NICHTIGE KLAUSELN IN MIETVERTRÄGEN
|
|
- Cornelia Hafner
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 R e c h t s a n w a l t s k a n z l e i L i k a r, P e s t a l o z z i s t r a ß e 1 / I I, A G r a z T e l ( 0 ) F a x ( 0 ) o f f i c a n w a l t s k a n z l e i - l i k a r. a t w w w. a n w a l t s k a n z l e i - l i k a r. a t NICHTIGE KLAUSELN IN MIETVERTRÄGEN Der OGH hat am entschieden, dass eine große Hausverwaltung es zukünftig zu unterlassen hat, 39 Klauseln (oder sinngleiche) in deren gängigen Mietverträgen weiter zu verwenden und/oder sich auf diese zu berufen. Auch wenn der private Vermieter (ein Vermieter, der weniger als fünf Wohnungen vermietet) von diesem Urteil nicht betroffen zu sein scheint, wird diesem in jedem Fall jedoch Indizwirkung zukommen. Grundlage der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs war eine so genannte Verbandsklage der Bundesarbeiterkammer, welche eigenen Spielregeln unterliegt. Die Ergebnisse können daher auf den konkreten Einzelfall nur sehr bedingt übertragen werden, da die Gerichte bei einer Verbandsklage Klauseln in Musterverträgen nach der für den Konsumenten ungünstigsten Auslegungsmöglichkeit zu prüfen haben. In Einzelfallentscheidungen ist jedoch vielmehr danach zu fragen, was die Vertragsteile denn wirklich vereinbaren wollten; in einer Gesamtbetrachtung sollen unfaire Klauseln auf ein verträgliches Maß reduziert werden. Eine Reihe der nunmehr für sittenwidrig erkannten 39 Klauseln würde somit im Einzelfall daher wohl zumindest teilweise rechtswirksam bleiben. In Folge werden nun diejenigen (sittenwidrigen) Klauseln kurz erläutert, die von besonderem Interesse sind: 1. Kein gänzlicher Ausschluss von Schadenersatz- oder Gewährleistungsansprüchen: Ein gänzlicher Ausschluss von wie auch immer gearteten Schadenersatz oder Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Vermieter von vornherein ist sittenwidrig, weil diese Klausel darauf abzielt, den Mietern die Berufung auf das Zinsminderungsrecht nach 1096 ABGB abzuschneiden. Durch die Tatsachenbestätigung, dass der Mieter den Mietgegenstand durch eigene Besichtigung kenne, soll die den Vermieter treffende Beweislast unzulässiger Weise dem Mieter aufgebürdet werden. 2. Zweckwidrige Verwendung ist nicht generell ein Auflösungsgrund: Sollte der Mieter den Mietgegenstand zu einem anderen Zweck nutzen als vereinbart, so bildet dies nur dann einen Auflösungsgrund, wenn der Bestandnehmer die Sache erheblich U I D - N u m m e r A T U , R A - C o d e R , D V R - N u m m e r L a n d e s - H y p o t h e k e n b a n k S t e i e r m a r k A G, B L Z , K t o. N r
2 - 2 - nachteilig gebraucht. Der erheblich nachteilige Gebrauch setzt einen erheblichen Nachteil für den Vermieter voraus, der in einer erheblichen Verletzung wichtiger ideeller und wirtschaftlicher Interessen oder in einer erheblichen Verletzung der Substanz des Mietgegenstands gelegen sein kann. 3. Mietzinsindexierung muss in beide Richtungen vorgesehen sein: Bei Vereinbarung einer Wertbeständigkeit des Mietzinses muss eine Veränderung des Verbraucherpreisindexes sowohl nach oben als auch nach unten wirken. Der (einseitige) Ausschluss der Verringerung des Hauptmietzinses aufgrund Anpassung an den Verbraucherpreisindex ist sittenwidrig. 4. Widmung von Zahlungen des Mieters kann nicht vorab vom Vermieter festgesetzt werden: Eine Klausel, aufgrund welcher (Mietzins)Zahlungen unabhängig von der Widmung auf den ältesten aushaftenden Hauptmietzins angerechnet werden, ist unwirksam, da sich ansonsten der Mieter durch entsprechende Widmung nicht mehr von der Gefahr einer Räumungsklage befreien könnte. 5. Beeinträchtigungen muss der Mieter nur noch in Ausnahmefällen dulden: Der Mieter muss sich Eingriffe in seine Bestandrechte durch den Hauseigentümer nur soweit gefallen lassen, als sie die Ausübung seiner Mietrechte nicht wesentlich erschweren oder gefährden. Die Pflicht des Mieters ist dahingehend eingeschränkt, dass es sich hiebei um wirklich notwendige Maßnahmen des Hauseigentümers handeln muss sowie dass dies die einzige Möglichkeit ist, das Haus und dessen Bewohner vor Nachteilen zu bewahren. Eine Ausdehnung der Duldungspflichten des Mieters ist sittenwidrig. 6. Das Risiko eines zeitweiligen Ausfalls von technischen Anlagen kann nicht zur Gänze auf Mieter überwälzt werden: Der generelle Ausschluss von Minderungs-, Schadenersatz-, Zurückbehaltungs- oder irgendwelchen sonstigen Ansprüchen gegenüber dem Vermieter bei zeitweiligem Ausfall von technischen Anlagen, zb von Strom- oder Wasserzufuhr bzw Leitungsgebrechen, ist nicht zulässig. Der Vermieter wird zu beweisen haben, dass ihn an diesem Ausfall kein Verschulden trifft.
