Gesamtinhaltsübersicht
|
|
- Calvin Acker
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1
2 Gesamtinhaltsübersicht Das Praxishandbuch gliedert sich in folgende drei Teile: Teil A: Aufenthalt aus familiären Gründen Teil B: Aufenthaltsrecht für Familienangehçrige nach dem ARB 1/ Teil C: Familienfreizügigkeit nach Unionsrecht Vorwort Teil A: Aufenthalt aus familiären Gründen Nachzugsvoraussetzungen nach dem Aufenthaltsgesetz Allgemeines Kategorien des Familiennachzugs Anwendungsbereich Aufenthaltszweck Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels Sperrwirkungen, Ausschlusstatbestände Allgemeine und spezielle Erteilungsvoraussetzungen Einhaltung der Visumpflicht Zwingende Voraussetzung Sicherstellung des Lebensunterhalts Voraussetzung im Regelfall Nichtvorliegen eines Ausweisungsgrundes Voraussetzung im Regelfall Beeinträchtigung oder Gefährdung sonstiger Interessen der Bundesrepublik Einhaltung der Passpflicht Voraussetzung im Regelfall Schutz der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zwingende Voraussetzung Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise Bedingungen und Auflagen zur Aufenthaltserlaubnis Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch Familienangehçrige Nebenbestimmung
3 2 Familienzusammenführung nach dem Aufenthaltsgesetz Allgemeine Voraussetzungen für die Familienzusammenführung Begriff des Familiennachzugs Grundtatbestand für den Familiennachzug Familiäre Zweck- und Zwangsgemeinschaften Ausschlusstatbestand Täuschung Scheinehe Zwangsverheiratung Versagungsermessen Familiennachzug nach erfolglosem Asylantrag Befristung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs Familiennachzug zu Deutschen Allgemeines Rechtsanspruch auf Familiennachzug zu Deutschen Ehegattennachzug zu Deutschen Eheliche Lebensgemeinschaft Mindestalter und Spracherfordernis Nachzug eines ausländischen minderjährigen Kindes eines Deutschen Nachzugsanspruch Missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung Nachzug des sorgeberechtigten Elternteils eines minderjährigen ledigen Deutschen Sicherstellung des Lebensunterhalts Sicherstellung des Lebensunterhalts beim Ehegattennachzug Sicherstellung des Lebensunterhalts beim Nachzug zu minderjährigen ledigen Bezugspersonen Inanspruchnahme von Sozialhilfe Nachzug des nichtsorgeberechtigten Elternteils eines minderjährigen ledigen Deutschen Gelebte Gemeinschaft und Kindeswohl Sicherstellung des Lebensunterhalts
4 8. EU-Nichtverlassensfälle Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Erstmalige Erteilung und Verlängerung Sicherstellung des Lebensunterhalts bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Familienangehçrige von Deutschen Aufenthaltsrecht für Elternteile Eigenständiges Aufenthaltsrecht Sonstige Familienangehçrige Ausübung einer Erwerbstätigkeit Familiennachzug zu Ausländern Allgemeine Nachzugsvoraussetzungen Aufenthaltsrecht der Bezugsperson bzw. des Stammberechtigten im Bundesgebiet Ausreichender Wohnraum beim Nachzug zu Ausländern Beschränkung und Ausschluss des Familiennachzugs Ehegattennachzug Nachzug bei eingetragener Lebenspartnerschaft Allgemeines Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs Allgemeines Mindestalter Spracherfordernis Spracherfordernis bei türkischen Assoziationsberechtigten Ausnahmen vom Mindestalter und Spracherfordernis Anspruchsgruppen Ehegattennachzug im Ermessenswege Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Eingetragene Lebenspartnerschaft
5 8. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis Doppel- und Mehrehen Kindernachzug zu den Eltern oder dem Elternteil Allgemeines Begriff des allein personensorgeberechtigten Elternteils Vaterschaftsanerkenntnis Verfahren Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen Nachzugsberechtigung des Kindes zu bestimmten Bezugspersonen Nachzugsanspruch des minderjährigen ledigen Kindes Nachzugsbeschränkung bei minderjährigen ledigen Kindern nach Vollendung des 16. Lebensjahres Regelanspruch bei gemeinsamem Sorgerecht Ermessenserteilung in besonderen Härtefällen Kindernachzug Geburt eines Kindes im Bundesgebiet Allgemeines Ermessenserteilung Anspruchserteilung Eintritt der Rechtmäßigkeitsfiktion bei der Geburt Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehçriger zur Vermeidung einer außergewçhnlichen Härte Elternnachzug zu unbegleiteten Flüchtlingskindern Nachzug zur Vermeidung einer außergewçhnlichen Härte Ermessensausübung Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Familienangehçrigen Allgemeines Eigenständiges Aufenthaltsrecht für Ehegatten und Lebenspartner Verselbstständigung des Aufenthaltsrechts des Ehegatten und Lebenspartners
6 2.2 Beisammensein der Ehegatten in einer gemeinsamen Wohnung Prüfungskriterien hinsichtlich des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft Ausschluss der Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts Eigenständiges Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer besonderen Härte Ausübung einer Erwerbstätigkeit Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Erteilung einer Niederlassungserlaubnis Eigenständiges Aufenthaltsrecht für nachgezogene und im Bundesgebiet geborene Kinder Begünstigter Personenkreis Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts im Adoptionsverfahren Niederlassungserlaubnis für nachgezogene Kinder Niederlassungserlaubnis für 16-jährige Ausländer Dauer des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis Niederlassungserlaubnis für volljährige Ausländer Ausreichende Deutschkenntnisse Integrative Vorleistungen Ausschluss eines Anspruchs Auf dem persçnlichen Verhalten beruhender Ausweisungsgrund Verurteilung in den letzten drei Jahren Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege Erleichterte Erteilung bei Krankheit oder Behinderung Teil B: Aufenthaltsrecht für Familienangehçrige nach dem ARB 1/ Anwendungsvorrang Bescheinigung des materiellen Aufenthaltsrechts
