Haftung des Prüfingenieurs

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1 Haftung des Prüfingenieurs Hannes Pflaum Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 1 1 Übersicht Person des Prüfingenieurs Tätigwerden des Prüfingenieurs Leistungsbild des Prüfingenieurs Stellung des Prüfingenieur Haftung des Prüfingenieurs zivilrechtliche Haftung Haftung nach Amtshaftungsgesetz (AHG) / Organhaftpflichtgesetz (OrgHG) strafrechtliche Haftung disziplinarrechtliche Konsequenzen / behördliche Aufsicht 2 Person des Prüfingenieurs: Ziviltechniker oder gerichtlich beeideter Sachverständiger für das einschlägige Fachgebiet ( 127 Abs 3 Wr BauO) Prüfingenieur kann auch eine juristische Person sein Prüfingenieur muss vom Bauwerber und vom Bauführer verschieden sein ( 127 Abs 3a Wr BauO) Prüfingenieur darf in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis zum Bauwerber oder Bauführer stehen ( 127 Abs 3a Wr BauO) 3 1

2 Tätigwerden des Prüfingenieurs I: Prüfingenieur wird idr vom Bauwerber beauftragt (zivilrechtlicher Vertrag) Prüfingenieur ist der Behörde (MA 37) vor Baubeginn vom Bauwerber anzuzeigen und hat diese Anzeige gegenzuzeichnen ( 127 Abs 3a Wr BauO). Formular unter: Schriftliche Bekanntgabe ist zwingend ( 127 Abs 8 Wr BauO), Wechsel des Prüfingenieurs ist möglich, aber der Behörde unverzüglich anzuzeigen 4 Tätigwerden des Prüfingenieurs II: Prüfingenieur ist vom Bauwerber zu bestellen bei: bewilligungspflichtigen Bauführungen (Neu-, Zu-, Umbauten; Errichtung sonstiger Bauwerke, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist oder die geeignet sind, öffentliche Rücksichten zu berühren) ( 127 Abs 3 ivm 60 Abs 1 lit a,b,c Wr BauO) anzeigepflichtigen Bauführungen, bei denen eine statische Vorbemessung erforderlich ist ( 127 Abs 3 ivm 62 Abs 1 Z 4 Wr BauO) bei vereinfachten Baubewilligungsverfahren, außer die Behörde verzichtet ( 127 Abs 6 Wr BauO) 5 Leistungsbild des Prüfingenieurs I: Kein klares Leistungsbild im Gesetz gegeben Erläuterung des Leistungsbildes des Prüfingenieurs der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, NÖ und Bgld und der MA 37 ( ) : Durchgehende Aufsicht und Verantwortung von Baubeginn bis zur Erstattung der vollständig belegten Fertigstellungsanzeige Begleitende Überprüfungen gemäß 127 Abs 3 Wr BauO: dem Baufortschritt entsprechende Überprüfungen, die zum Nachweis der Erreichung der erforderlichen Zuverlässigkeit der Tragwerke notwendig sind (Untergrund, Fundamente, Stahleinlagen, Träger, Stützen, Schweißverbindungen u. ä.) die Überprüfung der konsensgemäßen und den Bauvorschriften entsprechenden Herstellung des Rohbaus (Rohbaubeschau) Überprüfungen zum Nachweis der konsensgemäßen und den Bauvorschriften entsprechenden Bauführung 6 2

