BUNDESFINANZGERICHTSTAG 2018: GEBÜHREN UND VERKEHRSTEUERN. Mag. Gustav Wurm
|
|
- Babette Ziegler
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 BUNDESFINANZGERICHTSTAG 2018: GEBÜHREN UND VERKEHRSTEUERN Mag. Gustav Wurm
2 33 TP 5 GEBG: KÜNDIGUNGSVERZICHT BESTIMMTE/UNBESTIMMTE VERTRAGSDAUER
3 ALLGEMEINES/KÜNDIGUNGSVERZICHT(I) Bemessungsgrundlage: Bestimmte Vertragsdauer: x-facher Jahreswert (max. 18x) Unbestimmte Vertragsdauer: 3-facher Jahreswert Gebührenrechtliche Beurteilung der Vertragsdauer: Primär auf Vertragsinhalt abzustellen; Bezeichnung/Form nicht entscheidend Kommt darauf an, ob nach erklärtem Vertragswillen beide Vertragsteile auf bestimmte/unbestimmte Zeit gebunden sein wollen Vereinbarung Kündigungsverzicht bzw Einschränkung Kündigung auf einzelne Kündigungsgründe hierbei von Bedeutung 3
4 ALLGEMEINES/KÜNDIGUNGSVERZICHT(II) Kündigungsverzicht: Beidseitig (befristet): auf Dauer des Kündigungsverzichts -> Vertrag auf bestimmte Dauer. Bsp: Unbefristeter Mietvertrag mit 5-jährigen beidseitigen Kündigungsverzicht. Bmgl: 5 Jahre (bestimmte Dauer) + 3 Jahre (unbestimmte Dauer) = 8-facher Jahreswert (Rz 716 GebR) Einseitig: Vertrag auf unbestimmte Dauer (Rz 707 GebR) 4
5 ALLGEMEINES/KÜNDIGUNGSVERZICHT(III) (Eingeschränkte) Kündigungsmöglichkeiten: Unbefristeter Vertrag mit Kündigungsmöglichkeiten auf einzelne, im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle -> Vertrag von bestimmter Dauer (ua VwGH , Ra 2018/16/0040) Was eine Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten auf einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle darstellt, ist eine Frage, die nach Gewicht und Wahrscheinlichkeit einer Realisierung der vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe von Fall zu Fall verschieden beantwortet werden muss (ua VwGH , Ra 2017/16/0111) 5
6 KÜNDIGUNGSGRÜNDE GEM 30 ABS 2 MRG (I) Kündigungsgründe gem 30 Abs 2 MRG: Aufzählung von Gründen aus welchen der Vermieter berechtigt ist das Mietverhältnis vorzeitig einseitig aufzulösen. Vereinbarung aller Kündigungsgründe nach 30 Abs 2 MRG stellt noch keine ausreichende Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten dar, weshalb in einem solchen Fall ein Vertrag auf unbestimmte Zeit anzunehmen ist (ua VwGH VwGH , Ra 2018/16/0040). Wenn auch die Vereinbarung aller Kündigungsgründe des 30 Abs 2 MRG allein noch keine ausreichende Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten mit dem Ergebnis eines Vertrages auf bestimmte Dauer darstellt, so kann eine Gewichtung und eine Unwahrscheinlichkeit der Realisierung dieser vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe durchaus zum Ergebnis führen, von einem Vertrag auf bestimmte Dauer auszugehen (ua VwGH , Ra 2017/16/0111; BFG , RV/ /2017). 6
7 KÜNDIGUNGSGRÜNDE GEM 30 ABS 2 MRG (II) Kündigungsgründe gem 30 Abs 2 MRG (Geschäftsraummiete): Z 5, 6, 8, 10, 11, 14, 15, 16: nicht oder nur sehr eingeschränkt bei Geschäftsraummiete denkbar Z 1 (Mieter ist mit Zahlung des Mietzinses im Rückstand), Z 3 (erheblicher nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstandes), Z 4 (gewisse Fälle der Untervermietung), Z 7 (Verwendung nicht zur vereinbarten geschäftlichen Betätigung): Setzen Verletzung der Vertragspflichten des Mieters voraus; keine Kündigungsgründe die Vermieter nach belieben ausüben kann (BFG , RV/ /2012; BFG , RV/ /2015; BFG , RV/ /2012; BFG , RV/ /2017) Z 2 (Mietzins ganz oder teilweise in Dienstleistung des Mieters) Setzt einerseits Mietzins in Dienstleistung des Mieters und andererseits vertragswidrige Verweigerung der Erbringung der bedungenen Dienste voraus -> nicht in Sphäre des Vermieters (BFG , RV/ /2015; BFG , RV/ /2012) 7
8 KÜNDIGUNGSGRÜNDE GEM 30 ABS 2 MRG (III) Kündigungsgründe gem 30 Abs 2 MRG (Geschäftsraummiete): Im Ergebnis im Fall der Geschäftsraummiete nur wenig eng umgrenzte Kündigungsgründe des 30 Abs 2 MRG einschlägig Jüngere BFG-Rechtsprechung -> Verträge mit bestimmter Dauer, da nach Gewicht und Wahrscheinlichkeit des Eintretens von bloß eingeschränkten Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters auszugehen ist (BFG , RV/ /2012; BFG , RV/ /2013; BFG , RV/ /2015; BFG , RV/ /2015; BFG , RV/ /2016; BFG , RV/ /2016; BFG , RV/ /2017; BFG , RV/ /2016; BFG , RV/ /2018). 8
