Unterrichtsmaterialien WIRTSCHAFTSRECHT (SS 12)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Unterrichtsmaterialien WIRTSCHAFTSRECHT (SS 12)"

Transkript

1 Unterrichtsmaterialien WIRTSCHAFTSRECHT (SS 12) Zusammengestellt von Fabian Schneider

2 Unterrichtsmaterialen Wirtschaftsrecht - Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1. Grundlagen des Rechtssystems 1.1. Rechtsbegriff 1.2. Unterscheidung Privatrecht und öffentliches Recht 1.3. Inhalte des Faches Wirtschaftsrecht 1.4. Gerichtsorganisation 2. Grundlagen des Zivilrechts 2.1. Auszug aus dem BGB 2.2. Systematik des BGB 2.3. Geschäftsfähigkeit 2.4. Übersicht zu Mängeln in Willenserklärungen (Nichtigkeit und Anfechtbarkeit) 2.5. Formvorschriften 3. Grundlagen des Vertragsrechts 3.1. Schuldner und Gläubiger 3.2. Systematik des 2. Buches des BGB 3.3. Vertragsarten 3.4. Angebot (Beispiel) 3.5. Vertragsinhalte Leistungspflichten Leistungsgegenstand Erfüllungsort und Gerichtsstand Leistungszeit und fristen 3.6. Allgemeine Geschäftsbedingungen 3.7. Vertragsschluss Anpreisung und Angebot Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft Bindung und Annahme eines Angebotes 3.8. Kaufvertragsarten 3.9. Vertragsfreiheit und Kontrahierungszwänge - 2 -

3 Unterrichtsmaterialen Wirtschaftsrecht - Inhaltsverzeichnis 4. Leistungsstörungen, Haftung und Schadensersatz 4.1. Genereller Schadensersatz nach 823 BGB 4.2. Höhe des Schadensersatzes 4.3. Haftung des Hoteliers für eingebrachte Sachen 4.4. Garderobenhaftung 4.5. Leistungsstörungen Kaufvertrag (Beispiel) Grundlegende Rechte des Gläubigers bei Pflichtverletzungen des Schuldners Schuldnerverzug Gerichtliches Mahnverfahren Schlechtleistung Prüf- und Rügepflicht nach 377 HGB Mängelarten nach 434 BGB Rechte des Käufers Verjährung, Beweislast und Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf Gläubigerverzug 5. Verjährung 5.1. Regelmäßige gesetzliche Verjährung 5.2. Andere gesetzliche Verjährungsfristen 6. Grundlagen des Miet- und Pachtrechts 6.1. Wohnraummiete, Gewerberaummiete, Pacht 6.2. Leistungspflichten 6.3. Leistungsstörungen 6.4. Beendigung 6.5. Spezielle Regelungen beim Pachtvertrag 6.6. Bierbezugsverpflichtungen - 3 -

4 Unterrichtsmaterialen Wirtschaftsrecht - Abkürzungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Abs. AG AGB AGG ArbGG BGB bzgl. bzw. EvA EZB f ff FGO G gem. GG GmbH GVG HGB Absatz Aktiengesellschaft Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Arbeitsgerichtsgesetz Bürgerliches Gesetzbuch bezüglich beziehungsweise Ersatz vergeblicher Aufwendungen Europäische Zentralbank folgende fortfolgende Finanzgerichtsordnung Gläubiger gemäß Grundgesetz Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gerichtsverfassungsgesetz Handelsgesetzbuch i. d. R. in der Regel JuSchG KG lt. Nr. Jugendschutzgesetz Kommanditgesellschaft laut Nummer o. a. oben angeführt - 4 -

5 Unterrichtsmaterialen Wirtschaftsrecht - Abkürzungsverzeichnis OHG PAngV RG S Offene Handelsgesellschaft Preisangabenverordnung Rechtsgeschäft Schuldner S. Satz s. o. siehe oben s. u. siehe unten SE sog. StGB UWG Schadensersatz sogenannten Strafgesetzbuch Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb v. a. vor allem VwGO WE wg. Verwaltungsgerichtsordnung Willenserklärung wegen z. B. zum Beispiel ZPO Zivilprozessordnung - 5 -

6 Grundlagen des Rechtssystems Rechtsbegriff Das Recht Regelt das in einer Gesellschaft Gleicht aus Schützt den (wirtschaftlich) Leitende Kriterien für die Gesetzgebung: Andere Regelsysteme : Vernunft Gerechtigkeit Wertvorstellungen (z. B. Demokratie) Religion Moral Die guten Sitten Grundlagen für die Rechtsprechung bzw. Auslegung von Gesetzen - 6 -

7 Grundlagen des Rechtssystems Unterscheidung Privatrecht und Öffentliches Recht Natürliche Personen = lebende Menschen ( 1 ff BGB) R E C H T Juristische Personen = Von der Rechtsordnung anerkannte Zusammenschlüsse mehrerer Personen, z. B. Firmen, Vereine, Stiftungen ( 21 ff BGB) Hotelier Grundmann hat dem Finanzamt über mehrere Jahre bestimmte Einnahmen verschwiegen. Als man dies feststellt, will Grundmann mit dem Finanzamt eine persönliche Absprache treffen, dass er die hinterzogene Steuer zur Hälfte nachbezahlt und dafür straffrei bleibt. Öffentliches Recht... einzelnen natürlichen bzw. juristischen Personen und dem Staat... Trägern der öffentlichen Gewalt untereinander regelt Beziehungen zwischen Verhältnis Privatrecht... einzelnen natürliche bzw. juristische Personen untereinander Die Frau des Hoteliers Grundmann hat sich in einem Autohaus ein neues rotes Cabriolet gekauft. Beim Einparken verwechselt sie regelmäßig Vorwärts- und Rückwärtsgang. Nach einem halben Jahr ist das Getriebe des Wagens schadhaft, der erste Gang lässt sich nicht mehr einlegen. Frau Grundmann fährt mit einem Taxi zu dem Autohaus und verlangt einen neuen Wagen. Die Grundmanns nutzen ohne besondere Erlaubnis schon über zehn Jahre die Hofeinfahrt des Nachbarn Hansel, um mit dem Auto zu ihrem Grundstück zu gelangen. Wegen einer Meinungsverschiedenheit verweigert Hansel jetzt die Durchfahrt. zwingendes Recht: Abweichungen von der Rechtsvorgabe sind nicht möglich. (Vorschriften) Grundgesetz Strafrecht Steuerrecht Gaststättengesetz gilt z. B. für Beziehung Gültigkeit als Beispiel (in Teilen) nachgiebiges Recht Innerhalb des gesetzlichen Rahmens können einzelne Regelungen frei vereinbart werden. (Vorgaben) Bürgerliches Recht (BGB) Handelsrecht (HGB) Arbeitsrecht (in Teilen auch öffentliches Recht) ACHTUNG: Auch staatliche Organe können als natürliche bzw. juristische Personen des privaten Rechts auftreten (z. B. als Vermieter, Mieter, Arbeitgeber, als öffentliche Gaststätte usw.) - 7 -

8 Grundlagen des Rechtssystems Bitte kreuzen Sie an, ob nachfolgende Aussagen richtig (R) oder falsch (F) sind. 1 Im Rahmen der Rechtsordnung kann man zwischen dem Privatrecht (auch Zivilrecht genannt) und dem Öffentlichen Recht unterscheiden. 2 Zum Privatrecht zählen unter anderem das Grundgesetz (GG), das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Handelsgesetzbuch (HGB). 3 Das Öffentliche Recht ist sogenanntes zwingendes Recht. Dies bedeutet, dass jeder Bürger gezwungen ist, sich in der Öffentlichkeit daran zu halten. Zu Hause (im Privatbereich) ist das Öffentliche Recht nicht mehr zwingend vorgeschrieben. 4 Wenn ein Hotelier von der Stadt ein Grundstück gepachtet hat, so betrifft dies den Bereich des Privatrechts. 5 Im Privatrecht wird der Rahmen für Rechtsgeschäfte vorgegeben. Dabei ist es teilweise möglich, innerhalb dieses Rahmens durch individuelle Vereinbarung von den gesetzlichen Bestimmungen abzuweichen. 6 Zum Öffentlichen Recht zählen unter anderem das Steuerrecht, das Verwaltungsrecht und das Staatsrecht. 7 Während die Rechtsbeziehungen von Bürgern untereinander unter das Privatrecht fallen, zählen die rechtlichen Beziehungen von Bürgern zum Staat zum Öffentlichen Recht. 8 Da Halter von Kraftfahrzeugen auch privat verpflichtet sind, Kraftfahrzeugsteuer zu zahlen, betrifft dies den Bereich des Privatrechts Wenn der Bürgermeister von Altdorf dem Schulleiter der Berufsschule in Großheim, privat zum Geburtstag eine Flasche Wein schenkt, so fällt dies in den Bereich des Privatrechts. Wenn Frau Roth, Hausfrau, die privat unterwegs ist, eine rote Ampel überfährt und einen verletzten Passanten am Boden liegen lässt, wird das Öffentliche Recht nicht davon berührt. 11 Wenn der Student Klaus in einer öffentlichen Gaststätte seine Rechnung nicht bezahlen kann, kann ihn der Wirt privatrechtlich belangen. 12 Wenn Heike nach einem anstrengenden Schultag in der überfüllten Straßenbahn ihren Sitzplatz nicht einer alten Frau anbietet, so ist dies kein Problem des Privatrechts oder des Öffentlichen Rechts, sondern des Anstandes und der Höflichkeit. R F Ο Ο Ο Ο Ο Ο Ο Ο Ο Ο Ο Ο Ο Ο Ο Ο Ο Ο Ο Ο Ο Ο Ο Ο Sie haben 10 Minuten Zeit - 8 -

