Referent: Rechtsanwalt Joachim Städter Rechtsanwälte Heckert & Kollegen Akademiestraße Karlsruhe Telefon: Mail:
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1 Referent: Rechtsanwalt Joachim Städter Rechtsanwälte Heckert & Kollegen Akademiestraße Karlsruhe Telefon: Mail:
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3 Gliederung: A. Der Verein im Zivilrecht B. Zahlung von Tätigkeitsvergütungen durch den Idealverein C. Die Organe des Vereins D. Haftung im Verein E. Übungsleiterhaftung
4 Gliederung: A. Der Verein im Zivilrecht I. Der nicht rechtsfähige Verein II. Der rechtsfähige Verein III. Rechtsfähigkeit (Juristische und natürliche Personen) IV. Rechtsfähigkeit und Eintragung ins Vereinsregister V. Binnenbereich und Außenbereich VI. Die rechtsgeschäftliche Tätigkeit des Vereins
5 A. Verein im Zivilrecht (1) Zivilrecht Öffentliches Recht BGB Spezialregelungen ( 21 ff. BGB) Rechtsfähigkeit Stellvertretung, grds. alle Normen des ZR (HGB,...) Vereinsgesetz: Hier ist die Möglichkeit des behördlichen Verbotes von Vereinen geregelt. Art. 9 Grundgesetz 2. Definition des RG (gesetzlich (-)): Ein Verein ist danach eine auf Dauer angelegte Verbindung einer größeren Zahl von Personen zur Erreichung eines gemeinschaftlichen Zwecks, die nach ihrer Satzung körperschaftlich strukturiert ist.
6 A. Verein im Zivilrecht (2) Definition in Schlagworten: Freiwilliger Zusammenschluss Gemeinsamer Zweck Verfassung Gesamtname Wechsel der Mitglieder
7 A. Verein im Zivilrecht (3) Unterscheide: Personengesellschaften (GbR, OHG, KG, Partnerschaft,...) Körperschaften (Verein, GmbH, AG, ) Gesamthand Mehrere Gesellschafter Juristische Person Ein G r genügt G anteile übertragbar
8 A. Verein im Zivilrecht I. Der nicht rechtsfähige Verein ( 54 BGB) Der nicht rechtsfähige Verein ( 54 BGB) Entspricht strukturell dem rechtsfähigen Sofern es nicht auf die Rechtsfähigkeit ankommt: Vereinsrecht Keine jur. Pers. (s.o.) Persönliche Haftung der Mitglieder! Kein Ausschluss durch Satzung möglich Haftung bei Idealverein begrenzt auf Vereinsvermögen Haftung bei wirtschaftlichem Verein mit Privatvermögen Kritisch: Handelndenhaftung nach 54 S. 2 BGB
9 A. Verein im Zivilrecht II. Der rechtsfähige Verein Unterscheide: Idealverein Wirtschaftlicher Verein Nebenzweckprivileg (soweit Haupttätigkeit ideell und Nebentätigkeit sinnvolles, ergänzendes Mittel zur Förderung des ideellen Zwecks) Eintragung nur nach staatlicher Prüfung (Vorrang der sonstigen Rechtsformen)
10 A. Verein im Zivilrecht III. Rechtsfähigkeit (Juristische und natürliche Personen)
11 Gründungsvorraussetzungen Gründungsmitglieder ( 56 BGB, auch MJ durch Vertreter und Gesellschaften, nicht jedoch GbR) Gründungsversammlung Satzung Vorstandswahl Eintragung ( Gründungsprotokoll) Rechtspfleger Tätigwerden (vor Eintragung, vor Satzung) Anerkennung der Gemeinnützigkeit (Tip: Finanzamt)
12 Gliederung: B. Zahlung von Tätigkeitsvergütungen durch den Idealverein
13 B. Zahlung von Tätigkeitsvergütungen durch den Idealverein Übersicht An Vorstandsmitglied für Tätigkeit als Vorstand Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und (als Mitglieder) sonst keine Zuwendungen erhalten, 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 AO. 27 Abs. 3 BGB (Unentgeltlichkeit) Ohne Satzungsbestimmung folglich: Verstoß gegen Selbstlosigkeitsgrundsatz An Vereinsmitglied für eine Tätigkeit, die nicht in der Funktion als Vorstandsmitglied ausgeübt wird An Nichtvereinsmitglied für eine Tätigkeit, die nicht in der Funktion als Vorstandsmitglied ausgeübt wird Die Zahlung darf nicht unangemessen hoch Sein, 55 Abs. 1 Nr. 3 AO. Die Zahlung darf nicht unangemessen hoch sein, 55 Abs. 1 Nr. 3 AO. 27 Abs. 3 BGB gilt nicht! 27 Abs. 3 BGB gilt nicht!
