Klimaschutz durch Baurecht Ein Überblick über die BauGB-Novelle 2011

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Klimaschutz durch Baurecht Ein Überblick über die BauGB-Novelle 2011"

Transkript

1 Beiträge Rechtsanwalt Dr. Olaf Otting, Frankfurt am Main * Klimaschutz durch Baurecht Ein Überblick über die BauGB-Novelle 2011 I. Einleitung Am ist das Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden in Kraft getreten. 1 Es bringt Änderungen des Baugesetzbuchs (BauGB) mit sich, die sowohl für die Aufstellung von Bebauungsplänen als auch für die Vorhabenzulassung von Bedeutung sind. Das Baurecht wird mit der Novelle auf die Anforderungen des Klimaschutzes und einer nachhaltigen Energiepolitik eingestellt. Das Gesetz ist Bestandteil des von der Bundesregierung mit großem Nachdruck vor der Sommerpause in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachten Pakets zur Durchsetzung der sog. Energiewende. Ziel des Gesetzes ist die Förderung des Klimaschutzes mit den Mitteln des Bauplanungsrechts. Der Gesetzgeber hat damit einen Teil der ohnehin anstehenden Novellierung des BauGB vorgezogen. Das Gesetzgebungsverfahren verlief außerordentlich zügig: Nachdem der Gesetzentwurf am im Bundeskabinett beschlossen worden war, hat der Bundesrat am Stellung genommen. 2 Der Entwurf wurde sodann mit der Gegenäußerung der Bundesregierung am dem Bundestag zugeleitet 3, der ihn nach Ausschussbefassung 4 am entsprechend der Beschlussempfehlung der Ausschussberatung beschlossen hat. 5 Der Bundesrat hat das Gesetz am gebilligt. 6 Das Gesetz ist nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt am in Kraft getreten. 7 II. Die Änderungen des BauGB im Überblick 1. Klimaschutz als Ziel der Bauleitplanung ( 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB) Zu Beginn des BauGB definiert 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung. In 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB war die Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt und der natür lichen Lebensgrundlagen auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz schon bisher als eine Leitlinie der Bau leitplanung genannt. Die Neufassung des Satzes 2 unterstreicht die Bedeutung des Klimaschutzes; er tritt als eigenständiges Ziel neben den Schutz der Umwelt. Zum Ziel und Inhalt von Bauleitplänen bestimmt 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB nunmehr: Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Gemeinden haben nach 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Befugnis und die Pflicht, Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB schränkt diese Befugnis nicht ein; die Vorschrift benennt nicht abschließend die Ziele und Grundsätze der Bauleitplanung. Eine Gemeinde darf die Befugnis zur Bauleitplanung in Anspruch nehmen, auch wenn sie nicht unmittelbar auf eines der in 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB genannten Ziele verweisen kann. 8 Die Neuregelung ist gleichwohl nicht bedeutungslos, wird dadurch doch die Förderung * Der Autor ist Rechtsanwalt und Partner bei Gleiss Lutz Rechtsanwälte in Frankfurt am Main und Fachanwalt für Verwaltungsrecht. 1 Vom , BGBl I, Der Titel des Gesetzes lautete ursprünglich Gesetz zur Stärkung der klimagerechten Entwicklung in Städten und Gemeinden, vgl. BT-Drs. 17/6076; BR-Drs. 344/11. Die Umbenennung erfolgte aufgrund der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, BT-Drs. 17/ Stellungnahme des Bundesrates, BR-Drs. 344/11 (B) vom BT-Drs. 17/6253 vom Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Beschlussempfehlung und Bericht vom , BT-Drs. 17/ BR-Drs. 396/11. 6 Beschluss, den Antrag nach Art. 77 Abs. 2 GG nicht zu stellen, BR-Drs. 396/11 vom BGBl I, BVerwG, NVwZ-RR 2003, 171. REE Beiträge 125

2 des Klimaschutzes zu einem legitimen eigenständigen Ziel der Bauleitplanung aufgewertet. 9 Der Begriff der klimagerechten Stadtentwicklung, den die Bundesregierung in ihrem Gesetzesentwurf noch verwendet hatte, wurde auf Empfehlung des Bauausschusses gestrichen, um Missverständnisse zu vermeiden Klimaschutzklausel ( 1 a Abs. 5 BauGB) Keine Änderung oder Ergänzung erfährt 1 Abs. 6 BauGB, der die bei der Aufstellung von Bauleitplänen abzuwägenden Belange 11 auflistet. Belange des Umweltschutzes sind in Nr. 7 des Absatzes 6 aufgeführt, ohne dass dort der Klimaschutz explizit erwähnt wird. Zum Umweltschutz bei der Bauleitplanung sind ergänzend die Vorschriften des 1 a BauGB zu beachten. Durch die Novelle wird in 1 a BauGB ein neuer Absatz 5 zum Klimaschutz angefügt: Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Damit erhält der Klimaschutz den ihm angemessenen Stellenwert in der Abwägung. Allerdings ist daran zu erinnern, dass keiner der in die Abwägung einzustellenden Belange absoluten Vorrang beanspruchen kann. Ebenso wie generell die im Ergebnis der Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB ermittelten Umweltbelange abhängig von ihrem Gewicht im Einzelfall durch gewichtigere andere städtebauliche Belange weggewogen werden können 12, kann der Belang des Klimaschutzes gegebenenfalls zurücktreten. Die planende Gemeinde muss Klimaschutzziele indessen künftig ihrer objektiven und vom Gesetzgeber intendierten Bedeutung entsprechend berücksichtigen, die Auswirkungen der Planung auf den Klimaschutz überhaupt erst einmal ermitteln und geeignete Maßnahmen zum Klimaschutz planerisch prüfen. Bleibt diese Prüfung von vornherein aus, liegt ein Abwägungsfehler vor Inhalte des Flächennutzungsplans a) 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan. 14 Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln 15, so dass die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde durch die Darstellungen der Bauflächen im Flächennutzungsplan gesteuert wird. Die Inhalte des vorbereitenden, das gesamte Gemeindegebiet umfassenden Flächennutzungsplans regelt 5 BauGB. 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, der die Darstellung von Gemeinbedarfsflächen betrifft, wird durch die Novelle neu gefasst. Die bisherige Regelung wird im neuen Buchstaben a) übernommen, ein neuer Buchstabe b) erlaubt nun auch Darstellungen von Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung, und ein neuer Buchstabe c) ermöglicht darüber hinaus die Darstellung von Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen. Dieser Ergänzung kommt lediglich klarstellender Charakter zu, da der Katalog des 5 Abs. 2 BauGB nicht abschließend ist ( insbesondere ) 16, so dass solche Darstellungen im Rahmen des weiten Gestaltungsspielraums der Gemeinde daher auch bisher schon möglich waren. 17 Mit der ausdrücklichen Erwähnung im Katalog möglicher Inhalte des Flächennutzungsplans soll nach der Gesetzesbegründung erreicht werden, dass die Gemeinden lokalen Energie- und Klimaschutzkonzepten im Flächennutzungsplan ein stärkeres rechtliches Gewicht zuweisen. 18 Zu Missverständnissen könnte der Begriff der Maßnahme führen. Darstellungen im Flächennutzungsplan müssen immer einen Flächenbezug haben. Als Maßnahme, die der Anpassung an den Klimawandel dienen kann, nennt die Gesetzesbegründung beispielsweise die Darstellung eines Systems von Kaltluftschneisen Wickel, Stellungnahme zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der klimagerechten Entwicklung in den Städten und Gemeinden (BT-Drs. 17/6076), Ausschussdrucksache Nr. 17(15) 220-F, S Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drs. 17/6357, S Grundlegend zum Abwägungsgebot bei der Bauleitplanung: BVerwGE 34, 301; ausführlicher Überblick bei Hoppe, in: Hoppe/Bönker/Grotefels, Öffentliches Baurecht, 4. Aufl. (2010), 7 (S. 166 ff.). 12 Hoppe (o. Fußn. 11), 7 Rdnr Zur Systematik der Abwägungsfehlerlehre vgl. Hoppe (o. Fußn. 11), 7 Rdnr. 90 ff Abs. 2 BauGB Abs. 2 Satz 1 BauGB ( Entwicklungsgebot ). 16 Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. (2009), 5 BauGB, Rdnr Wickel, Stellungnahme zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der klimagerechten Entwicklung in den Städten und Gemeinden (BT-Drs. 17/6076), Ausschussdrucksache Nr. 17(15) 220-F, S BT-Drs. 17/6076, S BT-Drs. 17/6076, S Beiträge REE