7 3 Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/ Begünstigter Personenkreis Beschäftigungsrecht Art. 7 Satz 1 erster Spiegelstrich ARB 1/ Art. 7 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/ Verlust des Assoziationsrechts Eigenständiges Aufenthaltsrecht von Ehegatten Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 2 ARB 1/ Teil C: Familienfreizügigkeit nach Unionsrecht Familiennachzug von drittstaatsangehçrigen Familienangehçrigen zu Unionsbürgern Allgemeines Begriff des Familienangehçrigen Visumpflicht von drittstaatsangehçrigen Familienmitgliedern eines Unionsbürgers Einreise- und Aufenthaltsrecht drittstaatsangehçriger Familienangehçriger Rückkehrer-Fälle Elterliche Sorge für ein Kind Ausstellung einer Aufenthaltskarte Bleiberecht der drittstaatsangehçrigen Familienangehçrigen Einreise- und Aufenthaltsverbot für Familienangehçrige von Unionsbürgern Literaturverzeichnis Abkürzungen Stichwortverzeichnis
8 Familienzusammenführung nach dem Aufenthaltsgesetz 2 Familienzusammenführung nach dem Aufenthaltsgesetz 1. Allgemeine Voraussetzungen für die Familienzusammenführung Die allgemeinen Voraussetzungen für den Familiennachzug sind geregelt in K 27, 28 AufenthG hinsichtlich des Nachzugs zu Deutschen, K 27, 29 AufenthG hinsichtlich des Nachzugs zu Ausländern. Sofern in den 27 bis 36 AufenthG keine Sonderregelungen getroffen sind, gelten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des 5 AufenthG. Wichtig: Die Sperrklauseln in 10 Abs. 1 und 3 und 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG sowie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sind vorgreiflich zu beachten, es sei denn, eine spezielle Regelung sieht eine Abweichung vor. Gleiches gilt für das Vorliegen eines Einreiseverbots nach Art. 11 Abs. 1 RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie RFRL) z. B. wegen Überschreitens der Ausreisefrist. 2. Begriff des Familiennachzugs Nach Art. 2 Buchst. d RL 2003/86/EG Familiennachzugsrichtlinie (FamiliennachzugRL/EU) handelt es sich bei der Familienzusammenführung bzw. beim Familiennachzug um die Einreise und den Aufenthalt von Familienangehçrigen eines sich rechtmäßig in einem EU-Mitgliedstaat aufhaltenden Drittstaatsangehçrigen in diesem EU- Mitgliedstaat, mit dem Ziel, die Familiengemeinschaft aufrechtzuerhalten, unabhängig davon, ob die familiären Bindungen vor oder nach der Einreise des Zusammenführenden entstanden sind. Dies entspricht dem in Kapitel 2 Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes innerstaatlich geregelten Aufenthaltszweck Aufenthalt aus familiären Gründen. 3. Grundtatbestand für den Familiennachzug Im Anwendungsbereich des Kapitels 2 Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes Aufenthalt aus familiären Gründen wird die Aufenthaltserlaubnis nach 27 Abs. 1 AufenthG zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft erteilt und verlängert (gesetzlicher Aufenthaltszweck i. S. v. 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). 27 Abs. 1 AufenthG verfolgt mit der Erteilung und Verlängerung einer Aufent- 44
9 Teil A: Aufenthalt aus familiären Gründen haltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung einer familiären Lebensgemeinschaft den Zweck, Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG zu schützen. Diese Nachzugsregelung setzt daher voraus, dass familiäre Beziehungen hergestellt und gewahrt werden, die den Schutzwirkungen des Art. 6 GG unterfallen. Diese Zweckbindung hat zum Ziel, den Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG zu gewährleisten. Dadurch wird dem Schutzgebot des Art. 6 GG in Bezug auf die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer im Bundesgebiet auf einfachgesetzlicher Ebene entsprochen. Art. 6 GG gewährt jedoch keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt im Bundesgebiet (vgl. BVerfG, B. v , InfAuslR 2006, 122). Die in Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm verpflichtet die Ausländerbehçrde lediglich, bei der ausländerrechtlichen Entscheidung die familiären Bindungen des den Aufenthalt im Bundesgebiet begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Das schließt es nicht generell aus, den Aufenthalt eines Ausländers, der entsprechende familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet hat, nach einfachgesetzlichen Regelungen nicht zu erlauben (vgl. OVG Hamburg, B. v Bs 204/07, AuAS 2008, 110, zur Anwendung des 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wenn sich Familienangehçrige des Studenten im Bundesgebiet aufhalten). Bei der Abwägung kommt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 GRCh) besondere Bedeutung zu. Zu den Abwägungskriterien gehçren insbesondere die Gesichtspunkte, ob und auf welche Dauer eine familiäre Trennung zugemutet werden kann und ob eine gemeinsame Rückkehr der Ausländer in den Heimatstaat unter Berücksichtigung der Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet mçglich und zumutbar ist. Eine Orientierungshilfe gibt auch 55 Abs. 3 AufenthG hinsichtlich der Berücksichtigung der einer Ausweisung gegenläufigen Individualinteressen des Ausländers und seiner Familienangehçrigen. Schützenswert nach Art. 6 Abs. 1 GG ist die tatsächlich gelebte familiäre Lebensgemeinschaft. Dabei ist eine nicht an den Lebensumständen des Einzelfalls orientierte nach rein objektiven Gesichtspunkten schematische Einordnung von familiären Beziehungen als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebensund Erziehungsgemeinschaft oder aber als bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen mit Art. 6 Abs
