Zuger Steuer Praxis Vermögensverwaltungsstrukturen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Zuger Steuer Praxis Vermögensverwaltungsstrukturen"

Transkript

1 August 2015 /Nr. 59 Zuger Steuer Praxis Vermögensverwaltungsstrukturen

2 Vermögensverwaltungsstrukturen C 32/22 Pauschale Steueranrechnung Kommentar zur aktuellen Rechtsprechung Stefan Oesterhelt lic.iur., Rechtsanwalt, LL.M., dipl. Steuerexperte, Partner, Homburger AG, Zürich Stefan Oesterhelt Tobias Calò MLaw, Junior Associate, Homburger AG, Zürich Tobias Calò Zuger Steuer Praxis 59 /2015 C 32/22 Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung folgt die Schweiz im Abkommensrecht der Freistellungsmethode des Art. 23 A OECD-MA, 1 welche für Dividenden die Anrechnung der nicht rückforderbaren Quellensteuer an die inländische Steuer vorsieht. Umgesetzt wird diese im innerstaatlichen Recht durch die pauschale Steueranrechnung. Im Urteil des Bundesgerichts 2C_750/2013 vom 9. Oktober 2014 hatte sich das Bundesgericht nun erstmals mit der Frage auseinanderzusetzen, inwiefern sich das Teileinkünfte- bzw. Teilsatzverfahren auf die pauschale Steueranrechnung, im Einzelnen die Höhe des anrechenbaren Betrags auswirkt. I. Einleitende Bemerkungen zur pauschalen Steueranrechnung A. Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Dividenden gemäss OECD-MA und Abkommensrecht 1. «Sowohl als auch»-regelung des Art. 10 OECD-MA Die Zuteilungsnormen der von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Dividenden fussen auf Art. 10 OECD- 39

3 40 MA. Dieser sieht für Dividenden eine zwischen dem Quellenstaat und dem Ansässigkeitsstaat des Dividendenempfängers geteilte Steuerhoheit vor (sog. «sowohl als auch»-regelung). 2 Die «Sowohl als auch»-regelung geht nach Art. 10 Abs. 2 lit. b OECD-MA regulär von einer Beschränkung des Besteuerungsrechts des Quellenstaates auf höchstens 15% des Ertrags der Bruttodividende aus. 3 Der sich daraus ergebende Steuerbetrag steht dem Quellenstaat definitiv zu und kann nicht im Erstattungsverfahren zurückgefordert werden (sog. Residualsteuer). Auch im DBA-D 4 liegt der Regelsatz der Residualsteuer nach Art. 10 Abs. 2 lit. c DBA-D für Dividenden aus nicht qualifizierten Beteiligungen bei 15% des Bruttoertrags. 2. Anrechnung der Residualsteuer Im Umfang des Residualsteuerbetrags ist der Ansässigkeitsstaat nach dem Methodenartikel des Art. 23 A bzw. B OECD-MA zu dessen Anrechnung an die von ihm auf den entsprechenden Erträgnissen erhobenen Steuern verpflichtet. 5 Die Verpflichtung zur Anrechnung des Anrechnungsbetrags reicht nach dem System der gewöhnlichen Anrechnung 6 nur bis zu jenem Steuerbetrag, der sich ergäbe, wenn es sich bei der Dividende um einen Zufluss aus inländischer Quelle gehandelt hätte (sog. Maximalbetrag); es wird mithin keine vollkommene Anrechnung 7 gewährt. 8 Der Erstattungs- und Anrechnungsmechanismus lässt sich anhand eines Beispiels wie folgt darstellen. Dem Beispiel liegt die Annahme zugrunde, dass einer in Baar, Kanton Zug, domi-

4 zilierten Gesellschaft eine Dividende einer in Deutschland domizilierten Gesellschaft über brutto CHF ausgeschüttet wird: Dividenden von der schweizerischen Steuer, mindestens aber der Abzug der Residualsteuer vom Bruttobetrag der Dividenden. Diesem Konzept folgt Deutschland Schweiz Kapitalertragssteuer von 25% sowie Solidaritätszuschlag von 1.375%, insg %: CHF Dividende: CHF 1'000 Überschiessende Quellensteuer von % (Erstattung): CHF Residualsteuer von 15% (Anrechnung): CHF 150 Nicht rückerstattbarer und anrechenbarer Betrag von 6.48% Maximalbetrag (Gewinnsteuer Bund, Kanton Zug und Gemeinde Baar; mit Teilbesteuerung von 8.52%, ohne Abzüge): CHF Zuger Steuer Praxis 59 /2015 C 32/22 Sämtliche Methodenartikel der schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen sind der Freistellungsmethode des Art. 23 A OECD- MA nachempfunden. Für Dividenden gelangt eine über den Wortlaut des OECD-MA hinausgehende Anrechnungsmethode zur Anwendung. Der Standardtext sieht drei Methoden zur Anrechnung vor, nämlich (i) die Anrechnung der Residualsteuer auf die im Ansässigkeitsstaat geschuldete Einkommenssteuer, (ii) die pauschale Ermässigung der schweizerischen Steuer oder (iii) die volle oder teilweise Befreiung der betreffenden etwa auch das mit Deutschland abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen in Art. 24 Abs. 2 Ziff.2 DBA-D. B. Umsetzung der pauschalen Steueranrechnung für Dividenden im innerstaatlichen Recht 1. Geltungsbereich der PStAV und allgemeine Voraussetzungen Nach den Bestimmungen der PStAV 9 können in der Schweiz ansässige Empfänger von Dividenden, die gemäss internem Recht des Quellenstaates und in Übereinstimmung 41

5 des mit diesem abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens tatsächlich einer Residualsteuer unterliegen, eine pauschale Steueranrechnung beanspruchen (Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 PStAV). Gemäss Art. 3 Abs. 1 PStAV wird die pauschale Steueranrechnung unter den Voraussetzungen gewährt, dass (i) das mit dem Quellenstaat abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen eine Anrechnung vorsieht und (ii) die Dividenden in der Schweiz tatsächlich besteuert werden (sog. subject to tax-klausel 10 ). 2. Festlegung der Höhe des Anrechnungsbetrags Der Anrechnungsbetrag entspricht im Grundsatz der Summe der Resi- dualsteuern, die dem Quellenstaat gemäss Doppelbesteuerungsabkommen auf den Dividendenbruttoerträgen zufallen 11. Ist die Voraussetzung der subject to tax-klausel nicht oder nur teilweise erfüllt, sieht die PStAV namentlich für folgende Dividendenerträge eine gänzliche oder anteilsmässige Herabsetzung des Anrechnungsbetrags vor: Dividenden aus Beteiligungen Dividenden, die nach Art. 69 DBG 12 oder Art. 28 Abs. 1 StHG 13 einem Beteiligungsabzug unterliegen, gelten gemäss Art. 5 Abs. 1 PStAV als nicht besteuerte Erträge. Es wird keine Anrechnung gewährt. Dividenden an steuerlich privilegierte Gesellschaften Holdinggesellschaften nach 42

