Rote Seiten: Österreich. Das Magazin für Nonprofit- Management und -Marketing. Ausgabe im Vergleich
|
|
- Ina Walter
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Rote Seiten: Stiftungsstandort Österreich Ausgabe Das Magazin für Nonprofit- Management und -Marketing Felix Austria? Stiftungsplatz Österreich im Vergleich Gespräch Christoph Kraus, Generalsekretär des VÖP, über Ziele und Erfolge sowie die volkswirtschaftliche Bedeutung und Flexibilität der österreichischen Privatstiftung Aktuelles Neuere Gerichtsurteile erschweren den Steuerabzug von Auslandsspenden durch hohe verfahrensrechtliche Hürden und Anforderungen an die Prüfung Schwerpunkt Entwicklung, Stellenwert und Status Quo des Stiftungswesens in Österreich im Wettbewerb mit anderen Stiftungsstandorten in Europa und offshore
2 28 Recht & Steuern GEG Zum Entwurf des Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetzes von Harald Spiegel, München Am veröffentlichte das Bundesfinanzministerium den Referentenentwurf des Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetzes, kurz GEG. Das Gesetz soll dazu beitragen, zivilgesellschaftliches Engagement zu erleichtern; steuerbegünstigte Organisationen und ehrenamtlich Tätige sollen ihre gesamtgesellschaftlich wichtige Aufgabe noch besser wahrnehmen können. Zum Ende der Legislaturperiode will die Bundesregierung damit ihre Verpflichtung aus dem Koalitionsvertrag, das ehrenamtliche Engagement zu stärken, in die Tat umsetzen. Noch im Oktober soll der Entwurf im Bundeskabinett beraten werden, das Gesetz zum Jahresbeginn 2013 in Kraft treten. Die Änderungen umfassen vor allem Fristen der Mittelverwendung, die Einführung eines Feststellungsbescheids zur formellen Satzungsmäßigkeit, die Entschärfung der Spendenhaftung für den Veranlasser einer Fehlverwendung und die Erhöhung von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale. Sie werden im Folgenden dargestellt und kritisch gewürdigt. Änderungen in der Abgabenordnung (AO) Nachweis der Hilfsbedürftigkeit ( 53 Nr. 2 AO) Mit dem neuen Anwendungserlass zur AO vom wurden die Anforderungen, die mildtätige Körperschaften zum Nachweis der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit der geförderten Personen erbringen müssen, um Ausführungen zum Nachweis des Vermögens erweitert, das für den Unterhalt einzusetzen ist (AEAO Nr. 9 zu 53). Mit dem BMF- Schreiben vom wurde der Nachweis entschärft: Beziehen die Leistungsempfänger Sozialleistungen nach dem SBG II (Arbeitssuchende) oder SGB XII (Sozialhilfe), kann der Nachweis über den Leistungsbescheid oder eine Bestätigung des Sozialleistungsträgers erfolgen, der zuvor die Vermögensverhältnisse geprüft hat. Das GEG übernimmt diese Regelung in die AO, so dass die wirtschaftliche Notlage bei Empfängern der genannten Leistungen und bei Leistungen nach 27a des Bundesversorgungsgesetzes als durch den Leistungsbescheid oder die Bestätigung nachgewiesen anzusehen ist. Längere Mittelverwendungsfrist ( 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 AO) Bisher sind die zugeflossenen Mittel bis spätestens zum Ende des auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahres für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden (Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung). Die Frist wird auf die dem Zuflussjahr folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahre verlängert. Rücklagenbildung und Vermögensverwendung ( 62 AO) Die Vorschriften zur Rücklagenbildung und Vermögenszuführung werden aus 58 AO ausgegliedert und in einem neuen 62 Rücklagen und Vermögensverwendung zusammengefasst. Es wird klargestellt, dass die Rücklagen innerhalb der verlängerten Mittelverwendungsfrist gebildet und die zweckgebundenen Rücklagen (Projekt-, Wiederbeschaffungsund Beteiligungserhaltungsrücklage) unverzüglich nach Wegfall ihres Grundes zugunsten der zeitnah verwendungspflichtigen Mittel aufgelöst werden müssen. Gesetzliche Wiederbeschaffungsrücklage ( 62 Abs. 1 Nr. 2 AO) Der neue AEAO hatte die pauschale Bildung einer Wiederbeschaffungsrücklage für Investitionen im Zweckbereich in Höhe der Abschreibungen unter den Vorbehalt gestellt, dass tatsächlich eine Neuanschaffung des einzelnen Wirtschaftsguts geplant und in einem angemessenen Zeitraum möglich ist (AEAO Nr. 10 S. 7 ff. zu 58 Nr. 6). Das GEG definiert nun erstmals die Rücklage für eine beabsichtigte Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern, die zur Erlangung der steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke erforderlich sind. Und weiter: Die Höhe der Zuführung bemisst sich nach der Höhe der regulären Absetzungen für Abnutzung für das zu ersetzende Wirtschaftsgut. Die Voraussetzungen für eine höhere Zuführung sind nachzuweisen;. Nachholung der freien Rücklage ( 62 Abs. 1 Nr. 3 AO) Bisher musste die freie Rücklage in dem Jahr, in dem entsprechende Mittel erzielt wurden, gebildet werden ( 58 Nr. 7a AO). Eine Nachholung war nicht möglich. Das GEG erlaubt nun im Gleichlauf mit der verlängerten Mittelverwendungsfrist, die Zuführung innerhalb der folgenden zwei Jahre nachzuholen, wenn in einem Jahr die Rücklage nicht ausgeschöpft wurde. Vermögenszuführungen, insb. verlängerte Ansparrücklage ( 62 Abs. 4 AO) Die Fälle der zulässigen Vermögenszuführungen ( 58 Nr. 11, 12 AO) bei Erbschaften, ausdrücklicher Erklärung, Spendenaufruf zur Vermögensaufstockung oder nach der Natur