10 Familienzusammenführung nach dem Aufenthaltsgesetz Satz 1 GG nicht vereinbar (vgl. zusammenfassend Roeser, EuGRZ 2007, 397, 406 f.). Eine verantwortungsvoll gelebte Eltern-Kind-Gemeinschaft es kann sich auch um ein Umgangsrecht handeln lässt sich auch nicht allein quantitativ etwa nach der Zahl und Dauer der persçnlichen Kontakte oder genauem Inhalt der Betreuungshandlungen schematisch bestimmen, sondern ist zusätzlich durch geistige und emotionale Auseinandersetzung und Zuneigung, die eine gedeihliche persçnliche Verflechtung intensivieren kçnnen, geprägt (vgl. BVerfGK 7, 49, 56; BVerfG, NVwZ 2006, 682; dazu Panzer, Die richterlichen Aufklärungs- und Begründungspflichten, ZAR 2008, 369, 372 f.). Auch erforderliche Unterhaltsleistungen kçnnen ein Zeichen für die Wahrnehmung elterlicher Verantwortung sein (vgl. BVerfGK 7, 49, 58 unter Hinweis auf 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB). Für das Vorliegen einer familiären Lebensgemeinschaft ist grundsätzlich eine häusliche Gemeinschaft erforderlich. Fehlt sie, so kann eine familiäre Lebensgemeinschaft aber auch durch eine dieser Gemeinschaft entsprechende Beistandsgemeinschaft verwirklicht werden. Die rein formal bestehende Ehe reicht demnach ebenso wenig wie die Zwangsehe, Scheinehe bzw. Aufenthaltsehe nach 27 Abs. 1a AufenthG. Darüber hinaus muss diese familiäre Lebensform unter den Schutz der wertentscheidenden Grundsatznorm des Art. 6 GG fallen. Dieser schützt grundsätzlich nur die Kleinfamilie, zu der die Gemeinschaft der Ehegatten sowie die der Eltern mit ihren ehelichen oder nichtehelichen minderjährigen Kindern (auch Adoptiv-, Stief- oder Pflegekinder) zählen. Die Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft gehçrt zu der nach Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Privatsphäre der Ehegatten (BVerwGE 45, 174). Der Begriff der ehelichen Lebensgemeinschaft fordert nicht zwingend eine häusliche Gemeinschaft (vgl. BVerwG, U. v C 28.96, InfAuslR 1998, 279). Berufliche oder sonstige persçnliche Gründe, die nicht die ehelichen Bindungen berühren, kçnnen auch das Leben in verschiedenen Wohnungen plausibel erscheinen lassen. Leben die Ehegatten in verschiedenen Wohnungen, vermittelt 27 Abs. 1 AufenthG nur dann aufenthaltsrechtlichen Schutz, wenn die Ehegatten den unter Ehepartnern üblichen persçnlichen Kontakt pflegen, ihre tatsächliche eheliche Verbundenheit auch nach außen erkennbar und nachprüfbar in Erscheinung tritt und somit tatsächlich in einer Beistandsgemeinschaft ausgestaltet ist (vgl. VGH Kassel, InfAuslR 1998, 340). Zu den Anforderungen an den 46
11 Teil A: Aufenthalt aus familiären Gründen Nachweis vgl. VGH Mannheim, U. v S 2792/98, DVBl. 1998, 734 L; OVG Münster, NWVBl. 1997, 222. Wichtig: Hinsichtlich des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft wird nicht vorausgesetzt, dass die Beziehung der Ehegatten noch von einem unbedingten Willen zur Ehe auf Lebenszeit getragen wird, wie dies im Zeitpunkt der Eheschließung verlangt wird ( 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB). Unrichtige Angaben i. S. v. 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG liegen in diesem Fall nicht vor. 4. Familiäre Zweck- und Zwangsgemeinschaften 4.1 Ausschlusstatbestand Durch 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG wird ausdrücklich ein Ausschlusstatbestand für den Familiennachzug im Falle einer Scheinehe, Scheinvaterschaft oder Scheinadoption normiert (vgl. Breitkreuz/Franßen-de la Cerda/Hübner, Das Richtlinienumsetzungsgesetz und die Fortentwicklung des deutschen Aufenthaltsrechts Fortsetzung, ZAR 2007, 381). Die Regelung gilt auch für den Familiennachzug von Ehegatten zu Deutschen, da hier gleichfalls die Gefahr besteht, dass Zweckehen geschlossen werden. Eine Lebensform, die ausschließlich auf die Erlangung eines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet gerichtet ist (Zweckgemeinschaft), ist durch 27 Abs. 1 AufenthG nicht gedeckt und kann daher auch nicht zu einem Familiennachzug nach den übrigen Nachzugsvorschriften führen. In diesem Fall liegen nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des 27 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der Herstellung und Wahrung einer ehelichen Lebensgemeinschaft objektiv vor. Eine derartige Zweckgemeinschaft vermittelt daher von vornherein grundsätzlich kein Aufenthaltsrecht (vgl. BVerwG, DVBl. 1995, 1298; BGH, B. v XII 7 B 247/03, NJW 2005, 2781, zur Prozesskostenhilfe). Erleichterungen nach Unionsrecht kçnnen nicht bewirken, dass den Personen, denen sie gewährt werden, ermçglicht wird, sich durch deren Missbrauch den nationalen Rechtsvorschriften zu entziehen. Die EU-Mitgliedstaaten dürfen die durch die Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG verliehenen Rechte (z. B. Freizügigkeit für Familienangehçrige; vgl. Art. 3 Abs. 1 RL; 3 FreizügG/EU) im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug wie im Fall von familiären Scheinverhältnissen (z. B. Scheinehe, Scheinpartnerschaft) verweigern, aufheben ( 2 Abs. 7 FreizügG/EU, Nichtbestehensfeststellung; vgl. EuGH, U. v C-127/08 Metock, ZAR 2008, 354, mit Auswertung Laier = InfAuslR 2008, 377 = AuAS 2008, 218). 47
12 Familienzusammenführung nach dem Aufenthaltsgesetz 4.2 Täuschung Durch eine entsprechende Täuschung wird im Wege der Familienzusammenführung kein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erworben; das Assoziationsrecht bleibt von vornherein umstritten. Ein türkischer Arbeitnehmer erwirbt im Falle einer durch Vortäuschen einer ehelichen Lebensgemeinschaft (= Zweckehe) erlangten Aufenthaltserlaubnis kein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80. In diesem Fall fehlt es an der erforderlichen ordnungsgemäßen Beschäftigung i. S. d. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80. Dies gilt unabhängig davon, ob der Täuschende wegen seines Verhaltens bestraft worden ist bzw. freigesprochen wurde, weil etwa die Ehefrau im Strafverfahren die Aussage verweigert hat. Unerheblich ist auch, ob frühere Aufenthaltserlaubnisse gemäß 48 VwVfG zurückgenommen wurden, da diese wegen Erschleichens durch Täuschung ohnehin keine ordnungsgemäße Beschäftigung begründen konnten und das Aufenthaltsrecht von vornherein umstritten war (BVerwG, U. v C 9/04, NVwZ 2005, 1329). Der Aufenthalt eines Ausländers ist nicht als gefestigt oder ordnungsgemäß anzusehen, wenn er durch Täuschung oder Zwang zustande gekommen ist ( 27 Abs. 1a AufenthG; vgl. EuGH, U. v C-285/95 Kol, InfAuslR 1997, 338 = DVBl. 1997, 894, zum Vorliegen einer ordnungsgemäßen Beschäftigung i. S. v. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80). Insoweit besteht kein Vertrauensschutz auf einen Behalt des Aufenthaltsrechts. Hinweis: K K Der ausländische Ehegatte, der ein nationales Visum zum Ehegattennachzug ( 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 30 AufenthG) begehrt, trägt auch nach Einfügung des Abs. 1a Nr. 1 in 27 AufenthG aufgrund des EU-Richtlinienumsetzungsgesetzes v (BGBl. I S. 1970) im Fall der Nichterweislichkeit des Vorliegens einer Schein- bzw. Zweckehe die materielle Beweislast für die gemäß 27 Abs. 1 AufenthG erforderliche Absicht, eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu führen (vgl. BVerwG, U. v C 7.09). Liegen konkrete Anhaltspunkte für eine Schein- bzw. Zweckehe vor, liegt es am Ehegatten, dies zu widerlegen ( 82 Abs. 1 AufenthG). Eine Täuschung kann durch unrichtige Angaben bezüglich der Herstellung und Wahrung einer ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängig davon bewirkt werden (z. B. Zweckehe), ob der Ausländer wegen seines Verhaltens nach 95 Abs. 2 Nr
Gesamtinhaltsübersicht
Gesamtinhaltsübersicht Das Praxishandbuch gliedert sich in folgende drei Teile: Teil A: Aufenthalt aus familiären Gründen 13 Teil B: Aufenthaltsrecht für Familienangehörige nach dem ARB 1/80 183 Teil C:
MehrGesamtinhaltsübersicht
Gesamtinhaltsübersicht Das Praxishandbuch gliedert sich in folgende drei Teile: Teil A: Aufenthalt aus familiären Gründen 13 Teil B: Aufenthaltsrecht für Familienangehörige nach dem ARB 1/80 175 Teil C:
MehrBestellnummer:
Hinweis: Unsere Fachbücher informieren Sie nach bestem Wissen. Die vorliegende Ausgabe beruht auf dem Stand von Januar 2014. Verbindliche Rechtsauskünfte holen Sie gegebenenfalls bei Ihrem Rechtsanwalt
MehrFamilienzusammenführung. DGB Bildungswerk
Familienzusammenführung Familienzusammenführung Aufenthalt aus familiären Gründen regelt folgende Fälle: Grundsatz des Familiennachzugs Familiennachzug zu Deutschen Familiennachzug zu Ausländern Ehegattennachzug
MehrGesamtinhaltsübersicht
Inhalt Gesamtinhaltsübersicht Das Praxishandbuch gliedert sich in folgende drei Teile: Teil A: Aufenthalt aus familiären Gründen... 13 Teil B: Aufenthaltsrecht für Familienangehçrige nach dem ARB 1/80...
MehrZum eigenständigen Aufenthaltsrecht eines Ehegatten nach dem Aufenthaltsgesetz
Zum eigenständigen Aufenthaltsrecht eines Ehegatten nach dem Aufenthaltsgesetz 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Zum eigenständigen Aufenthaltsrecht eines Ehegatten nach dem Aufenthaltsgesetz Verfasser/in:
MehrDas Zuwanderungsgesetz 2005
Das Zuwanderungsgesetz 2005 Das Zuwanderungsgesetz tritt zum 01.01.2005 in Kraft. Es stellt eine grundlegende Änderung des Zuganges und Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland dar und regelt den
Mehr# 3: Aufenthaltsverfestigung und Familiennachzug
WS 2016/17: Vorlesung Einführung in das Aufenthalts- und Asylrecht # 3: Aufenthaltsverfestigung und Familiennachzug 08.11.2016 Dr. Johannes Eichenhofer, Berlin 1 Überblick über die Vorlesung I. Das Konzept
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BVerwG 10 C 24.12 OVG 3 B 28.11 BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. Juni 2013 durch den Vorsitzenden
MehrHans-Peter Weite. Der Familienschutz im Spektrum des Ausländerrechts
Hans-Peter Weite Der Familienschutz im Spektrum des Ausländerrechts Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Einleitung 25 I. Fragestellungen 25 IL Methode 1 Der Schutz der Familie - ein Menschenrecht
MehrAusländerrecht und Jugendhilfe
SGB VIII Dublin III AsylG AufenthG Ausländerrecht und Jugendhilfe StGB FreizügigkG BGB UN Kinderrechtskonvention 1. Die Akteure 2. Gesetzlicher Auftrag 3. Schutzgüter 4. Schnittstelle Kindeswohl - Verfassungsrechtliche
MehrCHECKLISTE: Ehe zwischen Deutschen und Ausländern was sollten Betroffene beachten?
CHECKLISTE: Ehe zwischen Deutschen und Ausländern was sollten Betroffene beachten? LIEBE CONTRA BÜROKRATIE Die Globalisierung macht zum Glück auch vor der Liebe nicht Halt und so kommt es, dass beispielsweise
Mehr104a AufenthG - Altfallregelung
104a AufenthG - Altfallregelung (1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht
Mehrer sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält,
9a Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU (1) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt,
MehrVielen Dank für die Einladung Grundlagen des Aufenthaltsrechts
Vielen Dank für die Einladung 1 Senem Güler-Räcke Zur Person o Selbständige Rechtsanwältin seit 2003 Fachanwältin für Familienrecht Fachanwältin für Strafrecht Verfahrensbeiständin Kanzleianschrift: Limmerstr.
MehrAufenthaltserlaubnis gem. 25a AufenthG für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende
Newsletter 27.08.2018 Aufenthaltserlaubnis gem. 25a AufenthG für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende Es hat sich herumgesprochen, dass es für manche Geflüchtete nach 4 Jahren in Deutschland
MehrAsyl- und Aufenthaltsrecht Überblick über das Asyl- und Aufenthaltsrecht. 1. Vorlesung, RLC Leipzig, Dr. Carsten Hörich
Asyl- und Aufenthaltsrecht Überblick über das Asyl- und Aufenthaltsrecht 1. Vorlesung, RLC Leipzig, 3.4.2017 Dr. Carsten Hörich Rechtliche Grundlagen Grundsatz: 50 Abs. 1 AufenthG Ein Ausländer ist zur
MehrAUSLÄNDERRECHT FÜR FAMILIENRECHTLER MANNHEIMER ANWALTSVEREIN
AUSLÄNDERRECHT FÜR FAMILIENRECHTLER 23.03.2016 MANNHEIMER ANWALTSVEREIN V O R T R A G V O N İ L K N U R Ş E N O L - B A Y S U R E C H T S A N W Ä L T I N F A F. F A M R TRENNUNG ES/ LP-ANTRAG AUFENTHALTSERLAUBNIS?
