Liegenschaftskosten und Dumont-Praxis

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Liegenschaftskosten und Dumont-Praxis"

Transkript

1 Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden StG 35; 37 DBG 32; GRUNDSÄTZLICHES Nach StG 35 I bzw. DBG 32 II können die Liegenschaftskosten als Gewinnungskosten abgezogen werden. Darunter fallen die Verwaltungskosten einerseits und die Kosten für den Unterhalt anderseits. Die Unterhaltskosten sind den nicht abzugsfähigen Anlagekosten gegenüberzustellen (StG 48 f.). Dem Steuerpflichtigen steht ebenfalls die Möglichkeit offen, in jeder Steuerperiode und für jede Liegenschaft anstelle der tatsächlichen Verwaltungs- und Unterhaltskosten einen festgelegten Pauschalabzug zu beanspruchen (sog. Wechselpauschale, vgl. StG 35 II bzw. DBG 32 IV). Beim Erwerb einer Liegenschaft können Unterhaltskosten nur unter bestimmten Voraussetzungen beansprucht werden. Diese sog. (modifizierte) Dumont-Praxis ist vorliegend ebenfalls zu erläutern ABZUGSFÄHIGE LIEGENSCHAFTSKOSTEN 2.1 Verwaltungskosten Die notwendigen Kosten der Verwaltung durch Dritte können als Liegenschaftskosten abgezogen werden (StG 35 I a; DBG 32 II Satz 1). Als Verwaltungskosten gelten alle Aufwendungen, die mit der allgemeinen Verwaltung der Liegenschaft zusammenhängen. Darunter fallen insbesondere (vgl. VKLP-ESTV 2 1 I c): Auslagen für Porto, Telefon, Inserate, Formulare; Auslagen für Betreibungen, Prozesse; Entschädigungen an Liegenschaftsverwalter. Dabei ist darauf zu achten, dass nur die tatsächlichen Auslagen abziehbar sind. Wenn der Steuerpflichtige die Verwaltung selbst besorgt, kann er nur die tatsächlichen Auslagen abziehen. Aufwendungen, die dem Erwerb, der Veräusserung oder der Wertvermehrung (z.b. Bauprojekte, etc.) dienen, stellen Anlagekosten dar und können daher nicht abgezogen werden. 1 2 Vgl. Ziff. 6. Verordnung der ESTV vom über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (VKLP-ESTV; SR ) te/he doc P

2 2.2 Unterhaltskosten Allgemein Zu den abzugsfähigen Unterhaltskosten (StG 35 I b; DBG 32 II Satz 1) gehören die jährlich oder periodisch wiederkehrenden, nicht wertvermehrenden Ausgaben, mit Einschluss der Versicherungsprämien. Nicht wertvermehrende, sondern sog. werterhaltende Ausgaben sind Aufwendungen, deren Ziel nicht die Schaffung neuer, sondern die Erhaltung bzw. der Ersatz bisheriger Werte ist 3. Beispiele für werterhaltende Aufwendungen: Bad oder Küche wird durch ein neues Bad/Küche ersetzt; Flachdach wird ersetzt; Teppichboden wird durch Parkett oder Steinboden ersetzt; Ölheizung wird durch Wärmepumpe oder Alternativenergie ersetzt; Liegenschaft wird gegen bestimmte Elementarereignisse wie Hangrutschungen, Hochwasser, Lawinen oder dergleichen geschützt. Es tut nichts zur Sache, ob der Schutz durch eine Änderung bestehender Bausubstanz oder durch die Errichtung neuer Anlagen gewährleistet wird. Ausschlaggebend ist allein, ob der bisherige Verkehrswert der Liegenschaft erhalten bleiben soll oder die bauliche Massnahme eine zusätzliche Nutzungsmöglichkeit schafft, welche sich wertsteigernd auswirkt 4. Der Begriff des Nettogesamteinkommens verlangt keine vollkommene Symmetrie zwischen den Einkünften und den als Gewinnungskosten abgezogenen Ausgaben. Liegenschaftenunterhaltskosten sind grundsätzlich auch dann abziehbar, wenn ihnen im fraglichen Steuerjahr wegen Renovationsarbeiten keine Einkünfte gegenüberstehen. Diese Unterhaltskosten sind also im betreffenden Steuerjahr abzugsfähig, auch wenn ein Eigenmietwert als Folge von Umbauarbeiten erst im folgenden Jahr erscheint 5. Massgebend für die Geltendmachung des Abzugs ist der Zeitpunkt der Zahlung durch den Steuerpflichtigen (sog. Ist-Methode) 6. A-Konto-Zahlungen können daher bereits im Zeitpunkt der Zahlung und nicht erst nach Erhalt der Endabrechnung steuerlich in Abzug gebracht werden Betriebskosten Zu den Betriebskosten gehören jene Aufwendungen, die mit dem Besitz einer Liegenschaft wirtschaftlich oder rechtlich verknüpft sind. Betriebskosten sind entweder notwen Zur Abgrenzung werterhaltende und wertvermehrende Aufwendungen beachte Ziff StRK III ZH , in: StE 2001 B 25.6 Nr. 46. Vgl. zum Ganzen BGer , in: Praxis 2008 Nr. 62, 2A.640/2006. Vgl. P. Funk, Der Begriff der Gewinnungskosten nach schweizerischem Einkommenssteuerrecht, 2. Aufl., Diss. St. Gallen 1991, S doc 2

3 dig, um die Liegenschaft überhaupt nutzen zu können oder sie ergeben sich zwangsläufig aus dem Besitz bzw. Eigentum an Liegenschaften 7. Bei selbstgenutzten Liegenschaften sind diverse Betriebskosten als Lebenshaltungskosten zu qualifizieren und damit nicht abzugsfähig (z.b. Strom, Wasser, verursacherabhängige Abfallentsorgung wie bspw. Kehrichtsackgebühren) 8. Bei fremdgenutzten Liegenschaften, d.h. bei Vermietung und Verpachtung, sind Betriebskosten, welche im Interesse des Mieters anfallen und im Rahmen der Nebenkostenabrechnung auf den Mieter überwälzt werden (sog. Netto-Methode) nicht abzugsfähig. Sind die Nebenkosten im deklarierten Mietertrag enthalten (sog. Brutto-Methode), müssen die entsprechenden Aufwendungen als Abzug zugelassen werden 9. Beispiele für abzugsfähige Betriebskosten (vgl. VKLP-ESTV 1 I a Ziff ): Wiederkehrende Gebühren für Kehrichtentsorgung, sofern nicht nach dem Verursacherprinzip erhoben; Wiederkehrende Gebühren für Abwasserentsorgung; Liegenschaftssteuern, sofern Objektsteuern (dies gilt nur für die direkte Bundessteuer und nicht für die Kantonssteuer, vgl. StG 37 lit. e); Entschädigung an Hauswart; Sachversicherungsprämien für Liegenschaften (DBG 32 II). Darunter fallen Brand-, Wasserschäden-, Glas- und Haftpflichtversicherungen (vgl. VKLP 1 I b). Heizungs- und Beleuchtungskosten für gemeinschaftlich genutzte Räumlichkeiten eines Mietshauses, soweit der Hauseigentümer hiefür aufzukommen hat. Bei vermieteten Ferienwohnungen können die Betriebskosten für Strom, Heizung, Reinigung usw. pauschal in Abzug gebracht werden. Die Pauschale beträgt 10% der Bruttoeinnahmen aus Vermietung 11. Sind die Bruttoeinnahmen aus Vermietung von Ferienwohnungen pro Gebäude und Jahr höher als Fr. 30'000., müssen die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden Reparatur- und Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümergemeinschaften Einlagen in den Reparatur- und Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümergemeinschaften gemäss ZGB 712l stellen abzugsfähige Unterhaltskosten dar, sofern diese Mittel nur zur Bestreitung von Unterhaltskosten für die Gemeinschaftsanlagen verwendet werden Vgl. Funk, a.a.o., S Vgl. ebenfalls Ziff Vgl. BGer , in: StE 2006 B 25.6 Nr. 53, 2A.683/ Vgl. Fussnote Vgl. ebenfalls Ziff doc 3

