung ergänzt werden, diese Ergänzung ist nicht als eigenständiger Prüfungsteil zu sehen Truppmannausbildung Teil 1 (TM1) Die Stärke des Lehrgangs feuerwehrtechnische Ausbildung muss mindestens der Stärke der taktischen Einheit "Löschgruppe" entsprechen. Für die praktische Ausbildung ist für jeweils eine Ausbildungs(lösch)gruppe eine Ausbilderin oder ein Ausbilder vorzusehen. Mit der Durchführung der praktischen Ausbildung (Praxis) geeignete Feuerwehrmitglieder mit Gruppenführerausbildung beauftragt werden. Der Ausbildungsteil feuerwehrtechnische Ausbildung ist mit einem Leistungsnachweis abzuschließen, der aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung besteht. Die 16-stündige Erste-Hilfe-Ausbildung wird im Regelfall durch Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme bei einer Sanitätsorganisation oder einer Berufsfeuerwehr (Rettungsdienst) nachgewiesen. Die Bescheinigung darf zu Beginn des TM 1 Lehrganges nicht älter als drei Jahre sein Truppmannausbildung Teil (TM) In der TM soll das Feuerwehrmitglied sein Wissen über den abwehrenden Brandschutz und die Hilfeleistung festigen und erweitern. Die Ausbildung hat einen Umfang von 80 Stunden in zwei Jahren und kann ganz oder teilweise auf Ortsebene oder zusammengefasst auf Gemeinde- oder Kreisebene absolviert werden. Im Rahmen der laufenden Ausbildung soll das Feuerwehrmitglied sein Wissen über den abwehrenden Brandschutz und die Hilfeleistung festigen und erweitern und dadurch die Möglichkeiten zur Verbesserung seiner Einsatzverwendung stetig steigern. Für die laufende Ausbildung ist auf der Grundlage des Musterausbildungsplans nach Teil II Nr..1. FwDV unter Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten (z. B. Ausrüstung der Feuerwehr, Gefahrenobjekte innerhalb des Zuständigkeitsbereichs) ein Jahres(ausbildungs)-dienstplan zu erstellen. Die TM ist mit einem theoretischen Leistungsnachweis abzuschließen. 1.. Technische Lehrgänge Die Stärke der Lehrgänge soll nicht mehr als 0 Teilnehmerinnen und Teilnehmer betragen. Die Lehrgänge sind mit einer theoretischen und einer praktischen Prüfung abzuschließen Sprechfunkerlehrgang Für die praktische Ausbildung müssen die erforderlichen Funkgeräte zur Verfügung stehen Atemschutzgeräteträgerlehrgang Zur Durchführung des Lehrgangs müssen Geräte zur Belastungsprüfung und Übungsanlagen sowie die erforderlichen Atemanschlüsse und Atemschutzgeräte zur Verfügung stehen. Diese müssen den Normen und den vom MI herausgegebenen technischen Regelungen entsprechen. Es dürfen nur zugelassene Geräte benutzt werden Maschinistenlehrgang Zur Durchführung der praktischen Ausbildung müssen geeignete befestigte Flächen mit Wasserentnahmestellen (Saugstelle, Unter-Überflurhydrant) vorhanden sein. Bei den Feuerwehren verwendete Löschfahrzeuge nach Norm oder Technischer Weisung sowie Tragkraftspritzen, Sonderpumpen und kraftbetriebene Geräte von Rüst- und Gerätewagen müssen zur Verfügung stehen. 1.. Truppführerlehrgang Übungsobjekte für die praktische Ausbildung Löscheinsatz: - Darstellung von unterschiedlichen Szenarien der Brandbekämpfung an verschiedenen Objekten, - Rettung und Angriff über tragbare Leitern, Gebäudebrände (BrandbekämpfungsübungenRealbrandbekämpfung), - Fahrzeugbrände, - Flüssigkeitsbrände, - Wasserförderung, - Anwendung von Kleinlöschgeräten. Technische Hilfeleistung: - Darstellung von unterschiedlichen Szenarien der Technischen Hilfeleistung an verschiedenen Objekten, - Retten von Personen (u. a. eine baulich geeignete Möglichkeit für RettenSelbstretten), - Bergen von Sachgütern.. Anerkennung von Ausbildungslehrgängen Ausbildungsgängen.1 Lehrgänge für Freiwillige Feuerwehren anderer Bundesländer In anderen Bundesländern absolvierte Lehrgänge werden für die niedersächsischen Feuerwehren anerkannt, wenn Lehrgangsinhalt, -ziel und -dauer den Vorgaben der FwDV entsprechen.. Lehrgänge an Katastrophenschutzschulen Als Lehrgänge werden anerkannt: Führerinnen oder Führer von Verbänden des Brandschutzdienstes als Verbandsführer Fernmeldelehrgang als Sprechfunker ABC-Lehrgang als ABC-Einsatz Atemschutzgeräteträgerlehrgang Atemschutzgerätewartlehrgang.. Ausbildung des hauptberuflichen Einsatzpersonals der Feuerwehren Zusätzlich zu den Regelungen der FwDV werden auch die in den Ausbildungslehrgängen und Prüfungen nach der APVO-Feu Nds. enthaltenen technischen Lehrgänge für den Bereich der Freiwilligen Feuerwehr und der nebenberuflichen Werkfeuerwehren in folgendem Umfang anerkannt: Feuerwehrtechnischer Dienst anerkannt als Ausbildung FF nach FwDV a) Grundausbildungslehrgang Atemschutzgeräteträger Sprechfunker Technische Hilfeleistung b) Laufbahnprüfung 1. Laufbahngruppe. Einstiegsamt der Fachrichtung Feuerwehr (ehem. mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst) c) Laufbahnprüfung für die Laufbahngruppe (ehem. gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienst).4 Ausbilder in der Feuerwehr Maschinisten ABC- Einsatz Ausbilder in der Feuerwehr Führen im ABC-Einsatz Seite von 5

