Richtlinien für das Verfahren bei Liegenschaftsvermessungen in Rheinland-Pfalz (RiLiV) vom März 2012*

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1 Vorschriftensammlung amtliches Vermessungswesen Richtlinien für das Verfahren bei Liegenschaftsvermessungen in () vom März 2012* Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur * geändert durch Schreiben vom 20. September 2013

2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Stichwortverzeichnis Verzeichnis der verwendete Abkürzungen 1 Ziel und Zweck 1 2 Begriffsbestimmungen Abkürzungen und Benennungen nach DIN Anschlusspunkte Genauigkeitsstufe Kontrollpunkte Koordinatenkataster Koordinatenreferenzsystem Koordiniertes Grenz- und Gebäudepunktfeld Liegenschaftszahlen Lokales Koordinatensystem Passpunkte Prinzip der Nachbarschaft Sollkoordinaten Temporäre Aufnahmepunkte Vermessungspunkte Vermessungstechnischer Raumbezug Vertrauenswürdigkeit der Lage Vorläufiger vermessungstechnischer Raumbezug 4 3 Grundsätze für Liegenschaftsvermessungen und Sonderungen Einsatz von Sensoren Besondere Bestimmungen bei örtlichen Arbeiten Behördliche Genehmigungen Vermessungsunterlagen Mitteilung des Vermessungstermins Bezugssysteme des Liegenschaftskatasters Lokales Koordinatensystem Festlegung der Genauigkeitsstufen Anschluss an den vtr Vergaberegeln zur Genauigkeitsstufe Vergaberegeln zur Vertrauenswürdigkeit Aufnahme Punktnummerierung Streckenkorrekturen durch Abbildungsverzerrungen 10 09/2013 Inhaltsverzeichnis Seite 1

3 Inhaltsverzeichnis 4 Vermessungsverfahren Allgemeines Satellitengestützte Vermessungsverfahren Polarverfahren Grundsätze Polarverfahren vom freien Standpunkt Polarverfahren vom festen Standpunkt Polygonometrische Punktbestimmung Orthogonalverfahren Photogrammetrische Vermessungsverfahren 13 5 Grenzermittlung bei bestehenden Flurstücksgrenzen Allgemeines Grenzermittlung im Koordinatenkataster Grenzermittlung im koordinierten Grenz- und Gebäudepunktfeld Grenzermittlung in luftbildvermessenen Gebieten Grenzermittlung in sonstigen Gebieten Abweichungen zwischen ermittelter Flurstücksgrenze und örtlichem Besitzstand Bestimmung von Flurstücksgrenzen in besonderen Fällen 17 6 Neue Flurstücksgrenzen Festlegung von Sollkoordinaten Allgemeines Zulässigkeit Kontrollaufnahme Einschränkung bei kreisförmigen Flurstücksgrenzen Berücksichtigung von bereits im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Gebäuden 19 7 Grenztermin 19 8 Sonderung Qualifizierte Sonderung ( 15 Abs. 2 Nr. 2 LGVerm) Einfache Sonderung ( 18 LGVermDVO) 19 9 Abmarkung Befristete Unterlassung der Abmarkung Dauernde Unterlassung der Abmarkung von Flurstücksgrenzen in Neubaugebieten Temporäre Markierungen Verzicht auf Abmarkung nach der Grenzfeststellung ohne Antrag Indirekte Abmarkungen Feststellung und Abmarkung von Bundes- und Landesgrenzen Schlüsselkatalog der Abmarkung 21 09/2013 Inhaltsverzeichnis Seite 2

4 Inhaltsverzeichnis 10 Gebäudeeinmessung Grundsätze zur Gebäudeeinmessung Mittelbarer Grenzbezug Unmittelbarer Grenzbezug Flächenberechnung Anlass der Flächenberechnung Umfang der Flächenberechnung Flächenangabe Flächenkorrektur aufgrund der Abbildungsverzerrung Fertigungsaussage und Vermessungsschriften Fertigungsaussage Grundsätze zu Vermessungsschriften Bestandteile der Vermessungsschriften Datenträger und Formate Grenzermittlungs- und Vermessungsriss Allgemeines Grenzermittlungsriss Vermessungsriss Aufnahmeübersicht Grenzniederschrift und Niederschrift über eine Sonderung Öffentlich-rechtlicher Grenzfeststellungsvertrag nach 15 LGVerm Öffentlich-rechtlicher Vergleichsvertrag nach 55 VwVfG Antrag über die Vereinigung oder die Teilung von Grundstücken Nachweis der Koordinaten- und Flächenberechnung Allgemeines Koordinatenberechnung Zusammenfassung der Überschreitungen der zulässigen Abweichungen Punktnachweise Flächenberechnung Fortführungsentwurf Fortführungsentwurf Dokument Fortführungsentwurf Austauschdatei Datei der verwendeten Punkte Inkrafttreten und Übergangsregelungen Inkrafttreten Übergangsregelungen 35 09/2013 Inhaltsverzeichnis Seite 3

5 Inhaltsverzeichnis Tafeln Tafel 1 Tafel 2 Tafel 3 Tafel 4 Tafel 5 Tafel 6 Tafel 7 Zulässige Abweichungen beim Anschluss an den vermessungstechnischen Raumbezug (vtr) bzw. an den vorläufigen vtr und bei der Bestimmung von Neupunkten Kriterien zur Vergabe der Vertrauenswürdigkeit der Lage Zulässige Abweichungen bei der rechnerischen Grenzermittlung Zulässige Abweichungen für gemessene Strecken bei der Grenzermittlung von als festgestellt geltenden Flurstücksgrenzen in Gebieten, die nicht der Tafel 3 entsprechen Zulässige Abweichungen für Grenzermittlungen nach graphisch entnommenen Maßen Zulässige Abweichungen für Grenzermittlungen nach Maßen aus nicht als festgestellt geltenden Vermessungen Zulässige Abweichungen bei Richtungsmessungen Anlagen Anlage 1 Besondere Bestimmungen bei örtlichen Vermessungen Anlage 1.1 Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen Anlage 1.2 Betreten von Anlagen des Konzerns Deutsche Bahn AG (DB Konzern) bei der Ausführung von Vermessungsarbeiten Anlage 1.3 Anweisung zum Schutze unterirdischer Telekommunikationslinien und -anlagen der Deutschen Telekom AG, T-Com, bei Arbeiten anderer (Kabelschutzanweisung) Anlage 1.4 Eingriffe in Natur und Landschaft nach 9 und Schutz von Pflanzen nach 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Landesnaturschutzgesetz bei der Durchführung von Vermessungsarbeiten Anlage 2 Behördliche Genehmigungen Anlage 3 Örtliche Vermessungen und Abmarkungen Anlage 3.1 Anschluss von Liegenschaftsvermessungen an den vtr [ 8 LGVermDVO] Anlage 3.2 Strecken- und Flächenkorrekturen Anlage 3.3 Einzelheiten zum satellitengestützten Vermessungsverfahren Anlage 3.4 Einzelheiten zum Polarverfahren vom frei gewählten Standpunkt Anlage 3.5 Umfang der Bestimmung von bisher nicht festgestellten Flurstücksgrenzen bei der Bildung neuer Flurstücke Anlage 3.6 Behandlung von als Gerade nachgewiesenen Flurstücksgrenzen im Liegenschaftskataster Anlage 3.7 Grenzermittlung von Gewässerflurstücken Anlage 3.8 Eigentumsübergang bei öffentlichen Straßen Anlage 3.9 Abweichungen zwischen ermittelten Flurstücksgrenzen und örtlichem Besitzstand Anlage 3.10 Mustertext für eine ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe einer Grenzbestimmung und Abmarkung Anlage 3.11 Einzelheiten zur dauernden Unterlassung der Abmarkung von Flurstücksgrenzen in Neubaugebieten Anlage 3.12 Schlüsselkatalog der Abmarkungs- oder Vermarkungsart nach ALKIS -OK RP 09/2013 Inhaltsverzeichnis Seite 4

6 Inhaltsverzeichnis Anlage 4 Gebäude Anlage 4.1 Hinweise zu Gebäuden im Sinne des LGVerm Anlage 4.2 Darstellung militärischer Anlagen und Schutzbereiche in Kartenwerken Anlage 5 Vermessungsschriften Anlage 5.1 Mustertext Fertigungsaussage Anlage 5.2 Darstellung von Geobasisinformationen in Rissen (Signaturenkatalog Risse - SKRi) Anlage 5.3 Dokumentation von Liegenschaftsvermessungen in Abhängigkeit der Qualität des Liegenschaftskatasters Anlage 5.4 Beispiele für Grenzermittlungs- und Vermessungsriss sowie Aufnahmeübersicht Anlage 5.5 Mustertext Öffentlich-rechtlicher Vergleichsvertrag nach 55 VwVfG Anlage 5.6 Punktnachweis Anlage 5.7 Fortführungsentwurf Dokument Anlage 5.8 Hinweise zur Fortführungsentwurf Austauschdatei Anlage 6 Vermessungsvordrucke Anlage 6.1 Vermessungsvordruck Terminmitteilung Anlage 6.2 Vermessungsvordruck Grenzniederschrift Anlage 6.3 Vermessungsvordruck Liste der Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten sowie der sonstigen Personen und Stellen Anlage 6.4 Vermessungsvordruck Skizze zur Grenzniederschrift Anlage 6.5 Vermessungsvordruck Öffentlich-rechtlicher Grenzfeststellungsvertrag Anlage 6.6 Vermessungsvordruck Mitwirkung der Betroffenen bei einem Grenztermin (Schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung) Anlage 6.7 Vermessungsvordruck Rechtsbehelfsverzicht zur Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen) Anlage 6.8 Vermessungsvordruck Bekanntgabe der Grenzbestimmung / Abmarkung Anlage 6.9 Vermessungsvordruck Antrag auf Vereinigung / Teilung von Grundstücken (öffentliche Beglaubigung) Anlage 6.10 Vermessungsvordruck Merkblatt zur Gebäudeeinmessungspflicht Anlage 6.11 Vermessungsvordruck Vermessungsriss, Grenzermittlungsriss und Aufnahmeübersicht Anlage 6.12 Vermessungsvordruck Niederschrift über die einfache Sonderung Anlage 6.13 Vermessungsvordruck Niederschrift über die qualifizierte Sonderung Anlage 6.14 Vermessungsvordruck Vollmacht Anlage 6.15 Vermessungsvordruck Terminmitteilung - Gebäudeeinmessung von Amts wegen Anlage 6.16 Vermessungsvordruck Antwortkarte Gebäudeeinmessung Anlage 6.17 Vermessungsvordruck Skizze zur Grenzniederschrift/Niederschrift zur Sonderung 09/2013 Inhaltsverzeichnis Seite 5

7 Stichwortverzeichnis Stichwortverzeichnis Stichwort (alphabetisch) Fundstelle A Abkürzungen 2.1 Abmarkung 9 - Bundes- und Landesgrenzen dauernde Unterlassung 9.2, Anlage indirekte Schlüsselkatalog 9.7, Anlage 3.12 Abweichungen nach Bodenordnungsverfahren 5.6, Anlage 3.9 Änderungen des Besitzstandes 5.6, Anlage 3.9 Anschlusspunkte 2.2 Aufnahme 3.12 Aufnahmefehler 5.6, Anlage 3.9 Aufnahmeübersicht 12.6, Anlage 5.4 Arbeitsschutz 3.2, Anlage 1 B Bauwerke , Anlage 4 Benennungen nach DIN Bezugssystem 3.6 D Dateinamen 12.4 E Einwandfreie Vermessung F Fertigungsaussage 12.1, Anlage 5.1 Flächenberechnung 11, , Flächenkorrektur 11.4, Anlage 3.2 Fortführungsentwurf 12 - Dokument Austauschdatei , Anlage vereinfacht 13.2 G Gebäude , Anlage 4 Gebäudeeinmessung 10 Genehmigungen behördlich 3.3, Anlage 2 Genauigkeitsstufen 2.3, 3.8, 3.10 Grenzänderung mit rechtlicher Wirkung 5.6, Anlage /2013 Stichwortverzeichnis Seite 1

8 Stichwortverzeichnis Grenzbestimmungsfehler 5.6, Anlage 3.9 Grenzermittlung 5 - bestehender Flurstücksgrenzen 5 - geradlinige Flurstücksgrenze , 5.1.6, Anlage im Koordinatenkataster im koordinierten Grenz- und Gebäudepunktfeld in luftbildvermessenen Gebieten in sonstigen Gebieten Umfang bis 5.1.3, Anlage von Gewässer , Anlage von Straßenflurstücken , Anlage 3.8 Grenzermittlungsriss 12.5, Anlage 5.4 Grenzfeststellungsvertrag, öffentlich-rechtlicher 12.8, Anlage 6.5 Grenzniederschrift 12.7, Anlagen 6.2, 6.3, 6.4, 6.13, 6.14 Grenztermin 7 K Kontrollaufnahme 6.2 Kontrollpunkte 2.4, Koordinatenberechnung 12.11, Anlage 5.6 Koordinatenkataster 2.5 Koordinatenreferenzsystem 2.6 Koordinatensystem lokal 3.7 Koordiniertes Grenz- und Gebäudepunktfeld 2.7 kreisförmige Flurstücksgrenzen 6.3 L Liegenschaftszahlen 2.8 Lokales Koordinatensystem 2.9 N Niederschrift über eine Sonderung 12.7 M militärische Anlagen Anlage 4.2 mittelbarer Grenzbezug 10.2 O öffentliche Bekanntgabe 7, Anlage 3.10 öffentlich-rechtlicher Grenzfeststellungsvertrag 12.8, Anlage 6.5 öffentlich-rechtlicher Vergleichsvertrag 12.9, Anlage 3.9, Anlage 5.5 Orthogonalverfahren /2013 Stichwortverzeichnis Seite 2

9 Stichwortverzeichnis P Passpunkte 2.10 Photogrammetrische Vermessungsverfahren 4.6 Polarverfahren 4.3 Polarverfahren, fester Standpunkt Polarverfahren, freier Standpunkt 4.3.2, Anlage 3.4 Polygonometrische Punktbestimmung 4.4 Prinzip der Nachbarschaft 2.11 Punktnachweise , Anlage 5.6 Punktnummerierung 3.13 S SAPOS 4.2 satellitengestützte Vermessungsverfahren 4.2, Anlage 3.3 Sensoren 3.1 Signaturenkatalog Vermessungsrisse (SKRi) , Anlage 5.2 Sollkoordinaten 2.12, 6.1 Sonderung 8 - qualifizierte einfache 8.2 Standardabweichung 3.8, Tafel 1, Anlage 3.3 Streckenkorrekturen 3.14, Anlage 3.2 T temporäre Aufnahmepunkte 2.13 Transformation U Ungenauigkeiten des Aufnahmeverfahrens 5.6, Anlage 3.9 unmittelbarer Grenzbezug 10.3 V Vereinigungsantrag 12.10, Anlage 6.9 Vergleichsvertrag öffentlich-rechtlicher 12.9, Anlage 5.5 Vermarkungsart 9.7, Anlage 3.12 Vermessungsriss 12.5, Anlage 5.4 Vermessungsschriften 12 - Datenträger Formate 12.4 vermessungstechnischer Raumbezug 2.15, 3.9, Anlage /2013 Stichwortverzeichnis Seite 3

10 Stichwortverzeichnis Vermessungstermin 3.5 Vermessungsunterlagen 3.4 Vermessungsverfahren 4 Vermessungsvordrucke , Anlage 6 Versagen des Liegenschaftskatasters 5.6, Anlage 3.9 Vertrauenswürdigkeit 2.16, 3.11 vorläufiger vermessungstechnischer Raumbezug 2.17, Anlage 3.1 Z zulässige Abweichungen Tafeln 1 bis 7 09/2013 Stichwortverzeichnis Seite 4

11 Abkürzungen Verwendete Abkürzungen ALKIS Amtliches Liegenschaftskataster Informationssystem ALKIS -OK RP Objektartenkatalog ALKIS AP Aufnahmepunkt BGB Bürgerliches Gesetzbuch CRS Koordinatenreferenzsystem (Coordinate Reference System) ETRS89 European Terrestrial Reference System 1989 GebP Gebäude- oder Bauwerkspunkt GP Grenzpunkt GST Genauigkeitsstufe ISIM Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur LGVerm Landesgesetz über das amtliche Vermessungswesen LGVermDVO Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen LNatSchG Landesnaturschutzgesetz LVermGeo Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation LWG Landeswassergesetz MWVLW Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau NAS Normbasierte Austauschschnittstelle für AFIS, ALKIS, ATKIS PP Polygonpunkt RitN Richtlinien zur Erhebung und Aktualisierung der tatsächlichen Nutzung im Liegenschaftskataster RSP SAPOS -Referenzstationspunkt SAPOS Satellitenpositionierungsdienst der deutschen Landesvermessung SAPOS -HEPS Hochpräziser Echtzeitpositionierungsservice SAPOS -GPPS Geodätischer Postprocessing Positionierungsservice SGD Struktur- und Genehmigungsdirektion SiP Sicherungspunkt S L S P tap TP UTM-System ÜFP VermKA VermKV VP vtr Standardabweichung von mehreren tatsächlichen Längenabweichungen Standardabweichung eines Punktes temporärer Aufnahmepunkt Trigonometrischer Punkt Universales Transversales Mercator-Koordinatensystem Übergeordneter Festpunkt Vermessungs- und Katasteramt Vermessungs- und Katasterverwaltung Vermessungspunkt vermessungstechnischer Raumbezug 09/2013 Abkürzungen Seite 1

12 Abkürzungen VwVfG VV-ErhebungGeoBasis VV-FührungGeoBasis VWL W A W R W S W X W Y Z A Z R Z S Verwaltungsverfahrensgesetz Verwaltungsvorschrift zur Erhebung der Daten des amtlichen Vermessungswesens Verwaltungsvorschrift zur Führung der Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens Vertrauenswürdigkeit der Lage Flächenabweichung Richtungsabweichung Streckenabweichung oder lineare Abweichung Koordinatenabweichung in Abszissenrichtung Koordinatenabweichung in Ordinatenrichtung zulässige Flächenabweichung zulässige Richtungsabweichung zulässige lineare Abweichung oder zulässige Streckenabweichung 09/2013 Abkürzungen Seite 2

13 Richtlinie 1 Ziel und Zweck 1.1 Diese Richtlinien regeln ergänzend zu den Verwaltungsvorschriften des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur (ISIM) a) Verwaltungsvorschrift zur Erhebung der Daten des amtlichen Vermessungswesen vom 14. November 2008 ( :354 1) - (VV-ErhebungGeoBasis) b) Verwaltungsvorschrift zur Führung der Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens vom 14. November 2008 ( :354 1) - (VV-FührungGeoBasis) das Verfahren bei Liegenschaftsvermessungen, Sonderungen, Flurstücksverschmelzungen und Abmarkungen sowie den Nachweis der Ergebnisse. Für Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz können von dem fachlich zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem ISIM von diesen Richtlinien abweichende Festlegungen getroffen werden. 1.2 Liegenschaftsvermessungen, Sonderungen, Flurstücksverschmelzungen und Abmarkungen sind rechtlich sicher, hinreichend genau, zuverlässig und wirtschaftlich durchzuführen. Liegenschaftsvermessungen müssen für den Aufbau des Koordinatenkatasters geeignet sein. 2 Begriffsbestimmungen 2.1 Abkürzungen und Benennungen nach DIN Abkürzung Benennung Erläuterung W A Flächenabweichung Abweichung einer Fläche (Area) von der Sollfläche W R Richtungsabweichung Abweichung zwischen zwei reduzierten Richtungen W S W X W Y lineare Abweichung oder Streckenabweichung Koordinatenabweichung in Abszissenrichtung Koordinatenabweichung in Ordinatenrichtung Aus der Differenz zweier berechneter Koordinatenpaare eines Punktes ermittelte Strecke oder Abweichung zwischen zwei gemessenen Strecken Abweichung der Abszissen eines Punktes aus zwei Koordinatenberechnungen Abweichung der Ordinaten eines Punktes aus zwei Koordinatenberechnungen Z A zulässige Flächenabweichung größte zulässige W A Z R Z S zulässige Richtungsabweichung zulässige Streckenabweichung oder zulässige lineare Abweichung größter zulässiger Betrag (umgerechnet als Querabweichung) für eine Richtungsabweichung von zwei gemessenen Richtungen größte zulässige W S 09/2013 Richtlinie Seite 1

14 Richtlinie 2.2 Anschlusspunkte Anschlusspunkte sind koordinierte Punkte, die dem Anschluss von Liegenschaftsvermessungen dienen. 2.3 Genauigkeitsstufe Die Genauigkeitsstufe (GST) ist die Angabe der Qualität ebener Punktkoordinaten des Liegenschaftskatasters. Sie ist abhängig von der Lagegenauigkeit der für die Bestimmung maßgeblichen Anschlusspunkte und der Genauigkeit des Vermessungsverfahrens. Sie wird als Attribut zum Punktort geführt. Der Wert der GST beschreibt den größten zu erwartenden Widerspruch zwischen den gemessenen und den aus Koordinaten gerechneten Strecken von dem neu bestimmten Punkt zu den jeweiligen Bezugspunkten des Koordinatenreferenzsystems (Coordinate Reference System CRS). 2.4 Kontrollpunkte Kontrollpunkte sind identische Punkte, die der Kontrolle einer Liegenschaftsvermessung, Koordinatenberechnung oder einer Transformation dienen und nicht als Anschluss- oder Passpunkte verwendet wurden. 2.5 Koordinatenkataster Koordinatenkataster sind die auf der Grundlage von Punkten des vermessungstechnische Raumbezugs (vtr) durch Liegenschaftsvermessung oder durch Sonderung bestimmten und im Liegenschaftskataster gespeicherten Koordinaten mit der GST Die Koordinaten des Koordinatenkatasters können mit geeigneten Vermessungsverfahren unmittelbar auf der Grundlage von Punkten des vtr und ohne Berücksichtigung des Prinzips der Nachbarschaft in die Örtlichkeit übertragen werden. 2.6 Koordinatenreferenzsystem Ein CRS ist ein Koordinatensystem, das mit Hilfe einer Datumsfestsetzung geeignet ist, die Position eines Punktes auf der Erdoberfläche zu beschreiben. Es wird durch ein Referenznetz geodätisch realisiert. Das CRS mit dem dazu gehörenden Referenznetz wird auch als Bezugssystem bezeichnet Koordinaten werden durch Transformation in ein anderes Bezugssystem überführt. 09/2013 Richtlinie Seite 2

15 Richtlinie 2.7 Koordiniertes Grenz- und Gebäudepunktfeld Zum koordinierten Grenz- und Gebäudepunktfeld gehören alle aus Liegenschaftsvermessungen abgeleiteten Koordinaten mit Ausnahme der zum Koordinatenkataster zählenden Koordinaten. 2.8 Liegenschaftszahlen Liegenschaftszahlen sind a) im Koordinatenkataster die Koordinaten und die sonstigen Punktinformationen und b) im Übrigen die Maße in Vermessungsrissen, die Koordinaten und die sonstigen Punktinformationen. 2.9 Lokales Koordinatensystem Ein lokales Koordinatensystem bezieht sich auf zwei lagesichere und eindeutig vermarkte Punkte, die durch geeignete Vermessungsverfahren miteinander verknüpft sind Passpunkte Passpunkte sind in mindestens zwei Koordinatensystemen (Start- und Zielsystem) koordinierte Punkte, die der Transformation weiterer Punkte vom Start- ins Zielsystem dienen Prinzip der Nachbarschaft Das Prinzip der Nachbarschaft ist ein allgemeiner vermessungstechnischer Grundsatz, nach dem bei der Bestimmung und Absteckung von Punkten stets die am nächsten gelegenen Anschlusspunkte zu verwenden sind, um die Auswirkungen von Netzspannungen auf die Punktbestimmung zu vermeiden. Es ist bei der Übertragung von Punkten des koordinierten Grenz- und Gebäudepunktfeldes in die Örtlichkeit zu beachten Sollkoordinaten Sollkoordinaten sind vorweg berechnete Koordinaten von Grenzpunkten (GP) neuer Flurstücksgrenzen, die anschließend in die Örtlichkeit übertragen werden Temporäre Aufnahmepunkte Temporäre Aufnahmepunkte (tap) sind für den Zeitraum einer Liegenschaftsvermessung ohne dauerhafte Vermarkung gekennzeichnete und mit dem Hochpräzisen Echtzeit Positionierungsservice (SAPOS -HEPS) oder mit dem Geodätischen Postprocessing Positionierungsservice (SAPOS -GPPS) mindestens zweifach unabhängig bestimmte Punkte des vtr. Sie dürfen nur von der Vermessungsstelle verwendet werden, die sie bestimmt hat oder in deren Auftrag sie bestimmt wurden, und werden nicht in das Liegenschaftskataster übernommen. 09/2013 Richtlinie Seite 3

16 Richtlinie 2.14 Vermessungspunkte Vermessungspunkte (VP) sind lagemäßig bestimmte und dauerhaft festgelegte Punkte, die zum Anschluss von Liegenschaftsvermessungen oder topographischen Aufnahmen dienen. VP wurden insbesondere im koordinierten Grenz- und Gebäudepunktfeld als Linienpunkte von Polygonseiten oder sonstigen Messungslinien bestimmt Vermessungstechnischer Raumbezug Die für Liegenschaftsvermessungen maßgebende Lagekomponente des vtr nach 8 Abs. 3 der Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVermDVO) wird repräsentiert durch a) die ebenen Koordinaten der Festpunkte des vtr im ETRS89_UTM32 und b) den SAPOS -HEPS und den SAPOS -GPPS des Satellitenpositionierungsdienstes der deutschen Landesvermessung (SAPOS ) Dreidimensionale kartesische Koordinaten im European Terrestrial Reference System 1989 (ETRS89) werden durch Umrechnung in ebene UTM-Koordinaten überführt (Anlage 3.3 Anlage 1) Vertrauenswürdigkeit der Lage Die Vertrauenswürdigkeit der Lage (VWL) ist ein Maß für die Kontrolliertheit der Punktbestimmung durch eine Liegenschaftsvermessung. Sie wird als Attribut der Angaben zum Punktort geführt Vorläufiger vermessungstechnischer Raumbezug Die für Liegenschaftsvermessungen maßgebende Lagekomponente des vorläufigen vtr wird repräsentiert durch die ebenen Koordinaten der Trigonometrischen Punkte (TP) und Polygonpunkte (PP) sowie spannungsfreie Punktsysteme (Nr. 2.4 VV-FührungGeoBasis) auf der Grundlage des Deutschen Hauptdreiecksnetzes mit der GST /2013 Richtlinie Seite 4

17 Richtlinie 3 Grundsätze für Liegenschaftsvermessungen und Sonderungen 3.1 Einsatz von Sensoren Regelungen zur Überprüfung und Eichung von Sensoren enthalten die Technischen Richtlinien für die Prüfung, Kalibrierung und Eichung von Sensoren (RiGenau) Werden bei Liegenschaftsvermessungen eichungspflichtige Sensoren eingesetzt, ist das Ergebnis der Kalibrierung rechnerisch zu berücksichtigen Der Zielachsen-, der Höhenindex- und der Kippachsenfehler sind regelmäßig zu bestimmen und entweder durch Justierung zu beheben oder rechnerisch bei der Aufbereitung der Messwerte zu berücksichtigen Die Länge eines Maßbandes darf bei 20 C höchstens um a = (1,0 + 0,2 n) mm vom Sollmaß abweichen, wobei n die Länge des Maßbandes in Metern ist. Diese Anforderung wird durch Maßbänder der EG-Genauigkeitsklasse II gewährleistet. 3.2 Besondere Bestimmungen bei örtlichen Arbeiten Bei örtlichen Arbeiten sind hinsichtlich des Schutzes und der Sicherheit sowie des Betretens besonderer Anlagen die Bestimmungen der Anlage 1 zu beachten. 3.3 Behördliche Genehmigungen Hinweise zu den Bestimmungen über die Teilung von Grundstücken bzw. zur rechtsgeschäftlichen Veräußerung eines Grundstücks sind in der Anlage 2 zusammengestellt. Die mit der Bildung von Flurstücken beauftragten Vermessungsstellen sollen die Antragstellerinnen und Antragsteller auf diese Bestimmungen hinweisen. 3.4 Vermessungsunterlagen Vermessungsunterlagen sind insbesondere Auszüge aus a) den Bestandsdaten, b) den Vermessungsrissen und c) dem vtr Vermessungsunterlagen sind von den öffentlichen Vermessungsstellen im erforderlichen Umfang automatisiert abzurufen, soweit sie für den automatisierten Abruf verfügbar sind. 3.5 Mitteilung des Vermessungstermins Den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der von einer Liegenschaftsvermessung betroffenen Flurstücke, den Antragstellerinnen und Antragstellern sowie ggf. den betroffenen Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhabern ist der Vermessungstermin mit Hinweis auf das 09/2013 Richtlinie Seite 5

18 Richtlinie Betretungsrecht nach 5 Abs. 1 und 2 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) rechtzeitig mitzuteilen. Nummer 9.2 VV-ErhebungGeoBasis gilt entsprechend. 3.6 Bezugssysteme des Liegenschaftskatasters Bezugssysteme werden durch das CRS bezeichnet. Für Liegenschaftsvermessungen sind die nachfolgenden Bezugssysteme von Bedeutung: CRS-Bezeichnung ETRS89_UTM32 LOKAL_RP_UTM32101 LOKAL_RP_UTM32000 bis LOKAL_RP_UTM32009 Erläuterung Universales Transversales Mercator-Koordinatensystem (UTM-System) auf der Grundlage des European Terrestial Reference System 1989 (ETRS89) (System ETRS89/UTM, Nr Buchst. a VV-FührungGeoBasis). Bezugspunkte sind die Punkte des vtr. In das System ETRS89/UTM transformierte Koordinaten des Lagestatus 101. Lokale UTM-Systeme auf der Grundlage von zwei Bezugspunkten. Punktorte im CRS LOKAL_RP_UTM32101 dürfen nur projektbezogen und nur für die Grenzermittlung oder Transformationsaufgaben verwendet, verändert oder neu bestimmt werden. Sie werden nicht ins Liegenschaftskataster übernommen. 3.7 Lokales Koordinatensystem Für die Punkte des lokalen Koordinatensystems nach Nummer 2.9 sind Näherungskoordinaten im ETRS89_UTM32 zu bestimmen. Ein Punkt dient als Bezugspunkt des lokalen Koordinatensystems. Die Gerade durch die beiden Punkte liefert die Orientierung. Anschließend sind die Koordinaten des zweiten Punktes mit der gemessenen Strecke (Maßstab = 1) und der ermittelten Orientierung neu zu berechnen Für das lokale Koordinatensystem gelten hinsichtlich der Genauigkeit und der Zuverlässigkeit die gleichen Anforderungen wie an das Koordinatenkataster Die Nummer ist für die Vergabe der GST der Bezugspunktkoordinaten des lokalen Koordinatensystems nicht anzuwenden Für den nachzuholenden Anschluss an den vtr ist eine ausreichende Anzahl von GP oder VP abzumarken oder zu vermarken. 09/2013 Richtlinie Seite 6

19 Richtlinie 3.8 Festlegung der Genauigkeitsstufen Die Wertearten der GST werden mit einer Standardabweichung wie folgt festgelegt: GST S L Z S 2000 kleiner gleich 0,02 m 0,04 m 2100 kleiner gleich 0,03 m 0,06 m 2200 kleiner gleich 0,06 m 0,10 m 2300 kleiner gleich 0,10 m 0,20 m 3000 kleiner gleich 0,30 m 0,60 m 3100 kleiner gleich 0,60 m 1,20 m 3200 kleiner gleich 1,00 m 2,00 m 3300 kleiner gleich 5,00 m 10,00 m 5000 größer 5,00 m größer 10,00 m nicht belegt nach Quellenlage nicht zu spezifizieren nicht untersucht Der Gültigkeitsbereich erstreckt sich vom Punktort aus a) im CRS ETRS89_UTM32 bis zu einer Entfernung von 20 km (nächstgelegene SAPOS -Referenzstationspunkte (RSP)), b) im CRS LOKAL_RP_UTM32101 auf die Nachbarschaft (nächstgelegene PP) und c) im CRS LOKAL_RP_UTM32000 bis CRS LOKAL_RP_UTM32009 bis zu einer Entfernung von 1 km (Bezugspunkte des lokalen Systems). 3.9 Anschluss an den vtr Liegenschaftsvermessungen sind grundsätzlich mit einer Genauigkeit und Zuverlässigkeit unmittelbar an den vtr anzuschließen, dass sie den Anforderungen an das Koordinatenkataster genügen. Einzelne Punkte können auch mittelbar an sonstige Punkte mit der GST 2000 angeschlossen werden Aus wirtschaftlichen Gründen können bei weniger umfangreichen Liegenschaftsvermessungen (Grenzbestimmungen mit bis zu sechs alten GP oder vier neuen Flurstücken sowie räumlich nicht zusammenhängende Gebäudeeinmessungen) auch Punkte des vorläufigen vtr (TP, PP - unmittelbarer Anschluss) oder sonstige koordinierte und örtlich zuverlässig gekennzeichnete VP, GP und Gebäude- oder Bauwerkspunkte (GebP) (mittelbarer Anschluss) als Anschlusspunkte verwendet werden, wenn die innere Genauigkeit den Anforderungen der GST 2100 nach Tafel 1 genügt Kann der Anschluss bei weniger umfangreichen Liegenschaftsvermessungen nach Nummer nicht wirtschaftlich mit der erforderlichen Genauigkeit realisiert werden, sind die verwendeten alten und neuen VP, GP und GebP auf ein lokales Koordinatensystem zu beziehen. 09/2013 Richtlinie Seite 7

20 Richtlinie Die zulässigen Abweichungen nach Tafel 1 dürfen beim Anschluss an den vtr und an den vorläufigen vtr nicht überschritten werden Anschlusspunkte sind möglichst anhand ihrer Einmessungsskizzen und im Übrigen rechnerisch durch Überbestimmungen zu überprüfen. Bei Übergeordneten Festpunkten (ÜFP) und Aufnahmepunkten (AP) darf die Z S = 1 cm und bei TP und PP die Z S = 2 cm zwischen gemessenem und vorhandenem Maß der Einmessungsskizze nicht überschritten werden Weitere Erläuterungen zum Anschluss an den vtr enthält Anlage Vergaberegeln zur Genauigkeitsstufe Für neue Koordinaten ist die GST nach den Regeln der Tafel 1 zu vergeben Die GST der neuen Koordinaten darf nicht besser sein, als die schlechteste der verwendeten Anschlusspunkte Die GST der durch Gebäudepolygon bestimmten GebP (Nr ) ist eine Stufe geringer festzusetzen, als die GST der unmittelbar bestimmten GebP. Wird der Abschlussfehler von 0,10 m überschritten (Nr ), ist für die GebP die GST 2300 festzusetzen Ein GP kann die GST 2000 nur erhalten, wenn er festgestellt worden ist. GP, die als festgestellt gelten und im Zuge einer Grenzermittlung (ohne Grenzwiederherstellung) koordiniert werden, können die GST 2000 erhalten, wenn sie zuverlässig ermittelt und durchgreifend kontrolliert wurden Die GST 2000 darf bei örtlich bestimmten Punkten nur vergeben werden, wenn die Anforderungen der VWL 1100 bis 1300 nach Tafel 2 erfüllt sind Bei der Festlegung von Sollkoordinaten (Nr. 6.1) von GP ist die GST 2000 auch in Verbindung mit der VWL 1400 zulässig Koordinaten können ohne Veränderung in eine bessere GST überführt werden, wenn die Prüfung der Koordinaten eine entsprechende Genauigkeit im ETRS89_UTM32 ergibt. Eine Überführung in die GST 2000 ist nicht zulässig Die GST für bereits im Liegenschaftskataster nachgewiesene Punkte, die mit Hilfe bestehender orthogonaler Messwerte nach Anschluss der Anfangs- und Endpunkte der gesamten oder von Teilbereichen der Messungslinie erstmals im Landessystem koordiniert wurden, ergibt sich aus der W S zwischen gerechneter und gemessener Strecke entsprechend der Tabelle in Nummer /2013 Richtlinie Seite 8

21 Richtlinie Dabei ist die Vergabe der GST 2000 nicht und der GST 2100 nur unter Beachtung der Beschränkungen der Nummer 4.5 zulässig. Für die Koordinierung sind immer die nächstgelegenen neu bestimmten Linienpunkte zu verwenden und der W S ist proportional zu verteilen. Die orthogonalen Messwerte müssen ausreichend durch Messungskontrollen überprüft sein. Die Qualität der orthogonalen Messwerte ist bei der Vergabe der GST sachgerecht zu würdigen Vergaberegeln zur Vertrauenswürdigkeit Für neue Koordinaten ist die VWL aufgrund der jeweils durchgeführten Koordinatenkontrollen nach den Regeln der Tafel 2 zu vergeben. Sollkoordinaten (Nr. 6.1) erhalten bis zu ihrer Übertragung in die Örtlichkeit die VWL 1400, transformierte Koordinaten behalten die VWL der Koordinaten des Startsystems Die VWL der durch Gebäudepolygon bestimmten GebP (Nr und10.3.2) ist mit VWL 1300 festzusetzen Aufnahme Bei der Aufnahme sind folgende Punkte zu bestimmen: a) die verwendeten und auf Identität geprüften bestehenden VP, GP und GebP, sofern sie nicht mit der GST 2000 oder der GST 2100 geführt werden, b) die neuen VP, GP und GebP und c) die Punkte zur Abgrenzung der Objekte der tatsächlichen Nutzung Maßgeblich für die Punktbestimmung nach Nummer Buchst. a ist die nach Nummer 5 ermittelte Punktlage, die vom Zentrum der Punktmarke abweichen kann Vor der Neubestimmung der Koordinaten eines bereits im Liegenschaftskataster nachgewiesenen und in einer geradlinigen Flurstücksgrenze liegenden GP mit der GST 2000 sind möglichst der Anfangs- und der Endpunkt der geradlinigen Flurstücksgrenze örtlich durchgreifend zu prüfen und neu zu bestimmen. An Stelle des Anfangs- und des Endpunktes können auch zwei möglichst weit auseinanderliegende sonstige Punkte der geradlinigen Flurstücksgrenze neu bestimmt werden. Anschließend ist die sich aus der Grenzermittlung ergebende örtliche Lage des GP, die im Rahmen der zulässigen Abweichungen Z S nach den Tafeln 3 bis 5 von der möglicherweise vorgefundenen Vermarkung abweichen kann, mit der GST 2000 neu zu bestimmen. Die neuen Koordinaten sind auf die geradlinige Flurstücksgrenze umzuformen. Bei einem rechnerischen Abstand von bis zu 0,04 m von der geradlinigen Flurstücksgrenze sind die Koordinaten des Lotfußpunkts ohne Änderung der GST und der VWL als endgültige Koordinate einzuführen, ansonsten sind die neuen Koordinaten des GP in das Liegenschaftskataster zu übernehmen. 09/2013 Richtlinie Seite 9

22 Richtlinie Punkte nach Nummer Buchst. a und b mit Ausnahme der durch Gebäudepolygon nach Nummer bestimmten GebP sind grundsätzlich zweifach unabhängig zu bestimmen. Die Ergebnisse sind zu mitteln. Jede weitere Koordinatenbestimmung ist als Kontrolle zu behandeln. Die Regelungen zum satellitengestützten Vermessungsverfahren (Anlage 3.3) bleiben hiervon unberührt Werden die Punkte ausnahmsweise nur einfach bestimmt, sind für die Koordinatenkontrolle zwei zueinander nahezu rechtwinklig liegende Spannmaße zu benachbarten koordinierten Punkten zu messen Bei GebP, die durch ein Gebäudepolygon nach Nummer bestimmt wurden, genügt der Koordinatenvergleich im Endpunkt des Gebäudepolygons als Koordinatenkontrolle Punkte zur Abgrenzung der Objekte der tatsächlichen Nutzung sind einfach und ohne Messungsund Koordinatenkontrolle zu bestimmen. Im Übrigen sind die Regelungen nach Nummer 2.6 der Richtlinien zur Erhebung und Aktualisierung der tatsächlichen Nutzung im Liegenschaftskataster (RitN) zu beachten Punktnummerierung Neupunkte und vorhandene Punkte ohne Punktkennung, die für vermessungstechnische Berechnungen herangezogen, geändert oder gelöscht werden, sind vorläufig je Antrag mit 1 beginnend zu nummerieren. Eine fortlaufende Nummerierung kann sowohl innerhalb einer Objektart als auch objektartenübergreifend erfolgen. Der vorläufigen Punktnummer ist ein v voranzustellen Streckenkorrekturen durch Abbildungsverzerrungen Die gemessenen Strecken sind um die Streckenveränderung infolge der Abbildungsverzerrung und der Höhe im Vermessungsgebiet nach Anlage 3.2 zu korrigieren. 09/2013 Richtlinie Seite 10

23 Richtlinie 4 Vermessungsverfahren 4.1 Allgemeines Zulässige Vermessungsverfahren nach Nummer 5.3 der VV-ErhebungGeoBasis sind insbesondere satellitengestützte Vermessungsverfahren und das Polarverfahren vom freien Standpunkt Das Polarverfahren vom festen Standpunkt und das Orthogonalverfahren sind für die Punktbestimmung nur ausnahmsweise zulässig Es sollen mindestens zwei Kontrollpunkte bestimmt werden. Sind keine Kontrollpunkte vorhanden und wird die Vermessung über tap an den vtr angeschlossen, sind mindestens vier tap zu verwenden. 4.2 Satellitengestützte Vermessungsverfahren Die Koordinatenbestimmungen eines Punktes mit satellitengestützten Vermessungsverfahren sind voneinander unabhängig, wenn a) zwischen den einzelnen Messungen eines Tages ein zeitlicher Abstand von mindestens 30 Minuten eingehalten wird oder bei mehrtägigen Messungen sich die Uhrzeit der Folgemessungen jeweils um mindestens 30 Minuten von der Uhrzeit der vorausgehenden Messungen unterscheidet, b) der mobile Empfänger (Rover) auf vermarkten Punkten vor jeder Bestimmung neu aufgestellt und zentriert wird und c) zwischen den jeweiligen Messungen der Rover neu initialisiert wird Folgende satellitengestützte Verfahren sind für Punktbestimmungen zulässig: a) SAPOS -HEPS, b) SAPOS -GPPS sowie c) die Punktbestimmung mit Hilfe von zwei oder mehr Empfängern, wenn mindestens die drei nächstgelegenen Punkte des vtr als Passpunkte mitbestimmt werden Einzelheiten zu satellitengestützten Verfahren enthält die Anlage Polarverfahren Grundsätze Koordinatenbestimmungen sind voneinander unabhängig, wenn zwischen den beiden Aufnahmen der Standpunkt gewechselt wird oder die Stationierungselemente neu bestimmt werden Zur Erkennung von Instrumentenveränderungen sind die Zentrierung, die Horizontierung und die Teilkreisorientierung mindestens vor Abbau des Instruments, ansonsten nach jeweils 20 Beobachtungen, zu kontrollieren. 09/2013 Richtlinie Seite 11