4 Die Einlagen in den Reparatur- und Erneuerungsfonds sind im Zeitpunkt der Einlage (und nicht erst bei der Verwendung der Fondsmittel) abzugsfähig. 2.3 Periodische Baurechtszinsen Periodische Baurechtszinsen stellen Gewinnungskosten dar für die Erzielung der Mieteinnahmen bzw. des Eigenmietwertes und sind daher abzugsfähig (StG 35 I b). Wird das Baurecht dagegen ausnahmsweise mittels einer Einmalzahlung erworben, ist diese Zahlung den Anlagekosten für das erworbene Baurecht zuzuordnen und kann nicht in Abzug gebracht werden NICHT ABZUGSFÄHIGE LIEGENSCHAFTSKOSTEN 3.1 Wertvermehrende Aufwendungen Wertvermehrende Aufwendungen schaffen im Gegensatz zu Unterhaltskosten Neuwerte und erhöhen damit die Anlagekosten sowie den Verkehrswert der betreffenden Liegenschaft. Diese Kosten können nicht vom Einkommen abgezogen werden. Sie können bei einem späteren Verkauf der Liegenschaft für die Ermittlung des steuerbaren Grundstückgewinns geltend gemacht werden (vgl. StG 48 f.). Beispiele für wertvermehrende Aufwendungen: Anbau eines Wintergartens; Einbau eines Liftes; Aushöhlung eines Gebäudes: dadurch wird ein Neuwert geschaffen, der mit jenem eines Neubaus zu vergleichen ist. Unter Umständen wird gleichzeitig auch der nutzungsmässige Zustand völlig oder teilweise geändert. Ein Gebäude wird vielfach nur wegen der Grenzoder Gebäudeabstände nicht abgebrochen (betreffende Gemeinde kennt kein Hofstattrecht). Zur Überprüfung der Frage, ob auch bei einer Aushöhlung ein Teil der Aufwendungen werterhaltender Natur ist, sind solche Fälle dem jeweiligen Sektionsleiter zu unterbreiten. Kosten für Bauarbeiten im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau eines durch einen Brand zerstörten Gebäudes (BGer , in: NStP 1999, S. 99). Versicherungsleistungen stellen nicht steuerbares Einkommen dar. Für die Unterscheidung zwischen werterhaltenden und wertvermehrenden Aufwendungen wird nicht auf die mittlere Gebrauchsdauer der betreffenden Vermögenswerte abgestellt. Ob also ein Parkettboden beispielsweise nach 30 oder bereits nach 10 Jahren durch einen neuen Boden ersetzt wird, ist irrelevant. Vorbehalten bleiben die Aufwendungen mit luxuriösem Charakter. Diese sind nicht werterhaltender Natur, sondern 12 Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 8. August 2006, Heft Nr. 10/ , S doc 4

5 gehören zur Kategorie der Lebenshaltungskosten 13. Entsprechende Fälle sind dem jeweiligen Sektionsleiter zu unterbreiten. Zu den Anlagekosten sind auch einmalige Beiträge der Grundeigentümer an die Kosten öffentlicher bzw. im gemeinsamen Gebrauch stehender Werke zu zählen (sog. Grundeigentümerbeiträge für Strassen, Trottoir, Kanalisation, Wasser, Elektrizität usw.; vgl. VKLP-ESTV 1 II b). Sie werden im Sinne einer sog. Vorzugslast als Ausgleichsleistung von denjenigen Grundeigentümern erhoben, welchen durch das erstellte Werk ein wirtschaftlicher Vorteil (Mehrwert) erwachsen ist (zur Frage der Charakterisierung der Sanierung einer privaten Erschliessungsstrasse vgl. StRK III ZH , in: ZStP 2003, S. 47). Die Baukreditzinsen 14 werden bis zum Beginn der Nutzung der Liegenschaft zu den Anlagekosten gerechnet und sind nicht abzugsfähig, weil sie nach Lehre und Rechtsprechung Anschaffungskosten darstellen 15. Nach Bauvollendung gelten Baukredite als Privatschulden; die Schuldzinsen können dementsprechend gemäss StG 36 lit. a bzw. DBG 33 I lit. a vom Einkommen in Abzug gebracht werden. Als Bauvollendung gilt der tatsächliche Bezug des Objektes. 3.2 Lebenshaltungskosten Allgemeines Zu den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten gehören all jene Ausgaben, welche nicht ausschliesslich zum Zwecke der Einkommenserzielung getätigt werden. Sie dienen der Befriedigung allgemeiner Lebensbedürfnisse und stellen dementsprechend Einkommensverwendung dar. Dazu gehören bspw. Auslagen für Strom, Wasser und Kehricht (verursacherabhängig) 16. Als Grundsatz gilt, dass alle Kosten, die bei Vermietung im Rahmen der Nebenkosten auf den Mieter überwälzt werden können, beim Grundeigentümer Lebenshaltungskosten darstellen Liebhaberei, insbesondere luxuriöse Aufwendungen Zu den Lebenshaltungskosten gehören auch die Auslagen für Liebhaberei. Darunter fallen Kosten, die aus rein persönlicher Neigung heraus getätigt werden, ohne dass der Nutzungswert beeinflusst wird. Typischerweise gehören Auslagen zu dieser Kategorie, welche aus einem Komfortbedürfnis heraus begründbar sind. Beispielsweise stellen Ersatz von Produkten kurz nach deren Investition (zeitliche Komponente), Aufwendungen 13 Vgl. hierzu Ziff Baukredite sind i.d.r. grundpfandgesicherte Kontokorrentkredite, die zur Finanzierung eines Neubaus oder eines Umbaus aufgenommen werden (vgl. M. Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2a, DBG, 2.A. Art. 34 Rz 18). 15 Vgl. BGer , in: StE 1995 B 27.2 Nr. 18; Reich, a.a.o., Art. 34 Rz 19, m.w.h. 16 Vgl. BGer , in: StE 2006 B 25.6 Nr. 53, 2A.683/ doc 5

6 mit luxuriösem Charakter (technische Komponente; landläufiger Standard wird überschritten) etc. solche Liebhabereien dar 17. Beispiele für luxuriöse Aufwendungen: Bad oder Küche, die den landläufigen Standard übersteigen (technische Komponente); Bad oder Küche, die nach wenigen Jahren ersetzt werden (zeitliche Komponente) Eigene Arbeiten Verwaltungs- und Unterhaltsarbeiten, die der Grundeigentümer selbst vornimmt, sind nicht abzugsfähig. Als Unterhaltskosten gelten nur Auslagen, d.h. Zahlungen an Dritte, nicht aber der Wert der eigenen Arbeit. 4. ABZÜGE IM ÖFFENTLICHEN INTERESSE 4.1 Energiesparen und Umweltschutz Als Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, gelten Aufwendungen für Massnahmen, welche zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen. Energiesparende und dem Umweltschutz dienende Investitionen sind keine Unterhaltskosten, werden diesen bei der direkten Bundessteuer aber gleichgestellt (DBG 32 II). Näheres regelt die Verordnung des Bundesrates über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer 18. Die Abzugsquote beträgt bei der direkten Bundessteuer in den ersten fünf Jahren nach Anschaffung der Liegenschaft 50 %, danach 100 % 19. Ein Abzug ist unabhängig von den allfälligen Auswirkungen auf den Marktwert der Liegenschaft möglich. Im Kanton gibt es im Gegensatz zur direkten Bundessteuer keine gesetzliche Sonderregelung für das Energiesparen und den Umweltschutz. In der Praxis indessen werden Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, auch für die Kantonssteuer den Unterhaltskosten gleichgestellt und können im Unterschied zum Bund von Anfang an zu 100 % als Gebäudeunterhaltskosten berücksichtigt werden. Ein besonderes Augenmerk ist auf sehr hohe Aufwendungen zu richten: Wird der Energiewert eines Wohnhauses unverhältnismässig erhöht, wird ein angemessener Teil der Investition als wertvermehrende Aufwendung betrachtet und demzufolge nicht zum Abzug zugelassen. 17 Vgl. B. Zwahlen, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2a, DBG, 2.A., Art. 32 Rz 20; StRK III ZH , in: ZStP 2006, S SR Vgl. Art. 8 der Verordnung des Bundesrates über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (SR ) doc 6

