Haftung des Prüfingenieurs
|
|
- Alke Vogel
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Haftung des Prüfingenieurs Hannes Pflaum Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 1 1 Übersicht Person des Prüfingenieurs Tätigwerden des Prüfingenieurs Leistungsbild des Prüfingenieurs Stellung des Prüfingenieur Haftung des Prüfingenieurs zivilrechtliche Haftung Haftung nach Amtshaftungsgesetz (AHG) / Organhaftpflichtgesetz (OrgHG) strafrechtliche Haftung disziplinarrechtliche Konsequenzen / behördliche Aufsicht 2 Person des Prüfingenieurs: Ziviltechniker oder gerichtlich beeideter Sachverständiger für das einschlägige Fachgebiet ( 127 Abs 3 Wr BauO) Prüfingenieur kann auch eine juristische Person sein Prüfingenieur muss vom Bauwerber und vom Bauführer verschieden sein ( 127 Abs 3a Wr BauO) Prüfingenieur darf in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis zum Bauwerber oder Bauführer stehen ( 127 Abs 3a Wr BauO) 3 1
2 Tätigwerden des Prüfingenieurs I: Prüfingenieur wird idr vom Bauwerber beauftragt (zivilrechtlicher Vertrag) Prüfingenieur ist der Behörde (MA 37) vor Baubeginn vom Bauwerber anzuzeigen und hat diese Anzeige gegenzuzeichnen ( 127 Abs 3a Wr BauO). Formular unter: Schriftliche Bekanntgabe ist zwingend ( 127 Abs 8 Wr BauO), Wechsel des Prüfingenieurs ist möglich, aber der Behörde unverzüglich anzuzeigen 4 Tätigwerden des Prüfingenieurs II: Prüfingenieur ist vom Bauwerber zu bestellen bei: bewilligungspflichtigen Bauführungen (Neu-, Zu-, Umbauten; Errichtung sonstiger Bauwerke, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist oder die geeignet sind, öffentliche Rücksichten zu berühren) ( 127 Abs 3 ivm 60 Abs 1 lit a,b,c Wr BauO) anzeigepflichtigen Bauführungen, bei denen eine statische Vorbemessung erforderlich ist ( 127 Abs 3 ivm 62 Abs 1 Z 4 Wr BauO) bei vereinfachten Baubewilligungsverfahren, außer die Behörde verzichtet ( 127 Abs 6 Wr BauO) 5 Leistungsbild des Prüfingenieurs I: Kein klares Leistungsbild im Gesetz gegeben Erläuterung des Leistungsbildes des Prüfingenieurs der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, NÖ und Bgld und der MA 37 ( ) : Durchgehende Aufsicht und Verantwortung von Baubeginn bis zur Erstattung der vollständig belegten Fertigstellungsanzeige Begleitende Überprüfungen gemäß 127 Abs 3 Wr BauO: dem Baufortschritt entsprechende Überprüfungen, die zum Nachweis der Erreichung der erforderlichen Zuverlässigkeit der Tragwerke notwendig sind (Untergrund, Fundamente, Stahleinlagen, Träger, Stützen, Schweißverbindungen u. ä.) die Überprüfung der konsensgemäßen und den Bauvorschriften entsprechenden Herstellung des Rohbaus (Rohbaubeschau) Überprüfungen zum Nachweis der konsensgemäßen und den Bauvorschriften entsprechenden Bauführung 6 2
3 Leistungsbild des Prüfingenieurs II: Kontrolle der Einreichpläne und der Baubewilligung auf konsensrelevante Übereinstimmung mit der Natur/ Meldepflichten: wenn sich im Zuge der Bauausführung ergibt, dass bei Einhaltung des Bauplanes oder der Auflagen der Baubewilligung eine Abweichung von Bauvorschriften entsteht ( 125 Abs 2 Wr BauO) wenn im Zuge der Bauausführung von den Bauplänen in einer solchen Art oder in solchem Umfang abgewichen wird, dass die Abweichung über ein bewilligungsfreies Bauvorhaben hinausgeht, oder bei der Bauausführung nicht entsprechende Baustoffe verwendet oder entsprechende Baustoffe unfachgemäß verwendet werden oder Konstruktionen mangelhaft ausgeführt werden ( 125 Abs 2 Wr BauO) Bau ohne Baubewilligung oder Bauanzeige, Verletzung der Bestimmungen des vereinfachten Baubewilligungsverfahrens ( 127 Abs 8 Wr BauO) Dokumentation von Konzept, Umfang und Ergebnissen der Überprüfungen (als Beweissicherung für Streitfall) 7 Leistungsbild des Prüfingenieurs III: Überschneidung mit dem Ziviltechniker, welcher gemäß 128 Abs 1 Z 1 Wr BauO für die Fertigstellungsanzeige die Bestätigung der konsensgemäßen und den Bauvorschriften entsprechenden Bauführung ausstellen muss Prüfingenieur kann auch (muss aber nicht) mit der Bestätigung gemäß 128 Wr BauO beauftragt werden Prüfingenieur bleibt der Behörde jedenfalls bis zur Ausstellung der Bestätigung gemäß 128 Wr BauO verantwortlich Praxis: Prüfingenieur, der mit der Bestätigung gemäß 128 Wr BauO nicht beauftragt ist und dessen Auftrag faktisch beendet ist, ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vor Ort -> Empfehlung: Wechsel des Prüfingenieurs auf jenen Ziviltechniker, der mit der Bestätigung gemäß 128 Wr BauO beauftragt ist. Meist wird aber Prüfingenieur auch mit Fertigstellungsanzeige beauftragt. 8 Leistungsbild des Prüfingenieurs IV - Zusammenfassung: Beschau der entscheidenden Phasen: Beschau des Untergrundes vor Beginn der Fundierungs- und Betonierungsarbeiten Beschau jener Bauteile, die nach der Fertigstellung nicht mehr möglich ist Rohbaubeschau Meldepflichten: Abweichung von Bauvorschriften Abweichungen, die über ein bewilligungsfreies Bauvorhaben hinausgehen Unsachgemäße Verwendung von Baustoffen / nicht entsprechende Verwendung von Baustoffen Mangelhafte Konstruktion Dokumentationspflichten 9 3
