Begrifflichkeiten, Anmerkungen und Erläuterungen zum Schutzauftrag der Jugendhilfe

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1 Anlage 1 zur Vereinbarung zum Schutzauftrag der Jugendhilfe Begrifflichkeiten, Anmerkungen und en zum Schutzauftrag der Jugendhilfe 1. Schutzauftrag, Staatliches Wächteramt, Garantenpflicht 2. Gewichtige Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdung 3. Kindeswohlgefährdung (Vernachlässigung, Psychische Misshandlung, Körperliche Misshandlung, Sexuelle Gewalt) 4. Gefährdungsgrad 5. Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos 6. insoweit erfahrene Fachkraft 7. Tätige Personen i. S. des 8a Abs. 4, 72a Abs. 2, 4 SGB VIII 8. Frei zugängliche Hilfen 9. Rechtsanspruch auf Beratung von Kindern und Jugendlichen nach 8 Abs. 3 SGB VIII

2 1. Schutzauftrag / Staatliches Wächteramt Garantenpflicht 2. Gewichtige Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdung Schutzauftrag 8 a SGB VIII konkretisiert die Umsetzung des Auftrags nach 1 SGB VIII - erfasst ist die gesamte Jugendhilfe, denn es gibt keine kinderschutzfreie Zone in der Jugendhilfe. Staatliches Wächteramt Aufgabenträger ist die öffentliche Jugendhilfe die Einbindung der Träger, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen, über Vereinbarungen nach 8a Abs. 4 SGB VIII verlagert diese Aufgabe nicht auf diese Träger, sondern bindet sie in diese nach ihren Möglichkeiten ein, da in der Regel der Leistungserbringer den unmittelbaren Kontakt zum Kind / Jugendlichen hat. So sieht dies bereits auch der 11. Kinder- und Jugendbericht, Berlin 2002, Seite 253: Das Kindeswohl bindet gleichermaßen öffentliche wie freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe wie auch das staatliche Wächteramt im Sinne einer öffentlichen Verantwortung für das Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen sowohl von öffentlichen als auch freien Trägern ausgeübt wird. Garantenpflicht Dieser Begriff resultiert in erster Linie aus dem Strafrecht Garant dafür, dass das Kindeswohl geschützt wird, ist immer eine Einzelperson keine Institution. Entsprechende Garantenpflichten können auch die Mitarbeiter/innen der freien Träger (aus Vertrag oder tatsächlichem Handeln) haben. Gewichtige Anhaltspunkte sind das auslösende Moment für die Wahrnehmung des Schutzauftrags. Mit diesen unbestimmten Rechtbegriffen soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das Jugendamt und der Träger eine Kindeswohlgefährdung nicht erahnen müssen, sondern dass im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel konkrete Hinweise auf eine Gefährdung bzw. auf eine Dynamik, die eine solche Gefährdung auslösen kann, vorliegen müssen 1. Damit wird eine bestimmte Risikoschwelle als Eingangsvoraussetzung für die Wahrnehmung des Schutzauftrags beschrieben. Informationen, die nach Einschätzung der zuständigen Fachkraft unterhalb dieser Schwelle bleiben, lösen nicht die in 8a SGB VIII geregelten Handlungspflichten aus. 1 vgl. Wiesner u. A.: SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe. Verlag C.H. Beck, München. 4. Auflage