7 Ein Abzug ist nur bei Ersatz von veralteten und erstmaliger Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in bestehenden Gebäuden möglich. Bei Neubauten gelten die gesamten Investitionskosten einschliesslich Energiespar- und Umweltschutzaufwendungen als Anlagekosten. Ein Abzug ist diesfalls sowohl beim Bund wie auch beim Kanton nicht möglich. 4.2 Denkmalpflegearbeiten Die Kosten für Denkmalpflegearbeiten können bei der direkten Bundessteuer in Abzug gebracht werden, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (DBG 32 III): Die denkmalpflegerischen Arbeiten waren aufgrund gesetzlicher Vorschriften erforderlich; die Arbeiten erfolgten im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin; die Kosten sind nicht durch Subventionen gedeckt (nur die ungedeckten, von den Steuerpflichtigen selbst getragenen Kosten sind abziehbar). Für die Qualifikation ist unerheblich, ob die Arbeiten reinen Unterhaltscharakter haben oder ob ihnen auch ein wertvermehrender Anteil zukommt. Somit ist ein Abzug unabhängig von den allfälligen Auswirkungen auf den Marktwert der Liegenschaft möglich 20. Bei den Kantonssteuern gilt dasselbe wie bei den energiesparenden und dem Umweltschutz dienenden Investitionen. Die Abgrenzung zwischen werterhaltend und wertvermehrend wird hier aber grosszügig zugunsten des Steuerpflichtigen vorgenommen. Was m.a.w. nachgewiesenen denkmalpflegerischen Auflagen, Vorstellungen und Wünschen entspricht, gilt als werterhaltend und kann deshalb vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden. 5. EFFEKTIVE KOSTEN ODER PAUSCHALE 5.1 Grundsätzliches Die Unterhaltskosten können als effektive Kosten oder als Pauschalabzug geltend gemacht werden. Der Steuerpflichtige kann in jeder Steuerperiode und für jede Liegenschaft zwischen dem Pauschalabzug und dem Abzug der effektiven Kosten wählen (sog. Wechselpauschale) 21. Für die Kantonssteuer gilt die Wechselpauschale erst ab Steuerperiode Vgl. VGer SZ , in: StE 1999 B 25.6 Nr Vgl. StG 35 II; Art. 3 der bundesrätlichen Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer, SR doc 7

8 Die Pauschalen betragen 22 : Kanton/Bund bis 10 Jahre alte Liegenschaften 10 % über 10 Jahre alte Liegenschaften 20 % 5.2 Geschäfts- und Bürogebäude Nach StG 35 III 23 ist ein Pauschalabzug u.a. nicht möglich für Geschäfts- und Bürogebäude. Mit dieser Spezialbestimmung soll verhindert werden, dass die Unterhaltskosten zweimal, sowohl vom Eigentümer als auch vom Mieter, steuerlich geltend gemacht werden. In der Praxis werden die Kosten für den Unterhalt der Geschäfts- und Bürolokalitäten oft weitgehend dem Mieter überbunden (Kosten für den Innenausbau, für Telefon, Beleuchtungs-, Schliess- und Klimaanlagen, Schaufenster, Bodenbeläge etc.). Er entrichtet letztlich nur noch einen Nettomietzins. Es wäre sachlich nicht begründet, dem Liegenschaftseigentümer zusätzlich einen Pauschalabzug in Prozent der Nettomieteinnahmen zu gewähren. Er kann nur die von ihm effektiv getragenen Kosten in Abzug bringen. Als Geschäfts- und Bürogebäude sind Liegenschaften zu qualifizieren, welche ganz oder überwiegend geschäftlich genutzt werden. Die Beurteilung, ob eine Liegenschaft überwiegend geschäftlich genutzt wird, erfolgt aufgrund der Mieterträge nach der Präponderanzmethode. 5.3 Liegenschaften mit einem jährlichen Bruttoertrag über Fr. 140'000.- Der Pauschalabzug wird gemäss StG 35 III ebenfalls nicht gewährt, wenn der Bruttoertrag je Grundstück Fr. 140'000.- pro Jahr übersteigt. In diesen Fällen können nur die tatsächlichen Unterhalts- und Verwaltungskosten abgezogen werden. Befinden sich mehrere Gebäude auf dem gleichen Grundstück (ZGB 655), sind sie als eine Einheit zu behandeln. 5.4 Vermietung von möblierten Ferienwohnungen Die Unterhaltskosten bemessen sich nach dem Nettoertrag aus der Vermietung von möblierten Wohnungen, d.h. nach Abzug der Kosten für Heizung, Strom, Wasser, Kurtaxen, Reinigung, Abnützung des Mobiliars und der Wäsche inkl. Besorgung. Aus Gründen der Veranlagungsökonomie können die vorgenannten Kosten pauschal in Abzug gebracht werden, d.h. 22 Kanton: ABzStG 16; Bund: Art. 2 Abs. 2 der bundesrätlichen Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer, SR Vgl. auch Art. 4 der bundesrätlichen Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer, SR doc 8

9 10 % 20 % 33 % der Bruttoeinnahmen für die Kosten für Heizung, Strom, Wasser, Kurtaxen und Reinigung, Radio- und TV-Gebühren etc. der verbleibenden Einnahmen für die Abnützung der Einrichtungen bzw. der verbleibenden Einnahmen, wenn auch die Wäsche zur Verfügung gestellt wird. Diese Pauschalabzüge sind nur für kleine Verhältnisse gedacht. Bei Bruttoeinnahmen aus Vermietung von möblierten Ferienwohnungen/-zimmern von mehr als Fr. 30'000.- pro Jahr ist die Pauschale nicht mehr zulässig. Der Steuerpflichtige kann diesfalls nur die tatsächlichen Kosten in Abzug bringen. Die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen. 6. DUMONT-PRAXIS Ausgangslage Gemäss Dumont-Praxis können Gebäudeunterhaltskosten bei einer neu erworbenen Liegenschaft, die vom technischen Standpunkt aus Unterhaltskosten darstellen, jedoch eine Verbesserung des Liegenschaftenwertes gegenüber dem Zeitpunkt des Erwerbes bewirken, nicht zum Abzug zugelassen werden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hat die Dumont-Praxis in PVG 1990 Nr. 47 auch für den Kanton Graubünden als anwendbar erklärt. Die Dumont-Praxis beruht auf einer subjektbezogenen Auslegung des Begriffes der Unterhaltskosten. Nur diejenigen Aufwendungen sollen Unterhaltskosten darstellen, die zur Werterhaltung oder zur Wiederherstellung seit dem Kauf eingetretener Wertverminderungen notwendig sind. Mit der Dumont-Praxis wird die Unterscheidung zwischen werterhaltenden und wertvermehrenden Aufwendungen auf den Käufer der Liegenschaft bezogen und damit subjektiviert. Nicht ausschlaggebend ist, ob die Aufwendungen technisch bzw. objektbezogen werterhaltender oder wertvermindernder Natur sind, sondern ob sie den Wert der Liegenschaft seit dem Erwerb durch den neuen Eigentümer erhalten oder vermehren. Mit der Dumont-Praxis soll eine Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und eine rechtsgleiche Behandlung von Erwerbern einer renovierten und Erwerbern einer renovationsbedürftigen Liegenschaft erreicht werden. Es soll verhindert werden, dass der Käufer einer baufälligen Liegenschaft die Instandstellungs- und Renovationskosten von seinem steuerbaren Einkommen in Abzug bringen und dadurch den Liegenschaftenkauf teilweise durch Steuersubventionen finanzieren kann. 24 Das Parlament hat am 3. Oktober 2008 das Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung von Instandstellungskosten bei Liegenschaften verabschiedet. Mit diesem Gesetz werden das DBG und das StHG geändert und die Dumont-Praxis vollständig aufgehoben. Dieses Gesetz tritt voraussichtlich am 1. Januar 2010 in Kraft. Eine Vorwirkung ist aber nicht vorgesehen. Das bedeutet, dass die Dumont-Praxis bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes nach wie vor Anwendung findet doc 9

