Titel: Geschäftswertfestsetzung bei Namensberichtigung des Eigentümers nach formwechselnder Umwandlung

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1 OLG Nürnberg, Beschluss v W 2277/15 Titel: Geschäftswertfestsetzung bei Namensberichtigung des Eigentümers nach formwechselnder Umwandlung Normenkette: GNotKG 136 Abs. 1 Nr. 1 Leitsätze: 1. Zur Geschäftswertfestsetzung im Grundbuchverfahren bei Namensberichtigung des Eigentümers nach formwechselnder Umwandlung (hier einer KG in eine GmbH). (amtlicher Leitsatz) Bei der formwechselnden Umwandlung einer GmbH & Co KG in eine GmbH gemäß 214 Abs. 1 UmwG kommt es nicht zu einer Unrichtigkeit des Grundbuchs, da kraft Gesetzes die Identität des formwechselnden Rechtsträger, der eine neue Rechtsform erhält ( 190 Abs. 1 UmwG), erhalten bleibt ( 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Dieser ist nach der Umwandlung lediglich unter einer nicht mehr zutreffenden Bezeichnung im Grundbuch eingetragen. Bei einer Anpassung der Bezeichnung des Rechtsträgers im Grundbuch handelt es sich daher um eine bloße Richtigstellung rein tatsächlicher Angaben im Wege der von Amts wegen vorzunehmenden Namensberichtigung. (redaktioneller Leitsatz) Angesichts der Identitätswahrung des Rechtsträgers ist die wirtschaftliche Bedeutung der Namensberichtigung eher zurückhaltend zu bewerten. Außerdem hat in die Erwägung einzufließen, dass bei der bloßen Namensberichtigung kein besonderer Aufwand des Grundbuchamtes erforderlich ist, geringere Prüfungspflichten als sonst bestehen und kein erhebliches staatliches Haftungsrisiko entsteht. Ein Geschäftswert in Höhe eines Viertels des Verkehrswerts der Grundstücke ist deshalb angemessen. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Gesellschaft, formwechselnde Umwandlung, Grundbuchverfahren, Geschäftswert, Namensberichtigung Fundstellen: MDR 2016, 488 ZfIR 2016, 250 RPfleger 2016, 444 LSK 2016, NZG 2016, 949 Gründe Oberlandesgericht Nürnberg 15 W 2277/15 Beschluss vom BB AG Neumarkt i.d. OPf. 15. Zivilsenat LEITSATZ In Sachen

2 Gemarkung: B., Blatt 8... AG Neumarkt i.d. OPf. Beteiligte: V. GmbH... - Antragstellerin und Beschwerdeführerin - wegen Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg Zivilsenat - durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Wißmann als Einzelrichter am folgenden Beschluss 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Neumarkt i.d.opf. - Grundbuchamt - vom dahin abgeändert, dass der Geschäftswert auf festgesetzt wird. 2. Im Übrigen wird die weitergehende Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Gründe: 1 I. Im Grundbuch des Amtsgerichts Neumarkt i.d.opf. von B. Blätter 8... und 8..., von N.Blatt 1.., von P., Blatt 3... und von S. Blatt 1... war die S. I. V. GmbH & Co. KG mit dem Sitz in P. als Eigentümerin eingetragen. 2 Am wurde der Sitz der Gesellschaft von P. nach R. verlegt und am deren Firma in V. GmbH & Co. KG geändert. Diese wiederum wurde aufgrund des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom im Wege der formwechselnden Umwandlung in die V. GmbH mit dem Sitz in R. umgewandelt. Diese wurde am im Handelsregister des Amtsgerichts Regensburg eingetragen. 3 Mit notariellem Schreiben vom , eingegangen beim Amtsgericht Neumarkt i.d.opf. - Grundbuchamt - am , beantragte Notar M., I. P., unter Vorlage der beglaubigten Abschriften des Formwechsels und der Registerauszüge gemäß 15 GBO im Namen aller Antragsberechtigten die Berichtigung der oben genannten Grundbuchblätter jeweils in Abteilung I (Eigentümer). Der Verkehrswert der Grundstücke beträgt Am erfolgte die Eintragung der Namensberichtigung. 