3 Erhaltungspflichten des Vermieters nur noch eingeschränkt auf Mieter überwälzbar: Folgende Klausel ist sittenwidrig: Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln und unter Ausschluss des 1096 ABGB sämtliche am Mietgegenstand notwendig werdenden Reparaturen auf eigene Kosten durchzuführen und überhaupt den Mietgegenstand zu erhalten; er ist unter anderem verpflichtet, die im Mietgegenstand befindlichen Heizungsvorrichtungen, ferner sämtliche Gas-, Elektro- und Wasserinstallationen samt Geräten stets in betriebsfähigem Zustand zu erhalten und im Falle von Störungen diese unverzüglich sach- und fachgemäß auf eigene Kosten instandsetzen zu lassen. Weiters fallen Eingangstüren und Fenster im Bereich des Mietobjektes in die Wartungs- und Instandhaltungspflicht des Mieters. Die Erhaltungspflicht des Vermieters ist Ausdruck seiner bestandrechtlichen Gewährleistungspflicht und damit einem Konsumenten gegenüber generell nicht ausschließbar. Bei vereinbarter, genereller Erhaltungspflicht des Mieters würde dieses Gewährleistungsrecht ausgeschlossen, indem der Mieter selbst zur Erhaltung des vereinbarten und ordnungsgemäßen Gebrauchs verpflichtet wird. Nach dieser Klausel könnte daher der Zustand, bei dem das Zinsminderungsrecht zum Tragen käme, niemals eintreten. Gewährleistungsansprüche können aber vor Kenntnis des Mangels einem Konsumenten gegenüber nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Dem Verbraucher kann daher die Erhaltungspflicht des bedungenen Zustandes nicht übertragen werden, auch wenn ein höherer Mietzins zulässiger Weise hätte verlangt werden können. Meines Erachtens kann jedoch auch nach dieser oberstgerichtlichen Argumentation keinesfalls mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass ab sofort auch zb der Boiler auf Kosten des Vermieters repariert werden muss. Wie bereits oben erwähnt, handelt es sich um eine Verbandsklage, bei welcher es keine Teilnichtigkeit von Klauseln gibt. Ist auch nur ein Teil einer Klausel nichtig, fällt die gesamte Klausel. Lediglich eine Überwälzung der gesamten Erhaltungspflicht auf den Mieter ist sittenwidrig, ob auch eine teilweise oder eingeschränkte Überwälzung im Einzelfall möglich wäre, bleibt offen. Insbesondere muss unterschieden werden, wer sich beim Bestandsverhältnis gegenübersteht. Je nachdem ob es sich auf Mieterseite um einen Privaten und auf Vermieterseite um einen gewerblichen Vermieter handelt, oder ob
4 - 4 - aber Vermieter und Mieter Unternehmer sind, werden im Einzelfall ganz unterschiedliche Maßstäbe anzulegen sein. 8. Ausmalen des Mietgegenstandes nicht mehr in jedem Fall durchsetzbar: Ähnliches gilt auch für die Klausel, dass der Mietgegenstand bei Beendigung des Mietverhältnisses in ordnungsgemäßem Zustand, dh, wie bei Mietbeginn übernommen, jedenfalls neu ausgemalt zurückzustellen ist. Auch hier wurde die Klausel in ihrer Gesamtheit als sittenwidrig beurteilt, da die gesamte Erhaltungspflicht auf den Mieter überwälzt wird, wodurch dieser gröblich benachteiligt werde. Bei der gebotenen konsumentenfeindlichsten Auslegung müsste der Mieter jegliche Gebrauchsspuren, wenn sie noch so unerheblich sein mögen, beseitigen dies ist sittenwidrig. Das heißt, der Mieter wird aller Voraussicht nach dann nicht unbedingt neu ausmalen müssen, wenn die Gebrauchsspuren an den Wänden gering sind. RESÙMEE: Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Verbandsprozess als eine Art Musterprozess sicherlich Auswirkungen auf sämtliche bestehenden Mietverträge haben wird. Es darf jedoch nicht unterschätzt werden, dass im Verbandsprozess (im Gegensatz zur jeweiligen Vertragsauslegung im Einzelfall) keine Rücksicht auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Bedingungen zu nehmen ist, sodass keine geltungserhaltende Reduktion der Klauseln stattfinden kann. Des Weiteren ist bei der Beurteilung auch immer von der konsumentenfeindlichsten Auslegung auszugehen. Das vorliegende Urteil des OGH ist außerdem nur anzuwenden, wenn auf Vermieterseite ein Unternehmer und auf Mieterseite ein Konsument stehen. Ob jemand, der mehrere Wohnungen besitzt, als Unternehmer gilt, ist vom Gesetz nicht eindeutig geregelt, sondern von den Gerichten im Einzelfall zu beurteilen. Lediglich als Maßstab kann gelten, dass jemand, dem weniger als fünf Wohnungen gehören, noch nicht als Unternehmer gilt. Bei Mietverhältnissen zwischen Privaten ist auf das Konsumentenschutzgesetz nicht Bedacht zu nehmen. Ein Ausschluss von Gewährleistungen bei Geschäften von privat zu privat ist grundsätzlich jederzeit möglich, sofern nicht ein bekannter Mangel (arglistig) verschwiegen wird. Somit könnte me nach geltender Rechtslage das Recht auf Zinsminderung als das besondere Gewährleistungsrecht des Mieters zwischen Privaten rechtswirksam ausgeschlossen werden. Allerdings ist durchaus zu konzedieren, dass nunmehr auch private Vermieter mit
5 - 5 - ähnlichen Entscheidungen des OGH zu rechnen haben. Ob diese Entwicklung alles in allem als positiv zu bewerten ist, sei dahingestellt. Vermieter werden wohl künftig auch eine Erhaltungskomponente in den Mietzins hineinrechnen, was zu einer Verteuerung von Mietwohnungen und damit zu einer weiteren Verknappung von leistbaren Wohnungen am Immobilienmarkt führen könnte.
