Rechtsanwalt Joachim Städter zugleich Lehrbeauftragter der FH Heidelberg
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- Hetty Hofmann
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1 Rechtsanwalt Joachim Städter zugleich Lehrbeauftragter der FH Heidelberg Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht IT-Recht Sozial- und Rentenrecht Vereinsrecht Rechtsanwälte Heckert & Kollegen Akademiestraße Karlsruhe Telefon: blog.rae-heckert.de
2 Unterlagen: Präsentation für ca. 14 Tage auf:
3 Gliederung: A. Der Verein im Zivilrecht B. Zahlung von Tätigkeitsvergütungen durch den Idealverein C. Die Organe des Vereins D. Haftung im Verein E. Besondere Haftung des Vorstands F. Aktuelle Gesetzesänderungen
4 A. Verein im Zivilrecht (1) Vereinsrecht 2011 (Schwerpunkt Haftungsrecht) Zivilrecht Öffentliches Recht BGB Spezialregelungen ( 21 ff. BGB) Rechtsfähigkeit Stellvertretung, grds. alle Normen des ZR (HGB,...) Vereinsgesetz: Hier ist die Möglichkeit des behördlichen Verbotes von Vereinen geregelt. Art. 9 Grundgesetz
5 A. Verein im Zivilrecht (2) Definition: Vereinsrecht 2011 (Schwerpunkt Haftungsrecht) Reichsgericht (gesetzlich (-)): Ein Verein ist danach eine auf Dauer angelegte Verbindung einer größeren Zahl von Personen zur Erreichung eines gemeinschaftlichen Zwecks, die nach ihrer Satzung körperschaftlich strukturiert ist. In Schlagworten: Freiwilliger Zusammenschluss Gemeinsamer Zweck Verfassung Gesamtname Wechsel der Mitglieder
6 A. Verein im Zivilrecht (3) Unterscheide: Vereinsrecht 2011 (Schwerpunkt Haftungsrecht) Personengesellschaften (GbR, OHG, KG, Partnerschaft,...) Körperschaften (Verein, GmbH, AG, ) Gesamthand Mehrere Gesellschafter Juristische Person Ein G r genügt G anteile übertragbar
7 A. Verein im Zivilrecht I. Der nicht rechtsfähige Verein ( 54 BGB) Der nicht rechtsfähige Verein ( 54 BGB) Entspricht strukturell dem rechtsfähigen Sofern es nicht auf die Rechtsfähigkeit ankommt: Vereinsrecht Keine jur. Pers. (s.o.) Persönliche Haftung der Mitglieder! Kein Ausschluss durch Satzung möglich Haftung bei Idealverein begrenzt auf Vereinsvermögen Haftung bei wirtschaftlichem Verein mit Privatvermögen Kritisch: Handelndenhaftung nach 54 S. 2 BGB
8 A. Verein im Zivilrecht II. Der rechtsfähige Verein Unterscheide: Idealverein Wirtschaftlicher Verein Nebenzweckprivileg (soweit Haupttätigkeit ideell und Nebentätigkeit sinnvolles, ergänzendes Mittel zur Förderung des ideellen Zwecks) Eintragung nur nach staatlicher Prüfung (Vorrang der sonstigen Rechtsformen)
9 Gliederung: B. Zahlung von Tätigkeitsvergütungen durch den Idealverein Übersicht Angemessenheit der Vergütung
10 B. Zahlung von Tätigkeitsvergütungen durch den Idealverein I. Übersicht Übersicht An Vorstandsmitglied für Tätigkeit als Vorstand Selbstlosigkeit Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und (als Mitglieder) sonst keine Zuwendungen erhalten, 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 AO. Unentgeltlichkeit 27 Abs. 3 BGB (Unentgeltlichkeit) Ohne Satzungsbestimmung folglich: (Haftungsfalle) Verstoß gegen Selbstlosigkeitsgrundsatz An Vereinsmitglied für eine Tätigkeit, die nicht in der Funktion als Vorstandsmitglied ausgeübt wird Die Zahlung darf nicht unangemessen hoch sein, 55 Abs. 1 Nr. 3 AO. 27 Abs. 3 BGB gilt nicht! (Zahlung zulässig, ohne dass dies durch eine ausdrückliche Satzungsbestimmung geregelt ist.) An Nichtvereinsmitglied für eine Tätigkeit, die nicht in der Funktion als Vorstandsmitglied ausgeübt wird Die Zahlung darf nicht unangemessen hoch sein, 55 Abs. 1 Nr. 3 AO. 27 Abs. 3 BGB gilt nicht! (Zahlung zulässig, ohne dass dies durch eine ausdrückliche Satzungsbestimmung geregelt ist.)