9 33 TP 5 BZW TP 7 GEBG: BEFREIUNG FÜR MIETE VON WOHNRÄUMEN
10 BEFREIUNG WOHNRAUMMIETE (I) BGBl I 2017/147: Gesetzliche Einführung einer generellen Bestandvertragsgebührenbefreiung für Wohnraummiete in 33 TP 5 Abs 4 Z 1 GebG ( Verträge über die Miete von Wohnräumen ) Gesetzesmaterialien: Entlastung neuer Mieter, welche sich ohnehin oft in finanziell angespannten Situation befinden Bisher nur Befreiung für Miete von Wohnräumen bis zu 3 Monaten 10
11 BEFREIUNG WOHNRAUMMIETE (II) Wohnraum : Rz 726 GebR (BgE): Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume und andere Teile der Liegenschaft (wie Keller- und Dachbodenräume, Abstellplätze und Hausgärten, die typischerweise Wohnräumen zugeordnet sind bzw zuzuordnen sind) Wohnzwecke : Rz 726 GebR (BgE): Sofern Gebäude oder Räumlichkeiten in Gebäuden dazu bestimmt sind, in abgeschlossenen Räumen privates Leben, speziell auch Nächtigung, zu ermöglichen. 11
12 BEFREIUNG WOHNRAUMMIETE (III) In-Kraft-Treten: Gilt für Verträge, die ab dem errichtet wurden. Gebührenschuld für Verträge über Wohnraummiete entsteht letztmalig für Urkunden über Verträge, die vor dem errichtet wurden. 12
13 33 TP 5 BZW 7 GEBG BEFREIUNG WOHNRAUMMIETE (IV) Sicherungsgeschäfte zu Verträge über Wohnraummiete (Bürgschaft, Schuldbeitritt): In BGBl I 2017/147 keine begleitende Befreiung für Sicherungsgeschäfte zu Wohnraummietverträge vorgesehen (Gebührenpflicht nach 33 TP 7 GebG). Hätte in bestimmen Konstellationen sogar zu höheren Gebührenbelastungen führen können (ausf Bergmann/Wurm, SWK 2018, 358) Reparatur durch JStG > Einführung gleichlautender Befreiung in 33 TP 7 Abs 2 Z 3 GebG. Rückwirkendes In-Kraft-Treten mit
Weiterhin Gebührenpflicht bei Bürgschaft und Schuldbeitritt zu Mietverträgen zu Wohnzwecken
Rechtsgeschäftsgebühren Weiterhin Gebührenpflicht bei Bürgschaft und Schuldbeitritt zu Mietverträgen zu Wohnzwecken Steuern Auswirkungen der Abschaffung der Mietvertragsgebühr auf die Gebührenpflicht von
MehrGericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Beachte. Betreff. Spruch. Begründung Verwaltungsgerichtshof
19.09.2017 Gericht Verwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum 19.09.2017 Geschäftszahl Ra 2017/16/0111 Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/16/0112 B 3. Oktober 2017 Betreff Der Verwaltungsgerichtshof
MehrGebühr für Wohnungsmietverträge abgeschafft
.Wir informieren Sie Sehr geehrter Klient! Nachstehend möchten wir Ihnen verschiedene Themen näher erläutern: Gebühr für Wohnungsmietverträge abgeschafft Nutzung des Gewinnfreibetrages: Planungsrechnung
MehrI M N A M E N D E R R E P U B L I K!
Verwaltungsgerichtshof Zlen. 2011/16/0169 bis 0170 7 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger
MehrMietrecht. Mietrecht. Besonders ausgestaltetes Schuldrecht mit weitgehenden Schutzrechten für die Mieter 1/21
Mietrecht Besonders ausgestaltetes Schuldrecht mit weitgehenden Schutzrechten für die Mieter 1/21 Das Mietrecht ist geregelt in: 535 bis 580a BGB Es ist zu unterscheiden: - Mietrecht allgemeiner Teil (
MehrUnzulässige Klauseln in Mietverträgen
Unzulässige Klauseln in Mietverträgen von Philip Worthing-Smith 2009 Unzulässige Klauseln in Mietverträgen Worthing-Smith schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Linde Verlag
MehrM I E T V E R T R A G
M I E T V E R T R A G abgeschlossen zwischen Lukas Klapfer, Münzboden 5, 8790 Eisenerz (UID-Nr. ATU 66231348) als Vermieter einerseits und Heinz Zulehner, Pensionist, Vordernbergerstraße 20, 8790 Eisenerz,
MehrBMF VI/5 (VI/5) 22. Februar 2007 BMF /0201-VI/5/2006
BMF VI/5 (VI/5) 22. Februar 2007 BMF-010206/0201-VI/5/2006 An Bundesministerium für Finanzen Steuer- und Zollkoordination Finanzämter Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Großbetriebsprüfungen unabhängigen
MehrWohnen bei privaten Vermietern? Was Vermieter und Studierende wissen müssen!
