IATA Gefahrgutvorschriften. 55. Ausgabe (Deutsch) Gültig ab 1. Januar ZUSATZ I bekanntgegeben am 21.Januar 2014

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1 55. Ausgabe (Deutsch) Gültig ab 1. Januar 2014 I bekanntgegeben am 21.Januar 2014 Die Benutzer der IATA Gefahrgutvorschriften werden gebeten, die folgenden Ergänzungen und Korrekturen zur 55. Ausgabe zu beachten, die ab 1. Januar 2014 gelten. Wenn zutreffend, wurden Änderungen oder Ergänzungen am bestehenden Text markiert (in Gelb PDF bzw. in Grau Ausdruck), um die Änderungen bzw. Ergänzungen besser kenntlich zu machen. Abschnitt 2 In Tabelle 2.3.A ist der Eintrag für Ersatz-Lithium-Ionen-Batterien wie folgt zu ändern: JA NEIN JA JA NEIN Ersatz-Lithium-Ionen-Batterien mit einer Nennenergie in Wattstunden von mehr als 100 Wh, aber höchstens 160 Wh für Geräte der Unterhaltungselektronik Geräte der Unterhaltungs- und Haushaltselektronik. Höchstens zwei Ersatz-Batterien dürfen, ausschließlich im Handgepäck, mitgeführt werden. Diese Batterien müssen einzeln gegen Kurzschluss gesichert sein. Neue oder ergänzte Abweichungen von Staaten (Abschnitt 2.8.2) AUG (Australien) ist wie folgt zu ändern AUG-03 Ansteckungsgefährliche Stoffe, mit Ausnahme von menschlichen Blutprodukten, menschlichem Urin und menschlichem Gewebe, sind zur Einfuhr nach Australien verboten, ohne eine vorher eingeholte Genehmigung der australischen Gesundheitsbehörden. Anträge auf Genehmigung sollten gerichtet werden an: Australian Quarantine and Inspection Service Department of Agriculture, Fisheries and Forestry Department of Agriculture Biologicals Program GPO Box 858 Canberra ACT 2601 AUSTRALIA Tel: Fax: +61 (2) Webseite: (siehe 1.2.8, 3.6.2, , 8.3 und 9.1.2). JPG (Japan) ist wie folgt zu ändern JPG-11 Radioaktive Stoffe (Klasse 7), mit Ausnahme von freigestellten radioaktiven Stoffen, dürfen nicht im selben Laderaum zusammen mit Versandstücken, welche Gefahrgüter der Klassen 1, 2, 3 oder 8 explosive Stoffe (Klasse 1, mit Ausnahme der Verträglichkeitsgruppe S) enthalten, verladen werden (siehe ). USG (Vereinigte Staaten von Amerika) USG-05 Ein explosiver Gegenstand oder ein explosiver Stoff darf nicht in die, aus den, durch die oder innerhalb der Vereinigten Staaten befördert werden, ohne vorherige Genehmigung der zuständigen US Behörde (siehe USG-01 mit dem Zusatz Attention: Approvals and Permits Division (PHH-30) ). Eine solche 18/01/2014 Seite 1/15

2 Genehmigung bleibt auch für nachfolgende Transporte der gleichen Gegenstände oder Stoffe gültig, vorausgesetzt, dass keine Änderung in deren Zusammensetzung, Konstruktion oder Verpackung erfolgt. Ausgenommen, wie in US-Vorschriften 49 CFR anderweitig vorgesehen, muss jedes Versandstück, welches einen explosiven Gegenstand oder Stoff enthält, mit der EX-Nummer gekennzeichnet sein, welche derartigen Gegenständen oder Stoffen, im Rahmen einer solchen Genehmigung, für jeden Gegenstand, jeden Stoff oder jedes Gerät, zugewiesen wird. Die Nummer kann auch zusammen mit der Beschreibung der gefährlichen Güter auf dem Transportdokument (Versendererklärung, Shippers's Declaration ) angegeben werden, anstatt auf der Verpackung, wie in 49 CFR (d) und (c)(2) vorgesehen. Gegenstände, wie beschrieben in 49 CFR (h), benötigen keine Vorausgenehmigung oder EX Nummer. USG-13 Luftfahrtunternehmen müssen alle Anforderungen von 49 CFR, Part 175 erfüllen (siehe USG-01). Diese Anforderungen umfassen, sind aber nicht beschränkt auf, die folgenden Punkte: (a) Ein Versandstück, welches in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften für die Beförderung in die, aus den oder innerhalb der USA vorbereitet wurde, darf nicht angenommen werden, bevor das Luftfahrtunternehmen sichergestellt hat, dass der Versender darüber hinaus alle zutreffenden Abweichungen der Vereinigten Staaten, die in diesen Vorschriften aufgeführt sind, berücksichtigt hat (siehe 9.1.2). (b) Eine Kopie des Transportdokumentes oder eine elektronische Speicherung desselben muss durch das Luftfahrtunternehmen für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nach der Annahme der gefährlichen Güter, durch das erste Luftfahrtunternehmen, aufbewahrt werden. Jede Kopie des Transportdokumentes muss das Datum der Annahme durch das ursprüngliche Luftfahrtunternehmen enthalten. Das Datum auf dem Transportdokument kann das Datum sein, an dem der Versender das Luftfahrtunternehmen informiert, dass die Sendung zur Beförderung bereit ist, wie auf dem Luftfrachtbrief oder Konnossement (bill of lading) angegeben, als Alternative zum Datum, an dem die Sendung von dem Luftfahrtunternehmen entgegengenommen oder angenommen wird. Für gefährliche Abfallstoffe muss das Transportdokument, für einen Zeitraum von drei Jahren nach der Annahme der Abfallstoffe, durch das erste Luftfahrtunternehmen, aufbewahrt werden (siehe 9.8). (c) Die Mitteilung (NOTOC, Notification to Captain) an den verantwortlichen Luftfahrzeugführer muss auch Angaben über die zusätzlichen Materialien, die unter den hier aufgeführten Abweichungen der Vereinigten Staaten als Gefahrgut betrachtet werden, enthalten und die erforderlichen Informationen bereitstellen (siehe ). (d) Außer für gefährliche Güter der Klasse 9, für UN 0012, UN0014 und UN 0055, die auch den Anforderungen von (b) entsprechen, Gefahrgütern in begrenzten oder freigestellten Mengen, Stoffe der Klasse 9, Ersatz-Batterien für Luftfahrzeuge (49 CFR 175.8) und jenen Gegenständen und Stoffen, die gemäß diesen Vorschriften als Gefahrgut gelten, welche jedoch nicht 49 CFR Teil unterliegen, gelten folgende Einschränkungen: 1. Es dürfen höchstens Gefahrgüter mit einem Nettogewicht von 25 kg und zusätzlich nicht entzündbare Gase, die zur Beförderung mit Passagierflugzeugen zulässig sind, mit einem Nettogewicht von 75 kg auf unzugängliche Weise an Bord eines Luftfahrzeugs geladen werden; 2. Zur Beförderung nur mit Frachtflugzeugen sind auch die folgenden zusätzlichen Stoffe von den oben genannten Anforderungen ausgenommen: (i) Klasse 3 (entzündbare flüssige Stoffe), Verpackungsgruppe III (außer der Stoff ist auch als ätzend gekennzeichnet); (ii) Unterklasse 6.1 (giftig) (außer der Stoff ist auch als ENTZÜNDBAR gekennzeichnet) (Nur Verpackungsgruppe II) und III(Es sei denn der Stoff ist auch mit einer anderen Gefahrenklasse oder Unterklasse gekennzeichnet, mit Ausnahme von ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFFEN); (iii) Unterklasse 6.2 (ansteckungsgefährliche Stoffe); (iv) Klasse 7 (Radioaktive) Stoffe, die nicht die Definition einer anderen Gefahrenklasse erfüllen. 18/01/2014 Seite 2/15

