Beschlussentwurf bezüglich des kantonalen Tourismusfonds und der Gewährung von Sicherheitsleistungen
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- Lukas Koenig
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1 Grand Conseil Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Grosser Rat Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt Beschlussentwurf bezüglich des kantonalen Tourismusfonds und der Gewährung von Sicherheitsleistungen 1. Ablauf der Arbeiten Die Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt (LTU) ist am Freitag, 17. April 2015, von 9.00 bis Uhr im Konferenzraum 6, Espace Porte de Conthey in Sitten zur Prüfung dieses Entwurfs zusammengekommen. LTU-Kommission Mitglieder Vertreten durch ZURBRIGGEN Stefan, Präsident ECOEUR Marie-Claude, PLR, Entschuldigt Vizepräsident BORGEAT Raymond, AdG/LA, Berichterstatter BINER-HAUSER Romy, CVPO STUDER Rainer BRIGGER Liliane, CSPO COPPEY Véronique, PDC DE RIVAZ Charles ECOEUR Roger, UDC EGGEL Beat, PDC LEHNER Elisabeth, PLR ROCH Jean-Didier, PDC SAVOY Jean-Claude, PDC TURIN Olivier, AdG/LA VUISTINER Pierrot, PLR Parlamentsdienst MOULIN Benoîte, wissenschaftliche Mitarbeiterin Kantonsverwaltung CINA Jean-Michel, Staatsrat, Vorsteher des Departements für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung, DVER BIANCO Eric, Chef der Dienststelle für Wirtschaftsentwicklung, DVER
2 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt 2. Präsentation des Entwurfs durch das Departement 2.1 Einleitung Mit den vom Grossen Rat am 8. Mai 2014 beschlossenen Anpassungen des Tourismusgesetzes vom 9. Februar 1996 stehen den Gemeinden stärkere und professionellere Strukturen zur Verbesserung ihrer Tourismusentwicklung zur Verfügung. Die verfügbaren Mittel werden dort genutzt, wo sie eingenommen werden. Zu diesen Instrumenten gehört unter anderem die Schaffung eines kantonalen Tourismusfonds zur Finanzierung touristischer Infrastrukturprojekte. Das Gesetz sieht diesbezüglich nicht vor, wie der Fonds geäufnet wird. Im Dezember 2014 hat das Parlament beschlossen, dass der Tourismusfonds mit einer Entnahme von 50 Mio. Franken aus dem Finanzierungsfonds für die Infrastrukturgrossprojekte des 21. Jahrhunderts gespiesen wird. Der Fonds ist Gegenstand eines Reglements, das vom Grossen Rat genehmigt wird. 2.2 Reglement für den kantonalen Tourismusfonds Das Reglement für den kantonalen Tourismusfonds kann vom Parlament nur als Gesamtpaket angenommen oder abgelehnt werden. Art. 1 und 2 Ziel und Zweck Die Mittel des kantonalen Tourismusfonds ergänzen die bestehenden staatlichen Hilfen und bringen einen echten Mehrwert. Bei der Finanzierung von Investitionsprojekten von Tourismusunternehmen stellen die fehlenden Eigenmittel ein grosses Problem dar. Daher ist der Wille entstanden, sich auf Finanzierungen zu konzentrieren, die dem Eigenkapital gleichgesetzt werden könnten. Damit müsste dieses Problem teilweise überwunden werden können. Art. 3 Begünstigte Der Fonds ist unternehmerisch ausgerichtet und unterstützt Projekte, die für die gewinnorientierten Strukturen, die von diesen Projekten profitieren, von strategischer Bedeutung sind. Er richtet sich somit in erster Linie an Unternehmen aus den Bereichen der strukturierten Beherbergung und der Bergbahnen. Die markante Stärkung des Angebots einer Tourismusdestination dient als Hauptkriterium beim Entscheid für die Unterstützung. Art. 4 Modalitäten Die Hilfe wird in Form von nachrangigen Darlehen gewährt. Das Darlehen gilt als nachrangig, sobald ein Kreditgeber akzeptiert, dass sein Darlehen im letzten Rang hinter den Forderungen aller anderen Gläubiger platziert ist. Die Vorteile von nachrangigen Darlehen sind zahlreich: Sie werden von den Banken quasi als Eigenmittel angesehen. Der Walliser Bankierverein hat diese Lösung abgesegnet. Der Begünstigte zahlt das Darlehen je nach seiner finanziellen Lage in Form von jährlichen Amortisationen zurück. Die Rückzahlungen fliessen in den Fonds zurück. Der Kanton beteiligt sich nicht an Gesellschaftskapital. Denn bei einem Konkurs sind die nachrangigen Darlehen für den Kanton verloren. Für den Kanton handelt es sich somit um Risikokapital. Die Erwartungen der Touristiker sind momentan sehr (zu?) gross. Bislang ist noch keine Äufnung des Fonds vorgesehen. Eine Rückzahlung ist daher einzuplanen. In einer solchen Struktur ist es ausgeschlossen, Darlehen à fonds perdu zu gewähren. Investitionen in Form einer Beteiligung am Aktienkapital wurden verworfen, da eine Desinvestition zu kompliziert wäre.