24 Richtlinie Die Teilkreisorientierung ist durch Richtungsvergleich zum ersten Anschlusspunkt oder zu einem Hilfspunkt zu kontrollieren. Die Z R nach Tafel 7 darf nicht überschritten werden Polarverfahren vom freien Standpunkt Für die Bestimmung von Koordinaten mit der GST 2000 sind bei einem Anschluss an den vtr mindestens drei ÜFP, AP oder tap als Anschlusspunkte zu verwenden. Soweit bei der Bestimmung VP, GP, GebP oder Sicherungspunkte (SiP) von AP mit der GST 2000 verwendet werden, sind mindestens vier Anschlusspunkte erforderlich Für die Bestimmung von Koordinaten mit einer GST > 2000 sind bei einem Anschluss an den vorläufigen vtr als Anschlusspunkte mindestens drei PP zu verwenden. Soweit bei der Bestimmung VP, GP oder GebP verwendet werden, sind mindestens vier Anschlusspunkte erforderlich Einzelheiten zum Polarverfahren vom freien Standpunkt enthält die Anlage Polarverfahren vom festen Standpunkt Für den Richtungsanschluss sind mindestens zwei Anschlusspunkte erforderlich. Die Z R nach Tafel 7 darf nicht überschritten werden Die Entfernung zwischen einem Standpunkt und den von dort bestimmten Neupunkten darf nicht weiter sein als die Entfernung von dem Standpunkt zu dem am weitesten entfernten Anschlusspunkt, höchstens jedoch 500 m Eine Aufnahme vom vorgeschobenen Standpunkt ist nur dann zulässig, wenn die örtlichen Gegebenheiten kein anderes Vermessungsverfahren zulassen. Ein vorgeschobener Standpunkt ist zweifach unabhängig zu bestimmen. Von einem vorgeschobenen Standpunkt darf kein weiterer Standpunkt bestimmt werden. 4.4 Polygonometrische Punktbestimmung Ein Polygonzug a) ist möglichst gestreckt anzulegen, b) muss an koordinierten Punkten an- bzw. abschließen und c) soll nicht mehr als drei Brechungspunkte haben Die polygonometrische Punktbestimmung gilt als zuverlässig, wenn die W S im Endpunkt die Z S nach Tafel 1 Spalte 4 nicht überschreitet Die W X und W Y aus dem Vergleich zwischen Soll- und Ist-Koordinaten des Endpunkts sind durch eine Ähnlichkeitstransformation auf die Neupunkte zu verteilen. 09/2013 Richtlinie Seite 12

25 Richtlinie Die GST der Neupunkte ist mit der linearen Abweichung W S im Endpunkt der polygonometrischen Punktbestimmung aus der Tafel 1 abzuleiten. 4.5 Orthogonalverfahren Das Orthogonalverfahren mit Maßband ist mit folgenden Beschränkungen zulässig: Geländeform maximale Länge einer Bemerkungen Linie Abszisse / Ordinate Spannmaß ebenes Gelände 60 m 30 m 10 m hängiges Gelände 20 m 10 m 10 m nur zulässig bis zu einer maximalen Höhendifferenz der Zielpunkte von 2 m 4.6 Photogrammetrische Vermessungsverfahren Der Einsatz photogrammetrischer Vermessungsverfahren ist nur im Einvernehmen mit dem Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation (LVermGeo) zulässig. 09/2013 Richtlinie Seite 13

26 Richtlinie 5 Grenzermittlung bei bestehenden Flurstücksgrenzen 5.1 Allgemeines Die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücksgrenzen sind in dem Umfang zu ermitteln und zu bestimmen, wie es zur Erfüllung des Antrags, zur sachgemäßen Aktualisierung des Liegenschaftskatasters und unter besonderer Beachtung der Anforderungen an die Flächenberechnung nach Nummer 11 erforderlich ist. Beispiele zum Umfang der Grenzfeststellung enthält Anlage Die Eigentümerinnen, Eigentümer oder Erbbauberechtigten sind über die Vorteile festgestellter und abgemarkter Flurstücksgrenzen sowie einer zuverlässigen Flächenberechnung zu beraten Bei Teilungsvermessungen sollen bestehende Grenzen des zu teilenden Flurstücks, die nicht festgestellt sind oder als nicht festgestellt gelten, auch ohne Antrag festgestellt werden, soweit die Feststellung nicht zu Mehrkosten führt Grundsätzlich sind die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Koordinaten der GP in die Örtlichkeit zu übertragen und deren Punktlage mit den vorgefundenen Abmarkungen bzw. Vermarkungen zu vergleichen (rechnerische Grenzermittlung). Dabei gelten die gleichen Regelungen wie beim Anschluss an Punkte des vtr (Nr. 3.9) und für die Vermessungsverfahren (Nr. 4) Die rechnerische Grenzermittlung ist zulässig, wenn die mit dem Maßstab = 1 und ohne Verteilung der Restklaffen ermittelten W S in den Pass- und Kontrollpunkten die Z S nach Tafel 3 nicht überschreiten. Der Abbildungsmaßstab bleibt unberührt Vor der rechnerischen Grenzermittlung ist der Abstand der in einer Grenze liegenden Zwischenpunkte zu dieser Grenze durch eine Umformung auf den Anfangs- und Endpunkt der geradlinigen Flurstücksgrenze oder eines möglichst langen Abschnitts der geradlinigen Flurstücksgrenze zu ermitteln. Bei einem rechnerischen Abstand von bis zu 0,04 m von der geradlinigen Flurstücksgrenze ist zu vermuten, dass die betreffenden Zwischenpunkte ungenau bestimmt oder durch eine Transformation geringfügig verändert wurden. Soweit diese Punkte noch nicht die GST 2000 besitzen, sind für die rechnerische Grenzermittlung die Fußpunktkoordinaten ihres Lots auf die geradlinige Flurstücksgrenze als amtliche Koordinaten einzuführen. Für die rechnerische Grenzermittlung sind die berichtigten Koordinaten des Fußpunkts zu verwenden. Ein GP mit der GST 2000 kann ebenfalls in die Flurstücksgrenze eingerechnet werden, wenn in diesem GP nach den sonstigen Nachweisen des Liegenschaftskatasters ein Grenzknick nicht vorliegt. Hinweise zur Behandlung von als Gerade nachgewiesenen Flurstücksgrenzen im Liegenschaftskataster enthält Anlage /2013 Richtlinie Seite 14

27 Richtlinie Überschreitet die Abweichung zwischen der nach dem Nachweis des Liegenschaftskatasters ermittelten Soll-Lage eines GP und seiner Vermarkung die zulässige Abweichung Z S nach den Tafeln 3-6, ist die Vermarkung soweit sie Gegenstand der Grenzbestimmung ist, grundsätzlich zu entfernen und der GP entsprechend dem Nachweis des Liegenschaftskatasters neu abzumarken. Das gleiche gilt für die Vermarkungen wiederhergestellter GP, die mit der GST 2000 neu bestimmt werden, wenn die Abweichung zwischen der ermittelten Soll-Lage des GP und seiner Vermarkung die zulässige Abweichung Z S von 0,04 m überschreitet. Von der Umsetzung der Vermarkung anlässlich der Neubestimmung ist abzusehen, wenn die betroffenen Grundstückseigentümer mit der Umsetzung nicht einverstanden sind und die Örtlichkeit starke Indizien für eine andere als die ermittelte Soll-Lage des GP ergibt. In diesem Fall ist das Zentrum der Vermarkung zu koordinieren Ein GebP ist bei der Grenzermittlung als Anschluss-, Pass- oder Kontrollpunkt nur dann zugelassen, wenn a) dessen Punktlage seit der Einmessung unverändert geblieben ist, b) er eindeutig definiert ist (senkrechte Gebäudekante, Bezug auf Sockel/aufgehendes Mauerwerk) und c) außerhalb des Koordinatenkatasters dessen Koordinaten mit Nachbarschaftsbezug zu den Flurstücksgrenzen bestimmt wurden Werden bei einer Grenzbestimmung die Koordinaten von GP um mehr als 0,04 m geändert, sind die Koordinaten der GebP, die einen Abstand von weniger als 1,0 m von der bestimmten Flurstücksgrenze aufweisen, ebenfalls neu zu bestimmen oder ihre Koordinaten durch Transformation oder mit den alten Messungselementen neu zu berechnen Regelungen zur Grenzermittlung bei Gewässerflurstücken enthält die Anlage Regelungen zur Behandlung von Eigentumsübergängen bei öffentlichen Straßen aufgrund des Bundesfernstraßengesetzes und des Landesstraßengesetzes enthält die Anlage Grenzermittlung im Koordinatenkataster Im Koordinatenkataster ist die Grenze rechnerisch ohne Beachtung des Prinzips der Nachbarschaft zu ermitteln Werden die Z S nach Tafel 3 in den überprüften Punkten überschritten, ist die rechnerische Grenzermittlung durch die zusätzliche Bestimmung von mindestens zwei vorgefundenen VP, GP oder GebP (Kontrollpunkten) in der Nachbarschaft zu überprüfen. Ist auch nach dem Einbeziehen weiterer Punkte eine Identifizierung fehlerhaft bestimmter oder vorgefundener Punkte nicht möglich, sind die Grenzen nach Nummer 5.3 zu ermitteln. 09/2013 Richtlinie Seite 15

28 Richtlinie 5.3 Grenzermittlung im koordinierten Grenz- und Gebäudepunktfeld Im koordinierten Grenz- und Gebäudepunktfeld ist die Grenze grundsätzlich rechnerisch mit Beachtung des Prinzips der Nachbarschaft zu ermitteln. Die übrigen Liegenschaftszahlen sind ergänzend heranzuziehen Nummer Satz 1 gilt entsprechend. Ist die Grenzermittlung auch dann nicht zulässig, sind die Grenzen nach Nummer 5.5 zu ermitteln. 5.4 Grenzermittlung in luftbildvermessenen Gebieten In luftbildvermessenen Gebieten mit Koordinaten geringer Genauigkeit sind die Bestimmungen nach Nummer 5.3 sinngemäß anzuwenden. In die rechnerische Grenzermittlung sind möglichst viele, gleichmäßig über das Aufnahmegebiet verteilte vorgefundene Punkte einzubeziehen Vorhandene Zwangsbedingungen (z. B. Wegebreiten, Parallelitäten, Geradlinigkeit) sind ergänzend zu berücksichtigen. Die Nummer gilt je nach Genauigkeit der Koordinaten bis zu einem Abstand von 0,10 m entsprechend. 5.5 Grenzermittlung in sonstigen Gebieten In sonstigen Gebieten ist die Grenzermittlung auf der Grundlage der ursprünglichen Messwerte und erforderlichenfalls der graphischen Nachweise mit Beachtung des Prinzips der Nachbarschaft durchzuführen Entsprechend der Qualität der vorliegenden Liegenschaftszahlen ist die Grenzermittlung zuverlässig, wenn die Abweichungen zwischen den gemessenen Strecken und den Liegenschaftszahlen die Z S der Tafeln 4-6 nicht überschreiten. Bei Überschreiten der Z S oder bei fehlenden identischen Punkten ist Nummer 5.6 sinngemäß anzuwenden Eindeutige durch Sicherungsmaße geprüfte Liegenschaftszahlen im Sinne von 17 LGVermDVO liegen regelmäßig vor bei a) Neuvermessungen nach aa) den preußischen Vermessungsanweisungen VIII und IX vom , bb) der bayerischen Instruktion für neue Katastervermessungen vom einschließlich der späteren Ergänzungen und Neufassungen, b) Fortführungsvermessungen nach aa) der preußischen Anweisung II vom , bb) den preußischen Ergänzungsvorschriften vom , cc) der preußischen Anweisung II vom , dd) der bayerischen Vermessungsämterdienstanweisung vom ee) der hessischen Anweisung für Fortführungsvermessungen vom einschließlich der späteren Ergänzungen und 09/2013 Richtlinie Seite 16

29 Richtlinie c) Vermessungen, die nach vergleichbaren Bestimmungen zu Buchst. a und b ausgeführt wurden. 5.6 Abweichungen zwischen ermittelter Flurstücksgrenze und örtlichem Besitzstand Die Abweichungen zwischen ermittelter Flurstücksgrenze und örtlichem Besitzstand sind eingehend zu untersuchen ( 24 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)) und gegebenenfalls richtig zu stellen. Folgende Abweichungen kommen in Betracht: a) Ungenauigkeiten des Aufnahmeverfahrens, b) Aufnahmefehler, c) Grenzänderung mit rechtlicher Wirkung, d) Versagen des Liegenschaftskatasters, e) Grenzbestimmungsfehler, f) Abweichungen nach Bodenordnungsverfahren und g) Änderungen des Besitzstandes Die Definition und die liegenschaftsrechtliche Behandlung der Abweichungen sind in der Anlage 3.9 dargelegt. Soweit die Berichtigung der Abweichungen in die Rechte der Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten eingreift, sind diese anzuhören Berichtigungen nach Anlage 3.9 sind vor einer Grenzbestimmung und unabhängig von einer etwaigen Formveränderung auszuführen. 5.7 Bestimmung von Flurstücksgrenzen in besonderen Fällen Die Bestimmung der Umringsgrenzen von Bodenordnungsverfahren kann a) im Koordinatenkataster unterbleiben und b) in sonstigen Gebieten auf die Bestimmung der Flurstücksgrenzen zwischen den Knickpunkten beschränkt werden. Erkennbare Abweichungen entlang der durch zwei Knickpunkte festgelegten Flurstücksgrenzen und dem örtlichen Besitzstand, die Einfluss auf die Grenzbestimmung haben könnten, sind zu untersuchen; ggf. sind weitere GP als Knickpunkte zu bestimmen Bei der Vermessung lang gestreckter Anlagen kann außerhalb von Ortslagen auf die Grenzbestimmung abgehender, bisher nicht abgemarkter Flurstücksgrenzen verzichtet werden. 09/2013 Richtlinie Seite 17

30 Richtlinie 6 Neue Flurstücksgrenzen 6.1 Festlegung von Sollkoordinaten Allgemeines Im Koordinatenkataster und im Grenz- und Gebäudepunktfeld sind für die GP der neuen Flurstücksgrenzen möglichst Sollkoordinaten festzulegen. In eine vorhandene Flurstücksgrenze eingeschaltete neue GP müssen in dieser Flurstücksgrenze koordiniert werden Zulässigkeit Die Festlegung von Sollkoordinaten der neuen GP ist zulässig, wenn die Koordinaten der GP des aufzuteilenden Flurstücks oder des Umrings des Verfahrensgebietes den Anforderungen an das Koordinatenkataster genügen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, können sie vorab durch eine Grenzbestimmung geschaffen werden Im koordinierten Grenz- und Gebäudepunktfeld ist die Festlegung von Sollkoordinaten nur zulässig a) bei weniger umfangreichen Liegenschaftsvermessungen (Nr ), b) wenn der Punkt in eine bestehende Flurstücksgrenze eingebracht wird und c) wenn die GP mit einer GST 2100 geführt werden oder d) wenn die W S zwischen den zur Festlegung der Sollkoordinaten benötigten gemessenen und aus Koordinaten berechneten Grenzlängen des Umrings die ZS nach Tafel 1, GST 2100, nicht überschreiten. 6.2 Kontrollaufnahme Die Abweichungen zwischen den in die Örtlichkeit übertragenen Sollkoordinaten und den Koordinaten der Kontrollaufnahme darf die Z S und die [W S ]/n nach Tafel 1 nicht überschreiten. 6.3 Einschränkung bei kreisförmigen Flurstücksgrenzen Die Bildung von kreisförmigen Flurstücksgrenzen mit einer Pfeilhöhe von bis zu 0,04 m zwischen zwei benachbarten GP ist nicht zulässig. Wird bei dem späteren Einbringen von GP in einen bestehenden Kreisbogen die Pfeilhöhe eines Teilbogens von 0,02 m unterschritten, ist der betreffende Teilbogen als Gerade festzulegen Bei kreisförmigem Grenzverlauf mit einem Radius von weniger als 10 m sind grundsätzlich nur der Bogenanfang, die Bogenmitte und das Bogenende der Flurstücksgrenze als GP festzulegen. Ansonsten sind die GP kreisförmiger Grenzverläufe nach den Vorgaben der Antragstellerin oder des Antragstellers festzulegen; der Abstand zwischen den einzelnen GP soll, auch bei aufstoßenden Flurstücksgrenzen, mindestens 5 m betragen. 09/2013 Richtlinie Seite 18

31 Richtlinie 6.4 Berücksichtigung von bereits im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Gebäuden Werden neue Flurstücksgrenzen bestimmt, sind die Koordinaten der GebP, die einen Abstand von weniger als 1,0 m von der bestimmten Flurstücksgrenze aufweisen, ebenfalls neu zu bestimmen oder ihre Koordinaten durch Transformation neu zu berechnen. Die übrigen GebP können ggf. durch Transformation oder mit den alten Messungselementen neu berechnet werden. 7 Grenztermin Grenzfeststellung und Abmarkung sind an im Grenztermin Nichterschienene durch förmliche Zustellung nach dem Landesverwaltungszustellungsgesetz bekanntzugeben (Nr VV- ErhebungGeoBasis). Die schriftliche Bekanntgabe von Grenzwiederherstellungen soll regelmäßig durch einfachen Brief erfolgen. Einen Mustertext für die ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe einer Grenzbestimmung und Abmarkung enthält Anlage Sonderung 8.1 Qualifizierte Sonderung ( 15 Abs. 2 Nr. 2 LGVerm) Die qualifizierte Sonderung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Nummer gegeben sind. Dabei ist die Regelung der Nummer Buchst. a je Altflurstück anzuwenden. Bei der Bildung von mehr als zwei Bauplätzen ist die Abmarkung der neuen Flurstücksgrenzen baldmöglichst nachzuholen ( 19 Abs. 1 LGVermDVO) Vorgaben der antragstellenden Person oder Stelle zur Lage einer neuen Flurstücksgrenze in Bezug auf örtliche Einrichtungen (Zwangsbedingungen, z. B. parallel zu einer Gebäudeseite) sind bei der Sonderung nur dann zu berücksichtigen, wenn die Liegenschaftszahlen die Gewähr dafür bieten, dass bei einer Wiederherstellung der neuen Flurstücksgrenze die Zwangsbedingung innerhalb der Z S nach Tafel 1 zwischen einer gemessenen und aus Koordinaten berechneten Strecke eingehalten werden Die erneute Sonderung eines bebauten oder bebaubaren Flurstücks, das durch Sonderung gebildet und nicht abgemarkt wurde oder dessen Abmarkung nicht beantragt wurde, ist nicht zulässig. 8.2 Einfache Sonderung ( 18 LGVermDVO) Bei der Ermessensentscheidung nach 18 LGVermDVO durch das Vermessungs- und Katasteramt (VermKA) muss insbesondere die Aussagekraft und Zuverlässigkeit des Liegenschaftskatasters sowie die hinreichend genaue Berechnung der Flurstücksflächen gewährleistet sein. 09/2013 Richtlinie Seite 19

32 Richtlinie Die Zulässigkeit einer einfachen Sonderung nach 18 Nr. 1 LGVermDVO ist gegeben bei der a) Aufteilung von Flurstücken mit unzweckmäßigem Zuschnitt (z. B. überlange Verkehrswegeflurstücke, übergroße Waldflurstücke), b) Anpassung der Flurstücksgrenzen an die Abgrenzungen der im Liegenschaftskataster geführten Eigenschaftsangaben (z. B. Straßenbezeichnungen und -klassifizierungen oder sonstige Abgrenzungen öffentlich-rechtlicher Festsetzungen wie z. B. Weinlagen, Schutzgebiete) und c) Vorbereitung von Bodenordnungsverfahren, wenn die Feststellung, Abmarkung und Aufnahme der neuen Flurstücksgrenzen im Rahmen des Bodenordnungsverfahrens sichergestellt ist Anträgen öffentlicher oder privater Stellen auf einfache Sonderungen nach 18 Nr. 1 LGVermDVO ist nur stattzugeben, wenn ein überwiegendes Interesse der Vermessungs- und Katasterverwaltung (VermKV) im Zusammenhang mit der sachgerechten Führung des Liegenschaftskatasters vorliegt. Ausschließlich im fachlichen Interesse der öffentlichen Stelle liegende oder ästhetisch bedingte Änderungen sind von der Regelung des 18 LGVermDVO nicht erfasst. 9 Abmarkung 9.1 Befristete Unterlassung der Abmarkung Bei einer befristeten Unterlassung der Abmarkung liegt es im Verantwortungsbereich der öffentlichen Vermessungsstelle, die Abmarkung nach Ablauf des Unterlassungsgrundes umgehend nachzuholen ( 20 Abs. 2 Satz 2 LGVermDVO). 9.2 Dauernde Unterlassung der Abmarkung von Flurstücksgrenzen in Neubaugebieten In Neubaugebieten kann die Abmarkung der Flurstücksgrenzen der neuen Straßen und öffentlichen Anlagen dauernd unterlassen werden, wenn durch Ausbauarbeiten die Zerstörung der Abmarkung zu erwarten ist. Einzelheiten zum Verfahren sind in der Anlage 3.11 geregelt. 9.3 Temporäre Markierungen Soweit bei der Bestimmung von Flurstücksgrenzen die Abmarkung unterbleibt oder unterlassen wird, kann das Ergebnis temporär durch Farbmarkierungen, Holzpfähle o. ä. gekennzeichnet werden. Die temporäre Kennzeichnung ist keine Abmarkung i. S. d. 16 LGVerm. 9.4 Verzicht auf Abmarkung nach der Grenzfeststellung ohne Antrag Über den Umfang des Antrags hinaus ermittelte Flurstücksgrenzen kann die öffentliche Vermessungsstelle feststellen (Nr ). Auf die Abmarkung dieser Flurstücksgrenzen ist zu verzichten, wenn sie nicht beantragt wurde (vgl. Nr. 8.1 VV-ErhebungGeoBasis). Der Sachverhalt ist in der Grenzniederschrift zu dokumentieren. 09/2013 Richtlinie Seite 20

33 Richtlinie 9.5 Indirekte Abmarkungen Eine indirekte Abmarkung (Nr. 8.2 VV-ErhebungGeoBasis) ist nur im Ausnahmefall zulässig. Sie ist stets in die Flurstücksgrenze oder deren Verlängerung einzubringen; das Einrückmaß ist dabei möglichst auf volle Meter zu wählen. Der Grund für die indirekte Abmarkung und das Einrückmaß (cm-genauigkeit) sind in der Grenzniederschrift zu dokumentieren. Die Regelungen in Anlage 3.11 bleiben unberührt. 9.6 Feststellung und Abmarkung von Bundes- und Landesgrenzen Liegenschaftsvermessungen an der Grenze zu benachbarten Bundesländern und Staaten sind mit der für das Liegenschaftskataster zuständigen benachbarten Verwaltung unter Beachtung der jeweiligen Vorschriften beider Länder abzustimmen Für die Festlegung und Abmarkung der Bundesgrenze sind die Grenzabkommen mit den Nachbarstaaten maßgebend In die Bundesgrenze dürfen Grenzmarken zur Kennzeichnung abgehender Flurstücksgrenzen nicht eingebracht werden. Diese GP sind indirekt abzumarken. 9.7 Schlüsselkatalog der Abmarkung Zur Verschlüsselung der Abmarkungs- oder Vermarkungsart sind grundsätzlich die in der Anlage 3.12 aufgeführten Wertearten zu vergeben. 09/2013 Richtlinie Seite 21

34 Richtlinie 10 Gebäudeeinmessung 10.1 Grundsätze zur Gebäudeeinmessung Hinweise zur Definition des Gebäudes im Sinne des LGVerm enthält die Anlage Gebäude sind grundsätzlich mit mittelbarem Grenzbezug einzumessen. Ist ein mittelbarer Grenzbezug nicht zulässig oder zu aufwändig, ist das Gebäude mit unmittelbarem Grenzbezug einzumessen Für alle Geometriepunkte der nach Anlage 4.1 einzumessenden Gebäude und Bauwerke sind Punktobjekte zu bilden. Gleiches gilt für die Einmessung von Bauteilen und Grundrissveränderungen an Gebäuden Bei der Gebäudeeinmessung ist der äußere, zum Zeitpunkt der Einmessung am weitesten herausragende Umriss aufzumessen, unabhängig von dessen Höhe über dem Erdboden. Dachüberstände und Balkone sowie unwesentliche Vorsprünge und Nischen, die im Maßstab 1 : nicht darstellbar sind, bleiben unberücksichtigt. Der ALKIS Objektartenkatalog (ALKIS -OK RP) - ist in Bezug auf die zu erfassenden Objekte und deren Ausgestaltung zu beachten Gebäudeteile mit einem Gebäudehöhenunterschied von mehr als 2,0 m und einer Fläche von mehr als 10 m² sind als Bauteile zu erfassen Gebäudeteile mit unterschiedlichen Gebäudefunktionen sind als eigenständige Objekte zu bilden Bei unmittelbar aneinandergrenzenden Gebäudeobjekten sind die Gebäudetrennlinien aufzumessen. Wandstärken in Gebäuden sind nicht zu ermitteln Wird ein Gebäude mit einem Abstand von weniger als 1,0 m zu einem bereits im Liegenschaftskataster nachgewiesenen derartigen Objekt eingemessen, sind GebP des bereits vorhandenen Gebäudes als Kontrollpunkte oder die Abstände zwischen dem vorhandenen und dem neuen Gebäude (Spannmaße) zu bestimmen Ein Anbau kann auf das im Liegenschaftskataster nachgewiesene Gebäude bezogen werden, wenn er kleiner ist als das bisher im Liegenschaftskataster nachgewiesene Gebäude und mindestens 1,0 m Grenzabstand hat. Ansonsten ist der Anbau wie ein eigenständiges Gebäude einzumessen. 09/2013 Richtlinie Seite 22

35 Richtlinie GebP sind nicht in die Flurstücksgrenzen einzurechnen Werden sonstige Gebäude und Bauwerke nach Nummer 1.8 der Anlage 4.1 eingemessen, sind die Regelungen zur Gebäudeeinmessung sinngemäß anzuwenden Mittelbarer Grenzbezug Bei Gebäudeeinmessungen wird der mittelbare Grenzbezug in Verbindung mit dem Anschluss an den vtr nach Nummer oder an den vorläufigen vtr nach Nummer gewährleistet Es sind mindestens zwei GebP einer Längsseite des Gebäudes nach Nummer 3.9 zu bestimmen Für die übrigen GebP können bei augenscheinlich rechtwinkligen Gebäudeecken die Koordinaten mit Hilfe eines Rechtwinkelpolygons und den Längen der Gebäudeseiten berechnet werden. Das Gebäudepolygon beginnt und endet auf einem GebP nach Nummer Der W S des Gebäudepolygons darf im Endpunkt 0,10 m nicht überschreiten. Ansonsten sind wegen fehlender Rechtwinkligkeit des Gebäudes weitere GebP nach Nummer zu bestimmen Bei Gebäuden, deren Ecken oder Seiten nicht eindeutig definiert sind, oder bei Gebäuden mit unregelmäßigem Grundriss und geringem Wert darf die Z S bis zu 0,3 m betragen, wenn die durch das Gebäudepolygon berechneten GebP mindestens 1,0 m von der nächstgelegenen Flurstücksgrenze entfernt liegen Zur sachgerechten Einpassung der Gebäudeeinmessung in die Liegenschaftskarte sind mindestens zwei in der Nähe liegende, in der Regel koordinierte Punkte oder ansonsten kartensichere Punkte, zu bestimmen. Hierzu können die Kontrollpunkte nach Nummer verwendet werden, wenn sie die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen. Die Gebäudeeinmessung mit mittelbarem Grenzbezug ist zulässig, wenn die W S in den identischen Punkten die Z S = 0,15 m und bei einem Grenzabstand von mehr als 0,3 m die Z S = die Hälfte des Grenzabstands nicht überschreiten Unmittelbarer Grenzbezug Beim unmittelbaren Grenzbezug sind die Flurstücksgrenzen in der Örtlichkeit im notwendigen Umfang nach Nummer 5 zu ermitteln und mindestens zwei GebP einer Längsseite des Gebäudes auf die nächstgelegene Flurstücksgrenze zu beziehen Für die übrigen GebP gilt Nummer entsprechend. 09/2013 Richtlinie Seite 23

36 Richtlinie 11 Flächenberechnung 11.1 Anlass der Flächenberechnung Die Fläche eines Flurstücks ist neu zu berechnen, wenn a) es neu gebildet wird, b) es von der Berichtigung einer Abweichung nach Nummer 5.6 betroffen ist oder c) für sämtliche GP des Flurstücks Koordinatenkatasterqualität erreicht wird Umfang der Flächenberechnung Die Flurstücksfläche ist grundsätzlich aus Koordinaten des amtlichen CRS (ETRS89_UTM32) zu ermitteln. Mischverhältnisse aus Koordinaten unterschiedlicher GST sind zulässig Die Flächen von neuen Flurstücken, an deren Entstehung ein Interesse besteht, sind grundsätzlich mit Koordinaten der GST 2100 oder besser zu berechnen. Wenn die Eigentümerinnen und Eigentümer auf eine vollständige Grenzbestimmung dieses Flurstücks verzichten, können auch Koordinaten mit einer GST > 2100 verwendet werden Flurstücksflächen, die auf der Grundlage von Koordinaten des Koordinatenkatasters ermittelt wurden, sind als amtliche Flurstücksfläche einzuführen und nur noch zu ändern, wenn sich die Koordinaten der GP des Flurstücks verändert haben Das VermKA entscheidet über die in das Liegenschaftskataster zu übernehmende amtliche Fläche Die Flächen der Flurstücke sind einmal zu berechnen (Einzelberechnung) Die Flächenberechnung ist durchgreifend zu kontrollieren, z. B. durch eine a) Prüfung der Objektbildung in der Erhebungskomponente b) unabhängige zweite Einzelberechnung oder c) Massenberechnung Flächenangabe Das Ergebnis der Flächenberechnung ist auf zwei Nachkommastellen anzugeben Flächenkorrektur aufgrund der Abbildungsverzerrung Die aus Koordinaten berechnete Fläche ist um die Flächenänderung infolge der Abbildungsverzerrung des amtlichen Koordinatensystems nach Anlage 3.2 zu korrigieren. 09/2013 Richtlinie Seite 24

37 Richtlinie 12 Fertigungsaussage und Vermessungsschriften 12.1 Fertigungsaussage Für die Fertigungsaussage ist der Mustertext der Anlage 5.1 zu verwenden Soweit die Vermessungsschriften Besonderheiten enthalten, die von den Standarderklärungen in der Fertigungsaussage abweichen, sind diese Besonderheiten als Ergänzung zur Fertigungsaussage darzulegen. Hierunter fallen z. B. die Zusammenstellung der Überschreitungen der zulässigen Abweichungen bei Koordinatenberechnungen (Nr ), Koordinatenänderungen, Versagen des Liegenschaftskatasters, Widersprüche gegen Verwaltungsakte, Anlegung lokaler Koordinatensysteme und der Verzicht der Eigentümerinnern und Eigentümer auf die vollständige Bestimmung der Grenzen eines Flurstücks, an dem das Interesse besteht (Nr ). Neben einer Erläuterung sind die getroffenen Entscheidungen zu begründen Grundsätze zu Vermessungsschriften Als Ausgangsdaten sind die zum Zeitpunkt der Erstellung der Vermessungsschriften aktuellen Informationen des Liegenschaftskatasters zu verwenden. Sie dürfen zum Zeitpunkt des Einreichens der Vermessungsschriften nicht älter als drei Monate sein Für die Vermessungsschriften sind grundsätzlich Vermessungsvordrucke der Anlage 6 und Mustertexte zu verwenden Die Vermessungsschriften sind mit dem zugehörigen Antragskennzeichen des VermKA zu versehen Die Vermessungsschriften sind in digitaler Form einzureichen, soweit in Nummer nichts anderes bestimmt ist Flurstücke, die eine neue Flurstücksnummer erhalten, sind nach der Stammnummer im Nenner mit Großbuchstaben vorläufig zu bezeichnen. Auf den Buchstaben Z ist die Nummerierung mit Doppelbuchstaben AA, AB usw. fortzusetzen Die Differenzvektoren sind aus der Differenz zwischen den im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Koordinaten (Soll) und den durch Vermessung ermittelten Koordinaten (Ist) zu ermitteln. Sie sind als Pfeil mit dem Ursprung in der Solllage in der Einheit cm im Maßstab 1 : 5 darzustellen; bis zu einer Länge von 2 cm kann auf die Darstellung verzichtet werden. Die Differenzvektoren der rechnerischen Grenzermittlung und des Anschlusses an den vtr sind unabhängig von der Darstellung mit ihrer Länge in cm zu beziffern und nach Nummer 1.5 des Signaturenkatalogs für Vermessungsrisse (SKRi) (Anlage 5.2) farblich zu unterscheiden. 09/2013 Richtlinie Seite 25

38 Richtlinie Die GST ist im Vermessungsriss bei den verwendeten Punkten nach Anlage 5.2 nachzuweisen Beispiele zu den Vermessungsschriften sind in der Anlage 5 enthalten Bestandteile der Vermessungsschriften Folgende Dokumente sind einzureichen: a) der Grenzermittlungsriss, b) der Vermessungsriss, c) die Aufnahmeübersicht, d) die Niederschrift über den Grenztermin oder die Sonderung (Grenzniederschrift), e) der öffentlich rechtliche Grenzfeststellungsvertrag nach 15 Abs. 3 LGVerm, f) der öffentlich rechtliche Vergleichsvertrag nach 55 VwVfG, g) die Anträge über die Vereinigung oder die Teilung von Grundstücken, h) die Nachweise über die Koordinaten- und Flächenberechnung, i) das Ergebnis der Überprüfung der Anschlusspunkte nach Nummer 3.9.5, j) der Punktnachweis der veränderten und gelöschten Punkte sowie der Neupunkte, k) der Fortführungsentwurf, bestehend aus: aa) Fortführungsentwurf Dokument, bb) Fortführungsentwurf Austauschdatei, und l) die Datei der verwendeten Punkte. 09/2013 Richtlinie Seite 26

39 Richtlinie 12.4 Datenträger und Formate Die Fertigungsaussage und einzelnen Bestandteile der Vermessungsschriften sind auf folgenden Datenträgern und in folgenden Formaten vorzulegen: Bestandteil Datenträger Digital (CD,DVD oder ) PDF 1 NAS Dateiname Papier oder Folie Fertigungsaussage (X) <AGBNr>_FERTAUS X A4 Fertigungsaussage, Anlage (X) <AGBNr>_FERTAUS_ANL X A4 Format DIN Grenzermittlungsriss (X) <AGBNr>_GR X A4/A3 Vermessungsriss (X) <AGBNr>_VR X A4/A3 Aufnahmeübersicht (X) <AGBNr>_AUF_UEB X A4/A3 Grenzniederschrift oder bei getrennter Vorlage: Liste der Eigentümer Skizze zur Grenzniederschrift Öffentlich-rechtlicher Grenzfeststellungsvertrag (X) <AGBNr>_GN <AGBNr>_GN_LE <AGBNr>_GN_SK X A4 A4/A3 (X) <AGBNr>_ORG X A4 Öffentlich-rechtlicher Vergleichsvertrag (X) <AGBNr>_ORV X A4 Vereinigungs- und Teilungsanträge (X) <AGBNr>_VTA X A4 Nachweis der Koordinaten- und Flächenberechnung Punktnachweise oder bei getrennter Vorlage: der veränderten und gelöschten Punkte der Neupunkte X <AGBNr>_BER_NW A4 (X) <AGBNr>_PKTNW <AGBNr>_PKTNW_VERAE <AGBNr>_PKTNW_NEU Fortführungsentwurf Austauschdatei X <AGBNr>_FE_NAS Fortführungsentwurf Dokument oder bei getrennter Vorlage: beschreibender Teil graphischer Teil X <AGBNr>_FE_DOK <AGBNr>_FE_DOK_BESCHR <AGBNr>_FE_DOK_GRAPH Datei der verwendeten Punkte X <AGBNr>_FE_VERW Ggf. weitere Unterlagen, relevante Schriftstücke oder Anlagen, (z. B. Dokumentationen, Schriftstücke zum Widerspruchsverfahren) (X) <AGBNr>_ANL_<Kurzbezeic hnung> X X A4 A4 A4/A3 A4/ A3 (X) = zusätzliche optionale Übermittlung 1 = Portable Document Format Die <AGBNr> ist in der Form achtstellige Nummer mit führenden Nullen und vierstelliger Jahrgang anzugeben. Die Vermessungsschriften sind in der oben angegebenen Reihenfolge vorzulegen. Bei der Übermittlung von Vermessungsschriften als pdf-dokument sollen die einzelnen Bestandteile der Vermessungsschriften (z. B. mehrere Vermessungsrisse) möglichst in einer Datei (z. B. <AGBNr>_VR) vorgelegt werden; ist dies nicht möglich, sind die Dateinamen um _<Nr> zu erweitern - z. B. <AGBNr>_VR_1, <AGBNr>_VR_2, <AGBNr>_GN_SK_1, <AGBNr>_GN_SK_2. 09/2013 Richtlinie Seite 27

40 Richtlinie Die Übersendung personenbezogener Daten per ist nur mit Verschlüsselung zulässig Grenzermittlungs- und Vermessungsriss Allgemeines Der Vermessungs- und der Grenzermittlungsriss können im Koordinatenkataster zusammengefasst werden, wenn die Übersichtlichkeit der Darstellung gewährleistet ist. Außerhalb des Koordinatenkatasters ist bei einer rechnerischen Grenzermittlung der Grenzermittlungs- und Vermessungsriss immer separat zu fertigen. Eine Übersicht über die Dokumentation entsprechend der Qualität des Liegenschaftskatasters enthält Anlage Grenzermittlungs- und Vermessungsrisse können inselförmig abgegrenzt werden. Sie sind in einem Maßstab zu führen, der eine klare und übersichtliche Dokumentation der Liegenschaftsvermessung erlaubt. Der Maßstab soll innerhalb eines Risses einheitlich sein. Erforderliche Nebenzeichnungen können unmaßstäblich erstellt werden Die Grenzermittlungs- und Vermessungsrisse sowie die Aufnahmeübersicht sind mit den Vermessungsvordrucken , bzw (Anlage 6.12) zu versehen Bei großflächigen Liegenschaftsvermessungen ist die Darstellung auf mehrere Risse aufzuteilen, die durchlaufend von Nordwest nach Südost zu nummerieren sind Die graphische Darstellung der Elemente in den Grenzermittlungs- und Vermessungsrissen sowie der Aufnahmeübersicht richtet sich nach dem SKRi (Anlage 5.2) Grenzermittlungsriss Im Grenzermittlungsriss ist die Durchführung der Grenzermittlung als Grundlage für die Maßnahmen nach den 15 und 16 LGVerm zu dokumentieren. Ein Beispiel zum Grenzermittlungsriss enthält Anlage Die für die Grenzermittlung verwendeten Liegenschaftszahlen und das Ergebnis ihrer Überprüfung sind, mit Ausnahme der Koordinaten, einschließlich der Sachverhaltsdarstellung (z. B. Dokumentation von Soll- und Istmaßen, Abhaken bei Einhaltung der zulässigen Abweichungen, Maßberichtigungen) nachzuweisen. Vorhandene Vermessungsrisse dürfen als Grundlage verwendet werden, wenn die Grenzermittlung darin zusammenhängend dargestellt werden kann. 09/2013 Richtlinie Seite 28

41 Richtlinie Vermessungsriss Im Vermessungsriss sind die Erhebungsdaten der Liegenschaftsvermessung einschließlich der Abmarkung und Sonderung zur Aktualisierung des Liegenschaftskatasters nachzuweisen. Als Grundlage kann verwendet werden: a) ein Auszug aus der Liegenschaftskarte oder b) ein Auszug aus dem Rahmenriss, wenn die Flurstücksgeometrie und die verwendeten Liegenschaftszahlen aktuell sind. Ansonsten ist der Vermessungsriss auf Papier oder sonstigen konventionellen Datenträgern (z. B. Folie) neu zu erstellen. Bei Verwendung der Liegenschaftskarte sollen die Flächenfärbungen zur Verbesserung der Lesbarkeit und im Hinblick auf die digitale Erfassung (Scannen) unterdrückt oder reduziert werden Die Darstellung im Vermessungsriss ist grundsätzlich nach Norden auszurichten; wird hiervon abgewichen, ist auf dem Vermessungsriss ein Nordpfeil anzubringen Im Vermessungsriss sind insbesondere nachzuweisen: a) Allgemeines aa) die vorhandene Situation (Flurstücks- und Gebäudeangaben), bb) die verwendeten Punkte mit Punktnummern, cc) die Neupunkte mit vorläufigen Punktnummern, dd) die orthogonalen Messwerte, ee) berichtigte Maße, ff) die neuen Abschnittsgrenzen der tatsächlichen Nutzung und gg) die Standpunkte mit Punktnummern. b) bei Grenzfest- oder Grenzwiederherstellungen aa) die Angabe festgestellt (F), wiederhergestellt (W) und nicht feststellbar, bb) die Angaben zu GP nach Anlage 5.2 Nummer 2 Angaben zum Flurstück und cc) die Angaben zu Besonderheiten, soweit sie nicht in der Grenzniederschrift nachgewiesen sind, c) bei Teilungsvermessungen und Sonderungen aa) die neuen Flurstücksgrenzen, bb) die vorläufigen Flurstücksbezeichnungen der neuen Flurstücke und cc) die Angaben zu den nicht festgestellten Flurstücksgrenzen (nf) bei einfachen Sonderungen ( 18 LGVermDVO), d) bei Gebäudeeinmessungen aa) die Umrisslinien der neuen und in ihrem Grundriss veränderten Gebäude sowie deren Ausgestaltung, bb) die Gebäudefunktion nach dem ALKIS -OK RP, cc) die Hausnummer und dd) die Anzahl der Vollgeschosse, der Umfang der Kellergeschosse, der Ausbau des Dachgeschosses, der Bauzustand (Rohbau, unverputzt) sowie das Baujahr. 09/2013 Richtlinie Seite 29

