Pflegefall was tun!!potsdam im Dezember 2015!!! Work- Life- Management GmbH, Große Weinmeisterstraße 57, Potsdam
|
|
- Michaela Gerber
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Pflegefall was tun!!potsdam im Dezember 2015!!! Work- Life- Management GmbH, Große Weinmeisterstraße 57, Potsdam 1!
2 Agenda! 1. Aktuelle Pflegesituation! 2. Was bietet der Gesetzgeber für Beschäftigte! 3. Pflegefall - was tun! a. Die ersten Schritte! b. Pflegefall nach SGB! c. Die Pflegestufen! d. Feststellung der Pflegebedürftigkeit! e. Herausforderungen für den berufstätigen Pflegenden! f. Möglichkeiten der Pflegegestaltung! g. Einstufung in die Pflege - Welche finanzielle Situation ist zu erwarten! h. Fallbeispiele! 4. Herausforderung meistern! 2!
3 1. Aktuelle Pflegesituation! Demographischer Wandel! Jeder. 7. Beschäftigte pflegt 3!
4 1. Aktuelle Pflegesituation! Die Forcierung der Pflegeberatung ist unser gemeinsamer gesellschaftlicher Auftrag! ü Bis 2060 wird die Zahl der Kinder und Jugendlichen von 16 auf 10 und die der Erwerbstätigen von 50 auf 36 Millionen abnehmen bei steigender Anzahl der über 65-jährigen von 17 auf 22 Millionen! ü Wer finanziert und pflegt die zunehmende Zahl der Pflegebedürftigen?! ü Unser sozialpolitischer Beitrag liegt darin, dass wir für jeden Mitarbeitenden unserer Kunden im Rahmen der gesetzlichen Pflegeleistungen die beste Lösung erarbeiten!! 4!
5 2. Was bietet der Gesetzgeber für Beschäftigte! Regelungen gelten nicht 1:1 für Beamt(e)Innen 5!
6 2. Was bietet der Gesetzgeber für Beschäftigte! Familien-Pflegezeit! 1. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung!! In einer akuten Pflegesituation eines nahen Angehörigen können Sie bis zu 10 Arbeitstage von Ihrer Arbeit wegbleiben! 2. Pflegezeit!!! Wenn Sie einen nahen Angehörigen bis zu 6 Monate zu Hause pflegen, können Sie sich ganz oder teilweise von Ihrer Arbeit freistellen lassen.!! 3. Familien-Pflegezeit!!! Wenn Sie Ihren nahen Angehörigen bis zu 24 Monate zu Hause pflege, können Sie sich teilweise von Ihrer Arbeit freistellen lassen.! 6!
7 2. Was bietet der Gesetzgeber für Beschäftigte! Kurzzeitige Arbeitszeitverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld! In einer akuten Pflegesituation eines nahen Angehörigen können Sie! bis zu 10 Tagen von der Arbeit fernbleiben! Antrag und Anzeigefrist! Keine Ankündigungsfrist! Unverzüglich, spätestens am Morgen vorm Fernbleiben den AG informieren! Keine Zustimmung des AG erforderlich und unabhängig von der Betriebsgröße! Dauer! Bis zu 10 Arbeitstage (am Stück oder aufgeteilt) und nur ein mal pro pflegebedürftigen Angehörigen! Finanzierung! Es besteht keine Lohnfortzahlung! Es kann für die Zeit Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse des Angehörigen beantragt werden! 7!
8 2. Was bietet der Gesetzgeber für Beschäftigte! Sonderurlaub für Kurzzeitpflege! Antrag und Anzeigefrist! Keine Ankündigungsfrist! Für Beamt(e)Innen Unverzüglich, spätestens am Morgen vorm Fernbleiben den AG informieren! Ohne Genehmigung! Ärztliche Bescheinigung als Nachweis erforderlich! Dauer! Sonderurlaub bis maximal 10 Tage geplant (keine klare Regelung)! Finanzierung / Förderung! Fortzahlung der Bezüge in Höhe von 100% für 9 Tage ist geplant für Bundesbeamte und Beamte im Land Niedersachsen! 8!
9 2. Was bietet der Gesetzgeber für Beschäftigte! Pflegezeit! Wenn Sie einen nahen Angehörigen bis zu 6 Monate zu Hause pflegen oder bis zu 3 Monaten in der letzten Lebensphase begleiten möchten (auch im Hospiz), Antrag und Anzeigefrist:! Schriftlich, 10 Arbeitstage vor Beginn (Dauer, Umfang)! Rahmenbedingungen! Nur 1 mal pro pflegebedürftigen nahen Angehörigen! Kündigungsschutz ab Ankündigung (höchsten jedoch 12 Wochen vor Beginn)! Finanzierung/ Förderung! Zinsfreies Darlehen! dann können Sie sich ganz oder teilweise freistellen lassen.! Info Auswirkung auf Sozialversicherung! Kranken- und Pflegeversicherung müssen selbst übernommen werden! Renten- u. Arbeitslosenversicherung sind durch Pflegeversicherung abgedeckt! 9!
10 2. Was bietet der Gesetzgeber für Beschäftigte! Familienbedingte Teilzeit und Beurlaubung! Antrag und Anzeigefrist! Ankündigungsfrist nicht geregelt! Für Beamt(e)Innen Bewilligung sofern keine dringenden dienstliche Gründe entgegenstehen! Ablehnung muss begründet werden! Verlängerung spätestens 6 Monate vor Beendigung beantragen! Dauer! Bei Teilzeitbeschäftigung mit weniger als Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und Urlaub ohne Besoldung zusammen max. 15 Jahre! Vorzeitige Beendigung nur möglich, wenn Fortsetzung nicht möglich oder unzumutbar und keine dienstlichen Belange entgegenstehen! Finanzierung / Förderung! Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung ( 44A Abs.1 SGB XI)! Erleichterung des beruflichen Wiedereinstiegs! 10!
11 2. Was bietet der Gesetzgeber für Beschäftigte! Familienpflegezeit! Wenn Sie einen nahen Angehörigen bis zu 24 Monate zu Hause pflegen, dann können Sie sich teilweise freistellen lassen.! Sie arbeiten Teilzeit mind. 15 Stunden in der Woche weiter.! Antrag und Anzeigefrist! Ankündigungsfrist 8 Wochen! AG hat Ihren Wünschen zu entsprechen, es sei denn es liegen dringende betriebliche Gründe vor! Kündigungsschutz ab Ankündigung (jedoch bis 12 Wochen vorher)! Dauer! max. 24 Monate (auch bei Kombination Pflege- und Familienpflegezeit)! Vorzeitige Beendigung möglich bei veränderten Umständen (Frist 4 Wochen)! Familienpflegezeit ist pro pflegebedürftigem Angehörigen nur 1 mal möglich! Finanzierung/ Förderung! Zinsfreies Darlehen! 11!
12 2. Was bietet der Gesetzgeber für Beschäftigte! Familienpflegezeitgesetz nach 92a BBG! Antrag! Für Beamt(e)Innen Bewilligung sofern keine dringenden dienstliche Gründe entgegenstehen! Dauer! Max. 4 Jahre (2 Jahre Pflegephase, 2 Jahre Nachpflegephase)! Pflegephase mit Arbeitszeitreduzierung auf mind. 15 Wochenstunden! Nachpflegephase mit Arbeitszeit wie vor Pflegephase! Vorzeitige Beendigung möglich bei veränderten Umständen (Frist zum Ablauf des 2.Monats nach Veränderung, Dienstherr muss zustimmen)! weitere Familienpflegezeit erst nach Abschluss der Nachpflegephase möglich! Finanzierung/ Förderung! Vorschuss während der Pflegephase! 12!