10 6.2 Modifizierte Dumont-Praxis Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung 25 soll die Dumont-Praxis nur dann Anwendung finden, wenn eine Liegenschaft erworben wurde, die im Unterhalt vernachlässigt worden ist. Dagegen sollen Investitionen in eine normal unterhaltene Liegenschaft, die (langfristig!) nur den bestehenden Wert erhalten und zu keiner oder keiner nachhaltigen Werterhöhung führen, zum Abzug zugelassen werden. Die Dumont-Praxis wird damit auf Liegenschaften beschränkt, die vom Voreigentümer vernachlässigt worden sind. Das Bundesgericht unterscheidet also zwischen normalen (periodischen) Unterhaltsarbeiten bei nicht vernachlässigten Liegenschaften einerseits und dem Nachholen von unterbliebenem Unterhalt andererseits. Bei vernachlässigten Liegenschaften können in den ersten 5 Jahren seit Erwerb der Liegenschaft keine Kosten für die Nachholung von Unterhaltsarbeiten in Abzug gebracht werden. Für eine Vernachlässigung der Liegenschaft sprechen u.a. folgende Punkte: Erwerbspreis liegt deutlich unter demjenigen von gut erhaltenen Vergleichsobjekten; das Verhältnis zwischen den Kosten der Instandstellung und dem Erwerbspreis 26 ; Art und Umfang der Bauarbeiten; Mietzins bzw. Eigenmietwert werden im Anschluss an die Bauarbeiten deutlich erhöht; der Zeitwert gem. amtlicher Schätzung wird nach erfolgten Bauarbeiten deutlich erhöht. Keine Vernachlässigung der Liegenschaft liegt u.a. in den folgenden Fällen vor: Arbeiten, die bei einem Mieterwechsel üblicherweise vorgenommen werden (Maler-, Tapezierer- oder Bodenlegerarbeiten); Ersatz von Einrichtungen innerhalb der üblichen Lebensdauer; in der Regel bei einem Gebäude, das weniger als 20 Jahre alt ist. Hier fehlt bezüglich der wichtigsten Gebäudeteile ein genügender Hinweis für einen aufgeschobenen Unterhalt. Nach Ablauf von 5 Jahren seit dem Erwerb können auch bei im Unterhalt vernachlässigten Liegenschaften alle werterhaltenden Aufwendungen in Abzug gebracht werden. Nach den Regeln der Beweislastverteilung im Steuerrecht haben die Steuerpflichtigen grundsätzlich den Nachweis zu erbringen, dass es sich bei den von ihnen geltend gemachten Kosten um werterhaltende Aufwendungen handelt. Die Steuerbehörden tragen 25 BGer , in: StE 2005 A 23.1 Nr. 10, 2A.480/2004; BGer , in: ASA 66, S. 306 = BGE 123 II 218 = StR 52/1997, S In einem vom BGer zu beurteilenden Fall hatte der Steuerpflichtige die fragliche Liegenschaft für Fr. 320'000. gekauft und anschliessend für rund Fr. 120'000. in Stand stellen lassen. Nach seinen eigenen Angaben konnte das Wohnhaus im ursprünglichen Zustand gar nicht vermietet werden. Das BGer entschied, dass die Instandstellungskosten für diese Liegenschaft nicht abgezogen werden konnten (BGer , in: StE 2005 A 23.1 Nr. 10, 2A.480/2004). Vgl. auch VGer ZH , in: StE 2006 B 25.6 Nr. 54, wo die Pflichtigen das Dreifache des Erwerbspreises zusätzlich in die Liegenschaft investiert hatten; hier lag die Vermutung nahe, dass es sich um die Nachholung eines vernachlässigten Unterhalts handelte, weshalb die betreffenden Aufwendungen nicht zum Abzug zugelassen wurden doc 10

11 die Beweislast dafür, dass eine Liegenschaft in vernachlässigtem Zustand war. Dabei sind die vorstehenden Kriterien zu würdigen. 6.3 Keine Anwendung der Dumont-Praxis Nicht unter die Dumont-Praxis fallen die Aufwendungen für Umweltschutzmassnahmen und denkmalpflegerische Arbeiten. Die Dumont-Praxis findet bei einem Eigentumserwerb, der in der Grundstückgewinnsteuer zu einem Steueraufschub führt, für Bund und Kanton keine Anwendung. Davon sind gemäss StG 43 insbesondere die folgenden Fälle betroffen: Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung; Rechtsgeschäfte unter Ehegatten sowie aufgrund güterrechtlicher Vereinbarung. 6.4 Auswirkungen der modifizierten Dumont-Praxis auf die Grundstückgewinnsteuer Die werterhaltenden Aufwendungen können in der Einkommenssteuer in Abzug gebracht werden. Die wertvermehrenden Aufwendungen sind in der Einkommenssteuer unbeachtlich; sie erhöhen aber die Anlagekosten in der Grundstückgewinnsteuer. Mit der Änderung der Dumont-Praxis werden bestimmte Aufwendungen, die bislang zu den Anlagekosten geschlagen wurden, neu als werterhaltende Aufwendungen beurteilt. Entsprechend wirken sich diese Aufwendungen nicht mehr auf die Anlagekosten aus. Um zu verhindern, dass Aufwendungen, die vor der Steuerperiode 1999/2000 nicht zum Abzug zugelassen wurden, ab dieser Periode aber auch nicht als Anlagekosten gelten, und damit sowohl bei der Einkommens- wie auch bei der Grundstückgewinnsteuer unberücksichtigt bleiben, ist eine Übergangsregelung zu schaffen. Danach werden vor dem 1. Januar 1999 getätigte Aufwendungen, die wegen der Dumont-Praxis nicht zum Abzug zugelassen wurden, auch weiterhin als Anlagekosten qualifiziert. Die Beweislast dafür, dass die fraglichen Aufwendungen bei der Einkommenssteuer unberücksichtigt blieben, trägt der Steuerpflichtige doc 11

Liegenschaftskosten/Dumont-Praxis

Liegenschaftskosten/Dumont-Praxis Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden StG 35; 37 DBG 32; 34 1. EINLEITUNG Nach StG 35 I bzw. DBG 32 II können die Liegenschaftskosten als Gewinnungskosten abgezogen werden. Darunter fallen die Verwaltungskosten

Mehr

Weisung über die steuerliche Behandlung des Liegenschaftsunterhalts

Weisung über die steuerliche Behandlung des Liegenschaftsunterhalts Departement Finanzen Staatssteuerkommission Weisung über die steuerliche Behandlung des Liegenschaftsunterhalts vom 27. November 2012 Die Staatssteuerkommission von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf

Mehr

Liegenschaftskosten und Dumont-Praxis

Liegenschaftskosten und Dumont-Praxis Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden StG 35; 37 DBG 32; 34 1. GRUNDSÄTZLICHES Nach StG 35 I bzw. DBG 32 II können die Liegenschaftskosten als Gewinnungskosten abgezogen werden. Darunter fallen

Mehr

1 Gegenstand des Abzuges

1 Gegenstand des Abzuges 66.3.5 Verordnung über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken (VUBV) vom..980 (Stand 0.0.00) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 34 Absatz des Gesetzes vom

Mehr

Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Liegenschaften im Privatvermögen

Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Liegenschaften im Privatvermögen 6.9.6 Steuerverordnung Nr. 6 Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Liegenschaften im Privatvermögen RRB vom 8. Januar 986 (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt

Mehr

614.159.16 Steuerverordnung Nr. 16: Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Liegenschaften im Privatvermögen

614.159.16 Steuerverordnung Nr. 16: Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Liegenschaften im Privatvermögen 64.59.6 Steuerverordnung Nr. 6: Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Liegenschaften im Privatvermögen Vom 8. Januar 986 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf

Mehr

Liegenschaftskosten und Dumont-Praxis

Liegenschaftskosten und Dumont-Praxis Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden StG 35; 37 DBG 32; 34 1. GRUNDSÄTZLICHES Nach StG 35 I bzw. DBG 32 II können die Liegenschaftskosten als Gewinnungskosten abgezogen werden. Darunter fallen

Mehr

Kinderbetreuungsabzug

Kinderbetreuungsabzug Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden StG 36 lit. l DBG 212 II bis 1. ÜBERSICHT ÜBER DEN KINDERBETREUUNGSABZUG: STP 2010 2014 StP 2010 StP 2011 StP 2012 StP 2013 StP 2014 Kanton Bund Kein Abzug

Mehr

Steueroptimierte Gebäudeerneuerung

Steueroptimierte Gebäudeerneuerung Steueroptimierte Gebäudeerneuerung Herbstveranstaltungen des Hauseigentümerverbandes Luzern Montag, 15. September 2008, Stadthalle Sursee Montag, 22. September 2008, Gersag Emmen Bruno Kaech, lic.iur.