5 Das Grundbuchamt stellte am unter Zugrundelegung eines Geschäftswertes in Höhe von (also der Hälfte des Verkehrswertes) der Antragstellerin für die Namensberichtigung gemäß 67 KostO eine Kostenrechnung über 2.733,25. 6 Mit Schreiben vom beantragte die Antragstellerin, den Geschäftswert auf 20% des Verkehrswertes festzusetzen. 7 Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth erachtete im Schreiben vom für die Geschäftswertfestsetzung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschluss vom Z BR 180/99) einen Beziehungswert von 50% des Grundstückswertes als nicht ermessensfehlerhaft. Er beantragte demgemäß, den Geschäftswert auf festzusetzen. 8 Die Antragstellerin teilte hierzu am gegenüber dem Grundbuchamt mit, sie halte an ihrer Einschätzung fest, dass 20% als Bezugswert angemessen sei. Es bestünde aber Einverständnis damit,

3 wenn der Kostenrechnung ein Bezugswert von 25 bis 30% zugrunde gelegt würde. Eine förmliche Geschäftswertfestsetzung könne dann entfallen. 9 Daraufhin stellte das Grundbuchamt am unter Zugrundelegung eines Geschäftswertes von (also eines Viertels des Verkehrswerts) der Antragstellerin für die Namensberichtigung gemäß 67 KostO eine neue Kostenrechnung über 1.913, Mit Schreiben vom wies das Grundbuchamt die Antragstellerin darauf hin, dass der Bezirksrevisor an seinem Antrag vom festhalte, den Geschäftswert auf entsprechend der ursprünglichen Kostenrechnung festzusetzen. Dies führe zu einer Nacherhebung von Das Grundbuchamt setzte sodann mit Beschluss vom den Geschäftswert auf fest. 12 Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom , eingegangen beim Grundbuchamt am , Beschwerde ein. 13 Der Bezirksrevisor beantragte mit Schreiben vom unter Hinweis auf seine Stellungnahme vom , die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. 14 Das Grundbuchamt hat mit Verfügung vom die Akten dem Landgericht Nürnberg-Fürth vorgelegt, das diese mit Verfügung vom dem Oberlandesgericht Nürnberg zuständigkeitshalber weitergeleitet hat. 15 Die Beschwerdeführerin erhielt gemäß Verfügung vom Gelegenheit zur Stellungnahme auf den Antrag des Bezirksrevisors sowie zur Begründung der Beschwerde binnen einer Woche. Eine solche erfolgte nicht. 16 II. 1. Die mit Schreiben vom eingelegte Beschwerde, über die der Senat gemäß 136 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. 83 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden hat, ist gemäß 83 Abs. 1 Satz 1 GNotKG statthaft, da der Beschwerdewert 200 übersteigt. Sie ist auch zulässig, da sie innerhalb eines Monats nach formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt wurde ( 83 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 GNotKG) Die Beschwerde hat insoweit Erfolg, als der Geschäftswert auf , das entspricht einem Viertel des Grundstückswerts, festgesetzt wird. 18 a) Für die Geschäftswertfestsetzung sind gemäß 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG noch die Vorschriften der Kostenordnung und nicht diejenigen des Gerichts- und Notarkostengesetzes anzuwenden, da das kostenauslösende Grundbuchverfahren (Namensberichtigung) vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom anhängig geworden ist. 19 b) Bei der formwechselnden Umwandlung einer GmbH & Co KG in eine GmbH gemäß 214 Abs. 1 UmwG kommt es nicht zu einer Unrichtigkeit des Grundbuchs, da kraft Gesetzes die Identität des formwechselnden Rechtsträger, der eine neue Rechtsform erhält ( 190 Abs. 1 UmwG), erhalten bleibt ( 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Dieser ist nach der Umwandlung lediglich unter einer nicht mehr zutreffenden Bezeichnung im

