Wohnrecht im Wandel. Die rechtspolitischen Hintergründe und die Wirkungsweise wohnrechtlicher Instrumentarien

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Wohnrecht im Wandel. Die rechtspolitischen Hintergründe und die Wirkungsweise wohnrechtlicher Instrumentarien"

Transkript

1 Wohnrecht im Wandel Die rechtspolitischen Hintergründe und die Wirkungsweise wohnrechtlicher Instrumentarien

2 Zweiter Teil Kündigungsschutz Preisschutz das Mietzinsrecht Die Klassengesellschaft des MRG

3 Der Kündigungsschutz 30 MRG nur für unbefristete Verträge auch im Teilanwendungsbereich Mieterkündigung nicht beschränkt Form der Kündigungserklärung: für Vermieter: gerichtliche Kündigung ( 560 ff ZPO) Mieter kann wahlweise auch bloß schriftlich kündigen me auch mit Telefax, ebenso Mail mit PDF-Dokument sowohl bei gerichtl. als auch bei schriftl. Kündigung 560 ZPO (Kündigungstermin, Kündigungsfrist) zu beachten Vermieterkündigung nur aus wichtigem Grund; Eventualmaxime demonstrative Aufzählung der Kündigungsgründe in 30 Abs 2 MRG

4 Kündigungsgründe I qualifizierter Mietzinsrückstand besonderes Schutzelement 33 Abs 2 MRG Rückstandsbeschluss einstweiliger Mietzins erheblich nachteiliger Gebrauch, unleidliches Verhalten, strafbare Handlung gegen Vermieter oder Mitbewohner Mieter muss sich Verhalten von Angehörigen und Mitbewohnern zurechnen lassen Weitergabe, Nichtbenützung der Wohnung Rechtfertigung in Schutzzielen des MRG: Bedürfnis nach Wohnversorgung geschützt, nicht Hortung von Wohnraum Urteil des VfGH vom , A 17/03-17 gleiche Erwägungen bei Geschäftsräumen

5 Kündigungsgründe II Eigenbedarf ohne und mit Ersatzbeschaffung strenger Maßstab beim Erfordernis des dringenden Bedarfs im letzten Jahrzehnt Judikatur aber etwas großzügiger bei Eigenbedarf ohne Ersatzbeschaffung Interessenabwägung und zehnjährige Sperrfrist nach Rechtserwerb unter Lebenden vereinbarter Kündigungsgrund muss an Gewicht den Gründen des 30 Abs 2 MRG zumindest nahe kommen weitere Kündigungsgründe in 30 Abs 2 MRG überdies Räumungsklage des Vermieters nach 1118 ABGB möglich

6 Verspätete Kündigung Neuregelung durch WRN 2006 und WRN 2009 schriftliche Mieterkündigung ( 33 MRG): Wirkung verspätet zugehender Kündigung für den nächstmöglichen Termin gerichtliche Kündigung ( 563 ZPO): Kündigung nach Fristbeginn bei Gericht eingebracht Zurückweisung Kündigung verspätet zugestellt bei Rüge der Verspätung Verschiebung der Wirksamkeit siehe Stabentheiner, wobl 2009, 97 (113 f)

7 Rechtspolitisches zum Kündigungsrecht Liberalisierungswunsch der Vermieterseite bei Eigenbedarf immer wieder Klagen über Mietnomaden allerdings kein verbreitetes Problem Wunsch der Mieterseite nach Wiedereinbeziehung der Ein- und Zweifamilienhäuser

8 Der Preisschutz gesetzliche Höchstgrenze für den Mietzins Regelung der überwälzbaren Bewirtschaftungskosten Verbot von Ablösen und sonstigen Entgeltzahlungen ohne Gegenleistung korrespondierende Regeln über die Erhaltung eigentümerähnliche Position des Mieters daher hier bloß eingeschränkte (dafür aber zwingende) Erhaltungspflicht des Vermieters ( 3 MRG statt 1096 ABGB) heute wegen des liberaleren Richtwertsystems aber in Frage zu stellen durch die WRN 2015 um Heizthermen, Warmwasserboiler und sonstige Wärmebereitungsgeräte erweitert

9 Geschichtliche Entwicklung Mieterschutzverordnungen 1917 und 1918 Mietengesetz 1922 Friedenszins 1955 außerhalb Wiens freie Mietzinsbildung 1968 Freigabe der Mietzinsbildung 1974 Höchstmietzins für Substandardwohnungen 1982 Mietrechtsgesetz Kategoriesystem Mietrechtsnovelle 1985: Kategorie A ohne Größenbegrenzung in Angemessenheit 1994: 3. WÄG Richtwertsystem

10 Aktuelle Ausgestaltung Zinsbegrenzungssysteme Angemessenheitsschranke Richtwertmietzins Kategorie-D-Zins Sonstige Zinsregelungen Befristungsabschlag Mietzinserhöhung nach 18 ff MRG Anhebungsrecht nach 45 MRG Anhebungsrecht nach 46 MRG Anhebungsrecht nach 12a, 46a MRG Wohnbauförderungsrecht Untermietzins ( 26 MRG)

11 Angemessenheitsschranke Geltungsbereich Geschäftsräume Wohnungen im Neubau (nach 8. Mai 1945) neu geschaffene Wohnungen Wohnungen in Denkmalschutzgebäuden Großwohnungen der Kategorien A und B (> 130 m 2 ) nachträgliche Mietzinsvereinbarung Kriterien Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungszustand, Erhaltungszustand Vergleichswertmethode Einbeziehung frei vermietbarer Objekte führt tendenziell in Richtung Ortsüblichkeit Vorteil für den Mieter aber: gerichtliche Überprüfbarkeit

12 Das Richtwertsystem Richtwert früher durch Verordnungen 2008 aber durch das MILG (BGBl I 2008/50) gesetzlich festgelegt ( 5 Abs 1 RichtWG) Valorisierung alle 2 Jahre nach VPI MILG (BGBl I 2016/12): Verschiebung auf 2017 Zuschläge und Abstriche für Vergleichskriterien aus dem WEG (Lage, Stockwerkslage, Ausstattung, Grundriss usw) Gemeinschaftsanlagen, Gemeinschaftsräume Lagekomponente (Wohnumgebung) Erhaltungszustand des Hauses Kategorie-Abstriche (25% für B, 50% für C) unterschiedliche Bewertung des Systems