3 Anmerkungen: 1. Zugänglich bedeutet auf einem Passagiere oder nur Fracht befördernden Luftfahrzeug, dass jedes Versandstück geladen wird, wo ein Besatzungsmitglied oder eine andere autorisierte Person solche Versandstücke erreichen, handhaben und wenn es die Größe und das Gewicht zulassen von anderer Fracht während des Fluges trennen kann. Dies schließt einen Frachtcontainer in einem zugänglichen Laderaum ein, wenn die Versandstücke auf zugängliche Weise verladen werden. Zusätzlich wird ein Versandstück, wenn es auf einem reinen Frachtflugzeug befördert wird, als zugänglich angesehen, wenn es: in einem von der FAA als Klasse C zertifizierten Laderaum gemäß 14 CFR (c) ist; oder in einem von der FAA zertifizierten Frachtcontainer ist, der ein zugelassenes Feuer- oder Rauchmeldesystem besitzt, das dem gleichwertig ist, das von den Zertifizierungsanforderungen für einen Klasse C Laderaum im Luftfahrzeug gefordert wird. 2. Unzugänglich bedeutet alle anderen Konfigurationen, um Versandstücke mit aufzunehmen, die geladen wurden, wo ein Besatzungsmitglied oder eine andere autorisierte Person diese nicht erreichen, handhaben und diese, wenn es die Größe und das Gewicht zulassen, nicht von anderer Fracht während des Fluges trennen kann. Dies schließt einen Frachtcontainer in einem zugänglichen Laderaum ein, wenn die Versandstücke auf unzugängliche Weise verladen werden. Die folgende Tabelle enthält die durch diese Abweichung festgelegten Einschränkungen. Anwendungsbereich Passagierflugzeug Frachtflugzeug Versandstücke erlaubt auf einem Passagierflugzeug Frachtflugzeug Versandstücke, die mit einem CAO Kennzeichen versehen sind Anmerkungen: TABELLE USG-13.A Menge und Verladbarkeitstabelle verboten Versandstücke, die mit einem CAO Kennzeichen versehen sind nicht anwendbar unzugänglich (Anmerkung 1) Mengenbegrenzung: 25 kg Nettogewicht an gefährlichen Gütern plus 75 kg Unterklasse 2.2 pro Laderaum unzugänglich unzugänglich (Anmerkung 1) nicht anwendbar 1. Die folgenden weiteren Stoffe unterliegen nicht dieser Verladebegrenzung: (i) (ii) (iii) keine Begrenzung zugänglich zugänglich (Anmerkung 2) zugänglich (Anmerkung 2) Klasse 3 (entzündbare flüssige Stoffe), Verpackungsgruppe III (außer der Stoff ist auch als ätzend gekennzeichnet). Unterklasse 6.1 (giftig) (außer der Stoff ist auch als ENTZÜNDBAR gekennzeichnet) (Nur Verpackungsgruppe II) und III (Es sei denn der Stoff ist auch mit einer anderen Gefahrenklasse oder Unterklasse gekennzeichnet, mit Ausnahme von ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFFEN); Unterklasse 6.2 (ansteckungsgefährliche Stoffe); 18/01/2014 Seite 3/15

4 (iv) (v) (vi) Klasse 7 (Radioaktive) Stoffe, welche nicht die Definition einer anderen Gefahrenklasse erfüllen; Klasse 9 und gefährliche Güter in begrenzter Menge oder freigestellter Menge; UN 0012, UN 0014 oder UN 0055, die auch den Anforderungen von (b) entsprechen. 2. Auf einem Frachtflugzeug schließen Versandstücke von denen verlangt wird, dass sie an einer Stelle geladen werden, die als zugänglich angesehen wird, solche ein, die in einen Klasse C Laderaum geladen wurden. (e) Luftfahrtunternehmen müssen die Anforderungen von 49 CFR , zum Melden von Zwischenfällen und Meldung von Unstimmigkeiten unter , erfüllen. Anmerkung: Kopien des Zwischenfall-Meldeformulars und eine Anleitung zum Ausfüllen finden Sie unter USG-16 Airbag-Gasgeneratoren, Airbag-Module und Gurtstraffer dürfen nicht in die, aus den oder innerhalb der Vereinigten Staaten befördert werden ohne vorherige Genehmigung durch die zuständige nationale Behörde der USA (siehe USG-01), mit dem Zusatz Attention: Approvals and Permits Division (PHH-30). Eine solche Genehmigung bleibt auch für nachfolgende Transporte der gleichen Gegenstände oder Stoffe gültig, vorausgesetzt, dass keine Änderung in deren Zusammensetzung, Konstruktion oder Verpackung erfolgt. Für innerstaatliche Transporte müssen Airbag-Gasgeneratoren, Airbag-Module und Gurtstraffer, welche die Kriterien für einen Explosivstoff in Unterklasse 1.4G erfüllen, unter Verwendung der Beschreibung Articles, pyrotechnic for technical purposes (Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke) UN 0431, befördert werden. Das Transportdokument für Gefahrgut (Versendererklärung) muss die EX-Nummer oder die Produktidentifikationsnummer für jeden genehmigten Airbag-Gasgenerator, jedes Airbag-Modul und jeden Gurtstraffer, zusammen mit der grundlegenden Beschreibung, wie nach verlangt, enthalten. Wenn Produktidentifikationsnummern verwendet werden so müssen diese das Auffinden der spezifischen EX Nummer, welche dem entsprechenden Airbag- Gasgenerator, Airbag-Modul oder Gurtstraffer, von der zuständigen US Behörde zugeteilt wurde, ermöglichen. Ein Markieren der EX Nummer oder der Produktidentifikationsnummer auf der Außenseite der Verpackung ist nicht erforderlich. Diese Anforderungen gelten nicht für Airbag-Gasgeneratoren, Airbag-Module und Gurtstraffer der Klasse 9 (UN 3268), vorausgesetzt, dass die Anforderungen von 49 CFR eingehalten wurden. Neue oder ergänzte Abweichungen der Luftfahrtunternehmen (Unterabschnitt 2.8.4) In der Liste ist wie folgt zu ergänzen: nach Astral Aviation: Atlasjet Airlines KK nach Qatar Airways: Royal Brunei Airlines BI AF (Air France) ist wie folgt zu ändern AF-01 Die folgenden gefährlichen Güter werden nicht zur Beförderung angenommen: (a) Alle in Unterklasse 1.1 und 1.2 klassifizierten explosiven Stoffe. (b) Klasse 8, UN 1798 Gemische aus Salpetersalzsäure und Salzsäure [854]. Absichtlich freigelassen. BA (British Airways) ist wie folgt zu ändern BA-01 UN 1169, UN 1197, UN Mit Ausnahme von Kombinationsverpackungen, sind Einzelverpackungen für flüssige Konzentrate oder Essenzen mit stark reizenden oder Übelkeit erregenden Eigenschaften, wie zum Beispiel Knoblauchöl, nicht zulässig, außer sie befinden sich in kräftigen, lecksicheren Zusatzverpackungen, die für jede Einzelverpackung eine Umverpackung bilden. Die Umverpackung muss die für Umverpackungen geltenden Markierungs-, Kennzeichnungs- und Dokumentationsanforderungen erfüllen und muss Kennzeichen für die Versandstückorientierung tragen (siehe Verpackungsanweisungen 364, 355, 366 und 964). 18/01/2014 Seite 4/15