4 Als gleichwertig anzusehen sind Ausbildungen in MethodikDidaktik von mindestens einer Woche Dauer, wie z.b.: Ausbildung zum Lehr-Rettungsassistenten Ausbildung zum Ausbilder in der beruflichen Ausbildung (z.b. Handwerksmeister) Ausbildung zum Ausbilder in der öffentlichen Verwaltung, der Bundeswehr o. Ä. Ausbildung zum Lehrer an öffentlichen Schulen Ausbildereignungsprüfung nach AEVO (IHK, oder ä.) Ausbilderlehrgang einer Hilfsorganisation.5 Sonstige Ausbildungslehrgänge Anträge auf Anerkennung sonstiger Ausbildungslehrgänge oder Ausbildungen, die für den Bereich der niedersächsischen Feuerwehren von Bedeutung sein, sind vom Träger des Brandschutzes (LK, Gemeinde) unter Beifügen von Nachweisen an die NABK zu richten. Die NABK entscheidet über eine mögliche Anerkennung für den Bereich der Nds. FF.. Ergänzende Lehrgänge und Lehrgangsvoraussetzungen.1 Neben den genannten Lehrgängen der FwDV Sonderveranstaltungen und lehrgänge für bestimmte Themen- und Personenkreise durchgeführt werden.. Besondere Teilnahmevoraussetzungen:..1 Maschinistenlehrgang Führerschein Klasse B oder höher.. Gruppenführerlehrgang Erfolgreiche Teilnahme am Sprechfunkerlehrgang und an einem weiteren technischen Lehrgang.. Einführung in die Stabsarbeit Erfolgreiche Teilnahme am Zugführerlehrgang Teil II..4 Lehrgang für Führungskräfte der Jugendabteilungen Erfolgreiche Teilnahme am Truppführerlehrgang 4. Bewertung der Prüfungsleistungen 4.1 Über die Teilnahme an den Lehrgängen nach FwDV ist eine Lehrgangsbescheinigung (Anlage 1) und eine Beurteilung der Prüfungsleistungen (Anlage ) auszustellen, soweit nicht auf Grund anderer Vorschriften die Ausstellung eines Zeugnisses zu erfolgen hat (z.b. APVO-Feu). 4. Die Bewertung erfolgt im Punktesystem. Die einzelnen Lehrgangs- und Prüfungsleistungen sind bei Lehrgängen wie folgt zu bewerten: sehr gut (15 bis 14 Punkte) gut (1 bis 11 Punkte ) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; befriedigend (10 bis 8 Punkte) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; ausreichend (7 bis 5 Punkte) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (4 bis Punkte) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend (1 bis 0 Punkte) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden. Die Punktzahl einer Durchschnitts- oder Gesamtnote ist der bis auf zwei Dezimalstellen errechnete Mittelwert der jeweiligen Einzelpunktzahlen; es wird nicht gerundet. Hierbei entsprechen 14,00 bis 15,00 Punkte der Note sehr gut, 11,00 bis 1,99 Punkte der Note gut, 8,00 bis 10,99 Punkte der Note befriedigend, 5,00 bis 7,99 Punkte der Note ausreichend,,00 bis 4,99 Punkte der Note mangelhaft, 0 bis 1,99 Punkte der Note ungenügend. Ergibt die Durchschnitts- oder Gesamtnote mangelhaft oder ungenügend, so ist der Lehrgang nicht bestanden. Auch mit einer Prüfungsleistung ungenügend oder mit zwei Prüfungsleistungen mangelhaft ist der Lehrgang nicht bestanden. Eine einmalige Wiederholung des Lehrgangs frühestens nach sechs Monaten ist zulässig. Bei zweigeteilten Lehrgängen ist nur der nicht bestandene Teil zu wiederholen. 4. Die Lehrgangsbescheinigung (Anlage 1) ist von der Leiterin oder dem Leiter der NABK oder deren Stellvertreterin bzw. dessen Stellvertreter oder der Kreisbrandmeisterin oder dem Kreisbrandmeister zu unterzeichnen. Sie wird der Lehrgangsteilnehmerin oder dem Lehrgangsteilnehmer unmittelbar nach Beendigung des Lehrgangs ausgehändigt. 4.4 Die von der NABK ausgestellten Beurteilungen (Anlage ) werden in einem zu versiegelnden Behältnis (Versandtasche, Karton o. ä.) mit der Aufschrift Vertrauliche Lehrgangsunterlagen, ungeöffnet weiterleiten! in dreifacher Ausfertigung den Mittelinstanzen zur Weiterleitung an die LandkreiseGemeindenWerkfeuerwehren übersandt. Das Original ist der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer durch den Träger der Feuerwehr auszuhändigen; eine Durchschrift erhält die Gemeinde, eine weitere Durchschrift verbleibt beim Landkreis. Bei Angehörigen von Werkfeuerwehren verbleiben die für die Gemeinde und den Landkreis vorgesehenen Durchschriften bei der Werkfeuerwehr. Die NABK nimmt eine Ausfertigung zu ihren Unterlagen. Bei Lehrgängen auf Kreisebene ist die Beurteilung von der Kreisbrandmeisterin oder dem Kreisbrandmeister und von der Kreisausbildungsleiterin oder dem Kreisausbildungsleiter zu unterzeichnen. Das Original ist der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer auszuhändigen; eine Durchschrift erhält die GemeindeWerkfeuerwehr, eine Durchschrift verbleibt beim Landkreis. Bei der Versendung von Lehrgangsbeurteilungen-zeugnissen ist die Einhaltung der Vertraulichkeit unbedingt sicherzustellen. 5. Anforderung und Zuteilung von Lehrgangsplätzen 5.1 Die NABK führt eine Lehrgangsbedarfsabfrage bei den Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden mit Berufsfeuerwehr durch. Anhand der Rückmeldungen wird die Lehrgangsplanung an der NABK durchgeführt. Werkfeuerwehren melden ihren Lehrgangsplatzbedarf über die Mittelinstanz an. 5. Die Versendung der Lehrgangskarten der zugeteilten Lehrgangsplätze erfolgt durch die NABK direkt an die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden mit Berufsfeuerwehr. Die Lehrgangskarten für die Werkfeuerwehren werden der jeweils zuständigen Mittelinstanz zugeleitet. 6. Verteilung der FwDV Von einem Abdruck der FwDV an dieser Stelle wird wegen des Umfangs der Vorschrift abgesehen. Sie kann über das Internet von der Homepage der NABK ( als PDF- Datei heruntergeladen werden. Seite von 5

