Münchener Unternehmenssteuerforum

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1 Münchener Unternehmenssteuerforum Die Organschaft im Umbruch Dr. Christian Kaeser, RA Leiter Konzernsteuerabteilung Siemens AG Münchener Unternehmenssteuerforum, P 1

2 Bedeutung des Ergebnisabführungsvertrags bfüh für die Organschaft Organschaft = Zurechnung des Einkommens der OG an den OT unter bestimmten Bedingungen Kern der Organschaft ( 14 Abs. 1 Satz 1 KStG) Verpflichtung der Abführung des ganzen Gewinns an ein einziges anderes Unternehmen durch einen EAV isd 291 Abs. 1 AktG Münchener Unternehmenssteuerforum, P 2

3 Form- und andere Erfordernisse für den EAV Abschluss auf mindestens 5 Jahre und Durchführung während gesamter Geltungsdauer ( 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG) Organschaft startet mit dem Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr der OG endet, in dem der EAV wirksam wird ( 14 Abs. 1 Satz 2 KStG) Entsprechende Geltung bei z.b. GmbH ( 17 KStG). Weitere Voraussetzung ist, dass 1. eine Gewinnabführung den in 301 AktG genannten Betrag nicht überschreitet und 2. eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des 302 AktG vereinbart wird. Münchener Unternehmenssteuerforum, P 3

4 Form und Ergebnisabführungsvertrag bfüh EAV bedarf zu seiner Wirksamkeit entsprechender Gesellschafterbeschlüsse EAV bedarf zu seiner Wirksamkeit k it der Eintragung ins Handelsregister Durchführung während gesamter Geltungsdauer EAV muss auf 5 Jahre abgeschlossen sein Einhaltung der Grenze des 301 AktG Vereinbarung der Verlustübernahme entspr. 302 AktG Angemessenheit von Ausgleichszahlungen ( 304 AktG) Münchener Unternehmenssteuerforum, P 4

5 Vereinbarung der Verlustübernahme entspr. 302 AktG Finanzverwaltung fordert, dass: auf alle Absätze des 302 AktG verwiesen wird oder der Wortlaut des 302 AktG mit allen Absätzen übernommen wird Formulierung aus der Praxis: Die OT-GmbH verpflichtet sich, entsprechend 302 AktG jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der OG-GmbH auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den freien Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Nach Ansicht der OFD Rheinland ( ) 2009) keine wirksame Verlustübernahmeklausel Begründung: zwar allg. Verweis auf 302 AktG aber nach allg. Verweis ausschließlich Wortlaut 302 Abs. 1 AktG wiedergegeben daher inhaltliche Reduzierung auf 302 Abs. 1 AktG Münchener Unternehmenssteuerforum, P 5

6 Vereinbarung der Verlustübernahme entspr. 302 AktG Sinnhaftigkeit des Vollverweises auf 302 AktG (Verlustübernahme) Abs. 1: Ausgleichsverpflichtung des OT für Jahresfehlbetrag Abs. 2: Betriebsverpachtung Abs. 3: Verzicht bzw. Vergleich über Ausgleichsanspruch Abs. 4: Verjährung des Ausgleichsanspruches h 302 AktG gilt nach Rspr. des BGH ohnehin im GmbH Konzern entsprechend, eine Vereinbarung im EAV ist somit rein deklaratorisch Positive Klarstellung durch JStG 2010 Münchener Unternehmenssteuerforum, P 6

7 Höhtbt Höchstbetrag der Gewinnabführung entspr. 301 AktG Neuregelung g 301 AktG ivm 268 Abs. 8 HGB (ausschüttungsgesperrter g Betrag) ird BilMoG BMF zur Neuregelung(Schreiben v ): steuerliche Anerkennung der Organschaft durch Änderung 301 AktG grundsätzlich unberührt aber Neuregelung zwingend zu beachten (trotz ggf. anderer vertraglicher Vereinbarungen) Ein Beispiel: Die OG, eine Entwicklungsgesellschaft, hat vor Aktivierung immaterieller WG einen Verlust von 40 nach Aktivierung aber einen Gewinn von 60. Frage: Dürfen ldgl. die 60 nicht abgeführt werden oder ist sogar noch der Verlust von 40 auszugleichen? Münchener Unternehmenssteuerforum, P 7

8 Höhtbt Höchstbetrag der Gewinnabführung entspr. 301 AktG Vielzahl von Unsicherheiten zu Lasten des Steuerpflichtigen, der zwischen 301 AktG und dem Erfordernis der Abführung des ganzen Gewinns gefangen ist: Wird die Höhe der Verlustübernahmeverpflichtung durch einen Ertrag aus der Bewertung des Planvermögens zum beizulegenden Zeitwert beeinflusst? Ansatz latenter Steuern beim Organträger bei der Ermittlung der Abführungssperre bei der OG zu berücksichtigen? Sind vororganschaftlich gebildete frei verfügbare Rücklagen bei der Ermittlung des abführungsgesperrten Betrags zu berücksichtigen? Sind frei werdende abführungsgesperrte Beträge im Zeitpunkt des Freiwerdens zwingend abzuführen oder können sie in den Gewinnrücklagen verbleiben? Abweichungen zwischen HB und StB nehmen zu macht die mit dem EAV vorgesehene Anknüpfung an zivilrechtliche Vorgaben insofern noch Sinn? Münchener Unternehmenssteuerforum, P 8

