Satzung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Innsbruck

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Satzung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Innsbruck"

Transkript

1 Satzung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Innsbruck 1 Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Innsbruck sind (1) die Universitätsvertretung (UV) der Studierenden an der Universität Innsbruck (2) die Fakultätsstudienvertretungen (FStV) Die Universitätsvertretung richtet gemäß 12 (2) HSG folgende Fakultätsstudienvertretungen ein: 1) Fakultätsstudienvertretung der Katholisch-Theologischen Fakultät (FStV Theologie) 2) Fakultätsstudienvertretung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät (FStV Jus) 3) Fakultätsstudienvertretung der Fakultäten für Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und Statistik (FStV SOWI) 4) Fakultätsstudienvertretung der Fakultät für Politikwissenschaft und Soziologie (FStV POWI-SOZ) 5) Fakultätsstudienvertretung der Fakultät für Bildungswissenschaften (FStV BIWI) 6) Fakultätsstudienvertretung der Philosophisch-Historischen Fakultät (FStV PhilHist) 7) Fakultätsstudienvertretung der Philologisch-Kulturwissenschaftlichen Fakultät (FStV PhilKult) 8) Fakultätsstudienvertretung der Fakultäten für Biologie, Mathematik, Informatik und Physik (FStV NATWI Technik) 9) Fakultätsstudienvertretung der Fakultäten für Chemie und Pharmazie, Geo- und Atmosphärenwissenschaften (FStV NATWI Innrain) 10) Fakultätsstudienvertretung der Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaften (FStV Psycho-Sport) 11) Fakultätsstudienvertretung der Fakultäten für Architektur und Bauingenieurwesen (FStV Technik) 12) Fakultätsstudienvertretung der Fakultät School of Education Fakultät für LehrerInnenbildung (FStV SOE) Die Fakultätsstudienvertretungen (FStV) werden von den ihnen zugeordneten Studienvertretungen gemäß den Hörerinnen- und Hörerzahlen der Studienvertretungen (StV) zum Stichtag der ÖH-Wahlen beschickt. Dabei soll nach Möglichkeit jeder StV eine Stimme zukommen, weitere zu vergebende Mandate werden nach dem Hare/Niemeyer Verfahren auf die StVen aufgeteilt. Gibt es weniger Mandate zu verteilen als gewählte Studienvertretungen, so entfallen die Mandate auf die hörerinnenstärksten StVen. (3) Die Studienvertretungen (StV) Folgende Studienvertretungen sind eingerichtet und den jeweiligen Fakultätsstudienvertretungen zugeordnet: Satzung Seite 1 von 21

2 Fakultätsstudienvertretung der Katholisch-Theologischen Fakultät StV Philosophie an der Katholisch- - Philosophie an der Katholisch- Theologischen Fakultät Theologischen Fakultät (Bachelor, Master und Diplom) StV Religionspädagogik/Fachtheologie - Diplom Katholische Fachtheologie - Bachelor/Master Katholische Religionspädagogik StV PhD/Doktorat Theologie - Doktoratsstudium der Katholischen Theologie - Doktoratsstudium Katholische Theologie - Doktoratsstudium der Philosophie - PhD-Programm Katholisch- Theologische Fakultät C C C 030 C 011 C C C C C C C C C C C Fakultätsstudienvertretung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät StV Rechtswissenschaften - Diplom Rechtswissenschaften C 101 StV Wirtschaftsrecht - Diplom Wirtschaftsrecht C 115 StV Integriertes Diplomstudium - Diplom Integriertes Diplomstudium C 102 StV Doktorat/PhD ReWi - Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften - PhD-Doktoratsstudium Italienisches Recht/Dottorato di ricerca in materie giuridiche C C C C C C C C Fakultätsstudienvertretung der Fakultäten für Betriebswirtschaft, Volkwirtschaft und Statistik Diplom BWL/VWL - Diplom Betriebswirtschaft - Diplom Volkswirtschaft C 151 C 140 StV Bachelor Wirtschaftswissenschaften - Bachelor Wirtschaftswissenschaften C StV Internationale - Diplom Internationale C 155 Wirtschaftswissenschaften Wirtschaftswissenschaften StV Master SoWi - Master Wirtschaftsinformatik - Master Organization Studies - Master Strategisches Management - Master Banking and Finance - Master Accounting, Auditing and Taxation - Master Angewandte Ökonomik - Applied Economics - Master Wirtschaftspädagogik - Diplom Wirtschaftspädagogik C C C C C C C C 170 StV Doktorat/PhD SoWi - Doktoratsstudium der Sozial und Wirtschaftswissenschaften - PhD Program Management - PhD Program in Economics C C C C C C C C C C Satzung Seite 2 von 21

3 Fakultätsstudienvertretung der Fakultät für Politikwissenschaft und Soziologie StV Politikwissenschaften - Bachelor Politikwissenschaften - Master Europäische Politik und Gesellschaft - Diplom Politikwissenschaften C C C 300 StV Soziologie - Bachelor Soziologie - Master Soziale und Politische C C Theorie StV Gender, Culture and Social Change - Master Gender, Culture and Social C StV PhD/Doktorat Powi-Soz Change - Doktoratstudium Politikwissenschaft - Doktoratstudium Soziologie - Doktoratsstudium der Sozial und Wirtschaftswissenschaften - Doktoratsstudium der Philosophie C C C C C C C C Fakultätsstudienvertretung der Fakultät für Bildungswissenschaften StV Erziehungswissenschaften - Bachelor Erziehungswissenschaften - Master Erziehungs- und Bildungswissenschaft - Diplomstudium Pädagogik StV PhD/Doktorat BiWi - Doktoratsstudium Erziehungs.- und Bildungswissenschaft - Doktoratsstudium der Philosophie C C C 297 C 457 C 458 C 459 C 461 C 464 C 465 C C C C C C C C C C C C C C C Satzung Seite 3 von 21

4 Fakultätsstudienvertretung der Philosophisch-Historischen Fakultät StV Europäische Ethnologie - Bachelor Europäische Ethnologie - Master Europäische Ethnologie C C StV Geschichte StV Archäologien StV Kunstgeschichte StV Musikwissenschaft StV Philosophie StV Classica et Orientalia StV PhD/Doktorat Phil-Hist - Bachelor Geschichte - Master Geschichte - Diplomstudium Geschichte - Bachelor Archäeologien - Master Archäeologien - Diplomstudium Klassische Archäologie - Bachelor Ur- und Frühgeschichte sowie Mittelalter- und Neuzeitarchäologie - Master Ur- und Frühgeschichte - Master Mittelalter- und Neuzeitarchäologie - Bachelor Kunstgeschichte - Master Kunstwissenschaft - Diplomstudium Kunstgeschichte - Bachelor Musikwissenschaft - Master Musikwissenschaft - Diplomstudium Musikwissenschaft - Bachelor Philosophie - Master Philosophie - Bachelor Classica et Orientalia - Master Alte Geschichte und Altorientalistik - European Master in Classical Cultures - Diplomstudium Alte Geschichte und Altertumskunde - Diplomstudium Sprachen und Kulturen des Alten Orients - Doktoratsstudium Alte Geschichte und Altorientalistik - Doktoratsstudium Archäologien - Doktoratsstudium Geschichtswissenschaften und Europäische Ethnologie - Doktoratsstudium Kunstgeschichte und Musikwissenschaft - Doktoratsstudium Philosophie - Doktoratsstudium der Philosophie C C C 312 C C C 314 C C C C C C 315 C C C 316 C C C C C C 310 C 392 C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C Satzung Seite 4 von 21

5 Fakultätsstudienvertretung der Philologisch-Kulturwissenschaftlichen Fakultät StV Germanistik - Bachelor Germanistik - Master Germanistik - Diplomstudium Deutsche Philologie StV Anglistik und Amerikanistik StV Romanistik StV Slawistik StV Translationswissenschaft - Bachelor Anglistik und Amerikanistik - Master Anglistik und Amerikanistik - Diplomstudium Anglistik und Amerikanistik - Bachelor Französisch - Bachelor Italienisch - Bachelor Spanisch - Master Französisch - Master Italienisch - Master Spanisch - Master Sprachliche und literarische Varietäten in der frankophonen Welt - Diplomstudium Französisch - Diplomstudium Italienisch - Diplomstudium Spanisch - Bachelor Slawistik - Master Slawistik - Bachelor Bosnisch/Kroatisch/Serbisch - Bachelor Russisch - Master Bosnisch/Kroatisch/Serbisch - Master Russisch - Bachelor Translationswissenschaft - Master Translationswissenschaft - Diplomstudium Übersetzen und Dolmetschen C C C 332 C C C 343 C C C C C C C C 346 C 349 C 352 C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C Satzung Seite 5 von 21

6 StV Sprachwissenschaft - Bachelor Sprachwissenschaft - Master Sprachwissenschaft - Diplomstudium Sprachwissenschaft C C C 327 C 328 C 330 StV Medien - Master Medien C StV Vergleichende Literaturwissenschaft StV Klassische Philologie - Latein/Griechisch StV PhD/Doktorat Phil-Kult - Bachelor Vergleichende Literaturwissenschaft - Master Vergleichende Literaturwissenschaft - Diplomstudium Vergleichende Literaturwissenschaft - Diplomstudium Klassische Philologie Latein - Diplomstudium Klassische Philologie - Griechisch - Doktoratsstudium Literatur und Kulturwissenschaft - Doktoratsstudium Sprach und Medienwissenschaft - Doktoratsstudium der Philosophie C C C 393 C 322 C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C Satzung Seite 6 von 21

7 Fakultätsstudienvertretung der Fakultäten für Biologie, Mathematik, Informatik und Physik StV Biologie - Bachelor Biologie - Master Mikrobiologie - Master Zoologie - Master Botanik - Master Ökologie und Biodiversität - Master Molekulare Zell und Entwicklungsbiologie - Master Ökologie - Master Molekularbiologie C C C C C C C StV Physik StV Technische Mathematik StV Informatik StV PhD/Doktorat Natwi-Technik - Bachelor Physik - Master Physik - Erasmus Mundus Joint Master Program in Astrophysics - Diplomstudium Physik - Bachelor Technische Mathematik - Master Technische Mathematik - Diplomstudium Technische Mathematik - Bachelor Informatik - Master Informatik - Doktoratsstudium der Biologie - Doktoratsstudium Informatik - Doktoratsstudium Mathematik - Doktoratsstudium Physik - Doktoratsstudium der Naturwissenschaften - Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften C C C C C 411 C C C 860 C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C Satzung Seite 7 von 21