5 7. Schlussvorschriften Nach diesem RdErl. ist ab sofort zu verfahren. Die Bezugserlasse treten außer Kraft. Lehrgänge, die bisher erfolgreich absolviert und anerkannt wurden, werden als Lehrgänge i.s. auch dieses RdErl. anerkannt. 8. Inkrafttreten Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom xx.xx.01 in Kraft und mit Ablauf des außer Kraft. An die Polizeidirektionen, Region Hannover Landkreise und Gemeinden, Niedersächsische Akademie für Brand- und Katastrophenschutz. Seite 4 von 5

6 Anlage 1 (zu den Nummern 4.1 und 4.)... (Lehrgangsdurchführende Einrichtung) Lehrgangsbescheinigung geb. am... Freiwillige Feuerwehr... Ortsfeuerwehr... LandkreisRegion... hat vom... bis... an einem... teilgenommen. Inhalte der Ausbildung:......, den... (Siegel)... (Unterschriften) Anlage (zu den Nummern 4.1 und 4.4)... (Lehrgangsdurchführende Einrichtung) Beurteilung der Prüfungsleistungen geb. am... Freiwillige Feuerwehr Ortsfeuerwehr... LandkreisRegion... hat vom... bis... an einem... teilgenommen. Diesen Lehrgang hat sieer auf Grund der nachstehenden Beurteilung bestanden...., den... (Siegel)... (Unterschriften) Schriftliche Arbeiten 1. Schriftliche Arbeiten. Schriftliche Arbeiten. Übungsdienst 1 Übungsdienst Unterrichtserteilung Gesamtergebnis:... Bemerkungen: Zensuren: 15, 14 Punkte = sehr gut, 1,1, 11 Punkte = gut, 10, 9, 8 Punkte = befriedigend, 7, 6, 5 Punkte = ausreichend, 4,, Punkte = mangelhaft, 1, 0 Punkte = ungenügend. Seite 5 von 5

7 Projektgruppe Feuerwehr-Dienstvorschriften des AFKzV Dr. Gisbert Rodewald, Leiter der Projektgruppe FwDV des AFKzV Dipl.-Ing. Detlef Damaske, Vorsitzender der Arbeitsgruppe FwDV Überarbeitung der Feuerwehr-Dienstvorschrift Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren (FwDV Stand 01.01) Auf seiner 6. Sitzung erteilte der Ausschuss Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung des Arbeitskreises V der Ständigen Konferenz der Innenminister und senatoren der Länder (AFKzV) an die Projektgruppe Feuerwehr- Dienstvorschriften (PG FwDV) den Auftrag, die Lehrinhalte der Feuerwehr- Dienstvorschrift (FwDV ) dem neuen Ausstattungskonzept des Bundes anzupassen. Hier standen besonders die Ausbildungsinhalte der zivilschutzbezogenen Ausbildung, die mit einem Sternchen in den Musterausbildungsplänen gekennzeichnet sind, im Vordergrund. Eine hierfür gebildete Arbeitsgruppe unter Vorsitz des Landes Niedersachsen erarbeitete im Zeitraum zwischen Oktober 010 und Januar 011 eine Entwurfsvorlage. In dieser Arbeitsgruppe wirkten die Länder Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt, das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) und der Deutsche Feuerwehrverband (DFV) mit. Dieser Entwurf wurde auf der 0. Sitzung des AFKzV am und in Lübeck genehmigt und die darauf basierende, aktualisierte Fassung der FwDV den Ländern zur Einführung empfohlen. Damit wurden auch die Leitgedanken der Arbeitsgruppe bei der Aktualisierung der Ausbildungsrichtlinie akzeptiert. Die grundlegenden Zielsetzungen bei der Überarbeitung waren: - Eine möglichst integrative Behandlung der Inhalte der ergänzenden zivilschutzbezogenen Ausbildung. Dies führte dazu, dass bisher einzeln und gesondert ausgewiesene Sternchenstunden den Ausbildungseinheiten zugeordnet wurden, zu denen sie inhaltlich Bezug haben. Hierdurch entfällt auch die Notwendigkeit für solche einzeln und gesondert ausgewiesene Sternchenstunden besondere, zivilschutzbezogenen Inhalte aufzuzeigen, die bei genauer Betrachtung der Dinge nicht geben sind, wenngleich sie aus Sicht des Bundes für den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe anerkanntermaßen von Bedeutung sind.

8 - Die Anpassung von Begriffen an aktuelle Vorgaben. So wurde beispielsweise der Begriff Zivilschutz durch die Begriffe Zivilschutz und Katastrophenhilfe ersetzt. Abweichend von den Vorstellungen des Bundes sollten allerdings Begriffe, die sich auf den Bereich ABC-Schutz bzw. Einsatz beziehen, in der FwDV nicht ersatzlos durch die Begrifflichkeit CBRN ersetzt werden. Die hierdurch erzeugten Negativ-Effekte (u.a. Notwendigkeit der Änderung sämtlicher diesbezüglichen Richtlinien, Dienstvorschriften etc.) übersteigen den Nutzwert der möglichen Änderung. Diesbezügliche Erläuterungen und Klarstellungen finden sich im Vorwort zur FwDV. - Eine abgestufte, in allen Fachbereichen sinnvoll aufeinander aufbauende Ausbildung unter Berücksichtigung der Vorkenntnisse aus vorhergehenden Ausbildungen und der jeweiligen Zielgruppe. - Die Berücksichtigung aktueller Entwicklungen bei den Ausstattungskonzepten des Bundes. Die vom Bund neu entwickelten Task Forces wurden mit aufgenommen. Hierbei wurde vor dem Hintergrund der mittlerweile sehr kurzfristigen Änderungen und im Interesse der möglichst langen Aktualität der Ausbildungsrichtlinie FwDV auf die explizite Benennung von Fahrzeugtypen verzichtet. Dieser Trend steht im Einklang mit den neuen Rechtsverordnungen. - Verdeutlichung der gestiegenen Ansprüche in der ABC-Ausbildung. Die bislang beschriebenen Ausbildungsinhalte reichten nicht mehr aus, um die notwendigen Grundlagen für die Lehrgänge ABC-Erkundung und ABC-Dekontamination zu vermitteln. Die Teilnahmebedingungen an diesen Lehrgängen hatten sich nach dem neuen Ausbildungskonzept des Bundes so verändert, dass eine Erweiterung der zivilschutzbezogenen Ausbildung in dem Lehrgang ABC-Einsatz von 4 auf 5 Ausbildungseinheiten erforderlich wurde. Der Lehrgang ABC-Einsatz dient als Voraussetzung für die vorgenannten weiterführenden Lehrgänge. Ein neuer Speziallehrgang für die 5 Ausbildungseinheiten mit den zivilschutzbezogenen Ausbildungsinhalten wurde aus grundsätzlichen Erwägungen und unter fachlichen Aspekten in der Arbeitsgruppe mehrheitlich als nicht sinnvoll erachtet. Deshalb wurden die 5 Ausbildungseinheiten der ergänzenden zivilschutzbezogene Ausbildung nicht gesonderte aufgelistet, sondern von den 70 Ausbildungseinheiten werden pauschal 5 Ausbildungseinheiten durch den Bund anerkannt.