6 Zuger Steuer Praxis 59 /2015 C 32/22 Art. 28 Abs. 2 StHG können für ausschliesslich auf Stufe Bund steuerbare Dividenden nur 1/3 des Anrechnungsbetrags geltend machen (Art. 12 Abs. 2 PStAV); die auf Stufe Kanton und Gemeinde von der Besteuerung ausgenommenen Dividenden gelten als nicht besteuert. Für Domizil- und gemischte Gesellschaften im Sinne der Art. 28 Abs. 3 und 4 StHG ist der nach Art. 12 Abs. 2 PStAV dem Kanton zuzurechnende Anrechnungsbetrag von 2/3 im Verhältnis der teilweisen kantonalen Besteuerung zu reduzieren. Teilbesteuerte Dividenden Dividenden, die einer Teilbesteuerung nach Art. 18b und Art. 20 Abs. 1bis DBG sowie Art. 7 Abs. 1 Satz 2 StHG unterliegen, sind als nicht besteuerte Erträge zu qualifizieren, soweit sie von der Berechnung der Einkommenssteuer ausgenommen sind (Art. 5 Abs. 4 PStAV). Der Anrechnungsbetrag wird im Umfang des von der Einkommenssteuer ausgenommenen Teils gekürzt. 3. Abrechnung zwischen Bund und Kantonen Die Anrechnungsbeträge von im Sinne der PStAV auf Stufe Bund, Kanton und Gemeinde voll besteuerten Dividenden sind zu 1/3 vom Bund und zu 2/3 vom Kanton zu tragen (Art. 20 Abs. 1 PStAV). Die Aufteilung zwischen Kanton und Gemeinde ist Sache der Kantone (Art. 21 PStAV); im Kanton Zug wird der Gemeindeanteil zu 50% der Sitzgemeinde weiterbelastet. Sofern der Anrechnungsbetrag aufgrund teilweiser Besteuerung gemäss Art. 12 PStAV für Bund und Kanton gesondert zu berechnen ist, trägt jede Steuerhoheit nur den ihr von der PStAV zugewiesenen Teilbetrag selbst (Art. 20 Abs. 2 und 3 PStAV). II. Urteil des Bundesgerichts 2C_750/2013 vom 9. Oktober 2014 A. Sachverhalt Ein im Kanton Zürich unbeschränkt steuerpflichtiges Ehepaar hält im Privatvermögen eine Beteiligung von % an einer in Deutschland ansässigen GmbH. Im Jahr 2009 wird dem Ehepaar eine Dividende in der Höhe von brutto rund CHF ausgeschüttet. Auf dem Dividendenbetrag wird die deutsche Kapitalertragssteuer von 25% sowie ein Solidaritätszuschlag von 1.375% erhoben, wovon die Eheleute beim kantonalen Steueramt Zürich 15% (rund CHF ) als Residualsteuer zur Anrechnung an die in der Schweiz auf die Dividendenerträge geschuldete Einkommenssteuer beantragen. 43

7 Das kantonale Steueramt Zürich kürzt daraufhin den von den Eheleuten beantragten Anrechnungsbetrag. Zur Begründung führt es aus, Dividenden aus qualifizierter Beteiligung würden auf Stufe Bund nur zu 60% im Teileinkünfte- (Art. 20 Abs. 1bis DBG) bzw. auf Stufe Kanton nur zu 50% im Teilsatzverfahren ( 35 Abs. 4 StG ZH 14 ) besteuert. Entsprechend seien die für die Berechnung des Anrechnungsbetrags relevanten Faktoren im Sinne des Art. 5 Abs. 4 PStAV ebenfalls nur zu 60% bzw. 50% zu berücksichtigen. Zusammengefasst haben das kantonale Steueramt Zürich und die Ehegatten den Anrechnungsbetrag wie folgt berechnet (vereinfacht; in CHF gerundet): Kantonales Steueramt Zürich Ehegatten Bund Kanton Bund Kanton Dividende brutto Kürzung (Teileinkünfteverfahren; -40%) Kürzung (Teilsatzverfahren; -50%) Dividende netto Residualsteuerbetrag (15%) Aufteilung Residualsteuerbetrag Bund (1/3) und Kanton (2/3) Anrechnungsbetrag total

8 Zuger Steuer Praxis 59 /2015 C 32/22 B. Würdigung 1. Verletzung von Abkommensrecht? a) Erwägungen des Bundesgerichts Im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle setzt sich das Bundesgericht kritisch mit Art. 5 Abs. 4 PStAV auseinander. Es führt aus, dass es keine Rolle spiele, ob die auf der fraglichen Dividende von der Schweiz als Ansässigkeitsstaat erhobene Steuer lediglich eine ermässigte Steuer ist oder ob es sich dabei um eine zum ordentlichen Satz erhobene Steuer handelt. 15 Die in der Regelung des Art. 5 Abs. 4 PStAV aufgestellte Fiktion, Dividenden gelten im Umfang der Teilbesteuerung als «nicht besteuerte» Erträge, laufe Art. 24 Abs. 2 DBA-D zuwider. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Ehegatten gut und führt aus, dass auf eine Kürzung der pauschalen Steueranrechnung nach Art. 5 Abs. 4 PStAV zu verzichten sei. b) Stellungnahme Das Bundesgericht kommt zu Recht zum Schluss, dass auch dem Teilbesteuerungsverfahren unterstellte Dividenden als aus Sicht des Doppelbesteuerungsrechts vollumfänglich besteuert gelten und Art. 5 Abs. 4 PStAV im konkreten Fall nicht mit dem Abkommensrecht vereinbar ist. Massgebend ist zum einen, dass Art. 24 Abs. 2 Ziff.2 DBA-D primär nicht darauf abstellt, ob die Dividenden einer ermässigten oder einer ordentlichen Steuer unterliegen, sondern dass in der Schweiz überhaupt eine Steuer anfällt. Zum anderen wird der Anrechnungsbetrag für Dividenden durch Abkommensrecht definiert; so auch durch Art. 10 Abs. 2 lit. c DBA-D, wonach der Residualsteuersatz 15% des Bruttoertrags der Dividenden entspricht. Aus dem Bundesgerichtsentscheid lässt sich insofern ableiten, dass für eine innerstaatliche Regelung die Kürzung des Anrechnungsbetrags betreffend generell kein Raum bleibt, sofern das Abkommensrecht nicht ausdrücklich eine davon abweichende Regelung vorbehält. An dieser Beurteilung scheint auch nichts zu ändern, dass die Schweiz die im Abkommensrecht statuierte pauschale Ermässigungsmethode umsetzt im Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland gemäss Art. 24 Abs. 2 Ziff. 2 lit. b DBA-D, die durchaus gewisse Vereinfachungen zulassen würde. Die Kürzung des Anrechnungsbetrags erweist sich folglich immer dann als nicht mit dem Abkommensrecht vereinbar, wenn der Maximalbetrag den Anrechnungsbetrag übersteigt und dieser gestützt auf ausschliesslich in- 45