3 Leistungsbild des Prüfingenieurs II: Kontrolle der Einreichpläne und der Baubewilligung auf konsensrelevante Übereinstimmung mit der Natur/ Meldepflichten: wenn sich im Zuge der Bauausführung ergibt, dass bei Einhaltung des Bauplanes oder der Auflagen der Baubewilligung eine Abweichung von Bauvorschriften entsteht ( 125 Abs 2 Wr BauO) wenn im Zuge der Bauausführung von den Bauplänen in einer solchen Art oder in solchem Umfang abgewichen wird, dass die Abweichung über ein bewilligungsfreies Bauvorhaben hinausgeht, oder bei der Bauausführung nicht entsprechende Baustoffe verwendet oder entsprechende Baustoffe unfachgemäß verwendet werden oder Konstruktionen mangelhaft ausgeführt werden ( 125 Abs 2 Wr BauO) Bau ohne Baubewilligung oder Bauanzeige, Verletzung der Bestimmungen des vereinfachten Baubewilligungsverfahrens ( 127 Abs 8 Wr BauO) Dokumentation von Konzept, Umfang und Ergebnissen der Überprüfungen (als Beweissicherung für Streitfall) 7 Leistungsbild des Prüfingenieurs III: Überschneidung mit dem Ziviltechniker, welcher gemäß 128 Abs 1 Z 1 Wr BauO für die Fertigstellungsanzeige die Bestätigung der konsensgemäßen und den Bauvorschriften entsprechenden Bauführung ausstellen muss Prüfingenieur kann auch (muss aber nicht) mit der Bestätigung gemäß 128 Wr BauO beauftragt werden Prüfingenieur bleibt der Behörde jedenfalls bis zur Ausstellung der Bestätigung gemäß 128 Wr BauO verantwortlich Praxis: Prüfingenieur, der mit der Bestätigung gemäß 128 Wr BauO nicht beauftragt ist und dessen Auftrag faktisch beendet ist, ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vor Ort -> Empfehlung: Wechsel des Prüfingenieurs auf jenen Ziviltechniker, der mit der Bestätigung gemäß 128 Wr BauO beauftragt ist. Meist wird aber Prüfingenieur auch mit Fertigstellungsanzeige beauftragt. 8 Leistungsbild des Prüfingenieurs IV - Zusammenfassung: Beschau der entscheidenden Phasen: Beschau des Untergrundes vor Beginn der Fundierungs- und Betonierungsarbeiten Beschau jener Bauteile, die nach der Fertigstellung nicht mehr möglich ist Rohbaubeschau Meldepflichten: Abweichung von Bauvorschriften Abweichungen, die über ein bewilligungsfreies Bauvorhaben hinausgehen Unsachgemäße Verwendung von Baustoffen / nicht entsprechende Verwendung von Baustoffen Mangelhafte Konstruktion Dokumentationspflichten 9 3

4 Stellung des Prüfingenieurs: 2 wesentliche Funktionen: Unterstützung des Bauwerbers bei ordnungsgemäßem Bauen (zivilrechtlicher Vertrag) Wahrnehmung zentraler Aufgaben nach der Wr BauO (öffentlich rechtliche Verpflichtung) Prüfingenieur als Bindeglied zwischen Bauwerber und Baupolizei (bedeutet nicht, dass er durchgehend für die Behörde erreichbar sein muss, auf Anzeigen von Anrainern hat die Behörde zu reagieren) Mit dem Bauführer sollte rechtzeitig vor Baubeginn eine Vereinbarung über gegenseitige Informationspflichten und wege über wichtige Belange im Bauablauf getroffen werden Schnittstelle zb zur ÖBA, Planung Abgrenzung zum Prüfstatiker = Prüfingenieur nach OIB-RL 1 10 Prüfstatiker nach OIB-RL 1 I: Bautechnik- bzw. Bauverordnungen der Länder: Verweis auf die OIB-RL 1 "Mechanische Festigkeit und Standsicherheit" 2 Bundesländer (Wien, Stmk): Ausgabe März Bundesländer (Tirol, Vlbg, Kärnten, Bgld, OÖ): Ausgabe Oktober 2011 NÖ: Abwandlung im Rahmen der Bautechnikverordnung 2014 Slbg: keine rechtsverbindliche Umsetzung der OIB-RL 1 Prüfstatiker wird vom Bauherrn beauftragt (zivilrechtlicher Vertrag) Prüfstatiker hat vor Aufnahme seiner Tätigkeit dies der Behörde auf Verlangen mitzuteilen Vom Tragwerksplaner erfolgt ein Vorschlag an die Behörde bezüglich Zuordnung zu einer Versagensfolgeklasse nach ÖNORM EN und Einordnung des Projektes bzw. einzelner Bauteile zu den Schadensfolgeklassen (CC1 bis CC3) nach ÖNORM EN Prüfstatiker ist bei Schadensfolgeklasse CC3 zu bestellen. 11 Prüfstatiker nach OIB-RL 1 II: Grundleistungen: Kontrolle der statischen Berechnung: Hinsichtlich der Nachweise der Tragsicherheit sowie der Gebrauchstauglichkeit, der Berücksichtigung aller Grundlagen und Vorschriften, Plausibilität der Systemwahl und des Berechnungsmodells, Nachweise der Tragsicherheit und der Gebrauchstauglichkeit, der für die Tragsicherheit des Endzustandes relevanten Bauzustände (zb Verbundbaukonstruktionen), der Baugrubensicherung etc. Prüfung der Konstruktionspläne der tragenden Bauteile: Übereinstimmung mit der statischen Berechnung, Einhaltung der Konstruktionsregeln, Führungs- und Übersichtspläne, Schalungsplan, Bewehrungsplan, Werkstattplan (bei Stahlbauteilen) etc. Prüfdokumentation: Prüfvermerke, Prüfberichte Stellung und Haftung dem Prüfingenieur nach Wr BauO ähnlich? 12 4

