Inhaltsverzeichnis. S.I.B. - STEUER-INFORMATIONEN Ausgabe 03/2016. Steuerrecht / Sozialversicherungsrecht

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1 S.I.B. - STEUER-INFORMATIONEN Ausgabe 03/2016 Inhaltsverzeichnis Steuerrecht / Sozialversicherungsrecht 1. Wartungserlass zu den Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 2. Kapitalzuflüsse aus der Schweiz und aus Liechtenstein letzte Chance zur Mitteilung an die Bank für Einmalzahlung bis 31. März Verfassungsgerichtshof prüft Registrierkassenpflicht 4. Rückstellung für Steuernachzahlungen (einschließlich Umsatzsteuernachzahlungen) 5. BFG zu Werbungskosten einer AHS-Lehrerin 6. Übernommene Nachlassverbindlichkeiten sind keine außergewöhnliche Belastung 7. Verpflichtende elektronische Zahlungen an das Finanzamt ab 1. April 2016 Immobiliensteuerrecht 8. Umsatzsteuer: Formvorschriften - Rechnungsbestandteile - Prüfungshandlungen 9. Dauerrechnung isd Umsatzsteuergesetzes

2 1. Wartungserlass zu den Lohnsteuerrichtlininen (LStR) Mit dem Ende Dezember 2015 veröffentlichten Wartungserlass wurden vor allem wichtige Änderungen des Steuerreformgesetzes 2015/2016, Änderungen der Sachbezugswerteverordnung und höchstgerichtliche Entscheidungen in die Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 2002 eingearbeitet. Gesundheitsförderungen, präventive Maßnahmen und Impfungen Nach der Neuregelung des StRefG 2015/2016 gelten zielgerichtete, wirkungsorientierte Gesundheitsförderungsmaßnahmen durch den Arbeitgeber nur dann als steuerfreier Vorteil, wenn diese Maßnahmen vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst sind. Die begünstigten Bereiche lassen sich daher nach Ansicht der Finanzverwaltung wie folgt zusammenfassen: - Ernährung: Die Angebote müssen auf die Vermeidung von Mangelernährung und Übergewicht abzielen und von Diätologen oder Ernährungswissenschaftlern durchgeführt werden. Darunter fallen nicht Kosten für Nahrungsergänzungsmittel, Allergietest oder Kochkurse. - Bewegung: Die Angebote müssen auf die Stärkung der Rückenmuskulatur, der Kondition und der Reduktion von Erkrankungsrisiken abzielen und von Sportwissenschaftlern, Trainern sowie Physiotherapeuten durchgeführt werden. Nicht steuerfrei sind Beiträge des Arbeitgebers für Fitnesscenter oder Mitgliedsbeiträge für Sportvereine. - Sucht (Raucherentwöhnung): Die Angebote müssen langfristig zum Rauchstopp führen und von klinischen Gesundheitspsychologen und Ärzten mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt werden. - Psychische Gesundheit: Die Angebote müssen darauf abzielen, negative Folgen für körperliche und psychische Gesundheit durch Stress zu vermeiden. Die Durchführung erfolgt von Gesundheitspsychologen, Psychotherapeuten sowie Ärzten mit psychosozialer Weiterbildung. - Impfungen sind jedenfalls steuerfrei. Die Zuwendungen sind vom Arbeitgeber direkt mit dem qualifizierten Anbieter abzurechnen. 186-Freibetrag für Sachzuwendungen bei Dienst- und Firmenjubiläen Sachzuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung (zb Weihnachtsfeier) konnten schon bisher bis 186 jährlich steuerfrei bleiben. Zusätzlich können nunmehr Sachzuwendungen anlässlich von Dienst- und Firmenjubiläen bis zu einem Gesamtbetrag von 186 jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei behandelt werden, wobei diese Jubiläumsgeschenke nicht im Rahmen einer Betriebsveranstaltung empfangen werden müssen. Dem aktuellen Trend am Arbeitsmarkt bzw der Startup-Szene