Thermen-Entscheidung OGH zu den Erhaltungspflichten im Inneren des Mietobjekts bloß heiße Luft für Vermieter?
Thermen-Entscheidung OGH zu den Erhaltungspflichten im Inneren des Mietobjekts bloß heiße Luft für Vermieter? Die Auswirkungen des Thermenurteils in der Praxis DR. MARTIN FOERSTER 1 In den beiden sogenannten
MehrMIETVERTRAG. I. Mietgegenstand und Vermietung. Die ist zu Anteilen Eigentümerin für den Tiefgaragenabstellplatz auf der GP in,, EZ, GB.
Steuer/Gebührenbemessung zu Steuernummer: 840132278 Erfassungsnummer: Gebühr: 33 TP 5 GebG Gebührenbetrag: Datum: GRJ Steuerberatung GmbH Fassung vom MIETVERTRAG abgeschlossen zwischen 1. 2. (im folgenden
MehrM I E T V E R T R A G
M I E T V E R T R A G abgeschlossen zwischen A.) Name, Geburtsdatum bzw. Firmenbuch-Nummer Adresse als VERMIETER in der Folge kurz so genannt und B.) Name, Geburtsdatum bzw. Firmenbuch-Nummer Adresse als
MehrB e g r ü n d u n g :
9 Ob 348/98m Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer,
MehrErhaltungspflichten im Mietrecht eine aktuelle Bestandsaufnahme
derunternehmer at T H E M A Z I V I L R E C H T Mag. Thomas Penzl, GÜTLBAUER SIEGHARTSLEITNER PICHLMAIR RECHTSANWÄLTE, Wels Erhaltungspflichten im Mietrecht eine aktuelle Bestandsaufnahme In zwei viel
MehrSonnenstraße 11/IV Telefon: München Telefax:
Sonnenstraße 11/IV Telefon: 089 91049105 80331 München Telefax: 089 91049106 E-Mail: info@ra-schwarz-thoenebe.de I N F O R M A T I O N S B R I E F (Informationen zum Mietrecht) April 2015 I N H A L T 1.
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 28. März 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 199/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 28. März 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:
MehrRechtliche Probleme des Fogging. - Folgeprobleme aus miet- und wohnungseigentumsrechtlicher Sicht -
Rechtliche Probleme des Fogging - Folgeprobleme aus miet- und wohnungseigentumsrechtlicher Sicht - Referent: Rechtsanwalt Josef Piontek Vorstand Haus & Grund Mannheim Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
MehrDie wichtigsten Fragen und Antworten zur Mietkündigung
Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Mietkündigung Dürfen Vermieter Problemmietern kündigen? Einem Mieter kann nur dann gekündigt werden, wenn es einen handfesten Kündigungsgrund gibt. Ein solcher
MehrVoraussetzungen Mängelrechte des Mieters. 3. Kein Ausschluss 4. Spezifische Voraussetzungen einzelner Mängelrechte
Voraussetzungen Mängelrechte des Mieters 1. Mietvertrag 2. Mangel a) Sachmangel, 536 I b) Rechtsmangel, 536 III c) Rechtsfolgen der zugesicherten Eigenschaft, 536 II, was mehr als Beschaffenheitsvereinbarung
MehrM I E T V E R T R A G
M I E T V E R T R A G abgeschlossen zwischen Lukas Klapfer, Münzboden 5, 8790 Eisenerz (UID-Nr. ATU 66231348) als Vermieter einerseits und Heinz Zulehner, Pensionist, Vordernbergerstraße 20, 8790 Eisenerz,
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 28. Mai 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/07 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 28. Mai 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein
MehrMietrechtsgesetz Erhaltungspflichten von Heizthermen: Wer zahlt? Dr. Maria Schönberger 08. September 2015
Mietrechtsgesetz Erhaltungspflichten von Heizthermen: Wer zahlt? Dr. Maria Schönberger 08. September 2015 Anwendungsbereich: Mietrechtsgesetz (MRG) Vollanwendung MRG Vollausnahme vom MRG Teilanwendungsbereich
MehrHAFTUNGSFREIZEICHNUNG IM VERTRAGSRECHT IM DETAIL
HAFTUNGSFREIZEICHNUNG IM VERTRAGSRECHT IM DETAIL Die einen Unternehmer von Gesetzes wegen aus einem Kauf- oder Werkvertrag treffenden Haftungen gegenüber seinem Vertragspartner beziehen sich vor allem
MehrMIETVERTRAG Kinder Fahrrad-Parcours
MIETVERTRAG Kinder Fahrrad-Parcours Zwischen Vermieter Tübingen Kreisverband Tübingen Postfach 1154 72001 Tübingen Und Mieter Name Tel.: Straße und Hausnummer PLZ und Ort 1 Mietgegenstand Der Tübingen
MehrAktuelle Rechtsprechung zum Gewährleistungsrecht. DAT-Tagung mit Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
Vertrauen ist gut. Anwalt ist besser! DAT-Tagung mit Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien Aktuelle Rechtsprechung zum Gewährleistungsrecht Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold
MehrMietrecht. Mietrecht. Besonders ausgestaltetes Schuldrecht mit weitgehenden Schutzrechten für die Mieter 1/21
Mietrecht Besonders ausgestaltetes Schuldrecht mit weitgehenden Schutzrechten für die Mieter 1/21 Das Mietrecht ist geregelt in: 535 bis 580a BGB Es ist zu unterscheiden: - Mietrecht allgemeiner Teil (
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
6 Ob 101/15v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek
MehrModulabschlussklausur Z I (Wiederholungstermin) Sachverhalt. Fragestellungen und Bearbeitervermerk. Unruhiger Papagei
Modulabschlussklausur Z I (Wiederholungstermin) Unruhiger Papagei Sachverhalt Manfred Marder (M) ist im September 2010 in eine von Valentin Vogel (V) vermietete 3 Zimmer Wohnung eingezogen. Der Vertrag
MehrFerienwohnung Pittermann Peter Simons Gravinsel Wesel Tel.: (Büro) Mobil:
Peter Simons Gravinsel 1 46487 Wesel Tel.: 0201 319 72 18 (Büro) Mobil: 0178 26 58 58 1 Mietvertrag über die Anmietung der Ferienwohnung Pittermann im Vormann-Stuhr-Weg 25, 26553 Dornumersiel vom... bis...
MehrDie Geschichte des Mietrechts... 13 Die Grundlagen des Mietrechts... 14
5 Inhaltsverzeichnis Vorwort........................................ 11 Einleitung....................................... 13 Die Geschichte des Mietrechts...................... 13 Die Grundlagen des Mietrechts.....................
MehrDer Kauf eines PKW und die Geltendmachung von Mängelrechten
Der Kauf eines PKW und die Geltendmachung von Mängelrechten Einleitung Sie meinen, Sie haben bei dem Kauf Ihres Autos ein Schnäppchen gemacht, stellen dann aber fest, dass das Fahrzeug kaputt ist und Sie
MehrWelche Hürden bestehen bei einer. Sanierungsmaßnahmen?
Welche Hürden bestehen bei einer Mieterhöhung wegen Sanierungsmaßnahmen? Haus- und Grundbesitzerverein Ingolstadt e.v. Vortrag vom 14.11.2017, Stadttheater Ingolstadt 15.11.2017 1 Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen
MehrMalte Monjé. Mietrückstand und drohender Wohnungsverlust: Hohe Hürden für den Mieter
Mandantenveranstaltung 30.03.2017 Malte Monjé Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- u Wohnungseigentumsrecht Mietrückstand und drohender Wohnungsverlust: Hohe Hürden für den Mieter S. 1 Wann kann der Vermieter
MehrMietrecht - Kündigung wegen Eigenbedarf und berufliche Nutzung der Wohnung. (BGH, Urteil vom VIII ZR 330/11; ZMR 2013, 107)
MIETRECHT Urteile Mietrecht 2013 Mietrecht - Kündigung wegen Eigenbedarf und berufliche Nutzung der Wohnung (BGH, Urteil vom 26.9.2012 VIII ZR 330/11; ZMR 2013, 107) Zu entscheiden war der Fall, dass der
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Prüfungsschema 1. Anwendbarkeit Handelt es sich um eine nach 310 IV BGB ausgeschlossene Vertragsart? 2. Liegen AGB isd 305 I BGB vor? (siehe auch unten II. 1.) Vertragsbedingungen......die
MehrVERTRAULICHKEITSVEREINBARUNG
Arbeitsbeispiel WAYNE VAN DALSUM Copyright Wayne van Dalsum 2006 VERTRAULICHKEITSVEREINBARUNG zwischen XXX "Empfänger", und YYY GmbH, eine nach deutschem Recht gegründete Gesellschaft mit beschränkter
Mehr536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
Nachfolgend eine nichtamtliche Wiedergabe der neugefassten 536, 555a bis 555f sowie 559, 559b BGB. Die hochgestellten Zahlen in eckigen Klammern geben die Sätze innerhalb der Absätze an. Maßgeblich ist
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 7 Ob 5/16k
IM NAMEN DER REPUBLIK 7 Ob 5/16k 2 7 Ob 5/16k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger,
MehrErfüllungstauglichkeit und Verwendungsrisiko des Bauwerks Vortrag bei den 12. Weimarer Baurechtstagen
Erfüllungstauglichkeit und Verwendungsrisiko des Bauwerks Vortrag bei den 12. Weimarer Baurechtstagen Werkvertragsrecht: Mangelbegriff Gesetzeslage: 633 BGB (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn
MehrAGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen JUTA 2015
AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen 29.5.2015 JUTA 2015 Haftungsausschluss Die vorliegende Präsentationsunterlage stellt lediglich einen Überblick über das Vortragsthema dar. Sie erhebt keinen Anspruch
Mehrb) Nach Abschluss eines zweiten Mietvertrags, aber vor Überlassung an den Zweitmieter c) Nach Überlassung der Wohnung an den Zweitmieter...