3 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt Der Unterstützungsentscheid für ein Projekt basiert auf dessen Rentabilitätsaussichten und Fortbestand. Unrentable Projekte werden nicht unterstützt. Der Fonds wird vom Centre de compétences financières (CCF) verwaltet, das entscheidet, ob der Kredit vertretbar ist oder nicht. Der Mindestbetrag für ein Darlehen beträgt CHF 100'000.- für eine Investition in der Höhe von mindestens CHF 500' Der Darlehensbetrag darf nicht mehr als 5% der Gesamtdotation des Fonds betragen. Für Projekte, deren wirtschaftliche Auswirkungen auf Regionsebene als aussergewöhnlich erachtet werden, kann dieses Maximum bis auf 10% erhöht werden. Art. 5 Zusammenwirken mit anderen Finanzhilfen des Kantons Die Unterstützungen aus dem Fonds sind ergänzend oder subsidiär zu den Finanzierungsmöglichkeiten der NRP und den Sicherheitsleistungen durch den Kanton, die ebenfalls durch das CCF verwaltet werden. Sind genügend Eigenmittel vorhanden, kann der Projektträger in einem ersten Schritt ein NRP-Darlehen erwägen, das die kostengünstigste Finanzierungsmöglichkeit darstellt. Sollte das NRP-Darlehen zur Finanzierung des Projekts nicht ausreichen, ist die Möglichkeit der Gewährung einer Sicherheitsleistung durch den Kanton zu prüfen, bevor in einem letzten Schritt die Prüfung für die Ausrichtung einer Hilfe über den Tourismusfonds erfolgt. Sind nicht genügend Eigenmittel vorhanden, kann die Inanspruchnahme des Tourismusfonds ein erster Schritt sein, die Berechtigung für ein NPR-Darlehen zu erlangen. Art. 6 Projektart Der Fonds unterstützt strategische Projekte mit grosser Hebelwirkung: a) im Bereich von strukturierten Beherbergungsformen, wie: Betriebsübergaben/Nachfolgeregelungen in der Hotellerie; Renovation/Erweiterung/Bau von strukturierten Beherbergungsinfrastrukturen und deren Nebendienstleistungen; b) im Bereich der Bergbahnen, wie: Ersatz/Bau von Anlagen, die von grosser Bedeutung für ein Skigebiet sind; Infrastrukturen, die einen rentablen Winterbetrieb ermöglichen; Infrastrukturen, die zur Entwicklung des Sommer- oder des Ganzjahresangebots beitragen; c) andere Projekte, die geeignet sind, die Wettbewerbsfähigkeit der Destination markant zu stärken. Art. 7 Allgemeine Anforderungen Das Projekt steht im Einklang mit den Leitlinien der lokalen Tourismuspolitik, sofern solche bestehen. Das Projekt genügt den entsprechenden kantonalen Strategien und der entsprechenden kantonalen Politik. Der Projektträger erbringt sämtliche erforderlichen Nachweise hinsichtlich eines guten Geschäftsgangs. Er ist zudem eine Person (natürlich oder juristisch), die wirtschaftlich überlebensfähig ist und über nachgewiesene Kompetenzen verfügt. Die wirtschaftliche Auswirkung der Investition muss vorwiegend im Wallis spürbar sein. Mit den Umsetzungsarbeiten des Projekts darf nicht vor dem Entscheid der für den Fonds zuständigen Behörde begonnen werden. Für das Projekt kann kein vorzeitiger Baubeginn bewilligt werden. Eine angemessene Gewinnbeteiligung ist zulässig, sofern sich diese nach denselben Prinzipien wie bei den Darlehen im Rahmen des Gesetzes über die Regionalpolitik vom richtet.