Wohnen bei privaten Vermietern? Was Vermieter und Studierende wissen müssen! Die Vereinbarung und Abwicklung von Mietverhältnissen mit Studierenden verläuft nach unserer Erfahrung in der Regel unproblematisch.
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 20 GZ. RV/3538-W/02 Vordere Zollamtsstraße 7 1030 Wien Fax: 0502 503 1999 Referentin: Hofrätin Dr. Strokosch Telefon: 0502 503/1277 email: Eugenie.Strokosch@bmf.gv.at DVR: 2108837
MehrGeschäftsraummiete / Vertragsgestaltung
Geschäftsraummiete / Vertragsgestaltung - mit Übersichten, Beispielen Tipps, Mustervertrag - Dr. Andreas Stangl Referent Dr. Andreas Stangl Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Fachanwalt für Miet-
MehrMIETVERTRAG. I. Mietgegenstand und Vermietung. Die ist zu Anteilen Eigentümerin für den Tiefgaragenabstellplatz auf der GP in,, EZ, GB.
Steuer/Gebührenbemessung zu Steuernummer: 840132278 Erfassungsnummer: Gebühr: 33 TP 5 GebG Gebührenbetrag: Datum: GRJ Steuerberatung GmbH Fassung vom MIETVERTRAG abgeschlossen zwischen 1. 2. (im folgenden
MehrI N F O F Ü R I M M O B I L I E N
I N F O F Ü R I M M O B I L I E N S T I N G L - T O P A U D I T VERGEBÜHRUNG VON BESTANDVERTRÄGEN Wien, Dezember 2012 Da durch das AbgÄGes 2012 einige Änderungen im Bereich des Gebührengesetzes ab 2013
MehrI. Grundsätzliches. I. Grundsätzliches. I. Grundsätzliches
I. Grundsätzliches I. Grundsätzliches Die Antworten auf die Frage, welche Abrechnungen im Miets- und Zinshaus von wem, an wen und wann zu legen sind, sind einerseits von einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
MehrDienstverträge. Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich der eine Teil
Dienstverträge Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich der eine Teil (Dienstverpflichteter) zur Leistung versprochener Dienste und der andere (Dienstberechtigter) zur Gewährung der
MehrInhaltsverzeichnis. 1. Einleitung Gesetzessystematik, zwingendes Recht 14
Inhaltsverzeichnis Inhalt 1. Einleitung 13 2. Gesetzessystematik, zwingendes Recht 14 3. Geltungsbereich 14 3.1 Begriffe 14 3.1.1 Wohnräume 14 3.1.2 Geschäftsräume 15 3.2 Mitvermietete Sachen 15 3.3 Ferien
Mehr5. Hauptmiete Untermiete
5. Hauptmiete Untermiete Wenn von einem Bestandvertrag gesprochen wird, so wird üblicherweise darunter ein Vertrag verstanden, bei welchem der Eigentümer oder eine dem Eigentümer rechtlich gleichgestellte
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
10 Ob 26/15v Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
GZ. RV/7102780/2012 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache der X-, vertreten durch Y gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom 07.09.2012, Steuernummer,
MehrDas Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 5 hat die Klage abgewiesen.
-1- Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung von Wohnraum Der Anspruch des Wohnungsmieters auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung setzt nicht voraus, dass der Mieter in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt
MehrMietrecht - Kündigung wegen Eigenbedarf und berufliche Nutzung der Wohnung. (BGH, Urteil vom VIII ZR 330/11; ZMR 2013, 107)
MIETRECHT Urteile Mietrecht 2013 Mietrecht - Kündigung wegen Eigenbedarf und berufliche Nutzung der Wohnung (BGH, Urteil vom 26.9.2012 VIII ZR 330/11; ZMR 2013, 107) Zu entscheiden war der Fall, dass der
MehrBerufungsentscheidung
E Außenstelle Salzburg Senat 4 GZ. RV/0326-S/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Wolf Schuler, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 20 GZ. RV/1675-W/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Ernst & Young Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH,
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Miet- und Kommisionsinteressenten 1) Allgemeines Aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden wir, die TSR - thesalesroom GmbH, für Sie, den Interessenten,
MehrSeminar. Wohnraummiete Vertragsgestaltung. - mit Übersichten, Beispielen und Mustervertrag - Dr. Andreas Stangl. Kanzlei am Steinmarkt
Seminar Wohnraummiete Vertragsgestaltung - mit Übersichten, Beispielen und Mustervertrag - Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Begründung des Mietverhältnisses 1.1. Vertragstypen 1.2. Auskünfte in der Vertragsanbahnung
MehrNebenkosten bei Kaufverträgen
Nebenkosten bei Kaufverträgen 1. Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung 3,5 % (Ermäßigung oder Befreiung in Sonderfällen möglich) 2. Grundbuchseintragungsgebühr (Eigentumsrecht) 1,1 % 3. Kosten der
MehrAerifizierer. Holzspalter. Rasenmäher. Gartenfräsen. Rasentraktoren. Stockfräse. Motorsägen. Stromerzeuger
Holzspalter Gartenfräsen Rasenmäher Rasentraktoren Aerifizierer E-Bikes Vertikutierer Stockfräse Motorsägen Stromerzeuger 1 2 50,- (min. 40,- ) 50,- (min. 40,- ) 3 4 5 6 30,- (min. 20,- ) 7 30,- (min.