9 46 nerstaatliches Recht gekürzt wird. Im umgekehrten Fall, in welchem der Anrechnungsbetrag den Maximalbetrag übersteigt, ist die pauschale Steueranrechnung dagegen nach dem im Abkommensrecht verwirklichten Prinzip der gewöhnlichen Anrechnung nur bis zur Höhe des Maximalbetrags zu gewährleisten, wie auch vom Bundesgericht im vorliegenden Entscheid ausdrücklich bestätigt. 16 c) Konsequenzen für privilegiert besteuerte Gesellschaften (Holding- Domizil und gemischte Gesellschaften)? Vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erweist sich die auf privilegiert besteuerte Gesellschaften anwendbare Regelung des Art. 12 Abs. 2 PStAV in doppelter Hinsicht als problematisch. 17 Fraglich ist indes, ob die pauschale Regelung des Art. 12 Abs. 2 PStAV vor Art. 24 Abs. 2 Ziff. 2lit. b DBA-D und diesem ähnliche Bestimmungen in anderen Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz standhält. Die Gemeinsamkeit des Art. 12 Abs. 2 PStAV und des Art. 5 Abs. 4 PStAV liegt darin, dass beide Bestimmungen eine Reduktion des Anrechnungsbetrages vorsehen. Der Wortlaut des Art. 12 Abs. 2 PStAV ist diesbezüglich eindeutig und unmissverständlich, wenn dieser festlegt, dass der «Betrag der pauschalen Steueranrechnung» um 2/3 zu kürzen ist. Sofern im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts wiederum unterstellt wird, dass die in den Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz vorgesehene pauschale Ermässigungsmethode nicht darin bestehen darf, dass eine ausschliesslich inländische Norm die Kürzung des gemäss Abkommensrecht voll in der Schweiz besteuerten Anrechnungsbetrages anordnet, ist Art. 12 Abs. 2 PStAV nicht mit dem Abkommensrecht vereinbar. Keine Rolle kann jedenfalls spielen, welche vom Anwendungsbereich des anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens erfasste Gebietshoheit die Steuern erhebt. Die von Holdinggesellschaften vereinnahmten ausländischen Dividenden sind daher als voll besteuert im Sinne des Abkommensrechts zu qualifizieren. Die Regelung des Art. 12 Abs. 2 PStAV erweist sich auch im Hinblick auf das darin festgelegte Herabsetzungsverhältnis von 2/3 als nicht abkommensrechtskonform. Die Umsetzung der pauschalen Ermässigungsmethode erlaubt zwar die Vornahme gewisser Vereinfachungen, sie darf allerdings nicht zu einer systematischen Überbesteuerung führen. Genau dies ist in aller Regel der Fall, weil das Herabsetzungsverhältnis in der Annahme festgelegt wurde, dass die

10 Zuger Steuer Praxis 59 /2015 C 32/22 direkte Bundessteuer bloss 50% der Summe von Staats- und Gemeindesteuer beträgt. Dies trifft jedoch nur noch für wenige Kantone zu; in vielen Kantonen ist der ordentliche Steuersatz der Staats- und Gemeindesteuer mittlerweile sogar tiefer als derjenige der direkten Bundessteuer. Dieses Ungleichgewicht wird sich mit der Umsetzung der Unternehmenssteuerreform III weiter verschärfen, weil die Kantone die für juristische Personen anwendbaren Steuersätze im Rahmen der Ausgleichsmassnahmen weiter senken werden. d) Konsequenzen in Bezug auf die Abrechung zwischen Bund und Kanton? Die Verpflichtung der Kantone, dem Bund gemäss Art. 196 Abs. 1 DBG 83% der bei ihnen eingegangenen Steuerbeträge abzuliefern, führt im Zusammenhang mit der in Art. 20 Abs. 2 und 3 PStAV festgelegten Lastenverteilung, wonach die Anrechnungsbeträge zu 1/3 durch den Bund und zu 2/3 durch die Kantone zu tragen sind, regelmässig zu einer nicht gerechtfertigten Überbelastung der Kantone. Sofern der Anrechnungsbetrag nach Art. 12 Abs. 1 PStAV um 1/3 zu reduzieren ist, entfällt die Belastung des Bundes sogar ganz. Ein Kanton mit tiefem Einkommens- oder Gewinnsteuersatz wird nach Art. 196 Abs. 1 DBG regelmässig mehr an den Bund abliefern müssen, als ihm nach Übernahme von 2/3 des Anrechnungsbetrages verbleibt. Dies verdeutlicht auch das vorliegende Bundesgerichtsurteil, nach welchem der Anrechnungsbetrag weit über der an den Bund abzuliefernden Steuer liegt. Die Lastenverteilung des Art. 20 Abs. 2 und 3 DBG sollte daher an die effektiven Gegebenheiten angepasst werden. e) Anpassung der Praxis der Kantone? Sämtliche kantonalen Steuerverwaltungen wurden von der Eidgenössischen Steuerverwaltung angewiesen, ihre Praxis in Bezug auf die pauschale Steueranrechnung bei teilbesteuerten Dividenden dem Urteil entsprechend anzupassen. Namentlich die Steuerverwaltungen der Kantone Zug, Zürich, Aargau und Basel-Stadt setzen das Bundesgerichtsurteil vorbehaltlos um und gewähren für teilbesteuerte Dividenden die Anrechnung des Anrechnungsbetrags an den Maximalbetrag. Hinsichtlich der Reduktion des Anrechnungsbetrags bei privilegiert besteuerten Gesellschaften wenden die genannten Steuerverwaltungen jedoch weiterhin die in der PStAV vorgesehene Regelung des Art. 5 Abs. 3 bzw. Art. 12 Abs. 2 PStAV an. Die kantonale Steuerverwaltung 47

11 48 Schwyz rechnet dagegen weiterhin nach Art. 5 Abs. 4 PStAV ab und kürzt somit den Anrechnungsbetrag im Verhältnis der Steuerentlastung durch Teilbesteuerung; eine Praxisänderung sei gemäss allgemeiner Auskunft vom Ausgang eines zurzeit noch offenen Einspracheverfahrens abhängig. 2. Anrufung des verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgebots? a) Erwägungen des Bundesgerichts Das Bundesgericht hält im Weiteren fest, dass die Regelung des Art. 5 Abs. 4 PStAV im Einklang mit BGE136 I stehe. Danach seien in- und ausländische Dividenden im Bereich der Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung vor dem Hintergrund des verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 und Art. 127 Abs. 2 BV) als gleichartig zu behandeln. 19 b) Stellungnahme Den Erwägungen des Bundesgerichts ist soweit zuzustimmen, als inund ausländische Dividenden einer wirtschaftlichen Doppelbelastung unterliegen und in Bezug darauf gleich zu behandeln sind. So wird die für den Maximalbetrag massgebende schweizerische Steuer nach denselben auch für inländische Dividenden geltenden Prinzipien ermittelt. 20 Davon zu unterscheiden ist die in- ternationale Doppelbesteuerung, zu deren Vermeidung eine Ungleichbehandlung von in- und ausländischen Dividenden geradezu üblich ist. Die Gleichbehandlung von in- und ausländischen Dividenden ist dem System der pauschalen Steueranrechnung fremd. 21 So wird die Anrechnung von Residualsteuern nur gestützt auf ein zwischen der Schweiz und dem ausländischen Quellenstaat abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen gewährt. Hinzu kommt, dass die Anrechnung der Residualsteuern nach dem Prinzip der gewöhnlichen Anrechnung nur bis zur Höhe des Maximalbetrags gewährt wird. III. Fazit Die Schlussfolgerung des Bundesgerichts, dass Dividenden, die einer Teilbesteuerung nach Art. 18b und Art. 20 Abs. 1 bis DBG bzw. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 StHG unterliegen, als im Sinne des Abkommensrechts voll besteuert gelten, verdient Zustimmung. Art. 5 Abs. 4 PStAV stellt eine nicht mit den schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen vereinbare Bestimmung dar, sofern diese einen dem Art. 24 Abs. 2 Ziff. 2lit. b DBA-D ähnlichen Methodenartikel zur pauschalen Ermässigung enthalten. Die nicht rückerstattbare Residualsteuer ist daher bis zum Maximalbetrag anzurechnen.

