Anweisung. für Katastervermessungen im Saarland. (KaVermA)

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1 Vermessungs- und Katasterverwaltung des Saarlandes Anweisung für Katastervermessungen im Saarland (KaVermA) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt vom 01.Oktober C/4-110/99 - Vm 6000 A - Veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt Saarland Ausgabe Nr. 1 / 2000 in Kraft ab 01. März 2000 * ) 1. Änderungserlass vom 12. Dez Veröffentlicht im GMBl. Nr. 1/2003 vom 29. Jan. 2003

2 I N H A L T SEITE 1. Allgemeines Vermessungsanträge Vermessungsunterlagen Allgemeines Inhalt Anfertigung Vermessungsunterlagen für andere Vermessungsstellen Grenzermittlung Allgemeines Verfahren Streitige Grenze Umfang der Grenzermittlung Abweichungen innerhalb des Katasternachweises Zeichenungenauigkeiten Zeichenfehler Widersprüche in den Aufnahmeelementen Abweichungen zwischen örtlichem Besitzstand und Katasternachweis Messungenauigkeiten Ungenauigkeiten des Aufnahmeverfahrens Aufnahmefehler Versagen des Katasternachweises Grenzänderungen mit rechtlicher Wirkung Änderung des Besitzstandes Bergbauliche Einwirkungen Bundes- und Landesgrenzen Abmarkung Allgemeines Art der Abmarkung und Beschaffenheit der Grenzmarken Alte Abmarkungen Zurückstellung der Abmarkung Abmarkungen bei Enteignung KaVermA Stand: 10/99 Seite - 1 -

3 I N H A L T SEITE 6. Benachrichtigung Allgemeines Grenzfeststellungsverfahren, Abmarkungsverfahren Allgemeines Grenztermin Niederschrift über den Grenztermin Grenzermittlung und Festlegung neuer Grenzen Anhörung Grenzfeststellung und Abmarkung Bekanntgabe und Rechtsbehelf Vermessung Allgemeines Anschluss an das Lagefestpunktfeld Polygon- und Liniennetze Vermarkung und Sicherung der Vermessungslinien Messverfahren Orthogonalverfahren Polarverfahren Photogrammetrische Verfahren Satellitengestützte Verfahren Vermessungen an Gewässern Messgeräte und -instrumente Einmessung von Gebäuden und topographischen Gegenständen Sonderung Allgemeines Sonderung nach dem Katasternachweis Sonderung nach einem verbindlichen Plan Nachweis der Vermessungs- und Rechenergebnisse * ) Allgemeines Fortführungsrisse Rechenergebnisse * ) 1 (Nr. 11. in der Fassung des 1. Änderungserlasses v. 12. Dez veröffentlicht im GMBl. 1 / 2003 v. 29. Jan. 2003) KaVermA Stand: 12/2002 Seite - 2 -

4 I N H A L T SEITE 12. Übernahme der Vermessungsergebnisse in die Katasterkarten Flächenberechnung Berechnungsarten Umfang Besitz- und Trennstücke Reststücke Genauigkeit Ermittlung der endgültigen Flächen Flurstücksabschnitte Flächenberechnungsheft Vermessungsschriften Allgemeines Prüfung der Vermessungsschriften Eingereichte Vermessungsschriften Übernahme In-Kraft-Treten, Aufhebung von Vorschriften...42 TAFELN...43 Tafel 1 Tafel 1 a Tafel 1 b Tafel 2 Größte zulässige Abweichungen für die Längenmessungen...43 Größte zulässige Abweichungen für Grenzfeststellungen nach älteren gemessenen Maßen...45 Größte zulässige Abweichungen für Grenzfeststellungen nach graphisch entnommenen Maßen...46 Größte zulässige Abweichungen für die Flächenermittlungen...47 Tafel 3 Flächenverzerrung bei der konformen Abbildung nach Gauß-Krüger...55 KaVermA Stand: 10/99 Seite - 3 -

5 I N H A L T ANHÄNGE...56 SEITE Anhang 1 Richtlinien zur Ermittlung einer durch Verhältnisteilung entstandenen Grundstücksgrenze in den ehemals Pfälzer Teilen des Saarlandes; (Erlass des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 11. Januar 1934 Az.: IV /33)...56 Anhang 2 AUSZUG aus der AV des RJM vom 20. Januar ANLAGEN...59 Anlage 1 - Vollmacht Anlage 2 - Niederschrift über den Grenztermin - (Seite 1, 2 und 3)...60 Anlage 3 a - Bekanntgabe der Grenzfeststellung - und der Abmarkung - - (Schriftliche Bekanntgabe) Anlage 3 b - Rechtsbehelfsbelehrung / Rechtsbehelfsverzicht Anlage 4 - Freie Stationierung - (Seite 1, 2, 3, und 4 mit Abbildungen 1-4)...65 KaVermA Stand: 10/99 Seite - 4 -

6 BENUTZTE ABKÜRZUNGEN AbmVO = Abmarkungsverordnung BauGB = Baugesetzbuch BGB = Bürgerliches Gesetzbuch FlurbG = Flurbereinigungsgesetz LBO = Landesbauordnung LKVK = Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen SVwVfG = Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz SVermKatG = Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz SWG = Saarländisches Wassergesetz VwGO = Verwaltungsgerichtsordnung VwZG = Verwaltungszustellungsgesetz ZPO = Zivilprozessordnung KaVermA Stand: 10/99 Seite - 5 -

7 Auf Grund des 13 Abs. 5 des Saarländischen Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz - SVermKatG) vom (Amtsbl. S. 1130), erlässt das Ministerium für Umwelt für das Verfahren bei Katastervermessungen folgende Anweisung: 1. Allgemeines 1.1 Vorbemerkung Durch die Verfahrensvorschriften dieser Anweisung soll die Anwendung weiterentwickelter anerkannter geodätischer Methoden nicht ausgeschlossen werden. Soweit die Anweisung derartige Entwicklungen noch nicht berücksichtigt, sind ihre Vorschriften den Zielsetzungen des SVermKatG entsprechend anzuwenden. 1.2 Sicherheit bei Vermessungen Bei Vermessungen und Abmarkungen sind neben den allgemeinen Grundsätzen zur Verhütung von Unfällen insbesondere die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) bei Vermessungsarbeiten und die Vorschriften für das Betreten von Anlagen der Deutschen Bahn AG bei Ausführung von Vermessungen, Abmarkungen und Flurbereinigungsarbeiten in den jeweils geltenden Fassungen zu beachten. 1.3 Begriffe und Bezeichnungen Katasternachweis Der Katasternachweis im Sinne dieser Anweisung besteht aus der Flurkarte und ihren Unterlagen. Unterlagen sind u.a. die Ergebnisse einwandfreier und nicht einwandfreier Vermessungen (z.b. Risse, Rechenergebnisse, Niederschriften), sowie Urteile oder gerichtliche Vergleiche Katastervermessungen sind a) Vermessungen zum Bilden von Flurstücken, b) Grenzermittlungen zur Feststellung des örtlichen Verlaufs der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grundstücksgrenzen (Grenzfeststellung), c) Vermessungen zum Nachweis von Gebäuden d) Vermessungen zur Erneuerung des Liegenschaftskatasters. Sie dürfen nur von den in 2 (3) des SVermKatG genannten Vermessungsstellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausgeführt werden Katastervermessungen zur Grenzermittlung sind einwandfrei, wenn die Vermessungs- und Grenzpunkte eindeutig bestimmt und durch Sicherungsmaße geprüft sind, die Beteiligten mit der Grenzfeststellung und Abmarkung einverstanden waren bzw. Widersprüche rechtskräftig zurückgewiesen wurden und die Vermessungen in das Liegenschaftskataster übernommen sind. KaVermA Stand: 10/99 Seite - 6 -

8 1.3.4 Besitzstück im Sinne dieser Vorschrift ist der örtlich und wirtschaftlich zusammenhängende Grundbesitz eines Eigentümers; es kann aus mehreren Flurstücken bestehen. Trennstück ist der Teil eines Grundstückes, der a) im Grundbuch abgeschrieben oder b) ohne Abschreibung als besonderes Flurstück für Belastungszwecke gebildet werden soll. Reststück ist der nach Abtrennung des Trennstücks verbleibende Teil des ursprünglichen Flurstücks. KaVermA Stand: 10/99 Seite - 7 -

9 2. Vermessungsanträge 2.1 Vermessungsanträge können von den Grundstückseigentümern, ihren Bevollmächtigten oder von sonstigen Berechtigten (z.b. Erwerber, Testamentsvollstrecker) gestellt werden. Die Vermessungsstelle kann im Zweifelsfalle die schriftliche Zustimmung des Eigentümers verlangen. Behörden brauchen die Zustimmung des Eigentümers nicht nachzuweisen. Anträge auf Grenzfeststellung und Abmarkung können abgelehnt werden, wenn kein Bedürfnis zur Abmarkung vorliegt. 2.2 Beim Bearbeiten eines Vermessungsantrages ist darauf hinzuwirken, dass keine Flurstücke entstehen, die den Interessen von Raumordnung, Landesplanung oder Städtebau widersprechen. 2.3 Ist die Abschreibung eines Grundstücksteiles beabsichtigt und dafür eine behördliche Genehmigung erforderlich, sollen Flurstücke grundsätzlich erst dann gebildet werden (Zerlegung), wenn die Genehmigung vorliegt. Die Vermessung und die Auswertung können durchgeführt werden, wenn der Antragsteller sich schriftlich verpflichtet, die Mehrkosten zu tragen, falls die Genehmigung anders erteilt oder versagt wird. Eine Teilungsgenehmigung ist nicht erforderlich, wenn der Antragsteller schriftlich erklärt, dass er eine Abschreibung nicht beabsichtigt (z.b. Eintragung Bergschadensverzicht). 2.4 In Flurbereinigungs- oder beschleunigten Zusammenlegungsverfahren dürfen Katastervermessungen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde ausgeführt werden. In Baulandumlegungsverfahren ist die Zustimmung der Umlegungsstelle erforderlich. Ist die Befugnis der Gemeinde zur Durchführung der Umlegung gem. 46 (4) BauGB auf eine Behörde übertragen, so ist die Zustimmung der betreffenden Behörde erforderlich. KaVermA Stand: 10/99 Seite - 8 -

10 3. Vermessungsunterlagen 3.1 Allgemeines Vermessungsunterlagen sind alle Unterlagen, die für eine Vermessung benötigt werden, insbesondere - Risse - Kartenauszüge - Unterlagen über koordinierte Festpunkte - Grundstücks- und Eigentümerangaben Risse sind Vermessungsrisse, Fortführungsrisse, Handrisse, usw Kartenauszüge sind Vervielfältigungen (Ausschnitte) der Flur- und Schätzungskarten Unterlagen über koordinierte Festpunkte sind: a) Auszüge aus dem Nachweis der Dreieckspunkte, b) Auszüge aus dem Nachweis der Polygonpunkte, c) Auszüge aus dem Nachweis der Vermessungs- und Grenzpunkte 3.2 Inhalt Die Risse weisen neben den Feld-, Rechen- und ggf. auch Kartenmaßen sowie anderen Angaben früherer Vermessungen insbesondere nach: a) Besitzstücks-, Flurstücks-, Nutzungsartengrenzen und die Flurstücksnummern, b) Art der Abmarkung, c) Ursprung und Maßstab der Flurkarte, wenn Kartenmaße angegeben sind, d) Nummern der VGP Soweit einwandfreie Vermessungen vorliegen, wird im allgemeinen auf ältere Feldmaße nicht zurückgegriffen Die Kartenauszüge müssen die katastermäßigen Bezeichnungen, den Maßstab und ggf. auch Hinweise auf den Ursprung der Flurkarte enthalten. Ist die Flurkarte oder der Kartenauszug durch Vergrößerung oder Verkleinerung entstanden, so ist der ursprüngliche Maßstab (Kartierungsmaßstab) in Klammern hinzuzusetzen (z.b. Vergr. aus 1:5000). KaVermA Stand: 10/99 Seite - 9 -

11 3.3 Anfertigung Die Vermessungsunterlagen sind nach Gemarkungen getrennt in einem solchen Umfang zu fertigen, dass die Vermessung sachgemäß ausgeführt werden kann. Für den Feldgebrauch sind Vervielfältigungen der Risse zu verwenden In den Vervielfältigungen der Fortführungsrisse können die s.z. neu entstandenen Grenzen und neu gesetzten Vermessungs- und Grenzmarken gekennzeichnet werden Liegen von dem zu vermessenden Gebiet mehrere Fortführungsrisse von einwandfreien Vermessungen vor, so können Vermessungsrisse unter Beachtung von angelegt werden Den Rissen soll - soweit vorhanden - eine Vervielfältigung des topographischen Archivnachweises bzw. der Flurkarte mit den Nummern der Risse als Übersicht beigegeben werden. 3.4 Vermessungsunterlagen für andere Vermessungsstellen Die in 2 Abs. 3 Nr. 2. und 3. des SVermKatG genannten Vermessungsstellen beantragen die Vermessungsunterlagen beim LKVK unter Angabe von Zweck und Umfang der Vermessung. In der Regel ist eine Skizze beizufügen. KaVermA Stand: 10/99 Seite