Inhalt A. Einleitung... 11 B. Die Haftung des Vermieters... 13 I. Überblick über die Gewährleistungsrechte... 13 II. Begriff des Mangels... 15 1. Einschränkungen des Mangelbegriffs... 17 a) Vorhersehbarkeit...
Mehr4. Vorzeitige Rückgabe des Mietobjektes
14 4. Vorzeitige Rückgabe des Mietobjektes Art. 264 OR 4. Vorzeitige Rückgabe des Mietobjektes Artikel 264 OR räumt den Mietenden ein unentziehbares Recht zur frühzeitigen Rückgabe des Mietobjektes ein.
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Januar 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 50/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Januar 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrHaftungsbegrenzungsklauseln in Versicherungsmakler-AGB
Haftungsbegrenzungsklauseln in Versicherungsmakler-AGB von RA Stephan Michaelis LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht (Kanzlei Michaelis) Kaum ein Maklervertrag kommt heutzutage ohne Haftungsbegrenzungen
MehrImmobilienrecht fh-doz. mag. kothbauer informiert
news Immobilienrecht fh-doz. mag. kothbauer informiert Erhaltungspflichten im Mietrecht: Ist nun doch wieder alles anders? Unlängst hat eine Entscheidung des LG ZRS Wien als Berufungsgericht (39 R 307/07x)
MehrDas Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 5 hat die Klage abgewiesen.
-1- Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung von Wohnraum Der Anspruch des Wohnungsmieters auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung setzt nicht voraus, dass der Mieter in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt
Mehr7 Ob 154/16x. gefasst:
7 Ob 154/16x Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in
Mehr... als Vermieter als Mieter - MIETVERTRAG. 1 Mietobjekt
Zwischen... als Vermieter - und Herrn/Frau... als Mieter - wird folgender MIETVERTRAG abgeschlossen: 1 Mietobjekt Der Vermieter überlässt dem Mieter die im Anwesen gelegene Wohnung, bestehend aus nebst
MehrVertrag über die Vermietung eines Fahrschulraumes
Vertrag über die Vermietung eines Fahrschulraumes Der Fahrschulinhaber nachfolgend Vermieter genannt, schließt mit dem Fahrschulinhaber nachfolgend Mieter genannt, folgenden Mietvertrag 1 Mietgegenstand
MehrMietvertrag über einen Bootsliegeplatz im Winterhafen Mainz
Mietvertrag über einen Bootsliegeplatz im Winterhafen Mainz zwischen Hener & Hener Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, handelnd durch Herrn Jochen Hener und Frau Betina Hener, Am Winterhafen 7, 55131
MehrPrüfungsschritte der Kündigung. I. Kündigungsgrund
Zivilrecht Schuldrecht BT I Übersichten Prüfungsschritte der 1. des Mieters I. sgrund Mietverhältnis auf bestimmte Zeit nur möglich (vgl. BGH NJW 2007, 2177) Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit () (ordentliche)
MehrVertragshilfe: Mietaufhebungsvertrag mit Abfindung
Vertragshilfe: Mietaufhebungsvertrag mit Abfindung Abs.: Eheleute/Herr/Frau... (Ort/Datum) Mietaufhebungsvertrag Zwischen Herrn.. (Vor- und Zuname) sowie Frau... (Vor- und Zuname) in... als Vermieter/in
MehrIm Namen der Republik
REPUBLIK ÖSTERREICH Landesgericht für ZRS Wien Im Namen der Republik Das Landesgericht für ZRS Wien als Berufungsgericht erkennt durch Prof. Dr. Schimetschek als Vorsitzenden sowie MMag. Höslinger und
MehrInhalt. Einleitung Teil: Vorüberlegungen zur Instandhaltung/ Instandsetzung von Immobilien im Rahmen von Mietvertragsverhältnissen...
Inhalt Einleitung... 1 1. Teil: Vorüberlegungen zur Instandhaltung/ Instandsetzung von Immobilien im Rahmen von Mietvertragsverhältnissen... 2 A. Begriffsbestimmung baulicher Maßnahmen... 2 B. Vertragsgemäßer
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrMieter. 1. streng vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte, es sei denn zum Zweck der Einholung einer vertraulichen Auskunft, weiterzugeben,
1 / 4 Mieter-Selbstauskunft 09/14 Mieter Selbstauskunft Allgemeines: Es ist Mietinteressenten freigestellt, Angaben zu den in diesem Formular gestellten Fragen im Rahmen einer Selbstauskunft zu machen.
