Basisausbildung I. Einheiten des THW
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- Käte Hauer
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1 Basisausbildung I Lernabschnitt 1.0 Aufbau, Aufgaben und Einheiten des THW Überarbeitet von der Projektgruppe Agenda Ausbildung. Ein besonderer Dank gilt Thomas Scheibe (Bsb Ausbildung, GSt Köln), der bei der Entwicklung dieser Unterlage mitgewirkt hat
2 THW-Geschichte
3 Die Gründung Das Technische Hilfswerk blickt auf 55 Jahre ehrenamtliches Engagement zurück. Am 16. September 1950 erhielt Otto Lummitzsch den schriftlichen Auftrag des damaligen Bundesinnenministers Gustav Heinemann, mit der Aufstellung eines zivilen Ordnungsdienstes zu beginnen. Heute ist die Bundesanstalt eine der modernsten Hilfsorganisationen weltweit
4 Die Gründung Es war die Zeit der politischen und kulturellen Veränderungen und Neuerungen im Nachkriegs- Europa, als sich Heinemann und Lummitzsch am 22. August 1950 in Bonn zu Gesprächen über den Aufbau eines zivilen Schutzinstrumentes in der Bundesrepublik trafen. Im Zivil- und Katastrophenschutz waren zum damaligen Zeitpunkt kaum Strukturen in der neu gegründeten Republik vorhanden. Daher bedeutet die mündliche Zusage, die der Bundesinnenminister an jenem Abend gab, eine entscheidende Neuerung im deutschen Zivil- und Katastrophenschutz
5 Die Gründung Einen Monat später, am 16. September, hielt Otto Lummitzsch den Auftrag Heinemanns in Händen, mit den Arbeiten für die Aufstellung eines zivilen Ordnungsdienstes zu beginnen. Dies war die Geburtsstunde des Technischen Hilfswerks und Otto Lummitzsch wurde der erste Direktor. Seit 1953 ist das THW durch den Errichtungserlass des Bundesinnenministeriums eine Bundesanstalt
6 Die Gegenwart Das THW ist ein wichtiger Baustein im Katastrophenschutz Deutschlands, dies wurde in besonderer Weise anlässlich der Fußball-WM deutlich sagt Albrecht Broemme, Präsident des THW. Die Leistungsfähigkeit des THW hängt - neben der technischen Ausstattung - vom Ausbildungsstand der Helferinnen und der Helfer ab, das gilt für die Basisausbildung, für die Führungsausbildung und für Ausbildungslehrgänge von Spezialisten. Von Leonardo da Vinci stammt die Feststellung, die auch im 21. Jahrhundert noch gilt: "Wissen ist das Kind der Erfahrung" - und in der Ausbildung beim THW stecken über 50 Jahre Erfahrung! "
7 Rechtliche Grundlagen
8 Rechtliche Grundlagen Das Technisches Hilfswerk (THW) ist eine nicht rechtsfähige Bundesanstalt mit eigenem Verwaltungsunterbau im Geschäftsbereich des Bundesministerium des Innern. Grundlegende Regelungen sind im Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW-Helferrechtsgesetz THW-HelfRG) vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 3108) getroffen
9 Der gesetzliche Auftrag des THW ( 1 THW-HeRG) Technische Hilfe im Zivilschutz Technische Hilfe im Inland Örtliche Gefahrenabwehr auf Anforderung der zuständigen Stellen Technische Hilfe im Ausland im Auftrag der Bundesregierung
10 Stellung der Helfer (1) Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben werden im Technischen Hilfswerk Einheiten und Einrichtungen aus Helfern aufgestellt. Diese Helfer stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art. ( 1 (3) THW-HelfRG)
11 Stellung der Helfer (2) Helfer im Sinne des Helferrechtsgesetzes sind Personen, die sich freiwillig zum ehrenamtlichen Dienst im Technischen Hilfswerk verpflichtet haben. Die Helfer haben die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen und dienstlichen Anforderungen Folge zu leisten
12 Stellung der Helfer (3) Sie werden entsprechend den dienstlichen Erfordernissen aus- und fortgebildet. Die Ausbildungsveranstaltungen sollen in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfinden und zweihundert Stunden im Jahr nicht überschreiten. Ein Helfer kann entlassen werden, wenn er schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstößt oder für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr geeignet ist
13 Soziale Sicherung Helfern dürfen aus ihrer Dienstpflicht im THW keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in den sozialen Sicherungssystemen entstehen. Für Einsätze und Ausbildungsveranstaltungen ist jeder Helfer von seinem Arbeitgeber von der Pflicht zur Arbeitsleistung freizustellen. Dem Arbeitgeber wird der fortzuzahlende Arbeitslohn / das fortzuzahlende Gehalt auf Antrag vom THW erstattet. Für Selbstständige gilt eine besondere Regelung
14 Mitwirkungsverordnung und Helferrichtlinie Der Bundesminister des Innern hat durch die Verordnung über die Mitwirkung der Helfer im Technischen Hilfswerk (THW- Mitwirkungsverordnung) vom 11. Januar 2004 Zustandekommen, Inhalt und Beendigung des Helferdienstverhältnisses geregelt. Weitere Regelungen sind in der Richtlinie über die Mitwirkung der Helfer im Technischen Hilfswerk vom (Helferrichtlinie) enthalten
15 Helferstatus Nach der Mitwirkungsverordnung können im THW Helfer als Aktiver Helfer und aktive Helferin Reservehelfer und Reservehelferin Althelfer und Althelferin Junghelfer und Junghelferin mitwirken
16 Aktive Helferin/Aktiver Helfer (1)... kann werden, wer das 17. Lebensjahr vollendet hat und zum uneingeschränkten Dienst im THW bereit ist. Aktive Helfer wirken bei der Erfüllung der Aufgaben des Technischen Hilfswerks mit. Sie können in besondere Funktionen (Trupp-, Gruppen-, Zugführer, Kraftfahrer, Sanitäter usw.) berufen werden und nehmen an den angeordneten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teil