4 Stellung des Prüfingenieurs: 2 wesentliche Funktionen: Unterstützung des Bauwerbers bei ordnungsgemäßem Bauen (zivilrechtlicher Vertrag) Wahrnehmung zentraler Aufgaben nach der Wr BauO (öffentlich rechtliche Verpflichtung) Prüfingenieur als Bindeglied zwischen Bauwerber und Baupolizei (bedeutet nicht, dass er durchgehend für die Behörde erreichbar sein muss, auf Anzeigen von Anrainern hat die Behörde zu reagieren) Mit dem Bauführer sollte rechtzeitig vor Baubeginn eine Vereinbarung über gegenseitige Informationspflichten und wege über wichtige Belange im Bauablauf getroffen werden Schnittstelle zb zur ÖBA, Planung Abgrenzung zum Prüfstatiker = Prüfingenieur nach OIB-RL 1 10 Prüfstatiker nach OIB-RL 1 I: Bautechnik- bzw. Bauverordnungen der Länder: Verweis auf die OIB-RL 1 "Mechanische Festigkeit und Standsicherheit" 2 Bundesländer (Wien, Stmk): Ausgabe März Bundesländer (Tirol, Vlbg, Kärnten, Bgld, OÖ): Ausgabe Oktober 2011 NÖ: Abwandlung im Rahmen der Bautechnikverordnung 2014 Slbg: keine rechtsverbindliche Umsetzung der OIB-RL 1 Prüfstatiker wird vom Bauherrn beauftragt (zivilrechtlicher Vertrag) Prüfstatiker hat vor Aufnahme seiner Tätigkeit dies der Behörde auf Verlangen mitzuteilen Vom Tragwerksplaner erfolgt ein Vorschlag an die Behörde bezüglich Zuordnung zu einer Versagensfolgeklasse nach ÖNORM EN und Einordnung des Projektes bzw. einzelner Bauteile zu den Schadensfolgeklassen (CC1 bis CC3) nach ÖNORM EN Prüfstatiker ist bei Schadensfolgeklasse CC3 zu bestellen. 11 Prüfstatiker nach OIB-RL 1 II: Grundleistungen: Kontrolle der statischen Berechnung: Hinsichtlich der Nachweise der Tragsicherheit sowie der Gebrauchstauglichkeit, der Berücksichtigung aller Grundlagen und Vorschriften, Plausibilität der Systemwahl und des Berechnungsmodells, Nachweise der Tragsicherheit und der Gebrauchstauglichkeit, der für die Tragsicherheit des Endzustandes relevanten Bauzustände (zb Verbundbaukonstruktionen), der Baugrubensicherung etc. Prüfung der Konstruktionspläne der tragenden Bauteile: Übereinstimmung mit der statischen Berechnung, Einhaltung der Konstruktionsregeln, Führungs- und Übersichtspläne, Schalungsplan, Bewehrungsplan, Werkstattplan (bei Stahlbauteilen) etc. Prüfdokumentation: Prüfvermerke, Prüfberichte Stellung und Haftung dem Prüfingenieur nach Wr BauO ähnlich? 12 4
5 Haftung des Prüfingenieurs: Überwachungs- und Prüfpflicht erstreckt sich nur auf erst nachträglich im Zuge der Bauausführung auftretende Abweichungen von den ursprünglich vorausgesetzten Gegebenheiten oder auf offensichtliche Fehler in den der Bauausführung zugrundeliegenden Unterlagen (OGH , 1 Ob 232/05g) Unrichtige statische Vorbemessung oder ursprünglich unrichtig erteilte Baubewilligung hat er nicht (vorweg) zu prüfen. Für Richtigkeit und Vollständigkeit der Baupläne, Baubeschreibungen, Gutachten etc tragen gemäß 65 Wr BauO ihre jeweiligen Verfasser die alleinige Verantwortung Prüfingenieur wird als Organ für die Behörde tätig (er erhebt Tatsachen, die sonst von der zuständigen Behörde zu untersuchen wären) 13 Zivilrechtliche Haftung des Prüfingenieurs: Bauwerber kann gegen Prüfingenieur keine Schadenersatzansprüche geltend machen, weil: Organstellung (er wird für Behörde tätig) Schutzzweck öffentlich-rechtlicher Bauvorschriften: Schutz der Allgemeinheit vor jenen Gefahren, die von einem nicht fachgerecht errichteten Bauwerk ausgehen sich im Vermögen des Bauherrn ereignende "Mangelschäden" fallen NICHT in den Schutzbereich (OGH , 1 Ob 232/05g) bloße Reflexwirkung baupolizeilicher Normen gegenüber dem Bauwerber Zivilrechtlicher Vertrag zwischen Bauwerber und Prüfingenieur ist Haftungsrundlage: wenn Bauwerber Prüfingenieur zb auch mit ÖBA betraut hat, dann ist zivilrechtliche Haftung aus dieser Tätigkeit möglich kein Haftungsthema, aber bei nicht vertragsgemäßer Leistungserbringung Entgeltkürzung denkbar 14 Haftung des Prüfingenieurs nach Amtshaftungsgesetz (AHG) / Organhaftpflichtgesetz (OrgHG) KEINE Haftung des Prüfingenieurs nach AHG gegenüber dem Bauwerber oder sonstigen Dritten ( 9 Abs 5 AHG) Nach AHG kann nur der Rechtsträger, dh die Behörde haften, wenn die als Organe handelnden Personen (Prüfingenieur) in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer einen Schaden am Vermögen oder der Person schuldhaft zugefügt haben Schutzzweck öffentlich-rechtlicher Bauvorschriften: Allgemeinheit, dh auch Dritte, die einen Schaden im Vermögen oder an der Person erleiden Regress der Behörde beim Prüfingenieur: Begehr von Rückersatz möglich, wenn Prüfingenieur die Rechtsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig verübt oder verursacht hat ( 3 Abs 1 AHG) gerichtliche Mäßigung des Ersatzanspruchs möglich ( 3 Abs 2 AHG) Schaden ist nur in Geld zu ersetzen Weitere Regelungen zum Regress im OrgHG: wenn Schädigung nur auf Versehen beruht, gerichtliche Mäßigung möglich, bei minderem Grad des Versehens kann Ersatzleistung auch ganz erlassen werden 15 5
6 Strafrechtliche Haftung des Prüfingenieurs: Verwaltungsstrafen gemäß 135 Wr BauO: Bei Übertretung der Wr BauO, dh Pflichtverletzung des Prüfingenieurs: Geldstrafe bis zu ,00 Wenn bei Übertretung des Gesetzes Gefahr für Leben oder Gesundheit von Personen eintritt: Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen & Straferkenntnis ist an die Gewerbebehörde zu übermitteln, um eine Überprüfung der für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Zuverlässigkeit zu ermöglichen -> gilt wohl auch für Bundeskammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten Strafbestimmungen gemäß Strafgesetzbuch (StGB): diverse Delikte gegen Leib und Leben, zb: Fahrlässige Tötung ( 80 StGB), Fahrlässige Körperverletzung ( 88 StGB), Gefährdung der körperlichen Sicherheit ( 89 StGB), auch vorsätzliche Körperverletzung ( 83 ff StGB). Strafrahmen bei FL-Delikten: bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe Strafrahmen bei Vorsatzdelikten: bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe 16 Disziplinarrechtliche Konsequenzen für den Prüfingenieur: Ziviltechniker begehen ein Disziplinarvergehen, wenn sie das Ansehen oder die Würde des Standes durch ihr Verhalten beeinträchtigen oder die Berufs- oder Standespflichten verletzen, wobei die Tatsache, dass dieselbe Handlung oder Unterlassung auch von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde zu ahnden ist, die disziplinäre Verfolgung nicht ausschließt. [ 55 Ziviltechnikerkammergesetz (ZTKG)] Bei Befugnismissbrauch, dh Verletzung von Rechtsvorschriften, Normen und des Standes der Technik drohen nachstehende Disziplinartrafen ( 56 ZTKG): Schriftlicher Verweis Geldstrafen bis zu ,00 Entzug des aktiven und passiven Wahlrechts für die Kammerwahlen bis zur Dauer von 5 Jahren Verlust der Befugnis 17 Behördliche Aufsicht: Behördliche Aufsicht gemäß 17 Ziviltechnikergesetz (ZTG): zuständiger Bundesminister hat Befugnis abzuerkennen, wenn bei der Ausübung der Befugnis Mängel festgestellt wurden, aus denen hervorgeht, dass die notwendige fachliche Eignung zur Ausübung der Befugnis mangelt. 18 6
7 Fallbeispiele: Behörde verfügt Baustopp zugrundeliegende Überprüfung des Prüfingenieurs war mangelhaft Bauwerber erleidet Vermögensschaden Haftung des Prüfingenieurs? Bauwerber erhält Abbruchbescheid Prüfingenieur hat Rohbaubeschau nicht ordnungsgemäß durchgeführt Bauwerber erleidet Vermögensschaden Haftung des Prüfingenieurs? Bauführer wird von Bauwerber wegen eingestürztem Gebäude zur Haftung herangezogen Vorschriften nach Wr BauO wurden nicht eingehalten Prüfingenieur hat nicht normgerechte Ausführung übersehen Regress des Bauführers an Prüfingenieur möglich? Dritter macht Schadenersatzanspruch gegen Bauwerber geltend Regress des Bauwerbers an Prüfingenieur möglich? Haftung des Prüfingenieurs gegenüber dem Dritten? 19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Hannes Pflaum Pflaum Karlberger Wiener Opetnik Rechtsanwälte 1010 Wien, Nibelungengasse 1 Tel.: +43 (1) Fax : +43 (1) pkp@pkp-law.at 20 7
Prüfingenieur nach OIB-RL1. Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis 1 Präambel... 3 2 Vorwort... 4 3 Leistungsbild für die Prüfung nach DSL2... 5 3.1 Allgemeines... 5 3.2 Statische Berechnung... 5 3.3 Pläne... 5 3.4 Prüfdokumentation... 5 4 Leistungsbild
MehrDas Verantwortungsfeld des gerichtlich beeideten Sachverständigen als Prüfingenieur und als Ersteller des Bauwerksbuches nach der Bauordnung für Wien
Obersenatsrat Dipl.-Ing. Hermann Wedenig Leiter der Gruppe Umwelttechnik und behördliche Verfahren in der Magistratsdirektion der Stadt Wien, Geschäftsbereich Bauten und Technik (Stadtbaudirektion) Das
MehrSicherheitstagung 2010
