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2 Gesamtinhaltsübersicht Das Praxishandbuch gliedert sich in folgende drei Teile: Teil A: Aufenthalt aus familiären Gründen Teil B: Aufenthaltsrecht für Familienangehçrige nach dem ARB 1/ Teil C: Familienfreizügigkeit nach Unionsrecht Vorwort Teil A: Aufenthalt aus familiären Gründen Nachzugsvoraussetzungen nach dem Aufenthaltsgesetz Allgemeines Kategorien des Familiennachzugs Anwendungsbereich Aufenthaltszweck Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels Sperrwirkungen, Ausschlusstatbestände Allgemeine und spezielle Erteilungsvoraussetzungen Einhaltung der Visumpflicht Zwingende Voraussetzung Sicherstellung des Lebensunterhalts Voraussetzung im Regelfall Nichtvorliegen eines Ausweisungsgrundes Voraussetzung im Regelfall Beeinträchtigung oder Gefährdung sonstiger Interessen der Bundesrepublik Einhaltung der Passpflicht Voraussetzung im Regelfall Schutz der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zwingende Voraussetzung Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise Bedingungen und Auflagen zur Aufenthaltserlaubnis Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch Familienangehçrige Nebenbestimmung

3 2 Familienzusammenführung nach dem Aufenthaltsgesetz Allgemeine Voraussetzungen für die Familienzusammenführung Begriff des Familiennachzugs Grundtatbestand für den Familiennachzug Familiäre Zweck- und Zwangsgemeinschaften Ausschlusstatbestand Täuschung Scheinehe Zwangsverheiratung Versagungsermessen Familiennachzug nach erfolglosem Asylantrag Befristung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs Familiennachzug zu Deutschen Allgemeines Rechtsanspruch auf Familiennachzug zu Deutschen Ehegattennachzug zu Deutschen Eheliche Lebensgemeinschaft Mindestalter und Spracherfordernis Nachzug eines ausländischen minderjährigen Kindes eines Deutschen Nachzugsanspruch Missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung Nachzug des sorgeberechtigten Elternteils eines minderjährigen ledigen Deutschen Sicherstellung des Lebensunterhalts Sicherstellung des Lebensunterhalts beim Ehegattennachzug Sicherstellung des Lebensunterhalts beim Nachzug zu minderjährigen ledigen Bezugspersonen Inanspruchnahme von Sozialhilfe Nachzug des nichtsorgeberechtigten Elternteils eines minderjährigen ledigen Deutschen Gelebte Gemeinschaft und Kindeswohl Sicherstellung des Lebensunterhalts

4 8. EU-Nichtverlassensfälle Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Erstmalige Erteilung und Verlängerung Sicherstellung des Lebensunterhalts bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Familienangehçrige von Deutschen Aufenthaltsrecht für Elternteile Eigenständiges Aufenthaltsrecht Sonstige Familienangehçrige Ausübung einer Erwerbstätigkeit Familiennachzug zu Ausländern Allgemeine Nachzugsvoraussetzungen Aufenthaltsrecht der Bezugsperson bzw. des Stammberechtigten im Bundesgebiet Ausreichender Wohnraum beim Nachzug zu Ausländern Beschränkung und Ausschluss des Familiennachzugs Ehegattennachzug Nachzug bei eingetragener Lebenspartnerschaft Allgemeines Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs Allgemeines Mindestalter Spracherfordernis Spracherfordernis bei türkischen Assoziationsberechtigten Ausnahmen vom Mindestalter und Spracherfordernis Anspruchsgruppen Ehegattennachzug im Ermessenswege Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Eingetragene Lebenspartnerschaft