17 Aktive Helferin/Aktiver Helfer (2) Nach 9 der Helferrichtlinie hat jede jeder aktiver Helfer mindestens eine Dienstzeit von 120 Stunden pro Jahr zu leisten
18 Aufnahme (1) Als aktiver Helfer kann in das THW aufgenommen werden, wer das siebzehnte Lebensjahr vollendet hat und noch nicht 60 Jahre alt ist, die erforderliche Tauglichkeit besitzt, seinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat und für den Dienst im THW im Frieden und im Verteidigungsfall zur Verfügung steht
19 Aufnahme (2) Der Bewerber ist vor Aufnahme über Wesen und Aufgabe des THW sowie die Rechte und Pflichten eines Helfers zu informieren. Die Aufnahme des neuen Helfers und damit die Begründung des Dienstverhältnisses erfolgt durch die Annahme des Aufnahmeantrags durch den Ortsbeauftragten. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht
20 Aufnahme (3) Das Dienstverhältnis des aktiven Helfers / der aktiven Helferin beginnt mit einer sechsmonatigen Probezeit. Innerhalb der Probezeit können das THW als auch der Helfer ohne Angabe von Gründen das Dienstverhältnis durch schriftliche Erklärung beenden. Die Dauer der Probezeit kann aus wichtigem Grund entfallen, verkürzt oder bis zu insgesamt zwölf Monate verlängert werden
21 Freistellung von der Wehrpflicht bzw. Zivildienst (1) Strebt ein Helfer seine Freistellung vom Wehr- bzw. Zivildienst an, so gibt er bei seiner Aufnahme in das THW gleichzeitig die nach 13 a des Wehrpflichtgesetzes oder 14 (1) des Zivildienstgesetzes vorgesehene Verpflichtungserklärung (Freistellungsantrag) ab
22 Freistellung von der Wehrpflicht bzw. Zivildienst (2) Erst nach Zustimmung zu dem Freistellungsantrag durch das Kreiswehrersatzamt bzw. das Bundesamt für den Zivildienst ist der Helfer vom Wehr- bzw. Zivildienst freigestellt
23 Reservehelferin/Reservehelfer (1)... kann werden, wer als aktiver Helfer mitgewirkt hat und sich weiterhin für Einsätze zur Verfügung stellt. Reservehelfer behalten ihre persönliche Ausstattung und können zu Einsätzen herangezogen werden, wenn die hierfür erforderlichen aktiven Helfer im Ortsverband nicht zur Verfügung stehen. Sie nehmen an den zur Aufrechterhaltung des notwendigen Kenntnis- und Wissenstandes erforderlichen Fortbildungs- Veranstaltungen teil
24 Reservehelferin/Reservehelfer (2) Der Mindestumfang der Dienstleistung beträgt 1/5 derjenigen des aktiven Helfers. Die persönliche Ausstattung bewahren Reservehelfer privat auf, soweit im Ortsverband keine Unterbringungsmöglichkeit besteht. Sie tragen Dienststellungskennzeichen
25 Althelferin/Althelfer... kann werden, wer als aktiver Helfer oder Reservehelfer mitgewirkt hat und dem Technischen Hilfswerk kameradschaftlich verbunden bleiben möchte. Althelfer nehmen nicht mehr regelmäßig am Dienst teil, können aber mit ihrem Einverständnis zu Einsätzen und besonderen Ausbildungsveranstaltungen herangezogen werden, sofern sie körperlich geeignet sind
26 Junghelferin/Junghelfer... kann werden, wer das zehnte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat und an einer späteren Übernahme als aktiver Helfer interessiert ist. Junghelfer erhalten eine kind- oder jugendgemäße Ausbildung und Betreuung, die sie auf ihre spätere Verwendung als aktive Helfer oder Helferin vorbereiten soll. Sie werden nicht zur unmittelbaren Hilfeleistung bei Einsätzen herangezogen
27 Junghelferin/Junghelfer Junghelfer können vor der Übernahme als Aktiver Helfer anhand des Jugendausbildungsleitfadens an den Inhalten der Basisausbildung I ausgebildet werden. Junghelfer, die im Zeitraum Ihrer Mitgliedschaft in der THW-Jugend gemäß Jugendausbildungsleitfaden ausgebildet wurden und erfolgreich die Basisausbildung I-Prüfung abgeschlossen haben, sind bis zur späteren Übernahme als aktiver Helfer Junghelfer in Ihrer Jugendgruppe
28 Pflichten der Helferin/des Helfers (1) Jeder Helfer hat die Pflicht sich über die für ihn maßgeblichen Diensttermine zu informieren, an den angeordneten Dienstveranstaltungen (Ausbildungsveranstaltungen, Lehrgängen, Übungen und Einsätzen) pünktlich und regelmäßig teilzunehmen, die Dienst-, Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten,
29 Pflichten der Helferin/des Helfers (2) dienstlichen Weisungen nachzukommen, der Berufung in besondere Funktionen Folge zu leisten; von einer Berufung soll Abstand genommen werden, wenn diese für den Helfer wegen persönlicher, insbesondere beruflicher und familiärer Gründe eine besondere Härte darstellen würde,
30 Pflichten der Helferin/des Helfers (3) Ausstattung und Einrichtungen sorgfältig und nur zu dienstlichen Zwecken zu verwenden, sowie die überlassene persönliche Ausstattung beim Ausscheiden aus dem THW unverzüglich zurückzugeben oder Wertersatz zu leisten, sich in die Gemeinschaft einzufügen, sich kameradschaftlich zu verhalten und das Ansehen des THW in der Öffentlichkeit nicht zu schädigen
31 Rechte der Helferin/des Helfers (1) Jeder Helfer hat das Recht auf Ausbildung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, auf Erstattung barer Auslagen, auf persönliche Ausstattung nach der Stärke- und Ausstattungsnachweisung,
32 Rechte der Helferin/des Helfers (2) Jeder Helfer hat das Recht auf Freistellung von der Pflicht zur Arbeitsleistung und auf fortgewährte Leistungen bei Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen während der Arbeitszeit, Versicherungsschutz bei Unfällen während des Dienstes und auf dem Weg zur oder von der Unterkunft,