13 2. Was bietet der Gesetzgeber für Beschäftigte! Darlehen beim Bundesministerium für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben! Gilt für Pflege- und Familienpflegezeit bei ganz oder anteiliger Arbeitszeitreduzierung! Die Höhe des Darlehens richtet sich nach der Höhe des Lohnausfalls, jedoch begrenzt auf den Betrag, der bei 15 Wochenstd. zu gewähren wäre! Es werden 50% der Gehaltsdifferenz als monatliches Darlehen ausgezahlt! Darlehen kann auf Wunsch auch niedriger gewählt werden! Rückzahlung sofort nach Ende der Förderung innerhalb von 2 Jahren! Die Rückzahlung kann in Härtefällen gestundet werden (bei Bezug von mind. 2 Jahren Sozialhilfe, Hartz IV oder Arbeitslosengeld bzw. beim Tod)! Bestehen die Zahlungsschwierigkeiten und die Pflege des nahen Angehörigen fort, kann die Rückzahlung auf Antrag zu einem Viertel erlassen werden! 13!
14 Der Antrag ist online verfügbar! Um Ihren Aufwand zu reduzieren, stellen wir Ihnen das Formular auf individuelle Anfrage auch gerne zur Verfügung! 14!
15 2. Was bietet der Gesetzgeber für Beschäftigte! Finanzierung über Vorschuss!! Für Beamt(e)Innen Vorschuss während der Pflegephase (Gehaltsaufall à 50% der Zeitreduktion)! Derzeit noch 3% Abzug, soll aber wegfallen (Grund: Vor der Einführung der Familien-Pflegezeit wurden für Beschäftigte Kreditzinsen fällig)! Vorschuss wird in Nachpflegephase mit Dienstbezügen verrechnet! Endet mit Ruhestand aufgrund Dienstunfähigkeit oder bei Tod! Bei Entlassung oder Verlust der Beamtenrechte vollständige Rückzahlung im Folgemonat nach Beendigung! Individuelle Härtefallregelungen! Pflegebedarf besteht weiterhin, vollständige Beschäftigungsaufnahme in der Nachpflegephase nicht zumutbar! Unverschuldete Zahlungsschwierigkeiten! 15!
16 16!
17 Die ersten Schritte! ü Informieren Sie Ihre Führungskraft! ü Beantragen Sie formlos eine Pflegeeinstufung bei der Pflegekasse Ihres Angehörigen es besteht ab dem Tag der Beantragung ein Leistungsanspruch! ü Führen Sie ein Gespräch mit dem Angehörigen! ü Informieren Sie ggf. weitere Familienangehörige! ü Lassen Sie sich unverzüglich beraten! Plötzlich ist es soweit...! Ein Unfall, eine Krankheit, ein unglücklicher Sturz... Für die meisten Menschen geschieht es wie aus heiterem Himmel.! 17!
18 Pflegefall nach SGB! 14 Absatz 1 SGB XI Begriff der Pflegebedürftigkeit! Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichen oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.! Körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung:! Verluste, Lähmungen, Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat! Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane! Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen! 18!
19 Pflegefall nach SGB! 14 Absatz 3 SGB XI Begriff der Pflegebedürftigkeit! Die Hilfe im Sinne des Absatzes 1 besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.! Die pflegerische Hilfe ist in 4 Bereiche eingeteilt:! Körperpflege! Ernährung! Mobilität! Hauswirtschaftliche Versorgung! 19!
20 Die Pflegestufen! Pflegestufe 0:! erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz! Pflegestufe I:!! erheblich pflegebedürftig! Pflegestufe II:!! schwer pflegebedürftig! Pflegestufe III:!! schwerstpflegebedürftig! Das Ausmaß der Pflegestufe I im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung ist noch nicht erreicht, dennoch besteht ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung.! Der Hilfebedarf ist mindestens 1x täglich bei wenigstens zwei Verrichtungen im Bereich der Grundpflege und mehrfach wöchentlich bei der hauswirtschaftlichen Versorgung notwendig.. Der Zeitaufwand beträgt wöchentlich im Tagesdurchschnitt mind. 90 Minuten, davon mind. 45 Minuten Grundpflege.! Der Hilfebedarf liegt bei der Grundpflege mindestens 3x täglich zu verschiedenen Tageszeiten vor und es besteht zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Zeitaufwand beträgt wöchentlich im Tagesdurchschnitt mind. 3 Stunden, davon mind. 2 Stunden Grundpflege.! Der Hilfebedarf besteht rund um die Uhr (auch Nachts) bei der Grundpflege und mehrfach wöchentlich bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Der Zeitaufwand beträgt wöchentlich im Tagesdurchschnitt mind. 5 Stunden, davon mind. 4 Stunden Grundpflege.! Härtefall! Es besteht ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand, der das übliche Maß der Pflegestufe III weit überschreitet. 20!
21 Einstufung in die Pflege Welche finanzielle Situation ist zu erwarten! Beispiel: Minutenwerte als Grundlage für die Pflegeeinstufung! Körperpflege! Zeit! Mobilität! Zeit! Duschen! Min! Aufstehen! 1-2 Min! Kämmen! 1-3 Min! Zubettgehen! 1-2 Min! Zahnpflege! 5 Min! Ankleiden! 8-10 Min! Stuhlgang! 6 Min! Entkleiden! 4-6 Min! Ernährung! Mundgerechte Zubereitung (Haupt-/ Zwischenmahlzeit)! Nahrungsaufnahme (Hauptmahlzeit)! Zeit! 1-2 Min! Min! Berücksichtigung von erschwerenden Faktoren, wie z.b Körpergewicht (> 80 kg),! Einschränkungen in der Beweglichkeit, Halbseitenlähmung, unkontrollierte Bewegungen, stark eingeschränkte Sinneswahrnehmung, eingeschränkte Belastbarkeit ( z.b. durch Herzerkrankungen), pflegebehindernde Räumlichkeiten! 21!
22 Exkurs: Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff ab ! Ab 1. Januar 2017 gibt es statt drei Pflegestufen fünf Pflegegrade! Übergangszeit ab à Personen, die vor dem eingestuft werden, werden automatisch übergeleitet in die neue Pflegeeinstufung! Neues entscheidendes Kriterium: Grad der Selbständigkeit! Mobilität! Kognitive und kommunikative Fähigkeiten! Verhaltensweisen und psychische Problemlagen! Selbstversorgung! Umgang mit Krankheit! Gestaltung des Alltagslebens! Die Überprüfung der Einstufung für Laien kaum möglich! 22!
23 Feststellung der Pflegebedürftigkeit! 23!
24 Feststellung der Pflegebedürftigkeit! ü Prüfung erfolgt von den Pflegekassen durch den Medizinischen Dienst (MDK) oder Medic Proof! ü Antrag kann formlos- auch telefonisch- bei der Pflegekasse gestellt werden! ü Antragsformulare werden zugestellt und müssen von der pflegebedürftigen Person bzw. von einer bevollmächtigten Person ausgefüllt werden! ü Es werden die Einschränkungen der pflegebedürftigen Person betrachtet sowie Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit! ü Der MDK/ Medic Proof teilt der Pflegekasse das Ergebnis mit und nimmt Stellung zur Pflegesituation! ü Bescheid innerhalb von 5 Wochen, Widerspruch innerhalb von 28 Tagen!! Wichtig! Leistungen der Pflegekasse bekommen Sie vom Tag der Antragstellung, daher sollten Sie sich das Datum bestätigen lassen!! 24!