geschuldet, wurden auch bereits die 10-Jahresjubiläen mit einbezogen. steuerfreie Zuwendungen zu Begräbniskosten Die Steuerbefreiung für Haustrunk ist mit dem StRefG 2015/2016 gestrichen worden. Dafür sind Zuwendungen des Arbeitgeber zu Begräbniskosten ab steuerfrei. Dabei kann es sich sowohl um Zuwendungen an Arbeitnehmer für dessen (Ehe-) Partner oder Kinder als auch im Falle des Ablebens des Arbeitnehmers an dessen hinterbliebene (Ehe-)Partner oder Kinder handeln. Unter Begräbniskosen sind Kosten für Grabstein, Beerdigung und Totenmahl zu subsumieren. Neuregelung der Mitarbeiterrabatte Mit dem StRefG 2015/2016 wurden die Vergünstigungen für Mitarbeiter neu geregelt. Mitarbeiterrabatte sind bis max 20% steuerfrei (Freigrenze) und führen zu keinem Sachbezug. Übersteigt im Einzelfall der Rabatt die 20%-Grenze, steht jedem Mitarbeiter insgesamt ein jährlicher Freibetrag von zu. Dabei ist es unerheblich, seit wann das Dienstverhältnis besteht. Der Freibetrag je Arbeitgeber gilt auch für unterjährig ein und ausgetretene Arbeitnehmer. Klar gestellt wird, dass Rabatte, die Angehörigen von Mitarbeitern gewährt werden, einen beim Arbeitnehmer zu erfassenden Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen und grundsätzlich nicht den Begünstigungen für Mitarbeiterrabatten unterliegen. Wird jedoch der Seite 2/9

3 Freibetrag von nicht überschritten, so kann davon ausgegangen werden, dass der Mitarbeiter den Aufwand für seinen Angehörigen wirtschaftlich selbst trägt. Geldwerte Vorteile Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge Die Grundregel lautet, dass ab geldwerte Vorteile mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis des Abgabeortes anzusetzen sind. Übliche Preisnachlässe (zb Mengenrabatt, Aktionen, Schlussverkauf) können in Abzug gebracht werden. Dabei ist auf den Zeitpunkt des verbilligten Bezugs der Ware oder Dienstleistung abzustellen. Firmenautos werden teurer Der Sachbezugswertes für die Privatnutzung des firmeneigenen KFZ wird auf grundsätzlich 2% der Anschaffungskosten (max 960) angehoben. Interessant ist die Meinung der Finanzverwaltung zur Frage der Berechnung des Sachbezuges bei Poolfahrzeugen. Befindet sich kein KFZ im Fahrzeugpool, für das ein Sachbezug von 2% der Anschaffungskosten anzusetzen ist, sind max 720 monatlich als Sachbezug anzusetzen. In allen anderen Fällen gilt der monatliche Höchstbetrag von 960. Anders formuliert, ein einziges Poolcar mit hohem CO 2 -Emissionswert verschmutzt den gesamten Pool. Liegt die unentgeltliche Nutzung mehrerer KFZ für Privatfahrten vor (zb zwei oder mehrere PKW, PKW und Motorrad), ist der Sachbezug unter Berücksichtigung der CO 2 - Emissionsgrenzen für jedes einzelne KFZ anzusetzen. Das bedeutet, dass der entsprechende Sachbezug bis zur Höchstgrenze von 720 bzw 960 mehrmals (zb für jeden einzelnen PKW oder für PKW und Motorrad) anzusetzen ist. Absetzbarkeit der Augenlaserbehandlung Für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist erforderlich, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die durch die Behandlung eine Linderung oder Heilung erfährt. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen u.a. Aufwendungen für Heilbehelfe wie Zahnersatz, Sehbehelfe einschließlich Laserbehandlung zur Verbesserung der Sehfähigkeit, Hörgeräte, Prothesen, Gehhilfen und Bruchbänder. Dienstverhältnis für Lehrbeauftragte ab 15 Wochenstunden Für die Annahme eines Dienstverhältnisses spricht, wenn eine unterrichtende Tätigkeit in gleicher Weise wie von angestellten Lehrern entfaltet wird. Dies bedeutet, es besteht persönliche Arbeitspflicht, kein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko, Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den Schulbetrieb nach Maßgabe von Lehr- und Stundenplänen und eine entsprechende Lehrverpflichtung. Ein Dienstverhältnis besteht nach Ansicht der Finanzverwaltung jedenfalls bei einer Lehrverpflichtung von zumindest 15 Wochenstunden über ein Semester hin. Expatriats: erhöhtes Werbungskostenpauschale ab 2016 Als sog Expatriats gelten Arbeitnehmer, die - im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers in Österreich im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem österreichischen Arbeitgeber für höchstens fünf Jahre beschäftigt sind, - während der letzten zehn Jahre keinen Wohnsitz im Inland hatten, - ihren bisherigen Wohnsitz im Ausland beibehalten und - für deren Einkünfte Österreich das Besteuerungsrecht zukommt. Bei Arbeitnehmern, die sämtliche Voraussetzungen erfüllen, kann ein Werbungskostenpauschalbetrag von 20% der Bemessungsgrundlage bis max pro Jahr bereits im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Die Regelung kann selbstverständlich auch im Rahmen der Veranlagung 2016 geltend gemacht werden. Weiters wurde klargestellt, dass Reisekostenersätze des Dienstgebers für eine Dienstreise den Pauschbetrag nicht kürzen. Seite 3/9

4 2. Kapitalzuflüsse aus der Schweiz und aus Liechtenstein letzte Chance zur Mitteilung an die Bank für Einmalzahlung bis 31. März 2016 Der Gesetzgeber möchte im Rahmen der Kapitalzuflussmeldung sogenannte Abschleicher identifizieren bzw. verpflichtet Banken, diese zu melden. Damit sind jene Steuerpflichtigen gemeint, die in Erwartung der Steuerabkommen mit der Schweiz und Liechtenstein ihre Konten und Depots nach Österreich transferiert haben, um vom damals noch strengen Bankgeheimnis zu profitieren. Die Kapitalzuflussmeldung erfasst natürliche Personen, liechtensteinische Stiftungen sowie stiftungsähnliche Anstalten, die in folgenden Zeiträumen ihre Vermögenswerte (mindestens ) zu einer österreichischen Bank transferiert haben: Transfers aus der Schweiz: im Zeitraum von 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012, Transfers aus Liechtenstein: im Zeitraum von 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember Die Meldung erfolgt unabhängig davon, ob das Konto bereits geschlossen wurde. Der Gesetzgeber schaffte als Alternative zur Meldung durch die Bank die Möglichkeit, die Vermögenswerte im Rahmen einer anonymen Einmalzahlung in Höhe von 38% des übertragenen Wertes nachzuversteuern. Diese Einmalzahlung ist ebenfalls durch die Bank einzubehalten und an die Finanz weiterzuleiten. Damit ein Kunde diese Einmalzahlung in Anspruch nehmen kann, muss er bis spätestens 31. März 2016 seiner Bank eine unwiderrufliche und schriftliche Erklärung übermitteln. Erhält die Bank bis zu diesem Zeitpunkt keine Erklärung des Kunden, hat die Bank die Kapitalzuflussmeldung vorzunehmen. Sie sind betroffen? Was sollten Sie beachten? Kontaktieren Sie Ihre Bank bzw. die Bank, bei der Sie im relevanten Zeitraum die Vermögenwerte übertragen haben. Es besteht nämlich keine gesetzliche Verpflichtung seitens der Bank, Sie darüber zu informieren, dass meldepflichtige Transaktionen identifiziert wurden. Kontaktieren Sie Ihren Steuerberater, um zu klären, ob die Meldung oder die Einmalzahlung für Sie die vorteilhaftere Variante darstellt. Dies hängt immer von der individuellen Situation des Steuerpflichtigen ab. Haben Sie sich für die Einmalzahlung entschieden, teilen Sie dies der Bank schriftlich und unwiderruflich mit. Die meisten Banken haben vorgefertigte Formulare hierzu. Haben Sie sich für die Meldung durch die Bank entschieden, prüfen Sie gemeinsam mit Ihrem Steuerberater, ob Sie eine Selbstanzeige vornehmen. Diese ist jedenfalls vor der Meldung (31. Dezember 2016) beim Finanzamt einzubringen. 