42 Richtlinie Beispiele zum Vermessungsriss enthält Anlage Im Koordinatenkataster kann auf die Darstellung der Informationen zu den Punkten, insbesondere Hinweise zur Vermarkungsart sowie Höhen- und Tiefenlage der Marken, verzichtet werden Im Vermessungsriss kann bei vorläufigen Punktnummern das führende v nach Nummer 3.13 entfallen, wenn Verwirrung nicht zu befürchten ist Aufnahmeübersicht Die Aufnahmeübersicht ist nur für die Dokumentation des Anschlusses an den vtr nach den Nummern oder erforderlich In der Aufnahmeübersicht sind nachzuweisen: a) die verwendeten Anschluss- und Kontrollpunkte mit ihren aktuellen Punktnummern, b) die W S in den identischen Punkten als Differenzvektoren und c) die Standpunkte sowie die von diesen aufgenommen Punkte nach Nummer Buchst. a und b einschließlich der zugehörigen Richtungen oder Kennzeichnung der Aufnahmebereiche. Ein Beispiel zur Aufnahmeübersicht enthält Anlage Die Aufnahmeübersicht ist möglichst in einem einheitlichen Maßstab nachzuweisen, der das gesamte Vermessungsgebiet darstellt Wenn es die Übersichtlichkeit zulässt, kann die Aufnahmeübersicht im Vermessungsriss nachgewiesen werden Grenzniederschrift und Niederschrift über eine Sonderung Inhalt Die Grenzniederschrift muss den Inhalt und den Umfang der Maßnahmen nach den 15 und 16 LGVerm (Verwaltungsentscheidungen über den Verlauf der Flurstücksgrenze sowie über die Art und Weise der Abmarkung, einschließlich der Nebenbestimmungen und Begründungen) eindeutig und mit der erforderlichen Bestimmtheit durch Text und Skizze vollständig nachweisen. In Ausnahmefällen erforderliche Maßangaben in der Grenzniederschrift sind, mit Ausnahme der Maßangaben bei einer indirekten Abmarkung, als dm-angabe mit dem Zusatz ca. einzutragen Gebäude, Bauwerke, grenzbegleitende Einrichtungen und topographische Objekte sind in der maßstabsfreien Skizze nur dann einzutragen, wenn dies zur eindeutigen Interpretation der Maßnahmen nach den 15 und 16 LGVerm erforderlich ist. 09/2013 Richtlinie Seite 30

43 Richtlinie Tatbestände und Merkmale, die nicht Gegenstand der Maßnahmen nach den 15 und 16 LGVerm sind und im Rahmen der Verwaltungsentscheidung keine rechtsbegründende Wirkung entfalten können, sind nicht in der Grenzniederschrift zu dokumentieren. Beispiele solcher Merkmale und Tatbestände sind: a) Abstandsangaben zwischen Flurstücksgrenze und Gebäude, topographischem Objekt, grenzbegleitender Einrichtung u. ä., b) Positionsangabe von GP in Bezug zu Gebäuden und topographischen Objekten, c) Haftungsausschlüsse bei der Feststellung neuer Flurstücksgrenzen hinsichtlich der zukünftigen Nutzung neu entstehender Flurstücke, d) Haftungsausschlüsse für die Ermittlung von Teilungsbeschränkungen, e) Hinweise auf örtliche Besonderheiten oder Vereinbarungen, die Einfluss auf die Gebühren- oder Vergütungshöhe haben können (Zuschläge, Vereinbarung höherer Vergütungen bei ÖbVI) und f) das Beratungsergebnis über den Umfang der Grenzbestimmung Beantragte Angaben über den Grenzabstand eines Gebäudes, Bauwerks, einer grenzbegleitenden Einrichtung u. ä. sind als Auskunft beispielsweise durch Anzeige und Markierung in der Örtlichkeit oder schriftlich als eigenständige technische Dokumentation zu erteilen Form Die Blätter der Grenzniederschrift sind mit einer einheitlichen Kopfzeile mit fortlaufender Seitennummer, Angabe der Gesamtseitenzahl, Angabe des Geschäftszeichens (AGB-Nummer des Vermessungs- und Katasteramts), Angabe des Datums der Beurkundung, Kurzbezeichnung der öffentlichen Vermessungsstelle zu versehen Die Anlagen sind als Bestandteil der Haupturkunde durch Angabe der öffentlichen Vermessungsstelle, des Datums der Beurkundung und des Geschäftszeichens zu kennzeichnen Jedes Blatt der Grenzniederschrift und ihrer Anlagen ist zu siegeln. Im Hinblick auf die digitale Erfassung sind diese nicht dauerhaft miteinander mechanisch zu verbinden Vollmachten, Zustellungsnachweise u. dgl. sind eigenständige Urkunden. Sie sind auch künftig zu Beweiszwecken zusammen mit der Grenzniederschrift aufzubewahren. Sie werden jedoch nicht zu deren Bestandteil und sind daher nicht als Anlage zu kennzeichnen. Bei Dauer- und Generalvollmachten genügt ein entsprechender Hinweis mit Angabe des Ausstellungsdatums in dem Vermessungsvordruck (Anlage 6.3) Die Regelungen in den Nummern bis sind für eine Niederschrift über eine Sonderung sinngemäß anzuwenden. 09/2013 Richtlinie Seite 31

44 Richtlinie Vermessungsvordrucke Für die Grenzniederschrift und die Niederschrift über eine Sonderung stehen folgende Vermessungsvordrucke zur Verfügung: Bezeichnung Vermessungsvordruck Anlage Grenzniederschrift Anlage 6.2 Niederschrift über die qualifizierte Sonderung Anlage 6.13 Niederschrift über die einfache Sonderung Anlage 6.12 Liste der Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten sowie der sonstigen Personen und Stellen Anlage 6.3 Skizze zur Grenzniederschrift oder als gesonderte Darstellung mit den inhaltlichen Angaben des Vermessungsvordrucks Skizze zur Grenzniederschrift/Niederschrift zur Sonderung Anlage Anlage Öffentlich-rechtlicher Grenzfeststellungsvertrag nach 15 LGVerm Für den öffentlich rechtlichen Grenzfeststellungsvertrag nach 15 LGVerm liegt der Vermessungsvordruck (Anlage 6.5) vor Öffentlich-rechtlicher Vergleichsvertrag nach 55 VwVfG Für den öffentlich rechtlichen Vergleichsvertrag nach 55 VwVfG liegt der Mustertext nach Anlage 5.5 vor Antrag über die Vereinigung oder die Teilung von Grundstücken Für den Antrag über die Vereinigung oder die Teilung von Grundstücken liegt der Vermessungsvordruck (Anlage 6.9) vor Nachweis der Koordinaten- und Flächenberechnung Allgemeines In dem Nachweis der Koordinaten- und Flächenberechnung (Berechnungsprotokoll) ist anzugeben: a) die eindeutige Bezeichnung des verwendeten Berechnungsprogramms einschließlich der Versionsbezeichnung sowie b) die Bezeichnung und Seriennummer, das Datum der für die Liegenschaftsvermessung maßgeblichen Eichung sowie das Ablaufdatum der Frist bis zur nächsten Eichung der eingesetzten Sensoren. 09/2013 Richtlinie Seite 32

45 Richtlinie Koordinatenberechnung Die Koordinatenberechnung muss nachweisen: a) die Art der Koordinatenberechnung, b) je verwendeten Stand-, Anschluss-, Pass- und Kontrollpunkten die Punktnummer, das CRS, die GST, die VWL, die Sollkoordinaten, die Messwerte, die berechneten Koordinaten, die W X und W Y, W S, Z S und das Überschreiten der Z S, c) bei geänderten Punkten und Neupunkten die Punktnummer, die Messwerte, die berechneten Koordinaten der Erst- und Zweitberechnung, die neuen Koordinaten und das Überschreiten der Z S, d) je Standpunkt die [W S ] / n für aa) die Anschluss-, Pass- und Kontrollpunkte, bb) die Neupunkte und neu bestimmten Punkte des Liegenschaftskatasters aus der Erst- und Zweitaufnahme sowie cc) die mit Sollkoordinaten abgesteckten Neupunkte (Kontrollaufnahme). Das Überschreiten der zulässigen Abweichung nach Tafel 1 ist im Berechnungsprotokoll zu kennzeichnen. Bei mehr als zweimaliger Bestimmung desselben Punktes oder bei einer Transformation mit Überbestimmungen ist statt der [W S ]/n die zulässige Standardabweichung eines Punktes (S p ) nachzuweisen. Bei der Polaraufnahme vom freien Standpunkt müssen zusätzlich die Angaben nach Nummer 3.2 der Anlage 3.4 ersichtlich sein. Bei satellitengestützten Vermessungsverfahren müssen zusätzlich die Angaben nach Nummer 3 der Anlage 3.3 ersichtlich sein Zusammenfassung der Überschreitungen der zulässigen Abweichungen In einer Zusammenfassung der Überschreitungen der zulässigen Abweichungen bei Koordinatenberechnungen sind die im Rahmen der Koordinatenberechnungen vorkommenden Überschreitungen der zulässigen Abweichungen zu extrahieren. Die Zusammenstellung muss einen Hinweis auf die Berechnungsnummer oder Seiten der Berechnungsunterlagen enthalten. Aus den Berechnungsunterlagen muss die Entscheidung über die weitere Behandlung der Koordinaten ersichtlich sein (Anlage zur Fertigungsaussage) Punktnachweise Die Punktinformationen der bei einer Liegenschaftsvermessung a) verwendeten Punkte des Liegenschaftskatasters (einschließlich der Punkte zur Flächenberechnung) und des vtr und b) entstandenen Neupunkte und c) geänderten und gelöschten Punkte sind jeweils getrennt zusammenzustellen. Die Punktobjekte nach Buchst. a sind als Datei zu übermitteln. Die Punktobjekte nach Buchst. b und c sind jeweils nebst aller zugehöriger Punktortobjekte entsprechend der Anlage 5.6 (Punktnachweis) nachzuweisen. Neue Objekte und geänderte Attri- 09/2013 Richtlinie Seite 33

46 Richtlinie bute bzw. Relationen sind zu kennzeichnen (Schriftart fett oder kursiv) Flächenberechnung Die Flächenberechnung muss a) die vorläufige Flurstücksbezeichnung, b) die Punktnummern der verwendeten GP, das CRS, die verwendeten Koordinaten und die GST, c) die berechnete und nach Nummer 11.4 korrigierte Flurstücksfläche sowie d) die Kontrollberechnung bzw. -maßnahme nachweisen. Die Nachweise sind als Anlage dem Fortführungsentwurf beizufügen Fortführungsentwurf Fortführungsentwurf Dokument Der Fortführungsentwurf Dokument besteht grundsätzlich aus den Bestandteilen a) Deckblatt, b) beschreibender Teil bei Änderungen in der Bezeichnung des Flurstücks, der Lagebezeichnung und der Fläche und c) graphischer Teil. Hinweise und ein Beispiel zum Fortführungsentwurf Dokument enthält Anlage Fortführungsentwurf Austauschdatei Der Fortführungsentwurf Austauschdatei muss zur Qualifizierung durch die liegenschaftskatasterführende Stelle geeignet sein Von der öffentlichen Vermessungsstelle sind als Bestandteil des Fortführungsentwurfs Austauschdatei die Objektarten, Attribute, Relationen und Wertearten folgender Objektbereiche bzw. Objektartengruppen gemäß ALKIS -OK RP einzureichen: a) Angaben zum Flurstück b) Angaben zum Netzpunkt c) Angaben zum Punktort d) Angaben zur Lage e) Angaben zum Gebäude f) Tatsächliche Nutzung g) Bauwerke, Einrichtungen und sonstige Angaben h) Präsentationsobjekte i) Auftragsnummer, Anlassart TAP und Punktorte im CRS LOKAL_RP_UTM32101 sind keine Bestandteile des Fortführungsentwurfs Austauschdatei. 09/2013 Richtlinie Seite 34

47 Richtlinie Änderungen der Anschrift können im Fortführungsentwurf Austauschdatei als Änderungsdatensätze der Objektart Anschrift übermittelt werden Hinweise zum Fortführungsentwurf Austauschdatei enthält Anlage Datei der verwendeten Punkte Die Datei der verwendeten Punkte beinhaltet alle im Rahmen der Erhebung verwendeten Punkte und Punktorte einschließlich der verwendeten Anschluss- und Kontrollpunkte im Format eines NAS-Bestandsdatenauszuges. 13 Inkrafttreten und Übergangsregelungen 13.1 Inkrafttreten Die tritt am 1. Juni 2012 in Kraft Übergangsregelungen Wird keine Datei der verwendeten Punkte (Nr.12.13) eingereicht, ist stattdessen ein Punktnachweis der verwendeten Punkte als pdf (Dateiname: <AGBNr>_PKTNW_VERW) oder Ausdruck zu übermitteln Nach Rundschreiben vom 13. Juni Az :R357 - kann statt des Fortführungsentwurf Austauschdatei nach Nummer 12.3 Buchst. k Doppelbuchst. bb ein vereinfachter Fortführungsentwurf im NAS-Format mit nachfolgenden Regelungen eingereicht werden: a) der vereinfachte Fortführungsentwurf ist unter dem Dateinamen <AGBNr>_VFE_NAS mit Lösch-, Änderungs- und Einfügesätzen für Punktobjekte und Punktorte vorzulegen, b) Punkte zur Abgrenzung der Objekte der tatsächlichen Nutzung sind beim vereinfachten Fortführungsentwurf als Besonderer Topographischer Punkt mit PunktortAU zu erheben und c) beim vereinfachten Fortführungsentwurf kann die Flurstücksfläche durch Rest durch Abzug von der amtlichen Fläche des Flurstücks ermittelt werden, wenn die Fläche des auf diese Weise berechneten Teilstücks mindestens 75 % der Fläche des Altflurstücks beträgt (z. B. lang gestreckte Anlagen). 09/2013 Richtlinie Seite 35

48 Tafeln Tafel 1 Zulässige Abweichungen beim Anschluss an den vermessungstechnischen Raumbezug (vtr) bzw. an den vorläufigen vtr und bei der Bestimmung von Neupunkten Werteart der Genauigkeitsstufe Standardabweichung eines Punktes Lineare Abweichung aus dem Vergleich zwischen den Soll- und Ist-Koordinaten in den Anschluss-, Pass- und Kontrollpunkten der Erst- und Zweitbestimmung bei einer doppelten Punktbestimmung Vergleich zwischen berechneten und gemessenen Strecken S P Z S für W S Z S n [m] [m] [m] [m] Koordinatenkataster ,02 0,04 < 0,02 0,05 Koordiniertes Grenz- und Gebäudepunktfeld ,03 0,06 < 0,03 0,07 Bei der mehr als zweimaligen Bestimmung desselben Punktes oder bei einer Transformation mit Überbestimmungen ist die zulässige Standardabweichung eines Punktes (S p ) zu beachten. Bei der zweimaligen Punktbestimmung ist die Genauigkeit nur gewährleistet, wenn der Durchschnitt aller tatsächlichen Abweichungen W S den Wert in Spalte 5 und die Abweichungen im Einzelfall die Z S in n Spalte 4 nicht überschreiten. Bei Strecken ist Z S die zulässige Abweichung von zwei für dieselbe Strecke ermittelten Längen. Bei der Übertragung von Sollkoordinaten gilt Z S für die Differenz zwischen den Sollkoordinaten und den Koordinaten der Kontrollaufnahme. Die Einhaltung der zulässigen Abweichungen ist programmgestützt abzuprüfen und zu protokollieren. W S ist zu berechnen mit: W W ² W ² S X Y S p ist bei mehrfacher Punktbestimmung zu berechnen mit: Sp = Ws² n( n 1) n = Anzahl der Bestimmungen S p ist bei Transformationen und nach Anlage 3.4 Nr. 3.2 Buchstabe e) zu berechnen nach: mit S S p x = S = S y o = S 2 o = W X ² 2n u 09/2013 Tafeln Seite 1 W Y ² n = Anzahl der identischen Punkte u = Anzahl der Unbekannten (Transformationsparameter)

49 Tafeln Tafel 2 Kriterien zur Vergabe der Vertrauenswürdigkeit der Lage Zur Vergabe der VWL gelten folgende Kriterien: Werteart der Vertrauenswürdigkeit Hinweise VWL Ausgleichung VWL Berechnung VWL Bestimmungsverfahren mehr als zweifache unabhängige Bestimmungen, Ausgleichung und mathematisch-statistische Testverfahren unabhängige Doppelbestimmung mit Mittelung oder Kontrollaufnahme nach Absteckung von Sollkoordinaten einfache Bestimmung, Kontrolle durch zwei zueinander nahezu rechtwinklig liegende Spannmaße zu benachbarten koordinierten Punkten 1400 VWL ohne Kontrollen nicht untersucht 03/2012 Tafeln Seite 2

50 Tafeln Tafel 3 Zulässige Abweichungen bei der rechnerischen Grenzermittlung Raumbezug Z S beim Vergleich zwischen Soll- und Ist-Koordinaten in den Passpunkten Kontrollpunkten Art Zahl ZS Art ZS Koordinatenkataster RSP (satellitengestützte Verfahren) GST 2000 (ohne Beachtung des Prinzips der ÜFP, AP, tap 3 0,04 m ÜFP, AP, GP, 0,04 m Nachbarschaft) GebP und VP GP, GebP und VP 4 0,04 m Koordiniertes Grenz- und Ge- PP und sonstige Punkte des 3 0,06 m bäudepunktfeld vorläufigen vermessungstechnischen Raumbezugs GST größer 2000 (mit Beachtung des Prinzips der GP, GebP und VP 4 0,07 m PP, GP, GebP 0,07 m Nachbarschaft) und VP Luftbildvermessene Gebiete mit geringer Genauigkeit 1) (mit Beachtung des Prinzips der Nachbarschaft) alle Punkte >4 0,25 alle Punkte 0,25 1) In luftbildvermessenen Gebieten mit geringerer Genauigkeit kann das VermKA unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten größere Abweichungen zulassen. 03/2012 Tafeln Seite 3

51 Tafeln Tafel 4 Zulässige Abweichungen für gemessene Strecken bei der Grenzermittlung von als festgestellt geltenden Flurstücksgrenzen in Gebieten, die nicht der Tafel 3 entsprechen Es gelten die Formeln: für günstige Verhältnisse Z S =(0,05 + 0,0003 s + 0,008 s ) x 1,5 für ungünstige Verhältnisse Z S =(0, ,0004 s + 0,012 s ) x 1,5 Z S bedeutet die zulässigen Abweichungen zwischen gemessenen und im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Strecken Streckenlänge (s) [m] Z S Streckenlänge (s) [m] Z S günstige Verhältnisse mittlere und ungünstige Verhältnisse [m] günstige Verhältnisse mittlere und ungünstige Verhältnisse [m] bis 3 0, , , , bis 1 0, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,68 03/2012 Tafeln Seite 4

52 Tafeln Tafel 5 Zulässige Abweichungen für Grenzermittlungen nach graphisch entnommenen Maßen Die Grenzwerte in den Spalten 3 bis 6 bedeuten die Z S zwischen den aus Karten graphisch entnommenen Maßen und den örtlich ermittelten Grenzlängen in Metern. Maßstab Streckenlänge (s) Z S bei abgemarkten Grenzpunkten Z S bei nicht abgemarkten Grenzpunkte Verhältnisse Verhältnisse [m] günstig [m] ungünstig [m] günstig [m] ungünstig [m] : ,65 0,80 1,10 1,40 0,75 0,90 1,10 1,55 1,95 1,05 1,15 1,30 1,60 1,90 1,50 1,70 1,90 2,30 2, ,90 1,20 1,65 1 : ,80 0,95 1,05 1,25 1,30 1,45 1,80 2, ,20 1,65 1,70 2, ,50 2,05 2,00 2, ,0 1,3 1,7 1 : ,9 1,0 1,2 1,4 1,4 1,5 1,9 2, ,3 1,8 1,8 2, ,6 2,2 2,0 2, ,1 1,4 1,8 1 : ,2 1,5 1,5 1,9 1,6 1,9 2,2 2, ,7 2,3 2,1 3,0 10 1,2 1,3 1,6 2,0 1 : ,4 1,6 1,7 2,0 1,8 2,0 2,3 2, ,8 2,4 2,2 3, ,5 2,6 2,8 1 : ,5 2,7 2,7 2,9 2,7 2,9 3,0 3, ,9 3,2 3,1 3,7 Erläuterungen: Abgemarkte/nicht abgemarkte GP = in den Karten als abgemarkt bzw. als nicht abgemarkt dargestellte GP Die Werte gelten für die Maßentnahme aus den ursprünglichen Kartierungen; sie erhöhen sich bei der Verwendung der Liegenschaftskarte um 0,0001 x m in Metern (m = Maßstabszahl). Bei der Maßentnahme aus Karten in den Maßstäben 1 : 625, 1 : usw. sind die entsprechenden Z S durch Interpolation der Werte für die benachbarten Maßstäbe zu ermitteln und auf halbe Dezimeter abzurunden. 03/2012 Tafeln Seite 5

53 Tafeln Tafel 6 Zulässige Abweichungen für Grenzermittlungen nach Maßen aus nicht als festgestellt geltenden Vermessungen Es gelten die Formeln: für günstige Verhältnisse für ungünstige Verhältnisse Z S = 0,002s + verschiedene konstante Glieder (siehe Tabelle) Z S = 0,003s + verschiedene konstante Glieder (siehe Tabelle) GP Messung Ableseeinheit Verhältnisse günstig ungünstig 0,01 m - 0,10 m 0,002s + 0,20 0,003s + 0,30 0,11 m - 0,20 m 0,002s + 0,30 0,003s + 0,40 direkt 0,21 m - 0,30 m 0,002s + 0,40 0,003s + 0,60 abgemarkt 0,31 m - 0,40 m 0,41 m - 0,50 m 0,002s + 0,50 0,002s + 0,60 0,003s + 0,70 0,003s + 0,80 0,01 m - 0,10 m 0,002s + 0,40 0,003s + 0,60 indirekt 0,11 m - 0,30 m 0,002s + 0,50 0,003s + 0,70 0,31 m - 0,50 m 0,002s + 0,60 0,003s + 0,80 nicht abgemarkt direkt indirekt 0,01 m - 0,50 m 0,002s + 1,00 0,003s + 1,50 Erläuterungen: Z S s Abgemarkt/nicht abgemarkt direkte Messung indirekte Messung = bedeutet die zulässigen Abweichungen zwischen den Maßen des Liegenschaftskatasters und der örtlich ermittelten Grenzlängen in Metern. = örtliche Länge [m]. = in den Messungsunterlagen als abgemarkt bzw. nicht abgemarkt nachgewiesene GP (z. B. Grenzsteine, Grenzpfähle, Meißelkreuz, Eisenbolzen und Gebäude- oder Mauerecken; jedoch nicht Gräben, Wälle, Hecken, Zäune, Raine u. dgl.). = für Grenzlängen oder zwischen GP liegen direkt gemessene Maße in den Unterlagen vor (als Einzelbreiten, Spannmaße oder als Maßdifferenzen bei durchlaufenden Messungen). = die Grenzlängen können nur aus Abszissen und Ordinaten der Urmessung usw. indirekt ermittelt werden; direkt Grenzlängen sind nicht gemessen. Ableseeinheit = 0,01 m - 0,10 m z. B. 1/100 Rute, 1/10 Fuß, 1/10 m 0,11 m - 0,20 m z. B. 1/20 Preußische Ruten, 1/2 Bayerischer Fuß 0,21 m - 0,30 m z. B. 1 Bayerischer Fuß, 1/10 Hessischer Klafter 0,31 m - 0,40 m z. B. 1/10 Preußische Rute 0,41 m - 0,50 m z. B. 1/10 Nürnberger Rute; 1/10 Nassauische Feldrute. Günstige Verhältnisse = meist ebenes, freies oder wertvolles Gelände bzw. gut aufgebaute und ausgeführte Urmessung oder Fortführungsvermessung. Ungünstige Verhältnisse = meist unebenes, hängiges, unübersichtliches, bewachsenes oder weniger wertvolles Gelände, bzw. bekannt schlechte Urmessung oder ältere Fortführungsvermessung. Für Maße zwischen abgemarkten und nicht abgemarkten GP ist der Mittelwert der entsprechenden Grenzwerte als Fehlergrenze zu verwenden. Für Gebiete mit häufigen Überschreitungen der Z S (etwa bei mehr als 30% aller Fälle) um 10, 20 oder auch 50% kann das VermKA größere Z S zulassen. 09/2013 Tafeln Seite 6

54 Tafeln Tafel 7 Zulässige Abweichungen bei Richtungsmessungen 1 Zulässige Abweichungen für die Orientierungskontrolle Zur Orientierungskontrolle ist die Richtungsdifferenz mit der Entfernung zum entferntesten Neu-, Pass- oder Kontrollpunkt in eine lineare Querabweichung umzurechnen. Sie darf die Z R = 0,02 m nicht überschreiten. 2 Zulässige Abweichungen für Anschlussrichtungen Die Winkelabweichung zwischen zwei Anschlussrichtungen (Differenz zwischen berechneten und gemessenen Richtungen) ist mit der Strecke zum entferntesten Anschlusspunkt in eine Querabweichung umzurechnen. Sie darf im a) Koordinatenkataster die Z R = 0,04 m und b) Koordinierten Grenz- und Gebäudepunktfeld die Z R = 0,06 m nicht überschreiten. 03/2012 Tafeln Seite 7

55 Anlage 1 Besondere Bestimmungen bei örtlichen Vermessungen # Anlagen Anlage 1 Besondere Bestimmungen bei örtlichen Vermessungen 1 Sicherheitsregeln bei Vermessungsarbeiten Bei der Ausführung von Vermessungsarbeiten sind die Sicherheitsregeln des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand -BAGUV - zu beachten. 2 Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen Bei Vermessungen an Straßen sind die Sicherheitsbestimmungen nach der Verwaltungsvorschrift des MWVLW Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen vom 10. Juni 1996 zu beachten (Anlage 1.1). Die Verwaltungsvorschrift enthält die Anwendung der Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen -Ausgabe (RSA95) vom 30. Januar 1995 des Bundesministeriums für Verkehr und darüber hinaus ergänzende Landesregelungen. 3 Betreten von Anlagen der Deutschen Bahn AG Für das Betreten von Bahnanlagen sind die Bestimmungen nach Anlage 1.2 zu beachten. 4 Kabelschutzanweisung Zum Schutz von unterirdischen Fernmeldeanlagen ist die Kabelschutzanweisung nach Anlage 1.3 zu beachten. 5 Schutz von Pflanzen Bei Vermessungen sind die Bestimmungen des 28 Landesnaturschutzgesetz (Anlage 1.4) zu beachten. 6 Eingriffe in Natur und Landschaft Die Landesverordnung über die Bestimmung von Eingriffen in Natur und Landschaft vom 19. Dezember 2006 (GVBl. S. 447) legt in 2 Nr. 10 fest, dass in der Regel das Einbringen oder Entfernen von Vermessungs- oder Grenzmarken oder das Errichten oder Entfernen von Sichtzeichen nach 6 Abs. 1 LGVerm sowie Einschränkungen in der Nutzung von Schutzflächen nach 6 Abs. 3 LGVerm nicht als Eingriffe im Sinne des 9 Abs. 1 LNatSchG gelten. 7 Betreten militärischer Anlagen Militärische Anlagen dürfen nur mit besonderer Erlaubnis der zuständigen Behörde und bestimmte Bereiche nur mit einem Sonderausweis betreten werden. 03/2012 Anlage 1 Seite 1

56 Anlage 1.1 Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen Anlage 1.1 Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen # Verwaltungsvorschrift des Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 10. Juni 1996 ( /04/80) 1 Allgemeines Die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Ausgabe (RSA 95) vom 30. Januar 1995 werden hiermit eingeführt. Sie sind im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr - 6/1995 veröffentlicht. Nach diesen Richtlinien ist ab sofort zu verfahren. Die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen vom 25. März RSA 80 - (Verkehrsblatt S. 276) gelten für bereits auf dieser Grundlage erlassene Anordnungen bis zum Abschluss der Arbeiten. Auf vorhandene Verkehrszeichen und Absperreinrichtungen sowie die Ausstattung von Sicherungsfahrzeugen kann bis 31. Dezember 1997 die RSA 80 angewandt werden. Es ist jedoch sicherzustellen, dass nur solche Verkehrszeichen, Absperreinrichtungen und Sicherungsfahrzeuge eingesetzt werden, deren technischer Zustand ausreichend ist. 2 Ergänzende Landesregelungen Teil A Durchführung von Arbeiten im Straßenraum und Bauarbeiten 2.1 Technische Festlegungen Technische Festlegungen sind in den RSA 95 nicht mehr enthalten. Es ist beabsichtigt, diese in die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA) aufzunehmen. Bis dahin gelten die entsprechenden Aussagen der RSA 80 oder Festlegungen des Bundesministeriums für Verkehr oder des Landes, z. B. für Technische Lieferbedingungen (TL)-Warnleuchten 90, TL-Baken Gemäß RSA 95 Teil A Nr Abs. 3 Satz 3 kann bei anderen Längsabsperrungen auf Warnleuchten auf den Leitbaken verzichtet werden. Von dieser Regelung soll nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: - keine Verschmutzungsgefahr, - Verwendung von Leitbaken mit Folien Typ 2 nach DIN Auf den Verkehrszeichenplänen ist der Verzicht auf Warnleuchten ausdrücklich zu vermerken bzw. sind diese einzuzeichnen, falls sie erforderlich sind, da die Regelpläne der RSA 95 unterschiedliche Aussagen zu den Leuchten in den Längsabsperrungen enthalten. 03/2012 Anlage 1.1 Seite 1

57 Anlage 1.1 Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen Nicht retroreflektierende Leitkegel, die ausschließlich bei Tageshelligkeit verwendet werden, dürfen weiterhin mit fluoreszierenden roten Ringen eingesetzt werden. Diese Ausführung ist bei Tageshelligkeit und insbesondere bei Nebel oder Regen auffälliger als die voll retroreflektierenden nach RSA 95 Teil A Nr Die Verwendung retroreflektierender Leitkegel bei Dunkelheit ist jedoch grundsätzlich sicherzustellen. Es bestehen keine Bedenken, die 300 mm hohen Leitkegel weiterhin in der üblichen Ausführung mit zwei roten und einem weißen Ring einzusetzen Auskreuzungen gemäß RSA 95 Teil A Nr Abs. 5 sind grundsätzlich voll retroreflektierend vorzunehmen Die in den Regelplänen des Teils C der RSA 95 - Landstraßen - enthaltene Alternative 80/80 km/h ist nur in Ausnahmefällen zu verwenden. Die Geschwindigkeitsbegrenzungen 70/50 km/h sind in seit vielen Jahren als Regellösung eingeführt und haben sich bewährt In den Regelplänen des Teils C der RSA sind die kleinen Absperrtafeln mit Blinkpfeil (Z 616) als Alternative abgebildet. Wegen der höheren Auffälligkeit sollten diese Absperrtafeln zukünftig zur Regelausführung werden; von Neuanschaffungen der alten Ausführung ist daher abzusehen. 2.2 Verkehrsrechtliche Anordnungen im Rahmen des Straßenunterhaltungs- und Betriebsdienstes Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung gilt folgendes: Die nachgeordneten Dienststellen des Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen können verkehrsrechtliche Anordnungen nach 45 Abs. 2 Satz 1 StVO für Straßenbauarbeiten im Rahmen des Straßenunterhaltungs- und Betriebsdienstes (z. B. Markierungsarbeiten und Schutzplankenreparaturen) mit einer Anordnung für die gesamte Maßnahme erlassen. Diese Regelung gilt auch dann, wenn die Arbeiten im Rahmen der mit Unternehmern abgeschlossenen Verträge sich auf das Gebiet mehrerer Straßenverkehrsbehörden beziehen. Eine rechtzeitige vorherige Unterrichtung der Verkehrsbehörden über die vorgesehenen Maßnahmen ist jedoch erforderlich Die Anordnungen müssen auf der Basis der RSA 95 und deren Regelplänen erfolgen. Die Regiearbeiten der Straßenbauverwaltung (z. B. Einsatz einer Kolonne des Straßenunterhaltungsdienstes zur Grünpflege oder Bankettarbeiten) sind von förmlichen Anordnungen durch die Straßenbaubehörde und einer Unterrichtung der Straßenverkehrsbehörde befreit. 03/2012 Anlage 1.1 Seite 2

58 Anlage 1.1 Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen 3 Ergänzende Landesregelungen Teil B Durchführung von Vermessungsarbeiten im Straßenraum 3.1 Definition und Personenkreis Die mit der Durchführung von Vermessungsarbeiten betrauten Dienststellen und Personen müssen in Erfüllung ihrer Aufgaben ihre Tätigkeit zeitweise ganz oder teilweise im Verkehrsraum öffentlicher Straßen ausüben Als Vermessungsarbeiten im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift gelten alle Arbeiten, die den gesetzlichen Aufgaben der Vermessungs- und Kataster-, der Landeskultur- und der Straßen- und Verkehrsverwaltung dienen. Diesen gleichgestellt sind markscheiderische Vermessungen sowie die Ausführung geologischer und geophysikalischer Aufnahmen im Rahmen der Lagerstätten- und Bodenforschung Mit der Durchführung von Vermessungsarbeiten sind betraut - die Vermessungs- und Katasterverwaltung, - die Landeskulturverwaltung, - die Straßen- und Verkehrsverwaltung, - die Stadtvermessungsämter, - die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, - das Oberbergamt und die Bergämter sowie - das Geologische Landesamt. 3.2 Abstimmung mit der Straßenverkehrsbehörde und Befreiung von Verboten der Straßenverkehrs-Ordnung Die mit der Durchführung von Vermessungsarbeiten an Straßen unter Nummer aufgeführten Stellen werden gemäß Anordnungen der Bezirksregierungen nach 46 Abs. 2 StVO von der Verpflichtung befreit, Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde nach 45 Abs. 6 StVO zur Kennzeichnung und Absicherung der Arbeitsstelle einzuholen, sofern diese nach den in RSA 95 Teil A, B und C enthaltenen Regelungen und Regelplänen für Arbeitsstellen kürzerer Dauer im Bereich innerörtlicher Straßen und auf Landstraßen erfolgen Die Befreiungen gelten nicht für Vermessungsarbeiten an Autobahnen oder autobahnähnlichen Straßen sowie für Vermessungsarbeiten, die auf Grund ihres Umfangs als Arbeitsstellen von längerer Dauer gemäß den dazu in RSA 95 enthaltenen Regelungen abzusichern sind. In diesen Fällen ist die Straßenverkehrsbehörde gemäß RSA 95 Teil A Nr. 1.3 rechtzeitig über Ort und Zeitpunkt der vorgesehenen Vermessungsarbeiten zu unterrichten, damit diese die notwendigen Anordnungen nach 45 Abs. 6 StVO treffen kann. 03/2012 Anlage 1.1 Seite 3

59 Anlage 1.1 Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen Fahrzeuge, die für Vermessungsarbeiten eingesetzt und wie Arbeitsfahrzeuge gemäß RSA 95 Teil A Nr. 7.1 gekennzeichnet sind, können die Sonderrechte gemäß 35 Abs. 6 StVO beanspruchen. Als Sicherungsfahrzeuge können gemäß RSA 95 Teil A Abs. 7 Buchst. d in besonderen Fällen auch Arbeitsfahrzeuge eingesetzt werden, wenn deren Sicherheitskennzeichnung den Anforderungen der RSA 95 Teil A Nr. 7 entspricht. Andere zu Vermessungsarbeiten eingesetzte Fahrzeuge sind nur befreit vom - Verbot der Gehwegbenutzung zum Abstellen von Kraftfahrzeugen nach 2 Abs. 1 und 12 StVO, - Haltverbot der Zeichen 283, 286, 290 und 292 sowie nach 12 Abs. 1 Nr. 6 StVO, - Parkverbot auf Vorfahrtstraßen mit Zeichen 306 außerhalb geschlossener Ortschaften nach 12 Abs. 3 Nr. 8 Buchst. a StVO, - Parkverbot auf Gehwegen - Zeichen 315 mit Zusatzzeichen - und Parkplätzen - Zeichen 314 mit Zusatzzeichen - nach 12 Abs. 3 Nr. 8 Buchst. c und e StVO, - Parkverbot in verkehrsberuhigten Bereichen - Zeichen nach 42 Abs. 4 a Nr. 5 StVO, - Parkverbot an Parkuhren nach 13 Abs. 1 StVO, - Parkverbot auf Fahrrad-, Reit- und Fußgängerwegen - Zeichen 237, 238, 239 und nach 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO, - Verbot des Fahrzeugverkehrs in Fußgängerbereichen - Zeichen nach 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO, - Verkehrsverbot der Zeichen 250 und 251 nach 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO Von diesen Ausnahmeregelungen darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit die Vermessungsarbeiten durch die unter Nummer aufgeführten Verbote unzumutbar behindert werden, Dritte nicht gefährdet werden und es sich um Fahrzeuge handelt, die für die Vorbereitung und Durchführung der Vermessung notwendig sind Die in den Regelplänen des Teils C - Landstraßen - enthaltene Alternative 80/60 km/h ist nur in Ausnahmefällen zu verwenden. Die Geschwindigkeitsbegrenzungen 70/50 km/h sind in Rheinland- Pfalz seit vielen Jahren als Regellösung eingeführt und haben sich bewährt. 3.3 Warnung von Verkehrsteilnehmern Personen, die außerhalb von Gehwegen und Absperrungen im Verkehrsraum eingesetzt sind, müssen nach DIN EN 471 (früher DIN 30711) mit Warnkleidung ausgerüstet sein Die als Warnposten eingesetzten Personen dürfen nicht zu anderen Aufgaben herangezogen werden. Sie sollen sich möglichst außerhalb der Fahrbahn aufhalten. Warnposten müssen Warnkleidung nach DIN EN 471 (früher DIN 30711) tragen und eine weiß-rot-weiße Warnfahne halten. 03/2012 Anlage 1.1 Seite 4

60 Anlage 1.1 Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen Es muss gewährleistet sein, dass alle Verkehrsteilnehmer jederzeit durch amtliche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen eindeutig und rechtzeitig gewarnt werden. Das Ausmaß der Kennzeichnung und Sicherung hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab. So kann es zum Beispiel bei schlechten Sichtverhältnissen sowie an unübersichtlichen Strecken (Kurven, Straßenkuppen) erforderlich werden, auf die Arbeitsstelle zusätzlich durch Warnposten mit weiß-rot-weißer Warnfahne in ausreichender Entfernung aufmerksam zu machen. 3.4 Verantwortlichkeit Wer einen Vermessungstrupp führt, ist für die Beachtung dieser Vorschriften verantwortlich. Diese Person gibt die notwendigen Anweisungen und veranlasst und überwacht die erforderlichen Maßnahmen. Sie muss einen Vertreter bestimmen, wenn sie sich von der Arbeitsstelle entfernt. Die für die Vermessungsarbeiten eingesetzten Personen sind in regelmäßigen Zeitabständen über den Inhalt und die Bedeutung dieser Vorschriften zu belehren. 4 Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. 03/2012 Anlage 1.1 Seite 5

61 Anlage 1.2 Betreten von Bahnanlagen Anlage 1.2 Betreten von Anlagen des Konzerns Deutsche Bahn AG (DB Konzern) bei der Ausführung von Vermessungsarbeiten # Im Einvernehmen mit der DB AG wird folgendes bestimmt: 1 Betreten von Anlagen des DB Konzerns 1.1 Bahnanlagen des DB Konzerns im Sinne der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), die nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen, dürfen zur Vermeidung von Gefährdungen oder Störungen des Bahnbetriebes für die Ausführung von Vermessungsarbeiten grundsätzlich nur von Personen betreten werden, die dem nachfolgend benannten Personenkreis zuzurechnen sind: a) Bedienstete der Vermessungs- und Katasterverwaltung, b) Bedienstete der Vermessungsdienststellen der Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden, c) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure (ÖbVI) und ihre Hilfskräfte. 1.2 Der Leiter bzw. die Leiterin des Vermessungstrupps weist sich durch seinen/ihren Dienstausweis bzw. durch eine Beschäftigungsbescheinigung der/des ÖbVI gegenüber den Mitarbeitern der DB AG und den Polizeivollzugsbeamten des BGS aus. Bahnpolizeilichen Verfügungen des BGS und Anweisungen von DB-Mitarbeitern, die der Sicherheit des Eisenbahnbetriebes dienen, ist Folge zu leisten. 1.3 Bei der Ausführung von Vermessungsarbeiten durch andere als die unter Punkt 1.1 genannten Personen ist für das Betreten von unter Punkt 1.1 benannten Anlagen eine besondere Erlaubnis erforderlich. Diese und die darüber auszustellende Erlaubniskarte sind rechtzeitig bei der jeweils zuständigen Stelle (Anlagen 1 a/b und 2 a/b) zu beantragen. Voraussetzung für die in der Regel persönlich zugeteilte Erlaubnis ist das Vorliegen einer Haftpflichtübernahmeerklärung. Die Erlaubniskarte wird gegen Zahlung einer Gebühr entsprechend DB AG-Richtlinie 425 ausgestellt; diese Gebühr entfällt, wenn das Betreten der Bahnanlagen im Interesse der DB AG liegt. 1.4 Die Betriebs- und Verkehrsabwicklung der Konzernunternehmen der DB AG darf durch die Vermessungsarbeiten nicht behindert oder gestört werden. 2 Verhalten im Gleisbereich (Unfallverhütung) 2.1 Die geplanten Vermessungsarbeiten im Bereich der unter Punkt 1.1 genannten Anlagen sind der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle (Anlagen 1a/b und 2a/b) rechtzeitig mit Angabe der Lage der Arbeitsstelle, der Art und des Umfangs der Arbeiten und der Arbeitszeit anzuzeigen. Dabei ist insbesondere darzustellen, welche Arbeiten im Gleisbereich durchgeführt werden sollen. Die regionale Zuständigkeit ist aus der Übersichtskarte (Anlagen 1a/b) zu ersehen. Die Anlagen 2a/b enthalten die Anschriften und Rufnummern dieser Stellen. Sofern wegen konzerninterner Strukturen abweichende Zuständigkeiten gegeben sind, wird die angegebene Stelle die 03/2012 Anlage 1.2 Seite 1