13 Rechtspolitisches zum Mietzinsrecht Forderung der Mieterseite nach Konkretisierung des Richtwertsystems Wunsch der Vermieterseite (vor allem) nach Beseitigung des Befristungsabschlags Entfall des Lagezuschlagsausschlusses in Gründerzeitvierteln Entfall der Anhebungsbegrenzung bei nicht privilegiertem Eintritt Wohnrechtsnovelle 2006 keine inhaltlichen Änderungen, nur: Rügeobliegenheit des Mieters vor Kategorieherabstufung Ausdehnung der Präklusion der Mietzinsanfechtung Regierungsprogramm für die 25. Legislaturperiode Reform des Mietrechts mit dem Schlagwort Leistbares Wohnen angekündigt Einführung einer einfachen und transparenten Mietzinsbildung Die Lösungsansätze der beiden Regierungspartner zur Erreichung dieser Ziele sind aber äußerst gegensätzlich: klarere, strengere Mietzinsschranken im Gesetz versus Beseitigung aller Zinsgrenzen, damit die jetzt zurückgehaltenen Wohnungen auf den Markt kommen Mietzinsrecht mit Normenkontrollanträgen an den VfGH herangetragen Wiener Richtwert, Befristungsabschlag, Gründerzeitviertel

14 Die Klassengesellschaft des Mietrechts sehr unterschiedliche Anwendungsbereiche Hauptmiete Untermiete Besserstellung des Untermieters durch das 3. Wohnrechtsänderungsgesetz durch Mietrechtsnovelle 2001 und Wohnrechtsnovelle 2006 weitere Filettierung des Anwendungsbereichs derzeit große Kluft zwischen beati possidentes und Wohnungssuchenden

15 Ausblick Am 2. Dezember 2016 setzen wir mit der Besprechung des Wohnungseigentumsrechts fort. wieder Uhr und wieder im Hörsaal U15!

Mietrecht. Die mietrechtlichen Bestimmungen des ABGB und das Mietrechtsgesetz

Mietrecht. Die mietrechtlichen Bestimmungen des ABGB und das Mietrechtsgesetz Mietrecht Die mietrechtlichen Bestimmungen des ABGB und das Mietrechtsgesetz Dritter Teil Übergehen des Mietrechts Der Mietzins Mietrecht im Todesfall Eintritt Rechtsposition aus Mietvertrag geht auf die

Mehr

Mietrecht. Die mietrechtlichen Bestimmungen des ABGB und das Mietrechtsgesetz

Mietrecht. Die mietrechtlichen Bestimmungen des ABGB und das Mietrechtsgesetz Mietrecht Die mietrechtlichen Bestimmungen des ABGB und das Mietrechtsgesetz Dritter Teil Übergehen des Mietrechts Der Mietzins Mietrecht im Todesfall Eintritt Rechtsposition aus Mietvertrag geht auf die

Mehr

Mietrecht. Die mietrechtlichen Bestimmungen des ABGB und das Mietrechtsgesetz

Mietrecht. Die mietrechtlichen Bestimmungen des ABGB und das Mietrechtsgesetz Mietrecht Die mietrechtlichen Bestimmungen des ABGB und das Mietrechtsgesetz Vierter Teil Mietzinsrecht (Fortsetzung), Bewirtschaftungskosten Verbotene Vereinbarungen Beendigung, Befristung und Kündigung

Mehr

Wohnrecht im Wandel. Die rechtspolitischen Hintergründe und die Wirkungsweise wohnrechtlicher Instrumentarien

Wohnrecht im Wandel. Die rechtspolitischen Hintergründe und die Wirkungsweise wohnrechtlicher Instrumentarien Wohnrecht im Wandel Die rechtspolitischen Hintergründe und die Wirkungsweise wohnrechtlicher Instrumentarien Erster Teil Grundsätzliches zum Wohnrecht Das Mietrecht des ABGB Regelungsansätze des MRG Literatur

Mehr

Die vermietete Altbaueigentumswohnung. Überschüsse aus der. an Ihren Mieter weitergeben.

Die vermietete Altbaueigentumswohnung. Überschüsse aus der. an Ihren Mieter weitergeben. Die vermietete Altbaueigentumswohnung Ausgaben sind alle Aufwendungen, die Ihnen gegenüber im betreffenden Kalenderjahr fällig geworden sind. Ausgaben sind dann nicht mehr zu berücksichtigen, wenn sie

Mehr

Die Geschichte des Mietrechts... 13 Die Grundlagen des Mietrechts... 14

Die Geschichte des Mietrechts... 13 Die Grundlagen des Mietrechts... 14 5 Inhaltsverzeichnis Vorwort........................................ 11 Einleitung....................................... 13 Die Geschichte des Mietrechts...................... 13 Die Grundlagen des Mietrechts.....................

Mehr

Nutzwertfestsetzung. Wohnrechtsnovelle 2015 (WRN 2015) Letzte Aktualisierung am 27. März Immobilien. Einfach. Sicher. Bewerten.

Nutzwertfestsetzung. Wohnrechtsnovelle 2015 (WRN 2015) Letzte Aktualisierung am 27. März Immobilien. Einfach. Sicher. Bewerten. Nutzwertfestsetzung Wohnrechtsnovelle 2015 (WRN 2015) Letzte Aktualisierung am 27. März 2018 Immobilien. Einfach. Sicher. Bewerten. Sprengnetter Austria GmbH 10.-Oktober-Straße 12 A-9560 Feldkirchen 04276

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Karauscheck/G. Strafella, Der Mietzins 2

Inhaltsverzeichnis. Karauscheck/G. Strafella, Der Mietzins 2 Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis und weiterführende Literatur... V XV XIX I. Einleitung... 1 A. Zielsetzung... 1 B. Gutachten in der Gerichtspraxis... 1 C. Aufbau des Buches...