11 B. Zahlung von Tätigkeitsvergütungen durch den Idealverein II. Angemessenheit Angemessenheit = unbestimmter Rechtsbegriff Einzelfallbetrachtung hm.: Vergleich mit der üblichen Vergütung in nicht steuerbegünstigten Einrichtungen Stets unzulässig (Haftungsfalle): Zahlung ohne rechtliche Verpflichtung Zahlung aus mitgliedschaftlicher/gesellschaftsrechtlicher Veranlassung Verstoß gegen gesetzliches Verbot, Satzungsvorgaben oder gute Sitten Handlungsempfehlung: keine Zahlung ohne vorherige Vereinbarung klare und eindeutige Vereinbarung Ernsthaftigkeit und Finanzierbarkeit zivilrechtliche Wirksamkeit der Vereinbarung tatsächliche Durchführung der Vereinbarung marktübliche Entgelte 500 -Grenze
12 Gliederung: C. Die Organe des Vereins I. Notwendige Organe 1. Mitgliederversammlung 2. Vorstand II. Weitere Organe, 32 Abs.1 S. 1 BGB
13 C. Die Organe des Vereins I. Notwendige Organe 1. MitgliederV (1) Kompetenz-Kompetenz Bedeutung der MV Oberstes Organ des Vereins, 32 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich allzuständig kann Vorstand bestellen und abbestellen Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten (Kompetenz- Kompetenz) Beaufsichtigung und Entlastung (Billigung, umfassender Verzicht, ) der Vereinsorgane Auflösung des Vereins
14 C. Die Organe des Vereins I. Notwendige Organe 1. MitgliederV (2) Beachte (Haftungsfallen): Beurkundung der Beschlüsse (Ergebnisprotokoll, Beweisführung) Feststellung der Beschlussfähigkeit Ladungsfristen Formalia (Schriftform, ) Anmeldung zum Handelsregister
15 C. Die Organe des Vereins I. Notwendige Organe 1. MitgliederV (3) Vorstand ist regelmäßig zuständig Ausnahme: Im Register eingetragene abweichende Zuständigkeit Fehlerquellen (Haftungsfalle): Fehlerhafte Einladung (Einladung per , wenn Schriftform in der Satzung steht) Einladung über Presse nur als Hinweis auf MV, ohne Tagesordnung unvollständige Einladung (Fehlende TOPs; Bsp.: Abwahl Vorstand mit Neuwahl)
16 C. Die Organe des Vereins I. Notwendige Organe 2. Der Vorstand (1) 53 Nr. 3 BGB : Regelung in der Satzung zwingend erforderlich Vorstand lt. Satzung üblicher Weise: 1. u. 2. Vorsitzender, Kassenwart, Schriftführer, Beisitzer und Abteilungsleiter, jedes Vereinsmitglied ist wählbar auch Minderjährige, 107 Unterscheidung Anstellungsverhältnis und Organstellung! Satzung muss Vergütungsmöglichkeit vorsehen (vgl. oben)
17 C. Die Organe des Vereins I. Notwendige Organe 2. Der Vorstand (2) Beendigung des Vorstandsamts Beendigungsgründe: Ablauf der Amtszeit, Abberufung, Amtsniederlegung (Satzung!) 27 Abs. 2 BGB: jederzeit Abberufung möglich (Satzung) Amtsniederlegung im Ehrenamt jederzeit; als entgeltlicher Vorstand nur aus wichtigem Grund
18 C. Die Organe des Vereins I. Notwendige Organe 2. Der Vorstand (4) (K)ein Verein ohne Vorstand 29 BGB, Notbestellung durch das Amtsgericht in dringenden Fällen (Beispiel: keine MV möglich, kein Vorschlag in MV) Gläubiger und Mitglieder sind antragsberechtigt und können Vorschläge machen Notbestellung nach 34 BGB auch für einzelne Geschäfte ( 181 BGB)