33 Rechte der Helferin/des Helfers (3) Jeder Helfer hat das Recht auf Erholungsurlaub (6 Wochen im Kalenderjahr), auf Dienstbefreiung (nur aus wichtigem Grund und mit Genehmigung des Ortsbeauftragten), auf Sonderurlaub (auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen)
34 Erholungsurlaub (1) Jedem Helfer stehen sechs Wochen Erholungsurlaub im Kalenderjahr zu. Dieser Urlaub ist nicht übertragbar. Der Erholungsurlaub soll in höchstens zwei Abschnitten im Jahr genommen werden, wobei die Dauer eines Abschnitts mindestens eine Woche betragen muss. Die Urlaubswoche läuft von Montag bis Sonntag
35 Erholungsurlaub (2) Der Urlaub soll spätestens zwei Wochen vor Antritt schriftlich dem Ortsbeauftragten angezeigt werden. Aus wichtigem Grund (z.b. Großeinsatz des Ortsverbandes) kann der Erholungsurlaub versagt werden. Er endet mit der Feststellung des Spannungsoder Verteidigungsfalles
36 Dienstbefreiung Von einzelnen Dienstveranstaltungen kann dem Helfer / der Helferin aus wichtigem Grund Dienstbefreiung gewährt werden. Als wichtiger Grund kommen z.b. familiäre oder berufliche Termine von großer Bedeutung (Erwartete Niederkunft der Ehefrau, Facharbeiterprüfung o.ä.) in Betracht. Dienstbefreiung ist grundsätzliche vor der betreffenden Dienstveranstaltung zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Ortsbeauftragte
37 Arbeitsmedizinische Untersuchung Beim Eintritt in das THW als aktiver Helfer, beim Statuswechsel vom Junghelfer zum aktiven Helfer und bei sonstigem Bedarf wird der Helfer gesundheitlich untersucht Ärztliches Untersuchungsergebnis nach 17 Absatz 5 WPflG nicht älter als halbes Jahr oder eine arbeitsmedizinische Untersuchung
38 Erkrankung/Unfall Ist ein Helfer infolge Erkrankung nicht in der Lage, am Dienst teilzunehmen, so hat er dies unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzuzeigen. Die Kosten dieser Bescheinigung trägt der Helfer. Die Krankmeldung hat vor der jeweiligen Dienstveranstaltung, spätestens jedoch drei Werktage danach beim Ortsverband vorzuliegen. Liegt diese Bescheinigung vor Beginn der Dienstveranstaltung nicht vor, so hat der Helfer telefonisch seine Verhinderung beim Ortsbeauftragten anzuzeigen
39 Dienstpflichtverletzung (1) Mögliche Dienstpflichtverletzungen: unentschuldigtes Fehlen bei Dienstveranstaltungen sowie verspätete Anzeige der Dienstverhinderung oder verspätete Vorlage der Krankmeldung, Weigerung, am Dienst teilzunehmen, Nichtbefolgung dienstlicher Weisungen vorsätzliche oder grobe fahrlässige Beschädigung oder Verlust der Ausstattung sowie Benutzung für private Zwecke ohne Genehmigung,
40 Dienstpflichtverletzung (2) Alkoholmissbrauch oder Genuss sonstiger berauschender Mittel im Dienst, Nichtmitteilung und verspätete Mitteilung der für Einsätze, Ausbildung und Betreuung erforderlichen personenbezogenen Daten, Fahren von Dienstfahrzeugen ohne Fahrerlaubnis (Führerschein) THW-Fahrgenehmigung oder Fahrauftrag,
41 Dienstpflichtverletzung (3) schuldhafter Verstoß gegen Dienst- Ausbildungs- oder Unfallverhütungsvorschriften, Schädigung des Ansehens des THW
42 Mögliche Folgen von Dienstpflichtverletzungen (1) Im Falle einer Dienstpflichtverletzung kann der Helfer vom Ortsbeauftragten schriftlich ermahnt werden. Gegen diese Ermahnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Ortsbeauftragten Widerspruch eingelegt werden. Hilft der Ortsbeauftragte dem Widerspruch nicht ab, entscheidet der Landesbeauftragte
43 Mögliche Folgen von Dienstpflichtverletzungen (2) Ein grober Verstoß bzw. wiederholte Dienstpflichtverletzung kann die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens zur Folge haben. Bei einem schuldhaften Verstoß gegen die übernommenen Pflichten, der so schwerwiegend ist, dass die Fortsetzung des Helferdienstverhältnisses für das THW unzumutbar ist, kann der Helfer entlassen werden
44 Beendigung des Dienstverhältnisses (1) Die Zugehörigkeit eines Helfers zum THW endet: bei aktiven Helfern und bei Reservehelfern mit Vollendung des 60. Lebensjahres, es sei denn, sie werden Althelfer im THW bei Junghelfer mit Vollendung des 18. Lebensjahres, es sei denn, sie wirken als aktive Helfer weiterhin mit, durch schriftliche Erklärung des Helfers (Kündigungsfrist: vier Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres),
45 Beendigung des Dienstverhältnisses (2) durch Entlassung bei schweren Dienstpflichtverletzungen, während der Probezeit ohne Angabe von Gründen, wenn die körperliche, geistige oder fachliche Eignung nicht mehr gegeben ist, wenn sich der Helfer nicht zum demokratischen Rechtsstaat bekennt, bei Ausschluss vom Wahlrecht nach 13 Bundeswahlgesetz
46 Beendigung des Dienstverhältnisses (3) durch Entlassung bei rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber, es sei denn, die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt bei Auflösung von Einrichtungen oder deren Einheiten, in dem der Helfer mitwirkt
47 Aufgaben der Helfervertretungen Die Wahrung der Interessen einzelner Helfer oder einer Mehrzahl von Helfern erfolgt durch gewählte Helfervertretungen. Helfervertretungen sind auf den Organisationsstufen des THW: auf Ortsebene auf Landesebene auf Bundesebene der Helfersprecher der Landessprecher der Bundessprecher
48 Aufgaben der Helfervertretungen im Ortsverband Der Helfersprecher vertritt die Belange der Helfer gegenüber dem Ortsbeauftragten. Er wirkt mit bei: grundsätzlichen Angelegenheiten des Ortsverbandes, Beauftragung, Bestellung und Abberufung von Führungskräften, Entlassung eines Helfers ohne dessen Antrag, Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Helfern untereinander oder mit Führungskräften auf Antrag eines der Betroffenen,