5 Haftung des Prüfingenieurs: Überwachungs- und Prüfpflicht erstreckt sich nur auf erst nachträglich im Zuge der Bauausführung auftretende Abweichungen von den ursprünglich vorausgesetzten Gegebenheiten oder auf offensichtliche Fehler in den der Bauausführung zugrundeliegenden Unterlagen (OGH , 1 Ob 232/05g) Unrichtige statische Vorbemessung oder ursprünglich unrichtig erteilte Baubewilligung hat er nicht (vorweg) zu prüfen. Für Richtigkeit und Vollständigkeit der Baupläne, Baubeschreibungen, Gutachten etc tragen gemäß 65 Wr BauO ihre jeweiligen Verfasser die alleinige Verantwortung Prüfingenieur wird als Organ für die Behörde tätig (er erhebt Tatsachen, die sonst von der zuständigen Behörde zu untersuchen wären) 13 Zivilrechtliche Haftung des Prüfingenieurs: Bauwerber kann gegen Prüfingenieur keine Schadenersatzansprüche geltend machen, weil: Organstellung (er wird für Behörde tätig) Schutzzweck öffentlich-rechtlicher Bauvorschriften: Schutz der Allgemeinheit vor jenen Gefahren, die von einem nicht fachgerecht errichteten Bauwerk ausgehen sich im Vermögen des Bauherrn ereignende "Mangelschäden" fallen NICHT in den Schutzbereich (OGH , 1 Ob 232/05g) bloße Reflexwirkung baupolizeilicher Normen gegenüber dem Bauwerber Zivilrechtlicher Vertrag zwischen Bauwerber und Prüfingenieur ist Haftungsrundlage: wenn Bauwerber Prüfingenieur zb auch mit ÖBA betraut hat, dann ist zivilrechtliche Haftung aus dieser Tätigkeit möglich kein Haftungsthema, aber bei nicht vertragsgemäßer Leistungserbringung Entgeltkürzung denkbar 14 Haftung des Prüfingenieurs nach Amtshaftungsgesetz (AHG) / Organhaftpflichtgesetz (OrgHG) KEINE Haftung des Prüfingenieurs nach AHG gegenüber dem Bauwerber oder sonstigen Dritten ( 9 Abs 5 AHG) Nach AHG kann nur der Rechtsträger, dh die Behörde haften, wenn die als Organe handelnden Personen (Prüfingenieur) in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer einen Schaden am Vermögen oder der Person schuldhaft zugefügt haben Schutzzweck öffentlich-rechtlicher Bauvorschriften: Allgemeinheit, dh auch Dritte, die einen Schaden im Vermögen oder an der Person erleiden Regress der Behörde beim Prüfingenieur: Begehr von Rückersatz möglich, wenn Prüfingenieur die Rechtsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig verübt oder verursacht hat ( 3 Abs 1 AHG) gerichtliche Mäßigung des Ersatzanspruchs möglich ( 3 Abs 2 AHG) Schaden ist nur in Geld zu ersetzen Weitere Regelungen zum Regress im OrgHG: wenn Schädigung nur auf Versehen beruht, gerichtliche Mäßigung möglich, bei minderem Grad des Versehens kann Ersatzleistung auch ganz erlassen werden 15 5