9 Grundlagen des Rechtssystems Inhalte des Faches Wirtschaftsrecht Worum geht es? 1. Ansprüche zwischen Gast Gastronom, Käufer Verkäufer, Pächter Verpächter usw. Beispiele Anspruch auf Anspruch auf Anspruch auf usw. 2. Vorschriften, die der Staat dem Gastronomen macht Beispiele Sperrstunde Meldescheine usw. Worum geht es nur am Rande? Auslegung von Gesetzen Beweisbarkeit Sache der Anwälte und Gerichte - 9 -

10 Grundlagen des Rechtssystems Gerichtsorganisation Gerichtsorganisation Ordentliches Gericht Verwaltungsgericht Finanzgericht Arbeitsgericht 13 GVG 40 VwGO 33 FGO 2 ArbGG Alle privatrechtlichen Streitigkeiten Strafsachen Alle öffentlichrechtlichen Streitigkeiten Alle öffentlichrechtlichen Streitigkeiten über Steuern und Abgaben Streitigkeiten zwischen Tarifparteien Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern Gerichtsorganisation (2) O rdentliche G erichtsbarkeit Verwaltungsgerichtsbarkeit Finanzgerichtsbarkeit Arbeitsgerichts barkeit Bu ndesgerich tshof Bundesverw altu ngsgerichtshof Bundesfinanzhof Bun desarbeits gericht Oberlandesgerichte Landesverwaltu ngsgerichtshof Lan desarbeitsgerichte Landgerichte Verwaltungsgerichte F in anzgerichte Arbeitsgerichte Amts gerichte

11 Unterrichtsmaterialien Wirtschaftsrecht Grundlagen des Zivilrechts Auszug aus dem BGB

12 Grundlagen des Zivilrechts Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen 133 Auslegung einer Willenserklärung Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. 157 Auslegung von Verträgen Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern

13 Grundlagen des Zivilrechts Geschäftsfähigkeit 1 [Rechtsfähigkeit, Beginn bei Geburt] Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt. 2 [Beginn der Volljährigkeit] Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres ein. (...) 104 [Geschäftsunfähigkeit] Geschäftsunfähig ist: 1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat; 2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. 105 [Nichtigkeitsgründe bei Willenserklärungen] (1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig. (2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustande der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird. 106 [Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger] Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist (...) in der Geschäftsfähigkeit beschränkt. 107 [Einwilligung bei Minderjährigen] Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. 108 [Wirksamkeit von Verträgen ohne Einwilligung] (1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab. (2) Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablaufe von zwei Wochen nach dem Empfange der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert. (3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters. 109 [Widerrufsrecht des Vertragspartners] (1) Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerrufe berechtigt. Der Widerruf kann auch dem Minderjährigen gegenüber erklärt werden. (2) Hat der andere Teil die Minderjährigkeit gekannt, so kann er nur widerrufen, wenn der Minderjährige der Wahrheit zuwider die Einwilligung des Vertreters behauptet hat; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm das Fehlen der Einwilligung bei dem Abschlusse des Vertrags bekannt war. 110 ["Taschengeldparagraf"] Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zwecke oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind. 111 [Einseitiges Geschäft des Minderjährigen ohne Einwilligung] Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Minderjährige ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der Minderjährige mit dieser Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Minderjährige die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vertreter den anderen von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatte. 112 Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts (1) 1Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. 2Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf. (2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zurückgenommen werden 113 Dienst- oder Arbeitsverhältnis (1) 1Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen. 2Ausgenommen sind Verträge, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf. (2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter zurückgenommen oder eingeschränkt werden. (3) 1Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so kann die Ermächtigung, wenn sie von ihm verweigert wird, auf Antrag des Minderjährigen durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden. 2Das Vormundschaftsgericht hat die Ermächtigung zu ersetzen, wenn sie im Interesse des Mündels liegt. (4) Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung gilt im Zweifel als allgemeine Ermächtigung zur Eingehung von Verhältnissen derselben Art

14 Grundlagen des Zivilrechts Systematik des BGB Aufbau des BGB Bürgerliche Gesetzbücher 1. Buch Allgemeiner Teil, BGB 2. Buch 3.Buch 4.Buch 5.Buch Schuldrecht Sachenrecht Familienrecht Erbrecht BGB BGB BGB BGB Regelt die Rechtsbeziehungen von Personen untereinander, die Begründung von Verpflichtungen Regelt die Beziehungen von Personen zu Sachen Regelt die Rechtsbeziehungen die bei Verwandtschaft, Eheschließung und Geburt entstehen Regelt was aus den Rechtsbeziehungen eines Menschen wird, der durch Tod aus dem Rechtsleben ausscheidet

15 Grundlagen des Zivilrechts Geschäftsfähigkeit Bitte bearbeiten Sie die folgenden Arbeitsaufträge mit einem Partner. 1. Die Tochter von Hotelier Grundmann, Jaqueline (6 Jahre), ist in die Schule gekommen. Vom Lehrer erhält sie eine Bücherliste, die sie auf dem Heimweg beim Buchhändler Buchholz abgibt. Dieser leitet die Bestellung sofort an den Verlag weiter. Grundmann erfährt am Abend von der Bestellung. Er möchte die Bestellung lieber einem seiner Stammgäste, dem Buchhändler Berger, zukommen lassen. Am nächsten Tag teilt er Buchhändler Buchholz telefonisch mit, dass er die von Jaqueline bestellten Bücher nicht abnehmen werde. Kann Buchhändler Buchholz verlangen, dass die Bücher abgenommen und bezahlt werden? ( 104 u. 105 Abs. 1 BGB) 2. Grundmann überredet einen volltrunkenen Gast, ihm seinen neuen BMW zu verkaufen. Als Gegenleistung muss der Gast die offene Hotelrechnung inklusive aller Nebenleistungen nicht bezahlen. Um sicher zu gehen, dass der Gast nicht am nächsten Tag alles wieder vergessen hat, hält Grundmann den Kaufvertrag auf einem Bierdeckel fest, lässt den Gast unterschreiben und nimmt die Autoschlüssel an sich. Am Nachmittag des nächsten Tages verlangt der Gast empört seine Schlüssel zurück. Muss Grundmann die Schlüssel herausgeben? ( 105 Abs. 2 BGB) 3. Dennis Grundmann (16) möchte sich einen Laptop kaufen. Der Händler Karl Hart erkennt, dass Dennis minderjährig ist, und gewährt ihm daher auf den eigentlichen Verkaufspreis von einen Sonderrabatt in Höhe von 250. Dennis sagt sofort zu. Er müsse nur noch nach Hause gehen und seine Mutter fragen, ob sie ihm das Geld für den Laptop gibt. a. Mutter Grundmann ist sich zunächst nicht sicher, ob das Angebot wirklich gut ist. Sie überlegt daher erst einmal, ob ihr Sohn überhaupt einen gültigen Kaufvertrag abgeschlossen hat. Hat Dennis mit dem Computerhändler einen gültigen Kaufvertrag abgeschlossen, sodass ihm seine Mutter das Geld dafür geben muss? b. Frau Grundmann hat sich davon überzeugt, dass hier ganz offensichtlich ein preisgünstiges Angebot vorliegt. Sie will am nächsten Tag in das Geschäft zu gehen, um den Laptop abzuholen und zu bezahlen. Noch am gleichen Abend ruft Händler Hart bei den Grundmanns an und erklärt gegenüber Frau Grundmann, dass er den Sonderrabatt von 250 nicht aufrecht erhalten will. Können die Grundmanns verlangen, dass ihnen der Laptop für 750 verkauft wird? (Für a und b: 2; 106; 107; 108 Abs. 1 u. 109 BGB) 4. Ein Aushilfskellner der Grundmanns, Jens Jäger (17), kommt eines Morgens zu Grundmann und sagt: Ich halte die Arbeitsbedingungen in Ihrem Hotel nicht mehr aus. Hier ist meine schriftliche Kündigung! Ist die Kündigung rechtswirksam? ( 113 BGB) 5. Beurteilen Sie zum Schluss bitte die folgenden Fälle: Tipp: Markieren Sie gelesene Paragrafen in ihrem BGB und schreiben Sie ggf. Verweise zu anderen Paragrafen an den Rand. a. Dennis (16) will sich von seinem Taschengeld zwei Brötchen kaufen. Muss er dazu die Einwilligung seiner Eltern haben? ( 110 BGB) b. Zu Weihnachten erhält Dennis von einem entfernten Verwandten 50 und einen kleinen Hund. Seine Eltern sind dagegen, dass Dennis diese Geschenke annimmt ( 107 BGB) 6. Dennis (16) fühlt sich mittlerweile gut zum Thema Geschäftsfähigkeit informiert. Daher geht er mit seiner Freundin Mareike (17) in ein **Restaurant. Die beiden verzehren zwei Menüs zu je 75. Als es ans Bezahlen geht, sagt Dennis, dass er kein Geld dabei habe und sich zu Hause von seiner Mutter etwas borgen müsse. Der Restaurantbetreiber lässt Dennis nach Angabe seiner Personalia ziehen. Am nächsten Tag kommt Mutter Grundmann in das Restaurant, beruft sich auf die beschränkte Geschäftsfähigkeit von Dennis und will die 150 Zeche ihres Sohnes vom Vorabend nicht bezahlen. Wie ist die Rechtslage? Sie haben 30 Minuten Zeit