Sicherheitstagung 2010 Die Stellung der verantwortlichen Personen aus dem Blickwinkel des Verwaltungsrechts, des Strafrechts und des Zivilrechts VStG??? StGB Materiengesetze Verordnungen Bescheide ABGB
MehrERLÄUTERNDE BEMERKUNGEN
RICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN INSTITUTS FÜR BAUTECHNIK richtlinien ERLÄUTERNDE BEMERKUNGEN OIB-RL 1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit OIB-330.1-003/19 APRIL 2019 Diese Richtlinie basiert auf
MehrDie Haftung des Bauführers an der Schnittstelle zwischen öffentlichem Recht und Zivilrecht (Teil I)
Die Haftung des Bauführers an der Schnittstelle zwischen öffentlichem Recht und Zivilrecht Fachartikel Die Haftung des Bauführers an der Schnittstelle zwischen öffentlichem Recht und Zivilrecht (Teil I)
MehrERLÄUTERNDE BEMERKUNGEN
RICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN INSTITUTS FÜR BAUTECHNIK richtlinien ERLÄUTERNDE BEMERKUNGEN OIB-RL 1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit OIB-330.1-004/15 MÄRZ 2015 OIB-Richtlinie 1 Erläuterungen
MehrPraxisseminar des Tiroler Gemeindeverbandes: Haftungsrisiken minimieren
Praxisseminar des Tiroler Gemeindeverbandes: Haftungsrisiken minimieren Teil 2: Zivilrechtliche Haftung RA Mag. Simon Pöschl RA MMag. Dr. Eduard Wallnöfer Themenübersicht Grundlagen der Amtshaftung Grundlagen
MehrRechtliche Erkenntnisse für GemeindemandatarInnen Korruptionsstrafrecht und weitere Fallen. Rechtsanwalt Dr. Dieter Neger
Rechtliche Erkenntnisse für GemeindemandatarInnen Korruptionsstrafrecht und weitere Fallen Rechtsanwalt Dr. Dieter Neger Strafrechtliche Verantwortlichkeit von GemeindemandatarInnen Keine Immunität Volle
MehrRechtliche Stellung des Bauleiters bei nicht normgerechten Ausführungen. Präsentation Masterarbeit MAS Bauleitung 2015
Rechtliche Stellung des Bauleiters bei nicht normgerechten Ausführungen Präsentation Masterarbeit MAS Bauleitung 2015 Quelle: http://s3-eu-west-1.amazonaws.com/nzz-img/2015/09/17/1.18655135.1448880605.jpg,
MehrMD BD 2025/2010 Wien, 21. Dezember Ergebnisprotokoll
Magistratsdirektion der Stadt Wien Geschäftsbereich Bauten und Technik Stadtbaudirektion Gruppe Behördliche Verfahren und Vergabe Rathausstraße 8, 1. Stock 1082 Wien Tel.: (+43 1) 4000 82690 Fax: (+43
MehrB a u a n s u c h e n
BAUWERBER: Post-Anschrift PLZ Ort An die Stadtgemeinde Bad Vöslau Baubehörde Schloßplatz 1 Die Übermittlung ist unbedingt im Original erforderlich. 2540 Bad Vöslau Bad Vöslau, am... Betrifft: Bauplatz-Anschrift:
MehrAnsuchen um Benützungsbewilligung gemäß 38 Tiroler Bauordnung 2011
Ansuchen um Benützungsbewilligung gemäß 38 Tiroler Bauordnung 2011 Grundeigentümer/Antragsteller (Name, Adresse, PLZ, Ort) Bauplatzadresse:, 6100 Seefeld Bauvorhaben: Bewilligt mit Bescheid vom Zahl: 131-9/
Mehrin Zusammenarbeit mit der Wiener Baubehörde und dem Hauptverband der Gerichtssachverständigen
in Zusammenarbeit mit der Wiener Baubehörde und dem Hauptverband der Gerichtssachverständigen Erläuterung des Leistungsbildes des Prüfingenieurs gemäß Bauordnung für Wien (BO) in der Fassung vom 15.10.2014
MehrStruktur- und Genehmigungsdirektion Nord Stresemannstraße Koblenz
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Stresemannstraße 3-5 56068 Koblenz Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd Friedrich-Ebert-Straße 14 67433 Neustadt a. d. W. Aktenzeichen Durchwahl Datum 11225-4534
MehrRisiken im Ehrenamt
Risiken im Ehrenamt Typische Haftungsrisiken für Vorstände Überschreiten der Vertretungsmacht im Innenverhältnis Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht Verletzung gesetzlich zugewiesener Pflichten
MehrNikolausseminar 2016 Tankturm Heidelberg
Nikolausseminar 2016 Tankturm Heidelberg 02.12.2016 Nikolausseminar 2016 - RA Dr. Daniel Schneidenbach 1 Bau-und Immobilienrecht 2016 -Teil 1 Privates Baurecht 02.12.2016 Nikolausseminar 2016 - RA Dr.
MehrErläuterung zum Bauwerksbuch gemäß Bauordnung für Wien (BO) in der Fassung vom
Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten WNB in Zusammenarbeit mit dem Hauptverband der Gerichtssachverständigen, abgestimmt mit der MA 37 - Baupolizei Erläuterung zum Bauwerksbuch gemäß Bauordnung
MehrRechtliche Stellung des Koordinators
Rechtliche Stellung des Koordinators Personen auf der Baustelle Arbeitgeber Unbeteiligte Dritte Beauftragte Dritte Bauleiter Bauherr Baustelle Architekt/ Fachplaner Beschäftigte Sonstige SiGeKo Rechtliche
MehrInhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis 11. A. NÖ Bauordnung Novellenspiegel 13 Amtliche Erläuterungen 13. I. Baurecht.