12 4. Grenzermittlung 4.1 Allgemeines Bei Katastervermessungen müssen die Grenzen des zu vermessenden Besitzstücks in dem erforderlichen Umfang so ermittelt werden, dass eine rechtlich einwandfreie Lösung mit geringstem Aufwand erreicht wird. Durch geschickte Verhandlungsführung ist dem Grenzfrieden zwischen den Beteiligten zu dienen. 4.2 Verfahren Bei Katastervermessungen ist zu untersuchen ob Abweichungen a) innerhalb des Katasternachweises bestehen b) zwischen örtlichem Besitzstand und Katasternachweis bestehen und worauf die Abweichungen zurückzuführen und wie sie zu beheben sind Katasternachweis Der Katasternachweis bildet die Grundlage für die Untersuchungen nach Im ehemals pfälzischen Teil des Saarlandes sind bei der Ermittlung der Grundstücksgrenzen, die durch Verhältnisteilung entstanden sind, die Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom , AZ IV /33 (FME) zu beachten (Anhang 1). Anhang Dauerhafte örtliche Grenzeinrichtungen können als Katastergrenze angesehen werden, wenn sie im Rahmen der größten zulässigen Abweichung (Tafel 1, Spalte 2 bei einwandfreien Vermessungen oder Tafel 1a, 1b, bei nicht einwandfreien Vermessungen) mit dem Katasternachweis übereinstimmen und sofern evtl. vorgefundene, innerhalb der Fehlergrenzen richtig stehende Grenzmarken keine andere Grenzlage kennzeichnen. Tafel Einwandfreie Vermessungen Liegen einwandfreie Vermessungen vor, so ist der Katasternachweis maßgebend, wenn nicht ein Aufnahmefehler, eine Grenzänderung mit rechtlicher Wirkung oder eine Abweichung durch bergbauliche Einwirkung vorliegt In Gebieten mit photogrammmetrisch koordinierten Grenzpunkten sind die s. Z. örtlich gemessenen Längen maßgebend. Fehlen diese, so ist entsprechend zu verfahren. KaVermA Stand: 10/99 Seite

13 4.2.4 Nicht einwandfreie Vermessungen Liegen keine einwandfreien Vermessungen vor, so sind die Grenzen unter Beachtung des Prinzips der Nachbarschaft nach sachverständigem Ermessen und nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu ermitteln. Es sollen in erster Linie die unmittelbar gemessenen oder abgeleiteten Längen verwendet werden. Reichen diese Längen nicht aus, werden Kartenmaße herangezogen Ergibt die Ermittlung, dass der örtliche Grenzverlauf vom Katasternachweis abweicht, so ist darauf hinzuwirken, dass die Beteiligten sich einigen und Grenzstreitigkeiten beseitigt oder vermieden werden. Bei mangelnder Einigung findet keine Grenzfeststellung und Abmarkung statt; die Beteiligten sind auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen Die nach und ausgeführten Grenzermittlungen sind maßgebend, wenn die in der Tafel 1a bzw. 1b angegebenen größten zulässigen Abweichungen nicht überschritten werden. Tafel 1a, 1b 4.3 Streitige Grenze Streitige Grenze ist eine Grenze, über deren rechtmäßigen Verlauf die Beteiligten sich nicht einig sind und deren Nachweis im Liegenschaftskataster zweifelhaft ist. Die betreffende Grenze kann im Liegenschaftskataster als streitig nachgewiesen werden, insbesondere, wenn deren Verlauf Gegenstand einer zivilgerichtlichen Auseinandersetzung ist Ist der Katasternachweis nicht maßgebend, weil ein Aufnahmefehler vorliegt oder versagt er und lässt sich der Fehler oder das Versagen nicht beseitigen, weil die Beteiligten sich nicht einigen, so kann die im Liegenschaftskataster nachgewiesene Grenze als streitig gekennzeichnet werden Eine Flurstückszerlegung muss nur dann unterbleiben, wenn die neuen Grenzen nicht unabhängig von den streitigen Grenzen bestimmt werden können. 4.4 Umfang der Grenzermittlung Die Grenzen sind in dem Umfang zu ermitteln, wie es a) zur Fortführung des Liegenschaftskatasters und b) zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist. Zur Fortführung des Liegenschaftskatasters ist es erforderlich, lange geradlinige Grundstücksgrenzen, z.b. an Wegen und ähnlichen Anlagen, in ganzer Länge zu ermitteln, auch wenn nur Teile solcher Grenzen festgestellt werden sollen. Die Geradlinigkeit braucht nicht überprüft zu werden, wenn Teile der Wegegrenzen usw. bereits festgestellt wurden. Grenzen im Innern eines Besitzstückes sind in der Regel nicht festzustellen Bei Vermessungen zur Teilung von Grundstücken (Teilungsvermessungen) sind die Grenzen der Trennstücke, soweit sie künftig Besitzstücksgrenzen sind, im ganzen Umfang zu ermitteln. Bei Waldflächen, Straßen, Eisenbahnen und Gewässern kann mit Einverständnis der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten darauf verzichtet werden, wenn ein im Hinblick auf den Zweck der Vermessung unverhältnismäßig hoher Aufwand entstehen würde oder die vollständige Untersuchung der Trennstücke nicht von Bedeutung ist. KaVermA Stand: 10/99 Seite

14 4.4.3 Soweit die Grenzen des Reststücks noch nicht festgestellt sind, soll den Beteiligten nahegelegt werden, auch diese Grenzen mitvermessen zu lassen, soweit sie künftig Besitzstücksgrenzen sind. Sie sind stets festzustellen, wenn das Reststück kleiner als ein Viertel des zu teilenden Besitzstückes ist. Hierauf kann nur verzichtet werden, wenn a) der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte in der Niederschrift zum Grenztermin ausdrücklich darauf verzichtet und b) ausreichende Elemente für die Flächenberechnung vorliegen. 4.5 Abweichungen innerhalb des Katasternachweises In Betracht kommen: a) Zeichenungenauigkeiten, b) Zeichenfehler, c) Widersprüche in den Aufnahmeelementen Zeichenungenauigkeiten Zeichenungenauigkeiten sind durch ungenaues oder unsachgemäßes Kartieren oder Abzeichnen entstanden Zeichenungenauigkeiten werden mit den Beteiligten nicht erörtert Zeichenfehler Ein Zeichenfehler liegt vor, wenn die Darstellung in der Flurkarte nicht mit ihren maßgebenden Unterlagen übereinstimmt Der Zeichenfehler ist von Amts wegen zu berichtigen; die Beteiligten brauchen nicht zuzustimmen Ist es zweifelhaft, ob die Unterlagen eindeutig sind, so ist der Zeichenfehler nur nach örtlicher Untersuchung zu berichtigen. Das gilt besonders, wenn den Unterlagen keine einwandfreie Vermessung zugrunde liegt Widersprüche in den Aufnahmeelementen Widersprüche in den Aufnahmeelementen sind durch Auswertung der Unterlagen und, soweit erforderlich, durch örtliche Untersuchungen, zu denen die Beteiligten zugezogen werden können, zu klären Die als nicht richtig erkannten Aufnahmeelemente sind im Katasternachweis zu berichtigen, ggf. zu streichen. KaVermA Stand: 10/99 Seite

15 4.6 Abweichungen zwischen örtlichem Besitzstand und Katasternachweis. In Betracht kommen: a) Messungenauigkeiten, b) Ungenauigkeiten des Aufnahmeverfahrens, c) Aufnahmefehler, d) Versagen des Katasternachweises, e) Grenzänderungen mit rechtlicher Wirkung, f) Änderungen des Besitzstandes, g) bergbauliche Einwirkungen Messungenauigkeiten Messungenauigkeiten sind Abweichungen gegen frühere Vermessungen, deren Ursache die verschiedene Art der Messvorgänge und Messgeräte ist Messungenauigkeiten werden mit den Beteiligten nicht erörtert Beruht der Katasternachweis auf einer einwandfreien Vermessung, so sollen Messungenauigkeiten die in Tafel 1 Spalte 3 angegebenen Grenzwerte d nicht überschreiten. Tafel Gründet sich der Katasternachweis auf eine nicht einwandfreie Vermessung, so ist zu entscheiden, ob noch Messungenauigkeiten im Sinne von vorliegen. Dabei sind die größten zulässigen Abweichungen nach Tafel 1 a zu berücksichtigen. Tafel 1 a Ungenauigkeiten des Aufnahmeverfahrens Wenn in Gebieten nicht einwandfreier Vermessungen die Abweichungen nicht mehr als Messungenauigkeiten angesehen werden können, und wenn es sich auch nicht um Abweichungen im Sinne von 4.6 c) - g) handelt, können örtlicher Besitzstand und Katasternachweis voneinander abweichen, weil die Grenzen bei ihrer Entstehung oder Aufnahme ungenau ermittelt worden sind. Eine solche Ungenauigkeit kann z.b. dadurch entstanden sein, dass bei der Vermessung feste und scharf bezeichnete Grenzpunkte fehlten bzw. ihre Identität nicht gesichert war Soweit mit Ermessensentscheidungen verbunden, sind Ungenauigkeiten des Aufnahmeverfahrens mit den Beteiligten beratend zu erörtern. Damit soll einer späteren Feststellungsklage gem. 43 VwGO vorgebeugt werden Der örtliche Besitzstand ist in der Regel der Vermessung zugrunde zu legen. KaVermA Stand: 10/99 Seite

16 4.6.3 Aufnahmefehler Ein Aufnahmefehler liegt vor, wenn die Grenzen eines Flurstücks, wie sie sich eindeutig aus dem Katasternachweis ergeben, nicht dem bei ihrer Entstehung vorhandenen, rechtmäßigen Besitzstand entsprechen Ein Aufnahmefehler ist von Amts wegen zu berichtigen, wenn die Beteiligten glaubhaft erklären, a) dass die Abweichung nicht auf eine bewusst vorgenommene Änderung des Besitzstandes zurückzuführen ist und b) dass sie den örtlichen Besitzstand trotz der ihnen an Ort und Stelle vorgezeigten oder klar erläuterten Abweichung allein als rechtmäßig anerkennen Übernimmt das Amtsgericht (Grundbuchamt) die Berichtigung eines Aufnahmefehlers nicht, so ist nach den 8 und 9 der AV des RJM vom 20. Januar 1940 zu verfahren (Anhang 2). Anhang Versagen des Katasternachweises Der Katasternachweis ist für die Grenzermittlung nicht brauchbar a) wenn Widersprüche in den Aufnahmeelementen nicht aufgeklärt werden können oder b) wenn sich in der Örtlichkeit nicht genügend Punkte finden lassen, die hinreichend mit ihm übereinstimmen Bei Versagen des Katasternachweises wird der Grenzermittlung der von den Beteiligten angezeigte Grenzverlauf zugrunde gelegt, wenn anzunehmen ist, dass er dem rechtmäßigen Grenzverlauf entspricht Grenzänderungen mit rechtlicher Wirkung Der Katasternachweis ist für die Untersuchung nach nicht maßgebend, a) wenn durch rechtskräftige gerichtliche Urteile oder Vergleiche Grenzen abweichend von dem Katasternachweis festgelegt worden sind oder b) wenn Grenzänderungen eingetreten sind, die nach dem Wasserrecht oder auf Grund von öffentlichrechtlichen Verfahren z.b. nach dem Flurbereinigungsgesetz oder nach dem BauGB rechtliche Wirkung erlangt haben, c) wenn die Beteiligten nachweisen, dass die Grenzen vor Anlegung des Grundbuches auf Grund von gültigen Rechtsvorgängen ohne Änderung des Katasternachweises verändert worden sind. In diesen Fällen wird der Sachverhalt mit den Beteiligten erörtert und die rechtmäßige Grenze der Vermessung zugrunde gelegt. KaVermA Stand: 10/99 Seite

17 4.6.6 Änderung des Besitzstandes Bei Abweichungen zwischen örtlichem Besitzstand und Katasternachweis, die nicht unter bis und fallen, ist eine bewusst vorgenommene Änderung des Besitzstandes zu vermuten, wenn der Katasternachweis zweifelsfrei richtig ist Wollen die Beteiligten die örtlichen Grenzen beibehalten, ist die Vermessung so auszuführen, dass danach die Abschreibungsunterlagen für die Auflassung und Eintragung in das Grundbuch erteilt werden können. Die Änderung darf keinesfalls durch Berichtigung des Katasters übernommen werden (s.a. AV des RJM vom 20. Januar 1940, 8) Bergbauliche Einwirkungen Soweit in Bergbaugebieten Abweichungen zwischen örtlichem Besitzstand und Katasternachweis auftreten, die durch horizontale Verschiebungen der Erdoberfläche infolge von Abbaueinwirkungen entstanden sind, werden in der Regel die örtlich vorgefundenen Abmarkungen, Vermessungsmarken, Gebäude u. dgl. der Vermessung zugrunde gelegt. Soweit für das zu vermessende Besitzstück Abmarkungen fehlen, ist bei der Grenzermittlung das Prinzip der Nachbarschaft zu beachten Für die Verlängerung und Verkürzung von Strecken, die durch bergbauliche Einwirkungen verursacht werden, lassen sich größte zulässige Abweichungen nicht festsetzen. Ob es sich bei den festgestellten Abweichungen um bergbauliche Einwirkungen handelt, ist aufgrund der Erfahrung und der durch Fühlungnahme mit den Bergbehörden und Markscheidern gewonnenen Erkenntnisse nach technischwissenschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. 4.7 Bundes- und Landesgrenzen Ist die Grundstücksgrenze zugleich Bundesgrenze, so sind - ohne Rücksicht auf Abweichungen gegen den örtlichen Besitzstand - der Grenzvertrag und der Grenzatlas der Katastervermessung zugrunde zu legen Bei der Ermittlung der Landesgrenzen sind der Grenzvertrag und der Grenzatlas - soweit vorhanden - und die Katasterunterlagen auszuwerten Über Abweichungen zwischen der örtlichen Grenze und der im Grenzvertrag oder im Grenzatlas nachgewiesenen Bundes- bzw. Landesgrenze berichtet das LKVK dem zuständigen Fachminister. KaVermA Stand: 10/99 Seite