16 Unterrichtsmaterialien Wirtschaftsrecht Grundlagen des Zivilrechts

17 Grundlagen des Zivilrechts

18 Grundlagen des Zivilrechts Mängel bei Willenserklärungen Nichtigkeit = WE ist von Anfang an unwirksam Anfechtbarkeit = WE ist zunächst wirksam, aber nach erfolgreicher Anfechtung ungültig Geschäftsunfähigkeit ( 105 BGB) Scheingeschäft ( 117 BGB) Scherzgeschäft ( 118 BGB) Formfehler ( 125 BGB) Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot ( 134 BGB) Verstoß gegen die guten Sitten, insb. Wucher ( 138 BGB) Inhaltsirrtum ( 119 Abs. 1 BGB) Erklärungsirrtum ( 119 Abs. 1 BGB) Eigenschaftsirrtum ( 119 Abs. 2 BGB) Falsche Übermittlung ( 120 BGB) Arglistige Täuschung ( 123 BGB) Widerrechtliche Drohung ( 123 BGB)

19 Grundlagen des Zivilrechts Formvorschriften Bitte beantworten Sie die folgenden Fragen mithilfe des Textes. Sie haben 15 Minuten Zeit. 1. Muss ein Kaufvertrag über ein Auto schriftlich abgeschlossen werden, damit er gültig ist? 2. Welche der beiden folgenden Sätze ist richtig? a. Das BGB schreibt Schriftform für alle wichtigen Verträge des täglichen Lebens vor. b. Das BGB schreibt Schriftform nur für einige Ausnahmefälle vor. 3. Verträge können grundsätzlich abgeschlossen werden, sind die Ausnahme. Vom Aufstehen bis zum Zubettgehen sind unsere Tage ausgefüllt mit Verhandlungen und Vereinbarungen aller Art mit der Familie (besonders mit Kindern), Freunden, Arbeitskollegen, Vorgesetzten, Arbeitgebern, Angestellten, Verkäufern und (vor allem) mit unseren Widersachern. Keine Beziehung aus dem persönlichen oder beruflichen Bereich bleibt davon ausgespart. Von der hohen Politik bis zum Bolzplatz werden in unserem Land und auf der ganzen Welt fortwährend Rechte und Verantwortlichkeiten zwischen den unterschiedlichsten Parteien über unzählbare Zielrichtungen ausgehandelt. Wir nehmen an solchen Verhandlungen über ein gegenseitiges Geben und Nehmen teil, um etwas zu bekommen, was wir haben wollen. Verhandlungen sind aber selten ein Nullsummenspiel - oder um es in den Worten der Rolling Stones zu sagen: You can t always get what you want.. Daher verfolgen wir immer zwei Ziele, wenn wir Verträge mit anderen schließen: Wir wollen das Maximum für uns herausbekommen und das, was wir im Gegenzug hergeben müssen, so klein wie möglich halten. Nun sind aber nicht alle Vereinbarungen bindende Verträge, die auf dem Rechtsweg durchsetzbar sind. Es fragt sich, ob es dazu immer notwendig ist, jede Vereinbarung aufzuschreiben und auf der gestrichelten Linie zu unterschreiben. Die Antwort ist nein oder besser: nicht notwendigerweise. Von einigen Ausnahmen abgesehen, in denen das Gesetz ausdrücklich eine Schriftform (z. B. länger als ein Jahr befristete Mietverträge) oder sogar die notarielle Beurkundung vorschreibt (z. B. Kaufverträge über Immobilien), kann man rechtlich bindende Verträge nicht auf solche Vereinbarungen reduzieren, die in einem Schriftstück niedergelegt sind. Sobald eine Abrede einige bestimmte Elemente aufweist (Vertragsgegenstand und Gegenleistung, Angebot und Annahme, Geschäftsfähigkeit und rechtliches Erklärungsbewusstsein der Parteien), ist auch eine mündliche Vereinbarung bereits rechtlich bindend und wird zu dem, was man herkömmlich als Vertrag bezeichnet. Verträge sind rechtlich durchsetzbare Vereinbarung zwischen zwei geschäftsfähigen Personen. Das bedeutet, dass die Personen grundsätzlich volljährig und bei lichtem Verstand sein müssen. Und jede Partei verspricht, etwas von Wert zu leisten, z.b. Geld im Austausch für Waren und Dienstleistungen. Natürlich hat man bei mündlichen Verträgen ein Beweisproblem, wenn etwas nicht läuft, wie sich die Parteien dies vorgestellt haben oder wenn eine Partei die versprochene Leistung nicht erbringt. Seien Sie deshalb umsichtig - insbesondere bei wichtigen Verträgen, die Sie auch gerichtlich durchsetzen würden, wenn die andere Seite vertragsbrüchig wäre. Es ist immer zu empfehlen geschäftliche Vereinbarungen schriftlich festzuhalten, weil ein gut abgefasstes Schriftstück, welches von allen Beteiligten unterschrieben wurde, ein klarer Beleg für die getroffenen Absprachen ist. Auf diese Weise kann es dazu beitragen Missverständnisse zu verhindern, für die letztlich keiner die Schuld trägt. Der fahrlässige Verzicht auf die schriftliche Fixierung des Vereinbarten ist dagegen der Stoff, aus dem langwierige Prozesse, ruinierte Beziehungen und saftige Anwaltskosten gemacht sind. Dabei muss nicht immer böser Wille im Spiel sein: Es ist immer wieder erstaunlich anzusehen, wie unscharf und verschwommen die Erinnerungen sind, wenn eine Abmachung nicht funktioniert und ein Missverständnis entsteht oder wenn eine Seite sogar das Gefühl bekommt, nicht das Vereinbarte bekommen zu haben. Das gilt insbesondere, wenn es bei dem Geschäft um einzigartige und wertvolle künstlerische oder literarische Werke und Dienstleistungen geht. Auch wenn Sie kein formelles und mit Rechtssprache vollgepfropftes Schriftstück aufsetzen, sollten Sie auf jeden Fall in einem Bestätigungsschreiben oder klarstellen, worin nach Ihrer Sicht die Abmachung besteht. Dann können Sie sich später wenigstens daran erinnern, wie Sie seinerzeit die Vereinbarung über Ihre Rechte und Pflichten sowie der anderen Partei verstanden haben. Außerdem geben Sie der anderen Seite die Möglichkeit zu erwidern und Unklarheiten aus ihrer Sicht zu beseitigen, wenn es einen Dissens gibt. Schließlich können Sie auf diese Weise anderweitige vertragliche Vereinbarungen nachweisen für den Fall, dass die andere Seite von Ihnen später verlangt ein von ihm vorgefertigtes Klauselwerk, z.b. AGBs zu akzeptieren

20 Grundlagen des Zivilrechts

21 Grundlagen des Zivilrechts Lesen Sie bitte die folgenden Paragrafen und entscheiden Sie, welche Formvorschrift für das jeweilige RG besteht. 77, 311 b, 492, 550, 568, 623, 766, 925, 1410, 2247 BGB Sie haben 15 Minuten Zeit Weitere Formvorschriften Textform 126 b BGB Abgeschwächte Schriftform Auch ohne Unterschrift gültig (z. B. per , Fax) I. d. Praxis v. a. bei Widerrufserklärungen Elektronische Form 126 a BGB Ersetzt Schriftform Mit digitalisierter Unterschrift (technisch aufwändiges Verfahren) Spielt i. d. Praxis so gut wie keine Rolle Vereinbarte Form 127 BGB Vertraglich vereinbarte Formvorschrift z. B. Kündigung muss schriftlich erfolgen Muss eingehalten werden Widerrufsbelehrung (vgl. 355 BGB) Sie können Ihre Bestellung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.b. Brief, Fax, ) oder durch Rücksendung der Ware widerrufen, es sei denn, Sie haben in Ausübung Ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt (Bestellung durch Unternehmer). Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und einer ausführlichen Belehrung in Textform. Zur Wahrung der Frist genügt die rechzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware. Der Widerruf ist zu richten an: Vomwerk Elektrowerke GmbH, Müllerweg 27, Wipperfürth

22 Grundlagen des Vertragsrechts Schuldner und Gläubiger Vertrag = Schuldverhältnis, in dem mind. 2 Personen gegeneinander zur Leistung verpflichtet sind 241 Abs. 1 BGB Gläubiger fordert Leistung von hat gegen Schuldner Verkäufer und gleichzeitig Beispiel: Kaufvertrag ( 433 BGB) Anspruch auf Anspruch auf Käufer und gleichzeitig Anspruch = Recht des Gläubigers, vom Schuldner ein Tun oder Unterlassen zu verlangen ( 194 Abs. 1 BGB)

23 Grundlagen des Vertragsrechts Systematik des 2. Buches des BGB Das Schuldrecht bzw. Vertragsrecht (2. Buch des BGB) Inhalt Gesetzliche Regelungen zu Schuldverhältnissen Aufbau Allgemeines Schuldrecht (= Grundlagen für alle Vertragsarten) Abschnitte 1-7 ( BGB) Kaufvertrag Mietvertrag Pachtvertrag Usw. ( BGB) ( a BGB) ( BGB) Besonderes Schuldrecht (= einzelne Vertragsarten) Abschnitt 8 ( BGB) Achtung (In weiten Teilen) nachgiebiges Recht Vertragliche Regelung hat Vorrang vor gesetzlicher Vorschrift Erlaubt ist alles, was nicht verboten ist

