An einen Haushalt Amtliche Mitteilung Zugestellt durch Österreichische Post.at. Ärztlicher Wochenenddienst im Zeitraum Oktober - Dezember 2014
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- Gerrit Michel
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1 An einen Haushalt Amtliche Mitteilung Zugestellt durch Österreichische Post.at Hauptplatz Ertl Telefon: 07477/7201 Telefax: 07477/72014 Internet: gemeinde@ertl.gv.at Parteienverkehr: Montag bis Freitag 08:00 12:00 Uhr und Freitag 13:00 18:00 Uhr Amtsstunden des Bürgermeisters: Dienstag, 08:00-09:00 Uhr und Freitag, 16:00 17:00 Uhr Rundschreiben Ausgabe 9/2014 Ärztlicher Wochenenddienst im Zeitraum Oktober - Dezember 2014 Datum Oktober Datum November Datum Dezember 04. / 05. Dr. Roland Groiss 01. Dr. Roland Groiss 06. / 07. Dr. Dagmar Schneider 11. / 12. Dr. Brigitte Panholzer 02. Dr. Dagmar Schneider 08. Dr. Fritz Reith 18. / 19. Dr. Albrecht Niel 08. / 09. Dr. Paul Böhm 13. / 14. Dr. Brigitte Panholzer 25. / 26 Dr. Ernst Derfler 15. / 16. Dr. Albrecht Niel 20. / 21. Dr. Paul Böhm 31 Dr. Roland Groiss 22. / 23. Dr. Fritz Reith 23. / 24. Dr. Albrecht Niel 29. / 30. Dr. Ernst Derfler 25. Dr. Dagmar Schneider 26. Dr. Roland Groiss 27. / 28. Dr. Brigitte Panholzer 30. / 31. Dr. Paul Böhm Dr. REITH Fritz Tel / Dr. GROISS Roland Tel /42606 Dr. BÖHM Paul Tel /8200 Dr. SCHNEIDER Dagmar Tel /20120 Dr. NIEL Albrecht Tel /42202 Dr. DERFLER Ernst Tel / Dr. PANHOLZER Brigitte Tel /8230 Bei Nichtvorliegen eines Dienstplanes ist der Notdienst während der Dienstzeiten immer über den Einheitskurzruf 141 (ohne Vorwahl) zu erfahren! Gemeinderatswahlen Kundmachung Die Niederösterreichische Landesregierung hat am 9. September 2014, aufgrund des 1 Absatz 4 der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350, verordnet: VERORDNUNG über die Ausschreibung der Gemeinderatswahl. Für die Gemeinderatswahl in Niederösterreich wird als Wahltag, Sonntag, der 25. Jänner 2015 bestimmt. Als Tag der Verlautbarung der Wahlausschreibung (Stichtag) gilt der 20. Oktober Die Zahl der in der Gemeinde Ertl zu wählenden Gemeinderatsmitglieder beträgt 19 Personen.