5 BA-0201 UN 3090 Lithium-Metall-Batterien. Primäre (nicht wiederaufladbare) Lithium-Metall-Batterien und - Zellen sind vom Transport als Fracht an Bord von BA-Passagierflugzeugen ausgeschlossen (siehe Verpackungsanweisung 968). Dieses Verbot betrifft nicht: UN 3091, UN 3480, UN 3481 Lithium-Batterien (wiederaufladbar und nicht wiederaufladbar), die unter die Bestimmungen für gefährliche Güter fallen, die von Passagieren oder Besatzungsmitgliedern mitgeführt werden (siehe Tabelle 2.3.A). BA-0302 Ansteckungsgefährliche Stoffe (UN 2814, UN 2900 und UN 3373), sowie biologische Produkte, werden nicht zur Beförderung als Post angenommen (siehe Unterabschnitt 2.4). BA-0403 Gefährliche Abfallstoffe in jeder Form, wie durch eine beliebige Vorschrift definiert, werden nicht zur Beförderung angenommen (siehe Verpackungsanweisung 622 und ). BA-0504 Jeder radioaktive Stoff Klasse 7 wird nicht zur Beförderung angenommen (siehe ). BA-06 Für UN 3164 Gegenstände unter pneumatischem, hydraulischem Druck (nicht entzündbare Gase enthaltend) muss zusätzlich zum Bruttogewicht auch das Nettogewicht der gasenthaltenden Artikel in der Versendererklärung angegeben werden. BA-07 UN 3356 Sauerstoffgenerator, chemisch ist zur Beförderung auf BA Flugzeugen verboten. Neue Eintragung BI (Royal Brunei Airlines) BI-01 Der Versender muss eine 24-Stunden-Notfall-Telefonnummer einer Person/Agentur bereitstellen, welche von jedem der beförderten Gefahrgüter die Gefahren, Eigenschaften und Maßnahmen, die bei einem Unfall oder Zwischenfall zu treffen sind, kennt. Diese Telefonnummer, einschließlich Landes- und Ortsvorwahl, mit den vorangestellten Worten Emergency Contact (Notfall-Kontaktangaben) oder 24-hour number (24-Stunden-Nummer) sollte im Feld Additional Handling Information (Zusätzliche Abfertigungshinweise) der Versendererklärung für gefährliche Güter und auf dem Versandstück eingetragen sein, z.b. Emergency Contact (siehe und ). BI-02 Klasse 7, Spaltbare radioaktive Stoffe werden nicht zur Beförderung angenommen. BI-03 Die Folgenden sind zur Beförderung als Fracht auf BI Flügen, die Passagiere und Fracht befördern, verboten: UN3480 Lithium-Ionen-Batterien UN3090 Lithium-Metall-Batterien Dieses Verbot gilt jedoch nicht für: UN3481 Lithium-Ionen-Batterien in Ausrüstungen oder mit Ausrüstungen verpackt. UN3091 Lithium-Metall-Batterien in Ausrüstungen oder mit Ausrüstungen verpackt. Lithium-Batterien (wiederaufladbare und nicht wiederaufladbare), die in Tabelle 2.3.A abgedeckt sind, unter den Bestimmungen für gefährliche Güter, die durch Passagier oder Besatzungsmitglieder befördert werden (Unterabschnitt 2.3). BI Dienstfracht (COMAT), die zur Beförderung in Passagier- und Frachtflugzeugen in Übereinstimmung mit der gültigen Fassung der IATA Gefahrgutvorschriften (IATA DGR) erlaubt ist. Es ist erforderlich UN3481 Lithium-Ionen-Batterien in Ausrüstungen oder mit Ausrüstungen verpackt, die zur Beförderung nach den Verpackungsanweisungen 966 oder 967 Teil II vorbereitet wurden und UN3091 Lithium-Metall-Batterien in Ausrüstungen oder mit Ausrüstungen verpackt, die zur Beförderung nach den Verpackungsanweisungen 969 oder 970 Teil II vorbereitet wurden, in der Mitteilung an den verantwortlichen Luftfahrzeugführer (NOTOC) anzugeben. 18/01/2014 Seite 5/15