MehrMietvertrag (Mietgegenstand zur Gänze vom Mietrechtsgesetz (MRG) ausgenommen)
Seite 1 zwischen Mietvertrag (Mietgegenstand zur Gänze vom Mietrechtsgesetz (MRG) ausgenommen) Herr/Frau/Familie Adresse als Eigentümer und Vermieter (in der Folge Vermieter genannt) und Herr/Frau/Familie
MehrMinol-Brunata. Fachtagung für die Wohnungswirtschaft. Freiburg/Rust
Minol-Brunata Fachtagung für die Wohnungswirtschaft Freiburg/Rust 16.11.2017 Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht Fachanwalt für Arbeitsrecht RA Dr. Markus Klimsch 1 Schimmel
MehrDie mietrechtlichen Erhaltungspflichten im Lichte der neuesten Rechtsprechung
c.kothbauer@onlinehausverwaltung.at Artikel Die mietrechtlichen Erhaltungspflichten im Lichte der neuesten Rechtsprechung Von Mag. Christoph Kothbauer 1 Vor wenigen Tagen 2 ist die mit Spannung erwartete
MehrBürgerliches Gesetzbuch (BGB) Auszug
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung vom 2.1.2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218) Auszug 535 Inhalt und Hauptpflichten
MehrNutzungsvereinbarung
Nutzungsvereinbarung zwischen MOOHN GmbH Werdauer Str. 1-3 01069 Dresden im Folgenden Vermieter genannt und (Name) (Anschrift) (ggf. abweichende Lieferanschrift) (Telefonnummer / Faxnummer) im Folgenden
MehrMietvertrag für Arbeitsbühnen September 2007
Mietvertrag für Arbeitsbühnen September 2007 Mietvertrag für Arbeitsbühnen / September 2007 / Seite 1 Mietvertrag für Arbeitsbühnen zur ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern,
Mehrüber die Anmietung einer möblierten Wohnung auf Zeit zwischen Frankfurter Bett UG (haftungsbeschränkt), Bansastr. 23, Neu-Isenburg
MIETVERTRAG über die Anmietung einer möblierten Wohnung auf Zeit zwischen Frankfurter Bett UG (haftungsbeschränkt), Bansastr. 23, 63263 Neu-Isenburg (Name Anschrift) -nachfolgend: Vermieterund (Name Anschrift)
MehrMietvertrag. im Folgenden Mieter genannt
Mietvertrag Zwischen dem und Landkreis Teltow-Fläming vertreten durch die Landrätin Am Nuthefließ 2 14943 Luckenwalde im Folgenden Vermieter genannt wird nachstehender Mietvertrag geschlossen. 1 Mietgegenstand
MehrStudenten und Mietrecht
Wilhelm Schupeta Studenten und Mietrecht Eine Untersuchung ausgewählter mietrechtlicher Probleme unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprobleme bei der Vermietung von Wohnraum in Studentenwohnheimen
MehrZivilrecht - BGB Schuldrecht BT_ Übersicht Nr. 4 Seite 1 von 11
Zivilrecht - BGB Schuldrecht BT_ Übersicht Nr. 4 Seite 1 von 11 Wichtige Probleme des Mietrechts Hinweis: Mietrecht wird im Examen gerne geprüft, gerade in Verbindung mit aktueller Rechtsprechung (z.b.
MehrELEKTROHÄNDLER GESETZWIDRIGE VERTRAGSKLAUSELN
Konsumentenschutz Prinz-Eugen-Straße 20-22 A-1041 Wien Tel: ++43-1-501 65/2144 DW E-Mail: konsumentenpolitik@akwien.at 04/2009 Jänner 2009 ELEKTROHÄNDLER GESETZWIDRIGE VERTRAGSKLAUSELN Anja Mayer Die wichtigsten
MehrMietrechtänderungsgesetz 2013
Mietrechtänderungsgesetz 2013 Erleichterung energetischer Maßnahmen Bekämpfung Mietnomaden Mieterschutz bei Umwandlung in WEG Berliner Räumung Kappungsgrenze Mieterhöhung Minderungsauschluss Bisher nur,
MehrDienstverträge. Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich der eine Teil
Dienstverträge Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich der eine Teil (Dienstverpflichteter) zur Leistung versprochener Dienste und der andere (Dienstberechtigter) zur Gewährung der
Mehr"Wiener Stadterneuerungsgesellschaft", Gemeinnützige. Wohnbau-, Planungs- und Betreuungsgesellschaft m.b.h.,
TO 18 KONTROLLAMT DER STADT WIEN Rathausstraße 9 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 Fax: 01 4000 99 82810 e-mail: post@kontrollamt.wien.gv.at www.kontrollamt.wien.at DVR: 0000191 KA IV - GU 44-4/08 "Wiener
MehrSachverhalt Übungsfall 10
Sachverhalt Übungsfall 10 8 Instandhaltung der Mieträume Der Mieter ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. Die Schönheitsreparaturen
MehrVersicherungsrechtliche Entscheidungen
Newsletter Versicherungsrechtliche Entscheidungen (Mai 2013) Unwirksame Klauseln in Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB 2010) 2 Unwirksame Klauseln ins Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB 2010)
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 119/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. November 2012 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrBetriebskosten abrechnen: Welchen Umlageschlüssel Sie nehmen müssen
Betriebskosten abrechnen: Welchen Umlageschlüssel Sie nehmen müssen Foto: tinadefortunata - Fotolia.com Welchen Verteilungsschlüssel muss ich nehmen?, fragt sich so mancher Vermieter bei seiner Betriebskostenabrechnung.