12 Zuger Steuer Praxis 59 /2015 C 32/22 Vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint auch die Kürzung des Anrechnungsbetrages nach Art. 12 Abs. 2 PStAV für Dividenden, die an steuerlich privilegierte Gesellschaften ausgeschüttet werden, als abkommensrechtswidrig. Es ist zu hoffen, dass die Verordnung, etwa im Rahmen der ohnehin erforderlichen Anpassung an die Unternehmenssteuerreform III entsprechend korrigiert wird oder das Bundesgericht demnächst die Gelegenheit erhält, sich mit der Kürzung des Anrechnungsbetrags bei privilegiert besteuerten Gesellschaften auseinanderzusetzen. 1 OECD-Musterabkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung vom Einkommen und Vermögen vom 20. August Urteil des Bundesgerichts 2C_116/2010 vom 21. Juni 2010 E. 1.1, RDAF 66/2010 II 474 ff. = StR 66/2011 S. 54 ff. = StE 2001 A 31.2 Nr. 9 sowie BGE 110 Ib 246, E. 2a. 3 Bei qualifizierten Beteiligungsverhältnissen über 25% am Kapital der die Dividende zahlenden Gesellschaft darf der Quellenstaat höchstens 5% des Bruttoertrags der Dividenden als Steuer einbehalten (Art. 10 Abs.2 lit. a OECD-MA). 4 Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. 5 Und zwar unabhängig davon, ob die Doppelbesteuerungsabkommen nach der Freistellungs- (Art. 23 A OECD-MA) oder der Anrechnungsmethode (Art. 23 B OECD-MA) ausgestaltet sind; gemäss Art. 23 A Abs.2 OECD-MA ist für Dividendeneinkünfte auch bei Gewährung der Freistellungsmethode die Anrechnungsmethode anwendbar. 6 Diese wird auch als ordinary credit bezeichnet; siehe FROHOFER SILVIA/KOCHER MARTIN, Die pauschale Steueranrechnung Voraussetzungen und Rechtsfolgen, in: ASA 73 (2004/2005), S Diese wird auch als excess tax credit oder full credit bezeichnet, siehe FROHOFER SILVIA/ KOCHER MARTIN, Die pauschale Steueranrechnung Voraussetzungen und Rechtsfolgen, in: ASA 73 (2004/2005), S. 533 f. sowie OESTER- HELT STEFAN/HEUBERGER RETO, Kommentar zu Art. 10 OECD-MA, in: Zweifel Martin/Beusch Michael/Matteotti René (Hrsg.), Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, Basel 2015, N Siehe Art. 23 A Abs.2 Satz 2 und Art. 23 B Abs.1 Satz 2 OECD-MA. 9 Verordnung über die pauschale Steueranrechnung vom 22. August 1967 (SR ); die gesetzliche Grundlage der PStAV bildet dabei das Bundesgesetz über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom 22. Juni 1951 (SR 672.2); nach dessen Art. 2 Abs.1 lit. e wird der Bundesrat ermächtigt, Ausführungsbestimmungen für die Durchführung von DBA aufzustellen, insbesondere, auf welche Weise die Anrechnung durchzuführen ist. 49 C 32/22

13 10 Das Bundesgericht bezeichnet diese Voraussetzung als subject to tax-klausel, folgt diesbezüglich aber einem anderen Begriffsverständnis als das OECD-MA; Urteil des Bundesgerichts 2A.110/2006 vom 12. Oktober 2006, E. 3.2 sowie A.266/1980 vom 26. November 1982, E. 2, ASA 52 (1983/1984), S. 574 ff. = RDAF 40/1984, S. 464 ff.; der Methodenartikel zur Freistellungsmethode (Art. 23 A OECD-MA) knüpft im Zusammenhang mit der subject to tax-klausel nicht an die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat, sondern an jene im Quellensteuerstaat an; statt vieler RUST ALEXANDER, Kommentierung zu Art. 23 OECD-MA, in: Reimer Ekkehart/Rust Alexander (Hrsg.), Klaus Vogel on Double Taxation Convention, Fourth Edition, Volume II, N 34 ff. 11 Der Anrechnungsbetrag ist nach der Höhe der Gesamtheit sämtlicher im massgebenden Bemessungszeitraum erhobenen Residualsteuern zu berechnen und nicht nach jedem einzelnen Ertrag aus dem jeweiligen Staat separat (keine sog. per country limitation; Art. 8 Abs.2 PStAV); siehe auch LOCHER PETER, Einführung in das internationale Steuerrecht der Schweiz, 3. Aufl., Bern 2009, S Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (SR ). 13 Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (SR ). 14 Steuergesetz des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (Ordnungsnummer 631.1). 15 Urteil des Bundesgerichts 2C_750/2013 vom 9. Oktober 2014, E f. 16 Urteil des Bundesgerichts 2C_750/2013 vom 9. Oktober 2014, E ff.; Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 12. Juli 2013, E. 5a. 17 Für Domizil- und gemischte Gesellschaften im Sinne von Art. 28 Abs.3 lit. c und Abs.4 StHG hält Art. 5 Abs.3 PStAV ausdrücklich fest, dass Art. 12 Abs.2 PStAV sinngemäss anwendbar sei. 18 Siehe hierzu Oesterhelt Stefan, Verfassungsrechtliche Aspekte des Dividendenprivilegs, in: ST 3/2010, S. 141 ff. 19 Urteil des Bundesgerichts 2C_750/2013 vom 9. Oktober 2014, E Siehe Art. 9 ff. PStAV. 21 Nach REICH MARKUS/WALDBURGER RO- BERT, Rechtsprechung im Jahr 2007 (2. Teil), in: IFF Forum für Steuerrecht 2008, S. 303 ist dem System der pauschalen Steueranrechnung das Prinzip der Gleichbehandlung von Erträgen aus in- und ausländischen Quellen fremd. 50

Verordnung über die pauschale Steueranrechnung

Verordnung über die pauschale Steueranrechnung [Signature] [QR Code] Verordnung über die pauschale Steueranrechnung Änderung vom... Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom. August 967 über die pauschale Steueranrechnung wird wie

Mehr

Verordnung über die pauschale Steueranrechnung

Verordnung über die pauschale Steueranrechnung Verordnung über die pauschale Steueranrechnung Änderung vom 9. März 2001 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 22. August 1967 1 über die pauschale Steueranrechnung wird wie folgt

Mehr

Vernehmlassung zur Verordnung über die pauschale Steueranrechnung (Umsetzung Motion Pelli )

Vernehmlassung zur Verordnung über die pauschale Steueranrechnung (Umsetzung Motion Pelli ) Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben DVS 19. September 2014 Vernehmlassung zur Verordnung über

Mehr

Pauschale Steueranrechnung bei Teilbesteuerung

Pauschale Steueranrechnung bei Teilbesteuerung Pauschale Steueranrechnung bei Teilbesteuerung Ausländische residuale Quellensteuern müssen auch dann vollständig angerechnet werden, wenn Dividenden gemäss Art. 18b DBG oder Art. 20 Abs. 1 bis DBG bloss

Mehr

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung Entscheid 12. Juli 2013 Mitwirkend: Abteilungspräsident Anton Tobler, Steuerrichter Walter Balsiger, Steuerrichter Michael Ochsner und Gerichtsschreiber

Mehr

Zürcher Steuerbuch Teil I Nr. 21/001 Teilsatzverfahren Weisung KStA

Zürcher Steuerbuch Teil I Nr. 21/001 Teilsatzverfahren Weisung KStA Zürcher Steuerbuch Teil I Nr. 21/001 Teilsatzverfahren Weisung KStA Weisung des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung von Gewinnausschüttungen aus qualifizierten Beteiligungen (Teilsatzverfahren)