3. Verfassungsgerichtshof prüft Registrierkassenpflicht In der gerade laufenden Session beschäftigt sich der Verfassungsgerichtshof (VfGH) u.a. mit der Registrierkassenpflicht. Insgesamt sind drei Anträge anhängig, welche von Kleinunternehmern (Taxiunternehmer, nebenberufliche Schmuckdesignerin und Tischlerei) gegen die seit Jänner geltende Registrierkassenpflicht eingebracht wurden. Seite 4/9

5 Argumentiert wird in den Anträgen, dass die Maßnahme der Registrierkassenpflicht nachteilig in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie in das Grundrecht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung eingreift. Weiters sei der finanzielle Aufwand, welcher die einzelnen Unternehmer trifft, unverhältnismäßig. Seitens des Taxifahrers wird zusätzlich vorgebracht, dass ein Taxameter mit Registrierkassenfunktion derzeit noch nicht am Markt erhältlich sei und er deshalb ein zusätzliches Kassensystem anschaffen muss. Der VfGH muss nun entscheiden, ob die Einführung der Registrierkassenpflicht verfassungskonform ist oder nicht. 4. Rückstellung für Steuernachzahlungen (einschließlich Umsatzsteuernachzahlungen) Ein aktueller (interner) Erlass des BMF (SZK /0013-ESt/2016 vom ) geht auf die Frage ein, zu welchem Zeitpunkt Steuernachforderungen in Folge von Betriebsprüfungen steuerlich abgesetzt werden können. Demnach soll die in den Einkommensteuerrichtlinien (Rz 1600) verankerte Praxis, dass eine Nachforderung von Lohnsteuer, Dienstgeber- und Sozialversicherungsbeiträgen in jenem Jahr absetzbar ist, in dem die Vorschreibung (bei Bilanzierung) bzw. Bezahlung (bei Einnahmen-Ausgaben- Rechnern) erfolgt, auch für andere Abgabenarten gelten. Dabei soll es für die Abzugsfähigkeit irrelevant sein, ob schon bei der Bilanzerstellung mit der Nachforderung gerechnet hätte werden müssen. Diese Überlegungen sollen auch bei Umsatzsteuernachzahlungen anwendbar sein. Auch hier gilt der Grundsatz, wonach Kosten und Nachzahlungen aufgrund einer Betriebsprüfung nicht auf Umstände zurückzuführen sind, die in vergangenen Perioden wurzeln, sondern erst mit der Entscheidung der Behörde, eine Prüfung durchzuführen, wirtschaftlich veranlasst werden. Der Erlass beinhaltet zur Veranschaulichung einige Beispiele: Beginn einer Außenprüfung (Betriebsprüfung) im Jahr 2014, bei der eine Gebührennachforderung für 2010 festgesetzt wird: Passivierung im Wirtschaftsjahr, in dem die Schlussbesprechung abgehalten wird. Im Zuge einer Prüfung werden verschiedene Aufwendungen des Jahres 2012 nicht als Betriebsausgabe anerkannt, wodurch sich der Gewinn erhöht. Diese Gewinnänderung wird auch der Sozialversicherungsanstalt mitgeteilt, welche im Jahr 2015 eine Beitragsnachforderung vorschreibt. Die Passivierung der Nachforderung hat (steuerlich) im Jahr 2015 zu erfolgen. Anmeldung einer Außenprüfung im Jahr 2016 bei einem bilanzierenden Unternehmen: Eine für das Jahr 2012 vorgenommene Schätzung zusätzlicher Umsatzerlöse und die daraus resultierende Umsatzsteuernachzahlung können erst im Jahr 2016 passiviert werden. 