Schnellübersicht Seite Ausweg aus dem Schuldenkreislauf 7. Wichtiges vorab 9. Außergerichtlicher Einigungsversuch 41

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2 Schnellübersicht Seite Ausweg aus dem Schuldenkreislauf 7 Wichtiges vorab 9 Außergerichtlicher Einigungsversuch 41 Gerichtliches Einigungsverfahren 75 Vereinfachtes Insolvenzverfahren 99 Wohlverhaltensphase 117 Am Ziel: Restschuldbefreiung 121 Hilfreiche Adressen 125 Musterbriefe 129 Pfändungstabelle 141 Abkürzungen 147 Stichwortverzeichnis 148 I I IV V VI V VI IX X

3 Wichtiges vorab Wer die Verbraucherinsolvenz nutzen kann So funktioniert das Verbraucherinsolvenzverfahren Stundung der Verfahrenskosten Was man vorher wissen sollte Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Vorbereitung auf das Beratungsgespräch Wichtige Fachbegriffe... 31

4 Wichtiges vorab Wer die Verbraucherinsolvenz nutzen kann Mit dem Verbraucherinsolvenzverfahren hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, die dafür Sorge tragen soll, dass überschuldete Haushalte in der Bundesrepublik eine zweite Chance, in Form einer schuldenfreien Zukunft, erhalten können. Ziel des Verfahrens ist, dass sich Schuldner und Gläubiger zusammenfinden und eine sinnvolle Lösung erarbeiten. Der Lösungszeitraum ist durch den Gesetzgeber auf maximal sechs Jahre begrenzt (sog. Wohlverhaltensphase). Ist die Wohlverhaltensphase abgelaufen, soll der Schuldner, sofern er sich an alle Forderungen gehalten hat, eine Restschuldbefreiung erhalten. Das heißt, dass alle an diesem Verfahren teilnehmenden Gläubiger auf einen nicht unerheblichen Teil ihrer Forderungen verzichten müssen. Nun kann man berechtigt sagen, dass doch keiner freiwillig auf seine Ansprüche verzichten wird. Schließlich geht es ja um Geld. Allerdings zwingt der Gesetzgeber spätestens im gerichtlichen Verfahren zum Verzicht. Ausnahmen von diesem Zwang sind nur gegeben, wenn einer der Gläubiger nachweisen kann, dass der Verzicht nicht rechtmäßig wäre. Wer kann aber nun von dem Verfahren profitieren? Von den Regelungen zur Verbraucherinsolvenz können alle natürlichen Personen profitieren. Gemeint sind hier beispielsweise folgende Personen: Arbeitnehmer Arbeitslose Alleinerziehende Ledige Verheiratete ehemalige Unternehmer Seit der Einführung der Insolvenzordnung (InsO) im Jahre 1999 konnten unterschiedliche Personenkreise das Verbraucherinsolvenzverfahren in Anspruch nehmen. Mit der Änderung der InsO zum hat der Gesetzgeber den betroffenen Personenkreis neu bestimmt. Das Verbraucherinsolvenzverfahren wird demnach nur noch für natürliche Personen durchgeführt, die keine selbständige Tätigkeit ausüben. Damit ist der Personenkreis 10

5 Wer die Verbraucherinsolvenz nutzen kann klar bestimmt und frühere Abgrenzungsprobleme entfallen. Hat jemand also noch einen laufenden Gewerbebetrieb oder ist er sonst selbständig tätig, muss dieser das Regelverfahren durchführen. Beispiel: Unternehmen besteht noch Frank Meier hat ein Uhrengeschäft. Seit einiger Zeit gehen die Geschäfte nicht mehr so gut, sodass Herr Meier beschließt, ein Insolvenzverfahren einzuleiten. Im Zeitpunkt der Antragstellung hat Herr Meier keine Arbeitnehmer und vier Gläubiger. Herr Meier kann nur das Regelinsolvenzverfahren in Anspruch nehmen, da seine selbständige Tätigkeit noch nicht beendet ist. Ehemaligen Unternehmern ist der Weg in das Verbraucherinsolvenzverfahren nur geöffnet, wenn die Vermögensverhältnisse überschaubar sind. Als überschaubar gilt das Vermögen, wenn im Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens weniger als 20 Gläubiger befriedigt werden müssen. Des Weiteren darf es sich bei den Schulden nicht um Forderungen gegen ihn aus Arbeitsverhältnissen handeln. Beispiel: Unternehmen besteht nicht mehr, Löhne wurden nicht gezahlt Peter Müller hatte eine Konditorei, die er aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten im Jahre 2005 schließen musste. In der Konditorei beschäftigte er damalig vier Arbeitnehmer, denen er heute noch Löhne schuldet. Aus seinen Geschäftsverbindungen haben noch zehn Gläubiger Forderungen gegen Herrn Müller. Obwohl der Gewerbebetrieb nicht mehr besteht, kann das Verbraucherinsolvenzverfahren nicht in Anspruch genommen werden. Grund sind die Forderungen der vier Arbeitnehmer. Der Terminus Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen ist weit zu fassen. Zu den Verbindlichkeiten gehören nach der Gesetzesbegründung folgende Ansprüche: Forderungen des Arbeitnehmers Forderungen des Finanzamts aus nicht abgeführten Lohnsteuern der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber 11