4 Grundbuch eingetragen. Bei einer Anpassung der Bezeichnung des Rechtsträgers im Grundbuch handelt es sich daher um eine bloße Richtigstellung rein tatsächlicher Angaben im Wege der von Amts wegen vorzunehmenden Namensberichtigung (BayObLG NJW-RR 1996, 486 Rn. 15 nach juris). Für die bloße Richtigstellung der Bezeichnung des Rechtsträgers findet die Kostenregelung des 67 Abs. 1 Satz 1 KostO Anwendung; der Geschäftswert ist insoweit nach 67 Abs. 3 KostO i. V. m. 30 Abs. 1 Halbs. 1 KostO nach freiem Ermessen zu bestimmen. Hierbei ist auf das wirtschaftliche Interesse an der Eintragung abzustellen (OLG München Rpfleger 2013, 55 Rdn. 7 nach juris). 20 aa) Die Rechtsprechung und die Kommentarliteratur gehen bei berichtigenden Eintragungen in Folge einer formwechselnden Umwandlung unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles, vor allem der Bedeutung der vorgenommenen Eintragung, allgemein von einem Geschäftswert aus, der in einem Bereich zwischen einem Zwanzigstel und der Hälfte des Grundstückswertes liegt (vgl. nur BayObLG NJW- RR 2000, 365 Rn. 10 nach juris m. w. N.; OLG München Rpfleger 2013, 55 Rn. 18 nach juris m. w. N.; Waldner, in: Rohs/Wedewer, KostO Stand Juni 2013, 67 Rn. 27). Beispielsweise wurde der Ansatz von einem Zwanzigstel für die bloße Namensänderung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als angemessen erachtet, da der Grundbuchverkehr einer solchen Namensänderung keine erhebliche Bedeutung beimesse (vgl. OLG München Rpfleger 2013, 55 Rn. 19 nach juris). Mehrfach wurde es im Rahmen des eingeschränkten Überpüfungsmaßstabs im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht als ermessensfehlerhaft angesehen, wenn ein Zehntel des Verkehrswertes des Grundstücks bei Umwandlung der Kommanditgesellschaft in eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (BayObLG NJW-RR 1996, 486 Rn. 19 nach juris), bei formwechselnder Umwandlung einer Kapital- in eine Personengesellschaft (OLG Oldenburg NJW-RR Rn. 3 nach juris), also etwa einer GmbH in eine GmbH & Co. KG (OLG Köln Rpfleger 2003, 47 Rn. 30 nach juris) angesetzt wurde. Demgemäß wird in der Kommentarliteratur bei einer formwechselnden Umwandlung in der Regel ein Geschäftswert von 10% für angemessen erachtet (Waldner, in: Rohs/Wedewer, KostO Stand Juni 2013, 67 Rn. 27; Mümmler/Assenmacher/Mathias Kostenordnung 15. Aufl. Umwandlung Anm. 3.9.; so für 36 Abs. 1 GNotKG auch Korintenberg/Bormann GNotKG 19. Aufl. 36 Rn. 81). Andererseits hat das Bayerische Oberste Landesgericht bei Umwandlung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts in eine GmbH & Co. KG auch den Ansatz der Hälfte des Grundstückswertes nicht als ermessensfehlerhaft angesehen, mit der Begründung, dass der Umwandlung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts in eine Personenhandelsgesellschaft eine erhebliche Bedeutung zukomme, da mit der Eintragung der KG im Geschäftsleben regelmäßig die Vorstellung größerer Wirtschaftskraft verbunden werde (BayObLG NJW-RR 2000, 365 Rn. 11 nach juris). 21 bb) Der Senat hält einen Geschäftswert in Höhe eines Viertels des Verkehrswerts der Grundstücke entsprechend der wirtschaftlichen Bedeutung der formwechselnden Umwandlung einer GmbH & Co. KG in eine GmbH für angemessen. 