3 b) 5 Abs. 2 b BauGB 5 Abs. 2 b BauGB war durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau 2004 eingeführt worden. Die Vorschrift erlaubt die Aufstellung sachlicher Teilflächennutzungspläne, um die Rechts wirkungen des 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu erzeugen. 35 BauGB regelt die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich, also außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Der Außenbereich soll grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden, doch sind die sog. privilegierten Vorhaben des 35 Abs. 1 BauGB, zu denen auch Windenergieanlagen (Nr. 5) und Biomassekraftwerke (Nr. 6) zählen, zulässig, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ein entgegenstehender öffentlicher Belang ist nach 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in der Regel anzunehmen, wenn eine Gemeinde im Flächennutzungsplan an anderer Stelle für diese Nutzungen eine Ausweisung vorgenommen hat. Sind im Flächennutzungsplan also beispielsweise bestimmte Gebiete für die Errichtung von Windkraftanlagen vorgesehen, kann dies einem Baugesuch für die Errichtung einer Windkraftanlage an anderer Stelle entgegengehalten werden. Schon bisher ermöglichte 5 Abs. 2 b BauGB den Gemeinden, einen Teilflächennutzungsplan aufzustellen, der nur solche Flächen vorsah, also im übrigen den bestehenden Flächennutzungsplan nicht änderte und sachlich auf die Darstellung von Flächen für Windkraftanlagen beschränkt war. Bisher war umstritten, ob der sachliche Teilflächennutzungsplan stets das gesamte Gemeindegebiet umfassen muss. 20 Die Neuregelung stellt nun klar, dass der sachliche Teilflächennutzungsplan auch für Teile des Gemeindegebietes aufgestellt werden kann obwohl der Flächennutzungsplan nach 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB eigentlich immer das gesamte Gemeindegebiet umfasst. Er ist damit sachlicher und räumlicher Teilflächennutzungsplan. Doch wird man auch bei der Beschränkung des Plans auf Teile des Gemeindegebiets entsprechend dem Sinn und Zweck der Flächennutzungsplanung stets eine schlüssige Konzeption für den gesamten Außenbereich voraussetzen müssen. gilt auch für die jetzt erweiterten Festsetzungsmöglichkeiten zum Klimaschutz. Städtebaupolitik ist indessen wie der Gesetzgeber durch die Betonung der Nachhaltigkeit, des Umwelt- und Klimaschutzes in 1, 1 a BauGB betont hat mehr als Baupolitik. Die Gemeinde kann Bauleitpläne nutzen, um ihre spezifischen städtebaulichen Ziele zu verfolgen, allerdings müssen sich diese räumlich niederschlagen, die Festsetzungen müssen bodenrechtliche Relevanz haben. a) 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB Der neu gefasste 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB bestimmt, dass die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung im Bebauungsplan festgesetzt werden können. Diese Neuregelung korrespondiert auf der Ebene des Bebauungsplans mit der Erweiterung der Darstellungsmöglichkeiten im Flächennutzungsplan nach 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b BauGB. 22 Schon nach geltendem Recht konnten Versorgungsflächen festgesetzt werden, die Neuregelung präzisiert den Begriff, indem sie klarstellt, dass dazu auch Flächen zählen, die für Einrichtungen zur Energieerzeugung benötigt werden. Durch die Festsetzung solcher Flächen in neuen Baugebieten können die Gemeinden auf der Grundlage eines Energiekonzeptes für das Baugebiet die Voraussetzungen für die Versorgung des Gebiets mit Energie aus erneuerbaren Quellen schaffen. Durch die mit Art. 2 des Gesetzes eingeführte Änderung der Planzeichenverordnung 23 werden für die Flächen, die Anlagen zur Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien dienen, und für Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung zwei neue Planzeichen eingeführt, um die differenzierten Festsetzungsmöglichkeiten im Bebauungsplan auch durch entsprechende Kennzeichnung umsetzen zu können. 4. Neue Festsetzungsmöglichkeiten in 9 Abs. 1 BauGB Im verbindlichen Bauleitplan dem Bebauungsplan setzen die Gemeinden die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Zulässigkeit von Vorhaben fest. Die Gemeinde hat dabei kein Festsetzungserfindungsrecht 21, sondern muss den Festsetzungskatalog nutzen, den ihr der Gesetzgeber in 9 BauGB und der BauNVO offeriert. Anders als bei den Darstellungen des Flächennutzungsplans, bei denen der Gesetzgeber durch das Wörtchen insbesondere der planenden Gemeinde Gestaltungsspielräume eröffnet, ist der Katalog des 9 BauGB abschließend. Alle Festsetzungen dürfen wie 9 Abs. 1 BauGB einleitend klarstellt nur aus städtebaulichen Gründen erfolgen. Das 20 Bejahend z. B. Löhr (o. Fußn. 16), 5 BauGB, Rdnr. 35 f.; a. A. Mitschang, ZfBR 2008, 227 (238) [Fußn. 151] m. w. N. 21 BayVGH, Urt. v N ; BVerwG, NVwZ 1995, Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/6076, S Die Planzeichenverordnung bestimmt Symbole und Kennzeichnungen, die in der Planurkunde des Bebauungsplans verwendet werden sollen. REE Beiträge 127

4 b) 9 Abs. 1 Nr. 23 lit. b BauGB Der neu gefasste 9 Abs. 1 Nr. 23 lit. b BauGB erlaubt die Festsetzung von Gebieten, in denen bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen. Schon bisher war die Vorgabe baulicher Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien festsetzbar. Die Neufassung erweitert die Regelung in zweifacher Hinsicht. Zum einen ist sie ist nicht mehr auf den Einsatz erneuerbarer Energien beschränkt, sondern bezieht nun auch die Kraft-Wärme-Kopplung mit ein. Zum anderen erlaubt sie nicht nur bauliche, sondern auch sonstige technische Maßnahmen. Zudem entfällt die bisherige Hervorhebung der Solarenergie, was ein Signal dafür ist, dass der Gesetzgeber alle erneuerbare Energien grundsätzlich als gleichwertig betrachtet. Bedeutsam ist vor allem die Entscheidung, nun auch die Festlegung von technischen Maßnahmen zu erlauben. Bislang war umstritten, ob 9 Abs. 1 Nr. 23 lit. b BauGB a. F., der nur bauliche Maßnahmen erwähnte, auch die Vorgabe technischer Maßnahmen erlaubte. 24 Die Neuregelung bringt hier insoweit eine Klarstellung. Die Neufassung klärt allerdings nicht die Frage, ob die Festsetzung nach 9 Abs. 1 Nr. 23 lit. b BauGB das Vorliegen konkreter, gebietsbezogener städtebaulicher Gründe voraussetzt oder ob die Festsetzung als Instrument zur Durchsetzung des allgemeinen Klimaschutzes generell zulässig ist. 25 Für die Zulässigkeit aus allgemein klimapolitischen Gründen sprach schon bisher 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB a. F., nach dem der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, vor allem auch der allgemeine Klimaschutz, Ziel der Bauleitplanung war. 26 Nach anderer Auffassung folgte aus dieser Vorschrift zwar die Anforderung, Belange des Klimaschutzes in die Abwägung einzustellen, nicht aber die Legitimation zur Verfolgung allgemeiner energiepolitischer Anliegen mit Hilfe der Festsetzungsmöglichkeiten des 9 Abs. 1 BauGB. 27 Die Neufassung von 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB hat das Problem nicht geklärt. Nach einer Auffassung mache die Vorschrift klar, dass Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, stets von einem städtebaulichen Grund getragen werden. 28 Nach anderer Auffassung muss weiterhin ein konkreter bodenrechtlicher Bezug gegeben sein. Die Neufassung erleichtere allerdings die Argumentation für Festsetzungen zugunsten der Erfordernisse des Klimaschutzes. 29 Auch nach der Neufassung des 9 Abs. 1 Nr. 23 lit. b BauGB kann es nicht Aufgabe der Gemeinden sein, mit Festsetzungen in Bebauungsplänen aus allgemeinpolitischen Erwägungen ein faktisches Nutzungsgebot für bestimmte Energieträger durchzusetzen. Es wird nach wie vor wie schon der Einleitungssatz des 9 Abs. 1 BauGB belegt eines konkreten städtebaulichen Grundes bedürfen, der eine solche Festsetzung baulicher oder technischer Maßnahmen in neuen und erst recht in bestehenden Baugebieten legitimiert. Die Belange des Klimaschutzes sind dabei mit den Nutzungserfordernisse der zu errichtenden Gebäude, insbesondere auch den privaten Belangen der Eigentümer und Nutzer, wie auch anderen städtebaulichen Belangen, wie der städtebaulichen Gestalt und des Orts- und Landschaftsbildes ( 1 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Nr. 5 BauGB), in Einklang zu bringen und ins Verhältnis zu setzen. 30 Führte die Gemeinde allein allgemeine Klimaschutzerwägungen zur Rechtfertigung an, dürfte sie sich nicht auf einzelne Gebiete beschränken, sondern müsste gleichartige Festsetzungen konsequenterweise in allen Baugebieten treffen. Das aber wäre schon aus kompetenzrechtlichen Erwägungen bedenklich, wäre zu pauschal begründet und griffe wohl auch zu weit in die Belange der jeweiligen Eigentümer ein. Gemeindliche Klimaschutzpolitik ist daher gut beraten, wenn sie auf der Grundlage eines das gesamte Gemeindegebiet betrachtenden lokalen Klimaschutzkonzepts Leitlinien für eine aus der örtlichen kleinräumigen Immissionssituation abgeleitete differenzierte Ausweisung von Gebieten mit bestimmten Anforderungen an bauliche und technische Maßnahmen zur Energieerzeugung und -nutzung entwickelt. c) 9 Abs. 6 BauGB Die Neufassung von 9 Abs. 6 BauGB lautet: Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschlussund Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder 24 Bejahend z. B. Schmidt, NVwZ 2006, 1354 (1359); a. A. Spannowsky/Baumann, in: Spannowsky/Uechtritz, Beck scher Online Kommentar BauGB, Stand: , 9 BauGB, Rdnr Zum bisherigen Streitstand zu 9 Abs. 1 Nr.23 b) BauGB a. F. siehe umfassend Manten/Elbel, LKV 2009, 1 (2 f.). 26 Schmidt, NVwZ 2006, 1354 (1357 f.). 27 Vgl. Spannowsky/Baumann (o. Fußn. 24), 9 BauGB, Rdnr Wickel, Stellungnahme zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der klimagerechten Entwicklung in den Städten und Gemeinden (BT-Drs. 17/6076), Ausschussdrucksache Nr. 17(15) 220-F, S Stellungnahme des Deutschen Städtetages, Ausschussdrucksache Nr. 17(15) 220-A, S Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 2011, 9 BauGB, Rdnr. 197 e. 128 Beiträge REE