9 Im Ergebnis wurde die Verteilung der durch den Bund anerkannten Ausbildungsanteile in den verschiedenen Lehrgängen, mit Ausnahme der Erweiterung im Lehrgang ABC- Einsatz, gemäß dem neuen Ausbildungskonzept des Bundes nicht geändert. In Übereinstimmung mit dem Arbeitsauftrag des AFKzV soll eine umfassende Überarbeitung der FwDV, insbesondere die Ergänzung um weitere Lehrgänge und die Anpassung an die Fortentwicklung methodischdidaktischer Unterrichtskonzepte, zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

10 Feuerwehr-Dienstvorschrift - FwDV Ausgabe Seite 1 FwDV Feuerwehr-Dienstvorschrift Stand: Januar 01 Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren

11 Feuerwehr-Dienstvorschrift - FwDV Ausgabe Seite Diese Dienstvorschrift wurde vom Ausschuss Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung (AFKzV) auf der 0. Sitzung am und in Lübeck genehmigt und den Ländern zur Einführung empfohlen. (Bei einem Nachdruck ist zuvor die Zustimmung des AFKzV einzuholen. es ist dann folgender Text auf der Innenseite der Umschlagseite abzudrucken) Druck mit freundlicher Genehmigung des Ausschusses, Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung (AFKzV)

12 Feuerwehr-Dienstvorschrift - FwDV Ausgabe Seite Inhaltsverzeichnis Inhalt Seite Vorwort...5 Teil I Rahmenrichtlinien Grundsätze...6 Truppausbildung Truppmannausbildung Lehrgang "Truppführer"... 9 Technische Ausbildung Lehrgang "Sprechfunker" Lehrgang "Atemschutzgeräteträger" Lehrgang "Maschinisten" Lehrgang "Technische Hilfeleistung Lehrgang "ABC-Einsatz Lehrgang "ABC-Erkundung" Lehrgang "ABC-Dekontamination PG Lehrgang "Gerätewarte Lehrgang "Atemschutzgerätewarte Führungsausbildung Lehrgang "Gruppenführer" Lehrgang "Zugführer" Lehrgang "Verbandsführer" Lehrgang "Einführung in die Stabsarbeit Lehrgang "Führen im ABC-Einsatz Lehrgang "Leiter einer Feuerwehr Lehrgänge "Ausbilder in der Feuerwehr Fortbildung...15 Teil II Musterausbildungspläne Grundsätzliches Lernziele Lernzielstufen Lernzielstufen im Erkenntnisbereich Lernzielstufen im Handlungs- Verhaltensbereich Lernzielstufen im Gefühls-Wertebereich Formen der Unterrichtsorganisation und Unterrichtsmethoden Lehrvortrag Partner-, Gruppen- und Stationsarbeit Projektarbeit Rollenspiel Planübung Lehrübung Lehrprobe Praktische Unterweisung Einsatzübung...0 Truppausbildung Truppmannausbildung Lehrgang "Truppführer"... 6 Technische Ausbildung Lehrgang "Sprechfunker" Lehrgang "Atemschutzgeräteträger" Lehrgang "Maschinisten" Lehrgang "Technische Hilfeleistung...

13 Feuerwehr-Dienstvorschrift - FwDV Ausgabe Seite 4.5 Lehrgang "ABC-Einsatz Lehrgang "ABC-Erkundung" Lehrgang "ABC-Dekontamination PG Lehrgang "Gerätewarte" Lehrgang "Atemschutzgerätewarte" Führungsausbildung Lehrgang "Gruppenführer" Lehrgang "Zugführer" Lehrgang "Verbandsführer" Lehrgang "Einführung in die Stabsarbeit Lehrgang "Führen im ABC-Einsatz Lehrgang "Leiter einer Feuerwehr Lehrgänge "Ausbilder in der Feuerwehr Fortbildung...58

14 Feuerwehr-Dienstvorschrift - FwDV Ausgabe Seite 5 Vorwort Diese Feuerwehr-Dienstvorschrift regelt die Aus- und Fortbildung sowie die jeweils erforderlichen ausbildungsbezogenen Voraussetzungen für Angehörige von Freiwilligen Feuerwehren. Weitergehende Ausbildungs- und Lehrgangsvoraussetzungen, laufbahnrechtliche Regelungen und ähnliches sind nicht Gegenstand dieser Vorschrift. Die Vorschrift ist in gleicher Weise für Angehörige von Pflichtfeuerwehren und von Werkfeuerwehren anzuwenden, für die eine der Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehren vergleichbare Ausbildung gefordert ist. Die Vorschrift gilt auch für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, sofern in landesrechtlichen Regelungen darüber keine Vorgaben enthalten sind. Die in der vorliegenden Dienstvorschrift beschriebene Ausbildung stellt die Mindestforderung dar. Eine Ergänzung ist unter länderspezifischen Gesichtspunkten möglich. Im Interesse der Vergleichbarkeit der Ausbildung in den Ländern sollen die Ausbildungsvorgaben und Lehrgangsvoraussetzungen einheitlich gehandhabt werden. Soweit Landesfeuerwehrschulen genannt werden, gilt der Hinweis ebenso für zentrale Ausbildungsstätten der Länder. Soweit die Kreisebene genannt ist, gilt dies auch für kreisfreie Städte. Die zivilschutzbezogenen Anteile der Ausbildung sind in den Musterausbildungsplänen mit einem * besonders gekennzeichnet. In dieser Vorschrift wird der Sammelbegriff ABC für atomar (=radiologisch und nuklear), biologisch und chemisch verwendet. Er wird bedeutungsgleich zum Begriff CBRN für chemisch, biologisch, radiologisch und nuklear verwendet. Die in der Vorschrift genannten Stunden beziehen sich auf Unterrichtsstunden von jeweils 45 Minuten. Die Funktionsbezeichnungen und damit zusammenhängende Lehrgangsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Feuerwehrangehörige.