18 5. Abmarkung 5.1 Allgemeines Abzumarken sind die nach Nr. 4 ermittelten und festgestellten oder durch Urteile oder Vergleiche bestimmten sowie die neuen Grenzen. Künftig wegfallende Grenzen sollen nicht abgemarkt werden. Neue Grenzmarken sind um ein rundes Maß, mindestens jedoch 2 m von der Bundesaußengrenze in die abzumarkenden Grenze einzurücken Bei der Abmarkung ist besondere Vorsicht geboten, wenn zu befürchten ist, dass unterirdische Anlagen (Leitungen, Kabel usw.) beschädigt oder zerstört werden könnten. 5.2 Art der Abmarkung und Beschaffenheit der Grenzmarken Für die Art und Weise der Abmarkung und die Beschaffenheit der Grenzmarken gelten der 19 SVermKatG und die Abmarkungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung Bei der Abmarkung von Kurven sollen die Grenzpunkte so festgelegt werden, dass in der Karte die Grenze zwischen Grenzpunktsignaturen noch deutlich dargestellt werden kann. Auf die Möglichkeit, Grenzen durch Kreisbögen festzulegen, wird hingewiesen ( 1 Abs. 2 AbmVO). 5.3 Alte Abmarkungen Grenzpunkte, die Gegenstand der Niederschrift über den Grenztermin sind, sind zu erneuern, wenn die vorgefundenen Marken nicht als dauerhaft angesehen werden können Werden in Ausführung des Vermessungsantrages an falscher Stelle stehende oder entbehrliche Grenzmarken vorgefunden, die eine klare Kennzeichnung der Grenzen stören, so sind sie von der Vermessungsstelle zu entfernen. 5.4 Zurückstellung der Abmarkung Wird die Abmarkung neuer Grenzen gemäß 19 Abs. 5 SVermKatG zurückgestellt, so sind die neuen Grenzen örtlich durch Pfähle oder dergl. zu kennzeichnen und den Beteiligten vorzuzeigen und in der Niederschrift über den Grenztermin zu behandeln. Der Antragsteller hat sich in der Niederschrift zu verpflichten, nach Wegfall der Hinderungsgründe die dauerhafte Abmarkung auf seine Kosten vornehmen zu lassen. 5.5 Abmarkungen bei Enteignung Bei der Abmarkung neuer Grenzen in einem Enteignungsverfahren nach 113 ff BauGB ist folgendes zu beachten: Über die dem Enteignungsbeschluss entsprechend abgemarkten Grenzen ist eine Niederschrift über den Grenztermin aufzunehmen. Der Enteignete kann hierbei keine Einwände gegen die Teilung seines Grundstückes geltend machen, da durch den rechtskräftigen Enteignungsbeschluss der bisherige Rechtszustand mit dem in der Ausführungsanordnung festzusetzenden Tag durch den neuen Rechtszustand ersetzt wird. Die Einwände des Enteigneten können sich nur gegen eine mutmaßliche mangelnde Übereinstimmung zwischen dem im Enteignungsbeschluss festgesetzten Grenzverlauf und dessen Übertragung in die Örtlichkeit oder gegen eine vermutete fehlerhafte Ermittlung der alten Grenze richten. Den nicht anwesenden Beteiligten ist die Abmarkung schriftlich bekanntzugeben. KaVermA Stand: 10/99 Seite

19 6. Benachrichtigung 6.1 Allgemeines Die Beteiligten sollen unter Beachtung des 20 SVermKatG von dem Grenztermin so rechtzeitig benachrichtigt werden, dass ihnen die persönliche Teilnahme oder die Entsendung eines bevollmächtigten Vertreters möglich ist. Die Mitteilung über den Grenztermin kann formlos durch Terminsnachricht (z.b. Telefonat, Fax, einfachen Brief usw.) oder durch Ladung ( 20 Abs. 3 SVermKatG) erfolgen. 6.2 Außer den Beteiligten ( 20 Abs. 1 SVermKatG) können auch Personen, deren Interessen berührt werden, zum Grenztermin hinzugezogen werden. 6.3 Ladungen sind aktenkundig zu machen. Die Zustellungsbelege sind den Vermessungsschriften beizufügen. Das Verwaltungszustellungsgesetz vom (Amtsblatt 1958, S. 393) in der jeweils gültigen Fassung ist anzuwenden. KaVermA Stand: 10/99 Seite

20 7. Grenzfeststellungsverfahren, Abmarkungsverfahren 7.1 Allgemeines Grenzfeststellung ist die amtliche Bestätigung der nach dem Liegenschaftskataster ermittelten Flurstücksgrenze Abmarkung ist die amtliche Kennzeichnung von Punkten festgestellter Flurstücksgrenzen (d.h. alte und neue Grenzen) durch Grenzmarken. 7.2 Grenztermin Von der Grenzfeststellung und der Abmarkung betroffenes Grundstück Ein Grundstück ist betroffen, wenn a) festgestellte Grenzpunkte neu vermarkt werden sollen, b) festgestellte Grenzpunkte nach 17 Abs. 3 Nr. 1 SVermKatG durch Gebäude oder Mauerecken dauerhaft gekennzeichnet werden sollen, c) die unmittelbare Abmarkung nicht möglich oder aus anderen Gründen unzweckmäßig ist, d) mittelbar abgemarkt werden soll, e) erstmals Abweichungen zwischen örtlichem Besitzstand und Katasternachweis festgestellt werden, f) Grenzmarken geändert oder entfernt werden sollen, g) neue Grenzen gebildet werden sollen Beteiligte am Grenztermin sind die in 20 Abs. 1 SVermKatG genannten natürlichen und juristischen Personen Vertretung von Beteiligten Beteiligte können sich durch schriftlich Bevollmächtigte vertreten lassen. Eine Beglaubigung der Vollmacht ist nicht erforderlich. Mündlich bevollmächtigte Vertreter sind zum Grenztermin zuzulassen; in diesen Fällen ist die schriftliche Vollmacht des Vertretenen nachzureichen. Gesetzliche Vertreter bedürfen keiner Vollmacht. Einzelvollmachten sind der Niederschrift über den Grenztermin beizufügen. Dauer- und Generalvollmachten sind im Text der Niederschrift über den Grenztermin anzugeben. Anlage 1 - Vollmacht - KaVermA Stand: 10/99 Seite

21 7.2.4 Der Verhandlungsleiter hat sich in geeigneter Weise Gewissheit über die an dem Termin teilnehmenden Personen zu verschaffen. Auf 20 des Saarl. Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung über ausgeschlossene Personen wird hingewiesen Bei Vermessungen größeren Umfangs können für Teilgebiete getrennte Grenztermine angesetzt werden. 7.3 Niederschrift über den Grenztermin Über den Hergang der Grenzfeststellung und der Abmarkung der nach Nr betroffenen Grundstücke ist eine Niederschrift zu fertigen Die Niederschrift über den Grenztermin umfasst einen schriftlichen und einen darstellenden Teil (Skizze). Die Niederschrift muss den Hergang des Grenztermins und den Umfang von Grenzfestellung und Abmarkung eindeutig und vollständig nachweisen, damit sie in Streit- und Zweifelsfällen als überzeugendes Beweismittel herangezogen werden kann. In der Niederschrift ist klar herauszustellen, ob die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grundstücksgrenzen mit der Örtlichkeit (vorgefundene Grenzmarken und Grenzeinrichtungen) übereinstimmen. Festgestellte Abweichungen sind in der Skizze nach Art und Maß darzustellen Die Beweiskraft der Niederschrift als öffentliche Urkunde ( 415 ZPO) darf nicht durch äußere Mängel aufgehoben oder gemindert werden. Radieren und ähnliches ist unzulässig. Änderungen sind nur vor dem Unterschreiben der Niederschrift zulässig; sie sind zu bescheinigen In der Skizze zur Niederschrift über den Grenztermin sind der Grenzverlauf sowie die Grenzmarken mit den für Risse vorgeschriebenen Zeichen darzustellen und in einer Zeichenerklärung zu erläutern. Vorgefundene Grenzmarken sind nur darzustellen, soweit sie die zu vermessenden Flurstücke betreffen und vermessungstechnisch überprüft oder entfernt wurden. Die Nummern der Flurstücke und die Namen der Beteiligten sind anzugeben Wird die Skizze auf einem besonderen Blatt gefertigt, so ist in der Niederschrift ausdrücklich zu vermerken, dass diese Skizze ein Bestandteil der Niederschrift ist. Auf der Skizze ist ein entsprechender Vermerk anzubringen und vom Verhandlungsleiter mit Angabe von Ort, Datum und seiner Amts- bzw. Berufsbezeichnung zu unterschreiben. Auf besonderen Unterschriftslisten sind entsprechende Vermerke anzubringen. Anlage 2 - Niederschrift über den Grenztermin Grenzermittlung und Festlegung neuer Grenzen Die Ermittlung der alten Grenzen erfolgt nach Nr. 4 KaVermA. Die neuen Grenzen werden entsprechend den Angaben der Berechtigten (z.b. Eigentümer, Erwerber etc.) festgelegt. Behördliche Genehmigungen sind zu beachten (z.b. 9 LBO, 19, 20 und 144 BauGB u.a.). KaVermA Stand: 10/99 Seite

22 7.5 Anhörung Vor der Grenzfeststellung und der Abmarkung ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Erklärungen der Beteiligten und die Entscheidung des Verhandlungsführers sind in die Niederschrift aufzunehmen. 7.6 Grenzfeststellung und Abmarkung Die ermittelten Grenzpunkte, der Verlauf alter und neuer Grundstücksgrenzen und deren Abmarkung sind im beantragten Umfang amtlich festzustellen Bei einem Aufnahmefehler ist die Flurstücksgrenze mit dem Vorbehalt festzustellen, dass das Amtsgericht (Grundbuchamt) das Bestandsverzeichnis des Grundbuchs berichtigt. 7.7 Bekanntgabe und Rechtsbehelf Grenzfeststellung und Abmarkung sind den anwesenden Beteiligten im Grenztermin durch Vorlesen der Niederschrift und anhand der Skizze, den nicht anwesenden Beteiligten schriftlich einschließlich einer Kopie der Niederschrift oder durch Offenlegung bekanntzugeben. Die schriftliche Bekanntgabe geschieht in der Regel durch einfaches Einschreiben; im übrigen wird auf das VwZG in der jeweils gültigen Fassung verwiesen. Anlage 3 a - Bekanntgabe der Grenzfeststellung - und der Abmarkung - (Schriftliche Bekanntgabe) - Bei Bekanntgabe durch Offenlegung ist der Offenlegungserlass anzuwenden. Beteiligten, die im Grenztermin keinen Rechtsbehelfsverzicht erklären, ist eine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung auszuhändigen; damit beginnt die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat. Anlage 3 b - Rechtsbehelfsbelehrung / Rechtsbehelfsverzicht Anwesende Beteiligte erhalten auf Antrag eine Kopie der Niederschrift Bei umfangreichen Skizzen zur Niederschrift genügt ein Auszug mit dem Teil, der die Beteiligten betrifft. KaVermA Stand: 10/99 Seite

23 8. Vermessung 8.1 Allgemeines Die Katastervermessungen sind in technischer Hinsicht (Maßeinheit, Liniennetz, Gegenstände der Vermessung usw.) so auszuführen, dass a) die Flurkarte unter Beachtung des Prinzips der Nachbarschaft sachgemäß fortgeführt werden kann, wobei die einwandfreie Eintragung auch im Bereich von Nachbarblättern gesichert sein muss, b) die Flächen der neuen Besitzstücke und der mitzuvermessenden Reststücke möglichst aus Feldmaßen zuverlässig berechnet werden können und c) die Verbindung zum Dreiecksnetz durch die Ausgestaltung des Polygon- und Liniennetzes eingeleitet, gefördert oder hergestellt wird. Liegen bereits Polygon- oder Liniennetze nach den für Neuvermessungen geltenden Grundsätzen vor, so ist grundsätzlich an diese anzuschließen, d) sie für den Aufbau des Koordinatenkatasters geeignet sind Die Aufmessung darf erst nach Abmarkung der Grenzen und Vermarkung der Vermessungslinien erfolgen. 8.2 Anschluss an das Lagefestpunktfeld Katastervermessungen sollen an das Lagefestpunktfeld angeschlossen werden. 8.3 Polygon- und Liniennetze Richtlinien für die Arbeiten am Polygonpunktfeld gibt der PP-Erlass Der Aufbau des Liniennetzes soll nur geändert werden, wenn eine wesentliche Umgestaltung des Grundstücksbestandes stattgefunden hat (z.b. Baulandumlegungen, Neuaufteilungen) o- der wenn eine Wiederverwendung der bestehenden Vermessungslinien nicht möglich oder nicht ratsam ist. Hierbei ist besonders auf eine sachgemäße Verbindung der neuen Vermessungslinien mit dem Liniennetz nach dem Prinzip der Nachbarschaft zu achten In den übrigen Gebieten ist darauf zu achten, dass zur Wahrung des Prinzips der Nachbarschaft Anschlussmaße an die in der Flurkarte enthaltenen Grenzpunkte, Liniennetzpunkte o- der sonstigen Festpunkte (kartensichere Punkte) in solchem Umfange beigebracht werden, dass die Vermessungslinien, Grenzen, Gebäude usw. unter sachgemäßer Verteilung der auftretenden Abweichungen in die Flurkarte eingetragen werden können. Die Übereinstimmung der benutzten Festpunkte mit der Kartendarstellung ist durch Maße nachzuweisen. Dies gilt insbesondere in Gebieten mit photogrammetrisch koordinierten Grenzpunkten Polygonpunkte, trigonometrische Punkte und Nivellementpunkte sind so einzumessen, dass sie gegebenenfalls auch in ältere Flurkarten ohne Gauß-Krüger-Netz kartiert werden können. KaVermA Stand: 10/99 Seite