6 Wichtiges vorab Sozialversicherungsbeiträge (z. B. Forderungen der Bundesagentur für Arbeit nach 187 SGB I) Erfüllt der ehemalige Unternehmer die oben genannten Voraussetzungen nicht, bleibt ihm nur die Durchführung eines Regelinsolvenzverfahrens. So funktioniert das Verbraucherinsolvenzverfahren Fünf unterschiedliche Stufen bauen grundsätzlich aufeinander auf. Das heißt, dass die nächste Stufe nur dann erreicht werden kann, wenn die vorherige Stufe zu keinem für den Schuldner positiven Ergebnis geführt hat. Es gibt aber auch Ausnahmen zu diesem starren System. So kann das Gericht auf einen außergerichtlichen Einigungsversuch verzichten, wenn der Schuldner überzeugend darstellt, dass der Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich nicht angenommen wird (siehe Seiten 42, 82). Abgesehen von dieser Ausnahme beginnt das Verbraucherinsolvenzverfahren zwingend mit einem außergerichtlichen Einigungsversuch. Aus Kostengründen, Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Gerichtsentlastung verlangt der Gesetzgeber, dass der Schuldner zunächst versucht, sich mit den Gläubigern gütlich zu einigen also die Gerichte nicht zu beteiligen. Gelingt dieser außergerichtliche Einigungsversuch nicht oder ist er ohne Aussicht auf Erfolg, kann der Schuldner nun die Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens beantragen. Liegt ein vollständiger Antrag vor, wird das Verfahren mit einem gerichtlichen Einigungsversuch fortgesetzt. Hier wird nochmals von Seiten des Gerichts versucht, die Einigung mit den Gläubigern zu schaffen. Scheitert dieser Versuch auch, leitet das Gericht in das vereinfachte Insolvenzverfahren über. Hier kommt es unter Einsatz eines Treuhänders zu einem vom Gericht überwachten Planverfahren. Nachdem die Vermögenswerte veräußert, die Abtretungen erstellt und die Forderungen festgestellt worden sind, beginnt die nächste Stufe. Hierbei handelt es sich um die sogenannte Wohlverhaltensphase. Die Wohlverhaltensphase dauert sechs Jahre an. Sie beginnt zugunsten des Schuldners bereits mit der Eröffnung des Insolvenz- 12

7 So funktioniert das Verbraucherinsolvenzverfahren verfahrens. Während dieser Phase muss sich der Schuldner bemühen, seine Obliegenheitspflichten (siehe Seite 35) zu erfüllen. Erfüllt er sie, so kann er die letzte Stufe erreichen die Restschuldbefreiung. Über die Restschuldbefreiung wird grundsätzlich nach Ablauf der Wohlverhaltensphase entschieden. Schließlich kann man erst nach dieser Stufe feststellen, ob sich der Schuldner an alle Verpflichtungen und Auflagen gehalten hat. Liegen alle Befreiungsvoraussetzungen vor, wird der Schuldner von den Resten der Verbindlichkeiten befreit, die an dem Verfahren teilgenommen haben. Das Verbraucherinsolvenzverfahren 1. Stufe Außergerichtlicher Einigungsversuch (grundsätzlich zwingende Voraussetzung) gescheitert nicht gescheitert: Einigungsvereinbarung 2. Stufe Gerichtlicher Einigungsversuch gescheitert nicht gescheitert: Schuldenbereinigungsplan 3. Stufe Vereinfachtes Insolvenzverfahren u.a. Aufstellung eines Schuldenbereinigungsplans Veräußerung des Vermögens 4. Stufe Wohlverhaltensphase von 6 Jahren 5. Stufe Restschuldbefreiung 13