2 Information über Beschlussfassungen durch den Gemeinderat Unter dem Vorsitz von Bürgermeister Alois Panstingl-Panstingl wurden am Mittwoch, den 10. September 2014, in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates die Beschlüsse gefasst: Gemeinde Ertl Orts- und Infrastrukturentwicklungs- Kommanditgesellschaft; 1. Nachtragsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2014 Die Gemeinde Ertl Orts- und Infrastrukturentwicklungs- Kommanditgesellschaft hat Sanierungsarbeiten im Erdgeschoß des Mehrzweckhauses durchgeführt und für die Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen einen 1. Nachtragsvoranschlag für das Jahr 2014 in Höhe von ,00 beschlossen. Der 1. Nachtragsvoranschlag der Gemeinde Ertl KG, welcher somit Gesamteinnahmen und Ausgaben in Höhe von ,00 enthält, wurde vom Gemeinderat einstimmig genehmigt. Neubau eines Hochbehälters für die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde; Darlehensaufnahme Mit Beschuss des Gemeinderates wurde die Aufnahme eines Darlehens in Höhe von ,00 zur teilweisen Mitfinanzierung der Kosten für die Neuerrichtung eines Hochbehälters für die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde bei der Raiffeisenbank Amstetten genehmigt. Neubau eines Hochbehälters für die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde; Auftragsvergaben Die Gemeinde Ertl beabsichtigt im Frühjahr des kommenden Jahres den bestehenden Hochbehälter der Wasserversorgungsanlage im Siedlungsgebiet Voitstraße abzutragen und an dessen Stelle einen neuen und größeren Hochbehälter mit einem Fassungsraum von 100m³ zu errichten. Auf Beschluss des Gemeinderates wurden die Firmen Gebr. Haider Bau GmbH., mit den Erdarbeiten, die Firma Mayr Baugesellschaft mbh., mit den Baumeisterarbeiten und die Firma Pipe Life Austria GmbH. & Co.KG mit der Lieferung der Trinkwasserbehälter beauftragt. Erstellung eines Leitungskatasters für die öffentliche Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlage Nachdem der Gemeinderat bereits im Jahr 2007 den Grundsatzbeschluss gefasst hat, wurde nun die Firma GISquadrat GmbH. mit der Erstellung eines digitalen Leitungskatasters für die öffentliche Wasserversorgungsanlage und Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde beauftragt. Dieses Vorhaben wird über einen Zeitraum von drei Jahren umgesetzt. An Förderungen vom Bund und dem Land sind zirka 50% der Gesamtkosten in Höhe von ,00 veranschlagt. Abbruch des bestehenden Kellergeschoßes auf dem Baugrundstück Nr. 1279/7 laut Baurechtsvertrag Die Gemeinde Ertl hat der Bau- Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft Kirchberg am Wagram das Grundstück Nr.1279/7 im Siedlungsgebiet Tulpenweg im Rahmen eines Baurechtsvertrages für die Errichtung von Mitwohnungen überlassen. Um dieses Grundstück wie im Baurechtsvertrag vereinbart bestandsfrei an die Baurechtsnehmerin übergeben zu können, wurde die Firma Mayr Bau GmbH. nachträglich mit dem Abbruch des auf dem Grundstück bestehenden Kellergebäudes beauftragt. Diverse Subventionsansuchen Auf Ansuchen hat der Gemeinderat der Turn- und Sportunion Ertl, eine Subvention als Unterstützung für die Aufrechterhaltung des laufenden Vereinsbetriebes im Jahr 2014 in der beantragten Höhe von 4.000,00 gewährt. Auf Ansuchen hat der Gemeinderat der Freiwilligen Feuerwehr Ertl eine Subvention in der beantragten Höhe von 6.000,00 als Unterstützung für die Aufrechterhaltung des laufenden Feuerwehrbetriebes im Jahr 2014 und die außerordentliche Anschaffung von 30 Stück Feuerwehr- Einsatzhelmen gewährt.
3 Auf Ansuchen hat der Gemeinderat dem Tourismus- und Wanderverein Ertl eine Subvention in der beantragten Höhe von 300,00 als Unterstützung für die Durchführung der Blumenschmuckaktion 2014 gewährt. Auf Ansuchen ist die Gemeinde Ertl dem Verein Basilika Sonntagberg als Senator-Mitglied beigetreten und wird zur finanziellen Unterstützung der Revitalisierung der Basilika Sonntagberg, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag an den Verein in Höhe von 150,00 auf einen Zeitraum von längstens 10 Jahren leisten. Ferienspiele 2014 Dank der Bereitschaft unseren Kindern die Sommerferien etwas zu verschönern und der guten Zusammenarbeit unserer Vereine