MehrArbeitsmigration und Studium von Ausländern
Hans-Peter Weite Arbeitsmigration und Studium von Ausländern Praxishandbuch zum Zuwanderungsrecht Mit Aktionsprogramm zur Sicherung der Fachkräftebasis IMWALHALLA FACHVERLAG Inhaltsverzeichnis Vorwort
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 152/15 3 L 224/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen
Mehr23 Abs. 1 S. 1 i.v.m. 104a Ja Altfallregelung für volljährige Kinder von Geduldeten
Voraussetzung für einen Anspruch nach dem SGB II ist stets ein Pass, Passersatz oder Passersatzpapier und eine zur Leistung berechtigende Aufenthaltserlaubnis Status/Recht Anspruch nach SGB II Erläuterungen
MehrÜberblick: Familiennachzug aus Drittstaaten und Familienzusammenführung (Dublin III) Rechtsanwältin Melanie Kößler Berlin, den
Überblick: Familiennachzug aus Drittstaaten und Familienzusammenführung (Dublin III) Rechtsanwältin Melanie Kößler Berlin, den 22.03.2018 Zusammenarbeit der Akteure Weitere Informationen (wer macht was
MehrSchriften zum Migrationsrecht. Hans-Peter Welte. Der Familienschutz im Spektrum des Ausländerrechts. Nomos
Schriften zum Migrationsrecht 7 Hans-Peter Welte Der Familienschutz im Spektrum des Ausländerrechts Nomos Schriften zum Migrationsrecht Herausgegeben von Klaus Barwig, Akademie der Diözese Rottenburg-Stuttgart
MehrGrundlagen. Grundlagen. Grundlagen. Einreise und Aufenthalt. Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (= Kapitel 2 im AufenthG)
Grundlagen Rechtsquellen des Ausländerrechts Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Aufenthaltsverordnung (AufenthV) Beschäftigungsverordnung (BeschV) Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) Asylgesetz (früher: Asylverfahrensgesetz)
MehrSelbständig erwerbstätige türkische Staatsangehörige können sich nicht auf den ARB 1/80 berufen.
Informationen zu assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechten für türkische Staatsangehörige auf Grund des Assoziationsabkommens EWG/Türkei (Beschluss ARB Nr. 1/80) Bürger- und Ordnungsamt Postfach 11 10
MehrAktuelle Rechtslage hinsichtlich der Ausweisung straffälliger Ausländer
Aktuelle Rechtslage hinsichtlich der Ausweisung straffälliger Ausländer Nach geltender Rechtslage ist eine Ausweisung straffälliger Ausländer ohne rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung möglich, wenn
MehrEinführung in das Aufenthaltsrecht 04.11.2014
deutsche und europäische Asylsystem 04.11.2014 Juana Remus, Berlin Dr. Matthias Lehnert, Berlin Gliederung A. Rechtsgrundlagen B. Aufenthaltszwecke C. Aufenthaltstitel D. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen
MehrErteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Deutschland lebenden Verwandten beantragen
Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Deutschland lebenden Verwandten beantragen Anordnung nach 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) Erlass
MehrHessisches Ministerium des Innern und für Sport Bleiberechtsregelung und Umsetzung in Hessen
Bleiberechtsregelung und Umsetzung in Hessen agah am 3. März 2007 Rüsselsheim Wilfried Schmäing Wiesbaden, den 5. März 2007 Bleiberechtsregelung Anordnung nach 23 Abs. 1, 60 a Abs. 1 AufenthG Innenministerkonferenz
MehrRoland Kugler. Ausländerrecht. Ein Handbuch. Stand: Lamuv Taschenbuch 131
Roland Kugler Ausländerrecht Ein Handbuch Stand: 1.3.1995 Lamuv Taschenbuch 131 Inhalt Inhalt 11 Vorwort zur zweiten neubearbeiteten Auflage 12 Abkürzungsverzeichnis 14 Hinweise zur Benutzung des Handbuches
MehrSynopse zum neuen und alten Aufenthaltsrecht
Synopse zum neuen und alten Aufenthaltsrecht Aufenthaltsgesetz Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen 1 (Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich) 1 Abs. 1 (Einreise und Aufenthalt von Ausländern) 2 (Begriffsbestimmungen)
Mehr3. Kapitel: Grundzüge des Ausländerrechts
1 3. Kapitel: Grundzüge des Ausländerrechts 9 GRUNDSTRUKTUREN UND BEGRIFFE DES GELTENDEN AUSLÄNDERRECHTS Zur Vertiefung: Barwig/Beichel-Benedetti/Brinkmann, Hohenheimer Tage zum Ausländerrecht 2009; Dollinger/Speckmaier,
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1523/99-1. des Herrn S..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 2. der K..., die Beschwerdeführerin zu 2. gesetzlich vertreten durch den Beschwerdeführer zu
MehrBleiberecht, gesetzliche Altfallregelung 104 a,104 b im Aufenthaltsgesetz Auswirkungen in Dortmund
, gesetzliche Altfallregelung 104 a,104 b im Aufenthaltsgesetz Auswirkungen in Dortmund Ausschuss für Bürgerdienste, öffentliche Ordnung, Anregungen und Beschwerden 07.09.2007 - Ziele - 2. Änderungsgesetz
MehrZum Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen und zur Aufnahme der Familienangehörigen von Spätaussiedlern
Zum Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen und zur Aufnahme der Familienangehörigen von Spätaussiedlern 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Zum Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen und zur Aufnahme
MehrFrühjahrstagung der Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht Rechtsanwältin Kerstin Müller
Frühjahrstagung der Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht 20.05.2016 Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, 42 AsylG keine erneute Entscheidung der Ausländerbehörde