8 Fakultätsstudienvertretung der Fakultäten für Chemie und Pharmazie, Geo und Atmosphärenwissenschaften StV Chemie - Bachelor Chemie - Master Chemie - Master Material und Nanowissenschaften - Diplomstudium Chemie C C C C 419 StV Pharmazie - Diplomstudium Pharmazie C 449 StV Atmosphärenwissenschaften - Bachelor Atmosphärenwissenschaften - Master Atmosphärenwissenschaften - Bachelor Geo und Atmosphärenwissenschaften - Diplomstudium Meteorologie und Geophysik C C C C 414 StV Erdwissenschaften StV Geographie StV PhD/Doktorat Natwi-Innrain - Bachelor Erdwissenschaften - Master Erdwissenschaften - Diplomstudium Erdwissenschaften - Bachelor Geographie - Master Geographie: Globaler Wandel - regionale Nachhaltigkeit - Diplomstudium Geographie - Doktoratsstudium Chemie - Doktoratsstudium der pharmazeutischen Wissenschaften - Doktoratsstudium Atmosphärenwissenschaften - Doktoratsstudium Erdwissenschaften - Doktoratsstudium Geographie - Doktoratsstudium der Naturwissenschaften Fakultätsstudienvertretung der Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaften StV Psychologie - Bachelor Psychologie - Master Psychologie - Diplomstudium Psychologie StV Sportwissenschaften - Bachelor Gesundheits- und Leistungssport - Bachelor Sportmanagement - Master Sport und Bewegungswissenschaft - Bachelor Gesundheitssport - Master Leistungssport C C C 426 C 428 C 431 C C C 452 C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C 298 C C C C C Satzung Seite 8 von 21

9 StV PhD/Doktorat Psycho-Sport - Doktoratsstudium Psychologie - Doktoratsstudium Sportwissenschaft - Doktoratsstudium der Naturwissenschaften - Doktoratsstudium der Philosophie C C C C C C C C C C Fakultätsstudienvertretung der Fakultäten für Architektur und Technische Wissenschaften StV Architektur - Bachelor Architektur - Master Architektur - Diplomstudium Architektur C C C 600 StV Technische Wissenschaften StV PhD/Doktorat Technik - Bachelor Bau- und Umweltingenieurwissenschaften - Bachelor Mechatronik - Master Bau- und Umweltingenieurwissenschaften - Master Domotronik - Diplomstudium Bauingenieurwesen - PhD Technische Wissenschaften - Doktoratsstudium Architektur - Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften C C C C C 610 C C C C C C Fakultätsstudienvertretung der School of Education StV Lehramt Religion - Unterrichtsfach Katholische Religion C 020 StV Lehramt Phil-Hist - Unterrichtsfach Psychologie und Philosophie - Unterrichtsfach Geschichte, C 299 C 313 Sozialkunde und Politische Bildung StV Lehramt Phil-Kult - Unterrichtsfach Deutsch - Unterrichtsfach Latein - Unterrichtsfach Griechisch - Unterrichtsfach Englisch - Unterrichtsfach Französisch Unterrichtsfach Italienisch - Unterrichtsfach Spanisch - Unterrichtsfach Russisch C 333 C 338 C 341 C 344 C 347 C 350 C 353 C 362 StV Lehramt Sport Unterrichtsfach Bewegung und Sport C 482 StV Lehramt Biologie - Unterrichtsfach Biologie und C 445 Umweltkunde StV Lehramt Chemie - Unterrichtsfach Chemie C 423 StV Lehramt Geographie - Unterrichtsfach Geographie und C 456 StV Lehramt Mathematik, Informatik und Physik (4)die Wahlkommission Wirtschaftskunde - Unterrichtsfach Mathematik - Unterrichtsfach Physik - Unterrichtsfach Informatik und Informatikmanagement C 406 C 412 C 884 Satzung Seite 9 von 21

10 1a Entsendung und Abberufung von StudierendenvertreterInnen (1) Bei Entsendung und Abberufung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in Kommissionen und Unterkommissionen des Senats der Universität, in die Kollegialorgane gemäß 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 Universitätsgesetz 2002 und in staatliche Behörden werden die zuständigen Studienvertretungen vom Basisreferat/UV-Vorsitz zur Nominierung von StudierendenvertreterInnen aufgefordert. Die UV entsendet anhand dieser Nominierungen. (2) Bei der Entsendung in Beiräte gem. dem Organisationsplan der LFU-Innsbruck wird wie in Abs. 1 vorgegangen. 2 Universitätsvertretung (UV) (1) Stimmberechtigte Mitglieder der UV sind die MandatarInnen. (2) Antragsberechtigte Mitglieder der UV ohne Stimmrecht sind darüber hinaus die Vorsitzenden der Organe nach 1 (2) und (3) dieser Satzung und die ReferentInnen für die Angelegenheiten ihres Referates. (3) Die MandatarInnen der UV können sich bei Sitzungen grundsätzlich nur durch einen Ersatz vertreten lassen. Der Ersatz ist von der/dem MandatarIn in der konstituierenden Sitzung der UV oder in der ersten Sitzung nach einer späteren Mandatszuweisung bekannt zu geben. Die spätere Bekanntgabe einer anderen Ersatzperson ist zulässig. Ist auch der Ersatz verhindert oder wurde kein Ersatz bekannt gegeben, so kann sich der/die MandatarIn durch eine andere Ersatzperson, die die Vertretungsbefugnis durch eine beglaubigte Vollmacht (gerichtlich, notariell oder durch die/den Vorsitzende[n] der Wahlkommission) nachzuweisen hat, vertreten lassen. (4) Die ReferentInnen haben jedem Mitglied der UV gemäß Abs. 1 und 2 über Anfragen ihr Referat betreffend Auskünfte zu erteilen. (5) Zur Erledigung der laufenden Geschäfte stehen den in der UV vertretenen Fraktionen während der Öffnungszeiten des Sekretariates der ÖH Innsbruck das Besprechungszimmer und das Sekretariat der Hochschülerschaft an der Universität Innsbruck samt EDV-Zugang für mindestens zwei Stunden pro Woche und Fraktion zur Verfügung. Nähere Bestimmungen sind in einer von der UV zu erlassenden Benutzungsordnung zu regeln. 3 Sitzungen der UV (1) Die UV ist von der bzw. dem Vorsitzenden (VS) mindestens zweimal im Semester zu einer ordentlichen Sitzung einzuberufen. Zwischen zwei ordentlichen Sitzungen haben mindestens zwei Wochen zu verstreichen. Die Sitzungen sind generell öffentlich abzuhalten, auf begründeten Antrag hin kann mit einfacher Mehrheit ein Ausschluss der Öffentlichkeit beschlossen werden (mit Begründung im Protokoll). (2) Die ordentlichen Sitzungen der UV sind so anzusetzen, dass sie frühestens am 12., spätestens am 30. Tag nach der Einberufung (Poststempel) stattfinden. Neben der offiziellen schriftlichen Einladung über den Postweg soll eine ergänzende Einladung via erfolgen. (3) Die a.o. Sitzungen der UV sind so anzusetzen, dass sie frühestens am 4., spätestens am 7. Tag nach der Einberufung (Poststempel) stattfinden. Falls in der betreffenden a. o. Sitzung aber auch Personalentscheidungen getroffen werden sollen, ist diese Frist um 14 Tage zu verlängern. (4) Die/Der VS hat innerhalb von drei Tagen eine außerordentliche Sitzung der UV einzuberufen, sofern dies von mindestens 20vH der MandatarInnen unter Anführung mindestens eines Vorschlages zur Tagesordnung (TO) verlangt wird. Satzung Seite 10 von 21

11 (5) Unterlässt die/der VS die ordnungsgemäße Einberufung einer a.o. Sitzung, so sind die Antragstellenden berechtigt, innerhalb einer Woche nach Ablauf der Einberufungsfrist selbst eine a.o. Sitzung der UV einzuberufen. (6) Die Einladungen zu den Sitzungen der UV sind samt der vorläufigen TO und Erläuterungen zu den Tops den Mandatarinnen und Mandataren nachweislich per Post zuzustellen. Die Vorsitzenden der Organe gemäß 1 (2) und (3) der Satzung und Referentinnen und Referenten sind per einzuladen. Jede Mandatarin und jeder Mandatar kann schriftlich sowohl auf die nachweisliche Zustellung als auch auf die Einladung auf dem Postweg verzichten. In diesem Fall hat jedenfalls eine Einladung per Mail zu erfolgen. Eventuell vorhandene Arbeitsunterlagen sind den Mandatarinnen und Mandataren und Referentinnen und Referenten mindestens 72 Stunden vor der Sitzung zu übermitteln. Betreffend Personalentscheidungen sind mit Ende der Bewerbungsfrist die Mandatarinnen und Mandatare über das Aufliegen von Bewerbungsunterlagen zu verständigen. Die Bewerbungsunterlagen sollen zumindest zwei Wochen vor Sitzungsbeginn aufliegen. Mandatarinnen und Mandatare sind berechtigt, in diese Einsicht zu nehmen und Kopien anzufertigen. Werden Kopien angefertigt, sind alle persönlichen Kontaktmöglichkeiten außer den Namen zu entfernen. (7) Terminankündigung und vorläufige TO der jeweiligen UV-Sitzung sind vom Tag ihrer Einberufung an in den Räumlichkeiten der Hochschülerschaft sowie in den Universitätsgebäuden so anzuschlagen, dass sie einer breiten Studierendenschaft zugänglich sind. Zusätzlich sind die Sitzungen auf der Internet-Homepage und nach Möglichkeit (d.h. sofern der Termin bei Redaktionsschluss schon bekannt ist, worauf geachtet werden sollte) auch in den universitätsweiten Printmedien der ÖH Innsbruck anzukündigen. (8) UV-Sitzungen haben nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten in den Universitätsgebäuden stattzufinden. (9) Während der vorlesungsfreien Zeit dürfen keine ordentlichen (o.) Sitzungen der UV abgehalten werden. Außerordentliche (a.o.) Sitzungen können auch an vorlesungsfreien Tagen der Universität tagen, sofern die Zustellungsbevollmächtigten der einzelnen Fraktionen und 2/3 der Mandatare damit einverstanden sind. (10) Zur Sitzung können auf Antrag auch Auskunftspersonen mit beratender Stimme zum betreffenden TOP beigezogen werden. 4 Erstellung der Tagesordnung (TO) (1) Jede TO hat grundsätzlich nachstehende TO-Punkte zu enthalten: a) Begrüßung, Feststellung der Anwesenheit, der ordnungsgemäßen Einladung und der Beschlussfähigkeit b) Genehmigung der TO c) Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung d) Bericht der/des VS der UV und der Ausschuss-Vorsitzenden e) als letzten Punkt Allfälliges Diese Tagesordnungspunkte dürfen nicht vertagt werden. (2) Weitere TO-Punkte werden von der/dem VS in den zusammen mit der Einberufung zur Sitzung auszusendenden TO-Vorschlag aufgenommen. (3) Mitglieder der UV können jederzeit schriftliche Anträge auf Aufnahme von TO-Punkten für Sitzungen der UV einbringen. Die Anträge sind im TO-Vorschlag der/des VS aufzunehmen, sofern sie 72 Stunden vor einer ordentlichen oder 24 Stunden vor einer außerordentlichen Sitzung bei der/beim VS eintreffen. Solche nicht in der Einladung aufgeführte TOPs sollten von der/vom VS per angekündigt und müssen im Sekretariat der ÖH zur Einsicht aufgelegt werden. 4) Zu Beginn einer UV-Sitzung ( 4.Absatz1.Punktb) kann die Aufnahme oder Absetzung von TO- Punkten sowie eine Änderung der Reihenfolge beantragt werden. Bei Absetzung von TOPs muss eine Begründung im Protokoll angeführt werden. Auch während der Sitzung sind Beschlüsse über Änderungen in der Reihenfolge der TO möglich. Satzung Seite 11 von 21