24 8.4 Vermarkung und Sicherung der Vermessungslinien Die Vermarkung der Vermessungslinien ist von entscheidender Bedeutung für die Sicherung der Grenzen und für die Erhaltung der Vermessungswerke. Nr gilt sinngemäß Die Vermessungslinien sind in der Regel in ihren Anfangs- und Endpunkten zu vermarken. Außerdem sollen sie in ihrem Verlauf durch zusätzliche Maße nach vermarkten Grenzpunkten, Gebäuden oder Brücken so festgelegt werden, dass sie später ohne weit ausgreifende Vermessungen wieder hergestellt werden können Für die Vermarkung und Sicherung der Polygonpunkte gelten die Vorschriften des PP-Erlasses Unterirdische Vermarkungen sind gegen Beschädigung beim Aufgraben zu schützen. 8.5 Messverfahren Als Messverfahren sind zulässig: - Orthogonalverfahren - Polarverfahren von einem vorgegebenen Standpunkt - Polarverfahren vom frei gewählten Standpunkt (freie Stationierung) - photogrammetrische Verfahren - satellitengestützte Verfahren Orthogonalverfahren Die Vermessungs- und Grenzpunkte sind eindeutig (nicht mehrfach) aufzumessen. Die Aufmessung ist wirksam zu sichern, unnötige Sicherungsmaße sind zu vermeiden. Die rechnerische Probe der Sicherungsmaße ist - bei kleineren Vermessungen möglichst im Felde - durchzuführen und auf dem Riss zu bestätigen. Abweichungen dürfen die in Tafel 1 Spalte 2 angegebenen Grenzwerte D nicht überschreiten Beim Orthogonalverfahren sollen die Ordinaten möglichst kurz sein und im Extremfall 15 m nicht übersteigen Die orthogonalen Messwerte für Ordinate und Abszisse können auch indirekt durch polares Messen (indirektes Orthogonalverfahren) ermittelt werden. Die errechneten Maße sind im FR besonders nachzuweisen Wiederbenutzte Vermessungslinien oder Grenzstrecken sind in ihrer ursprünglichen Richtung zu messen. Werden sie nicht vom Anfangspunkt an gemessen, so ist auf einem geeigneten Zwischenpunkt das früher gemessene Maß anzulegen Wird in der Nähe eines bereits gemessenen Gebäudes eine Grenze festgestellt, so ist diese mit dem Gebäude in Verbindung zu bringen Polarverfahren Grundsätze zum Polarverfahren Für das Polarverfahren sind elektrooptische Distanzmessgeräte zu verwenden. KaVermA Stand: 10/99 Seite

25 Richtungsmessungen in einer Fernrohrlage sind bis zu einer Entfernung von 200 m mit Instrumenten ohne Stehachsenkompensator zulässig. Außer den Messdaten sind in den Protokollen Instrumententyp, Datum und Beobachter nachzuweisen. Zur Überprüfung der Teilkreisorientierung ist die Richtung zum ersten Anschlusspunkt oder zu einem genau anzielbaren Hilfspunkt erneut zu messen und entsprechend nachzuweisen Zur Kontrolle der Polaraufnahme soll eine zweite, unabhängige Polaraufnahme durchgeführt werden. Dabei soll ein anderer Standpunkt benutzt werden. Die Punkte sind vor der zweiten Aufnahme neu zu signalisieren. Nur in Ausnahmefällen kann die Polaraufnahme auch durch Messung von zur Lagebestimmung geeigneten Spannmaßen kontrolliert werden. Die Abweichungen zwischen gerechneten und gemessenen Spannmaßen dürfen D/2 der Tafel 1, Spalte 2 nicht überschreiten Die Koordinaten der ersten und zweiten Aufnahme werden in der Regel gemittelt, wenn das Prinzip der Nachbarschaft beachtet ist und die Aufnahmeelemente als gleichwertig gelten können. Die aus den Koordinaten der ersten und zweiten Messung berechnete lineare Differenz darf 0,04 m nicht übersteigen Werden auf einer Geraden liegende Zwischenpunkte polar aufgemessen, so sind sie rechnerisch in der Geraden zu koordinieren. Die Geradlinigkeit ist im Nachweis der Vermessungsergebnisse gemäß ZV darzustellen Alle Spannmaße zwischen benachbarten Grenzpunkten entlang von Flurstücksgrenzen oder in Steinlinien sind zu messen oder aus den Koordinaten doppelt bestimmer Punkte zu berechnen. Diese Spannmaße sowie Geradlinigkeiten sind in den Rissen nachzuweisen Anschlusspunkte Anschluss Als Anschlusspunkte sind zu verwenden: a) Trigonometrische Punkte (TP) b) Polygonpunkte (PP) c) vermarkte Vermessungs- und Grenzpunkte (VGP) mit besonderer Lagesicherheit und genauer Punktdefinition, deren Koordinaten mit besonderer Genauigkeit und Zuverlässigkeit bestimmt wurden. Anschlusspunkte sind anhand ihrer Sicherungen und Nachweise zu überprüfen bzw. wiederherzustellen. Die Überprüfung bzw. Wiederherstellung ist zu dokumentieren. Bei Katastervermessungen ohne Anschluss an das Dreiecksnetz ist die polare Aufmessung in einem örtlichen System zulässig Polarverfahren von einem gegebenen Standpunkt Geeignete Standpunkte sind Punkte nach Nr Für den Richtungsanschluss sollen mindestens zwei geeignete Anschlusspunkte benutzt werden (Abriss). Ist die Mittelung nicht zweckmäßig (z.b. wegen Bergsenkungen) ist die Zuverlässigkeit des Richtungsanschlusses anderweitig zu gewährleisten. KaVermA Stand: 10/99 Seite

26 Von einem Standpunkt können Aufnahmestandpunkte als vorgeschobene Standpunkte bestimmt werden. Von einem vorgeschobenen Standpunkt ist jedoch kein weiterer Standpunkt zu bestimmen Ein vorgeschobener Standpunkt bleibt in der Regel unvermarkt, kann aber für die Dauer der Messung örtlich markiert werden Die polare Aufmessung von einem Standpunkt ist durch eine zweite polare Aufmessung von einem anderen Standpunkt zu kontrollieren Polarverfahren von frei gewähltem Standpunkt (freie Stationierung) Die freie Stationierung eignet sich besonders für Arbeiten im Koordinatenkataster und dessen Vorstufen sowie zur Ermittlung und Übertragung von Koordinaten, insbesondere größerer flächenhafter Bereiche Fachliche Vorgaben für das Mess- und Rechenverfahren enthält die Anlage 4. Anlage 4 - Freie Stationierung Photogrammetrische Verfahren Photogrammetrische Verfahren werden zweckmäßigerweise dort angewendet, wo in großem Umfang Gebäude oder sonstige planungswichtige topographische Gegenstände erfasst und in der Katasterkarte nachgewiesen werden müssen. Photogrammetrische Katastervermessungen bedürfen der Genehmigung der Obersten Katasterbehörde Satellitengestützte Verfahren Der Einsatz von satellitengestützten Verfahren bei Katastervermessungen wird zur gegebenen Zeit im Einzelnen geregelt. 8.6 Vermessungen an Gewässern Die Eigentumsverhältnisse an allen oberirdischen Gewässern werden durch das Saarländische Wassergesetz (SWG) geregelt. Bei Bundeswasserstraßen ist das Bundeswasserstraßengesetz zu beachten Die Grenzen der Gewässer nach dem Wasserrecht sind unabhängig von dem Katasternachweis, sie folgen den natürlichen Veränderungen der Gewässer. Das Liegenschaftskataster weist die Begrenzung der Gewässer zum Zeitpunkt der letzten örtlichen Feststellung nach. Bei Katastervermessungen genügt es dazu in der Regel die erkennbare Grenze des Graswuchses aufzumessen; auf die Fristen in 7 Abs. 2 und 9 Abs. 2 SWG wird hingewiesen. Für die Fortführung des Liegenschaftskatasters ist eine Festsetzung der Uferlinie ( 6 SWG) durch die Untere Wasserbehörde nicht erforderlich. Behördlich festgesetzte Uferlinien sind unter Hinweis auf den Zeitpunkt der Festsetzung anzuhalten, sofern sie mit der Örtlichkeit noch im Wesentlichen übereinstimmen Sind im Liegenschaftskataster Gewässer zusammen mit Uferstreifen (Böschungen, Uferwege u.dgl.) als ein Flurstück nachgewiesen, so werden die Eigentumsgrenzverhältnisse, wie sie sich nach dem Wassergesetz ergeben, nicht berührt. KaVermA Stand: 10/99 Seite

27 8.6.4 Eigentumsgrenzen an Gewässern Sind Eigentumsgrenzen an Gewässern im Sondereigentum festzustellen, so ist zu untersuchen, ob zum Gewässerflurstück ein Uferstreifen als Ufergrundstück im Sinne des SWG gehört. Verlaufen die Uferlinien ( 6 SWG) innerhalb der Flurstücksgrenzen, ist der Katasternachweis für die Feststellung der Eigentumsgrenzen maßgebend. Andernfalls gilt 7 SWG Sind Eigentumsgrenzen von den Uferlinien abhängig, so sind die Beteiligten darauf hinzuweisen, dass sich die Eigentumsgrenze nach dem Saarländischen Wassergesetz und nicht nach dem Katasternachweis richtet. Der Hinweis ist in die Niederschrift über den Grenztermin aufzunehmen Stimmt in diesen Fällen die im Liegenschaftskataster nachgewiesene Gewässerbegrenzung hinreichend mit der örtlichen Gewässergrenze überein, bleibt der Katasternachweis unverändert. Bei wesentlichen Abweichungen ist im Einvernehmen mit den Beteiligten möglichst die Grenze des Graswuchses beiderseits des Gewässers als neue Flurstücksgrenze aufzumessen und in das Liegenschaftskataster zu übernehmen Im Bereich einer Verlandung ist es zulässig, die Eigentumsgrenze zwischen nebeneinander liegenden Ufergrundstücken im Einvernehmen mit den beteiligten Eigentümern in Verlängerung der bisherigen Landgrenze bis zur neuen Uferlinie festzulegen. Schneiden sich hierbei Verlängerungen, so ist vom Schnittpunkt aus die Winkelhalbierende als Eigentumsgrenze festzulegen ( 4 Abs. 2 Satz 2 u. 3 SWG). Die Einigung der beteiligten Eigentümer ist in die Niederschrift über den Grenztermin aufzunehmen. Sind sie damit nicht einverstanden, so ist die Eigentumsgrenze entsprechend dem gesetzlichen Anteil der Ufergrundstücke an Anliegergewässern ( 4 Abs. 2 Satz 1 SWG) festzulegen Verlassenes Gewässerbett Wird ein Gewässerbett vom Wasser verlassen oder trockengelegt, bleibt das Eigentum an den hierdurch entstandenen Landflächen unverändert. Bei Anliegergewässern sind diese Flächen vorbehaltlich anderer privatrechtlicher dinglicher Vereinbarungen an die Eigentümer der Ufergrundstücke nach 4 Abs. 2 SWG aufzuteilen. Auf Nr wird verwiesen Bei trockengelegten Gewässerflächen ist der Verlauf der ehemaligen Uferlinien nach örtlichen Merkmalen zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so können Uferlinien oder Mittellinie des früheren Gewässers als Eigentumsgrenzen im Einvernehmen mit den beteiligten Eigentümern nach dem Katasternachweis festgestellt werden Gemeindegrenzen sowie Gemarkungs- und Flurgrenzen, die an oder in Gewässern verlaufen, ändern sich mit eingetretenen Eigentumsänderungen ebenfalls in Abhängigkeit von den natürlichen Veränderungen der Uferlinien. Ist eine Gemarkungsgrenze an einem Gewässer zugleich Bundes- oder Landesgrenze, so ist der betreffende Grenzvertrag maßgebend. Auf Nr. 4.7 wird hingewiesen In der Niederschrift über den Grenztermin ist anzugeben, ob Abweichungen gegenüber dem Katasternachweis durch natürliche oder durch künstliche Veränderungen des Gewässers entstanden sind. Außerdem ist jeweils der entsprechende Sachverhalt, wie z.b. Verlandung, vom Wasser verlassenes Gewässerbett oder dergleichen zu vermerken. 8.7 Messgeräte und -instrumente Für Vermessungen sind Messgeräte und -instrumente zu verwenden, deren Brauchbarkeit ständig zu überwachen und deren Genauigkeit in regelmäßigen Abständen zu überprüfen ist; die Prüfung ist aktenkundig zu machen. KaVermA Stand: 10/99 Seite