Mehr

Steuer gemäss Ziff. 2.3 Bst. bb CHF (0.6 Promille von CHF 1' ) (Steuerbetrag für eine Einheit) effektiver Steuerbetrag CHF

Steuer gemäss Ziff. 2.3 Bst. bb CHF (0.6 Promille von CHF 1' ) (Steuerbetrag für eine Einheit) effektiver Steuerbetrag CHF Volkswirtschaftsdepartement Amt für Wirtschaft Wirtschaftsförderung Bahnhofstrasse 15 Postfach 1187 CH-6431 Schwyz Telefon +41 41 819 16 34 Telefax +41 41 819 16 19 www.schwyz-wirtschaft.ch Grundzüge der

Mehr

Basler Steuerpraxis BStP

Basler Steuerpraxis BStP Basel-Stadt Rechtsprechung zum baselstädtischen Steuerrecht BStP 2017 Nr. 10 Betreff: Instanz: Internat. Doppelbesteuerung, Pauschale Steueranrechnung Bundesgericht Entscheidungsdatum: 22. Mai 2017 Verfahrensnummer:

Mehr

Verordnung über die pauschale Steueranrechnung 1

Verordnung über die pauschale Steueranrechnung 1 Verordnung über die pauschale Steueranrechnung 1 672.201 vom 22. August 1967 (Stand am 24. April 2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 1 und 2 Absatz 1 Buchstaben e und f des Bundesbeschlusses

Mehr

Verordnung über die pauschale Steueranrechnung 1

Verordnung über die pauschale Steueranrechnung 1 Verordnung über die pauschale Steueranrechnung 1 672.201 vom 22. August 1967 (Stand am 1. Januar 2009) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 1 und 2 Absatz 1 Buchstaben e und f des Bundesbeschlusses

Mehr

Direkte Steuern. MAS in Accounting und Finance

Direkte Steuern. MAS in Accounting und Finance Direkte Steuern MAS in Accounting und Finance 2009 1 Direkte Steuern Theoretische Grundlagen und praktische Beispiele (Lösungsansätze) Christoph Nef lic. oec. HSG, dipl. Steuerexperte Tax Advisors & Associates

Mehr

Beschränkte Steuerpflicht von Teilhabern einer Personen - gesellschaft

Beschränkte Steuerpflicht von Teilhabern einer Personen - gesellschaft Beschränkte Steuerpflicht von Teilhabern einer Personen - gesellschaft Begriff des Geschäfts - betriebs von Art. 4 Abs. 1 lit. a DBG Eine im inländischen Handelsregister ein - getragene Personengesellschaft

Mehr

Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern

Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern 090 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Direkte Bundessteuer Bern, 5. Juli 2010 DB-214.2 bis

Mehr

1. Gewinnsteuerberechnung normal (ca. 21% von 200'000) 42'000

1. Gewinnsteuerberechnung normal (ca. 21% von 200'000) 42'000 Lösung zu Bsp. Nr. 25 (Beteiligungsabzug) 1. Gewinnsteuerberechnung normal (ca. 21% von 200'000) 42'000 2. Voraussetzungen Beteiligungsabzug prüfen (StG 96) a) mind. 10% Kapitalbeteiligung (erfüllt) b)

Mehr

Kapital- und Liquidationsgewinne inkl. Privilegierte Besteuerung der Liquidationsgewinne. 24 Nr. 1 (Steuererklärung Ziff. 2) Gesetzliche Grundlagen

Kapital- und Liquidationsgewinne inkl. Privilegierte Besteuerung der Liquidationsgewinne. 24 Nr. 1 (Steuererklärung Ziff. 2) Gesetzliche Grundlagen Solothurner Steuerbuch Kapital- und Liquidationsgewinne inkl. Privilegierte Besteuerung der Liquidationsgewinne 24 Nr. 1 (Steuererklärung Ziff. 2) Gesetzliche Grundlagen 24 StG b) Kapital- und Liquidationsgewinne

Mehr

Unternehmenssteuerreform

Unternehmenssteuerreform B Aktualitäten und Unternehmensverschiedene Unternehmenssteuerreform II (Stand der Gesetzgebung: 1. Juli 2009) Eidgenössische Steuerverwaltung Bern, 2009 B Aktualitäten und - 1 - Unternehmensverschiedene

Mehr

Die ab Steuerperiode 2009 geltende Teilbesteuerung wird in einer gesonderten Praxisfestlegung erläutert (vgl. Praxisfestlegung 021a-01).

Die ab Steuerperiode 2009 geltende Teilbesteuerung wird in einer gesonderten Praxisfestlegung erläutert (vgl. Praxisfestlegung 021a-01). Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden Einkommen aus Beteiligungen: Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung StG 39 IV; 64 III Halbsatzverfahren: bis Steuerperiode 2008 1. PROBLEMDARSTELLUNG

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN. vom 21. November in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A.,

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN. vom 21. November in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN A 13 51 4. Kammer bestehend aus Vizepräsident Priuli als Vorsitzender, und Verwaltungsrichter Stecher, Meisser, Aktuarin Bernhard URTEIL vom 21. November 2013

Mehr

Bruno Beer. Silvan Andermatt

Bruno Beer. Silvan Andermatt Aktuell Atypisch stille Beteiligung die neue (alte) Praxis der ESTV Bruno Beer Managing Partner, dipl. Steuerexperte Inhaber der profitax ag, Zug, www.profi-tax.ch bruno.beer@profi-tax.ch Bruno Beer Silvan

Mehr

Weisung des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung nach dem Aufwand (vom 12. November 2009)

Weisung des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung nach dem Aufwand (vom 12. November 2009) Weisung des kantonalen Steueramtes über die (vom 12. November 2009) A. Gesetzliche Grundlagen Das Steuergesetz vom 8. Juni 1997 regelt in 13 die. Mit Steuergesetzänderung vom 8. Februar 2009, in Kraft

Mehr

Vernehmlassungsverfahren zu Verordnungen über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern

Vernehmlassungsverfahren zu Verordnungen über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern AQ-BE-d Eidgenössisches Finanzdepartement EFD 10.04.2019 Vernehmlassungsverfahren zu Verordnungen über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern Erläuternder Bericht Übersicht Die Verordnungen über die

Mehr

Unternehmenssteuerreform III: Können auch KMU davon profitieren?