49 Aufgaben der Helfervertretungen im Ortsverband Einrichtung und Ordnung der Unterkunft, Dienst- und Ausbildungsplangestaltung, Berufung der Ortsbeauftragten
50 Die Struktur und Gliederung des THW
51 Die Gliederung Leitung 2 Schulen 2 Logistikzentren 8 Landesverbände mit 66 Geschäftsstellen 665 Ortsverbände Mit mehr als ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern Nairobi
52 Das THW - Fakten über Verhältnis hauptamtliche Mitarbeiter zu ehrenamtlichen Helfern 1,2 % ha. Mitarbeiter 98,8 % ea. Helfer
53 Aufbau der THW-Leitung Die Gesamtleitung des THW obliegt dem Präsidenten. Die THW-Leitung gliedert sich in drei Abteilungen mit insgesamt 14 Referaten: Präsident THW Innenrevision Controlling Vize-Präsident THW Präsidialbüro Abteilung Ehrenamt Abteilung Einsatz Abteilung Zentrale Dienstleitungen
54 Struktur der THW-Leitung Abteilung Ehrenamt Abteilung Einsatz Abteilung Zentrale Dienstleistungen EA 1 Grundsatzangelegenheiten E 1 Führungs- und Einsatz- Grundsätze, Inlandseinsätze Z 1 Personalmanagement/ -entwicklung EA 2 Helferangelegenheiten E 2 Auslandsprojekte Z 2 Organisationsangelegenheiten, Innerer Dienst, Bau- und Liegenschaftsverwaltung EA 3 Aus- und Fortbildung EA EA 4 Öffentlichkeitsarbeit. Medienarbeit und Jugend E 3 Internationale Zusammenarbeit E 4 Logistik E 5 Technik Z 3 Finanzmanagement Z 4 Rechtsangelegenheiten und Vertragsmanagement Z 5 Informations- und Kommunikationstechnik
55 Strukur des Zentrum für Aus- und Fortbildung (ZAF) Leitung Anbindung als Referat in der Abteilung EA Zentralbereich Zentrum für Aus- und Fortbildung (ZAF) ZentrumsleiterIn ZAF: Planung/ Entwicklung Methodik/ Didaktik / QS Zentrale Dienste Lehrbereich LB-DSt: 1 SbE BUS BUS Neuhausen SchulmanagerIn Hoya SchulmanagerIn GSt: 1 BSb OV: 1 AB Ausland Leitung, Führung & Telekommunikation Spezialisten & Funktioner Jugend Unterführer Spezialisten & Funktioner Ausbilder Erprobung
56 Die Struktur der Landes- und Länderverbände Unterhalb der THW-Leitung gliedert sich die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk in acht Landes- / Länderverbände. Verantwortlicher Leiter eines Landes- bzw. Länderverbandes ist der Landesbeauftragte (LB). Die LB-Dienststelle gliedert sich wie folgt auf: Landesbeauftragter Fachreferat Referat Zentrale Verwaltung
57 Die Landes- und Länderverbände Länderverband Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein Länderverband Bremen, Niedersachsen Bundesschule Hoya (BuS Hoya) Länderverband Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt Landesverband Nordrhein-Westfalen Logistikzentrum Logistikzentrum Heiligenhaus (LogH) Bundesanstalt THW (THW-Leitung) Länderverband Sachsen, Thüringen Länderverband Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland Bundesschule Neuhausen (BuS Neuhausen) Landesverband Baden-Württemberg Landesverband Bayern
58 Die Geschäftsführerbereiche Jeder Landes-/Länderverband gliedert sich in mehrere Geschäftsführerbereiche (GFB). Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle. Ihm unterstehen weitere Mitarbeiter: Geschäftsführer (GF) Sachbearbeiter Einsatz (Sb E) Bürosachbearbeiter Ausbildung (Bsb Ausb) Sachbearbeiter Verwaltung (Sb V) Bürosachbearbeiter Verwaltung (Bsb V) Bürosachbearbeiter Ausstattung (Bsb Ausst) Gerätehandwerker (Ghw)
59 Das THW vor Ort Der Ortsverband als ehrenamtliche Organisationseinheit ist die Einsatzbasis des THW. Der Ortsbeauftragte ist der Dienststellenleiter des Ortsverbandes. Ein Ortsverband besteht immer aus: einem OV-Stab zur Verwaltung, mindestens einem Technischen Zug und der Jugendgruppe
60 Die Aufgaben des Ortsbeauftragten Der Ortsbeauftragte (OB) leitet den Ortsverband. Er repräsentiert das THW vor Ort. Er vertritt die Interessen und fördert das Ansehen des THW. Er sorgt für vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Landesbeauftragten, Geschäftsführer und Einheitsführer. Er beruft den Ortsausschuss ein
61 Die Aufgaben des Ortsbeauftragten Er hat den Vorsitz im Ortsausschuss inne. Darüber hinaus trägt er die Verantwortung für: Maßnahmen der Einsatzvorbereitung und -durchführung Ausbildung der Helfer seines Ortsverbandes Helferaufnahme, Dienstüberwachung usw. Darstellung des Ortsverbandes in der Öffentlichkeit Beachtung der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und Arbeitsschutzvorschriften
62 Der OV-Stab Dem Ortsbeauftragten steht ein Stab von Helfern für die Erledigung dieser Aufgaben zur Seite:
63 Der OV-Stab Ortsbeauftragter (OB) Stv. Ortsbeauftragter (stv. OB) Fachberater Ausbildungsbeauftragter (AB) Schirrmeister (SM) Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit und Helferwerbung (BÖH) Jugendbetreuer (JB) Koch Verwaltungshelfer (VwHe)
64 Aufgaben des stellvertretenden Ortsbeauftragten Der stellvertretende Ortsbeauftragte (stv. OB) vertritt den Ortsbeauftragten in der Leitung des Ortsverbandes, darüber hinaus leitet er den OV-Stab
65 Aufgaben des Ausbildungsbeauftragten Der Ausbildungsbeauftragte (AB) koordiniert und steuert verantwortlich die Ausbildung im Ortsverband. Er vertritt den stv. Ortsbeauftragten in seiner Abwesenheit
66 Aufgaben des Fachberaters Die Fachberater (FB) berät Einsatzleiter und Stäbe. Außerhalb von Einsätzen, hält er Verbindung mit Führungskräften Dritter, wirkt mit bei der Vorbereitung und Durchführung von Ausbildungen und Übungen. Er wirkt mit bei der Erstellung und Aktualisierung der vorbereitenden Einsatzunterlagen