5 für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind. Die Neufassung erlaubt neu die nachrichtliche Aufnahme von Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang. Damit wird vor allem dem Informationsbedürfnis der Beteiligten Rechnung getragen. Eine Ausweitung der rechtlichen Möglichkeit, einen Anschluss- und Benutzungszwang festzusetzen, ist mit der Neuregelung nicht verbunden. Rechtsgrundlage eines Anschluss- und Benutzungszwangs kann insbesondere 16 EEWärmeG 31 in Verbindung mit dem jeweiligen Landesrecht sein, der auch zum Zwecke des Klimaschutzes die Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwanges an ein Netz der öffentlichen Nah- und Fernwärmeversorgung ermöglicht. 5. Klimaschutz in städtebaulichen Verträgen Die Neufassung des 11 BauGB erweitert den Katalog möglicher Regelungsgegenstände städtebaulicher Verträge. Die bisherige Nr. 4 wurde neu gefasst und eine neue Nr. 5 angefügt, so dass nunmehr folgende Regelungen Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages sein können: 4. entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezen tralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; 5. entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden. Die Neuregelung hat in erster Linie klarstellende Funktion. Der Katalog des Absatzes 1 des 11 BauGB ist nicht abschließend, wie das Wort insbesondere in Satz 2 des Absatzes 1, aber auch 11 Abs. 4 BauGB belegen. Auch Gegenstände, die nicht im Katalog aufgeführt sind, können in einem städtebaulichen Vertrag vereinbart werden. 32 Auch bei dem Abschluss kooperativer städtebaulicher Vereinbarungen ist ebenso wie bei den hoheitlichen Regelungsinstrumenten des 9 BauGB der Bezug zu konkreten städtebaulichen Zielen und Planungen zu beachten, ein städtebaulicher Zusammenhang ist erforderlich. 33 Der Gesetzgeber unterstreicht dies mit der Bezugnahme auf die mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Ziele. Die Vereinbarung von Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden muss daher ebenso wie eine Festsetzung nach 9 Abs. 1 Nr. 23 lit. b BauGB durch konkrete städtebauliche Erwägungen, nicht allein durch allgemeinpolitische Überlegungen, legitimiert werden. 6. Bauen im Außenbereich Mit Änderungen des 35 BauGB erweitert der Gesetzgeber die Möglichkeiten zur Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien im Außenbereich. Anders als die bislang vorgestellten Regelungen, die die Aufwertung des Klimaschutzes in der Bauleitplanung betreffen und sich in erster Linie an die planende Gemeinde richten, wird durch die Änderungen des 35 BauGB die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit solcher baulicher Anlagen unmittelbar erweitert. 29 ff. BauGB regeln die Voraussetzungen der im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Zulässigkeit von Vorhaben. Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (im Außenbereich) richtet sich die Zulässigkeit nach 35 BauGB. Die Änderungen des 35 BauGB verschaffen Bauherren und Vorhabenträger also erweiterte Genehmigungsansprüche. Im Außenbereich ist die Bebauung grundsätzlich nicht gewollt. Vorhaben sind unzulässig, soweit sie entgegenstehende öffentliche Belange nur beeinträchtigen, 35 Abs. 2 BauGB, was regelmäßig der Fall ist. Allein die in Abs. 1 des 35 BauGB aufgeführten privilegierten Vorhaben sollen gerade im Außenbereich angesiedelt werden, weil ihre Errichtung innerorts konfliktträchtig wäre. Sie sind nach 35 Abs. 1 BauGB daher bereits zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die damit verbundenen hohen Anforderungen an das Gewicht in Konflikt stehender Belange sind Ausdruck der Entscheidung des Gesetzgebers, die in 35 Abs. 1 BauGB genannten Vorhaben grundsätzlich dem Außenbereich zuzuweisen und ihnen gegenüber anderen Belangen damit den Vorrang einzuräumen. 34 a) 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB Der neu gefasste 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB erhöht den Grenzwert für die elektrische Leistung der im Außenbereich privi legierten Anlagen zur Nutzung von Biomasse auf eine Feuerungswärmeleistung von 2,0 MW, beschränkt jedoch gleich zeitig die Kapazität der Anlagen zur Erzeugung von Biogas auf 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr. Damit soll nach der Gesetzesbegründung einerseits sichergestellt werden, dass nicht mehr Biogas erzeugt werden kann als nach der bisherigen Rechtslage, zugleich aber Spielraum für eine flexiblere Stromerzeugung eröffnet werden Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare- Energien-Wärmegesetz EEWärmeG) vom , BGBl I, 2074, zuletzt geändert durch Europarechtanspassungsgesetz Erneuerbare Energien vom , BGBl I, Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr (o. Fußn. 16), 11 BauGB, Rdnr Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/6076, S Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr (o. Fußn. 16), 35 BauGB, Rdnr BT-Drs. 17/6076, S. 10. REE Beiträge 129

6 b) 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB privilegierte bislang auch Anlagen zur Nutzung der Kernenergie. Durch die Neufassung wird die Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität ausdrücklich ausgenommen. Dies ist die logische Folge des beschlossenen Atomausstiegs. Für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu nichtgewerblichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dienen, bleibt es bei der bisherigen Rechtslage. c) 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB Der neu eingefügte 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB privilegiert die Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude untergeordnet ist. Nicht erfasst sind Anlagen, deren Flächen über die Dachfläche bzw. die Wandfläche des Gebäudes hinausgehen. 36 Für die Privilegierung kommt es nicht darauf an, ob die erzeugte Energie selbst verbraucht oder in das öffentliche Netz eingespeist wird. 37 Die Privilegierung gilt nur für zulässigerweise genutzte Gebäude. Der Regierungsentwurf sprach hier noch von zulässigerweise errichteten Gebäuden. Auf Vorschlag des Bundesrates wurde die Formulierung geändert. Die Errichtung einer Solaranlage soll nicht privilegiert werden, wenn die Nutzung des Gebäudes dauerhaft aufgegeben wurde oder das Gebäude zweckwidrig genutzt wird. 38 Der Umwidmung aufgegebener landwirtschaftlicher Objekte in großflächige Anlagen zur Solarenergieerzeugung wird damit der Weg versperrt. Der ursprüngliche Gesetzentwurf sah eine Erweiterung des 136 BauGB vor, die weit reichende Konsequenzen gehabt hätte. Die Gemeinden hätten Sanierungsgebiete mit dem Ziel festsetzen können, die klimagerechte Stadtentwicklung in bebauten Gebieten voranzutreiben. Sanierungsgebiete werden durch Satzung festgesetzt; die Festsetzung löst Einschränkungen und Pflichten für die betroffenen Eigentümer aus 39, kann aber auch steuerliche Vorteile mit sich bringen. 40 Es sollte einen städtebaulichen Missstand darstellen, wenn das Gebiet den Erfordernissen der klimagerechten Stadtentwicklung nicht entspricht. Die energetische Beschaffenheit, die Gesamtenergieeffizienz der vorhandenen Bebauung und der Versorgungs ein richtungen des Gebiets, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse der klimagerechten Stadtentwicklung, sollten bei der Beurteilung des Vorliegens eines städtebaulichen Missstands besonders berücksichtigt werden ( 136 Abs. 3 Nr. 2 lit. d BauGB-RegE). Die geplante Neuregelung ist unter rechtstaatlichen Gesichtspunkten auf Kritik gestoßen 41, wurde aber auch vielfach begrüßt. 42 Auf Vorschlag des beratenden Bundestagsausschuss wurde auf die Änderung des 136 BauGB vorerst verzichtet. Der Ausschuss begründete dies damit, dass bereits die vorgesehen Einführung des Klimaschutzes in den Stadtumbau im Hinblick auf dessen konzeptionelle und konsensuale Vorgehensweise ein geeignetes Mittel sei, quartiersbezogene Lösungen für den Klimaschutz zu erreichen. 43 b) 148 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BauGB Durch den neuen 148 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BauGB wird der Katalog der in einem unter den Voraussetzungen des unveränderten 136 BauGB festgesetzten Sanierungsgebiet möglichen Baumaßnahmen um die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft- Wärme-Kopplung erweitert. c) 171 a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB Die 171 a ff. BauGB regeln die Durchführung von Maßnahmen des Stadtumbaus mit Instrumenten des kooperativen Städtebaus. Angestrebt sind konsensuale häufig mit Städtebaufördermitteln geförderte Stadtumbaumaßnahmen. 171 a Abs. 2 Satz 1 BauGB definiert Stadtumbaumaßnahmen als Maßnahmen, durch die in von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten betroffenen Gebieten Anpassungen zur 7. Besonderes Städtebaurecht a) Keine Erweiterung des Ziels städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen 36 Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/6076, S Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/6076, S Stellungnahme des Bundesrats, BR-Drs. 344/11, S Hinzuweisen ist etwa auf die Genehmigungsvorbehalte des 144 BauGB. Ein Sanierungsvermerk wird im Grundbuch eingetragen, 143 Abs. 2 BauGB. Nach Abschluss der Sanierung kann von den betroffenen Eigentümern nach 154 BauGB ein Ausgleichsbetrag erhoben werden. 40 Erhöhte Absetzungsmöglichkeiten nach 7 h und 10 f EStG. 41 Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Verwaltungsrecht zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der klimagerechten Stadtentwicklung in den Gemeinden, S. 3 f. 42 Siehe z. B. Wickel, Stellungnahme zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der klimagerechten Entwicklung in den Städten und Gemeinden (BT-Drs. 17/6076), Ausschussdrucksache Nr. 17(15) 220-F, S. 3; Stellungnahme des Deutschen Städtetages, Ausschussdrucksache Nr. 17(15) 220-A, S Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, BT-Drs. 17/6357, S Beiträge REE