5. BFG zu Werbungskosten einer AHS-Lehrerin Das BFG hatte sich (GZ RV/ /2015 vom ) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bestimmte Bücher (Literatur), Filme und Spiele, welche von einer AHS-Lehrerin für Unterrichtszwecke angeschafft wurden, als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang immer, dass Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht steuerlich abzugsfähig sind, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Daraus ergibt sich Seite 5/9

6 auch das Aufteilungsverbot, demzufolge Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind. Im vorliegenden Fall machte die AHS-Lehrerin für die Fächer Französisch bzw. Psychologie und Philosophie die Ausgaben für mehrere Bücher, Spiele und auch Spielfilme als Werbungskosten geltend. Das BFG betonte in seiner Entscheidung, dass die Ausgaben für Literatur, welche für die Allgemeinheit (und nicht nur für einen abgegrenzten Teil der Allgemeinheit) von Interesse ist, im Regelfall nicht steuerlich geltend gemacht werden können. Anders gelagert ist die Situation jedoch bei einer eingegrenzten Zielgruppe (Schüler) und wenn die Berufsausübung wie etwa im Falle einer AHS-Lehrerin eine weit überdurchschnittliche zwingende Auseinandersetzung mit Literatur erfordert. Wichtig ist dabei auch der Nachweis, dass die angeschafften Materialien tatsächlich im Unterricht verwendet werden. Demnach konnten die Aufwendungen für die für den Französischunterricht angeschafften Sprachzeitschriften, Lernspiele, Übungsbücher, Vokabelbücher usw. als Werbungskosten geltend gemacht werden. Im Zusammenhang mit dem Psychologie- und Philosophieunterricht ist eine Trennung der Unterlagen in beruflich bzw. privat veranlassten Aufwand jedoch nicht so eindeutig möglich. Folglich konnte das BFG bei bestimmten Büchern bzw. Bildimpulskarten ( Coach dich selbst ) und auch bei den Spielfilmen eine private Mitveranlassung nicht völlig ausschließen, da sich diese Bücher nicht an eine bestimmte Zielgruppe richten und vielmehr für jedermann von Interesse sein können. Die Kosten für diese Unterrichtsmaterialien konnte die AHS-Lehrerin daher nicht steuerlich geltend machen. 6. Übernommene Nachlassverbindlichkeiten sind keine außergewöhnliche Belastung Für die steuerliche Geltendmachung von Kosten als außergewöhnliche Belastung müssen Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit sowie eine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gegeben sein. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich unlängst (GZ Ro 2014/13/0038 vom ) mit einem Fall auseinanderzusetzen, in dem die Ehefrau die Pflegeheimkosten für ihren verstorbenen Ehemann als außergewöhnliche Belastung steuerlich ansetzen wollte. Zuvor hatte die Ehefrau zusammen mit dem gemeinsamen Sohn eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben, woraufhin beide gemeinsam das Einfamilienhaus der Familie geerbt haben. Zu beachten ist jedoch, dass auch die für die Pflege des Ehemanns angefallenen Kosten beim Bezirksgericht zur Verlassenschaft angemeldet worden waren. Mit der Inanspruchnahme der Betreuung des Ehemanns im (niederösterreichischen) Landespflegeheim war nämlich die Verpflichtung verbunden, die aufgewendeten Kosten zu ersetzen, wenn die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar ist. Der VwGH betonte in seiner Entscheidungsfindung, dass der Anspruch auf Ersatz der Pflegeheimkosten