62 Anlage 1.2 Betreten von Bahnanlagen Weiterverweisung veranlassen. 2.2 Lassen die Vermessungsarbeiten erwarten, dass der Gleisbereich betreten werden muss, veranlasst die o. g. Stelle die Durchführung der Sicherungsmaßnahme entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften. Die Weisungen der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle sind vom Vermessungstrupp zu befolgen. Die der DB AG entstehenden Kosten sind abzugelten. Über die Sicherung und die Abgeltung der entstehenden Kosten ist vor der Inanspruchnahme mit dieser Stelle eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen. 2.3 Der Leiter bzw. die Leiterin des Vermessungstrupps und deren Mitarbeiter haben unabhängig von den veranlassten Sicherungsmaßnahmen insbesondere folgende Vorschriften zu beachten: a) Unfallverhütungsvorschrift der Eisenbahn-Unfallkasse (EUK) Arbeiten im Bereich von Gleisen (GUV 5.7), b) Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz, Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen (GUV 15.2), c) Vorläufige Richtlinie der DB AG Grundsätze der Gesundheitsförderung, des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung; Arbeiten im Gleisbereich (Richtlinie ). 2.4 Der Leiter bzw. die Leiterin des Vermessungstrupps ist verpflichtet, seine/ihre auf dem Bahngebiet bei der Vermessung tätigen Personen jeweils vor Aufnahme ihrer Arbeit so zu unterweisen, dass sie über die nach Lage des Falls in Betracht kommenden Unfallgefahren des Eisenbahnbetriebs und über die Abwehr dieser Gefahren ausreichend unterrichtet sind. Hierzu lässt er/sie sich durch die Stelle unterweisen, die die Erlaubnis für die Arbeiten erteilt hat. Die Unterweisung umfasst ggf. auch die unter Punkt 4 angesprochenen Belange. 2.5 Der Leiter bzw. die Leiterin des Vermessungstrupps hat bei Arbeiten in Gleisen, die von Eisenbahnfahrzeugen befahren werden können, dafür zu sorgen, dass Geräte nicht in den bei der Einweisung angegebenen freizuhaltenden Raum hineinragen und dass ein solches Hineinragen auch nicht durch Verschiebungen oder in anderer Weise unbeabsichtigt eintreten kann. 3 Ausführen der Vermessungsarbeiten auf Gleisanlagen 3.1 Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik dürfen durch die Vermessungsarbeiten nicht beeinflusst werden. Entfernungsmessungen im Bereich von Gleisanlagen sind grundsätzlich mit elektrooptischen Entfernungsmessern durchzuführen. Sind ausnahmsweise Messungen mit Messbändern durchzuführen, sind nur isolierte Messbänder zu verwenden. Nivellierlatten von mehr als 3 m sind nicht zugelassen. 03/2012 Anlage 1.2 Seite 2

63 Anlage 1.2 Betreten von Bahnanlagen 3.2 Sollen auf Grundstücken oder auf baulichen Anlagen der DB AG VP festgelegt und vermarkt oder für die Dauer von Vermessungsarbeiten Sichtzeichen errichtet werden, ist dieses im Hinblick auf unterirdische Leitungen und Kabel und die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs unbeschadet von Punkt 2.1 mit der örtlich zuständigen Stelle vorher abzustimmen. 4 Arbeiten im Bereich von elektrotechnischen Anlagen Im Bereich von elektrotechnischen Anlagen für Bahnstrom sind zusätzlich zu den unter Punkt 2.3 aufgeführten Unfallverhütungsvorschriften insbesondere zu beachten: a) Unfallverhütungsvorschrift VBG 4 des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften bzw. Unfallverhütungsvorschrift GUV 2.10 der Eisenbahnunfallkasse, Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, insbesondere die zulässigen Abstände zu spannungsführenden Teilen der Oberleitungsanlagen nach GUV Tabelle 4, b) Richtlinie der DB AG, Arbeiten an und in der Nähe elektrischer Anlagen und Betriebsmittel, Schutzmaßnahmen bei Arbeiten an und in der Nähe von Oberleitungsanlagen, c) die Verpflichtung der Leiterin oder des Leiters des Messtrupps, ihre/seine auf dem Bahngebiet bei der Vermessung tätigen Personen, die an elektrisch betriebenen Strecken tätig sind, über die Gefahren, die von Oberleitungsanlagen ausgehen können, im Sinne der Richtlinie zu unterweisen. 5 Sonstige Bahnanlagen Die Regelungen der Punkte 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für den sonstigen schienengebundenen Verkehr. 6 Bezugsquellen von Druckschriften Die vorstehend genannten Druckschriften können in der jeweilig gültigen Fassung käuflich erworben werden bei: DB Services Technische Dienste GmbH Druck und Informationslogistik Logistikcenter Kriegsstraße Karlsruhe Tel.: (07 21) Fax: (07 21) /2012 Anlage 1.2 Seite 3

64 Anlage 1.2 Betreten von Bahnanlagen # Anlage 1a Niederlassungen der DB (DB Netz AG) (Stand: ) 03/2012 Anlage 1.2 Seite 4

65 Anlage 1.2 Betreten von Bahnanlagen Anlage 1b Regionalnetze der DB (DB Netz AG) (Stand: ) 03/2012 Anlage 1.2 Seite 5

66 Anlage 1.2 Betreten von Bahnanlagen # Anlage 2a Örtliche Betriebsdurchführung der Niederlassung (Stand: ) lfd. Nr. Anschrift Telefon Fax DB Netz AG Niederlassung Südwest Örtl. Betriebsdurchführung Karlsruhe Schwarzwaldstraße Karlsruhe DB Netz AG Niederlassung Südwest Örtl. Betriebsdurchführung Saarbrücken Am Hauptbahnhof Saarbrücken DB Netz AG Niederlassung Mitte Örtl. Betriebsdurchführung Frankfurt am Main Pfarrer-Perabo-Platz Frankfurt am Main DB Netz AG Niederlassung Mitte Örtl. Betriebsdurchführung Koblenz Frankenstraße Koblenz DB Netz AG Niederlassung Mitte Örtl. Betriebsdurchführung Mainz Rhabanusstraße Mainz /2012 Anlage 1.2 Seite 6

67 Anlage 1.2 Betreten von Bahnanlagen Anlage 2b Regionalnetze (Stand: ) lfd. Nr. Anschrift Telefon Fax DB Netz AG Niederlassung Mitte Regionalnetz Westerwald Bahnhofsplatz Limburg DB Netz AG Niederlassung Mitte Regionalnetz Eifel-Rhein-Mosel Frankenstraße Koblenz DB Netz AG Niederlassung Südwest Regionalnetz Pfalz Bahnhofsplatz Neustadt an der Weinstraße DB Netz AG Niederlassung Südwest Regionalnetz Rheinhessen-Weinstraße Bahnhofsplatz Neustadt an der Weinstraße /2012 Anlage 1.2 Seite 7

68 Anlage 1.3 Kabelschutzanweisung Anlage 1.3 Anweisung zum Schutze unterirdischer Telekommunikationslinien und -anlagen der Deutschen Telekom AG, T-Com, bei Arbeiten anderer (Kabelschutzanweisung) # Bearbeitet und herausgegeben von der Deutschen Telekom AG, Stand: 21. Februar 2011 Die Kabelschutzanweisung wird in dem von der Deutschen Telekom zur Verfügung gestellten Duktus in den folgenden Seiten abgebildet. Ergänzend wird auf den kostenlosen Internetservice Trassenauskunft Kabel der Deutschen Telekom AG hingewiesen. 03/2012 Anlage 1.3 Seite 1

69 Anlage 1.3 Kabelschutzanweisung 03/2012 Anlage 1.3 Seite 2

70 Anlage 1.3 Kabelschutzanweisung 03/2012 Anlage 1.3 Seite 3

71 Anlage 1.3 Kabelschutzanweisung 03/2012 Anlage 1.3 Seite 4

72 Anlage 1.3 Kabelschutzanweisung 03/2012 Anlage 1.3 Seite 5

73 Anlage 1.3 Kabelschutzanweisung 03/2012 Anlage 1.3 Seite 6

74 Anlage 1.4 Schutz von Pflanzen nach LNatSchG Anlage 1.4 Eingriffe in Natur und Landschaft nach 9 und Schutz von Pflanzen nach 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Landesnaturschutzgesetz bei der Durchführung von Vermessungsarbeiten # Aufgrund des 9 Abs. 1 i.v. mit 10 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 28. September 2005 (GVBl. S. 387, BS 791-1) sind Eingriffe in Natur und Landschaft Veränderungen in der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können, zu unterlassen und unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen auszugleichen. Nicht als Eingriff im Sinne des 9 Abs. 1 LNatSchG gelten in der Regel das Einbringen oder Entfernen von Vermessungs- oder Grenzmarken oder das Errichten oder Entfernen von Sichtzeichen nach 6 Abs. 1 des LGVerm sowie Einschränkungen in der Nutzung von Schutzflächen nach 6 Abs. 3 LGVerm. Aufgrund des 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LNatSchG ist es grundsätzlich verboten, im Außenbereich in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Hecken oder Gebüsch zu roden, abzuschneiden, zurück zu schneiden oder abzubrennen. Ausnahmen hiervon kann im Einzelfall oder für eine Anzahl gleichartiger Fälle aus wichtigen Gründen nur die untere Landespflegebehörde zulassen ( 28 Abs. 2 Satz 2 LNatSchG). Eine generelle Befreiung für die Vermessungs- und Katasterbehörden und sonstigen öffentlichen Vermessungsstellen auf der Grundlage des 48 LNatSchG in Verbindung mit 2 Abs. LGVerm ist nicht möglich. Ich bitte, zur Vermeidung von Ordnungswidrigkeiten und deren Ahndung bei der Durchführung von Vermessungsarbeiten im Außenbereich die Schutzvorschriften des 28 LNatSchG zu beachten. Im Hinblick auf einen möglichst einfachen Verwaltungsvollzug soll in Absprache mit dem für die Landespflege zuständige Ministerium dabei wie folgt vorgegangen werden: 1 Die Vermessungs- und Katasterämter unterrichten die unteren Landespflegebehörden allgemein über die bei amtlichen Vermessungsarbeiten im Außenbereich üblicherweise anfallenden Eingriffe in den Pflanzenbestand und die tätig werdenden öffentlichen Stellen nach 2 LGVerm. Soweit dabei eine Ausnahmegenehmigung nach 28 Abs. 2 Satz 2 LNatSchG für eine Anzahl gleichartiger Fälle (hier: amtliche Vermessungsarbeiten) erwirkt werden kann, ist das LVermGeo zu unterrichten. Dieses wird gebeten, die öffentlichen Vermessungsstellen zu unterrichten. 2 Damit ansonsten im Einzelfall mögliche Beeinträchtigungen vermieden oder gering gehalten werden und ggf. erforderliche Genehmigungen ausgesprochen werden können bitte ich, die untere Landespflegebehörde über Vermessungsarbeiten im Außenbereich in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zu informieren. Dies kann telefonisch oder durch Übermittlung eines geeigneten Kartenauszugs (z. B. Topographische Karte 1:25 000) über das Vermessungsgebiet auf elektronischem Weg (z. B. Fax, ) geschehen. Sollte die untere Landespflegebehörde 5 Werktage nach der Unterrichtung nicht geantwortet haben, ist von deren Zustimmung auszugehen. Die untere Landespflegebehör- 03/2012 Anlage 1.4 Seite 1

75 Anlage 1.4 Schutz von Pflanzen nach LNatSchG de kann eine nach 28 Abs. 2 LNatSchG erforderliche Genehmigung auch im Nachgang erteilen. 3 Bei den Vermessungsarbeiten im Außenbereich sind Freilegungen von Sichtschneisen oder von Vermessungs- und GP durch Beseitigen von Hecken oder Gebüschen auf das unbedingt gebotene Maß zu beschränken. Indirekte Vermessungsverfahren sind zu nutzen. Ggf. ist auch eine Verschiebung der Vermessungsarbeiten in den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28. Februar in Erwägung zu ziehen. 03/2012 Anlage 1.4 Seite 2

76 Anlage 2 Behördliche Genehmigungen # Anlage 2 Behördliche Genehmigungen 1 Allgemeines Bei der Teilung von Grundstücken sind folgende Bestimmungen zu beachten: a) 19, 51, 109, 144 und 169 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), in der jeweils geltenden Fassung, b) 2 des Grundstückverkehrsgesetzes (GrdstVG) vom 28. Juli 1961 (BGBl. S. 1091, 1652 und 2000),in der jeweils geltenden Fassung, und das Landesgesetz zur Ausführung des Grundstücksverkehrsgesetzes (AGGrdstVG) vom 2. Februar 1993 (GVBl. S. 105, BS ), in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Landesverordnung zur Ausführung des Grundstückverkehrsgesetzes (AVO-GrdstVG) vom 21. Dezember 1961 (GVBl. S. 267, BS ), in der jeweils geltenden Fassung und c) 7 des Landesgesetzes über die Höfeordnung (HO-RhPf) in der Fassung vom 18. April 1967 (GVBl. S. 138, BS ), in der jeweils geltenden Fassung. 2 Hinweise zum Baugesetzbuch 2.1 Gemäß 19 Abs. 2 dürfen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen. 2.2 Gemäß 51 Abs. 1 Nr. 1 darf ein Grundstück, das in ein Umlegungsverfahren durch Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses einbezogen ist, bis zur Bekanntmachung nach 71 BauGB (Inkrafttreten des Umlegungsplans) nur mit schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle geteilt werden. 2.3 Gemäß 109 Abs. 1 bedürfen Grundstücksteilungen von der Bekanntmachung über die Einleitung eines Enteignungsverfahrens an der schriftlichen Genehmigung der Enteignungsbehörde (Strukturund Genehmigungsdirektion Nord oder Süd). Sind Teilungen vor der Bekanntmachung zu erwarten, kann die Enteignungsbehörde nach 109 Abs. 3 anordnen, dass die Genehmigungspflicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt eintritt. 2.4 Gemäß 144 Abs. 2 Nr. 5 sowie 169 Abs.1 Nr. 3 bedarf die Teilung eines Grundstücks im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und im städtebaulichen Entwicklungsbereich der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. 09/2013 Anlage 2 Seite 1

77 Anlage 2 Behördliche Genehmigungen 3 Hinweise zum Grundstückverkehrsgesetz Gemäß 2 in Verbindung mit 1 Abs. 3 bedarf die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Teiles eines land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber der Genehmigung. Sie ist nicht notwendig in den in 4 genannten Fällen. Das AGGrdstVG regelt in 1, dass die Veräußerung eines Grundstücks keiner Genehmigung nach 2 des GrdstVG bedarf, wenn das Grundstück nicht größer als 50 Ar ist, es sei denn, a) das Grundstück ist weinbaulich genutzt und ist größer als 10 Ar oder b) auf dem Grundstück befindet sich die Wirtschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes. Genehmigungsbehörde ist nach der Landesverordnung zur Ausführung des Grundstückverkehrsgesetzes grundsätzlich die Kreisverwaltung bzw. in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung als untere Landwirtschaftsbehörde. 4 Hinweise zum Landesgesetz über die Höfeordnung Nach 7 des Landesgesetzes über die Höfeordnung ist der Austausch oder die Vergrößerung von Grundstücken und damit auch von Grundstücksteilen erst nach vorheriger Löschung der Grundstücke in der Höferolle möglich. Über die Löschungsvoraussetzung entscheidet der Höfeausschuss. Das Grundbuchamt soll die Umschreibung im Grundbuch erst vornehmen, wenn ihm die Löschung in der Höferolle nachgewiesen ist. 09/2013 Anlage 2 Seite 2

78 Anlage 3.1 Anschluss von Liegenschaftsvermessungen an den vtr # Anlage 3 Örtliche Vermessungen und Abmarkungen Anlage 3.1 Anschluss von Liegenschaftsvermessungen an den vtr [ 8 LGVermDVO] Übersicht Bezugspunkte für den Anschluss von Liegenschaftsvermessungen (örtliche Repräsentanten) Punkte des vermessungstechnischen Raumbezugs Ergebnis des Anschlusses der Liegenschaftsvermessung (Qualität) Koordinatenkataster - GST 2000 [Nr. 2.5 ] Referenzstationen für satellitengestützte Vermessungen (RSP), übergeordneten Lagefestpunkte (ÜFP) und die Aufnahmepunkte (AP) [ 4 LGVermDVO; Nr ] sowie tap [Nr ] Hinweis: Die geodätischen Grundnetzpunkte (GGP) sind auch Bestandteil des vtr. Im Einzelfall: Sonstige Punkte mit der GST 2000 (auch TP, PP mit Koordinaten der GST 2000) [Nr ] unmittelbarer Anschluss an den vtr mittelbarer Anschluss an den vtr Sonderfall örtliche Bezugspunkte Lokales Koordinatensystem auf der Grundlage von zwei Bezugspunkten [Nr ] (LOKAL_RP_UTM32000 bis LOKAL_RP_UTM32009) Anschluss an den vtr ist alsbald nachzuholen Punkte des vorläufigen vtr [Nr. 2.4 VV-FührungGeoBasis; Nr ] TP,PP mit GST 2000 Lokale spannungsfreie Punktsysteme (Grenzpunkte, Gebäudepunkte, Vermessungspunkte mit GST 2000) Koordiniertes Grenz- und Gebäudepunktfeld - GST 2000 [Nr. 2.7 ] unmittelbarer Anschluss an den vorläufigen vtr mittelbarer Anschluss an den vorläufigen vtr Zum koordinierten Grenz- und Gebäudepunktfeld zählen auch Punkte, die in Verbindung mit einer Liegenschaftsvermessung an den vtr angeschlossen werden, jedoch eine GST 2000 erhalten (z. B. Punkte des Gebäudepolygons - Nr , fehlende sonstige Erfordernisse zur Vergabe der GST Nr ). Anlage 1 Schaubild Anschluss von Liegenschaftsvermessungen an den Raumbezug 09/2013 Anlage 3.1 Seite 1

79 Anlage 3.1 Anschluss von Liegenschaftsvermessungen an den vtr Anlage 1 Anschluss von Liegenschaftsvermessungen an den vtr Standardverfahren Ausnahmen Anschluss vtr RSP (SAPOS ), GGP,ÜFP, AP GST = 2000 Anschluss GP, GebP, VP GST = 2000 GST 2000 Anschluss vorläufiger vtr TP, PP GST 2000 ggf. 3 Anschlusspunkte Prüfung anhand Einmessungsskizze 4 und mehr Anschlusspunkte Prüfung durch Überbestimmung 3 Anschlusspunkte Prüfung anhand Einmessungsskizze Neupunkte mit GST = 2000 Neupunkte mit GST = 2000 Neupunkte mit GST 2000 Neupunkte mit GST 2000 Koordinatenkataster GST = 2000 Koordiniertes Grenz- und Gebäudepunktfeld GST /2012 Anlage 3.1 Seite 2

80 Anlage 3.2 Strecken und Flächenkorrekturen # Anlage 3.2 Strecken- und Flächenkorrekturen 1 Streckenkorrektur im UTM-System auf der Grundlage des ETRS89 verwendete Bezeichnungen: S H Horizontalstrecke im Messungshorizont S Auf die Bezugsfläche (GRS80-Ellipsoid (Höhe 0)) reduzierte Strecke) E s In der UTM-Ebene abgebildete Strecke r H Höhenreduktion r S UTM-Abbildungsreduktion H E Höhe der Strecke über dem GRS80-Ellipsoid. y R Die Höhe H E ergibt sich mit ausreichender Genauigkeit, indem die Landeshöhe H NHN um den konstanten Betrag von 48 m vergrößert wird. Abstand vom Bezugsmeridian der UTM-Zone 32 (Meridian 9 östliche Länge) Mittlerer Krümmungsradius (6 381,8 km) m 0 Maßstabsfaktor der UTM-Abbildung (fester Wert 0,9996). 1.1 Streckenreduktion aufgrund der Geländehöhe über dem Bezugsellipsoid rh H E SH R Damit gilt auch: H S S E E H 1 R Hinweis: H E und R müssen die gleiche Dimension (m bzw. km) besitzen! 1.2 UTM-Abbildungskorrektur rs SE 2 y m R Damit gilt auch: s 2 y S E m R 1.3 Zusammenfassung der Streckenreduktion wegen der Höhe und der UTM-Abbildung 2 H E y s S H m R 2R 03/2012 Anlage 3.2 Seite 1

81 Anlage 3.2 Strecken und Flächenkorrekturen 2 Beispielhafte Auswirkungen der Streckenkorrektur im Abbildungssystems UTM Streckenreduktion aufgrund der Geländehöhe über dem Bezugsellipsoid Lage der Strecke Höhe Höhe über NHN- GRS80- Ellipsoid in Geländehöhe gemessene Horizontalstrecke Höhenreduktion Strecke auf dem Ellipsoid Höhenlage in RP [m] [m] [m] [m] [m] Rolandswerth ,000-0, ,985 ~ tiefste Stelle Speyer ,000-0, ,977 Polch ,000-0, ,945 ~ mittlere Höhe Rodershausen ,000-0, ,914 Erbeskopf ,000-0, ,865 höchste Stelle UTM - Abbildungsreduktion Lage der Strecke Ordinate Strecke auf dem Ellipsoid UTM- Abbildungsreduktion Strecke in der UTM-Ebene Lage in RP [km] [m] [m] [m] Speyer ,000-0, ,620 im Osten Polch ,000-0, ,777 Rodershausen ,000 0, ,091 im Westen Kahren 180, ,000 0, ,000 UTM- Abbildungsverzerrung und Maßstabsfaktor heben sich auf Zusammenfassung der Höhenreduktion und UTM-Abbildungsreduktion Lage der Strecke Ordinate Höhe über GRS80- Ellipsoid in Geländehöhe gemessene Horizontalstrecke Strecke in der UTM-Ebene [km] [m] [m] [m] Speyer , ,596 Polch , ,722 Rodershausen , ,005 03/2012 Anlage 3.2 Seite 2

82 Anlage 3.2 Strecken und Flächenkorrekturen 3 Flächenkorrektur im UTM-System Bei der Verwendung von Koordinaten im UTM-System ist die berechnete Fläche ausgehend von der zwischen den Flächen bestehenden mathematischen Beziehung: zu korrigieren um: F F y R 2 UTM ell m 0 ra FUTM m 1 m y 2 R. Verwendete Bezeichnungen: F ell Auf das GRS80-Ellipsoid reduzierte Fläche (amtliche Fläche) F UTM Aus UTM-Koordinaten berechnete Fläche r A Flächenreduktion y R Abstand der Fläche vom Bezugsmeridian der UTM-Zone 32 (Meridian 9 östliche Länge) Mittlerer Krümmungsradius (6 381,8 km) m 0 Maßstabsfaktor der UTM-Abbildung (fester Wert 0,9996). 4 Beispielhafte Auswirkungen der Flächenkorrektur des Abbildungssystems UTM Zur Beseitigung der Flächenänderung aufgrund der Abbildungsverzerrung sind aus UTM- Koordinaten berechnete Flächen entsprechend den nachfolgenden Tabellen zu korrigieren. Aus UTM - Koordinaten berechnete Fläche von 100 m 2 Lage der Fläche Ordinate [km] Fläche aus UTM- Koordinaten [m 2 ] UTM - Flächenkorrektur [m 2 ] korrigierte Fläche = amtliche Fläche [m 2 ] Speyer , Polch Rodershausen , Aus UTM - Koordinaten berechnete Fläche von 500 m 2 Lage der Fläche Ordinate [km] Fläche aus UTM- Koordinaten [m 2 ] UTM - Flächenkorrektur [m 2 ] korrigierte Fläche = amtliche Fläche [m 2 ] Speyer , Polch Rodershausen , /2012 Anlage 3.2 Seite 3

83 Anlage 3.2 Strecken und Flächenkorrekturen Aus UTM - Koordinaten berechnete Fläche von 1000 m 2 Lage der Fläche Ordinate [km] Fläche aus UTM- Koordinaten [m 2 ] UTM - Flächenkorrektur [m 2 ] korrigierte Fläche = amtliche Fläche [m 2 ] Speyer , Polch Rodershausen , Aus UTM - Koordinaten berechnete Fläche von 1 Hektar Lage der Fläche Ordinate [km] Fläche aus UTM- Koordinaten [m 2 ] UTM - Flächenkorrektur [m 2 ] korrigierte Fläche = amtliche Fläche [m 2 ] Speyer Polch Rodershausen , Aus UTM - Koordinaten berechnete Fläche von 1 km 2 Lage der Fläche Ordinate [km] Fläche aus UTM- Koordinaten [m 2 ] UTM - Flächenkorrektur [m 2 ] korrigierte Fläche = amtliche Fläche [m 2 ] Speyer , Polch , Rodershausen , Kahren 180, , /2012 Anlage 3.2 Seite 4

84 Anlage 3.3 Einzelheiten zum satellitengestützten Vermessungsverfahren # Anlage 3.3 Einzelheiten zum satellitengestützten Vermessungsverfahren 1 Allgemeines 1.1 Grundsätze Von den satellitengestützten Vermessungsverfahren erreichen nur Verfahren mit gleichzeitiger Messung auf mindestens zwei Standpunkten (differentielle Verfahren) die für Liegenschaftsvermessungen geforderte Genauigkeit. Neben der Bestimmungsgenauigkeit ist bei Liegenschaftsvermessungen der erforderliche Anschluss an den vermessungstechnischen Raumbezug (vtr) zu beachten. Beide Voraussetzungen werden in besonderer Weise durch die Nutzung des Satellitenpositionierungsdienstes der deutschen Landesvermessung (SAPOS ) erfüllt. Geeignete Dienste sind SAPOS -HEPS Hochpräziser Echtzeit Positionierungs-Service und SAPOS -GPPS Geodätischer Postprocessing Positionierungs-Service Die Voraussetzungen für die satellitengestützte Punktbestimmung im Liegenschaftskataster nach Nummer können auch in einem lokalen differentiellen System mit temporärer Referenzstation und Rover durch die gleichzeitige Punktbestimmung mit Hilfe von zwei örtlichen Empfängern und den Anschluss an mindestens drei Punkte des vtr erfüllt werden (vgl. Nr ) Bei der Nutzung von privaten Satellitenpositionierungsdiensten wie z. B. ascos (Betreiber: AXIO-NET) oder VRSNow (Betreiber: Trimble) kann der unmittelbare Anschluss an den vtr wegen des fehlenden oder nur teilweise gesicherten Bezugs dieser Dienste auf amtliche Festpunkte nicht gewährleistet werden. Deshalb dürfen diese Verfahren bei Liegenschaftsvermessungen nicht für den unmittelbaren Anschluss an den vtr, sondern nur als Messverfahren verwendet werden. Ergänzend ist bei der Nutzung privater Satellitenpositionierungsdienste wie bei örtlichen Referenzstationssystemen der Anschluss an mindestens drei Punkte des vtr erforderlich. 1.2 Bezugssystem Mit satellitengestützten Verfahren werden in der Regel dreidimensionale kartesische Koordinaten im European Terrestial Reference System 1989 (ETRS89) bestimmt. Sie sind bei Liegenschaftsvermessungen in das UTM-System (CRS ETRS89_UTM32) abzubilden (Nr ). Ein Schaubild enthält Anlage 1. 03/2012 Anlage 3.3 Seite 1

85 Anlage 3.3 Einzelheiten zum satellitengestützten Vermessungsverfahren 1.3 Messanordnung Um die für Liegenschaftsvermessungen erforderliche Genauigkeit und Zuverlässigkeit zu gewährleisten sind bei der Verwendung von satellitengestützten Vermessungsverfahren neben den Anforderungen nach Nummer 4.1 und 4.2 folgende Grundsätze zu beachten: a) Vor Beginn der Messung ist auf korrekte Einstellung der Rover-Konfiguration und der -Parameterdateien zu achten. Insbesondere ist sicherzustellen, dass sowohl roverseitig als auch für das Referenzstationsnetz der richtige Antennentyp verwendet und angegeben wird. Für den Rover ist dies die exakte Antennenbezeichnung aus der Antennenverwaltung des Rovers, für das SAPOS -Referenzstationsnetz ist die Einstellung ADVNULLANTENNA vorzunehmen. b) Beim Messvorgang ist auf eine ausreichende Anzahl und Verteilung der Satelliten zu achten. Durch den Faktor Position Dilution of Precision (PDOP) wird die Güte der Satellitengeometrie angegeben. Der PDOP darf den Wert 4 nicht überschreiten. c) Die Elevation darf den Wert von 10 nicht unterschreiten. d) Die Antennenhöhe zum Antennenreferenzpunkt (ARP) ist für alle Punkte sorgfältig zu messen und bei der Auswertung zu berücksichtigen. e) Die Antenne ist nach Norden auszurichten. f) Mehrwegeeffekte im Nahfeld des Antennenstandpunkts und Abschattungen (z. B. Häuserwände, Verkehrsschilder, Hochspannungsleitungen, Fahrzeuge, Vegetation) sind zu vermeiden Bei Echtzeitverfahren ist außerdem zu beachten: a) Als Aufzeichnungsintervall (Messepochen) sind mindestens 10 Messungen mit einer Taktrate von einer Sekunde einzustellen. b) Die Beobachtungsdauer bis zur Festsetzung der Trägerphasenmehrdeutigkeit (Initialisierung) sollte nicht mehr als 3 Minuten betragen. Wird diese Zeitdauer überschritten, so steigt das Risiko der fehlerhaften Mehrdeutigkeitsfestlegung des Rovers und die Messung ist zu wiederholen. 1.4 Mittelbildung Bei satellitengestützten Vermessungsverfahren können, abweichend zu Nummer , weitere Koordinatenbestimmungen zur Mittelbildung herangezogen werden. 03/2012 Anlage 3.3 Seite 2

86 Anlage 3.3 Einzelheiten zum satellitengestützten Vermessungsverfahren 2 Satellitengestützte Vermessungsverfahren 2.1 SAPOS -HEPS Mit SAPOS -HEPS werden an die Nutzer individualisierte, d. h. auf ihre jeweilige Position bezogene Korrekturdaten übermittelt, die aus den Daten der SAPOS -Referenzstationspunkte (RSP) mit Hilfe flächenhafter Modelle berechnet werden. Als Modelle stehen die Varianten Flächenkorrekturparameter (FKP), Virtuelle Referenzstation (VRS) oder Master-Auxiliary-Concept (MAC) zur Verfügung. Diese Varianten können durch den Nutzer im Einwahlverfahren durch die Wahl der zugeordneten Durchwahlnummer oder im Internetverfahren (Ntrip) durch die Auswahl des entsprechenden Mountpoints aus der Quelldatentabelle (Sourcetable) selbst gewählt werden Die aus dem Netz der RSP abgeleiteten Korrekturdaten werden in im Format RTCM über Mobilfunk (Einwahlverfahren im GSM-Netz) oder das Internet (Ntrip-Verfahren über mobile Internettechniken, z. B. GPRS oder UMTS) bereitgestellt Die Koordinaten werden auf dem Rover in der Regel durch interne Algorithmen des Geräteherstellers ermittelt. Sie sind ggf. in das amtliche Lagebezugssystem zu überführen (Nr. 1.2) SAPOS -HEPS wird bei Liegenschaftsvermessungen als Regelverfahren angewendet, weil mit Hilfe der in Echtzeit ermittelten Koordinaten die Absteckung von Punkten möglich ist und der Anschluss an örtliche Punkte des vtr durch den Bezug des SAPOS - HEPS auf die RSP entfällt. 2.2 SAPOS -GPPS In Gebieten, in denen Satellitensignale einwandfrei empfangen werden, jedoch infolge unzureichender Mobilfunkverbindung keine HEPS-Messungen möglich sind, kann an Stelle des SAPOS -HEPS- Verfahrens das SAPOS -GPPS-Verfahren angewendet werden. Bei diesem Verfahren werden die während der Messung simultan aufgezeichneten und im Internet bereitgestellten Beobachtungsdaten der Referenzstationen im Format RINEX abgerufen und nach Abschluss der Vermessung die Koordinaten im amtlichen Bezugssystem berechnet (Postprocessing) Die RINEX-Daten der das Messungsgebiet umfassenden RSP sowie die für die Auswertung erforderlichen Bahndaten der Satelliten können beim LVermGeo über den RINEX-Web-Server bezogen werden Für die Koordinatenberechnung können auch die RINEX-Daten einer virtuellen Referenzstation verwendet werden. Die virtuelle Referenzstation liegt immer in unmittelbarer Nähe des Vermessungsgebiets; sie wird mathematisch von den benachbarten RSP abgeleitet. An die virtuelle Referenzstation werden die aufgenommenen Punkte basislinienweise angehängt und dreidimensionale kartesische ETRS89 Koordinaten ermittelt. Sie sind in das amtliche Bezugssystem zu überführen (Nr. 1.2). 03/2012 Anlage 3.3 Seite 3

87 Anlage 3.3 Einzelheiten zum satellitengestützten Vermessungsverfahren Sowohl die Parameter der Antennenkalibrierung der RSP als auch diejenigen der vom Nutzer verwendeten Antenne sind bei der Auswertung zu berücksichtigen Die Übertragung von Koordinaten in die Örtlichkeit (Absteckung) ist mit SAPOS -GPPS nicht möglich. 2.3 Private Satellitenpositionierungsdienste Bei der Punktbestimmung mit privaten Satellitenpositionierungsdiensten gelten prinzipiell die Anforderungen nach Nummer 2.1 und 2.2. Für den Anschluss an den vtr ist jedoch die zusätzliche Bestimmung von mindestens drei das Messgebiet umschließenden örtlichen Punkten des vtr erforderlich (Nr Buchst. c ) Die mit einem privaten Satellitenpositionierungsdienst ermittelten Koordinaten sind durch eine räumliche Helmerttransformation mit sieben Transformationsparametern (drei Translationen, drei Rotationen, ein Maßstab) und einer anschließenden Restklaffenverteilung mit Abstandsgewichten (p=1/s²) über die drei mitbestimmten Punkte des vtr in das amtliche Bezugssystem zu transformieren. 2.4 Punktbestimmung mit zwei Empfängern (örtliche Referenzstation) An Stelle der Nutzung eines dauerhaften Referenzstationsnetzes mit Satellitenpositionierungsdienst kann mit einem zweiten Empfänger temporär eine örtliche Referenzstation betrieben werden. Simultane Messungen mit zwei Empfängern ermöglichen die Bestimmung von Punkten in Echtzeit und im Postprocessing-Verfahren. Die Echtzeitnutzung wird durch den Einsatz einer Kommunikationsverbindung zwischen der örtlichen Referenzstation und dem Rover, z. B. mittels eines Funkmodems und einer Funkantenne bei beiden Empfängern realisiert. Das Verfahren wird als Real Time Kinematik (RTK) bezeichnet Für den Anschluss an den vtr ist die Bestimmung von mindestens drei das Messgebiet umschließenden örtlichen Punkten des vtr erforderlich (Nr Buchst. c ) Die in einem örtlichen System ermittelten dreidimensionalen kartesischen Koordinaten sind analog in das amtliche Bezugssystem zu transformieren. 03/2012 Anlage 3.3 Seite 4

88 Anlage 3.3 Einzelheiten zum satellitengestützten Vermessungsverfahren 3 Dokumentation Neben den allgemeinen Anforderungen an die Dokumentation von Liegenschaftsvermessungen nach Nummer muss das Berechnungsprotokoll bei satellitengestützten Vermessungsverfahren folgende zusätzliche Informationen enthalten: a) Allgemeine Daten: aa) die Angaben zu den Geräten und der Software, die Bezeichnung des GNSS-Empfängers und die verwendete Firmwareversion, den Antennentyp, die Seriennummer der Antenne und die Seriennummer des verwendeten Rovers, die Bezeichnung und die Version des Berechnungsprogramms, bb) die Vorgaben zum Satellitenempfang, das Aufzeichnungsintervall (Taktrate), den zulässigen Elevationswinkel, den zulässigen PDOP-Wert, den erforderlichen zeitlichen Abstand zwischen zwei Einzelmessungen und cc) den Antennentyp der Referenzstation, soweit nicht ein Satellitenpositionierungsdienst verwendet wird. b) Messungsbezogene Daten je Punktort aa) die Antennenhöhe bis zum Antennenreferenzpunkt, bb) die Satellitenanzahl und den PDOP-Wert, cc) das Datum und die Uhrzeit der Messung; die lfd. Nr. der Initialisierung (ggf. Datum und Uhrzeit der Initialisierung), dd) die Koordinaten aller Einzelmessungen in abgebildeter Form und die ellipsoidische Höhe (ETRS89_UTM32-h als Nachweis der originären Messwerte), ee) bei zweifacher Punktbestimmung die W S zwischen den Einzelmessungen und das Überschreiten der Z S und ff) bei mehr als zweifacher Punktbestimmung die Abweichungen zum Gesamtmittel und die Standardabweichung des Mittelwertes der Einzelmessungen. Ein Beispiel zur Dokumentation eines Berechnungsprotokolls enthält Anlage 2. 03/2012 Anlage 3.3 Seite 5

89 Anlage 3.3 Einzelheiten zum satellitengestützten Vermessungsverfahren # Anlage 1 Überführung von dreidimensionalen Koordinaten im ETRS89 in ebene UTM-Koordinaten 03/2012 Anlage 3.3 Seite 6

90 Anlage 3.3 Einzelheiten zum satellitengestützten Vermessungsverfahren Beispiel zur Dokumentation eines Berechnungsprotokolls # Anlage 2 SAPOS -HEPS-Musterprotokoll AGB-Kennzeichen: TV /2011 Berechnungsdatum: Allgemeine Daten zum Projekt Vermessungsstelle ÖbVI Peter Messerscharf, Koblenz Gemarkung, Flur Koblenz (1401), Flur 5 ABG-Kennzeichen TV /2012 Berechnungsprogramm (Bezeichnung und Version) Leica Geo Office (LGO) Version 8.0 Firmware Empfänger (Bezeichnung und Version) Version Allgemeine Daten zur Messung Messverfahren HEPS CRS der SAPOS - Messung ETRS89_UTM32 Zeitzone (MEZ/MESZ) +1 (MEZ) mittlerer Rechtswert 500 Rovertyp LEICA GX 1230 GG Seriennummer des Rovers Antennentyp LEICA AX 1202 GG Seriennummer der Antenne Datum der Eichung Ablauf der Eichfrist (Datum) Referenzantenne ADVNULLANTENNA max. PDOP 4,0 Mindestanzahl der Satelliten 5 min. Elevationswinkel je Satellit 10 Grad Mindestanzahl der Einzelmessungen 10 Taktrate 1 s Zulässige lineare Abweichung ZS zwischen zwei Einzelmessungen 0,040 m Zulässige lineare Abweichung Zh zwischen zwei Einzelmessungen 0,080 m Zulässige Standardabweichung ZSP des Mittelwerts (Lage) der Einzelmessungen 0,020 m Zulässige Standardabweichung ZSh des Mittelwerts (Höhe) der Einzelmessungen 0,040 m Zulässige Standardabweichung ZSP der Restklaffen nach der Transformation 0,030 m Zulässige lineare Abweichung ZS in den Pass- und Kontrollpunkten im Koordinatenkataster 0,040 m Zulässige Abweichung ZS bei der Grenzermittlung im Koordinatenkataster 0,040 m Zulässige Abweichung ZS bei der Kontrollaufnahme abgesteckter Punkte im Koordinatenkataster 0,040 m Zulässige lineare Abweichung ZS in den Pass- und Kontrollpunkten im koordinierten Grenz- und Gebäudepunktfeld 0,060 m Zulässige Abweichung ZS bei der rechnerischen Grenzermittlung im koordinierten Grenz- und Gebäudepunktfeld 0,060 m Zulässige Abweichung ZS bei der Kontrollaufnahme abgesteckter Punkte im koordinierten Grenz- und Gebäudepunktfeld 0,060 m Zulässige Abweichung überschritten *** Berechnungsnr.: 0001 SAPOS -HEPS-Punktbestimmung Referenzstation: 0512 Koblenz Repräsentation der Vernetzung: FKP Koordinaten ETRS89 (X,Y,Z): , , ,432 Messung Objektart Punktnr. Datum Uhrzeit E (m) N (m) h (m) Punktart 001 v :13: , ,208 75,695 tap Antennenhöhe (m) Entfernung der Referenzstation (km) Verwendung der Einzelmessung 2,000 1,463 Mittelbildung Zuverlässigkeit PDOP-Wert Anzahl Satelliten Messepochen minimale Elevation ( ) tatsächlicher Wert 2, Messung Objektart Punktnr. Datum Uhrzeit E (m) N (m) h (m) Punktart 002 v :43: , ,176 75,725 tap Antennenhöhe (m) Entfernung der Referenzstation (km) Verwendung der Einzelmessung 2,000 1,463 Mittelbildung Zuverlässigkeit PDOP-Wert Anzahl Satelliten Messepochen minimale Elevation ( ) tatsächlicher Wert 4,4*** 5 8*** 13 09/2013 Anlage 3.3 Seite 7

91 Anlage 3.3 Einzelheiten zum satellitengestützten Vermessungsverfahren SAPOS -HEPS-Musterprotokoll AGB-Kennzeichen: TV /2011 Berechnungsdatum: Messung Objektart Punktnr. Datum Uhrzeit E (m) N (m) h (m) Punktart 003 v :40: , ,218 75,725 tap Antennenhöhe (m) Entfernung der Referenzstation (km) Verwendung der Einzelmessung 2,000 1,463 Mittelbildung Zuverlässigkeit PDOP-Wert Anzahl Satelliten Messepochen minimale Elevation ( ) tatsächlicher Wert 2, Berechnungsnr.: 0002 Mittelbildung (mehr als 2 Beobachtungen) Punktnummer v1 Objektart Ber.Nr. MNr. Uhrzeit Differenz E (m) VE (m) N (m) VN (m) VS (m) h (m) vh (m) :13: ,383 +0, ,208-0,007 0,014 75,695 +0, :43:33 0:29:41*** ,430-0, ,176 +0,025 0,043 75,725-0, :40:10 0:56: ,373 +0, ,218-0,017 0,028 75,725-0,010 Mittelwert , ,201 75,715 Standardabweichung SP, Sh 0,022*** 0,010 Bemerkung: Die Messung Nr. 2 wird wegen unzulässiger Abweichungen verworfen. Die Koordinaten werden nicht gespeichert. Berechnungsnr.: 0003 Mittelbildung (2 Beobachtungen) Punktnummer v1 Objektart Ber.Nr. MNr. Uhrzeit Differenz E (m) de (m) N (m) dn (m) WS (m) h (m) dh (m) :13: , ,208 75, :40:10 1:26: ,373-0, ,218 +0,010 0,014 75,725-0,030 Mittelwert , ,213 75,710 gespeichert , ,213 75,710 Punktattribute Punktnummer v1 GST 2000 Marke 9500 Ohne Marke Objektart VWL 1200 Bemerkung Temporärer Aufnahmepunkt Berechnungsnr.: 0004 SAPOS -HEPS-Punktbestimmung Referenzstation: 0512 Koblenz Repräsentation der Vernetzung: FKP Koordinaten ETRS89 (X,Y,Z): , , ,432 Messung Objektart Punktnr. Datum Uhrzeit E (m) N (m) h (m) Punktart :45: , ,868 78,005 AP Antennenhöhe (m) Entfernung der Referenzstation (km) Verwendung der Einzelmessung 2,000 1,464 Kontrolle Zuverlässigkeit PDOP-Wert Anzahl Satelliten Messepochen minimale Elevation ( ) tatsächlicher Wert 1, /2013 Anlage 3.3 Seite 8