12 (5) Änderungen der Satzung sowie personelle Veränderungen werden von Absatz (4) Satz 1 ausgenommen. (6) Unter TOP Allfälliges können keine Anträge eingebracht werden. (7) Auf außerordentlichen UV-Sitzungen dürfen Abänderungen der Satzung nicht behandelt werden. 5 Ablauf der Sitzung (1) Die Sitzung beginnt mit der Begrüßung, der Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung, dem Aufruf der Mitglieder sowie der Feststellung der Beschlussfähigkeit. (2) Die Leitung der Sitzungen obliegt der/dem Vorsitzenden der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft. (3) Die/der Vorsitzende der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat die TO-Punkte in der gemäß 4 Abs. (4) genehmigten Reihenfolge zu behandeln. Sie/er erteilt das Wort in der Reihenfolge, in der sich die Mitglieder der UV durch Handheben zu Wort gemeldet haben. (4) Redezeitbeschränkung: Eine einzelne Wortmeldung darf 15 Minuten, die von AntragstellerInnen 30 Minuten nicht überschreiten. Für Auskunftspersonen gilt keine Redezeitbeschränkung. (5) Die/der Vorsitzende der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft leitet die UV-Sitzungen und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung. Hiezu stehen ihr/ihm folgende Mittel zur Verfügung: a) Verweis zur Sache b) Zurückweisung beleidigender Ausdrücke c) Erteilung eines Ordnungsrufes d) Unterbrechung der Sitzung für bis zu 30 Minuten. e) Entziehung des Wortes für diesen Tagesordnungspunkt, wenn a.)-d). für den satzungskonformen Verlauf der Satzung nicht ausreichend waren, nach einem Beschluss mit einfacher Mehrheit und mit Begründung im Protokoll. (6) Auch jede in der UV vertretene wahlwerbende Gruppe kann im Laufe jeder Sitzung höchstens zweimal eine Unterbrechung der Sitzung für die Gesamtdauer von max. 30 Minuten (für beide Unterbrechungen) verlangen. Die/der Vorsitzende der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat hierauf die Sitzung für den verlangten Zeitraum zu unterbrechen. Ebenso steht jeder/m MandatarIn das Recht zu, beleidigende Ausdrücke zurückzuweisen. 6 Anträge (1) Anträge sind von der/dem AntragstellerIn einzubringen als: a) Hauptanträge: Ein Hauptantrag ist ein zu einem Gegenstand zuerst gestellter Antrag. b) Gegenanträge: Ein Gegenantrag ist ein Antrag, der den Gegenstand des Hauptantrages in einer mit diesem inhaltlich und formal nicht zu vereinbarenden Weise behandelt. c) Zusatzanträge: Ein Zusatzantrag ist ein Antrag, der einen Haupt- oder Gegenantrag erweitert, konkretisiert oder beschränkt. Alle Anträge sind den MandatarInnen schriftlich oder mündlich klar zur Kenntnis zu bringen. Vor der Abstimmung eines Antrags erhält immer die/der AntragstellerIn als letzte/r für zwei Minuten das Wort. Satzung Seite 12 von 21

13 (2) Bei Vorliegen mehrerer Anträge ist bei der Abstimmung wie folgt vorzugehen: a) Der Zusatzantrag ist nach dem Hauptantrag, der Gegenantrag vor dem Hauptantrag abzustimmen. Durch die Annahme des Gegenantrages ist der Hauptantrag gefallen. Wenn es zweckmäßig erscheint, kann auch die Abstimmung eines oder mehrerer Zusatzanträge vor dem Hauptantrag beschlossen werden. Mit der Ablehnung des Hauptantrages gelten aber jedenfalls alle Zusatzanträge dazu als gefallen. b) Bei Konkurrenz mehrerer Zusatz- oder Gegenanträge kommt der allgemeinere vor dem engeren, der schärfere vor dem milderen zur Abstimmung. c) Im Zweifelsfall wird die Reihung der Anträge [gemäß b)] von der/dem Vorsitzenden vorgenommen. (3) Jeder Antrag, der den Mitgliedern der UV nicht schriftlich vorliegt, ist von der/dem AntragstellerIn zu verlesen und vor der Abstimmung schriftlich der Sitzungsleitung vorzulegen. (4) In personellen Angelegenheiten (Wahl, Entsendung, Bestellung, Enthebung) ist über jeden Antrag getrennt abzustimmen, wobei nach der Reihenfolge der Antragstellung vorzugehen ist. Derartige Abstimmungen können aber unter Verwendung nur eines Stimmzettels durchgeführt werden. (5) Beschlüsse müssen katalogisiert werden, um sie auch später schnell auffinden zu können. 7 Ablauf der Debatte (1) Die/Der AntragstellerIn erhält das Wort am Anfang der Debatte, die übrigen RednerInnen in der Reihenfolge, in der sie sich zu Wort melden. (2) Die Reihenfolge der vorgemerkten RednerInnen wird unterbrochen, wenn jemand das Wort verlangt zur: a) Satzung b) Berichtigung c) Anfrage d) Antragstellung e) Protokollierung (3) Wer zur Satzung das Wort verlangt, d.h. auf einen die Satzung verletzenden Verlauf aufmerksam machen will, erhält das Wort sofort. (4) Wer zur Berichtigung sprechen will, d.h. um einen vorliegenden Irrtum aufzuklären, ferner wer zur Anfrage, zur Protokollierung oder zur Antragstellung das Wort verlangt, erhält es, wenn die/der jeweilige RednerIn zu diesem Punkt ausgesprochen hat. Diese/r kann die Wortmeldung zu anderen Punkten aber danach noch fortführen. (5) Wenn jemand zur Anfrage das Wort erhalten hat, erhält danach die Person das Wort, der die Anfrage gegolten hat. Die Anfrage und deren Beantwortung darf sich nur auf den zur Verhandlung stehenden TO-Punkt beziehen. (6) Die Verhandlungen über einen Antrag oder einen TO-Punkt werden unterbrochen, wenn jemand den Antrag stellt auf: a) Vertagung der Angelegenheit (mit Begründung für das Protokoll) b) Schluss der RednerInnenliste c) Schluss der Debatte zu diesem Antrag d) Zuweisung der Angelegenheit an einen Ausschuss (7) Zu allen Anträgen gem. Abs. 6 erhält nur noch max. ein/e ContrarednerIn pro Fraktion für zwei Minuten das Wort, sodann wird sofort über den betreffenden Antrag abgestimmt. Satzung Seite 13 von 21

14 8 Abstimmung (1) Zur Annahme eines Antrags ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und, sofern im Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz nichts anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. (2) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. (3) Eine Stimme ist ungültig, wenn sie von einer nicht stimmberechtigten Person oder nach Ende des Abstimmungsvorganges abgegeben wurde. (4) Pro- und Contrastimmen sowie Enthaltungen müssen jedenfalls gezählt werden. Entspricht die Summe nicht der Zahl der Stimmrechte, oder erscheint das Ergebnis einer/m MandatarIn zweifelhaft, muss die Abstimmung wiederholt werden. Stimmt das Ergebnis dann wieder nicht, ist namentlich abzustimmen davon ausgenommen ist (5). (5) Sofern es von zwei MandatarInnen verlangt wird, ist eine Abstimmung geheim oder namentlich durchzuführen. (6) Personalanträge werden grundsätzlich in geheimer schriftlicher Abstimmung durchgeführt. Die MandatarInnen werden namentlich aufgerufen und haben den Stimmzettel in eine gemeinsame Urne zu legen. Wer beim Aufruf ihres/seines Namens nicht abstimmt, darf nachträglich keinen Stimmzettel abgeben. 9 Protokollierung (1) Der Verlauf jeder Sitzung ist durch ein Beschlussprotokoll zu beurkunden. Das Protokoll hat mindestens zu enthalten: a) Datum, Beginn, Ende und Ort der Sitzung b) die Namen sämtlicher anwesender Mitglieder und Auskunftspersonen c) die TO d) die zu jedem Punkt gestellten Anträge und gefassten Beschlüsse in wörtlicher Fassung sowie den Namen der antragstellenden Personen und die Begründungen gemäß 4(4), 5 (5) und 7(6) e) das Abstimmungsergebnis bei jedem Antrag f) die Protokollierungen der MandatarInnen und allfällige Berichte sind dem Protokoll beizulegen (2) Das Protokoll ist innerhalb von zwei Wochen nach der Sitzung den MandatarInnen zuzuschicken und zur Einsichtnahme im Sekretariat der ÖH Innsbruck aufzulegen, wo es weitere zwei Wochen aufgelegt bleiben muss. Werden gegen die Protokollierung Einwendungen erhoben, so sind diese Einwände dem Protokoll beizufügen. Nachträgliche Änderungen des Protokolls dürfen nicht vorgenommen werden. (3) Die UV hat die Protokolle über die von ihr gefassten Beschlüsse binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unaufgefordert vorzulegen, allenfalls die zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Beschlüsse notwendige Auskünfte zu erteilen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. (4) Als Ergänzung zum schriftlichen Protokoll hat auch eine Tonbandaufzeichnung zu erfolgen, welche bei der/dem Vorsitzenden zwei Jahre lang zu archivieren und jeder/m MandatarIn auf Verlangen zugänglich zu machen ist. Allfällige weitere Tonbandaufzeichnungen während der Sitzungen sind den MandatarInnen zur Kenntnis zu bringen. Satzung Seite 14 von 21