22 Für die Entscheidung des Senats im Verfahren der einfachen Beschwerde kommt es nicht darauf an, ob eine Festsetzung des Geschäftswerts in Höhe der Hälfte des Verkehrswerts als ermessensfehlerhaft anzusehen ist oder nicht. Vielmehr hat der Senat als zweite Tatsacheninstanz den Geschäftswert nach eigenem Ermessen festzusetzen. Hierfür sind folgende Gesichtspunkte maßgebend: 23 Einerseits ist angesichts der Identitätswahrung des Rechtsträgers die wirtschaftliche Bedeutung der Namensberichtigung eher zurückhaltend zu bewerten. Hier ist auch zu berücksichtigen, dass es nicht einmal einer formellen Antragstellung im Sinne von 13 GBO bedurft hätte, der Berichtigungsantrag somit eine bloße Anregung darstellt und das Grundbuchamt auch von Amts wegen tätig werden könnte. Außerdem hat in die Erwägung einzufließen, dass bei der bloßen Namensberichtigung kein besonderer Aufwand des Grundbuchamtes erforderlich ist, geringere Prüfungspflichten als sonst bestehen und kein erhebliches staatliches Haftungsrisiko entsteht (so zutreffend OLG Köln Rpfleger 2003, 47 Rn. 34 nach

5 juris), was allerdings auch in der Erhebung lediglich einer Viertel Gebühr nach 67 Abs. 1 KostO zum Ausdruck kommt (vgl. hierzu BayObLG 1970, 259, 263; BayObLG Rpfleger 1981, 76). 24 Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Formwechsel für die Umstrukturierung eines Unternehmens eine zumeist nicht geringe Bedeutung hat, was etwa die Vertretungs-, Haftungs- und Teilhabeverhältnisse betrifft (vgl. Rohs, in: Rohs/Wedewer, KostO Stand November 2011, 30 Rn. 5b). Deshalb kommt es für die Bemessung des Geschäftswertes auch darauf an, zwischen welchen Gesellschaftsformen die formwechselnde - identitätswahrende - Umwandlung im Einzelfall stattgefunden hat (aa - keine wesentliche Bedeutung - OLG Köln Rpfleger 2003, 47 Rn. 34 nach juris). Die formwechselnde Umwandlung einer Personenhandelsgesellschaft (hier einer GmbH & Co. KG) in eine Kapitalgesellschaft (hier eine GmbH) ist mit einem Wegfall der persönlichen (wenngleich in der Höhe beschränkten) Haftung der Kommanditisten verbunden. Dies hat nicht unerhebliche wirtschaftliche Folgen für die Gesellschafter wie für die Gesellschaftsgläubiger, was etwa in den Gläubigerschutzvorschriften der 204 i. V. m. 22, 224 UmwG zum Ausdruck kommt. Demgemäß wird vereinzelt die Meinung vertreten, wegen der zumeist nicht geringen Bedeutung des Formwechsels für die Umstrukturierung eines Unternehmens sei ein Geschäftswert von mindestens der Hälfte des Grundstückswertes als nicht zu hoch gegriffen anzusehen (so Rohs, in: Rohs/Wedewer, KostO Stand November 2011, 30 Rn. 5b). Richtig daran ist, dass der Ansatz von lediglich einem Zehntel des Verkehrswerts der Bedeutung der formwechselnden Umwandlung im vorliegenden Fall nicht gerecht wird. Andererseits erscheint ein Geschäftswert von 50% des Verkehrswerts als übersetzt. Hierbei ist nämlich zu bedenken, dass der grundbuchlichen Namensberichtigung in Folge eines solchen Formwechsels regelmäßig keine auch nur annähernd so hohe Bedeutung für das Unternehmen zukommen wird wie dem Formwechsel als solchen (so zutreffend OLG Köln Rpfleger 2003, 47 Rn. 35 nach juris). Dafür, dass dies im vorliegenden Fall ausnahmsweise anders zu beurteilen wäre, findet sich kein Anhaltspunkt. 25 Im Ergebnis hält der Senat unter Berücksichtigung aller genannten Kriterien für die aufgrund des Formwechsels einer GmbH & Co. KG in eine GmbH erforderliche Namensberichtigung den Ansatz eines Viertels des Grundstückswerts für angemessen, wie er auch der Kostenrechnung des Grundbuchamts vom zugrunde liegt. 26 Die Entscheidung über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet ( 83 Abs. 3 GNotKG).

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