25 Feststellung der Pflegebedürftigkeit! Checkliste: Vor dem Besuch des MDK darauf sollten Sie achten!! ü Liegt eine offensichtliche Pflegebedürftigkeit vor?! ü Haben Sie Rücksprache mit dem behandelnden Arzt gehalten?! ü Haben Sie ein Pflegetagebuch mindestens eine Woche geführt?! ü Haben Sie das Pflegetagebuch für den Verbleib bei Ihnen kopiert/ gespeichert?! ü Haben Sie Ihre Fragen schriftlich festgehalten?! ü Sind Sie darauf vorbereitet, Ihre Schilderungen plastisch und kurz vorzutragen?! ü Haben Sie Ihren Angehörigen auf den Besuch eingestimmt?! ü Haben Sie die Arztunterlagen zusammengestellt?! 25!
26 Herausforderungen für den berufstätigen Pflegenden! Im Privat- und Familienleben! ü Konfrontation mit unbekannter Situation! ü Pflegeorganisation ist zeitaufwendig! ü Ansprechpartner und Prozesse unbekannt! ü Dienstleisterqualität schwer zu beurteilen! ü Überwindung großer Entfernungen! ü Schwierige Familienverhältnisse! Im Berufsleben! ü Pflege tritt plötzlich ein! ü Vereinbarkeit abhängig vom Arbeitgeber! ü Karrierechancen werden zurückgestellt! ü Arbeitsleistung u. Anspruch weichen ab! ü Tabuthema! ü Mangelndes psychisches und physisches Wohlbefinden! Die Pflege eines Angehörigen erfordert Zeit, individuelle Lösungen, hohe Flexibilität aber auch Anerkennung!! Jeder 7. betroffen! 26!
27 Gestaltung der Pflege! Ambulante Pflege Hausnotruf! Hauswirtschaftliche Unterstützung (z.b. Essen auf Rädern, Nachbarschaftshilfe)! 24-Stunden-Betreuung! Ambulanter Pflegedienst! Verhinderungspflege! ü Pflegebedürftigen bleiben in ihrer heimischen Umgebung! ü Umfasst Grundpflege, Behandlungspflege und hauswirtschaftliche Pflege! ü Betreuung und Beratung! ü Meist nur bei leichter Pflegebedürftigkeit Teilstationäre Pflege Tagespflege! Nachtpflege! ü Tagespflege täglich bis zu 8 Std. ü Nachtpflege vor allem bei nächtlicher Unruhe ü Fahrdienst holt und bringt die Senioren Stationäre Pflege Kurzzeitpflege! Pflegeheim! Hospiz! ü Rund um die Uhr Betreuung! ü Häufig bei fortgeschrittener Demenz! ü Sicherheit für Angehörige und Betroffene! Alternative Wohnformen Betreutes Wohnen! Senioren-WG! ü Autarkes Wohnen mit Ausbaumöglichkeit der Betreuung! 27!
28 Einstufung in die Pflege Welche finanzielle Situation ist zu erwarten! 28!
29 Einstufung in die Pflege Welche finanzielle Situation ist zu erwarten! Für den Einsatz eines Pflegedienstes übernimmt die Pflegeversicherung monatliche Leistungen, die als Pflegesachleistungen bezeichnet werden und direkt mit dem Pflegedienst abgerechnet werden.!! Neben der Betreuung durch einen Pflegedienst kann die pflegebedürftige Person auch direkt von einem Angehörigen betreut werden. In diesem Fall besteht Anspruch auf Pflegegeld.! Pflegestufe! Pflegesachleistung! Pflegegeld! Stationär! Pflegestufe 0! 231 Euro! 123 Euro! Pflegestufe I! m. Demenz! 468 Euro! 689 Euro! 244 Euro! 316 Euro! Euro! Pflegestufe II! m. Demenz! Euro! Euro! 458 Euro! 545 Euro! Euro! Pflegestufe III! Euro! 728 Euro! Euro! Im Härtefall! Euro! Euro! 29!
30 Einstufung in die Pflege Welche finanzielle Situation ist zu erwarten! Zusätzliche Leistungen! Betreuungsgeld! Für Personen mit und ohne eingeschränkte Alltagskompetenz (Grundbetrag)! 104 Euro! Für Personen mit eingeschränkte Alltagskompetenz (erhöhter Beitrag)! 208 Euro! Hinweis: Das Betreuungsgeld ist zweckgebunden und dient der Erstattung von Aufwendungen, die durch besondere Pflegeangebote der allgemeinen Anleitung oder Betreuung entstehen.! Pflegehilfsmittel! Kurzzeitpflege! Verhinderungspflege! - Erstattung Kosten von Verbrauchsprodukten in Höhe von 40 Euro pro Monat! - Erleichterung durch Pflegebetten u.ä.: Eigenanteil von 10% max. 25 Euro! - Ärztliche Verordnung (Rollstuhl, Windeln, etc.) Eigenanteil 10%, max. 10 Euro! - Wohnungsanpassung bis zu Euro! Pflege in einer stationären Einrichtung bis zu 28 Tagen. Pflegekasse übernimmt bis zu Euro der Kosten im Jahr.! Ersatzpflege zur Entlastung Angehöriger ab 6 Monaten Pflegedauer.! Euro pro Jahr, die man gestückelt in Anspruch nehmen kann! (mit 50% der Leistung bei Kurzzeitpflege kombiniert)! 30!
31 Fallbeispiel 1! Pflege zu Hause bei Pflegestufe 0 (Demenz)! ü Die Tochter versorgt ihre demenzerkrankte Mutter im Rahmen ihrer Möglichkeiten! ü Sie arbeitet an 3 Tagen mit auf 6 Stunden reduzierter Arbeitszeit! ü Sie erhält Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst, eine Hauswirtschafterin und die Nachbarschaftshilfe! Morgens! Vormittags! 2 x Große Toilette 25,76! 1 x Kleine Toilette 17,18! 3 x Zubereitung einf. Mahlzeit 12,61! 2 x 1 Std. Reinigungskraft (Minijobber ) 12,50! 1 x 1 Std. Nachbarschaftshilfe 9,00! 51,52! 17,18! 37,83! 25,00! 9,00! Mittags! 3 x Zubereitung einer warmen Mahlzeit 25,23! 75,69! Nachmittags! 1 x 1 Std. zusätzliche Betreuung 22,00! 22,00! Gesamt! 238,22! 31!
32 Fallbeispiel 1! Zuschläge pro Woche! Wegepauschale pro Einsatz: 6 x 3,69! 22,14! Investitionskosten pro Einsatz: 6 x 1,00! 6,00! Ausbildungsumlage pro Einsatz: 6 x 0,50! 3,00! Gesamt! 31,14! Eigenanteil der Kosten im Monat! Kosten pro Woche Pflege! 238,22! Zuschläge pro Woche! 31,14! Gesamt 4 x 269,36! 1.077,44! abzgl. Pflegesachleistung Pflegestufe 0! 231,00! abzgl. Betreuungsgeld! 104,00! Zu zahlender Eigenanteil! 742,44! 32!
33 Fallbeispiel 2! Pflege zu Hause bei Pflegestufe I! ü Ein pflegender Sohn arbeitet an 3 Tagen Vollzeit und versorgt seinen pflegebedürftigen, dementen Vater an 4 Tagen in der Woche selbst (z.b. Freitag bis Montag)! ü An 3 Tagen erhält er Unterstützung durch einen ambulante Pflegedienst. Außerdem hat der Vater hauswirtschaftliche Unterstützung, bekommt an 3 Tagen Essen geliefert und hat an 2 Tagen einen zusätzlichen Betreuer! Morgens! 3 x Kleine Toilette 17,18! 3 x Zubereitung einf. Mahlzeit 12,61! 51,54! 37,83! Mittags! 3 x Essen auf Rädern 5,50! 16,50! Nachmittags! 2 x 2 Std. Nachbarschaftshilfe 9,00! 36,00! Gesamt! 141,87! 33!