5 8. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis Doppel- und Mehrehen Kindernachzug zu den Eltern oder dem Elternteil Allgemeines Begriff des allein personensorgeberechtigten Elternteils Vaterschaftsanerkenntnis Verfahren Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen Nachzugsberechtigung des Kindes zu bestimmten Bezugspersonen Nachzugsanspruch des minderjährigen ledigen Kindes Nachzugsbeschränkung bei minderjährigen ledigen Kindern nach Vollendung des 16. Lebensjahres Regelanspruch bei gemeinsamem Sorgerecht Ermessenserteilung in besonderen Härtefällen Kindernachzug Geburt eines Kindes im Bundesgebiet Allgemeines Ermessenserteilung Anspruchserteilung Eintritt der Rechtmäßigkeitsfiktion bei der Geburt Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehçriger zur Vermeidung einer außergewçhnlichen Härte Elternnachzug zu unbegleiteten Flüchtlingskindern Nachzug zur Vermeidung einer außergewçhnlichen Härte Ermessensausübung Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Familienangehçrigen Allgemeines Eigenständiges Aufenthaltsrecht für Ehegatten und Lebenspartner Verselbstständigung des Aufenthaltsrechts des Ehegatten und Lebenspartners

6 2.2 Beisammensein der Ehegatten in einer gemeinsamen Wohnung Prüfungskriterien hinsichtlich des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft Ausschluss der Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts Eigenständiges Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer besonderen Härte Ausübung einer Erwerbstätigkeit Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Erteilung einer Niederlassungserlaubnis Eigenständiges Aufenthaltsrecht für nachgezogene und im Bundesgebiet geborene Kinder Begünstigter Personenkreis Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts im Adoptionsverfahren Niederlassungserlaubnis für nachgezogene Kinder Niederlassungserlaubnis für 16-jährige Ausländer Dauer des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis Niederlassungserlaubnis für volljährige Ausländer Ausreichende Deutschkenntnisse Integrative Vorleistungen Ausschluss eines Anspruchs Auf dem persçnlichen Verhalten beruhender Ausweisungsgrund Verurteilung in den letzten drei Jahren Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege Erleichterte Erteilung bei Krankheit oder Behinderung Teil B: Aufenthaltsrecht für Familienangehçrige nach dem ARB 1/ Anwendungsvorrang Bescheinigung des materiellen Aufenthaltsrechts

7 3 Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/ Begünstigter Personenkreis Beschäftigungsrecht Art. 7 Satz 1 erster Spiegelstrich ARB 1/ Art. 7 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/ Verlust des Assoziationsrechts Eigenständiges Aufenthaltsrecht von Ehegatten Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 2 ARB 1/ Teil C: Familienfreizügigkeit nach Unionsrecht Familiennachzug von drittstaatsangehçrigen Familienangehçrigen zu Unionsbürgern Allgemeines Begriff des Familienangehçrigen Visumpflicht von drittstaatsangehçrigen Familienmitgliedern eines Unionsbürgers Einreise- und Aufenthaltsrecht drittstaatsangehçriger Familienangehçriger Rückkehrer-Fälle Elterliche Sorge für ein Kind Ausstellung einer Aufenthaltskarte Bleiberecht der drittstaatsangehçrigen Familienangehçrigen Einreise- und Aufenthaltsverbot für Familienangehçrige von Unionsbürgern Literaturverzeichnis Abkürzungen Stichwortverzeichnis

8 Familienzusammenführung nach dem Aufenthaltsgesetz 2 Familienzusammenführung nach dem Aufenthaltsgesetz 1. Allgemeine Voraussetzungen für die Familienzusammenführung Die allgemeinen Voraussetzungen für den Familiennachzug sind geregelt in K 27, 28 AufenthG hinsichtlich des Nachzugs zu Deutschen, K 27, 29 AufenthG hinsichtlich des Nachzugs zu Ausländern. Sofern in den 27 bis 36 AufenthG keine Sonderregelungen getroffen sind, gelten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des 5 AufenthG. Wichtig: Die Sperrklauseln in 10 Abs. 1 und 3 und 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG sowie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sind vorgreiflich zu beachten, es sei denn, eine spezielle Regelung sieht eine Abweichung vor. Gleiches gilt für das Vorliegen eines Einreiseverbots nach Art. 11 Abs. 1 RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie RFRL) z. B. wegen Überschreitens der Ausreisefrist. 2. Begriff des Familiennachzugs Nach Art. 2 Buchst. d RL 2003/86/EG Familiennachzugsrichtlinie (FamiliennachzugRL/EU) handelt es sich bei der Familienzusammenführung bzw. beim Familiennachzug um die Einreise und den Aufenthalt von Familienangehçrigen eines sich rechtmäßig in einem EU-Mitgliedstaat aufhaltenden Drittstaatsangehçrigen in diesem EU- Mitgliedstaat, mit dem Ziel, die Familiengemeinschaft aufrechtzuerhalten, unabhängig davon, ob die familiären Bindungen vor oder nach der Einreise des Zusammenführenden entstanden sind. Dies entspricht dem in Kapitel 2 Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes innerstaatlich geregelten Aufenthaltszweck Aufenthalt aus familiären Gründen. 3. Grundtatbestand für den Familiennachzug Im Anwendungsbereich des Kapitels 2 Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes Aufenthalt aus familiären Gründen wird die Aufenthaltserlaubnis nach 27 Abs. 1 AufenthG zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft erteilt und verlängert (gesetzlicher Aufenthaltszweck i. S. v. 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). 27 Abs. 1 AufenthG verfolgt mit der Erteilung und Verlängerung einer Aufent- 44