92 Anlage 3.3 Einzelheiten zum satellitengestützten Vermessungsverfahren SAPOS -HEPS-Musterprotokoll AGB-Kennzeichen: TV /2011 Berechnungsdatum: Berechnungsnr.: 0005 Kontrollpunktberechnung Punktnummer Objektart Ber.Nr. MNr. Uhrzeit E (m) de (m) N (m) dn (m) WS (m) h (m) dh (m) :45: ,458 +0, ,868 +0,011 0,015 78,005 +0,020 Sollkoordinaten , ,879 78,025 zulässige lineare Abweichung ZS Koordinatenkataster (GST 2000) 0,040 Punktattribute sind nur bei Attributänderungen des Kontrollpunkts nachzuweisen. 03/2012 Anlage 3.3 Seite 9

93 Anlage 3.4 Einzelheiten zum Polarverfahren vom frei gewählten Standpunkt # Anlage 3.4 Einzelheiten zum Polarverfahren vom frei gewählten Standpunkt 1 Standpunkt 1.1 Der frei gewählte Standpunkt soll grundsätzlich innerhalb des Bereichs liegen, der durch die äußeren Verbindungslinien zwischen den Anschlusspunkten abgegrenzt wird (Bereich der Anschlusspunkte; Abbildung 1). Er soll nur dann außerhalb des Bereichs der Anschlusspunkte gewählt werden, wenn dadurch die Zahl der Standpunkte verringert oder die Sichtverhältnisse wesentlich verbessert werden können (Abbildung 2). 1.2 Die Standpunkte werden in der Regel nicht vermarkt, sollen aber für die Dauer der Messung zwecks einfacher Zentrierungskontrolle örtlich markiert werden. 1.3 Die Entfernung zwischen dem Standpunkt und den Anschluss-, Kontroll- und Neupunkten soll 500 m nicht überschreiten. 2 Anschlusspunkte 2.1 Bei der Bestimmung von Neupunkten sind als Anschlusspunkte alle am Rand und innerhalb des Bereichs der Anschlusspunkte gelegenen Punkte des vtr oder tap zu verwenden. Weit entfernt liegende Anschlusspunkte (z. B. Hochpunkte), die in keiner unmittelbaren nachbarschaftlichen Beziehung zu diesem Bereich stehen, sind nicht in die Stationierung einzubeziehen. 2.2 Bei der rechnerischen Grenzbestimmung können auch sonstige Punkte des Liegenschaftskatasters verwendet werden, wenn sie in nachbarschaftlicher Beziehung zu dem zu ermittelnden GP stehen. 3 Berechnung der Stationierungselemente 3.1 Das auf den freien Standpunkt bezogene örtliche Koordinatensystem ist mit Hilfe von mindestens zu drei Anschlusspunkten gemessenen Richtungen und Strecken in das amtliche Koordinatensystem durch Helmerttransformation oder andere ausgleichungstechnisch anerkannte Verfahren, die eine entsprechende Genauigkeit gewährleisten, zu überführen. 3.2 Es sind folgende Stationierungselemente zu berechnen: a) die Koordinaten des Nullpunktes des örtlichen Aufnahmesystems, b) der Maßstab, c) der Orientierungswinkel des Teilkreises, d) die W X, W Y und die W S in den Anschlusspunkten sowie e) die S P der Punktlage des Nullpunkts. 09/2013 Anlage 3.4 Seite 1

94 Anlage 3.4 Einzelheiten zum Polarverfahren vom frei gewählten Standpunkt 4 Zuverlässigkeit # 4.1 Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit der Polaraufnahme vom freien Standpunkt sind zunächst die W S in den Anschlusspunkten ohne Maßstabseinfluss, d. h. mit dem festen Maßstab M = 1 zu berechnen. Der Abbildungsmaßstab bleibt unberührt. 4.2 Bei Überschreiten der Z S oder S P sind durch geeignete Maßnahmen, z. B. Überprüfung der Beobachtungselemente, Überprüfung der Identität der verwendeten Anschlusspunkte anhand der Koordinatenabweichungen, durch die Bestimmung weiterer Anschlusspunkte oder durch Verkleinerung des Verfahrensgebietes die Voraussetzungen für die Zuverlässigkeit der Polaraufnahme vom freien Standpunkt zu schaffen. 4.3 Werden bei der erneut durchzuführenden Berechnung die Z S oder S P nicht eingehalten, sind die verwendeten Anschlusspunkte für die Bestimmung von neuen Punktkoordinaten nicht geeignet. 5 Aufnahme und Absteckung 5.1 Punkte des Koordinatenkatasters sind auf der Grundlage der Stationierungselemente nach Nummer 4.1 ohne Verteilung der W S mittels Abstandsgewicht zu bestimmen oder abzustecken. 5.2 Sonstige Punkte können nach Prüfung der Zuverlässigkeit der Polaraufnahme vom freien Standpunkt mit freiem Maßstab und der entsprechenden Lagegenauigkeit nach Tafel 1 bestimmt oder abgesteckt werden. Die W S in allen Anschlusspunkten sind mittels Abstandsgewichten (p = 1/s 2 ) auf die Koordinaten der Neupunkte zu verteilen. 6 Kontrollen der Stationierungselemente 6.1 Im Anschluss an die Berechnung der Stationierungselemente sind diese über im Bereich der Anschlusspunkte vorhandene koordinierte GP und GebP (Kontrollpunkte) zu prüfen. Die dabei auftretenden W S sind im Hinblick auf eine eventuelle Verdrehung zwischen transformiertem Koordinatensystem und amtlichem Koordinatensystem zu untersuchen und dürfen nicht größer als die Z S nach Tafel 3 sein Sind nicht genügend koordinierte Punkte vorhanden, so können auch VP außerhalb des Bereichs der Anschlusspunkte (Fernziele) verwendet werden. Die Richtungsdifferenz zwischen der Sollrichtung und der Istrichtung am Fernziel ist in eine Querabweichung für den entferntesten Anschlusspunkt dieses Bereichs umzurechnen. Die berechnete Querabweichung darf die Z R = 0,02 m nicht überschreiten. 03/2012 Anlage 3.4 Seite 2

95 Anlage 3.5 Umfang der Bestimmung bisher nicht festgestellten Flurstücksgrenzen # Anlage 3.5 Umfang der Bestimmung von bisher nicht festgestellten Flurstücksgrenzen bei der Bildung neuer Flurstücke 1. Rechtliche Grundlagen Die Geobasisinformationen sind nach 11 Abs. 1 des LGVerm unter Berücksichtigung der Anforderungen der verwendenden Personen und Stellen im erforderlichen Umfang von Amts wegen oder auf Antrag weiterzuentwickeln. Sie sollen insbesondere zur Sicherung des Grundeigentums, zur Besteuerung des Grund und Bodens sowie zur Verwendung in den Bereichen Raumordnung, Landesplanung, Bauleitplanung, Bodenordnung nach dem Baugesetzbuch, Flurbereinigung, Grundstücksbewertung, Umweltschutz, Landesverteidigung, Statistik, Leitungsdokumentation und Liegenschaftsverwaltung geeignet sein. Voraussetzung für die Erfüllung der Anforderungen nach 11 Abs. 1 LGVerm sind in der Regel Flurstücke mit rechtlich und technisch eindeutig bestimmten, d. h. festgestellten Flurstücksgrenzen. Bei Neubauten in Grenznähe kann z. B. nur auf der Grundlage von festgestellten und in der Regel abgemarkten Flurstücksgrenzen gewährleistet werden, dass die zu errichtenden Gebäude tatsächlich innerhalb der rechtmäßigen Grenzen errichtet werden. Bei Baugrundstücken mit hohem Bodenwert wird von den Beteiligten erwartet, dass die Flächen mit einer Genauigkeit von einem m² oder sogar besser ermittelt werden. Die Genauigkeit von nicht baulich nutzbaren Flächen kann dagegen geringer sein. Bei landwirtschaftlich nutzbaren Flächen muss die Flächenangabe aber mindestens so genau sein, dass sie als Grundlage für die Vergabe von Fördermitteln (INVEKOS) geeignet ist. Ergänzend regelt deshalb die Nummer der VV-ErhebungGeoBasis, dass die Grenzen der Flurstücke amtlich festgestellt und im Liegenschaftskataster bestandskräftig nachgewiesen werden sollen. Die öffentliche Vermessungsstelle soll bei nicht festgestellten Flurstücksgrenzen stets auf deren Feststellung hinwirken. Bei der Aufteilung eines Flurstücks gilt dies insbesondere für die Flurstücksgrenzen der neuen Flurstücke, an deren Entstehung ein Interesse besteht. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist in Nummer geregelt, dass Flurstücksgrenzen in dem Umfang zu ermitteln und zu bestimmen sind, wie es zur Erfüllung des Antrags, zur sachgemäßen Aktualisierung des Liegenschaftskatasters und unter besonderer Beachtung der Anforderungen an die Flächenberechnung erforderlich ist. Zur sachgemäßen Auftragserledigung gehört deshalb grundsätzlich die Feststellung von bisher nicht festgestellten alten Flurstücksgrenzen, in die neue GP eingebracht werden. Aus wirtschaftlichen Erwägungen findet das Erfordernis der Grenzfeststellung aber spätestens dann seine Grenzen, wenn die Kosten der Grenzfeststellung den Wert der betreffenden Flurstücke übersteigen. Auf Antrag festgestellte Flurstücksgrenzen sind nach 16 Abs. 1 LGVerm abzumarken. Bei Teilungsvermessungen richtet sich der Antrag primär auf die Bestimmung der neuen Flurstücksgrenzen und die Bildung der neuen Flurstücke. Alte GP sind deshalb bei Teilungsvermessungen nur auf besonderen Antrag abzumarken (vgl. Nr. 9.4 ). 03/2012 Anlage 3.5 Seite 1

96 Anlage 3.5 Umfang der Bestimmung bisher nicht festgestellten Flurstücksgrenzen Der modulare Aufbau der Gebührenregelungen für die Ausführung von Liegenschaftsvermessungen nach der Anlage der Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse (GebVermGA) trägt den Besonderheiten der Grenzbestimmung in besonderem Maße Rechnung, denn es ist nur die Leistung abzurechnen, die zur Erfüllung eines Antrags aus rechtlicher und technischer Sicht erforderlich war und tatsächlich erbracht wurde. Der Beratung des Antragstellers (Nr. 1.2 Regelungen und Hinweise zu den Gebühren der Vermessungsund Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse - Rundschreiben GebVermGAVO) und ggf. weiterer Beteiligter kommt bei der Konkretisierung des Auftrages über den zu leistenden, notwendigen Umfang der Vermessungsarbeiten somit eine entscheidende Bedeutung zu. Neben den an die Geobasisinformationen gestellten Anforderungen nach 11 LGVerm einerseits sind insbesondere die tatsächlichen Bedürfnisse des Antragstellers im Hinblick auf eindeutige Grenzverhältnisse, wie z. B. die Zuverlässigkeit der Flächenangaben der neuen Flurstücke und die vorzunehmenden Abmarkungen zu berücksichtigen. Dabei dürfen aber auch sonstige rechtliche Belange (z. B. Baurecht) nicht außer Betracht gelassen werden. Der Umfang der Grenzbestimmung und die damit verbundenen Kosten für die Antragstellerinnen und Antragsteller sind in den nachfolgenden Beispielen 1-6 dargestellt. 2. Beispiele Beantragt ist jeweils die Bildung der neuen Flurstücke A/1 und A/2, wobei das Interesse beim Flurstück A/1 liegt. Die Grenzen des Flurstücks A sind nicht festgestellt. 09/2013 Anlage 3.5 Seite 2

97 Anlage 3.5 Umfang der Bestimmung bisher nicht festgestellten Flurstücksgrenzen Beispiel 1: Das Flurstück wird etwa hälftig geteilt. Umfang der Grenzfeststellung Die Grenzen des Flurstücks A/1 (GP 1 bis 4) sollen grundsätzlich festgestellt und abgemarkt werden. Die GP des Flurstück A/2 werden i. V. mit der Bildung der neuen Flurstücksgrenze (GP 3-4) im notwendigen Umfang ermittelt. Damit sind alle Vorbereitungen für die Feststellung der Flurstücksgrenzen 3-5 und 4-6 abgeschlossen. Sie sind deshalb auch ohne ausdrücklichen Antrag festzustellen. Abb. 1 Kann nach Abschluss der Sachverhaltsermittlung von der Zustimmung der Eigentümer des Flurstücks E ausgegangen werden, kann auch die Flurstücksgrenze 5-6 ohne zusätzlichen Aufwand und ohne weiteren Antrag festgestellt werden. Die GP 5 und 6 können auch abgemarkt werden, wenn einer der Beteiligten die Abmarkung beantragt und die Mehrkosten der Abmarkung trägt. Eine Unterlassung einer Abmarkung kann sich nur auf beantragte GP beziehen. Werden die GP 5 und 6 nicht abgemarkt ist in der Grenzniederschrift festzuhalten, dass die GP auf Grund des fehlenden Antrags nicht abgemarkt wurden. Ansonsten kann auf Antrag der Antragsteller von der Feststellung der Flurstücksgrenze 3-5, 5-6 und 4-6 mit Blick auf die dann erforderliche zusätzliche Bekanntgabe der Grenzfeststellung an die Eigentümer des Flurstücks E abgesehen werden. Die GP 5 und 6 erhalten in diesem Fall höchstens die GST 2100 und werden in der Grenzniederschrift nicht dargestellt (Abb. 2). Darstellung in der Grenzniederschrift Abb. 2 09/2013 Anlage 3.5 Seite 3

98 Anlage 3.5 Umfang der Bestimmung bisher nicht festgestellten Flurstücksgrenzen Kosten Mit den für die Teilungsvermessung mindestens anzusetzenden Gebühren ist der Aufwand für die Feststellung aller alten und neuen Flurstücksgrenzen der Flurstücke A/1 und A/2 abgegolten. Der Kostenschuldner hat insoweit einen Anspruch auf die gesamte Leistung, auch wenn er nur eine Teilleistung beantragt. Die Vermessungsstelle darf von der Feststellung der Flurstücksgrenze von GP 5-6 nur dann absehen, wenn der Antragsteller auf diese Leistung ausdrücklich verzichtet (z. B. wegen verspätet eintretender Rechtskraft auf Grund möglicher Rechtsmittel des Eigentümers E). Für eine ggf. beantragte Abmarkung der GP 5 und 6 entstehen zusätzliche Kosten nach lfd. Nr GebVermGA. Beispiel 2: Die Fläche des Flurstücks A/2 ist größer als ¾ der Fläche des zu teilenden Flurstücks A. Umfang der Grenzfeststellung Die Grenzen des Flurstücks A/1 sind wie in Beispiel 1 festzustellen. Von der Feststellung der Flurstücksgrenzen zwischen den GP kann abgesehen werden, wenn sie zu Mehrkosten aufgrund der größeren anzusetzenden Fläche führt und die Beteiligten nicht bereit sind, die Mehrkosten zu tragen. Die Hinweise in Beispiel 1 zur Abmarkung und zur Darstellung in der Grenzniederschrift gelten entsprechend. 09/2013 Anlage 3.5 Seite 4

99 Anlage 3.5 Umfang der Bestimmung bisher nicht festgestellten Flurstücksgrenzen Kosten Da bei großen Restflächen häufig auf die Feststellung ihrer alten Flurstücksgrenzen verzichtet wird, ist deren Fläche bei der Ermittlung des Wertfaktors nach Gebührenstaffel I ebenfalls nicht anzusetzen (Anmerkung 11 Satz 1 GebVermGA). Werden dagegen Grenzen der Flurstücke A/1 und A/2 über den liegenschaftsrechtlich erforderlichen Umfang hinaus vollständig festgestellt, ist die gesamte Fläche des Flurstücks A bei der Ermittlung des Wertfaktors anzusetzen (Anmerkung 11 Satz 2 GebVermGA). Dies bedeutet nicht zwingend höhere Kosten, denn bei Restflächen von geringem Wert reicht der neue Gesamtwert häufig nicht für eine höhere Wertstufe oder bei hohen Bodenwerten wurde die höchste Wertstufe bereits durch den Wert des Flurstücks A/1 erreicht. In diesen Fällen hat die Vermessungsstelle auf eine möglichst umfangreiche Grenzfeststellung hinzuwirken. Für die ggf. beantragte Abmarkung der GP 5 und 6 entstehen zusätzliche Kosten nach lfd. Nr GebVermGA. Wird auf die Feststellung der Flurstücksgrenzen 3-5 und 4-6 verzichtet und ist die Länge des jeweils festgestellten Abschnitts der Flurstücksgrenze kürzer als ein Viertel der gesamten Flurstücksgrenze, sind nach Anmerkung 6 zu lfd. Nr. 10 GebVermGA i. V. mit Nummer des Rundschreibens zur GebVermGAVO für die GP 5 und 6 statt der Gebühren nach lfd. Nr Gebühren nach lfd. Nr GebVermGA zu erheben (siehe hierzu auch Beispiel 5). Beispiel 3: Umfang der Grenzfeststellung Neben den Grenzen des Flurstücks A/1 sind die Grenzen des Flurstücks A/2 nur im liegenschaftsrechtlich unbedingt notwendigen Umfang festzustellen. Für die Feststellung der Flurstücksgrenzen zwischen den GP 3 und 5 sowie den GP 4 und 6 gelten die Hinweise in Beispiel 2 entsprechend. Die Flurstücksgrenzen zwischen den GP sind nur auf besonderen Antrag festzustellen. Die Hinweise in Beispiel 1 zur Abmarkung und zur Darstellung des GP 6 gelten entsprechend. 09/2013 Anlage 3.5 Seite 5

100 Anlage 3.5 Umfang der Bestimmung bisher nicht festgestellten Flurstücksgrenzen Kosten Werden nur die Grenzen des Flurstücks A/1 festgestellt, ist für die Ermittlung des Wertfaktors nur dessen Fläche anzusetzen. Werden alle alten Grenzen des Flurstücks A festgestellt, ist die Fläche des Flurstücks A/2 zusätzlich zu berücksichtigen (Anmerkung 11 Satz 2 GebVermGA). Für die ggf. beantragte Abmarkung der GP 5 bis 8 entstehen zusätzliche Kosten nach lfd. Nr GebVermGA. Der Hinweis zur Gebührenberechnung bei Verzicht auf die Feststellung eines Teilabschnitts einer bestehenden Flurstücksgrenze aus Beispiel 2 gilt entsprechend. Beispiel 4: Der Antragsteller bekundet nur Interesse an der Bestimmung der neuen Flurstücksgrenze von GP 3 nach 4 und nimmt einen teilweisen unklaren Grenzverlauf der beiden Flurstücke sowie eine unsichere Fläche der neuen Flurstücke billigend in Kauf. Das Flurstück A liegt im Außenbereich. Umfang der Grenzfeststellung Die Grenzen des Flurstücks A/1und A/2 werden nur im liegenschaftsrechtlich unbedingt notwendigen Umfang festgestellt. Die Flurstücksgrenzen zwischen den GP 1 und 6 sowie 2 und 5 werden i. V. mit der Bildung der neuen Flurstücksgrenze (GP 3-4) im notwendigen Umfang ermittelt. Damit sind alle Vorbereitungen für die Feststellung der Flurstücksgrenzen zwischen den GP 2-3, 3-5 und 1-4 abgeschlossen. Sie sind deshalb auch ohne ausdrücklichen Antrag festzustellen. Für die Feststellung der Flurstücksgrenze zwischen den GP 4-6 gelten die Hinweise in Beispiel 1 entsprechend. Die restlichen Grenzen der Flurstücke A/1 und A/2 sind nur auf besonderen Antrag festzustellen. 09/2013 Anlage 3.5 Seite 6

101 Anlage 3.5 Umfang der Bestimmung bisher nicht festgestellten Flurstücksgrenzen Die GP 1, 2, 5 und 6 sind abzumarken, wenn einer der Beteiligten die Abmarkung beantragt und die Mehrkosten der Abmarkung trägt. Antragsteller und Eigentümer sind über die Risiken der unterlassenen Grenzfeststellung und die Unsicherheit der Flächen der Flurstücke A/1 und A/2 aufzuklären. Insbesondere bei hohen Bodenwerten sollen die Vermessungsstellen auf die Bestimmung weiterer GP hinwirken, um das Risiko einer unsicheren Flurstücksfläche zu begrenzen. Kosten Für die Ermittlung des Wertfaktors sind grundsätzlich die Flächen der Flurstücke A/1 und A/2 anzusetzen. Für die ggf. beantragte Abmarkung der GP 1, 2, 5 und 6 entstehen zusätzliche Kosten nach lfd. Nr GebVermGA. Der Hinweis zur Gebührenberechnung bei Verzicht auf die Feststellung eines Teilabschnitts einer bestehenden Flurstücksgrenze aus Beispiel 2 gilt entsprechend. Bildung von neuen Flurstücken bei der Vermessung lang gestreckter Anlagen Beispiel 5: Straßenverbreiterung im Bereich nicht festgestellter Flurstücksgrenzen Bei der Vermessung lang gestreckter Anlagen kann aus vermessungstechnischer Sicht die Grenzfeststellung auf die Flurstücke, an deren Entstehung das Interesse besteht, begrenzt werden. Künftig wegfallende Flurstücksgrenzen sind nicht festzustellen. Kosten: Nach Anmerkung 6 zu lfd. Nr. 10 GebVermGA i. V. mit Nummer Rundschreiben GebVermGAVO sind für die GP 1-6 Gebühren nach lfd. Nr und für die GP 7-12 Gebühren nach lfd. Nr Geb- VermGA zu erheben. Damit wird auch bei den künftig wegfallenden Flurstücksgrenzen der für die Einbrin- 09/2013 Anlage 3.5 Seite 7

102 Anlage 3.5 Umfang der Bestimmung bisher nicht festgestellten Flurstücksgrenzen gung der Neupunkte entstehende Aufwand zur Grenzermittlung der GP 2-5 abgegolten (Nr Satz 3 Rundschreiben GebVermGAVO). Beispiel 6: Vermessung eines Bürgersteigs im Bereich nicht festgestellter Flurstücksgrenzen Mit der Liegenschaftsvermessung werden öffentliche Flächen neu gebildet. Eine Feststellung der bereits bestehenden Flurstücksgrenzen zwischen den Baugrundstücken und dem Bürgersteig (Knickpunkte) würde den Kostenschuldner je nach Zahl der festzustellenden GP unverhältnismäßig belasten. Unter Berücksichtigung der Belange aller Beteiligten kann, unabhängig davon ob der Bürgersteig neu ausgebaut wurde oder nur als eigenständiges Flurstück neu vermessen wird, auf die Feststellung der bestehenden Flurstücksgrenzen verzichtet werden. 09/2013 Anlage 3.5 Seite 8

103 Anlage 3.6 Behandlung von Geraden # Anlage 3.6 Behandlung von als Gerade nachgewiesenen Flurstücksgrenzen im Liegenschaftskataster 1. Allgemeines Eine Flurstücksgrenze ist aus technischer Sicht die geradlinige oder kreisförmige Verbindungslinie zwischen zwei GP. Wird ein neuer GP in eine geradlinige Flurstücksgrenze eingebracht, muss er exakt in der alten Flurstücksgrenze bestimmt werden (Abb. 1). Auch bei der Wiederherstellung eines in einer solchen Flurstücksgrenze liegenden GP ist die alte Flurstücksgrenze sowohl aus rechtlichen als auch aus praktischen Erwägungen möglichst zu erhalten, denn ein Knick der ursprünglich geradlinigen Flurstücksgrenze wirkt sich unmittelbar auf die Flächen und damit auf das Eigentum an den benachbarten Flurstücken aus. Außerdem sind diese Knickpunkte bei einer späteren Grenzwiederherstellung ebenfalls zu bestimmen und entsprechend abzurechnen. Wenn also in die geradlinige Grenze eines Flurstücks neue GP eingebracht wurden, ist grundsätzlich weiterhin von einer insgesamt geradlinigen Flurstücksgrenze auszugehen. Dies gilt gleichermaßen für neue GP aus Anlass der Teilung des Altflurstücks und von aufstoßenden Grenzen benachbarter Flurstücke. Ursprünglich geradlinige Flurstücksgrenzen können häufig bereits an der Stammnummer im Zähler der Flurstücksnummern benachbarter Flurstücke identifiziert werden (Abb. 2). 03/2012 Anlage 3.6 Seite 1

104 Anlage 3.6 Behandlung von Geraden 2. Nachweis geradliniger Flurstücksgrenzen im Liegenschaftskataster Die Geradlinigkeit wurde in der Vergangenheit in allen Nachweisen des Liegenschaftskatasters einheitlich dokumentiert. Im Vermessungsriss wurden geradlinige Flurstücksgrenzen mit Hilfe von durchlaufenden Maßen oder einem Geradheitszeichen dargestellt. Die Koordinaten der GP wurden mit dem gemessenen Abszissenmaß und der Ordinate = 0 in der ursprünglichen Grenzlinie berechnet (Abb. 3). In der Liegenschaftskarte wurde in der alten Flurstücksgrenze eine Lücke freigestellt, in die der neue GP gezeichnet wurde. 3. Polare Bestimmung neuer Linienpunkte Bei der polaren Punktbestimmung wurde von der abgestimmten Verfahrensweise des Orthogonalverfahrens in vielen Fällen abgewichen. Die Neupunkte wurden durch Einfluchten in die alte Flurstücksgrenze örtlich festgelegt, abgemarkt und anschließend zusammen mit den Altpunkten polar bestimmt. Die so ermittelten Polarkoordinaten eines Neupunkts lagen rechnerisch nur ausnahmeweise genau in der Verbindunglinie zwischen den Altpunkten. Es entstand rechnerisch ein Knick (Abb. 4). 03/2012 Anlage 3.6 Seite 2

105 Anlage 3.6 Behandlung von Geraden Die fehlerhafte Anwendung des Polarverfahrens war bis zur Einführung der GST 2000 und der rechnerischen Grenzermittlung unschädlich, weil die Angaben zur Geradlinigkeit in den Vermessungsrissen bei einer Grenzbestimmung gleichberechtigt neben den Punktkoordinaten zu beachten waren. In der GST 2000 sind dagegen die Koordinaten die maßgeblichen Liegenschaftszahlen, sodass bei der Übertragung der falsch bestimmten Linienpunkte in die Örtlichkeit eine geknickte Flurstücksgrenze entsteht. Dies kann dazu führen, dass bei der Bestimmung einer ursprünglich geradlinigen Flurstücksgrenze eine große Zahl von aufstoßenden GP mit bestimmt werden muss, was zu erheblichem Mehraufwand und höheren Kosten für den Antragsteller führt (Abb. 5). Bei der rechnerischen Grenzermittlung können sich außerdem der Absteckungsfehler des Linienpunkts P' von z. B. 0,04 m und die zulässige Abweichung für eine Grenzbestimmung in der GST 2000 von 0,04 m so ungünstig addieren, dass eine Grenzmarke Pv, die sich 0,08 m neben der Flurstücksgrenze befindet, noch als identischer Punkt P und als auf der Flurstücksgrenze stehend identifiziert wird (Abb. 6). Die negativen Folgen der ungenauen Polaraufnahme können leicht behoben werden. Hierzu ist vor einer Liegenschaftsvermessung oder Sonderung der Abstand der Linienpunkte zur Grenzlinie durch eine Ähnlichkeitstransformation auf den Anfangs- und den Endpunkt der Linie zu ermitteln. Bei Punkten mit einem Abstand bis zu 0,04 m von der Grenzlinie ist zu vermuten, dass diese Punkte exakt in der Linie liegen sollen, ihre Koordinaten aber durch ungenaue Bestimmung einen geringen Abstand von der Linie aufweisen. Soweit die Koordinaten dieser Punkte noch nicht die GST 2000 besitzen, sind sie durch Übernahme der Fußpunktkoordinaten der jeweiligen Lote in das Liegenschaftskataster zu berichtigen. Bei Punkten mit einem größeren Abstand von der Grenzlinie ist ein Knick in der Grenzlinie anzunehmen und der betreffende GP bei der Bestimmung des Verlaufs der Grenzline zusätzlich zu bestimmen. 03/2012 Anlage 3.6 Seite 3

106 Anlage 3.6 Behandlung von Geraden 4. Behandlung von vorgefunden Abmarkungen Eine anlässlich einer Grenzermittlung vorgefundene Marke einer geradlinigen Flurstücksgrenze, deren Abstand zur geradlinigen Flurstücksgrenze die jeweiligen Z S nach den Tafeln 3 bis 5 überschreitet, entspricht nicht dem Nachweis des Liegenschaftskatasters. Sie ist zu entfernen und entsprechend dem Nachweis des Liegenschaftskatasters neu abzumarken (Abb. 7). Die Marke selbst ist nicht Bestandteil des Liegenschaftskataster, sie ist - ggf. temporär - nur die örtliche Kennzeichnung des GP. Sollen für einen GP mit der GST 2000, dessen Grenzmarke im Rahmen der Z S nach den Tafeln 3 bis 5 mit dem Liegenschaftskatasternachweis übereinstimmt, Koordinaten mit der GST 2000 eingeführt werden ist zu prüfen, ob die Grenzmarke die für die GST 2000 maßgebliche Z S von 0,04 m überschreitet. Wird die Z S überschritten, ist die Marke grundsätzlich an dem aus den Liegenschaftszahlen ermittelten Standort neu abzumarken (Abb. 8). 03/2012 Anlage 3.6 Seite 4

107 Anlage 3.6 Behandlung von Geraden Wenden sich alle betroffenen Grundstückseigentümer im Rahmen der Anhörung gegen die Umsetzung und gibt die Örtlichkeit starke Indizien für eine andere Lage der Flurstücksgrenze, kann von der Umvermarkung abgesehen und der GP in seiner neu ermittelten örtlichen Lage koordiniert werden (Abb. 9). Die auf den GP laufenden Flurstücksgrenzen werden dadurch geändert; die geradlinige Flurstücksgrenze erhält einen Knick. 5. Neubestimmung der Grenzpunktkoordinaten einer teilweise ermittelten geradlinigen Flurstücksgrenze mit der GST 2000 Vor der Neubestimmung der GP einer bereits im Liegenschaftskataster nachgewiesenen geradlinigen Flurstücksgrenze ist grundsätzlich die gesamte geradlinige Flurstücksgrenze zu ermitteln. Die Mehrzahl der beantragten Grenzermittlungen ist aber nur auf einen Teil der geradlinigen Flurstücksgrenze gerichtet. Aus wirtschaftlichen Erwägungen ist deshalb oft nur ein Teil der ursprünglichen geradlinigen Flurstücksgrenze zu ermitteln. Mehrere voneinander unabhängige abschnittsweise Bestimmungen einer geradlinigen Flurstücksgrenze führen im Ergebnis zu ebenso vielen Knickpunkten. Dieser Gefahr kann durch möglichst weit auseinander liegende Anfangs- und Endpunkte des ermittelten Grenzabschnitts und eine durchgreifende 03/2012 Anlage 3.6 Seite 5

108 Anlage 3.6 Behandlung von Geraden Kontrolle dieser Punkte begegnet werden. Ideal ist natürlich die Ermittlung der ursprünglichen Anfangs- und Endpunkte der geradlinigen Flurstücksgrenze (Abb. 10). Zweckmäßig ist auch die zurückhaltende Vergabe der GST Insbesondere Koordinaten von nicht beantragten und nicht durchgreifend kontrollierten GP sollten höchstens die GST 2100 erhalten. Dadurch erhält die Vermessungsstelle bei einer nachfolgenden Vermessung den Hinweis, dass neben den Koordinaten auch die Vermessungsrisse zu beachten sind und die Möglichkeit, diese Koordinaten entsprechend dem Ergebnis der neuen Grenzbestimmung zu ändern. 03/2012 Anlage 3.6 Seite 6

109 Anlage 3.7 Grenzermittlung von Gewässerflurstücken # Anlage 3.7 Grenzermittlung von Gewässerflurstücken 1 Definitionen und Erläuterungen Eigentumsgrenzen Der Verlauf der Eigentumsgrenzen an und in Gewässern richtet sich nach dem Landeswassergesetz (LWG). Er ist bei selbstständigen und nicht selbstständigen Gewässergrundstücken unterschiedlich. Uferlinie Die Uferlinie bildet die wasserrechtliche Abgrenzung zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken. Sie wird durch die Linie des Mittelwasserstandes bestimmt. Liegen Wasserstandsbeobachtungen zur Bestimmung des Mittelwasserstandes nicht vor, bestimmt er sich nach der Grenze des Graswuchses. Die Uferlinie ist auf Antrag von der unteren Wasserbehörde festzusetzen und von der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) auf Verlangen eines Beteiligten kenntlich zu machten ( 5 LWG). Mittelwasserstand Ist das Mittel der durch Wasserstandsbeobachtungen über einen längeren Zeitraum gemessenen Wasserstände. Soweit keine Wasserstandsbeobachtungen vorliegen, bestimmt er sich nach der Grenze des Graswuchses ( 5 Abs. 1 LWG). Mittellinie Ist die Linie durch die Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand. Grenze des Graswuchses Ist die erkennbare Vegetationsgrenze am oberirdischen Gewässer. Wird bei fehlenden Wasserstandsbeobachtungen zur Festlegung der Uferlinie verwendet. Ufergrundstück, Uferflurstück Jedes an die Uferlinie angrenzende Landgrundstück ist Ufergrundstück. Dementsprechend ist 03/2012 Anlage 3.7 Seite 1

110 Anlage 3.7 Grenzermittlung von Gewässerflurstücken jedes an die Uferlinie angrenzende Landflurstück Uferflurstück. Selbstständiges Gewässergrundstück Die Eigentumsgrenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken wird durch die Uferlinie bestimmt ( 5 Abs. 2 i. V. mit 5 Abs.1 Satz 1 LWG). Die Eigentumsverhältnisse richten sich nach 4 Abs. 1 und 3 LWG. Eigentumsgrenzen eines selbstständigen Gewässergrundstücks nach dem LWG Flurstücksgrenze = Eigentumsgrenze Die Flurstücke 100, 101, , 201, 202, , usw. sind Ufergrund-/-flurstücke. Nicht selbstständiges Gewässer (Anliegergewässer) Bildet ein Gewässer kein selbstständiges Gewässergrundstück, so ist es Bestandteil der Ufergrundstücke ( 5 Abs. 2 LWG). Obwohl die Wasserfläche aus wasserwirtschaftlicher Sicht eine Einheit bildet, ist sie Bestandteil des jeweiligen Ufergrundstücks und zerfällt damit rechtlich in mehr oder weniger zahlreiche Abschnitte. Diese Gewässerabschnitte teilen rechtlich das Schicksal des Ufergrundstücks, d. h. dass sich die Rechte an dem Ufergrundstück auf die Gewässerfläche, die zu dem Ufergrundstück gehört, erstrecken. Die Eigentumsgrenze bei Anliegergewässern ( 5 Abs. 3 LWG) ist für die a) gegenüberliegenden Ufergrundstücke die Mittellinie b) nebeneinanderliegenden Ufergrundstücke eine Senkrechte vom Endpunkt der Landgrenze auf die Mittellinie. 03/2012 Anlage 3.7 Seite 2

111 Anlage 3.7 Grenzermittlung von Gewässerflurstücken Eigentumsgrenzen nach dem LWG Fall 1: aufstoßende Ufergrundstücke = Eigentumsgrenze im Gewässer Die Flurstücke 100, 101, , 201, 202, , usw. sind Uferflurstücke. Fall 2: parallel verlaufendes Ufergrundstück Die langgestreckten Landflächen stellen Teile des Ufergrundstücks dar. Das nichtselbständige Gewässergrundstück ist Bestandteil des Ufergrundstücks (Flurstück 11). Die Flurstücke 100 bis 103 und 200 bis 203 sind keine Uferflurstücke. Deren Eigentumsgrenzen richten sich nach dem Liegenschaftskataster. Die Grenze des Graswuchses ist in der Regel als Abschnittsgrenze der tatsächlichen Nutzung aufzunehmen. 03/2012 Anlage 3.7 Seite 3

112 Anlage 3.7 Grenzermittlung von Gewässerflurstücken Künstliche Veränderung Ist die Veränderung des Gewässerbetts durch Ausbau oder andere Eingriffe. Sie kann durch Vertiefung, Verbreiterung, Verengung, Begradigung und Verlegung des Gewässerbetts oder einzelner Strecken, ferner durch Hebung oder Senkung des Wasserspiegels bewirkt werden. Ein natürliches Gewässer gilt als solches auch nach künstlicher Veränderung oder Verlegung. Natürliche Veränderung Ist jede Veränderung, die ohne Einfluss des Menschen durch Naturereignisse oder allmählich eine dauernde Veränderung im Verlauf eines oberirdischen Gewässers nach sich zieht. 2 Behandlung der Gewässer im Liegenschaftskataster 2.1 Allgemein Da sich die Grenzen der Gewässer unabhängig vom Liegenschaftskataster nach den Bestimmungen des LWG richten und die Gewässergrenzen ständigen natürlichen Veränderungen unterliegen, kann die Darstellung in der Liegenschaftskarte sowie die Flächenangabe in der Liegenschaftsbeschreibung nur den Stand der jeweils letzten Erhebung wiedergeben Natürliche und künstliche Veränderungen an Gewässern werden nur auf Antrag durch Liegenschaftsvermessung in das Liegenschaftskataster übernommen. Die Übernahme natürlicher Veränderungen an Gewässern ist als Berichtigung auszugestalten; künstliche Veränderungen an Gewässern sind als Aufteilung der Flurstücke zu behandeln Unbeachtet der Regelungen in Nummer sind die Veränderungen der Gewässer im Wege der Aktualisierung der tatsächlichen Nutzung gemäß RitN in das Liegenschaftskataster zu übernehmen. 2.2 Führung Im Liegenschaftskataster werden für selbstständige Gewässergrundstücke Flurstücke gebildet Bei Anliegergewässern sind in der Regel keine Gewässerflurstücke zu bilden. Ihre Abgrenzung ist als tatsächliche Nutzung zu führen. Bestehende Flurstücksbildungen bei Anliegergewässern sind grundsätzlich beizubehalten. 2.3 Kreuzungsflächen Bei Kreuzungen von Gewässern mit Straßen, Wegen und Bahnlinien sind für die Kreuzungsflächen in der Regel keine eigenen Flurstücke zu bilden. Bestehende Flurstücksbildungen können beibehalten werden. 03/2012 Anlage 3.7 Seite 4

113 Anlage 3.7 Grenzermittlung von Gewässerflurstücken Als tatsächliche Nutzung ist die ebenerdige Nutzung (in der Regel das Gewässer) zu erheben. 2.4 Ermittlung der Gewässerflurstücksgrenzen Soweit beantragt, sind die Gewässergrenzen entsprechend 5 LWG (Uferlinie) zu ermitteln und mit den im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Abgrenzungen zu vergleichen Bei Abweichungen sind ggf. folgende Sachverhalte zu ermitteln: a) Gewässerordnung und Eigentumsverhältnisse, b) Art und Zeitpunkt der Veränderung (Verlandung, Überflutung, Uferabriss, neues Gewässerbett), c) Ursachen der Veränderung (natürliche Einflüsse, künstliche Einwirkungen), d) privatrechtliche Vereinbarungen ( 5 Abs. 3 LWG), e) Festsetzung der Uferlinie nach 5 LWG oder Verzicht auf die förmliche Festsetzung der Uferlinie bzw. Antrag der Beteiligten, die örtlich vorgefundene Grenze des Graswuchses aufzunehmen, f) evtl. Ausschluss von Wiederherstellungsfristen und g) evtl. Verzicht auf die Anlandungsflächen nach 7 Abs. 1 LWG Die Beteiligten sind anzuhören und darüber zu informieren, dass sich die Eigentumsgrenzen im Bereich von Gewässern nicht nach dem Liegenschaftskataster, sondern nach den Bestimmungen des LWG richten. Notwendige Erklärungen und Anträge (z. B. Nr Buchst. b oder Buchst. e) sind in einem öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrag nach 55 VwVfG zwischen der öffentlichen Vermessungsstelle und den Beteiligten festzulegen. 03/2012 Anlage 3.7 Seite 5

114 Anlage 3.7 Grenzermittlung von Gewässerflurstücken 2.5 Bestimmung und Abmarkung Flurstücksgrenzen von Gewässern sollen nur dann nach den 15 und 16 LGVerm bestimmt und abgemarkt werden, wenn a) die Uferlinie zuvor nach 5 Abs. 6 und 7 LWG festgesetzt und kenntlich gemacht wurde oder b) die Beteiligten auf die förmliche Festsetzung der Uferlinie (Buchst. a) verzichten und beantragen, stattdessen die örtlich vorgefundene Grenze des Graswuchses zugrunde zu legen Die Abmarkung von GP in der Uferlinie eines Gewässers oder in einem Gewässer darf dauernd unterlassen werden ( 20 Abs. 3 Nr. 4 LGVermDVO) Die seitlichen Grenzen der Uferflurstücke sind in einem ausreichenden Abstand vom Gewässer indirekt abzumarken. 3 Beispiele zu Veränderungen bei selbstständigen Gewässergrundstücken 3.1 Natürliche Veränderungen Beispiel 1: Überflutung und Verlandung Die Berichtigung des Liegenschaftskatasters für das Flurstück 67 ist beantragt. Das Flurstück 67 wird um die Überflutungsfläche bis zur neuen Uferlinie verkleinert. Das Gewässerflurstück 91 wird entsprechend vergrößert. Im weiteren Verlauf ist die neue Uferlinie als Abschnittsgrenze der tatsächlichen Nutzung darzustellen. 03/2012 Anlage 3.7 Seite 6

115 Anlage 3.7 Grenzermittlung von Gewässerflurstücken Beispiel 2: Gewässerverlagerung mit verlassenem Gewässerbett Die Berichtigung des Liegenschaftskatasters für die Flurstücke 43 und 45 ist beantragt. Im Bereich der Überflutung ist die Grenze des Gewässerflurstücks entsprechend den Eigentumsverhältnissen entlang der neuen Uferlinien festzulegen. Die überfluteten Flächen gehen aufgrund rechtlicher Wirkung in das Eigentum des Gewässereigentümers über. Die Restflächen der überfluteten Flurstücke verbleiben im bisherigen Eigentum. Zur Vorbereitung der eigentumsrechtlichen Regelung im Grundbuch müssen im Falle der Flurstücke 43 und 45 Teilstücke gebildet werden. Die Berichtigung des Grundbuchs erfolgt auf Antrag des Gewässereigentümers. Verlandete Gewässerflächen verbleiben im Eigentum des Gewässereigentümers ( 10 Abs. 2 LWG) und sind als eigene Flurstücke nachzuweisen. 09/2013 Anlage 3.7 Seite 7