3 3. Formen von Kindeswohlgefährdung (Vernachlässigung, Psychische Miss handlung, Körperliche Misshandlung, Sexuelle Gewalt) Vernachlässigung ist die andauernde oder wiederholte Unterlassung fürsorglichen Handelns sorgeverpflichteter Personen (Eltern), welches zur Sicherstellung der physischen oder psychischen Versorgung des Kindes notwendig wäre. geschieht selten aktiv, sondern zumeist passiv aufgrund unzureichender Einsicht oder unzureichenden Wissens. stellt eine chronische Unterversorgung des Kindes durch nachhaltige Nichtberücksichtigung, Missachtung oder Versagung seiner Lebensbedürfnisse dar und hemmt, beeinträchtigt oder schädigt seine körperliche, geistige oder seelische Entwicklung. betrifft in erster Linie Kinder, die aufgrund ihres Alters oder aufgrund von Behinderung auf Förderung, Fürsorge und Schutz in besonderer Weise angewiesen sind. stellt eine basale Beziehungsstörung zwischen Eltern und ihren Kindern dar 2. Psychische Misshandlung Die Definition psychischer Misshandlung hat sich in der Praxis der Jugendhilfe als schwierig erwiesen. Kindler 3 nennt fünf verschiedene Unterformen, die einzeln oder in Kombination auftreten können und als psychische Misshandlung angesehen werden müssen, wenn sie die Beziehung eines Elternteils zum Kind kennzeichnen: feindselige Ablehnung (z.b. ständiges Herabsetzen, Beschämen, Kritisieren oder Demütigen eines Kindes); Ausnutzen und Korrumpieren (z.b. Kind wird zu einem selbstzerstörerischen oder strafbaren Verhalten angehalten oder gezwungen bzw. ein solches Verhalten des Kindes wird widerstandslos zugelassen); Terrorisieren (z. B. Kind wird durch ständige Drohung in einem Zustand der Angst gehalten); Isolieren (z. B. Kind wird in ausgeprägter Form von altersentsprechenden sozialen Kontakten fern gehalten); Verweigerung emotionaler Responsivität (z. B. Signale des Kindes und seine Bedürfnisse nach e- 2 vgl. Schone, R. u. A.: Kinder in Not. Vernachlässigung im frühen Kindesalter und Perspektiven sozialer Arbeit. Münster. Votum vgl. Kindler, H. Was ist unter psychischer Kindesmisshandlung zu verstehen? In Kindler, H. u. A.. Handbuch Kindeswohlgefährdung nach 1666 BGB und Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD). München: Deutsches Jugendinstitut, 2006, Kap. 5 3

4 motionaler Zuwendung werden anhaltend und in ausgeprägter Form übersehen und nicht beantwortet). Eine Form von psychischer Misshandlung liegt auch dann vor, wenn das Kind bzw. der/die Jugendliche Partnerschaftsgewalt zwischen seinen Eltern erleben muss bzw. wenn das Kind bzw. der/die Jugendliche häuslicher Gewalt ausgesetzt ist. Körperliche Misshandlung Unter körperlicher Kindesmisshandlung können nach Kindler im Kontext der Prüfung und Bearbeitung von Fällen einer möglichen Kindeswohlgefährdung alle Handlungen von Eltern oder anderen Bezugspersonen verstanden werden, die durch Anwendung von körperlichem Zwang bzw. Gewalt für einen einsichtigen Dritten vorhersehbar zu erheblichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen des Kindes und seiner Entwicklung führen oder vorhersehbar ein hohes Risiko solcher Folgen bergen. Sexuelle Gewalt Bei der Beschreibung dieser Form der Kindeswohlgefährdung finden sich Begrifflichkeiten wie z. B. sexueller Missbrauch, sexuelle Gewalt oder sexualisierte Gewalt gegen Minderjährige. Sexueller Missbrauch ist jede sexuelle Handlung, die an oder vor einem Kind entweder gegen den Willen des Kindes vorgenommen wird oder der das Kind aufgrund körperlicher, psychischer, kognitiver oder sprachlicher Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen kann. Der Täter nutzt seine Macht- und Autoritätsposition aus, um seine eigenen Bedürfnisse auf Kosten des Kindes zu befriedigen. 4 Die Bezeichnung sexueller Missbrauch ist auch ein juristischer Begriff und ist im Strafgesetzbuch als Straftatbestand aufgeführt. Die Abgrenzung von sexualisierter Gewalt zu sexueller Gewalt ist in den Beschreibungen nicht immer eindeutig. Beispielsweise wird folgende Unterscheidung vorgenommen: Sexualisierte Gewalt betont primär, dass die Gewalt im Vordergrund steht und sexualisiert wird. Sexuelle Gewalt hebt im Vergleich zu physischer und psychischer Gewalt hervor, dass die Gewalt mit sexuellen Mitteln ausgeübt wird. 5 4 vgl. Bange D./Deegener G.: Sexueller Missbrauch an Kindern. Weinheim: Psychologie Verlags Union Kapitel 4 5 Heynen (2000), zit. nach Herzig, S.: Sexuelle Gewalt gegen Mädchen und Jungen Begriffe, Definitionen, Zahlen und Auswirkungen. In: FORUM Sexualaufklärung und Familienplanung Schriftenreihe der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung. Heft