34 Fallbeispiel 2! Zuschläge pro Woche! Wegepauschale pro Einsatz: 3 x 3,69! 11,07! Investitionskosten pro Einsatz: 3 x 1,00! 3,00! Ausbildungsumlage pro Einsatz: 3 x 0,50! 1,50! Gesamt! 15,57! Eigenanteil der Kosten im Monat! Kosten pro Woche Pflege! 141,87! Zuschläge pro Woche! 15,57! Gesamt 4x 157,44! 629,76! abzgl. Pflegesachleistung Stufe I mit Demenz! 689,00! abzgl. Betreuungsgeld! 104,00! Überschuss! 163,24! 34!
35 Fallbeispiel 3! Pflege zu Hause an 7 Tagen in der Woche bei Pflegestufe II! ü Eine 85-jährige verwitwete Frau lebt alleine in ihrer Wohnung und wird durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt! ü Zusätzlich wird ihr das Mittagessen geliefert und sie hat Hilfe im Haushalt sowie zusätzliche Betreuung! Morgens! 3 x Große Toilette 24,18! 4 x Kleine Toilette 16,14! 7 x Zubereitung einf. Mahlzeit 11,84! 72,54! 64,56! 82,88! Vormittags! 2 x 1 Std. Hauswirtschaft 28,10! 56,20! Mittags! 7 x Essen auf Rädern 5,50! 38,50! Nachmittags! 2 x 2 Std. Nachbarschaftshilfe 9,00! 36,00! Abends! 7 x Kleine Toilette 16,14! 7 x Zubereitung einf. Mahlzeit 11,84! 112,98! 82,88! Gesamt! 546,54! 35!
36 Fallbeispiel 3! Zuschläge pro Woche! Wegepauschale pro Einsatz: 14 x 3,47! 48,58! Investitionskosten pro Einsatz: 14 x 1,00! 14,00! Ausbildungsumlage pro Einsatz: 14 x 0,40! 5,60! Gesamt! 68,18! Eigenanteil der Kosten im Monat! Kosten pro Woche Pflege! 562,54! Zuschläge pro Woche! 68,18! Gesamt 4x 614,72! 2.458,88! abzgl. Pflegesachleistung Stufe II! 1.144! abzgl. Betreuungsgeld! 104,00! Zu zahlender Eigenanteil! 1.210,88! 36!
37 Fallbeispiel 4! Pflege zu Hause bei Pflegestufe III! ü Die Schwiegertochter und der Sohn kümmern sich um ihren pflegebedürftigen, meist bettlägerigen Schwiegervater/ Vater! ü Die Schwiegertochter arbeitet nicht, der Sohn unterstützt nach Feierabend und am Wochenende. Die Familie erhält Unterstützung durch eine ambulanten Pflegedienst an 7 Tagen.! Morgens!! 3 x Große Toilette 25,76! 4 x Kleine Toilette 17,18! 77,28! 68,72! Mittags! 7 x Transfer An- und Auskleiden 9,30! 65,10! Nachmittags! 1 x 1 Std. zusätzliche Betreuung 22,00! 7 x Transfer An- und Auskleiden 9,30! 22,00! 65,10! Abends! 7 x Kleine Toilette 17,18! 120,26! Gesamt! 418,46! 37!
38 Fallbeispiel 4! Zuschläge pro Woche:! Wegepauschale pro Einsatz: 28 x 3,69! 103,32! Investitionskosten pro Einsatz: 28 x 1,00! 28,00! Ausbildungsumlage pro Einsatz: 28 x 0,50! Sonn-und Feiertags Zuschlag: 4 x 2,41! Eigenanteil der Kosten im Monat:! Kosten pro Woche Pflege! 418,46! Zuschläge pro Woche! 154,96! Gesamt 4x 573,42! 2.293,68! abzgl. Pflegesachleistung Stufe III! 1.612,00! abzgl. Betreuungsgeld! 104,00! Zu zahlender Eigenanteil! 577,68! 14,00! 9,64! Gesamt! 154,96! 38!
39 Fallbeispiel 5! Betreuung des Pflegebedürftigen im Heim* Kostenart! Pflegestufe I! Pflegestufe II! Pflegestufe III! Pflegesatz! 1.582,46! 2.084,08! 2.688,22! Unterkunft! 369,60! 369,60! 369,60! Verpflegung! 302,37! 302,37! 302,37! Investitionskosten! 400,00! 400,00! 400,00! Gesamt Heimentgeld! 2.654,43! 3.156,05! 3.760,19! Anteil Pflegekasse! 1.064,00! 1.330,00! 1.612,00! Zu zahlender Eigenanteil! 1.590,43! 1.826,05! 2.148,19! *Durchschnittswerte. Pflegeheimkosten regional unterschiedlich.! 39!
40 4. Herausforderungen meistern! 40!
41 4. Herausforderungen meistern! Wir unterstützen Sie in allen Bereichen! Individuelle und! unabhängige Beratung ü Ist mein Angehöriger ein Pflegefall?! ü Finanzielle und rechtliche Aspekte! ü Pflegeeinstufung, Widerspruchsverfahren, Pflegeversicherung! ü Unterstützungs- und Betreuungsmöglichkeiten! ü Umgang mit dementen Angehörigen! ü Vollmachten und Patientenverfügung! ü Burn-Out! Vermittlung von qualifizierter! Pflege und Betreuung! ü Ambulante Pflege! ü 24h Betreuung! ü Nachbarschaftshilfe! ü Verhinderungspflege! ü Hauswirtschaftliche Unterstützung! ü Mobilitätsdienste! ü Mobiler Notruf! ü Essen auf Räder! ü Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen! ü Selbsthilfegruppen!! Umfassende! Informationen! ü Ratgeber! ü Broschüren,! ü Portal! ü Checklisten! ü Downloads! ü hilfreiche Links,! ü Literaturempfehlungen! ü Regionale Ansprechpartner! ü Netzwerke!! 41!
42 4. Herausforderungen meistern! Das können Sie für sich tun! Selbstpflege ist Grundvoraussetzung, um pflegen zu können!!! Es ist erforderlich, auch mal Zeit für sich zu nehmen! ü Gönnen Sie sich Pausen! ü Pflegen Sie Ihre sozialen Kontakte! ü Schaffen Sie sich einen Ausgleich (Hobbys, Sport, Kino...)! ü Schaffen Sie sich eine Auszeit (ein freier Abend!)! ü Achten Sie auf ausreichend Schlaf! Reden Sie miteinander! ü Offene Gespräche mit dem Pflegebedürftigen, professionellen Pflegebeteiligen und Geschwistern beugen Missverständen vor!! Holen Sie sich Hilfe Sie müssen das nicht alleine stemmen!! Unsere kostenlose Beratungshotline !
43 4. Das können wir für Sie tun! Nur wer sicher ist, dass zu Hause alles klappt, kann auch im Beruf alles geben. Wir halten Ihnen den Rücken frei. Ihr Team von benefit- at- work.de 43!
Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017
Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Behandlungspflege Grundpflege Hauswirtschaftliche Versorgung Verhinderungspflege Betreuungs- und Entlastungsleistungen Tagespflege Leistungen im Überblick
MehrHerzlich Willkommen. Soziale Pflegeversicherung mit der AOK. Pflegestärkungsgesetz II Änderungen ab 2017
Herzlich Willkommen Soziale Pflegeversicherung mit der AOK Pflegestärkungsgesetz II Änderungen ab 2017 1 Wesentliche Inhalte des PSG II Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Einführung des
MehrEltern für Eltern. Info Abend Franziskus-Schule Viersen 12.Juli 2011
Eltern für Eltern Info Abend Franziskus-Schule Viersen 12.Juli 2011 Umfrage März 2011 Rücklauf 76 Fragebogen Hit Liste 1.Schwerbehindertenausweis 2. Pflegegeld 3. Überprüfung der Pflegebedürftigkeit 4.