und Organisationen, konnte auch heuer wieder ein umfangreiches Ferienprogramm angeboten werden. Der herzliche Dank gilt allen Vereinen und Organisationen, welche an den Ferienspielen im heurigen Sommer mitgewirkt haben! Freihalten der Straßen und Gehsteige von Bewuchs mit Sträuchern und Ästen Für die Fahrzeuge der Entsorgungsunternehmen, der Freiwilligen Feuerwehr u.s.w., ist eine ungehinderte Zufahrt zu allen Liegenschaften unbedingt nötig. Besonders Hecken und Bäume, welche aufgrund der feuchten Witterung des heurigen Sommers besonders üppig gewachsen sind und mancherorts schon über die Grundgrenze auf öffentliches Gut ragen, sind immer wieder im Weg und behindern oft die freie Sicht. Sehr oft stellen auch unsachgemäß abgestellte Autos für größere Fahrzeuge eine erhebliche Verkehrsbehinderung dar. Wir bitten Sie daher ihre Haus- oder Hofzufahrt auf der gesamten Länge auf einer lichten Höhe von mindestens 4,5 m und der Breite des gesamten Straßenbereiches frei von Bewuchs mit Hecken und herabhängenden Ästen von Bäumen zu halten. Besonders möchten wir darauf hinweisen, dass für die Behebung von Schäden an Fahrzeugen, welche durch harabhängende Äste oder Sträucher entstanden sind, die jeweiligen Grundstückseigentümer zur Verantwortung gezogen werden können. Parteienverkehrszeiten der Kirchenbeitragsstelle Amstetten Die Kirchenbeitragsstelle der Diözese St. Pölten gibt die aktuellen Parteienverkehrszeiten für die Region Amstetten folgend bekannt: Montag, 3. November 2014, Gemeindeamt St. Peter/Au, Schloss Montag, 17. November 2014, Gemeindeamt St. Peter/Au, Schloss Montag, 1. Dezember 2014, Gemeindeamt St. Peter/Au, Schloss jeweils von 8:00 12:00 Uhr. Im Oktober finden in St. Peter/Au und Seitenstetten keine Außendienste statt. Röm. Kath. Kirchenbeitragsstelle, Region Amstetten Telefonische Beratung: 02742/ Telefax 02742/ kbamstetten@kirche.at web:
4 26. Oktober ist Nationalfeiertag Alle Hausbesitzer/innen werden wieder eingeladen, Ihre Häuser am Nationalfeiertag zu beflaggen. Am 26. Oktober 1955 wurde im Nationalrat das Bundesverfassungsgesetz über die immerwährende Neutralität Österreichs beschlossen und im Jahr 1965, der 26. Oktober zum Österreichischen Nationalfeiertag erklärt. Zeitumstellung auf Winterzeit Am Sonntag, den 26. Oktober wird die Sommerzeit wieder auf die Winterzeit (bzw. Normalzeit) umgestellt. Die Zeitumstellung findet nachts um 3:00 Uhr statt. Vergessen Sie nicht Ihre Uhr um eine Stunde zurückzustellen! Heizkostenzuschuss 2014/2015 Die NÖ Landesregierung hat beschlossen, sozial bedürftigen Niederösterreicherinnen und Niederösterreichern auch für die Heizperiode 2014/2015 einen einmaligen Heizkostenzuschuss in Höhe von 150,00 zu gewähren. Der Heizkostenzuschuss kann ab sofort beim Gemeindeamt beantragt werden. Die Auszahlung des Heizkostenzuschusses erfolgt direkt durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung. Den Heizkostenzuschuss sollen erhalten: - BezieherInnen einer Mindestpension nach 293 ASVG (AusgleichszulagenbezieherInnen) - BezieherInnen einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die als arbeitssuchend gemeldet sind und deren Arbeitslosengeld/Notstandshilfe den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt - BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld, oder des Niederösterreichischen Kinderbetreuungszuschusses, deren Familieneinkommen den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt - sonstige EinkommensbezieherInnen, deren Familieneinkommen den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt. Beachten Sie bitte, dass Anträge nur bis spätestens 30. März 2015 (einlangend) bei der Gemeinde gestellt werden können. Bei der Antragstellung ist die Höhe der Einkünfte (Haushaltseinkommen) durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch und sie wird nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel gewährt. Für die Beantragung des Heizkostenzuschusses können Sie das auf der letzten Seite des Rundschreibens abgedruckte Formular verwenden, wo Sie auch die entsprechenden Richtlinien für die Gewährung des Heizkostenzuschusses finden. Weitere Informationen zum Heizkostenzuschuss erhalten Sie auch im Internet unter und am Gemeindeamt.