Mehr

Wohnrecht im Wandel. Die rechtspolitischen Hintergründe und die Wirkungsweise wohnrechtlicher Instrumentarien

Wohnrecht im Wandel. Die rechtspolitischen Hintergründe und die Wirkungsweise wohnrechtlicher Instrumentarien Wohnrecht im Wandel Die rechtspolitischen Hintergründe und die Wirkungsweise wohnrechtlicher Instrumentarien Vierter Teil Das aktuelle rechtspolitische Geschehen im Wohnrecht Übersicht Wohnrechtliche Ankündigungen

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort...5 Inhaltsverzeichnis...7 Abkürzungsverzeichnis Der Rahmen Verwandte Rechtsverhältnisse...

Inhaltsverzeichnis. Vorwort...5 Inhaltsverzeichnis...7 Abkürzungsverzeichnis Der Rahmen Verwandte Rechtsverhältnisse... Vorwort...5...7 Abkürzungsverzeichnis...13 1. Der Rahmen...17 2. Verwandte Rechtsverhältnisse...21 2.1. Fluchtversuche aus dem MRG...21 2.2. Leihe ( 971 ff ABGB)...21 2.3. Prekarium ( 974 ABGB)...22 2.4.

Mehr

Der Mietzins. von Erich René Karauscheck, Franz Strafella. 1. Auflage

Der Mietzins. von Erich René Karauscheck, Franz Strafella. 1. Auflage Der Mietzins von Erich René Karauscheck, Franz Strafella 1. Auflage Der Mietzins Karauscheck / Strafella schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Linde Verlag Wien 2010 Verlag

Mehr

I N H A L T S Ü B E R S I C H T

I N H A L T S Ü B E R S I C H T 7 I N H A L T S Ü B E R S I C H T Vorwort... 5 Inhaltsübersicht... 7 Abkürzungsverzeichnis... 15 I. Literaturübersicht A) Allgemeine Werke (Miet- u. Wohnrecht, ABGB) Gesetzesausgaben... 19 B) Entscheidungssammlungen...

Mehr

Mietrechtsgesetz Erhaltungspflichten von Heizthermen: Wer zahlt? Dr. Maria Schönberger 08. September 2015

Mietrechtsgesetz Erhaltungspflichten von Heizthermen: Wer zahlt? Dr. Maria Schönberger 08. September 2015 Mietrechtsgesetz Erhaltungspflichten von Heizthermen: Wer zahlt? Dr. Maria Schönberger 08. September 2015 Anwendungsbereich: Mietrechtsgesetz (MRG) Vollanwendung MRG Vollausnahme vom MRG Teilanwendungsbereich

Mehr

Erhaltung & nützliche Verbesserung nach der WGG-Novelle 2016

Erhaltung & nützliche Verbesserung nach der WGG-Novelle 2016 Erhaltung & nützliche Verbesserung nach der WGG-Novelle 2016 RA Dr. Ingmar Etzersdorfer RA Dr. Ingmar Etzersdorfer ingmar.etzersdorfer@bpv-huegel.com Enzersdorferstraße 4, 2340 Mödling Tel : +43(0)2236

Mehr

Wohnrecht im Wandel. Die rechtspolitischen Hintergründe und die Wirkungsweise wohnrechtlicher Instrumentarien

Wohnrecht im Wandel. Die rechtspolitischen Hintergründe und die Wirkungsweise wohnrechtlicher Instrumentarien Wohnrecht im Wandel Die rechtspolitischen Hintergründe und die Wirkungsweise wohnrechtlicher Instrumentarien Dritter Teil Das Wohnungseigentumsrecht Rechtstatsächliches zum Wohnungseigentumsrecht größere

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort Benützerhinweise Abkürzungsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis. Vorwort Benützerhinweise Abkürzungsverzeichnis Vorwort Benützerhinweise Abkürzungsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Seite V VI XIII I. Allgemeiner Teil A. Kündigung 1 B. Außergerichtliche Aufkündigung 2 C. Gerichtliche Aufkündigung 3 D. Kündigungsklage

Mehr

Mietrecht kompakt. Bearbeitet von Alfred Tanczos

Mietrecht kompakt. Bearbeitet von Alfred Tanczos Mietrecht kompakt Bearbeitet von Alfred Tanczos 3. Auflage 2016 2016. Taschenbuch. 248 S. Paperback ISBN 978 3 7073 3560 6 Format (B x L): 15,5 x 22,5 cm Gewicht: 410 g Recht > Europarecht, Internationales

Mehr

6 Ob 167/16a. gefasst:

6 Ob 167/16a. gefasst: 6 Ob 167/16a Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek

Mehr

Abkürzungsverzeichnis... XV. Kapitel 1. Einleitung... 1 I. Untersuchungsgegenstand... 1 II. Gang der Untersuchung... 3

Abkürzungsverzeichnis... XV. Kapitel 1. Einleitung... 1 I. Untersuchungsgegenstand... 1 II. Gang der Untersuchung... 3 Abkürzungsverzeichnis... XV Kapitel 1. Einleitung... 1 I. Untersuchungsgegenstand... 1 II. Gang der Untersuchung... 3 Kapitel 2. Grundlagen... 7 I. Begriff des Gesamtmietverhältnisses... 7 II. Abgrenzungen...

Mehr

Hauptmietvertrag. unbefristet. Wohnung im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) Freier Hauptmietzins

Hauptmietvertrag. unbefristet. Wohnung im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) Freier Hauptmietzins Hauptmietvertrag unbefristet Wohnung im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) Freier Hauptmietzins Abgeschlossen am unten bezeichneten Tag zwischen Frau/Herrn (Name, Anschrift) als VERMIETER,

Mehr

Stabentheiner. Mietrecht. 4. Auflage. Rechtstaschenbuch

Stabentheiner. Mietrecht. 4. Auflage. Rechtstaschenbuch Stabentheiner Mietrecht 4. Auflage Rechtstaschenbuch Manz Rechtstaschenbücher Mietrecht von Hon.-Prof. Dr. Johannes Stabentheiner Abteilungsleiter im Bundesministerium für Justiz 4., durchgesehene Auflage

Mehr

5. Hauptmiete Untermiete

5. Hauptmiete Untermiete 5. Hauptmiete Untermiete Wenn von einem Bestandvertrag gesprochen wird, so wird üblicherweise darunter ein Vertrag verstanden, bei welchem der Eigentümer oder eine dem Eigentümer rechtlich gleichgestellte