28 9. Einmessung von Gebäuden und topographischen Gegenständen 9.1 Einzumessen sind alle Gebäude, die wesentlich und von Dauer sind. Gebäude von untergeordneter Bedeutung oder geringer Lebensdauer (Holzschuppen, nicht massive Gartenhäuser u.dergl.) sind in der Regel nicht einzumessen. 9.2 Sind Grenzen durch einwandfreie Vermessungen festgelegt, sollen die Gebäude in der Regel auf Besitzstücksgrenzen eingemessen werden. Die entsprechenden Grenzpunkte sind zu kontrollieren. Liegen keine einwandfreien Vermessungen vor, so genügt es, die Gebäude so einzumessen, dass sie in die Flurkarte unter Wahrung des Prinzips der Nachbarschaft eingetragen werden können. Werden Gebäude auf nicht festgestellte Grenzen eingemessen, so ist der Riss mit dem Vermerk "Gebäudeeinmessung ohne Grenzfeststellung" zu versehen. Bei der Einmessung von Gebäuden durch Polaraufnahme sind überprüfte Grenzpunkte oder Eckpunkte benachbarter Gebäude mit aufzunehmen. Insbesondere bei Grenzbebauung sind kontrollierte Punkte der entsprechenden Grenze zu erfassen, damit eine klare Aussage über die Lage der Gebäudes zur Grenze getroffen werden kann. 9.3 Soll nachgewiesen werden, ob ein Gebäude auf der Grenze errichtet ist, oder soll die genaue Lage eines Gebäudes zur Grenze angegeben werden, so ist bei nicht festgestellten Grenzen eine Grenzfeststellung mit Abmarkung erforderlich. 9.4 Bei Gebäuden ist in der Regel das aufgehende Mauerwerk anzumessen bzw. in die aufnehmenden Grenzen oder Vermessungslinien einzubinden. Wird statt des aufgehenden Mauerwerks der Sockel angemessen, so ist dies durch den Zusatz "(So)" unter der Gebäudebenennung anzugeben. Wird in Sonderfällen bei einem Gebäude teils aufgehendes Mauerwerk, teils Sockel angemessen, so sind die Gebäudeecken, bei denen der Sockel angemessen wurde, durch den Zusatz "So" zu kennzeichnen. Soweit Gebäudemauern an oder auf Grundstücksgrenzen stehen ( 3, 4 und 15 Saarl. Nachbarrechtsgesetz) - ausgenommen an Verkehrsflächen und Gewässern - sind möglichst die Mauerstärken anzugeben. 9.5 Liegen Koordinaten im Landessystem für die Besitzstücksgrenzen vor, sind die wesentlichen Gebäudeeckpunkte als VGP zu koordinieren. 9.6 Topographische Gegenstände und die Grenzen der bei der Bodenschätzung nicht nachgewiesenen Nutzungsarten sind in einfacher Weise einzumessen. Sie werden in Karten und Rissen entsprechend der Zeichenvorschrift und dem Verzeichnis der Nutzungsartbezeichnungen bezeichnet. KaVermA Stand: 10/99 Seite

29 10. Sonderung 10.1 Allgemeines Unter bestimmten Voraussetzungen können Flurstücke ohne Vermessung gebildet werden (Sonderung). Dies gilt nicht in Bereichen bergbaulicher Einwirkungen Sonderung nach dem Katasternachweis Soll die neue Grenze eines Flurstücks durch eine in der Flurkarte bereits dargestellte Linie o- der durch die Verbindungslinie zweier in der Flurkarte vorhandener Festpunkte gebildet werden, so ist eine Sonderung nach dem Katasternachweis ohne Vermessung zulässig, wenn a) einwandfreie Vermessungsergebnisse mit ausreichender Abmarkung vorliegen, b) die Fläche des neuen Flurstücks nach den Unterlagen zuverlässig berechnet werden kann, c) die Eigentümer schriftlich erklären, dass die Abmarkungen der neuen Grenze noch vorhanden sind und auf die Vermessung verzichtet wird, d) die Eigentümer schriftlich darauf hingewiesen werden, dass der Katasternachweis maßgebend ist, falls die örtlich vorhandenen Grenzzeichen nicht mit den Nachweisen des Liegenschaftskatasters übereinstimmen Liegen Flurstücke ganz oder teilweise in einem Flurbereinigungs- oder in einem sonstigen Bodenordnungsverfahren, so können sie auch dann durch Sonderung nach dem Katasternachweis zerlegt werden, wenn die Voraussetzungen nach nicht erfüllt sind. Die Sonderungsgrenze ist im Verfahren ordnungsgemäß abzumarken und aufzumessen. Werden Flurstücke auf Antrag durch Sonderung zerlegt, muss sich der Antragsteller zuvor schriftlich verpflichten, die neuen Flurstücke auf seine Kosten nachträglich vermessen und abmarken zu lassen, wenn das Verfahren nicht durchgeführt wird Ohne besondere Voraussetzungen können neue Flurstücke nach der Flurkarte gebildet werden, wenn große Wegeflächen zweckmäßig abgegrenzt und in Teilflächen zerlegt oder große Forstflächen in kleinere Wirtschaftseinheiten aufgeteilt werden sollen. Entsprechend kann verfahren werden, wenn Wege oder Gewässer an die Eigentümer der davon durchschnittenen Grundstücke aufgelassen werden sollen und wenn Überhaken beseitigt werden sollen. Bei Gewässern ist dies jedoch nur möglich, wenn eine Erklärung der Beteiligten entsprechend Nr vorliegt Sonderung nach einem verbindlichen Plan Bei Bauvorhaben können Flurstücke durch Sonderung nach einem verbindlichen Plan gebildet werden, bevor ihre Grenzen örtlich vermarkt und aufgemessen sind. Vor der Sonderung sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: a) Der Vermessungsstelle muss der Auftrag für die gesamte Fortführungsmessung einschließlich der endgültigen Abmarkung und Aufmessung der Grenzen erteilt sein. Der Antragsteller muss sich bei Erteilung des Auftrags schriftlich verpflichten, die Kosten der endgültigen Abmarkung und der Aufmessung auch dann in vollem Umfang zu tragen, wenn Flurstücke vorher veräußert werden. Es ist zweckmäßig, derselben Vermessungsstelle auch die Absteckung und Einmessung der Gebäude zu übertragen, solange die Flurstücksgrenzen noch nicht endgültig abgemarkt sind. b) Für den Umring des Gebietes, in dem eine Sonderung nach einem verbindlichen Plan durchgeführt werden soll, muss eine einwandfreie Vermessung vorliegen. KaVermA Stand: 10/99 Seite

30 Für die Vermessungsschriften zur Sonderung nach einem verbindlichen Plan gilt insbesondere: a) Für die Grenzpunkte der neuen Flurstücke müssen Koordinaten bzw. Maße so eindeutig gegeben und festgelegt sein, dass die Grenzpunkte einwandfrei in die Örtlichkeit übertragen werden können. Insbesondere sind alle Spannmaße entlang von Flurstücksgrenzen anzugeben. b) Die durch Sonderung zu bildenden Flurstücke sind zu kartieren. Auf dieser Kartierung (Verbindlicher Plan) müssen die Beteiligten die Aufteilung durch Unterschrift verbindlich anerkennen. Die Kartierung ist Bestandteil der Niederschrift über den Grenztermin. c) Es muss ein schriftlicher Antrag der Beteiligten vorliegen, die neu gebildeten Flurstücke ohne Abmarkung und Vermessung in das Liegenschaftskataster zu übernehmen. Der Antrag der Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten ist in die Niederschrift über den Grenztermin aufzunehmen Die Vermessungsstelle ist dafür verantwortlich, dass insbesondere die Voraussetzungen nach Nr vorliegen. KaVermA Stand: 10/99 Seite

31 11. Nachweis der Vermessungs- und Rechenergebnisse * ) 1 (Nr. 11. in der Fassung des 1. Änderungserlasses v. 12. Dez veröffentlicht im GMBl. 1/2003 v. 29. Jan. 2003) 11.1 Allgemeines Die Vermessungsergebnisse werden nachgewiesen in a) Fortführungsrissen, b) Einmessungsskizzen, c) Beobachtungsprotokollen Fortführungsrisse Inhalt des Fortführungsrisses Im Fortführungsriss sind nachzuweisen die Vermessungszahlen, die a) bei der Untersuchung der alten Grenzen, b) bei der Festlegung der neuen Grenzen, c) bei der Einmessung von Gebäuden, d) zur Erfüllung der Vorschriften nach a) - d) im Felde abschließend ermittelt worden sind (Feldmaße) Daneben muss der Fortführungsriss enthalten 1. die TP und PP mit ihren Signaturen, Punktnummern und Angaben über die Art der Vermarkung, 2. das Liniennetz, 3. die Flurstücks- und die Eigentumsgrenzen sowie die Flurstücksnummern, 4. die Grenzzeichen mit ihren Signaturen sowie Angaben über die Art der Abmarkung und deren unterirdische Sicherung, 5. die Gebäude mit ihren Hausnummern und ihren Nutzungen, soweit diese Angaben örtlich feststellbar sind, 6. die bei der Vermessung zu erfassenden topographischen Gegenstände (z.b. dauerhafte Grenzeinrichtungen), 7. die Grenzen und Bezeichnungen der Nutzungsarten, 8. die Verwaltungs-, Gemarkungs- und Flurgrenzen mit den zugehörigen Bezeichnungen, 9. die Namen und Bezeichnungen für Verkehrsflächen und Gewässer, 10. die Nummer des Nummerierungsbezirks und ggf. seine Abgrenzung gegen Nachbarbezirke, 11. die Nummern der Vermessungs- und Grenzpunkte (VGP), soweit sie für die Vermessung von Bedeutung sind Werden die Koordinaten von VGP auf geeignete Messungslinien umgeformt, so sind die orthogonalen Elemente in Rechenrissen nachzuweisen. Werden Grenz- und Vermessungspunkte rechnerisch überprüft, so ist der Nachweis der Berechnung beizufügen. KaVermA Stand: 12/2002 Seite

32 Die Nummern der nicht orthogonal aufgemessenen und überprüften VGP sind in den Rissen an geeigneter Stelle aufzuführen (z.b. Polaraufnahme, VGP... bis... ; GPS, VGP... bis... ) Bei Sonderungen werden die Angaben, die die neuen Grenzen bestimmen, in einem Fortführungsriss und ggf. in einem Koordinatenverzeichnis mit dem Vermerk "Sonderung nach dem Katasternachweis" bzw. "Sonderung nach einem verbindlichen Plan" nachgewiesen Im Fortführungsriss sind neue Grenzen, neu eingemessene Gebäude und neu gesetzte Vermessungs- und Grenzmarken, die neuen Flurstücksnummern sowie neue Nutzungsarten rot einzutragen. Wegfallende Angaben sind rot zu streichen oder zu kreuzen. Die übrigen Angaben sind schwarz einzutragen. Vermessungs- und Grenzmarken dürfen nur dann gekreuzt werden, wenn sie bei der Vermessung entfernt wurden Die für die Vermessung maßgebenden Unterlagen sind in geeigneter Form auf dem Fortführungsriss zu vermerken Für die Schreibweise der Vermessungszahlen und die Ausarbeitung der Risse gilt die Zeichenvorschrift für Katasterkarten und Risse im Saarland (ZV) Bescheinigungen Die Fortführungsrisse sind von dem, der die Vermessung verantwortlich ausgeführt hat, unter Angabe seiner Amts- bzw. Berufsbezeichnung sowie der Tage bzw. des Zeitraumes, an denen die Vermessung ausgeführt wurde, zu unterschreiben. Das gleiche gilt auch für Ergänzungs- und Nachmessungen. Die Nachweise für Sonderungen sind entsprechend zu behandeln. Den Unterschriften ist der Name lesbar zuzusetzen Werden in einem Riss Vermessungszahlen von verschiedenen Bearbeitern eingetragen, so sind diesen Maßen kleine lateinische Buchstaben beizufügen, die bei den Unterschriften zu erläutern sind Werden Vermessungen von einer Fachkraft mit Vermessungsgenehmigung ausgeführt, so ist auf den Rissen die erforderliche Bescheinigung anzubringen Maßberichtigungen Maße sind nur dann zu berichtigen, wenn ihre Unrichtigkeit zweifelsfrei festgestellt worden ist. Die Entscheidung hierüber trifft das LKVK In Gebieten bergbaulicher Einwirkungen unterbleiben Maßberichtigungen Form der Fortführungsrisse Der Fortführungsriss ist auf reißfester Zeichenfolie in den Formaten DIN A 4 oder A 3 zu führen Für größere zusammenhängende Vermessungen (Baulandumlegungen u.a.) ist das Format DIN A 2 zugelassen. Hier ist im Ordner der Fortführungsrisse ein Hinweis einzufügen, wo der Originalriss aufbewahrt wird Die Eintragungen sind mit Tusche, oder mit einem sonstigen geeigneten Zeichenstift vorzunehmen. Die Risse müssen kopierfähig und zur Scannung geeignet sein. KaVermA Stand: 12/2002 Seite