4 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt Art. 8 Spezifische Anforderungen Für Bergbahnprojekte gelten spezifische Anforderungen. Es muss ein Masterplan mit folgenden Elementen erarbeitet werden: Beschrieb der Ausgangssituation Informationen bezüglich Abstimmung mit den Leitlinien der örtlichen Tourismuspolitik der betroffenen Gemeinden Strategie Umsetzung Die Bestimmungen der kantonalen Förderpolitik für Bergbahnen müssen eingehalten werden. Es wird als nicht sinnvoll erachtet, den Betrag zwischen den Bereichen Bergbahnen und Beherbergung aufzuteilen. Die Möglichkeit, eine Unterstützung zu erhalten, ist streng genug und das Risiko, dass sie ausschliesslich von Bergbahnen genutzt wird, ist fast nicht gegeben, da die regionale Auswirkung des Projekts nachgewiesen werden muss. Art. 9 Bearbeitungsgebühren Die Bearbeitungsgebühren für die Gesuche werden von den Begünstigten getragen. 2.3 Beschlussentwurf bezüglich des Fonds Ziel des Beschlussentwurfs ist es, die kantonalen Interventionsmöglichkeiten in Höhe von 95 Millionen Franken zugunsten des Walliser Tourismus zu konkretisieren. Art. 1 Gemäss Art. 32bis Abs. 2 TourG wird das Reglement vom Grossen Rat angenommen. Art. 2 In der Dezembersession 2014 beschloss der Grosse Rat anlässlich der Budgetberatung 2015, dass 50 Mio. Franken aus dem Finanzierungsfonds für die Infrastrukturgrossprojekte des 21. Jahrhunderts entnommen werden. Damit der Tourismusfonds bestehen kann, muss er mit diesem Betrag geäufnet werden. Der Beschluss des Grossen Rates vom Dezember 2014 war ein Budgetentscheid, der nicht ausreicht, um die Verwendung der diesbezüglichen finanziellen Mittel zu erlauben. Art. 3 Buchstabe a) Seit 15 Jahren verwaltet die CCF SA die staatlichen Hilfen für den Kanton und ist derzeit involviert in die Dossierbearbeitung (inkl. NRP). Das Unternehmen verfügt über die erforderlichen Kompetenzen bei der Dossierzusammenstellung im Bereich Tourismus, Industrie und Gewerbe, vor allem aber im Bereich Kreditgeber (Banken). Die Prozesse sind flexibler und die Verwaltung einfacher. Die Dossiers werden strikt nach wirtschaftlichen Kriterien beurteilt. Der Grosse Rat kann jederzeit über eine Rückführung des Fonds an den Kanton entscheiden. Buchstabe b)
5 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt Der neue Gesetzestext schafft eine bedeutende neue Finanzierungsmöglichkeit für Tourismusinfrastrukturprojekte auch in Form von Sicherheitsleistungen, die der Kanton übernehmen kann (Art. 31 Abs. 1 TourG). Für dieses neue Instrument wird vorgeschlagen, dass aus dem Tourismusfonds 5 Mio. Franken zur Deckung von allfälligen Verlusten auf den gewährten Sicherheitsleistungen entnommen werden. Die Entnahme der 5 Mio. Franken betrifft den Nominalbetrag des Fonds und nicht die Verwaltung selbst (im Reglement festgelegt), der nicht im Reglement selbst, sondern im Beschlussentwurf des Grossen Rates festgehalten wird. Art. 4 Der Kanton unterstützt die Tourismusbranche mit 45 Mio. Franken über den kantonalen Tourismusfonds und mit 50 Mio. Franken in Form von Sicherheitsleistungen, was insgesamt 95 Mio. Franken macht. Es handelt sich dabei um die Umsetzung neuer gesetzlicher Möglichkeiten in Form einer konkreten Unterstützung. Dank der Erfahrung des Walliser Bürgschaftswesens kann dem in die Wirtschaft eingebrachten Betrag ein Multiplikator von 10 zugewiesen werden. Bürgt der Staat, leihen die Banken eher Geld die Bürgschaft macht 10% vom Darlehen aus. Die 5 Millionen zur Deckung allfälliger Verluste auf den bewilligten Sicherheitsleistungen erlauben ein Darlehen in Höhe von 50 Millionen. Das Darlehen im Zusammenhang mit der Bürgschaft hängt lediglich von der Strategie der Bank ab. 3. Eintretensdebatte und -abstimmung Was bedeutet strukturierte Beherbergungsformen in Artikel 3 Buchstabe a? Es geht um Hotels, Jugendherbergen, Ferienzentren sowie die Vermietung durch Fachleute oder spezialisierte Agenturen. Die Betreiber der