15 10 Die/Der Vorsitzende (VS) (1) Die/Der Vorsitzende der UV vertritt die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft nach außen, ihr/ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse der UV und die Erledigung der laufenden Geschäfte. Sie/Er ist für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft verhandlungs- und gemäß HSG zeichnungsberechtigt und führt das Dienstsiegel. (2) Der/Dem VS obliegt es, die Tätigkeit aller Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft aufeinander abzustimmen. Die Organe gemäß 1 (2) und (3) dieser Satzung sollen sich an die im Rahmen von Beschlüssen der UV erfolgenden Empfehlungen der/des VS halten, sofern solche Empfehlungen in den zugrunde liegenden Beschlüssen vorgesehen sind. (3) In dringenden UV-Angelegenheiten ist die/der VS allein entscheidungsbefugt, hat bei seinen Entscheidungen aber allfällige bereits getroffene Beschlüsse der UV zu berücksichtigen. Als dringend ist eine Sache anzusehen, wenn die Einberufung einer Sitzung der UV eine rechtzeitige Erledigung unmöglich machen würde oder Gefahr im Verzug ist. Gegenstände, die durch das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz einer Beschlussfassung der UV ausdrücklich unterworfen sind, können nicht von der/dem VS als dringende Angelegenheiten entschieden werden. Über Entscheidungen in dringenden Angelegenheiten hat die/der VS jedenfalls auf der nächsten Sitzung der UV zu berichten. (4) Der/Dem VS obliegt die Leitung der Verwaltungseinrichtungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, insbesondere die Zuteilung von Räumlichkeiten für den Geschäftsbetrieb der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Diensteinteilung, für deren Einhaltung sie/er zu sorgen hat. Sie/Er selbst hat wöchentlich Sprechstunden abzuhalten und diese bestmöglich anzukündigen und ist berechtigt, von ihren/seinen StellvertreterInnen und den ReferentInnen die Abhaltung von wöchentlichen Sprechstunden sowie deren bestmögliche Ankündigung zu verlangen. (5) Die/der Vorsitzende hat dafür Sorge zu tragen, dass den Studierenden eine Rechtsberaterin/ein Rechtsberater mit ausreichenden fachlichen Fähigkeiten zur Verfügung steht. (6) Die/der Vorsitzende bringt der UV die eingelangten Bewerbungsschreiben (KandidatInnen) für die einzelnen Referate zur Kenntnis. Die/Der VS ist befugt, ReferentInnen, die ihr Referat vernachlässigen oder auftragswidrig handeln, von ihrem Dienst zu suspendieren und die Angelegenheit zur Entscheidung der UV vorzulegen. (7) Die Verantwortlichkeit, d.h. die Rechte und Pflichten, der/des VS erlischt mit Ablauf der Funktionsperiode bzw. mit dem Tag des Rücktrittes oder der Abwahl. 11 Vertretung der/des VS (1) Im Verhinderungsfall gehen die Aufgaben der/des VS auf ihre/seine StellvertreterInnen über. (2) Die/Der VS hat im Falle einer Verhinderung von sich aus ihre/n/seine/n erste/n StellvertreterIn mit der Vertretung zu betrauen. Jedenfalls ist auch ohne Betrauung eine Verhinderung anzunehmen, wenn die/der VS durch Krankheit, Unfall oder ähnliche widrige Umstände nicht in der Lage ist, die Amtsgeschäfte wahrzunehmen. In jedem dieser Fälle übernimmt bei Verhinderung der/des Vorsitzenden die/der 1. StellvertreterIn, bei deren/dessen Verhinderung die/der 2. StellvertreterIn die Vertretung. 12 Ausschüsse (1) Die UV ist jederzeit berechtigt, Ausschüsse als der UV zuarbeitende Organe einzusetzen. Sofern in dieser Satzung nicht anders angeführt, setzen sich die Mitglieder eines Ausschusses aus je einem Mitglied jeder in der UV vertretenen Fraktion zusammen. Sofern die UV es für sinnvoll hält, kann die Zusammensetzung um weitere Mitglieder je Fraktion erhöht werden. Satzung Seite 15 von 21

16 (2) Ein Ausschuss muss eingesetzt werden, wenn dies von 1/3 der MandatarInnen verlangt wird und kann nur durch einen UV-Beschluss wieder aufgelöst werden. (3) Durch diese Satzung ist jedenfalls ein Ausschuss für Finanz-, Wirtschafts- und Vermögensangelegenheiten einzurichten. Diesem gehört neben je einem/einer VertreterIn jeder in der UV vertretenen Fraktion auch der/ die WirtschaftsreferentIn an. Außerdem ist der/die Vorsitzende der UV bzw. ein/e StellvertreterIn darin vertreten und führt auch den Vorsitz im Ausschuss. Dieser Ausschuss berät den Jahresvoranschlag und den Jahresabschluss vor ihrer Beschlussfassung in der UV, ihm sind alle Anträge in Finanz-, Budget- und Wirtschaftsangelegenheiten, insbesondere Angelegenheiten der Wirtschaftsbetriebe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zur Beratung zuzuweisen. Außerdem entscheidet er über Anträge auf Zuerkennung von Mitteln aus dem Sonderprojekte- Fonds, hier ist er auch berechtigt, bei Konsens aller Mitglieder selbstständige Beschlüsse zu fassen. Kommt aber kein Konsens zustande, muss der jeweilige Antrag der UV vorgelegt werden. (4) Vor der Erstellung des Jahresvoranschlages haben sich die/der VS und die/der WirtschaftsreferentIn außer mit den Mitgliedern des Finanzausschusses auch mit den Vorsitzenden der Organe gemäß 1 (2) dieser Satzung und den ReferentInnen zu beraten. (5) Weiters ist jedenfalls ein Ausschuss zur Vergabe der Mittel des BasisvertreterInnentopfes einzurichten. Diesem gehören die Vorsitzenden der Organe gemäß 1 (2) dieser Satzung bzw. von diesen namhaft gemachten VertreterInnen an. Außerdem ist der/die Vorsitzende der UV bzw. ein/e StellvertreterIn darin vertreten und führt auch den Vorsitz im Ausschuss, weiteres Mitglied ist die/der WirtschaftsreferentIn mit beratender Stimme. Der BVT-Ausschuss kann selbstständig über die Anträge bezüglich der Vergabe seiner Mittel entscheiden, ohne die UV damit befassen zu müssen. Gibt es jedoch Gegenstimmen, so haben mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder das Recht, eine Beschlussfassung der Sache in der UV zu verlangen. (6) Die/Der Vorsitzende des jeweiligen Ausschusses (außer Absatz 3 und 5) wird von den Ausschussmitgliedern aus ihrer Mitte gewählt. (7) Die Mitglieder eines Ausschusses sind von seiner/seinem Vorsitzenden mindestens sieben Tage vor dem jeweiligen Termin zu einer Sitzung einzuladen. Die TO ist von der/dem Vorsitzenden des Ausschusses so zu erstellen, dass alle anhängigen Angelegenheiten rechtzeitig erledigt werden können. (8) Ausschusssitzungen sind generell öffentlich abzuhalten, um die Transparenz gegenüber den Studierenden zu gewährleisten. Zur Besprechung besonders sensibler Punkte kann aber 1/3 der Ausschussmitglieder einen Ausschluss der Öffentlichkeit verlangen. (9) Die Sitzungen der Ausschüsse sind per Aushang im Gebäude der ÖH bekannt zu machen. Jedenfalls sind die/der Vorsitzende der UV und eventuelle Auskunftspersonen vom Termin der Sitzung zu verständigen. (10) Die UV kann einzelne Ausschüsse bevollmächtigen, Beschlüsse im jeweils festgelegten Wirkungsbereich auszufertigen. Diese Bevollmächtigung gilt aber nur für Konsensbeschlüsse, bei Uneinigkeit im Ausschuss ist jedenfalls die UV zu befassen. (11) Ausschüsse haben längstens bis zur nächsten Sitzung der UV über die anhängigen Fragen zu berichten. Die UV kann jedoch eine frühere Frist für die Erstellung des Berichts bestimmen. (12) Die Ausschüsse können auch an vorlesungsfreien Tagen der Universität zusammentreten, sofern alle Ausschussmitglieder einverstanden sind. Satzung Seite 16 von 21

17 12a Koordinationsausschuss Lehramt (1) Die Mandatarinnen und Mandatare der Studienvertretungen Lehramt der geisteswissenschaftlichen Unterrrichsfächer und Lehramt der naturwissenschaftlichen Unterrichtsfächer bilden einen gemeinsamen Ausschuss, den Koordinationsausschuss Lehramt. Dem Koordinationsausschuss Lehramt obliegt die Koordination in allen Angelegenheiten für Lehramtsstudierende, die über den Wirkungsbereich einer der Studienvertretungen hinausgeht. (2) Der Ausschuss ist nominierungsberechtigtes Organ gemäß 1a für alle Beiräte gem. dem Organisationsplan der LFU-Innsbruck deren Zuständigkeit sich auf das Lehramtsstudium an der LFU-Innsbruck beschränkt. (3) Die/der Vorsitzende hat den Koordinationsausschuss Lehramt mindestens zweimal pro Semester zu einer Sitzung einzuberufen. (4) Für den Fall, dass eine der beiden in diesem Ausschuss vertretenen Studienvertretungen nicht konstituiert ist die übergeordnete Fakultätsstudienvertretung berechtigt ersatzweise eine Entsendung der entsprechenden Anzahl an Mitgliedern in den Ausschuss zu vorzunehmen. Auf diese Weise entsandte Mitglieder müssen Studierende eines betreffenden Lehramt-Studiums oder Mandatarinnen bzw. Mandatare der entsendenden FStV sein. 13 Referate (1) Zur Führung der Verwaltungsangelegenheiten der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sind Referate eingerichtet, deren LeiterInnen (ReferentInnen) von der UV bestellt werden. Vor der Einrichtung von neuen Referaten sind deren Arbeitsbereiche in dieser Satzung festzulegen. (2) Die Referate stehen unter der Leitung von ReferentInnen. Bis zur Beschlussfassung der UV über die Bestellung können von der/dem VS Mitglieder der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft interimistisch mit der Leitung der Referate betraut werden. Die vorläufige Betrauung darf sich nicht über einen längeren Zeitraum als acht Vorlesungswochen erstrecken. Von der UV abgewählte bzw. abgelehnte ReferentInnen können von der/dem VS nicht mehr interimistisch mit der Leitung des jeweiligen Ressorts betraut werden. (3) Die ReferentInnen sind berechtigt, zur Erledigung der laufenden Geschäfte die Infrastruktur der UV zu nützen. (4) Werden zusätzlich zu den ReferentInnen auch SachbearbeiterInnen eingesetzt, muss die/der Vorsitzende der UV darüber berichten und eine Aufgabenbeschreibung erstellen. Zudem ist die/der Vorsitzende verpflichtet, den Namen jeder als SachbearbeiterIn eingesetzten Person zu nennen und ihre/seine Entscheidung für diese Person zu begründen. (5) Vor der Wahl der ReferentInnen hat ein Hearing mit allen KandidatInnen abgehalten zu werden, zu dem alle Zustellungsbevollmächtigen der in der UV vertretenen Fraktionen einzuladen sind. Die Hearings sind öffentlich und nach Möglichkeit in den ÖH-Medien bekannt zu machen. (6) Nachstehende Referate sind eingerichtet und haben zumindest die beschriebenen Aufgaben zu erfüllen: a) Referat für Ausländische Studierende: + Betreuung und Beratung aller ausländischen Studierenden, die nicht im Rahmen eines Austauschprogrammes in Innsbruck studieren + Vertretung derer Interessen gegenüber der Universität + Hilfestellung gegenüber den Österreichischen Behörden + Kontaktaufbau und -pflege zu anderen Institutionen und Initiativen, die AusländerInnen vertreten + Mitarbeit in entsprechenden Arbeitsgruppen der Bundes-ÖH Generell haben das Referat für Ausländische Studierende und das Referat für Internationales sich in ihrer Arbeit gegenseitig zu unterstützen und zu ergänzen. Satzung Seite 17 von 21

