...dem Feuer die Stirn bieten mit regelkonformen Brandschutzmaßnahmen bei WDV-Systemen

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1 ...dem Feuer die Stirn bieten mit regelkonformen Brandschutzmaßnahmen bei WDV-Systemen Sto AG Mario Ackermann Regionalleiter Technik Sachverständiger für Schäden an Gebäuden Dozent an der Universität Dresden (Eipos) Folie Nr. 1

2 WDVS Brandschutz Folie Nr. 2

3 WDVS Brandschutz Folie Nr. 3

4 WDVS Brandschutz Folie Nr. 4

5 WDVS Brandschutz Folie Nr. 5

6 Brandszenarien an der Gebäudeaußenwand Strahlung 1. Brand Brand eines eines benachbarten Gebäudes benachbarten Gebäudes Brand 2. Brand außerhalb des eines Gebäudes (Balkone, Geländeanschluss etc.) Brand 3. Brand innerhalb eines eines Gebäudes (Raumbrand) Folie Nr. 6

7 Brand außerhalb eines Gebäudes Brandcharakteristik: Beginn der Brandbeaufschlagung: Vollbranddauer: durchschnittliche Flammenhöhen: maximale Flammenhöhen: maximale Energiefreisetzung: min min 2,5 3 m 3,8 m 1,2 1,5 MW Besonderheiten: - sofortige Beaufschlagung der Fassade - brandlastgesteuerter Brand - Brandeintritt in das Erdgeschoss bei einem Brand am Geländeanschluss nach Minuten Folie Nr. 7

8 WDVS Brandschutz Folie Nr. 8

9 WDVS Brandschutz Folie Nr. 9

10 Raumbrand an der Fassade mit Flammenaustritt Brandcharakteristik: Beginn der Brandbeaufschlagung: min (flash-over) Vollbranddauer: min durchschnittliche Flammenlänge: 2,8 3 m maximale Flammenlänge: 4 6 m maximale Energieabgabe : 1,0 2,0 MW Besonderheiten: - verzögerte Brandbeanspruchung der Fassade nach dem flash-over - ventilationsgesteuerter Brand - Flammensprung von Etage zu Etage über Fenster nach Minuten auch an massiver, nichtbrennbarer Wand ohne WDVS!! Folie Nr. 10

11 Geschossweise Brandübertragung über Fenster im Naturbrand Folie Nr. 11

12 Brandschutz allgemein Brandschutz es gibt allgemeine Anforderungen im Bauwesen lassen sie uns den Teil Wärmedämm-Verbundsysteme genauer beleuchten. Folie Nr. 12

13 Brandschutz allgemein Warum Brandschutz? Schutz von Leib und Leben Verzögerung/Verhinderung der Brandausbreitung Verzögerung bei WDVS - bis zum Eintreffen der Feuerwehr - ca. 15 Minuten Folie Nr. 13

14 Brandschutz allgemein Klassifizierung von Baustoffen / Systemen leichtentflammbar normalentflammbar schwerentflammbar B3 B2 B1 nicht brennbar A1/ A2 Folie Nr. 14

15 Brandschutz allgemein Einsatz gemäß LBO (Landesbauordnung) leichtentflammbar B3 im Bauwesen nicht zulässig normalentflammbar B2 begrenzt einsetzbar schwerentflammbar B1 in großem Unfang einsetzbar ( z. B. bis Hochhausgrenze) nicht brennbar A1/ A2 im Regelfall uneingeschränkt einsetzbar Folie Nr. 15

16 Brandschutz allgemein Einsatz gemäß LBO (Landesbauordnung) 0-7 m Gebäude geringer Höhe = B2 / B m Gebäude mittlerer Höhe = B1 > 22 m Hochhäuser = A1 / A2 ohne Höhenangaben - Sonderbauten = (B1) - A1 / A2 Sonderbauten unterliegen gesonderten Anforderungen sind gesondert zu planen - Planer und Behörden Höhe ist hier ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, über der Geländeoberfläche im Mittel. Folie Nr. 16

17 Klassifizierung Folie Nr. 17

18 Brandschutz allgemein verschärfende brandschutztechnische Forderungen über das bauordnungsrechtlich geregelte Niveau hinaus können sich ergeben aus: objektspezifischen Brandschutzkonzepten aus der Baugenehmigung privatrechtliche Forderungen und Verträgen Ausschreibungen Folie Nr. 18