Abkürzungsverzeichnis 11 A. NÖ Bauordnung 2014 Novellenspiegel 13 Amtliche Erläuterungen 13 I. Baurecht A) Allgemeines 1 Geltungsbereich 15 2 Zuständigkeit 16 3 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde 17
MehrDie Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991, LGBl Nr 72, lauten nunmehr betreffend 47 leg. cit. wie folgt:
GESETZESLAGE: A) Kärntner Straßengesetz 1991: Die Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991, LGBl Nr 72, lauten nunmehr betreffend 47 leg. cit. wie folgt: IV. Teil Bestimmungen zum Schutze der Straße
MehrPräsentation Bauen und Wassergefahren
Präsentation Kapitel 5.2 Haftung der Gemeinden und der Planer Stand November 2013 5.1 Haftungen Folie 1 Haftungsgrundlagen bei Hochwasser Allgemeine Bestimmungen des Zivilrechts Allgemeines Schadenersatzrecht
MehrVerantwortung im Arbeitsschutz
Verantwortung im Arbeitsschutz Rechtspflichten Wer hat Pflichten? Rechtsfolgen Welche rechtlichen Konsequenzen können sich ergeben? Wer hat Rechtspflichten? Unternehmerbegriff im Arbeitsschutz Unternehmensform
MehrRICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN INSTITUTS FÜR BAUTECHNIK richtlinien OIB-RICHTLINIE. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
RICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN INSTITUTS FÜR BAUTECHNIK richtlinien OIB-RICHTLINIE 1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit OIB-330.1-003/15 MÄRZ 2015 Diese Richtlinie basiert auf den Beratungsergebnissen
MehrBauordnung Nordrhein-Westfalen 2018
Bauordnung Nordrhein-Westfalen Anpassung an die Musterbauordnung Festlegung eines Mindeststandards der Barrierefreiheit Erleichterung von Bauen mit Holz Satzungsrecht für notwendige Stellplätze Transparenzregelung
MehrVerantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme
Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme 3. Bundeskoordinatorentag Berlin, den 08.11.2007 Verantwortung Aufgaben begründen Pflichten Zwang zur Pflichterfüllung
MehrHaftung Veranstaltungen
Haftung Veranstaltungen Haftung Veranstalter Haftung Bürgermeister Rechtlicher Rahmen Haftung - allgemeine Bestimmungen Wer ist haftender Veranstalter? Jeder Organisator von Aktivitäten (Verein, Organisation,
MehrG e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird
G e s e t z vom 26.5.2011, mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, beschlossen: Artikel
MehrAlles was Recht ist. Der Verantwortungsbereich des Übungsleiters aus rechtlicher Sicht. Übersicht. Strafrechtliche Haftung
Alles was Recht ist Der Verantwortungsbereich des Übungsleiters aus rechtlicher Sicht Übersicht Strafrechtliche Haftung Was ist Fahrlässigkeit? Voraussetzung der Haftung für andere freiwillige Selbstgefährdung
MehrVom 6. Mai 2003 (GBl. S. 228)
Verordnung der Landesregierung und des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung der Energieeinsparverordnung und zur Änderung der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung Vom 6. Mai 2003 (GBl. S. 228)
Mehr18 (1a) - B a u a n s u c h e n gemäß 14 in Verbindung mit 18 (1a) NÖ Bauordnung 2014
BAUWERBER: Name Post-Anschrift PLZ Ort Telefon Mobil Email An die Stadtgemeinde Bad Vöslau Baubehörde Schloßplatz 1 Die Übermittlung ist unbedingt im Original erforderlich. 2540 Bad Vöslau Bad Vöslau,
MehrFI Prof. Mag. Gerhard Angerer
an einem Institut für Sportwissenschaften an einer Universität an einer Pädagogischen Hochschule an einem Universitäts Sportinstitut an einer Bundessportakademie (Bundesanstalt für Leibeserziehung) oder
MehrMD BD 1516/2003 Wien, 31.März 2005
Magistratsdirektion der Stadt Wien Stadtbaudirektion Gruppe Baubehördliche Angelegenheiten und Umwelttechnik Dresdner Straße 75, 1. Stock, Tür 136 1200 Wien Tel.: (+43 1) 4000-82 640 Fax: (+43 1) 4000-99-82
MehrWarn- und Hinweispflicht. H O C H L E I T N E R Rechtsanwälte
Warn- und Hinweispflicht 1168a ABGB, 3. Satz Misslingt aber das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffes oder offenbar unrichtiger Anweisungen des Bestellers, so ist der
MehrLeistungsmodell Prüfingenieur OIB RL1
PI.1 Leistungsmodell Prüfingenieur OIB RL1 [LM.PI] Die Leistungen des Prüfingenieurs sind nach folgenden Bestimmungen zu erbringen, wobei die Anwendung im Zusammenhang mit dem Zeitstrukturmodell [ZM] erfolgt:
MehrF e r t i g s t e l l u n g s a n z e i g e
BAUWERBER: Mobil Email Die Übermittlung der Fertigstellungsanzeige inkl. aller Beilagen ist unbedingt im Original erforderlich. Bad Vöslau, am... F e r t i g s t e l l u n g s a n z e i g e gemäß 30 NÖ
MehrInformationen über die Sachverständigen für baulichen Brandschutz
Informationen über die Sachverständigen für baulichen Brandschutz 1. Wo sind die Aufgaben und die Tätigkeiten der Sachverständigen für baulichen Brandschutz geregelt? Sachverständige für baulichen Brandschutz
MehrExpertenhaftung. Die Verantwortung des Sachverständige für Auswirkungen seiner Tätigkeit. Dr. Gernot Kanduth 22. Linzer Baumforum, 09.
Expertenhaftung Die Verantwortung des Sachverständige für Auswirkungen seiner Tätigkeit Dr. Gernot Kanduth 22. Linzer Baumforum, 09. Juni 2016 Expertenhaftung 1299 ABGB Wer sich zu einem Amte, zu einer
MehrElektrotechnische Überprüfung von Beschneiungsanlagen
Elektrotechnische Überprüfung von Beschneiungsanlagen Weiterbildungsseminar für behördlich genehmigte Betriebsleiter 23.-27.04.2012 in Obergurgl 23.04.2012 DI Thomas Gantioler 1/18 DI Thomas Gantioler
MehrHaftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen
Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Freiheitsentziehende Maßnahmen stehen im Spannungsfeld zwischen: Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen Menschenwürde des Betroffenen
MehrBautechnische Nachweise
Bautechnische Nachweise Baubeginn: - Der Baubeginn ist anzuzeigen mit dem Formblatt BAB 17 (Baubeginnsanzeige): - durch Übergabeeinschreiben, Abgabe bei der Bauaufsicht (Kopie mit Eingangsbestätigung)
MehrBauen und Wohnen. Was muss ich beachten? Tiroler Hausbau & Energie Messe Rechtsanwalt Dr. Thomas Krapf 1
Bauen und Wohnen Was muss ich beachten? Rechtsanwalt Dr. Thomas Krapf 1 Der Grundstückserwerb Rechtsanwalt Dr. Thomas Krapf 2 Der Grundstückserwerb Mögliche Kosten Errichtung des jeweiligen Vertrages (zumeist
Mehrzur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.