116 Anlage 3.7 Grenzermittlung von Gewässerflurstücken 3.2 Künstliche Veränderung Die Vermessung des Flurstücks 23 und der Flurstücke 43 bis 47 ist beantragt. Die verlandeten Gewässerflächen verbleiben im Eigentum des Gewässereigentümers und sind als eigene Flurstücke nachzuweisen. Im Bereich der Überflutungen sind die Grenzen des Gewässerflurstücks je nach Vereinbarung zwischen den Beteiligten und innerhalb des neuen Gewässers für die Eigentumsgrenzen wegen des privatrechtlichen Eigentumsübergangs Flurstücke zu bilden. 4 Beispiele zur Behandlung von nicht selbständigen Gewässern 4.1 Natürliche Überflutung und Verlandung mit aufstoßenden Ufergrundstücken Die Berichtigung des Liegenschaftskatasters für das Flurstück 67 und die Flurstücke 74 bis 76 ist beantragt. 03/2012 Anlage 3.7 Seite 8

117 Anlage 3.7 Grenzermittlung von Gewässerflurstücken Die Eigentumsgrenzen im Gewässer (gestrichelte Mittellinie) werden im Liegenschaftskataster nicht nachgewiesen. Das Flurstück 67 wird um die Überflutungsfläche bis zur neuen Uferlinie verkleinert. Das Gewässerflurstück 91/A wird im Bereich des Flurstücks 67/A durch die neue Uferlinie begrenzt. Im Bereich der Verlandungsflächen werden die entsprechenden Eigentumsanteile den angrenzenden Flurstücken zugeschlagen. Die Besonderheit bei Flurstück 75 geht auf 7 Abs. 3 LWG zurück. 4.2 Natürliche Überflutung und Verlandung mit parallel verlaufenden Ufergrundstücken Beispiel 1: Abweichung innerhalb der Ufergrundstücke Die Überflutung bewegt sich innerhalb des parallel verlaufenden Ufergrundstücks. Die Uferlinien sind als neue Abgrenzung der tatsächlichen Nutzung zu erheben. 03/2012 Anlage 3.7 Seite 9

118 Anlage 3.7 Grenzermittlung von Gewässerflurstücken Beispiel 2: Abweichung über die Ufergrundstücke hinaus Die Berichtigung des Liegenschaftskatasters für das Flurstück 27 ist beantragt. Die Überflutung erstreckt sich über die langgestreckten Ufergrundstücke. Das Flurstück 27 wird Uferflurstück und wird im Überflutungsbereich entsprechend verkleinert. Im Bereich der Verlandung ändert sich nichts. 4.3 Gewässergrenze ist auch Bundes-, Landes- oder Gemeindegrenze Die Änderung von Gemeindegrenzen an Gewässern richtet sich nach 11 LWG. Ist die Gemeindegrenze jedoch gleichzeitig Landes- oder Bundesgrenze, sind zwischenstaatliche Vereinbarungen zu beachten. 03/2012 Anlage 3.7 Seite 10

119 Anlage 3.7 Grenzermittlung von Gewässerflurstücken 5 Gesetze und Verordnungen 5.1 Auszüge aus dem Wassergesetz für das Land (Landeswassergesetz - LWG) 3 Zuordnung, Einteilung, Gewässername (zu 1 b Abs. 3 WHG) (1) Die im Einzugsgebiet des Rheins liegenden Gewässer auf dem Gebiet des Landes Rheinland- Pfalz werden der Flussgebietseinheit Rhein zugeordnet. (2) Die oberirdischen natürlichen und künstlichen Gewässer, mit Ausnahme des wild abfließenden Wassers, werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung eingeteilt in: 1. Gewässer erster Ordnung: die in Anlage 1 aufgeführten Gewässer; 2. Gewässer zweiter Ordnung: die Gewässer, die für die Wasserwirtschaft von erheblicher Bedeutung sind und nicht zur ersten Ordnung gehören; die oberste Wasserbehörde stellt durch Rechtsverordnung das Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung auf; 3. Gewässer dritter Ordnung: alle anderen Gewässer. (3) Sofern sich aus Anlage 1 (Nr. 9.2) und dem Verzeichnis nach Absatz 2 Nr. 2 (Nr. 9.3) nichts anderes ergibt, gehören Nebenarme und Flutmulden eines oberirdischen Gewässers zu der Ordnung, der das Hauptgewässer an der Abzweigstelle angehört. (4) Natürliche Gewässer sind Gewässer, deren Bett auf natürliche Weise entstanden ist. Künstliche Gewässer haben ein künstlich angelegtes Gewässerbett. Ein natürliches Gewässer gilt als solches auch nach künstlicher Veränderung oder Verlegung. Als künstliche Gewässer gelten im Zweifel insbesondere Triebwerkskanäle, Hafengewässer, Baggerseen sowie Be- und Entwässerungskanäle. (5) Fließende Gewässer sind solche mit geneigtem, stehende Gewässer solche mit horizontalem Wasserspiegel. Bei unbedeutenden Zu- und Abflüssen kann in dem Verzeichnis nach Absatz 2 Nr. 2 festgelegt werden, dass es sich um ein stehendes oder fließendes Gewässer handelt. (6) Im amtlichen Geschäftsverkehr sind die in das vom Landesamt für Wasserwirtschaft geführte gewässerkundliche Flächenverzeichnis aufgenommenen namentlichen Bezeichnungen der Gewässer zu verwenden. Über die Neu- und Umbenennung von Gewässern entscheidet das Landesamt für Wasserwirtschaft nach Anhörung des Landesamts für Vermessung und Geobasisinformation und des Gewässerunterhaltungspflichtigen durch Aufnahme des Namens in das gewässerkundliche Flächenverzeichnis. 03/2012 Anlage 3.7 Seite 11

120 Anlage 3.7 Grenzermittlung von Gewässerflurstücken 4 Eigentum (1) Die Gewässer erster Ordnung sind Eigentum des Landes, soweit sie nicht Bundeswasserstraßen sind. (2) Die Gewässer zweiter und dritter Ordnung gehören den Eigentümern der Ufergrundstücke. (3) Soweit bei in Kraft treten dieses Gesetzes das Eigentum an Gewässern erster Ordnung nicht dem Bund oder dem Land, an Gewässern zweiter und dritter Ordnung nicht den Eigentümern der Ufergrundstücke zusteht, bleibt es aufrechterhalten. 5 Gewässergrenzen (1) Die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken (Uferlinie) wird durch die Linie des Mittelwasserstandes bestimmt. Liegen Wasserstandsbeobachtungen zur Bestimmung des Mittelwasserstandes nicht vor, bestimmt er sich nach der Grenze des Graswuchses. (2) Bildet ein Gewässer kein selbstständiges Grundstück, so ist es Bestandteil der Ufergrundstücke. (3) Gehören die Ufergrundstücke verschiedenen Eigentümern, so ist vorbehaltlich einer privatrechtlichen Regelung Eigentumsgrenze 1. für gegenüberliegende Ufergrundstücke eine durch die Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand zu ziehende Linie, 2. für nebeneinander liegende Ufergrundstücke eine von dem Endpunkt der Grundstücksgrenze auf dem Lande rechtwinklig zu der in Nummer 1 bezeichneten Mittellinie zu ziehende Linie. (4) Ist Absatz 3 wegen der besonderen Form des Gewässers nicht anwendbar, so steht das Eigentum an dem Gewässer den Eigentümern der Ufergrundstücke nach dem Verhältnis ihrer Uferstrecken zu. (5) Bei Grenzgewässern reicht, soweit die Eigentumsverhältnisse nicht anders geregelt sind, das Eigentum bis zur Landesgrenze. (6) Auf Antrag eines Beteiligten ist die Uferlinie von der unteren Wasserbehörde festzusetzen. (7) Die Struktur- und Genehmigungsdirektion hat auf Verlangen eines Beteiligten die festgesetzte Uferlinie kenntlich zu machen; sie hat darüber eine Urkunde aufzunehmen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. 6 Überflutung (1) Werden an Gewässern, die selbstständige Grundstücke bilden, Grundstücke bei Mittelwasserstand infolge natürlicher Einflüsse dauernd überflutet, so wächst das Eigentum an den überfluteten Flächen bis zur neuen Uferlinie dem Gewässereigentümer zu. Dieser hat den bisherigen Eigentümer zu entschädigen. 03/2012 Anlage 3.7 Seite 12

121 Anlage 3.7 Grenzermittlung von Gewässerflurstücken (2) Werden an Gewässern, die kein selbstständiges Grundstück bilden, Grundstücke infolge natürlicher Einflüsse dauernd überflutet, so gilt 5 entsprechend. 7 Verlandung (1) An Gewässern, die selbstständige Grundstücke bilden, gehören Verlandungen innerhalb der bisherigen Eigentumsgrenzen den Gewässereigentümern. Verzichtet der Gewässereigentümer gegenüber der unteren Wasserbehörde binnen einer Frist von drei Jahren seit der Verlandung durch Erklärung in öffentlich beglaubigter Form auf das Eigentum an ihr, so wächst sie den Eigentümern der Ufergrundstücke zu. Die Erklärung ist in das Wasserbuch einzutragen und den Eigentümern der Ufergrundstücke mitzuteilen. (2) Entsteht an Gewässern, die kein selbstständiges Grundstück bilden, durch allmähliches Anlanden oder durch Zurücktreten des Wassers eine Verlandung, so wächst diese den Eigentümern der Ufergrundstücke zu, wenn die Verlandung mit dem bisherigen Ufer bei Mittelwasserstand zusammenhängt, sich darauf Pflanzenwuchs gebildet hat und danach drei Jahre verstrichen sind. (3) Verlandet ein Gewässer nach Absatz 2 an einer Stelle, an der mehrere Ufergrundstücke aneinandergrenzen, so verläuft die Grundstücksgrenze auf der Verlandung in Verlängerung der bisherigen Grundstücksgrenze auf dem Land. Schneiden sich hierbei die Grundstücksgrenzen, so verläuft die Grundstücksgrenze vom Schnittpunkt aus in der Winkelhalbierenden der sich schneidenden Grenzen. 8 Uferabriss (1) Wird ein Stück Land durch natürliche Einflüsse von dem Ufer abgerissen und mit einem anderen Ufergrundstück vereinigt, so wird es dessen Bestandteil, wenn es von diesem Grundstück in der Natur nicht mehr unterschieden werden kann oder wenn die Vereinigung drei Jahre bestanden hat, ohne dass der Eigentümer oder ein sonst Berechtigter von seinem Recht, das abgerissene Stück wegzunehmen, Gebrauch gemacht hat. (2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird ein abgerissenes Stück Land, das sich ohne Zusammenhang mit einem Ufer im Gewässer festgesetzt hat, Eigentum des Gewässereigentümers. 11 Gemeindegrenzen Verlaufen innerhalb oder am Rande von Gewässern Gemeindegrenzen, so bewirken die Eigentumsänderungen durch Überflutung ( 6), Verlandung ( 7) oder Uferabriß ( 8) eine entsprechende Änderung der Gemeindegrenzen. 03/2012 Anlage 3.7 Seite 13

122 Anlage 3.7 Grenzermittlung von Gewässerflurstücken 5.2 Anlage 1 zum Landeswassergesetz -LWG- # Gewässer erster Ordnung nach 3 Abs. 2 Nr. 1 LWG Bezeichnung des Gewässers von bis Rhein 1) Mosel 1) Saar 1) Lahn 1) Sauer 2) Our 2) Our 2) deutsch-französische Grenze (Alte Lauter) mit Ausnahme von Rhein-km 409,16 Landesgrenze zum Saarland (Nenniger Graben) Landesgrenze zum Saarland (Wolfsbach) Landesgrenze zu Hessen oberhalb Aull Ourmündung oberhalb Wallendorf deutsch-belgisch-luxemburgische Grenze deutsch-luxemburgische Grenze oberhalb Roth Landesgrenze zu Nordrhein- Westfalen unterhalb Rolandswerth bis Rhein-km 410,56 Mündung in den Rhein Mündung in die Mosel Mündung in den Rhein Mündung in die Mosel 1040 m oberhalb der Our-Staumauer Lohmühle Mündung in die Sauer Nahe Hahnenbachmündung in Kirn Mündung in den Rhein Glan Lautermündung in Lauterecken Mündung in die Nahe Sieg Leimersheimer Altrhein (oberstromig) Landesgrenze zu Nordrhein- Westfalen in Niederschelden Mündung bei Rhein-km 372,95 Landesgrenze zu Nordrhein- Westfalen unterhalb Au 320 m aufwärts Linpenfelder Altrhein Mündung bei Rhein-km 386, m aufwärts 1) 2) Zugleich Bundeswasserstraße nach dem Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. 1 S. 3294) Als deutsch-luxemburgisches Grenzgewässer condominium nach dem Preußisch-Niederländischen Grenzvertrag vom 26. Juni 1816 (Pr. GS 1818, Anhang S. 77) 03/2012 Anlage 3.7 Seite 14

123 Anlage 3.7 Grenzermittlung von Gewässerflurstücken 5.3 Landesverordnung über die Gewässer zweiter Ordnung vom 7. November 1983 (GVBl 1983 S. 339 in der Fassung vom 10. Februar 1999 (GVBl. S. 82) Auf Grund des 3 Abs. 1 Nr. 2 und des 63 Abs. 3 Satz 1 des Landeswassergesetzes (LWG) vom 4. März 1983 (GVBl. S. 31, BS 75-50) wird verordnet: Gewässer zweiter Ordnung sind: 1 Bezeichnung des Gewässers von 1. Linksseitiges Rheingebiet von der Lauter bis zur Nahe bis Alte Lauter Abzweig von der Lauter südwestlich Berg (Pfalz) Mündung in den Rhein südlich Neuburg am Rhein Lauter (Wieslauter) Deutsch-französische Grenze bei Siebenteilbrücke südöstlich Bobenthal Deutsch-französische Grenze südwestlich Schweighofen Deutsch-französische Grenze südöstlich Neulauterburg, Gemeinde Berg (Pfalz) Deutsch-französische Grenze bei Sankt Germanshof, Gemeinde Bobenthal Deutsch-französische Grenze südwestlich Neulauterburg, Gemeinde Berg (Pfalz) Mündung in den Rhein östlich Neuburg am Rhein Otterbach Erlenbach Michelsbach (Sondernheimer Altrhein) Staudamm des Otterbach- Rückhaltebeckens nordöstlich Jockgrim Wattbachabzweig vom Erlenbach nordwestlich Neupotz Zusammenfluss Otterbach- Erlenbach am Friedhof in Leimersheim Mündung in den Michelsbach (Sondernheimer Altrhein) in Leimersheim Mündung in den Michelsbach (Sondernheimer Altrhein) in Leimersheim Mündung in den Rhein östlich Sondernheim, Stadt Germersheim Queich einschließlich Trompetergraben Wellbachmündung nordwestlich Rinnthal Mündung in den Rhein in Germersheim Berghäuser Altrhein Natürliches stehendes Gewässer südlich Speyer Speyerbach Hochspeyerbachmündung in Frankeneck Mündung in den Rhein in Speyer 03/2012 Anlage 3.7 Seite 15

124 Anlage 3.7 Grenzermittlung von Gewässerflurstücken Bezeichnung des Gewässers Woogbach von Bachteilung bei Hanhofen (Hanhofer Scheide) bis Mündung in den Speyerbach in Speyer Angelhofer Altrhein Otterstädter Altrhein (soweit Rheinland- Pfalz) Neuhofener Altrhein (einschließlich der nach Nordwesten bis zur Kreisstraße 7 erweiterten Wasserfläche) Blaue Adria (Schwanenweiher, Adriaweiher, Karpfenweiher und Jägerweiher) Kiefweiher Natürliches stehendes Gewässer südöstlich Otterstadt Natürliches stehendes Gewässer nordöstlich Otterstadt Natürliches stehendes Gewässer östlich Neuhofen Künstliches stehendes Gewässer östlich Neuhofen Künstliches stehendes Gewässer nordöstlich Neuhofen Rehbach Speyerbachteilung (Winzinger- Scheide) in Neustadt an der Weinstraße Mündung in den Rhein südlich Ludwigshafen am Rhein Roxheimer Altrhein Silbersee (Großer Baggerweiher) Natürliches stehendes Gewässer östlich Roxheim, Gemeinde Bobenheim-Roxheim Künstliches stehendes Gewässer östlich Roxheim, Gemeinde Bobenheim-Roxheim Pfrimm Seebach Leiselbachmündung in Albisheim (Pfrimm) Stauwurzel des Rückhaltebeckens westlich Westhofen Mündung in den Rhein nördlich Worms Mündung in den Rhein nordöstlich Rheindürkheim, Stadt Worms Eicher See Künstliches stehendes Gewässer nordöstlich Eich Selz Einleitung aus der Kläranlage Alzey Mündung in den Rhein in Ingelheim am Rhein 03/2012 Anlage 3.7 Seite 16

125 Anlage 3.7 Grenzermittlung von Gewässerflurstücken Bezeichnung des Gewässers von bis Nahe 2. Nahegebiet Landesgrenze zum Saarland südwestlich Hoppstädten, Gemeinde Hoppstädten-Weiersbach Hahnenbachmündung in Kirn Idarbach Hohlbachmündung in Allenbach Mündung in die Nahe in Idar-Oberstein Kyrbach Sohrbachmündung nordwestlich Lindenschied Mündung in den Hahnenbach östlich Hausen Hahnenbach Kyrbachmündung östlich Hausen Mündung in die Nahe in Kirn Simmerbach Ellerbach Gräfenbach Guldenbach Glan Kuselbach Lauter Odenbach Alsenz Külzbachmündung in Simmern/ Hunsrück Walbacher-Floß-Mündung nordwestlich Bockenau Straßenbrücke Argenschwang/ Spabrücken Fischlerbachmündung südlich Rheinböllen Kohlbachmündung südöstlich Miesau, Gemeinde Bruchmühlbach-Miesau Zusammenfluss Pfeffelbach/ Bledesbach in Diedelkopf, Stadt Kusel Eselsbachmündung in Kaiserslautern Nußbachmündung in Reipoltskirchen Imsbachmündung südöstlich Schweisweiler Mündung in die Nahe westlich Martinstein Mündung in die Nahe in Bad Kreuznach Mündung in den Ellerbach westlich Bad Kreuznach Mündung in die Nahe nordöstlich Bretzenheim Lautermündung in Lauterecken Mündung in den Glan in Altenglan Mündung in den Glan in Lauterecken Mündung in den Glan in Odenbach Mündung in die Nahe in Ebernburg, Stadt Bad Münster am Stein- Ebernburg Appelbach Gerbachmündung in Gerbach Mündung in die Nahe nordwestlich Planig, Stadt Bad Kreuznach Wiesbach Finkenbachmündung in Wendelsheim Mündung in die Nahe südlich Grolsheim 03/2012 Anlage 3.7 Seite 17

126 Anlage 3.7 Grenzermittlung von Gewässerflurstücken Bezeichnung des Gewässers von bis Elbbach Aar Schafbachmündung südlich Gemünden 3. Lahngebiet Landesgrenze zu Hessen südlich Schiesheim Landesgrenze zu Hessen östlich Berzhahn Mündung in die Lahn in Diez Dörsbach Ackerbachmündung in Dörsdorf Mündung in die Lahn südlich Obernhof Gelbach Mühlbach Our Irsen Gaybach Prüm Enz Ahrbachmündung nordöstlich Wirzenborn, Stadt Montabaur Gronauer Bach-Mündung südlich Nastätten Deutsch-belgische Grenze nordöstlich Verschneid, Gemeinde Auw bei Prüm Deutsch-belgische Grenze nördlich Urb, Gemeinde Winterspelt Deutsch-belgische Grenze in Stupbach, Gemeinde Lützkampen Deutsch-belgische Grenze nordwestlich Sevenig (Our) Mannerbachmündung in Irrhausen Notzenbachmündung in Niedersgegen, Gemeinde Körperich Litzerbachmündung nördlich Willwerath, Gemeinde Gondelsheim Wahlbachmündung nördlich Neuerburg 4. Moselgebiet Mündung in die Lahn südwestlich Obernhof Mündung in die Lahn westlich Nassau Deutsch-belgische Grenze westlich Verschneid, Gemeinde Auw bei Prüm Deutsch-belgische Grenze südöstlich Hemmeres, Gemeinde Winterspelt Deutsch-belgische Grenze südwestlich Welchenhausen, Gemeinde Lützkampen Deutsch-luxemburgische Grenze westlich Sevenig (Our) Mündung in die Our westlich Gemünd Mündung in die Sauer südöstlich Wallendorf Mündung in die Sauer in Minden Mündung in die Prüm in Holsthum Nims Bilsbachmündung in Giesdorf Mündung in die Prüm östlich Irrel Leukbach Landesgrenze zum Saarland südwestlich Freudenburg Mündung in die Saar in Saarburg 03/2012 Anlage 3.7 Seite 18

127 Anlage 3.7 Grenzermittlung von Gewässerflurstücken Bezeichnung des Gewässers Schwarzbach Rodalbe Wallhalbe Hornbach Felsalbe von Moosalbemündung in Waldfischbach-Burgalben Langenbachmündung in Rodalben Arnbachmündung nördlich Wallhalben Deutsch-französische Grenze südlich Riedelberg Blümelbachmündung westlich Windsberg, Stadt Pirmasens bis Landesgrenze zum Saarland westlich Zweibrücken Mündung in den Schwarzbach nordwestlich Rodalben Mündung in den Schwarzbach westlich Thaleischweiler-Fröschen Mündung in den Schwarzbach in Zweibrücken Mündung in den Hornbach westlich Kleinsteinhausen Ruwer Großbachmündung in Zerf Mündung in die Mosel in Ruwer, Stadt Trier Riveris Kyll Oosbach Salm Kailbach Dhron Kleine Dhron Staudamm der Riveristalsperre westlich Osburg Landesgrenze zu Nordrhein- Westfalen nördlich Steinebrück, Gemeinde Hallschlag Landesgrenze zu Nordrhein- Westfalen nordwestlich Stadtkyll Büdesheimer Bach-Mündung in Oos, Stadt Gerolstein Lohsalmbachmündung südlich Meisburg Bierbachmündung nordöstlich Gransdorf Brühlbachmündung südwestlich Weiperath, Gemeinde Morbach Thalfanger Bach-Mündung in Dhronecken Mündung in die Ruwer in Waldrach Landesgrenze zu Nordrhein-Westfalen unterhalb der Taubkyllmündung nördlich Hallschlag Mündung in die Mosel in Ehrang, Stadt Trier Mündung in die Kyll in Lissingen, Stadt Gerolstein Mündung in die Mosel in Klüsserath Mündung in die Salm südlich Landscheid Mündung in die Mosel in Dhron, Gemeinde Neumagen-Dhron Mündung in die Dhron östlich Trittenheim (ausgenommen Staubereich der Dhrontalsperre) 03/2012 Anlage 3.7 Seite 19

128 Anlage 3.7 Grenzermittlung von Gewässerflurstücken Bezeichnung des Gewässers von bis Meerfelder Maar Natürliches stehendes Gewässer in Meerfeld Lieser Hasbachmündung in Rengen, Stadt Daun Mündung in die Mosel westlich Lieser Kleine Kyll Walmerbachmündung in Schutz Mündung in die Lieser südlich Manderscheid Gemündener Maar Weinfelder Maar (Totenmaar) Schalkenmehrener Maar Pulvermaar Natürliches stehendes Gewässer in Gemünden, Stadt Daun Natürliches stehendes Gewässer in Schalkenmehren Natürliches stehendes Gewässer in Schalkenmehren Natürliches stehendes Gewässer in Gillenfeld Alfbach Laubachmündung in Gillenfeld Mündung in die Mosel in Alf Ueßbach Flaumbach Elzbach Litzbachmündung nordwestlich Lutzerath Mörsdorfer Bach-Mündung nördlich Altstrimmig Arbacher Bach-Mündung westlich Bermel Mündung in den Alfbach westlich Alf Mündung in die Mosel in Treis, Gemeinde Treis- Karden Mündung in die Mosel in Moselkern 5. Rechtsseitiges Rheingebiet unterhalb der Lahnmündung Saynbach Brexbach Wied Holzbach Asdorf Bach Heller Kleine Saynbachmündung nördlich Oberhaid Masselbachmündung bei Grenzau, Gemeinde Höhr- Grenzhausen Rothenbachmündung nordöstlich Wahlrod Semmelwiesenbachmündung in Brückrachdorf, Stadt Dierdorf Fischbachmündung nordöstlich Niederfischbach Landesgrenze zu Nordrhein- Westfalen östlich Herdorf Mündung in den Rhein westlich Bendorf Mündung in den Saynbach in Sayn, Stadt Bendorf Mündung in den Rhein in Neuwied Mündung in die Wied nördlich Döttesfeld Mündung in die Sieg in Kirchen (Sieg) Mündung in die Sieg in Betzdorf 03/2012 Anlage 3.7 Seite 20

129 Anlage 3.7 Grenzermittlung von Gewässerflurstücken Bezeichnung des Gewässers Daadenbach Elbbach Wisserbach Nister Schwarze Nister Kleine Nister von Friedewalder Bach-Mündung in Daaden Brendebachs-Seifen-Mündung in Altenbrendebach, Stadt Wissen Landesgrenze zu Nordrhein- Westfalen bei Euelbach, Gemeinde Birken-Honigsessen Breitenbachmündung in Emmerichenhain, Stadt Rennerod Einmündung eines Gewässers von Osten südlich von Hof Langenbachmündung südlich Langenbach, Stadt Bad Marienberg (Westerwald) bis Mündung in die Heller südöstlich Betzdorf Mündung in die Sieg in Schönstein, Stadt Wissen Mündung in die Sieg in Wissen Mündung in die Sieg westlich Wissen Mündung in die Nister südlich Bad Marienberg (Westerwald) Mündung in die Nister südlich Heimborn 6. Linksseitiges Rheingebiet unterhalb der Moselmündung Nette Krufter Bach Nitzbachmündung nordwestlich Sankt Johann Wegbrücke bei Pingersmühle in Kruft Mündung in den Rhein nördlich Weißenthurm Mündung in die Nette in Plaidt Laacher See Natürliches stehendes Gewässer nördlich Mendig Brohlbach Ahr Ahbach Trierbach Nohner Bach Adenauer Bach Brenkbachmündung in Oberzissen Landesgrenze zu Nordrhein- Westfalen südlich Dorsel Niedereher Bach-Mündung südwestlich Nohn Lehmbachmündung östlich Bauler Wegbrücke Borler-Senscheid in Borler Exbachmündung südöstlich Adenau Mündung in den Rhein in Brohl, Gemeinde Brohl- Lützing Mündung in den Rhein nordöstlich Sinzig Landesgrenze zu Nordrhein-Westfalen bei Ruine Neublankenheim, Gemeinde Üxheim Mündung in die Ahr in Müsch Mündung in den Trierbach südöstlich Hoffeld Mündung in die Ahr in Dümpelfeld 03/2012 Anlage 3.7 Seite 21

130 Anlage 3.7 Grenzermittlung von Gewässerflurstücken Bei den folgenden Gewässern zweiter Ordnung werden die zur Unterhaltung erforderlichen Arbeiten unter 2 Kostenbeteiligung der nach 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LWG Unterhaltungspflichtigen vom Lande ausgeführt: Bezeichnung des Gewässers von 1. Linksseitiges Rheingebiet von der Lauter bis zur Nahe bis Alte Lauter Lauter (Wieslauter) Otterbach Erlenbach Michelsbach (Sondernheimer Altrhein) Abzweig von der Lauter südwestlich Berg (Pfalz) Deutsch-französische Grenze bei Siebenteilbrücke südöstlich Bobenthal Deutsch-französische Grenze südwestlich Schweighofen Deutsch-französische Grenze südöstlich Neulauterburg, Gemeinde Berg (Pfalz) Staudamm des Otterbach- Rückhaltebeckens nordöstlich Jockgrim Wattbachabzweig vom Erlenbach nordwestlich Neupotz Zusammenfluss Otterbach-Erlenbach am Friedhof in Leimersheim Mündung in den Rhein südlich Neuburg am Rhein Deutsch-französische Grenze bei Sankt Germanshof, Gemeinde Bobenthal Deutsch-französische Grenze südwestlich Neulauterburg, Gemeinde Berg (Pfalz) Mündung in den Rhein östlich Neuburg am Rhein Mündung in den Michelsbach (Sondernheimer Altrhein) in Leimersheim Mündung in den Michelsbach (Sondernheimer Altrhein) in Leimersheim Mündung in den Rhein östlich Sondernheim, Stadt Germersheim Pfrimm Leiselbachmündung in Albisheim (Pfrimm) Mündung in den Rhein nördlich Worms Nahe 2. Nahegebiet Landesgrenze zum Saarland südwestlich Hoppstädten, Gemeinde Hoppstädten- Weiersbach Hahnenbachmündung in Kirn Hahnenbach Kyrbachmündung östlich Hausen Mündung in die Nahe in Kirn Simmerbach Lametbachmündung in Gemünden Mündung in die Nahe westlich Martinstein Guldenbach Dörrebachmündung in Stromberg Mündung in die Nahe nordöstlich Bretzenheim Glan Aar Mohrbachmündung nordwestlich Niedermohr 3. Lahngebiet Landesgrenze zu Hessen südlich Schiesheim Lautermündung in Lauterecken Mündung in die Lahn in Diez 03/2012 Anlage 3.7 Seite 22

131 Anlage 3.7 Grenzermittlung von Gewässerflurstücken Bezeichnung des Gewässers von 4. Moselgebiet bis Our Prüm Deutsch-belgische Grenze nördlich Urb, Gemeinde Winterspelt Deutsch-belgische Grenze in Stupbach, Gemeinde Lützkampen Deutsch-belgische Grenze nordwestlich Sevenig (Our) Mehlenbachmündung östlich Weinsfeld, Stadt Prüm Deutsch-belgische Grenze südöstlich Hemmeres, Gemeinde Winterspelt Deutsch-belgische Grenze südwestlich Welchenhausen, Gemeinde Lützkampen Deutsch-luxemburgische Grenze westlich Sevenig (Our) Mündung in die Sauer in Minden Enz Radenbachmündung nördlich Sinspelt Mündung in die Prüm in Holsthum Nims Steinbachmündung westlich Nimshuscheid Mündung in die Prüm östlich Irrel Schwarzbach Hornbachmündung in Zweibrücken Landesgrenze zum Saarland westlich Zweibrücken Hornbach Kyll Deutsch-französische Grenze südlich Riedelberg Landesgrenze zu Nordrhein-Westfalen nordwestlich Stadtkyll Mündung in den Schwarzbach in Zweibrücken Mündung in die Mosel in Ehrang, Stadt Trier Dhron Lieser Kleine Dhronmündung östlich Trittenheim Mündung in die Mosel in Dhron, Gemeinde Neumagen-Dhron Kleine Kyllmündung südlich Manderscheid Mündung in die Mosel westlich Lieser Alfbach Ueßbachmündung westlich Alf Mündung in die Mosel in Alf 5. Rechtsseitiges Rheingebiet unterhalb der Lahnmündung Wied Holzbachmündung nördlich Döttesfeld Mündung in den Rhein in Neuwied Nister Kleine Nistermündung südlich Heimborn Mündung in die Sieg westlich Wissen 6. Linksseitiges Rheingebiet unterhalb der Moselmündung Ahr Landesgrenze zu Nordrhein-Westfalen südlich Dorsel Mündung in den Rhein nordöstlich Sinzig 3 (1) Ist die Einmündung eines Nebengewässers für den Übergang in eine andere Gewässerordnung maßgebend, so ist die Linie vom oberstromseitigen Schnittpunkt der Uferlinien des aufnehmenden und des einmündenden Gewässers senkrecht zur Mittellinie des aufnehmenden Gewässers bis zur gegenüberliegenden Uferlinie die Grenze. 03/2012 Anlage 3.7 Seite 23

132 Anlage 3.7 Grenzermittlung von Gewässerflurstücken (2) Bei Zusammenfluss oder Teilung ist vom Schnittpunkt der Uferlinie der zusammenfließenden Gewässer oder des sich teilenden Gewässers auszugehen. Absatz 1 gilt sinngemäß. (3) Ist ein Bauwerk für den Übergang in eine andere Gewässerordnung maßgebend, so ist die Oberstromseite des Bauwerks die Grenze. 4 1) (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) (Aufhebungsbestimmung) Der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten 1) Abs. 1: Verkündet am /2012 Anlage 3.7 Seite 24

133 Anlage 3.8 Eigentumsübergang bei öffentlichen Straßen # Anlage 3.8 Eigentumsübergang bei öffentlichen Straßen Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Postfach Koblenz Vermessungs- und Katasterämter sonstigen öffentlichen Vermessungsstellen nachrichtlich: Ministerium der Justiz Ministerium des Innern und für Sport Schillerplatz Mainz Telefon ( ) 16-0 Telex Teletex Telefax ( ) Vermessung@ism.rlp.de Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Landkreistag, Städtetag, Gemeinde- und Städtebund Datum und Zeichen Ihres Schreibens Mein Zeichen, Meine Nachricht vom Bearbeiter / (pers.) Telefon / Fax (pers.) Datum /356;01 Hubert.Rossbach@ism.rlp.de / August 2005 in der Fassung vom 11. Januar 2008 Eigentumsübergang bei öffentlichen Straßen Sehr geehrte Damen und Herren das Eigentum an öffentlichen Straßen kann sich nach Ausbaumaßnahmen aufgrund des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) vom 6. August 1953 (BGBl. I, S. 903) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03/2012 Anlage 3.8 Seite 1

134 Anlage 3.8 Eigentumsübergang bei öffentlichen Straßen 20. Februar 2003 (BGBl. I S. 286) und des Landesstraßengesetzes (LStrG) in der Fassung vom 1. August 1977 (GVBl. S. 273, BS 91-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 548), Kraft Gesetzes ändern. Neben dem konventionellen Verfahren der Aufteilung der betroffenen Flurstücke in mehrere selbstständige neue Flurstücke kommt in der Praxis immer häufiger das Berichtigungsverfahren aufgrund einer Änderung des Trägers der Straßenbaulast zur Anwendung. Damit die Änderungen im Liegenschaftskataster und im Grundbuch reibungslos übernommen werden können, wurde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, dem Ministerium der Justiz, den kommunalen Spitzenverbänden und den Berufsverbänden der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure folgendes Vorgehen zwischen den Beteiligten (Träger der Straßenbaulast, öffentliche Vermessungsstelle, Vermessungs- und Katasteramt und Grundbuchamt) abgestimmt. 1 Gesetzliche Regelung und Grundsätze Das FStrG und das LStrG regeln die Trägerschaft der Straßenbaulast bei öffentlichen Straßen. Nach 6 Abs. 1 FStrG und 31 Abs.1 LStrG geht beim Wechsel der Straßenbaulast das Eigentum an der Straße sowie alle Rechte und Pflichten, die im Zusammenhang mit der Straße stehen, auf den neuen Träger der Straßenbaulast über, soweit das Eigentum bisher einer Gebietskörperschaft zustand. Der Antrag auf Grundbuchberichtigung ist nach 6 Abs. 3 FStrG von der vom Land bestimmten Behörde und nach 32 Abs. 1 LStrG vom neuen Träger der Straßenbaulast zu stellen. Die zuständige Behörde (FStrG) bzw. der neue Träger der Straßenbaulast hat dies der mit der Liegenschaftsvermessung beauftragten öffentlichen Vermessungsstelle vorzugeben. Das Berichtigungsverfahren kann nicht bei Flächen angewandt werden, die nicht im Eigentum der Träger der Straßenbaulast stehen (z. B. bei zum Straßenausbau in Anspruch genommene Flächen im Privateigentum). 2 Behandlung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch Das Berichtigungsverfahren verzichtet auf die Bildung von selbstständigen Flurstücken für jede Teilfläche, die das Eigentum wechselt. Sachlich zusammenhängende Teilflächen, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen, werden zu einem Flurstück zusammengefasst. Eine spätere Verschmelzung der Flurstücke aufgrund der neuen Eigentumsverhältnisse entfällt daher. Sollen auch Teilflächen von Flurstücken zusammengefasst werden, bei denen - in der Regel in Abteilung II des Grundbuchs - Rechte und Belastungen eingetragen sind, haben die Träger der Straßenbaulast die Behandlung dieser Rechte und Belastungen zu klären. Teile eines Grundstücks, die außerhalb des Bereichs der Ausübung einer Dienstbarkeit liegen, können nach 1026 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) aufgrund der Bescheinigung der beauftragten öffentlichen Vermessungsstelle von der Belastung freigestellt werden. Zur Behandlung der Rechte und Belastungen wird auch auf die Möglichkeit des Antrags auf ein Unschädlichkeitszeugnis nach dem Landesgesetz über Unschädlichkeitszeugnisse im Grundstücksverkehr hingewiesen. 03/2012 Anlage 3.8 Seite 2

135 Anlage 3.8 Eigentumsübergang bei öffentlichen Straßen 3 Liegenschaftsvermessung Bei der Liegenschaftsvermessung können sachlich zusammenhängende Flurstücke gebildet werden, wenn die alten Flurstücke zum Eigentum einer Gebietskörperschaft gehören und dies einer übersichtlichen Darstellung in der Liegenschaftskarte dient. Befinden sich die alten Flurstücke im Privateigentum, sind im Hinblick für die notwendige notarielle Auflassung selbstständige Flurstücke zu bilden. Die 15 bis 17 LGVerm bleiben unberührt. Bei Flächen, für die durch den Wechsel des Trägers der Straßenbaulast das Eigentum auf eine andere Gebietskörperschaft übergeht, hat die öffentliche Vermessungsstelle den von der zuständigen Behörde (FStrG) oder vom neuen Träger der Straßenbaulast unterzeichneten Antrag auf Berichtigung der Eigentumsangaben mit den Vermessungsschriften nach 4 Abs. 1 LGVerm beim zuständigen Vermessungs- und Katasteramt einzureichen. In der Anlage 1 ist ein Mustertext einschließlich seiner Anlage Flächenverzeichnis zum gesetzlichen Eigentumsübergang an Straßenflächen, in der Anlage 2 ein Beispiel für den Fortführungsentwurf, beschreibender und graphischer Teil und in der Anlage 3 ein Antrag auf Berichtigung der Eigentumsangaben beigefügt. Bei eingetragenen Rechten und Belastungen muss die Behandlung dieser Rechte (vgl. Nummer 2 Abs. 2 Satz 1) im Flächenverzeichnis dargestellt werden. Diesbezüglich erforderliche Anträge, Bescheinigungen, Unschädlichkeitszeugnisse und Löschungsbewilligungen sind dem Antrag auf Berichtigung der Eigentumsangaben beizufügen bzw. mit ihm zu verbinden. 4 Übernahme in das Liegenschaftskataster, Berichtigung des Grundbuchs Nach der Eignungsfeststellung und der Qualifizierung mit besonderer Beachtung der im Grundbuch eingetragenen Rechte und Belastungen, ist das Liegenschaftskataster mit der Fortführungsart 31 zu berichtigen. Die Art der Veränderung ist in Veränderungen am Flurstück infolge des Bundesfernstraßengesetzes bzw. Landesstraßengesetzes zu ändern. Das Vermessungs- und Katasteramt berichtigt im Flächenverzeichnis die vorläufige Flurstücksnummerierung durch die endgültig vergebenen Flurstücksnummern und fügt der Fortführungsmitteilung für das Grundbuchamt den Antrag / die Anträge auf Berichtigung des Liegenschaftskatasters und des Grundbuchs des Straßenbaulastträgers / der Straßenbaulastträger sowie eine Kopie des graphischen Teils des Fortführungsentwurfs als Anlagen bei. Im Auftrag gez. Hans Gerd Stoffel Anlagen /2012 Anlage 3.8 Seite 3

136 Anlage 3.8 Eigentumsübergang bei öffentlichen Straßen < zuständige Behörde (FStrG) bzw. neuer Straßenbaulastträger> Anlage 1 # Amtsgericht - Grundbuchamt -.. d.d. Vermessungs- und Katasteramt Datum.... Antrag auf Berichtigung des Liegenschaftskatasters und des Grundbuchs nach 6 Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) nach 32 Abs. 1 Landesstraßengesetz (LStrG) In der Gemeinde, Gemarkung.., Flur..,....straße ist das Eigentum an den Straßenflächen Kraft Gesetzes ( 6 Abs. 1 Satz 1 FStrG/ 31 Abs. 1 LStrG) auf.. übergegangen. Wir erklären, dass uns das Eigentum an den betreffenden Flächen aufgrund der genannten Rechtsvorschriften zusteht und beantragen die Berichtigung des Liegenschaftskatasters und des Grundbuchs aufgrund des beigefügten Flächenverzeichnisses zum gesetzlichen Eigentumsübergang an Straßenflächen. Hinsichtlich der im Grundbuch in Abteilung II (und III) eingetragenen Rechte und Belastungen sind die erforderlichen Urkunden und Erklärungen beigefügt, die notwendigen Anträge werden hiermit gestellt.* Unterschrift (Siegel) (Behördenleiter, Ortsbürgermeister, Vertreter) Anlage: Flächenverzeichnis zum gesetzlichen Eigentumsübergang an Straßenflächen * falls keine Rechte und Belastungen vorliegen, bitte Satz streichen 03/2012 Anlage 3.8 Seite 4

137 Anlage 3.8 Eigentumsübergang bei öffentlichen Straßen Anlage 2 # Flächenverzeichnis zum gesetzlichen Eigentumsübergang an Straßenflächen - Alter Bestand - Gemarkung Grundbuchkennzeichen Eigentümer Flur Flurstück lfd. Nr. des Grundstücks eingetragene Lage Fläche im Rechte und Belastungen Wirtschaftsart [m²] Bestandsverzeichnis in Abteilung II und III /2012 Anlage 3.8 Seite 5

138 Anlage 3.8 Eigentumsübergang bei öffentlichen Straßen Anlage 2 Flächenverzeichnis zum gesetzlichen Eigentumsübergang an Straßenflächen - Neuer Bestand - Gemarkung Grundbuchkennzeichen Eigentümer Flur Flurstück lfd. Nr. des Grundstücks Lage Fläche Rechte und Belastungen im Wirtschaftsart [m²] in Abteilung II Bestandsverzeichnis /2012 Anlage 3.8 Seite 6

139 Anlage 3.8 Eigentumsübergang bei öffentlichen Straßen Anlage 2 Fortführungsentwurf, graphischer Teil bestehender Bürgersteig Bürgersteig (Gemeinde) a 111 b Dorfstraße K64 (Landkreis B-Stadt) d c Bürgersteig (Gemeinde) bestehender Bürgersteig K69 (Landkreis B-Stadt) Bürgersteig (Gemeinde) 112 b 112 a An der Hohl 112 c Bürgersteig (Gemeinde) 03/2012 Anlage 3.8 Seite 7

