Richtlinien über Mehrfach- oder Mehrzwecknutzung von Gebäuden, Gebäudeteilen, Räumen und Freiflächen
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- Gerburg Bretz
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1 Raumbedarf der Verwaltung F 10.2 Richtlinien über die Mehrfach- oder Mehrzwecknutzung von Gebäuden, Gebäudeteilen, Räumen und Freiflächen Allgemeiner Grundsatz Städtebauliche Planung Projektplanung Vorübergehende Mehrfach- oder Mehrzwecknutzung Vereinbarungen zwischen den Nutznießern Veranschlagung der Mittel bei Mehrfach- oder Mehrzwecknutzung Nachweis der Auslastung vorhandener Kapazitäten Zuwendungsbauten Richtlinien über Mehrfach- oder Mehrzwecknutzung von Gebäuden, Gebäudeteilen, Räumen und Freiflächen 1. Allgemeiner Grundsatz Gebäude, Gebäudeteile, Räume und Freiflächen des Verwaltungsvermögens sind wirtschaftlich und rationell zu nutzen; das gilt auch für Objekte, die für Zwecke der Verwaltung angemietet worden sind. Es ist insbesondere zu prüfen, ob geplante oder vorhandene Räume und Freiflächen zur besseren Auslastung oder zur besseren Bedarfsbefriedigung a) für den gleichen Zweck in häufigerer Folge (Mehrfachnutzung) oder b) für mehrere Zwecke verschiedener Art (Mehrzwecknutzung) genutzt werden können. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, welchen Ressorts die einzelnen Objektezugewiesen werden. 2 Städtebauliche Planung 2.1 Die Grundsätze über die Mehrfach- oder Mehrzwecknutzung sind schon bei der Ausweisung der Grundstücke in den städtebaulichen Plänen zu berücksichtigen. Die Behörden (Senatsämter, Fachbehörden und Bezirksämter) haben ihren Bedarf dafür rechtzeitig anzumelden. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Behörden ist die Finanzbehörde - Organisation und Zentrale Dienste zu beteiligen. 2.2 Bei der Aufstellung von Programm- und Bebauungsplänen sind staatliche Einrichtungen insoweit örtlich zu konzentrieren, als dadurch eine Mehrfach- oder Mehrzwecknutzung erleichtert wird (Beispiel: Konzentration von Schulen zur gemeinsamen Nutzung der Sportflächen, der Sporthallen und der Aula).
2 2.3 Die auszuweisenden Flächen sollen so bemessen werden, dass sie für mehrere Zwecke ausreichen, wenn ein entsprechender Bedarf anerkannt wird (Beispiel: Normalsportplatz anstelle einer kleineren Schulsportfläche). 2.4 Es obliegt den für die Bauleitplanung zuständigen Behörden, die Bauvorhaben der Behörden zu koordinieren und dabei in geeigneten Fällen auch Möglichkeiten einer Mehrfach- oder Mehrzwecknutzung aufzuzeigen. 2.5 In der Anlage e1 findet sich ein Katalog über die Möglichkeiten der Mehrfach- oder Mehrzwecknutzung von Gebäuden, Gebäudeteilen, Räumen und Freiflächen. Der Katalog enthält auch Angaben über die Größen der erforderlichen Flächen. Es bieten sich insbesondere an:2 a) Eine Nutzung im tageszeitlichen Wechsel (Beispiel: SchulsportNereinssport), b) eine Nutzung im periodischen Wechsel (Beispiel: Parkplätze für Läden an Arbeitstagen/Parkplätze für eine Kirche am Wochenende); c) eine Nutzung von nur vorsorglich errichteten Räumen (Beispiel: Schutzräume/Garagen, Lager). 2.6 Die ausgewiesenen Flächen müssen im Rahmen des festgestellten Bebauungsplans voll ausgenutzt werden. Ist der Raumbedarf der nutznießenden Dienststelle dafür zu gering, so sind nach Möglichkeit andere staatliche Einrichtungen auf dem Gelände mit unterzubringen. 3. Projektplanung 3.1 Grundsatz Soweit ein Bedarf für eine Mehrfach- oder Mehrzwecknutzung im Rahmen eines Projektes anerkannt worden ist, sollen Gebäude oder Freiflächen entsprechend angelegt und ausgestattet werden. Entsteht hierdurch ein zusätzlicher Raum-, Flächen- oder Ausstattungsbedarf, so ist er bei der Planung zu berücksichtigen. 3.2 Einzelne Fälle der Mehrfach- oder Mehrzwecknutzung (Beispiele und Anregungen) Alle Behörden, deren Gebäude, Räume oder Flächen nur an bestimmten Tageszeiten benötigt werden, haben sich um eine Nutzung auch in der übrigen Zeit zu bemühen. 1 Anlage 8 zu Das Bauprogramm - Verfahrensgrundsätze für die Aufstellung von Raum-, Funktionsund Ausstattungsprogrammen" 1998 (hrsg. von der Finanzbehörde -Amt für Organisation und zentrale Dienste-); s. GOBest F Die Bedarfsträger sind durch den Senatsbeschluss vom (Drucksache Nr. 234) angewiesen wo rden, sich bei der Aufstellung bzw. Prüfung von Raumprogrammen verstärkt um Nutzu ngskom binationen im Sinne der Mehrfach- und Mehrzwecknutzung zu bemühen. Der zunehmenden Te ndenz, dass sich die Einzelnutzer innerhalb einer geplanten Mehrzweckeinrichtung weitgehend autark mit Räumern versorgen und dadurch den Umfang der Mitbenutzung einschränken, ist bei der Erarbeitu ng des Programms nicht zu folgen. Bei der räumlichen Gestaltung sind Kompromisse einzugehen. Dabei ist dem Problem der Folgekosten besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