3 Recht & Steuern 29 Entsprechend des Hinweises auf das BMF-Schreiben vom BStBl. I S. 884, der auf den Zuwendungsbestätigungen anzubringen ist (BMF-Schreiben v ) gilt Vertrauensschutz, wenn das Datum des Freistellungsbescheids nicht länger als fünf Jahre bzw. das Datum der Vorläufigen Bescheinigung nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Durch die Einführung des neuen Feststellungsverfahrens zur formellen Satzungsmäßigkeit wird nun eine Frist für die zulässige Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen von drei Jahren seit dem Datum des letzten Freistellungsbescheids bzw. Körperschaftsteuerbescheids mit Gemeinnützigkeitsanlage und von zwei Jahren seit dem Datum des letzten Feststelder Sachzuwendung bzw. innerhalb der ersten drei Jahre nach Stiftungserrichtung (sog. Ansparrücklage ) werden künftig ebenfalls in 62 mit den Rücklagen separat geregelt. Inhaltlich wird der Zeitraum des zulässigen Kapitalaufbaus bei Stiftungen auf das Errichtungsjahr zuzüglich drei statt bisher zwei Kalenderjahre verlängert. Feststellung der formellen Satzungsmäßigkeit ( 60a AO) Anstelle der bisherigen Vorläufigen Bescheinigung der Steuerbegünstigung nach Errichtung einer Körperschaft wird künftig ein laufendes Verfahren zur Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen eingeführt. Die Feststellung ist für die Besteuerung der Körperschaft und der Steuerpflichtigen, die Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) leisten, bindend. Sie erfolgt auf jederzeit zulässigen Antrag der Körperschaft oder von Amts wegen bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer, wenn noch keine Feststellung erfolgt ist. Allerdings entfällt die Bindungswirkung automatisch, wenn Rechtsvorschriften, auf denen die Feststellung beruht, aufgehoben oder geändert werden. Ändern sich die Verhältnisse, die für die Feststellung erheblich sind, ist die Feststellung aufzuheben, jedoch mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an. Materielle Fehler in der Feststellung können abgesehen von einer Änderung der Rechtsprechung der obersten Bundes- gerichte erst mit Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr berichtigt werden. Fristsetzung bei Mittelansammlung ( 63 Abs. 4 AO) In Fällen unzulässiger Mittelansammlung konnte schon bisher das Finanzamt eine Frist für die Verwendung der Mittel setzen. Das GEG konkretisiert dies dahingehend, dass die Frist angemessen sein muss und zwei Kalenderjahre nicht überschreiten soll ( 63 Abs. 4 S. 1). Frist für Zuwendungsbestätigungen ( 63 Abs. 5 AO) Anzeige Jetzt auch mit SMS-Spendenmöglichkeit Wir bringen Licht ins Dunkel. Zum Beispiel beim Fundraising. Das neue BFS-Net.Tool XXL für das Internet- Fundraising. Mehr brauchen Sie nicht. Für BFS-Kunden kostenlos. Sprechen Sie mit uns. Wir haben die Lösung. Die Bank für Wesentliches. Berlin. Brüssel. Dresden. Erfurt. Essen. Hamburg Hannover Karlsruhe. Kassel Köln Leipzig. Magdeburg Mainz München Nürnberg Rostock. Stuttgart
4 30 Recht & Steuern lungsbescheids zur formellen Satzungsmäßigkeit eingeführt. Sollte also innerhalb von drei Jahren keine Veranlagung mit neuem Freistellungsbescheid abgeschlossen sein, hat die Körperschaft die Möglichkeit, einen neuen Feststellungsbescheid zur formellen Satzungsmäßigkeit zu beantragen. Höhere Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen ( 67a Abs. 1 AO) Die Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins wird von bisher auf erhöht. Änderungen im Ertragsteuerrecht Höhere Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale ( 3 Nr. 26, 26a EStG) Die Übungsleiterpauschale wird von auf 2.400, die Ehrenamtspauschale von 500 auf 720 erhöht. Präzisierung der Vermögensstockspende ( 10b Abs. 1a EStG, 9 Nr. 5 GewStG) Die Regelung des Abzugsbetrags für Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung wird präzisiert. Eine Leistung in den Vermögensstock wird definiert als eine Leistung in das zu erhaltende Vermögen einer Stiftung. Spenden in das Vermögen einer Verbrauchsstiftung werden ausdrücklich ausgenommen. Der Höhe nach ist der Abzugsbetrag auf 1 Mio. begrenzt. Bei zusammenveranlagten Ehegatten konnten bisher 2 Mio. abgezogen werden, wenn nachzuweisen war, dass je 1 Mio. aus den Vermögensbereichen je eines Ehegatten stammte; das GEG lässt diesen Nachweis entfallen und gestattet den Abzug in diesem Fall bis zu einem Gesamtbetrag von 2 Mio. Umsatzsteuer als Teil der Sachspende aus Betriebsvermögen ( 10b Abs. 3 S. 2 EStG) Wer aus einem Betriebsvermögen eine Sachspende leistet, kann als Entnahmewert den steuerlichen Buchwert ansetzen. Parallel dazu darf nach dem Spendenrecht in der Zuwendungsbestätigung als Zuwendungsbetrag nur maximal der Entnahmewert angesetzt werden. Die Entnahme löst jedoch regelmäßig Umsatzsteuer auf die unternehmensfremde Verwendung aus, die dem spendenden Unternehmer bisher nicht als Teilspende bestätigt werden konnte. Nach dem GEG bemisst sich deshalb künftig die Zuwendungshöhe nach dem bei der Entnahme angesetzten Wert und der auf die Entnahme anfallenden Umsatzsteuer. Verschuldenabhängige Spendenhaftung bei veranlasster Fehlverwendung ( 10b Abs. 4 S. 2 EStG, 9 Abs. 3 S. 2 KStG, 9 Nr. 5 S. 13 GewStG) Wer durch Zuwendungsbestätigungen dem Spender die Möglichkeit des Spendenabzugs eröffnet, haftet dem Fiskus für falsch ausgestellte Zuwendungsbestätigungen (Ausstellerhaftung) und durch ihn veranlasste Fehlverwendungen von Spendenmitteln (Veranlasserhaftung). Bislang war die Ausstellerhaftung dadurch begrenzt, dass sie vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, also ein Verschulden voraussetzte, während die Veranlasserhaftung verschuldensunabhängig eintrat (sog. Gefährdungshaftung). Mit dem GEG werden die Haftungstatbestände gleich gestellt und auch die Veranlasserhaftung auf Fälle von vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln beschränkt. Kritik Mit dem GEG wird eine Reihe von teilweise schon sehr lang vorgetragenen Wünschen gemeinnütziger Körperschaften erfüllt. Einige Vorschläge sollten nochmals genau bedacht werden. Die Einführung der gesonderten Feststellung der formellen Satzungsmäßigkeit bedarf einer angemessenen Übergangsfrist. Andernfalls werden erstmalige Anträge oder laufende Veranlagungen von Stiftungen, die nach dem errichtet wurden oder ihre Satzung geändert haben, deren Satzung aber noch nicht oder unvollständig an die Mustersatzung (Anlage 1 zu 60 AO) angepasst wurde, zu einer amtlich festgestellten Steuerschädlichkeit führen. Auch der Fallbeileffekt des automatischen Wegfalls der Feststellungswirkung bei Gesetzesänderungen ist zu prüfen. Werden z.b. Formulierungen im Satzungsmuster geändert, sind alle steuerbegünstigten Stiftungen betroffen. Bei Änderung der Verhältnisse ist für die einzelne betroffene Stiftung die rückwirkende Aufhebung vorgeschrieben, wobei unklar bleibt, welche Verhältnisse gemeint sind, wenn es doch bei der formellen Satzungsmäßigkeit nur um Satzungsänderungen gehen kann. Materiell-rechtliche Fehler sollen nur mit Wirkung für die Zukunft ab Beginn des Folgejahres korrigiert werden können. Die fehlende formelle Satzungsmäßigkeit im Veranlagungszeitraum wäre aber dennoch festgestellt und könnte Zweifel an der Wirksamkeit eines Freistellungsbescheids für den gleichen Veranlagungszeitraum begründen. Die verlängerten Fristen der zeitnahen Mittelverwendung und Rücklagenbildung führen nur dann zur Arbeitserleichterung, wenn sie nicht zusätzliche Feststellungsverfahren für den jeweiligen Vortragsbetrag auslösen. Entsprechende Feststellungsbescheide sieht das GEG zwar nicht vor. Die Praxis der Veranlagung wird aber ohne Berechnungshilfe nicht auskommen. Die flächendeckende Einführung der steuerlichen Mittelverwendungsrechnung wäre die Folge und zwar auch in den Fällen, wo die Finanzbehörden bisher davon absehen. Eine offene Frage der Rücklagenbildung ist das Verhältnis handelsrechtlicher und steuerlicher Rücklagen. In der
5 Recht & Steuern 31 Praxis weisen bilanzierende Stiftungen die steuerlichen Rücklagen regelmäßig innerhalb der handelsrechtlichen Ergebnisrücklagen aus. Zur Klarstellung könnte in 62 Abs. 1 S. 1 AO das Wort Mittel durch eine Formulierung ersetzt werden, die das Gesamt-Jahresergebnis aus den vier steuerlichen Bereichen bezeichnet. Wenn die Rücklagen insgesamt neu gefasst werden, sollte auch die Formulierung der Projektrücklage das Ansparen auf konkretisierte Zwecksetzungen bzw. Projekte herausstellen. Hierher sollte die in der neuen Wiederbeschaffungsrücklage geregelte Absicht verschoben werden ( erforderlich ist, um ihre beabsichtigten Maßnahmen zur Erfüllung ihrer steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwirklichen; ). Ein großer Entbürokratisierungseffekt in der Wiederbeschaffungsrücklage wäre dann gegeben, wenn das Wort beabsichtigt vollständig entfiele. Beträge in Höhe der Regel-AfA anzusparen ist wirtschaftlich sinnvoll, wenn dies von Beginn der Abschreibungsphase an passiert. Wird ein Gebäude über 50 Jahre abgeschrieben und in den letzten 10 Jahren die Regel-AfA angespart, kann keine Wiederbeschaffung gelingen. Bei der Fristsetzung zum Abbau von Mittelansammlungen sollte in 63 Abs. 4 S. 1 AO klar gestellt werden, dass nur unzulässige Mittelansammlungen eine Fristsetzung begründen. Erstmals wird nun die Verbrauchsstiftung bundesgesetzlich geregelt und von Vermögensstockspenden ausgeschlossen. Doch fehlt die Kompatibilität mit dem Stiftungsrecht. Einige Länder stehen der Verbrauchsstiftung nach wie vor ablehnend gegenüber und erlauben keine kalendermäßigen Beschränkungen. Sie erkennen Vebrauchsstiftungen nur an, wenn sich die zeitliche Begrenzung aus der Erledigung des Satzungszwecks ergibt (z.b. Wiedererrichtung eines Baudenkmals). Der Ausschluss könnte damit manche Stiftung treffen, die zwar ihr Vermögen erhält, deren Zweck aber endlich ist. Es ist daher eine genauere Definition erforderlich, sofern man die Benachteiligung nicht als entbehrlich ansieht, weil ohnehin nur Spenden in das zu erhaltende Vermögen begünstigt sein sollen. Schließlich dürfte Rechtsunsicherheit bei den in der Praxis verbreiteten Fälle einer Inanspruchnahme des Stiftungsvermögens entstehen. KURZ & KNAPP Das Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz sieht eine Reihe von Verbesserungen für steuerbegünstigte Körperschaften vor. Die Aufnahme weiterer administrativer Hürden, etwa die Regeln zur Unmittelbarkeit beim Einsatz von Hilfspersonen oder drohende Mittelfehlverwendungen bei mehrgliedrigen Organisationen, sind leider ausgespart geblieben. Eine empfindliche Bürokratisierungswelle rollt auch mit der E-Bilanz auf gemeinnützige Stiftungen zu. Es wäre ein großer Entlastungseffekt, wenn die Anwendung dieser Vorschriften bei gemeinnützigen Einrichtungen gesetzlich auf den steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb beschränkt bliebe. Auch sind einige Neuregelungen kritisch zu hinterfragen. Im Gesetzgebungsverfahren besteht noch die Möglichkeit zur Nachbesserung. zum Thema in Stiftung&Sponsoring Ballhausen, Werner / Walz, W. Rainer: Aus der Mitte des Dritten Sektors. Vorschläge zur Reform des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts, S&S 2/2006, S Hüttemann, Rainer: Der neue Anwendungserlass zu den AO, S&S RS 1/2012 Mecking, Christoph / Thiesen, Dirk Josef: Voller Einsatz. Zweckdienliches Stiftungsvermögen und sein Verbrauch, S&S 3/2012, S Spiegel, Harald: Haftungsprobleme der Stiftungsverwaltung, S&S RS 2/1998 Spiegel, Harald / Fritz, Thomas: Die E-Bilanz Anwendungsbereich und Rechtsfolgen bei gemeinnützigen Stiftungen, S&S RS 3/2012 Harald Spiegel ist Partner der Kanzlei Dr. Mohren & Partner und Mitglied des Redaktionsbeirates von Stiftung&Sponsoring, harald.spiegel@mohren-partner.de, Anzeige zu vermieten: Büroflächen am Pariser Platz in Berlin Das Allianz Forum am Pariser Platz bietet Raum für den Dialog und die interdisziplinäre Arbeit an den Herausforderungen unseres Jahrhunderts. Wir vermieten in Berliner Bestlage mit Blick auf das Brandenburger Tor attraktive hochwertig ausgestattete Büroflächen von 18,00 m² bis 550,00 m². Wenn Sie sich für eine Anmietung im Allianz Forum interessieren, kontaktieren Sie uns gerne: Allianz Real Estate Germany GmbH Michaela Lacina
6 Ideen und Entwicklungen nachvollziehen Nachbestellung JEDER JAHRGANG NUR 48,- Fehlen Ihnen einzelne Hefte oder ganze Jahrgänge von Stiftung&Sponsoring? Möchten Sie Ihr Nachschlagewerk zum praxisorientierten Grundlagen- und Fachwissen im Bereich des Dritten Sektors ergänzen? Dann nutzen Sie unser besonderes Angebot! Für den Preis von 48,00 statt 126,80 erhalten Sie jeweils einen kompletten Jahrgang der Jahre 1998 bis Wer alle zehn Jahrgänge von 1998 bis einschließlich 2007 nachbestellt, erhält diese zum nochmals vergünstigten Komplettpreis von 495,00 statt regulär 1.521,60. Vervollständigen Sie Ihre Sammlung! JA! Ich möchte folgende Jahrgänge zum Sonderpreis von je 48,00 bestellen: Ich bestelle alle 12 Jahrgänge zum Komplettpreis von 495,00 Ich bestelle folgende Einzelhefte der Jahrgänge für jeweils 8,00 (Bitte entsprechende Heftnummer und Jahrgang nach dem Beispiel 4/2001 eintragen) Für die Jahrgänge ab 2010 gilt der Normalpreis von 22,00 pro Heft oder nutzen Sie unseren Abo-Vorteilspreis. Name, Vorname Organisation StraSSe, Hausnummer PLZ Ort Telefon Ich zahle gegen Rechnung Ich zahle bargeldlos per Bankeinzug Bestellen Sie einfach per Fax: Oder rufen Sie uns an: ' Kontonummer Bankleitzahl Datum, Unterschrift Die Inhalte der einzelnen Jahrgänge sind dokumentiert im Archiv unter Stiftung&Sponsoring Verlag GmbH Bleichestraße Verl Telefon Telefax info@stiftung-sponsoring.de
Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz (GEG)
Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz (GEG) Die Bundesregierung will das Ehrenamt weiter stärken und gemeinnützigen Organisationen ein höheres Maß an Rechts- und Planungssicherheit geben. Der am
MehrBundesrat hat am Ehrenamtsstärkungsgesetz (EhrenamtStG) zugestimmt; ab Verkündung ist dieses teilweise rückwirkend ab 1.1.
Bundesrat hat am 1.3.2013 Ehrenamtsstärkungsgesetz (EhrenamtStG) zugestimmt; ab Verkündung ist dieses teilweise rückwirkend ab 1.1.2013 in Kraft Das EhrenamtStG soll das zivilgesellschaftliche Engagement
Mehraus: Amtsblatt 2/2014 (28. Febr. 2014) des Erzbistums München und Freising
aus: Amtsblatt 2/2014 (28. Febr. 2014) des Erzbistums München und Freising 25. Neues Gesetz stärkt das Ehrenamt Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtstärkungsgesetz) wurde das Gemeinnützigkeitsrecht
MehrDas Ehrenamtsstärkungsgesetz Verbesserte Förderung für ehrenamtliches Engagement
22.04.2013 Monatsbericht Das Ehrenamtsstärkungsgesetz Verbesserte Förderung für ehrenamtliches Engagement Das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes schafft Rechtssicherheit, baut Bürokratie ab und flexibilisiert
MehrÄnderungen im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht Die Auswirkungen des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes auf die Arbeit von Stiftungen
Änderungen im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht Die Auswirkungen des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes auf die Arbeit von Stiftungen Dr. Olaf von Maydell Steuerberater olaf.maydell@schomerus.de Schomerus
MehrDas Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts
Das Gesetz zur Stärkung des Stiftungstag Westfalen-Lippe 5. Juli 2013 Dr. Verena Staats, Rechtsanwältin Justiziarin im Bundesverband Deutscher Stiftungen e. V. Aktuelle Neuregelungen durch das Gesetz zur
MehrAktuelle Information Non-Profit-Organisationen - Sonderausgabe 1/2012 -
Aktuelle Information Non-Profit-Organisationen - Sonderausgabe 1/2012 - Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Gesetz zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz
MehrGesetz zur Stärkung des Ehrenamts vom (Ehrenamtsstärkungsgesetz; BGBl Teil I S. 556)
Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts vom 21.03.2013 (Ehrenamtsstärkungsgesetz; BGBl. 2013 Teil I S. 556) 1. Wesentliche steuerrechtliche Änderungen 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG): Erhöhung des Steuerfreibetrags
MehrNeuerliche Vergünstigungen im Gemeinnützigkeitssteuerrecht
Neuerliche Vergünstigungen im Gemeinnützigkeitssteuerrecht nutzen I. Ausgangslage Am 28.03.2013 ist das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Das Gesetz nimmt neben
MehrMandanteninformation
Mandanteninformation Gemeinnützigkeitsrecht nach dem Gesetz zur Stärkung Ehrenamts seit dem 1. Januar 2013 1. Änderungen der Abgabenordnung Nachweis der Hilfebedürftigkeit vereinfacht 53 AO) Eine mildtätige
MehrInformationsveranstaltung
Informationsveranstaltung Neue Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht Jana Seifert Steuerberaterin Rechnungslegung von Stiftungen Christoph Maaß Wirtschaftsprüfer / Steuerberater Frankfurt am Main, den
MehrAussteller (Bezeichnung und Anschrift der inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder der inländischen öffentlichen Dienststelle)
Anlagenverzeichnis: Anlage 1: Muster für Geldzuwendungen an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts Anlage 2: Muster für Sachzuwendungen an inländische juristische Personen des öffentlichen
MehrGesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz)
Bundesrat Drucksache 73/13 BRFuss 08.02.13 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Fz - In Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) Der Deutsche Bundestag hat in seiner 220. Sitzung
MehrRKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg St. Ingbert. Telefon: Telefax: Mail:
RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg 15 66386 St. Ingbert Telefon: 06894 9969237 Telefax: 06894 9969238 Mail: Post@RKPN.de www.rkpn.de Patrick R. Nessler Rechtsanwalt Inhaber der
MehrInhaltsverzeichnis. Bibliografische Informationen digitalisiert durch
Inhaltsverzeichnis Erstes Kapitel: Die Besteuerung von Sportvereinen 1 A) Allgemeines 1 B) Vereinsformen 2 I. Rechtsfähiger Verein 3 II. Nichtrechtsfähiger Verein 3 III. Regionale Untergliederungen 4 IV.
MehrVergünstigungen für Fördervereine
Vergünstigungen für Fördervereine Die Politik hat mit dem Gesetz zu Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz EhrAmtStG ) 1 vom 21.3.2013 auf die vielen Anregungen der Vereine, Verbände und Organisationen
MehrVorab per . Oberste Finanzbehörden der Länder
MDg Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin
MehrEvangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers Das Landeskirchenamt
G18/2003 Seite 1 von 7 Seiten (c) EvLKA Hannover Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers Das Landeskirchenamt Dienstgebäude: Rote Reihe 6 30169 Hannover Telefon: (05 11) 12 41-0 Telefax: (05 11)
Mehr1. Aktuelle und praxisrelevante Fragen zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenabzug Januar 2017
ARBEITSGEMEINSCHAFT BERNIG / FIETKAU Inhaltsverzeichnis 1. Aktuelle und praxisrelevante Fragen zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenabzug Januar 2017 2. Aktuelles aus der Sozialversicherung zum Jahreswechsel
MehrSteuerbegünstigte Zwecke ( 10b EStG); Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007; Anwendungsschreiben
BMF 18. 12. 2008 IV C 4 - S 2223/07/0020 BStBl 2009 I S. 16 Steuerbegünstigte Zwecke ( 10b EStG); Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007; Anwendungsschreiben
MehrAllgemeiner Aufwandsfreibetrag für Ehrenamtliche
Allgemeiner Aufwandsfreibetrag für Ehrenamtliche Anlagen: 3 Nr. 26a EStG = 500 - Muster Vereinbarung mit dem Spender - Muster Negativerklärung des Spenders - Download Zuwendungsbestätigungen - Muster Zuwendungsbestätigung
MehrGesetz zur Stärkung des Ehrenamtes. Rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Was ändert sich für Ehrenamt, Vereine und Stiftungen?
Aktive Bürgerschaft Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes Rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Was ändert sich für Ehrenamt, Vereine und Stiftungen? Aktive Bürgerschaft: Kompetenzzentrum für
MehrAktuelle Gemeinnützigkeitsthemen. Seminar der INTECON Gruppe
Aktuelle Gemeinnützigkeitsthemen Seminar der INTECON Gruppe 12.04.2013 Tagesordnung Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes RA Carsten Gorbatenko IUS Social Rechtsanwaltsgesellschaft mbh: (g)gmbh-geschäftsführer
MehrFinanzamt Bergheim ein Vortrag von Frau Kurth und Herrn Müller. Die Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen
ein Vortrag von Frau Kurth und Herrn Müller Die Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21.03.2013 unter anderem: Erhöhung des Steuerfreibetrages (sog. Übungsleiterpauschale)
MehrBundesministerium der Finanzen Bonn, 7. Dezember 2000
Bundesministerium der Finanzen Bonn, 7. Dezember 2000 IV C 4 S 2223 934/00 - Dienstsitz Bonn - Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundesamt für Finanzen - Zuwendungsbestätigungen für Stiftungen;
Mehr60 Chancen und Grenzen der Gemeinnützigkeit
60 Chancen und Grenzen der Gemeinnützigkeit Dieser Dreijahresrhythmus gilt aber nur für Vereine, die sich wirklich nur auf die gemeinnützigen Tätigkeiten beschränken. Tun sie das nicht und entfalten sie
MehrErste Praxiserfahrungen mit den neuen zuwendungsbestätigungen für Stiftungen
SPENDENABZUG Erste Praxiserfahrungen mit den neuen zuwendungsbestätigungen für Stiftungen von Dipl.-Kfm. Dipl.-Finw. (FH), StB Michael Haubrich, Solidaris Revisions-GmbH München Spenden an eine Stiftung
MehrFinanzamt Bergheim Eine Vortrag von Frau Kurth und Herrn Müller. Die Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen
Eine Vortrag von Frau Kurth und Herrn Müller Die Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21.03.2013 unter anderem: Erhöhung des Steuerfreibetrages (sog. Übungsleiterpauschale)
MehrBesteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer)
Besteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) Fragen und Antworten zur Besteuerung von Vereinen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken
MehrBesteuerung von Sportvereinen
Besteuerung von Sportvereinen Informationsveranstaltung in der Landessportschule Bad Blankenburg am 14.11.2016 Der Verein Definition Rechtsfähiger Verein (im Vereinsregister eingetragen = e.v.) Nicht für
MehrBekanntmachung zu Änderungen im Spendenrecht
Spendenrecht 131.00 Bekanntmachung zu Änderungen im Spendenrecht vom 22. November 2008 (ABl. 2008 S. 237) Spendenrecht hier: Neue Muster für Zuwendungsbestätigungen 1Im Oktober 2007 ist das Gesetz zur
Mehr2.3.4 Überblick wichtiger gesetzlicher und verwaltungsrechtlicher Neuerungen für Stiftungen und Ausblick
Nachrichten aus dem Stiftungswesen 2/3.4 Verena Staats Seite 1 2.3.4 Überblick wichtiger gesetzlicher und verwaltungsrechtlicher Neuerungen für Stiftungen und Ausblick 2.3.4.1 Entwurf eines Jahressteuergesetzes
MehrÜbungsleiter und Spendenrecht
V e r e i n s b e r a t u n g : S t e u e r n Übungsleiter und Spendenrecht Möglichkeiten der Durchführung Anlagen: Download Zuwendungsbestätigungen Muster Zuwendungsbestätigungen (Geld) Muster Vereinbarung
MehrNeue Gesetzesentwicklungen im Gemeinnützigkeitsbereich
Neue Gesetzesentwicklungen im Gemeinnützigkeitsbereich Vortrag beim BLSV Sportkreis Erlangen/ Höchstadt am 29.11.2012 in Erlangen Referent: Jörg Ammon, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater iovos Steuerberatungsgesellschaft
MehrSeminar für die Oberbergischen Schützenvereine
Grundlagen des Gemeinnützigkeitsund Spendenrechts Seminar für die Oberbergischen Schützenvereine 22. Oktober 2016 Dipl.-Kaufmann Dr. Arnd Bretschneider Steuerberater SCHÖNEBERG Steuerberater Beckestraße
MehrStiftungen im Zivil- und Steuerrecht
Stiftungen im Zivil- und Steuerrecht Ein Praxisleitfaden von Jürgen E. Milatz Rechtsanwalt und Steuerberater in Hamburg und Tom Kemcke Rechtsanwalt und Steuerberater in Hamburg und Dr. Robert Schütz Rechtsanwalt
MehrHäufig gestellte Fragen und Antworten: Muss die Jahresabrechnung unterschrieben werden? Von wem?
Häufig gestellte Fragen und Antworten: Thema: Die Jahresabrechnung für die Stiftungsbehörde Muss die Jahresabrechnung unterschrieben werden? Von wem? Müssen Beschlüsse vorgelegt werden? Muss die Jahresabrechnung
MehrAktuelles zur Besteuerung von NPO und zum Spendenabzug. Prof. Matthias Alber (Oktober 2018)
Aktuelles zur Besteuerung von NPO und zum Spendenabzug Prof. Matthias Alber (Oktober 2018) Themen 1. Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit 2. Mittelverwendung nach 55 AO 3. Richtige Übertragung von Vermögen
Mehr"Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig."
Steuern im Verein Aktuelle Themen 1. Vergütungen an Vorstandsmitglieder Vorstände von Vereinen sind grundsätzlich nach BGB unentgeltlich tätig. Dies ist durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz aufgrund einer
MehrNur per . Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden
MehrBayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat. Herausforderungen der Mittelverwendung im Gemeinnützigkeitsbereich
Herausforderungen der Mittelverwendung im Gemeinnützigkeitsbereich Selbstlosigkeit 55 Abgabenordnung (AO) Keine überwiegende Förderung eigenwirtschaftlicher Zwecke grds. Verbot von Zuwendungen an Mitglieder/unverhältnismäßig
Mehr1. Rosbacher Vereinsforum
UFFELN & OECHLER Rechtsanwalt - Diplom-Kauffrau (in Kooperation) 1. Rosbacher Vereinsforum Grundlagen des Vereins- und Vereinssteuerrechts 14. Mai 2012 1 Agenda 1. Buchhaltung eines gemeinnützigen Vereins
MehrRevision des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung
03-2010 Revision des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung Als Interessenvertretung der gemeinnützigen Stiftungen in Deutschland ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements im Bereich des gemeinwohlorientierten
MehrFür die Verwendung der aktualisierten Muster für Zuwendungsbestätigungen gilt Folgendes:
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin MR Peter Rennings Vertreter des Unterabteilungsleiters IV C Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden
MehrFragen der Gemeinnützigkeit
07.10.2015 Fragen der Gemeinnützigkeit Dr. Frank Weller Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller Ihr Referent Dr. Frank Weller Rechtsanwalt + Mediator in Hohenahr Recht der Non-Profit-Organisationen
MehrBesteuerung von Vereinen Regionale Aktionsgruppen e.v. Erfurt
Leipziger Straße 1 98617 Meiningen Besteuerung von Vereinen Regionale Aktionsgruppen e.v. Erfurt 24.03.2011 Folie: 1 Inhalt I. Gemeinnützigkeit II. Spendenrecht III. Körperschaft-/Gewerbesteuer IV. Umsatzsteuer
MehrProblematik des gemeinnützigen Vereins und der Ausstellung von Spendenbescheinigungen
Problematik des gemeinnützigen Vereins und der Ausstellung von Spendenbescheinigungen Elda Wolf-Klemm Diplom-Finanzwirtin (FH) Gründung Gründungsversammlung Einigung der Gründer über die Vereinssatzung
MehrEvangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers
G4/2008 Seite 1 von 15 Seiten (c) EvLKA Hannover Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers Das Landeskirchenamt Dienstgebäude: Rote Reihe 6 30169 Hannover Telefon/Telefax: (05 11) 12 41-0/266 E-Mail:
MehrAktuelles Gemeinnützigkeitsrecht für Vereine
Aktuelles Gemeinnützigkeitsrecht für Vereine Referent: Jörg Ammon, WP/StB 1 Ehrenamtsstärkungsgesetz Gesetzgebungsverfahren Referentenentwurf des BMF vom 19.09.2012 Beschluss im Bundeskabinett am 24.10.2012
MehrHerzlich Willkommen. zum. 1. Non-Profit-Dialog
Non Profit Dialog 26.05.2011 Herzlich Willkommen zum 1. Non-Profit-Dialog Seite 2 Steuer- und Seite 3 Steuer- und Steuerliche Haftungstatbestände für Vereinsorgane Vertreterhaftung für Steuerschulden Veranlasserhaftung
MehrSPENDENORDNUNG Start ggmbh
SPENDENORDNUNG Start ggmbh 1 Grundsätze (1) Spenden sind freiwillige und unentgeltliche Wertabgaben in Form von Geld oder Sachzuwendungen. (2) Sie werden ohne Ausnahme nur für gemeinnützige Zwecke gemäß
MehrVereinsforum I/2015. Satzungsänderungen. Spendenrecht. Steffi Wies. Steuerberaterin. Malte Jörg Uffeln
Vereinsforum I/2015 Satzungsänderungen Spendenrecht Steffi Wies Steuerberaterin Malte Jörg Uffeln Bürgermeister der Brüder-Grimm-Stadt Steinau an der Straße Lernen im lebhaften Dialog... "Wer's nicht einfach
MehrLESEPROBE. Vereinsbesteuerung PRAKTIKERWISSEN KOMPAKT. Prof. Jürgen Werner
Vereinsbesteuerung Prof. Jürgen Werner PRAKTIKERWISSEN KOMPAKT 8. aktualisierte und erweiterte Auflage 2015 Prof. Jürgen Werner Vereinsbesteuerung Verlag des wissenschaftlichen Instituts der Steuerberater
Mehrnatur.kindergarten.rottal-inn e.v.
Informationen und Nachweise für Spenden und Zuwendungen Allgemeines Der Verein Naturkindergarten Rottal-Inn e.v. freut sich immer über Geld- und Sachspenden und ist als gemeinnütziger Verein in der Lage
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts
Bearbeitungsstand: 19.09.2012 15:19 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz
Mehrjuris - Fachportal Steuerrecht Vorschrift
juris - Fachportal Steuerrecht Vorschrift Normgeber: Bundesministerium der Finanzen Aktenzeichen: IV C 4-S 2223/07/0018:005, 2013/0239390 Fassung vom: 07.11.2013 Gültig ab: 07.11.2013 Quelle: Normen: 10b
MehrInsbesondere Neuerungen
I. Gemeinnützigkeitsrecht Insbesondere Neuerungen II. Spendenrecht Ausgewählte Praxisfälle MinRat Ingo Graffe 1 Alleinflug nach einer Flugstunde MinRat Ingo Graffe 2 1 vormals: Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz
MehrDie Gründung eines Fördervereins Rechtliche und steuerliche Besonderheiten
Die Gründung eines Fördervereins Rechtliche und steuerliche Informationsveranstaltung des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e. V. 17. November 2009 Reinhard Take Steuerberater 13.11.2009, 1, TMP
MehrHessisches Ministerium der Finanzen. 6. Mittelhessischer Stiftungstag Aktuelles aus dem Steuerrecht
Hessisches Ministerium der Finanzen 6. Mittelhessischer Stiftungstag 2016 Aktuelles aus dem Steuerrecht Überblick 1. Zeitnahe Mittelverwendung (verbrauchbares Vermögen, Verbrauchsstiftung etc.) 2. Hessenweite
MehrSpendenbegriff. Eine Spende ( 10 b Abs. 1 S. 1 EStG) ist eine Ausgabe, die
Spenden 1x1 Spendenbegriff Eine Spende ( 10 b Abs. 1 S. 1 EStG) ist eine Ausgabe, die freiwillig (ohne rechtliche Verpflichtung) unentgeltlich (es steht keine Gegenleistung gegenüber) an einen gemeinnützigen
MehrSpendenrecht. Dipl.-Kfm.(FH), StB Daniel Fischer
Spendenrecht Dipl.-Kfm.(FH), StB Daniel Fischer 07.03.2013 1 Anforderungen an die Spende Die einem gemeinnützigen Verein zufließende Spende unterliegt nicht der Besteuerung. Ob der Spender seine Spende
MehrBundesministerium der Finanzen Bonn, 18. November 1999
Bundesministerium der Finanzen Bonn, 18. November 1999 - Dienstsitz Bonn - IV C 4 S 2223 211/99 ( Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben ) Telefon: (0 18 88) 6 82-47 24 (02 28) 6 82-47 24 oder über
Mehr- 1 - Muster Satzung einer steuerbegünstigten Stiftung - mit einem Organ - Satzung der... 1 Name, Rechtsform, Sitz
- 1 - Muster Satzung einer steuerbegünstigten Stiftung - mit einem Organ - Erläuterungen hierzu unter Allgemeines: Die Stiftungssatzung Soll die Stiftung nicht nur gemeinnützige Zwecke verfolgen, sondern
MehrKassier oder Kassenwart im Verein. Rain Manuela Schabrich Samstag, den 05. April 2014 in Schweinfurt
Kassier oder Kassenwart im Verein Rain Manuela Schabrich Samstag, den 05. April 2014 in Schweinfurt Bei der Veranstaltung ist die Frage aufgetaucht, wie die Einnahmen einer GbR bei den beteiligten Vereinen
MehrSteuerfragen für Vereine
Steuerfragen für Vereine Vortrag Volkshochschule Baden-Baden e.v. im Auftrag der Bürgerstiftung Baden-Baden Agenda Gemeinnützigkeit Körperschaft- und Gewerbesteuer Umsatzsteuer Lohnsteuer Lotteriesteuer
MehrStiftungsgründung, Erben und Vererben
Stiftungsgründung, Erben und Vererben Dr. Jörg Henze, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater, HENZE ENDERS & PARTNER 1 Gliederung A. Der Stiftungsbegriff B. Die Rechtsformwahl Stiftung C. Zivilrechtliche Grundlagen
MehrFlüchtlinge, Mitgliedschaften, Sammlungen und steuerliche Auswirkungen in Bezug auf die Gemeinnützigkeit
Flüchtlinge, Mitgliedschaften, Sammlungen und steuerliche Auswirkungen in Bezug auf Kreissportverband Pinneberg 3. Dezember 2015 Günter Quast, Dipl. Finanzwirt (FH), Steuerberater guenter.quast@t-online.de
MehrGemeinnützigkeit Fluch oder Segen
Gemeinnützigkeit Fluch oder Segen Gemeinnützigkeit Fluch oder Segen Agenda I. Grundlagen des Gemeinnützigkeitsrechts II. III. Vorteile der Gemeinnützigkeit Nachteile der Gemeinnützigkeit -Allgemein -Formvorschriften
MehrÜbersicht Spenden. Quelle: Steuertipps für Vereine vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen
Übersicht Spenden Quelle: Steuertipps für Vereine vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen I. Spendenbegriff Vorbemerkungen Gemeinnützige Vereine können für Zuwendungen, die zur Förderung des gemeinnützigen
MehrFinanzamt für Körperschaften I
Finanzamt für Körperschaften I bc 2 L Finanzamt für Körperschaften I, Bredtschnc ismtäl^adszseilm.,. AMaße: Schomerus & Partner mbh StB RA WP Deichstr. 1 20459 Hamburg ;il: Aktenzeichen/ Steuernummer:
MehrVeräußerung von Immobilien/Liegenschaften gemeinnütziger oder kirchlicher Stiftungen
Veräußerung von Immobilien/Liegenschaften gemeinnütziger oder kirchlicher Stiftungen 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Veräußerung von Immobilien/Liegenschaften gemeinnütziger oder kirchlicher Stiftungen
Mehr1 Nach 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 4 und 5 EStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes
Pstanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße
MehrBundesministerium der Finanzen Bonn, 2. Juni 2000
Bundesministerium der Finanzen Bonn, 2. Juni 2000 - Dienstsitz Bonn - IV C 5 S 2223 568/00 ( Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben ) Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundesamt für
MehrZweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften
An das Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 3. März 2010 515 Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung
MehrSteuerrechtliche Aspekte für Stiftungsgründer und Zuwendungsgeber
Steuerrechtliche Aspekte für 1. Stader Stiftungstage 28. und 29. Oktober 2009 Verena Staats Justiziarin, Bundesverband Deutscher Stiftungen Begriffsmerkmale einer Stiftung 2 Steuerrechtliche Aspekte für
MehrNur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 -
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern
MehrUpdate Gemeinnützigkeit Stiftungsrecht Spendenrecht
Inhaltsverzeichnis Nr. 1-5/2009 Update Nr. 1-5/2009 Nr. 1/2009: Änderungen hinsichtlich der Satzungsanforderungen gemeinnütziger Körperschaften Nr. 2/2009: Steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden an gemeinnützige
MehrAktenzeichen Auflage Ansprechpartner/-in Telefon/Fax S 2223 A - St 33 1 Nur InfO Herr Krämer (0261) Rundverfügung
Oberfinanzdirektion Koblenz Ferdinand-Sauerbruch-Str. 17 56073 Koblenz Oberfinanzdirektion Koblenz - 56064 Koblenz Finanzämter Telefon:(0261) 4932-0 Telefax:(0261) 4932-36740 Poststelle@ofd-ko.fin-rlp.de
MehrNeuerungen des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts das Hilfen für Helfer-Gesetz. Prof. Dr. Rainer Hüttemann, Universität Bonn
Neuerungen des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts das Hilfen für Helfer-Gesetz Prof. Dr. Rainer Hüttemann, Universität Bonn Das Hilfen für Helfer-Gesetz Koalitionsvertrag 11.11.2005 Zahlreiche Reformvorarbeiten
MehrInternationale Aspekte
Internationale Aspekte Aktuelles für steuerbegünstigte Organisationen Katharina Fink Seite 2 Mögliche Konstellationen 1) Inbound: Tätigkeit von ausländischen gemeinnützigen Körperschaften im In- und Ausland
Mehr2.2.9 Muster zur Körperschaftsteuererklärung
Landesverband Mütter- und Familienzentren in Bayern Handbuch für Mütter- und Familienzentren in Bayern 12/2015 2.2.9 Muster zur Körperschaftsteuererklärung Achtung: Auf den folgenden vier Seiten drucken
MehrBayerisches Staatsministerium der Finanzen. Vereinsbesteuerung und Ehrenamt
Vereinsbesteuerung und Ehrenamt Gemeinnützigkeit Grundsätzliche Vorteile: Befreiung von Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer Spendenbescheinigung Übungsleiterpauschale
MehrVEREINSBESTEUERUNG. Was bleibt was ist neu? Was kann / muss ich tun?
VEREINSBESTEUERUNG 2010 Was bleibt was ist neu? Was kann / muss ich tun? Steuerliche Unterscheidungen im gemeinnützigen eingetragenen Verein Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Zweckbetrieb Wirtschaftlicher
MehrAKTUELLES STEUERRECHT FÜR GEMEINNÜTZIGE ORGANISATIONEN NEUES VON DER STEUERFRONT
AKTUELLES STEUERRECHT FÜR GEMEINNÜTZIGE ORGANISATIONEN NEUES VON DER STEUERFRONT Flüchtlingshilfe 29.06.2016 www.ruschel-collegen.de 2 Flüchtlingshilfe Die wichtigsten Erleichterungsregelungen (01.08.2015
MehrI. Erlass und Aufhebung von Bescheinigungen nach 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße
MehrFür die Verwendung der aktualisierten Muster für Zuwendungsbestätigungen gilt Folgendes:
Anlage 1 zur AfD-Spendenrichtlinie POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin MR Peter Rennings Vertreter des Unterabteilungsleiters IV C Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97,
MehrAktuelle Entwicklungen im Zivil- und Steuerrecht
Aktuelle Entwicklungen im Zivil- und Steuerrecht Aktuelles für steuerbegünstigte Organisationen Dr. Gerrit Ponath Dr. Klaus Zimmermann Teil 1: Die Neufassung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung für
MehrDeutscher Bundestag Wahlperiode -2- Drucksache 17/11632 Festlegung des Zeitraums für das Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen gesonderte Fests
Deutscher Bundestag Drucksache 17/11632 17. Wahlperiode 26. 11. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz
MehrSatzung der Deutschen Stiftung zur Nutzung erneuerbarer Energien
Satzung der Deutschen Stiftung zur Nutzung erneuerbarer Energien Präambel Mit der Stiftung soll das Ziel verfolgt werden, einen nachhaltigen und dauerhaften Beitrag zur Nutzung erneuerbarer Energien zu
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts
Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz GemEntBG) A. Ziel Das Gesetz trägt dazu bei, das
MehrRechts- und Planungssicherheit für steuerbegünstigte Organisationen herstellen. Optionen zur Rücklagenbildung und Vermögenszuführung eröffnen
Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes (GemEntBG) A. Ziel Das Gesetz trägt dazu bei, das zivilgesellschaftliche Engagement durch Entbürokratisierung und Flexibilisierung
MehrVerlust der Gemeinnützigkeit. Webinar 5. Juli 2018
Verlust der Gemeinnützigkeit Webinar 5. Juli 2018 ALEXANDER VIELWERTH, LL.M. oec Diplom-Jurist Wissenschaftlicher Mitarbeiter Vereinsrecht, Stiftungsrecht, Recht der Nonprofit-Organisationen Doktorand
MehrFördern ohne Risiko Grundlagen des Gemeinnützigkeitsrechts
Fördern ohne Risiko Grundlagen des Gemeinnützigkeitsrechts Sascha Voigt de Oliveira, Rechtsanwalt / Steuerberater Berlin, 20. Januar 2006 TAX 1 Agenda Einleitung Grundsätze des Gemeinnützigkeitsrechts
MehrSpendenrecht. Steuerliche Anforderungen an Spendenbescheinigung und Aufwandsspende
Spendenrecht Steuerliche Anforderungen an Spendenbescheinigung und Aufwandsspende Was sind Spenden? Freiwillige Leistungen unentgeltlich Für den ideellen/steuerbegünstigten Bereich Maximal 20 % des Gesamtbetrags
MehrÄnderungen im Anwendungserlass zur Abgabenordnung durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz
Änderungen im Anwendungserlass zur Abgabenordnung durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz 10 wichtige Punkte, die die gemeinnützige Vereinsarbeit betreffen veröffentlicht in SPORT in BW Nr. 5/2014 Der Anwendungserlass
MehrÄnderungen im Vereins- und Gemeinnützigkeitsrecht durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz. Der neue Rundfunkbeitrag
Änderungen im Vereins- und Gemeinnützigkeitsrecht durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz Der neue Rundfunkbeitrag Inhaltsübersicht A. Das Ehrenamtsstärkungsgesetz 1. Übersicht über die Gesetzesänderung 2.
MehrSteuer 1x1 für gemeinnützige Vereine, Stiftungen und GmbHs - Wie Sie alles richtig machen! -
Herzlich Willkommen zum S K Steuer-Talk Steuer 1x1 für gemeinnützige Vereine, Stiftungen und GmbHs - Wie Sie alles richtig machen! - Frankfurt am Main, 16. Mai 2018 Gemeinnützigkeit und die Anforderungen
Mehr