Mehr

Mietrecht. Mietrecht. Besonders ausgestaltetes Schuldrecht mit weitgehenden Schutzrechten für die Mieter 1/21

Mietrecht. Mietrecht. Besonders ausgestaltetes Schuldrecht mit weitgehenden Schutzrechten für die Mieter 1/21 Mietrecht Besonders ausgestaltetes Schuldrecht mit weitgehenden Schutzrechten für die Mieter 1/21 Das Mietrecht ist geregelt in: 535 bis 580a BGB Es ist zu unterscheiden: - Mietrecht allgemeiner Teil (

Mehr

Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat. durch den Richter Hofrat Dr. Höfle als Vorsitzenden sowie

Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat. durch den Richter Hofrat Dr. Höfle als Vorsitzenden sowie 2 R 29/10w B e s c h l u s s Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat durch den Richter Hofrat Dr. Höfle als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Müller und die Richterin Dr. Ciresa als weitere

Mehr

Mietrecht und Gebäudesanierung. Zahlt sich meine Investition in ein Miethaus überhaupt aus?

Mietrecht und Gebäudesanierung. Zahlt sich meine Investition in ein Miethaus überhaupt aus? Mietrecht und Gebäudesanierung Zahlt sich meine Investition in ein Miethaus überhaupt aus? Voller MRG-Geltungsbereich Gebäude mit Datum der Baubewilligung vor dem 1.7.1953, bei Wohnungseigentum vor 9.5.1945;

Mehr

Thermen-Entscheidung OGH zu den Erhaltungspflichten im Inneren des Mietobjekts bloß heiße Luft für Vermieter?

Thermen-Entscheidung OGH zu den Erhaltungspflichten im Inneren des Mietobjekts bloß heiße Luft für Vermieter? Thermen-Entscheidung OGH zu den Erhaltungspflichten im Inneren des Mietobjekts bloß heiße Luft für Vermieter? Die Auswirkungen des Thermenurteils in der Praxis DR. MARTIN FOERSTER 1 In den beiden sogenannten

Mehr

Mietrecht. Die mietrechtlichen Bestimmungen des ABGB und das Mietrechtsgesetz

Mietrecht. Die mietrechtlichen Bestimmungen des ABGB und das Mietrechtsgesetz Mietrecht Die mietrechtlichen Bestimmungen des ABGB und das Mietrechtsgesetz Zweiter Teil Das Mietrechtsgesetz: Sein Anwendungsbereich Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner Anwendungsbereich

Mehr

Hauptmietvertrag. befristet. Wohnung im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) Richtwertmietzins gemäß 16 Abs 2 MRG

Hauptmietvertrag. befristet. Wohnung im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) Richtwertmietzins gemäß 16 Abs 2 MRG Hauptmietvertrag befristet Wohnung im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) Richtwertmietzins gemäß 16 Abs 2 MRG Abgeschlossen am unten bezeichneten Tag zwischen Frau/Herrn (Name, Anschrift)

Mehr

Mietzins im Allgemeinen und Mietzinsbeschränkungen

Mietzins im Allgemeinen und Mietzinsbeschränkungen 2. Mietzins im Allgemeinen und Mietzinsbeschränkungen Mietzins im Allgemeinen und Mietzinsbeschränkungen 2.1. Allgemeines und freier Mietzins 2.1. Allgemeines und freier Mietzins 16 MRG regelt die Hauptmietzinsbildung

Mehr

I. Grundsätzliches. I. Grundsätzliches. I. Grundsätzliches

I. Grundsätzliches. I. Grundsätzliches. I. Grundsätzliches I. Grundsätzliches I. Grundsätzliches Die Antworten auf die Frage, welche Abrechnungen im Miets- und Zinshaus von wem, an wen und wann zu legen sind, sind einerseits von einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen

Mehr

BUNDESFINANZGERICHTSTAG 2018: GEBÜHREN UND VERKEHRSTEUERN. Mag. Gustav Wurm

BUNDESFINANZGERICHTSTAG 2018: GEBÜHREN UND VERKEHRSTEUERN. Mag. Gustav Wurm BUNDESFINANZGERICHTSTAG 2018: GEBÜHREN UND VERKEHRSTEUERN Mag. Gustav Wurm 33 TP 5 GEBG: KÜNDIGUNGSVERZICHT BESTIMMTE/UNBESTIMMTE VERTRAGSDAUER ALLGEMEINES/KÜNDIGUNGSVERZICHT(I) Bemessungsgrundlage: Bestimmte

Mehr

Mietrecht. Die mietrechtlichen Bestimmungen des ABGB und das Mietrechtsgesetz

Mietrecht. Die mietrechtlichen Bestimmungen des ABGB und das Mietrechtsgesetz Mietrecht Die mietrechtlichen Bestimmungen des ABGB und das Mietrechtsgesetz Zweiter Teil Das Mietrechtsgesetz: Sein Anwendungsbereich Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner Anwendungsbereich

Mehr

Inhalt. 1 Einleitung Problemstellung Aufbau der Arbeit Forschungsfrage 17

Inhalt. 1 Einleitung Problemstellung Aufbau der Arbeit Forschungsfrage 17 Problemstellung Inhalt 1 Einleitung 13 1.1 Problemstellung 13 1.2 Aufbau der Arbeit 15 1.3 Forschungsfrage 17 2 Mietregulation und der Markt 19 2.1 Charakteristika des Mietwohnungsmarktes 19 2.1.1 Dauerhaftigkeit

Mehr

Kurs Immobilienmanagement

Kurs Immobilienmanagement Kurs Immobilienmanagement FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph Kothbauer Leitender Jurist der onlinehausverwlatung & immobilientreuhand gmbh Autor und Vortragender Fragenkatalog 100 offene Prüfungsfragen

Mehr

Die Abwicklung des Mietverhältnisses

Die Abwicklung des Mietverhältnisses Die Abwicklung des Mietverhältnisses Dr. Andreas Stangl Informationen zur Person Name : Dr. Andreas Stangl - Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht - Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Rechtsanwalt