MehrAusländerrecht und Asylverfahrensrecht
Ausländerrecht und Asylverfahrensrecht Wilhelm Bamberger Richter am Verwaltungsgericht, nebenamtlicher Dozent bei denbundesakademie für öffentliche.verwaltung im, Bundesministerium des Innern, der Akademie
MehrLandesbeauftragte für Migration und Teilhabe
Nds. Ministerium für Inneres und Sport, Postfach 2 21, 30002 Hannover Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport - nur per Email - Landkreise und kreisfreie Städte, große selbständige Städte,
MehrAufenthaltsrechtliche Fragen der Familienzusammenführung
Aufenthaltsrechtliche Fragen der Familienzusammenführung 1. Allgemeine Voraussetzungen für den Aufenthalt in Deutschland 1.1. Aufenthaltsrecht, Aufenthaltstitel und Aufenthaltszwecke - Visumsfreier Kurzaufenthalt
MehrAuszug aus den Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI zum AufenthG und FreizügG/EU (Stand: 22. Dezember 2004)
Auszug aus den Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI zum AufenthG und FreizügG/EU (Stand: 22. Dezember 2004) Auszug zu 32 (Kindernachzug) 32.1 Anspruch auf Kindernachzug von Kindern bis zum 18. Lebensjahr
Mehr10. Strukturen des Aufenthaltsgesetzes
WS 2017/18: Vorlesung Einführung in das Aufenthalts- und Asylrecht 10. Strukturen des Aufenthaltsgesetzes Überblick über die Aufenthaltstitel und die Erteilungsvoraussetzungen 09.01.2018 Dr. Johannes Eichenhofer
MehrSenatsverwaltung für Inneres und Sport
Senatsverwaltung für Inneres und Sport Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Klosterstraße 47, 10179 Berlin Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - IV - GeschZ. (bei Antwort bitte angeben)
MehrEinreise und Aufenthalt aus familiären Gründen
Einreise und Aufenthalt aus familiären Gründen (Ehegatten- und Familiennachzug) Foto: Marion Vogel 2 Einreise und Aufenthalt aus familiären Gründen (Ehegatten- und Familiennachzug) Die Einreise und der
MehrÜbersicht: Die Sicherung des Lebensunterhalts als Erteilungsvoraussetzung für Aufenthaltstitel
Übersicht: Die Sicherung des Lebensunterhalts als Erteilungsvoraussetzung für Aufenthaltstitel Kapitel 2 Abschnitt 1 Allgemeines 4 Abs. 5 6 Abs. 1 6 Abs. 3 7 Abs. 1 Satz 3 Aufenthaltserlaubnis (AE) für
MehrInformationen zum Aufenthaltsrecht ausländischer Hochschulabsolventen
Informationen zum Aufenthaltsrecht ausländischer Aufenthaltserlaubnis nach 16 Abs. 4 AufenthG Zielgruppe: erfolgreiche Absolventen eines Hochschulstudiums Aufenthaltszweck: Suche eines dem Studienabschluss
MehrNeuregelungen des sog. Asylpakets II zum Familiennachzug
Neuregelungen des sog. Asylpakets II zum Familiennachzug 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Neuregelungen des sog. Asylpakets II zum Familiennachzug Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 01.03.2016 Fachbereich:
MehrFamiliennachzug. Refugee Law Clinic 19. Januar Rechtsanwältin Julia Kraft
Familiennachzug Refugee Law Clinic 19. Januar 2016 Rechtsanwältin Julia Kraft Familiennachzug vs. Familienschutz Familienschutz: 26 AsylG Familiennachzug: 27 ff. AufenthG in Verbindung mit 5 AufenthG 2
MehrRoland Kugler. Ausländerrecht. Ein Handbuch. Lamuv Taschenbuch 131
Roland Kugler Ausländerrecht Ein Handbuch Lamuv Taschenbuch 131 Inhalt Inhalt 11 Vorwort 13 Abkürzungsverzeichnis 15 Benutzungshinweise 16 Die verschiedenen Aufenthaltsgenehmigungen 17 Die Aufenthaltserlaubnis
MehrAsylrechtliche Beratungsfälle aus der Praxis
Asylrechtliche Beratungsfälle aus der Praxis Ver%efungsveranstaltung im Rahmen der Refugee Law Clinic Berlin Johanna Mantel 1 Familienzusammenführung nach der Dublin- Verordnung Familiennachzug nach 27
MehrDeutscher Caritasverband
Deutscher Caritasverband Hinweise zu den wesentlichen Änderungen beim Familiennachzug gem. Hinweisen des Bundesministerium des Innern zu den wesentlichen Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts-
MehrInhalt. Der Anspruch von Drittstaatsangehörigen auf Kindergeld, Elterngeld und Unterhaltsvorschuss
Abkürzungsverzeichnis Einleitung Der Anspruch von Drittstaatsangehörigen auf Kindergeld, Elterngeld und Unterhaltsvorschuss Die Funktion von Kindergeld, Elterngeld und Unterhaltsvorschuss 1.1 Der Familienleistungsausgleich
MehrDeutscher Bundestag. Ausarbeitung. Fragen zum Erlöschen des Aufenthaltstitels, 51 Aufenthaltsgesetz. Wissenschaftliche Dienste WD /12
Deutscher Bundestag Fragen zum Erlöschen des Aufenthaltstitels, 51 Aufenthaltsgesetz Seite 2 Fragen zum Erlöschen des Aufenthaltstitels, 51 Aufenthaltsgesetz Verfasser/in: Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit:
MehrAusländerbeirat der Landeshauptstadt München. Änderung des Zuwanderungsgesetzes - Wesentliche Änderungen des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) Anlage
Ausländerbeirat der Landeshauptstadt München Änderung des Zuwanderungsgesetzes - Wesentliche Änderungen des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) Anlage Beschluss Nr. 68 Beschluss der Vollversammlung vom 26.11.07
MehrKeine Ausbildung für MigrantInnen und Flüchtlinge?
Keine Ausbildung für MigrantInnen und Flüchtlinge? Rechtsgrundlagen, Zusammenstellung Georg Classen, www.fluechtlingsrat-berlin.de, 20.06..2006 SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende 7 - Berechtigte
MehrVon diesen Voraussetzungen sind Ausnahmen möglich > siehe nächste Seite.