24 Grundlagen des Vertragsrechts Vertragsarten Bitte ordnen Sie die unten stehenden Beispiele den Vertragsarten zu und tragen Sie die Paragrafen ein, in denen Regelungen zu der jeweiligen Vertragsart zu finden sind. Nr. Vertragsart BGB Kaufvertrag Darlehensvertrag Schenkungsvertrag Mietvertrag Pachtvertrag Leihvertrag Dienstvertrag Werkvertrag Reisevertrag Vertragsgegenstand Entgeltliche Übereignung des Eigentums (rechtliche Verfügungsgewalt) und des Besitzes (tatsächliche Verfügungsgewalt) von Rechtsobjekten. Entgeltliche (oder unentgeltliche) Überlassung von Geld. Bereicherung des Beschenkten ohne Gegenleistung. Entgeltliche Überlassung von Sachen zum Gebrauch (und möglicherweise Gewinnerzielung) Entgeltliche Überlassung von Sachen und Rechten zum Gebrauch und Gewinnerzielung Unentgeltliche Überlassung von einer Sache Entgeltliche Erbringung einer Arbeit oder Dienstleistung. Geschuldet wird vom Ausführenden nur die Tätigkeit selbst, nicht die erfolgreiche Tätigkeit. Entgeltliche Erbringung einer Arbeit oder Dienstleistung. Der Ausführende schuldet den Erfolg bzw. das Ergebnis der Tätigkeit, nicht die Tätigkeit selbst. Entgeltliche Erbringung einer Gesamtheit von Reiseleistungen. 1 Oma Grundmann schenkt Jaqueline Werner und Ingrid wollen endlich mal wieder Urlaub machen. Sie schließen in einem Reisebüro einen Vertrag über eine Pauschalreise ab. 7 Grundmann vereinbart mit der Brauerei, dass ihm eine nicht zum Pachtinventar gehörende Kaffeemaschine für den Zeitraum der Pacht unentgeltlich überlassen wird. Zusatzaufgabe 2 Grundmann benötigt einen Kleintransporter. Er sagt: Der Autoverleih um die Ecke ist recht günstig. Für 110,00 EUR sucht er sich einen schicken Sprinter für einen Tag aus. 5 Um den Kauf eines neuen Mercedes C- Coupes zu finanzieren, borgt sich Herr Mendosa von einer Bank Die Bank verlangt dafür 8,5 % Zinsen. 8 Grundmann stellt stundenweise einen Studenten ein, der interessierten Gästen Sehenswürdigkeiten der Stadt Münster zeigt. 3 Grundmann vereinbart mit einer Brauerei, dass er die Räume einer Gastwirtschaft mit Inventar gegen Entgelt nutzen und den erzielten Ertrag behalten kann. 6 Hans-Jochen nimmt sich beim Vorbeigehen am Kiosk die Zeitung mit. Er legt dafür nur einen Euro hin und geht einfach weiter. 9 Mendosa bringt sein C-Coupé in die Werkstatt. Die Ölpumpe soll erneuert werden. Weder der Bewirtungsvertrag noch der Beherbergungsvertrag (wie z. B. auch der Veranstaltungsvertrag oder der Leasingvertrag) sind im BGB explizit geregelt. Dennoch finden diese Vertragsarten ihre rechtliche Basis im BGB, indem auf eine (oder mehrere) der o. a. Vertragsarten zurückgegriffen wird. 1. Welche Vertragsart bildet die Basis für den Beherbergungsvertrag? 2. Welche Vertragsart bildet die Basis für den Bewirtungsvertrag? Sie haben 15 Minuten Zeit

25 Grundlagen des Vertragsrechts MAXI GASTRO AG Angebot (Beispiel) Maxi Gastro AG Aachener Straße Köln Telefon Telefax Maxi Gastro AG Aachener Str Köln Hotel Münsterhof GmbH Herrn Werner Grundmann Bahnhofstr Münster Ihr Zeichen Anfrage vom Unser Zeichen PL/0737 Name Philip Leisten Durchwahl Datum Angebot 0737 / Ihre Anfrage vom Sehr geehrter Herr Grundmann, vielen Dank für Ihre Anfrage während des Besuches unserer Ausstellungsküche. Hier ist unser Angebot: Pos. Artikelnr. Bezeichnung Menge Preis Elektroherd, Hersteller Micros, Modell Evulozione mit Elektro-Multifunktionsbackofen 3,11 kw runde Kochplatten 4 x 2 kw Thermostatische Regelung Temperaturbereich: 100 C 300 C Anschlusswert: 400V 11,5KW Abmessung: 800x650x870mm Ausstellungsstück aus unserer Küchenausstellung, gekauft wie gesehen Stück 1.500,- inkl. Verpackung und Montage Verpackung --- s. o Montage in Ihren Räumen --- s. o. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen enthalten. Die Montage erfolgt spätestens zwanzig Tage nach Auftragserteilung. Wir gewähren unseren Kunden ein Zahlungsziel von zwei Monaten nach Rechnungseingang. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Köln. Die Übernahme der Versandkosten richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. Dieses Angebot erfolgt unter Eigentumsvorbehalt. Mit freundlichen Grüßen Maxi Gastro AG i. A. P. Leisten Philip Leisten

26 Grundlagen des Vertragsrechts Vertragsinhalte: Leistungspflichten Aus einem Vertrag ergeben sich verschiedene Pflichten, die die einzelnen Vertragspartner zu beachten haben, sogenannte Leistungspflichten. Aus jeder Leistungspflicht eines Schuldners resultiert ein Anspruch auf Erfüllung dieser Pflicht durch den Gläubiger. Man unterscheidet die Hauptleistungspflicht und Nebenleistungspflichten: Die Hauptleistungspflicht ist die Leistungspflicht, an deren Erfüllung der Gläubiger das größte Interesse hat (z. B. bei einem Kaufvertrag die Zahlung des Kaufpreises). Nebenleistungspflichten sind alle anderen Pflichten, die sich aus der Vorbereitung, Durchführung und Sicherung der Hauptleistung ergeben. Leistungspflichten können verschiedene Ursachen haben: 1. Leistungspflichten, die sich aus einer vertragliche Vereinbarung ergeben: Leistungspflichten können individuell verhandelt und vertraglich festgehalten werden. 2. Leistungspflichten, die sich aus den Regelungen des BGB ergeben: Bei Verträgen ergeben sich Leistungspflichten aus dem Vertragsrecht (z. B. für den Kaufvertrag die Vorschriften aus BGB). Viele der dort zu findenden Regelungen greifen erst dann, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde (nachgiebige Regelungen). Für alle Verträge ergeben sich weitere Leistungspflichten aus 241 Abs. 2 u. 242 BGB: 241 Abs. 2 BGB: Pflicht zur Rücksichtnahme auf das Eigentum und die Gesundheit des Vertragspartners. Das bedeutet zum Beispiel, dass ein Autoverkäufer den Käufer über Unfallschäden informieren muss. 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben. Die Vertragspartner sollen sich ehrlich, aufrichtig, rücksichtsvoll, zuverlässig und korrekt zueinander verhalten. Achtung: Werden Leistungspflichten durch den Schuldner nicht oder nicht vertragsgemäß erfüllt und entsteht dem Gläubiger dadurch ein Schaden, hat der Gläubiger Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 BGB. Bitte lesen Sie den Text und beantworten die folgenden Fragen in Gruppen von 4-5 Personen. 1. Welche Haupt- und Nebenleistungspflichten ergeben sich konkret für Grundmann und die Maxi Gastro AG, wenn Grundmann das Angebot (Abschnitt 3.4) annimmt? 2. Welche Haupt- und Nebenleistungspflichten ergeben sich bei einem typischen Beherbergungsvertrag für den Hotelier und den Gast? 3. Welche Haupt- und Nebenleistungspflichten ergeben sich bei einem typischen Bewirtungsvertrag für den Gastwirt und den Gast? 4. Bestimmen Sie einen Gruppensprecher, der Ihre Ergebnisse vorstellt. Überlegen Sie insbesondere, welche Leistungspflichten sich konkret für den jeweiligen Vertrag aus den 241 II u. 242 BGB ergeben. Sie haben 20 Minuten Zeit

27 Grundlagen des Vertragsrechts Leistungspflichten aus dem Kaufvertrag zwischen Hotel Münsterhof GmbH und Maxi Gastro AG Verkäufer (Maxi Gastro AG) Käufer (Hotel Münsterhof GmbH) Leistungspflichten Beherbergungsvertrag Hotelier Gast Leistungspflichten Bewirtungsvertrag Gastwirt Gast