7 Herstellung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen vorgenommen werden. Satz 2 bestimmt, wann solche Funktionsverluste vorliegen. Durch die Neufassung des 171 a Abs. 2 Satz 2 BauGB wird bestimmt, dass Stadtumbaumaßnahmen begründende Funktionsverluste insbesondere auch dann vorliegen, wenn die allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung nicht erfüllt werden. 171 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BauGB legt fest, dass Stadtumbaumaßnahmen die Siedlungsstruktur u. a. den allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung anpassen sollen. Nach 171 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 BauGB sollen Stadtumbaumaßnahmen dazu beitragen, dass brachliegende Flächen einer nachhaltigen, insbesondere dem Klimaschutz und der Klimaanpassung dienenden oder einer mit diesen verträglichen Zwischennutzung zugeführt werden. 171 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 BauGB beschränkt das Ziel der Erhaltung innerstädtischer Altbaubestände nun auf die nachhaltige Erhaltung. Im möglichen Konflikt zwischen Denkmal- und Klimaschutz wird damit der Weg für die Gestaltung von Altbauquartieren nach modernen energetischen Anforderungen geebnet. Die Neufassung des 171 c Satz 2 Nr. 1 BauGB regelt schließlich, dass neben dem Rückbau auch die Anpassung baulicher Anlagen Inhalt eines Stadtumbauvertrags sein kann. 8. Sonderregelungen An systematisch unpassender Stelle nach den Übergangsvorschriften der 233 ff. BauGB fügt der Gesetzgeber am Schluss des BauGB zwei als Sonderregelungen etikettierte neue Vorschriften an, die indessen von erheblicher praktischer Bedeutung sind. a) Abweichungsmöglichkeiten nach 248 BauGB Die Vorschrift ermöglicht Abweichungen vom zulässigen Maß der baulichen Nutzung. 44 Praktisch relevant wird dabei vor allem die festgesetzte Höhe baulicher Anlagen sein. Durch Solaranlagen auf dem Dach kann sie überschritten werden, allerdings nur geringfügig. Geringfügige Abweichungen von der zwingend festgesetzten Höhe erlaubte bislang schon 18 Abs. 2 BauNVO. Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs der geringfügigen Abweichung kann auf die Rechtsprechung zu dieser Vorschrift zurückgegriffen werden. So wird beispielsweise eine Überschreitung von 70 cm wohl nicht mehr als geringfügig betrachtet werden können. 45 Auch von der festgesetzten Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche kann abgewichen werden. Die Bauweise kann als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden ( 22 BauNVO), die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baulinien oder Baugrenzen bestimmt ( 23 BauNVO). Die geringfügige Überschreitung einer Baulinie wird somit durch die Neuregelung ermöglicht. Soweit landesrechtlich in den Abstandsflächen bauliche Anlagen zulässig sind, war deren Errichtung auf den bauplanungsrechtlich nicht überbaubaren Grundstücksflächen nach 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO allerdings auch bisher schon bauplanungsrechtlich erlaubt. So ist nach 6 Abs. 9 Nr. 3 der Hessischen Bauordnung (HBO) in den Abstandsflächen eines Gebäudes sogar die Errichtung einer gebäudeunabhängigen Solaranlage bis 3 Meter Höhe und 9 Meter Länge oder die Errichtung einer Garage mit einer Solaranlage zulässig. Im Regierungsentwurf war die Abweichungsbefugnis noch geknüpft an die Erfüllung einer Pflicht nach der Energieeinsparverordnung und nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz. Auf diese Einschränkung wurde nach der Empfehlung des Bundesrates und der Ausschussberatung verzichtet, um auch freiwillige Maßnahmen zur Energieeinsparung zu begünstigen. 46 Zugleich wurde die Regelung auf sämtliche Anlagen zur Nutzung solarer Strahlenenergie ausgedehnt. Auch Photovoltaikanlagen fallen darunter, nicht nur Solarthermieanlagen. Der neu eingefügte 248 BauGB lautet: In Gebieten mit Bebauungsplänen oder Satzungen nach 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder 3 sind bei Maßnahmen an bestehenden Gebäuden zum Zwecke der Energieeinsparung geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, soweit dies mit nachbarlichen Interessen und baukulturellen Belangen vereinbar ist. Satz 1 gilt entsprechend für Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dachund Außenwandflächen. In den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend für Abweichungen vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung ( 34 Absatz 1 Satz 1). 44 Zum Begriff vgl. 16 BauNVO. Das Maß der baulichen Nutzung bestimmt die Ausnutzbarkeit des Grundstücks, sie kann im Bebauungsplan durch Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ), der Geschossflächenzahl (GFZ), der Zahl der Vollgeschosse oder der Höhe der baulichen Anlagen reglementiert werden. 45 Vgl. VK Koblenz, Urt. v K 1002/06.KO. Der Hinweis des Ausschusses, BT-Drs. 17/6357, S. 10, auf den Gleichklang mit Abweichungsbefugnissen im Abstandsflächenrecht vermag nicht zu überzeugen, da die Regelungsziele der Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung und des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregimes nicht deckungsgleich sind. Es muss daher im Einzelfall vor dem Hintergrund des Ziels der Festsetzung geprüft werden, ob eine Abweichung geringfügig ist. 46 Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drs. 17/6357, S. 10. REE Beiträge 131

8 b) Repowering von Windkraftanlagen Der neue 249 BauGB enthält Sonderregelungen für die Windenergie in der Bauleitplanung. Er lautet: (1) Werden in einem Flächennutzungsplan zusätzliche Flächen für die Nutzung von Windenergie dargestellt, folgt daraus nicht, dass die vorhandenen Darstellungen des Flächennutzungsplans zur Erzielung der Rechtswirkungen des 35 Absatz 3 Satz 3 nicht ausreichend sind. Satz 1 gilt entsprechend bei der Änderung oder Aufhebung von Darstellungen zum Maß der baulichen Nutzung. Die Sätze 1 und 2 gelten für Bebauungspläne, die aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt werden, entsprechend. (2) Nach 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 kann auch festgesetzt werden, dass die im Bebauungsplan festgesetzten Windenergieanlagen nur zulässig sind, wenn sichergestellt ist, dass nach der Errichtung der im Bebauungsplan festgesetzten Windenergieanlagen andere im Bebauungsplan bezeichnete Windenergieanlagen innerhalb einer im Bebauungsplan zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgebaut werden. Die Standorte der zurückzubauenden Windenergieanlagen können auch außerhalb des Bebauungsplangebiets oder außerhalb des Gemeindegebiets liegen. Darstellungen im Flächennutzungsplan, die die Rechtswirkungen des 35 Absatz 3 Satz 3 haben, können mit Bestimmungen entsprechend den Sätzen 1 und 2 mit Wirkung für die Zulässigkeit der Windenergieanlagen nach 35 Absatz 1 Nummer 5 verbunden sein. 249 Abs. 1 BauGB bezieht sich auf den Fall, dass eine Kommune Konzentrationszonen für Windkraftanlagen festgelegt hat ( 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Die Neuregelung stellt klar, dass die Darstellung zusätzlicher Standorte für die Nutzung von Windenergie in einem Flächennutzungsplan nicht zu einer Auf hebung der Rechtswirkung bestehender Teilflächennutzungspläne zur Standortdarstellung von Windkraftanlagen führt. Zu beachten ist allerdings, dass durch eine Neuausweisung von Standorten das alte Konzept nicht mehr tragfähig sein könnte und nicht mehr den Anforderungen des Abwägungsgebots ( 1 Abs. 7 BauGB) genügen könnte Abs. 2 BauGB soll das Repowering von Windenergieanlagen erleichtern, d. h. die Ersetzung älterer Anlagen durch moderne, leistungsfähigere Anlagen. 249 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB erlaubt den Gemeinden, die Wirksamkeit von Festsetzungen von Windenergieanlagen an Bedingungen zu knüpfen. Auch Darstellungen im Flächennutzungsplan nach 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB können die Gemeinden mit entsprechenden Bedingungen verknüpfen. Die Vorschrift des 249 Abs. 2 Satz 2 BauGB bestimmt, dass Standorte der zurückzubauenden Windenergieanlagen auch außerhalb des Bebauungsplangebiets oder außerhalb des Gemeindegebiets liegen können. Inwieweit dies eine Erweiterung der Festsetzungsmöglichkeiten darstellt, ist unklar. In den Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf wurde teilweise davon ausgegangen, dass 249 Abs. 2 BauGB überflüssig ist, da er nur die bereits nach 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB bestehenden Festsetzungsmöglichkeiten wiederhole. 48 Allerdings war in der Literatur noch nicht eindeutig geklärt, ob 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB auch dann einschlägig ist, wenn die zurückzubauenden Anlagen außerhalb des Gemeindegebiets liegen. Es könnte dann an einem Ortsbezug des Beseitigungsinteresses fehlen. 49 In Bezug auf Windkraftanlagen bewirkt 249 Abs. 2 Satz 2 BauGB somit zumindest eine Klarstellung. 9. Übergangsreglungen Das Gesetz enthält keine spezifischen Übergangsvorschriften. Es gilt daher die allgemeine Vorschrift des 233 Abs. 1 BauGB, nach der bereits förmlich eingeleitete Verfahren nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende geführt werden. III. Fazit Die Neuregelungen, die das Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in Städten und Gemeinden im Baugesetzbuch mit sich bringt, mögen jeweils für sich betrachtet keine gravierenden Auswirkungen haben. Zum Teil haben sie nur klarstellenden Charakter. Gleichwohl ist das Gesetz keineswegs nur symbolische Normsetzung. Die Belange des Klimaschutzes werden im Rahmen der Abwägung deutlich aufgewertet. Von nicht zu unterschätzender Bedeutung ist die damit verbundene Einbeziehung von Anliegen der Klimaund Energiepolitik in die kommunale Bauleitplanung. Die Festsetzungsmöglichkeiten zur Förderung erneuerbarer Energien werden erweitert, und die Zulassungsmöglichkeiten von Wind kraftanlagen und Biomassekraftwerken im Außen bereich erleichtert. Nicht zuletzt wird der Stadtumbau künftig immer stärker im Zeichen der Anpassung und Erneuerung vorhandener Stadtquartiere an die Erfordernisse nachhaltiger Energie erzeugung und -verwendung stehen. 47 Wickel, Stellungnahme zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der klimagerechten Entwicklung in den Städten und Gemeinden (BT-Drs. 17/6076), Ausschussdrucksache Nr. 17(15) 220-F, S Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Verwaltungsrecht zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der klimagerechten Stadtentwicklung in den Gemeinden, S. 6; Stellungnahme der Deutschen Akademie für Städtebau und Landesplanung (DASL), Ausschussdrucksache Nr. 17(15) 220-C, S So z. B. Köck, ZUR 2010, 507 (511 f.); a. A. Söfker, ZfBR 2008, 14 (17). 132 Beiträge REE

Der Windenergie-Erlass vom

Der Windenergie-Erlass vom Der Windenergie-Erlass vom 11.07.2011 1 Bauleitplanung Anpassungspflicht der Bauleitplanung an Ziele der Raumordnung gem. 1 Abs. 4 BauGB Grundsatz: konkretisieren ohne zu konterkarieren. Ein zu beachtendes

Mehr

AKTUELLE INFORMATIONEN

AKTUELLE INFORMATIONEN AKTUELLE INFORMATIONEN Die Energiewende in der Praxis: Neue Handlungsmöglichkeiten der Kommunen bei der Windkraftnutzung nach der Klimaschutz-Novelle zum BauGB vom 30.06.2011 von RA Dr. André Turiaux www.erneuerbare-energien-recht.de

Mehr

BauGB Novelle 2011 Neues Steuerungsinstrument für den Klimaschutz? Ajo Hinzem BKR Aachen

BauGB Novelle 2011 Neues Steuerungsinstrument für den Klimaschutz? Ajo Hinzem BKR Aachen BauGB Novelle 2011 Neues Steuerungsinstrument für den Klimaschutz? Ajo Hinzem BKR Aachen INHALT 1. Klimaschutz und räumliche Planung 2. Klimaschutz in der Stadtplanung 3. Bedeutung der BauGB Novelle 2011

Mehr

35 BauGB 2011 und 2013

35 BauGB 2011 und 2013 35 BauGB 2011 und 2013 Prof. Dr. Michael Krautzberger Bonn/Berlin www.krautzberger.info 1 Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden Vom 22. Juli 2011 (BGBl.