18 b) Referat für Frauen und Gleichbehandlungsfragen: + Unterstützung der Studierenden bei Diskriminierung u. a. Problemen + Zusammenarbeit mit dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen + Förderung frauenspezifischer Projekte etc. c) Referat für Öffentlichkeitsarbeit: + Kultur + Pressesprecherei + Kampagnen + Gestalten der ÖH-Internet-Seiten Die Leitung der Uni-Press obliegt der Chefredaktion. d) Referat für Bildungspolitik: + Verbreitung aktueller bildungspolitischer Themen top down und bottom up - Unterstützung von Stellungnahmen/Aktivitäten dazu + Gewährleistung des Informationsflusses zu allen Mitgliedern der UV + Verfassung von Stellungnahmen zu neuen Gesetzesentwürfen und Versendung an alle MandatarInnen + jedenfalls auch Behandlung gesellschaftspolitischer Probleme, die auch die Universität betreffen (z.b. Soziale Netze, Gleichberechtigung; Diskriminierungen etc.), ebenso sind neue Konzepte zum Universitätssystem, dessen Strukturierung, den Studien etc. auszuarbeiten. e) Referat für Internationales: + Betreuung der Studierenden in Austauschprogrammen und inländischer Studierender die ohne Austauschprogramm im Ausland studieren wollen + Kontaktaufnahme und -pflege zu ausländischen Universitäten + Kontaktaufnahme und -pflege zu anderen Organisationen mit entsprechendem Tätigkeitsbereich. Generell haben das Referat für Ausländische Studierende und das Referat für Internationales sich in ihrer Arbeit gegenseitig zu unterstützen und zu ergänzen. f) Referat für Studien- und MaturantInnenberatung + Beratung von MaturantInnen und anderen Personen, die ein Studium beginnen wollen + Mitarbeit bei Berufsinformationsmessen und ähnlichen Veranstaltungen + Beratung zu Studienberechtigungsprüfung und Ergänzungsprüfungen + Universitätskoordination für das Tutoriumsprojekt + Seniorstudierende g) Referat für Sozialpolitik + Beratung der Studierenden bezüglich Studiengebühren, Stipendien, Familienbeihilfe, Sozialversicherung, Leistungs- und Förderstipendien, Privatstipendien bzw. sonstige Förderungen, Fonds der ÖH, Mietzinsbeihilfe, Arbeits- und Dienstverträge und deren Versteuerung und Krankenversicherung, Waisenpension u. ä. + Unterstützung von Berufstätigen Studierenden + Zusammenarbeit mit dem BiPol-Referat bzgl. Beschäftigung mit Sozialen Netzen + Kinderbetreuung / Unterstützung der AlleinerzieherInnen ( Studieren mit Kind ) h) Referat für wirtschaftliche Angelegenheiten (Wirtschaftsreferat) + Vollzug der Gebarung mit den Mitteln, die zur Deckung des Aufwandes der ÖH zur Verfügung stehen + Beaufsichtigung der Buchhaltung der Referate in wirtschaftlicher Hinsicht mitlaufendem Bericht an die UV + Kontrolle der Einhaltung der Gebarungsvorschriften durch die Referate + Rechtzeitige Erstellung des Jahresvoranschlages + Vorlage des Jahresvoranschlages an Finanzausschuss und UV + Festhaltung und Kontrolle des gesamten beweglichen und unbeweglichen Inventars der ÖH + Aufgabenbereich Sport Satzung Seite 18 von 21

19 i) Referat für Studieren mit Beeinträchtigung(en): + Unterstützung behinderter Studierender bei allen auftretenden Problemen + Zusammenarbeit mit der Universität bzw. mit deren relevanten Arbeitsgruppen + Zusammenarbeit mit den diversen Interessensvertreterinnen und Interessensvertretern + Abbau individueller und genereller Barrieren + Integration in den Studienalltag j) Referat für Wohnen: + Führen einer Liste der StudentInnenheime, Kontakt zu den HeimbetreiberInnen und Hilfestellung für die HeimsprecherInnen bei ihren Aufgaben + Beratung und Hilfe bei Mietfragen und problemen; + Kampagnen zum Thema Wohnen + Erhebung von Daten (z.b. Mietpreise) + daneben ist eine eigene Wohnungsbörse im Sekretariat der ÖH zu betreiben. k) Basisreferat zur Koordination der Organe nach 1 dieser Satzung: + Koordination und Unterstützung der Aufgaben der Organe nach 1 dieser Satzung + Sicherstellung des Kommunikationsflusses mit der UV, zwischen den Organe nach 1 dieser Satzung sowie mit den Referaten + Erstellen und verfügbar machen von Hilfsmitteln zur Erfüllung der Aufgaben der Organe nach 1 dieser Satzung + Qualitätssicherung der Organe nach 1 dieser Satzung durch Anbieten von Schulungen und/oder Weiterbildungsmaßnahmen + Anlaufstelle für Beschwerden von Studierenden + Erfüllung der in 1a dieser Satzung genannten Aufgaben l) Referat Fakultätsstudienvertretung Bildungswissenschaften ( Referat FStV BiWi ) + Erfüllung der Aufgaben lt. 16 HSG 1998 für den Wirkungsbereich des Organs nach 1 Abs. (3) Z 5) dieser Satzung die gem. 20 Abs. (1) HSG 1998 der UV zufallen. + Erfüllung der Aufgaben lt. 18 HSG 1998 für den Wirkungsbereich der dem Organ nach 1 Abs. (3) Z 5) dieser Satzung zugeordneten Studienvertretungen die gem Abs. (3) und 40 Abs. (3) HSG 1998 der UV zufallen. 14 Bestellung der ReferentInnen (1) Die Ausschreibung der Referate hat in den ÖH-Medien, insbesondere dem Printmedium mit einer Aufgabenbeschreibung gemäß Satzung zu erfolgen. (2) Die ReferentInnen werden von der UV gewählt und haben bei der Gestaltung ihrer Arbeit die Richtlinien und Beschlüsse, die sie von der UV und von der/dem VS erhalten haben, einzuhalten. (3) Jede natürliche Person kann nur die Aufgaben jeweils eines Referates gleichzeitig wahrnehmen. (4) Die ReferentInnen haben auf Verlangen der /des Vorsitzenden dieser/diesem wenigstens einmal monatlich mündlich Bericht zu erstatten. Zumindest einmal im Semester hat jedes Referat in der UV einen schriftlichen Bericht und einen Arbeitsplan für das kommende Semester vorzulegen. (5) Die Verantwortlichkeit, d.h. die Rechte und Pflichten, der ReferentInnen beginnt mit der Bestellung durch die UV und endet mit dem Ablauf der Funktionsperiode oder mit dem Tag des Rücktritts bzw. der Abwahl. (6) Die/Der VS der UV kann ReferentInnen im Rahmen ihres Fachgebietes bevollmächtigen, die Hochschülerinnen-und Hochschülerschaft an der jeweiligen Hochschule nach außen zu vertreten. Treten ReferentInnen namens der HochschülerInnenschaft mit juristischen oder physischen Personen in Verhandlung, so haben sie hierüber der/dem VS unverzüglich und der UV schriftlich bzw. spätestens in der nächsten UV-Sitzung zu berichten. (7) Die Abwahl von ReferentInnen bedarf der 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzung Seite 19 von 21

20 15 Rechte der MandatarInnen (1) Die MandatarInnen sind berechtigt, bei Sitzungen der UV und während der Dienststunden von der/dem VS Auskünfte über alle die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft betreffenden Angelegenheiten zu verlangen. Dasselbe trifft bezüglich der ReferentInnen und SachbearbeiterInnen zu. (2) Ist eine sofortige mündliche Auskunftserteilung nicht möglich oder verlangt die/der MandatarIn eine schriftliche Auskunft, so hat die/der VS die Auskunft binnen zwei Wochen auf schriftlichem Weg zu erteilen. Einsicht in schriftliche Unterlagen der Verwaltungseinrichtungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist den MandatarInnen nur im Beisein der/des VS innerhalb der Dienstzeit oder auf Beschluss der UV zu gewähren. Das Recht auf Einsichtnahme beinhaltet das Recht, Kopien anzufertigen. (3) Die MandatarInnen der UV sind berechtigt, in die Protokolle aller Organe der Hochschülerinnenund Hochschülerschaft Einsicht zu nehmen und Abschriften bzw. Kopien anzufertigen. Die Einsichtnahme ist auf die Zeit der Dienststunden des Sekretariats beschränkt. (4) Bei Rechtsgeschäften in der Höhe von 7.200,00 oder mehr ist jedenfalls ein Beschluss der UV einzuholen. 16 Bestimmungen für Fakultätsstudienvertretungen (FStVen) und Studienvertretungen (StVen) (1) Die Bestimmungen sind sinngemäß auch von den Organen gemäß 1 Abs 2 und 3 dieser Satzung einzuhalten (z.b. Büro der FStV als Äquivalent zum Sekretariat), davon ausgenommen sind folgende Paragraphen: 2(2),(5),(6); 9 (3), (4); 10(1),(5); 12, 13; 14 entfallen wegen Unerheblichkeit. (2) Der/die Vorsitzende eines Organs nach 1 (2) dieser Satzung hat den/die VS der UV zeitgleich mit der Einladung der Mandatarinnen und Mandatare des Organs nach 1 (2) dieser Satzung über die Abhaltung von Mandatarssitzungen in Kenntnis zu setzen. Weiters ist er/sie verpflichtet, die rechtskräftigen Protokolle dieser Sitzungen zur Archivierung dem/der VS der UV zu übermitteln. (3) Studienvertretungen haben sich nachweislich mehrmals im Semester zu Sitzungen zu treffen und den Kontakt zu den Studierenden der jeweiligen Studienrichtung bzw. Studienrichtungen zu suchen (mittels Sprechstunden, HörerInnenversammlungen od. ä.). Auf die exakte Einhaltung der Formvorschriften kann bei Konsens aller Mitglieder der Studienvertretung (insbesondere in kleinen Studienrichtungen) verzichtet werden, jedenfalls muss aber die Verwendung des zugewiesenen Budgets unter allen Mitgliedern abgestimmt und darüber eine genaue Aufzeichnung geführt werden. (4) Studienvertretungen können auch im Umlaufwege beschließen. Vorausgesetzt wird, dass schriftlich per alle StudienvertreterInnen mindestens 14 Tage vor Beschlussfassung über den Antrag informiert wurden und auch eine Möglichkeit hatten diesen per Mail zu diskutieren. Innerhalb einer von der/dem Vorsitzenden des jeweiligen Organs festgelegten Frist müssen die Antworten eingelangt sein. Der Antrag ist angenommen, wenn alle Stimmberechtigten sich für den Antrag aussprechen. 17 Gebarungsordnung Die Gebarung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Innsbruck und aller ihrer Kostenstellen erfolgt nach Maßgabe der von der Universitätsvertretung zu beschließenden Gebarungsordnung. Satzung Seite 20 von 21