67 Der OV-Stab Aufgaben des Schirrmeister Der Schirrmeister (SM) ist für die Wartung und Pflege der Ausstattung und deren Verwaltung verantwortlich. Aufgaben des Jugendbetreuers Dem Jugendbetreuer (JB) obliegt die Betreuung und Ausbildung der Jugendgruppe im Ortsverband
68 Der OV-Stab Aufgaben des Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit und Helferwerbung Der Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit und Helferwerbung (BÖH) unterstützt den Ortsbeauftragten bei allen nach innen und außen wirkenden Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit
69 Der OV-Stab Aufgaben des Koch Der Koch ist für die Eigenversorgung des Ortsverbandes verantwortlich. Aufgaben des Verwaltungshelfers Der Verwaltungshelfer (VwHe) unterstützt den Ortsbeauftragten bei der ordnungsgemäßen Abwicklung der Verwaltungsarbeiten im OV
70 Der Ortsauschuss Der Ortsausschuss berät den Ortsbeauftragten. Der Ortsausschuss besteht aus dem Ortsbeauftragten (Vorsitz) den Mitgliedern des OV-Stabes den Einheitsführern dem Helfersprecher dem stv. Helfersprecher
71 Der Ortsauschuss... ist unter anderem beratend zuständig für 1. Grundsätzliche Angelegenheiten des Ortsverbandes, insbesondere bezüglich der organisatorischen und haushaltsmäßigen Fragen, wie beispielsweise der Organisation der Einsatzplanung (einschließlich Hilfeleistungen) der Ausbildung der Helferbetreuung der Öffentlichkeitsarbeit der Verwaltung
72 Der Ortsauschuss... ist unter anderem beratend zuständig für 2. Fragen zur Einrichtung und Ordnung der Unterkunft 3. Helfererhaltung und gewinnung sowie Jugendarbeit im Ortsverband
73 Dienststellungskennzeichen Gold auf Blau Ortsbeauftragte Silber (weiß) auf Blau Stellvertretender Ortsbeauftragte Ausbildungsbeauftragte Fachberater Koch Verwaltungshelfer Schirrmeister Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit und Helferwerbung Jugendbetreuer
74 Dienststellungskennzeichen Hellblau auf Dunkelblau Zugführer Zugtruppführer Gruppenführer Truppführer
75 Taktische Einheiten und Ausstattung
76 Was ist eine taktische Einheit Sie ist eine Einheit, die auf Grund ihrer Führung, Stärke und Ausrüstung in der Lage ist, einen ihrer Aufgabenstellung entsprechenden Auftrag selbständig zu erfüllen. Im Falle eines Zivilschutzeinsatz muss die taktische Einheit die ersten 12 Stunden ohne fremde Unterstützung selbständig arbeiten können
77 Taktische Einheiten und Ausstattung des THW Das THW kommt immer dann zum Einsatz, wenn es durch zuständige Stellen angefordert wird. Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat das THW als einsatztaktische Einheiten aufgestellt. Technische Züge
78 Der Technische Zug (TZ)... ist die Basiseinheit des THW. Zu ihm gehören immer ein Zugtrupp, mindestens eine Bergungsgruppe und mindestens eine Fachgruppe. Zugtrupp 1. Bergungsgruppe 2. Bergungsgruppe Fachgruppe
79 Folgende (Teil-) Einheiten wurden aufgestellt: Zugtrupp (ZTr) 1. Bergungsgruppe (B1) 2. Bergungsgruppe (B2) Fachgruppe Räumen (FGr R) Fachgruppe Wassergefahren (FGr W) Fachgruppe Brückenbau (FGr BrB) Fachgruppe Ortung (FGr O) Fachgruppe Sprengen (FGr Sp)
80 Folgende (Teil-) Einheiten wurden aufgestellt: Fachgruppe Infrastruktur (FGr I) Fachgruppe Elektroversorgung (FGr E) Fachgruppe Trinkwasserversorgung (FGr TW) Fachgruppe Wasserschaden / Pumpen (FGr WP) Fachgruppe Ölschaden (FGr Öl) Fachgruppe Beleuchtung (FGr Bel) Fachgruppe Logistik (FGr Log) Fachgruppe Führung / Kommunikation (FGr FK)
81 Die Stärkemeldung Die Stärkemeldung von Einheiten wird nach genauen Vorgaben gemeldet. Zugführer 1 / 1 / 2 / 4 Beispiel Zugtrupp Die Einheit meldet sich bei Ihrem Vorgesetzten mit einer Stärke von: Unterführer (hier: Zugtruppführer) Helfer Gesamtstärke 1 Zugführer 1 Unterführer 2 Helfer Die Gesamtstärke beträgt also 4 Helfer und wird zur besseren Übersichtlichkeit immer unterstrichen
82 Der Zugtrupp [ZTr] (1) 1 / 1 / 2 / 4 Zugführer Mannschaftstransportwagen (MTW) Unterführer (hier: Zugtruppführer) Helfer Gesamtstärke
83 Der Zugtrupp [ZTr] (2) dient der Führung des Technischen Zuges. Im Einsatz richtet er eine Führungsstelle für den Technischen Zug ein und betreibt sie. Ferner organisiert der Zugtrupp den Personal- und Materialeinsatz sowie die Logistik der unterstellten Einheiten
84 Der Zugtrupp [ZTr] (3) Geräteausstattung: Führungsmittel Kommunikationsmittel Erkundungsgerät Verkehrssicherungsmittel
85 Die 1. Bergungsgruppe [B 1] (1) - / 2 / 7 / 9 Gerätekraftwagen I (GKW I) Anhänger 7 t (Anh 7t) Gabelstabler 30 kn (Stabler 3) ASH Jeweils mindestens zweimal pro Landes- /Länderverband wird die Ausstattung der 1. Bergungsgruppe durch eine universelle Abstützund Sicherungs- Komponente aus Holzbauteilen Abstütz- System Holz (ASH) ergänzt
86 Die 1. Bergungsgruppe [B 1] (2)... rettet Menschen und Tiere und birgt Sachwerte aus Gefahrenlagen, einschließlich Wassergefahren. Sie führt Sicherungsarbeiten an Schadenstellen durch, leistet leichte Räumarbeiten und richtet Wege und Übergänge her
87 Die 1. Bergungsgruppe [B 1] (3) Geräteausstattung (u.a.): Schweiß- und Brennschneidgerät Kettenmotorsägen Atemschutzgeräte Krankentransportausstattung Hebekissen Stromerzeuger Leitern Einsatzgerüstsystem
88 Die 1. Bergungsgruppe [B 1] (4) Einige 1. Bergungsgruppen sind mit dem Abstützsystem Holz (ASH) oder Einsatz-Gerüstsystem (EGS) ausgestattet. Das ASH besteht u.a. aus vorgefertigten 20/24 cm Holzbalken. Damit ist ein Abstützen von Hauswänden auf 15 m Höhe und 10 m Breite möglich. Durch diesen Systembaukasten entfällt die langwierige Beschaffung der notwendigen Hölzer ein entscheidender Zeitvorteil!