19 Brandschutz allgemein Auszug aus der Musterbauordnung (MBO): MBO 2 Begriffe (im allgemeinen bei den LBO s vergleichbar) Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen: 1-3 bis 7 m Höhe (geringer Höhe) = B2 4-5 bis 22 m Höhe (mittlerer Höhe) = B1 Sonderbauten - Hochhäuser usw. > 22 m = A1 / A2 Folie Nr. 19

20 Allgemeine baurechtliche Forderungen an WDVS an Gebäuden normaler Art und Nutzung Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. ( 2 Begriffe, Absatz 2 MBO) Anwendungsfall Grundlage Forderung an das Brandverhalten von Fassadensystemen Gebäude geringer Höhe ( < 7 m *) GK 1 3 Gebäude größer 7 m * bis 22 m * GK 4 und 5 Gebäude größer 22 m * (Hochhäuser) Sonderbauten: wie z.b. Garagen, Krankenhäuser, Versammlungsstätten, Altenpflegeheime, Schulen, Verkaufsstätten etc. Besondere Einbausituationen: wie z.b. Brandwände, Gebäudeabschlusswände, Laubengänge, Fluchtbalkone, Feuerwehrdurchfahrten etc. Landesbauordnungen Sonderbaurichtlinien bzw. Verordnungen Landesbauordnungen normalentflammbar (DIN 4102-B2) bzw. Entsprechung EN nach BRL ) schwerentflammbar (DIN 4102-B1) bzw. Entsprechung EN nach BRL nichtbrennbar (DIN 4102-A) bzw. Entsprechung EN nach BRL zusätzliche, in der Regel verschärfende Forderungen werden erhoben nichtbrennbar * Höhe ist hier ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, über der Geländeoberfläche im Mittel. Folie Nr. 20

21 Allgemeine baurechtliche Forderungen an WDVS bei Sonderbauten gemäß MBO* Sonderbau Grundlage* Forderung an das Brandverhalten von Fassadensystemen Hochhäuser Musterhochhausrichtlinie generell nichtbrennbar Schulen Schulbaurichtlinie keine verschärfenden Forderungen gegenüber Gebäuden normaler Art und Nutzung Krankenhäuser und Pflegeheime (nicht betreutes Wohnen oder Seniorenheime ohne Pflege) Versammlungsstätten Krankenhausverordnung Versammlungsstättenverordnung bei Gebäuden mit mehr als einem Geschoss: schwerentflammbar bei Gebäuden mit mehr als 5 Geschossen: nichtbrennbar teilweise nur hinsichtlich des Dämmstoffs verschärfende Forderungen gegenüber Gebäuden normaler Art und Nutzung Verkaufsstätten Verkaufsstättenverordnung bei eingeschossigen Gebäuden ohne Sprinkleranlage und mehrgeschossigen Gebäuden mit Sprinkleranlagen: schwerentflammbar bei sonstigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen: nichtbrennbar Industriebau Industriebaurichtlinie Empfehlung zur Anwendung der Verkaufsstättenverordnung *Alle Bezüge auf baurechtliche Forderungen sind den veröffentlichten Musterrichtlinien und Verordnungen der ARGE Bau, mit Stand vom entnommen. Folie Nr. 21

22 Brandschutztechnische Einstufung von WDVS generell bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis entspr. Bauregelliste über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (AbZ) national und europäisch (ETA meist mit nationalem Anwendungsdokument) als Baustoff, Produktnorm in Vorbereitung nichtbrennbare WDVS: A1 bzw. A2 (DIN 4102-A ) - bis 300 mm (360mm) ohne zusätzliche Brandschutzmaßnahmen - nichtbrennbarer Dämmstoff (Mineralwolle oder Mineralschaum) - mineralisch gebundene (Kalk/Zement) oder Silikatputze (Wasserglas) - dünne organische Oberputze (3 mm), spezielle Unterputze ( StoArmat Classic S1) schwerentflammbare WDVS: B bzw. C (DIN 4102-B1) - bei nichtbrennbarer Dämmung mit allen Dispersionsputzen - bei EPS-Hartschaum bis 100 mm ohne Brandschutzmaßnahmen darüber bis 300 mm (400 mm) Dicke mit Brandschutzmaßnahmen - bei PU- bzw. PF-Hartschaum bis 200 mm keine Brandschutzmaßnahmen - (auch bei Holzweichfaserdämmung bis 100 mm auf massivem Untergrund) - mineralisch gebundene, Silikatputze, dispersionsgebundene oder Silikonharzputze in 4 mm Mindestgesamtdicke normalentflammbare WDVS: D bzw. E (DIN 4102-B2) - schwerentflammbare WDVS (Dicke > 100 mm ohne zusätzliche Brandschutzmaßnahmen) - WDVS mit verschiedensten, normalentflammbaren Dämmstoffen - keine Verwendung leichtentflammbarer Dämmstoffe (F bzw. B3) Folie Nr. 22