Mehr

Liegenschaftenunterhalt: Checkliste

Liegenschaftenunterhalt: Checkliste Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden StG 35; 37 DBG 32; 34 Anhang (nicht abschliessend) Liegenschaftskosten Art der ausgeführten Arbeiten bzw. angefallene Kosten (Bemerkung: Abzug für Energiesparmassnahmen

Mehr

HEV; Herrenacker November 2012

HEV; Herrenacker November 2012 HEV; Herrenacker 15 20. November 2012 Aufwendungen für Privatliegenschaften www.steuern.sh.ch Online Schalter / Dienstanleitung auf dieser Seite finden Sie alle wesentlichen Informationen auch im Zusammenhang

Mehr

KANTON AARGAU. Steuerrekursgericht. Sitzung vom 30. Januar 2003

KANTON AARGAU. Steuerrekursgericht. Sitzung vom 30. Januar 2003 KANTON AARGAU Steuerrekursgericht RV.2002.50205/K 7292 P 11 Sitzung vom 30. Januar 2003 Mitwirkend: Präsident Müllhaupt, Rekursrichter Widmer, Rekursrichter Schwarz; Sekretär Fischer. * * * * * Im Rekursverfahren

Mehr

Merkblatt über den privaten Gebäudeunterhalt Gültig ab 1. Januar 2014 / Steuerperiode 2014

Merkblatt über den privaten Gebäudeunterhalt Gültig ab 1. Januar 2014 / Steuerperiode 2014 Merkblatt über den privaten Gebäudeunterhalt Gültig ab 1. Januar 2014 / Steuerperiode 2014 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Einleitung / Gegenstand... 1 2. Gesetzliche Grundlagen... 1 2.1 Kantons- und Gemeindesteuern...

Mehr

StB 132 Nr. 6. Steueraufschub: Ersatzbeschaffung Eigenheim

StB 132 Nr. 6. Steueraufschub: Ersatzbeschaffung Eigenheim Steueraufschub: Ersatzbeschaffung Eigenheim Die steueraufschiebenden Veräusserungen von Grundstücken sind in Art. 132 StG abschliessend aufgezählt. Zu den Aufschubstatbeständen zählt unter den nachfolgenden

Mehr

1. Allgemeines zum Abzug der Unterhaltskosten für Liegenschaften des Privatvermögens

1. Allgemeines zum Abzug der Unterhaltskosten für Liegenschaften des Privatvermögens Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Behandlung von Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, bei des Privatvermögens (vom 13. November 2009) Vorbemerkungen

Mehr

Merkblatt zur Ersatzbeschaffung bei der Grundstückgewinnsteuer. Stand letzte Mutation Grundsätzliches zur Grundstückgewinnsteuer

Merkblatt zur Ersatzbeschaffung bei der Grundstückgewinnsteuer. Stand letzte Mutation Grundsätzliches zur Grundstückgewinnsteuer Merkblatt zur Ersatzbeschaffung bei der Grundstückgewinnsteuer Stand letzte Mutation 9.3.215 Grundsätzliches zur Grundstückgewinnsteuer Ersatzbeschaffung Die Grundstückgewinnsteuer ist eine Objektsteuer.

Mehr

Familienbesteuerung: Ohne Konkubinat

Familienbesteuerung: Ohne Konkubinat Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden : Ohne Konkubinat Zurechnung Einkommen und Vermögen der Kinder, Abzüge, Tarif, Vermögenssteuer-Freibeträge StG 39; 1b, 10, 36 h und l, 38 I d, f, h; 63 DBG

Mehr

Verordnung über die pauschale Steueranrechnung

Verordnung über die pauschale Steueranrechnung Verordnung über die pauschale Steueranrechnung Änderung vom 9. März 2001 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 22. August 1967 1 über die pauschale Steueranrechnung wird wie folgt

Mehr

Liegenschaftskosten. Gartenunterhalt. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr vom 21. März 2013

Liegenschaftskosten. Gartenunterhalt. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr vom 21. März 2013 Liegenschaftskosten Gartenunterhalt Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 2012-154 vom 21. März 2013 Die Praxis der Steuerverwaltung, die Kosten für den Gartenunterhalt nach

Mehr

Abzug von Gebäudeunterhaltskosten

Abzug von Gebäudeunterhaltskosten Abzug von Gebäudeunterhaltskosten Peter Amrein 18. September 2013 Themenübersicht 2 Themenübersicht Abzugsfähigkeit der Gebäudeunterhaltskosten Kosten für Gartenunterhalt Abgrenzung der Betriebs- und Verwaltungskosten

Mehr

StB 132 Nr. 6. Steueraufschub: Ersatzbeschaffung Eigenheim

StB 132 Nr. 6. Steueraufschub: Ersatzbeschaffung Eigenheim Steueraufschub: Ersatzbeschaffung Eigenheim Die steueraufschiebenden Veräusserungen von Grundstücken sind in Art. 132 StG abschliessend aufgezählt. Zu den Aufschubstatbeständen zählt unter den nachfolgenden

Mehr

Zuwendungen an politische Parteien / Wahlkampfbeiträge

Zuwendungen an politische Parteien / Wahlkampfbeiträge Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden StG 36 i; 36 m; 31 I c; 32; 78 I f DBG 33a; 33 I i; 26 I c; 27; 56 g Bei der steuerlichen Beurteilung der Zuwendungen an politische Parteien ist zu unterscheiden

Mehr

Obergericht, 12. Januar 2007, OG V Aus den Erwägungen:

Obergericht, 12. Januar 2007, OG V Aus den Erwägungen: 06/07 20 Direkte Bundessteuer. Art. 18 Abs. 2, Art. 32 Abs. 2, Art. 34 lit. d DBG. Selbstständige Erwerbstätigkeit. Abgrenzung Privat- und Geschäftsvermögen: Notwendiges Geschäftsvermögen, notwendiges

Mehr

Ersatzbeschaffung mit nur teilweiser Reinvestition

Ersatzbeschaffung mit nur teilweiser Reinvestition Schweizerische Steuerkonferenz Kreisschreiben Nr.19 Ersatzbeschaffung mit nur teilweiser Kreisschreiben Nr. 19 des Vorstandes vom 31. August 2001 1. Ausgangslage Bei Ersatzbeschaffung im geschäftlichen

Mehr

Merkblatt des kantonalen Steueramtes zum Abzug besonderer Aufwendungen des gewerbsmässigen Liegenschaftenhändlers bei der Grundstückgewinnsteuer

Merkblatt des kantonalen Steueramtes zum Abzug besonderer Aufwendungen des gewerbsmässigen Liegenschaftenhändlers bei der Grundstückgewinnsteuer s Merkblatt des kantonalen Steueramtes zum Abzug besonderer gewerbsmässigen s bei der (vom 9. März 2006) Zusammenstellung der Praxis zum Abzug besonderer Aufwendungen des inner- und ausserkantonal wohnhaften

Mehr

Landwirtschaftliche Betriebe - Aufschubstatbestand bei Verpachtung

Landwirtschaftliche Betriebe - Aufschubstatbestand bei Verpachtung Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Direkte Bundessteuer Bern, 22. Dezember 2010 Kreisschreiben

Mehr

Verordnung des EFD über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer

Verordnung des EFD über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer Verordnung des EFD über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung) 1 642.118.1 vom 10. Februar 1993 (Stand am 1. Januar 2009)

Mehr

Versicherungsprämien und Sparkapitalien 41 Nr. 12 (Steuererklärung Ziff. 14, Formular Versicherungsprämien)

Versicherungsprämien und Sparkapitalien 41 Nr. 12 (Steuererklärung Ziff. 14, Formular Versicherungsprämien) Solothurner Steuerbuch Versicherungsprämien und Sparkapitalien 41 Nr. 12 (Steuererklärung Ziff. 14, Formular Versicherungsprämien) Gesetzliche Grundlagen 41 Abs. 2 und 3 StG 21 VV StG 2 Abziehbar sind

Mehr

Direkte Bundessteuer Steuerperiode 1999/2000

Direkte Bundessteuer Steuerperiode 1999/2000 Eidgenössische Steuerverwaltung Administration fédérale des contributions Amministrazione federale delle contribuzioni Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Division principale

Mehr

Erfahrungsaustausch Familienrecht

Erfahrungsaustausch Familienrecht Erfahrungsaustausch Familienrecht Trennung, Scheidung und Steuern Henk Fenners Finanzdepartement Trennung, Scheidung und Steuern (1) 1. Besteuerung der Ehegatten während ungetrennter Ehe Familienbesteuerung

Mehr

Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer 1

Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer 1 Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer 1 (Berufskostenverordnung) vom 10. Februar 1993 (Stand am 1. Januar 2016) Das Eidgenössische

Mehr

Steuerfragen bei Liegenschaften in der Erbschaft

Steuerfragen bei Liegenschaften in der Erbschaft Steuerfragen bei Liegenschaften in der Erbschaft Dr. Conrad M. Walther, Rechtsanwalt, 5001 Aarau HEV Lenzburg-Seetal, Lenzburg 6. April 2016 Seite 1 Steuern bei Liegenschaften im Erbgang Fokus: Privatvermögen

Mehr

Familienbesteuerung. Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden 1. AUSGANGSLAGE. StG 10; 38, 39, 63 DBG 9; 34, 213, 214. Inhaltsverzeichnis

Familienbesteuerung. Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden 1. AUSGANGSLAGE. StG 10; 38, 39, 63 DBG 9; 34, 213, 214. Inhaltsverzeichnis Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden StG 10; 38, 39, 63 DBG 9; 34, 213, 214 Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage... 1 1.1 Zivilgesetzbuch: Teilrevision 2000... 1 1.2 Steuergesetz: Teilrevision 2001...