8 Wichtiges vorab Stundung der Verfahrenskosten Allgemeines Aus den bisherigen Erfahrungen mit der Verbraucherinsolvenzregelung hat der Gesetzgeber festgestellt, dass die Fallzahlen seit der Einführung zum weit hinter den Erwartungen und Prognosen zurückgeblieben sind. Mitverantwortlich dafür, dass die Erwartungen sich nicht erfüllt haben, sind die Verfahrenskosten. Das Problem ist hier schnell ausgemacht. Den bereits überschuldeten Haushalten können bei der meist geringen Kapitaldecke bzw. Einkommenssituation Verfahrenskosten von Euro und mehr nicht in einer Summe abverlangt werden. Dazu kommt noch, dass die Einkommen zumeist schon mit Pfändungen belastet sind und somit das verfügbare Einkommen noch erheblich verringern. Schuldner haben in der Regel eben keine Sparbücher mit hohen Rücklagen. Voraussetzungen Der Gesetzgeber hat mit seiner Änderung der Insolvenzordnung zum das Problem zu lösen versucht. Dem bedürftigen Schuldner soll im Wege einer Stundung der Verfahrenskosten die Durchführung des gerichtlichen Teils des Verbraucherinsolvenzverfahrens ermöglicht werden. Der Begriff Stundung deutet darauf hin, dass die Verfahrenskosten nicht erlassen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt beglichen werden müssen. Wann die Rückzahlung zu erfolgen hat, hängt dabei im Wesentlichen vom Einkommen ab. Aber zunächst zu den Stundungsvoraussetzungen. Um in den Genuss einer Stundung kommen zu können, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: Der Stundungsbedürftige muss eine natürliche Person sein (siehe Seite 10). Es muss ein Antrag auf Restschuldbefreiung vorliegen. Es muss ein Antrag auf Stundung vorliegen. Es dürfen keine Versagungsgründe nach 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO vorliegen. Das vorhandene Einkommen bzw. Vermögen darf nicht zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichen. 14

9 Stichwortverzeichnis X Ablaufhemmung 53, 55 Ablehnung 94 Ablehnung des Vergleichs 98 Absonderungsrechte 124 Abtretung 31, 39, 59 Abtretungserklärungen 91 Abtretungsgläubiger 60 Alleinerziehende 10 Altfallregelung 90 Anfechtung 32 Angaben unvollständige 101 Anpassungsklausel 67, 89 Anschriften 50, 57 Anspruchsprüfung 17 Anwaltskosten 105 Arbeitnehmer 10 Arbeitseinkommen 19, 34 Arbeitslose 10 Aufhebung der Stundung 19 Aufteilungsbescheide 72 Aufwandsentschädigungen 65 Auslagen 16 Bankrott 15, 101 Bedürftigkeit 15 Befreiungsfähigkeit 105 Benachteiligung 68, 111 Berater unseriöse 23 Beratungsangebote 23 Beratungsgespräch 30 Beratungsstellen 24 Berichtstermin 32 Beschäftigungsstelle 36 Bescheinigung 76, 79 Beschwerde 20, 123 Bußgelder 105 Darlehen 15 zinsloses 105 Deckung inkongruente 108 Ehegatte 64 Einigungsversuch außergerichtlicher 12, 42, 76 gerichtlicher 92 Einkommen 17, 18, 62, 63 pfändbares 89 Einkommensteuer 71 Einkommensverzeichnis 84 Einkommensvoraussetzungen 15 Erbfolge vorweggenommene 35 Erbschaften 19 Erbschaftsanteile 17 Erlass 71 Eröffnungsantrag 77, 79, 81 Erwerbstätigkeit angemessene 35 Erziehungsgeld 64 Forderung bestrittene 86 Forderungen 11, 46, 47, 60, 86 Forderungsaufstellung 46 Forderungsquote 60, 94, 95 Forderungsrangfolge 106 Forderungsverzeichnis 50 Formularzwang 79 Gefahrenszulage 65 Gehälter 63 Geldbußen 59 Geldstrafen 59, 105 Gerichtskosten 16 Gesamtschuldnerschaft