6 CX (Cathay Pacific) ist wie folgt zu ändern CX-05 Flüssige Stoffe gefährliche Güter in Fässern und Kanistern als Einzelverpackungen aus jedwedem Material, müssen wie folgt vorbereitet sein: 1. die Stahlfässer/Kunststofffässer/Kunststoffkanister müssen durch eine starke Außenverpackung geschützt sein, zum Beispiel durch einen Pappkarton; oder 2. wenn sie in einer offenen Umverpackung vorbereitet sind, muss jeweils eine geeignet große Kunststoff-, Schaum- oder Holzpalette verwendet werden, um mindestens die Ober- und Unterseite der Verpackung zu schützen. Bei EK (Emirates) ist neu zu ergänzen EK-02 Emirates wird UN 3090, Lithium-Metall-Zellen und -Batterien oder Zellen und Batterien mit Lithiumlegierungen nicht als Fracht auf Emirates Passagierdiensten annehmen. Dies gilt für Teil IA, IB und Teil II der Verpackungsanweisung 968, einschließlich solcher, die durch einen zuständige Behörde nach Sonderbestimmung A88 oder A99 genehmigt wurden. Dieses Verbot gilt nicht für die Beförderung auf Emirates Frachtflugzeug-Diensten. FX (Federal Express) ist wie folgt zu ändern Mit Wirkung zum 01. April 2014 gelten folgende Änderungen zu FX-07: FX-07 Alle Lithium-Batterien (Teil I, IB und II) in allen Verpackungsanweisungen dürfen nicht im gleichen Versandstück versandt werden, wie die folgenden Klassen/Unterklassen gefährlicher Güter: 1.4, 2.1, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2 und 8, und 2.2 mit einem nur mit Frachtflugzeug Kennzeichen. Dies beinhaltet All packed in One (Alles in ein Versandstück gepackt), Umverpackungen und Kombinationen von All packed in One /Umverpackungen. Alle UN 3090 Lithium-Metall-Batterien nach Verpackungsanweisung 968 (Teil IA, IB und II), benötigen eine vorherige Genehmigung. Siehe Stichwort lithium batteries im search field (Suchfeld). UN 3480 Lithium-Ionen-Batterien und UN 3090 Lithium-Metall-Batterien, die in Übereinstimmung mit Teil IB vorbereitet werden, benötigen für jede Sendung eine Versendererklärung für gefährliche Güter (DGD). IB muss in die Genehmigungsspalte ( Authorization -Spalte) eingetragen werden. Andere Dokumente werden nicht zugelassen. Mit Wirkung zum 01. Januar 2014 gilt FX-10 wie folgt: FX-10 Absichtlich freigelassen. Alle US Inlandssendungen der Unterklasse 4.3 müssen mit einer DOT Sondergenehmigung übergeben werden, die dem Unternehmen eine Befreiung von den US Vorschriften bewilligt, die eine Kennzeichnung für den Straßentransport verlangen. Internationale Sendungen, die aus den US stammen oder deren Bestimmungsort in den US liegt, werden nur angenommen, wenn sie von einer Vertriebseinrichtung mit FedEx Express Personal versandt wurden und diese vom Empfänger bei einer FedEx Vertriebseinrichtung abgeholt werden (d.h. hold for pick-up (bereitgestellt zur Abholung)). Eine Ausnahme zu diesen Anforderungen sind Sendungen, die nach einer Y Verpackungsanweisung für begrenzte Mengen übergeben werden. Mit Wirkung zum 01. Mai 2014 gelten die folgenden Änderungen für FX-12 und FX-18: FX-12 Absichtlich freigelassen.diese Abweichung gilt nur, wenn FX-18 nicht zutrifft. Handgeschriebene Versendererklärungen werden nicht angenommen. Die folgenden Felder der Versendererklärung müssen maschinengeschrieben oder mit Computer erstellt sein: UN oder ID Nummer einschließlich der vorangestellten Buchstaben UN, richtige Versandbezeichnung, Gefahrenklasse oder Unterklasse, Nebengefahrenklasse oder -unterklasse(n), Verpackungsgruppe, Verpackungstyp, Verpackungsanweisung, Genehmigung, Notfall-Rufnummer. Anmerkung: Die technischen Namen, wo notwendig, können handgeschrieben sein. Für radioaktive Sendungen muss zusätzlich zu den oben genannten Angaben auch das Folgende maschinengeschrieben oder mit Computer erstellt sein: 18/01/2014 Seite 6/15

7 Radionuklid, Special Form (besondere Form) oder physikalische und chemische Form. Alle anderen Einträge können handschriftlich sein. Handschriftliche Änderungen/Nachträge zu einem als maschinengeschrieben vorgegebenen Eintrag nach FX- 12 sind annehmbar, wenn jede Änderung/jeder Nachtrag lesbar ist und mit derselben Unterschrift gegengezeichnet ist, die verwendet wurde, um die Versendererklärung zu unterschreiben. FX-18 Versendererklärungen für gefährliche Güter für alle FedEx Express Gefahrgutsendungen, die aus den U.S. stammen, müssen unter Verwendung eines Computerprogramms mit Gefahrgut-Übereinstimmungskontrollen in der Datenaufbereitung und durch eine der folgenden Methoden erstellt werden: bestimmte elektronische FedEx Versandlösungen; anerkannte firmeneigene Versender-EDV-Programme; oder von FedEx anerkannte Anbieter-Computerprogramme für Gefahrgut. FX-18 ist derzeitig nicht anzuwenden auf: Sendungen, die aus nicht US Orten stammen (einschließlich US Gebieten in Übersee, wie Puerto Rico); FedEx International, FedEx International Express Freight (IXF) und FedEx International Premium (IP1); Sendungen, die radioaktive Stoffe der Klasse 7 enthalten. Anmerkung: Eine Liste an genehmigten Gefahrgut-Versand-Anwendungsanbietern kann unter dangerous goods (Suchwort ( keyword )) durchgesehen werden. Vorlagen ( templates ) der Versendererklärung von FedEx Express werden nicht länger angenommen. IB (IBERIA, Líneas Aéreas de España) ist wie folgt zu ändern IB-01 Absichtlich freigelassen. UN 3090 Lithium-Batterien. Primäre (nicht wiederaufladbare) Lithium-Metall- Batterien und -Zellen sind zur Beförderung als Fracht auf IB Passagierflugzeugen verboten (siehe Verpackungsanweisung 968). Dieses Verbot gilt nicht für: UN 3091, UN 3480, UN 3481 Lithium-Batterien (wiederaufladbare und nicht wiederaufladbare), die durch die Bestimmungen für gefährliche Güter, die durch Passagiere oder Besatzungsmitglieder befördert werden, abgedeckt sind (siehe Tabelle 2.3.A). IB-02 Ansteckungsgefährliche Stoffe (UN 2814, UN 2900 und UN 3373) und biologische Stoffe werden nicht zur Beförderung als Luftpost angenommen (siehe Unterabschnitt 2.4). IB-03 Gefährlicher Abfall in jeglicher Form, gemäß diesen Vorschriften, wird nicht zur Beförderung angenommen (siehe Verpackungsanweisung 622 und ). IB-0204 Klasse 7, Spaltbare radioaktive Stoffe werden nicht zur Beförderung auf Passagierflugzeugen angenommen (siehe und ). JL (Japan Airlines) ist wie folgt zu ändern JL-09 Flüssige Gefahrgüter in Stahlfässern (1A1 oder 1A2) und Stahlkanistern (3A1 oder 3A2) als Einzelverpackungen nach UN Spezifikation 1A1 steel drums (1A1 Fässer aus Stahl) und 3A1 steel jerricans (3A1 und Stahlkanister) werden nicht zur Beförderung angenommen, sofern sie nicht in eine Umverpackung auf einer geeigneten großen Holzpalette verpackt sind, aus geeignetem Material gestellt wurden, um zumindest Ober- und Unterseite der Verpackung zu schützen. Neuer Eintrag KK (Atlasjet Airlines) KK-01 Der Versender muss eine 24-Stunden-Notfall-Telefonnummer einer Person/Agentur bereitstellen, welche von jedem der beförderten Gefahrgüter die Gefahren, Eigenschaften und Maßnahmen, die bei einem 18/01/2014 Seite 7/15