MehrSanitätshaus Aktuell Unser Lächeln hilft. Homecare - Versorgung. Beraten - Versorgen - Betreuen - Dokumentieren care team
Sanitätshaus Aktuell Homecare - Versorgung Beraten - Versorgen - Betreuen - Dokumentieren care team Dieser wird jetzt maßgeblich erweitert: Künftig können diese Versicherten auch Leistungen der Tages-
MehrDAS PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ
DAS PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ Pflegereform 2016/2017 PSG II 1. Einführung Inhaltsverzeichnis 2. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungsverfahren 3. Von den Pflegestufen zu den Pflegegraden
MehrDas neue Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
Das neue Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Hamburger Allianz für Familien 12. Februar 2015 in der Handelskammer Hamburg christine.jordan@familienservice.de Tel: 040-4321450
MehrVersicherungsmakler. Die gesetzliche Pflegeversicherung
Die gesetzliche Pflegeversicherung 01.08.2006 Gesetzliche Pflegeversicherung Agenda 1. 2. 3. 4. 5. Definitionen Pflegestufen Feststellung der Pflegebedürftigkeit Auskömmlichkeit Politische Entwicklung
MehrT Welche Hilfen gibt es für Betroffene und. Familien im Bereich Pflege?
T Welche Hilfen gibt es für Betroffene und Familien im Bereich Pflege? Region Hannover/Fachbereich Soziales Senioren- und Pflegestützpunkt Calenberger Land, Stand 2016 Womit müssen Sie sich auseinandersetzen
MehrDie Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017
Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Das gilt ab 1. Januar 2017 Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt Es gibt ein neues Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit,
MehrBASISINFORMATION. Leistungen der Pflegeversicherung
BASISINFORMATION Leistungen der Pflegeversicherung Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung sind nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt und werden dem Pflegebedürftigen in Form von
MehrPflege und Beruf- wie kann beides gelingen? Workshop 1 in der Bürgerbegegnungsstätte (Vortrag: Christian Hartmann, VdK)
Pflege und Beruf- wie kann beides gelingen? Workshop 1 in der Bürgerbegegnungsstätte (Vortrag: Christian Hartmann, VdK) Einstufung der Pflegebedürftigkeit im Vergleich Alt (bis 2016): 3 Pflegestufen Pflegestufe
MehrDie Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017
Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Überblick: Das gilt ab 1. Januar 2017 1. Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt 2. Es gibt ein neues Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit,
MehrGröbenzell. Demografiebericht 2017 mit optionaler Bedarfsplanung Sozialer Infrastruktur: (Kindertagesbetreuung, Schule und Senioren)
2017 mit optionaler Bedarfsplanung : (Kindertagesbetreuung, Schule und Senioren) Gemeinderatssitzung, 21. September 2017 Folien für die Analyse der Pflegesituation im Landkreis Fürstenfeldbruck Gemeinde
MehrDie Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017
10 1 8 6 0 Spalte1 SpalteSpalte Zeile1 Zeile Ze ile Ze ile Änderung Pflegereform 017 Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 017 Bitte beachten Sie: Die folgenden Auszüge beziehen sich ausschließlich
MehrSteffi s Pflegeteam. Über uns. Spinnereiinsel Kolbermoor Mobil /
Steffi s Pflegeteam Über uns Spinnereiinsel 1 83059 Kolbermoor Mobil 01 74 / 30 20 624 1 Was tun, wenn ein Angehöriger zum Pflegefall wird? Ein kurzer Überblick über unsere Leistungen Sie pflegen Ihren
MehrPflegestärkungsgesetz II. Albertine Deuter, Sozialberatung DGM LV-Bayern Ilse Polifka, Juristin
Pflegestärkungsgesetz II Albertine Deuter, Sozialberatung DGM LV-Bayern Ilse Polifka, Juristin Pflegestärkungsgesetz II Das neue Begutachtungsverfahren und die Umstellung der Leistungsbeträge der Pflegeversicherung
MehrWeiterlesen auf den Seiten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen (MDK)
Versorgung Wer an Alzheimer oder einer anderen Form der Demenz erkrankt, braucht neben einer guten medizinischen und therapeutischen Versorgung früher oder später regelmäßig Unterstützung. Besteht voraussichtlich
MehrDie Änderungen rund um die Pflege
Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Referent: Thorsten Meilahn. Datum: 05.11.2016 1. Überblick Das gilt ab dem 1. Januar 2017 1. Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt.
MehrDie Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar Quelle: bpa
Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Quelle: bpa Überblick: Das gilt ab 1. Januar 2017 1. Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt 2. Es gibt ein neues Verfahren zur Feststellung
MehrDie Pflegebedürftigkeit wird durch ein Begutachtungsverfahren überprüft. Dabei sind sechs Bereiche entscheidend:
Änderungen rund um die Pflege zum 01.01.2017 Das 2. Pflegestärkungsgesetz Durch das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wird die Soziale Pflegeversicherung zum 1.1.2017 auf eine neue Grundlage gestellt.
MehrLeistungsverbesserungen: Das müssen Sie jetzt wissen!
Leistungsverbesserungen: Das müssen Sie jetzt wissen! Was ändert sich für Sie und ihre pflegenden Angehörigen im kommenden Jahr? Was müssen Sie als pflegender Angehöriger jetzt wissen für 2017? Maßgebliche
MehrGesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. Gesetz über die Pflegezeit - PflegeZG Familienpflegezeitgesetz FPfZG
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Gesetz über die Pflegezeit - PflegeZG Familienpflegezeitgesetz FPfZG Ziel des Gesetzes Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und familiärer
MehrDie Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017
Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Überblick: Das gilt ab 1. Januar 2017 1. Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt 2. Es gibt ein neues Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit,
MehrDie Entwicklung der Pflegeversicherung. Open Campus Universität Bremen. 11. Juli 2015
Die Entwicklung der Pflegeversicherung Open Campus Universität Bremen 11. Juli 2015 1 Inhalt Entstehungsgeschichte - Armutsrisiko bei Pflegebedürftigkeit Definition von Pflegebedürftigkeit - Gehört Demenz
MehrPflegestärkungsgesetz
Pflegestärkungsgesetz Bis zum 31.12.2014 galt: Personen sind pflegebedürftig, wenn Sie Hilfe im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Je nach Ausmaß der Pflegebedürftigkeit
MehrPflegebedürftig. was nun? Antragstellung und Leistungen der Pflegeversicherung
Pflegebedürftig. was nun? Antragstellung und Leistungen der Pflegeversicherung Pflegestützpunkt Land Bremen Berliner Freiheit 3 28327 Bremen Telefon: 0421/69 62 42 0 Email: info@bremen-pflegestuetzpunkt.de
MehrDie Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017
Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 HÄUSLICHE KRANKENPFLEGE CHARLOTTE KÖNIG GMBH & CO. KG Informationen für unsere Patienten und Angehörige Überblick: Das gilt ab 1. Januar 2017 Ein neuer
MehrPFLEGEREFORM Die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst!
PFLEGEREFORM 2017 Die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst! INHALT DIE PFLEGEREFORM 2017 Die Pflegereform 2017 1 Allgemeine Übersicht zur Pflegereform 2 Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff.