DIJuF Interaktiv www.kijup-sgbviii-reform.de SYNOPSE zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.2016 Heimaufsicht
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen und Nutzungsbedingungen für die Website der imovo GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Nutzungsbedingungen für die Website der imovo GmbH Die imovo GmbH ist ein überregional operierendes Unternehmen mit Sitz in Düsseldorf. Die Geschäftstätigkeit für unsere
MehrHeinrich Lange/PIXELIO. Einfache Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken gemäß Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Heinrich Lange/PIXELIO Einfache Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken gemäß Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015 Informationsblatt der MA 36 06/2016 Allgemeines Feuerungsanlagen
MehrFormulare im Baugenehmigungsverfahren
Aktualisierung der Formulare im Baugenehmigungsverfahren gemäß Brandenburgischer Bauvorlagenverordnung anzuwenden ab dem 01. Januar 2018 Information der unteren Bauaufsichtsbehörden des Landkreises Barnim
MehrVorlesung Grundzüge des Baurechts. Prof. Dr. Dr. Durner LL.M.
Vorlesung Grundzüge des Baurechts Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. I. Rechtsschutz bei erteilter Baugenehmigung I 1. (Dritt-)Anfechtungsklage gem. 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO In Zulässigkeitsprüfung zu beachten:
MehrBurgenland Heizungsanlagenänderung - Pflichten
Burgenland Luftreinhalte-, Heizungs- und Klimaanlagen Gesetz Anzeigepflicht 17 und Abnahmeprüfung Jede Neuerrichtung oder wesentliche Änderung von Heizungsanlagen über 4kW Luftreinhalte-, Heizungs- und
MehrInhalt: Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung (EnEV- Durchführungsverordnung - EnEV-DVO)
Inhalt: Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung (EnEV- Durchführungsverordnung - EnEV-DVO) Drucken Erlass vom 1 Zuständigkeit 2 Zu errichtende Gebäude 3 Bestehende Gebäude und Anlagen
MehrVerordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung in Berlin (EnEV-Durchführungsverordnung Berlin - EnEV-DVO Bln)
EnEV-DVO Bln 1 Arbeits- und Lesefassung Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung in Berlin (EnEV-Durchführungsverordnung Berlin - EnEV-DVO Bln) Vom 9. Dezember 2005 (GVBl. S. 797) INHALTSVERZEICHNIS
MehrVollendungsanzeige (technische Anlagen) gem. 17 BauPolG
Kur- und Nationalparkgemeinde Bad Gastein Karl-Heinrich-Waggerlstraße 29 5640 Bad Gastein Tel.: 06434-3744 Fax: 06434-3744-33 E-Mail: gemeinde@bad-gastein.at Homepage: www.bad-gastein.at Bauamt Sachbearbeiter:
MehrÖsterreichische Gefahrgutkonferenz Oktober 2017, WIFI Salzburg
Österreichische Gefahrgutkonferenz 2017 19. Oktober 2017, WIFI Salzburg 1 Terrorismus und Gefahrguttransport Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung der Vorschriften des Kapitels 1.10 Sicherung Überblick über
MehrAbsicherung von Haftungen kommunaler Organwalter. Dr. Helmut Tenschert Konsulent / HYPO NOE Versicherungsservice St. Pölten,
Absicherung von Haftungen kommunaler Organwalter Dr. Helmut Tenschert Konsulent / HYPO NOE Versicherungsservice St. Pölten, 22.11.2016 Begrifflichkeiten Amtshaftung: besondere Haftung öffentlicher Körperschaften
MehrBGV A3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
BGV A3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Hinweis: Ab 1. Januar 2005 gilt die neue Bestellnummer BGV A3. 1 Geltungsbereich (1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für elektrische Anlagen und Betriebsmittel.
MehrInhalt: Verordnung über die bautechnische Prüfung von Baumaßnahmen
Inhalt: Verordnung über die bautechnische Prüfung von Baumaßnahmen Drucken Erlass vom 1 Bautechnische Prüfungen 2 Prüfämter 3 Anerkennung als Prüfingenieur 4 Beirat 5 Allgemeine Pflichten des Prüfingenieurs
MehrVerantwortung bei der Montage von Photovoltaik- und Thermosolaranlagen
Verantwortung bei der Montage von Photovoltaik- und Thermosolaranlagen 1 Verantwortung und Haftung VERANTWORTUNG HAFTUNG Pflicht zum Tätig werden (Einhaltung von Regeln) Rechtsfolgen aus Pflichten bei
MehrWas haben ArbeitsmedizinerInnen beim Impfen aus rechtlicher Sicht zu beachten?