89 Die 2. Bergungsgruppe [B 2] (1) 2. Bergungsgruppe, Typ A [B 2 (A)] - / 2 / 7 / 9 A Mehrzweckkraftwagen 4,5 t (MzKW 4,5t) Netzersatzanlage 50 kva / Lichtmast (NEA50LiMa) 2. Bergungsgruppe, Typ B [B 2 (B)] - / 3 / 9 / 12 B Mehrzweckkraftwagen 4,5 t (MzKW 4,5t) Netzersatzanlage 50 kva / Lichtmast (NEA50LiMa)
90 Die 2. Bergungsgruppe [B 2] (2)... unterstützt technisch und personell die Fachgruppen der Technischen Züge, vor allem durch die Bereitstellung von elektrischer Energie und Licht. Sie führt schweres Gerät mit
91 Die 2. Bergungsgruppe [B 2 (A)] (3) Geräteausstattung (u.a.): Stromerzeuger 50 kva Elektro-Schweißgerät Kettenmotorsägen Atemschutzgeräte Krankentransportausstattung Tauchpumpen Hebekissen Leitern
92 Die 2. Bergungsgruppe [B 2 (B)] (4)... ist zusätzlich mit Geräten zur schweren Bergung ausgestattet: Hebekissen 135 t Betonkettensäge Kernbohrgerät Plasmaschneider Betonkettensäge
93 Die Fachgruppe Infrastruktur [FGr I] (1) - / 3 / 9 / 12 Mannschaftslastwagen IV (MLW IV) Mannschaftslastwagen IV (MLW IV) Die Fachgruppe Infrastruktur führt zur Beseitigung von Gefahren und Notlagen notwendige Sicherungs- oder Absperrmaßnahmen an Elektro-, Wasser-, Gas- und Abwasserleitungen im Bereich der Haus- und Gebäudetechnik durch
94 Die Fachgruppe Infrastruktur [FGr I] (2)... setzt wichtige Verteiler- und Verbraucheranlagen auf der Ebene Hausanschluss wieder instand. Richtet Elektro-, Wasser- und Abwassersysteme in Notunterkünften und Einrichtungen öffentlichen Interesses ein und stellt die Stromversorgung von Einsatzgeräten an der Schadensstelle sicher. Sie wirkt beim Betrieb von Notbrunnen mit
95 Die Fachgruppe Infrastruktur [FGr I] (3) Geräteausstattung (u.a.): Werkstattausstattung Hausund Elektroinstallation Verschlussausstattung Rohre Pumpenausstattung Energieverteilersatz Baustromverteiler Messgerät Elektro Schweißgeräte Löt-Ausstattung
96 Die Fachgruppe Räumen, Typ A [FGr R (A)] - / 2 / 7 / 9 A LKW-Kipper, 9 t (LKW-K 9t) Anh. Tieflader (Anh Tiefl) Anhänger Drucklufterzeuger (Anh DLE) Bergungsräumgerät Radlader (BRmG-R) alternativ Bergungsräumgerät Bagger (BRmG-B) mit Anbaugerät
97 Die Fachgruppe Räumen, Typ B [FGr R (B)] - / 2 / 7 / 9 B Lastkraftwagen-Kipper 7 t (LKW-K 7t) Anhänger-Tieflader 5t (Anh Tiefl 5t) Bergungsräumgerät, klein (BRmG, kl) Die Fachgruppe Räumen, Typ B ist mit einem kleineren Bergungsräumgerät ausgestattet
98 Die Fachgruppe Räumen... beseitigt Hindernisse und Trümmer oder ebnet diese ein, schafft Zu- und Abfahrtswege. Sie unterstützt das Vordringen zu Eingeschlossenen (z.b. durch Beseitigen großer Trümmer) und führt unaufschiebbare Sicherungsarbeiten durch
99 Die Fachgruppe Räumen, Typ A [FGr R (A)] Geräteausstattung (u.a.): Bergungsräumgerät mit Tieflöffel Polygreifer Palettengabel Hydr. Aufbruchhammer Anschlagmittel Drucklufterzeuger
100 Die Fachgruppe Sprengen [FGr Sp] (1) - / 2 / 4 / 6 Sp Mannschaftstransportwagen V (MTW V) Die Fachgruppe Sprengen übernimmt unter Einsatz der Sprengtechnik Aufgaben zur Rettung von Menschen und Tieren, zur Erhaltung bedeutender Sachwerte sowie zur Beseitigung von Gefahrenquellen
101 Die Fachgruppe Sprengen [FGr Sp] (2) Geräteausstattung (u.a.): Sprengausstattung Werkzeugausstattung für Sprengvorbereitung Absperrmaterial
102 Die Fachgruppe Wassergefahren, Typ A [FGr W (A)] - / 3 / 9 / 12 A Lastkraftwagen 7 t Ladekran 19 mt (LKW 7t Lkr 19 mt) und Gerätecontainer Schlauchboot 1 t (SchlB 1t) auf Transportanhänger (Anh SchlB) 2 x Mehrzweck-Arbeitsboot (MzAB) auf Transport-Anhänger (Anh MzAB) alternativ S-Boot
103 Die Fachgruppe Wassergefahren, Typ B [FGr W (B)] - / 3 / 9 / 12 B Lastkraftwagen 7 t Ladekran 19 mt (LKW 7t Lkr 19 mt) Schlauchboot 1 t (SchlB 1t) auf Transportanhänger (Anh SchlB) Transport von Frischmilch während des Elbe-Hochwassers 4 Mehrzweck-Ponton (MzPt) auf Ponton-Transport-Anhänger (Anh Pt)
104 Die Fachgruppe Wassergefahren... rettet Menschen und Tiere und birgt Sachwerte aus Wassergefahren. Bei Hochwasser wirkt sie zusammen mit anderen Einsatzkräften bei der Versorgung der Bevölkerung mit und transportiert schwere Lasten. Ferner arbeitet sie bei der Damm- und Deichsicherung mit. Mehrzweck-Arbeitsboot beim Sandsacktransport
105 Die Fachgruppe Wassergefahren, Typ B [FGr W (B)] Die Geräteausstattung der FGr W beinhaltet die Boots- und Fahrausstattungen, Sicherheits- und Rettungsmittel, Handwerkszeug und eine erweiterte Funkausstattung. Die Gerätschaften werden in einem 10 -Container, der gleichzeitig Gerätedepot an der Einsatzstelle sein kann, verstaut und mit dem LKW transportiert
106 Die Fachgruppe Ortung [FGr O] Die Fachgruppe Ortung, Typ A [FGr O (A)] - / 3 / 9 / 12 A A Mannschaftstransportwagen (MTW) Rettungshunde- Transportanhänger (AnhHund) 6 x Die Fachgruppe Ortung, Typ B [FGr O (B)] - / 2 / 7 / 9 B Mannschaftstransportwagen (MTW)