8 Unfall oder Zwischenfall zu treffen sind, kennt. Diese Telefonnummer, einschließlich Landes- und Ortsvorwahl, mit den vorangestellten Worten Emergency Contact (Notfall-Kontaktangaben) oder 24-hour number (24-Stunden-Nummer) muss im Feld Handling Information (Abfertigungshinweise) der Versendererklärung (DGD) eingetragen und auch auf der Außenseite des Versandstücks angegeben sein (siehe und ). Eine 24-Stunden-Notfall-Telefonnummer wird nicht verlangt für Sendungen, die keine Versendererklärung für gefährliche Güter benötigen. KK-02 Gefährliche Güter in Sammelsendungen ( consolidations ) werden nicht angenommen, mit Ausnahme der folgenden Sendungen: zur Beförderung Sammelsendungen/Consol-Sendungen, die Kohlendioxid, fest (Trockeneis) enthalten, wenn dieses als Kühlmittel verwendet wird; ein Hauptluftfrachtbrief mit einem Hausluftfrachtbrief; ein Hauptluftfrachtbrief mit mehr als einem Hausluftfrachtbrief vom gleichen Versender und mit unterschiedlichen Empfängern. KK-03 Buchung und Bestätigung sind für alle Sendungen mit gefährlichen Gütern gemäß dieser Vorschriften erforderlich (siehe und 9.1.2). Atlasjet Cargo: Tel: Fax: cargo@atlasjet.com KK-04 Ein Sicherheitsdatenblatt (MSDS) muss für alle gefährlichen Güter zur Verfügung gestellt werden mit Ausnahme von Gefahrgütern der Klasse 7, Fahrzeugen, gefährlichen Gütern in Geräten oder Maschinen und Motoren, ID 8000, magnetisierten Stoffen und Gegenständen, Kohlendioxid, fest (Trockeneis) und Unterklasse 6.2. Das MSDS muss in Englisch verfasst sein. Das MSDS muss die UN-Nummer, die richtige englische Versandbezeichnung und andere nötige Informationen zur Beförderung beinhalten (siehe und 8.3). KK-05 Explosive Stoffe werden nicht zur Beförderung angenommen, mit Ausnahme von Stoffen und Gegenständen der Unterklasse 1.4S (siehe Verpackungsanweisungen ). KK-06 Gefährliche Güter in freigestellten Mengen werden nicht angenommen. KK-07 Klasse 8, Ätzende Stoffe der Verpackungsgruppen I & II werden nicht zur Beförderung angenommen (siehe 800er Reihe der Verpackungsanweisungen). KK-08 Klasse 7, Radioaktive Stoffe werden nicht zur Beförderung angenommen. KK-09 Die folgenden Einträge werden nicht auf Atlasjet Airlines Flügen angenommen: UN 2803 Gallium; UN 2809 Quecksilber; und UN 3506 Quecksilber in hergestellten Gegenständen/Geräten. KK-10 UN 3090 Lithium-Metall-Batterien. Lithium-Metall-Zellen und -Batterien sind zur Beförderung auf Atlasjet Flugzeugen verboten. Dies gilt für Teil IA, IB und Teil II der Verpackungsanweisung 968. Dieses Verbot gilt nicht für: - Lithium-Metall-Zellen und -Batterien mit Ausrüstungen verpackt oder in Ausrüstungen (UN 3091) in Übereinstimmung mit VA 969 und VA 970 und Lithium-Ionen-Zellen und Batterien (UN 3480 und UN 3481) in Übereinstimmung mit VA 965 und VA 967; oder - Lithium-Batterien (wiederaufladbare und nicht wiederaufladbare), die durch die Bestimmungen für gefährliche Güter, die durch Passagiere oder Besatzungsmitglieder befördert werden, abgedeckt sind (siehe bis und Tabelle 2.3.A). 18/01/2014 Seite 8/15

9 KK-11 Alle Sendungen mit Lithium-Batterien in Ausrüstungen, die in Übereinstimmung mit Teil II der VA 967 oder VA 970 vorbereitet wurden, müssen den in Teil II angegebenen Pflichteintrag ( Lithium ion batteries in compliance with Section II of PI 967 oder Lithium metal batteries in compliance with Section II of PI 970 ) im Luftfrachtbrief enthalten. Dies gilt auch für Sendungen bei denen das Anbringen des Lithium-Batterie- Abfertigungskennzeichens auf dem/den Versandstück(en) nicht erforderlich ist. KK-12 Gefährliche Güter gemäß diesen Vorschriften werden nicht als Luftpost angenommen (siehe 2.4). LD (Air Hong Kong) ist wie folgt zu ändern LD-0807 UN 3090 Lithium-Metall-Batterien. Lithium-Metall-Zellen und -Batterien sind zur Beförderung als Fracht auf Air Hong Kong Flugzeugen verboten. Dies gilt für Teil IA, IB und Teil II der Verpackungsanweisungen 968. Dieses Verbot gilt nicht für: Lithium-Metall-Zellen und -Batterien, mit Ausrüstungen verpackt oder in Ausrüstungen (UN 3091) in Übereinstimmung mit den Verpackungsanweisungen 969 und 970 und Lithium-Ionen-Zellen und -Batterien (UN 3480 und UN 3481) in Übereinstimmung mit den Verpackungsanweisungen 965 bis 967; oder Lithium-Batterien (wiederaufladbare und nicht wiederaufladbare), die durch die Bestimmungen für gefährliche Güter, die durch Passagiere oder Besatzungsmitgliedern befördert werden, abgedeckt sind (siehe bis und Tabelle 2.3.A). LD-0708 Alle Sendungen mit Lithium-Batterien in Ausrüstungen eingebaut, die in Übereinstimmung mit Teil II von VA 967 oder VA 970 vorbereitet wurden, müssen den Pflichteintrag im Luftfrachtbrief wie beschrieben in Teil II ( Lithium ion batteries in compliance with Section II of PI 967 (Lithium-Ionen-Batterien in Übereinstimmung mit Teil II der VA 967) oder Lithium metal batteries in compliance with Section II of PI 970 (Lithium-Metall-Batterien in bereinstimmung mit Teil II der VA 970) beinhalten. Dies gilt auch für Sendungen bei denen kein Lithium-Batterie-Abfertigungskennzeichen auf dem Versandstück/den Versandstücken anzubringen verlangt wird. OS (Austrian Airlines) ist wie folgt zu ändern OS-02 Rollstühle oder andere batteriebetriebene Fortbewegungsmittel mit Nassbatterien werden nicht als aufgegebenes Gepäck zur Beförderung angenommen (siehe und ) Absichtlich freigelassen. OU (Croatia Airlines) ist wie folgt zu ändern OU-03 Rollstühle oder andere batteriebetriebene Fortbewegungsmittel mit nicht auslaufsicheren Nassbatterien werden nicht zur Beförderung angenommen (siehe und ). Campingkocher und Brennstoffbehälter, die entzündbaren flüssigen Brennstoff enthalten haben, werden nicht im Passagiergepäck akzeptiert (siehe ). SQ (Singapore Airlines/Singapore Airlines Cargo) ist wie folgt zu ändern SQ-07 UN 3090 Lithium-Metall-Batterien: Lithium-Metall-Zellen und -Batterien sind zur Beförderung als Fracht auf Flugzeugen von Singapore Airlines verboten. Dies gilt für Teil IA, IB und Teil II der Verpackungsanweisung 968. Zusätzlich sind Lithium-Metall-Zellen und Batterien (UN 3091), die in Übereinstimmung mit Teil I der Verpackungsanweisung 969 und Verpackungsanweisung 970 vorbereitet wurden, zur Beförderung auf Passagierflugzeugen von Singapore Airlines verboten. Dieses Verbot gilt nicht für: Lithium-Metall-Zellen und -Batterien, mit Ausrüstungen verpackt oder in Ausrüstungen (UN 3091) in Übereinstimmung mit den Teil II von VA 969 und VA 970; Lithium-Ionen-Zellen und -Batterien (UN 3480 und UN 3481) in Übereinstimmung mit den VA 965 bis 967; oder 18/01/2014 Seite 9/15