140 Anlage 3.8 Eigentumsübergang bei öffentlichen Straßen Anlage 3 # Gemeinde A-heim Amtsgericht - Grundbuchamt - B-stadt d.d. Vermessungs- und Katasteramt B-stadt Antrag auf Berichtigung des Liegenschaftskatasters und des Grundbuchs nach 6 Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) nach 32 Abs. 1 Landesstraßengesetz (LStrG) In der Gemeinde A-heim, Gemarkung A-heim, Flur 7, ist im Bereich der K 64 (Dorfstraße) und der K 69 das Eigentum an den Straßenflächen Kraft Gesetzes ( 31 Abs. 1 LStrG) auf die Ortsgemeinde A-heim übergegangen. Wir erklären, dass uns das Eigentum an den betreffenden Flächen aufgrund der genannten Rechtsvorschriften zusteht und beantragen die Berichtigung des Liegenschaftskatasters und des Grundbuchs aufgrund des beigefügten Flächenverzeichnisses zum gesetzlichen Eigentumsübergang an Straßenflächen. Die lastenfreie Übertragung des neuen Flurstücks 111/b und der Teilfläche A, die mit dem Flurstück 111/2 zusammengeführt werden soll (siehe Anlage zur Bescheinigung über die Ausübung der Grunddienstbarkeit nach 1026 BGB), wird beantragt. Eine entsprechende Bescheinigung über die Ausübung der Grunddienstbarkeit nach 1026 BGB ist beigefügt. Unterschrift (Siegel) (Ortsbürgermeister, Vertreter) Anlage: Flächenverzeichnis zum gesetzlichen Eigentumsübergang an Straßenflächen 03/2012 Anlage 3.8 Seite 8

141 Anlage 3.8 Eigentumsübergang bei öffentlichen Straßen Anlage 3 Flächenverzeichnis zum gesetzlichen Eigentumsübergang an Straßenflächen - Alter Bestand - Gemarkung A-heim Eigentümer Grundbuchkennzeichen Landkreis B-stadt Flur Flurstück lfd. Nr. des Grundstücks eingetragene Lage Fläche im Rechte und Belastungen Wirtschaftsart [m²] Bestandsverzeichnis in Abteilung II und III /3 Dorfstraße - K II/7 Verkehrsfläche Leitungsrecht zugunsten der Fa. RWE AG 112 An der Hohl - K keine Verkehrsfläche /2012 Anlage 3.8 Seite 9

142 Anlage 3.8 Eigentumsübergang bei öffentlichen Straßen Anlage 3 Flächenverzeichnis zum gesetzlichen Eigentumsübergang an Straßenflächen - Alter Bestand - Gemarkung A-heim Eigentümer Grundbuchkennzeichen Gemeinde A-heim lfd. Nr. des Flur Flurstück Lage Wirtschaftsart Fläche [m²] Grundstücks im Bestandsverzeichnis eingetragene Rechte und Belastungen in Abteilung II und III /1 Dorfstraße keine Verkehrsfläche 111/2 Dorfstraße keine Verkehrsfläche /2012 Anlage 3.8 Seite 10

143 Anlage 3.8 Eigentumsübergang bei öffentlichen Straßen Anlage 3 Flächenverzeichnis zum gesetzlichen Eigentumsübergang an Straßenflächen - Neuer Bestand - Gemarkung A-heim Eigentümer Grundbuchkennzeichen Landkreis B-stadt Flur Flurstück lfd. Nr. des Grundstücks Lage Fläche Rechte und Belastungen im Wirtschaftsart [m²] in Abteilung II Bestandsverzeichnis /d Dorfstraße - K Verkehrsfläche II/7 112/a An der Hohl - K Verkehrsfläche /2012 Anlage 3.8 Seite 11

144 Anlage 3.8 Eigentumsübergang bei öffentlichen Straßen Anlage 3 Flächenverzeichnis zum gesetzlichen Eigentumsübergang an Straßenflächen - Neuer Bestand - Gemarkung A-heim Eigentümer Grundbuchkennzeichen Gemeinde A-heim Flur Flurstück lfd. Nr. des Grundstücks Lage Fläche Rechte und Belastungen im Wirtschaftsart [m²] in Abteilung II Bestandsverzeichnis /a Dorfstraße Verkehrsfläche II/7 111/b Dorfstraße 132 siehe Bescheinigung Verkehrsfläche nach 1026 BGB 111/c Dorfstraße 248 siehe Bescheinigung Verkehrsfläche nach 1026 BGB 112/b An der Hohl /c An der Hohl /2012 Anlage 3.8 Seite 12

145 Anlage 3.8 Eigentumsübergang bei öffentlichen Straßen Anlage 3 Gemeindeverwaltung A-Heim B-Stadt Straße A-Heim Datum und Zeichen Unser Zeichen Bearbeiterin/Bearbeiter Datum Ihres Schreibens Unsere Nachricht vom (persönlich) Telefon (persönlich) KV 123/05 UZ1234/2005 Frau Muster 13. Juli 2005 Helga.Muster@lvermgeo.rlp.de Bescheinigung über die Ausübung der Grunddienstbarkeit nach 1026 BGB über das Grundstück im Grundbuch von A-Heim, Blatt 1412 lfd. Nr. des Bestandsverzeichnisses Gemarkung Flur Flurstück Lage Fläche (m 2 ) 3 A-Heim 7 111/3 Dorfstraße Eigentümerin/Eigentümer : Landkreis B-Stadt Das Grundstück ist in Abteilung II lfd. Nr. 7 belastet mit einem Leitungsrecht zugunsten der Fa. RWE AG im nördlichen Teil des Flurstücks. Die Grundstücksanteile mit den Flurstücksnummern 111/B und die Teilfläche A, die mit Flurstück 111/2 zusammengefasst werden soll (siehe Skizze in beigefügter Anlage), liegen außerhalb des Bereichs der Dienstbarkeit. Sie lastet nur auf dem Flurstück 111/D. Im Auftrag Heinz Meier, ÖbVI 03/2012 Anlage 3.8 Seite 13

146 Anlage 3.8 Eigentumsübergang bei öffentlichen Straßen Anlage 3 Anlage zur Bescheinigung über die Ausübung der Grunddienstbarkeit nach 1026 BGB für das Flurstück Gemarkung A-Heim, Flur 7 Nummer 111/3 bestehender Bürgersteig b Dorfstraße K64 (Landkreis B-Stadt) d c Bürgersteig (Gemeinde) K69 bestehender Bürgersteig Teilfläche A (Landkreis B-Stadt) 112 An der Hohl 03/2012 Anlage 3.8 Seite 14

147 Anlage 3.9 Abweichungen zwischen ermittelten Flurstücksgrenzen und örtlichem Besitzstand # Anlage 3.9 Abweichungen zwischen ermittelten Flurstücksgrenzen und örtlichem Besitzstand 1 Ungenauigkeiten des Aufnahmeverfahrens 1.1 Definition Ungenauigkeiten des Aufnahmeverfahrens sind Abweichungen zwischen Liegenschaftskataster und dem unveränderten örtlichen Besitzstand, die auf einer ungenauen Aufnahme des Grenzverlaufs beruhen. Die Abweichungen überschreiten dabei die zulässige Abweichung für die Grenzermittlung, sind aber aufgrund ihrer Entstehung und ihres Umfangs nicht als Aufnahmefehler einzustufen. 1.2 Berichtigung Der Verlauf der Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster ist auf der Grundlage des unveränderten örtlichen Besitzstands zu berichtigen. Die berichtigten Flurstücke sind neu zu nummerieren. Soweit besondere Grenz- und Eigentumsverhältnisse dies erfordern, ist die Berichtigung auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrags nach 55 VwVfG vorzunehmen. Für die Dokumentation nach Nummer 12.3 gelten bei Ungenauigkeiten des Aufnahmeverfahrens folgende Besonderheiten: a) Ggf. ist ein öffentlich-rechtlicher Vergleichsvertrag nach 55 VwVfG zu erstellen. b) Im Vermessungsriss ist die bisherige und die berichtigte Flurstücksgrenze in Schwarz darzustellen; die bisherige Darstellung der Flurstücksgrenze ist rot zu kreuzen. 2 Aufnahmefehler 2.1 Definition Ein Aufnahmefehler liegt vor, wenn die Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster nicht mit dem seit der ursprünglichen Aufnahme unverändert gebliebenen rechtmäßigen Grenzverlauf übereinstimmt. 2.2 Untersuchung Mit dem Grundbuchamt ist zu klären, ob Hinweise auf einen der Berichtigung entgegenstehenden gutgläubigen Erwerb gegeben sind, ein Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren oder eine Buchersitzung vorliegen. Liegen die Gegebenheiten nicht vor, ist der Aufnahmefehler auf der Grundlage eines öffentlichrechtlichen Vergleichsvertrags nach 55 VwVfG im Liegenschaftskataster nach Nummer 2.3 zu berichtigen. Bei eindeutig nachweisbaren Aufnahmefehlern kann die Berichtigung auch durch Verwaltungsentscheidung erfolgen. Ergeben die Untersuchungen Hinweise auf einen gutgläubigen Erwerb, einen Zuschlag im 03/2012 Anlage 3.9 Seite 1

148 Anlage 3.9 Abweichungen zwischen ermittelten Flurstücksgrenzen und örtlichem Besitzstand Zwangsversteigerungsverfahren oder eine Buchersitzung, ist wie folgt vorzugehen: a) Bei nicht streitigen Grenzverhältnissen kann mit den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten ein öffentlich-rechtlicher Vergleichsvertrag nach 55 VwVfG geschlossen werden, durch den der örtliche Verlauf der Flurstücksgrenze als künftig maßgebend festgelegt wird. b) Bei streitigen Grenzverhältnissen sind der Grenznachweis des Liegenschaftskatasters, die ermittelten zivilrechtlichen Zusammenhänge (gutgläubiger Erwerb, Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren, Buchersitzung) und die daraus zu ziehenden eigentumsrechtlichen Schlussfolgerungen den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten zu erläutern. Zur Klärung der Eigentumsverhältnisse sind die Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Bis zu einer Entscheidung bleibt das Liegenschaftskataster unverändert. 2.3 Berichtigung Das Liegenschaftskataster ist in der Regel vor weiteren Aktualisierungen des Liegenschaftskatasters zu berichtigen. Die berichtigten Flurstücke sind neu zu nummerieren. Für die Dokumentation nach Nummer 12.3 gelten bei einem Aufnahmefehler folgende Besonderheiten: a) Es ist ein öffentlich-rechtlicher Vergleichsvertrag nach 55 VwVfG zu erstellen, soweit die Beseitigung nicht durch Verwaltungsentscheidung erfolgt. b) Im Vermessungsriss ist die bisherige und die berichtigte Flurstücksgrenze in Schwarz darzustellen; die bisherige Darstellung der Flurstücksgrenze ist rot zu kreuzen. 3 Grenzänderungen mit rechtlicher Wirkung 3.1 Definition Grenzänderungen mit rechtlicher Wirkung liegen vor, wenn die Abweichungen zwischen Liegenschaftskataster und örtlichem Besitzstand auf einem gerichtlichen Urteil, einem Vergleich, einer Rechtsvorschrift oder aufgrund einer Verwaltungsentscheidung (z. B. Landeswassergesetz, Landesenteignungsgesetz, Flurbereinigungsgesetz, Baugesetzbuch) beruhen. 3.2 Berichtigung Die durch ein Urteil oder einen Vergleich festgelegten neuen Grundstücksgrenzen sind nach 15 Abs. 4 LGVerm, erforderlichenfalls im Zuge einer Liegenschaftsvermessung festzustellen und in das Liegenschaftskataster zu übernehmen. Bei sonstigen Grenzänderungen mit rechtlicher Wirkung sind die Flurstücksgrenzen erforderlichenfalls festzustellen und im Wege der Berichtigung in das Liegenschaftskataster zu übernehmen. Die berichtigten Flurstücke sind neu zu nummerieren. Für die Dokumentation nach Nummer 12.3 gilt bei Grenzänderungen mit rechtlicher Wirkung die Besonderheit, dass bei der Berichtigung von Gewässergrenzen auf der Grundlage der örtlich 03/2012 Anlage 3.9 Seite 2

149 Anlage 3.9 Abweichungen zwischen ermittelten Flurstücksgrenzen und örtlichem Besitzstand vorgefundenen Grenze des Graswuchses ein öffentlich-rechtlicher Vergleichsvertrag nach 55 VwVfG zu erstellen ist. 4 Versagen des Liegenschaftskatasters 4.1 Definition Das Liegenschaftskataster versagt, wenn bestehende Flurstücksgrenzen nach den Daten des Liegenschaftskatasters (Liegenschaftszahlen und Liegenschaftskarte) nicht feststellbar sind, z. B. aufgrund unaufklärbarer Widersprüche in den Nachweisen des Liegenschaftskatasters über den Verlauf von Flurstücksgrenzen oder fehlender Reproduktionsmöglichkeit mangels identischer Punkte. 4.2 Berichtigung Das Versagen des Liegenschaftskatasters kann durch einen öffentlich-rechtlichen Grenzfeststellungsvertrag nach 15 Abs. 3 LGVerm (Vermessungsvordruck ) über den Verlauf der Flurstücksgrenze beseitigt werden. Die im Grenzfeststellungsvertrag festgestellte Flurstücksgrenze ist in das Liegenschaftskataster zu übernehmen. Kommt kein öffentlich-rechtlicher Grenzfeststellungsvertrag zu Stande, ist die Flurstücksgrenze im Vermessungsriss und in der Grenzniederschrift als nicht feststellbar zu kennzeichnen. Für die Dokumentation gilt Nummer 12.3 entsprechend. 5 Grenzbestimmungsfehler 5.1 Definition Ein Grenzbestimmungsfehler liegt vor bei offenbaren Unrichtigkeiten sowie materiellen, verfahrensmäßigen und formellen Fehlern anlässlich von Verwaltungsentscheidungen über die Ermittlung oder Bestimmung von bestehenden und neuen Flurstücksgrenzen sowie über deren Abmarkung. 5.2 Berichtigung von Grenzbestimmungsfehlern bei bestehenden Flurstücksgrenzen Fehler bei der Feststellung, Wiederherstellung oder Abmarkung von bestehenden Flurstücksgrenzen sind aufgrund der Bestimmungen der 42 und 44 bis 48 VwVfG zu behandeln, wie folgt richtig zu stellen und mit nachstehenden Nachweisen zu belegen: a) Offenbare Unrichtigkeiten Berichtigung der Grenzniederschrift durch formellen Nachtrag im Original (Bescheinigung und Siegelung); soweit relevant für die Betroffenen Unterrichtung durch Austauschblatt, b) Nichtige Verwaltungsentscheidungen Feststellung der Nichtigkeit und Berichtigung durch Neuerlass der Verwaltungsentscheidung; bisherige und neue Grenzniederschrift einschließlich der Entscheidung über die Feststellung der Nichtigkeit, 03/2012 Anlage 3.9 Seite 3

150 Anlage 3.9 Abweichungen zwischen ermittelten Flurstücksgrenzen und örtlichem Besitzstand c) Verwaltungsentscheidungen mit Verfahrens- und Formfehlern Prüfung der Unbeachtlichkeit der Fehler nach 46 VwVfG oder Heilung nach 45 VwVfG; Aktenvermerk über die Feststellung der Unbeachtlichkeit mit Begründung oder Nachweise über nachgeholte Verfahrensschritte und Formalien und d) Rechtswidrige Verwaltungsentscheidungen Rücknahme nach 48 VwVfG und ggf. Neuerlass; bisherige und neue Grenzniederschrift einschließlich Rücknahmeentscheidung. Soweit ein Antrag gestellt wird, ist über den Ausgleich eines Vermögensnachteils nach 48 Abs. 3 VwVfG zu befinden. 5.3 Berichtigung von Grenzbestimmungsfehlern bei neuen Flurstücksgrenzen Grenzbestimmungsfehler in der Aufnahme örtlich angezeigter oder aufgrund von Vorgaben berechneter neuer Flurstücksgrenzen können bis zur Abschreibung der Grundstücksteile im Grundbuch entsprechend Nummer 5.2 berichtigt werden. Für die zu führenden Nachweise ist Nummer 12.3 sinngemäß anzuwenden. Erforderlichenfalls sind auch die Flurstücksangaben im Liegenschaftskataster richtig zu stellen Nach der Abschreibung der Grundstücksteile im Grundbuch ist zu prüfen, ob die neu festgelegte Flurstücksgrenze dem in der Auflassung erklärten Willen der Vertragsparteien entspricht. Soweit die neu festgelegte Flurstücksgrenze nicht mit der Willenserklärung übereinstimmt, ist die Auflassung hinsichtlich dieser neuen Flurstücksgrenze nicht wirksam zustande gekommen ( falsa demonstratio - Falschbezeichnung). Dies gestattet die Berichtigung des Grenzbestimmungsfehlers in Anlehnung an die Regelungen für den Aufnahmefehler (Nr. 2) im Liegenschaftskataster bzw. nach 894 BGB im Grundbuch. Es ist jedoch sicherzustellen, dass der Berichtigung ein gutgläubiger Erwerb, ein Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren oder eine Buchersitzung nicht entgegen stehen. In allen anderen Fällen ist die Auflassung wirksam zustande gekommen. Eine Bereinigung ist nur über eine erneute Zerlegung mit Auflassung möglich Die berichtigten Flurstücke sind neu zu nummerieren. 6 Abweichung nach Bodenordnungsverfahren 6.1 Definition Abweichungen nach Bodenordnungsverfahren liegen vor, wenn die Abweichungen zwischen Liegenschaftskataster und Örtlichkeit auf ein abgeschlossenes Bodenordnungsverfahren (Umlegungs- oder Flurbereinigungsplan) zurückgehen. 6.2 Berichtigung Grundsätzlich sind die Festsetzungen des Umlegungs- oder Flurbereinigungsplans maßgebend. Bei Flurbereinigungsverfahren gilt dies auch für die Verfahrensgrenze, deren Feststellung gesetzlicher Verfahrensbestandteil ist und die Außenlieger als Nebenbeteiligte einschließt. Eine Berichtigung des Liegenschaftskatasters entsprechend des örtlichen Besitzstands scheidet in der Regel aus. Das Entfernen und Neueinbringen von Grenzmarken ist in der Grenzniederschrift zu doku- 03/2012 Anlage 3.9 Seite 4

151 mentieren. Anlage 3.9 Abweichungen zwischen ermittelten Flurstücksgrenzen und örtlichem Besitzstand Abweichungen nach Bodenordnungsverfahren, die auf dem Einsatz von Luftbildvermessungen mit geringerer Genauigkeit zurückgehen, sind regelmäßig als Messungenauigkeiten zu behandeln (siehe Tafel 3). 7 Änderungen des örtlichen Besitzstandes 7.1 Definition Eine Änderung des örtlichen Besitzstandes liegt vor, wenn die Abweichung zwischen Liegenschaftskataster und Örtlichkeit nicht einer Abweichung nach Nummer 2 bis 6 zugeordnet werden kann und auf eine einvernehmliche oder willkürliche Änderung der Besitzverhältnisse zurückgeht. 7.2 Berichtigung Eine Übernahme der Änderung des Besitzstands in das Liegenschaftskataster im Wege der Berichtigung ist nicht zulässig. Die Abweichung kann nur durch eine Aufteilung mit anschließender Auflassung und Grundbucheintragung beseitigt werden. 03/2012 Anlage 3.9 Seite 5

152 Anlage 3.10 Mustertext Öffentliche Bekanntgabe # Anlage 3.10 Mustertext für eine ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe einer Grenzbestimmung und Abmarkung Ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Gemeinde (NN) In der Gemarkung (NN), Flur (NN), Flurstück (NN) wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer (Art der Liegenschaftsvermessung) auf Antrag von (NN) bestimmt und abgemarkt. Über die Grenzbestimmung und Abmarkung der Flurstücksgrenzen wurde am TT. Monat Jahr ein Grenztermin durchgeführt. Gemäß 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572), zuletzt geändert durch (NN) (GVBl. S. NN), BS werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke, die im Grenztermin nicht anwesend waren, die Verwaltungsentscheidungen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der im Grenztermin angefertigten Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut: Die bestehenden - und die neuen - Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt. Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen und einzelne Grenzpunkte einer bereits festgestellten Flurstücksgrenze werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt. Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der vorstehenden Entscheidung wie in der Skizze dargestellt abgemarkt. Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom TT. Monat Jahr bis TT. Monat Jahr bei (Bezeichnung und Anschrift der öffentlichen Vermessungsstelle), ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag von bis Uhr, Freitag von bis Uhr) eingesehen werden. Die Verwaltungsentscheidung gilt nach 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS ) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Ablauf von 2 Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die genannte Verwaltungsentscheidung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der öffentlichen Vermessungsstelle (Bezeichnung und Anschrift) schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. 09/2013 Anlage 3.10 Seite 1

153 Anlage 3.10 Mustertext Öffentliche Bekanntgabe NN (Dienstbezeichnung) (NN, öffentliche Vermessungsstelle) Die kursiv und grün dargestellten Textteile sind anzupassen. Ggf. nicht zutreffende Aussagen des verfügenden Teils der Grenzbestimmung und Abmarkung sind an die konkrete Formulierung der Grenzniederschrift anzupassen. 03/2012 Anlage 3.10 Seite 2

154 Anlage 3.11 Einzelheiten zur Unterlassung der Abmarkung # Anlage 3.11 Einzelheiten zur dauernden Unterlassung der Abmarkung von Flurstücksgrenzen in Neubaugebieten 1 Die Grenzen der privaten Flächen gegeneinander sind entsprechend den Bestimmungen des 16 LGVerm in Verbindung mit den 19 und 20 LGVermDVO abzumarken. Die auf öffentliche Anlagen aufstoßenden Grenzen der im Privateigentum stehenden Flurstücke sollten mit rundem Maß eingerückt abgemarkt werden (indirekte Abmarkung), wenn die Erhaltung einer unmittelbaren Abmarkung durch Baumaßnahmen gefährdet erscheint. Damit ist dem Abmarkungsgrundsatz des 16 LGVerm entsprochen. 2 Die sonstigen Knickpunkte von Grenzen zwischen auszubauenden öffentlichen Anlagen und privaten Flurstücken sind lediglich örtlich zu kennzeichnen (Pfähle, Eisenrohre o. dgl.). In Kurven soll die Grenzfestlegung möglichst über Kreisbögen (z. B. in Straßeneinmündungen) anstelle von Grenzpolygonen erfolgen. Für die Abmarkung gelten die Regelungen nach Nummer 3. 3 Die Abmarkung der sonstigen Knickpunkte nach Nummer 2 kann auf Dauer unterlassen werden. In der Grenzniederschrift, in der Niederschrift über eine qualifizierte Sonderung oder im Umlegungsplan ist durch Nebenbestimmungen im Sinne des 36 VwVfG festzulegen, dass die Abmarkung unterlassen wird a) unter der Bedingung des späteren Ausbaus der öffentlichen Anlagen entsprechend den festgestellten Flurstücksgrenzen, b) mit der Auflage an die Eigentümerin/den Eigentümer der öffentlichen Anlage, durch geeignete Maßnahmen für einen ordnungsgemäßen Ausbau entsprechend den Flurstücksgrenzen Sorge zu tragen und den tatsächlichen Ausbau durch eine öffentliche Vermessungsstelle dokumentieren zu lassen und c) unter dem Vorbehalt des Widerrufs, wenn der Ausbau wesentlich von der festgestellten Flurstücksgrenze abweicht (in der Regel mehr als ein dm). Für die Nebenbestimmungen in der Grenzniederschrift, in der Niederschrift über die qualifizierte Sonderung bzw. im Umlegungsplan wird folgender Text empfohlen: Die Abmarkung von Knickpunkten der Flurstücksgrenzen zwischen den öffentlichen Anlagen und den privat verwendeten Flurstücken wird aufgrund 16 Abs. 1 LGVerm in Verbindung mit 20 Abs. 1 LGVermDVO dauernd unterlassen, weil diese durch den künftigen Ausbau der öffentlichen Anlage hinreichend gekennzeichnet sind. Die Unterlassung erfolgt unter der Bedingung, dass der spätere Ausbau der öffentlichen Anlagen entsprechend den festgestellten Flurstücksgrenzen vorgenommen wird. 03/2012 Anlage 3.11 Seite 1

155 Anlage 3.11 Einzelheiten zur Unterlassung der Abmarkung Die Gemeinde.../ die Eigentümerin / der Eigentümer der Flurstücke hat durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die öffentlichen Anlagen entsprechend den durch diese Grenzniederschrift / Niederschrift über eine Sonderung / diesen Umlegungsplan festgestellten Flurstücksgrenzen ausgebaut werden. Der tatsächliche Ausbau der öffentlichen Anlagen ist durch die öffentliche Vermessungsstelle dokumentieren zu lassen. Die dauernde Unterlassung der Abmarkung kann ganz oder teilweise widerrufen und die Abmarkung der GP auf Kosten des jeweiligen Eigentümers der öffentlichen Anlage nachgeholt werden, wenn der Ausbau der öffentlichen Anlage wesentlich von der festgestellten Flurstücksgrenze abweicht. 4 Die öffentliche Vermessungsstelle hat die betroffenen Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten über die festgestellten Abweichungen zwischen tatsächlichem Ausbau und festgestellter Flurstücksgrenze zu unterrichten. Die dauernde Unterlassung der Abmarkung ist ganz oder teilweise durch Verwaltungsakt zu widerrufen ( 49 VwVfG) und die Abmarkung der GP auf Kosten des Verpflichteten vorzunehmen, wenn die Nebenbestimmungen nach Nummer 3 nicht eingehalten werden. In Umlegungsverfahren hat in diesem Fall die Gemeinde die Unterlassung der Abmarkung zu widerrufen und die Abmarkung auf ihre Kosten bei einer öffentlichen Vermessungsstelle zu veranlassen. Die Abmarkung hat allerdings zu unterbleiben, wenn die betroffenen Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten dies nach dem Ausbau entsprechend 19 Abs. 1 LGVermDVO übereinstimmend beantragen. 5 Die Abmarkung der Flurstücksgrenzen von privaten Flächen gegeneinander kann befristet unterlassen werden, wenn z. B. das Gelände nach der Aufteilung des Baugebiets aufgefüllt oder abgetragen werden soll. Die Grenzbestimmung und Abmarkung ist unverzüglich nach Wegfall der Hinderungsgründe in Umlegungsgebieten, auf Kosten der Gemeinde und ansonsten auf Kosten der Antragstellerin oder des Antragstellers, nachzuholen. 6 Die Dokumentation des tatsächlichen Ausbaus nach Nummer 3 Buchst. a ist dem VermKA auch dann zur Übernahme in das Liegenschaftskataster vorzulegen, wenn kein GP wiederhergestellt worden ist. 03/2012 Anlage 3.11 Seite 2

156 Anlage 3.12 Schlüsselkatalog der Vermarkungsart # Anlage 3.12 Schlüsselkatalog der Abmarkungs- oder Vermarkungsart nach ALKIS -OK RP Bezeichnung Wert Abkürzung Marke, allgemein 1000 Stein 1100 Natursteine, wie z. B. Basaltsteine, Granitsteine Kunststoffmarke 1140 K z. B. Schlagmarke mit Kunststoff- oder Metallkopf, Grenzsteine aus Kunststoff Stein mit Besonderheiten in Form oder Material 1190 z. B. Grenzsteine aus Beton, Schlagmarken mit Natursteinkopf, Gemarkungssteine historische Grenzsteine mit Wappen Eisenrohr 1210 R Eisenrohr mit Schutzkappe 1211 RmK Kunststoffrohr 1220 KR Drainrohr 1230 D Bolzen 1310 B Meißelzeichen 1400 z. B. Kreuz, Kerbe, Anker Pfahl 1500 P als dauerhafte Abmarkung z. B. in Sumpfgebieten Flasche 1620 Fl Marke besonderer Ausführung 1670 Punkt dauerhaft und gut erkennbar festgelegt 1700 z. B. Gebäudeecke, Mauerecke Steinplatte, unterirdisch 2920 Platte, unterirdisch, 30x30 cm 2940 Ohne Marke /2012 Anlage 3.12 Seite 1

157 Anlage 4.1 Hinweise zu Gebäuden im Sinne des LGVerm # Anlage 4 Anlage 4.1 Gebäude Hinweise zu Gebäuden im Sinne des LGVerm 1 Erläuterung des Begriffs Gebäude Die in der gesetzlichen Definition des Gebäudes enthaltenen, nicht näher bestimmten Rechtsbegriffe werden mit dem Ziel einer einheitlichen Anwendung nachfolgend erläutert. 1.1 Bauwerk Ein Bauwerk ist nach allgemeiner Auffassung eine von Menschen errichtete Konstruktion, die fest mit dem Untergrund verbunden und unbeweglich ist. Das Bauwerk ist in der Regel für eine langfristige Nutzung konzipiert. Der heutige Sprachgebrauch bezeichnet als Bauwerke solche Objekte, die einen besonderen Wert, eine herausragende ideelle Bedeutung oder starke Monumentalität besitzen. Gebäude ist eine Untermenge von Bauwerk. 1.2 Dauerhaftigkeit Der Begriff dauerhaft steht grundsätzlich für einen lang anhaltenden Bestand des Objekts, das aber nicht notwendigerweise für die Zukunft ständig und in gleich bleibender Weise vorhanden sein muss. 1.3 Überdachung Ein Dach ist ein wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes und schützt es und die sich darin aufhaltenden Menschen und Tiere oder darin untergebrachten Einrichtungen und Sachen vor Umwelteinflüssen wie z. B. Niederschlag, Sonneneinstrahlung, Temperaturverlust, Industriebelastung, Staub und Wind. 1.4 Planungswichtigkeit Bauwerke sind immer dann für die Planung wichtig, wenn sie nicht ohne weiteres für die beabsichtigte (geplante) Maßnahme außer Betracht gelassen werden können. Gebäude sind für die räumliche Planung (Bauleitplanung) und für die bauordnerische Planung von besonderer Bedeutung, weil sie die nähere Umgebung prägen und in der Regel fest mit dem Untergrund verbunden oder nicht demontierbar und an anderer Stelle wieder aufzubauen sind. 1.5 Wohn-, Aufenthalts- und Nutzungsräume Räume sind nach allgemeinem Verständnis zum Wohnen bzw. Nutzen verwendete, von Wänden, Boden und Decke umschlossene Teile eines Gebäudes. Umschlossene Gebäudeteile müssen neben Dach und Boden zumindest drei Seitenwände besitzen, um dem Begriff eines Raums zu Wohn-, Aufenthalts- und Nutzungszwecken zu entsprechen. 09/2013 Anlage 4.1 Seite 1

158 Anlage 4.1 Hinweise zu Gebäuden im Sinne des LGVerm 1.6 Folgerung Gebäude im Sinne des LGVerm sind Bauwerke, die alle Anforderungen nach den Nummern 1.1 bis 1.5 erfüllen und nicht zu den Bauwerken nach VV-ErhebungGeoBasis zählen. Hierzu zählen insbesondere die im Objektartenkatalog ALKIS (ALKIS -OK RP) unter Nummer aufgelisteten Gebäude, mit Ausnahme der Schutzhütte, und zusätzlich der unter Nummer geführte Wasserturm. 1.7 Behandlung von Gebäuden im Sinne des LGVerm Gebäude im Sinne des LGVerm sind einzumessen und nach den Vorgaben des ALKIS -OK RP zu verschlüsseln. Nicht explizit im ALKIS -OK RP aufgeführte Gebäude sind entsprechend Ihrer vorherrschenden Nutzung als Wohngebäude (GFK=1000), Gebäude für Wirtschaft oder Gewerbe (GFK=2000) oder als Gebäude für öffentliche Zwecke (GFK=3000) zu verschlüsseln. 1.8 Behandlung von sonstigen Gebäuden und Bauwerken Sonstige Gebäude und Bauwerke können im Rahmen einer durch ein Vermessungs- und Katasteramt durchgeführten Liegenschaftsvermessung oder auf Antrag eingemessen werden. Seilbahnen, Speicher, Silos, offene Hallen und Produktenfernleitungen sind nur auf Antrag einzumessen. 2 Gebäudeeinmessung in militärisch verwendeten Anlagen und/oder Schutzbereichen Gebäude sind einzumessen, sofern nicht militärische Interessen entgegenstehen. Für den Umfang der Gebäudeeinmessung in militärischen Anlagen und/oder Schutzbereichen gelten die Regelungen zur Darstellung militärischer Anlagen und/oder Schutzbereiche in Kartenwerken (Schreiben des Bundesministeriums für Verteidigung vom 30. November 1993 (Anlage 4.2)). 3 Grundrissveränderungen bestehender Gebäude Die Festlegungen nach Nummer VV-ErhebungGeoBasis sind auch für Grundrissveränderungen bestehender Gebäude anzuwenden. Demzufolge sind Grundrissveränderungen von untergeordneter Größe, von geringem Wert oder temporärer Bedeutung grundsätzlich nicht planungswichtig. Solche Grundrissveränderungen können im Zusammenhang mit anderen Liegenschaftsvermessungen erhoben werden, soweit dies zweckmäßig erscheint. 09/2013 Anlage 4.1 Seite 2

159 Anlage 4.2 Kartenerlass MilGeo Anlage 4.2 Darstellung militärischer Anlagen und Schutzbereiche in Kartenwerken # Darstellung militärischer Anlagen und Schutzbereiche in zivilen Karten/Plänen/Datenbanken I. Interessenlage 1. Zielsetzung 2. Rechtsgrundlage 3. Sicherheitserfordernis 4. Vermeidung strafbarer Handlungen II. Begriffsbestimmungen 1. Regelungsbereich 1.1 Allgemeine militärische Anlagen 1.2 Geheimschutzbedürftige militärische Anlage 1.3 Schutzbereiche III. Zuständigkeiten 1.1 Anlagen/Schutzbereiche der Bundeswehr 1.2 Anlagen/Schutzbereiche der verbündeten Streitkräfte IV. Richtlinien für die Darstellung militärischer Anlagen und Schutzbereiche in zivilen Karten/Plänen/Datenbanken A - Amtliche topographische Karten und Katasterkarten 1. Kartographische Situationsdarstellung 1.1 Allgemeine militärische Anlagen 1.2 Geheimschutzbedürftige militärische Anlagen 1.3 Schutzbereiche 2. Beschriftung in Karten/Plänen und Attributierung in Datenbanken 2.1 Allgemeine militärische Anlagen 2.2 Geheimschutzbedürftige militärische Anlagen und Schutzbereiche B - Landesplanung, Bauleitplanung und Fachplanung 1. Raumordnungspläne und -programme 1.1 Programme und Pläne der Länder (Landesplanung) 1.2 Regionale Raumordnungspläne und -programme, Regionalpläne, Gebietsentwicklungspläne (Regionalplanung) 2. Bauleitpläne 2.1 Flächennutzungspläne 2.2 Bebauungspläne 03/2012 Anlage 4.2 Seite 1

160 Anlage 4.2 Kartenerlass MilGeo 3. Fachpläne 4. Arbeitskarten, Handentwürfe C - Privatkartographie D - Lagepläne militärischer Anlagen V. Allgemeine Hinweise 1. Abstimmung auf Bundesebene 2. Unterrichtung der Landesbehörden 3. Aufhebung aller Erlasse 4. In kraft treten I. Interessenlage 1. Zielsetzung Jede raumbezogene Planung (Raumordnung und Landesplanung, Regionalplanung und Bauleitplanung, Fachplanung) basiert auf der kartographischen Darstellung der räumlichen Ausgangssituation in Karten und Plänen. Dabei liegt es im öffentlichen Interesse, möglichst alle planungsrelevanten Informationen über Raum und Gelände graphisch verfügbar zu machen. 2. Rechtsgrundlage Rechtliche Grundlagen dafür sind - das Raumordnungsgesetz (ROG) i.d.f. der Bekanntmachung vom 28. April 1993 (BGBl. I, S. 630), - das Baugesetzbuch (BauGB) i.d.f. der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I, S. 2253), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 1993 (BGBl. I, S. 466), - die landesplanungsrechtlichen Vorschriften der Länder, - die Vermessungs- und Katastergesetze der Länder - das Fachplanungsrecht. 3. Sicherheitserfordernis Im Interesse der militärischen Sicherheit dürfen Liegenschaften und Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, nicht in allen Details kartographisch dargestellt werden. 4. Vermeidung strafbarer Handlungen Zur Vermeidung strafbarer Handlungen wird auf die einschlägigen strafrechtlichen Bestimmungen ( 93 ff StGB - Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit, 109 g StGB - Sicherheitsgefährdendes Abbilden) hingewiesen. 03/2012 Anlage 4.2 Seite 2

161 Anlage 4.2 Kartenerlass MilGeo II. Begriffsbestimmungen 1. Regelungsbereich Für die Darstellung ist zu unterscheiden zwischen - allgemeinen militärischen Anlagen, - militärischen Anlagen, die zu geheimschutzbedürftigen Objekten erklärt und dem entsprechend als Verschlusssache eingestuft sind, - Schutzbereichen. 1.1 Allgemeine militärische Anlagen Hierzu gehören die Anlagen, die weder zu geheimschutzbedürftigen Objekten erklärt noch Schutzbereiche sind. Diese sind in der Regel: - Standortübungsplätze, Truppenübungsplätze, Schießplätze, Wasserübungsplätze, Erprobungsplätze, Standortschießanlagen, - Kasernen und Truppenunterkünfte, - Stabsgebäude und Verwaltungsgebäude, - Bundeswehrkrankenhäuser/Militärlazarette, - Akademien und Schulen der Bundeswehr. 1.2 Geheimschutzbedürftige militärische Anlage Diese Anlagen sind in der Regel als Militärische Sicherheitsbereiche und/oder als Sperrzonen ausgewiesen und dürfen auch nur mit einem Sonderausweis betreten werden. Dazu gehören: - Kampfanlagen, z. B. Militärflugplätze, Raketenstellungen, Marinestützpunkte; - Kampfführungsanlagen, z. B. ortsfeste Führungsgefechtsstände, Radar- und Fernmeldeanlagen; - Kampfversorgungsanlagen, z. B. Munitionsdepots, Versorgungseinrichtungen. 1.3 Schutzbereiche Hierzu zählen: - Schutzbereiche aufgrund von Anordnungen nach dem Schutzbereichgesetz vom 7. Dezember 1956 (BGBl. I, S. 899), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I, S. 3574), - Bauschutzbereiche nach dem Luftverkehrsgesetz i.d.f. der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I, S. 51), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 1992 (BGBl. I, S und 1376), - Lärmschutzbereiche nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBl. I, S. 282), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 1990 (BGBl. I, S. 2106). 03/2012 Anlage 4.2 Seite 3

162 Anlage 4.2 Kartenerlass MilGeo III. Zuständigkeiten 1.1 Anlagen/Schutzbereiche der Bundeswehr Das örtlich zuständige Wehrbereichskommando entscheidet im Einzelfall, ob es sich um ein schutzbedürftiges Objekt handelt. Für die Entscheidung, ob durch eine zivile Planung Schutzbereiche der Bundeswehr betroffen sind, ist die Wehrbereichsverwaltung zuständig. 1.2 Anlagen/Schutzbereiche der verbündeten Streitkräfte Bei Anlagen, die von den verbündeten Streitkräften benutzt werden, führt die Wehrbereichsverwaltung, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich eine solche Anlage liegt, die Entscheidung der betreffenden verbündeten Streitkräfte über die Schutzbedürftigkeit herbei. Bezüglich der Schutzbereiche solcher Anlagen ist wie bei Schutzbereichen von Anlagen der Bundeswehr zu verfahren. IV. Richtlinien für die Darstellung militärischer Anlagen und Schutzbereiche in zivilen Karten/Plänen/Datenbanken A - Amtliche topographische Karten und Katasterkarten 1. Kartographische Situationsdarstellung 1.1 Allgemeine militärische Anlagen Es können alle Details einer Anlage dargestellt werden. 1.2 Geheimschutzbedürftige militärische Anlagen Die Grundrissdarstellung unterliegt keiner Einschränkung, soweit das Objekt in das Kartenbild unauffällig integriert werden kann. Einzelheiten, die auf die Zweckbestimmung der militärischen Anlage eindeutig hinweisen, sind nur in den wesentlichen, topographischen Elementen darzustellen. Das öffentliche Interesse an vollständigen Karten, Plänen und Datenbanken ist gegenüber der Gefährdung der militärischen Sicherheit (durch auffällige Kartierung schutzbedürftiger Details) abzuwägen. Die Regionalen Ansprechstellen (Abteilung MilGeo Div/Wehrbereichskommando) beraten - wie bisher - in Zweifelsfällen die Stellen des amtlichen Karten- und Vermessungswesens, der Landesund Regionalplanung sowie ggf. zivile Firmen/Verlage. Der Leiter Militärisches Geowesen erlässt dazu eine fachdienstliche Richtlinie mit detaillierten Durchführungsbestimmungen. 1.3 Schutzbereiche Die Grenzen der Schutzbereiche können dargestellt werden. 2. Beschriftung in Karten/Plänen und Attributierung in Datenbanken 2.1 Allgemeine militärische Anlagen Diese Anlagen können sowohl mit der Typenbezeichnung (z. B. StOÜbPl), als auch mit dem offiziellen Wohnplatznahmen (z. B. Stetten-Kaserne) beschriftet bzw. in Datenbanken gekenn- 03/2012 Anlage 4.2 Seite 4

163 Anlage 4.2 Kartenerlass MilGeo zeichnet werden; ein konkreter Hinweis auf den nutzenden Truppenteil (z. B. SHAPE-Schule) ist jedoch nicht zulässig. 2.2 Geheimschutzbedürftige militärische Anlagen und Schutzbereiche Die Situationsdarstellung dieser Anlagen darf im Kartenbild bzw. im Plan nicht beschriftet werden. Kann auf die Kennzeichnung der militärischen Zweckbestimmung (z. B. Munitionsdepot) oder des nutzenden Truppenteils im Kartenbild nicht verzichtet werden, ist die Karte als Verschlusssache einzustufen. In Datenbanken darf nur ein allgemein gehaltenes Attribut (z. B. öffentliches Gebäude, Fläche für Gemeinbedarf, Sondergebiet) aufgenommen werden. B - Landesplanung, Bauleitplanung und Fachplanung 1. Raumordnungspläne und -programme 1.1 Programme und Pläne der Länder (Landesplanung) In Plänen und Programmen der Länder zur Darstellung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung ( 5 Abs. 1 und 2 ROG) ist auf die zeichnerische Darstellung militärischer Anlagen zu verzichten, soweit dies nicht zur Verdeutlichung der künftigen Landesentwicklung geboten erscheint. Ungeachtet dessen sind die vorgenannten militärischen Anlagen bei der Ausarbeitung der Pläne und Programme wegen ihrer Auswirkungen auf Flächennutzung und Struktur zu beachten. 1.2 Regionale Raumordnungspläne und -programme, Regionalpläne, Gebietsentwicklungspläne (Regionalplanung) Die Pläne und Programme der Regionalplanung ( 5 Abs. 3 ROG i. V. m. den landesrechtlichen Vorschriften) haben militärische Anlagen in ihrer zeichnerischen Darstellung nach Maßgabe der in diesem Erlass enthaltenen Vorschriften zu berücksichtigen, soweit sie regionalplanerisch bedeutsam sind. Sie sind nur in ihren äußeren Abgrenzungen unter Verzicht auf Bestandteile der Anlagen darzustellen. Hierzu kann eine besondere Flächenfarbe bzw. eine Signatur, die das jeweilige Areal abdeckt, oder eine linienhafte Umgrenzung vorgenommen werden, wobei die ursprüngliche Nutzung in der Darstellung keine Änderung erfahren soll. Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sollen auch innerhalb des Bereiches dieser Flächen erkennbar sein. Angeordnete Schutzbereiche ( 2 Abs. 1 Satz 1 Schutzbereichgesetz) dürfen in ihrer äußeren Abgrenzung, unter jeweiligen Beachtung der VS-Vorschriften, dargestellt werden, soweit es die Bedeutung des zu schützenden Objektes erfordert bzw. ermöglicht. Bauschutzbereiche ( 12 ff Luftverkehrsgesetz) sowie Lärmschutzbereiche für militärische Flugplätze ( 1 und 2 Fluglärmgesetz) können - ohne Hinweis auf deren militärische Zweckbestimmung - übernommen werden. Festgelegte militärische Richtfunkstrecken können in Regionalplänen in gleicher Weise wie zivile Richtfunkstrecken linienhaft dargestellt werden. 03/2012 Anlage 4.2 Seite 5