MehrSeite 1 RIDA S T I C H W O R T L I S T E Korn & Gärtner OG
Seite 1 *** Fund 1 von 1 *** Gericht: OGH Geschäftszahl: 2 Ob 73/10i Datum: 22.12.2010 Betreff:... wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 26.500 EUR sa), über die Revision der
MehrZwischen...Name...,...Ort,... Straße..., als Vermieter und...name...,... Ort...,...Straße..., sowie...name...,...ort...,...straße..., als Mieter.
Wohnraummietvertrag Zwischen...Name...,...Ort,... Straße..., als Vermieter und...name...,... Ort...,...Straße..., sowie...name...,...ort...,...straße..., als Mieter. 1 Mieträume Der Vermieter vermietet
MehrKapitel 1: Einleitung. A. Systematik der Darstellung
Kapitel 1: 21 A. Systematik der Darstellung 1 Dieses Buch richtet sich sowohl an Anfänger im Bereich der Betriebskostenabrechnung, als auch an fortgeschrittene Praktiker. Aus diesem Grunde ist in Kapitel
Mehr!!! Neue Immobilienmakler-Verordnung: Kürzung der Mieterhöchstprovision bei Wohnungsund Einfamilienhausmieten!!!
immobilienrecht fh-doz. mag. kothbauer informiert 26. August 2010!!! Neue Immobilienmakler-Verordnung: Kürzung der Mieterhöchstprovision bei Wohnungsund Einfamilienhausmieten!!! Die bereits seit langem
MehrII. Bielefelder Verwalterforum
II. Bielefelder Verwalterforum Rechtsfolgen unwirksamer Schönheitsreparaturklauseln Rauchen im Mietverhältnis Prof. Dr. Markus Artz, Universität Bielefeld 26. September 2009 1.Teil: Rechtsfolgen unwirksamer
MehrUnser Muster stellt nur einen Anhaltspunkt dar und vermag eine fachkundige Beratung, etwa durch einen Rechtsanwalt oder Notar, nicht zu ersetzen.
Art.Nr. 07208 Übergabeprotokoll für eine Wohnung Unser Muster stellt nur einen Anhaltspunkt dar und vermag eine fachkundige Beratung, etwa durch einen Rechtsanwalt oder Notar, nicht zu ersetzen. Bitte
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 112/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
MehrMietrechtstage Berchtesgaden Abwicklung von Geschäftsraummietverhältnissen
Mietrechtstage Berchtesgaden 2016 Abwicklung von Geschäftsraummietverhältnissen I. Einleitung Emmerich NZM 2009, 16 Entgeltthese Chaos bis hierher und nicht weiter I. Einleitung 1. Der Mieter ist verpflichtet,
MehrWohnen bei privaten Vermietern? Was Vermieter und Studierende wissen müssen!
Wohnen bei privaten Vermietern? Was Vermieter und Studierende wissen müssen! Die Vereinbarung und Abwicklung von Mietverhältnissen mit Studierenden verläuft nach unserer Erfahrung in der Regel unproblematisch.
MehrMITGLIEDER- VEREINBARUNG
MITGLIEDER- VEREINBARUNG abgeschlossen zwischen: Austria Bau Tirol und Vorarlberg Handels GmbH Dörrstraße 85 6020 Innsbruck im Folgenden kurz Austria Bau T & V genannt einerseits und Firma im Folgenden
MehrMietpreisbremse gilt ab dem : So sehen die neuen Mietrechtsvorschriften aus
Mietpreisbremse gilt ab dem 1.6.2015: So sehen die neuen Mietrechtsvorschriften aus Foto: Haramis Kalfar - Fotolia.com Überall und jeder redet über die Mietpreisbremse und was sie bedeutet. Allerdings
MehrMietrecht für Mieter
Haufe TaschenGuide 71 Mietrecht für Mieter Bearbeitet von Dirk Clausen 6. Auflage 2015 2015. Taschenbuch. 128 S. Paperback ISBN 978 3 648 07790 0 Recht > Rechtswissenschaft, Nachbarbereiche, sonstige Rechtsthemen
MehrUNREGELMÄßIGKEITEN BEIM KAUFVERTRAG. Thomas Kutschera
UNREGELMÄßIGKEITEN BEIM KAUFVERTRAG Thomas Kutschera 05.09.2014 Kutschera 2 Was gehört dazu? Durch die Verkäuferin Mangelhafte Ware Qualität Menge Verpackung Rechnung Preis Liefer-, Zahlungsbedingungen
MehrABLAUFPLAN: WANN BESTEHT EIN MINDERUNGSANSPRUCH? Mangel an der Mietsache. Kenntnis des Mangels durch den Mieter. Minderungsanspruch
7 Einführung Wohnungsmängel und Mietminderungen zählen zu den Hauptkonfliktpotenzialen zwischen Vermieter und Mieter. Die Fragen zu Rechten und Pflichten in diesem Zusammenhang gewinnen immer mehr Bedeutung.