Mehr

Steuerung von Windenergieanlagen durch Raumordnung und Bauleitplanung Klimaschutz und Energiewende Frühjahrstagung 2012

Steuerung von Windenergieanlagen durch Raumordnung und Bauleitplanung Klimaschutz und Energiewende Frühjahrstagung 2012 Steuerung von Windenergieanlagen durch Raumordnung und Bauleitplanung Klimaschutz und Energiewende Frühjahrstagung 2012 Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte, Mildred-Scheel-Straße 1, 53175 Bonn Fon: 0228

Mehr

Zum Umgang mit Darstellungen in Flächennutzungsplänen soll folgende Regelung aufgenommen werden:

Zum Umgang mit Darstellungen in Flächennutzungsplänen soll folgende Regelung aufgenommen werden: Planungsrechtliche Einschätzung des Gesetzentwurfes zur Änderung der Bay. Bauordnung (BayBO) vom 09.04.2014 Ausfüllung der Länderöffnungsklausel für die Regelung der Abstände von Windkraftanlagen zur Wohnbebauung

Mehr

Prof. Dr. Wilhelm Söfker Bonn, im Oktober 2016 Planung im Außenbereich? Wo Fuchs und Hase entscheiden

Prof. Dr. Wilhelm Söfker Bonn, im Oktober 2016 Planung im Außenbereich? Wo Fuchs und Hase entscheiden 1 Prof. Dr. Wilhelm Söfker Bonn, im Oktober 2016 wilhelm.soefker@arcor.de Planung im Außenbereich? Wo Fuchs und Hase entscheiden Fachveranstaltung zur Reformbedürftigkeit des 35 BauGB der ARL am 6. 10.

Mehr

Start Projektplanung durch Bauherrn / Entwurfsverfasser (Bauantrag) u.a. Art. 64 BayBO

Start Projektplanung durch Bauherrn / Entwurfsverfasser (Bauantrag) u.a. Art. 64 BayBO Start Projektplanung durch Bauherrn / Entwurfsverfasser (Bauantrag) u.a. Art. 64 BayBO Beteiligung der Nachbarn durch Bauherrn selbst u.a. Art. 68 Abs. 1 BayBO Beurteilung des Bauantrags durch Standortgemeinde

Mehr

Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden

Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden Prof. Dr. Michael Krautzberger, Bonn/Berlin Ministerialdirektor a.d.; Präsident der Deutschen Akademie für Städtebau

Mehr

Aktualitätshinweis und Nachtrag

Aktualitätshinweis und Nachtrag Aktualitätshinweis und Nachtrag Sehr geehrte Leserinnen und Leser, nach Redaktionsschluss des Nachdrucks ist das Baugesetzbuch (BauGB) in 2014 noch zweimal geändert worden: 1. durch das Gesetz zur Einführung

Mehr

BauGB-Klimaschutznovelle 2011

BauGB-Klimaschutznovelle 2011 BauGB-Klimaschutznovelle 2011 1. Allgemeiner Klimaschutz im Städtebaurecht 2. Ergebnisse einer kleinen Umfrage zur Umsetzung der Klimaschutznovelle in die kommunale Bauleitplanung 3. Ausblick Klimaschutz

Mehr

Satzungen nach 34 und 35 BauGB. 1

Satzungen nach 34 und 35 BauGB.  1 Satzungen nach 34 und 35 BauGB www.krautzberger.info 1 Innenbereichssatzungen nach 34 Abs. 4 und 5 BauGB www.krautzberger.info 2 34 Abs. 4 BauGB Die Innenbereichssatzungen (4) Die Gemeinde kann durch Satzung

Mehr

Der Bebauungsplan Hinweise zum Verständnis und zur Mitwirkung Welche Aufgabe hat ein Bebauungsplan?

Der Bebauungsplan Hinweise zum Verständnis und zur Mitwirkung Welche Aufgabe hat ein Bebauungsplan? Stadt Pfungstadt Bauamt Der Bebauungsplan Hinweise zum Verständnis und zur Mitwirkung Welche Aufgabe hat ein Bebauungsplan? Die Bauleitplanung besteht aus dem Flächennutzungsplan (FNP) und dem Bebauungsplan.

Mehr

Energetische Sanierung von bestehenden Gebäuden Beispiele und Anregungen

Energetische Sanierung von bestehenden Gebäuden Beispiele und Anregungen Beispiele und Anregungen Grundsatzbeschluss des Kreistages Am 12.12.2005 2005 hat sich der Kreistag Starnberg für einen verantwortungsvollen Umgang mit Energie ausgesprochen und folgenden Grundsatzbeschluss

Mehr

Naturschutzrecht Übung. Verhältnis Naturschutzrecht und Baurecht

Naturschutzrecht Übung. Verhältnis Naturschutzrecht und Baurecht Naturschutzrecht Übung Verhältnis Naturschutzrecht und Baurecht 1 18 I BNatSchG Allgemeine Gebiete / Planung ROG + BauGB + 10 / 11 BNatSchG Landesentwicklungsprogramm / Landschaftsprogramm Regionalplan

Mehr

BEBAUUNGSPLAN NR. 1. zur Regelung von Art und Maß baulicher Nutzung der Grundstücke

BEBAUUNGSPLAN NR. 1. zur Regelung von Art und Maß baulicher Nutzung der Grundstücke BEBAUUNGSPLAN NR. 1 zur Regelung von Art und Maß baulicher Nutzung der Grundstücke - BAUNUTZUNGSPLAN - vom 24. Juli 1963 in der Änderungsfassung vom 26.05.1971 Dieser Plan besteht aus dem folgenden Text

Mehr

Zusammenarbeit mit Privaten + Städtebaurecht Zusammenarbeit mit Privaten

Zusammenarbeit mit Privaten + Städtebaurecht Zusammenarbeit mit Privaten Zusammenarbeit mit Privaten 1/32 - 11 städtebaulicher Vertrag - 12 Vorhaben- und Erschließungsplan - 13 Vereinfachtes Verfahren - 13 a Bebauungspläne der Innenentwicklung 2/32 11 Städtebaulicher Vertrag

Mehr

Steuerung der Standorte von Windenergieanlagen im Außenbereich

Steuerung der Standorte von Windenergieanlagen im Außenbereich Steuerung der Standorte von Windenergieanlagen im Außenbereich I. Allgemeine Anforderungen und Möglichkeiten der Flächennutzungsplanung 1. Hintergrund Gemeinden können die Zulässigkeit von Windenergieanlagen

Mehr

Der Bebauungsplan. 2.Stufe. Bebauungsplan

Der Bebauungsplan. 2.Stufe. Bebauungsplan Der Bebauungsplan 2.Stufe Bebauungsplan Der Bebauungsplan Funktion des Bebauungsplans 8 Abs.1 BauGB: Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche

Mehr

Möglichkeiten und Erfordernisse der raumordnerischen Steuerung der Ansiedlung von Biogasanlagen

Möglichkeiten und Erfordernisse der raumordnerischen Steuerung der Ansiedlung von Biogasanlagen Expertenanhörung Biogasanlagen am 17.09.2007 Möglichkeiten und Erfordernisse der raumordnerischen Steuerung der Ansiedlung von Biogasanlagen Ulrich Tasch, Abteilung Landesplanung und Rechtsstatus nach

Mehr

Vorblatt. A. Problem und Ziel

Vorblatt. A. Problem und Ziel Vorblatt Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Länderöffnungsklausel zur Vorgabe von Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und zulässigen Nutzungen A. Problem und Ziel Der Koalitionsvertrag

Mehr

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung

Mehr

Vorlesung / Übung. Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1. Wintersemester 2011/2012. Klausurfragen

Vorlesung / Übung. Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1. Wintersemester 2011/2012. Klausurfragen Vorlesung Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1 1 Vorlesung / Übung Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1 Wintersemester 2011/2012 Klausurfragen Vorlesung Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1 2

Mehr

Muster-Einführungserlass zum Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden (BauGBÄndG 2011 Mustererlass)

Muster-Einführungserlass zum Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden (BauGBÄndG 2011 Mustererlass) Muster-Einführungserlass zum Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden (BauGBÄndG 2011 Mustererlass) Beschlossen durch die Fachkommission Städtebau am 16.

Mehr

Muster-Einführungserlass zum Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden (BauGBÄndG 2011 Mustererlass)

Muster-Einführungserlass zum Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden (BauGBÄndG 2011 Mustererlass) Muster-Einführungserlass zum Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden (BauGBÄndG 2011 Mustererlass) Beschlossen durch die Fachkommission Städtebau am 16.

Mehr

Klimaschutz in der räumlichen Planung - Gestaltungsmöglichkeiten der Raumordnung und Bauleitplanung. Vorstellung des UBA Projekts

Klimaschutz in der räumlichen Planung - Gestaltungsmöglichkeiten der Raumordnung und Bauleitplanung. Vorstellung des UBA Projekts Klimaschutz in der räumlichen Planung - Gestaltungsmöglichkeiten der Raumordnung und Bauleitplanung Vorstellung des UBA Projekts Ziele zum Klimaschutz und zur Senkung des Energieverbrauchs Handlungsfelder

Mehr

Der Bebauungsplan. Hinweise zum Verständnis und zur Mitwirkung. Welche Aufgabe hat ein Bebauungsplan?

Der Bebauungsplan. Hinweise zum Verständnis und zur Mitwirkung. Welche Aufgabe hat ein Bebauungsplan? Welche Aufgabe hat ein Bebauungsplan? Die Bauleitplanung - zu ihr gehören der Flächennutzungsplan (FNP) und der Bebauungsplan - hat die Aufgabe, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten.