9 Ausgleich an außenstehende Aktionäre AktG EAV zivilrechtlich nur wirksam bei angemessener Ausgleichszahlung ( 304 Abs. 1 AktG) Bemessung Ausgleichsanspruch: fester Ausgleich: voraussichtlicher Gewinnanteil ( 304 Abs. 2 S. 1 AktG) oder variabler Ausgleich: Dividende ( 304 Abs. 2 S. 2 AktG) steuerrechtlich EAV nur wirksam, wenn OG ganzen Gewinn an OT tatsächlich abführt, nicht der Fall, wenn Ausgleichszahlungen prozentual vom Gewinn der OG abhängen (z.b. gemäß Beteiligungsquote), von Finanzverwaltung feste oder variable Ausgleichszahlung im o.g. Sinne bzw. Kombination aus beidem anerkannt. Münchener Unternehmenssteuerforum, P 9

10 Ausgleich an außenstehende Aktionäre AktG Aber BFH vom (I R 1/08): Kombination führt zu Nichtanerkennung der steuerlichen Organschaft es würde nicht der ganze Gewinn abgeführt, wenn der Minderheitsgesellschafter immer mindestens den ihm ohne EAV zustehenden Gewinnanteil erhalte und damit an den OT höchstens der ohne EAV abzuführende Gewinn abgeführt werde. Nichtanwendungserlass BMF v : Eine zivilrechtlich zulässigerweise vereinbarte Ausgleichszahlung steht daher der Durchführung des Gewinnabführungsvertrags nicht entgegen g Münchener Unternehmenssteuerforum, P 10

11 Mindestlaufzeit it von fünf f Jahren FG Köln Sind damit Wirtschaftsjahre (inkl. Rumpfwirtschaftsjahre) oder Zeitjahre (also 60 Monate) gemeint? FG Köln v (13 K 4379/07) Gründung OG Erstm. Kündigungsmöglichkeit (WJ ) EAV Abschluss EAV (rückwirkend, Dauer bis ) Eintrag EAV Abschluss Ergänz.- EAV, Dauer bis Eintrag Ergänz.-EAV Erstm. Kündigungsmöglichkeit Ergänz.- EAV der Zeitraum, für den der Vertrag abgeschlossen ist, muss fünf Zeitjahre umfassen im konkreten Fall nicht gegeben ausschlaggebend: Wortlaut da Begriffe Wirtschaftsjahr und Jahr parallel verwendet werden kann mit Jahr nicht Wirtschaftsjahr gemeint sein Münchener Unternehmenssteuerforum, P 1

12 Mindestlaufzeit it von fünf f Jahren FG Düsseldorf FG Düsseldorf vom , & K 4601/07 K,G EAV auf die Dauer von fünf f Jahren abgeschlossen, Verlängerung um 2 Jahre wenn nicht gekündigt Eintragung erfolgte in Gründung OG + Abschluss EAV Fünf (Zeit)Jahre nach Gründung OG Klarstellung: frühestgewollte Kündigung: Ergänz.-EAV früheste Kündigung nach Ergänz.-EAV Zeitraum der Durchführung hier fraglich, da EAV nur für WJ durchgeführt werden kann Vertragsklausel müsste hier geltungserhaltend in diesem Sinne ausgelegt werden In beiden Fällen Revision zugelassen Münchener Unternehmenssteuerforum, P 12

13 Weitere Effekte des Ergebnisabführungsvertrages bfüh Ausschüttung des OT und 58 AktG Betriebswirtschaftliche Verzerrungen durch den EAV Münchener Unternehmenssteuerforum, P 13

14 Form over Substance - Das letzte t Bollwerk? Urteil FG Niedersachsen, : Klägerin Holding mit verlustträchtigen EU Tochterkapitalgesellschaften Vortrag der Klägerin: es habe eine faktische Organschaft bestanden, da die Verluste (v.a. aus Reputationsgründen) übernommen werden mussten der geforderte doppelte Inlandsbezug und der nach ausländischem Recht nicht zu vereinbarende EAV verstießen gegen EU-Recht ( Marks & Spencer) FG Niedersachsen: Organschaft ist nur im Verhältnis zu inländischen Organgesellschaften möglich setzt einen Gewinnabführungsvertrag mit entsprechender Verlustübernahmeverpflichtung voraus! Münchener Unternehmenssteuerforum, P 14

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