MehrVoraussetzungen Mängelrechte des Mieters. 3. Kein Ausschluss 4. Spezifische Voraussetzungen einzelner Mängelrechte
Voraussetzungen Mängelrechte des Mieters 1. Mietvertrag 2. Mangel a) Sachmangel, 536 I b) Rechtsmangel, 536 III c) Rechtsfolgen der zugesicherten Eigenschaft, 536 II, was mehr als Beschaffenheitsvereinbarung
MehrSt. Galler Mietrechtstag. Kongresshaus, Zürich 27. November 2013
St. Galler Mietrechtstag Kongresshaus, Zürich 27. November 2013 Untermiete ausgewählte Aspekte lic. iur. Martin Sohm, Fachanwalt SAV Bauund Immobilienrecht Gesetzliche Regelung und Anwendungsbereich Keine
MehrErhaltung & nützliche Verbesserung nach der WGG-Novelle 2016
Erhaltung & nützliche Verbesserung nach der WGG-Novelle 2016 RA Dr. Ingmar Etzersdorfer RA Dr. Ingmar Etzersdorfer ingmar.etzersdorfer@bpv-huegel.com Enzersdorferstraße 4, 2340 Mödling Tel : +43(0)2236
MehrVertragsgestaltung: Der Mietvertrag. Dr. Naoki D. Takei
Vertragsgestaltung: Der Mietvertrag Dr. Naoki D. Takei 2 Vertragsgestaltung Der Mietvertrag Naoki D. Takei Begriff/ Interessenlage Begriff: Entgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch. Nur (bewegliche
MehrStudenten und Mietrecht
Wilhelm Schupeta Studenten und Mietrecht Eine Untersuchung ausgewählter mietrechtlicher Probleme unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprobleme bei der Vermietung von Wohnraum in Studentenwohnheimen
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Innsbruck Senat (Innsbruck) 4 GZ. RV/0433-I/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Gemeinde.X, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt.S, vom 29. Juni
MehrKündigungsfristen 2016: An welche Fristen sich Mieter und Vermieter halten müssen
en 2016: An welche Fristen sich Mieter und halten müssen Foto: B. Wylezich - Fotolia.com Tschüss Mieter: Wer eine Wohnung vermietet, muss früher oder später damit rechnen, dass sein lieb gewonnener Mieter
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Salzburg Senat 4 Ferdinand-Porsche-Straße 3 5020 Salzburg GZ. RV/0328-S/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., Adr., vom 9. Juni 2004 gegen die
MehrInformationsblatt für private Träger der Wohlfahrtspflege. bmjv.de
Informationsblatt für private Träger der Wohlfahrtspflege zur Verbesserung des Kündigungsschutzes bei Anmietung von Wohnraum zur Weitervermietung bmjv.de Informationsblatt für private Träger der Wohlfahrtspflege
MehrPrüfungsschritte der Kündigung. I. Kündigungsgrund
Zivilrecht Schuldrecht BT I Übersichten Prüfungsschritte der 1. des Mieters I. sgrund Mietverhältnis auf bestimmte Zeit nur möglich (vgl. BGH NJW 2007, 2177) Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit () (ordentliche)
MehrSeminar. Geschäftsraummiete / Vertragsgestaltung. - mit Übersichten, Beispielen, Tipps, Mustervertrag - Dr. Andreas Stangl. Kanzlei am Steinmarkt
Seminar Geschäftsraummiete / Vertragsgestaltung - mit Übersichten, Beispielen, Tipps, Mustervertrag - Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Rechtsquellen des Mietrechts und Mietvertragstypen 2. Auskünfte in der
MehrVorwort Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis. Kapitel 1 Mietvertrag für Wohnräume 5
Vorwort Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis V IX XIX XXI Einleitung 1 Kapitel 1 Mietvertrag für Wohnräume 5 Kapitel 2 Mietvertrag für Geschäftsräume 33 Kapitel 3 Mietvertrag Geschäftsräume
MehrGROSSGARCONNIERE MIT TRAUMBLICK IN INNSBRUCK / MENTLBERG ERSTBEZUG!
