Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Entwicklung und Vitalisierung der Bad Wildunger Altstadt in der Fassung vom

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1 Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Entwicklung und Vitalisierung der Bad Wildunger Altstadt in der Fassung vom Vorbemerkungen Mit dem Vitalisierungsprogramm verfolgt die Stadt Bad Wildungen das Ziel, in der Bad Wildunger Altstadt die Wohn- und Aufenthaltsqualität zu steigern sowie den Einzelhandel, die gastronomischen Betriebe und die Dienstleistungs- und Tourismusangebote zu stärken. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel fördern das Landesamt für Denkmalpflege Hessen und die Stadt Bad Wildungen als freiwillige Leistung die unter Ziffer 3 aufgeführten Maßnahmen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Voraussetzung für die Förderung ist der Abschluss einer gemeinsamen schriftlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Bad Wildungen, dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen und der Bauherrschaft. Gegenstand der Vereinbarung ist die Modernisierung von Gebäuden in der Altstadt von Bad Wildungen. Eine zusätzliche Förderung mit anderen nicht städtischen Förderprogrammen, z. B. KfW-Darlehen ist möglich. Planungsrechtliche, bauordnungsrechtliche und denkmalschutzrechtliche Bestimmungen dürfen durch die Maßnahmen nicht verletzt werden. Erforderliche Genehmigungen sind vom Empfänger (Bauherrschaft) einzuholen. 2. Förderbereich Die Richtlinien gelten für das von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Gebiet im Rahmen der Entwicklung und Vitalisierung der Bad Wildunger Innenstadt (Sanierungsgebiet - Karte siehe Anhang). 3. Gegenstand der Förderung Beratung durch Architekten / Planungsbüro Um interessierten Gebäudeeigentümern Entwicklungs-, Umbau- und Sanierungsmöglichkeiten ihrer Immobilien aufzuzeigen, fördert die Stadt Bad Wildungen Beratungs- und Vorplanungsleistungen durch geeignete Architekten / Planungsbüros. Die Stadt Bad Wildungen trägt die Gesamtkosten dieser Beratung. Der Zeitaufwand ist seitens des Architekten mit der Stadt Bad Wildungen abzustimmen. Das Planungsbüro stellt zu Beginn der Beratung einen Antrag bei der Stadt Bad Wildungen. Über die Beratung ist ein Protokoll zu fertigen und der Bauherrschaft und der Stadt zuzuleiten. Das Beratungsprotokoll umfasst: Name und Anschrift der Bauherrschaft, Objektanschrift, Datum und Teilnehmer des Ortstermins, Beschreibung des Objekts (ggf. mit / durch Fotos), Empfehlungen des Beraters, Skizzen und Kostenschätzungen für die geplanten Maßnahmen.

2 Raumbildende Maßnahmen und Modernisierungsmaßnahmen Maßnahmen zur Schaffung neuen Wohnraumes bzw. zur Erhöhung der Wohnqualität: Ausbau des Dachgeschosses zur Eigentumsbildung (private Wohnzwecke). Ausbau eines Nebengebäudes zur Eigentumsbildung (private Wohnzwecke). Schließung von Baulücken zur Eigentumsbildung. Neubau als Ersatzmaßnahme bei Abbruch des Bestandsgebäudes. Modernisierung: Verbesserung der sanitären Einrichtungen (privat und gewerblich) Bauliche Umgestaltung von Geschäftsräumen zur Ermöglichung einer Nachfolgenutzung. Ausgenommen hiervon ist der kleinteilige Innenausbau. Energieeinsparung: Wärmedämmung auf der Fassadenaußenseite (min. 12 cm). Wärmedämmung auf der Fassadeninnenseite (min. 6 cm). Wärmedämmung der Kellerdecke oder der obersten Geschossdecke. Wärmedämmung von Rohrleitungen in unbeheizten Räumen. Kosten für Beratungsleistungen für die energetische Optimierung. Austausch von veralteten Heizungsanlagen gegen energieeffiziente Anlagen für Öl oder Gas. Abbrucharbeiten: Abbruch von untergeordneten Gebäuden bzw. Gebäudeteilen zur gleichzeitigen Schaffung von Freiräumen (z. B.: Grünflächen, Stellflächen usw.) gemäß den Vorgaben der Ortsbausatzung (Gestaltungssatzung). Abbruch von Gebäuden nach dem Entwicklungskonzept 2012 Gebrauchswertverbessernde Maßnahmen: Errichtung oder Einbau eines Treppenhauses für die separate Erschließung von Geschossen zur Optimierung von Wohnraum. Anbau eines Balkons. Barrierefreie Bau- und Wohnkonzepte. Außenanlagen: Entsiegelung des Bodens zur Schaffung von Grünflächen, inkl. Bepflanzung mit heimischen Sträuchern und Bäumen. Die Gewährung von Fördermitteln durch das Landesamt für Denkmalpflege für Raumbildende Maßnahmen und Modernisierungsmaßnahmen wird individuell geprüft und gewährt. Sollte die Gewährung von Fördermitteln im Einzelfall durch das Landesamt für Denkmalpflege nicht möglich sein, wird der Förderbetrag durch die Stadt Bad Wildungen kompensiert. 2