MehrDNotI Deutsches Notarinstitut
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 22u40_06 letzte Aktualisierung: 04.07.2006 OLG Köln, 04.07.2006-22 U 40/06 BGB 535, 305c, 307 Überbindung nicht bezifferter Hausverwaltungskosten in AGB eines
MehrRegelung der Eigenverbrauchsgemeinschaft insbes. im Mietverhältnis
Regelung der Eigenverbrauchsgemeinschaft insbes. im Mietverhältnis Zürich, 12. Dezember 2016 Dr. Franz J. Kessler Überblick I. Bestehende Rahmenbedingungen III. Heutige Praxis III. Ausblick: Art. 17-18
Mehrim 2. Quartal dieses Jahres hat es wieder einige interessante Urteile gegeben, über die wir Sie wie folgt unterrichten möchten:
Mandantenrundschreiben vom 13.06.2006 Sehr geehrte Mandanten, im 2. Quartal dieses Jahres hat es wieder einige interessante Urteile gegeben, über die wir Sie wie folgt unterrichten möchten: Das 1. Urteil,
MehrVertragsgestaltung: Der Mietvertrag. Dr. Naoki D. Takei
Vertragsgestaltung: Der Mietvertrag Dr. Naoki D. Takei 2 Vertragsgestaltung Der Mietvertrag Naoki D. Takei Begriff/ Interessenlage Begriff: Entgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch. Nur (bewegliche
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
10 Ob 26/15v Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn
MehrI N H A L T S Ü B E R S I C H T
7 I N H A L T S Ü B E R S I C H T Vorwort... 5 Inhaltsübersicht... 7 Abkürzungsverzeichnis... 15 I. Literaturübersicht A) Allgemeine Werke (Miet- u. Wohnrecht, ABGB) Gesetzesausgaben... 19 B) Entscheidungssammlungen...
MehrSchuldrecht BT Inhalt
Schuldrecht BT Inhalt Lektion 1: Kaufrecht (KK 1-25) Die Unmöglichkeit im Kaufrecht I 1 Die Unmöglichkeit im Kaufrecht II 2 447 beim Transport durch eigene Leute? 3 Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für die Anmietung von Räumen der Kölner Sportstätten GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Anmietung von Räumen der Kölner Sportstätten GmbH RheinEnergieSTADION Südstadion Öffentl. Golfanlage Roggendorf Reit- & Baseballstadion Albert-Richter-Radbahn Sportpark
MehrBRENNPUNKT ABGB-MIETVERHÄLTNISSE
BRENNPUNKT ABGB-MIETVERHÄLTNISSE BRENNPUNKT ABGB-MIETVERHÄLTNISSE Kennen Sie die Spielregeln bei ABGB-Mietverhältnissen? Unser Seminar zu den ABGB-Mietverhältnissen am 3. April 2014 weiht Sie in deren
MehrBeispielbild. Mietrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Flüchtlingen
Beispielbild Mietrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Flüchtlingen Überblick I. Vertragsabschluss II. Vertragsdurchführung III. Flüchtlingsspezifische Vertragsregeln? IV. Vertragsbeendigung
Mehr16 regeln, die für alle gelten: das Mietrecht 20 ihr Mietvertrag Die Verfassung ihres Mietverhältnisses
7 01 Der Mietvertrag und die MIET PARTEIEN Was Sie DABEI beachten müssen 16 Regeln, die für alle gelten: das Mietrecht 20 Ihr Mietvertrag Die Verfassung Ihres Mietverhältnisses 20 Vorverträge 21 Mündliche
Mehr1.1.2 Pflichten des Mieters Folge bei Pflichtverstoß. Mangelbegriff
Mangelbegriff 1.1.2 Pflichten des Mieters Die Hauptpflicht des Mieters besteht darin, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu zahlen ( 535 Abs. 2 BGB). Die Fälligkeit der Mietzahlung ergibt sich für Mietverträge
MehrWeitere wichtige Urteile im Jahr ) Urteil des BGH vom (VIII ZR 166/08), Unwirksame Farbwahlklausel während der Mietzeit
Weitere wichtige Urteile im Jahr 2009 I. Schönheitsreparaturen Urteil des BGH vom 18.02.2009 (VIII ZR 166/08), Unwirksame Farbwahlklausel während der Mietzeit Der BGH hatte folgende Regelung in vorformulierten
MehrMusteranträge Mietrecht
Muster und Formulare Musteranträge Mietrecht von Michaela Schinnagl 1. Auflage Musteranträge Mietrecht Schinnagl schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Verlag Österreich
Mehrim letzten Quartal d. J. möchten wir Sie gerne über folgende Entscheidungen informieren:
Mandantenrundschreiben Mietrecht 4. Quartal 2011 vom 29.12.2011 Sehr geehrte Mandanten, im letzten Quartal d. J. möchten wir Sie gerne über folgende Entscheidungen informieren: Eine interessante Entscheidung
MehrMIETVERTRAG. Fassung vom. abgeschlossen zwischen 1 : (im folgenden Vermieterin ) und. (im folgenden Mieter ).
Steuer/Gebührenbemessung zu Steuernummer: 840132278 Erfassungsnummer: Gebühr: 33 TP 5 GebG Gebührenbetrag: Datum: GRJ Steuerberatung GmbH Fassung vom MIETVERTRAG abgeschlossen zwischen 1 : 1. (im folgenden
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 118/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Februar 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat
MehrMietbedingungen für Baustellen- und Verkehrsabsicherungsgeräte der Firma Sauer GmbH & Co. KG Kirschbüchel 5, Straßenhaus
Mietbedingungen für Baustellen- und Verkehrsabsicherungsgeräte der Firma Sauer GmbH & Co. KG Kirschbüchel 5, 56587 Straßenhaus I. Geltung der Bedingungen Unsere Mietbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende
Mehr