Mehr

Die Gerichte und ihre Judikatur. 24. St. Wolfganger Tage 7. September 2018 Univ.-Prof. Dr. Andreas Vonkilch

Die Gerichte und ihre Judikatur. 24. St. Wolfganger Tage 7. September 2018 Univ.-Prof. Dr. Andreas Vonkilch Die Gerichte und ihre Judikatur 24. St. Wolfganger Tage 7. September 2018 Univ.-Prof. Dr. Andreas Vonkilch 6 Ob 181/17m - 8. Klauselentscheidung 26 Vertragsklauseln (überwiegend schon zweitinstanzlich

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 4 Ob 101/16f

IM NAMEN DER REPUBLIK. 4 Ob 101/16f IM NAMEN DER REPUBLIK 4 Ob 101/16f 2 4 Ob 101/16f Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher

Mehr

Mag.(FH) Jürgen Helzl

Mag.(FH) Jürgen Helzl Quelle ÖVI 27.12.2011 Miete Mag.(FH) Jürgen Helzl Das Mietrechtsgesetz (MRG) Mietverhältnis Mietobjekt Rechte und Pflichten des Mieters Mietzins und Betriebskosten Das Mietrechtsgesetz (MRG) Das Mietrechtsgesetz

Mehr

Insolvenzrechtsänderungsgesetz

Insolvenzrechtsänderungsgesetz Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 1 I. Das neue Insolvenzverfahren: Primäres Ziel der Reform war es eine übersichtlichere Verfahrensstruktur zu schaffen. Durch das IRÄG 2010 (in Kraft seit 1. Juli 2010)

Mehr

INTENSIVSEMINAR ZUM MIETRECHT

INTENSIVSEMINAR ZUM MIETRECHT INTENSIVSEMINAR ZUM MIETRECHT INTENSIVSEMINAR ZUM MIETRECHT Was Sie schon immer über das Mietrecht wissen wollten, aber bisher nicht zu fragen wagten, erfahren Sie in der Meisterklasse beim Intensivseminar

Mehr

Mieten & Vermieten. Mietrecht von A-Z. Rainer RATGEBER. Ihr Ratgeber in Mietangelegenheiten Plus: Praktische Tipps und Entscheidungshilfen. 7.

Mieten & Vermieten. Mietrecht von A-Z. Rainer RATGEBER. Ihr Ratgeber in Mietangelegenheiten Plus: Praktische Tipps und Entscheidungshilfen. 7. RATGEBER Mietrecht von A-Z Rainer Mieten & Vermieten Ihr Ratgeber in Mietangelegenheiten Plus: Praktische Tipps und Entscheidungshilfen 7. Auflage recht.verständlich MANZ RATGEBER Mieten & Vermieten Mieten

Mehr

FALLGRUPPEN NACH DR WÜRTH Mag Nadja Shah, MVÖ

FALLGRUPPEN NACH DR WÜRTH Mag Nadja Shah, MVÖ FALLGRUPPEN NACH DR WÜRTH 23.3.2010 Mag Nadja Shah, MVÖ Basisannahme 5 Jahresverträge Verträge über das Grundstück zum Zweck ein haus zu errichten Ausschluss des Entschädigungsanspruchs Abrissklausel bei

Mehr

11 -J4~1 der Beilagen zu den Stenographischen ProtokolIen des Nationalrates XVI. Gesetzg~bungsperiodc. A n t rag

11 -J4~1 der Beilagen zu den Stenographischen ProtokolIen des Nationalrates XVI. Gesetzg~bungsperiodc. A n t rag 169/A XVI. GP - Initiativantrag (gescanntes Original) 1 von 7-11 -J4~1 der Beilagen zu den Stenographischen ProtokolIen des Nationalrates XVI. Gesetzg~bungsperiodc A n t rag No.... 1.~.!}....1 A Präs.:

Mehr

DAS BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ INFORMIERT MIETRECHTSGESETZ HEUTE

DAS BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ INFORMIERT MIETRECHTSGESETZ HEUTE DAS BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ INFORMIERT MIETRECHTSGESETZ HEUTE (in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2006) 2006 (9. Auflage) Stand: Dezember 2006 Bundesministerium für Justiz Museumstraße 7, 1070 Wien

Mehr

Tel. 0662/8044/34 0 Fax: (43) Zl.: 419/B ~- 993 Salzburg, 31. März 1993 An das Präsidium des Nationalrats

Tel. 0662/8044/34 0 Fax: (43) Zl.: 419/B ~- 993 Salzburg, 31. März 1993 An das Präsidium des Nationalrats \ \ '~!b b".. Q~IV~~S TAT SALZBURG Rechtswiss nsc aftliche Fakultät Dekan Univ Pror.Dr.Joh.Jos.Hagen 5020 Salzb~g, Churfürststr. 1 Q/SN- Q60 IHE 2/SN-260/ME XVIII. GP - Stellungnahme (gescanntes Original)

Mehr

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Mietkündigung

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Mietkündigung Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Mietkündigung Dürfen Vermieter Problemmietern kündigen? Einem Mieter kann nur dann gekündigt werden, wenn es einen handfesten Kündigungsgrund gibt. Ein solcher

Mehr

VERMIETER-KALENDER. RECHTSANWALTSKANZLEI DR. MEDWESCHEK

VERMIETER-KALENDER. RECHTSANWALTSKANZLEI DR. MEDWESCHEK VERMIETER-KALENDER RECHTSANWALTSKANZLEI DR. MEDWESCHEK www.medweschek.at VERMIETER-KALENDER Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.h. Telefax: 0463/54082-6 Homepage www.medweschek.at Mitglied der Kärntner Rechtsanwaltskammer

Mehr

Fragen zum neuen liechtensteinischen Miet- und Pachtrecht. Dr. iur. Peter Mayer MLaw Patrick Marxer

Fragen zum neuen liechtensteinischen Miet- und Pachtrecht. Dr. iur. Peter Mayer MLaw Patrick Marxer Fragen zum neuen liechtensteinischen Miet- und Pachtrecht Dr. iur. Peter Mayer MLaw Patrick Marxer Inhaltsverzeichnis Vorwort 11 1 Allgemeine Fragen 14 1. Wo finde ich die Gesetzesbestimmungen zum neuen

Mehr

1530 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

1530 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP 1 von 5 1530 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (1183 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Wohnungseigentumsgesetz

Mehr

NICHTIGE KLAUSELN IN MIETVERTRÄGEN

NICHTIGE KLAUSELN IN MIETVERTRÄGEN R e c h t s a n w a l t s k a n z l e i L i k a r, P e s t a l o z z i s t r a ß e 1 / I I, A - 8 0 1 0 G r a z T e l. + 4 3 ( 0 ) 3 1 6 8 2 3 7 2 3 F a x + 4 3 ( 0 ) 3 1 6 8 2 3 7 2 3-1 3 o f f i c e

Mehr

Wohnen bei privaten Vermietern? Was Vermieter und Studierende wissen müssen!