Anhang I - Übersicht der eingerichteten Organe gem 1 Abs 2, 3

Anhang I - Übersicht der eingerichteten Organe gem 1 Abs 2, 3 Anhang I - Übersicht der eingerichteten Organe gem 1 Abs 2, 3 Fakultätsstudienvertretung der Katholisch-Theologischen Fakultät (FStV Theologie) StV Philosophie an der Katholisch-Theologischen Fakultät

Mehr

Anhang I - Übersicht der eingerichteten Organe gem 1 Abs 2, 3

Anhang I - Übersicht der eingerichteten Organe gem 1 Abs 2, 3 Anhang I - Übersicht der eingerichteten Organe gem 1 Abs 2, 3 Fakultätsstudienvertretung der Katholisch-Theologischen Fakultät (FStV Theologie) StV Philosophie an der Katholisch-Theologischen Fakultät

Mehr

Anhang I - Übersicht der eingerichteten Organe gem 1 Abs 2, 3 Stand: (durch Beschluss von Johanna Beer, ÖH-Vorsitzende)

Anhang I - Übersicht der eingerichteten Organe gem 1 Abs 2, 3 Stand: (durch Beschluss von Johanna Beer, ÖH-Vorsitzende) Anhang I - Übersicht der eingerichteten Organe gem 1 Abs 2, 3 Stand: 22.01.2019 (durch Beschluss von Johanna Beer, ÖH-Vorsitzende) Fakultätsstudienvertretung der Katholisch-Theologischen Fakultät (FStV

Mehr

Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015

Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015 Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015 1. Zusammensetzung des Beirats (1) Mitglieder Der Beirat des Frankfurter Volleyball Verein e.v. (FVV) setzt sich gemäß 11 der Vereinssatzung

Mehr

Satzung der vertretenden Studierendenschaft des Fachbereichs 6 der Universität Bremen

Satzung der vertretenden Studierendenschaft des Fachbereichs 6 der Universität Bremen Satzung der vertretenden Studierendenschaft des Fachbereichs 6 der Universität Bremen I. StugA 1 Mitgliedschaft Mitglied des Studiengangausschusses (im Folgenden StugA) kann jede*r immatrikulierte Student*in

Mehr

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung 1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e. V und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Sitz und Geschäftsjahr Der Sitz

Mehr

Geschäftsordnung (GeschO) für die Gremien der

Geschäftsordnung (GeschO) für die Gremien der Geschäftsordnung (GeschO) für die Gremien der hochschule 21 ggmbh Ersteller Freigeber Version mbe; redaktionell überarbeitet: uso Senat GeschO/I/15.11.2005 Seite: 1 von 6 1 Einladung 3 2 Protokoll 3 3

Mehr

Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat der KfW und seine Ausschüsse

Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat der KfW und seine Ausschüsse Geschäftsordnung für den Der Verwaltungsrat der KfW gibt sich mit Wirkung zum 1. August 2014 die folgende Geschäftsordnung: Inhaltsübersicht 1 Sitzungen des Verwaltungsrats 3 2 Beschlussfassung des Verwaltungsrats

Mehr

S a t z u n g. der. Interessengemeinschaft Treffpunkt Dellbrücker Hauptstraße e.v.

S a t z u n g. der. Interessengemeinschaft Treffpunkt Dellbrücker Hauptstraße e.v. S a t z u n g der Interessengemeinschaft Treffpunkt Dellbrücker Hauptstraße e.v. (In der Online-Fassung sind alle Angaben und Inhalte ohne Gewähr auf Richtigkeit) ursprüngliche Satzung vom 17.11.1988 geänderte

Mehr

Satzung der Fachschaft Sozialversicherung mit Schwerpunkt Unfallversicherung

Satzung der Fachschaft Sozialversicherung mit Schwerpunkt Unfallversicherung Fachbereich Sozialversicherung Fachschaftsrat Sozialversicherung an der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg Gemäß 56 Absatz 1 Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2006 (GV.

Mehr

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Gesellschaft zur Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung (Freunde des ifo

Mehr

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Präambel Im Jahre 1861 ist in Nürnberg der Anwaltverein für Bayern als erster überregionaler deutscher Anwaltverein gegründet worden, dessen Epoche zwar 1883

Mehr

MITTEILUNGSBLATT DER KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

MITTEILUNGSBLATT DER KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ MITTEILUNGSBLATT DER KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ www.uni-graz.at/zvwww/miblatt.html 8. SONDERNUMMER Studienjahr 2003/2004 Ausgegeben am 17.12.2003 6.a Stück Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung

Mehr

S A T Z U N G. des Vereins Freunde fördern Schritt für Schritt Frankenberg e.v.

S A T Z U N G. des Vereins Freunde fördern Schritt für Schritt Frankenberg e.v. S A T Z U N G des Vereins Freunde fördern Schritt für Schritt Frankenberg e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Freunde und Förderer bilden einen Verein mit dem Namen Freunde fördern Schritt für Schritt

Mehr

DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG

DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 26. November 1994 in Bonn. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein trägt den

Mehr

S A T Z U N G. des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. Name und Sitz

S A T Z U N G. des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. Name und Sitz S A T Z U N G des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen CityO.-Management e.v.. Sitz des Vereins ist Oberhausen. 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins

Mehr

1 Name und Sitz. 2 Zweck

1 Name und Sitz. 2 Zweck 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Kinderbildungswerk Magdeburg. Sitz des Vereins ist Magdeburg. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen werden. Geschäftsjahr ist

Mehr

Jahresvoranschlag ÖH Salzburg 2015/16 I. EINNAHMEN

Jahresvoranschlag ÖH Salzburg 2015/16 I. EINNAHMEN Jahresvoranschlag ÖH Salzburg 2015/16 I. EINNAHMEN Einnahmen Ausgaben HörerInnenbeiträge 446.239,31 Zinsen und ähnliche Erträge 7.000,00 Verwaltungspauschale 28.000,00 Einnahmen Inserate (Unipress, Homepage,

Mehr

VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v.

VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v. 1 SATZUNG VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v. Der Verein trägt den Namen 1 VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell

Mehr

Freundeskreis Horns Erben e.v.

Freundeskreis Horns Erben e.v. Freundeskreis Horns Erben e.v. Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 2 Zweck des Vereins 3 Mitgliedschaft 4 Beendigung der Mitgliedschaft 5 Mitgliedsbeiträge 6 Organe des Vereins 7 Vorstand 8 Zuständigkeit

Mehr

Satzung des Historischen Vereins für Dortmund und die Grafschaft Mark e.v.

Satzung des Historischen Vereins für Dortmund und die Grafschaft Mark e.v. Satzung des Historischen Vereins für Dortmund und die Grafschaft Mark e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Historischer Verein für Dortmund und die Grafschaft Mark. Er hat seinen

Mehr

Statuten des Vereins guild42.ch

Statuten des Vereins guild42.ch Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.

Mehr

Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen

Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen 1 Name, Sitz, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Pferdezuchtverein Uelzen, hat seinen Sitz in Uelzen und erstreckt sich über den Kreis Uelzen.

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

Satzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen

Satzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen Satzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft

Mehr

Satzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v.

Satzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v. Satzung der Industriemeistervereinigung Würzburg e.v. 1 : NAME UND SITZ 1. Die Vereinigung führt den Namen: Industriemeistervereinigung ( IMV ) Würzburg e. V. 2. Die Vereinigung ist im Vereinsregister

Mehr

a) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung

a) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung Beschlossen von der Mitgliederversammlung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. am 11. April 2002 * Satzung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. 1 Name, Sitz,

Mehr

Satzung BinG! Barbershop in Germany Stand 01.04.2005

Satzung BinG! Barbershop in Germany Stand 01.04.2005 Satzung BinG! Barbershop in Germany Seite 1 Satzung BinG! Barbershop in Germany Stand 01.04.2005 1 Name und Sitz des Verbandes Der Verband trägt den Namen: "BinG! Barbershop in Germany". Sein Sitz ist

Mehr

Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013

Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 Mediationsordnung 1 Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 1 (1) Der BDP kann in geeigneten Fällen den jeweiligen Parteien vorschlagen

Mehr

Freie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung

Freie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung Freie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1. Der Verein trägt den Namen Freie Waldorfschule Erfurt e.v. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt und ist in

Mehr

ENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten

ENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten ENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten Gesamtschule Enkenbach-Alsenborn e.v." 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1.1Der Verein führt den Namen: Förderverein der Integrierten Gesamtschule

Mehr

Satzung. Banglakids Zukunft für Bangladesch e.v.

Satzung. Banglakids Zukunft für Bangladesch e.v. Satzung Banglakids Zukunft für Bangladesch e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Banglakids Zukunft für Bangladesch. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung

Mehr

Satzung Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater GmbH - e. V.

Satzung Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater GmbH - e. V. Seite 1/6 der Satzung Satzung Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater GmbH - e. V. Präambel Der Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater

Mehr

2 Vereinszweck 1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

2 Vereinszweck 1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche SATZUNG DES GEMEINNÜTZIGEN VEREINES ORANGERIE E.V. Gründungsdatum 10.12.2010 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt den Namen Orangerie e.v. 2. Er hat den Sitz in Augsburg. 3. Er soll

Mehr

Förderverein der Grundschule und der Mittelschule auf der Schanz. Satzung

Förderverein der Grundschule und der Mittelschule auf der Schanz. Satzung Förderverein der Grundschule und der Mittelschule auf der Schanz Satzung Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 13.05.2015 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein heißt Förderverein der Grundschule

Mehr

Geschäftsordnung des Vereins. Studentische Heimselbstverwaltung Hermann-Ehlers-Kolleg Karlsruhe

Geschäftsordnung des Vereins. Studentische Heimselbstverwaltung Hermann-Ehlers-Kolleg Karlsruhe Geschäftsordnung des Vereins Studentische Heimselbstverwaltung Hermann-Ehlers-Kolleg Karlsruhe 1. Etage 1.1 Die Etagenversammlung Die Etagenversammlung tritt in der Regel zweimal pro Semester zusammen.

Mehr

Statuten des Elternvereines der Volks- und Hauptschulen St.Martin/M.