Mehr

Die bauplanungsrechtliche Behandlung von Windenergieanlagen. Prof. Dr. Thomas Heinicke, FHöV NRW, Duisburg

Die bauplanungsrechtliche Behandlung von Windenergieanlagen. Prof. Dr. Thomas Heinicke, FHöV NRW, Duisburg Die bauplanungsrechtliche Behandlung von Windenergieanlagen Prof. Dr. Thomas Heinicke, FHöV NRW, Duisburg KONTROVERSE UM DIE WINDENERGIE 2 3 Bauplanungsrecht BAURECHTLICHE GRUNDBEGRIFFE Innenbereich Außenbereich

Mehr

BEBAUUNGSPLAN UND BEGRÜNDUNG

BEBAUUNGSPLAN UND BEGRÜNDUNG BEBAUUNGSPLAN UND BEGRÜNDUNG Stand der Planung gemäß 13a i.v.m. 3 (2), 4 (2) BauGB 13.10.2017 STADT SARSTEDT BEBAUUNGSPLAN NR. 57 BISMARCKSTRAẞE OST, 1. ÄNDERUNG MIT BERICHTIGUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES

Mehr

II. Teil Planungsrecht

II. Teil Planungsrecht II. Teil Planungsrecht Die verschiedenen Planungsstufen Raumordnungsgesetz des Bundes Bayerisches Landesplanungsgesetz Landesentwicklungsprogramm LEP Raumordnung Regionalpläne Flächennutzungsplan Bebauungsplan

Mehr

Ausnahmen und Befreiungen im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht

Ausnahmen und Befreiungen im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht - Seminar am 27.05.2003 in Kiel - Abweichung Ausnahme Befreiung im Bauplanungsrecht im Bauordnungsrecht 31 BauGB 76 LBO Ausnahmen - Sinn und Zweck - programmierte Abweichung

Mehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Postfach 22 12 53 80502 München KOPIE Per E-Mail: Regierungen

Mehr

Bauleitplanung Flächennutzungsplan und Bebauungsplan

Bauleitplanung Flächennutzungsplan und Bebauungsplan Bauleitplanung Flächennutzungsplan und Bebauungsplan Allgemeines Die wesentlichen rechtlichen Grundlagen der Bauleitplanung, auch als örtliche Planung bezeichnet, finden sich in 1 des Baugesetzbuches (BauGB).

Mehr

Grundbegriffe Stadtplanung und Bauleitplanung im Bild

Grundbegriffe Stadtplanung und Bauleitplanung im Bild Grundbegriffe Stadtplanung und Bauleitplanung im Bild Sie wollen mehr wissen? Die Ausstellung planen bauen wohlfühlen in Aalen im 4. Stock bietet Informationen zum Thema Von der grünen Wiese zum Bauland.

Mehr

Grundsätze zur planungsrechtlichen Beurteilung von Bauvorhaben im Außenbereich - Außenbereichserlass -

Grundsätze zur planungsrechtlichen Beurteilung von Bauvorhaben im Außenbereich - Außenbereichserlass - 2311 Grundsätze zur planungsrechtlichen Beurteilung von Bauvorhaben im Außenbereich - Außenbereichserlass - Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr - X A 1-901.34

Mehr

Planfeststellungsverfahren. von Fachplanungsrecht für Straße, Schiene, Wasser etc. von 1-13 a BauGB

Planfeststellungsverfahren. von Fachplanungsrecht für Straße, Schiene, Wasser etc. von 1-13 a BauGB Wege zur Schaffung von Baurecht Baugenehmigungsverfahren auf Basis von 34 BauGB (Innenbereich) oder 35 BauGB (Außenbereich) Bauleitplanverfahren auf Basis von 1-13 a BauGB Planfeststellungsverfahren auf

Mehr

Hansjochen Dürr/Manfred Aschke. Baurecht. Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden

Hansjochen Dürr/Manfred Aschke. Baurecht. Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Hansjochen Dürr/Manfred Aschke Baurecht Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Rdnr. I. Allgemeines 1-7 1. Funktion des Baurechts 1 2. Rechtsgrundlagen des Baurechts 2, 3 3. Gesetzgebungszuständigkeit 4,

Mehr

Städtebaurecht. BauGB 34. Vorlesungsthema!

Städtebaurecht. BauGB 34. Vorlesungsthema! Vorlesungsthema! Städtebaurecht BauGB 34 Vorlesungsthema! Baugesetzbuch (BauGB) Baunutzungsverordnung (BauNVO) Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) Bauleitplanung! Teil 1 BauGB: Aufgabe

Mehr

Neue Gesetzgebung. Hochwasserschutz. Aktuelle Rechtsprechung

Neue Gesetzgebung. Hochwasserschutz. Aktuelle Rechtsprechung Neue Gesetzgebung Hochwasserschutz Aktuelle Rechtsprechung Hochwasserschutz im Baugebiet BVerwG 7 CN 1.04 Urteil v. 22. Juli 2004 - I - Überschwemmungsgebiete dürfen auch für nach Baurecht bebaubare Grundstücke

Mehr

Veranstaltung der BKM 2016 BauGB-Novelle zur Unterbringung von Flüchtlingen

Veranstaltung der BKM 2016 BauGB-Novelle zur Unterbringung von Flüchtlingen Übersicht: Veranstaltung der BKM 2016 BauGB-Novelle zur Unterbringung von Flüchtlingen 1. Erscheinungsformen von Flüchtlingsunterkünften. 2. Art der baulichen Nutzung 3. Neuregelung vom 20.11.2014 4. Neuregelungen

Mehr

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 Am Mäckelsberge. Begründung gem. 2 a BauGB. Entwurf. zum Verfahren gem. 13 a BauGB (beschleunigtes Verfahren)

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 Am Mäckelsberge. Begründung gem. 2 a BauGB. Entwurf. zum Verfahren gem. 13 a BauGB (beschleunigtes Verfahren) GEMEINDE CALDEN 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 Am Mäckelsberge Begründung gem. 2 a BauGB Entwurf zum Verfahren gem. 13 a BauGB (beschleunigtes Verfahren) 18. Februar 2016 Udenhäuser Straße 13 34393

Mehr

Einwohnerversammlung der Gemeinde Flintbek

Einwohnerversammlung der Gemeinde Flintbek Einwohnerversammlung der Gemeinde Flintbek Zum Bebauungsplan Nr. 45 Butenschönsredder 2 und zum Bebauungsplan Nr. 46 der Gemeinde Flintbek Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. 3(1) BauGB 07.04.2014

Mehr

ORTSGEMEINDE OTTERACH; OT SAMBACH

ORTSGEMEINDE OTTERACH; OT SAMBACH ORTSGEMEINDE OTTERACH; OT SAMBACH Bebauungsplan Erweiterung in den Kiefern II; 1. Änderung (vereinfachtes Verfahren gemäß 13 BauGB) Begründung Offenlageexemplar gem. 13 BauGB i.v.m. 3 Abs. 2 und 4 Abs.

Mehr

Vorblatt. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der klimagerechten Entwicklung in den Städten und Gemeinden

Vorblatt. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der klimagerechten Entwicklung in den Städten und Gemeinden Vorblatt Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der klimagerechten Entwicklung in den Städten und Gemeinden A. Problem und Ziel Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und FDP vom 26. Oktober 2009 sieht vor, den

Mehr

Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen

Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen Bundesrat Drucksache 419/14 12.09.14 Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen A. Problem

Mehr

Markt Schwanstetten Lkr. Roth. Bebauungsplan Nr. 13 Leerstetten Südlich Schwabacher Straße, 2. Änderung. im vereinfachten Verfahren gemäß 13 BauGB

Markt Schwanstetten Lkr. Roth. Bebauungsplan Nr. 13 Leerstetten Südlich Schwabacher Straße, 2. Änderung. im vereinfachten Verfahren gemäß 13 BauGB Lkr. Roth Bebauungsplan Nr. 13 Leerstetten Südlich Schwabacher Straße, 2. Änderung im vereinfachten Verfahren gemäß 13 BauGB Entwurf vom 25.07.2017 Auftraggeber: Rathausplatz 1 90596 Schwanstetten vertreten

Mehr

Die 3 Planungsebenen im Freistaat Bayern

Die 3 Planungsebenen im Freistaat Bayern Die 3 Planungsebenen im Freistaat Bayern 3 Die kommunale Planungshoheit - Bauleitplanung Flächennutzungsplan (FNP) Erlangen im Maßstab 1:10.000 Informelle, vorbereitende Planung, Behördenverbindlich Landschafts-

Mehr

1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 37 Gewerbegebiet Nord - Ost

1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 37 Gewerbegebiet Nord - Ost Gemeinde Uetze OT Uetze - Region Hannover 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 37 Gewerbegebiet Nord - Ost mit örtlicher Bauvorschrift im vereinfachten Verfahren gemäß 13 BauGB Begründung Satzung Verf.-Stand:

Mehr

Windenergie - Rechtsfragen

Windenergie - Rechtsfragen Dr W Mecklenburg Diplom-Physiker Rechtsanwalt wmecklenburg.de 29. Oktober 2015 "auf die Wiese geh ich hinaus" - 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) als Grundnorm: Erfordernis einer Baugenehmigung Privilegierung:

Mehr

Wie weiter mit dem Baugesetzbuch? Flächenfraß - Schrottimmobilien - Massentierhaltung

Wie weiter mit dem Baugesetzbuch? Flächenfraß - Schrottimmobilien - Massentierhaltung Wie weiter mit dem Baugesetzbuch? Flächenfraß - Schrottimmobilien - Massentierhaltung Wie weiter mit dem Baugesetzbuch? Flächenfraß Warum ist Innenentwicklung wichtig? Welche Rolle spielt der Schutz des

Mehr

HCU. Universität für Baukunst und Metropolenentwicklung. HafenCity Universität Hamburg

HCU. Universität für Baukunst und Metropolenentwicklung. HafenCity Universität Hamburg Möglichkeiten und Schranken der räumlichen Planung auf Bundes, Landes und Regionsebene für die Stützung und Steuerung des Ausbaus regenerativer Energien aus rechtlicher Sicht Expertentagung Folgen und

Mehr

Stadt Köthen (Anhalt) Der Oberbürgermeister

Stadt Köthen (Anhalt) Der Oberbürgermeister Stadt Köthen (Anhalt) Der Oberbürgermeister Beschlussvorlage 2014153/1 Dezernat: Dezernat 6 aktuelles Gremium Bau-, Sanierungs- und Umweltausschuss Amt: Bereich 061 öffentlich ja Sitzung am: 24.09.2014