MehrSitzung des Hauptausschusses des Bayerischen Bezirketags am Reform der Pflegeversicherung: Pflegestärkungsgesetz II
Sitzung des Hauptausschusses des Bayerischen Bezirketags am 25.02.2016 Reform der Pflegeversicherung: Pflegestärkungsgesetz II 1 Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs: Bisheriger Begriff
MehrDie Pflegestärkungsgesetze
Die Pflegestärkungsgesetze Die Soziale Pflegeversicherung vor und nach dem 01.01.2017 Meilensteine der Sozialen Pflegeversicherung 1995 Soziale Pflegeversicherung Einführung der Pflegeleistungen 2002 Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz
MehrWas ändert sich für Pflegebedürftige
Was ändert sich für Pflegebedürftige Mit Einführung der Pflegeversicherung 1995 als 5. Säule des Sozialversicherungssystems erhalten Bürger einen Versicherungsschutz bei Pflegebedürftigkeit. Mit dem Pflegeweiterentwicklungsgesetz
MehrPflegestärkungsgesetze. Interessenverband Contergangeschädigter NRW e.v. copyright Nicole Soppa
Examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin 26 Jahre Mitarbeiterin im Interessenverband für Contergangeschädigte NRW e.v. seit Dezember 2016. Zuständig für den Bereich rundum die Pflege Pflegestärkungsgesetze
MehrRolle der Stadt: Wie lassen sich Pflege und Beruf. Referentin: Fr. Petra Strauß Leitung Zentrale Dienste/Personalservice
Rolle der Stadt: Wie lassen sich Pflege und Beruf bei der Stadt Ulm verbinden? Referentin: Fr. Petra Strauß Leitung Zentrale Dienste/Personalservice Pflege, Familie und Beruf I. Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
MehrBegriff der Pflegebedürftigkeit 14 SGB XI:
Begriff der Pflegebedürftigkeit 14 SGB XI: (1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen
MehrDr. Harry Fuchs, Düsseldorf
Fachbereich Sozial- und Kulturwissenschaften Politikwissenschaften Blockseminar Verantwortung für die Zukunft der Pflege Blockseminar vom 7.7. 11.7.2015 Donnerstag 9.07.2015 Bedarfsgerechtigkeit des pflegerischen
MehrPflegestützpunkt. Im Kreis Dithmarschen
Pflegestützpunkt. Im Kreis Dithmarschen Inhalt Übersicht der Pflegestützpunkte in Schleswig-Holstein Aufgaben der Pflegestützpunkte Sprechzeiten Allgemeines zur Pflegeversicherung Informationen zum Pflegestärkungsgesetz
MehrRatgeber Pflege Alles was Sie zur Pflege wissen müssen
Ratgeber Pflege Alles was Sie zur Pflege wissen müssen aboutpixel.de Wo muss ich Pflegeleistungen beantragen? Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie einen Antrag
MehrSozialverband. OV - Münstertal Klaus-J. Streu Tel.: *
Sozialverband Klaus-J. Streu Tel.: 07636-787 26 14 * E-Mail kjstreu@t-online.de -1- Geplante Änderungen und Neuregelungen durch ein Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung
MehrPflegeversicherung: Voraussetzungen und Leistungen nach dem Pflegestärkungsgesetz II
Nr. 40 Stand: Oktober 2018 Pflegeversicherung: Voraussetzungen und Leistungen nach dem Pflegestärkungsgesetz II Dieser Info-Dienst berücksichtigt die Änderungen durch das Pflegestärkungsgesetz II ab 1.
MehrKundeninformation. Dezember Sehr geehrte Kundinnen und Kunden, Sehr geehrte Betreuerinnen und Betreuer,
Seite 1 von 9 Dezember 2014 Sehr geehrte Kundinnen und Kunden, Sehr geehrte Betreuerinnen und Betreuer, Für das Jahr 2015 können wir uns über einige Neurungen im Pflegegesetz freuen. Alle pflegebedürftigen
MehrDie Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017
Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Das 2. Pflegestärkungsgesetz Durch das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wird die Soziale Pflegeversicherung zum 1.1.2017 auf eine neue Grundlage
MehrHäusliche Pflege oder Heim?
Vortrag über Pflege, Pflegeversicherung und Angebote am Dienstag, den 29. Juni 2010 im Veranstaltungssaal der GdHP Bergiusstr. 1-3, Düsseldorf-Holthausen Referentin: Ursula Wittfeld, Pflegebüro Düsseldorf
MehrWelche Leistungen bezahlt die Pflegeversicherung. Fachstelle für pflegende Angehörige
Pflegefall- was nun? Welche Leistungen bezahlt die Pflegeversicherung Inhaltsverzeichnis Der Pflegebedürftigkeitsbegriff Pflegebedürftig- was nun? Welche Kriterien sind für den Pflegegrad relevant? Leistungen
MehrOrganisation der Pflege in Deutschland
Organisation der Pflege in Deutschland Prof. Dr. Hans-Jochen Brauns Vorstandsvorsitzender Deutsche Gesellschaft für Telemedizin Télémédecine en Ehpad - Telemedizin im Pflegeheim 19 Juin 2015 / 19. Juni
MehrÜberblick der Änderungen durch das PSG II zum Andreas Dasbach AOK Montabaur
Überblick der Änderungen durch das PSG II zum 01.01.2017 Andreas Dasbach AOK Montabaur Hier steht das Thema des Vortrages AOK Rheinland-Pfalz/Saarland Die Gesundheitskasse 1 Wesentliche Inhalte der Pflegereform
MehrVersorgung im Pflegefall Das Pflegestärkungsgesetz II. AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen
Versorgung im Pflegefall Das Pflegestärkungsgesetz II AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Zeitschiene Gesetzgebungsverfahren 22. Juni Referentenentwurf 12. August Kabinettentwurf 24. September 1.
MehrLiebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, Behandlungspflege (SGB V) Grundpflege (SGBXI)
Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, ein krankes Kind zu versorgen bedeutet eine enorme Herausforderung. Hinzu kommen viele Fragen zu Hilfen und Leistungen der Kranken- und Pflegekassen. Im Folgenden
MehrSteffi s Pflegeteam. Der Pflegeberater. Spinnereiinsel 1 83059 Kolbermoor Mobil 01 74 / 30 20 624
Steffi s Pflegeteam Der Pflegeberater Spinnereiinsel 1 83059 Kolbermoor Mobil 01 74 / 30 20 624 1 Die Pflegeversicherung Mit der Einführung der Pflegeversicherung wurde für die gesamte Bevölkerung eine
MehrPflegereform Verbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen
Nr. 3 - Januar 2017 Pflegereform Verbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen So funktioniert die Pflegereform! Zum 01.01.2017 greift die größte Reform der Pflegeversicherung seit ihrer Einführung
MehrHerzlich Willkommen beim Sozialverband VdK OV Münstertal
Klaus-J. Streu Tel.: 07636-787 26 14 E-Mail vdk-muenstertal@t-online.de Herzlich Willkommen beim Sozialverband VdK OV Münstertal Im Mittelpunkt der Menschen - 1 - Änderungen und Neuregelungen durch ein
MehrDie Pflegeberatung richtet sich an Pflegebedürftige und deren Angehörige und bietet
1 Pflegeberatung Die Pflegeberatung richtet sich an Pflegebedürftige und deren Angehörige und bietet Information und Beratung über: Leistungen der Pflegeversicherung die Vielfalt der vorhandenen Hilfeangebote
MehrBeihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für häusliche und teilstationäre Pflege
Fachbereich Thematik Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für häusliche und teilstationäre Pflege I. Allgemeines Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen
MehrAn wen kann ich mich wenden, wenn ich Hilfe im Alter benötige?
und Klinische Epidemiologie An wen kann ich mich wenden, wenn ich Hilfe im Alter benötige? Welche Fragen stellen sich bei Hilfebedarf im Alter? Ab wann brauche ich Hilfe?