23 Baustellensituation Beim Applizieren eines WDVS wird zunächst nur der Dämmstoff befestigt (verklebt und / oder mechanisch) und dieser erst anschließend nach einer gewissen Standzeit verputzt. Der Dämmstoff kann dabei über eine längeren Zeitraum, durchaus bis zu 2 Monaten, ungeschützt (ohne Putz) am Bau appliziert sein. Reale Brandfälle in China: Dämmstoffqualität wahrscheinlich F bestenfalls E (???) nach EN keine Qualitätskontrolle des Materials sehr schlechte Verarbeitung keine Brandschutzmaßnahmen Brände zu 90% während der Bauphase an der unverputzten Dämmung!!! Folie Nr. 23

24 Baustellenversuch 300 mm EPS (B1) Versuchsaufbau Beflammung keine fortschreitende Brandausbreitung, Schädigung < 3,5 m keine signifikante Vergrößerung der Primärflamme; F 3,5 m < 3,5 m (2,8 m) nur lokales Brennen des Dämmstoffs (B1) an der Oberfläche, T 3,5 m lokales brennendes Abtropfen, aber kein Sekundärbrand (selbstverlöschend!) Kriterien erfüllt, d.h. keine zusätzliche Gefährdung an der Baustelle Dämmung nach dem Versuch Folie Nr. 24

25 Wohnraumbrand in Delitzsch Brand eines Wohnzimmers (ca. 20 m²) - geklebtes und gedübeltes WDVS - dispersionsgebundenes Putzsystem - PS 15 SE, 60 mm nur lokale Brandausbreitung, einem schwerentflammbaren Baustoff entsprechend Folie Nr. 25

26 Brandverhalten an Öffnungsstürzen Dämmstoff (Wand) Armierungsschicht mit Gewebe Oberputz Dämmstoff (Sturzunterseite) Wärmeeintrag Durchmischung mit Frischluft Phase 1: Wärmeeintrag von unten und von vorn in das WDVS Phase 2: - Dämmstoff schmilzt - Hohlraumbildung - Schmelze an der Rückseite der Putzschicht und der Wand - ablaufende Schmelze sammelt sich am tiefsten Punkt (Fenstersturz) Folie Nr. 26

27 Brandverhalten an Öffnungsstürzen Dämmstoff Armierungsschicht mit Gewebe Oberputz Blähdruck Polystyrolschmelze Phase 3: - Aufbau eines Blähdrucks im Inneren des WDVS durch Erwärmung der Luft und entstehender Pyrolysegase - Austritt von Polylysegasen durch die Putzschicht - Abbrand der organischen Putzanteile - Wölbung der Putzoberfläche nach außen, Risse - Absenken des Sturzes durch das Gewicht der Schmelze - vereinzeltes Abtropfen brennender Polystyrolschmelze brennendes Abtropfen von Schmelze Phase 4: - Abreißen des Sturzes - Öffnen des Systems - Flammeneintritt in das Systeminnere - Brennen außen und innen - brennendes Abtropfen von Polystyrolschmelze Folie Nr. 27

28 Mögliche Brandschutzmaßnahmen bei WDVS mit EPS 100 mm < d 300 mm Sturzschutz oberhalb jeder Außenwandöffnung (Verhinderung des Brandeintritts in die Dämmebene) alternativ mögliche Lösungen Umlaufender Brandriegel (sichere Begrenzung eines Brandes in der Dämmebene in jedem 2. Geschoss) Mineralwolle-Sturzschutz alternativ vorgelegte Gewebeschlaufe bei Polystyrol- Hartschäumen mit Graphitanteil ( Neopor, Lambdapor ) Sonderausbildungen bei Verschattungseinrichtungen und vorgesetzten Fenstern erforderlich Akzeptanz der geschossweisen Brandübertragung durch lokales Mitbrennens in gleicher Weise wie bei Flammensprung von Fenster zu Fenster an massiver, nichtbrennbarer Wand. keine Ausbildung von Sonderdetails bei Verschattungseinrichtungen und vorgesetzten Fenstern erforderlich