3 3.1. Maßnahmen zur Erhaltung denkmalgeschützter Bausubstanz Sanierung: Sanierung von historischen Fassaden (Holzverschalung, Schindeln aus Blech oder Holz, Gefache, Anstrich nach historischem Bestand). Eine reine Fassadensanierung wird -sofern die Bedingungen für den 2 %igen Zuschlag nicht erfüllt werden- ggf. aus dem gesonderten städtischen Fassadenprogramm gefördert. Sanierung von Holzfenstern nach historischem Bestand. Einbau von neuen Holzfenstern mit Isolierverglasung. Sanierung von Fassadenelementen (z. B.: Sandsteinsockel etc.). Ertüchtigung des Brandschutzes Gestaltung: Freilegung von Fachwerkfassaden. Einbau von Fensterläden nach historischem Vorbild. Einbau von sprossengeteilten Fenstern. Mehraufwendungen für das Aufarbeiten und den Erhalt von historischen Fenstern (anstelle einer Neuanfertigung). Mehraufwendungen für das Aufarbeiten und den Erhalt von historischen Eingangstüren (anstelle einer Neuanfertigung). Außenanlagen: Pflasterung mit kleinformatigen altstadtgerechten Natursteinen aus regionalen Steinbrüchen (Ausschluss von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit) als Ersatz zu Asphaltbelägen, Schotterflächen oder Betonbelägen. 4. Förderbedingungen, Empfänger sowie Art und Höhe der Förderung Voraussetzung für die Förderung ist, dass vor der vertraglichen Vereinbarung mit der Maßnahme noch nicht begonnen bzw. Baumaterial gekauft wurde. Bauherrschaft ist der Grundstückseigentümer oder -teileigentümer beziehungsweise der Erbbauberechtigte; im Ausnahmefall auch Mieter oder Pächter. Im Vorfeld sind zwischen den Vertragspartnern Erörterungen über die zukünftige Gestaltung der Grundstücke und ihrer Nutzung zu führen. Grundlage jeder Förderung gemäß dieser Richtlinie ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Bauherrschaft und der Stadt Bad Wildungen. Förderanträge sind bis zum 30. November eines jeden Jahres zu stellen, um im Folgejahr eine Förderung zu erhalten. 3