Statuten des Elternvereines der Volks- und Hauptschulen St.Martin/M. Statuten des Elternvereines der Volks- und Hauptschulen St.Martin/M. 1 Name und Sitz des Vereines Der Verein führt den Namen Elternverein Volks- und Hauptschulen St.Martin/M. und hat seinen Sitz in St.Martin/M..

Mehr

SATZUNG DER HOCHSCHÜLERINNEN- UND HOCHSCHÜLERSCHAFT AN DER FH WIEN DER WKW (Stand: 12. November 2015)

SATZUNG DER HOCHSCHÜLERINNEN- UND HOCHSCHÜLERSCHAFT AN DER FH WIEN DER WKW (Stand: 12. November 2015) HochschülerInnenschaft der FH Wien der WKW 1180 Wien, Währinger Gürtel 97 Raum B525 office@oeh-fhwien.at +43 1 476 77 57 95 SATZUNG DER HOCHSCHÜLERINNEN- UND HOCHSCHÜLERSCHAFT AN DER FH WIEN DER WKW (Stand:

Mehr

Verein. Association of Management Schools Switzerland (AMS) - S t a t u t e n - Mai 2009. AMS S t a t u t e n Mai 2009 1 / 7

Verein. Association of Management Schools Switzerland (AMS) - S t a t u t e n - Mai 2009. AMS S t a t u t e n Mai 2009 1 / 7 Verein Association of Management Schools Switzerland (AMS) - S t a t u t e n - Mai 2009 1 / 7 Inhaltsverzeichnis I Name, Sitz und Zweck Art. 1: Name, Sitz Art. 2: Zweck II Mitgliedschaft Art. 3: Mitglieder

Mehr

Satzung des Fördervereins der

Satzung des Fördervereins der 2013 Satzung des Fördervereins der Sekundarschule Netphen Sekundarschule Netphen Steinweg 22 57250 Netphen Tel. 02738/3078970 Fax: 02738/30789733 E-Mail: info@sekundarschule-netphen.de Homepage:sekundarschule-netphen.de

Mehr

Wahlordnung des Fachhochschulkollegiums der Fachhochschule des bfi Wien GmbH. Art 1) Mitglieder des Fachhochschulkollegiums, Funktionsperiode

Wahlordnung des Fachhochschulkollegiums der Fachhochschule des bfi Wien GmbH. Art 1) Mitglieder des Fachhochschulkollegiums, Funktionsperiode Wahlordnung des Fachhochschulkollegiums der Fachhochschule des bfi Wien GmbH Art 1) Mitglieder des Fachhochschulkollegiums, Funktionsperiode 1. Mitglieder des Fachhochschulkollegiums sind gem. 10 (2) FHStG

Mehr

Satzung. " Peiner Betreuungsverein e.v." Name, Sitz, Geschäftsjahr

Satzung.  Peiner Betreuungsverein e.v. Name, Sitz, Geschäftsjahr Satzung " Peiner Betreuungsverein e.v." 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Name des Vereins lautet Peiner Betreuungsverein e.v. (2) Er hat seinen Sitz und seine Geschäftsstelle in Peine und ist im Vereinsregister

Mehr

Bund Deutscher Radfahrer e. V.

Bund Deutscher Radfahrer e. V. Bund Deutscher Radfahrer e. V. Geschäftsordnung Kommission Marketing und Kommunikation Ausgabe 1/2010 GesOK Marketing und Kommunikation Inhaltsverzeichnis Seite 1 Aufgaben und Zuständigkeiten 4 2 Einberufung

Mehr

Einn. 11/12 Ausg. 11/12

Einn. 11/12 Ausg. 11/12 Jahresvoranschlag ÖH Salzburg 2013/14 Einn. 11/12 Ausg. 11/12 I. EINNAHMEN HörerInnenbeiträge 475.787,50 Zinsen und ähnliche Erträge 6.000,00 Verwaltungspauschale 26.460,00 Einnahmen Inserate (Unipress,

Mehr

SATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung 04.11.2014 gültig ab 14.01.2015. 1 Name und Sitz

SATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung 04.11.2014 gültig ab 14.01.2015. 1 Name und Sitz Die Kinderkrippe Spielkreis e.v. Pestalozzistraße 4a 64823 Groß-Umstadt 06078 / 21 53 E-Mail: info@spielkreis-umstadt.de SATZUNG des Vereins Die Kinderkrippe Spielkreis e.v." zuletzt geändert laut Beschluss

Mehr

Satzung des Verein zur Förderung des Deutschen Kulturrates

Satzung des Verein zur Förderung des Deutschen Kulturrates Satzung des Verein zur Förderung des Deutschen Kulturrates Stand Präambel Der Deutsche Kulturrat e.v. ist der Spitzenverband der Bundeskulturverbände. Seine Mitglieder sind acht Zusammenschlüsse von Bundeskulturverbänden.

Mehr

Der Betriebsrat der Musterfirma hat gemäß 36 BetrVG in der Sitzung vom xx.xx.xxxx folgende. Geschäftsordnung. 1 Geltung

Der Betriebsrat der Musterfirma hat gemäß 36 BetrVG in der Sitzung vom xx.xx.xxxx folgende. Geschäftsordnung. 1 Geltung Geschäftsordnung Der Betriebsrat der Musterfirma hat gemäß 36 BetrVG in der Sitzung vom xx.xx.xxxx folgende beschlossen. Geschäftsordnung 1 Geltung Die Geschäftsordnung gilt für die Dauer einer Amtsperiode.

Mehr

Vereinssatzung. in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung

Vereinssatzung. in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung Vereinssatzung in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung - 1-1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort, im Folgenden Schifferbörse.

Mehr

VERBUND PRIVATER ERMITTLUNGS- UND SICHERHEITSDIENSTE (VPE). 3. Der VPE soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen werden.

VERBUND PRIVATER ERMITTLUNGS- UND SICHERHEITSDIENSTE (VPE). 3. Der VPE soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen werden. SATZUNG des VERBUNDES PRIVATER ERMITTLUNGS- UND SICHERHEITSDIENSTE (VPE) SITZ STUTTGART 1 Name und Sitz Der Verbund führt den Namen VERBUND PRIVATER ERMITTLUNGS- UND SICHERHEITSDIENSTE (VPE). Sitz des

Mehr

Satzung des Fördervereins der Max-von-Laue Oberschule

Satzung des Fördervereins der Max-von-Laue Oberschule Satzung des Fördervereins der Max-von-Laue Oberschule 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Max-von-Laue Oberschule e.v. und soll ins Vereinsregister eingetragen

Mehr

Satzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015)

Satzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015) Satzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015) berücksichtigte Änderungen: 3 Absatz 2 geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 12.02.2007 (Amtsblatt

Mehr

Museumsverein Kalletal e. V. Vereinssatzung. (in der Fassung vom 04.03.1999)

Museumsverein Kalletal e. V. Vereinssatzung. (in der Fassung vom 04.03.1999) Museumsverein Kalletal e. V. Vereinssatzung (in der Fassung vom 04.03.1999) Vorsitzender: Uwe Zimmermann - stellv. Vorsitzender: Manfred Gruber - Geschäftsführerin: Monika Brink Kassenwartin: Christa Rügge

Mehr

Satzung. Verein zur Förderung des Brandschutzes. Kaarst e.v.

Satzung. Verein zur Förderung des Brandschutzes. Kaarst e.v. Satzung Verein zur Förderung des Brandschutzes Kaarst e.v. Inhalt 1 Name und Sitz 2 Zweck 3 Mitgliedschaft 4 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft 5 Vorstand 6 Mitgliederversammlung 7 Beiträge und Spenden

Mehr

Geschäftsordnung des ReferentInnenpools der Studierendenschaft der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe

Geschäftsordnung des ReferentInnenpools der Studierendenschaft der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe Geschäftsordnung des ReferentInnenpools der Studierendenschaft der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe Artikel I Der ReferentInnenpool der Studierendenschaft der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe gibt

Mehr

4 Vereinsjahr. 5 Organe des Vereins. 6 Mitgliederversammlung

4 Vereinsjahr. 5 Organe des Vereins. 6 Mitgliederversammlung SATZUNG DER MITTELDEUTSCHEN FACHAKADEMIE DER IMMOBILIENWIRTSCHAFT E.V. Der Verein trägt den Namen 1 Name und Sitz des Vereins Mitteldeutsche Fachakademie der Immobilienwirtschaft e.v. Er hat seinen Sitz

Mehr

126 AktG (Anträge von Aktionären)

126 AktG (Anträge von Aktionären) Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge

Mehr

Institutsordnung. TECHNISCHE UNIVERSITÄT DRESDEN Fakultät Informatik Institut für Software- und Multimediatechnik (SMT)

Institutsordnung. TECHNISCHE UNIVERSITÄT DRESDEN Fakultät Informatik Institut für Software- und Multimediatechnik (SMT) TECHNISCHE UNIVERSITÄT DRESDEN Fakultät Informatik Institut für (SMT) Institutsordnung Die Institutsordnung wurde vom Fakultätsrat der Fakultät Informatik in seiner Sitzung am 16.04.2012 bestätigt. Ordnung

Mehr

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v..

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Berufliche Schule Ahrensburg Berufsbildungszentrum e.v.

Berufliche Schule Ahrensburg Berufsbildungszentrum e.v. Berufliche Schule Ahrensburg Berufsbildungszentrum e.v. S A T Z U N G I. NAME, ZIELE 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Berufliche Schule Ahrensburg Berufsbildungszentrum e.v..

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1997 Ausgegeben am 1. August 1997 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1997 Ausgegeben am 1. August 1997 Teil II P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1997 Ausgegeben am 1. August 1997 Teil II 212. Verordnung: Befristete Einrichtung von Diplom-

Mehr

Statuten Verein für aktive Humanität

Statuten Verein für aktive Humanität Statuten Verein für aktive Humanität Rechtsform, Zweck und Sitz Art. 1 Unter dem Namen Verein für aktive Humanität besteht ein nicht gewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne

Mehr

Satzung des Vereins Rahmengeber und Perlentaucher e. V.

Satzung des Vereins Rahmengeber und Perlentaucher e. V. Satzung des Vereins Rahmengeber und Perlentaucher e. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Rahmengeber und Perlentaucher. (2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen

Mehr

Fachschaftsordnung der Fachschaft Physik (am Karlsruher Institut für Technologie)

Fachschaftsordnung der Fachschaft Physik (am Karlsruher Institut für Technologie) Fachschaftsordnung der Fachschaft Physik (am Karlsruher Institut für Technologie) Version 0.1 Stand: 12. November 2013 1 Inhaltsverzeichnis 1 Die Fachschaft..................................... 2 2 Aufgaben........................................

Mehr

Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf

Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Aufgrund 6 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes (NSpG) vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. Nr.