28 Grundlagen des Vertragsrechts Vertragsinhalte: Leistungsgegenstand Das BGB unterscheidet hinsichtlich des Leistungsgegenstandes Stückschuld und Gattungsschuld. Gattungsschuld: Der Leistungsgegenstand ist ersetzbar, d. h. er wird nach allgemeinen Merkmalen bestimmt (z. B. Sorten, Typen, Maße, Gewichte) und kann bei Untergang wiederbeschafft werden. Hier gilt, dass der Schuldner die Sache in mittlerer Art und Güte leisten muss, wenn nichts Näheres bestimmt ist ( 243 Abs. 1 BGB). Wenn die Sache zerstört wird, wird der Schuldner nicht von seiner Leistungspflicht befreit, es sei denn, er hat bereits alles Erforderliche zur Leistung getan (also die Leistungspflicht erfüllt, 243 Abs. 2 BGB). Stückschuld: Der Leistungsgegenstand ist nicht ersetzbar, d. h. er existiert nur einmal. Dies ist z. B. bei Unikaten oder gebrauchten Sachen der Fall. Hier wird der Schuldner bei Zerstörung der Sache von seiner Leistungspflicht befreit, es sei denn, er war an der Zerstörung vorsätzlich oder fahrlässig beteiligt ( 275 Abs. 1 u. 276 BGB) In nahezu jedem Vertrag ist Geld einer der Leistungsgegenstände. Bei Geldschulden sind folgende Regelungen des BGB relevant: Der Schuldner muss sofort zahlen und ist nicht zu Ratenzahlungen berechtigt, es sei denn, es ist ausdrücklich vertraglich vereinbart ( 266 u. 271 BGB). Geldschulden können in Deutschland generell in gezahlt werden, es sei denn, Zahlung in einer anderen Währung wurde ausdrücklich vereinbart ( 244 BGB) Zinssätze, die als Basis für die Verzinsung von Geldschulden dienen o o Gesetzlicher Zinssatz: 4 % ( 246 BGB) Basiszinssatz der EZB: Schwankt zwischen ca. 1 und 4 %. Wird jeweils am und am eines jeden Jahres von der EZB bekannt gegeben ( 247 BGB) Besonders beim Kauf- und Werkvertrag haben sich bzgl. der Zahlungsbedingungen in der Praxis folgende Formulierungen durchgesetzt: Zielzahlung, Kreditkauf, Zahlung auf Ziel, Zahlung X Tage netto: Die Zahlung muss nicht sofort, sondern innerhalb einer vereinbarten Frist erfolgen. Skonto, Barzahlungsrabatt: Erfolgt nur in Verbindung mit einer Zielzahlung Der Schuldner erhält einen Preisnachlass, wenn er innerhalb einer bestimmten Frist zahlt. Die Skontofrist ist natürlich kürzer als das Zahlungsziel. Zahlung auf Kommission: Der Schuldner muss die Ware erst bezahlen, wenn er sie weiterverkauft hat. Bitte beantworten Sie die folgenden Fragen: 1. Handelt es sich bei dem angebotenen Herd (Abschnitt 3.4) um eine Stück- oder eine Gattungsschuld? 2. Wie ist die Rechtslage, wenn vor Lieferung die Lagerhalle, in der der Herd gelagert wird, unverschuldet von der Maxi Gastro AG abbrennt? 3. Wie wäre die Rechtslage, wenn es sich nicht um einen gebrauchten, sondern einen fabrikneuen Herd handeln würde? 4. Warum spricht man bei der Ausnutzung eines Zahlungsziels auch vom Lieferantenkredit? Sie haben 10 Minuten Zeit

29 Grundlagen des Vertragsrechts Vertragsinhalte: Erfüllungsort und Gerichtsstand Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Schuldner seine Leistung zu erbringen hat. Er ist v. a. bedeutsam für die Frage, wer die Transportkosten zu tragen hat, wer das Transportrisiko trägt (also wer die Kosten tragen muss, falls die Sache während des Transports beschädigt oder vernichtet wird) und wo der Gerichtsstand für eventuelle Streitigkeiten ist. Die gesetzlichen Regelungen zum Erfüllungsort (und auch zum Gerichtsstand) sind nachgiebiges Recht, d. h. sie sind vertraglich abänderbar. Warenschulden (Lieferbedingungen): Es gilt der Grundsatz Warenschulden sind Holschulden. Erfüllungsort für Warenschulden ist der Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners, im Falle eines Kaufvertrags also der Sitz des Verkäufers ( 269 BGB). Der Verkäufer hat seine Leistungspflicht erfüllt, wenn er die Sachen bereitstellt und den Käufer darüber informiert. Das hat zur Folge, dass der Käufer die Versandkosten zahlen muss und das Transportrisiko trägt ( BGB). Die Übernahme des Transportrisikos gilt allerdings nicht bei einem Verbrauchsgüterkauf, also wenn der Verkäufer Unternehmer und der Käufer Verbraucher ist ( 474 BGB). Geldschulden: Bei Geldschulden gilt der Grundsatz Geldschulden sind Schickschulden. Der Erfüllungsort ist auch hier der Sitz des Schuldners, also im Falle eines Kaufvertrags der Sitz des Käufers ( 269 BGB). Allerdings hat der Käufer auf seine Gefahr und seine Kosten das Geld dem Verkäufer zu übermitteln ( 270 Abs. 1 u. 2 BGB). Die Leistungspflicht gilt bei einer Überweisung erst dann als erfüllt, wenn das Geld auf dem Konto des Verkäufers gebucht ist. Zur vertraglichen Vereinbarung über die Lieferbedingungen gibt es Standardklauseln, sogenannte Incoterms. Hier die wichtigsten für den innereuropäischen Geschäftsverkehr: Kürzel Englisch Deutsch Gefahrenübergang auf den Käufer Wer trägt die Transportkosten? EXW Ex Work ab Werk Sitz des Verkäufers Käufer FCA DDP Free Carrier Delivery Duty Paid frei Frachtführer Ort der Übergabe an den Spediteur Käufer (ab Übergabe an Spediteur) frei Haus Sitz des Käufers Verkäufer Rollgeld A Zoll (Ausfuhr) Versandverpackung Verladekosten Frachtkosten Abladekosten Zoll (Einfuhr) Rollgeld B Regelung BGB V K K K K K K K EXW K K K K K K K K FCA V K K K K K K K DDP V V V V V V V V Rollgeld A: Kosten bis zur Annahmestelle des Frachtführers Rollgeld B: Kosten ab Abgabestelle des Frachtführers Gerichtstand Die Regelungen über den Gerichtsstand entscheiden die Frage, welches Gericht im Falle eines Streites örtlich zuständig ist (für die sachliche Zuständigkeit s. o.). Generell gilt, dass an dem Erfüllungsort der Leistung, über die gestritten wird, verhandelt wird. Wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist, werden Streitigkeiten über Warenschulden am Sitz des Verkäufers, Streitigkeiten über Geldschulden am Sitz des Käufers durchgeführt ( 29 ZPO). Es gibt allerdings Ausnahmen, beispielsweise wird bei Streitigkeiten aus einem Miet- oder Pachtvertrag dort verhandelt, wo die gemieteten bzw. gepachteten Räume sind ( 29a ZPO). Bitte beantworten Sie die folgende Frage mit einem Partner. Sie haben 5 Minuten Zeit. Sind die Vereinbarungen des Angebots von der Maxi Gastro AG (Abschnitt 3.4) zu 1. Erfüllungsort der Warenschuld, 2. Erfüllungsort der Geldschuld und 3. Gerichtsstand vorteilhaft oder nachteilig für Grundmann?

30 Grundlagen des Vertragsrechts Leistungszeit Vertragsinhalte: Leistungszeit und fristen Grundsätzlich gilt, dass der Schuldner sofort zur Leistung verpflichtet ist, wenn vertraglich nichts anderes bestimmt ist. Ist eine bestimmte Leistungszeit vertraglich bestimmt, kann der Schuldner die Leistung vor dem vereinbarten Zeitpunkt erbringen, der Gläubiger sie aber nicht vorher verlangen ( 271 BGB). Regelungen zu Fristen Mit Frist bezeichnet man einen fest abgegrenzten Zeitraum (z. B. innerhalb von 10 Tagen oder innerhalb von 2 Wochen ) im Gegensatz zum Termin, der einen Zeitpunkt angibt (z. B. am xx ). Läuft eine Frist oder ein Termin ab, befindet sich der Schuldner mit seiner Leistung im Verzug, was verschiedene rechtliche Konsequenzen hat. Bei Terminen ist die gesetzliche Regelung einfach: Der Schuldner befindet sich im Verzug, sobald der Tag abgelaufen ist, der als Termin bestimmt ist (z. B. Lieferung am xx Verzug ab xx Uhr). Bei Fristen sind die gesetzlichen Regelungen schon etwas komplizierter. Bei Fristbeginn werden Samstage, Sonn- und Feiertage mitberechnet. Das Fristende ist der Ablauf des letzen Tages der Frist um Uhr ( 188 Abs. 1 BGB). Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag um Uhr ( 193 BGB). Hinsichtlich der Fristlaufzeit lassen sich 3 Möglichkeiten unterscheiden: Die Frist ist entweder nach Tagen, nach Wochen, oder nach Monaten bestimmt. Nach Tagen bestimmte Frist (z. B. innerhalb von 3 Tagen): Der erste Tag wird grundsätzlich nicht mitgerechnet ( 188 Abs. 1 BGB). Nach Wochen bestimmte Frist (z. B. innerhalb von 2 Wochen ) Wochenfristen enden am gleichen Tag der folgenden Wochen, es sei denn, dieser Tag ist ein Samstag, Sonn- oder Feiertag (s. o.)