Was haben ArbeitsmedizinerInnen beim Impfen aus rechtlicher Sicht zu beachten? Mag. Bettina Woschitz Wien, 18.1.2010 1 Rechtsgrundlagen 82 Z 6 ASchG: Durchführung von Schutzimpfungen, die mit der Tätigkeit
MehrRechtliche Fragen der Verantwortung und Haftung von Wassergenossenschaften und Wassergemeinschaften
Infotag für Wassergenossenund -gemeinschaften Rechtliche Fragen der Verantwortung und Haftung von Wassergenossenschaften und Wassergemeinschaften Wer kann in die Haftung kommen? Die Organe der Wassergenossenschaften
MehrGesamte Rechtsvorschrift für Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz, Fassung vom Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Gesamte Rechtsvorschrift für Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz, Fassung vom 09.02.2015 Langtitel Gesetz vom 18. September 2007 über die Bestellung von Aufsichtsorganen (Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz
MehrInformationen über die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik
Informationen über die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik 1. Wo sind die Aufgaben und die Tätigkeiten der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik geregelt? Prüfingenieurinnen
MehrLandratsamt Kelheim Bautechnische Nachweise
Bautechnische Nachweise Erstellung Prüfung Bauüberwachung Baubeginnsanzeige Nachweispflicht Die Einhaltung der Anforderungen an Standsicherheit Brandschutz Wärmeschutz Schallschutz Erschütterungsschutz
MehrBeurteilung der technischen Abbruchreife
Was Wien bewegt. Die Stadt informiert. Beurteilung der technischen Abbruchreife Wichtige Informationen und Formulare auch im Internet: www.bauen.wien.at Jänner 215 Inhalt des Merkblattes Das Merkblatt
MehrRundschreiben zum Tiroler Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz 2001, LGBl. Nr. 95
Amt der Tiroler Landesregierung Bau- und Raumordnungsrecht Dr. Karl Spörr Telefon: 0512/508-2712 Telefax: 0512/508-2715 E-Mail: baurecht@tirol.gv.at DVR: 0059463 UID: AT123456789 Geschäftszahl Ve1-7-33/103vA
MehrAuszug aus dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
Auszug aus dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) i. d. F. vom 23.05.2007 (BGBl. I S. 962) 10 Anlagen und Einrichtungen Dritter Anlagen und Einrichtungen in, über oder unter einer Bundeswasserstraße oder
MehrElektrische Anlagen und Betriebsmittel
3 DGUV Vorschrift 3 Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997 Inhaltsverzeichnis M U S T E R - U V V Seite 1 Geltungsbereich...
MehrNewsletter - Tragwerksplanung
06-2012 Seite 1 von 5 - Tragwerksplanung EUROCODES Die Einführung der Eurocodes als technische Regeln für die Bemessung, Planung und Konstruktion von baulichen Anlagen wird durch Bekanntgabe mit Runderlass
MehrGericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Betreff. Spruch. Begründung Verwaltungsgerichtshof /05/0134
16.09.2009 Gericht Verwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum 16.09.2009 Geschäftszahl 2008/05/0134 Betreff Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte
MehrWohnungssanierung und Umbau des Gemeindeamtes.
Verfasser: BM SV.m.Dipl.(bwa).Ing. http://samtech.jimdo.com/ 1 Fertigstellungsmeldung Bauvorhaben Wohnungssanierung und Umbau des Gemeindeamtes. gem. 23,24 und 30 der NÖBO 1996 LGBI.8200 An die Marktgemeinde
MehrEnergieeinspar-Durchführungsverordnung (EnE-DVO)
Durchführungsbestimmungen für Sachsen-Anhalt Energieeinspar-Durchführungsverordnung (EnE-DVO) vom 3.Mai 2002. Aufgrund des 7 Abs. 2 und 4 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873),
MehrBauen in Bayern. Die neue Bayerische Bauordnung Informationen für den Bauherrn
Bauen in Bayern Die neue Bayerische Bauordnung 2008 Informationen für den Bauherrn Kompetente Unterstützung durch die Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau Mit dem Bau, Umbau oder Sanierung einer
MehrGesamtinhaltsverzeichnis
Vorwort... 3 Autoren... 5 Recht... 17 Gängige Vertragsformen.... 19 BGB-Bauvertrag... 19 VOB/B-Vertrag... 20 Bauüberwachungsvertrag... 24 Änderungen durch das neue Bauvertragsrecht 2018.... 35 Änderungen
MehrBaurecht im weiteren Sinn: alle Rechtsvorschriften, die die Errichtung von Bauwerken regeln
VU WIRTSCHAFTSVERFASSUNGS- UND WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT 148.067 Baurecht Oö im Überblick Teil 1 BEGRIFF BAURECHT Baurecht im weiteren Sinn: alle Rechtsvorschriften, die die Errichtung von Bauwerken
MehrBenutzungsordnung für das Jugendhaus KAKTUS 4-08
Benutzungsordnung für das Jugendhaus KAKTUS der Stadt Kaltenkirchen Nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 20.03.2007 wird folgende Benutzungsordnung für das Jugendhaus KAKTUS der Stadt Kaltenkirchen
MehrVerantwortung im Arbeitsschutz 25.10.2011. Verantwortung im Arbeitsschutz. Inhalt. 1. Rechtspflichten
Verantwortung im Arbeitsschutz Referent: Gerhard Wenger Inhalt Wer hat Pflichten im Arbeitsschutz? - Inhalt, Umfang, Grenzen 2. Rechtsfolgen Welche rechtlichen Konsequenzen können sich aus Pflichtverletzungen
MehrSTRAFRECHTSVERSTOSS IM UNTERNEHMEN WAS NUN?
STRAFRECHTSVERSTOSS IM UNTERNEHMEN WAS NUN? RA MMag. Dr. Christopher Schrank Ausgangslage Fallbeispiel Sie sind in der Compliance Abteilung tätig und erfahren über Ihr Whistleblower System, dass von Seiten
MehrBAUFÜHRERVEREINBARUNG
als AuftraggeberIn als AuftragnehmerIn werden für das Bauvorhaben Zwischen dem/der BauherrIn und der Bauunternehmung Baubewilligungsbescheid/Baufreistellung vom auf der Liegenschaft KG EZ Gst. Nr., welche
MehrVerpflichtungsgesetz
Verpflichtungsgesetz Verpflichtungsgesetz Auszug DV 810: 1.4.4 Teilnehmer am Fernmeldeverkehr unterliegen der Verschwiegenheitspflicht, die sich aus der im 11 (1) Nr. 2 und 4 StGB definierten rechtlichen
MehrZweithaar Mangel oder Kaufreue?