10 Lithium-Batterien (aufladbare und nicht aufladbare), die durch die Bestimmungen für gefährliche Güter, die durch Passagiere oder Besatzungsmitgliedern befördert werden, abgedeckt sind (siehe bis und Tabelle 2.3.A). VO (Tyrolean Airways) ist wie folgt zu ändern VO-02 Rollstühle und andere batteriebetriebenen Fortbewegungsmittel mit nicht auslaufsicheren Batterien werden nicht zur Beförderung im aufgegebenen Gepäck und im Handgepäck angenommen. (siehe und ) Absichtlich freigelassen. VT (Air Tahiti) ist wie folgt zu ändern VT-02 Gefährliche Güter mit einer Nebengefahr sind verboten mit Ausnahme von UN 1072, Sauerstoff, verdichtet. Es gelten bestimmte Einschränkungen, wenn folgende Güter als Fracht befördert werden (Diese sind beim Luftfahrtunternehmen per unter zu erfragen): Klasse 1, Explosive Stoffe; Gase der Unterklasse 2.3; Feste Stoffe der Unterklasse 4.2 und Unterklasse 4.3; Radioaktive Stoffe der Kategorie II-Gelb und III-Gelb ( RRY Code); UN 2211, Schäumbare Polymer-Kügelchen, ausdehnbar und UN 3314, Kunststoffpressmischung. VT-06 Verschiedene gefährliche Güter, die zusammen in eine Außenverpackung gepackt wurden, werden nicht angenommen, außer mit Kohlendioxid, fest (UN 1845), wenn dieses als Kühlmittel verwendet wird. Absichtlich freigelassen. Abschnitt 3 Seite 178 ist wie folgt zu ändern: Lithium-Batterien Zellen und Batterien, Zellen und Batterien in Ausrüstungen oder Zellen und Batterien mit Ausrüstungen verpackt, die Lithium in irgendeiner Form enthalten, müssen UN 3090, UN 3091, UN 3480 oder UN 3481, wie zutreffend, zugeordnet werden. Sie können unter diesen Einträgen befördert werden, wenn sie die folgenden Bestimmungen erfüllen: (a) Jede Zelle oder Batterie entspricht dem Typ für den nachgewiesen wurde, dass er die Anforderungen jeder Prüfung des UN Handbuches der Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3 erfüllt. Jedoch dürfen Batterien und Zellen, die vor dem 1. Januar 2014 hergestellt und deren Bauart nach der 5. überarbeiteten Ausgabe des UN Handbuches der Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3 geprüft wurden, auch weiterhin befördert werden; Zellen und Batterien, die entsprechend dem Typ hergestellt wurden, der die Anforderungen von Unterabschnitt 38.3 des UN Handbuches der Prüfungen und Kriterien, 3. überarbeitete Ausgabe, 1. Zusatz erfüllt oder jeder darauffolgenden überarbeiteten Ausgabe und jedes darauffolgenden Zusatzes, der zum Zeitpunkt der Prüfung anwendbar war, können weiterhin befördert werden, sofern in diesen Vorschriften nichts anderes vorgesehen ist. Typen von Zellen und Batterien, die nur die Anforderungen des Handbuches der Prüfungen und Kriterien, 3. überarbeitete Ausgabe, erfüllen, sind nicht mehr zulässig. Jedoch dürfen Zellen und Batterien, die in Übereinstimmung mit diesen Typen vor dem 1. Juli 2003 hergestellt wurden, weiterhin befördert werden, wenn alle anderen anwendbaren Anforderung erfüllt werden. Anmerkung: Batterien müssen einer Bauart entsprechen, die den Anforderungen des UN Handbuches für Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3 entspricht, unabhängig davon, ob die Zellen aus denen sie bestehen von geprüfter Bauart sind. (b) Jede Zelle und Batterie enthält eine Sicherheitsentlüftungsvorrichtung oder ist so ausgelegt, dass ein gewaltsames Bersten unter normalen Beförderungsbedingungen ausgeschlossen ist; (c) Jede Zelle und Batterie muss mit einem wirksamen Mittel gegen äußere Kurzschlüsse ausgerüstet sein; 18/01/2014 Seite 10/15