Wohnen bei privaten Vermietern? Was Vermieter und Studierende wissen müssen! Wohnen bei privaten Vermietern? Was Vermieter und Studierende wissen müssen! Die Vereinbarung und Abwicklung von Mietverhältnissen mit Studierenden verläuft nach unserer Erfahrung in der Regel unproblematisch.

Mehr

Die Vermittlung von Wohnungen

Die Vermittlung von Wohnungen Die Vermittlung von Wohnungen Was ein Makler leistet. Und was er kostet. Stand 1.9.2010 Beratung, Betreuung, Sicherheit. Bei der Vermietung von Wohnungen in Mehr- oder Einfamilienhäusern sind die Dienste

Mehr

REPETITORIUMAUSZIVILRECHT Mietrecht. Univ.-Ass. Mag. Constantin Hofer

REPETITORIUMAUSZIVILRECHT Mietrecht. Univ.-Ass. Mag. Constantin Hofer REPETITORIUMAUSZIVILRECHT Mietrecht Univ.-Ass. Mag. Constantin Hofer Inhalt I. Der Bestandvertrag II. Anwendungsbereich von Sondergesetzen III. Pflichten des Bestandgebers IV. Rechte und Pflichten des

Mehr

SEMINARKALENDER

SEMINARKALENDER SEMINARKALENDER 2012 2013 Immobilienrecht Rechtsupdate für Makler & Verwalter Grundlagen MRG & WEG Beschlussfassung WEG Energieausweis - EAVG 2012 INHALTSVERZEICHNIS zur Akademie der online hausverwaltung

Mehr

Page 1 of 5 Justiz (OGH, OLG, LG, BG, AUSL) Gericht OGH Dokumenttyp Entscheidungstext Geschäftszahl 5Ob164/09t Entscheidungsdatum 15.12.2009 Kopf Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin des Obersten

Mehr

Format & MANZ RATGEBER. Mieten & Vermieten

Format & MANZ RATGEBER. Mieten & Vermieten Format & MANZ RATGEBER Mieten & Vermieten Mieten & Vermieten Ihr Ratgeber in Mietangelegenheiten von Dr. Herbert Rainer 6. Auflage Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung

Mehr

S a c h b e s c h l u s s

S a c h b e s c h l u s s 5 Ob 71/15z Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen

Mehr

4. Besprechungsfall. Wie ist die Rechtslage?

4. Besprechungsfall. Wie ist die Rechtslage? 4. Besprechungsfall Anfang 2007 hat Münch für sich und seine fünfköpfige Familie von Vollmer zum Preis von kalt 600, warm 700 im Monat eine Wohnung in Würzburg gemietet, deren Wände teilweise durchfeuchtet

Mehr

Unzulässige Klauseln in Mietverträgen

Unzulässige Klauseln in Mietverträgen Unzulässige Klauseln in Mietverträgen von Philip Worthing-Smith 2009 Unzulässige Klauseln in Mietverträgen Worthing-Smith schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Linde Verlag

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1997 Ausgegeben am 20. Februar 1997 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1997 Ausgegeben am 20. Februar 1997 Teil I P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1997 Ausgegeben am 20. Februar 1997 Teil I 22. Bundesgesetz: Änderung des Mietrechtsgesetzes,

Mehr

M I E T V E R T R A G

M I E T V E R T R A G M I E T V E R T R A G abgeschlossen zwischen Lukas Klapfer, Münzboden 5, 8790 Eisenerz (UID-Nr. ATU 66231348) als Vermieter einerseits und Heinz Zulehner, Pensionist, Vordernbergerstraße 20, 8790 Eisenerz,

Mehr

SEMINARKALENDER

SEMINARKALENDER ANGEBOTE AKADEMIE SEMINARKALENDER 2011 12 INHALTSVERZEICHNIS zur Akademie der online hausverwaltung Vortragender FH-Doz. Mag. Kothbauer... 02 Angebote der Akademie der online hausverwaltung... 03 Immobilienrecht

Mehr

Das neue Befristungsrecht

Das neue Befristungsrecht Mietrecht/Wohnungseigentum 243 Das neue Befristungsrecht (mit Fallbeispielen zur Übergangsproblematik) Von Ass.-Prof. Dr. Helmut BÖHM Für den eiligen Leser: Einen wesentlichen Schwerpunkt der WR- Nov 2000

Mehr

Miete 1. Derjenige, der behauptet, dass das Mietrechtsgesetz nicht anzuwenden ist, muss dies auch beweisen.

Miete 1. Derjenige, der behauptet, dass das Mietrechtsgesetz nicht anzuwenden ist, muss dies auch beweisen. Miete 1 Inhalt Seite Das Mietrechtsgesetz (MRG). 1 Mietverhältnis 3 Mietobjekt.. 7 Rechte und Pflichten des Mieters... 12 Mietzins und Betriebskosten.. 15 Das Mietrechtsgesetz (MRG) Das Mietrechtsgesetz

Mehr

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 5 hat die Klage abgewiesen.