Zweithaar Mangel oder Kaufreue? Der Sachverständige im Zivilprozess Ausgangsitutation Käufer/Verkäufer Situation des Käufers:- Chemopatient Personen mit lichtem Haar aus verschiedenen Gründen Krankheit
MehrStrafrechtliche Konsequenzen bei der Weitergabe von Informationen
Strafrechtliche Konsequenzen bei der Weitergabe von Informationen 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Strafrechtliche Konsequenzen bei der Weitergabe von Informationen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit:
MehrAllgemeine Fachbegriffe
Allgemeine Fachbegriffe Einleitung Sie beabsichtigen, das Dachgeschoss auszubauen, Ihr bestehendes Wohngebäude um einen Anbau zu erweitern, die vorhandene Bausubstanz zu sanieren oder Sie wollen sich ein
MehrBedeutung des Nachbarbegriffs Parteistellung im Bewilligungsverfahren Parteistellung im Anzeigeverfahren gemäß 25 Abs 1 Z 1 und 2 Oö BauO
VU WIRTSCHAFTSVERFASSUNGS- UND WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT 148.067 Baurecht Oö im Überblick Teil 2 NACHBAR IM BAURECHT Bedeutung des Nachbarbegriffs Parteistellung im Bewilligungsverfahren Parteistellung
MehrGemeinsamer Vollzug von EnEV und EEWärmeG in Bremen
Gemeinsamer Vollzug von EnEV und EEWärmeG in Bremen Dr. Jan Viebrock-Heinken Berliner Energietage, 12. April 2016 Ausganssituation 2009 Prüfung und Überwachung der EnEV sollte nicht mehr im bauaufsichtlichen
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen gültig ab
Allgemeine Geschäftsbedingungen gültig ab 02.04.2013 I. Geltungsbereich 1.1. Für alle Vertragsverhältnisse aus Lieferungen und Leistungen der Firma EM-Systeme GmbH gelten ausschließlich die nachstehenden
MehrKorruptions- und Amtsmissbrauchsbestimmungen des StGB (Stand: )
Korruptions- und Amtsmissbrauchsbestimmungen des StGB (Stand: 07.04.2016) 153 Untreue (1) Wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht
MehrSHAEF-Gesetze weiterhin in Kraft
SHAEF-Gesetze weiterhin in Kraft Überleitungsvertrag Erster Teil ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Artikel 2 (1) Die Organe der Bundesrepublik und der Länder sind gemäß ihrer im Grundgesetz festgelegten
MehrKooperation versus Interessenskonflikt - Rechte und Pflichten bei Behördenkontakten
Kooperation versus Interessenskonflikt - Rechte und Pflichten bei Behördenkontakten Rechtsanwältin Dr. Heide Sandkuhl Fachanwältin für Strafrecht Fachanwältin für Verwaltungsrecht Ludwig-Richter-Str. 1,
MehrBeilage 1409/2008 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtags, XXVI. Gesetzgebungsperiode
Beilage 1409/2008 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtags, XXVI. Gesetzgebungsperiode Bericht des Bauausschusses betreffend das Landesgesetz, mit dem die Oö. Bauordnung 1994 geändert wird (Oö. Bauordnungs-Novelle
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Lösung Fall 9: Gedankliche Vorüberlegungen: - Was möchte D hier? Schmerzensgeld für ihre Verbrennungen an Haaren und Kopfhaut Die Verbrennungen an ihren Haaren und ihrer Kopfhaut ist
Mehr(Name der Fremdkraft) 1. Verpflichtung auf das Datengeheimnis nach 5 BDSG
Verpflichtung auf das Datengeheimnis gemäß 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), auf das Fernmeldegeheimnis gemäß 88 Telekommunikationsgesetz (TKG) und auf Wahrung von Geschäftsgeheimnissen von Externen (Name
MehrMA 37, Vorschriftswidrige Bauten im. 13. Wiener Gemeindebezirk
TO 26 KONTROLLAMT DER STADT WIEN Rathausstraße 9 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 Fax: 01 4000 99 82810 e-mail: post@kontrollamt.wien.gv.at www.kontrollamt.wien.at DVR: 0000191 KA VI - 37-1/10 MA 37, Vorschriftswidrige
MehrLEITFADEN FUÜ R WIEN ZUR OIB-RICHTLINIE 1
LEITFADEN FUÜ R WIEN ZUR OIB-RICHTLINIE 1 Inhalt 1. Normative Verweise... 2 2. Vorwort... 2 3. Ingenieurbefund als Beilage zur Statischen Vorbemessung... 2 4. Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit...
MehrVerantwortliche Personen im Bergbau
Verantwortliche Personen im Bergbau Verordnung über verantwortliche Personen im Bergbau 2011 (VPB-V 2011) Thomas Spörker Gmunden am Traunsee, 14. Juni 2012 Übersicht Mineralrohstoffgesetz Regelungen des
MehrUnterweisungsfolien für die Elektrofachkraft
Unterweisungspflichten nach DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) und VDE-Vorschriften kompetent erfüllen Bearbeitet von Hannes-Christian Blume 1. Auflage 2013. Onlineprodukt. ISBN 978 3 8111 1061 8 Weitere Fachgebiete
MehrQualitätssicherungsvereinbarungen
Qualitätssicherungsvereinbarungen Inhalt Folgen fehlerhafter Produkte Gewährleistungshaftung Produkthaftung Qualitätssicherungsvereinbarungen Produkthaftung und Qualitätsvereinbarungen Nach DIN EN ISO
MehrMD BD /2003 Wien, 10. April 2012 AKTENVERMERK. Besprechungsteilnehmer: siehe beiliegende Anwesenheitsliste (Anwesende im Folgenden ohne Titel)
Magistratsdirektion der Stadt Wien Geschäftsbereich Bauten und Technik Stadtbaudirektion Gruppe Behördliche Verfahren und Vergabe Ebendorferstraße 4, 3. Stock 1082 Wien Tel.: (+43 1) 4000 82690 Fax: (+43
MehrAllgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen 1 Geltungsbereich (1) Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen der WODE GmbH, nachfolgend Verkäufer genannt und dem Käufer abgeschlossenen
Mehrin Zusammenarbeit mit der Wiener Baubehörde und dem Hauptverband der Gerichtssachverständigen
Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland Sektion Ingenieurkonsulenten Fachgruppe Bauwesen in Zusammenarbeit mit der Wiener Baubehörde und dem Hauptverband
Mehr