33 11.3 Rechenergebnisse Die Rechenergebnisse sind in Protokollen und Rechenrissen nachzuweisen Die Koordinaten der Vermessungs- und Grenzpunkte sind nach Nummerierungsbezirken geordnet in Koordinatenverzeichnissen zusammenzustellen. Entsprechendes gilt für Punkte im Leit-Folgepunktsystem Alle übrigen Rechenergebnisse einschließlich der Beobachtungsprotokolle und Rechenrisse werden je Vermessungssache zu einem Vorgang zusammengeheftet. Auf einem Vorblatt sind Gemarkung und Antrags-Nummer zu vermerken; zusätzlich können die Nummern der berechneten VGP (von... bis...) eingetragen werden. Fortsetzung: Nr. 12. Seite 35 KaVermA Stand: 12/2002 Seite

34 12. Übernahme der Vermessungsergebnisse in die Katasterkarten 12.1 Die Veränderungen und Berichtigungen sind auf Grund der Vermessungsergebnisse in die Katasterkarten zu übernehmen Die Kartierung ist entweder im Zusammenhang mit der Flächenberechnung oder davon unabhängig durchgreifend zu prüfen. KaVermA Stand: 10/99 Seite

35 13. Flächenberechnung 13.1 Berechnungsarten Flächen werden berechnet a) aus Koordinaten und Feldmaßen (F), b) aus Feld- und Kartenmaßen (FK), c) aus Kartenmaßen (K) Wird eine große Fläche aus Koordinaten berechnet, so ist die errechnete Fläche um die Gauß- Krügersche Flächenverzerrung nach Tafel 3 zu vermindern. Tafel Bei Verwendung von Kartenmaßen ist ggf. der Verzug des Zeichenträgers zu berücksichtigen Die Berechnungsart ist im Flächenberechnungsheft abgekürzt anzugeben. Bei Benutzung von Kartenmaßen ist die Maßstabszahl hinzuzufügen Umfang Zu berechnen sind die Flächen a) der neuen Besitzstücke und Trennstücke nach 13.3, b) der Reststücke nach Ist der Katasternachweis wegen eines Zeichenfehlers, einer besonders auffälligen Ungenauigkeit des Aufnahmeverfahrens oder eines Aufnahmefehlers berichtigt worden, so sind die Flächen aller davon betroffenen Flurstücke neu zu berechnen Besitz- und Trennstücke Die Berechnung der vermessenen neuen Besitzstücke (Summe der zugehörigen Trennstücke) ist nach zwei möglichst voneinander unabhängigen Berechnungsarten vorzunehmen, und zwar a) als Erstberechnung aus Koordinaten und Feldmaßen (F), b) als Zweitberechnung aus Feld- und Kartenmaßen (FK) oder aus Kartenmaßen (K) Die Zweitberechnung darf nicht allein mit Kartenmaßen erfolgen, wenn keine hinreichend genaue Karte vorliegt, hohe Bodenwerte genaue Flächenangaben fordern oder die Flächen kleiner sind als 1 Ar Die Zweitberechnung zur Kontrolle der Erstberechnung und der Kartierung kann entfallen, wenn die Berechnung der VGP-Koordinaten wirksam geprüft wurde (z.b. durch Spannmaße) und die Flächenberechnung, Kartierung und Zeichnung durch eine automatische Datenverarbeitungsanlage ohne erneute manuelle Eingabe von Punktnummern oder Koordinaten vorgenommen wurden. Die richtige Reihenfolge der Punktnummern ist besonders zu prüfen Werden zur Kartierung Punktnummern oder Koordinaten manuell eingegeben, so ist die Karte durchgreifend z.b. durch Vergleich mit gemessenen Kontrollmaßen zu prüfen. Die Prüfung ist von den Vermessungsstellen auf den ergänzten Kartenauszügen zu bescheinigen. KaVermA Stand: 10/99 Seite

36 Bilden mehrere Trennstücke künftig zusammen ein Besitzstück, so gilt die nur einmal auszuführende Trennstücksberechnung als zweite Besitzstücksberechnung. Trennstücke unter 1 Ar sind möglichst nicht mit Kartenmaßen allein zu berechnen Wenn Trennstücke künftig zusammen mit nicht mitvermessenen Flurstücken ein Besitzstück bilden und nur die Trennstücke zuverlässig berechnet werden können, dann ist und sinngemäß anzuwenden Sind mehrere Besitzstücke zusammenhängend vermessen worden, so kann eine Massenberechnung - ggf. einschließlich der Reststücke - nach a) als zusätzliche Rechenkontrolle durchgeführt werden Reststücke Die Fläche des Reststücks ist nach Nr zu berechnen, wenn die Grenzen des Reststücks erstmals festgestellt werden Die Flächen der nicht mitvermessenen Reststücke sind in der Regel durch Abzug zu ermitteln, wenn die Summe dieser Flächen größer als die Summe der zugehörigen Trennstücke ist. Andernfalls ist sie zweimal - ggf. nach c) - neu zu berechnen; Nr gilt entsprechend Genauigkeit Die Abweichungen zwischen den Ergebnissen mehrerer Berechnungen dürfen die in Tafel 2 angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten. Tafel Ermittlung der endgültigen Flächen Die Berechnungsart, die die größere Genauigkeit besitzt, ist in der Regel allein maßgebend. Wird eine Fläche nach zwei gleichen Berechnungsarten ermittelt, so ist das einfache arithmetische Mittel zu bilden In der Regel sind die Flächen der einzelnen Trennstücke und der Reststücke nach ihrem Größenverhältnis auf das neue Besitzstück bzw. die Summe der zugehörigen Reststücke zurückzuführen Sind die Flächen aller Trenn- und Reststücke berechnet worden, so ist die Summe der neu ermittelten Flächen mit der buchmäßigen Fläche zu vergleichen. Im Falle ist sinngemäß zu verfahren Wenn die beim Vergleich ermittelte Abweichung den in Tafel 2 angegebenen Grenzwert überschreitet, sind die neu ermittelten Flächen in das Kataster einzuführen. Die neu einzuführenden Flächen sind in Zweifelsfällen durch eine weitere unabhängige Berechnung des alten Flurstücks zu überprüfen. Wird der Grenzwert nicht überschritten, so sollen die neuen Flächen in das Liegenschaftskataster eingeführt werden, wenn sie nach einer genaueren Berechnungsart ermittelt wurden als die buchmäßige Fläche. Das gilt insbesondere bei hohen Bodenwerten. Tafel Die buchmäßige Fläche ist beizubehalten, wenn nicht nach zu verfahren ist. In diesem Falle ist die beim Vergleich ermittelte Abweichung auf die Einzelflächen - in der Regel nach deren Größenverhältnis - zu verteilen Die endgültigen Flächen der Trennstücke und Reststücke sind nach dem alten Besitzstand zusammmenzustellen. KaVermA Stand: 10/99 Seite

37 13.7 Flurstücksabschnitte Die Flächen der Flurstücksabschnitte sind nur einmal aus Kartenmaßen zu berechnen. In der Berechnung sind die Abschnitte in abgekürzter Schreibweise zu bezeichnen. Die Abschnitte sind auf die endgültige Fläche des neuen Flurstücks zurückzuführen. Dabei sollen - ggf. von einem Abschnitt abgesehen - auf volle 10 m² abgerundete Flächen gebildet werden. Weicht die Summe der Abschnittsflächen um mehr als 5 % von der Flurstücksfläche ab, so ist die Abschnittsberechnung zu überprüfen Unwesentliche Flurstücksabschnitte bis zur Größe von höchstens 3 Ar sollen nicht selbständig berechnet und ausgewiesen, sondern dem im gleichen Flurstück angrenzenden Flurstücksabschnitt zugerechnet werden, wenn die Linienführung der Nutzungsarten- oder Schätzungsgrenzen ungünstig zur Flurstücksgrenze liegt und bei den der Bodenschätzung unterliegenden Flächen der Unterschied zwischen der höheren und der niedrigeren Wertzahl (Ackerzahl oder Grünlandzahl) aneinandergrenzender Klassenflächen, Klassenabschnitte oder Sonderflächen nicht größer als 15 v.h. der höheren Wertzahl ist Flächenberechnungsheft Das Flächenberechnungsheft enthält a) den Nachweis der Flächenberechnung, b) den Erfassungsbeleg für die Aufstellung des Veränderungsnachweises. Der Erfassungsbeleg ist so anzulegen, dass nach dem alten und neuen Bestand unmittelbar der Veränderungsnachweis (VVLIKA) aufgestellt werden kann. Im alten Bestand genügen die Angaben über die Bestand-Nummer, Flur- und Flurstücksnummer sowie Fläche. Die alte preußische Nummerierung ist hinter der Flurstücksnummer mit einem zu kennzeichnen. Die Art der Veränderung oder Berichtigung - ggf. auch ihre Ursache - ist anzugeben. Anhang zur VVLIKA Im neuen Bestand sind die Flurstücke vollständig zu kennzeichnen und zu beschreiben. Für die Nutzungsarten sind die Schlüssel des OSKA zu verwenden. Die Lagebezeichnungen sind zusammenzustellen und zu nummerieren; ihre Nummern sind einzutragen. Im alten und neuen Bestand werden die Flächen summiert. Ein Zu- oder Abgang von Fläche ist in der betreffenden Spalte hinter "Alter Bestand" einzutragen Flächenangabe Für jedes Flurstück und für jeden Flurstücksabschnitt ist im Liegenschaftskataster die Flächengröße nachzuweisen. Die Einheit des Flächenmaßes, der Quadratmeter, ist zugleich die untere Grenze für die Flächenangaben Beträgt die Fläche eines Flurstücks weniger als die Hälfte eines Quadratmeters, so ist als Fläche 00 einzutragen. Die tatsächliche Fläche in Zehntel eines Quadratmeters ist in den Katasterbüchern und -vordrucken in der Spalte Bemerkungen anzugeben Die Flächenberechnung ist zu überprüfen. Die Überprüfung ist durch Unterschrift zu bescheinigen. KaVermA Stand: 10/99 Seite

38 14. Vermessungsschriften 14.1 Allgemeines Vermessungsschriften sind in der Regel a) die Nachweise der Vermessungsergebnisse, b) die Niederschrift über den Grenztermin, c) die Koordinaten- und Flächenberechnungen Den Vermessungsschriften sind außerdem beizufügen a) die zur Ausführung der Vermessung verwendeten Unterlagen, b) Hilfsrechnungen und Kontrollrechnungen, c) behördliche Genehmigungen, d) ggf. Vereinigungsanfragen und Vereinigungsanträge, e) bei eingereichten Vermessungsschriften der durch Eintragung der Veränderungen und Berichtigungen in Rot ergänzte Kartenauszug. Weicht die Darstellung der automatischen Kartierung von der Darstellung der Flurkarte ab, so ist der Kartenauszug zu ergänzen. Eine nach erfolgte automatische Kartierung ersetzt den ergänzten Kartenauszug, wenn deren Darstellung mit der Darstellung der Flurkarte übereinstimmt. f) die Bescheinigung der Vollständigkeit und Richtigkeit bei eingereichten Vermessungsschriften Prüfung der Vermessungsschriften Die Vermessungsschriften sind von der Vermessungsstelle, die sie erstellt hat, durchgreifend zu prüfen. Es ist vor allem zu prüfen, ob a) das Grenzfeststellungsverfahren und das Abmarkungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, b) die Vermessung hinreichend genau und zuverlässig ist, c) die Koordinaten und Flächen richtig berechnet sind, d) die Vermessungsergebnisse richtig kartiert sind und e) die auf maschinenlesbaren Datenträgern übermittelten Daten fehlerfrei sind Eingereichte Vermessungsschriften Die in 2 Abs. 3 b) und c) des SVermKatG genannten Vermessungsstellen haben die von ihnen angefertigten Vermessungsschriften mit den dazugehörigen Unterlagen dem LKVK einzureichen ( 3 Abs. 3 SVermKatG). Soweit möglich, sollen die Vermessungsschriften auf maschinenlesbaren Datenträgern eingereicht werden. Dabei soll von den Möglichkeiten der modernen Datenübermittlung weitgehend Gebrauch gemacht werden Vermessungsschriften über Grenzfeststellungen und über Gebäudeeinmessungen sind innerhalb 4 Wochen nach Abschluss der Vermessung einzureichen. KaVermA Stand: 10/99 Seite

39 Vermessungsschriften über Grenzfeststellungen sind auch dann einzureichen, wenn die Vermessung nicht abgeschlossen wurde Gutachten in Grenzprozessen und die dabei ermittelten Vermessungsergebnisse sind ebenfalls dem LKVK einzureichen Auf unerlaubte Abweichungen zwischen den ermittelten Vermessungszahlen und den Feldmaßen früherer Vermessungen hat die Vermessungsstelle in einer Kopie des Fortführungsrisses mit Rotstift hinzuweisen Das LKVK prüft insbesondere, ob - die Vermessungsschriften vollständig sind, - die Richtigkeit bestätigt worden ist, - die neuzubildenden Flurstücke richtig bezeichnet sind, - die Punkte richtig nummeriert sind und - die Auflagen für den Anschluss an das Lagefestpunktfeld erfüllt sind Unvollständige und nicht ordnungsgemäße Vermessungsschriften sind zurückzugeben, soweit nicht die Mängel kurzerhand behoben werden können. KaVermA Stand: 10/99 Seite

