BUNDESFINANZGERICHTSTAG 2018: GEBÜHREN UND VERKEHRSTEUERN. Mag. Gustav Wurm

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1 BUNDESFINANZGERICHTSTAG 2018: GEBÜHREN UND VERKEHRSTEUERN Mag. Gustav Wurm

2 33 TP 5 GEBG: KÜNDIGUNGSVERZICHT BESTIMMTE/UNBESTIMMTE VERTRAGSDAUER

3 ALLGEMEINES/KÜNDIGUNGSVERZICHT(I) Bemessungsgrundlage: Bestimmte Vertragsdauer: x-facher Jahreswert (max. 18x) Unbestimmte Vertragsdauer: 3-facher Jahreswert Gebührenrechtliche Beurteilung der Vertragsdauer: Primär auf Vertragsinhalt abzustellen; Bezeichnung/Form nicht entscheidend Kommt darauf an, ob nach erklärtem Vertragswillen beide Vertragsteile auf bestimmte/unbestimmte Zeit gebunden sein wollen Vereinbarung Kündigungsverzicht bzw Einschränkung Kündigung auf einzelne Kündigungsgründe hierbei von Bedeutung 3

4 ALLGEMEINES/KÜNDIGUNGSVERZICHT(II) Kündigungsverzicht: Beidseitig (befristet): auf Dauer des Kündigungsverzichts -> Vertrag auf bestimmte Dauer. Bsp: Unbefristeter Mietvertrag mit 5-jährigen beidseitigen Kündigungsverzicht. Bmgl: 5 Jahre (bestimmte Dauer) + 3 Jahre (unbestimmte Dauer) = 8-facher Jahreswert (Rz 716 GebR) Einseitig: Vertrag auf unbestimmte Dauer (Rz 707 GebR) 4

5 ALLGEMEINES/KÜNDIGUNGSVERZICHT(III) (Eingeschränkte) Kündigungsmöglichkeiten: Unbefristeter Vertrag mit Kündigungsmöglichkeiten auf einzelne, im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle -> Vertrag von bestimmter Dauer (ua VwGH , Ra 2018/16/0040) Was eine Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten auf einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle darstellt, ist eine Frage, die nach Gewicht und Wahrscheinlichkeit einer Realisierung der vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe von Fall zu Fall verschieden beantwortet werden muss (ua VwGH , Ra 2017/16/0111) 5

6 KÜNDIGUNGSGRÜNDE GEM 30 ABS 2 MRG (I) Kündigungsgründe gem 30 Abs 2 MRG: Aufzählung von Gründen aus welchen der Vermieter berechtigt ist das Mietverhältnis vorzeitig einseitig aufzulösen. Vereinbarung aller Kündigungsgründe nach 30 Abs 2 MRG stellt noch keine ausreichende Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten dar, weshalb in einem solchen Fall ein Vertrag auf unbestimmte Zeit anzunehmen ist (ua VwGH VwGH , Ra 2018/16/0040). Wenn auch die Vereinbarung aller Kündigungsgründe des 30 Abs 2 MRG allein noch keine ausreichende Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten mit dem Ergebnis eines Vertrages auf bestimmte Dauer darstellt, so kann eine Gewichtung und eine Unwahrscheinlichkeit der Realisierung dieser vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe durchaus zum Ergebnis führen, von einem Vertrag auf bestimmte Dauer auszugehen (ua VwGH , Ra 2017/16/0111; BFG , RV/ /2017). 6