Mehr

Information zu Bauleitplanverfahren. Das Instrument Bebauungsplan

Information zu Bauleitplanverfahren. Das Instrument Bebauungsplan Information zu Bauleitplanverfahren Das Instrument Bebauungsplan - 1 - Selbstverwaltungsrecht einer Stadt Im Grundgesetz verankert (Art. 28 GG) Planungshoheit der Stadt: Jede Stadt kann im Rahmen der Gesetze

Mehr

Bebauungsplan. Hintere Ried II - 1. Änderung. Begründung

Bebauungsplan. Hintere Ried II - 1. Änderung. Begründung Bebauungsplan Hintere Ried II - 1. Änderung Begründung 1. Allgemeines 1.1 Anlass der Aufstellung Der Gemeinderat der Gemeinde Gottmadingen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 27. März 2012 beschlossen,

Mehr

Steuerung von Windenergieanlagen unter Berücksichtigung aktueller Fragestellungen in der Praxis und der BauGB-Novelle 2011

Steuerung von Windenergieanlagen unter Berücksichtigung aktueller Fragestellungen in der Praxis und der BauGB-Novelle 2011 Steuerung von Windenergieanlagen unter Berücksichtigung aktueller Fragestellungen in der Praxis und der BauGB-Novelle 2011 Christian Brietzke Kommunale Umwelt-AktioN U.A.N. Projekt Repowering-InfoBörse

Mehr

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36 Gewerbegebiet Hülsen der Gemeinde Dörverden - Entwurf - TEXTLICHE FESTSETZUNGEN

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36 Gewerbegebiet Hülsen der Gemeinde Dörverden - Entwurf - TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36 Gewerbegebiet der Gemeinde Dörverden - Entwurf - TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1 Grenze des räumlichen Geltungsbereichs Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der 1.

Mehr

Gemeinde Schwaig b.nbg.

Gemeinde Schwaig b.nbg. Gemeinde Schwaig b.nbg. 1. Änderung Bebauungsplan "Fachmarktzentrum Schwaig" Begründung zum Entwurf vom 27.05.2014 Bearbeitung: Guido Bauernschmitt, Landschaftsarchitekt und Stadtplaner SRL TEAM 4 landschafts

Mehr

Stadt Bad Wilsnack. Begründung. Außenbereichsatzung der Stadt Bad Wilsnack gem. 35 Absatz 6 Baugesetzbuch (BauGB) im Bereich Scharleuk

Stadt Bad Wilsnack. Begründung. Außenbereichsatzung der Stadt Bad Wilsnack gem. 35 Absatz 6 Baugesetzbuch (BauGB) im Bereich Scharleuk Stadt Bad Wilsnack Begründung Außenbereichsatzung der Stadt Bad Wilsnack gem. 35 Absatz 6 Baugesetzbuch (BauGB) im Bereich Scharleuk Planungsstand Satzungsexemplar Mai 2013 erarbeitet: Ingenieurgruppe

Mehr

Bezirksamt Neukölln von Berlin Stadtentwicklungsamt - Fachbereich Stadtplanung - Stapl b 6144 / XIV-71b / I / 8-84 / I-02

Bezirksamt Neukölln von Berlin Stadtentwicklungsamt - Fachbereich Stadtplanung - Stapl b 6144 / XIV-71b / I / 8-84 / I-02 Bezirksamt Neukölln von Berlin - Fachbereich Stadtplanung - Stapl b 6144 / XIV-71b / I-02 6144 / 8-84 / I-02 BEZIRKSAMTSVORLAGE NR. 37 / 17 - zur Beschlussfassung - für die Sitzung am 28.2.2017 1. GEGENSTAND

Mehr

Besonderes Städtebaurecht

Besonderes Städtebaurecht Besonderes Städtebaurecht - städtebauliche Sanierungsmaßnahmen - städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen - Erhaltungssatzung u. städtebauliche Gebote 1/22 Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen ( 136 164 BauGB)

Mehr

Textliche Festsetzungen

Textliche Festsetzungen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8A, Ortschaft Bredenbeck der Gemeinde Wennigsen (Deister) - Entwurf - Textliche Festsetzungen Die Planzeichnung des Bebauungsplans Nr. 8A, Ortschaft Bredenbeck, wird

Mehr

Die Flächennutzungsplanung als Instrument zur Steuerung von Windkraftanlagen

Die Flächennutzungsplanung als Instrument zur Steuerung von Windkraftanlagen Die Flächennutzungsplanung als Instrument zur Steuerung von Windkraftanlagen Baurechtsamt Stephan Bechtel 09.12.2011 1. Einleitung 2. (Teil-)Flächenutzungspläne als Steuerungsinstrument von Windkraftanlagen

Mehr

Plansicherung. 1

Plansicherung.  1 Plansicherung www.krautzberger.info 1 Plansicherungsinstrumente Zurückstellung von Baugesuchen: 15 BauGB Veränderungssperre: 14 BauGB Teilungsgenehmigung: 19 BauGB weggefallen seit 20.6.2004 Vorkaufsrechte:

Mehr

Keinen Anspruch auf Vollständigkeit - Nur ein paar Anregungen zur Diskussion

Keinen Anspruch auf Vollständigkeit - Nur ein paar Anregungen zur Diskussion Keinen Anspruch auf Vollständigkeit - Nur ein paar Anregungen zur Diskussion 1 Wir können das Rad nicht mehr zurück drehen... Aber vielleicht zwischen durch mal einhalten und nachdenken! Was tun wir, wie

Mehr

Die planungsrechtliche Steuerung von Mobilfunkanlagen im Außenbereich

Die planungsrechtliche Steuerung von Mobilfunkanlagen im Außenbereich Die planungsrechtliche Steuerung von Mobilfunkanlagen im Außenbereich Rechtsanwalt Frank Sommer Oberbergkirchen, 15. Februar 2012 RA Frank Sommer: Steuerung von Mobilfunkanlagen im Außenbereich Vorstellung

Mehr

Windkraft und die 10-H-Regelung Das Urteil. Konsequenzen für die Regional- und Bauleitplanung in der Region Donau-Wald

Windkraft und die 10-H-Regelung Das Urteil. Konsequenzen für die Regional- und Bauleitplanung in der Region Donau-Wald Windkraft und die 10-H-Regelung Das Urteil Konsequenzen für die Regional- und Bauleitplanung in der Region Donau-Wald Zielsetzung der 10-H-Regelung Erhöhung der Abstände von Windkraftanlagen zu Wohnbauten

Mehr

Änderungen im BauGB und in der BauNVO 2012

Änderungen im BauGB und in der BauNVO 2012 Änderungen im BauGB und in der BauNVO 2012 Martin Rist Ministerium für Verkehr und Infrastruktur BW Überblick über die wichtigsten vorgesehenen Änderungen im BauGB und in der BauNVO 2012 sowie die bereits

Mehr

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin 2013 Abt. für Finanzen, Personal und Stadtentwicklung

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin 2013 Abt. für Finanzen, Personal und Stadtentwicklung Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin 2013 Abt. für Finanzen, Personal und Stadtentwicklung Bezirksverordnetenversammlung Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Drucksache Nr. Vorlage - zur Kenntnisnahme

Mehr

Bad Feilnbach Lkr. Rosenheim

Bad Feilnbach Lkr. Rosenheim Gemeinde Bebauungsplan Bad Feilnbach Lkr. Rosenheim Nr. 30 Auer Straße 3. Änderung im Bereich der Fl.Nrn. 207/4 und 207/7 Planfertiger Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Bundesrat Drucksache 139/12 (Beschluss) 11.05.12 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Mehr

Kommunen und Windenergie: Planungsrecht M A S L A T O N. Rechtsanwaltsgesellschaft mbh. Köln Holbeinstraße 24, Leipzig.

Kommunen und Windenergie: Planungsrecht M A S L A T O N. Rechtsanwaltsgesellschaft mbh. Köln Holbeinstraße 24, Leipzig. Kommunen und Windenergie: Planungsrecht M A S L A T O N Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Leipzig. München. Köln Holbeinstraße 24, 04229 Leipzig Dr. Dana Kupke Fachanwältin für Verwaltungsrecht MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft

Mehr

Rechtsfragen kommunaler Klimaschutzmaßnahmen

Rechtsfragen kommunaler Klimaschutzmaßnahmen Schriften zum Umweltenergierecht 14 Marcel Raschke Rechtsfragen kommunaler Klimaschutzmaßnahmen Unter besonderer Berücksichtigung des Bau- und Planungsrechts Nomos Schriften zum Umweltenergierecht herausgegeben

Mehr

1. Änderung Bebauungsplan Nr. 263 Zur Horst. Begründung. Stadt Olsberg

1. Änderung Bebauungsplan Nr. 263 Zur Horst. Begründung. Stadt Olsberg Zur Horst Begründung 1 Allgemeine Planungsvorgaben und Planungsziele 3 1.1 Planungsanlass und Planungsziel 3 1.2 Planverfahren 3 1.3 Derzeitige Situation 3 1.4 Planungsrechtliche Vorgaben 3 2 Änderungspunkt

Mehr

Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Öffentliches Baurecht Vorlesung im WS 2003/2004. Materialien

Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Öffentliches Baurecht Vorlesung im WS 2003/2004. Materialien Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Öffentliches Baurecht Vorlesung im WS 2003/2004 Rechtsanwalt & Notar Prof. Dr. Bernhard Stüer Münster/Osnabrück Materialien Gesetzestexte BauGB, BauNVO, Der Bebauungsplan

Mehr

14. IHK-Symposium. Planungsrechtliche Aspekte der Energiewende

14. IHK-Symposium. Planungsrechtliche Aspekte der Energiewende 14. IHK-Symposium Planungsrechtliche Aspekte der Energiewende Rechtsanwalt, Stadtplaner, Fachanwalt für Verwaltungsrecht www.php-recht.de, info@php-recht.de Relevante Planungsinstrumente im BauGB: Flächennutzungsplan:

Mehr

Im Bebauungsplan kann aus städtebaulichen Gründen die Bauweise festgesetzt werden ( 9 Absatz 1 Nummer 2 BauGB).