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 5 hat die Klage abgewiesen. -1- Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung von Wohnraum Der Anspruch des Wohnungsmieters auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung setzt nicht voraus, dass der Mieter in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt

Mehr

Mietrecht. Die mietrechtlichen Bestimmungen des ABGB und das Mietrechtsgesetz

Mietrecht. Die mietrechtlichen Bestimmungen des ABGB und das Mietrechtsgesetz Mietrecht Die mietrechtlichen Bestimmungen des ABGB und das Mietrechtsgesetz Erster Teil Allgemeines zum Mietrecht Das Mietrecht des ABGB Grundsätzliches zum Mietrechtsgesetz Literatur Koziol/Welser Bürgerliches

Mehr

St. Galler Mietrechtstag. Kongresshaus, Zürich 27. November 2013

St. Galler Mietrechtstag. Kongresshaus, Zürich 27. November 2013 St. Galler Mietrechtstag Kongresshaus, Zürich 27. November 2013 Untermiete ausgewählte Aspekte lic. iur. Martin Sohm, Fachanwalt SAV Bauund Immobilienrecht Gesetzliche Regelung und Anwendungsbereich Keine

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis. I. Einleitung 1

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis. I. Einleitung 1 Abkürzungsverzeichnis XII I. Einleitung 1 Vertragsübernahme bedarf der Zustimmung des Vermieters 2 Das "gespaltene Mietverhältnis" 2 "Sanierung" des gespaltenen Mietverhältnisses? 3 Mietrechtslegat im

Mehr

Anwendungsbereich des MRG

Anwendungsbereich des MRG Anwendungsbereich des MRG Vorlesung am 21.03.2017 Wahlfachkorb Wohnrecht Universität Wien RA MMag Stefan Artner MRICS Übersicht Das Mietrecht des ABGB Veräußerung des Mietgegenstandes Mietrechtsgesetz

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Artikels Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Artikels Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Deutscher Bundestag Drucksache 15/1490 15. Wahlperiode 28. 08. 2003 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Artikels 232 2 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen

Mehr

1. Grundzüge des Mietrechts Allgemeines Die wichtigsten Neuerungen im Überblick Zwingendes und dispositives Recht 12

1. Grundzüge des Mietrechts Allgemeines Die wichtigsten Neuerungen im Überblick Zwingendes und dispositives Recht 12 Das ganze Mietrecht auf einen Blick 3 Inhaltsverzeichnis 1. Grundzüge des Mietrechts 11 1.1 Allgemeines 11 1.2 Die wichtigsten Neuerungen im Überblick 11 1.3 Zwingendes und dispositives Recht 12 1.4 Der

Mehr

PROBLEME VON BEFRISTETEN MIETVERHÄLTNISSEN AUS SICHT DES WOHNUNGSMIETERS

PROBLEME VON BEFRISTETEN MIETVERHÄLTNISSEN AUS SICHT DES WOHNUNGSMIETERS Herbert Maria Lang Steiblmüllner Arbeitnehmerschutz Probleme im von Europäischen befristeten Mietverhältnissen Wirtschaftsraum PROBLEME VON BEFRISTETEN MIETVERHÄLTNISSEN AUS SICHT DES WOHNUNGSMIETERS 1.

Mehr

Gericht. Rechtssatznummer. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Norm. Rechtssatz. Entscheidungstexte OGH RS

Gericht. Rechtssatznummer. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Norm. Rechtssatz. Entscheidungstexte OGH RS 07.09.1976 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0014423 Entscheidungsdatum 07.09.1976 Geschäftszahl 4Ob569/76; 4Ob137/76; 6Ob541/77; 1Ob674/80; 5Ob576/81; 3Ob557/81; 3Ob609/81; 6Ob695/81; 1Ob621/82; 3Ob505/84;

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 30. April 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 30. April 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 284/13 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 30. April 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

ietzinsbildung im Bereich des MRG - freie Mietzinsbildung WIEN, AM 4. APRIL 2017

ietzinsbildung im Bereich des MRG - freie Mietzinsbildung WIEN, AM 4. APRIL 2017 ietzinsbildung im Bereich des MRG - freie Mietzinsbildung WIEN, AM 4. APRIL 2017 VORTRAGENDER: RA MAG. WILHELM HUCK A. Grundsätzliches Miete ist die Gebrauchsüberlassung einer Sache gegen Entgelt. Allerdings

Mehr

REPETITORIUMAUSZIVILRECHT Mietrecht. Univ.-Ass. Mag. Constantin Hofer

REPETITORIUMAUSZIVILRECHT Mietrecht. Univ.-Ass. Mag. Constantin Hofer REPETITORIUMAUSZIVILRECHT Mietrecht Univ.-Ass. Mag. Constantin Hofer Inhalt I. Der Bestandvertrag II. Anwendungsbereich von Sondergesetzen III. Pflichten des Bestandgebers IV. Rechte und Pflichten des

Mehr

Wohnrechtsnovelle Änderungen im Wohnungseigentumsrecht. DDr. Angela Perschl Rechtsanwältin

Wohnrechtsnovelle Änderungen im Wohnungseigentumsrecht. DDr. Angela Perschl Rechtsanwältin Wohnrechtsnovelle 2006 - Änderungen im Wohnungseigentumsrecht DDr. Angela Perschl Rechtsanwältin Wohnrechtsnovelle 2006: BGBl. I 124/2006 vom 26.07.2006 Änderungen im Mietrecht: Teilausnahmen vom MRG erweitert

Mehr

Wegweiser. 1 Die Mietrechtsreform im Überblick. 2 Mietverträge rechtssicher abschließen Mieten zu Ihren Gunsten vereinbaren

Wegweiser. 1 Die Mietrechtsreform im Überblick. 2 Mietverträge rechtssicher abschließen Mieten zu Ihren Gunsten vereinbaren Teil Seite 1 Autorenverzeichnis Abkürzungs- und Literaturverzeichnis CD 1 Die Mietrechtsreform im Überblick 1/1 Neu versus alt 1/2 Ihre Rechte als Vermieter Neuerungen zu Ihren Gunsten durchsetzen 2 Mietverträge

Mehr

Kündigungsfristen 2016: An welche Fristen sich Mieter und Vermieter halten müssen

Kündigungsfristen 2016: An welche Fristen sich Mieter und Vermieter halten müssen en 2016: An welche Fristen sich Mieter und halten müssen Foto: B. Wylezich - Fotolia.com Tschüss Mieter: Wer eine Wohnung vermietet, muss früher oder später damit rechnen, dass sein lieb gewonnener Mieter

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK!