14 Gliederung: C. Die Organe des Vereins I. Notwendige Organe 1. Mitgliederversammlung 2. Vorstand II. Weitere Organe, 32 Abs.1 S. 1 BGB
15 C. Die Organe des Vereins I. Notwendige Organe 1. Mitgliederversammlung (1) Kompetenz-Kompetenz Bedeutung der MV Oberstes Organ des Vereins, 32 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich allzuständig kann Vorstand bestellen und abbestellen Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten (Kompetenz-Kompetenz) Beaufsichtigung und Entlastung (Billigung, umfassender Verzicht, ) der Vereinsorgane Auflösung des Vereins
16 C. Die Organe des Vereins I. Notwendige Organe 1. Mitgliederversammlung (2) Beachte: Beurkundung der Beschlüsse (Ergebnisprotokoll, Beweisführung) Feststellung der Beschlussfähigkeit
17 C. Die Organe des Vereins I. Notwendige Organe 2. Der Vorstand (1) 53 Nr. 3 BGB : Regelung in der Satzung zwingend erforderlich Vorstand lt. Satzung üblicher Weise: 1. u. 2. Vorsitzender, Kassenwart, Schriftführer, Beisitzer und Abteilungsleiter, jedes Vereinsmitglied ist wählbar auch Minderjährige, 107 Unterscheidung Anstellungsverhältnis und Organstellung! Satzung muss Vergütungsmöglichkeit vorsehen
18 C. Die Organe des Vereins I. Notwendige Organe 2. Der Vorstand (2) Beendigung des Vorstandsamts Beendigungsgründe: Ablauf der Amtszeit, Abberufung, Amtsniederlegung (Satzung!) 27 Abs. 2 BGB: jederzeit Abberufung möglich (Satzung) Amtsniederlegung im Ehrenamt jederzeit, als entgeltlicher Vorstand nur aus wichtigem Grund
19 C. Die Organe des Vereins I. Notwendige Organe 2. Der Vorstand (4) (K)ein Verein ohne Vorstand 29 BGB, Notbestellung durch das Amtsgericht in dringenden Fällen (Beispiel: keine MV möglich, kein Vorschlag in MV) Gläubiger und Mitglieder sind antragsberechtigt und können Vorschläge machen Notbestellung nach 34 BGB auch für einzelne Geschäfte ( 181 BGB)
20 C. Die Organe des Vereins II. Weitere Organe Besondere Vertreter Revisoren Kassenprüfen...
21 Gliederung: D. Haftungsrecht I. Die Haftung des Vereins gegenüber Dritten 1. Haftung für Vorstand und andere verfassungsmäßige Vertreter 2. Haftung für Funktionsträger 3. Erfüllungsgehilfen 4. Verrichtungsgehilfen II. Die Haftung von Vereinsorganen und deren Mitgliedern 1. Haftung im Innenverhältnis 2. Haftung im Außenverhältnis III. Die Haftung von Vereinsmitgliedern
22 D. Haftung I. Haftung des Vereins ggü. Dritten 1. Haftung für Vorstand u. verfassungsm. Vertreter Die Organhaftung (1) 31, 823 I BGB: Verein haftet für deliktisches Handeln des Vorstands (als Vorstand); bspw.: Verkehrssicherungspflichten, Organisationsverschulden, PVV Auch bei Repräsentanten (bedeutsame Funktionen) Exkulpation bei 831 Ggf. gleichzeitig Handelndenhaftung dann Gesamtschuldnerische Haftung nach 421 ff. cessio legis Regressanspruch des Vereins?
23 D. Haftung I. Haftung des Vereins ggü. Dritten 1. Haftung für Vorstand u. verfassungsm. Vertreter Die Organhaftung (2) Häufig übersehene Verkehrssicherungspflichten Streu- und Räumungspflicht ausreichende Beleuchtung von Gehwegen Einsatz von Fahrzeugen und Geräten durch nicht hierzu befähigte Personen
24 D. Haftung I. Haftung des Vereins ggü. Dritten 1. Haftung für Vorstand u. verfassungsm. Vertreter, 31 BGB Persönliche Haftung ggü. dem Verein Unbillig bei ehrenamtlichem Vorstand -> 31a BGB Lösung: Satzungsregelung möglich. Beispiele: Haftung des Vereins bei leichter Fahrlässigkeit Haftung des Vereins 60 Prozent bei einfacher Fahrlässigkeit Haftung des Vorstandsmitglieds bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz Organ kann Freistellungsanspruch ggü. Verein zustehen ( 670 BGB analog) Tipp: Absicherung durch Haftpflichtversicherung
25 D. Haftung I. Haftung des Vereins ggü. Dritten 2. Haftung für Funktionsträger Rechtssprechung hat den Begriff des verfassungsmäßigen Vertreters erheblich erweitert: Übertragung bedeutsamer Vereinsfunktionen genügt (Beispiele: leitende Angestellte, Sachbearbeiter) Begrenzung: Haftung nur für Schaden bei dem Verein zustehender Verrichtung!