Mehr

Nutzungsänderungen bei der Mehrwertsteuer

Nutzungsänderungen bei der Mehrwertsteuer Nutzungsänderungen bei der Mehrwertsteuer (Eigenverbrauchsbesteuerung / Einlageentsteuerung) 1. Verkauf, Vermietung, Umnutzung oder Überführung Wird bei einer späteren Vermietung oder einem Verkauf einer

Mehr

Vom 21. November 2000 (Stand 1. September 2016) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 26 Steuergesetz (StG) vom 7. Mai ), * verordnet:

Vom 21. November 2000 (Stand 1. September 2016) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 26 Steuergesetz (StG) vom 7. Mai ), * verordnet: Verordnung über die Pauschalierung von Berufsauslagen bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit und Gewinnungskosten bei Nebenerwerbstätigkeit * (Berufskostenverordnung, BKV) Vom 21. November 2000 (Stand

Mehr

1 von 6

1 von 6 Band / Register Bd. I Reg. 5.1 Ausgabedatum 30. Juni 2008 DEPARTEMENT FINANZEN UND RESSOURCEN Kantonales Steueramt Stand 31. Januar 2016 Gültig ab 2016 MERKBLATT Inhalt 1. Gegenstand... 2 2. Gesetzliche

Mehr

Unterhalts-, Sozial- und Versicherungsabzug im Rahmen der Familienbesteuerung DA 21/2012 vom 31. Oktober 2012

Unterhalts-, Sozial- und Versicherungsabzug im Rahmen der Familienbesteuerung DA 21/2012 vom 31. Oktober 2012 Dienstanleitung zum Steuergesetz Art. 25 Bst. f, Art. 35 Abs. 1 Bst. c, g und Art. 37 Unterhalts-, Sozial- und Versicherungsabzug im Rahmen der Familienbesteuerung DA 21/2012 vom 31. Oktober 2012 1. Allgemeines

Mehr

Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften

Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften Finanzdepartement Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 Postfach 1232 6431 Schwyz Telefon 041 819 23 45 Merkblatt Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften 1. Allgemeines

Mehr

Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft

Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft [Signature] [QR Code] Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) Änderung vom... Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Strukturverbesserungsverordnung

Mehr

Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer

Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer 642.118.1 vom 10. Februar 1993 (Stand am 1. November 2005) Das Eidgenössische Finanzdepartement,

Mehr

Besteuerung von Grundeigentum

Besteuerung von Grundeigentum Besteuerung von Grundeigentum Dienststelle Steuern des Kantons Luzern Peter Amrein 19.09.2012 2 Themenübersicht Mietwertfestsetzung bei Neuschatzung / Revisionsschatzung Wohnrecht mit periodischen Zahlungen

Mehr

Beschwerden gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 12. August 2013.

Beschwerden gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 12. August 2013. Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2C_874/2013 2C_875/2013 Urteil vom 21. Mai 2014 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Zünd, Präsident, Bundesrichter

Mehr

Nutzungsänderungen bei der Mehrwertsteuer

Nutzungsänderungen bei der Mehrwertsteuer Nutzungsänderungen bei der Mehrwertsteuer (Eigenverbrauchsbesteuerung / Einlageentsteuerung) 1. Verkauf, Vermietung, Umnutzung oder Überführung Wird bei einer späteren Vermietung oder einem Verkauf einer

Mehr

Besteuerung von Konkubinatspaaren

Besteuerung von Konkubinatspaaren Besteuerung von Konkubinatspaaren 1. Dezember 2014 / Robert Frei, KStA Leiter Sektion Natürliche Personen Inhaltsübersicht > Gesetzliche Grundlagen > Rechtsprechung > Praxis bei der Besteuerung von Eigenmietwert,

Mehr

Aktuelles, Änderungen & Rechtsprechung

Aktuelles, Änderungen & Rechtsprechung Steuerseminar 2010 Aktuelles, Änderungen & Rechtsprechung Dienststelle Steuern des Kantons Luzern Beat Elmiger 16. September 2010 Übersicht 2 Änderungen auf den 1. Januar 2011 - Bund (DBG) - Kanton LU

Mehr

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung and 01/2012... Begriffsbestimmung Ermittlung der Einkünfte Bei der Feststellung, ob vorliegen, sind folgende Punkte relevant: Gemeinsames Merkmal von Vermietung und ist die zeitlich befristete Gebrauchsüberlassung

Mehr

Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik

Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik 901.022 vom 28. November 2007 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 12 Absatz

Mehr

Grundstückgewinnsteuer: Eigentumsdauer

Grundstückgewinnsteuer: Eigentumsdauer Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden StG 53; ABzStG 21 1. ALLGEMEINES Für die Berechnung der Eigentumsdauer ist die Zeitspanne zwischen Erwerb und Veräusserung zu berechnen, wobei das Datum der

Mehr

Unternehmenssteuerreform II Praxisbeispiele Steueraufschub Liquidationsgewinnbesteuerung

Unternehmenssteuerreform II Praxisbeispiele Steueraufschub Liquidationsgewinnbesteuerung Steuerseminar 2011 1 Unternehmenssteuerreform II Praxisbeispiele Steueraufschub Liquidationsgewinnbesteuerung Dienststelle Steuern des Kantons Luzern Renato Belchior 13. September 2011 Übersicht 2 Grundlagen

Mehr

Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern

Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Mai

Mehr

Sparen Sie Steuern mit der Sanierung Ihrer Liegenschaft Energiesparmassnahmen, Liegenschaften und Steuern. Co-Sponsor von

Sparen Sie Steuern mit der Sanierung Ihrer Liegenschaft Energiesparmassnahmen, Liegenschaften und Steuern. Co-Sponsor von Sparen Sie Steuern mit der Sanierung Ihrer Liegenschaft Energiesparmassnahmen, Liegenschaften und Steuern Co-Sponsor von Sparen Sie Steuern mit der Sanierung Ihrer Liegenschaft Energiesparmassnahmen, Liegenschaften

Mehr

Nutzungsänderungen bei der Mehrwertsteuer

Nutzungsänderungen bei der Mehrwertsteuer Nutzungsänderungen bei der Mehrwertsteuer (Eigenverbrauchsbesteuerung / Einlageentsteuerung) 1. Verkauf, Vermietung, Umnutzung oder Überführung Wird bei einer späteren Vermietung oder einem Verkauf optiert,

Mehr

«Energiewende aus Mietersicht Eine Auslegeordnung» Energetische Sanierungen Mietrechtliche Vorgaben

«Energiewende aus Mietersicht Eine Auslegeordnung» Energetische Sanierungen Mietrechtliche Vorgaben Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Wohnungswesen BWO Fachtagung SES SMV «Energiewende aus Mietersicht Eine Auslegeordnung» Bern, 3. Juli 2015 Energetische

Mehr

Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften

Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften (vom 31. August 2006) A. Einleitung Das vorliegende Merkblatt

Mehr

Steuererklärung für Grundstückgewinne

Steuererklärung für Grundstückgewinne Kantonale Steuerverwaltung, 9102 Herisau 2 Departement Finanzen Kantonale Steuerverwaltung Rechtsdienst/Spezialsteuern Gutenberg-Zentrum 9102 Herisau 2 Steuerverwaltung@ar.ch www.ar.ch Christoph Noser