15 Feuerwehr-Dienstvorschrift - FwDV Ausgabe Seite 6 Teil I Rahmenrichtlinien 1 Grundsätze 1.1 Die Ausbildungsziele sind so gestaltet, dass sie aufeinander aufbauen. Damit ist gewährleistet, dass die Lehrgänge streng funktionsgebunden durchgeführt werden. Unnötige Vorgriffe und Wiederholungen sind somit ausgeschlossen. 1. Inhalte der Aus- und Fortbildung sind funktionsbezogen auf die Tätigkeit auszurichten, insbesondere bei der - Rettung von Menschen und Tieren, - Ersten Hilfe, - Bekämpfung von Bränden, - Bergung von Sachen, - Leistung technischer Hilfe, - Bekämpfung von Gefahren durch atomare, biologische und chemische Stoffe und der - Durchführung des Brandsicherheitswachdienstes. Die Musterausbildungspläne enthalten auch die zivilschutzbezogene Ausbildung; diese ist dort besonders kenntlich gemacht. Die Aus- und Fortbildung erfolgt auf der Grundlage der jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen, der technischen Regelwerke, der Unfallverhütungsvorschriften und den zugehörigen Merkblätter sowie der Gebrauchsanleitungen der Hersteller. 1. Die Ausbildung gliedert sich in - Truppausbildung, - Technische Ausbildung, - Führungsausbildung. 1.4 Die Feuerwehrangehörigen, die eine Funktion ausüben, müssen die entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben. Die Vertreter von Führungskräften müssen die für die betreffende Funktion erforderliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben. 1.5 Die befristete Wahrnehmung einer Führungsfunktion soll nur Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr übertragen werden, die mindestens die Ausbildung für die vorhergehende Führungsfunktion erfolgreich abgeschlossen haben. Die befristete Wahrnehmung einer Funktion ohne erfolgreichen Abschluss der hierfür erforderlichen Ausbildung soll auf zwei Jahre begrenzt werden, in denen die erforderliche Ausbildung zu erwerben ist. 1.6 Werden Lehrgänge in mehrere Abschnitte unterteilt, so sind alle Abschnitte innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der betreffenden Ausbildung erfolgreich abzuschließen. Länger zurückliegende Ausbildungsabschnitte sind zu wiederholen. 1.7 Werden Lehrgänge zusammengefasst durchgeführt, so dürfen dabei keine Ausbildungsinhalte der einzelnen Lehrgänge unberücksichtigt bleiben.

16 Feuerwehr-Dienstvorschrift - FwDV Ausgabe Seite Die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang wird durch einen Leistungsnachweis festgestellt. Die praktischen Leistungsnachweise sind in den Übungsstunden nach landesrechtlichen Vorgaben durchzuführen. Die schriftlichen Leistungsnachweise sind in den Musterausbildungsplänen gesondert ausgewiesen. 1.9 Eine funktionsgerechte und regelmäßige Fortbildung ist neben der Teilnahme an Einsätzen zur Erhaltung und Aktualisierung des Leistungsstandes unbedingt erforderlich Jeder Feuerwehrangehörige soll nach Abschluss der Truppausbildung jährlich mindestens an 40 Stunden Fortbildung am Standort teilnehmen Führungskräfte ab Gruppenführer, insbesondere Leiter von Feuerwehren, sowie die Ausbilder sollen zusätzlich innerhalb von jeweils höchstens sechs Jahren, beginnend mit dem Zeitpunkt der Übernahme der Funktion, nachweislich an einem Fortbildungsseminar teilnehmen. 1.1 Die erfolgreich abgeschlossene Laufbahnausbildung für den feuerwehrtechnischen Dienst wird bei der Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehr wie folgt anerkannt: Feuerwehrtechnischer Dienst: Grundausbildungslehrgang Laufbahnausbildung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst ohne Gruppenführerqualifikation Laufbahnausbildung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst mit Gruppenführerqualifikation oder Führungsausbildung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst Laufbahnausbildung für den gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienst *) sofern nach Landesrecht in den Ausbildungen enthalten Freiwillige Feuerwehr Truppmannausbildung nach Ziffer.1 Truppführer nach Ziffer. Gruppenführer nach Ziffer 4.1 Zugführer nach Ziffer 4. Verbandsführer nach Ziffer 4. *) Leiter einer Feuerwehr nach Ziffer 4.6 *) Ausbilder in der Feuerwehr nach Ziffer 4.7

17 Truppausbildung Feuerwehr-Dienstvorschrift - FwDV Ausgabe Seite 8 Die Truppausbildung gliedert sich in - die Truppmannausbildung, bestehend aus - Truppmannausbildung Teil 1 (Grundausbildungslehrgang) und - Truppmannausbildung Teil - den Lehrgang Truppführer.. Truppführer 5 h.1. Truppmann Teil 80 h. Atemschutzgeräteträger (Mindestalter 18 Jahre) *) 5 h.1 Sprechfunker *) 16 h.1.1 Truppmann Teil 1 (Grundausbildungslehrgang) 70 h *) Bei Feuerwehren mit Atemschutzausrüstung sollen im Rahmen der Truppmannausbildung der Lehrgang Sprechfunker und der Lehrgang Atemschutzgeräteträger absolviert werden..1 Truppmannausbildung Alle Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren erhalten die gleiche Truppmannausbildung. Ausnahmen sind für bestimmte Funktionsträger, wie zum Beispiel Fachberater, zulässig. Die Truppmannausbildung wird nach landesrechtlichen Regelungen in der Feuerwehr beziehungsweise für mehrere Feuerwehren zusammengefasst auf Gemeinde- oder Kreisebene durchgeführt. Die Truppmannausbildung ist erst nach erfolgreicher Teilnahme an der Truppmannausbildung Teil 1 und Teil abgeschlossen. Bei Feuerwehren mit Atemschutzausrüstung sollen im Rahmen der Truppmannausbildung der Lehrgang Sprechfunker und der Lehrgang Atemschutzgeräteträger absolviert werden. Eine Ausbildung in Übungseinrichtungen zur Brandbekämpfung (heiße Ausbildung) wird empfohlen.