Unternehmenssteuerreform III: Können auch KMU davon profitieren? Unternehmenssteuerreform III: Können auch KMU davon profitieren? lic. iur. Martin Plüss, Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte Seite 1 Überblick Unternehmenssteuerreform III («USR III») Wo stehen wir? Eckpfeiler

Mehr

Aktuelle Probleme von Freistellungs und Anrechnungsmethode. Prof. Dr. Roland Ismer Vortrag vom 20. Juni 2013

Aktuelle Probleme von Freistellungs und Anrechnungsmethode. Prof. Dr. Roland Ismer Vortrag vom 20. Juni 2013 Aktuelle Probleme von Freistellungs und Anrechnungsmethode Prof. Dr. Roland Ismer Vortrag vom 20. Juni 2013 ÜBERBLICK A. Einführung B. Aktuelle Probleme bei der Freistellungsmethode C. Aktuelle Probleme

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis 7. Abkürzungsverzeichnis 12 Literaturverzeichnis 14 Materialverzeichnis 17

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis 7. Abkürzungsverzeichnis 12 Literaturverzeichnis 14 Materialverzeichnis 17 Inhaltsverzeichnis 7 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 12 Literaturverzeichnis 14 Materialverzeichnis 17 I. Die wirtschaftliche Doppelbelastung 19 A. Gewinn-und Einkommenssteuer 19 B. Kapital-und

Mehr

Bundesgesetz über die einseitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch

Bundesgesetz über die einseitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch Bundesgesetz über die einseitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch (GASI) vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung

Mehr

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Österreich über die Durchführung der Entlastung bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Österreich über die Durchführung der Entlastung bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren Originaltext Vereinbarung zwischen der Schweiz und Österreich über die Durchführung der Entlastung bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren 0.672.916.311 Abgeschlossen am 5./6. Dezember 1974 In Kraft

Mehr

1 Allgemeine Bestimmungen

1 Allgemeine Bestimmungen 668. Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer (BStV) vom 8.0.000 (Stand 0.0.008) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 04 des Gesetzes vom 4. Dezember 990 über die direkte

Mehr

Unternehmenssteuerreform II

Unternehmenssteuerreform II Unternehmenssteuerreform II Unternehmenssteuerreform II (Stand der Gesetzgebung: 1. Juli 2009) Dokumentation und Steuerinformation / ESTV Bern, 2009 -I- Unternehmenssteuerreform II INHALTSVERZEICHNIS 1

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 14 GZ. RV/1725-W/05 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A-AG, Adresse, vertreten durch B, vom 14. September 2005 gegen den Bescheid

Mehr

Merkblatt des kantonalen Steueramtes zum Abzug besonderer Aufwendungen des gewerbsmässigen Liegenschaftenhändlers bei der Grundstückgewinnsteuer

Merkblatt des kantonalen Steueramtes zum Abzug besonderer Aufwendungen des gewerbsmässigen Liegenschaftenhändlers bei der Grundstückgewinnsteuer s Merkblatt des kantonalen Steueramtes zum Abzug besonderer gewerbsmässigen s bei der (vom 9. März 2006) Zusammenstellung der Praxis zum Abzug besonderer Aufwendungen des inner- und ausserkantonal wohnhaften

Mehr

Podiumsdiskussion Massnahmen für den Steuerstandort Schweiz: Was ist zu tun?

Podiumsdiskussion Massnahmen für den Steuerstandort Schweiz: Was ist zu tun? Podiumsdiskussion Massnahmen für den Steuerstandort Schweiz: Was ist zu tun? Fabian Baumer, Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Dr. Daniel Lampart, Schweizerischer Gewerkschaftsbund SGB Prof. Dr. Christoph

Mehr

Tätigkeitsentgelt bei Teilhabern von Personengesellschaften

Tätigkeitsentgelt bei Teilhabern von Personengesellschaften Steuerpraxis Steueramt des Kantons Solothurn Werkhofstrasse 29c 4509 Solothurn Telefon 032 627 87 01 Telefax 032 627 87 00 www.steueramt.so.ch 1. Februar 2016 Steuerpraxis 2016 Nr. 2 Tätigkeitsentgelt

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 8 GZ. RV/0861-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Mag. Bernhard Renner und die weiteren Mitglieder HR Dr. Gabriele Mittermayr, Leopold

Mehr

Direkte Bundessteuer Steuerperiode 2001/2002 Verrechnungssteuer

Direkte Bundessteuer Steuerperiode 2001/2002 Verrechnungssteuer Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Administration fédérale des contributions AFC Amministrazione federale delle contribuzioni AFC

Mehr

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. September 2014 KR-Nr. 138/2014 940. Interpellation (Sondergesellschaften [Domizil-, Holdingund gemischte Gesellschaften])

Mehr

Semesterprüfung vom Direkte Steuern (4. Semester)

Semesterprüfung vom Direkte Steuern (4. Semester) Semesterprüfung vom 05.07.2014 Direkte Steuern (4. Semester) Name:. Vorname: Allgemeine Bemerkungen Dauer der Prüfung: 45 Minuten Erreichbare Punktzahl: 25 Wo nicht ausdrücklich etwas anderes erwähnt wird,

Mehr

Personengesellschaften im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen

Personengesellschaften im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen Schriftenreihe zum Internationalen Steuerrecht Herausgegeben von Univ.-Prof. Dr. Michael Lang Band 22 Personengesellschaften im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen unter besonderer Berücksichtigung der

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0984-L/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 5. April 2006 betreffend

Mehr

Vorentwurf über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung

Vorentwurf über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung Bundesgesetz Vorentwurf über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft

Mehr

Internationales Steuerrecht. Verlustverrechnung. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 3/1999 vom 21.

Internationales Steuerrecht. Verlustverrechnung. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 3/1999 vom 21. Internationales Steuerrecht Verlustverrechnung Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 3/1999 vom 21. Januar 1999 Verluste aus einer im Kanton Basel-Stadt ausgeübten selbständigen

Mehr

Verordnung 1 des EFD über die pauschale Steueranrechnung

Verordnung 1 des EFD über die pauschale Steueranrechnung Verordnung 1 des EFD über die pauschale Steueranrechnung Anhang, Ziffer II Gestützt auf Artikel 5 der Verordnung 1 des EFD vom 6. Dezember 1967 1 über die pauschale Steueranrechnung ist von der Eidgenössischen

Mehr

Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich

Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich [Signature] [QR Code] Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) Änderung vom... Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I 1. Die Verordnung vom 7. November 2007 1 über den Finanz- und Lastenausgleich

Mehr

I. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)

I. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) Zürcher Steuerbuch Nr. 45/430 Verrechnungssteuer Rückerstattung bei Wohnsitzwechsel Merkblatt KStA Merkblatt des kantonalen Steueramtes betreffend Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei Wohnsitzwechseln

Mehr

Vorlesung Bernisches Steuerrecht 2011

Vorlesung Bernisches Steuerrecht 2011 Lösung zu Bsp. Nr. 12 Die Einzelfirma verlegt einen Teil der Geschäftsaktiven in eine ausserkantonale (a) bzw. ausländische (b) Betriebsstätte. Bern verliert in beiden Varianten grundsätzlich die Besteuerungsbefugnis,

Mehr

VERFASSUNGSRECHTLICHE ASPEKTE DES DIVIDENDENPRIVILEGS Bundesgerichtsurteile vom zur Unternehmens steuerreform II

VERFASSUNGSRECHTLICHE ASPEKTE DES DIVIDENDENPRIVILEGS Bundesgerichtsurteile vom zur Unternehmens steuerreform II VERFASSUNGSRECHTLICHE ASPEKTE DES DIVIDENDENPRIVILEGS Bundesgerichtsurteile vom 25. 9. 2009 zur Unternehmens steuerreform II STEFAN OESTERHELT In vier wichtigen Urteilen vom 25. September 2009 [1] betreffend

Mehr

Bundesratsbeschluss betreffend Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes

Bundesratsbeschluss betreffend Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes Bundesratsbeschluss 672.202 betreffend Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes vom 14. Dezember 1962 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf

Mehr

Liegenschaftskosten. Gartenunterhalt. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr vom 21. März 2013

Liegenschaftskosten. Gartenunterhalt. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr vom 21. März 2013 Liegenschaftskosten Gartenunterhalt Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 2012-154 vom 21. März 2013 Die Praxis der Steuerverwaltung, die Kosten für den Gartenunterhalt nach

Mehr

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird.

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird. Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird. [Signature] [QR Code] Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) (Ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung)

Mehr

Heiratsstrafe Heiratsbonus: Familienbesteuerung im Diskurs. 25. April 2017

Heiratsstrafe Heiratsbonus: Familienbesteuerung im Diskurs. 25. April 2017 Heiratsstrafe Heiratsbonus: Familienbesteuerung im Diskurs 25. April 2017 Zivilrechtliche Optik bis 1988 Art. 160 azgb Art. 161 Abs. 3 azgb Heiratsstrafe Heiratsbonus: Familienbesteuerung im Diskurs Andrea

Mehr

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. März 2016 KR-Nr. 331/2015 187. Anfrage (Steuerliche Behandlung von Auslandsverlusten) Die Kantonsräte Alex Gantner, Maur,

Mehr

Bundesgesetz über die Steuervorlage 17

Bundesgesetz über die Steuervorlage 17 Bundesgesetz über die Steuervorlage 17 (SV17) vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1, beschliesst: I Die nachstehenden Bundesgesetze

Mehr

Verordnung über die Quellensteuer natürlicher und juristischer Personen

Verordnung über die Quellensteuer natürlicher und juristischer Personen Verordnung über die Quellensteuer natürlicher und juristischer Personen Vom 14. Dezember 1994 (Stand 1. Januar 2015) Der Landrat, gestützt auf Artikel 251 Absatz 1 des Steuergesetzes vom 7. Mai 2000 (StG)

Mehr

Kinderbetreuungsabzug

Kinderbetreuungsabzug Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden StG 36 lit. l DBG 212 II bis 1. ÜBERSICHT ÜBER DEN KINDERBETREUUNGSABZUG: STP 2010 2014 StP 2010 StP 2011 StP 2012 StP 2013 StP 2014 Kanton Bund Kein Abzug

Mehr

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird.

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird. Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird. Bundesgesetz über die Steuervorlage 17 (SV17) vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Mehr

Steuerhoheit. 1. Allgemeines. Luzerner Steuerbuch

Steuerhoheit. 1. Allgemeines. Luzerner Steuerbuch er Steuerbuch Band 3, Weisungen EStG: Erbschaftssteuer, 2 Nr. 1 Datum der letzten Änderung: 01.01.2019 http://steuerbuch.lu.ch/index/band_3_weisungen_estg erbschaftssteuer_steuerhoheit.html Steuerhoheit

Mehr

Bundesgesetz über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen

Bundesgesetz über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen Bundesgesetz über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen vom 22. März 2013 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach

Mehr

Aktuelles aus dem Steuerwesen / Steuergesetzrevision 2009

Aktuelles aus dem Steuerwesen / Steuergesetzrevision 2009 Zuger Treuhändervereinigung, 3. April 2008 Aktuelles aus dem Steuerwesen / Steuergesetzrevision 2009 Guido Jud Steuerverwaltung des Kantons Zug Themenübersicht 1. Ausgangslage und Entwicklungen in jüngerer

Mehr

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2016 i.s. I. (VGE II )

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2016 i.s. I. (VGE II ) Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2016 i.s. I. (VGE II 2015 100) Abzugsfähigkeit von freiwilligen Einlagen in die berufliche Vorsorge (Art. 33 Abs. 1 Bst. d DBG bzw. 33 Abs. 1 Bst. d StG;

Mehr

Unternehmenssteuerreform II

Unternehmenssteuerreform II Unternehmenssteuerreform II Was bringt sie für mein Unternehmen? Dr. Max Nägeli www.kmunext.ch Basel, 6. September 2006 In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes. (Benjamin

Mehr

10. Steuerfreibeträge Steuermaß und Steuerbemessung... 64

10. Steuerfreibeträge Steuermaß und Steuerbemessung... 64 10 Inhaltsverzeichnis 10. Steuerfreibeträge.... 64 11. Steuermaß und Steuerbemessung...................... 64 C. Grundzüge der deutschen Besteuerung... 65 1. Allgemeines... 65 2. Exit- und Wegzugsbesteuerung

Mehr

Internationales Steuerrecht. Liegenschaftsbewertung und Steuerausscheidung bei ausländischem Grundbesitz

Internationales Steuerrecht. Liegenschaftsbewertung und Steuerausscheidung bei ausländischem Grundbesitz Basel-Stadt Internationales Steuerrecht Liegenschaftsbewertung und Steuerausscheidung bei ausländischem Grundbesitz Entscheid der Steuerrekurskommission Basel-Stadt Nr. 108/2003 vom 22. Januar 2004 Bewertung

Mehr

Zürcher Steuerbuch Nr. 24/020

Zürcher Steuerbuch Nr. 24/020 Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die gemeinsame Besteuerung für die Heiratsperiode bei den Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer ab dem 1. Januar 2014 (vom 24. Januar 2014)

Mehr

I. Steuerarten StG / DBG (Übersicht)

I. Steuerarten StG / DBG (Übersicht) I. Steuerarten StG / DBG (Übersicht) 1. Kantonal: nach 1 StG (SAR 651.100) - Einkommens-, Vermögenssteuer bei natürlichen Personen ( 16-61 StG) - "analog" Gewinn- und Kapitalsteuer bei juristischen Personen

Mehr

Unternehmenssteuerreform III wurde am vom Volk abgelehnt. Neue Vorlage wird ausgearbeitet

Unternehmenssteuerreform III wurde am vom Volk abgelehnt. Neue Vorlage wird ausgearbeitet Unternehmenssteuerreform III wurde am 12.02.17 vom Volk abgelehnt Neue Vorlage wird ausgearbeitet 1 Unternehmenssteuerreform III 2 Inhalt Status Quo Reformbedarf Was ist die Unternehmenssteuerreform III?

Mehr

Steuerliche Behandlung je Ausschüttungsanteil des Apollo New World

Steuerliche Behandlung je Ausschüttungsanteil des Apollo New World Steuerliche Behandlung je Ausschüttungsanteil des Apollo New World Alle Zahlenangaben beziehen sich auf die am Abschlussstichtag in Umlauf befindlichen Anteile und auf inländische Anleger, die unbeschränkt

Mehr

Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern

Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Mai

Mehr

Steuerfolgen beim Personenschaden

Steuerfolgen beim Personenschaden Steuerfolgen beim Personenschaden Dr. Peter Mäusli / Adrian Rufener Grundsätze der Besteuerung Einkommensbegriff Reinvermögenszugangstheorie Wiederkehrende / einmalige Einkünfte Generalklausel / beispielhafte

Mehr

Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer und der eidgenössischen Verordnung über die pauschale Steueranrechnung

Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer und der eidgenössischen Verordnung über die pauschale Steueranrechnung - - Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer und der eidgenössischen Verordnung über die pauschale Steueranrechnung vom 26. November 2003 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen

Mehr

gestützt auf Artikel 72 Absatz 3, Artikel 72l und Artikel 72m des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 (StHG) 1),

gestützt auf Artikel 72 Absatz 3, Artikel 72l und Artikel 72m des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 (StHG) 1), Ausführungsbestimmungen zur übergangsrechtlichen Ergänzung des Steuergesetzes an das Steuerharmonisierungsgesetz (Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen) vom 5. Februar 03 (Stand. Januar 03) 64.43 Der

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 3 GZ. RV/0254-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Europa Treuhand Ernst & Young, gegen den Bescheid des Finanzamtes

Mehr

Protokoll. Originaltext

Protokoll. Originaltext Originaltext Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

Mehr

Unternehmenssteuerreform III

Unternehmenssteuerreform III Unternehmenssteuerreform III Dr. Felix Sager Amtsleiter Stefan Gebert Hauptabteilungsleiter, Juristische Personen Finanzdepartement USR III Übersicht der Massnahmen Massnahmen Bund Kanton Entscheid Parlament

Mehr

Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-RENT. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern.

Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-RENT. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-RENT. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt

Mehr

Steuergerichtspräsident C. Baader, Steuerrichterin M. Elbert, Steuerrichter Dr. P. Spitz, Gerichtsschreiber D. Brügger

Steuergerichtspräsident C. Baader, Steuerrichterin M. Elbert, Steuerrichter Dr. P. Spitz, Gerichtsschreiber D. Brügger Entscheid vom 28. Juni 2013 (510 13 20) Ertrag aus Nachlass Besetzung Steuergerichtspräsident C. Baader, Steuerrichterin M. Elbert, Steuerrichter Dr. P. Spitz, Gerichtsschreiber D. Brügger Parteien A.,

Mehr

Vorschläge für eine rechtsformneutrale Besteuerung von Unternehmensgewinnen in den Kantonen

Vorschläge für eine rechtsformneutrale Besteuerung von Unternehmensgewinnen in den Kantonen Die Teilbesteuerung der Dividenden im Rahmen der Steuervorlage 17: Vorschläge für eine rechtsformneutrale Besteuerung von Unternehmensgewinnen in den Kantonen Roland Fischer Dr. rer. pol., Alt-Nationalrat

Mehr

Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbstständiger Erwerbstätigkeit

Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbstständiger Erwerbstätigkeit Art. 14c Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbstständiger Erwerbstätigkeit Diese Bestimmung sieht vor, dass die Regelung hinsichtlich der Patentbox ebenfalls auf selbständig erwerbende

Mehr

Kantonsrat des Kantons Schwyz

Kantonsrat des Kantons Schwyz Kantonsrat des Kantons Schwyz Kommission für die Vorberatung des Steuergesetzes Wangen, 17. April 2014 Keine Steuerprivilegien für Ausländerinnen und Ausländer Für mehr Steuergerechtigkeit Beantwortung

Mehr

Steuerhoheit. 1. Allgemeines. Luzerner Steuerbuch. 1.1 Anknüpfung am letzten Wohnsitz des Erblassers oder der Erblasserin

Steuerhoheit. 1. Allgemeines. Luzerner Steuerbuch. 1.1 Anknüpfung am letzten Wohnsitz des Erblassers oder der Erblasserin Luzerner Steuerbuch Band 3, Weisungen EStG: Erbschaftssteuer, 2 Nr. 1 Datum der letzten Änderung: 01.01.2017 http://steuerbuch.lu.ch/index/band_3_weisungen_estg erbschaftssteuer_steuerhoheit.html Steuerhoheit

Mehr

Die Besteuerung nach dem Aufwand

Die Besteuerung nach dem Aufwand Kantonale Steuerverwaltung KSTV Rue Joseph-Piller 13, Postfach, 1701 Freiburg www.fr.ch/kstv Die Besteuerung nach dem Aufwand 1. In Kürze Die Besteuerung nach dem Aufwand ist für Ausländer vorgesehen,

Mehr

PwC Steuerforum Besteuerung von natürlichen Personen. Demian Blaser Senior Manager PwC

PwC Steuerforum Besteuerung von natürlichen Personen. Demian Blaser Senior Manager PwC www.pwc.com Besteuerung von natürlichen Personen Demian Blaser Senior Manager Besteuerung von natürlichen Personen Themen Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Grenzen bei der privaten Steuerplanung

Mehr

Steuerbuch, Erläuterungen zu 69 Verwaltungsgesellschaften (Domizil- und gemischte Gesellschaften)

Steuerbuch, Erläuterungen zu 69 Verwaltungsgesellschaften (Domizil- und gemischte Gesellschaften) Finanzdirektion Steuerverwaltung Steuerbuch, Erläuterungen zu 69 Verwaltungsgesellschaften (Domizil- und gemischte Gesellschaften) 69 - Stand 1. August 2012 1 Inhalt 1. Domizilgesellschaften 3 1.1. Voraussetzungen

Mehr

Departement für Finanzen und Soziales. Medienkonferenz. Botschaft zur Steuergesetzrevision 2010

Departement für Finanzen und Soziales. Medienkonferenz. Botschaft zur Steuergesetzrevision 2010 Medienkonferenz Botschaft zur Steuergesetzrevision 2010 Mittwoch, Botschaft zur Steuergesetzrevision 2010 Agenda Auswertung Vernehmlassungsverfahren Kernpunkte der Revision Interkantonaler Belastungsvergleich

Mehr

Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich. Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich

Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich. Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Sind Ihre Arbeitnehmer auf dem französischen Staatsgebiet tätig?

Mehr

Basel-Stadt Entscheide

Basel-Stadt Entscheide Basel-Stadt Entscheide Interkantonales Steuerrecht Gewinnungskosten- und Schuldzinsenüberschüsse Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 2009-010 vom 17. September 2009 Interkantonale

Mehr

Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung*

Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung* Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung* A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Die folgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt

Mehr

Peter B. Nefzger, 20. Juni Von der USR III zur SV17

Peter B. Nefzger, 20. Juni Von der USR III zur SV17 Peter B. Nefzger, 20. Juni 2017 Von der USR III zur SV17 2 Überblick USR III Beschlüsse eidg. Parlament Ersatzmassnahmen Abschaffung Steuerstatus Patentbox mit Nexus- Ansatz Erhöhte Abzüge für Forschung

Mehr

Semesterprüfung vom 05.07.2014 Direkte Steuern (4. Semester)

Semesterprüfung vom 05.07.2014 Direkte Steuern (4. Semester) Semesterprüfung vom 05.07.2014 Direkte Steuern (4. Semester) Name:. Vorname: Allgemeine Bemerkungen Dauer der Prüfung: 45 Minuten Erreichbare Punktzahl: 25 Wo nicht ausdrücklich etwas anderes erwähnt wird,

Mehr

Kanton St.Gallen Finanzdepartement Unternehmenssteuerreform III Die Sicht des Kantons St.Gallen

Kanton St.Gallen Finanzdepartement Unternehmenssteuerreform III Die Sicht des Kantons St.Gallen Finanzdepartement Unternehmenssteuerreform III Die Sicht des Kantons St.Gallen Dr. Felix Sager Amtsleiter Kantonales Jacques Oberli Hauptabteilungsleiter Juristische Personen Finanzdepartement Geltendes

Mehr

Es gibt verschiedene Gründe, weshalb ein Steuerpflichtiger oder ein steuerpflichtiges Unternehmen eine Bescheinigung der Steuerbehörden benötigt.

Es gibt verschiedene Gründe, weshalb ein Steuerpflichtiger oder ein steuerpflichtiges Unternehmen eine Bescheinigung der Steuerbehörden benötigt. Bescheinigungen: Zuständigkeiten bei den Steuerbehörden Es gibt verschiedene Gründe, weshalb ein Steuerpflichtiger oder ein steuerpflichtiges Unternehmen eine Bescheinigung der Steuerbehörden benötigt.

Mehr

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. Juni 2015 KR-Nr. 118/2015 669. Motion (Steuerbefreiung der anerkannten Ausgaben für den Lebensbedarf) Kantonsrat Thomas Marthaler,

Mehr