Aufenthaltsverfestigung bei einem Aufenthalt nach 25 Abs. 1 (Asylberechtigung) oder Abs. 2 Satz 1 1. Alt. (Flüchtlingseigenschaft) (Anmerkung: Paragraphen ohne Gesetzesnennung sind im Folgenden solche
MehrMelanie Kößler, Internationaler Sozialdienst. AsylVfG. SGB VIII Dublin III. AufenthG. FreizügigkG. UN Kinderrechtskonvention
SGB VIII Dublin III AsylVfG StGB BGB AufenthG Ausländerrecht und Jugendhilfe Rechtliche Überlegungen aus der Beratungspraxis Fachtagung Kinder- und Jugendhilfebedarfe von geflüchteten Familien, 07.10.2015
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 538/09 4 L 342/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen
MehrZuwanderungsrecht. - Grundlagen - Jürgen Blechinger
Zuwanderungsrecht - Grundlagen - Jürgen Blechinger Zentrale Fragen, die in jeder Beratung geklärt werden müssen: Staatsangehörigkeit? Aufenthaltsstatus? Erlangung bzw. Verfestigung des Aufenthaltsrechts/Einbürgerung?
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 10 C 9.12 OVG 3 B 22.10 Verkündet am 18. April 2013 Werner als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der
MehrZur aufenthaltsrechtlichen Rechtsstellung türkischer Staatsangehöriger
Zur aufenthaltsrechtlichen Rechtsstellung türkischer Staatsangehöriger 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Zur aufenthaltsrechtlichen Rechtsstellung türkischer Staatsangehöriger Aktenzeichen: Abschluss der
MehrAussetzen des Familiennachzugs zu international subsidiär Schutzberechtigten aus verfassungsrechtlicher Sicht
Aussetzen des Familiennachzugs zu international subsidiär Schutzberechtigten aus verfassungsrechtlicher Sicht 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Aussetzen des Familiennachzugs zu international subsidiär
MehrWissenschaftliche Dienste. Ausarbeitung
Familiennachzug zu Flüchtlingen und international subsidiär Schutzberechtigten Rechtsgrundlagen und Gestaltungsmöglichkeiten des Gesetzgebers aus nationaler Sicht 2016 Deutscher Bundestag WD 3-3000 - 239/16
Mehr# 2: Strukturen des Aufenthaltsgesetzes
WS 2016/17: Vorlesung Einführung in das Aufenthalts- und Asylrecht # 2: Strukturen des Aufenthaltsgesetzes Überblick über die Aufenthaltstitel und die Erteilungsvoraussetzungen 01.11.2016 Dr. Johannes
MehrWissenschaftliche Dienste. Sachstand. Einbürgerung von EU-Ausländern Deutscher Bundestag WD /17
Einbürgerung von EU-Ausländern 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Einbürgerung von EU-Ausländern Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 04.10.2017 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Die Wissenschaftlichen
MehrFlüchtling, Asylbewerber und behindert. Wie weiter?
Offene Tagung der Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen in Sachsen (LAG-B) am 30. März 2015 Flüchtling, Asylbewerber und behindert. Wie weiter?
MehrFamilienzusammenführung zum unbegleiteten Minderjährigen über die deutschen Auslandsvertretungen. Susanne Achterfeld, LL.M. DIJuF e.v.
Familienzusammenführung zum unbegleiteten Minderjährigen über die deutschen Auslandsvertretungen Susanne Achterfeld, LL.M. DIJuF e.v., Heidelberg I. Familiennachzug allgemein Gesetzliche Regelungen: Aufenthaltsgesetz
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 1 C 15.12 OVG 7 A 10112/12 Verkündet am 30. Juli 2013 Werner als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der
MehrVisaerteilungspraxis bei Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus Nicht-EU-Staaten
Visaerteilungspraxis bei Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus Nicht-EU-Staaten Grundsatz: Visumpflicht für alle Ausnahmen: keine Visumpflicht für EU-Bürger Visumpflicht visumfreie Einreise, auch
MehrZum Familiennachzug pflegebedürftiger Elternteile
Zum Familiennachzug pflegebedürftiger Elternteile 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Zum Familiennachzug pflegebedürftiger Elternteile Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 2. Mai 2016 Fachbereich: WD 3: Verfassung
MehrFreizügigkeitsgesetz EU. Fallbeispiele
Freizügigkeitsgesetz EU Fallbeispiele Fallbeispiel 1 Delon Der französische Bauunternehmer Delon möchte in Deutschland eine Ferienhaussiedlung bauen. Benötigen 1. er selbst, 2. seine 18 und 21 Jahre alten
MehrEinführung in das Aufenthaltsrecht. 30. August 2012
Einführung in das Aufenthaltsrecht 30. August 2012 Aufenthaltstitel Grundsatz: Jeder (befristete) Aufenthaltstitel ist im weitesten Sinne an einen bestimmten Zweck gebunden. Keine Aufenthaltstitel Aufenthaltsstatus
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 440/09 4 L 134/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
MehrNr. 1 b Aufenthaltsverordnung Gebühren
Hinweis: Hier sind alle Gebührentatbestände im Zusammenhang mit der Visumerteilung zusammengefasst. Berücksichtigt werden sowohl das Schengen-Visum als auch das nationale Visum, die in der Ausländergebührenordnung
MehrErläuterung der verschiedenen Aufenthaltstitel aus dem Aufenthaltsgesetz sowie weiterer Aufenthaltsrechte
Erläuterung der verschiedenen Aufenthaltstitel aus dem Aufenthaltsgesetz sowie weiterer Aufenthaltsrechte 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Erläuterung der verschiedenen Aufenthaltstitel aus dem Aufenthaltsgesetz
Mehr2 Regelungsgegenstand und Rechtsquellen des Ausländerrechts
Vorwort.................................. V Abkürzungsverzeichnis.......................... XIX A. Allgemeiner Überblick................. 1 1 Migration Zahlen und Fakten zur Einwanderung in die Bundesrepublik
MehrDeutscher Caritasverband
Richtlinie 2003/86/EG des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl L 251 vom 3.10.2003, S. 12 ff.). Kurzbewertung: Am 22.9.2003 ist nach langwierigen intensiven Diskussionen die Familienzusammenführungsrichtlinie
MehrHerzlich willkommen!