107 Die Fachgruppe Ortung [FGr O]... erkundet Schadensgebiete und ortet Verschüttete und Eingeschlossene mittels technischer Ortungsgeräte und durch den Einsatz ausgebildeter und geprüfter Rettungshunde. Sie unterstützt insbesondere Bergungseinheiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
108 Die Fachgruppe Ortung, Typ A [FGr O (A)] Geräteausstattung (u.a.): Verschüttetensuchgerät Rettungs- und Sanitätsausstattung Sicherungsausstattung Erkundungsausstattung Verkehrssicherungsgerät
109 Die Fachgruppe Elektroversorgung [FGr E] (1) - / 2 / 7 / 9 Lastkraftwagen 7t mit Ladebordwand (LKW 7t Lbw) Netzersatzanlage 200 kva (Anh NEA 200)
110 Die Fachgruppe Elektroversorgung [FGr E] (2)... betreibt temporäre Stromversorgung mittels Netzersatzanlagen für Notunterkünfte, kommunale Energieversorgungsanlagen, Einrichtungen und Betriebe öffentlichen Interesses sowie für andere Bedarfsträger. Sie führt zur Abwehr von Gefahren unaufschiebbare Reparaturarbeiten an elektrischen Versorgungsanlagen durch
111 Die Fachgruppe Elektroversorgung [FGr E] (3) Geräteausstattung (u.a.): Netzersatzanlage 200 kva Energieverteilersatz und Kabel Baustromverteiler Werkstattausstattung Kabel/Freileitung Werkzeug Elektriker Werkzeug Kabelmonteur Mess- und Prüfgeräte Flutlichtleuchtensatz
112 Die Fachgruppe Wasserschaden/Pumpen [FGr WP] (1) - / 2 / 7 / 9 Lastkraftwagen 7 t mit Ladebordwand (LKW 7 t Lbw) Anhänger 7 t (Anh 7 t) Mannschaftlastwagen IV (MLW IV) Schmutzwasser-Kreiselpumpe 5000 oder l/min (Anh SwPu 5000/15.000)
113 Die Fachgruppe Wasserschaden/Pumpen [FGr WP] (2)... führt zur Abwehr von Gefahren bei Überflutungen und Überschwemmungen größeren Ausmaßes Pump- und Lenzarbeiten durch, beseitigt Abwasser aus Schadengebieten (u. a. durch Absperren und Pumparbeiten im Bereich der Kanalisation) und bekämpft schädigend eindringendes Schmutzwasser (z. B. in Kellern, Schutzräumen, Brunnen und anderen Anlagen öffentlichen Interesses)
114 Die Fachgruppe Wasserschaden/Pumpen [FGr WP] (3) Geräteausstattung (u.a.): Werkstattausstattung Abwasser Tauchpumpen (Gesamtförderleistung l/min) Schmutzwasserkreiselpumpe (5.000 oder l/min) Pumpenzubehör Brennerausstattung Flutlichtleuchtensatz Schlauchpflegegerät
115 Die Fachgruppe Trinkwasserversorgung [FGr TW] (1) - / 3 / 15 / 18 THW Lastkraftwagen 7t mit Ladebordwand (LKW 7 t Lbw) Anhänger 7 t (Anh 7t) Mannschaftstransportwagen V (MTW V)
116 Die Fachgruppe Trinkwasserversorgung [FGr TW] (2)... betreibt die Trinkwasserversorgung in Großschadenslagen mittels mobiler Trinkwasseraufbereitungsanlagen. Sie fördert, lagert, transportiert und verteilt Trinkwasser für die betroffene Bevölkerung. Sie versorgt Notunterkünfte, Einrichtungen und Betriebe öffentlichen Interesses sowie andere Hilfskräfte, im Besonderen im Rahmen der humanitären Hilfe im Ausland
117 Die Fachgruppe Trinkwasserversorgung [FGr TW] (3) Geräteausstattung (u.a.): Wasseranalyseausstattung Messgeräte Wasser Pumpenausstattung Werkstattausstattung Wasserinstallation Schweiß- und Brennschneidegerät Flutlichtleuchtensatz Stromerzeuger 8 kva Verschiedene Trinkwasseraufbereitungsanlagen
118 Die Fachgruppe Brückenbau [FGr BrB] (1) - / 4 / 14 = 18 Lastkraftwagen mit Ladekran 30 mt (LKW-K Lkr 30 mt) Mehrzweckkraftwagen, Typ A (MzKW-A) Anhänger 18 t Plattform (Anh 18 t Cont) Schlauchboot 1 t (SchlB 1t) auf Transportanhänger (Anh SchlB)
119 Die Fachgruppe Brückenbau [FGr BrB] (2)... errichtet temporäre Übergänge und Brücken und repariert zerstörte Brückenteile für die Bevölkerung, bei Fluchtbewegungen, zur Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Versorgung, für die Einheiten des THW und für andere Hilfskräfte, insbesondere im Rahmen der humanitären Hilfe im Ausland
120 Die Fachgruppe Brückenbau [FGr BrB] (3) Geräteausstattung (u.a.): Erdbohrgerät Zuggerät 32 kn Zuggerät 16 kn Hydraulische Heber Vermessungsausstattung Stromerzeuger 3 kva Schlauchboot, Paddel
121 Die Fachgruppe Ölschaden, Typ A [FGr Ö (A)] (1) - / 4 / 14 / 18 A Öl Lastkraftwagen mit Ladekran 30 mt (LKW-K Lkr 30 mt) Lastkraftwagen 16 t Nutzlast, Wechsellader (LKW 16 t WLF) Tiefbettanhänger mit Separations-Anlage (SepCon 160)
122 Die Fachgruppe Ölschaden, Typ B [FGr Ö (B)] (2) - / 4 / 14 / 18 B Öl Lastkraftwagen mit Ladekran 30 mt (LKW-K Lkr 30 mt) Lastkraftwagen 16 t Nutzlast, Wechsellader (LKW 16 t WLF) Tiefbettanhänger (Anh SepCon) Mitnahme-Stapler 3 t (Stapler 3 t, gl)
123 Die Fachgruppe Ölschaden, Typ C [FGr Ö (C)] (3) - / 4 / 14 / 18 C Öl Lastkraftwagen 16 t Nutzlast, Wechsellader (LKW 16 t WLF) Tiefbettanhänger (Anh SepCon) Mitnahme-Stapler 3t (Stapler 3 t, gl) Separationsanlage 40 m³/h (SepCon 40)