Immobilien-Bauträger-Consulting, Grabenweg 68, 6020 Innsbruck Email: office@stone-estate.at / Phone: +43 664/3943521 GROSSGARCONNIERE MIT TRAUMBLICK IN INNSBRUCK / MENTLBERG ERSTBEZUG! Eckdaten Objektart
MehrVorwort... Inhaltsübersicht... Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis...
Inhaltsverzeichnis Vorwort... Inhaltsübersicht... Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis... V VII XIX XXI Einleitung... 1 1. Musterverträge... 3 2. Disclaimer... 3 3. Behandelte Rechtsgebiete...
Mehr1. Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung... 3,5% (Ermäßigung oder Befreiung in Sonderfällen möglich)
Nebenkostenübersicht Von der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder empfohlene Geschäftsbedingungen nach 10 IMV 1996. Trotz größter Sorgfalt bei der Erstellung
MehrM I E T V E R T R A G
M I E T V E R T R A G abgeschlossen zwischen A.) Name, Geburtsdatum bzw. Firmenbuch-Nummer Adresse als VERMIETER in der Folge kurz so genannt und B.) Name, Geburtsdatum bzw. Firmenbuch-Nummer Adresse als
MehrBeschränkung der Option auf Umsatzsteuerpflicht ab Systematik Ver 2.0.
USTOPTION.DOC 04.03.2013 COPYRIGHT BY HACKL & CO, WIEN Beschränkung der Option auf Umsatzsteuerpflicht ab 1.9.2012 - Systematik Ver 2.0. 6 Abs 2 ivm 28 Abs 38 UStG idf 1. StabG 2012, Rz 899 ff UStR idf
MehrMietrechtsgesetz Erhaltungspflichten von Heizthermen: Wer zahlt? Dr. Maria Schönberger 08. September 2015
Mietrechtsgesetz Erhaltungspflichten von Heizthermen: Wer zahlt? Dr. Maria Schönberger 08. September 2015 Anwendungsbereich: Mietrechtsgesetz (MRG) Vollanwendung MRG Vollausnahme vom MRG Teilanwendungsbereich
MehrMietvertrag über einen Bootsliegeplatz im Winterhafen Mainz
Mietvertrag über einen Bootsliegeplatz im Winterhafen Mainz zwischen Hener & Hener Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, handelnd durch Herrn Jochen Hener und Frau Betina Hener, Am Winterhafen 7, 55131
MehrGericht. Rechtssatznummer. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Norm. Rechtssatz. Entscheidungstexte OGH RS
07.09.1976 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0014423 Entscheidungsdatum 07.09.1976 Geschäftszahl 4Ob569/76; 4Ob137/76; 6Ob541/77; 1Ob674/80; 5Ob576/81; 3Ob557/81; 3Ob609/81; 6Ob695/81; 1Ob621/82; 3Ob505/84;
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 21. März 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 255/04 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 21. März 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 20 GZ. RV/0062-W/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Ernst & Young Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgmbH, 1220
MehrDie vermietete Altbaueigentumswohnung. Überschüsse aus der. an Ihren Mieter weitergeben.
Die vermietete Altbaueigentumswohnung Ausgaben sind alle Aufwendungen, die Ihnen gegenüber im betreffenden Kalenderjahr fällig geworden sind. Ausgaben sind dann nicht mehr zu berücksichtigen, wenn sie
MehrMietbedingungen für Baustellen- und Verkehrsabsicherungsgeräte der Firma Sauer GmbH & Co. KG Kirschbüchel 5, Straßenhaus
Mietbedingungen für Baustellen- und Verkehrsabsicherungsgeräte der Firma Sauer GmbH & Co. KG Kirschbüchel 5, 56587 Straßenhaus I. Geltung der Bedingungen Unsere Mietbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende
MehrBeispiel 1 zur Form. Folie 168. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby
Beispiel 1 zur Form Mieter kündigt seinen Wohnraummietvertrag per E-Mail an seinen Vermieter V. Dann überlegt er sich, doch in der Wohnung bleiben zu wollen. Muss er räumen? Anspruch auf Räumung des V
MehrBootsliegeplatz Mietvertrag
Bootsliegeplatz Mietvertrag Zwischen der Interessengemeinschaft der Olper Angler e. V., als Vermieter und (Name, Vorname) (Anschrift) (Telefon) als Mieter wird folgender Mietvertrag geschlossen: 1 Mietobjekt
MehrInhaltsverzeichnis. Claus Rohde, Ph.D. Das dänische Mieterschutzrecht im Überblick. Vorwort. Autorenverzeichnis
Vorwort Inhaltsverzeichnis Autorenverzeichnis V XI XVII Claus Rohde, Ph.D. Das dänische Mieterschutzrecht im Überblick A. Einleitung 1 I. Die Entwicklung des Mietrechts 1 II. Das derzeit gültige Mietrecht
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Winterlager- und Sommerlagerplätzen der Hunte Marina in Elsfleth
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Winterlager- und Sommerlagerplätzen der Hunte Marina in Elsfleth Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gelten für
Mehr40R487/11f. private:stream
40R487/11f Das Landesgericht für ZRS Wien als Berufungsgericht erkennt durch die Richter des Landesgerichtes HR Dr. Garai als Vorsitzenden sowie Dr. Fink und Mag. Kainc in der Rechtssache des Klägers Ing.