Im Bebauungsplan kann aus städtebaulichen Gründen die Bauweise festgesetzt werden ( 9 Absatz 1 Nummer 2 BauGB). 6.1 Allgemeines Im Bebauungsplan kann aus städtebaulichen Gründen die Bauweise festgesetzt werden ( 9 Absatz 1 Nummer 2 BauGB). Die Bauweise kann im Bebauungsplan als offene, geschlossene oder abweichende

Mehr

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Überblick über wichtige Begriffe und Definitionen

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Überblick über wichtige Begriffe und Definitionen Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Überblick über wichtige Begriffe und Definitionen Bauplanungsrecht: Bauplanungsrechtliche Normen (Städtebaurecht od. Stadtplanungsrecht),

Mehr

Planung im Außenbereich? Begrüßung

Planung im Außenbereich? Begrüßung 1 Planung im Außenbereich? 6.10.2016 Begrüßung Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich begrüße Sie im Namen der Akademie für Raumforschung und Landesplanung ganz herzlich zu unserer Veranstaltung Planung

Mehr

Arbeitsgemeinschaft des StGB NRW im Regierungsbezirk Arnsberg 4. Mai Planerische Steuerung von Windkraftanlagen

Arbeitsgemeinschaft des StGB NRW im Regierungsbezirk Arnsberg 4. Mai Planerische Steuerung von Windkraftanlagen Arbeitsgemeinschaft des StGB NRW im Regierungsbezirk Arnsberg 4. Mai 2012 Planerische Steuerung von Windkraftanlagen Rudolf Graaff Beigeordneter des StGB NRW StGB NRW 2012 Folie 1 Ausbau Erneuerbarer Energien

Mehr

Ortsgemeinde Waldrohrbach

Ortsgemeinde Waldrohrbach Ortsgemeinde Waldrohrbach Bebauungsplan Bärloch 3. Änderung im vereinfachten Verfahren gem. 13 Baugesetzbuch Bestandteil der 3. Änderung - Textteil - zeichnerische Festsetzungen Beigefügter Teil zum Bebauungsplan

Mehr

Steuerung der Windenergie im Regionalplan

Steuerung der Windenergie im Regionalplan Steuerung der Windenergie im Regionalplan Rahmenbedingungen Regelungsinhalte Vorgehen Stand der Fortschreibung SG 24.1, Raumordnung, Landes- und Regionalplanung 1 Rechtliche Rahmenbedingungen Neues Bayerische

Mehr

Stadt Hardegsen. 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr (Altstadt) Planteil Entwurf. Im beschleunigten Verfahren gemäß 13a BauGB

Stadt Hardegsen. 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr (Altstadt) Planteil Entwurf. Im beschleunigten Verfahren gemäß 13a BauGB 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13.1 (Altstadt) Im beschleunigten Verfahren gemäß 13a BauGB Planteil Entwurf Stand: 15.08.2017 Auftraggeber: Betreuung: Josef Kaboth Am Teichberg 9 37181 Hardegsen..

Mehr

B e g r ü n d u n g. zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 05/003 - Westlich Leuchtenberger Kirchweg Vereinfachtes Verfahren gemäß 13 BauGB

B e g r ü n d u n g. zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 05/003 - Westlich Leuchtenberger Kirchweg Vereinfachtes Verfahren gemäß 13 BauGB B e g r ü n d u n g zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 05/003 - Westlich Leuchtenberger Kirchweg Vereinfachtes Verfahren gemäß 13 BauGB Stadtbezirk 5 - Stadtteil Lohausen 1. Örtliche Verhältnisse Das etwa

Mehr

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin Vorlage zur Kenntnisnahme. für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin Vorlage zur Kenntnisnahme. für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin 23.05.2017 Vorlage zur Kenntnisnahme für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 22.06.2017 1. Gegenstand der Vorlage: Teilung des Bebauungsplanes 10-81

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) und zur Stärkung des Mieterschutzes in Gebieten einer Erhaltungssatzung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) und zur Stärkung des Mieterschutzes in Gebieten einer Erhaltungssatzung Bundesrat Drucksache 505/14 27.10.14 Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg Wo - R Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) und zur Stärkung des Mieterschutzes in Gebieten

Mehr

Teil-FNP Wind Recht Verfahren Bürgerbeteiligung

Teil-FNP Wind Recht Verfahren Bürgerbeteiligung Teil-FNP Wind Recht Verfahren Bürgerbeteiligung Bürgerinformation in Malsch am 16.+17.07.2012 Melchinger und Planungsrechtliche Steuerung von Windkraftanlagen Gemeinde Malsch Seite 2 16.07.2012 Melchinger

Mehr

Begründung vom Bebauungsplan Nördlich der Christianstraße (zwischen Helmut-Bornefeld-Straße und Bahnhofstraße)

Begründung vom Bebauungsplan Nördlich der Christianstraße (zwischen Helmut-Bornefeld-Straße und Bahnhofstraße) Anlage 3 zur Drucksache TU 009 / 2014 Stadt Heidenheim an der Brenz Baubereichsplan 01.00 Begründung vom 24.01.2014 gemäß 9 Abs. 8 BauGB in Verbindung mit 2a Nr. 1 BauGB zum Bebauungsplan Nördlich der

Mehr

Sanierungssatzung der Stadt Angermünde

Sanierungssatzung der Stadt Angermünde Sanierungssatzung der Stadt Angermünde Aufgrund des 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 15.10.1993 (GVBl. Bbg. S. 398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.04.1998 (GVBl. I S 62) und des

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode. Drucksache 8/2101. der Fraktionen der SPD, FDP

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode. Drucksache 8/2101. der Fraktionen der SPD, FDP Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Drucksache 8/2101 14.09.78 Sachgebiet 82 Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, FDP Entwurf eines Gesetzes zur Herabsetzung der flexiblen Altersgrenze in der gesetzlichen

Mehr

Große Kreisstadt Horb am Neckar - Fachbereich Stadtentwicklung

Große Kreisstadt Horb am Neckar - Fachbereich Stadtentwicklung Große Kreisstadt Horb am Neckar - Fachbereich Stadtentwicklung Aufhebung der 51. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verwaltungsgemeinschaft Horb a.n. zur Ausweisung von Standorten für Windenergieanlagen

Mehr

Achtung: Diese Veranstaltung ist keine Rechtsberatung und erläutert nur Begrifflichkeiten!

Achtung: Diese Veranstaltung ist keine Rechtsberatung und erläutert nur Begrifflichkeiten! Achtung: Diese Veranstaltung ist keine Rechtsberatung und erläutert nur Begrifflichkeiten! Gliederung Einführung Immobilienmarkt Abgrenzung öffentliches + privates Baurecht Baugenehmigung Bauplanungsrecht

Mehr

Fachdialog Bauleitplanung 2006

Fachdialog Bauleitplanung 2006 Fachdialog Bauleitplanung 2006 Neue Planungsinstrumente - Änderungsentwurf des BauGB Einzelhandelsurteile des BVerwG - Folgen für Planung und Zulassung von Bauvorhaben Das neue Landschaftsgesetz NRW -

Mehr

Öffentliches Baurecht, TU Dresden Die planungsrechtliche Zulässigkeit baulicher und sonstiger Vorhaben

Öffentliches Baurecht, TU Dresden Die planungsrechtliche Zulässigkeit baulicher und sonstiger Vorhaben Die planungsrechtliche Zulässigkeit baulicher und sonstiger Vorhaben 1/40 29 BauGB: (1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für

Mehr

Bauamt. Novellierung BayBO 2008 Verfahrensrecht

Bauamt. Novellierung BayBO 2008 Verfahrensrecht Bauamt Novellierung Verfahrensrecht Verfahrensrecht 2 1. Verfahrensrecht I. Genehmigungsfreistellung Art. 58 BayBO II. Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren Art. 59 BayBO III. Baugenehmigungsverfahren

Mehr

B E Z I R K S A M T S V O R L A G E N R. 135 /17. - zur Beschlussfassung - für die Sitzung am ( Prierosser Straße )

B E Z I R K S A M T S V O R L A G E N R. 135 /17. - zur Beschlussfassung - für die Sitzung am ( Prierosser Straße ) Bezirksamt Neukölln von Berlin Stadtentwicklungsamt - Fachbereich Stadtplanung - Stapl b2 6144 / XIV-215aB / I-02 B E Z I R K S A M T S V O R L A G E N R. 135 /17 - zur Beschlussfassung - für die Sitzung

Mehr

Bebauungsplan F 1 / 1 Ernst - von - Bayern - Straße

Bebauungsplan F 1 / 1 Ernst - von - Bayern - Straße STADT GESEKE Bebauungsplan F 1 / 1 Ernst - von - Bayern - Straße der Stadt Geseke Begründung Vorentwurf zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß 3 (1) BauGB und Beteiligung Träger öffentlicher Belange

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Bundesrat Drucksache 139/12 14.03.12 Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg AS Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Mehr

Planerische Steuerung von Biomasse-, Windenergieund Solaranlagen

Planerische Steuerung von Biomasse-, Windenergieund Solaranlagen Planerische Steuerung von Biomasse-, Windenergieund Solaranlagen Bremer Umweltrechtsgespräche Klimaschutz durch Länder und Kommunen 7. Juli 2009 Dr. Andreas Hinsch Fachanwalt für Verwaltungsrecht Einführung

Mehr

Beschluss. Beratung. Bisherige Sitzungen. Beschlussvorschlag. Finanzierung. Ergebnis. 1. Über das weitere Vorgehen ist zu entscheiden.

Beschluss. Beratung. Bisherige Sitzungen. Beschlussvorschlag. Finanzierung. Ergebnis. 1. Über das weitere Vorgehen ist zu entscheiden. Seite 1 von 4 Vorlage Nr. 73/2016 Befreiungsantrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren hier: Neubau eines Zweifamilienhauses mit Garage und Pkw-Stellplatz auf dem Grundstück Ligetistr. 8 Überschreitung

Mehr

Fristablauf: Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG.

Fristablauf: Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG. Bundesrat Drucksache 155/14 BRFuss 11.04.14 Gesetzentwurf der Bundesregierung Wo - In - U - Wi Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Länderöffnungsklausel zur Vorgabe von Mindestabständen zwischen

Mehr