29 Brandschutz Brandriegel Folie Nr. 29

30 Brandschutz Brandriegel Folie Nr. 30

31 Brandriegel Interpretation: maximaler Abstand Zulassungsformulierung: Der Brandriegel ist so anzuordnen, dass ein maximaler Abstand von 0,5 m zwischen Unterkante Sturz und Unterkante Brandriegel eingehalten wird. Gemeint ist: In dem Geschoss, in dem der Brandriegel angeordnet wird, soll der maximale Abstand zwischen UK Sturz und der UK des Brandriegels 0,5 m betragen. Sturzdefinition: Unter dem Sturz ist hier der obere Abschluss einer potenziellen Flammenaustrittsöffnung (Tür, Fenster etc.) in der raumabschließenden Außenwand des Gebäudes (Oberkante Rohbauöffnung) zu verstehen. Alle Stürze müssen in gleicher Höhe bzw. mit einem maximalen Höhenversprung von 0,5 m zum Brandriegel angeordnet sein. Sonderfälle sind separat zu betrachten. Folie Nr. 31

32 Brandriegel Interpretation: Kantenschutz durch Gewebewinkel Zulassungsformulierung: In Kantenbereichen ist das Bewehrungsgewebe zusätzlich mit Gewebeeckwinkeln zu verstärken. Gemeint sind die vorderen senkrechten und waagerechten Laibungskanten des WDVS um Außenwandöffnungen. Alle WDVS-Eckverstärkungen, entsprechend der Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller, sind geeignet. Folie Nr. 32

33 Brandriegel Zulassungsformulierung Vollflächig Mit einem mineralischen Kleber auf dem Untergrund verklebt Folie Nr. 33

34 WDVS Brandschutz Folie Nr. 34

35 Sturzschutz im Brandversuch 200 mm EPS 15 nach dem Versuch, Putzschicht 200 mm EPS 15 Putz entfernt, Dämmung.: Folie Nr. 35

36 Thermische Beanspruchung - Prüffeuer Brandräume: (objektbedingt zwei Größen) Fläche: 9-12 m², Höhe 2,6 m Fenster: 0,9 m bzw. 1,7 m breit x 1,4 m hoch Brandlast: 375 bzw. 475 kg Holz in Holzkrippen und 40 bzw. 50 l Isopropanol in Wannen Brandlastdichte: MJ/m² bzw kg/m² HGW Lüftungsbedingungen Brandraumfenster vollständig offen Simulation einer Querlüftung mit Tempestlüfter 1000 Tem peratu r [ C ] Zeit [min] Brandbeanspruchung: (beispielhaft V1): Brandraum: 35 Minuten Vollbrand oberhalb der Feuerwiderstandskurve (ETK) Fassade: - flash-over nach 5 minuten (Flammenaustritt aus dem Fenster) - maximale Flammenhöhe: 4 m über Fenstersturz - Austrittsdauer: 35 Minuten Fk3 C Fk4 C Fk5 C ETK C Folie Nr. 36

37 WDVS mit 200 mm EPS Dämmung und Brandriegel in Naturbrandversuchen Vollbrand, Primärflamme bis zum Fenstersturz der nächsten Etage nach dem Versuch, Putz im Sturz offen Brandüberschlag durch Fenster Dämmung nach dem stripping PU-Brandriegel (vorn 20 mm EPS) kein Überbrennen des Brandriegels.: Folie Nr. 37

38 Generelle Aussagen zur Brandsicherheit von WDVS Die Brandsicherheit von WDVS steht auf vier Fundamenten: der Baustoffklassifizierung des unverputzten Dämmmaterials der Stabilität und Zusammensetzung der abdeckenden Putzschicht der Qualität der Verarbeitung und der Funktionalität der angewendeten Brandschutzmaßnahmen Jede der einzelnen Komponenten bedarf zwingend eines Mindestniveaus: - Gewährleistung der minimal zulässigen Baustoffklassifizierung (normalentflammbar) der Dämmung und aller anderen Komponenten (Zubehörteile) - Mindestdicke der Putzschicht von 4 mm, generell eine Armierung mit Glasgittergewebe, Begrenzung der organ. Bestandteile in der Trockenmasse unter 15 M% - hinreichende brandschutztechnische und praxistaugliche Robustheit der Brandschutzmaßnahmen - klare, praxislesbare Verwendbarkeitsnachweise; Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller, verbandsabgestimmte Ausführungsbestimmungen für den Brandschutz wiederkehrende sachkundige Schulungen der Verarbeiter etc. Hinweis: Der Verzicht auf eine der vier Komponenten kann zum Verlust des Gesamtsystems WDVS im Brandfall führen.