11 (d) Jede Batterie, die parallel geschaltete Zellen oder Reihen von Zellen enthält, muss mit einem wirksamen Mittel (z.b. Dioden, Sicherungen), wie erforderlich, ausgestattet sein, um gefährliche Umkehrströme zu verhindern; (d) Zellen und Batterien müssen nach einem Qualitätsmanagementprogramm hergestellt sein, das Folgendes beinhaltet: 1. eine Beschreibung der Organisationsstruktur und der Verantwortlichkeiten für das Personal in Bezug auf die Auslegung und die Produktqualität; 2. die entsprechenden Anweisungen, die für die Prüfung, die Qualitätskontrolle, die Qualtitätssicherung und die Arbeitsabläufe verwendet werden; 3. Kontrollen der Abläufe, die die nötigen Tätigkeiten beinhalten sollten, um einen internen Kurzschlussfehler bei der Herstellung der Zellen zu erkennen und zu verhindern; 4. Qualitätsaufzeichnungen, wie Kontrollberichte, Prüf- und Kalibrierungsdaten und Bescheinigungen. Die Prüfdaten müssen aufbewahrt werden und der zuständigen nationalen Behörde auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden; 5. Überprüfungen des Managements, um eine erfolgreiche Wirkungsweise des Qualitätsmanagementprogramms sicherzustellen; 6. ein Verfahren für die Kontrolle der Dokumente und deren Überarbeitung; 7. ein Mittel zur Kontrolle von Zellen oder Batterien, die nicht mit der geprüften Art wie oben in (a) beschrieben konform sind; 8. Schulungsprogramme und Qualifizierungsverfahren für das entsprechende Personal; und Verfahren für die Sicherstellung, dass am Endprodukt keine Schäden vorhanden sind. 9. Verfahren für die Sicherstellung, dass am Endprodukt keine Schäden vorhanden sind. Anmerkung: Innerbetriebliche Qualitätsmanagementprogramme können akzeptiert werden. Eine Zertifizierung durch Dritte ist nicht erforderlich, aber die oben in (1) bis (9) gelisteten Verfahren müssen richtig erfasst und nachvollziehbar sein. Eine Kopie des Qualitätsmanagementprogramms muss der zuständigen nationalen Behörde auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden. Abschnitt 4 Tabelle 4.2: Die Einträge sind wie dargestellt zu ergänzen: Passagier - und Frachtflugzeug Nur mit Frachtflugzeug Begr. Menge Kl. Max. Max. Max. oder Netto- Netto- Netto- Unt. menge/ menge/ Sond. menge/ UN/ Kl. EQ Versandsand- siehe ERG Ver- Best. Ver-sand- ID Richtige Versandbezeichnung/ (Neb. Gefahrenkennzeichen Gr. 2.6 VA stk. VA stk. VA 4.4 Code Verp. siehe stk. Nr. Beschreibung Gef.) A B C D E F G H I J A B C D 1327 Bhusa 4.1 verboten verboten verboten A807 3L 1327 Heu 4.1 verboten verboten verboten A807 3L 1327 Stroh 4.1 verboten verboten verboten A807 3L Seite 436 ist die Sonderbestimmung A112 wie folgt zu ändern: A112 Konsumgüter können nur folgende Stoffe enthalten: Druckgaspackungen der Klasse 2 (nur solche mit nicht entzündbarem giftigem Treibgas), Klasse 3 (Verpackungsgruppe II oder III), Unterklasse 6.1 (nur 18/01/2014 Seite 11/15

12 Verpackungsgruppe III) und UN 3077, UN 3082 und UN 3175 enthalten, vorausgesetzt, dass solche Stoffe keine Nebengefahren aufweisen. Gefahrgüter, deren Beförderung auf Passagierflugzeugen verboten ist, dürfen nicht als Konsumgüter befördert werden. Seite 445 ist die neue Sonderbestimmung A807 zu ergänzen: A807 Heu, Stroh und Bhusa, wenn es nicht nass, feucht oder mit Öl verunreinigt ist, unterliegt nicht diesen Vorschriften. Kapitel 5 Seite 464 ist Verpackungsanweisung 101 wie dargestellt zu ändern: VERPACKUNGSANWEISUNG 101 Die zuständige nationale Behörde legt die Verpackungen fest. Wenn in diesen Vorschriften nicht anders vorgesehen, müssen die Verpackungen die Anforderungen von Verpackungsgruppe II erfüllen. Die folgende Erklärung muss auf der Versendererklärung für gefährliche Güter eingetragen sein: Packaging approved by the competent authority of XXX (Verpackung genehmigt durch die zuständige nationale Behörde von XXX); wobei XXX das Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr (VRI Code) des Landes ist, für welches die zuständige Behörde handelt. Anmerkung: In diesem Fall wird der Begriff competent authority für die Vereinbarkeit mit verschiedenen Verkehrsträgern verwendet; er bezieht sich auf die zuständige, nationale Behörde. Seite 568 ist die Verpackungsanweisung 562 wie dargestellt zu ändern: VERPACKUNGSANWEISUNG 562 EINZELVERPACKUNGEN Typ Fässer Kanister Kisten Beschr. Spez. Stahl 1A1 1A2 Kombinationsverpackungen Aluminium Sperrholz Pappe 1B1 1B2 1D 1G Kunststoff 1H1 1H2 aus anderem Metall 1N1 1N2 Stahl 3A1 3A2 Aluminium 3B1 3B2 Kunststoff Stahl Aluminium 3H1 3H2 4A 4B Holz Sperrholz Holzfaserwerkstoffe Pappe 4C1 4C2 4D 4F 4G Kunststoff 4H1 4H2 Kunststoff Alle Flaschen ( cylinders ) wie zugelassen gemäß Seite 626 ist Verpackungsanweisung 953 wie dargestellt zu ändern: VERPACKUNGSANWEISUNG 953 Diese Anweisung gilt für UN 2807 Magnetisierte Stoffe und Gegenstände mit Passagierflugzeug und nur mit Frachtflugzeug. (c) das Luftfahrtunternehmen muss die verpackten magnetisierten Stoffe und Gegenstände gemäß verladen; und 18/01/2014 Seite 12/15