kommerziellen Beherbergung sollen unterstützt werden. Ferienwohnungen, die von Privaten vermietet werden, werden nicht berücksichtigt. Kann die Errichtung eines Wellnesszentrums oder eines Vergnügungsparks vom Fonds unterstützt werden? Das hängt vom Projekt ab: Das Projekt muss zur erheblichen Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Destination beitragen und eine Neupositionierung auf dem Markt ermöglichen. Es muss sich um einen strategischen Beitrag handeln, von dem eine ganze Region profitiert. Ein Abgeordneter hält es für legitim, dass die Unterstützung durch den Fonds nicht für bereits vom Staat finanzierte Projekte gilt. Eine Gemeinde kann nicht Gesuchsteller sein. Gemäss den Artikeln des Reglements werden gewinnorientierte Tätigkeiten und unternehmerische Projekte unterstützt. Es kann darunter auch Gemeinden geben, die sich unternehmerisch organisieren, nämlich solche, die sich am Aktienkapital von Bergbahnunternehmen beteiligen. Sie beteiligen sich als Investor an Projekten. Der entscheidende Faktor bleibt die Rentabilitätsbeurteilung des Projekts. Gibt es kommunale Verpflichtungen, die für die Rentabilität des Projekts bürgen, vor allem in Bezug auf jährliche Beiträge, so ist eine Intervention möglich. Warum gibt es keine Ausrichtung von A-Fonds-perdu-Hilfen? Derzeit profitiert der Walliser Tourismus nicht von Krediten à fonds perdu. Dies entspricht nicht der Sichtweise des Staates. Der Tourismus wird als gewöhnliche Wirtschaftstätigkeit angesehen. Er
6 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt darf nicht mit dem Landwirtschaftssektor verglichen werden. Unter demselben Blickwinkel dürfen die Bergbahnen nicht mit dem öffentlichen Verkehr gleichgestellt werden. Wie ist das Vorgehen, um einen Kredit aus dem Fonds zu erhalten? Der finanzielle Ansprechpartner ist Business Valais, eine Einrichtung, die mit einer einzigen Anlaufstelle alle Partner der Walliser Wirtschaftsförderung vereint. Die Anlaufstelle befindet sich in der Region des Projektträgers. Sucht ein Unternehmen für sein Projekt eine Finanzierung, wendet es es nicht in erster Linie an den Tourismusfonds. Bevor eine Unterstützung gewährt wird, muss das Unternehmen beim Staat einen vollständigen Finanzierungsplan einreichen. Danach werden CCR, die regionale Anlaufstelle, und die DWE die bestmögliche Kombination der verschiedenen bestehenden Unterstützungsformen im Hinblick auf die finanzielle Lage des Projektträgers vorschlagen. Ist es sinnvoll, für Hotellerie- und Bergbahnprojekte am selben Mindestbetrag festzuhalten? Ziel ist es, über einen für alle einheitlichen Mindestbetrag zu verfügen. Es ist klar, dass für die Bergbahnen ein Projekt von 600'000 Franken ein kleines Projekt darstellt. Ist zu befürchten, dass die Bergbahnen den gesamten Fonds verschlingen und für die kleinen Projekte der Hotellerie nichts mehr übrig bleibt? Nein, die Hierarchie der staatlichen Finanzhilfen ist so gestaltet, dass diese Gefahr begrenzt ist. Die Bergbahnen haben die Möglichkeit, den grössten Teil ihres Bedarfs über NRP-Darlehen zu finanzieren. Sollte ein Bergbahnunternehmen nicht über genügend Eigenmittel verfügen, um das Projekt zu finanzieren, gleicht der Fonds diesen Engpass aus, damit die Unternehmung für ein NRP-Darlehen anspruchsberechtigt ist. In Artikel 7 Buchstabe a) steht, dass das Projekt im Einklang mit den Leitlinien der lokalen Tourismuspolitik stehen muss, sofern solche bestehen. Warum dieser Zusatz sofern solche bestehen? Ein Unternehmen darf nicht dafür bestraft werden, weil es in einer Region ansässig ist, die weder über ein Gesetz noch über Leitlinien verfügen. Die 12 anwesenden Mitglieder beschliessen einstimmig, darauf einzutreten. 4. Lesung der einzelnen Artikel Titel und Erwägungen Keine Bemerkungen Art. 1 Die 12 anwesenden Mitglieder nehmen den Artikel einstimmig an. Art. 2 Die 12 anwesenden Mitglieder nehmen den Artikel einstimmig an. Art. 3 Es wird vorgeschlagen, Buchstabe a) betreffend den festgesetzten Betrag für den Fonds zu streichen und in Buchstabe b) den Betrag von 50 Millionen Franken für allfällige Verluste auf