5 4. Gefährdungsgrad Die Verfahrensdauer von der ersten Wahrnehmung einer Gefährdung bis zur konkret notwendigen Reaktion (z.b. Gespräch mit den Personensorgeberechtigten, Angebot von Hilfen, Verständigung der Polizei zur unmittelbaren Gefahrenabwehr, Information des Jugendamtes, weil Inobhutnahme oder Anrufung des Familiengerichts notwendig erscheint) ist umso kürzer, je gravierender die Gefährdung ist. Bereits bei der ersten Risikoeinschätzung ist daher abzuwägen, ob ein sofortiges Einschreiten erforderlich ist oder ob und wie lange zugewartet werden kann. Weiterhin ist die Schutzbedürftigkeit maßgeblich nach dem Alter, dem Entwicklungsstand und dem aktuellen gesundheitlichen Zustand zu beurteilen (so ist z.b. das Gefährdungsrisiko umso höher einzuschätzen, je jünger das Kind ist.) 5. Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte bei der Einschätzung des Gefährdungsrisikos 6. insoweit erfahrene Fachkraft: Bei der Einschätzung des Gefährdungsrisikos müssen sich mindestens zwei Fachkräfte beraten; zumindest eine Person sollte über spezifische Kompetenzen für die Risikoeinschätzung verfügen ( insoweit erfahrene Fachkraft ). Die Einschätzung des Gefährdungsrisikos erfordert eine fachliche (und rechtliche) Bewertung von Lebenslagen hinsichtlich der möglichen Schädigungen, die die Kinder/Jugendlichen in ihrer weiteren Entwicklung aufgrund dieser Lebensumstände erfahren können; der Erheblichkeit der Gefährdungsmomente (Intensität, Häufigkeit und Dauer des schädigenden Einflusses) bzw. der Erheblichkeit des erwarteten Schadens; des Grades der Wahrscheinlichkeit (Prognose) eines Schadenseintritts (Es geht um die Beurteilung zukünftiger Einflüsse, vor denen der/die Minderjährige zu schützen ist); der Fähigkeit der Eltern(teile), die Gefahr abzuwenden bzw. die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen; der Bereitschaft der Eltern(teile), die Gefahr abzuwenden bzw. die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die nach 8 a SGB VIII hinzuzuziehende insoweit erfahrene Fachkraft soll über entsprechende Erfahrung in der Einschätzung von Gefährdungssituationen für Kindeswohl verfügen. Bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch sind andere Kompetenzen notwendig als bei Verdacht körperlicher bzw. gesundheitlicher Ver- 5

6 7. Tätige Personen i. S. der 8a,72a SGB VIII nachlässigung. Die insoweit erfahrene Fachkraft sollte in gewisser Regelmäßigkeit mit Kinderschutzfragen tatsächlich befasst sein. Eine Fachkraft (im Sinne des 72 SGB VIII) sollte über folgende Kompetenzen verfügen, um als insoweit erfahrene Fachkraft im Sinne des 8a SGB VIII tätig zu sein: Kenntnisse über Risiko behaftete Lebenslagen von Familien und Dynamiken konflikthafter Familienbeziehungen Kenntnisse über Symptome und Entwicklungsbeeinträchtigungen von Kindern und Jugendlichen in gefährdenden Beziehungen; Kenntnisse über Ursachen und Formen von Kindeswohlgefährdungen und über gewichtige Anhaltspunkte einer Kindeswohlgefährdung Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen von Kindeswohlgefährdung und Datenschutz sowie erforderlicher Verfahrensschritte Methodenkompetenz in Fragen der Gefährdungseinschätzung Kenntnis des Hilfesystems und der Kooperationswege Erfahrung in der Führung von konflikthaften Elterngesprächen; Kenntnisse und Erfahrungen in der Praxisberatung Erfahrung in ressourcenorientiertem Arbeiten mit Familien Die Vereinbarungen nach 8a Abs.4, 72a Abs.2 und 4 SGB VIII beziehen sich sowohl auf hauptberuflich tätige Personen als auch auf neben- oder ehrenamtliche Personen, die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe wahrnehmen. Während bei hauptamtlich tätigen Personen die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses obligatorisch ist, wird die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis bei neben- oder ehrenamtlich tätigen Personen nur bei Tätigkeiten im unmittelbaren Umgang mit Kindern (beaufsichtigen, betreuen, erziehen, vergleichbare Kontakte) erforderlich. In ihren Handlungsempfehlungen zum Bundeskinderschutzgesetz (Juni 2012) haben die Arbeitsgemeinschaft der Kinder- und Jugendhilfe und die Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter Einsatzmöglichkeiten für neben- oder ehrenamtliche Mitarbeit in der Kinder- und Jugendhilfe konkretisiert. Danach handelt es sich bei den so genannten qualifizierten Kontakten um solche Tätigkeiten, die geeignet 6