40 15. Übernahme 15.1 Mit dem Vermerk "Geprüft am... durch..." auf dem Veränderungsnachweis oder - wenn ein Veränderungsnachweis nicht aufgestellt wird - auf dem betreffenden Nachweis der Vermessungsergebnisse bestätigt der Leiter des LKVK oder der beauftragte Beamte, dass die gesamte Vermessungssache zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet ist Vermessungsschriften, die in ein Flurbereinigungs-, beschleunigtes Zusammenlegungs- oder Siedlungsverfahren einbezogene Grundstücke behandeln, sind ohne Prüfung zu verwenden, wenn die Veränderungen auf Grund eines von der Oberen Flurbereinigungs- (Siedlungs-) behörde genehmigten Flurbereinigungs- bzw. Zusammenlegungsplanes oder eines bestätigten Vertrages in das Grundbuch übernommen werden. Der zuständige Beamte des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes der Flurbereinigungs- oder der Oberen Flurbereinigungs-(Siedlungs-)behörde muss bescheinigt haben, dass die Vermessungsschriften der Sache und der Form nach zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sind Bei Umlegungen nach dem Baugesetzbuch sind die Vorschriften des 74 BauGB zu beachten. Nach 74 Abs. 2 bescheinigt das LKVK auf der Umlegungskarte und dem Umlegungsverzeichnis, dass sie zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sind. Diese Bescheinigung kann auch dann erteilt werden, wenn die Umlegungsstelle sich dem LKVK gegenüber schriftlich verpflichtet, dass die Grundstücksgrenzen innerhalb einer angemessenen Frist abgemarkt werden. Die Unterlagen zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters müssen die vollständigen Vermessungsschriften mit dem Nachweis der Abmarkung der Grundstücksgrenzen enthalten Gegen die Entscheidung des Leiters des LKVK oder des beauftragten Beamten ist die Aufsichtsbeschwerde zulässig. Daneben steht der Verwaltungsrechtsweg offen Vermessungsschriften, deren Ergebnisse übernommen worden sind, bilden einen Bestandteil des Liegenschaftskatasters. Ihre Originale dürfen an andere Stellen nicht herausgegeben werden. KaVermA Stand: 10/99 Seite

41 16. In-Kraft-Treten, Aufhebung von Vorschriften Diese Verwaltungsvorschrift tritt am ersten Tag des auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass über die Anweisung für Katastervermessungen im Saarland (KaVermA) vom 12. Juni 1981 in der Fassung vom 18. Dezember 1985 außer Kraft. KaVermA Stand: 10/99 Seite

42 Tafel 1 Erläuterungen zu den Tafeln 1, 1a und 1b Die größten zulässigen Abweichungen der Tafeln 1, 1a und 1b sind Maximalfehler und dürfen nur in Ausnahmefällen erreicht werden (vgl. Jordan-Eggert-Kneißl, Handbuch der Vermessungskunde, Band II, Ausgabe 1963, 22 und 74 IV). Tafel 1 Größte zulässige Abweichungen für die Längenmessungen (1) Die Grenzwerte D Spalte 2 sind berechnet nach den Formeln: D = 0,008 D = 0,010 s + 0,0003 s + 0,05 für Klasse I (günstige Verhältnisse), s + 0,0004 s + 0,05 für Klasse II (mittlere und ungünstige Verhältnisse). D bedeutet die größte zulässige Abweichung in Metern zwischen zwei für dieselbe Strecke ermittelten Längen ( ). s bedeutet die Länge einer Strecke in Metern. (2) Die Grenzwerte d Spalte 3 sind auf der Grundlage des 1,5fachen Betrages der Grenzwerte D ermittelt worden. d bedeutet den Grenzwert der Messungenauigkeiten in Metern bei der Untersuchung benachbarter Vermessungs- und Grenzpunkte. Klasse II gilt hier nur für mittlere Verhältnisse, für ungünstige Verhältnisse gilt Klasse III: d = 1,5 (0,012 s + 0,0005 s + 0,05). (3) Für bestimmte Gemarkungen oder Fluren mit hohen Bodenwerten kann die Oberste Vermessungsund Katasterbehörde unabhängig von den Geländeschwierigkeiten die Fehlerklasse I festlegen. KaVermA Stand: 10/99 Seite

43 s I II D ungenauigkeit ,06 0,07 0,08 0,09 0,09 0,11 0,12 0,14 0,10 0,15 0,11 0,12 0,13 0,14 0,17 0,18 0,20 0,21 0,15 0,23 0,16 0,17 0,18 0,19 0,24 0,26 0,27 0,29 0,20 0,30 0,21 0,22 0,23 0,24 0,32 0,33 0,35 0,36 0,25 0,38 0,26 0,27 0,28 0,29 0,39 0,41 0,42 0,44 0,30 0,45 0,31 0,32 0,33 0,34 0,47 0,48 0,50 0,51 0,35 0,53 0,36 0,37 0,38 0,39 0,54 0,56 0,57 0,59 0,40 0,60 0,41 0,42 0,43 0,44 0,62 0,63 0,65 0,66 0,45 0,68 0,46 0,47 0,48 0,49 0,69 0,71 0,72 0,74 d Messs I II III ,50 0, Tafel 1 KaVermA Stand: 10/99 Seite

44 Tafel 1a Erläuterungen zu den Tafeln 1a und 1b 1. s = örtliche Strecke in Metern zwischen den benachbarten Vermessungs- oder Grenzpunkten. 2. Abgemarkt (nicht abgemarkt) bedeutet: In der Karte bzw. in den Unterlagen als abgemarkt (nicht abgemarkt) dargestellte Grenzpunkte, z.b. Grenzmarken, Gebäudeecken usw. 3. Wenn in nur wenigen Fällen die größten zulässigen Abweichungen überschritten werden, können Grenzänderungen oder Aufnahmefehler vermutet werden. Tafel 1a Größte zulässige Abweichungen für Grenzfeststellungen nach älteren gemessenen Maßen Für die Abweichungen gegenüber den neu ermittelten Maßen werden folgende allgemeine Grenzfehlerformeln zugrunde gelegt: Lfd.Nr. Vermessung bei Voraussetzungen Grenzfehlerformel abgemarkten Grenzen 2 nicht abgemarkten Grenzen günstig ungünstig günstig ungünstig 0,002 s + 0,3 0,003 s + 0,4 0,002 s + 1,0 0,003 s + 1,5 KaVermA Stand: 10/99 Seite

45 Tafel 1b Tafel 1b Größte zulässige Abweichungen für Grenzfeststellungen nach graphisch entnommenen Maßen Unter Berücksichtigung aller Fehlerquellen sind Grenzfehlerformeln abgeleitet worden, deren Werte für vier Maßstabsverhältnisse errechnet sind. Für andere Maßstäbe können die Werte des nächstliegenden Maßstabes ohne Zwischenberechnung angenommen werden. Bei ungünstigen Voraussetzungen (z.b. Geländeschwierigkeiten, Verwendung von Kopien statt der Urkarte) können die Fehlergrenzen um einen Zuschlag bis zu 25 v.h. erweitert werden. Lfd.Nr. s bis abgemarkte Grenze nicht abgemarkte Grenze : ,7 0,8 1,1 1,4 1,2 1,3 1,6 1,9 1 : ,8 1,0 1,2 1,5 1,3 1,5 1,7 2,0 1 : ,2 1,4 1,6 1,8 1,6 1,8 2,0 2,2 1 : ,3 2,5 2,7 2,9 2,6 2,7 2,9 3,1 KaVermA Stand: 10/99 Seite

46 Tafel 2 Tafel 2 Größte zulässige Abweichungen für die Flächenermittlungen Formeln Spalte A: f = 0,2 F + 0,0003 F Spalte B: f = 0,3 F + 0,0003 F Spalte C: f = 0,4 F + 0,0003 F Spalte D: f = 0,6 F + 0,0003 F Spalte E: f = 1,2 F + 0,0003 F In allen Formeln: f und F in Quadratmetern Anwendung der Tafel I. Größte zulässige Abweichung zwischen zwei Flächenermittlungen 1. wenn beide nach derselben Berechnungsart ausgeführt worden sind (gleichartige Flächenermittlungen): Spalte A bei Flächenermittlungen aus Koordinaten oder Feldmaßen (F) unter günstigsten Voraussetzungen Spalte B bei Flächenermittlungen aus Koordinaten oder Feldmaßen (F), bei halbgraphischen Flächenermittlungen, wenn zur Flächenermittlung eine Karte im Maßstab 1 : 500 oder größer benutzt worden ist (FK 500), bei graphischen Flächenermittlungen, wenn zur Flächenermittlung eine Karte im Maßstab 1 : 500 oder größer benutzt worden ist (K 500), Spalte C Spalte D bei halbgraphischen Flächenermittlungen, wenn zur Flächenermittlung eine Karte im Maßstab 1 : 1000 benutzt worden ist (FK 1000), bei halbgraphischen Flächenermittlungen, wenn zur Flächenermittlung eine Karte im Maßstab 1 : 2000 benutzt worden ist (FK 2000), bei graphischen Flächenermittlungen, wenn zur Flächenermittlung eine Karte im Maßstab 1 : 1000 benutzt worden ist (K 1000), Spalte E bei graphischen Flächenermittlungen, wenn zur Flächenermittlung eine Karte im Maßstab 1 : 2000 benutzt worden ist (K 2000), KaVermA Stand: 10/99 Seite

47 2. wenn beide nach verschiedenen Berechnungsarten ausgeführt worden sind (gemischte Flächenermittlungen): Von den beiden Spalten, die den angewendeten Berechnungsarten entsprechen, ist die rechte maßgebend; z.b. gilt die Spalte D, wenn die Flächenermittlungen nach F (Spalte B) und K 1000 (Spalte D) miteinander verglichen werden. 3. Anmerkungen: a) Bei halbgraphischen Flächenermittlungen soll das Eineinhalbfache der Grenzwerte der Spalte D nicht überschritten werden, wenn zur Flächenermittlung eine Karte im Maßstab 1 : 5000 benutzt worden ist. b) Bei graphischen Flächenermittlungen soll das Zweifache der Grenzwerte der Spalte E nicht überschritten werden, wenn zur Flächenermittlung eine Karte im Maßstab 1 : 5000 benutzt worden ist. c) Die Spalten B bis E sind auch anzuwenden, wenn zur Flächenermittlung eine Karte im Maßstab 1 : 625, 1 : 1250 oder 1 : 2500 benutzt worden ist. Es kommen dann die Grenzwerte für die entsprechenden Maßstäbe 1 : 500, 1 : 1000 oder 1 : 2000 in Frage. d) Ist die Flurkarte durch Vergrößerung entstanden, so gilt für die Anwendung der Spalten B bis E als Maßstab der Karte der Kartierungsmaßstab. II. Vergleich mit der buchmäßigen Fläche Es ist diejenige der Spalten A bis E anzuwenden, die der Berechnungsart der endgültigen Fläche entspricht. 1. Beispiel: 1. Erstberechnung = F, 2. Zweitberechnung = K 500, endgültige Fläche = F ; für die Entscheidung, ob die endgültige Fläche einzuführen ist, ist bei F unter günstigsten Voraussetzungen von Sp. A oder bei F (d.h. unter normalen Voraussetzungen) von Sp. B auszugehen. 2. Beispiel: 1. Erstberechnung = FK 1000, 2. Zweitberechnung = K 1000, endgültige Fläche = FK 1000; für die Entscheidung, ob die endgültige Fläche einzuführen ist, ist von Sp. C auszugehen. KaVermA Stand: 10/99 Seite

48 Tafel 2 A B C D E f F unter günstigsten Voraussetzungen F FK 500 K 500 FK FK K K Abweichung Abweichung f KaVermA Stand: 10/99 Seite

49 Tafel 2 A B C D E f F unter günstigsten Voraussetzungen F FK 500 K 500 FK FK K K Abweichung Abweichung f KaVermA Stand: 10/99 Seite

50 Tafel 2 A B C D E f F unter günstigsten Voraussetzungen F FK 500 K 500 FK FK K K Abweichung Abweichung f KaVermA Stand: 10/99 Seite

51 Tafel 2 A B C D E f F unter günstigsten Voraussetzungen F FK 500 K 500 FK FK K K Abweichung Abweichung f KaVermA Stand: 10/99 Seite

52 Tafel 2 A B C D E f F unter günstigsten Voraussetzungen F FK 500 K 500 FK FK K K Abweichung Abweichung f KaVermA Stand: 10/99 Seite

53 Tafel 2 E E E Abweichung Abweichung Abweichung K f K f K f KaVermA Stand: 10/99 Seite

54 Tafel 3 Tafel 3 Flächenverzerrung bei der konformen Abbildung nach Gauß-Krüger Bei Flächenberechnungen aus Koordinaten oder mit Hilfe der Karte ist die Flächenverzerrung zu berücksichtigen. Sie wird nur bei großen Flächen und am Rande der Meridianstreifen (d.h. bei großem Abstand vom Mittelmeridian) merkbar und ist gegebenenfalls gemäß folgender Tafel zu berücksichtigen. V = Flächenverbesserungen in qm auf 1 ha, von den errechneten Flächen abzuziehen; R = Rechtswerte der Mitten der errechneten Flächen. R V R V R V ,1 2, ,2 1,2 2, ,3 1,3 2, ,4 1,4 2, ,5 1,5 2, ,6 1,6 2, ,7 1,7 2, ,8 1, ,9 1, ,0 2, Beispiel: Errechnete Fläche (Fläche in der Abbildung): 27,3060 ha; Rechtswert für die Mitte der errechneten Fläche: Verbesserung aus der Tafel: 2,4 qm; für 27,3 ha: 66 qm. Wirkliche Fläche (Fläche auf dem Erdellipsoid): 27,2994 ha. KaVermA Stand: 10/99 Seite