164 Anlage 4.2 Kartenerlass MilGeo 2. Bauleitpläne Bauschutzbereiche ( 12 ff. Luftverkehrsgesetz) sowie Lärmschutzbereiche für militärische Flugplätze ( 1 und 2 Fluglärmgesetz) sollen nachrichtlich in die Bauleitpläne übernommen werden. 2.1 Flächennutzungspläne Die zeichnerische Darstellung von militärischen Anlagen und Objekten in Flächennutzungsplänen als Sondergebiete Bund ist - nach Maßgabe der in diesem Erlass enthaltenen Vorschriften - zulässig. Militärische Anlagen sind nicht flächenhaft, sondern durch die äußere Abgrenzung (vgl. Regionalpläne) mit Darstellung der sonstigen Nutzungsart einzutragen. 2.2 Bebauungspläne Bei kleinflächigen militärischen Anlagen kann für das betroffene Grundstück die allgemeine oder angrenzende Nutzungsart zeichnerisch dargestellt werden, nähere Hinweise auf die militärische Zweckbestimmung sind nicht zulässig. 3. Fachpläne Für die Darstellung von militärischen Anlagen in Fachplänen (u.a. der Wasserwirtschaft, der Forstwirtschaft, des Naturschutzes und der Landschaftspflege) gelten die Bestimmungen nach IV A sowie IV B 1-2 sinngemäß, soweit eine Darstellung unumgänglich notwendig ist. 4. Arbeitskarten, Handentwürfe Verwaltungsinterne Arbeitskarten und Handentwürfe sind nach Überprüfung auf darin enthaltene Angaben über Verteidigungsliegenschaften und ggf. zugehörige Schutzbereiche zur besonderen Wahrung der Vertraulichkeit gegenüber der Einsichtnahme und Benutzung durch Dritte durch einen der Bedeutung des Inhalts angemessenen VS-Grad zu sichern. C - Privatkartographie 1. Behörden und Dienststellen ist es untersagt, Auskünfte über militärische Anlagen sowie ihre Schutzbereiche Herstellern oder Verlegern privat anzufertigender Karten zu erteilen. 2. Private kartographische Institute und Verlage sollen zur Vermeidung von Verstößen gegen VS-Vorschriften und zur Vermeidung eines Konfliktes mit 93 ff und 353 b StGB Karten und Schriften militärischer Anlagen vor Veröffentlichung der zuständigen Wehrbereichsverwaltung vorlegen. Sie sind verpflichtet, vor Veröffentlichung ihnen bekannter militärischer Anlagen in Karten und Schriften bei der zuständigen Wehrbereichsverwaltung die Zulässigkeit der Darstellung prüfen zu lassen. Sofern als Ergebnis einer solchen Prüfung die Darstellung militärischer Anlagen zulässig ist, haben Hinweise auf die militärische Zweckbestimmung bei der Beschriftung des Kartenbildes 03/2012 Anlage 4.2 Seite 6

165 Anlage 4.2 Kartenerlass MilGeo gemäß Abschnitt IV A Nr. 2 zu unterbleiben. D - Lagepläne militärischer Anlagen Abschnitt IV B 4 gilt entsprechend. V. Allgemeine Hinweise 1. Abstimmung auf Bundesebene Der vorstehende Erlass ist mit den Bundesministerien der Finanzen, des Innern, für Verkehr sowie für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau abgestimmt. 2. Unterrichtung der Landesbehörden Die o. a. Bundesministerien unterrichten die zuständigen obersten Landesbehörden, diese ihrerseits die ihnen nachgeordneten Behörden über den Inhalt dieses Erlasses. 3. Die bisherigen Erlasse über die Darstellung militärischer Anlagen und Schutzbereiche in Kartenwerken werden hiermit aufgehoben. 4. Die neu gefassten Vorschriften treten am in Kraft. 03/2012 Anlage 4.2 Seite 7

166 Anlage 5.1 Mustertext Fertigungsaussage # Anlage 5 Anlage 5.1 Vermessungsschriften Mustertext Fertigungsaussage ÖbVI Mustermann, Musterstraße 3a, Musterstadt Vermessungs- und Katasteramt Musterstraße Musterstadt Öffentliche Vermessungsstelle ÖbVI Mustermann Musterstraße 3a Musterstadt Geschäftszeichen Antragskennzeichen Bearbeiterin/Bearbeiter Datum (persönlich) Telefon (persönlich) Übernahme von Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster Auftragsart: Teilungsvermessung Lage: Gemarkung: Flur: Flurstücke: Antragstellerin/Antragsteller: Sehr geehrte Damen und Herren, ich übersende die beigefügten Vermessungsschriften mit der Bitte um Übernahme in das Liegenschaftskataster. Die für die Übernahme in das Liegenschaftskataster erforderliche inhaltliche und rechtsförmliche Richtigkeit der Vermessungsschriften gemäß Nr. 3.3 VV-ErhebungGeoBasis wird hiermit bescheinigt. Insbesondere wird versichert, dass die Bestimmung der Flurstücksgrenzen und die Abmarkung der Grenzpunkte insgesamt Bestandskraft erlangt haben, die Grenzermittlung sachgerecht durchgeführt und die zulässigen Abweichungen soweit keine näher erläuterten Besonderheiten vorliegen - eingehalten wurden, der Anschluss der Liegenschaftsvermessung an den vermessungstechnischen Raumbezug vorgenommen wurde und die zulässigen Abweichungen - soweit keine näher erläuterten Besonderheiten vorliegen - eingehalten worden sind und die Ausgangsdaten des Entwurfs zur Aktualisierung des Liegenschaftskatasters die erforderliche Aktualität besitzen. Entscheidungen zu den Rechtsbehelfen sowie Besonderheiten, insbesondere bei der Grenzermittlung, beim Anschluss an den vermessungstechnischen Raumbezug und Änderungen von Ausgangsdaten, liegen nicht vor. sind in der Anlage erläutert. Mit freundlichen Grüßen (Unterschrift) 09/2013 Anlage 5.1 Seite 1

167 Anlage 5.2 SKRi # Anlage 5.2 Darstellung von Geobasisinformationen in Rissen (Signaturenkatalog Risse - SKRi) Inhaltsverzeichnis 1 Vorbemerkungen 1.1 Zweck 1.2 Inhalt und Umfang 1.3 Normen 1.4 Maßangaben und Beschriftungen 1.5 Verwendung von Farben in Vermessungsrissen 1.6 Begleitsignaturen 1.7 Sonstige Darstellungen 2 Signaturenkatalog 3 Beispiel zur Schreibweise orthogonaler Messungszahlen in Vermessungsrissen 03/2012 Anlage 5.2 Seite 1

168 Anlage 5.2 SKRi 1 Vorbemerkungen 1.1 Zweck Der Signaturenkatalog für Risse (SKRi) regelt die graphische Darstellung von Objekten und Signaturen in Grenzermittlungs- und Vermessungsrissen sowie der Aufnahmeübersicht (nachfolgend als Risse bezeichnet). 1.2 Inhalt und Umfang Der Inhalt der Risse richtet sich grundsätzlich nach den Nummern 12.5 und Die Art der in den Rissen darzustellenden Signaturen ergibt sich aus Nummer 2 des SKRi. Darüber hinaus im SKRi nicht enthaltene Objekte, Attribute oder Wertearten des ALKIS -OK RP, die aus fachlichen Gründen in den Rissen nachzuweisen sind, sind allgemein verständlich, darzustellen. 1.3 Normen Dem SKRi liegt die DIN (Zeichnen für Vermessungsrisse, großmaßstäbige Karten und Pläne) zugrunde. Für alle erforderlichen nicht im SKRi definierten Darstellungen gelten die Vorgaben der DIN Maßangaben und Beschriftung Die Maßangaben in Nummer 2 sind in Millimeter angegeben. Die den Signaturen beigefügten Beschriftungen stellen nur Beispiele dar. Soweit die Übersichtlichkeit und die Lesbarkeit eines Risses nicht beeinträchtigt wird oder auch bei handschriftlicher Rissführung kann von den Angaben in Nummer 2 abgewichen werden. 1.5 Verwendung von Farben in Rissen in Grenzermittlungs- und Vermessungsrissen Schwarz bereits im Liegenschaftskataster nachgewiesene Informationen die Beschriftung ist auch in blau zulässig Rot neue, bisher nicht im Liegenschaftskataster nachgewiesene Informationen erneut abgemarkte Punkte Grün Blau Braun Kontrollpunktvektoren mit Betrag vorgefundene Grenz- und Vermessungsmarken Anschluss- bzw. Passpunktvektoren mit Betrag in Aufnahmeübersichten und Grenzermittlungsrissen Rot Schwarz Richtungen zu den Anschlusspunkten Richtungen zu den sonstigen Punkten 03/2012 Anlage 5.2 Seite 2

169 Anlage 5.2 SKRi 1.6 Begleitsignaturen Die Darstellung von lageidentischen Liniensignaturen ist in Ausnahmefällen (z. B. Flurgrenze bei handschriftlicher Rissführung) auch als Begleitsignatur zulässig. 1.7 Sonstige Darstellungen Besonderheiten, die sich nicht aus dem ALKIS -OK RP ergeben, sind langschriftlich im Vermessungsriss anzugeben. 1.8 Ergänzende Hinweise Eine Übersicht zur Dokumentation von Liegenschaftsvermessungen in Abhängigkeit der Qualität des Liegenschaftskatasters enthält Anlage 5.3. Beispiele für die Ausgestaltung von Grenzermittlungs- und Vermessungsriss sowie der Aufnahmeübersicht enthält Anlage /2012 Anlage 5.2 Seite 3

170 Anlage 5.2 SKRi 2 Signaturenkatalog Objekt Kennung - Attribut - Werteart Präsentation im Vermessungsriss Darstellungshinweise und Beispiele Linienbreite [mm] Texthöhe [mm] Angaben zum Flurstück Flurstücksgrenze F nf W nfb 0,35 2,5 Beschriftung F bei erstmals in der Liegenschaftsvermessung festgestellten Flurstücksgrenzen Beschriftung nf bei nicht festgesellten Flurstücksgrenzen (nur bei neuen Flurstücksgrenzen aus einfacher Sonderung) Beschriftung W bei wiederhergestellten Flurstücksgrenzen Beschriftung nfb bei nicht feststellbaren Flurstücksgrenzen Nachweis der Radien bei kreisförmigen Flurstücksgrenzen: (Pfeil mit Beschriftung r 10,0 oder r = 10,0 ) r 10,0 r = 10,0 2,5 Flurgrenze ARF (3000) 5 3 1,0 Gemarkungsgrenze ARF (7003) 5 3 1,0 Grenzstein Grenzpunkt ist die Mitte (1), ABM (1100,1140,1190) die Mitte einer Oberkante (2) 2,5 0,35 oder die Ecke (3) des Steins. (1) (2) (3) Grenzkreuz ABM (1400) 0,35 5 sonstiger abgemarkter Grenzpunkt ABM (1000,1210,1211, 1220,1230,1310,1500,1620, 1670) nicht abgemarkter Grenzpunkt ABM (1700, 9500) 2,5 0,35 0,35 03/2012 Anlage 5.2 Seite 4

171 Anlage 5.2 SKRi Objekt Kennung - Attribut - Werteart Präsentation im Vermessungsriss Darstellungshinweise und Beispiele Linienbreite [mm] Texthöhe [mm] Beschriftung von Abmarkungen ABM (1140) (Kunststoffmarke) ABM (1210) (Eisenrohr) ABM (1211) (Eisenrohr mit Schutzkappe) ABM (1220) (Kunststoffrohr) ABM (1230) (Drainrohr) ABM (1310) (Bolzen) ABM (1500) (Pfahl) ABM (1620) (Flasche) K R RmK KR D B P Fl 2,5 Darstellung der relativen Höhe (RHO): ober- oder unterirdisch: oder 0,25 0,6 0,2 Flurstücksnummer oder 10 / 8 10 oder 0,25 3,5 8 Angaben zur Lage Lagebezeichnung ohne Hausnummer Hausnummer mit Gebäude HNR (x) Beispiele: Straßenname Schulstraße 2,5 Gewannenbezeichnung Langgewann Gewässername Laacher See Nr. 20 oder Nr. 20 A oder Nr ,5 Hausnummer ohne Gebäude HNR (x) Angaben zum Netzpunkt Stein 13001,13002,13003 VMA (1100,1140,1190) HsNr. 20 2,5 2,5 0,35 Meißelzeichen 13001,13002,13003 VMA (1400) 0,35 5 sonstige Vermarkungen 13001,13002,13003 VMA (1000, 2,5 1210,1211,1220,1230,1310, 1500,1620,1670) 0,35 09/2013 Anlage 5.2 Seite 5

172 Anlage 5.2 SKRi Objekt Kennung - Attribut - Werteart Präsentation im Vermessungsriss Darstellungshinweise und Beispiele Linienbreite [mm] Texthöhe [mm] Beschriftung von Vermarkungen 13001,13002, VMA (1140) (Kunststoffmarke) 13001,13002, VMA (1210) (Eisenrohr) 13001,13002, VMA (1211) (Eisenrohr mit Schutzkappe) 13001,13002, VMA (1220) (Kunststoffrohr) 13001,13002, VMA (1230) (Drainrohr) 13001,13002, VMA (1310) (Bolzen) 13001,13002, VMA (1500) (Pfahl) 13001,13002, VMA (1620) (Flasche) K R RmK KR D B P Fl 2,5 Darstellung der relativen Höhe (RHO): ober- oder unterirdisch: 0,6 oder 0,2 0,25 Angaben zum Gebäude Gebäudelinie ,18 Beschriftung von Gebäuden GFK (1000) GFK (2000) GFK (2142) GFK (2171) GFK (2450) GFK (2461) GFK (2462) GFK (2463) GFK (2465) GFK (2513) GFK (2523) GFK (2527) GFK (2611) GFK (3000) GFK (3010) GFK (3011) GFK (3012) GFK (3013) GFK (3014) GFK (3015) GFK (3016) GFK (3017) GFK (3019) GFK (3020) GFK (3021) GFK (3022) Wohnhaus oder Whs Gebäude für Wirtschaft oder Gewerbe oder (bei einfacher Bauweise) Schuppen oder Schp Speichergebäude Bergwerk Betriebsgebäude - Seilbahn Parkhaus Parkdeck Garage oder Ga Tiefgarage Wasserbehälter oder Wbh Umformer Reaktor Kläranlage Gebäude für öffentliche Zwecke Verwaltung Parlament Rathaus Post Zollamt Gericht Botschaft oder Konsulat Kreisverwaltung Finanzamt Gebäude für Bildung und Forschung Schule Berufsschule 09/2013 Anlage 5.2 Seite 6

173 Anlage 5.2 SKRi Objekt Kennung - Attribut - Werteart Präsentation im Vermessungsriss Darstellungshinweise und Beispiele Linienbreite [mm] Texthöhe [mm] GFK (3023) GFK (3024) GFK (3030) GFK (3031) GFK (3032) GFK (3033) GFK (3034) GFK (3035) GFK (3036) GFK (3037) GFK (3038) GFK (3040) GFK (3041) GFK (3042) GFK (3043) GFK (3045) GFK (3050) GFK (3051) GFK (3052) GFK (3060) GFK (3061) GFK (3062) GFK (3063) GFK (3064) GFK (3065) GFK (3070) GFK (3071) GFK (3072) GFK (3073) GFK (3074) GFK (3075) GFK (3080) GFK (3081) GFK (3090) GFK (3091) GFK (3092) GFK (3094) GFK (3095) GFK (3097) GFK (3211) GFK (3221) GFK (3242) GFK (3281) Hochschulgebäude (Fachhochschule) oder Hochschulgebäude (Universität) Forschungsinstitut Gebäude für kulturelle Zwecke Schloss Theater oder Oper Konzertgebäude Museum Rundfunk oder Fernsehen Veranstaltungsgebäude Bibliothek oder Bücherei Burg oder Festung Gebäude für religiöse Zwecke Kirche Synagoge Kapelle Gotteshaus Gebäude für Gesundheitswesen Krankenhaus Heilanstalt oder Pflegeanstalt oder Pflegestation Gebäude für soziale Zwecke Jugendfreizeitheim Freizeitheim oder Vereinsheim oder Dorfgemeinschaftshaus oder Bürgerhaus Seniorenfreizeitstätte Obdachlosenheim Kinderkrippe oder Kindergarten oder Kindertagesstätte Gebäude für Sicherheit und Ordnung Polizei Feuerwehr Kaserne Schutzbunker Justizvollzugsanstalt oder JVA Friedhofsgebäude oder Leichenhalle oder Krematorium Trauerhalle Empfangsgebäude Bahnhof Flughafen U-Bahnhof S-Bahnhof Busbahnhof Sporthalle oder Turnhalle Hallenbad Sanatorium Schutzhütte 2,5 2,5 Hinweis: Zusätzlich können noch Eigennamen mit erfasst werden z. B. Schillerschule oder Cusanus-Krankenhaus Gebäudepunkt ,18 03/2012 Anlage 5.2 Seite 7

174 Anlage 5.2 SKRi Objekt Kennung - Attribut - Werteart Präsentation im Vermessungsriss Darstellungshinweise und Beispiele Linienbreite [mm] Texthöhe [mm] Bauteillinie ,18 Abweichende Geschosshöhe BAT (1400) 1-F-1/1 Whs 2-V-1/1 0,18 2,5 Tiefgarage BAT (2100) Rathaus 0,18 2,5 Tiefgarage Arkade BAT (2400) 0,18 Durchfahrt im Gebäude BAT (2610) Durchfahrt an überbauter Verkehrsstraße BAT (2620) Durchfahrt 0,18 2,5 Besondere Gebäudelinie (offene Gebäudelinie) BES (1000) 1 2 Anwendungsfälle: eine/mehrere offene Gebäudeseite/n: 0,18 Offene Halle (alle vier Seiten offen): Tatsächliche Nutzung Nutzungsartenabgrenzung 1 1 0,18 09/2013 Anlage 5.2 Seite 8

175 Anlage 5.2 SKRi Objekt Kennung - Attribut - Werteart Präsentation im Vermessungsriss Darstellungshinweise und Beispiele Linienbreite [mm] Texthöhe [mm] Nutzungsart Die Nutzungsart ist als Schlüssel aus der Objektartenkürzel (OAK) und der/den Werteart/en (WA) gem. ALKIS -OK RP wie folgt darzustellen: OAK (2 Stellen) - WA1 (4 Stellen) - WA2 (4 Stellen) Beispiele: Wohnbaufläche Lagerplatz Baustoffe Golfplatz Laubholz Stehendes Gewässer (nicht weiter spezifiziert) WF IF SF-4110 WA-1100 SG Bauwerke, Einrichtungen und sonstige Anlagen Bauwerkslinie Bauwerkspunkt Beschriftung und Ausgestaltung von Bauwerken BWF (1001) BWF (1003) BWF (1005) Wasserturm Aussichtsturm Kühlturm Ausgestaltung von punktförmigen Objekten 0,18 3, BWF (1008) BWF (1210) BWF (1215) Sendeturm Klärbecken Biogasanlage BWF (1220) Windrad Windrad BWF (1250) Mast Mast 4 0,18 2, BWF (1260) Funkmast Funkmast BWF (1270) Antenne Antenne 4 09/2013 Anlage 5.2 Seite 9

176 Anlage 5.2 SKRi Objekt Kennung - Attribut - Werteart Präsentation im Vermessungsriss Darstellungshinweise und Beispiele Linienbreite [mm] Texthöhe [mm] BWF (1201) BWF (1101) - OFL (1200) BWF (1101) - OFL (1400) BWF (1110) BWF (1410) BWF (1440) Silo Rohrleitung (u) oder Pipeline (u) Rohrleitung (a) oder Pipeline (a) Freileitung (10 kv) Fußballfeld oder Tennisfeld oder ähnliche Beschreibung Stadion BWF (1610) (Überdachung) BWF (1781) Brunnen Brunnen 0,18 2, BWF (1845) (Widerlager) BWF (1900) (Durchfahrt) siehe BWF (1800) Durchfahrt BWF (1800) (Brücke) BKT (2200) BKT (2300) BKT (2400) BWF (2020) Kabinenbahn oder Umlaufseilbahn Sessellift Skilift oder Schlepplift Rückhaltebecken Reliefformen Topographischer Punkt ,18 03/2012 Anlage 5.2 Seite 10

177 Anlage 5.2 SKRi Objekt Präsentation im Vermessungsriss Linienbreite Texthöhe Kennung - Attribut - Werteart Darstellungshinweise und Beispiele [mm] [mm] Sonstige Signaturen Punktnummer 31001(20) oder 131(23) oder 31005() Hinweise: Führende Nullen der Punktnummer sind nicht darzustellen. Die GST-Angabe (erste und zweite Stelle) ist in Klammer hinter der Punktnummer darzustellen. Bei GST nicht belegt erfolgt die Darstellung mittels (). Bei Punkten der Objektartengruppe (Aufnahmepunkte, Sicherungspunkte, sonstige Vermessungspunkte) ist die Punktnummer unterstrichen darzustellen. Die Darstellungsvorgaben gelten auch für Hilfs- und Standpunkte. 2,5 Flurnummer Flur 10 7 Messungslinie 3 0,25 1 Polygonlinie 5 0,35 3 Endmaß 114,12 0,25 2,5 Angelegtes Maß 34,12 0,25 2,5 Gerechnetes Maß 29,32 0,25 2,5 Graphisches Maß 29,32k 0,25 2,5 Schnittpunkt (Maß) 22,44 0,25 2,5 Indirektes Maß (29,32) 0,25 2,5 Grenzpunkt gesucht, aber nicht vorgefunden n. v. 0,25 2,5 Senkrechte (rechter Winkel) ,18 Hilfspunkt, Standpunkt (Standpunkt bei freier Stationierung, temporärer Aufnahmepunkt (tap), o.ä.) Spitzer Winkel 2,5 0,18 0,18 stumpfer Winkel 0,18 03/2012 Anlage 5.2 Seite 11

178 Anlage 5.2 SKRi Objekt Kennung - Attribut - Werteart Präsentation im Vermessungsriss Darstellungshinweise und Beispiele Linienbreite [mm] Texthöhe [mm] Verlängerung 0,18 Geradheitszeichen 6 0,18 Parallele Linien Hinweis: 0,18 Die längeren Striche geben die Richtung der parallelen Linien an. Nordpfeil ,35 44 Zuordnungshaken ,18 2 Pfeil (z. B. Fließrichtungspfeil) 1 5 0,25 Differenz- / Klaffungsvektor (mit Angabe des Vektorwertes bzw. Größe der Klaffung) 2 2 0,35 3,5 Beobachtungsrichtungen 1 1 0,25 Hinweis: Zur Wahrung der Lesbarkeit können die Beobachtungsrichtungen mit reduzierter Deckkraft (z. B: halbtransparent) dargestellt werden. 03/2012 Anlage 5.2 Seite 12

179 Anlage 5.2 SKRi Objekt Kennung - Attribut - Werteart Präsentation im Vermessungsriss Darstellungshinweise und Beispiele Linienbreite [mm] Texthöhe [mm] Grenzmauer 0,20 0,20 0,20 Versetzte Darstellung bei zwei aneinander grenzenden Mauern: 0,25 2,5 0,20 0,20 Angaben zu neuen Gebäuden und Bauwerken bzw. Gebäude- und Bauwerksveränderungen Baujahr ,5 Ausbauzustand 2 2 V 1/2 oder V 0 2,5 Anzahl der Vollgeschosse: 1, 2, 3, usw. Dachausbau: V: voll ausgebaut H: halb ausgebaut N: nicht ausgebaut F: Flachdach Kellerausbau: 1/1: voll unterkellert 1/2: halb unterkellert 0: nicht unterkellert 09/2013 Anlage 5.2 Seite 13

180 Anlage 5.2 SKRi 3 Beispiel zur Schreibweise orthogonaler Messungszahlen in Vermessungsrissen graphisches Maß (Kartenmaß) Kirchgasse 2 Verlängerung 8,00 27,35 50 WF ,00 Ga 10 0,3 B 19, ,66 23,44 16,80 0,00 8,00 56 Ga 45 8,00 8,02 Nr. 20 Whs 8,56 11,37 8,48 7 8, Flur 10 WF 153, , ,13 11 R 201, ,18 192,11 163, ,05 R 43 5, [17,97] (22,80) 23, ,21 13, , , Spannmaß Endmaß (Ende einer Messungslinie) Grenzlänge gerechnetes Maß Gebäudeeinmessung mehere Punkte auf einer Senkrechten Strebe 10 Grenz- und Gebäudepunkt (lageidentisch) abgehende Messungslinie (Schnittpunkt) indirektes Maß Messungskontrolle (doppelt gemessen) angelegtes Maß 33,12 10 D 0,3 127, /2012 Anlage 5.2 Seite 14

181 Anlage 5.3 Dokumentation von Liegenschaftsvermessungen Dokumentation Mit rechnerischer Grenzermittlung (rgre) ohne rgre Nr. Arbeitsschritt GST 2000 GST 2100 oder vergleichbare innere Genauigkeit und luftbildvermessene Gebiete nach Nr. 5.4 Sonstige Gebiete nach Grenzermittlung 1 Übertragung der Liegenschaftszahlen in die Örtlichkeit ( Absteckung fehlender Punkte ) Grenzermittlungsriss Darstellung der Differenzvektoren Grenzermittlungsriss mit Aufnahmeübersicht Differenzvektoren aus 4 PT (Anlage 5.4 Beispiel 1) (Anlage 5.4 Beispiel 2 und Beispiel 4) Grenzermittlungsriss orthogonale Dokumentation anhand der bestehenden Liegenschaftszahlen (Anlage 5.4 Beispiel 6) Anschluss an den vtr oder sonstige Punkte mit GST = Dokumentation des neuen Bestands Aufnahmeübersicht - entfällt - Vermessungsriss Inhalt gem Vermessungsriss Inhalt gem Vermessungsriss Inhalt gem (Anlage 5.4 Beispiel 1) (Anlage 5.4 Beispiel 3 und Beispiel 5) (Nachweis entspricht Beispiel 3 und Beispiel 5) Anschluss an den vorläufigen vtr oder sonstige Punkte mit GST Dokumentation des neuen Bestands Aufnahmeübersicht gem Vermessungsriss Inhalt gem # # Anlage 5.3 Dokumentation von Liegenschaftsvermessungen in Abhängigkeit der Qualität des Liegenschaftskatasters Aufnahmeübersicht gem Vermessungsriss Inhalt gem (mindestens GST 2100) Polarverfahren Orthogonalverfahren (Anlage 5.4 Beispiel 6) 09/2013 Anlage 5.3 Seite 1

182 Anlage 5.3 Dokumentation von Liegenschaftsvermessungen Anmerkungen und Erläuterungen: Allgemeines Die Matrix beschreibt in den Spalten 2 bis 4 die Dokumentation von Liegenschaftsvermessungen in Abhängigkeit von der Qualität des Liegenschaftskatasters. In den Zeilen 1 bis 3 finden sich Hinweise zu den einzelnen Arbeitsschritten. Gleichfarbig unterlegte Dokumentationen können gemeinsam dargestellt werden, wenn die Übersichtlichkeit gewahrt bleibt. Grenzermittlungsrisse in Bereichen außerhalb der GST 2000 sind bei einer rechnerischen Grenzermittlung immer separat vom Vermessungsriss zu fertigen. Das Ergebnis der Zuverlässigkeitsprüfung der Polaraufnahme vom freien Standpunkt nach Nummer 4.1 der Anlage 3.4 (3-Parametertransformation mit festem Maßstab=1) ist nur im Berechnungsprotokoll nachzuweisen. Überschreitungen der Z S sind nach Nummer in der Fertigungsaussage zu dokumentieren. Zu Zeile Nr. 1: Grenzermittlung Bereiche der GST 2000 : Der Grenzermittlungsriss soll die Differenzvektoren in den Anschluss-, Kontroll- und überprüften GP wiedergeben. Bereiche der GST 2100 oder vergleichbarer innerer Genauigkeit und luftbildvermessene Gebiete nach Nummer 5.4 : Der rechnerischen Grenzermittlung von Punkten der GST 2100 oder vergleichbarer innerer Genauigkeit liegt eine 4-Parametertransformation (4PT) mit Berücksichtigung des Maßstabs und Verteilung der Restklaffen zu Grunde. Da in diesen Bereichen bei der rechnerischen Grenzermittlung das Prinzip der Nachbarschaft zwingend zu beachten ist, können in inhomogenen Bereichen mehrere Stationierungsansätze zur sachgerechten Übertragung der Liegenschaftszahlen in die Örtlichkeit erforderlich sein. In luftbildvermessenen Gebieten mit Koordinaten geringer Genauigkeit nach Nummer 5.4 ist analog zu verfahren. Der Grenzermittlungsriss soll die Differenzvektoren aus der jeweiligen 4 PT in den Anschluss-, Kontroll- und GP und die Richtungen vom Standpunkt zu den Anschlusspunkten und den überprüften und ermittelten GP wiedergeben. Die zusätzliche Angabe der Richtungen dient der Nachvollziehbarkeit einer sachgerechten Berücksichtigung des Prinzips der Nachbarschaft. 03/2012 Anlage 5.3 Seite 2

183 Anlage 5.3 Dokumentation von Liegenschaftsvermessungen Zu Zeile Nr. 2: Anschluss an den vtr oder sonstige Punkte mit GST = 2000 Zeile 2 beschreibt die Dokumentation des Anschluss an den vtr oder sonstige Punkte mit der GST = Eine Aufnahmeübersicht entfällt, der Vermessungsriss ist nach Nummer auszugestalten. Zu Zeile Nr. 3: Anschluss an den vorläufigen vtr oder sonstige Punkte mit GST 2000 Zeile 3 beschreibt die Dokumentation des Anschluss an den vorläufigen vtr oder sonstige Punkte mit der GST Die Aufnahmeübersicht ist nur bei einem polaren Anschluss an den vorläufigen vtr (i. S. d. 2.4 VV-FührungGeoBasis) nach Nummer und erforderlich. Die Aufnahmeübersicht soll in einem übersichtlichen Maßstab dokumentieren, dass die jeweils zulässigen Abweichungen nach Tafel 1 in den Anschluss- und Kontrollpunkten eingehalten wurden (Differenzvektoren mit Angabe der Größe der Restklaffen = Beschriftung des Vektors). Sie soll erkennen lassen, dass nicht über die Anschlusspunkte hinaus extrapoliert wurde und wie die Aufnahmebereiche ggf. überlappt wurden. 03/2012 Anlage 5.3 Seite 3

184 Anlage 5.4 Beispiele Grenzermittlungs- und Vermessungsriss # # Anlage 5.4 Beispiele für Grenzermittlungs- und Vermessungsriss sowie Aufnahmeübersicht Beispiel 1 Vermessungsriss- und Grenzermittlungsriss Flurstückszerlegung im Koordinatenkataster Das Beispiel zeigt eine Zerlegung mit Gebäudeeinmessung im Koordinatenkataster (GST 2000). Vermessungs- und Grenzermittlungsriss wurden zusammengefasst. Neben den Grenzen des neuen Flurstücks 50/A wurde die Bestimmung der Flurstücksgrenzen zwischen dem Grenzpunkt (GP) und GP sowie GP und GP beantragt. Die vorgefundenen GP wurden mittels rechnerischer Grenzermittlung kontrolliert. Der GP wurde neu abgemarkt. Alle Neupunkte und Hilfspunkte wurden vorläufig mit eins beginnend aufsteigend nummeriert. Der Neupunkt 10 wurde mittels Sollkoordinaten festgelegt; GP 11 wurde nach vorheriger örtliche Festlegung doppelt polar bestimmt. Die nicht doppelt polar aufgenommenen Gebäudepunkte wurden mittels Gebäudepolygon berechnet und in die GST 2100 eingestuft. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurden die alphanummerischen Angaben zu der Gebäudeeinmessung in einer kleineren Schrift (abweichend von den Vorgaben der SKRi) dargestellt. Der Vermessungspunkt (VP) wurde mit n. v. gekennzeichnet, da trotz Suche keine Abmarkung zu finden war. 03/2012 Anlage 5.4 Seite 1

185 Anlage 5.4 Beispiele Grenzermittlungs- und Vermessungsriss Beispiel 1 03/2012 Anlage 5.4 Seite 2

186 Anlage 5.4 Beispiele Grenzermittlungs- und Vermessungsriss Beispiel 2 Grenzermittlungsriss (rechnerische Grenzermittlung) Bestimmung von Flurstücksgrenzen im koordinierten Grenz- und Gebäudepunktfeld mit anschließendem Anschluss an den vtr # Das Beispiel zeigt eine Grenzbestimmung im koordinierten Grenz- und Gebäudepunktfeld (festgestellte Punkte - GST nicht belegt ). Beantragt ist die Bestimmung und ggf. Abmarkung der GP 22109, 22024, und Grenzermittlungs- und Vermessungsriss sind getrennt zu führen (Vermessungsriss Beispiel 3). Bei der westlichen und östlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 50/4 handelt es sich nach dem Zahlennachweis des Liegenschaftskatasters um eine geradlinige Flurstücksgrenze. Der Abstand der in der jeweiligen Grenze liegenden Zwischenpunkte wurde überprüft (Nr ). Soweit erforderlich wurden die Fußpunktkoordinaten ihres Lots auf die geradlinige Flurstücksgrenze als amtliche Koordinaten für die Grenzermittlung eingeführt. Anschließend wurden die vorhandenen GP mittels rechnerischer Grenzermittlung kontrolliert. Der VP wurde mit n. v. gekennzeichnet, da trotz Suche keine Abmarkung zu finden war. 03/2012 Anlage 5.4 Seite 3

187 Anlage 5.4 Beispiele Grenzermittlungs- und Vermessungsriss Beispiel 2 03/2012 Anlage 5.4 Seite 4

188 Anlage 5.4 Beispiele Grenzermittlungs- und Vermessungsriss Beispiel 3 Vermessungsriss Bestimmung von Flurstücksgrenzen im koordinierten Grenz- und Gebäudepunktfeld mit anschließendem Anschluss an den vtr # Das Beispiel zeigt den Anschluss an den vtr der in Beispiel 2 durchgeführten Grenzermittlung mittels unabhängiger Doppelaufnahme von den Standpunkten 2 und 3 (Freie Stationierung). Die Vermessungsstelle ist dem Grundsatz nach Nummer Liegenschaftsvermessungen unmittelbar an den vtr anzuschließen gefolgt; ein Anschluss an den vorläufigen vtr nach Nummer wäre hier ebenfalls zulässig gewesen. Als Anschlusspunkte wurden die vorab mittels satellitengestützten Verfahren in GST 2000 bestimmten VP 80 und sowie der außerhalb des Vermessungsrisses gelegte temporäre Aufnahmepunkt 1 verwendet. Für den Anschluss der Liegenschaftsvermessungen genügen drei Anschlusspunkte, da im vorliegenden Fall die VP wie tap bestimmt und weiter verwendet wurden (Nr ). Der GP wurde neu abgemarkt. Die im Rahmen der Grenzermittlung verwendeten Punkte wurden anschließend mit der GST 2000 an den vtr angeschlossen (Nr ). Die im Rahmen der Grenzermittlung verwendeten GP und 22111, die nicht Gegenstand des Antrages sind, wurden in die GST 2100 abgestuft. Die Regelung für geradlinige Flurstücksgrenzen nach Nummer ist sowohl für GP als auch für GP (Bestimmung in GST 2000 mit anschließender Abstufung in GST 2100) zu berücksichtigen. Bei dem VP wurde der Hinweis n. v. aus dem Grenzermittlungsriss übernommen. Auf die Darstellung der Differenzvektoren am VP wurde verzichtet (Nr ). 09/2013 Anlage 5.4 Seite 5

189 Anlage 5.4 Beispiele Grenzermittlungs- und Vermessungsriss Beispiel 3 03/2012 Anlage 5.4 Seite 6

190 Anlage 5.4 Beispiele Grenzermittlungs- und Vermessungsriss Beispiel 4 Grenzermittlungsriss (rechnerische Grenzermittlung) Bestimmung von Flurstücksgrenzen im koordinierten Grenz- und Gebäudepunktfeld mit anschließendem Anschluss an den vtr # Das Beispiel zeigt eine Grenzbestimmung im koordinierten Grenz- und Gebäudepunktfeld (festgestellte Punkte - GST nicht belegt ). Beantragt ist die Bestimmung und ggf. Abmarkung der GP 22109, 22110, 22024, und Grenzermittlungs- und Vermessungsriss sind getrennt zu führen (Vermessungsriss Beispiel 5). Bei der westlichen und östlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 50/4 handelt es sich nach dem Zahlennachweis des Liegenschaftskatasters um eine geradlinige Flurstücksgrenze. Der Abstand der in der jeweiligen Grenze liegenden Zwischenpunkte wurde überprüft (Nr ). Soweit erforderlich wurden die Fußpunktkoordinaten ihres Lots auf die geradlinige Flurstücksgrenze als amtliche Koordinaten für die Grenzermittlung eingeführt. Anschließend wurden die vorhandenen GP mittels rechnerischer Grenzermittlung kontrolliert. Bei der Grenzermittlung für GP wurde eine unzulässige Abweichung von 0,08 m festgestellt. Auf Grund der unzulässigen Abweichung in der rechnerischen Grenzermittlung bei GP mussten die weiteren Liegenschaftszahlen für die Grenzermittlung herangezogen werden. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die Abmarkung des GP nicht dem Nachweis des Liegenschaftskatasters entspricht. Der VP wurde mit n. v. gekennzeichnet, da trotz Suche keine Abmarkung zu finden war. 03/2012 Anlage 5.4 Seite 7

191 Anlage 5.4 Beispiele Grenzermittlungs- und Vermessungsriss Beispiel 4 03/2012 Anlage 5.4 Seite 8

192 Anlage 5.4 Beispiele Grenzermittlungs- und Vermessungsriss Beispiel 5 Vermessungsriss Bestimmung von Flurstücksgrenzen im koordinierten Grenz- und Gebäudepunktfeld mit anschließendem Anschluss an den vtr # Das Beispiel zeigt den Anschluss an den vtr der in Beispiel 4 durchgeführten Grenzermittlung mittels unabhängiger Doppelaufnahme von den Standpunkten 2 und 3 (Freie Stationierung). Die Vermessungsstelle ist dem Grundsatz nach Nummer Liegenschaftsvermessungen unmittelbar an den vtr anzuschließen gefolgt; ein Anschluss an den vorläufigen vtr nach Nummer wäre hier ebenfalls zulässig gewesen. Als Anschlusspunkte wurden die vorab mittels satellitengestützten Verfahren in GST 2000 bestimmten VP 80 und sowie der außerhalb des Vermessungsrisses gelegte temporäre Aufnahmepunkt 1 verwendet. Für den Anschluss der Liegenschaftsvermessungen genügen drei Anschlusspunkte, da im vorliegenden Fall die VP wie tap bestimmt und weiter verwendet wurden (Nr ). Der GP wurde neu abgemarkt. Auf Grund des Ergebnisses der Grenzermittlung (Beispiel 4) wurde die Abmarkung des GP entfernt und entsprechend dem Zahlennachweis des Liegenschaftskatasters neu abgemarkt. Die im Rahmen der Grenzermittlung verwendeten Punkte wurden anschließend mit der GST 2000 an den vtr angeschlossen (Nr ). Der GP ist nicht Gegenstand des Antrags; die Vermessungsstelle hat sich jedoch entschieden die GST 2000 beizubehalten, da der GP zuverlässig ermittelt und durchgreifend geprüft wurde (Nr ). Die Regelungen nach Nummer für geradlinige Flurstücksgrenzen waren für die GP und zu berücksichtigen. Beim VP wurde der Hinweis n. v. aus dem Grenzermittlungsriss übernommen. Auf die Darstellung der Differenzvektoren am VP wurde verzichtet (Nr ). 09/2013 Anlage 5.4 Seite 9

193 Anlage 5.4 Beispiele Grenzermittlungs- und Vermessungsriss Beispiel 5 03/2012 Anlage 5.4 Seite 10

194 Anlage 5.4 Beispiele Grenzermittlungs- und Vermessungsriss Beispiel 6 Grenzermittlungsriss # Das Beispiel zeigt einen handschriftlich gefertigten Grenzermittlungsriss mit Nebenzeichnung bei orthogonalem Messverfahren. Als Grundlage für den Grenzermittlungsriss können, vorausgesetzt die Flurstücksgeometrie und die verwendeten Liegenschaftszahlen sind aktuell, auch vorhandene Risse (z. B. Rahmenrisse oder Sammelrisse) verwendet werden. In diesem Beispiel soll mit dem Eintrag des W für Wiederherstellung eine bessere Unterscheidung zwischen den wieder hergestellten und den nur ergänzend dargestellten Flurstücksgrenzen ermöglicht werden. Dies kann bei etwas komplexeren Grenzermittlungsrissen sinnvoll sein; grundsätzlich ist dies im Grenzermittlungsriss jedoch nicht vorgesehen. Der Anschluss nach Nummer kann analog zu den Beispielen 3 und 5 erfolgen. 09/2013 Anlage 5.4 Seite 11

195 Anlage 5.4 Beispiele Grenzermittlungs- und Vermessungsriss Beispiel 6 09/2013 Anlage 5.4 Seite 12

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