auf den Nachlass des verstorbenen Ehemanns gestützt ist. Da die Ehefrau die Erbschaft angetreten hat, ist die Verpflichtung zur Zahlung der Pflegeheimkosten als Folge ihrer freiwilligen Entscheidung zu sehen es handelt sich bei der Übernahme der Pflegheimkosten weder um eine rechtliche noch sittliche Unterhaltsverpflichtung. Für eine Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung fehlt es folglich bereits an der Zwangsläufigkeit. Daran ändert auch nichts, dass das geerbte Einfamilienhaus für eigene Wohnzwecke durch Mutter und Sohn genutzt wird. Für den VwGH ist hier keine Außergewöhnlichkeit zu erkennen, da die Mehrzahl der Steuerpflichtigen Wohnungskosten tragen muss. Schließlich liegt auch keine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vor, da die Pflegeheimkosten unbestritten in dem Wert des geerbten Einfamilienhauses Deckung finden. Selbst wenn die Eigennutzung des Einfamilienhauses eine Veräußerung der Liegenschaft ausschließt, wäre dennoch eine pfandrechtliche Belastung der geerbten Liegenschaft zur Finanzierung der Pflegeheimkosten möglich. Seite 6/9

7 7. Verpflichtende elektronische Zahlungen an das Finanzamt ab 1. April 2016 Wie bereits informiert, müssen künftig Zahlungen an das Finanzamt elektronisch erfolgen, wenn dies dem Abgabenpflichtigen zumutbar ist. Diese Vorschrift wurde vom Gesetzgeber ja schon mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 beschlossen, nähere Regelungen aber einer Verordnung vorbehalten. Die Verordnung ist nun endlich am veröffentlicht worden. Im Detail werden folgende Regelungen getroffen: Die Neuregelung ist erstmals auf Steuerzahlungen ab dem 1. April 2016 anzuwenden. Die elektronische Überweisung ist einem Steuerpflichtigen zumutbar, wenn er - das Electronic-Banking-System seiner Bank bereits zur Entrichtung von Abgaben oder für andere Zahlungen nutzt UND - über einen Internet-Anschluss verfügt. Diese Voraussetzung ist nicht ganz verständlich, da man ja davon ausgehen muss, dass jeder, der bereits ein Electronic-Banking-System verwendet, zwangsläufig einen Internetanschluss haben muss. Ist diese Voraussetzung erfüllt, dann müssen ab 1. April 2016 die Steuerzahlungen wie folgt durchgeführt werden: - im Wege der Funktion Finanzamtszahlung, wenn das Electronic-Banking-System des Kreditinstituts eine solche Funktion beinhaltet, ODER - im Wege des eps - Verfahrens ( e-payment standard ), das im System FinanzOnline zur Verfügung steht. Im Umkehrschluss bedeutet dies: Wenn Sie zwar über einen Internetanschluss verfügen (und hoffentlich die Kosten dafür auch von der Steuer absetzen), aber bisher kein Electronic-Banking-System verwenden, können Sie die Abgaben weiterhin mit den herkömmlichen Zahlungsanweisungen überweisen. Wichtig wird aber sein, dann regelmäßig genau zu prüfen, ob die Zahlungen richtig zugeordnet und die Selbstbemessungsabgaben (wie zb Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag uä) auch richtig erfasst werden. Ist Ihnen im Sinne der Verordnung eine elektronische Überweisung zumutbar, Ihr Electronic- Banking-System verfügt aber nicht über die Funktion Finanzamtszahlung, dann müssen Sie die Abgaben im Wege des eps-verfahrens über FinanzOnline bezahlen. Eine Beschreibung des eps-verfahrens finden Sie im Internet unter: Seite 7/9