9 Teil A: Aufenthalt aus familiären Gründen haltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung einer familiären Lebensgemeinschaft den Zweck, Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG zu schützen. Diese Nachzugsregelung setzt daher voraus, dass familiäre Beziehungen hergestellt und gewahrt werden, die den Schutzwirkungen des Art. 6 GG unterfallen. Diese Zweckbindung hat zum Ziel, den Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG zu gewährleisten. Dadurch wird dem Schutzgebot des Art. 6 GG in Bezug auf die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer im Bundesgebiet auf einfachgesetzlicher Ebene entsprochen. Art. 6 GG gewährt jedoch keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt im Bundesgebiet (vgl. BVerfG, B. v , InfAuslR 2006, 122). Die in Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm verpflichtet die Ausländerbehçrde lediglich, bei der ausländerrechtlichen Entscheidung die familiären Bindungen des den Aufenthalt im Bundesgebiet begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Das schließt es nicht generell aus, den Aufenthalt eines Ausländers, der entsprechende familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet hat, nach einfachgesetzlichen Regelungen nicht zu erlauben (vgl. OVG Hamburg, B. v Bs 204/07, AuAS 2008, 110, zur Anwendung des 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wenn sich Familienangehçrige des Studenten im Bundesgebiet aufhalten). Bei der Abwägung kommt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 GRCh) besondere Bedeutung zu. Zu den Abwägungskriterien gehçren insbesondere die Gesichtspunkte, ob und auf welche Dauer eine familiäre Trennung zugemutet werden kann und ob eine gemeinsame Rückkehr der Ausländer in den Heimatstaat unter Berücksichtigung der Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet mçglich und zumutbar ist. Eine Orientierungshilfe gibt auch 55 Abs. 3 AufenthG hinsichtlich der Berücksichtigung der einer Ausweisung gegenläufigen Individualinteressen des Ausländers und seiner Familienangehçrigen. Schützenswert nach Art. 6 Abs. 1 GG ist die tatsächlich gelebte familiäre Lebensgemeinschaft. Dabei ist eine nicht an den Lebensumständen des Einzelfalls orientierte nach rein objektiven Gesichtspunkten schematische Einordnung von familiären Beziehungen als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebensund Erziehungsgemeinschaft oder aber als bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen mit Art. 6 Abs