Mehr

GESCHÄFTSORDNUNG. des Universitätsrats der Johannes Kepler Universität Linz

GESCHÄFTSORDNUNG. des Universitätsrats der Johannes Kepler Universität Linz GESCHÄFTSORDNUNG des Universitätsrats der Johannes Kepler Universität Linz GO Universitaetsrat Seite 1 von 8 Inkrafttreten: 08.04.2014 1 Der/die Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter/in (1) Der Universitätsrat

Mehr

Satzung der Turngemeinde Schömberg 1884 e.v.

Satzung der Turngemeinde Schömberg 1884 e.v. Schömberg, 30.01.2015 Satzung der Turngemeinde Schömberg 1884 e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen " Turngemeinde Schömberg 1884 e.v. und hat seinen Sitz in Schömberg. Er ist im Vereinsregister

Mehr

STATUTEN Verein "Traubenblütenfest (TBF)"

STATUTEN Verein Traubenblütenfest (TBF) STATUTEN Verein "Traubenblütenfest (TBF)" Inhaltsverzeichnis 1 Name und Sitz 3 2 Zweck 3 3 Mitgliedschaft 3 3.1 Aktivmitglied 3 3.2 Passivmitglieder 3 4 Ein-/Austritte und Ausschluss 3 4.1 Eintritte 3

Mehr

Satzung BHGL-Förderverein Fortbildung e.v.

Satzung BHGL-Förderverein Fortbildung e.v. FÖRDERVEREIN FORTBILDUNG e.v. Gemeinnütziger Verein in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband der Hochschulabsolventen/Ingenieuren Gartenbau und Landschaftsarchitektur e.v. BHGL 17. März 1994 geändert am

Mehr

Hauptversammlung der thyssenkrupp AG am 29. Januar 2016 Seite 1/5

Hauptversammlung der thyssenkrupp AG am 29. Januar 2016 Seite 1/5 Hauptversammlung der thyssenkrupp AG am 29. Januar 2016 Seite 1/5 Hinweise zu den Rechten der Aktionäre im Sinne des 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG und weitere Informationen gem. 124a Satz 1 Nr. 2, Nr. 4

Mehr

RENO Bremen Verein der Angestellten der Rechtsanwälte und Notare in Bremen

RENO Bremen Verein der Angestellten der Rechtsanwälte und Notare in Bremen RENO Bremen Verein der Angestellten der Rechtsanwälte und Notare in Bremen 1 Name, Sitz 1. Der Verein führt den Namen RENO BEMEN Verein der Angestellten der Rechtsanwälte und Notare in Bremen e.v.. 2.

Mehr

SATZUNG Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule "Johann Wolfgang von Goethe" Heidenau

SATZUNG Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule Johann Wolfgang von Goethe Heidenau 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr SATZUNG Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule "Johann Wolfgang von Goethe" Heidenau (1) Der Verein führt den Namen " Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule

Mehr

Kyudojo Kiel e. V. Japanisches Bogenschießen

Kyudojo Kiel e. V. Japanisches Bogenschießen SATZUNG 1 Der Verein führt den Namen Kyudojo Kiel e.v. Sein Sitz ist Kiel. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2 (1) Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Kyudo in der

Mehr

SATZUNG. 1 Name und Sitz

SATZUNG. 1 Name und Sitz SATZUNG 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen: Weimar-Jena-Akademie, Verein für Bildung e.v. Er hat seinen Sitz in Weimar und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Weimar eingetragen. 2 Charakter

Mehr

Statuten des Badminton Club Arbon

Statuten des Badminton Club Arbon Statuten des Badminton Club Arbon I. Name, Sitz und Zweck Name, Sitz Artikel 1 Unter dem Namen Badminton Club Arbon, auch BCA oder BC Arbon, besteht mit Sitz in Arbon ein Verein im Sinne von Art. 60 ff.

Mehr

19. - 21. MAI AN DEINER HOCHSCHULE

19. - 21. MAI AN DEINER HOCHSCHULE 19. - 21. MAI AN DEINER HOCHSCHULE Wähle zwischen 19. und 21. Mai deine Vertretung für die nächsten zwei Jahre! Denn nur wer nicht wählt, hat nichts zu sagen! Mehr Informationen unter: wahl.oeh.ac.at Wenn

Mehr

Reha und Gesundheitssportverein Salzgitter Bad e.v.

Reha und Gesundheitssportverein Salzgitter Bad e.v. Inhalt 1. Allgemeines 2. Vorstand, Gesamtvorstand 3. Wirtschafts und Kassenführung 4. Bevollmächtigung zu Rechtsgeschäften 5. Versammlungen 6. Sitzungen 1. Allgemeines 1.1 Die gilt für alle Organe des

Mehr

Satzung für das Nachdiplomstudium im Europäischen und Internationalen Wirtschaftsrecht

Satzung für das Nachdiplomstudium im Europäischen und Internationalen Wirtschaftsrecht Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 217.638 Satzung für das Nachdiplomstudium im Europäischen und Internationalen Wirtschaftsrecht vom 24. August 1995 (Stand 11. Dezember 2000) Der Universitätsrat der

Mehr

Satzung des Vereins Regionalfenster

Satzung des Vereins Regionalfenster Satzung des Vereins Regionalfenster 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Regionalfenster e.v. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Friedberg/Hessen und soll in das Vereinsregister eingetragen

Mehr

Satzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf

Satzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf Satzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf 1 Name und Sitz Der Sportverein Eintracht Hiddestorf von 1924 e.v., im folgenden kurz Verein genannt, ist der Zusammenschluss von Sportlern. Der Verein hat

Mehr

Satzung des Fanclubs Red Devils e.v.

Satzung des Fanclubs Red Devils e.v. Satzung des Fanclubs Red Devils e.v. 1 Name, Zweck, Sitz, Geschäftsjahr 1) Der Verein Red Devils e.v. von 1995 hat sich zum Ziel gesetzt, die Handball-Profimannschaft des TuS Nettelstedt e.v. (derzeit

Mehr

I. Name Sitz und Zweck des Vereins

I. Name Sitz und Zweck des Vereins Seite 1 (von 6) I. Name Sitz und Zweck des Vereins 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Förderverein Seniorenzentrum Oferdingen Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz

Mehr

Satzung für die Sparkasse Aurich-Norden in Ostfriesland Ostfriesische Sparkasse

Satzung für die Sparkasse Aurich-Norden in Ostfriesland Ostfriesische Sparkasse Satzung für die Sparkasse Aurich-Norden in Ostfriesland Ostfriesische Sparkasse Inhaltsverzeichnis 1 Name, Sitz, Träger 2 Aufgaben 3 Allgemeine Grundsätze für die Geschäftspolitik der Sparkasse 4 Organe

Mehr

Satzung des Vereins Förderverein Freie Schule LernZeitRäume

Satzung des Vereins Förderverein Freie Schule LernZeitRäume Satzung des Vereins Förderverein Freie Schule LernZeitRäume 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Förderverein Freie Schule LernZeitRäume. Er soll in das Vereinsregister eingetragen

Mehr

STATUTEN DES SKICLUB STEIL'ALVA NENNIGKOFEN

STATUTEN DES SKICLUB STEIL'ALVA NENNIGKOFEN STATUTEN DES SKICLUB STEIL'ALVA NENNIGKOFEN 1. Name und Sitz Art.1.1 Unter dem Namen Skiclub Steil'Alva besteht ein Verein im Sinne von Art.60 ff. ZGB. Der Sitz des Vereins ist in Nennigkofen. 2. Zweck

Mehr

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung München Wertpapier-Kenn-Nr.: A1X3WX ISIN DE000A1X3WX6 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 07. Juli 2016, um 10.00 Uhr im Leonardo Hotel

Mehr

SwiNOG Federation Statuten. Index

SwiNOG Federation Statuten. Index SwiNOG Federation Statuten Index KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 2 ART. 1 NAME UND SITZ... 2 ART. 2 ZWECK... 2 ART. 3 FINANZEN... 2 KAPITEL II MITGLIEDSCHAFT... 3 ART. 4 MITGLIEDSCHAFT... 3 ART. 5

Mehr

Satzung des Vereins Marketing für Bottrop e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2 Zweck des Vereins

Satzung des Vereins Marketing für Bottrop e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2 Zweck des Vereins Satzung des Vereins Marketing für Bottrop e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bottrop eingetragen werden und trägt dann den Namen Marketing für

Mehr

Vereinssatzung KUNST & CO

Vereinssatzung KUNST & CO Vereinssatzung KUNST & CO - in der Fassung vom 20.02.97 - eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Flensburg als gemeinnütziger Verein unter der Nummer VR 1498 SATZUNG 1 Name und Sitz Der Verein

Mehr

S A T Z U N G. für den Kundenbeirat der neue leben Versicherungen

S A T Z U N G. für den Kundenbeirat der neue leben Versicherungen S A T Z U N G für den Kundenbeirat der neue leben Versicherungen (neue leben Lebensversicherung AG, neue leben Unfallversicherung AG, neue leben Pensionskasse AG) Inhaltsverzeichnis Seite Präambel 2 1

Mehr

Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung. I. Name, Zweck und Geschäftsführung

Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung. I. Name, Zweck und Geschäftsführung Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung I. Name, Zweck und Geschäftsführung Der Verein führt den Namen "Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v.. Der

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

(1) Der Verein führt den Namen Médaille Charlemagne pour les Médias Européens e. V. (nachfolgend Medaille genannt).

(1) Der Verein führt den Namen Médaille Charlemagne pour les Médias Européens e. V. (nachfolgend Medaille genannt). 1 Name, Sitz (1) Der Verein führt den Namen Médaille Charlemagne pour les Médias Européens e. V. (nachfolgend Medaille genannt). (2) Der Verein hat seinen Sitz in Aachen. 2 Zweck des Vereins (1) Zweck

Mehr

Verein zur Förderung des Behindertensports in Rheinland-Pfalz e.v. (Förderverein BSV RLP)

Verein zur Förderung des Behindertensports in Rheinland-Pfalz e.v. (Förderverein BSV RLP) Satzung Verein zur Förderung des Behindertensports in Rheinland-Pfalz e.v. (Förderverein BSV RLP) 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung des Behindertensports in

Mehr

Graz. 2 Begriffe. Universität Graz. des. oder. Aufträge geben. chen Universität. bedienen. des Universitätsrats)

Graz. 2 Begriffe. Universität Graz. des. oder. Aufträge geben. chen Universität. bedienen. des Universitätsrats) Geschäftsordnung des Universitätsrats der Technisc chen Universität Graz 1 Geltungsbereich Diese Geschäftsordnung gilt für den Universitätsrat der Technischen Universität Graz. 2 Begriffe (1) Schriftlich

Mehr

Satzung. der. Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V.

Satzung. der. Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. Buschhöhe 8, 28357 Bremen Telefon 0421 17367-0 - Telefax 0421 17367-15 info@berufsbildung-see.de www.berufsbildung-see.de Satzung der Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr