Rote Seiten: Österreich. Das Magazin für Nonprofit- Management und -Marketing. Ausgabe im Vergleich

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1 Rote Seiten: Stiftungsstandort Österreich Ausgabe Das Magazin für Nonprofit- Management und -Marketing Felix Austria? Stiftungsplatz Österreich im Vergleich Gespräch Christoph Kraus, Generalsekretär des VÖP, über Ziele und Erfolge sowie die volkswirtschaftliche Bedeutung und Flexibilität der österreichischen Privatstiftung Aktuelles Neuere Gerichtsurteile erschweren den Steuerabzug von Auslandsspenden durch hohe verfahrensrechtliche Hürden und Anforderungen an die Prüfung Schwerpunkt Entwicklung, Stellenwert und Status Quo des Stiftungswesens in Österreich im Wettbewerb mit anderen Stiftungsstandorten in Europa und offshore

2 28 Recht & Steuern GEG Zum Entwurf des Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetzes von Harald Spiegel, München Am veröffentlichte das Bundesfinanzministerium den Referentenentwurf des Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetzes, kurz GEG. Das Gesetz soll dazu beitragen, zivilgesellschaftliches Engagement zu erleichtern; steuerbegünstigte Organisationen und ehrenamtlich Tätige sollen ihre gesamtgesellschaftlich wichtige Aufgabe noch besser wahrnehmen können. Zum Ende der Legislaturperiode will die Bundesregierung damit ihre Verpflichtung aus dem Koalitionsvertrag, das ehrenamtliche Engagement zu stärken, in die Tat umsetzen. Noch im Oktober soll der Entwurf im Bundeskabinett beraten werden, das Gesetz zum Jahresbeginn 2013 in Kraft treten. Die Änderungen umfassen vor allem Fristen der Mittelverwendung, die Einführung eines Feststellungsbescheids zur formellen Satzungsmäßigkeit, die Entschärfung der Spendenhaftung für den Veranlasser einer Fehlverwendung und die Erhöhung von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale. Sie werden im Folgenden dargestellt und kritisch gewürdigt. Änderungen in der Abgabenordnung (AO) Nachweis der Hilfsbedürftigkeit ( 53 Nr. 2 AO) Mit dem neuen Anwendungserlass zur AO vom wurden die Anforderungen, die mildtätige Körperschaften zum Nachweis der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit der geförderten Personen erbringen müssen, um Ausführungen zum Nachweis des Vermögens erweitert, das für den Unterhalt einzusetzen ist (AEAO Nr. 9 zu 53). Mit dem BMF- Schreiben vom wurde der Nachweis entschärft: Beziehen die Leistungsempfänger Sozialleistungen nach dem SBG II (Arbeitssuchende) oder SGB XII (Sozialhilfe), kann der Nachweis über den Leistungsbescheid oder eine Bestätigung des Sozialleistungsträgers erfolgen, der zuvor die Vermögensverhältnisse geprüft hat. Das GEG übernimmt diese Regelung in die AO, so dass die wirtschaftliche Notlage bei Empfängern der genannten Leistungen und bei Leistungen nach 27a des Bundesversorgungsgesetzes als durch den Leistungsbescheid oder die Bestätigung nachgewiesen anzusehen ist. Längere Mittelverwendungsfrist ( 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 AO) Bisher sind die zugeflossenen Mittel bis spätestens zum Ende des auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahres für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden (Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung). Die Frist wird auf die dem Zuflussjahr folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahre verlängert. Rücklagenbildung und Vermögensverwendung ( 62 AO) Die Vorschriften zur Rücklagenbildung und Vermögenszuführung werden aus 58 AO ausgegliedert und in einem neuen 62 Rücklagen und Vermögensverwendung zusammengefasst. Es wird klargestellt, dass die Rücklagen innerhalb der verlängerten Mittelverwendungsfrist gebildet und die zweckgebundenen Rücklagen (Projekt-, Wiederbeschaffungsund Beteiligungserhaltungsrücklage) unverzüglich nach Wegfall ihres Grundes zugunsten der zeitnah verwendungspflichtigen Mittel aufgelöst werden müssen. Gesetzliche Wiederbeschaffungsrücklage ( 62 Abs. 1 Nr. 2 AO) Der neue AEAO hatte die pauschale Bildung einer Wiederbeschaffungsrücklage für Investitionen im Zweckbereich in Höhe der Abschreibungen unter den Vorbehalt gestellt, dass tatsächlich eine Neuanschaffung des einzelnen Wirtschaftsguts geplant und in einem angemessenen Zeitraum möglich ist (AEAO Nr. 10 S. 7 ff. zu 58 Nr. 6). Das GEG definiert nun erstmals die Rücklage für eine beabsichtigte Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern, die zur Erlangung der steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke erforderlich sind. Und weiter: Die Höhe der Zuführung bemisst sich nach der Höhe der regulären Absetzungen für Abnutzung für das zu ersetzende Wirtschaftsgut. Die Voraussetzungen für eine höhere Zuführung sind nachzuweisen;. Nachholung der freien Rücklage ( 62 Abs. 1 Nr. 3 AO) Bisher musste die freie Rücklage in dem Jahr, in dem entsprechende Mittel erzielt wurden, gebildet werden ( 58 Nr. 7a AO). Eine Nachholung war nicht möglich. Das GEG erlaubt nun im Gleichlauf mit der verlängerten Mittelverwendungsfrist, die Zuführung innerhalb der folgenden zwei Jahre nachzuholen, wenn in einem Jahr die Rücklage nicht ausgeschöpft wurde. Vermögenszuführungen, insb. verlängerte Ansparrücklage ( 62 Abs. 4 AO) Die Fälle der zulässigen Vermögenszuführungen ( 58 Nr. 11, 12 AO) bei Erbschaften, ausdrücklicher Erklärung, Spendenaufruf zur Vermögensaufstockung oder nach der Natur

3 Recht & Steuern 29 Entsprechend des Hinweises auf das BMF-Schreiben vom BStBl. I S. 884, der auf den Zuwendungsbestätigungen anzubringen ist (BMF-Schreiben v ) gilt Vertrauensschutz, wenn das Datum des Freistellungsbescheids nicht länger als fünf Jahre bzw. das Datum der Vorläufigen Bescheinigung nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Durch die Einführung des neuen Feststellungsverfahrens zur formellen Satzungsmäßigkeit wird nun eine Frist für die zulässige Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen von drei Jahren seit dem Datum des letzten Freistellungsbescheids bzw. Körperschaftsteuerbescheids mit Gemeinnützigkeitsanlage und von zwei Jahren seit dem Datum des letzten Feststelder Sachzuwendung bzw. innerhalb der ersten drei Jahre nach Stiftungserrichtung (sog. Ansparrücklage ) werden künftig ebenfalls in 62 mit den Rücklagen separat geregelt. Inhaltlich wird der Zeitraum des zulässigen Kapitalaufbaus bei Stiftungen auf das Errichtungsjahr zuzüglich drei statt bisher zwei Kalenderjahre verlängert. Feststellung der formellen Satzungsmäßigkeit ( 60a AO) Anstelle der bisherigen Vorläufigen Bescheinigung der Steuerbegünstigung nach Errichtung einer Körperschaft wird künftig ein laufendes Verfahren zur Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen eingeführt. Die Feststellung ist für die Besteuerung der Körperschaft und der Steuerpflichtigen, die Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) leisten, bindend. Sie erfolgt auf jederzeit zulässigen Antrag der Körperschaft oder von Amts wegen bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer, wenn noch keine Feststellung erfolgt ist. Allerdings entfällt die Bindungswirkung automatisch, wenn Rechtsvorschriften, auf denen die Feststellung beruht, aufgehoben oder geändert werden. Ändern sich die Verhältnisse, die für die Feststellung erheblich sind, ist die Feststellung aufzuheben, jedoch mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an. Materielle Fehler in der Feststellung können abgesehen von einer Änderung der Rechtsprechung der obersten Bundes- gerichte erst mit Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr berichtigt werden. Fristsetzung bei Mittelansammlung ( 63 Abs. 4 AO) In Fällen unzulässiger Mittelansammlung konnte schon bisher das Finanzamt eine Frist für die Verwendung der Mittel setzen. Das GEG konkretisiert dies dahingehend, dass die Frist angemessen sein muss und zwei Kalenderjahre nicht überschreiten soll ( 63 Abs. 4 S. 1). Frist für Zuwendungsbestätigungen ( 63 Abs. 5 AO) Anzeige Jetzt auch mit SMS-Spendenmöglichkeit Wir bringen Licht ins Dunkel. Zum Beispiel beim Fundraising. Das neue BFS-Net.Tool XXL für das Internet- Fundraising. Mehr brauchen Sie nicht. Für BFS-Kunden kostenlos. Sprechen Sie mit uns. Wir haben die Lösung. Die Bank für Wesentliches. Berlin. Brüssel. Dresden. Erfurt. Essen. Hamburg Hannover Karlsruhe. Kassel Köln Leipzig. Magdeburg Mainz München Nürnberg Rostock. Stuttgart

4 30 Recht & Steuern lungsbescheids zur formellen Satzungsmäßigkeit eingeführt. Sollte also innerhalb von drei Jahren keine Veranlagung mit neuem Freistellungsbescheid abgeschlossen sein, hat die Körperschaft die Möglichkeit, einen neuen Feststellungsbescheid zur formellen Satzungsmäßigkeit zu beantragen. Höhere Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen ( 67a Abs. 1 AO) Die Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins wird von bisher auf erhöht. Änderungen im Ertragsteuerrecht Höhere Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale ( 3 Nr. 26, 26a EStG) Die Übungsleiterpauschale wird von auf 2.400, die Ehrenamtspauschale von 500 auf 720 erhöht. Präzisierung der Vermögensstockspende ( 10b Abs. 1a EStG, 9 Nr. 5 GewStG) Die Regelung des Abzugsbetrags für Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung wird präzisiert. Eine Leistung in den Vermögensstock wird definiert als eine Leistung in das zu erhaltende Vermögen einer Stiftung. Spenden in das Vermögen einer Verbrauchsstiftung werden ausdrücklich ausgenommen. Der Höhe nach ist der Abzugsbetrag auf 1 Mio. begrenzt. Bei zusammenveranlagten Ehegatten konnten bisher 2 Mio. abgezogen werden, wenn nachzuweisen war, dass je 1 Mio. aus den Vermögensbereichen je eines Ehegatten stammte; das GEG lässt diesen Nachweis entfallen und gestattet den Abzug in diesem Fall bis zu einem Gesamtbetrag von 2 Mio. Umsatzsteuer als Teil der Sachspende aus Betriebsvermögen ( 10b Abs. 3 S. 2 EStG) Wer aus einem Betriebsvermögen eine Sachspende leistet, kann als Entnahmewert den steuerlichen Buchwert ansetzen. Parallel dazu darf nach dem Spendenrecht in der Zuwendungsbestätigung als Zuwendungsbetrag nur maximal der Entnahmewert angesetzt werden. Die Entnahme löst jedoch regelmäßig Umsatzsteuer auf die unternehmensfremde Verwendung aus, die dem spendenden Unternehmer bisher nicht als Teilspende bestätigt werden konnte. Nach dem GEG bemisst sich deshalb künftig die Zuwendungshöhe nach dem bei der Entnahme angesetzten Wert und der auf die Entnahme anfallenden Umsatzsteuer. Verschuldenabhängige Spendenhaftung bei veranlasster Fehlverwendung ( 10b Abs. 4 S. 2 EStG, 9 Abs. 3 S. 2 KStG, 9 Nr. 5 S. 13 GewStG) Wer durch Zuwendungsbestätigungen dem Spender die Möglichkeit des Spendenabzugs eröffnet, haftet dem Fiskus für falsch ausgestellte Zuwendungsbestätigungen (Ausstellerhaftung) und durch ihn veranlasste Fehlverwendungen von Spendenmitteln (Veranlasserhaftung). Bislang war die Ausstellerhaftung dadurch begrenzt, dass sie vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, also ein Verschulden voraussetzte, während die Veranlasserhaftung verschuldensunabhängig eintrat (sog. Gefährdungshaftung). Mit dem GEG werden die Haftungstatbestände gleich gestellt und auch die Veranlasserhaftung auf Fälle von vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln beschränkt. Kritik Mit dem GEG wird eine Reihe von teilweise schon sehr lang vorgetragenen Wünschen gemeinnütziger Körperschaften erfüllt. Einige Vorschläge sollten nochmals genau bedacht werden. Die Einführung der gesonderten Feststellung der formellen Satzungsmäßigkeit bedarf einer angemessenen Übergangsfrist. Andernfalls werden erstmalige Anträge oder laufende Veranlagungen von Stiftungen, die nach dem errichtet wurden oder ihre Satzung geändert haben, deren Satzung aber noch nicht oder unvollständig an die Mustersatzung (Anlage 1 zu 60 AO) angepasst wurde, zu einer amtlich festgestellten Steuerschädlichkeit führen. Auch der Fallbeileffekt des automatischen Wegfalls der Feststellungswirkung bei Gesetzesänderungen ist zu prüfen. Werden z.b. Formulierungen im Satzungsmuster geändert, sind alle steuerbegünstigten Stiftungen betroffen. Bei Änderung der Verhältnisse ist für die einzelne betroffene Stiftung die rückwirkende Aufhebung vorgeschrieben, wobei unklar bleibt, welche Verhältnisse gemeint sind, wenn es doch bei der formellen Satzungsmäßigkeit nur um Satzungsänderungen gehen kann. Materiell-rechtliche Fehler sollen nur mit Wirkung für die Zukunft ab Beginn des Folgejahres korrigiert werden können. Die fehlende formelle Satzungsmäßigkeit im Veranlagungszeitraum wäre aber dennoch festgestellt und könnte Zweifel an der Wirksamkeit eines Freistellungsbescheids für den gleichen Veranlagungszeitraum begründen. Die verlängerten Fristen der zeitnahen Mittelverwendung und Rücklagenbildung führen nur dann zur Arbeitserleichterung, wenn sie nicht zusätzliche Feststellungsverfahren für den jeweiligen Vortragsbetrag auslösen. Entsprechende Feststellungsbescheide sieht das GEG zwar nicht vor. Die Praxis der Veranlagung wird aber ohne Berechnungshilfe nicht auskommen. Die flächendeckende Einführung der steuerlichen Mittelverwendungsrechnung wäre die Folge und zwar auch in den Fällen, wo die Finanzbehörden bisher davon absehen. Eine offene Frage der Rücklagenbildung ist das Verhältnis handelsrechtlicher und steuerlicher Rücklagen. In der

5 Recht & Steuern 31 Praxis weisen bilanzierende Stiftungen die steuerlichen Rücklagen regelmäßig innerhalb der handelsrechtlichen Ergebnisrücklagen aus. Zur Klarstellung könnte in 62 Abs. 1 S. 1 AO das Wort Mittel durch eine Formulierung ersetzt werden, die das Gesamt-Jahresergebnis aus den vier steuerlichen Bereichen bezeichnet. Wenn die Rücklagen insgesamt neu gefasst werden, sollte auch die Formulierung der Projektrücklage das Ansparen auf konkretisierte Zwecksetzungen bzw. Projekte herausstellen. Hierher sollte die in der neuen Wiederbeschaffungsrücklage geregelte Absicht verschoben werden ( erforderlich ist, um ihre beabsichtigten Maßnahmen zur Erfüllung ihrer steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwirklichen; ). Ein großer Entbürokratisierungseffekt in der Wiederbeschaffungsrücklage