8 IMMOBILIENSTEUERRECHT 8. Umsatzsteuer: Formvorschriften Rechnungsbestandteile Prüfungshandlungen Allgemeines Aufgrund von immer häufiger aufgetretenen Betrugsfällen insbesonders von Scheinfirmen im Bau- oder Baunebengewerbe kam es im Zuge von Finanzamts-Überprüfungen vermehrt zu Problemen bei der Anerkennung von Vorsteueransprüchen durch das Finanzamt. Die Finanzverwaltung gelangte zu der Meinung, dass neben den genau einzuhaltenden Rechnungsbestandteilen auch eine generelle Prüfung der von Auftraggebern (Unternehmen, Hausverwaltungen) beauftragten Firmen nötig ist, um die Vorsteuerabzugsberechtigung zu gewährleisten. Rechnungsbestandteile Name und Anschrift des liefernden/leistenden Unternehmers Name und Anschrift des Abnehmers der Lieferung bzw. des Empfängers der sonstigen Leistung Ausstellungsdatum Tag der Lieferung / sonstigen Leistung bzw. Zeitraum der sonstigen Leistung fortlaufende Nummer zur Identifizierung der Rechnung Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung Entgelt (= Nettobetrag) für die Lieferung oder sonstige Leistung auf das Entgelt entfallender Steuerbetrag bei Steuerbefreiung: Hinweis, dass Lieferung / sonstige Leistung steuerfrei UID-Nummer des liefernden oder leistenden Unternehmers UID-Nummer des Empfängers der Lieferung oder Leistung Leistung (ab Brutto- Rechnungsbetrag ihv ,00) Zusätzliche Prüfungshandlungen Prüfung der UID-Nummer und Erfragen der Steuernummer Abfrage des Firmenbuches (sofern eingetragener Unternehmer) und Vergleich mit Daten des Kostenvoranschlages sowie Prüfung der Personenidentität des Geschäftsführers im Firmenbuch mit dem Unterzeichner des Auftrages Anforderung des Gewerbescheines Kopie des Reisepasses des Geschäftsführers (bei Kapitalgesellschaften) bzw. des Unternehmers (bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften) Grundsätzlich empfehlen wir bei größeren Auftragsvolumen neben den o.a. Punkten folgende Vorgangsweise: - Prüfung der Leistungsfähigkeit des Lieferanten/Leistenden (Mitarbeiter: zb. im Baugewerbe: Überprüfung auf Erfassung in der HFU-Liste) - Prüfung, ob Preis branchenüblich ist (unangemessen niedriger Preis mehr als 30 % ist verdächtig) - Vorsteuer mittels Überrechnungsantrag direkt auf das Steuerkonto des Auftragnehmers übertragen lassen oder direkt auf sein Finanzamtskonto einzahlen - Von Barzahlungen ist grundsätzlich abzuraten. Im Zweifel sollte eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt des Auftragnehmers, ausgestellt auf den Auftraggeber, verlangt werden. Seite 8/9

9 9. Dauerrechnung isd Umsatzsteuergesetzes Eine Dauerrechnung über Miet- Pacht- Wartungs- oder ähnliche Leistungen berechtigt zum Vorsteuerabzug, wenn die Zahlung des vorgeschriebenen Betrages tatsächlich erfolgt ist. Allein aufgrund der Dauerrechnung steht dem Unternehmer ohne Zahlung kein Vorsteuerabzug zu. Es ist ferner für die Angabe des Leistungszeitraumes ausreichend, dass der Beginn unter Beifügung eines Zusatzes angegeben wird, dass die Vorschreibung bis zum Ergehen einer neuen Vorschreibung gilt. Diese Ausführungen finden sich in den Umsatzsteuerrichtlinien, Rz 1524a. Alle Informationen und Angaben in diesem Rundschreiben wurden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt; wir ersuchen aber um Verständnis, dass diese weder eine persönliche Beratung ersetzen können noch, dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können. Bei Bedarf betreffend einer verbindlichen Beratung setzen Sie sich daher bitte direkt mit uns in Verbindung. Durch das Abonnement dieses Rundschreibens entsteht kein Mandantenverhältnis. Seite 9/9

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