10 Familienzusammenführung nach dem Aufenthaltsgesetz Satz 1 GG nicht vereinbar (vgl. zusammenfassend Roeser, EuGRZ 2007, 397, 406 f.). Eine verantwortungsvoll gelebte Eltern-Kind-Gemeinschaft es kann sich auch um ein Umgangsrecht handeln lässt sich auch nicht allein quantitativ etwa nach der Zahl und Dauer der persçnlichen Kontakte oder genauem Inhalt der Betreuungshandlungen schematisch bestimmen, sondern ist zusätzlich durch geistige und emotionale Auseinandersetzung und Zuneigung, die eine gedeihliche persçnliche Verflechtung intensivieren kçnnen, geprägt (vgl. BVerfGK 7, 49, 56; BVerfG, NVwZ 2006, 682; dazu Panzer, Die richterlichen Aufklärungs- und Begründungspflichten, ZAR 2008, 369, 372 f.). Auch erforderliche Unterhaltsleistungen kçnnen ein Zeichen für die Wahrnehmung elterlicher Verantwortung sein (vgl. BVerfGK 7, 49, 58 unter Hinweis auf 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB). Für das Vorliegen einer familiären Lebensgemeinschaft ist grundsätzlich eine häusliche Gemeinschaft erforderlich. Fehlt sie, so kann eine familiäre Lebensgemeinschaft aber auch durch eine dieser Gemeinschaft entsprechende Beistandsgemeinschaft verwirklicht werden. Die rein formal bestehende Ehe reicht demnach ebenso wenig wie die Zwangsehe, Scheinehe bzw. Aufenthaltsehe nach 27 Abs. 1a AufenthG. Darüber hinaus muss diese familiäre Lebensform unter den Schutz der wertentscheidenden Grundsatznorm des Art. 6 GG fallen. Dieser schützt grundsätzlich nur die Kleinfamilie, zu der die Gemeinschaft der Ehegatten sowie die der Eltern mit ihren ehelichen oder nichtehelichen minderjährigen Kindern (auch Adoptiv-, Stief- oder Pflegekinder) zählen. Die Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft gehçrt zu der nach Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Privatsphäre der Ehegatten (BVerwGE 45, 174). Der Begriff der ehelichen Lebensgemeinschaft fordert nicht zwingend eine häusliche Gemeinschaft (vgl. BVerwG, U. v C 28.96, InfAuslR 1998, 279). Berufliche oder sonstige persçnliche Gründe, die nicht die ehelichen Bindungen berühren, kçnnen auch das Leben in verschiedenen Wohnungen plausibel erscheinen lassen. Leben die Ehegatten in verschiedenen Wohnungen, vermittelt 27 Abs. 1 AufenthG nur dann aufenthaltsrechtlichen Schutz, wenn die Ehegatten den unter Ehepartnern üblichen persçnlichen Kontakt pflegen, ihre tatsächliche eheliche Verbundenheit auch nach außen erkennbar und nachprüfbar in Erscheinung tritt und somit tatsächlich in einer Beistandsgemeinschaft ausgestaltet ist (vgl. VGH Kassel, InfAuslR 1998, 340). Zu den Anforderungen an den 46

11 Teil A: Aufenthalt aus familiären Gründen Nachweis vgl. VGH Mannheim, U. v S 2792/98, DVBl. 1998, 734 L; OVG Münster, NWVBl. 1997, 222. Wichtig: Hinsichtlich des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft wird nicht vorausgesetzt, dass die Beziehung der Ehegatten noch von einem unbedingten Willen zur Ehe auf Lebenszeit getragen wird, wie dies im Zeitpunkt der Eheschließung verlangt wird ( 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB). Unrichtige Angaben i. S. v. 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG liegen in diesem Fall nicht vor. 4. Familiäre Zweck- und Zwangsgemeinschaften 4.1 Ausschlusstatbestand Durch 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG wird ausdrücklich ein Ausschlusstatbestand für den Familiennachzug im Falle einer Scheinehe, Scheinvaterschaft oder Scheinadoption normiert (vgl. Breitkreuz/Franßen-de la Cerda/Hübner, Das Richtlinienumsetzungsgesetz und die Fortentwicklung des deutschen Aufenthaltsrechts Fortsetzung, ZAR 2007, 381). Die Regelung gilt auch für den Familiennachzug von Ehegatten zu Deutschen, da hier gleichfalls die Gefahr besteht, dass Zweckehen geschlossen werden. Eine Lebensform, die ausschließlich auf die Erlangung eines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet gerichtet ist (Zweckgemeinschaft), ist durch 27 Abs. 1 AufenthG nicht gedeckt und kann daher auch nicht zu einem Familiennachzug nach den übrigen Nachzugsvorschriften führen. In diesem Fall liegen nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des 27 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der Herstellung und Wahrung einer ehelichen Lebensgemeinschaft objektiv vor. Eine derartige Zweckgemeinschaft vermittelt daher von vornherein grundsätzlich kein Aufenthaltsrecht (vgl. BVerwG, DVBl. 1995, 1298; BGH, B. v XII 7 B 247/03, NJW 2005, 2781, zur Prozesskostenhilfe). Erleichterungen nach Unionsrecht kçnnen nicht bewirken, dass den Personen, denen sie gewährt werden, ermçglicht wird, sich durch deren Missbrauch den nationalen Rechtsvorschriften zu entziehen. Die EU-Mitgliedstaaten dürfen die durch die Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG verliehenen Rechte (z. B. Freizügigkeit für Familienangehçrige; vgl. Art. 3 Abs. 1 RL; 3 FreizügG/EU) im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug wie im Fall von familiären Scheinverhältnissen (z. B. Scheinehe, Scheinpartnerschaft) verweigern, aufheben ( 2 Abs. 7 FreizügG/EU, Nichtbestehensfeststellung; vgl. EuGH, U. v C-127/08 Metock, ZAR 2008, 354, mit Auswertung Laier = InfAuslR 2008, 377 = AuAS 2008, 218). 47