wäre dann gegeben, wenn das Wort beabsichtigt vollständig entfiele. Beträge in Höhe der Regel-AfA anzusparen ist wirtschaftlich sinnvoll, wenn dies von Beginn der Abschreibungsphase an passiert. Wird ein Gebäude über 50 Jahre abgeschrieben und in den letzten 10 Jahren die Regel-AfA angespart, kann keine Wiederbeschaffung gelingen. Bei der Fristsetzung zum Abbau von Mittelansammlungen sollte in 63 Abs. 4 S. 1 AO klar gestellt werden, dass nur unzulässige Mittelansammlungen eine Fristsetzung begründen. Erstmals wird nun die Verbrauchsstiftung bundesgesetzlich geregelt und von Vermögensstockspenden ausgeschlossen. Doch fehlt die Kompatibilität mit dem Stiftungsrecht. Einige Länder stehen der Verbrauchsstiftung nach wie vor ablehnend gegenüber und erlauben keine kalendermäßigen Beschränkungen. Sie erkennen Vebrauchsstiftungen nur an, wenn sich die zeitliche Begrenzung aus der Erledigung des Satzungszwecks ergibt (z.b. Wiedererrichtung eines Baudenkmals). Der Ausschluss könnte damit manche Stiftung treffen, die zwar ihr Vermögen erhält, deren Zweck aber endlich ist. Es ist daher eine genauere Definition erforderlich, sofern man die Benachteiligung nicht als entbehrlich ansieht, weil ohnehin nur Spenden in das zu erhaltende Vermögen begünstigt sein sollen. Schließlich dürfte Rechtsunsicherheit bei den in der Praxis verbreiteten Fälle einer Inanspruchnahme des Stiftungsvermögens entstehen. KURZ & KNAPP Das Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz sieht eine Reihe von Verbesserungen für steuerbegünstigte Körperschaften vor. Die Aufnahme weiterer administrativer Hürden, etwa die Regeln zur Unmittelbarkeit beim Einsatz von Hilfspersonen oder drohende Mittelfehlverwendungen bei mehrgliedrigen Organisationen, sind leider ausgespart geblieben. Eine empfindliche Bürokratisierungswelle rollt auch mit der E-Bilanz auf gemeinnützige Stiftungen zu. Es wäre ein großer Entlastungseffekt, wenn die Anwendung dieser Vorschriften bei gemeinnützigen Einrichtungen gesetzlich auf den steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb beschränkt bliebe. Auch sind einige Neuregelungen kritisch zu hinterfragen. Im Gesetzgebungsverfahren besteht noch die Möglichkeit zur Nachbesserung. zum Thema in Stiftung&Sponsoring Ballhausen, Werner / Walz, W. Rainer: Aus der Mitte des Dritten Sektors. Vorschläge zur Reform des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts, S&S 2/2006, S Hüttemann, Rainer: Der neue Anwendungserlass zu den AO, S&S RS 1/2012 Mecking, Christoph / Thiesen, Dirk Josef: Voller Einsatz. Zweckdienliches Stiftungsvermögen und sein Verbrauch, S&S 3/2012, S Spiegel, Harald: Haftungsprobleme der Stiftungsverwaltung, S&S RS 2/1998 Spiegel, Harald / Fritz, Thomas: Die E-Bilanz Anwendungsbereich und Rechtsfolgen bei gemeinnützigen Stiftungen, S&S RS 3/2012 Harald Spiegel ist Partner der Kanzlei Dr. Mohren & Partner und Mitglied des Redaktionsbeirates von Stiftung&Sponsoring, harald.spiegel@mohren-partner.de, Anzeige zu vermieten: Büroflächen am Pariser Platz in Berlin Das Allianz Forum am Pariser Platz bietet Raum für den Dialog und die interdisziplinäre Arbeit an den Herausforderungen unseres Jahrhunderts. Wir vermieten in Berliner Bestlage mit Blick auf das Brandenburger Tor attraktive hochwertig ausgestattete Büroflächen von 18,00 m² bis 550,00 m². Wenn Sie sich für eine Anmietung im Allianz Forum interessieren, kontaktieren Sie uns gerne: Allianz Real Estate Germany GmbH Michaela Lacina

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