19 C. Die Organe des Vereins II. Weitere Organe Besondere Vertreter Revisoren Kassenprüfen...
20 Gliederung: D. Haftungsrecht I. Die Haftung des Vereins gegenüber Dritten 1. Haftung für Vorstand und andere verfassungsmäßige Vertreter 2. Haftung für Funktionsträger 3. Erfüllungsgehilfen 4. Verrichtungsgehilfen II. Die Haftung von Vereinsorganen und deren Mitgliedern 1. Haftung im Innenverhältnis 2. Haftung im Außenverhältnis III. Die Haftung von Vereinsmitgliedern
21 D. Haftung I. Haftung des Vereins ggü. Dritten 1. Haftung für Vorstand u. verfassungsm. Vertreter Die Organhaftung (1) 31, 823 I BGB: Verein haftet für deliktisches Handeln des Vorstands (als Vorstand); bspw.: Verkehrssicherungspflichten, Organisationsverschulden, PVV Auch bei Repräsentanten (bedeutsame Funktionen) Exkulpation bei 831 Ggf. gleichzeitig Handelndenhaftung dann Gesamtschuldnerische Haftung nach 421 ff. cessio legis Regressanspruch des Vereins?
22 D. Haftung I. Haftung des Vereins ggü. Dritten 1. Haftung für Vorstand u. verfassungsm. Vertreter Die Organhaftung (2) Häufig übersehene Verkehrssicherungspflichten (Haftungsfalle): Streu- und Räumungspflicht ausreichende Beleuchtung von Gehwegen Einsatz von Fahrzeugen und Geräten durch nicht hierzu befähigte Personen
23 D. Haftung I. Haftung des Vereins ggü. Dritten 1. Haftung für Vorstand u. verfassungsm. Vertreter, 31 BGB Persönliche Haftung ggü. dem Verein Unbillig bei Ehrenamt (500, s.o.); Vorstand -> 31a BGB Lösung: Satzungsregelung möglich. Beispiele: Haftung des Vereins bei leichter Fahrlässigkeit Haftung des Vereins 60 Prozent bei einfacher Fahrlässigkeit Haftung des Vorstandsmitglieds bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz Organ kann Freistellungsanspruch ggü. Verein zustehen ( 670 BGB analog) Hinweis: Absicherung durch Haftpflichtversicherung
24 D. Haftung I. Haftung des Vereins ggü. Dritten 2. Haftung für Funktionsträger Rechtssprechung hat den Begriff des verfassungsmäßigen Vertreters erheblich erweitert (Haftungsfalle): Übertragung bedeutsamer Vereinsfunktionen genügt (Beispiele: leitende Angestellte, Sachbearbeiter) Begrenzung: Haftung nur für Schaden bei dem Verein zustehender Verrichtung!