12 Familienzusammenführung nach dem Aufenthaltsgesetz 4.2 Täuschung Durch eine entsprechende Täuschung wird im Wege der Familienzusammenführung kein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erworben; das Assoziationsrecht bleibt von vornherein umstritten. Ein türkischer Arbeitnehmer erwirbt im Falle einer durch Vortäuschen einer ehelichen Lebensgemeinschaft (= Zweckehe) erlangten Aufenthaltserlaubnis kein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80. In diesem Fall fehlt es an der erforderlichen ordnungsgemäßen Beschäftigung i. S. d. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80. Dies gilt unabhängig davon, ob der Täuschende wegen seines Verhaltens bestraft worden ist bzw. freigesprochen wurde, weil etwa die Ehefrau im Strafverfahren die Aussage verweigert hat. Unerheblich ist auch, ob frühere Aufenthaltserlaubnisse gemäß 48 VwVfG zurückgenommen wurden, da diese wegen Erschleichens durch Täuschung ohnehin keine ordnungsgemäße Beschäftigung begründen konnten und das Aufenthaltsrecht von vornherein umstritten war (BVerwG, U. v C 9/04, NVwZ 2005, 1329). Der Aufenthalt eines Ausländers ist nicht als gefestigt oder ordnungsgemäß anzusehen, wenn er durch Täuschung oder Zwang zustande gekommen ist ( 27 Abs. 1a AufenthG; vgl. EuGH, U. v C-285/95 Kol, InfAuslR 1997, 338 = DVBl. 1997, 894, zum Vorliegen einer ordnungsgemäßen Beschäftigung i. S. v. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80). Insoweit besteht kein Vertrauensschutz auf einen Behalt des Aufenthaltsrechts. Hinweis: K K Der ausländische Ehegatte, der ein nationales Visum zum Ehegattennachzug ( 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 30 AufenthG) begehrt, trägt auch nach Einfügung des Abs. 1a Nr. 1 in 27 AufenthG aufgrund des EU-Richtlinienumsetzungsgesetzes v (BGBl. I S. 1970) im Fall der Nichterweislichkeit des Vorliegens einer Schein- bzw. Zweckehe die materielle Beweislast für die gemäß 27 Abs. 1 AufenthG erforderliche Absicht, eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu führen (vgl. BVerwG, U. v C 7.09). Liegen konkrete Anhaltspunkte für eine Schein- bzw. Zweckehe vor, liegt es am Ehegatten, dies zu widerlegen ( 82 Abs. 1 AufenthG). Eine Täuschung kann durch unrichtige Angaben bezüglich der Herstellung und Wahrung einer ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängig davon bewirkt werden (z. B. Zweckehe), ob der Ausländer wegen seines Verhaltens nach 95 Abs. 2 Nr

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