5 Baubeginn für das Wohnbauprojekt im Siedlungsgebiet Tulpenweg ist erfolgt Bereits zu Jahresbeginn wurde die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage im Siedlungsgebiet Tulpenweg eingeholt und die Zusage für die Gewährung von Wohnbaufördermittel des Landes NÖ für dieses Bauvorhaben erteilt. In der Folge hat die Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft Kirchberg am Wagram als Bauträger in einem Ausschreibungsverfahren die Firma Mayr Bau GmbH. als Bestbieter ermittelt und diese mit der Ausführung der Bauarbeiten beauftragt. Im ersten Bauteil, wofür der Baubeginn im Sommer des Jahres erfolgt ist, werden in drei nicht unterkellerten Geschoßen, 7 teilweise barrierefreie Wohnungen in verschiedenen Größen entstehen. Jeder Wohneinheit ist ein Lagerabteil im Erdgeschoß des Gebäudes und direkt im Anschluss an die Gemeindestrasse ein überdachter Autoabstellplatz zugeordnet. In einem zweiten Bauabschnitt wird eine Wohnhausanlage mit acht Mietwohnungen, entstehen. Diese Wohnungen sind in drei Geschoßen untergebracht. Drei Wohnungen im Erdgeschoß werden barrierefrei ausgeführt. Die Autoabstellplätze, sowie die Lagerräume je Wohnung und der Technikraum werden in einem Kellergeschoß untergebracht. Wenn eine entsprechende Nachfrage an den Wohnungen besteht und ausreichend Bewerbungen für Wohnungen vorliegen, wird der Baubeginn laut Zusage der Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft Kirchberg am Wagram, für den zweiten Bauteil der Wohnhausanlage ebenfalls noch im heurigen Jahr erfolgen. Sämtliche Wohnungen beider Bauteile werden über einen durch das Obergeschoss überdeckten Eingangsbereich erschlossen und sind grundsätzlich nach Süden orientiert. Die Wohnhausanlagen werden in Passivhausbauweise errichtet. Die Bauausführung erfolgt in Massivbauweise mit Wärmedämmverbundfassade. Das Dach wird jeweils als Flachdach mit extensiver Begrünung hergestellt. Die so neu entstehenden Wohnungen werden aus Mitteln der NÖ Wohnbauförderung mitfinanziert, wodurch es möglich ist, einen günstigen Quadratmeterpreis bei der Vermietung der Wohnungen zu berechnen. Wenn Sie Interesse an einer Mietwohnung in Ertl haben, können Sie weitere Informationen zum Wohnbauprojekt im Siedlungsgebiet Tulpenweg am Gemeindeamt erhalten. Derzeit ist im ersten Bauteil noch eine Wohnung mit 78,50 m², im ersten Obergeschoß verfügbar! Die Wohnungen werden aus Mitteln der NÖ Wohnbauförderung mitfinanziert, wodurch es den künftigen Mietern/innen möglich sein wird, beim Land NÖ einen Antrag auf Wohnzuschuss zu stellen. Voraussetzung dafür ist unter Anderem, dass die Wohnung als Hauptwohnsitz genutzt wird. Nähere Informationen zum Wohnzuschuss erhalten sie im Internet auf
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8 NÖ Heizkostenzuschuss - Allgemeine Richtlinien 1. Geförderter Personenkreis: Den NÖ Heizkostenzuschuss können NÖ LandesbürgerInnen erhalten, die einen Aufwand für Heizkosten haben und deren monatliche Brutto-Einkünfte den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß 293 ASVG nicht überschreiten. 