Herzlich willkommen! 1 1 Projekt AQ Ausländerrechtliche Qualifizierung GGUA-Flüchtlingshilfe e.v. Claudius Voigt Südstr. 46 48153 Münster 0251-14486-26 Voigt@ggua.de www.einwanderer.net 2 Aufenthalt nach
MehrLandräte der Kreise und Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte. Ausländerbehörden
Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein Innenministerium Postfach 71 25 24171 Kiel Landräte der Kreise und Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte Ausländerbehörden Landesamt für
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 191/10 3 L 312/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin
MehrAusländerrecht I - Einreise- und Aufenthaltserlaubnis für Ausländer
Merkblatt Ausländerrecht I - Einreise- und Aufenthaltserlaubnis für Ausländer Ansprechpartner: Referat Recht Silvia Čabiňaková Telefon: 0351 2802-187 Fax: 0351 2802-7187 E-Mail: Čabiňaková.Silvia@dresden.ihk.de
MehrAusreisepflicht von Unionsbürgern nach deutschem Recht
Ausreisepflicht von Unionsbürgern nach deutschem Recht 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Ausreisepflicht von Unionsbürgern nach deutschem Recht Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 20. September 2018 Fachbereich:
MehrSozialrechtliche Bedingungen für Ausländer
Sozialrechtliche Bedingungen für Ausländer - Der undzum in Übersichtstafeln - Materialien: Kirsten Eichler Claudius Voigt GGUA Flüchtlingshilfe Südstr. 46 48153 Münster 0251-14486 26 voigt@ggua.de www.ggua-projekt.de
MehrForum. Das Ausländerrecht in der Praxis. Familiennachzug zu. eine systemische. Schutzberechtigten. Einführung
Forum Das Ausländerrecht in der Praxis Familiennachzug zu eine systemische Einführung Referat von Rechtsanwältin Kleta Grießhaber JMD-Konferenz - 30.11.2017 - Berlin 1. Überblick Gliederung 2. Familiennachzug
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 122/11 3 L 269/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt
MehrAusländer, Asyl- und Flüchtlingsrecht
Prof. Dr. Ingo Kraft Ausländer, Asyl- und Flüchtlingsrecht 1. Teil: Ausländerrecht 1 Einführung 1. Regelungszwecke 2. Einschränkung der nationalen Regelungssouveränität 2.1 Unionsrecht 2.2 Völkerrecht
MehrVorlesung Aufenthaltsbeendigung. RLC Berlin, Dr. Carsten Hörich
Vorlesung Aufenthaltsbeendigung RLC Berlin, 31.1.2017 Dr. Carsten Hörich Gliederung I. Ausweisungsrecht II. Vollstreckung der Ausreisepflicht III. Folgen der (zwangsweisen) Aufenthaltsbeendigung 01.02.2017
MehrVerwaltungsvorschriften des Innenministeriums zum Ausländerrecht (VwV-AuslR-IM) Vom 2. November 2010 Az.: /131.
Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums zum Ausländerrecht (VwV-AuslR-IM) Vom 2. November 2010 Az.: 4-1310/131 (Stand: 12. September 2011) Inhaltsübersicht Abschnitt A Abschnitt B I Abschnitt B II
MehrSchnellübersicht. Vorwort 7 Gesamtinhaltsübersicht 8. Wesentliche Änderungen im Überblick 19. Aufenthaltsgesetz - Änderungen 29
Schnellübersicht Vorwort 7 Gesamtinhaltsübersicht 8 Wesentliche Änderungen im Überblick 19 Aufenthaltsgesetz - Änderungen 29 Asylgesetz - Änderungen 127 Beschäftigungsverordnung - Änderungen 137 Register
Mehr!!!Aufenthalt!aus!familiären!!!!!!!Gründen!!!!!!Referent!RA!Felix!Isensee!
!!!!Aufenthalt!aus!familiären!!!!!!!Gründen!!!!!!Referent!RA!Felix!Isensee! 1! Abkürzungen! AufenthG!!!
MehrFrauen und Ausländerrecht
Dorothee Frings Frauen und Ausländerrecht Die Härteklauseln des Ausländeraufenthaltsrechts unter frauenspezifischen Gesichtspunkten Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis
MehrRunderlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport Az.: ( 25a) vom 07. Juli 2011
Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des 25a des Aufenthaltsgesetzes; Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an gut integrierte geduldete ausländische Jugendliche und Heranwachsende
MehrFamiliennachzug MBE-Fortbildung Berlin, Mai 2017
Familiennachzug MBE-Fortbildung Berlin, 04. 05. Mai 2017 Kerstin Becker Referentin Flüchtlingspolitik /-hilfe PARITÄTISCHER GESAMTVERBAND Aktuelle politische Entwicklungen 2 Abschaffung von 104 Abs. 13
MehrZu 25a Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden
Zu 25a Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden 1. Allgemeines 1.1 Erteilungsgrundlagen Die Bleiberechtsregelung in 25a umfasst drei Erteilungsgrundlagen für eine Aufenthaltserlaubnis:
MehrAusländer- und Asylrecht; Anordnung der Innenminister und senatoren der Länder vom nach 23 Abs. 1 AufenthG (Bleiberechtsregelung 2009)
Nds. Ministerium für Inneres, Sport und Integration Postfach 2 21, 30002 Hannover Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Integration s.verteiler Bearbeitet von: Christine Kalmbach Christine.Kalmbach@mi.niedersachsen.de
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 25.12 VGH 11 S 397/12 In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Mai 2013 durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
MehrFamilie (k)ein Thema der Flüchtlings- und Migrationspolitik
Samstag, 3. Dezember 2010 11:00 Uhr Familie (k)ein Thema der Flüchtlings- und Migrationspolitik Referent: Volker Maria Hügel, Münster Familie Familie: aus dem Lateinischen Famulus = Haussklave / Besitz
MehrAKADEMIE DER POLIZEI BADEN-WÜRTTEMBERG. Fachbereich Kriminalitätsbekämpfung. Ausländergesetz 1990 Aufenthaltsgesetz 2004.
AKADEMIE DER POLIZEI BADEN-WÜRTTEMBERG Fachbereich Kriminalitätsbekämpfung Akademie der Polizei Baden-Württemberg Müllheimer Straße 7, 79115 Freiburg i. Br. Ausländergesetz 1990 Aufenthaltsgesetz 2004
MehrDeutscher Caritasverband
Kommentar zur Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer
MehrÜbersicht über mögliche Aufenthaltstitel für Wissenschaftler/innen aus Drittstaaten nach dem AufenthG
Übersicht über mögliche Aufenthaltstitel für Wissenschaftler/innen aus Drittstaaten nach dem AufenthG Aufenthaltstitel 16 /Aufenthaltszweck 1 Studium, Sprachkurse, Schulbesuch 18 19 Beschäftigung 2 Niederlassungserlaubnis
Mehr