Mehr

StB 34 Nr. 1. Eigenmietwert. 1. Rechtsgrundlagen / Marktwertprinzip

StB 34 Nr. 1. Eigenmietwert. 1. Rechtsgrundlagen / Marktwertprinzip Eigenmietwert 1. Rechtsgrundlagen / Marktwertprinzip Zu den steuerbaren Erträgen aus unbeweglichem Vermögen gehört gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. b StG auch der Mietwert von Grundstücken, soweit sie dem Steuerpflichtigen

Mehr

Grundsteuern. Grundstückgewinnsteuer (partielle Einkommenssteuer) Handänderungssteuer (Rechtsverkehrssteuer)

Grundsteuern. Grundstückgewinnsteuer (partielle Einkommenssteuer) Handänderungssteuer (Rechtsverkehrssteuer) Grundsteuern Grundstückgewinnsteuer (partielle Einkommenssteuer) Handänderungssteuer (Rechtsverkehrssteuer) Liegenschaftensteuer (partielle Vermögenssteuer) Besteuerung der Grundstückgewinne in den Kantonen

Mehr

Steuergesetz der Gemeinde Churwalden

Steuergesetz der Gemeinde Churwalden Steuergesetz der Gemeinde Churwalden Beilage zur Einladung Gemeindeversammlung vom 4.08.09, Trakt. 5 Steuergesetz der Gemeinde Churwalden gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons

Mehr

Steuern sparen mit Immobilien (privates selbst bewohntes Wohneigentum) Luc Riggenbach lic. iur., Dipl. Steuerexperte Alltax AG Treuhandgesellschaft 4056 Basel, Saint-Louis-Strasse 31 Tel. 061 327 37 37,

Mehr

Steuerverwaltung. Merkblatt. Voraussetzungen für den Abzug für Kinderdrittbetreuung. 1. Allgemeine Hinweise. 1.1 Direkte Bundessteuer

Steuerverwaltung. Merkblatt. Voraussetzungen für den Abzug für Kinderdrittbetreuung. 1. Allgemeine Hinweise. 1.1 Direkte Bundessteuer Finanzdepartement Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 Postfach 1232 6431 Schwyz Telefon 041 819 23 45 Merkblatt Voraussetzungen für den Abzug für Kinderdrittbetreuung 1. Allgemeine Hinweise 1.1 Direkte

Mehr

Kinderabzug 43 Nr. 2 (Steuererklärung Ziff. 24.1) (Formular Angaben zu den eigenen Kindern)

Kinderabzug 43 Nr. 2 (Steuererklärung Ziff. 24.1) (Formular Angaben zu den eigenen Kindern) Solothurner Steuerbuch 43 Nr. 2 (Steuererklärung Ziff. 24.) (Formular Angaben zu den eigenen Kindern) Gesetzliche Grundlagen 43 Abs. lit. a StG Sozialabzüge Vom Reineinkommen werden abgezogen a) 6'000

Mehr

Änderung des Steuergesetzes (Verrechnung von Geschäftsverlusten mit bei der Grundstückgewinnsteuer steuerbaren Grundstückgewinnen; Vernehmlassung)

Änderung des Steuergesetzes (Verrechnung von Geschäftsverlusten mit bei der Grundstückgewinnsteuer steuerbaren Grundstückgewinnen; Vernehmlassung) Änderung des Steuergesetzes (Verrechnung von Geschäftsverlusten mit bei der Grundstückgewinnsteuer steuerbaren Grundstückgewinnen; Vernehmlassung) Allgemeine Erläuterungen zum Vernehmlassungsentwurf vom

Mehr

AUSGEWÄHLTE THEMEN IM STEUERRECHT FÜR NATÜRLICHE PERSONEN

AUSGEWÄHLTE THEMEN IM STEUERRECHT FÜR NATÜRLICHE PERSONEN AUSGEWÄHLTE THEMEN IM STEUERRECHT FÜR NATÜRLICHE PERSONEN Dr. Frank Lampert Verantwortlicher Ressort Steuern Zuger Wirtschaftskammer Philipp Moos Leiter Abteilung Natürliche Personen Steuerverwaltung Zug

Mehr

Schuldzinsen 41 Nr. 1 (Steuererklärung Ziff. 11; Schuldenverzeichnis)

Schuldzinsen 41 Nr. 1 (Steuererklärung Ziff. 11; Schuldenverzeichnis) Solothurner Steuerbuch Schuldzinsen 41 Nr. 1 (Steuererklärung Ziff. 11; Schuldenverzeichnis) Gesetzliche Grundlagen 41 Abs. 1 lit. a StG Allgemeine Abzüge 20 Abs. 4 VV StG Allgemeine Abzüge 1 Von den Einkünften

Mehr

I. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)

I. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) Zürcher Steuerbuch Nr. 45/430 Verrechnungssteuer Rückerstattung bei Wohnsitzwechsel Merkblatt KStA Merkblatt des kantonalen Steueramtes betreffend Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei Wohnsitzwechseln

Mehr

Abgrenzung zwischen GV und PV Präponderanzmethode

Abgrenzung zwischen GV und PV Präponderanzmethode Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden StG 18 II; 18b DBG 18 II; 18a 1. GRUNDSÄTZLICHES Die unterschiedliche steuerliche Behandlung des Privat- und des Geschäftsvermögens macht eine Zuteilung der

Mehr

1 von 6

1 von 6 Band / Register Bd. I Reg. 5.1 Ausgabedatum 30. Juni 2008 DEPARTEMENT FINANZEN UND RESSOURCEN Kantonales Steueramt Stand 31. Januar 2016 Gültig ab 2016 MERKBLATT Inhalt 1. Gegenstand... 2 2. Gesetzliche

Mehr

Übersicht über das Steuersystem

Übersicht über das Steuersystem Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Übersicht über das Steuersystem Besteuerung Landwirtschaftsland-Bauland 7. September 2012 Inhalt Vorstellung Zuordnung der Vermögenswerte (Präponderanzmethode) Kurze

Mehr

Die ergänzende Vermögenssteuer wird aber wie bei der Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben

Die ergänzende Vermögenssteuer wird aber wie bei der Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben Ergänzende Vermögenssteuer 1. Grundsatz Aus Gründen der landwirtschaftlichen Existenzsicherung werden Grundstücke selbst dann zum Ertragswert besteuert, wenn ihr Wert auf dem Markt nicht mehr bloss durch

Mehr

Ausführungsbestimmungen über den steuerlichen Abzug von Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit

Ausführungsbestimmungen über den steuerlichen Abzug von Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit 6. Ausführungsbestimmungen über den steuerlichen Abzug von Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit vom. Januar 995 (Stand. Januar 07) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel

Mehr

Steuerbuch, Erläuterungen zu 33 Sozialabzüge

Steuerbuch, Erläuterungen zu 33 Sozialabzüge Finanzdirektion Steuerverwaltung Steuerbuch, Erläuterungen zu 33 Sozialabzüge 33 - Stand Februar 2013 1 Inhalt 1. Stichtag und unterjährige Steuerpflicht 4 2. Persönlicher Abzug 4 3. Verheiratetenabzug

Mehr

AKTUELLE ENTWICKLUNGEN BEI DEN STEUERN NATÜRLICHER PERSONEN. Philipp Moos Leiter Abteilung Natürliche Personen Steuerverwaltung Zug

AKTUELLE ENTWICKLUNGEN BEI DEN STEUERN NATÜRLICHER PERSONEN. Philipp Moos Leiter Abteilung Natürliche Personen Steuerverwaltung Zug AKTUELLE ENTWICKLUNGEN BEI DEN STEUERN NATÜRLICHER PERSONEN Philipp Moos Leiter Abteilung Natürliche Personen Steuerverwaltung Zug 14. September 2015 Themen FABI - steuerliche Auswirkungen Steuergesetz

Mehr

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung Entscheid 20. Juni 2012 Mitwirkend: Einzelrichter Marcus Thalmann und Gerichtsschreiber Hans Heinrich Knüsli In Sachen A, vertreten durch WildbachPartner

Mehr

Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens

Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom...