26 D. Haftung I. Haftung des Vereins ggü. Dritten 3. Haftung für Erfüllungsgehilfen Der Erfüllungsgehilfe, 278 BGB Mit Wissen und Wollen des Vereins in dessen vertraglichem Pflichtenkreis tätig Haftung auch für Überschreiten von Befugnissen etc. Bspw.: Helfer bei Vereinsfest (Nicht bewachte Garderobe, )
27 D. Haftung I. Haftung des Vereins ggü. Dritten 4. Haftung für Verrichtungsgehilfen Der Verrichtungsgehilfe, 831 BGB, Haftung für Auswahlverschulden Außerhalb von Schuldverhältnissen kann sich der Verein entlasten, da deliktische Haftung = Haftung ggü. Jedermann Beispiel: Blechschaden beim Transport der Lichtanlage für das Vereinsfest
28 D. Haftung II. Haftung von Organen und deren Mitgliedern 1. Haftung im Innenverhältnis Haftung im Innenverhältnis Organstellung begründet besondere Pflichten Haftung ggü. dem Verein (Maßstab 276 BGB; beispielsweise für Kassenfehlbeträge, nicht rechtzeitige Bedienung von Forderungen etc. Haftung erlischt mit der Entlastung (Ausnahme, bei vertuschten oder nicht erkennbaren SE-ansprüchen) Auch bei Amtsniederlegung zu Unzeit (schwebende Vertragsverhandlungen)
29 D. Haftung II. Haftung von Organen und deren Mitgliedern 2. Haftung im Außenverhältnis Handelndenhaftung
30 D. Haftung III. Haftung von Vereinsmitgliedern 1. Durchgriffshaftung Durchgriffshaftung von Vereinsmitgliedern Grundsatz: keine persönliche Haftung Ausnahme: Durchgriffshaftung Bei anfänglicher Vermögenslosigkeit und fehlender Aussicht, Vermögen zu erwerben Mitglieder haften in diesem Fall bei Duldung der Eingehung von Verpflichtungen des Vereins
31 E. Übungsleiterhaftung I. Die Aufsichtspflicht 832 BGB Rechtssprechung: Garantenstellung dass Kindern keine gesundheitlichen Schäden entstehen (LG Kaiserslautern, Urteil vom , 1 S 145/05) Aufsichtspflicht (Verkehrssicherungspflicht) 1. Wann beginnt die Aufsichtspflicht Mit Betreten der Sportanlage (Nicht mit Beginn der Übung!) 2. Wann endet die Aufsichtspflicht Übungsstunde ordnungsgemäß beendet ist und Kinder nicht mehr auf Übungsgelände bzw. in der Halle Übergang der Aufsichtspflicht auf die Eltern. Bei Verspätung der Eltern: Warten.
32 E. Übungsleiterhaftung II. Schutzmaßnahmen Schutzmaßnahmen Umfassende Pflicht, sämtliche zumutbaren Schutzvorkehrungen zu treffen, um Schäden zu verhindern. Risiken der Örtlichkeit und vorhersehbares Fehlverhalten sind einzubeziehen. Beispiele: Sicherstellung, dass niemand die Halle (das Gelände) verlässt Bei Toilettengang: Vorher abmelden und Rückkehr kontrollieren Niemals Kinder unbeaufsichtigt lassen
33 E. Übungsleiterhaftung III. Überwachungspflicht Überwachungspflicht Übungsleiter muss Kinder generell: beobachten, belehren, aufklären, begleiten, warnen und auf ihr Verhalten Einfluss nehmen Sowie zusätzlich bei Minderjährigen: wissen, wo sich die beaufsichtigten MJ befinden und was sie tun Gefahren vorhersehen, denen MJ aufgrund fehlender Einsichtsfähigkeit ausgesetzt sind
34 E. Übungsleiterhaftung IV. Hinweise Rechtsfragen im Sportverein 2011 Praktische Hinweise Absprachen von Übungsleiter und Verein mit den Eltern: Wann und wo sind die Kinder zu übergeben? Wann und wo werden sie wieder abgeholt? Was passiert in Sonderfällen, wenn sich z. B. ein Kind verletzt? Was passiert, wenn das Kind nicht abgeholt wird? Hinweis: Schriftliche Vereinbarung zw. Verein und Eltern. Tipp: Unbedingt Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit vereinbaren. Vorsicht: Ein Haftungsausschluss für grobe Fahrlässigkeit ist rechtlich nicht möglich
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