55 Anhang 1 Richtlinien zur Ermittlung einer durch Verhältnisteilung entstandenen Grundstücksgrenze in den ehemals Pfälzer Teilen des Saarlandes Erlass des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 11. Januar 1934 Az.: IV /33 I. Bei der vermessungstechnischen Ermittlung von Grundstücksgrenzen, die durch Verhältnisteilungen, wie sie besonders in der Pfalz häufig vorgenommen wurden, entstanden sind, haben die Messungsämter folgende rechtliche Gesichtspunkte zu beachten: 1. Jede Teilung setzt voraus, dass die Sache, die geteilt werden soll, feststeht. Bei der Teilung eines Grundstücks darf deshalb über den durch die Grenzen bestimmten Bestand und Umfang des Grundstücks kein Zweifel und keine Ungewissheit bestehen. Wurde ein Grundstück geteilt, von dem sich später herausstellt, dass es in Wirklichkeit einen anderen Umfang und andere Grenzen hatte, als bei der Teilung angenommen wurde, so kann das Teilungsergebnis an sich keinerlei Anspruch auf rechtliche Anerkennung erheben. Die tatsächliche Teilung ist in diesem Fall als unrichtig erwiesen und eine rechtliche Vereinbarung über die Teilung wird unter - mindestens entsprechender - Anwendung des 779 BGB als unwirksam zu erachten sein, so dass jeder Beteiligte ihre Rückgängigmachung verlangen kann. 2. Bei der Herstellung einer durch eine frühere Verhältnisteilung entstandenen Grenze kommt es in erster Linie auf den Willen und die Absicht der jeweils an der Teilung Beteiligten im Zeitpunkt dieser Teilung an; die Frage, ob eine Grenze auf dem Weg über den Handriss (Brouillon) oder das Messungsverzeichnis (Operat) in das Kataster eingegangen ist, spielt zunächst keine Rolle. Wollten die Beteiligten bei der Teilung die Bruchteile genau beachtet wissen, so kann es auf die in der Natur bestehenden Grenzen nicht ankommen; vielmehr ist darauf zu achten, dass das unter den Beteiligten feststehende oder von ihnen vereinbarte Teilungsverhältnis gewahrt wird. Allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass angesichts der Möglichkeit der Erbteilung durch freie Übereinkunft unter der Herrschaft des früher in der Pfalz geltenden französischen Rechtes jederzeit Veränderungen im Bestand der Grundstücke durch Berichtigung der Teilung unter den Beteiligten formlos vorgenommen werden konnten. 3. Weiter ist zu berücksichtigen, ob nicht die Vorschriften des BGB über den öffentlichen Glauben des Grundbuchs rechtsändernd eingreifen. Im Verfolg der in der Entscheidung des Reichsgerichts vom 12. Februar 1910 (RGZ Bd. 73, S. 125) vertretenen Rechtsauffassung darf als gesichertes Ergebnis der Rechtsprechung und Rechtsübung der Grundsatz gelten, dass zum Inhalt des Grundbuchs, auf den die 891 und 892 BGB Bezug haben, auch die Angabe über den Bestand des Grundstücks und damit die Grenzen des Grundstücks gehören. Dieser Gedanke kann angesichts des Umstands, dass das Grundbuch auf dem Kataster beruht, dahin gefasst werden, dass die Katastergrenzen unter dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs stehen. Das setzt freilich voraus, dass die im Katasterplan dargestellten Grenzen derart sind, dass sie in die Natur übertragen werden können; siehe hierzu Meisner Nachbarrecht, 3. Auflage, S. 61. Der (gutgläubige) Erwerber auf Grund Rechtsgeschäfts (Auflassung) erwirbt grundsätzlich das Grundstück mit dem ihm nach dem Kataster und demgemäß nach dem Grundbuch zukommenden Bestand (Umfang), auch wenn die hiernach sich ergebenden Grenzen über die in der Natur bestehenden (historischen) Grenzen des Grundstücks hinausgehen. Beim Erwerb durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung kommt es überhaupt nur auf den sich aus dem Grundbuch (Kataster) ergebenden Umfang an; vgl. Meisner a.a.o. S.62. Hiernach wird auch ein aus einer pfälzischen Realteilung hervorgegangenes Grundstück in seinem katastermäßigen Bestand durch einen Rechtsübergang der bezeichneten Art endgültig für den Rechtsverkehr festgelegt, ohne dass auf seine frühere dem Willen der Beteiligten entsprechende Gestaltung zurückzugreifen wäre. KaVermA Stand: 10/99 Seite

56 Die Ausführungen im vorstehenden Absatz erleiden indessen zwei wichtige Ausnahmen, nämlich: a) in dem Fall, dass sich die Einigung von Veräußerer und Erwerber nicht auf das katastermäßige, sondern auf das in der Natur vorhanden, den Parteien genau nach seinem Umfang bekannte Grundstück bezieht u n d dieses nicht den ganzen Bestand des katastermäßigen Grundstücks umfasst; in diesem Fall geht das Eigentum trotz der Eintragung des Erwerbers im Grundbuch nur hinsichtlich derjenigen Teilfläche des katastermäßigen Grundstücks über, die sich mit dem in der Natur vorhandenen, von den Parteien vermeinten Grundstück deckt. Vgl. Planck-Strecker, 4. Auflage, Anmerkung III 5 b zu 873 (S. 132) und Anmerkung I vorletzter Abs. zu 892 (S. 217). b) im Fall der Doppelbuchung. Dieser ist nicht nur gegeben, wenn für dasselbe ganze Grundstück zwei Grundbuchblätter geführt werden, sondern auch dann, wenn nach der katastermäßigen Beschreibung sich zwei Grundstücke überdecken und sich die Grenzen überschneiden. Der Grund für diese Erscheinung liegt regelmäßig darin, dass von aneinandergrenzenden Grundstücken nur eines oder einige vermessen werden und das Messungsergebnis in die an sich unbeteiligten (nicht vermessenen) Grundstücke fehlerhafterweise übergreift. Soweit eine solche Überdeckung vorliegt, heben sich die beiderseitigen Grundbucheintragungen nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts auf (vgl. RGZ Bd. 11, S. 278; 13, S. 247; 39, S. 241 u.a.m.), sodass weder für die Vermutung des 891, noch für die Unterstellung (Fiktion) des 892 BGB eine Grundlage vorhanden ist; es besteht vielmehr insoweit zunächst eine Ungewissheit über die Grenze, zu deren Beseitigung 920 BGB einen Weg weist. II. Aus den Darlegungen in Ziff. I ergibt sich, dass beim Vermessungs- und Abmarkungsvollzug besondere Sorgfalt geboten ist, zumal wenn die Verhältnisteilung auf Grund von Brouillons oder älteren Fortführungshandrissen erfolgt ist, in denen Maßzahlen für die Umfangsgrenzen des geteilten Grundstücks fehlen oder wenn die Flächen der einzelnen Teilgrundstücke lediglich an Hand des Katasterplans gerechnet wurden. Nach gemachten Wahrnehmungen wurde bei der Ermittlung derartiger Grundstücksgrenzen von den Messungsämtern bisher verschieden verfahren. Zur Herbeiführung eines gleichmäßigen Vollzugs werden folgende Richtlinien erlassen: 1. Die Messungsämter haben vor der Behandlung eines Antrags auf Ermittlung einer durch Verhältnisteilung entstandenen Grundstücksgrenze darauf hinzuwirken, dass auch die Eigentümer der übrigen Teilgrundstücke ihre Grundstücksgrenzen gegen Übernahme eines Kostenanteils gleichzeitig mitvermessen lassen. 2. Bei der Ermittlung der Grenze ist von dem gewollten Teilungsverhältnis und von den Umfangsgrenzen des ursprünglichen (geteilten) Grundstücks auszugehen; außerdem ist bei der Errechnung der Absteckungsmaße größtmögliche Annäherung an vorhandene Brouillion-, Handriss- oder Flächenrechnungsmaße anzustreben. 3. Weicht eine unter Wahrung des Teilungsverhältnisses ermittelte Grenze von einer in der Natur durch feste Merkmale (Grenzzeichen, Zäune, Bäume, Mauern u.dgl.) gekennzeichneten Grenze ab, so ist nach entsprechender Aufklärung über die Ursache der Unstimmigkeit den Grundeigentümern zu ü- berlassen, ob sie die ermittelte oder die in der Natur bestehende Grenze als richtig anerkennen wollen. Die Abmarkung kann auch dann vorgenommen werden, wenn sich die Grundeigentümer auf eine Grenze einigen, die zwischen der ermittelten und der in der Natur vorhandenen Grenze liegt (vgl. 920 BGB). Im Fall der Nichtanerkennung der durch Vermessung ermittelten Grenze ist jedoch noch besonders zu prüfen, ob nicht eine gewollte Veränderung im Grundeigentum vorliegt, die nur bei Einhaltung der für den Grundstücksverkehr vorgeschriebenen Form rechtswirksam wird. Außerdem sind die Grundeigentümer ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass jedenfalls voraussichtlich eine Änderung der Flächenangaben für die beteiligten Grundstücke im Grundbuch und Kataster eintreten wird (Berichtigung gem. 74 Abs. II GrStG). KaVermA Stand: 10/99 Seite

57 Anhang 2 AUSZUG aus der AV des RJM vom 20. Januar 1940: 8 (1) Auf Grund der Auszüge aus dem Veränderungsnachweis (37) hat das Grundbuchamt die Bestandsangaben des Grundbuchs sofort zu berichtigen, soweit es sich bei den mitgeteilten Änderungen um die in 7 unter Nrn. 1 und 2a bis c genannten Fälle handelt. Ist im Fall des 7 Nr. 1a die Berichtigung zugleich rechtlicher Art (z. B. bei einer Anlandung), so hat der Grundbuchrichter über ihre Aufnahme zu entscheiden. (2) a) Handelt es sich um die Berichtigung eines Aufnahmefehlers (37 Nr. 2d), so hat der Grundbuchrichter über die Berichtigung des Bestandsverzeichnisses zu entscheiden. Hierbei ist zu prüfen, ob der Übernahme der Berichtigung in das Grundbuch der öffentliche Glaube, ein Eigentumserwerb durch Zuschlag oder ein ähnlicher Rechtsvorgang entgegensteht. b) Liegt nach Ansicht des Grundbuchrichters kein Aufnahmefehler, sondern eine nachträgliche Rechtsänderung vor und ist eine Einigung hierüber mit der Vermessungsbehörde nicht zu erzielen, so hat der Grundbuchrichter die Übernahme der Berichtigung abzulehnen und den Auszug aus dem Veränderungsnachweis an die Vermessungsbehörde zurückzusenden, welche hierauf die Berichtigung rückgängig macht. 9 Kann eine Veränderung oder Berichtigung erst nach Beseitigung von Anständen in das Grundbuch übernommen werden, so hat das Grundbuchamt in Verbindung mit der Vermessungsbehörde die Sache aufzuklären und, soweit erforderlich, die Beteiligten unter Hinweis auf ihr Interesse zur Mitwirkung zu veranlassen. KaVermA Stand: 10/99 Seite

58 Anlage 1 Absender: Lfd. Nr.... der Beteiligten (N a m e, Vorname) (Wird von der Vermessungsstelle ausgefüllt) (Adresse) Vermessungsstelle - Adresse - : Antrags-Nr.: (Bitte bei Rückfragen angeben) Vollmacht Ich/Wir bevollmächtige(n) hiermit Herrn / Frau... mich/uns in dem Grenztermin über das/die Flurstück(e)... Flur... Gemarkung... zu vertreten und für mich/uns rechtsverbindliche Erklärungen zur Feststellung der alten und neuen Grenzen - und deren Abmarkung - abzugeben. Ort, Datum:... N a m e, Vorname Unterschrift (Vor- und Zuname) KaVermA Stand: 10/99 Seite

59 Anlage 2 (Seite 1) Vermessungsstelle Blatt... Landesamt für Kataster-, Vermessungsund Kartenwesen Außenstelle... Geschäftszeichen: C... Fortführungsjahr... Gemarkung... Flur... Niederschrift über den Grenztermin Die beigefügte Skizze (Blatt...) und Unterschriftenliste (Blatt...) bildet/bilden einen Bestandteil dieser Niederschrift. Aufgenommen..., den... Verhandlungsleiter/in... Beteiligte: Lfd. Nr. Flurstück Eigentümer/in, Inhaber/in grundstücksgleicher Rechte Bekanntgabe mündl. schriftl. Legitimation, Bemerkung Andere Personen (z.b. Erwerber): Mitteilungen des Grenztermins bzw. Ladungen sind ordnungsgemäß ergangen. Beantragt ist die Vermessung (eines Teiles) des Flurstückes/der Flurstücke... Flur... zum Zwecke der [ ] Grenzfeststellung [ ] Teilung [ ] Abmarkung. KaVermA Stand: 10/99 Seite

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