7 sind, eine besondere Nähe, ein Vertrauensverhältnis oder auch Macht bzw. Abhängigkeit zwischen Ehrenamtlichen (oder Nebenamtlichen) und Minderjährigen zu missbrauchen. Je weniger eine Entscheidungsoder Weisungsbefugnis und je weniger insoweit ein Abhängigkeitsverhältnis der Minderjährigen mit einer Tätigkeit verbunden ist, desto eher kann demnach von einer Vorlagepflicht für die Ehren- und Nebenamtlichen abgesehen werden. Dazu werden nachfolgende Kriterien empfohlen: je geringer die Wahrscheinlichkeit eines nicht kontrollierten Kontaktes zu Kindern oder Jugendlichen ist (Abgrenzungsaspekt: Tätigkeit kollegial kontrolliert oder allein) je geringer die Möglichkeit nicht einsehbarer Nähe bei einem Kontakt zu Minderjährigen ist (Abgrenzungsaspekt: öffentliches Umfeld, Gruppe- geschlossener Raum, Einzelfallarbeit) je weniger die Tätigkeit im Kontakt mit dem Kind bzw. Jugendlichen sich wiederholt (Abgrenzungsaspekt: einmalig oder häufig wiederkehrend) je geringer die zeitliche Ausdehnung des Kontaktes ist (Abgrenzungsaspekt: kurzzeitig oder über Tag und Nacht), desto eher ist davon auszugehen, dass für die Tätigkeit auf die Einsichtnahme in das Führungszeugnis der ehren- oder nebenamtlich tätigen Person verzichtet werden kann. Vor diesem Hintergrund entscheiden die Träger in jedem Einzelfall vor Ort über eine Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis. Unterhalb der Schwelle zur Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis haben die Träger die Möglichkeit, mittels einer Selbstverpflichtungserklärung die ehren- und nebenamtlich tätigen Personen bestätigen zu lassen, dass gegen sie keine einschlägigen rechtskräftigen Urteile vorliegen bzw. dass derzeit keine einschlägigen Verfahren anhängig sind (vgl. Anhang 1 als Beispiel). 8. Frei zugängliche Hilfen Ohne Beteiligung des Jugendamtes kann ein freier Träger nur Hilfen vermitteln oder anbieten, die keiner Leistungsgewährung im Einzelfall bedürfen. Dies können zum Beispiel Beratungsstellenangebote, Hilfen durch Verwandte oder Ehrenamtliche oder offene Stadtteilangebote sein. Insbesondere Hilfeplan gesteuerte Hilfen können nicht ohne Beteiligung des Jugendamtes erbracht werden. 7

8 9. Rechtsanspruch auf Beratung von Kindern und Jugendlichen nach 8 Abs. 3 SGB VIII Im Kontext der Gefährdungseinschätzung ist darauf zu achten, dass Kindern und Jugendlichen in Not- und Konfliktlagen ein eigener Beratungsanspruch zusteht. Sollte eine Mitteilung an die Personensorgeberechtigten den Beratungszweck vereiteln, darf die Beratung ohne ihre Information und ihren Einbezug durchgeführt werden. Die Frage, ob und inwieweit die Personensorgeberechtigten einzubeziehen sind, ist somit dem Anspruch auf Beratung der Kinder und Jugendlichen nachgelagert. Ergeben sich z.b. in der Beratung Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung, die von den Personensorgeberechtigten nicht abgewendet werden kann, so ist die/der Minderjährige in Obhut zu nehmen bzw. das Familiengericht anzurufen. 6 6 vgl. Wiesner, R.:SGB VIII Online-Kommentierung. Beck-Verlag 8

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