18 Feuerwehr-Dienstvorschrift - FwDV Ausgabe Seite Truppmannausbildung Teil 1 (Grundausbildungslehrgang) Ziel der Truppmannausbildung Teil 1 ist die Befähigung zur Übernahme von grundlegenden Tätigkeiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz in Truppmannfunktion unter Anleitung. Dauer der Truppmannausbildung Teil 1: mindestens 70 Stunden..1. Truppmannausbildung Teil Ziel der Truppmannausbildung Teil ist die selbstständige Wahrnehmung der Truppmannfunktion im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz sowie die Vermittlung standortbezogener Kenntnisse. Dauer der Truppmannausbildung Teil : mindestens 80 Stunden in zwei Jahren.. Lehrgang Truppführer Voraussetzungen für die Lehrgangsteilnahme ist die erfolgreich abgeschlossene Truppmannausbildung. Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum Führen eines Trupps nach Auftrag innerhalb der Gruppe oder Staffel. Lehrgangsdauer: mindestens 5 Stunden. Der Lehrgang wird nach landesrechtlichen Regelungen auf Kreisebene oder an Landesfeuerwehrschulen durchgeführt.

19 Technische Ausbildung Feuerwehr-Dienstvorschrift - FwDV Ausgabe Seite 10 5 h.8.9 Atemschutzgerätewarte Gerätewarte 5 h. Truppführer 5 h h. Technische Hilfeleistung ABC- Erkundung ABC-Dekon PG Maschinisten 5 h 5 h 5 h 5 h.5 ABC-Einsatz 70 h.1. Truppmann Teil 80 h. Atemschutzgeräteträger 5 h.1 Sprechfunker *) 16 h.1.1 Truppmann Teil 1 (Grundausbildungslehrgang) 70 h = Voraussetzungen *) Der Lehrgang Sprechfunker soll vor den Lehrgängen Atemschutzgeräteträger und Maschinist abgeschlossen sein..1 Lehrgang Sprechfunker Voraussetzung für die Lehrgangsteilnahme ist die erfolgreich abgeschlossene Truppmannausbildung Teil 1. Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum Übermitteln von Nachrichten mit Sprechfunkgeräten im Feuerwehrdienst. Lehrgangsdauer: mindestens 16 Stunden. Der Lehrgang wird nach landesrechtlichen Regelungen auf Kreisebene oder an Landesfeuerwehrschulen durchgeführt.

20 Feuerwehr-Dienstvorschrift - FwDV Ausgabe Seite 11. Lehrgang Atemschutzgeräteträger Voraussetzung für die Lehrgangsteilnahme ist die erfolgreich abgeschlossene Truppmannausbildung Teil 1. Der Lehrgang Sprechfunker soll vor dem Lehrgang Atemschutzgeräteträger abgeschlossen sein. Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum Einsatz unter Atemschutz. Lehrgangsdauer: mindestens 5 Stunden. Der Lehrgang wird nach landesrechtlichen Regelungen auf Kreisebene oder an Landesfeuerwehrschulen durchgeführt.. Lehrgang Maschinisten Voraussetzungen für die Lehrgangsteilnahme sind die erfolgreich abgeschlossene Truppmannausbildung und die jeweils erforderliche Fahrerlaubnis für die betreffende Fahrzeugklasse. Der Lehrgang Sprechfunker soll vor dem Lehrgang Maschinisten abgeschlossen sein. Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum Bedienen maschinell angetriebener Einrichtungen - mit Ausnahme von maschinellen Zugeinrichtungen - und sonstiger auf Löschfahrzeugen mitgeführten Geräte sowie die Vermittlung von Kenntnissen und richtiger Verhaltensweisen, die für die Durchführung von Einsatzfahrten unter Inanspruchnahme von Sonderrechten erforderlich sind. Lehrgangsdauer: mindestens 5 Stunden. Der Lehrgang wird nach landesrechtlichen Regelungen auf Kreisebene oder an Landesfeuerwehrschulen durchgeführt..4 Lehrgang Technische Hilfeleistung Voraussetzung für die Lehrgangsteilnahme ist die erfolgreich abgeschlossene Truppmannausbildung. Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zur verletztenorientierten Rettung, zur richtigen Handhabung der Ausrüstung und zur Bedienung der Geräte für technische Hilfeleistungen auch größeren Umfanges. Lehrgangsdauer: mindestens 5 Stunden. Der Lehrgang wird nach landesrechtlichen Regelungen auf Kreisebene oder an Landesfeuerwehrschulen durchgeführt..5 Lehrgang ABC-Einsatz Voraussetzungen für die Lehrgangsteilnahme sind die erfolgreich abgeschlossene Truppmannausbildung und der erfolgreich abgeschlossene Lehrgang Atemschutzgeräteträger. Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zur Handhabung der Sonderausrüstung einschließlich der Schutzkleidung. Lehrgangsdauer: mindestens 70 Stunden. Der Lehrgang wird nach landesrechtlichen Regelungen auf Kreisebene oder an Landesfeuerwehrschulen durchgeführt.