6 Strafrechtliche Haftung des Prüfingenieurs: Verwaltungsstrafen gemäß 135 Wr BauO: Bei Übertretung der Wr BauO, dh Pflichtverletzung des Prüfingenieurs: Geldstrafe bis zu ,00 Wenn bei Übertretung des Gesetzes Gefahr für Leben oder Gesundheit von Personen eintritt: Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen & Straferkenntnis ist an die Gewerbebehörde zu übermitteln, um eine Überprüfung der für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Zuverlässigkeit zu ermöglichen -> gilt wohl auch für Bundeskammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten Strafbestimmungen gemäß Strafgesetzbuch (StGB): diverse Delikte gegen Leib und Leben, zb: Fahrlässige Tötung ( 80 StGB), Fahrlässige Körperverletzung ( 88 StGB), Gefährdung der körperlichen Sicherheit ( 89 StGB), auch vorsätzliche Körperverletzung ( 83 ff StGB). Strafrahmen bei FL-Delikten: bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe Strafrahmen bei Vorsatzdelikten: bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe 16 Disziplinarrechtliche Konsequenzen für den Prüfingenieur: Ziviltechniker begehen ein Disziplinarvergehen, wenn sie das Ansehen oder die Würde des Standes durch ihr Verhalten beeinträchtigen oder die Berufs- oder Standespflichten verletzen, wobei die Tatsache, dass dieselbe Handlung oder Unterlassung auch von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde zu ahnden ist, die disziplinäre Verfolgung nicht ausschließt. [ 55 Ziviltechnikerkammergesetz (ZTKG)] Bei Befugnismissbrauch, dh Verletzung von Rechtsvorschriften, Normen und des Standes der Technik drohen nachstehende Disziplinartrafen ( 56 ZTKG): Schriftlicher Verweis Geldstrafen bis zu ,00 Entzug des aktiven und passiven Wahlrechts für die Kammerwahlen bis zur Dauer von 5 Jahren Verlust der Befugnis 17 Behördliche Aufsicht: Behördliche Aufsicht gemäß 17 Ziviltechnikergesetz (ZTG): zuständiger Bundesminister hat Befugnis abzuerkennen, wenn bei der Ausübung der Befugnis Mängel festgestellt wurden, aus denen hervorgeht, dass die notwendige fachliche Eignung zur Ausübung der Befugnis mangelt. 18 6

7 Fallbeispiele: Behörde verfügt Baustopp zugrundeliegende Überprüfung des Prüfingenieurs war mangelhaft Bauwerber erleidet Vermögensschaden Haftung des Prüfingenieurs? Bauwerber erhält Abbruchbescheid Prüfingenieur hat Rohbaubeschau nicht ordnungsgemäß durchgeführt Bauwerber erleidet Vermögensschaden Haftung des Prüfingenieurs? Bauführer wird von Bauwerber wegen eingestürztem Gebäude zur Haftung herangezogen Vorschriften nach Wr BauO wurden nicht eingehalten Prüfingenieur hat nicht normgerechte Ausführung übersehen Regress des Bauführers an Prüfingenieur möglich? Dritter macht Schadenersatzanspruch gegen Bauwerber geltend Regress des Bauwerbers an Prüfingenieur möglich? Haftung des Prüfingenieurs gegenüber dem Dritten? 19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Hannes Pflaum Pflaum Karlberger Wiener Opetnik Rechtsanwälte 1010 Wien, Nibelungengasse 1 Tel.: +43 (1) Fax : +43 (1) pkp@pkp-law.at 20 7

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