7 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt gewährte Sicherheitsleistungen gemäss Art. 4 zu übernehmen. Bei einer Bürgschaft würde die Hebelwirkung also 500 Millionen Franken betragen. Da der Staat bereits bei den NRP-Darlehen eingreift, dürfte er hier nur mittels Bürgschaft intervenieren. Das Departement weist darauf hin, dass eine Bürgschaft nur bei genügend Eigenmitteln möglich ist. Fehlende Eigenmittel sind also das Haupthindernis für die Umsetzung des Projekts. Es ist ungewiss, ob alle Banken die verbürgten Darlehen als Eigenmittel ansehen, selbst wenn der Staat das Risiko trägt. Einige Banken nehmen Bürgschaften kaum in Anspruch, da sie eine unzureichende Sicherheit darstellen. Es hängt also sehr von der Politik der Banken ab. Ein Grossteil der Kommissionsmitglieder sieht in diesem Vorschlag eine grosse Unterstützung für den Walliser Tourismussektor. Die Erwartungen an diesen Fonds sind sehr gross. Eine extreme Hebelwirkung würde den Tourismusunternehmen grosse Möglichkeiten eröffnen. Unter Berücksichtigung der Bemerkungen des Departements widmet sich die Kommission der Aufteilung des kantonalen Tourismusfonds zwischen dem Fonds touristischer Infrastruktur und der Rückstellung für die Sicherheitsleistungen: 1 Der kantonale Tourismusfonds wird wie folgt verwendet: a) Ein Objektkredit Betrag in der Höhe von Millionen Franken wird zu Gunsten des zu schaffenden Fonds für touristische Infrastruktur innerhalb der Centre de compétences financières SA gesprochen. Diese ist verantwortlich für die Verwaltung der Mittel gemäss Reglement in Artikel 1 dieses Entscheides Beschlusses. b) Ein Betrag in der Höhe von 5 10 Millionen Franken wird als Rückstellung für allfällige Verluste auf gewährte eingegangene Sicherheitsleistungen für touristische Infrastrukturprojekte von höchstens 100 Millionen Franken gemäss Art. 4 dieses Beschlusses gebildet. c) Der Staatsrat ist befugt, die Aufteilung des Fonds zwischen den Buchstaben a) und b) dieses Artikels je nach den Marktverhältnissen anzupassen. Abstimmung: Dafür: 11 Dagegen: 0 Enthaltungen: 1 Der Vorschlag zur Änderung wird angenommen. Art. 4 Aufgrund der Änderungen im vorhergehenden Artikel muss auch der bestehende Artikel geändert werden: Ein Objektkredit in der Höhe von 50 von maximal 140 Millionen Franken wird zu Gunsten der «Centre de compétences financières SA» zur Gewährung von Sicherheitsleistungen für Projekte der touristischen Ausstattung und Infrastruktur Infrastrukturprojekte gemäss Art. 32 Absatz 1 und Abs. 32bis des Gesetzes über den Tourismus vom 9. Februar 1996 gewährt. Die Obergrenze für den Objektkredit liegt bei 140 Millionen Franken. Die in Artikel 3 Buchstabe c) genannte Flexibilität des Staatsrates besteht in einer allfälligen Senkung der für die Rückstellungen vorgesehenen Beträge. Der Staatsrat ist befugt, diesen Betrag zu senken und dem
8 Commission de l agriculture, du tourisme et de l environnement Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt Tourismusfonds zuzuweisen. Das Gegenteil ist nicht möglich, da eine Erhöhung der Rückstellung zur Folge hätte, dass eine Anhebung des Objektkredits die festgelegte Obergrenze von 14 Millionen Franken überschreiten würde. Die Erhöhung des Objektkredits liegt in der Kompetenz des Grossen Rates. Diese Änderung wird von den 12 anwesenden Mitgliedern einstimmig angenommen. Art. 5 Die 12 anwesenden Mitglieder nehmen den Artikel einstimmig an. 5. Schlussabstimmung Mit 11 Ja, 0 Nein und einer Enthaltung nimmt die Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt den Beschlussentwurf bezüglich des kantonalen Tourismusfonds und der Gewährung von Sicherheitsleistungen an. Der Präsident Stefan Zurbriggen Der Berichterstatter Raymond Borgeat
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