21 .6 Lehrgang ABC-Erkundung Feuerwehr-Dienstvorschrift - FwDV Ausgabe Seite 1 Voraussetzung für die Lehrgangsteilnahme ist der erfolgreich abgeschlossene Lehrgang ABC-Einsatz. Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zur Bedienung und zum Betrieb des ABC- Erkundungskraftwagens. Lehrgangsdauer: mindestens 5 Stunden. Der Lehrgang wird nach landesrechtlichen Regelungen auf Kreisebene oder an Landesfeuerwehrschulen durchgeführt..7 Lehrgang ABC-Dekontamination PG Voraussetzung für die Lehrgangsteilnahme ist der erfolgreich abgeschlossene Lehrgang ABC-Einsatz. Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zur Handhabung der Fahrzeuge und Geräte der Einheiten ABC-Dekontamination Personen Geräte. Lehrgangsdauer: mindestens 5 Stunden. Der Lehrgang wird nach landesrechtlichen Regelungen auf Kreisebene oder an Landesfeuerwehrschulen durchgeführt..8 Lehrgang Gerätewarte Voraussetzungen für die Lehrgangsteilnahme sind der erfolgreich abgeschlossene Lehrgang Truppführer und der erfolgreich abgeschlossene Lehrgang Maschinisten. Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zur Wartung, Instandsetzung, Pflege und Prüfung der Beladung von Feuerwehrfahrzeugen und der persönlichen Ausrüstung, soweit dies nicht in anderen Lehrgängen vermittelt wird, sowie zur Durchführung einfacher Wartungs- und Pflegearbeiten an Feuerwehrfahrzeugen. Lehrgangsdauer: mindestens 5 Stunden. Der Lehrgang wird an Landesfeuerwehrschulen durchgeführt..9 Lehrgang Atemschutzgerätewarte Voraussetzungen für die Lehrgangsteilnahme sind der erfolgreich abgeschlossene Lehrgang Truppführer und der erfolgreich abgeschlossene Lehrgang Atemschutzgeräteträger. Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zur Wartung, Instandsetzung, Pflege und Prüfung der Atemschutzgeräte. Lehrgangsdauer: mindestens 5 Stunden. Der Lehrgang wird an Landesfeuerwehrschulen durchgeführt.

22 4 Führungsausbildung Feuerwehr-Dienstvorschrift - FwDV Ausgabe Seite Einführung in die Stabsarbeit 5 h 4.6 Leiter einer Feuerwehr 5 h 4. Verbandsführer 5 h 4. Zugführer 70 h 4.5 Führen im ABC- Einsatz 70 h 4.7 Ausbilder für Atemschutzgeräteträger 5 h 4.7 Ausbilder für Truppausbildung 5 h 4.7 Ausbilder für Sprechfunker 5 h 4.7 Ausbilder für Maschinisten 5 h 4.1 Gruppenführer 70 h. Truppführer 5 h.9 Atemschutzgerätewarte 5 h.8 Gerätewarte 5 h.5 ABC- Einsatz 70 h. Maschinisten 5 h.1. Truppmann Teil 80 h. Atemschutzgeräteträger **) 5 h.1 Sprechfunker 16 h.1.1 Truppmann Teil 1 (Grundausbildungslehrgang) 70 h Voraussetzungen **)Führungskräfte von Feuerwehren mit Atemschutzausrüstung sollen als Atemschutzgeräteträger ausgebildet sein

23 4.1 Lehrgang Gruppenführer Feuerwehr-Dienstvorschrift - FwDV Ausgabe Seite 14 Voraussetzung für die Lehrgangsteilnahme ist der erfolgreich abgeschlossene Lehrgang Truppführer. Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum Führen einer Gruppe, einer Staffel oder eines Trupps als selbstständige taktische Einheit sowie zur Leitung von Einsätzen mit Einheiten bis zur Gruppenstärke. Lehrgangsdauer: mindestens 70 Stunden. Der Lehrgang wird an Landesfeuerwehrschulen durchgeführt. 4. Lehrgang Zugführer Voraussetzung für die Lehrgangsteilnahme ist der erfolgreich abgeschlossene Lehrgang Gruppenführer. Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum Führen eines Zuges - einschließlich eines erweiterten Zuges - sowie zur Leitung von Einsätzen mit Einheiten bis zur Stärke eines erweiterten Zuges. Lehrgangsdauer: mindestens 70 Stunden. Der Lehrgang wird an Landesfeuerwehrschulen durchgeführt. 4. Lehrgang Verbandsführer Voraussetzung für die Lehrgangsteilnahme ist der erfolgreich abgeschlossene Lehrgang Zugführer. Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum Führen von Einheiten über dem erweiterten Zug (Führungsstufe C: Führen mit einer Führungsgruppe) sowie zur Leitung auch von Einsätzen mit Einheiten verschiedener Aufgabenbereiche auf der Grundlage der Feuerwehr- Dienstvorschrift 100. Lehrgangsdauer: mindestens 5 Stunden. Der Lehrgang wird an Landesfeuerwehrschulen durchgeführt. 4.4 Lehrgang Einführung in die Stabsarbeit Voraussetzung für die Lehrgangsteilnahme ist der erfolgreich abgeschlossene Lehrgang Verbandsführer. Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zur selbstständigen Führung eines Sachgebietes in einer stabsmäßig arbeitenden Einsatzleitung. Lehrgangsdauer: mindestens 5 Stunden. Der Lehrgang wird an Landesfeuerwehrschulen durchgeführt. 4.5 Lehrgang Führen im ABC-Einsatz Voraussetzungen für die Lehrgangsteilnahme sind der erfolgreich abgeschlossene Lehrgang Gruppenführer - soweit nicht nach Landesrecht eine weitergehende Ausbildung erforderlich ist - und der erfolgreich abgeschlossene Lehrgang ABC-Einsatz.

24 Feuerwehr-Dienstvorschrift - FwDV Ausgabe Seite 15 Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum taktisch richtigen Einsatz der ABC-Ausrüstung und zum Führen entsprechend ausgebildeter taktischer Einheiten im ABC-Einsatz. Lehrgangsdauer: mindestens 70 Stunden. Der Lehrgang wird an Landesfeuerwehrschulen durchgeführt. 4.6 Lehrgang Leiter einer Feuerwehr Voraussetzung für die Lehrgangsteilnahme ist die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang Gruppenführer, soweit nicht nach Landesrecht eine weitergehende Ausbildung erforderlich ist. Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zur Leitung einer Feuerwehr in organisatorischer und verwaltungsmäßiger Hinsicht. Lehrgangsdauer: mindestens 5 Stunden. Der Lehrgang wird an Landesfeuerwehrschulen durchgeführt. 4.7 Lehrgänge Ausbilder in der Feuerwehr Voraussetzung für die Teilnahme am Lehrgang Ausbilder für die Truppausbildung ist der erfolgreich abgeschlossene Lehrgang Gruppenführer. Um die Ausbildung in der Ersten Hilfe eigenverantwortlich gestalten zu, müssen die Ausbilder zusätzlich eine entsprechende rettungsdienstliche Qualifikation vorweisen. Teilnehmer an den verschiedenen Ausbilderlehrgängen für die technischen Lehrgänge müssen zusätzlich zum Lehrgang Gruppenführer die dem jeweiligen Lehrgang entsprechende technische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben. Bei Ausbildern für Maschinisten oder für Atemschutzgeräteträger zählen hierzu die erfolgreich abgeschlossenen Lehrgänge Gerätewarte oder Atemschutzgerätewarte oder, alternativ, ein verkürzter, fachspezifischer Lehrgang zum Erwerb der notwendigen Fachkunde. Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zur Durchführung der auf Gemeinde- oder Kreisebene stattfindenden Lehrgänge. Lehrgangsdauer: mindestens 5 Stunden. Der Lehrgang wird an Landesfeuerwehrschulen durchgeführt. 5 Fortbildung Ziel der Fortbildung ist die Erhaltung der Qualifikation in der jeweiligen Verwendung. Art, Dauer und Inhalte von Fortbildungsveranstaltungen werden länderspezifisch geregelt. Fortbildungsveranstaltungen werden in der Feuerwehr, gemeindeübergreifend oder an Landesfeuerwehrschulen durchgeführt.