Mehr4. Vorzeitige Rückgabe des Mietobjektes
14 4. Vorzeitige Rückgabe des Mietobjektes Art. 264 OR 4. Vorzeitige Rückgabe des Mietobjektes Artikel 264 OR räumt den Mietenden ein unentziehbares Recht zur frühzeitigen Rückgabe des Mietobjektes ein.
Mehr» Schriftform im Gewerberaummietrecht«
7. Pantaenius-Immobilientagung am 5. November 2009 in Hamburg» Schriftform im Gewerberaummietrecht«RA Jan-Hendrik Schmidt, Hamburg S. 1 550 BGB [Form des Mietvertrags] 1 Wird der Mietvertrag für längere
MehrHauptmietvertrag. unbefristet. Wohnung im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) Freier Hauptmietzins
Hauptmietvertrag unbefristet Wohnung im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) Freier Hauptmietzins Abgeschlossen am unten bezeichneten Tag zwischen Frau/Herrn (Name, Anschrift) als VERMIETER,
MehrInhalt Vorwort 15 Wie lässt sich ein passender Mieter finden? Worauf ist bei Abschluss des Mietvertrags zu achten? 33
Inhalt Vorwort 15 1 Wie lässt sich ein passender Mieter finden? 17 1.1 Die Suche nach dem richtigen Mieter 17 1.2 Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz: Was muss der Vermieter bei der Auswahl der Bewerber
MehrThermen-Entscheidung OGH zu den Erhaltungspflichten im Inneren des Mietobjekts bloß heiße Luft für Vermieter?
Thermen-Entscheidung OGH zu den Erhaltungspflichten im Inneren des Mietobjekts bloß heiße Luft für Vermieter? Die Auswirkungen des Thermenurteils in der Praxis DR. MARTIN FOERSTER 1 In den beiden sogenannten
MehrTrennung von Gebäude und Grund und Boden bei Umgründungen nach dem JStG Philipp Stanek, Linz
Trennung von Gebäude und Grund und Boden bei Umgründungen nach dem JStG 2018 Philipp Stanek, Linz 28.11.2018 Trennung von Gebäude und Grund und Boden Ausgangsfall: Ein Einzelunternehmer möchte sein Unternehmen
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 20 GZ. RV/3945-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Institutes, X., vertreten durch Herrn RA, gegen den Bescheid des Finanzamtes
MehrDie wichtigsten Fragen und Antworten zur Mietkündigung
Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Mietkündigung Dürfen Vermieter Problemmietern kündigen? Einem Mieter kann nur dann gekündigt werden, wenn es einen handfesten Kündigungsgrund gibt. Ein solcher
MehrB e g r ü n d u n g :
5 Ob 90/06f Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth
MehrInsbesondere für Hausverwaltungen ist der folgende Fall interessant:
Mandantenrundschreiben Mietrecht 4. Quartal 2010 vom 06.12.2010 Sehr geehrte Mandanten, im letzten Quartal des Jahres 2010 möchten wir Sie wie gewohnt gern wieder über einige interessante Entscheidungen
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 11 GZ. RV/0870-W/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Karl Fußeis, Steuerberater, 4910 Ried im Innkreis, Bahnhofstraße
MehrAbkürzungsverzeichnis... XV. Kapitel 1. Einleitung... 1 I. Untersuchungsgegenstand... 1 II. Gang der Untersuchung... 3
Abkürzungsverzeichnis... XV Kapitel 1. Einleitung... 1 I. Untersuchungsgegenstand... 1 II. Gang der Untersuchung... 3 Kapitel 2. Grundlagen... 7 I. Begriff des Gesamtmietverhältnisses... 7 II. Abgrenzungen...