IM NAMEN DER REPUBLIK! VERFASSUNGSGERICHTSHOF G 34-35/2017-15 V 26/2017-12 28. Juni 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER und in Anwesenheit der Mitglieder

Mehr

40R487/11f. private:stream

40R487/11f. private:stream 40R487/11f Das Landesgericht für ZRS Wien als Berufungsgericht erkennt durch die Richter des Landesgerichtes HR Dr. Garai als Vorsitzenden sowie Dr. Fink und Mag. Kainc in der Rechtssache des Klägers Ing.

Mehr

gefaßt: Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

gefaßt: Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. 1 Ob 518/95 Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker,

Mehr

Mietrecht. Die mietrechtlichen Bestimmungen des ABGB und das Mietrechtsgesetz

Mietrecht. Die mietrechtlichen Bestimmungen des ABGB und das Mietrechtsgesetz Mietrecht Die mietrechtlichen Bestimmungen des ABGB und das Mietrechtsgesetz Erster Teil Allgemeines zum Mietrecht Das Mietrecht des ABGB Grundsätzliches zum Mietrechtsgesetz Literatur Koziol/Welser Bürgerliches

Mehr

Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen Herrn Andre Kuper MdL Platz des Landtags Düsseldorf

Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen Herrn Andre Kuper MdL Platz des Landtags Düsseldorf Ministerium für Heimat, Kommunales. Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MHKBG Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen Herrn Andre

Mehr

Malte Monjé. Mietrückstand und drohender Wohnungsverlust: Hohe Hürden für den Mieter

Malte Monjé. Mietrückstand und drohender Wohnungsverlust: Hohe Hürden für den Mieter Mandantenveranstaltung 30.03.2017 Malte Monjé Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- u Wohnungseigentumsrecht Mietrückstand und drohender Wohnungsverlust: Hohe Hürden für den Mieter S. 1 Wann kann der Vermieter

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 12. November 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 12. November 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 270/07 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 12. November 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

Inhaltsübersicht. Seite Vorwort... V Benützerhinweise zu Band I... VII Abkürzungsverzeichnis... XXI. I. Mietrechtsgesetz

Inhaltsübersicht. Seite Vorwort... V Benützerhinweise zu Band I... VII Abkürzungsverzeichnis... XXI. I. Mietrechtsgesetz Seite Vorwort............................................ V Benützerhinweise zu Band I.............................. VII Abkürzungsverzeichnis................................. XXI I. Mietrechtsgesetz Vor

Mehr

Wohnungstausch in den Anfangsjahren der Bundesrepublik Mietrechtliche Regelungen

Wohnungstausch in den Anfangsjahren der Bundesrepublik Mietrechtliche Regelungen Wohnungstausch in den Anfangsjahren der Bundesrepublik Mietrechtliche Regelungen 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Wohnungstausch in den Anfangsjahren der Bundesrepublik Mietrechtliche Regelungen Aktenzeichen:

Mehr

Kündigung im Mietrecht

Kündigung im Mietrecht Kündigung im Mietrecht - Trennung vom Mieter - Referent: Dr. Andreas Stangl - Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht - Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht - Schlichter nach BaySchlG - Dozent

Mehr

Präs.: 0 1. DEZ. 1988

Präs.: 0 1. DEZ. 1988 ... 207/A XVII. GP - Initiativantrag (gescanntes Original) 1 von 5 11-5395 der Beilagen zu den Slenographischen Protokollen... bi_ des Nationalrates XVIl. Gesetzgebung5pcnode A n t rag der Abgeordneten

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 1 Ob 631/94

IM NAMEN DER REPUBLIK. 1 Ob 631/94 IM NAMEN DER REPUBLIK 1 Ob 631/94 2 1 Ob 631/94 Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten

Mehr

7 Ob 154/16x. gefasst:

7 Ob 154/16x. gefasst: 7 Ob 154/16x Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in

Mehr

Seminare mit FH Doz. Mag. Kothbauer. Akademie. der online hausverwaltung & immobilientreuhand gmbh

Seminare mit FH Doz. Mag. Kothbauer. Akademie. der online hausverwaltung & immobilientreuhand gmbh Akademie der online hausverwaltung & immobilientreuhand gmbh Kreuzgasse 70 1180 Wien Tel. +43 1 478 49 68 Fax. +43 1 478 49 69 30 akademie@onlinehausverwaltung.at Seminare mit FH Doz. Mag. Kothbauer Seminarkalender

Mehr

Fachhochschul-Studiengang Immobilienwirtschaft

Fachhochschul-Studiengang Immobilienwirtschaft Fachhochschul-Studiengang Immobilienwirtschaft Die Zulässigkeit des Lagezuschlages bei der Richtwertmietzinsermittlung am Beispiel Wien Verfasst von: Michaela Müller Betreut von: Dr. Herbert Rainer Einreichdatum:

Mehr

Das Weis[s]e Konzept

Das Weis[s]e Konzept Das Weis[s]e Konzept für eine Reform des Mietrechts August 2016 www.weissewirtschaft.at wakeup2013 Verein zur Förderung der politischen Kultur (ZVR-Zahl: 485552675) office(at)weissewirtschaft.at Reform

Mehr

Wohnraumkündigungsschutzgesetz Miethöhegesetz. Kommentar. Werner-Verlag

Wohnraumkündigungsschutzgesetz Miethöhegesetz. Kommentar. Werner-Verlag Wohnraumkündigungsschutzgesetz Miethöhegesetz Kommentar Jochen Barthelmess Richter am Landgericht Stuttgart 5., neubearbeitete und erweiterte Auflage 1995 Werner-Verlag Seite Vorwort IX Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Kündigungsschutzklage

Kündigungsschutzklage Kündigungsschutzklage A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten 2 I Nr. 3 b) ArbGG bürgerlich-rechtliche Streitigkeit zwischen AN und AG über das Bestehen oder Nichtbestehen eines

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 24. Einheit 21.01.2010 Dr. Fabian Jungk Institut für Recht der Wirtschaft Systematik: Der AV kann durch folgende Ereignisse beendet werden: Kündigung Aufhebungsvertrag

Mehr