Mehr

STEUERGESETZ. I. Allgemeine Bestimmungen. Die Gemeinde Fideris erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts:

STEUERGESETZ. I. Allgemeine Bestimmungen. Die Gemeinde Fideris erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: STEUERGESETZ I. Allgemeine Bestimmungen Art. 01 Die Gemeinde Fideris erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: Gegenstand a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer b) eine Grundstückgewinnsteuer

Mehr

Steuergerichtspräsident C. Baader, Gerichtsschreiber i.v. Ph. Schär

Steuergerichtspräsident C. Baader, Gerichtsschreiber i.v. Ph. Schär Entscheid vom 5. September 2014 (510 2014 09) Aufrechnung von Naturalleistungen Besetzung Steuergerichtspräsident C. Baader, Gerichtsschreiber i.v. Ph. Schär Parteien A. Rekurrenten gegen Steuerverwaltung

Mehr

Steuerverwaltung. Merkblatt. Nutzniessung und Wohnrecht bei Privatliegenschaften. vom 30. Januar (Fassung vom 25.

Steuerverwaltung. Merkblatt. Nutzniessung und Wohnrecht bei Privatliegenschaften. vom 30. Januar (Fassung vom 25. Steuerverwaltung Merkblatt Nutzniessung und Wohnrecht bei Privatliegenschaften vom 30. Januar 2007 (Fassung vom 25. April 2012) Steuerverwaltung Schwyz Nutzniessung und Wohnrecht bei Privatliegenschaften

Mehr

Steuerbuch, Erläuterungen zu 46 B Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit unbeschränkter unterjähriger Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Steuerbuch, Erläuterungen zu 46 B Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit unbeschränkter unterjähriger Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil Finanzdirektion Steuerverwaltung Steuerbuch, Erläuterungen zu 46 B Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit unbeschränkter unterjähriger Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil 46 B - Stand 31. Januar

Mehr

Interkantonale Steuerbefreiung und Abzugsmöglichkeiten bei Spenden an die TIR. der Steuerbefreiung im Kanton Bern finden Sie hier.

Interkantonale Steuerbefreiung und Abzugsmöglichkeiten bei Spenden an die TIR. der Steuerbefreiung im Kanton Bern finden Sie hier. Interkantonale Steuerbefreiung und Abzugsmöglichkeiten bei Spenden an die TIR Stand: Juni 2012 Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Zwecke und ihre Tätigkeit

Mehr

Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne. Person bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit:

Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne. Person bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit: Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit (LGBV) vom 2008 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 37b und 199 des

Mehr

Ausführungsbestimmungen über den steuerlichen Abzug von Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit

Ausführungsbestimmungen über den steuerlichen Abzug von Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit 6. Ausführungsbestimmungen über den steuerlichen Abzug von Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit vom. Januar 995 (Stand. Januar 06) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel

Mehr

Herzlich willkommen. AG Giger Treuhand

Herzlich willkommen. AG Giger Treuhand Herzlich willkommen AG Giger Treuhand 01.10.2013 Steuerliche Vorteile beim Immobilienkauf Kanton Thurgau Steuerarten und Gebühren im Zusammenhang mit Immobilien Beurkundungs- und Grundbuchgebühren Handänderungssteuern

Mehr

die im Laufe des Steuerjahres ausgeübte Tätigkeit von Mann und Frau zusammen ein Pensum von mehr als 150% ergibt und

die im Laufe des Steuerjahres ausgeübte Tätigkeit von Mann und Frau zusammen ein Pensum von mehr als 150% ergibt und Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden StG 38 b, c, d, e, f, g DBG 33 II, 35 I Inhaltsverzeichnis 1. Zweiverdienerabzug (Praxisänderung vom 1.10.02)... 1 2. Kinderabzug... 5 3. Familienabzug... 7

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN. vom 21. November in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A.,

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN. vom 21. November in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN A 13 51 4. Kammer bestehend aus Vizepräsident Priuli als Vorsitzender, und Verwaltungsrichter Stecher, Meisser, Aktuarin Bernhard URTEIL vom 21. November 2013

Mehr

Herzlich willkommen. AG Giger Treuhand 18.02.2016

Herzlich willkommen. AG Giger Treuhand 18.02.2016 Herzlich willkommen AG Giger Treuhand 18.02.2016 Steuerliche Optimierungen beim Immobilienkauf Kanton Thurgau Steuerarten und Gebühren im Zusammenhang mit Immobilien Beurkundungs- und Grundbuchgebühren

Mehr

Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder *

Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder * 5.050 Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder * Vom. Mai 986 (Stand. Januar 0) Gestützt auf Art. 9 Abs. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) )

Mehr

KSGE 2000 Nr. 6. Urteil St 1999/154 vom Sachverhalt:

KSGE 2000 Nr. 6. Urteil St 1999/154 vom Sachverhalt: KSGE 2000 Nr. 6 Abzüge, Liegenschaftskosten Wie bei der direkten Bundessteuer können auch bei der Staatsteuer die Kosten für periodischen Unterhalt einer nicht vernachlässigten Liegenschaft innerhalb 5

Mehr

Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen im Zusammenhang mit Immobilien

Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen im Zusammenhang mit Immobilien Januar 2010 www.estv.admin.ch MWST-Praxis-Info 07 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen im Zusammenhang mit Immobilien Titel der MWST-Info XX Eidgenössisches Finanzdepartement

Mehr

Immobilien und Steuern

Immobilien und Steuern Immobilien und Steuern Teil 1: Die Einkommens- und Vermögensbesteuerung der Ferienwohnung ausserhalb des Wohnsitzkantons Verfasst von: Antonio Federico Eidg. Dipl. Immobilien-Treuhänder MAS Real Estate

Mehr

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer 70.550 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer Gestützt auf Art., Art. 4, Art. 85 Abs., Art. 89, Art. 9 Abs. 5, Art. 0, Art. 0 Abs. 4, Art. 04, Art. 09 Abs. 3, Art. Abs.,

Mehr

GRUNDSTUECKGEWINNSTEUER

GRUNDSTUECKGEWINNSTEUER GRUNDSTUECKGEWINNSTEUER Auszug aus dem kantonalen Steuergesetz Information zu 'Steuergesetz' Das kantonale Steuergesetz vom 5. Mai 000 dient als Grundlage für die Erhebung der Gemeindesteuern und für die

Mehr

STEUERGESETZ DER GEMEINDE CONTERS I.P.

STEUERGESETZ DER GEMEINDE CONTERS I.P. STEUERGESETZ DER GEMEINDE CONTERS I.P. INHALTSVERZEICHNIS SEITE 1 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Art. 2 Gegenstand Subsidiäres Recht II. MATERIELLES RECHT 1. Einkommens-

Mehr

Steuergesetz der Gemeinde Andeer

Steuergesetz der Gemeinde Andeer Steuergesetz der Gemeinde Andeer gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Die Gemeinde Andeer erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen

Mehr

- Massnahmen zur rationellen Energienutzung bei haustechnischen Anlagen; - Kosten für den Ersatz von Haushaltgeräten mit grossem Stromverbrauch.

- Massnahmen zur rationellen Energienutzung bei haustechnischen Anlagen; - Kosten für den Ersatz von Haushaltgeräten mit grossem Stromverbrauch. Energiespar- und Umweltschutzinvestitionen 1. Grundsatz Gemäss Art. 44 Abs. 2 zweiter Satz StG sind die Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gleichgestellt,

Mehr

Steuergesetz der Gemeinde Fideris

Steuergesetz der Gemeinde Fideris Steuergesetz der Gemeinde Fideris gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand 1 Die Gemeinde Fideris erhebt folgende Steuern nach

Mehr

Die Besteuerung nach dem Aufwand

Die Besteuerung nach dem Aufwand Kantonale Steuerverwaltung KSTV Rue Joseph-Piller 13, Postfach, 1701 Freiburg www.fr.ch/kstv Die Besteuerung nach dem Aufwand 1. In Kürze Die Besteuerung nach dem Aufwand ist für Ausländer vorgesehen,

Mehr

Eidgenössische Volksinitiative. (Bauspar-Initiative)» annehmen?

Eidgenössische Volksinitiative. (Bauspar-Initiative)» annehmen? Zweite Vorlage Eidgenössische Volksinitiative «Für ein steuerlich begünstigtes Bausparen zum Erwerb von selbst genutztem* Wohneigentum und zur Finanzierung von baulichen Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen

Mehr

Schuldzinsen und allgemeine Abzüge 1

Schuldzinsen und allgemeine Abzüge 1 Solothurner Steuerbuch Beiträge an die anerkannten Vorsorgeformen (Säule 3a) 41 Nr. 7 (Steuererklärung Ziff. 13) Gesetzliche Grundlagen 41 Abs. 1 lit. i StG Allgemeine Abzüge 1 Von den Einkünften werden

Mehr