4 Um diese vertragliche Vereinbarung schließen zu können, werden vor Beginn der Arbeiten folgende Unterlagen benötigt: Maßnahmenübersicht (Beratungsprotokoll). Auszug aus der Liegenschaftskarte neuesten Datums (Maßstab 1:500 / 1:1000). Bestandspläne. Beglaubigte Grundbuchabschriften (neuester Stand). Eidesstattliche Erklärung über sonstige Rechte Dritter an Grundstück und Gebäude. Bauentwurf (Vorplanung) und / oder Entwurfplanung oder Baubeschreibung. Berechnung des umbauten Raumes nach DIN 277 / Flächenberechnung nach DIN (je nach Erfordernis). Gesamtkostenermittlung für die Maßnahme nach Kostenvoranschlägen oder Kostenschätzung (erstellt von Handwerkern, Fachbetrieben oder Architekten). Zeit- und Maßnahmenplan (Bauzeitenplan). Finanzierungsplan (Baukosten > ,00 ). Die Förderung beträgt 10 % der förderfähigen Kosten (inkl. Kosten für die Planung bzw. sonstiger Baunebenkosten), höchstens jedoch ,00 für das Gesamtobjekt. Ein Zuschlag von weiteren 2 %-Punkten wird auf den Förderbetrag gewährt wenn: minderjährige Kinder (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) im Sanierungsobjekt leben. Haushaltsangehörige ab dem vollendeten 60. Lebensjahr im Sanierungsobjekt leben. Behinderte ab einem Behinderungsgrad von 70 % im Sanierungsobjekt leben. das zu fördernde Objekt ein hochwertiges Einzeldenkmal darstellt. Die Erhöhung der Förderung kann je Kriterium nur einmal gewährt werden. Bei besonderen denkmalpflegerischen Anforderungen ist im Einzelfall eine Erhöhung der Förderung möglich. Eigenleistungen (Arbeitsstunden) werden bei den förderfähigen Aufwendungen nicht berücksichtigt (Kostenkontrolle). Materialkosten für in Eigenleistung durchgeführte Arbeiten sind aber zuwendungsfähig. Nicht förderfähig ist die Instandhaltung (Gebäudeunterhaltung), es sei denn, sie ist Teil einer Erneuerung. Die Instandsetzung (Freilegung oder Sanierung [Restaurierung]) von Fachwerkfassaden wird weiterhin seitens der Stadt Bad Wildungen aus einem anderen Programm gefördert. Ferner sind die vorgesehenen Arbeiten nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und der Technik auszuführen. Dazu ergänzend sind die Empfehlungen des Fortbildungszentrums für Handwerk und Denkmalpflege, Propstei Johannesberg (Fulda), und die jeweiligen Auflagen der Denkmalschutzbehörden einzuhalten. Die Bauherrschaft hat der Stadt Bad Wildungen unverzüglich den Abschluss der Arbeiten anzuzeigen und einen Antrag auf Abnahme der Arbeiten zu stellen. 4

5 Nach Durchführung der Baumaßnahme, Vorlage und Prüfung der notwendigen Nachweise (u. a. quittierte Rechnungsbelege) und bauaufsichtlicher Abnahme der Maßnahme (je nach Erfordernis) wird der Baukostenzuschuss ausbezahlt. Es erfolgt keine Auszahlung ohne vollständige Vorlage der geforderten Unterlagen. Die Stadt Bad Wildungen ist über sämtliche Umstände, die für die Durchführung der Maßnahme von Bedeutung sind, zu unterrichten. Sind die Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen gar nicht, nicht vollständig oder mangelhaft durchgeführt, so kann die Stadt Bad Wildungen Nachholung, Ergänzung oder Nachbesserung verlangen. Evtl. Überzahlungen sind der Stadt Bad Wildungen innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu erstatten. Sollten bei der Durchführung ergänzende Bestimmungen notwendig werden, so verpflichten sich die Vertragspartner, die erforderlichen Absprachen zu treffen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Die Vereinbarung besteht aus 3 Exemplaren. Die Bauherrschaft, die Stadt Bad Wildungen sowie das Hessisches Landesamt für Denkmalpflege erhalten je ein Exemplar. Die Umsatzsteuer zählt zu den förderfähigen Kosten, es sei denn, die Bauherrschaft kann den Vorsteuerabzug geltend machen. Die wiederholte Bezuschussung eines Förderobjekts -nach Erreichen der Förderhöchstsumme- ist frühestens nach 5 Jahren wieder möglich. 5. Bagatellgrenze Maßnahmen mit einem Gesamtvolumen von unter 2.500,00 werden nicht gefördert. 6. Antragsverfahren Nach diesen Richtlinien ist die Grundlage jeder Förderung die vertragliche Vereinbarung zwischen der Bauherrschaft und der Stadt Bad Wildungen sowie dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen. Um diese vertragliche Vereinbarung schließen zu können, ist rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten ein Antrag einzureichen, der die geplante Maßnahme darstellt und einen Kostenvoranschlag beinhaltet. 7. Inkrafttreten Die Richtlinien treten zum in Kraft und enden am

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