25 Teil II Musterausbildungspläne - Feuerwehr-Dienstvorschrift - FwDV Ausgabe Seite 16 1 Grundsätzliches In diesem Teil werden die Rahmenvorgaben aus dem Teil I ausgefüllt. Die zivilschutzbezogene Ausbildung ist mit einem * besonders gekennzeichnet. Kernstück ist die Vorgabe von Lernzielen und Lernzielstufen (= LZS). Hierdurch werden eine gezielte Stoffauswahl, bezogen auf die künftige Verwendung oder Funktion der auszubildenden Feuerwehrangehörigen, ermöglicht und die Einheitlichkeit und Effizienz der Ausbildung gefördert. Zur einfacheren Umsetzung dieser Feuerwehrdienstvorschrift hat es sich als zweckmäßig erwiesen, die in der Literatur beschriebenen Lernzielstufen zu den nachfolgenden vier zusammenzufassen. Auch die Empfehlung von Unterrichtsmethoden trägt hierzu bei. 1.1 Lernziele Lernziele beschreiben, welche zielgerichteten Verhaltensweisen und Leistungen Lehrgangsteilnehmer am Ende eines zeitlich begrenzten Ausbildungsabschnittes aufweisen müssen. Daraus lassen sich unter Berücksichtigung der angestrebten Funktion oder Tätigkeit die zu vermittelnden Inhalte festlegen und Ausbildungsmethoden zuordnen. Es gilt der Grundsatz, dass die Ausbildung auf die tatsächlichen Erfordernisse des Feuerwehrdienstes abzustimmen, anschaulich und praxisbezogen durchzuführen und von für das Lernziel unwichtigem Beiwerk freizuhalten ist! Lernziele lassen sich unterscheiden in: Ausbildungsziel = Gesamtlernziel einer Aus- oder Fortbildungsveranstaltung (z.b. eines Lehrgangs) Groblernziele = Lernziele von Ausbildungseinheiten Feinlernziele = Lernziele einzelner Unterrichts- bzw. Ausbildungsabschnitte (Themenbereiche) In den nachfolgenden Musterausbildungsplänen sind Lernziele nur bis zur Ebene der Groblernziele beschrieben. Die weitere Differenzierung muss unter konsequenter Beachtung vorgenannter Grundsätze hierauf ausgerichtet werden, wobei auch die Angabe der Lernzielstufen zu berücksichtigen ist. Lernziele werden weiterhin eingeteilt in: Lernziele im Erkenntnisbereich Fragestellung: Was sollen die Teilnehmer wissen, verstehen, anwenden und beurteilen? Lernziele im Handlungsbereich Fragestellung: Welche praktischen Fertigkeiten sollen Teilnehmer erlangen, wie sollen sie handeln oder sich verhalten? Lernziele im Gefühls- Wertebereich Fragestellung: Welche Einstellungen sollen die Teilnehmer erlangen?

26 1. Lernzielstufen 1..1 Lernzielstufen im Erkenntnisbereich Feuerwehr-Dienstvorschrift - FwDV Ausgabe Seite 17 Innerhalb vorgenannter Lernzielbereiche lassen sich jeweils 4 Lernzielstufen wie folgt unterscheiden: Lernzielstufe 1 [LZS 1]: Wissen, im Sinne von "nennen Lernzielstufe [LZS ]: Verstehen, im Sinne von "mit eigenen Worten beschreiben bzw. erklären Lernzielstufe [LZS ]: Anwenden, im Sinne von "das einmal Verstandene auf ähnliche Situationen übertragen " Lernzielstufe 4 [LZS 4] Bewerten, im Sinne von "über neue Situationen den Wert von Material, Methoden und Verfahren für bestimmte Situationen beurteilen Zum Erreichen der jeweiligen Lernzielstufen sind nachfolgend genannte Unterrichtsmethoden erforderlich: LZS: Ziel: Unterrichtsmethode: Formulierungen: LZS 1 Wissen mindestens Lehrvortrag, bei ausreichender Zeitvorgabe auch LZS Verstehen Gruppen- und Partnerarbeit LZS Anwenden Gruppenarbeit, Partnerarbeit, Planübung, Rollenspiel, Lehrübung, LZS 4 Bewerten Gruppenarbeit, Planübung, Rollenspiel, Projektarbeit, Lehrprobe - muss nennen, - muss wiedergeben - muss erklären, - muss beschreiben muss Gelerntes auf ähnliche Situationen übertragen und anwenden ; - muss Gelerntes beurteilen, - muss Maßnahmen ableiten 1.. Lernzielstufen im Handlungs- Verhaltensbereich Wird durch die Ausbildung ein Lernziel im Bereich des Handelns und Verhaltens angestrebt, unterscheidet man ebenfalls 4 Lernzielstufen: Lernzielstufe 1 [LZS 1]: Lernzielstufe [LZS ]: Lernzielstufe [LZS ]: Nachmachen, im Sinne von Tätigkeiten, die durch den Ausbilder vorgemacht werden, Handgriff für Handgriff nachmachen zu (Es kann aber niemals Zweck einer Feuerwehrausbildung sein, dass der Lehrgangsteilnehmer Tätigkeiten lediglich nachmachen kann!) Selbstständiges Handeln, im Sinne von in der Lage sein, Tätigkeiten selbstständig auszuführen Präzision, im Sinne von, befähigt sein, Tätigkeiten nicht nur selbstständig und richtig, sondern darüber hinaus zügig und exakt ausführen zu

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