MehrWeitere wichtige Urteile im Jahr ) Urteil des BGH vom (VIII ZR 166/08), Unwirksame Farbwahlklausel während der Mietzeit
Weitere wichtige Urteile im Jahr 2009 I. Schönheitsreparaturen Urteil des BGH vom 18.02.2009 (VIII ZR 166/08), Unwirksame Farbwahlklausel während der Mietzeit Der BGH hatte folgende Regelung in vorformulierten
MehrMietvertrag (Mietgegenstand zur Gänze vom Mietrechtsgesetz (MRG) ausgenommen)
Seite 1 zwischen Mietvertrag (Mietgegenstand zur Gänze vom Mietrechtsgesetz (MRG) ausgenommen) Herr/Frau/Familie Adresse als Eigentümer und Vermieter (in der Folge Vermieter genannt) und Herr/Frau/Familie
MehrHeinrich Andereggen Martin Bachmann Rahel Balmer-Zahnd Vera Friedli Angela Krause Adrian S. Müller Renato C. Müller Vasquez Callo
Heinrich Andereggen Martin Bachmann Rahel Balmer-Zahnd Vera Friedli Angela Krause Adrian S. Müller Renato C. Müller Vasquez Callo W&G Lehrmittel für die kaufmännische Grundbildung 2. Lehrjahr Lösungen
Mehr1. Eine Vermietung der Räumlichkeiten erfolgt nur nach vorheriger Reservierung.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Anmietung des Conference Centers (TP-CC) im Technologiepark Heidelberg (Stand: August 2015) 1 Anwendungsbereich 1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen
MehrWohnraummietrecht als Verbraucherrecht
Prof. Dr. Beate Gsell, LMU München Einleitung Gemengelage aus autonomem nationalem Recht und europäisch geprägtem Sozialer Schutz des Wohnraummieters im nationalen Recht Allgemeine zur Gewährleistung materieller
MehrNebenräume kündigen: Ja, das geht!
Nebenräume kündigen: Ja, das geht! Foto: Agentur: MEV Halbe Sachen gibt es nicht und schon gar nicht, wenn es ums Kündigen geht. Das bekommen Sie spätestens dann zu spüren, wenn Sie Ihrem Mieter zusammen
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: 15.01.2019 Version: 201901-01 SEITE 2 VON 5 Teil 1 Vermietungen 1 Übergabe und Rückgabe (1) Das Mietverhältnis beginnt mit Unterzeichnung des Mietvertrages, sofern
MehrMietrechtstage Berchtesgaden Abwicklung von Geschäftsraummietverhältnissen
Mietrechtstage Berchtesgaden 2016 Abwicklung von Geschäftsraummietverhältnissen I. Einleitung Emmerich NZM 2009, 16 Entgeltthese Chaos bis hierher und nicht weiter I. Einleitung 1. Der Mieter ist verpflichtet,
MehrMR Dr. Gerhard Glega Highlights der neuen Gebührenrichtlinien aus der Sicht des BMF Cash Pooling
MR Dr. Gerhard Glega Highlights der neuen Gebührenrichtlinien aus der Sicht des BMF Cash Pooling Darunter versteht man das Kontenpooling bei Konzerngesellschaften. Jede Konzerngesellschaft bucht ihre Schulden
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1997 Ausgegeben am 20. Februar 1997 Teil I
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1997 Ausgegeben am 20. Februar 1997 Teil I 22. Bundesgesetz: Änderung des Mietrechtsgesetzes,
MehrAGB s und Nebenkostenübersicht der auritas finanzmanagement gmbh für Kauf, Miete, Pacht von Immobilien
AGB s und Nebenkostenübersicht der auritas finanzmanagement gmbh für Kauf, Miete, Pacht von Immobilien I. Allgemeines 1. Die auritas finanzmanagement GmbH (Makler) ist grundsätzlich als Doppelmaklerin
MehrUntermietvertrag für Wohnung
Untermietvertrag für Wohnung 1. Vertragsparteien 1.1 Hauptmieter/in Vorname, Name: Adresse: Postleitzahl, Ort: Telefon: E-Mail: vertreten durch: 1.2 Untermieter/in Vorname, Name: Adresse: Postleitzahl,
MehrHEIM AM HACHEL zwischen dem Heim am Hachel, Kaiser-Wilhelm-Str , Pforzheim, vertreten durch den Heimleiter (Einrichtung) und Herrn/Frau
Mietvertrag HEIM AM HACHEL zwischen dem Heim am Hachel, Kaiser-Wilhelm-Str. 10-12, 75179 Pforzheim, vertreten durch den Heimleiter (Einrichtung) und Herrn/Frau bisher wohnhaft in (Mieter) wird folgender
MehrFallstricke der Gewerberaummiete
Rechtsanwalt Moritz Klein Fallstricke der Gewerberaummiete München, 12.11.2016 Inhaltsübersicht Zielsetzung Einführung in das Gewerbemietrecht Wesentliche Eckpunkte eines gewerblichen Mietvertrages Typische
Mehr7 Ob 154/16x. gefasst:
7 Ob 154/16x Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in
MehrWoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr163_10 letzte Aktualisierung: 04.07.2011 BGH, 02.03.2011 - VIII ZR 163/10 WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573 Mietrecht: Formularvertraglicher
MehrHochschuldozent Dr. Elmar Mand Bürgerliches Recht für Wirtschaftswissenschaftler
Hochschuldozent Dr. Elmar Mand B beauftragt Bauunternehmer U mit dem Bau eines Einfamilienhauses. Infolge eines Fehlers des Poliers des U bei der Fundamentsicherung kommt es nach vier Jahren zu Setzrissen
MehrMIETVERTRÄGE PROFESSIONELL AUSFÜLLEN. Vorbereitung, Gestaltung, Ausfüllung und Abschluss von Mietverträgen, Mieterauswahl
MIETVERTRÄGE PROFESSIONELL AUSFÜLLEN Vorbereitung, Gestaltung, Ausfüllung und Abschluss von Mietverträgen, Mieterauswahl VORBEREITUNG UND VERHANDLUNG/ MIETERAUSWAHL 1. Ermittlung und Prüfung des richtigen
MehrPräs.: 0 1. DEZ. 1988
... 207/A XVII. GP - Initiativantrag (gescanntes Original) 1 von 5 11-5395 der Beilagen zu den Slenographischen Protokollen... bi_ des Nationalrates XVIl. Gesetzgebung5pcnode A n t rag der Abgeordneten
MehrKARIEF.COM JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL
Schriftformheilungsklauseln sind generell unzulässig! Wenn ein Mietvertrag wirksam mit einer festen Laufzeit von mehr als einem Jahr abgeschlossen werden soll, dann muss er dem in 550 BGB enthaltenen Schriftformerfordernis
MehrDer Werkvertrag. er sich im Annahmeverzug befindet ( 644 Abs. 1 S. 2 BGB). das Werk versendet wird ( 644 Abs. 2, 447 BGB).