10 Stichwortverzeichnis Geschäftsfähigkeit 55 Gewerbebetrieb 11 Gläubigerbegünstigung 101 Gläubigerbenachteiligung 122 Gläubigerliste 46 Gläubigermehrheit 95, 98 Gläubigerminderheit 95 Gläubigerverzeichnis 80, 85 Handlung unerlaubte 58, 105 Haushaltsplan 118 Helfer unseriöse 22 Hilfe professionelle 45 höhere Gewalt 55 Inkassokosten 87 Insolvenzanfechtungen 106 Insolvenzmasse 32 Insolvenzstraftat 102 Insolvenzverfahren 33, 34 vereinfachtes 12, 100 Kapitalmehrheit 96, 98 Kindergeld 64 Kontoführungsgebühren 86 Kopfmehrheit 96 Kosten 47, 86 Kreditvermittler 22 Kündigungsschreiben 87 Ledige 10 Liquidierung 34 Löhne 63 Lohnpfändungstabelle 141 Lohnsteuer 11 Mahngebühren 86 Masse 33, 34 Mitwirkungspflichten 103 Musterbriefe 130 Nachbesserung 80, 82, 88, 94, 123 Neubeginn der Verjährung 53 Neuerwerb 34 Null-Plan 34 Obliegenheiten 35 Obliegenheitspflichten 13, 15, 93 Ordnungsgelder 59, 105 Ordnungswidrigkeit 105 Person des Vertrauens 74 Personen beschränkt geschäftsfähige 55 geschäftsunfähige 55 nahestehende 107 natürliche 10 zugelassene 77 Pfändbarer Teil des Einkommens 39, 64 Pfändungsfreigrenze 89 Pfändungsschutzkonto 24 Pfändungstabellen 63, 141 P-Konto 24 Prozessvergleich 93, 97 Prüfung des Schuldners 101 Prüfungstermin 100 Ratenzahlung 17, 66 Rechnungen 87 Rechtsanwalt 16, 76, 79 Rechtsmittel 20 Restschuldbefreiung 14, 37, 79, 90, 122 Restschuldversagungsgründe 122 Rückführung 17 Rückschlagsperre 38 Säumniszuschläge 71 Schadensersatz 105 Schätzungen 47 Scheitern 42, 82 X 149

11 Stichwortverzeichnis X Schenkungen 19, 112 Schiedsleute 76 Schmutzzulage 65 schriftliche Versicherung 88 Schuldbefreiungsvorschriften 72 Schuldenbereinigungsplan 43, 47, 58, 80, 88 Schuldenfalle 21 Sicherungen 38 Sicherungsklausel 69 Sofortausgleich 69 Sonderzahlungen 36 Sozialversicherungsbeiträge 12 Stelle geeignete 76 ungeeignete 76 zugelassene 76 Steuerbescheide geschätzte 70 Steuerschulden 70 Strafanzeige 88 Straftat 15, 101 Stundung 14, 79, 80 Treuhänder 39, 113 Treuhändergebühren 115 Treuhändervergütung 92 Überstundenvergütungen 65 Unpfändbarkeitsregelungen 64 unrichtige Angaben 20 Unterhalt 63 Unterhaltsverpflichtungen 119 Unterlagen 76 Unternehmer 10 Urlaubsgeld 65 Verbindlichkeiten 58 Verbraucherberatung 76, 79 Verbraucherzentralen 125, 126 Verfahrenskosten 14, 15, 17, 19, 91, 92 Vergleich gerichtlicher 94 Vergleichsverfahren 81 Vergleichsvorschlag 67 Vergütungen 16 Verheiratete 10 Verjährung 51, 86 Verjährungshemmungen 53 Vermögen 17 insolvenzfreies 33 unpfändbares 33 Vermögensübersicht 80 Vermögensverzeichnis 56, 79, 81, 84 Vermögenszuwächse 36 Verpfändungen 91 Verpflichtungen 35 Versagung 104 Versagungsgründe 14 Verschweigen 57 Verteilungsplan 58 Verteilungsquote 59 Verträge 87 Vertretungszwang 79 Verzichtserklärung 69 Voraussetzungen 14 Vordruckzwang 84 Weihnachtsgeld 65 Widerruf nachträglicher 124 Wohlverhaltensphase 12, 40, 118 Wohngeld 64 Zahlungsplan 58, 62 chronologischer 89 Zeitraum 16 Zustimmung 74, 94, 97 Zwangsgelder 59, 105 Zwangsvollstreckung 42, 83 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen 40, 86,

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