2. Voraussetzungen: 2.1 Österreichische Staatsbürgerschaft Österreichischen StaatsbürgerInnen sind gleichgestellt: Staatsangehörige eines anderen EWR-Mietgliedstaates sowie deren Familienangehörige Anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Konvention Drittstaatsangehörige, wenn es sich um Familienangehörige von EWR BürgerInnen im Sinne von Art. 24 in Verbindung mit Art 2 der EU Richtlinie RL 2004/38/EG handelt 2.2 Hauptwohnsitz in NÖ 2.3 monatliche Brutto-Einkünfte, die den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht überschreiten 3. Von der Förderung ausgenommen sind: 3.1 Personen, die keinen eigenen Haushalt führen 3.2 Personen, die die bedarfsorientierte Mindestsicherung beziehen 3.3 Personen, die in Heimen auf Kosten eines Sozialhilfeträgers untergebracht sind 3.4 Personen, die keinen eigenen Heizaufwand haben, weil sie einen privatrechtlichen Anspruch auf Beheizung der Wohnung bzw. Beistellung von Brennmaterial besitzen (Ausgedinge, Pachtverträge, Deputate usw.) und diese Leistungen auch tatsächlich erhalten 3.5 alle sonstigen Personen, die keinen eigenen Aufwand für Heizkosten haben 4. Berechnung der Einkünfte: 4.1 Die monatlichen Brutto-Einkünfte dürfen den Richtsatz für die Ausgleichszulage nicht übersteigen. 4.2 Leben mehrere Personen in einem Haushalt, so sind für die Berechnung des Haushaltseinkommens die Einkünfte aller im Haushalt lebenden Personen zusammenzurechnen Die Richtsatzerhöhung für Kinder ist solange zu berücksichtigen, wie für das betreffende Kind Familienbeihilfe bezogen wird. 4.3 Für die Berechnung der Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft sind als monatliche Einkünfte 4,16% des Einheitswertes laut letztem Einheitswertbescheid heranzuziehen. 4.4 Bei Pacht und Miete sind die Einkünfte des letzten Jahres durch 14 zu dividieren. 4.5 Bei Selbständigen sind die jährlichen Einkünfte des letzten Einkommenssteuerbescheides durch 14 zu dividieren, um die monatlichen Einkünfte zu erhalten. 4.6 Bei nur 12-mal jährlichem Einkommemn, z.b. BezieherInnen von Arbeitslosengeld oder von Kinderbetreuungsgeld, so ist der Ausgleichszulagenrichtsatz für diese Personen mit dem Faktor 1,166 zu multiplizieren, um sie mit jenen gleich zu stellen, die 14-mal jährlich Einkünfte beziehen. 5. Anrechenfreie Einkünfte: 5.1 Familienbeihilfe, NÖ Kinderbetreuungszuschuss, Schüler- oder Studienbeihilfen, Stipendien 5.2 Kinderzuschüsse nach den Sozialversicherungsgesetzen 5.3 Ausgedingeleistungen außer Brennmaterial und Wohnraumbeheizung 5.4 Einkünfte wegen der besonderen körperlichen Verfassung des Antragstellers (Pflegegeld, Blindenbeihilfe) 5.5 Lehrlingsentschädigungen, Taggelder für Präsenzdiener und Zivildiener 5.6 NÖ Wohnbeihilfen und NÖ Wohnzuschüsse 5.7 Kriegsopfer- und Versehrtenrenten 6. Antragstellung: 6.1 Antragsformulare sind bei den NÖ Gemeindeämtern sowie im Internet erhältlich. 6.2 Anträge können bis spätestens 30. März samt den erforderlichen Nachweisen gestellt werden. 7. Nachweise für Einkünfte: Bei der Antragstellung ist die Höhe der Einkünfte durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. 8. Gewährung und Höhe der Förderung: Die Gewährung eines Heizkostenzuschusses für eine Heizperiode ist von der NÖ Landesregierung zu beschließen. 9. Härteklausel: In berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Antrag ausnahmsweise positiv entschieden werden, wenn die Einkommensgrenze um nicht mehr als 50,-- pro Person überschritten wird. 10. Verbot von Doppelförderungen: Der NÖ Heizkostenzuschuss ist jedem Haushalt nur einmal pro Heizperiode zu gewähren. Zuschüsse des Bundes zu Heiz- oder Energiekosten schließen einen NÖ Heizkostenzuschuss aus. 11. Rechtsanspruch: Auf die Gewährung des Heizkostenzuschusses besteht kein Rechtsanspruch. Die Förderung wird nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel gewährt.
NÖ Heizkostenzuschuss Allgemeine Richtlinien
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