124 Die Fachgruppe Ölschaden (4)... bekämpft und beseitigt Ölschäden größeren Ausmaßes, auf dem Wasser und auf Land (durch Abskimmen von Öl auf Wasserflächen, etc., Eindämmen durch Ölsperren, Abdichten von Lecks), füllt Mineralöl um, fängt ausgelaufenes Öl auf und separiert Wasser von Öl
125 Die Fachgruppe Ölschaden, Typ A [FGr Ö (A)] (5) Geräteausstattung (u.a.): Ölsperren Pumpenausstattung Messgerät Skimmerausstattung Förderleitungen Ölauffangbehälter (ca. 100m³) Stromerzeuger Hydraulikaggregat Ölbekämpfungswerkzeug Schutzausstattung
126 Die Fachgruppe Beleuchtung [FGr Bel] (1) Die Fachgruppe Beleuchtung, Typ A [FGr Bel (A)] - / 2 / 7 / 9 A Bel Mannschaftslastwagen IV (MLW IV) Anhänger Lichtmast (Anh LiMa) Die Fachgruppe Beleuchtung, Typ B [FGr Bel (B)] - / 2 / 7 / 9 B Bel Bel B Mannschaftslastwagen IV (MLW IV)
127 Die Fachgruppe Beleuchtung [FGr Bel] (2)...führt mit ihrer Ausstattung großflächige Ausleuchtungen durch, sie unterstützt damit andere Einheiten des THW oder anderer Bedarfsträger
128 Die Fachgruppe Beleuchtung [FGr Bel] (3) Geräteausstattung (u.a.): Lichtgiraffe oder Großbeleuchtungsgerät Stromerzeuger div. Scheinwerfer 6 Power-Moon
129 Die Fachgruppe Führung und Kommunikation [FGr FK] (1) 5 / 5 / 8 / 18 Führungskraft -wagen (FüKW) Führung- und Kommunikationskraftwagen (FüKomW) Führungs- und Lageanhänger (Anh FüLa) Fernmeldekraftwagen (FmKW)
130 Die Fachgruppe Führung und Kommunikation [FGr FK] (2)... dient der Führung von Einheiten des THW im Schadengebiet. Sie richtet eine Führungsstelle in der Einsatzoption einer Einsatzabschnittsleitung oder zur Unterstützung einer Technischen Einsatzleitung ein und betreibt diese. Sie errichtet, betreibt und unterhält Kommunikationsverbindungen zur Einsatzleitung, der Gefahrenabwehrbehörde und zu den unterstellten Einheiten
131 Die Fachgruppe Führung und Kommunikation [FGr FK] (3) Geräteausstattung (u.a.): Mobile Relaisfunkstellengeräte 2m/4m-Band Mobilfunkgeräte Feldkabel- und Feldfernkabelbauausstattung Mobile TK-Anlagen (analog und ISDN) Feldmäßiges TK-System für Wähl- und OB-Betrieb (TF-System) Führungshilfsmittel
132 Die Fachgruppe Logistik [FGr Log M] Materialerhaltungstrupp (1) - / 1 / 5 / 6 LKW-Kipper, 9 t (LKW-K 9t) Mannschaftslastwagen V (MLW V) Werkstatt- Anhänger (Anh. Werk) 1 / 1 / 1 / 3 Führungstrupp (PKW Kombi)
133 Die Fachgruppe Logistik [FGr Log M] Materialerhaltungstrupp (2)... der Fachgruppe Logistik führt während und auch außerhalb von Einsätzen in den Einheiten und Einrichtungen des THW Reparaturund Wartungsarbeiten durch, die von diesen nicht selbst erledigt werden können. Ferner versorgt sie die THW- Einheiten mit Verbrauchsgütern einschließlich Betriebsstoffen. Weiter übernimmt sie allgemeine Transportaufgaben
134 Die Fachgruppe Logistik [FGr Log V] Verpflegungstrupp (3) - / 1 / 8 / 9 Lastkraftwagen 7 t mit Ladebordwand (LKW 7 t Lbw) Mannschaftslastwagen V (MLW V) Anhänger Feldkochherd (Anh FKH)
135 Die Fachgruppe Logistik [FGr Log V] Verpflegungstrupp (4)... der Fachgruppe Logistik versorgt die Einheiten und Einrichtungen des THW und anderer Bedarfsträger mit Verpflegung und Getränken
136 Die Fachgruppe Logistik [FGr Log V] (5) Geräteausstattung (u.a.): Reparatur- und Werkstattausstattung Meß- und Prüfgerät Ersatzteile Universalzelt Küchengerät zum Feldkochherd Behälterausstattung Lebensmittel, und Trinkwasser Tische und Bänke Log-V Log-M
137 Die Leitsätze des THW
138 Die Leitsätze des THW Das Leitbild verpflichtet alle Angehörigen des Technischen Hilfswerkes. o Wir sind eine ehrenamtlich getragene Organisation der Bundesrepublik Deutschland. o Unser im THW-Helferrechtsgesetz festgelegter Auftrag ist Leistung technisch-humanitärer Hilfe, auch weltweit, und im Zivilschutz. o Wir sind ein THW identifizieren uns mit unserem Staat und bekennen den Auftrag als unser gemeinsames Ziel. o In Verantwortung für unser Ziel bereiten wir uns mit aller Kraft und allem Können für den Einsatz vor
139 Die Leitsätze des THW Kameradschaft, Verlässlichkeit, Loyalität und gegenseitige Achtung prägen unseren Umgang miteinander. o Die Mitgestaltung der Helferschaft in den Gremien ist Voraussetzung bei der Führung und Weiterentwicklung des THW. o Kommunikation ist unser wichtigstes Führungsinstrument. o Jede Herausforderung wird als Chance zur Verbesserung betrachtet. o Die THW-Jugend ist unsere Zukunft
140 Die Leitsätze des THW
141 Bundesanstalt Technisches Hilfswerk - Leitung Zentrum für Aus- und Fortbildung (ZAF) - Provinzialstraße Bonn 2006 Bundesanstalt Technisches Hilfswerk - Bonn Nachdruck und Veränderung - auch auszugsweise - nur mit Genehmigung des Ausbildungsreferates in der THW-Leitung. Die Verwendung zu gewerblichen Zwecken ist verboten! ausbildungskonzeption2004@thw.de
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