25 D. Haftung I. Haftung des Vereins ggü. Dritten 3. Haftung für Erfüllungsgehilfen Der Erfüllungsgehilfe, 278 BGB Mit Wissen und Wollen des Vereins in dessen vertraglichem Pflichtenkreis tätig Haftung auch für Überschreiten von Befugnissen etc. Bspw.: Helfer bei Vereinsfest (nicht bewachte Garderobe, ) Keine Exkulpation (Haftungsfalle)
26 D. Haftung I. Haftung des Vereins ggü. Dritten 4. Haftung für Verrichtungsgehilfen Der Verrichtungsgehilfe, 831 BGB, Haftung für Auswahlverschulden Außerhalb von Schuldverhältnissen kann sich der Verein entlasten, da deliktische Haftung = Haftung ggü. Jedermann Beispiel: Blechschaden beim Transport der Musikanlage für das Vereinsfest Merke: Erfüllungsgehilfe setzt Vertragsverhältnis voraus; Verrichtungsgehilfe gilt im Jedermannsverhältnis
27 D. Haftung II. Haftung von Organen und deren Mitgliedern 1. Haftung im Innenverhältnis Haftung im Innenverhältnis Organstellung begründet besondere Pflichten (kein Jedermannsrecht) Haftung ggü. dem Verein (Maßstab 276 BGB; beispielsweise für Kassenfehlbeträge, nicht rechtzeitige Bedienung von Forderungen etc.) Haftung erlischt mit der Entlastung (Ausnahme, bei vertuschten oder nicht erkennbaren SE-ansprüchen) Auch bei Amtsniederlegung zur Unzeit (schwebende Vertragsverhandlungen)
28 D. Haftung II. Haftung von Organen und deren Mitgliedern 2. Haftung im Außenverhältnis Handelndenhaftung Im Verhältnis zu Vereinsmitgliedern gilt 31a BGB
29 D. Haftung III. Haftung von Vereinsmitgliedern Durchgriffshaftung Durchgriffshaftung von Vereinsmitgliedern Grundsatz: keine persönliche Haftung Ausnahme: Durchgriffshaftung Bei anfänglicher Vermögenslosigkeit und fehlender Aussicht, Vermögen zu erwerben Mitglieder haften in diesem Fall bei Duldung der Eingehung von Verpflichtungen des Vereins
30 Gliederung: E. Besondere Haftung des Vorstands Steuerrechtliche Haftung Insolvenzverschleppungshaftung
31 E. Besondere Haftung des Vorstands I. Steuerrechtliche Haftung Steuerrechtliche Haftung trifft auch ehrenamtlich und unentgeltlich tätige Vorsitzende Vorsitzende haften für die steuerlichen Verbindlichkeiten des Vereins grundsätzlich wie Geschäftsführer einer GmbH haftet (BFH NJW 1998, 3374) Pflichten nach 69 AO Buchführungspflichten Abgabe der Steuererklärungen Zahlung der fälligen Steuern (Lohnsteuer, Umsatzsteuer usf.) Spendenhaftung
32 E. Besondere Haftung des Vorstands I. Steuerrechtliche Haftung Steuerrechtliche Haftung Subsidiäre Haftung grds. des gesamten Vorstands (Gesamtschuldner ggü. Finanzamt) (nur) interne anderweitige Regelung möglich! Gilt auch für die für Sozialversicherungsbeiträge! ( 823 Abs. 2 ivm 266a Abs. 1, 14 Abs 1 Nr. 1 StGB)
33 E. Besondere Haftung des Vorstands II. Insolvenzverschleppungshaftung Insolvenzverschleppungshaftung 823 Abs. 2 i.v.m. 42 Abs. 2 S. 2 BGB Vorstand muss die Insolvenzeröffnung unverzüglich beantragen, wenn der Verein überschuldet oder zahlungsunfähig ist. Folge einer Pflichtverletzung: persönliche Haftung für Verzögerungsschäden Vorstand muss die Vermögenslage des Vereins genau zu kennen
34 E. Besondere Haftung des Vorstands II. Insolvenzverschleppungshaftung Insolvenzverschleppungshaftung Überschuldung Vermögen muss stets die Verbindlichkeiten decken Handelsbilanz ist nicht beachtlich Überschuldungsstatus Zahlungsunfähigkeit Verein ist nicht in der Lage, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen
35 F. Aktuelle Änderungen Vereinsrecht 2011 (Schwerpunkt Haftungsrecht) Kurzüberblick aktuelle Änderungen neuer 26 Abs. 2 BGB Aktivvertretung: Grds. durch Mehrheit Passivvertretung: jeder Vorstand aber: nachgiebige Vorschrift (Satzung prüfen) Änderung 32,33 und 41 BGB erschienenen Mitglieder wird zu abgegebenen Stimmen Umsetzung der Rechtssprechung elektronisches Register u.a.,
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