31 Grundlagen des Vertragsrechts Nach Monaten bestimmte Frist (z. B. innerhalb von 1 Monat ) Monatsfristen enden mit dem gleichen Datum des folgenden Monats um Uhr, es sei denn, dieser Tag ist ein Samstag, Sonn- oder Feiertag (s. o.). Fehlt bei einer Monatsfrist im letzten Monat der entsprechende Tag, endet die Frist am letzen Tag des Monats um Uhr ( 188 Abs. 3 BGB) Ausnahme bei allen Fristen: Der erste Tag ist maßgeblich Ist der erste Tag einer Frist maßgeblich, da etwa die Leistung schon an diesem Tag erfolgt (z. B. Mietvertrag ab xx für 1 Woche, Arbeitsvertrag ab xx für 1 Woche ), so endet die Frist immer einen Tag früher als bei den bisher genannten Beispielen

32 Grundlagen des Vertragsrechts Entscheiden Sie, wann die Fristen in den folgenden Fällen enden: 1. Montagefrist des Angebots der Maxi Gastro AG (Abschnitt 3.4) bei Auftragserteilung am Zahlungsziel des Angebots der Maxi Gastro AG (Abschnitt 3.4) bei Rechnungseingang Grundmann erhält am eine Rechnung mit der Angabe 3 % Skonto bei Zahlung innerhalb von 7 Tagen. 4. Grundmann erhält am eine weitere Rechnung mit der Angabe 2 % Skonto bei Zahlung innerhalb von 1 Woche. 5. Grundmann mietet ein Auto ab dem , für 3 Tage. 6. Grundmann erhält am eine Rechnung mit der Angabe Zahlungsziel 1 Monat. 7. Grundmann erhält am eine Rechnung mit der Angabe Zahlungsziel 1 Monat. 8. Ingrid Grundmann schließt am in der Fußgängerzone einen Handyvertrag ab, nachdem sie überraschend von zwei Mitarbeitern des Netzproviders angesprochen wurde. Sie hat den schriftlichen Vertrag an Ort und Stelle unterschrieben und hat außerdem eine auf dem Vertrag befindliche Widerrufserklärung unterzeichnet. Kann sie den Vertrag widerrufen und wenn ja, wie lange? (Lesen Sie zur Lösung die 312 Abs. 1 S. 1; 355 Abs. 1 S. 2 u. 355 Abs. 2 S. 1 BGB). Sie haben 20 Minuten Zeit Kalender 2007 Januar 2007 KW MO DI MI DO FR SA SO April 2007 KW MO DI MI DO FR SA SO Februar 2007 KW MO DI MI DO FR SA SO Mai 2007 KW MO DI MI DO FR SA SO März 2007 KW MO DI MI DO FR SA SO Juni 2007 KW MO DI MI DO FR SA SO Hinweis: Der 20. Juli 2007 ist ein Freitag Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag

33 Grundlagen des Vertragsrechts Allgemeine Geschäftsbedingungen

34 Grundlagen des Vertragsrechts

35 Grundlagen des Vertragsrechts Vertragsschluss: Anpreisung und Angebot Zwei übereinstimmende Willenserklärungen = Vertrag Willenserklärung 1 + Willenserklärung 2 + Voraussetzungen für ein Angebot An eine bestimmte Person gerichtet So konkret, dass der Annehmende nur noch Ja zu sagen braucht Anpreisung und Angebot Anpreisung Angebot Rechtswirksamkeit Unverbindlich Grundsätzlich verbindlich (Einschränkungen der Verbindlichkeit durch sog. Freizeichnungsklauseln möglich) Adressaten Allgemeinheit Eine bestimmte natürliche oder juristische Person Beispiele Mündliches Angebot Schriftliches Angebot

36 Grundlagen des Vertragsrechts Fall 1 Vertragsschluss: Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft Werner Grundmann liest in der Bild am Sonntag eine Anzeige über ein neuartiges Wellnessprodukt, die sogenannte Karma-Lotion. Hersteller ist die SIMONA AG in Neuss. Grundmann ist sehr interessiert an dem Produkt, er möchte es in großem Stil beschaffen, um es gewinnbringend im Wellnessbereich des Hotels Münsterhof an seine Gäste weiter zu verkaufen. Fall 2 Die Karma-Lotion ist der Renner. Grundmann will zu gleichen Konditionen nachbestellen. Fall 3 Ein Gast kommt in das Hotelrestaurant des Hotels Münsterhof und möchte ein Menü bestellen. Fall 4 Ein Gast reserviert im Hotelrestaurant Münsterhof telefonisch einen Tisch für den Abend. Fall 5 Ein Gast reserviert telefonisch im Hotelrestaurant Münsterhof ein in der lokalen Tageszeitung angegebenes und genau umschriebenes Silvestermenü. Fall 6 Ein Gast nimmt eine Zimmerbuchung im Hotel Münsterhof vor. Zwei übereinstimmende Willenserklärungen = Vertrag Willenserklärung 1 + Willenserklärung 2 Antrag (Angebot) + Annahme Voraussetzungen für ein Angebot An eine bestimmte Person gerichtet So konkret, dass der Annehmende nur noch Ja zu sagen braucht

37 Unterrichtsmaterialien Wirtschaftsrecht Grundlagen des Vertragsrechts Vertragsschluss: Bindung und Annahme eines Angebotes Bindung an ein Angebot Annahme eines Angebots

38 Unterrichtsmaterialien Wirtschaftsrecht Grundlagen des Vertragsrechts Kaufvertragsarten

39 Grundlagen des Vertragsrechts Vertragsfreiheit und Kontrahierungszwänge Grundmann hat zwei vollkommen gleiche Wohnungen im gleichen Haus zu vermieten. Aus dem Kreis der zahlreichen Interessenten sucht er sich willkürlich zwei berufstätige Mieter aus, die über einen sicheren Arbeitsplatz verfügen, allein stehend sind und kein Haustier haben. Vom einen Mieter verlangt er monatlich 330 und vom anderen Mieter 345. Grundmann beschließt, von nun an im Hotel Münsterhof besonders die Zielgruppe Senioren ab 65 anzusprechen. Aus diesem Grund weigert er sich, Familien Jahren aufzunehmen. Das örtliche Busunternehmen (das einzige am Ort) beschließt, nur noch Senioren ab 65 zu befördern. Hans-Jochen wird der Einlass in eine Diskothek verwehrt, da er Turnschuhe trägt. Dieselbe Diskothek verwehrt außerdem südländisch aussehenden Gästen den Eintritt. Ein Arzt weist einen deutlich an Schmerzen leidenden Patienten mit dem Hinweis hier werden nur Privatpatienten behandelt ab. V E R T R A G S F R E I H E I T Abschlussfreiheit Formfreiheit Inhaltsfreiheit zu einem Vertragsabschluss kann man nicht gezwungen werden Kontrahierungszwänge 1. Spezialgesetzlich - Marktbeherrschung - Energieversorgung - Personenbeförderung - Kfz-Haftpflicht - Pflichtverteidigung - 2. Allgemeingesetzlich - Verstoß gegen Grundgesetze, insb. Menschenwürde - Verstoß gegen die guten Sitten ( 826 BGB) - Verstoß gegen das AGG Verträge können in jeder Form geschlossen werden E i n s c h r ä n k u n g e n Formvorschriften Textform Elektronische Form Schriftform Öffentliche Beglaubigung Notarielle Beurkundung alles ist erlaubt, was nicht verboten ist Gesetzliche Verbote - StGB - Buch 1 BGB, insb. Nichtigkeit (bes. 134 u. 138 BGB) - Verbraucherschutz - Mieterschutz - Vorschriften zu AGB - UWG - AGG

40 Leistungsstörungen, Haftung und Schadenersatz Fall 1 ( 823; 249; 252 BGB) Genereller Schadensersatz nach 823 BGB Werner Grundmann bewohnt mit seiner Familie ein Haus in der Innenstadt von Münster. An einem kalten Wintertag beginnt es stark zu schneien. Da die Familie gerade bei Kaffee und Kuchen sitzt, vergisst Grundmann, den Bürgersteig vor seinem Haus vom Schnee zu befreien. Ein Passant, Versicherungsmakler Jovanovic, rutscht vor dem Haus der Grundmanns auf dem glatten Bürgersteig aus. Seine Anzugshose wird dabei verschmutzt, außerdem verstaucht er sich den Fuß, kann nicht mehr laufen und muss sofort in ärztliche Behandlung. Dadurch verpasst er einen geschäftlichen Termin, bei dem er aller Voraussicht nach ein Finanzgeschäft abgeschlossen hätte. Der Geschäftspartner ist aufgrund der vergeblichen Wartezeit verärgert, er hat das Finanzgeschäft mittlerweile mit einem Konkurrenten von Jovanovic abgeschlossen. Entstandener Schaden: Reinigungskosten für die Anzugshose: 7,50 Behandlungskosten des Arztes: 215,70 Entgangene Provision für das Finanzgeschäft: 1.375,89 Hinweis: Grundmann hat schon lange vor dem Unfall eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Fall 2 ( 823; 227; 229 BGB) Ein Gast des Restaurants im Hotel Münsterhof bestellt sich das teuerste Essen auf der Karte. Als er gegessen hat, versucht er zu verschwinden, ohne zu zahlen. Grundmann, dem dies auffällt, hält den Gast fest. Dieser kann sich zunächst losreißen und zerreißt dabei seine Jacke. Dennoch gelingt es Grundmann mit Hilfe des Beikoches Horst, den Zechpreller bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten. Entstandener Schaden: Zerrissene Jacke: 57,50 Fall 3 ( 823; 828; 832; 827; BGB) Die Grundmanns machen Urlaub auf einem Reiterhof. Nach dem Essen sitzen Werner und Ingrid mit anderen Urlaubern bei einem Gläschen Wein zusammen. Jaqueline Grundmann (8 Jahre) findet auf dem Tisch ein Päckchen Streichhölzer und stiehlt sich, unbemerkt von den Eltern, davon. Sie zündelt mit den Streichhölzern und brennt eines nach dem anderen ab. Da sie unachtsam ist, fällt eines der Streichhölzer in einen Heuhaufen, der sofort in Flammen aufgeht. Eine benachbarte Scheune fängt Feuer und brennt bis auf die Grundmauern ab. Entstandener Schaden Niedergebrannte Scheune ,27 Hinweis Als Grundmann einem bekannten Rechtsanwalt von der Angelegenheit erzählt, fragt dieser sofort: Habt Ihr die Aufsichtspflicht verletzt?