MehrPFLEGE- LEISTUNGEN Ab 1. JANUAR 2017
PFLEGE- LEISTUNGEN Ab 1. JANUAR 2017 PFLEGEGELD FÜR HÄUSLICHE PFLEGE kein Anspruch Pflegegrad 2 316 Pflegegrad 3 545 Pflegegrad 4 728 Pflegegrad 5 901 Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn
MehrDie Pflegeversicherung ganz praktisch Was ist in einem Pflegefall zu tun?
Die Pflegeversicherung ganz praktisch Was ist in einem Pflegefall zu tun? Sigrid Averesch Verband der Ersatzkassen, Landesvertretung NRW Leiterin Referat Grundsatzfragen, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
MehrPflegestärkungsgesetz II Was ist Neu! Landkreis Osnabrück Fachdienst Soziales Senioren und Pflegestützpunkt Am Schölerberg Osnabrück
Pflegestärkungsgesetz II Was ist Neu! Landkreis Osnabrück Fachdienst Soziales Senioren und Pflegestützpunkt Am Schölerberg 1 49082 Osnabrück Inhalt des Referats Vorstellung Beratungsangebote / Möglichkeiten
MehrPflegeleistungen ab 2017
Pflegeleistungen ab 2017 Mit dem 2. Pflegestärkungsgesetz wird ab dem 01.01.2017 ein neuer Pflegebegriff eingeführt. Die bisherigen 3 Pflegestufen werden durch 5 neue Pflegegrade ersetzt. Maßgeblich für
MehrSchritt für Schritt zur häuslichen Pflege
Schritt für Schritt zur häuslichen Pflege Was sollten Sie wissen? Wen können Sie fragen? Was müssen Sie tun? Gebührenfreies Service-Telefon 0800-220 4400 LANDESSTELLE PFLEGENDE ANGEHÖRIGE Schritt für Schritt
MehrEinführung in das neue Begutachtungsverfahren. Froese Susanne Leitung Geschäftsbereich Pflegeversicherung MDK im Lande Bremen
Einführung in das neue Begutachtungsverfahren Froese Susanne Leitung Geschäftsbereich Pflegeversicherung MDK im Lande Bremen Definition der Pflegebedürftigkeit 14 Abs. 1 SGB XI Pflegebedürftig sind Personen,
MehrWelche Ansprüche hat ein Arbeitnehmer nach dem PflegeZG? Nach dem PflegeZG hat ein Mitarbeiter Anspruch auf Freistellung bei
2. Änderung des Pflegezeitgesetzes und Einführung des Gesetzes über die Familienpflegezeit Familienpflegezeitgesetz zum 01. Januar 2015 Zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege
MehrInhalt / Ablauf. Begrüßung und kurze Vorstellung des Pflegestützpunkts. Zahlen & Fakten zur Pflege. Bisherige Leistungsgrundsätze
Inhalt / Ablauf Begrüßung und kurze Vorstellung des Pflegestützpunkts Zahlen & Fakten zur Pflege Bisherige Leistungsgrundsätze Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff Exkurs: Eingeschränkte Alltagskompetenz
MehrPS 0, I, II, oder III (mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, der zur Inanspruchnahme des erhöhten Betrages berechtigt)
» Kurzzeitpflege Im Anschluss an die Krankenhausbehandlung Für die zeitlich begrenzte Unterbringung in einer statio nären Einrichtung (Alten-/Pflegeheim) im Anschluss an einen Kranken hausaufenthalt stellt
MehrDie Soziale Pflegeversicherung. Änderungen zum durch das PSG II. Was sollte ich dazu wissen?
Die Soziale Pflegeversicherung Änderungen zum 01.01.2017 durch das PSG II Was sollte ich dazu wissen? Aktuelles Pflegeversicherung Zwei Pflegestärkungsgesetze ab 2015 Zum 01.01.2015 Pflegestärkungsgesetz
MehrMerkblatt -Pflegeversicherung-
Welche erhalte ich von der Pflegeversicherung? Auch Kinder und können unter bestimmten Umständen der Pflegeversicherung erhalten. Bei Kindern muss ein erhöhter Pflege- und Betreuungsbedarf im Vergleich
MehrDie Pflegereform 2015 Eine Übersicht
Die Pflegereform 2015 Eine Übersicht Das Pflegestärkungsgesetz Teil 1 Inkrafttreten: 01.01.2015 AURISCARE GmbH - Zentrale Berlin AURISCARE GmbH INHALT 1. Pflegeunterstützungsgeld 2. Sachleistungen ( 36
MehrRund um die Pflege. Dipl. Gesundheitswirt (FH) Martin Lehwald. Zentrales Informationsbüro Pflege- Beratungsstelle für Probleme in der Altenpflege
Rund um die Pflege Dipl. Gesundheitswirt (FH) Martin Lehwald Zentrales Informationsbüro Pflege- Beratungsstelle für Probleme in der Altenpflege Landeshauptstadt Magdeburg Zentrales Informationsbüro Pflege-
MehrJörg Fröhlich Geschäftsführer der Elisabethenstiftung Lauingen
Titel Pflegebedürftig der Präsentation was nun? Untertitel Wie ich als der Angehöriger Präsentation Pflege organisiere und wo ich Hilfe bekomme Geschäftsführer der Elisabethenstiftung Lauingen Augsburg,
MehrPSG II. Änderungen ab dem
PSG II Änderungen ab dem 01.01.2017 Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff Was lange währt, wird endlich gut? BISHERIGER PFLEGEBEDÜRFTIGKEITSBEGRIFF KRITIK: defizitorientiert, somatisch ausgerichtet, verrichtungsbezogen,
MehrFamilienpflegezeitgesetzgebung
Dr. Hiltrud Höreth Gleichstellungsstelle Stadt Aschaffenburg DGB Kreisverband Aschaffenburg Mittwoch, 22. Februar 2017 Familienpflegezeitgesetzgebung Zweites Pflegestärkungsgesetz PSG II vom 21.12.2015
MehrPflegereform (Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige je nach Pflegestufe und können es zur Bezahlung ihrer Pflege einsetzen.)
Pflegereform 2008 Das Wichtigste in Kürze Seit 1. Juli 2008 ist das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) in Kraft. Neu sind z.b. die Pflegezeit
MehrMit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) erfolgte eine grundlegende Reform der Pflegeversicherung. Das PSG II tritt ab dem in Kraft.
Kundeninformation zum PSG II Zweites Pflegestärkungsgesetz Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) erfolgte eine grundlegende Reform der Pflegeversicherung. Das PSG II tritt ab dem 01.01.2017 in
MehrRegister des Ratgebers "Pflegefall - was tun?"
Register des Ratgebers "Pflegefall - was tun?" Zu diesen Begriffen bietet der Ratgeber Erläuterungen: A Alter, Grundsicherung 87 Alzheimer Gesellschaften 37 Ambulante Reha 94 Ambulanter Pflegedienst 114
MehrWillkommen zur unseren Informationen über das. Pflegestärkungsgesetz 2
Willkommen zur unseren Informationen über das Pflegestärkungsgesetz 2 Gesetze in 2015 Überblick Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) in Kraft seit 01.01.2016 Verordnungen - durch Krankenhäuser bis zu 7 Tagen!
MehrDas zweite Pflegestärkungsgesetz Was erwartet die stationäre Pflege?