13 Seite 642 ist Verpackungsanweisung 965 wie dargestellt zu ändern: VERPACKUNGSANWEISUNG 965 OPERATOR VARIATIONS: 5X-02/04/07, AC-06/07, AM-09, AR-11, AU-11, BI-03, CI-01, D0-03, DL-06, EY- 04, FX-07, LX-06, QK-06/07, QY-03, RV-07/07, US-01.. Seite 650 ist Verpackungsanweisung 968 wie dargestellt zu ändern: VERPACKUNGSANWEISUNG 968 OPERATOR VARIATIONS: 4C-08, 4M-08, 5X-02/04/07, AC-06/08, AM-09, AR-11, AU-11, BA-0201, BI-03, C8-04, CV-04, CX-07, CZ-08, D0-03, DL-06, EI-04, EK-02, EY-04, FX-07, GF-14, HX-06, IB-01, JJ-08, KA-07, KK-10, L7-08, LA-16, LD-0807, LP-08, LU-08, LX-06, M3-08, M7-08, PZ-08, QK-06/08, QR-04, QY-03, RV- 06/08, SK-01, SQ-07, TZ-06, UC-08, US-01, UX-07, WY-07, XL-08. Abschnitt 7 Seite (c) ist wie folgt zu ändern: Allgemein... (c) Die NETTOMENGE (NET QUANTITY) gefährlicher Güter, die in jedem Versandstück enthalten ist, muss angegeben sein. Wenn die Höchstmenge, die in der Spalte H in Unterabschnitt 4.2 angegeben ist, ein Bruttogewicht darstellt, muss das BRUTTOGEWICHT (GROSS WEIGHT) des Versandstücks, gefolgt von dem Buchstaben G nach der Maßeinheit, angegeben sein. Diese Menge muss angrenzend an die bereits unter (a) geforderte UN-Nummer und Versandbezeichnung angegeben sein.... Anmerkung: Die angegebene Menge auf einem Versandstück bzw. auf mehreren Verstandstücken mit enthaltenen Lithium-Batterien, die den Anforderungen von Teil IB der VA 965 und VA 968 entsprechen, muss das BRUTTOGEWICHT sein. Seite ist wie dargestellt zu ändern: Markierungen anderer Vorschriften Durch andere internationale oder nationale Transportvorschriften vorgeschriebene Markierungen sind, zusätzlich zu den von diesen Vorschriften verlangten, erlaubt, unter der Voraussetzung, dass durch ihre Farbe, Form oder Darstellung keine Widersprüche oder Verwechslungen mit den von dieser Vorschrift verlangten Markierungen entstehen. Versandstücke, die die Begrenzte-Mengen-Markierung für den Straße-, Schienen- und Seeverkehr tragen (siehe Abbildung 7.1.D), sind zur Beförderung im Luftverkehr zugelassen, vorausgesetzt, dass sie die gefährlichen Güter und deren Verpackungen in voller Übereinstimmung mit diesen Vorschriften sind und auch mit allen entsprechenden von diesen Vorschriften verlangten Markierungen und Kennzeichen versehen sind. (siehe Beispiel in Abbildung 7.2.A). 18/01/2014 Seite 13/15

14 Seite 729 Abbildung 7.3.L ist wie dargestellt zu ändern Klasse 5 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe (Unterklasse 5.1) ABBILDUNG 7.3.L Klasse 5 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe (Unterklasse 5.1) Name: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe (Oxidizer) Cargo IMP Code: ROX Mindestabmessungen: mm Symbol (Flamme über Kreis): Schwarz Hintergrund: Gelb (Pantone-Farbe Nr. 109U) Anmerkung: Dieses Kennzeichen kann auch mit Symbol (Flamme), Text, Zahlen und Randlinie in Schwarz auf roten Hintergrund gedruckt sein. Seite 730 Abbildung 7.3.M ist wie dargestellt zu ändern: Klasse 5 Organische Peroxide (Unterklasse 5.2) ABBILDUNG 7.3.M Klasse 5 Organische Peroxide (Unterklasse 5.2) Name: Organische Peroxide (Organic Peroxides) Cargo IMP Code: ROP Mindestabmessungen: mm Symbol (Flamme): Schwarz oder Weiß Hintergrund: Obere Hälfte Rot (Pantone-Farbe Nr. 186U), untere Hälfte Gelb (Pantone-Farbe Nr. 109U) Anmerkung: Dieses Kennzeichen darf auch mit Symbol (Flamme), Text, Zahlen und Umrandung in schwarz auf rotem Grund gedruckt sein. Dieses Kennzeichen darf auch in der oberen Hälfte mit Symbol (Flamme) und Umrandung in Schwarz auf rotem Grund gedruckt sein. 18/01/2014 Seite 14/15

15 Abschnitt 8 Seite 751, , Schritt 8 ist wie dargestellt zu ergänzen: Dritte Unterteilung Verpackungsanweisungen Schritt 8. Nummer der Verpackungsanweisung oder Verpackungsanweisungen für begrenzte Mengen (mit dem vorangestellten Buchstaben Y ) (Spalten G, I oder K). Für Lithium-Batterien, die entsprechend Teil IB von Verpackungsanweisung 965 oder Verpackungsanweisung 968 versandfertig gemacht werden, müssen nach der Nummer der Verpackungsanweisung die Buchstaben IB ergänzt werden. Anmerkungen: 1. Um für die Verladung an Bord eines Passagierflugzeuges berechtigt zu sein, muss eine Verpackungsanweisung für Passagierflugzeug eingetragen werden. Das Versandstück darf kein Cargo Aircraft Only (Nur mit Frachtflugzeug) Abfertigungskennzeichen tragen. 2. Um für die Verladung nur mit Frachtflugzeug geeignet zu sein, muss eine Verpackungsanweisung nur für Frachtflugzeug eingetragen werden. Das Versandstück muss dann ein Cargo Aircraft Only (Nur mit Frachtflugzeug) Abfertigungskennzeichen tragen; oder aber eine Verpackungsanweisung für Passagierflugzeug wird eingetragen, wobei dann das Versandstück kein Cargo Aircraft Only (Nur mit Frachtflugzeug) Abfertigungskennzeichen tragen darf. Sofern die Nummern der Verpackungsanweisung und die maximal zulässige Menge pro Versandstück sowohl für Passagierflugzeug, als auch nur mit Frachtflugzeug, identisch sind, sollte das Cargo Aircraft Only Abfertigungskennzeichen nicht benutzt werden. 3. Es ist nicht notwendig, dass IB in der Versendererklärung im Spaltenformat direkt in der Spalte Verpackungsanweisung angegeben wird. Es ist annehmbar, dass IB in der Genehmigungsspalte angegeben wird, vorausgesetzt, der Eintrag folgt nach der Angabe der Verpackungsanweisung. Abschnitt 10 Seite 850, ist und wie dargestellt zu ändern: Allgemein Die folgenden Markierungen sind auf allen Industrie-Versandstücken Typ IP-1, IP-2 und IP-3, Typ A, Typ B(U), Typ B(M) und Typ C-Versandstücken, welche radioaktive Stoffe enthalten erforderlich: Richtige Versandbezeichnung; UN-Nummer, mit den Buchstaben UN vorangestellt; Vollständiger Name und Adresse des Versenders und des Empfängers; und Zulässiges Bruttogewicht sofern dieses 50 kg übersteigt; Wenn Kohlendioxid, fest (Trockeneis) als Kühlmittel verwendet wird, sind die zusätzlichen Markierungen gemäß (d) erforderlich Freigestellte Versandstücke Freigestellte Versandstücke müssen markiert werden mit: UN-Nummer, mit den Buchstaben UN vorangestellt; Vollständiger Name und Adresse des Versenders und des Empfängers; und Zulässiges Bruttogewicht sofern dieses 50 kg übersteigt; Wenn Kohlendioxid, fest (Trockeneis) als Kühlmittel verwendet wird, sind die zusätzlichen Markierungen gemäß (d) erforderlich. 18/01/2014 Seite 15/15

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