Andere Verträge Der Werkvertrag hat Ergänzungsfunktion und gilt für alle Vereinbarungen über einen entgeltlich herbeizuführenden Leistungserfolg, die nicht dem Kaufrecht unterfallen. Hierunter fallen auch
MehrFon Fax Mietvertrag. zwischen
Fon 02161.200868 Fax 02161.206616 www.blasinstrumente-radermacher.de Mietvertrag zwischen Blasinstrumente Ralf Radermacher GmbH, Eickener Straße 353, 41063 Mönchengladbach nachfolgend Vermieter genannt
MehrInhalt. 1. Teil: Einleitung Teil: Einzelheiten der Mietpreisbremse... 9 III
Inhalt 1. Teil: Einleitung... 1 Auswirkungen verfassungsrechtlicher Natur/Staatsrecht, Grundrechtseinschränkung... 2 Auswirkungen auf die Entwicklung der sog. ortsüblichen Vergleichsmiete... 3 Auswirkungen
MehrMietvertrag - Muster Stand: Februar 2019
Wir sind ein Netzwerk von TOP Immobilienmakler in Deutschland Mietvertrag - Muster Stand: Februar 2019 Wir bewerten Ihre Immobilie kostenlos vor Ort Wohnraummietvertrag Die Parteien Name Adresse Tel -
MehrAufgabensammlung Mietrecht (Gewerberaum)
Aufgabensammlung Mietrecht (Gewerberaum) Inhaltsverzeichnis 2 GESCHÄFTSRAUMMIETE 1 2.1 Grundlagen 1 2.1.1 Mischnutzung 1 2.1.2 Flächenermittlung 1 2.1.3 Befristeter Mietvertrag 1 2.1.4 Vorvertragliche
MehrRechtsgebühren bei gemischten Schenkungen
Steuern S 349 Folgen des Endes der Schenkungssteuer Rechtsgebühren bei gemischten Schenkungen Abgrenzungsbestimmung des 15 Abs. 3 GebG 1957 hinsichtlich Schenkungssteuer kommt seit 1. 8. 2008 nicht mehr
MehrWiderrufsrecht im Mietrecht
Widerrufsrecht im Mietrecht Sonnenstraße 11 80331 München Telefon 089 / 5404133-0 Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de www.haus-und-grund-bayern.de Widerrufsrecht im Mietrecht 1 Am 13. Juni
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen Miete
Allgemeine Geschäftsbedingungen Miete I. Mietgegenstand Der Vermieter vermietet dem Mieter Arbeitsgeräte, Werkzeuge oder Hilfsmittel zur Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit. Der Mietgegenstand wird
MehrAufbau- und Vertiefung Fall 8 I
Aufbau- und Vertiefung Fall 8 I 1. Welchen grundrechtlichen Schutz genießt das Besitzrecht des Mieters? Den aus Art. 14 GG, da das Besitzrecht Eigentum i. S. v. Art. 14 GG ist (BVerfGE 89, 1 = NJW 1993,
MehrDas Urkundenprinzip in seinen verschiedenen Bedeutungen
Seite 1 von 5 SWK 30/2009, S 893 Gebührengesetz Das Urkundenprinzip in seinen verschiedenen Bedeutungen VfGH schränkt Inhalt des Urkundenprinzips ein VON DR. KARL-WERNER FELLNER * Dem Urkundenprinzip des
MehrVorwort zur 6. Auflage... V Literaturverzeichnis... XIII Abkürzungsverzeichnis... XV
Vorwort zur 6. Auflage... V Literaturverzeichnis... XIII Abkürzungsverzeichnis... XV I. Entscheidungshilfen für oder gegen Wohnungseigentum... 1 1. Der Mitbewohner... 1 2. Die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung
Mehr