Das zweite Pflegestärkungsgesetz Was erwartet die stationäre Pflege? Stephan von Kroge Landesbeauftragter Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.v. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff Der neue
MehrLeistungen der Pflegeversicherung neu ab 2017
Leistungen der Pflegeversicherung neu ab 2017 Claudia Schöne Bereichsleiterin Pflege / Häusliche Krankenpflege April 2017 Begriff der Pflegebedürftigkeit - NEU! Es entscheidet der Grad der Selbstständigkeit
MehrInformationen über das
Informationen über das Sämtliche Angaben und Darstellungen in dieser Broschüre entsprechen dem aktuellen Stand des Wissens und sind bestmöglich dargestellt. Der Pflegedienst Zweite Hilfe GmbH kann jedoch
MehrSchritt für Schritt zur häuslichen Pflege
Landesstelle Pflegende Angehörige NRW Schritt für Schritt zur häuslichen Pflege Was sollten Sie wissen? Wen können Sie Fragen? Was müssen Sie tun? So lange wie möglich zu Hause bleiben! -- Das wünschen
MehrLeistungen der Pflegeversicherung für die häusliche Versorgung neu ab 2017
Leistungen der Pflegeversicherung für die häusliche Versorgung neu ab 2017 Claudia Schöne Bereichsleiterin Pflege / Häusliche Krankenpflege März 2017 Begriff der Pflegebedürftigkeit - NEU Es entscheidet
MehrPflegefall was tun? Erste Orien*erung für pflegende Angehörige
Pflegefall was tun? Erste Orien*erung fr pflegende Angehörige Pflegefall Was tun? Agenda 1. Aktuelle Pflegesitua*on 2. Was bietet der Gesetzgeber fr BeschäGigte 3. Pflegefall was tun? Die ersten SchriMe
MehrIm gewohnten Zuhause leben
Aktuelle Themen für Nagolder Senioren Das Wohnen im Alter im Riedbrunnen Im gewohnten Zuhause leben Pflege und Versorgung durch die Diakoniestation Kurzvortrag Kubus 06.06.2016 in Nagold Einrichtungen
MehrDas Pflegezeitgesetz
Praxistag Das Pflegezeitgesetz 23.11.2011 - Ralf Dernbach, Agenda (Familien-)Pflegezeit Pflegezeitgesetz seit 1. Juli 2008 Familienpflegezeit ab 2012 Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen weitere
Mehrpflegebegleitermittelhessen
pflegebegleitermittelhessen Herausforderung Pflege Wer wir sind Als Ehrenamtliche machen wir uns für pflegende Angehörige stark. Wir arbeiten vertraulich, hören zu, nehmen uns Zeit und denken mit. In einem
MehrFrau Herr Name. Vorname
Körper Geist Seele Frau Herr Name Vorname Geburtsdatum Alter Gesetzliche Leistungen 1 Wer an Körper Geist Seele erkrankt ist, hat Anspruch auf Pflegeleistungen gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) XI 14 (1): Pflegebedürftig
MehrNeuorientierung der Pflegeversicherung. Neuorientierung der Pflegeversicherung
Neuorientierung der Pflegeversicherung 1. Einleitung 1.1 Allgemeine Aussagen zum Alter 1.2 Zur Geschichte der Pflegeversicherung 2. Aktuelle Situation 2.1 Pflegebegriff im Sinne des SGB XI 2.2 Multifakturelle
MehrÜbersicht Neuerungen durch das Pflegestärkungsgesetz II ab dem
Übersicht Neuerungen durch das Pflegestärkungsgesetz II ab dem 01.01.2017 Vorbemerkung: Die vorliegende Zusammenfassung wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Eine Gewähr für den Inhalt wird jedoch
MehrDie Pflegeberatung richtet sich an Pflegebedürftige sowie deren Angehörige und bietet
1 Pflegeberatung Die Pflegeberatung richtet sich an Pflegebedürftige sowie deren Angehörige und bietet Information und Beratung über: Leistungen der Pflegeversicherung die Vielfalt der vorhandenen Hilfeangebote
MehrDie Pflegeversicherung ein Buch mit sieben Siegeln?! SGB XI
Die Pflegeversicherung ein Buch mit sieben Siegeln?! SGB XI Nicole Scherhag 30. AfnP Symposium in Fulda Das Sozialversicherungssystem Kranken- Renten- Arbeitslosen- Unfall- Pflege- -versicherung Vorbemerkungen
MehrPflege von Angehörigen Welche Entlastungen gibt es? Was können Unternehmen tun? Walburga Dietl,
Pflege von Angehörigen Welche Entlastungen gibt es? Was können Unternehmen tun? Walburga Dietl, 24.09.2013 Gesellschaftliche Entwicklung Demographische Entwicklung Veränderte Familienstrukturen Zunahme
MehrVerrichtungen des täglichen Lebens im Sinne der Pflegeversicherung sind:
FAQ s Altenzentrum Helenenstift Haus Elisabeth Altenheim Dauerpflege Was heißt Pflegebedürftigkeit? Den Begriff der "Pflegebedürftigkeit" hat der Gesetzgeber in 14 SGB XI (Pflegeversicherungsgesetz) folgendermaßen
MehrHäusliche Betreuung und Unterstützung
Häusliche Betreuung und Unterstützung COMPASS Private Pflegeberatung GmbH Köln, Juli 2014 COMPASS ein Tochterunternehmen des PKV-Verbandes 2 Wer findet durch das Labyrinth? 3 Begriff der Pflegebedürftigkeit
MehrDas bis Ende 2016 gültige Begutachtungsverfahren
Das bis Ende 2016 gültige Begutachtungsverfahren Pflegebedürftig wann ist man das? Viele Menschen kommen aufgrund einer Krankheit, Behinderung oder in ihrer letzten Lebensphase nicht mehr ohne fremde Hilfe
MehrVereinbarkeit Unternehmenspräsentation
Vereinbarkeit Unternehmenspräsentation von Pflege und Beruf Maik Max Purrotat Mustermann Pflegeberater 30.06.2012 der IKK classic Seite 1 Inhalt 1. Pflegezeitgesetz 2. Familienpflegezeitgesetz 3. Die Pflegestärkungsgesetze
MehrDie neuen Pflegegrade ab 2017 und Möglichkeiten der Entlastung. Vortrag Bündnis für Familie Koblenz von Gerd Strunk
Die neuen Pflegegrade ab 2017 und Möglichkeiten der Entlastung Vortrag Bündnis für Familie Koblenz 19.11.2016 von Gerd Strunk 1 Themenbereiche Ausblick 2. und 3. Pflegestärkungsgesetz Leistungen nach dem
MehrLeistungen der Pflegeversicherung Änderungen durch das Pflegestärkungsgesetz II. Pflegestützpunkt. Wir sind für Sie da
Leistungen der Pflegeversicherung Änderungen durch das Pflegestärkungsgesetz II Pflegestützpunkt Wir sind für Sie da Vorwort Im Jahr 1995 wurde die Pflegeversicherung als letzte Säule der Sozialversicherung
MehrInformationsblatt zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
NIEDERSÄCHSISCHE VERSORGUNGSKASSE Stand: 01.01.2015 Informationsblatt zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit im häuslichen und teilstationären Bereich Dauernde Pflegebedürftigkeit
MehrPFLEGETAGEBUCH ZUR ERMITTLUNG DES LEISTUNGSUMFANGS
PFLEGETAGEBUCH ZUR ERMITTLUNG DES LEISTUNGSUMFANGS Inhalt Inhaltsverzeichnis Nutzen Welchen Nutzen hat das Führen eines PFLEGETAGEBUCHES Anwendung Wie wird ein PFLEGETAGEBUCH geführt Pflegestufen PFLEGESTUFE
MehrPFLEGEGELD FÜR HÄUSLICHE PFLEGE
PFLEGEGELD FÜR HÄUSLICHE PFLEGE Pflegestufe 0 (mit Demenz*) 120 123 Pflegestufe I 235 244 Pflegestufe I (mit Demenz*) 305 316 Pflegestufe II 440 458 Pflegestufe II (mit Demenz*) 525 545 Pflegestufe III
Mehr