7 KÜNDIGUNGSGRÜNDE GEM 30 ABS 2 MRG (II) Kündigungsgründe gem 30 Abs 2 MRG (Geschäftsraummiete): Z 5, 6, 8, 10, 11, 14, 15, 16: nicht oder nur sehr eingeschränkt bei Geschäftsraummiete denkbar Z 1 (Mieter ist mit Zahlung des Mietzinses im Rückstand), Z 3 (erheblicher nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstandes), Z 4 (gewisse Fälle der Untervermietung), Z 7 (Verwendung nicht zur vereinbarten geschäftlichen Betätigung): Setzen Verletzung der Vertragspflichten des Mieters voraus; keine Kündigungsgründe die Vermieter nach belieben ausüben kann (BFG , RV/ /2012; BFG , RV/ /2015; BFG , RV/ /2012; BFG , RV/ /2017) Z 2 (Mietzins ganz oder teilweise in Dienstleistung des Mieters) Setzt einerseits Mietzins in Dienstleistung des Mieters und andererseits vertragswidrige Verweigerung der Erbringung der bedungenen Dienste voraus -> nicht in Sphäre des Vermieters (BFG , RV/ /2015; BFG , RV/ /2012) 7

8 KÜNDIGUNGSGRÜNDE GEM 30 ABS 2 MRG (III) Kündigungsgründe gem 30 Abs 2 MRG (Geschäftsraummiete): Im Ergebnis im Fall der Geschäftsraummiete nur wenig eng umgrenzte Kündigungsgründe des 30 Abs 2 MRG einschlägig Jüngere BFG-Rechtsprechung -> Verträge mit bestimmter Dauer, da nach Gewicht und Wahrscheinlichkeit des Eintretens von bloß eingeschränkten Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters auszugehen ist (BFG , RV/ /2012; BFG , RV/ /2013; BFG , RV/ /2015; BFG , RV/ /2015; BFG , RV/ /2016; BFG , RV/ /2016; BFG , RV/ /2017; BFG , RV/ /2016; BFG , RV/ /2018). 8

9 33 TP 5 BZW TP 7 GEBG: BEFREIUNG FÜR MIETE VON WOHNRÄUMEN

10 BEFREIUNG WOHNRAUMMIETE (I) BGBl I 2017/147: Gesetzliche Einführung einer generellen Bestandvertragsgebührenbefreiung für Wohnraummiete in 33 TP 5 Abs 4 Z 1 GebG ( Verträge über die Miete von Wohnräumen ) Gesetzesmaterialien: Entlastung neuer Mieter, welche sich ohnehin oft in finanziell angespannten Situation befinden Bisher nur Befreiung für Miete von Wohnräumen bis zu 3 Monaten 10

11 BEFREIUNG WOHNRAUMMIETE (II) Wohnraum : Rz 726 GebR (BgE): Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume und andere Teile der Liegenschaft (wie Keller- und Dachbodenräume, Abstellplätze und Hausgärten, die typischerweise Wohnräumen zugeordnet sind bzw zuzuordnen sind) Wohnzwecke : Rz 726 GebR (BgE): Sofern Gebäude oder Räumlichkeiten in Gebäuden dazu bestimmt sind, in abgeschlossenen Räumen privates Leben, speziell auch Nächtigung, zu ermöglichen. 11

12 BEFREIUNG WOHNRAUMMIETE (III) In-Kraft-Treten: Gilt für Verträge, die ab dem errichtet wurden. Gebührenschuld für Verträge über Wohnraummiete entsteht letztmalig für Urkunden über Verträge, die vor dem errichtet wurden. 12

13 33 TP 5 BZW 7 GEBG BEFREIUNG WOHNRAUMMIETE (IV) Sicherungsgeschäfte zu Verträge über Wohnraummiete (Bürgschaft, Schuldbeitritt): In BGBl I 2017/147 keine begleitende Befreiung für Sicherungsgeschäfte zu Wohnraummietverträge vorgesehen (Gebührenpflicht nach 33 TP 7 GebG). Hätte in bestimmen Konstellationen sogar zu höheren Gebührenbelastungen führen können (ausf Bergmann/Wurm, SWK 2018, 358) Reparatur durch JStG > Einführung gleichlautender Befreiung in 33 TP 7 Abs 2 Z 3 GebG. Rückwirkendes In-Kraft-Treten mit

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