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Rechtsgeschäfte

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Rechtsgeschäfte Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Rechtsgeschäfte Begründung von Verbindlichkeiten im geschäftlichen Verkehr Was sind Rechtsgeschäfte? = Handlungen, durch welche Personen ihren

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

2 Zustandekommen eines Vertrages, Speicherung des Vertragstextes

2 Zustandekommen eines Vertrages, Speicherung des Vertragstextes Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Tinz-Tech, Steffen Tinz 1 Geltung gegenüber Unternehmern und Begriffsdefinitionen (1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftbedingungen gelten für alle Lieferungen

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

Vertragsarten Kaufvertrag Werkvertrag Dienstvertrag Schenkungsvertrag Mietvertrag Leihvertrag Pachtvertrag Darlehensvertrag Sachdarlehensvertrag

Vertragsarten Kaufvertrag Werkvertrag Dienstvertrag Schenkungsvertrag Mietvertrag Leihvertrag Pachtvertrag Darlehensvertrag Sachdarlehensvertrag Vertragsarten Kaufvertrag Werkvertrag Dienstvertrag Schenkungsvertrag Mietvertrag Leihvertrag Pachtvertrag Darlehensvertrag Sachdarlehensvertrag 433 BGB Vertragstypische beim Kaufvertrag (1) Durch den

Mehr

Mandanten-Fragebogen

Mandanten-Fragebogen Mandanten-Fragebogen Kontaktdaten: Nachname Vorname Straße PLZ und Ort Telefon/Handy Email Informationen zur Abmahnung: Abmahnende Kanzlei Forderungshöhe Frist Unterlassungserklärung Vergleich: Wünschen

Mehr

Widerrufsbelehrungen im Online-Business DGRI-Fachausschuss Vertragsrecht

Widerrufsbelehrungen im Online-Business DGRI-Fachausschuss Vertragsrecht Widerrufsbelehrungen im Online-Business DGRI-Fachausschuss Vertragsrecht 4. April 2008 Frankfurt am Main Rechtsanwalt Dr. Thomas Stögmüller, LL.M. (Berkeley) Rechtsgrundlagen Widerrufsrecht: 312d Abs.

Mehr

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein

Mehr

Das neue Widerrufsrecht

Das neue Widerrufsrecht Das neue Widerrufsrecht Gestaltungshinweise für die Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Dienstleistungen nach dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Stand: September 2015 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Muster-Widerrufsformular Seite 5 Widerrufsbelehrung

Mehr

KAUFVERTRAG FÜR EIN GEBRAUCHTES KRAFTFAHRZEUG (Nichtzutreffendes* streichen, Hinweise und Vertragsbestimmungen durchlesen!)

KAUFVERTRAG FÜR EIN GEBRAUCHTES KRAFTFAHRZEUG (Nichtzutreffendes* streichen, Hinweise und Vertragsbestimmungen durchlesen!) KAUFVERTRAG FÜR EIN GEBRAUCHTES KRAFTFAHRZEUG (Nichtzutreffendes* streichen, Hinweise und Vertragsbestimmungen durchlesen!) verkauft hiermit das nachstehend beschriebene Kraftfahrzeug unter Ausschluss

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Maklerauftrag für Vermieter

Maklerauftrag für Vermieter 1. Gegenstand des Vertrages Maklerauftrag für Vermieter Der Vermieter beauftragt Amerkamp Business-Apartments mit der Vermittlung bzw. dem Nachweis von Mietern für ein oder mehrere möblierte Mietobjekte.

Mehr

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,

Mehr

Vertragsrecht - Vertragsrecht allgemein, Bedeutung der AGB, Vertragstypen, Störungen im Vertragsverhältnis -

Vertragsrecht - Vertragsrecht allgemein, Bedeutung der AGB, Vertragstypen, Störungen im Vertragsverhältnis - Vertragsrecht - Vertragsrecht allgemein, Bedeutung der AGB, Vertragstypen, Störungen im Vertragsverhältnis - Kanzlei am Steinmarkt Dr. Andreas Stangl Rechtsanwalt Fachanwalt Bau- und Architektenrecht Fachanwalt

Mehr

Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag 1. Geltungsbereich Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung, sowie alle

Mehr

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen? Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

Widerrufsbelehrung für die Lieferung von Waren. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen.

Widerrufsbelehrung für die Lieferung von Waren. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen. Ihr Widerrufsrecht als Verbraucher Übersicht 1. Wann gilt welche Widerrufsbelehrung? 2. Widerrufsbelehrung für die Lieferung von Waren 3. Widerrufsbelehrung für den Erwerb von digitalen Inhalten, die nicht

Mehr

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Wenn der Kunde Verbraucher ist, steht ihm das nachfolgende Widerrufsrecht zu. Ein Kunde ist Verbraucher, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft (z.b. Bestellung der Ware(n) aus dem Warenkorb) zu einem

Mehr

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit

Mehr

VOLKER von WÜLFING IMMOBILIEN GMBH 0531/20 90 06 66 Seite 1/5. Kurzangebot 912250

VOLKER von WÜLFING IMMOBILIEN GMBH 0531/20 90 06 66 Seite 1/5. Kurzangebot 912250 VOLKER von WÜLFING IMMOBILIEN GMBH 0531/20 90 06 66 Seite 1/5 Kurzangebot 912250 ZUM OBJEKT: Modernisierungsbedürftiges Reihenendhaus mit kleinem, pflegeleichtem Garten...! DIE LAGE: Dorfstraße 9, 38300

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher 1. Allgemeines Alle Leistungen, die von den Webseiten

Mehr

Flaches Grundstück ohne Baumbestand Wohngrundstück / Kauf

Flaches Grundstück ohne Baumbestand Wohngrundstück / Kauf Flaches Grundstück ohne Baumbestand Wohngrundstück / Kauf 1. Allgemeine Informationen 1.1. Allgemein Objekt-ID: Adresse: 21 DE-16775 Löwenberger Land Grüneberg Deutschland 1.2. Preise Kaufpreis: Courtage

Mehr

Der Nebenjob. Bürgerliches Recht für Studierende der Wirtschaftswissenschaften

Der Nebenjob. Bürgerliches Recht für Studierende der Wirtschaftswissenschaften Der Nebenjob Der siebzehnjährige A jobt mit Genehmigung seiner Eltern in einem Fitnessclub als Thekenkraft. Als er wenig später ein besseres Angebot vom Kinobesitzer K für 6 Monate als Popkornverkäufer

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Rechtsgeschäftslehre 4: Abgabe und Zugang der Willenserklärung (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner

Rechtsgeschäftslehre 4: Abgabe und Zugang der Willenserklärung (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 13.12.2007 Rechtsgeschäftslehre 4: Abgabe und Zugang der Willenserklärung (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943

Mehr

B. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas

B. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas 63 1. Schuldnerverzug wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird ( 918 Abs 1) und der entsprechenden Leistung

Mehr

Anspar-Darlehensvertrag

Anspar-Darlehensvertrag Anspar-Darlehensvertrag Zwischen Name: Straße: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail: Personalausweisnummer: - nachfolgend Gläubiger genannt und der Wilms, Ingo und Winkels, Friedrich, Florian GbR vertreten durch:

Mehr

l Auftrag mit Einzugsermächtigung

l Auftrag mit Einzugsermächtigung Rechtliche Überprüfung der Widerrufsbelehrung in Immobiliendarlehensverträgen l Auftrag mit Einzugsermächtigung Bitte füllen Sie diesen Auftrag vollständig aus und senden Sie ihn mit dem erteilten SEPALastschriftmandat

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich

Mehr

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen.

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen. AGB Zahlungsweise: Neukunden Vorauskasse (Rechnung kommt per E-Mail) Kreditkarte (Mastercard oder Visa) Bitte beachten Sie, dass bei der Zahlungsweise mit Kreditkarte eine Gebührenpauschale von 4,00 auf

Mehr

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain Zwischen im folgenden»verpächter«genannt und wird folgender im folgenden»pächter«genannt P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain geschlossen. 1 Pachtgegenstand Der Verpächter ist Inhaber des Internet-Domain-Namens,

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts)

Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts) Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts) Vorentwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften

Mehr

Widerrufsrecht, Widerrufsbelehrung, Ausschluss des Widerrufsrechts und Muster- Widerrufsformular Stand 13.06.2014

Widerrufsrecht, Widerrufsbelehrung, Ausschluss des Widerrufsrechts und Muster- Widerrufsformular Stand 13.06.2014 Widerrufsrecht, Widerrufsbelehrung, Ausschluss des Widerrufsrechts und Muster- Widerrufsformular Stand 13.06.2014 Verbrauchern im Sinne des 13 BGB steht ein Widerrufsrecht nach folgender Maßgabe zu: 1.

Mehr

Modellparadies-Messel. Produkt- und Preisliste smart-sammlermodelle

Modellparadies-Messel. Produkt- und Preisliste smart-sammlermodelle Modellparadies-Messel Produkt- und Preisliste smart-sammlermodelle August 2015 Liebe Kundinnen, liebe Kunden, wir waren über 10 Jahren unterwegs in Sachen historischer Schiffsmodellbau und smart-sammlermodellen.