3 Für staatliche Einrichtungen, deren Aufgaben nur an bestimmten Wochentagen oder nur an wenigen Stunden am Tage zu erfüllen sind, sollen in der Regel keine besonderen Gebäude, Gebäudeteile, Räume oder Flächen bereitgestellt werden Dienststellen mit engen Arbeitsverbindungen sind räumlich so zusammenzufassen, dass sie besondere Einrichtungen - wie Besprechungs- und Vortragszimmer, Bibliotheken, Kantinen und Werkstätten - gemeinsam nutzen oder die entsprechenden Einrichtungen einer anderen Dienststelle mitbenutzen können. Das gilt auch für Institute Kleinere Bauvorhaben sind mit größeren Baumaßnahmen zu verbinden; für sie sind deshalb im Programm- und Bebauungsplan keine besonderen Flächen auszuweisen (Beispiele: Gemeindepflegestationen mit Gesundheitsämtern, Untersuchungszimmer für Schulärzte mit Schulen) Räume einer Behörde, die für einen speziellen Verwendungszweck nur wenig ausgelastet werden, sind so herzurichten, dass sie auch für andere Aufgaben der Behörde mitbenutzt werden können (Beispiele: Kombination von Sitzungs- und Speiseräumen) In diese Regelung sind auch die Verkehrsflächen in den Gebäuden einzubeziehen (Beispiele: Flure/Warteflächen, Eingangshallen, Versammlungsräume für kleinere Veranstaltungen). Die Größe von Hallen ist in den Raumprogrammen besonders zu begründen. 3.3 Koordinierung der Projektplanung Die Koordinierung der Planungen mit den Vorhaben anderer Behörden soll so früh wie möglich eingeleitet werden. Sie kann durch die Aufstellung von Mehrjahresprogrammen wesentlich verbessert werden. 4 Vorübergehende Mehrfach- oder Mehrzwecknutzung Raum- und Flächenreserven sind anderen Bedarfsträgern vorübergehend zu überlassen oder an private Interessenten zu vermieten. Bei der Projektplanung ist deshalb zu be- achten, dass Flächen- und Raumreserven nach Lage und Zuschnitt selbständig verwertbar sind. 5 Vereinbarungen zwischen den Nutznießern Die beteiligten Behörden haben über die Art, die Häufigkeit und den Umfang der Mitbenutzung sowie über die Verantwortlichkeiten Vereinbarungen zu treffen. 3
4 4 6. Veranschlagung der Mittel bei Mehrfach- oder Mehrzwecknutzung 6.1 Zusätzliche Investitionen für die Mehrfach- oder Mehrzwecknutzung sollen im Haushaltsplan nicht gesondert veranschlagt werden, sondern von dem Hauptbedarfsträger zusammen mit den Mitteln für das Gesamtbauvorhaben eingeworben werden. Bei der Errechnung des Bedarfs für Globalansätze ist die Mehrfach- oder Mehrzwecknutzung zu berücksichtigen. 6.2 Die hausverwaltende Behörde stellt das Hauspersonal. Wenn sich durch die Mehrfach- oder Mehrzwecknutzung ein Personalmehrbedarf ergibt, sind die erforderlichen Mittel durch die hausverwaltende Behörde einzuwerben. 7. Nachweis der Auslastung vorhandener Kapazitäten 7.1 Die Behörden haben vor der Planung neuer Einrichtungen zu prüfen, ob a) die ihr zugewiesenen Gebäude oder Flächen ausgelastet sind, b) andere Behörden freie Kapazitäten haben, c) eine Mitbenutzung vorhandener Räume oder Flächen genügt. Das Prüfungsergebnis ist im Raumprogramm anzugeben (s. Prüfliste 3 ). 7.2 Bevor zusätzlicher Bedarf angemeldet wird, ist zu prüfen, ob er durch innerbehördliche Maßnahmen - eventuell auch durch stärkere Nutzung der Gebäude oder Flächen - ausgeglichen werden kann. 8. Zuwendungsbauten 8.1 Auf Bedarfsträger, die gemäß 23 LHO staatliche Zuwendungen für Baumaßnahmen erhalten, sind diese Grundsätze entsprechend anzuwenden. 3 Anlage 2 zu Das Bauprogramm - Verfahrensgrundsätze für die Aufstellung von Raum-, Funktionsund Ausstattungsprogrammen" 1998 (hrsg. von der Finanzbehörde -Amt für Organisation und zentrale Dienste-); s. GOBest F
5 5 8.2 Die Richtlinien über den Raumbedarf der Verwaltung (vgl. Richtlinien für die Bestimmung des Raumbedarfs der Verwaltung 4) gelten für die Zuwendungsempfänger entsprechend. Finanzbehörde Organisation und Zentrale Dienste M ittvw 1969 Seite 39 überarbeitet am und am Anlage 5 zu Das Bauprogramm - Verfahrensgrundsätze für die Aufstellung von Raum-, Funktionsund Ausstattungsprogrammen" 1998 (hrsg. von der Finanzbehörde -Amt für Organisation und zentrale Dienste-); s. GOBest F
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