Mehr

Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln

Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Zwischen der Stadt Köln - Der Oberbürgermeister - [Dienststelle] im Folgenden Sponsoringnehmer und der... im Folgenden Sponsor genannt wird folgende

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 7 Leistungszeit und Leistungsort

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 7 Leistungszeit und Leistungsort Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 7 und Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute? 1 2 3 Was haben

Mehr

Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch BGB: 13, 14, 312, 312a, 312f; 355-359 Bürgerliches Gesetzbuch Bekanntmachung der Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr.2, Seite 42 vom 8.01.2002) 13 ) Verbraucher

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

Hinweise bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen

Hinweise bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen Hinweise bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen Werkvertrag Beigefügt erhalten Sie eine Vorlage für

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR EINEN KAUF MIT ANSCHLIEßENDEM MIETVERTRAG

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR EINEN KAUF MIT ANSCHLIEßENDEM MIETVERTRAG ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR EINEN KAUF MIT ANSCHLIEßENDEM MIETVERTRAG Käufer: Regio Capital AG, vertreten durch den Vorstand Herrn Andreas Hurtz, Luisenstraße 9, 40215 Düsseldorf Verkäufer: Händler

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein

Mehr

Korrigenda Handbuch der Bewertung

Korrigenda Handbuch der Bewertung Korrigenda Handbuch der Bewertung Kapitel 3 Abschnitt 3.5 Seite(n) 104-109 Titel Der Terminvertrag: Ein Beispiel für den Einsatz von Future Values Änderungen In den Beispielen 21 und 22 ist der Halbjahressatz

Mehr

Selbstständig als Immobilienmakler interna

Selbstständig als Immobilienmakler interna Selbstständig als Immobilienmakler interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 Persönliche Voraussetzungen... 8 Berufsbild... 9 Ausbildung... 10 Voraussetzung für die Tätigkeit als Immobilienmakler...

Mehr

Kontakt. Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at

Kontakt. Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at Kontakt Immobilien Höfinger-Schmid GmbH Untere Gänsbachgasse 7 6370 Kitzbühel Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at Es gelten

Mehr

Musterbriefe. 1. Widerruf bei Haustürgeschäften, Fernabsatzgeschäften, Verbraucherdarlehen, Versicherungsverträgen

Musterbriefe. 1. Widerruf bei Haustürgeschäften, Fernabsatzgeschäften, Verbraucherdarlehen, Versicherungsverträgen musterbriefe 91 1. Widerruf bei Haustürgeschäften, Fernabsatzgeschäften, Verbraucherdarlehen, Versicherungsverträgen Widerruf des Vertrags mit der Nr. vom Kundennummer: Musterbriefe hiermit widerrufe ich

Mehr

Vorlesung Fachhochschule Düsseldorf WS 2014/15 Vorlesung: 20. Oktober 2014

Vorlesung Fachhochschule Düsseldorf WS 2014/15 Vorlesung: 20. Oktober 2014 Vorlesung Fachhochschule Düsseldorf WS 2014/15 Vorlesung: 20. Oktober 2014 Also: Worin besteht der Unterschied hinsichtlich der Anspruchsgrundlage in den beiden Beispielsfällen aus der Vorlesung am 7.

Mehr

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Aus gegebenem Anlass wollen wir nochmals auf die ganz offensichtlich nur wenig bekannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

Einkaufen im Internet. Lektion 5 in Themen neu 3, nach Übung 10. Benutzen Sie die Homepage von: http://www.firstsurf.de/klietm9950_f.

Einkaufen im Internet. Lektion 5 in Themen neu 3, nach Übung 10. Benutzen Sie die Homepage von: http://www.firstsurf.de/klietm9950_f. Themen neu 3 Was lernen Sie hier? Sie formulieren Ihre Vermutungen und Meinungen. Was machen Sie? Sie erklären Wörter und Ausdrücke und beurteilen Aussagen. Einkaufen im Internet Lektion 5 in Themen neu

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen. Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung. Wir machen aus Zahlen Werte

Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen. Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung. Wir machen aus Zahlen Werte Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung Wir machen aus Zahlen Werte Ihre Fragen Ich schwimme irgendwie in meinen Finanzen, ich weiß nicht so genau wo ich stehe

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der erziehungsbeauftragten Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen

Mehr

Informationen für den Verbraucher Nachweis-Bestätigung und Maklervertrag

Informationen für den Verbraucher Nachweis-Bestätigung und Maklervertrag Informationen für den Verbraucher Nachweis-Bestätigung und Maklervertrag Diese Informationen gelten bis auf weiteres und stehen nur in deutscher Sprache zur Verfügung. Stand: Januar 2015 A. Allgemeine

Mehr

Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren:

Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren: Vorwort zur Namensführung in der Ehe Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren: Vor dem 1.7.1958 erhielt die

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der Seite: Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Seite: Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Abschluss eines Vertrages... 3 3. Art und Umfang der Leistungen... 3 3.1 Industrielle

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

12 Der Gläubigerverzug, 293 304 BGB

12 Der Gläubigerverzug, 293 304 BGB 12 Der Gläubigerverzug, 293 304 BGB Die Erfüllung einer Verbindlichkeit kann nicht nur durch ein Verhalten des Schuldners, sondern auch durch ein Tun oder Unterlassen des Gläubigers gestört werden. Denn

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH September 2011 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Widerrufsbelehrung Dienstleistungsverträge Seite 5 2

Mehr

Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr.

Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr. Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 07./08.01.2010: Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr. Thomas

Mehr

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis? Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

Hiermit melde ich mich verbindlich für die oben genannte Veranstaltung an.

Hiermit melde ich mich verbindlich für die oben genannte Veranstaltung an. Anmeldeformular Zertifikat zum CRM in der Gesundheitswirtschaft Bitte füllen Sie die nachfolgenden Felder aus und senden oder faxen Sie die Anmeldung unterschrieben an uns zurück und legen einen kurzen

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion 1 Geltungsbereich 1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller elektronischen und schriftlichen Verträge mit Witteborn

Mehr

AGB und Widerrufsrecht

AGB und Widerrufsrecht AGB und Widerrufsrecht 1 Allgemeines, Geltungsbereich der AGB 1.1 Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in

Mehr

Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele. Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung

Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele. Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung 1. Teil A. Anspruch des O auf Rückzahlung der 30.000 aus 488 I S. 2 BGB I. DarlehensV (+),

Mehr

Sachmangel gemäß 434 BGB

Sachmangel gemäß 434 BGB Sachmangel gemäß 434 I. 434 I S. 1 Ausgangspunkt: Die Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bsp: - Ein als echt verkauftes Bild erweist sich als

Mehr

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Unser Muster stellt nur einen Anhaltspunkt dar und vermag eine fachkundige Beratung, etwa durch einen Rechtsanwalt oder Notar, nicht zu ersetzen.

Unser Muster stellt nur einen Anhaltspunkt dar und vermag eine fachkundige Beratung, etwa durch einen Rechtsanwalt oder Notar, nicht zu ersetzen. Art.Nr. 00029 KAUFVERTRAG zwischen Privatleuten Unser Muster stellt nur einen Anhaltspunkt dar und vermag eine fachkundige Beratung, etwa durch einen Rechtsanwalt oder Notar, nicht zu ersetzen. Bitte verwenden

Mehr

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung 7. Auflage Von Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart Kassel, im Juni 2014 1 Inhalt Teil 1 Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 3 1. Außergerichtliche

Mehr

Suchauftrag. Auftraggeber. Vorname, Name: Straße, Nr.: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail:

Suchauftrag. Auftraggeber. Vorname, Name: Straße, Nr.: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail: Suchauftrag Makler: Bellevie Immobilien e. Kf. Inhaberin: Brigitte Honoré Clausstraße 12 65812 Bad Soden a. Ts. Tel.: 06196 654382, Fax: 06196 654381 E-Mail: info@bellevie-immobilien.de Auftraggeber Vorname,

Mehr

HEX HGR SoSe 2015 Teil 11: PersonenG - Gründung

HEX HGR SoSe 2015 Teil 11: PersonenG - Gründung HEX HGR SoSe 2015 Teil 11: PersonenG - Gründung Fall I: Teures Benzin Fall J: Ein Herz für Kinder Abwandlung Fall J: Ein Herz für Kinder 1 Standortbestimmung PrivatR Gesellschaften Gemeinschaft partiarische

Mehr

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten 312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

C. Nachträgliche Unmöglichkeit. VO Schuldrecht AT - Lukas

C. Nachträgliche Unmöglichkeit. VO Schuldrecht AT - Lukas 76 1. Allgemeines Unmöglichkeit: wenn der geschuldeten Leistung ein dauerndes Hindernis entgegensteht Nachträgliche Unmöglichkeit: tritt erst zwischen Vertragsschluss und Fälligkeit ein Unterscheide dazu:

Mehr

Schritte 4. Lesetexte 13. Kosten für ein Girokonto vergleichen. 1. Was passt? Ordnen Sie zu.

Schritte 4. Lesetexte 13. Kosten für ein Girokonto vergleichen. 1. Was passt? Ordnen Sie zu. Kosten für ein Girokonto vergleichen 1. Was passt? Ordnen Sie zu. a. die Buchung, -en b. die Auszahlung, -en c. der Dauerauftrag, - e d. die Überweisung, -en e. die Filiale, -n f. der Kontoauszug, - e

Mehr

VERBANDSINFORMATION. Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?!

VERBANDSINFORMATION. Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?! VERBANDSINFORMATION Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?! Immer wieder kommt es vor, dass ein Patient nicht zum vereinbarten Termin erscheint. Viele Praxisinhaber stellen sich in diesem Fall

Mehr

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 )

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Muster des Monats: Belastungsvollmacht 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Um dem Käufer die Möglichkeit der Fremdfinanzierung des Kaufpreises zu geben, erteilt Verkäufer dem Käufer V o l l m a c h t, den verkauften

Mehr