39 Spritzwasserbereiche an Gebäuden In den Verwendbarkeitsnachweisen der Hersteller von Wärmedämm-Verbundsystemen, ist die Verlegung der Dämmung in den Sockel- und spritzwassergefährdeten Bereichen nicht eindeutig geregelt und beinhaltet lediglich die Formulierung (siehe AbZ i.d.r Pkt. 4.9 Weitere Hinweise ): Die Anwendung im Spritzwasserbereich (H= ca. 300 mm) bedarf besonderer Maßnahmen. Daraus lässt sich keine praxisgerechte, brandschutztechnisch definierte Anwendung von WDVS in Sockelund anderen spritzwassergefährdeten Bereichen ableiten. Folie Nr. 39

40 Zusammenfassung Spritzwasserbereiche an Fassaden, an denen Nichtbrennbarkeit gefordert ist Verwendung schwerentflammbarer Dämmung aus EPS Hartschaum (DIN 4102-B1) in den Spritzwasserbereichen bei nichtbrennbaren WDVS prinzipielle baurechtliche Tolerierung: in einer Höhe von 60 cm am Geländeanschluss und an Dachterrassen im Zuge einer Abweichung allgemein fachlich möglich: - in einer Höhe von 60 cm bei Balkonen und Loggien - in einer Höhe von 30 cm bei Fluchtbalkonen und Laubengängen (teilweise witterungsgeschützt) im Zuge einer Abweichung im Einzelfall zu überprüfen: - für Fenster mit auskragendem Rahmen und allen anderen Spritzwasserbereichen oberhalb nicht massiver, feuerwiderstandsfähiger Platten Folie Nr. 40

41 Vereinbarungen aus der aktuellen Systeminfo 6 nicht abgedeckt sind: 1. Spritzwasserbereiche oberhalb nicht massiver und feuerwiderstandsfähiger Platten - bei ausladenden Fenster, - an Traufblechen, - an Erkern - an Dachanschlüssen etc. 2. Ausbildung im Brandwandbereich Folie Nr. 41

42 Feuerwehrdurchfahrten Brand im Bereich einer Feuerwehrdurchfahrt die mit einem WDVS mit Mineralwolle gedämmt war, keine Behinderung der Rettungskräfte Brand im Bereich einer Feuerwehrdurchfahrt die mit einem WDVS mit EPS gedämmt war, starke Behinderung der Rettungskräfte Ausgewiesene Feuerwehrdurchfahrten bilden häufig den einzigen Zugang zur Gebäuderückseite für eine mögliche Evakuierung. Bei einem Brand in der Durchfahrt durch dort gelagerte Güter oder durch brennbare Fassadenbekleidungen, entsteht durch die Blockierung der Passage eine zusätzliche Gefährdung. Ausführung des WDVS generell nur mit nichtbrennbarem Dämmsystem Folie Nr. 42

43 Zusammenfassung Jedes Gebäude ist objektspezifisch zu planen. Bei der brandschutztechnischen Bewertung sind u.a. zu berücksichtigen: LBO + ggf. MBO Sonderbaurichtlinien (Musterhochhausrichtlinie, Versammlungsstättenverordnung, etv.) objektbezogene Brandschutzkonzepte privatrechtliche Forderungen und Verträge Ausschreibungen etc. Pauschal getroffenen Aussagen sind immer zu überprüfen und zu hinterfragen. Folie Nr. 43

44 Folie Nr. 44

45 Verlaufen Brände in Gebäuden mit nicht brennbaren Fassenden aus Mauerwerk oder Beton anders? Sowohl bei einem Brand am Fassadenfuß (von außen) als auch aus einem Raum heraus (von innen) wird es immer zu einer kontinuierlich fortschreitenden Brandausbreitung über die Fassade in darüber liegende Geschosse mit Öffnungen bis hin zum Dach kommen, wenn die Feuerwehr nicht rechtzeitig eingreift. Das gilt auch für Fassaden aus nichtbrennbarem Mauerwerk oder Beton. Folie Nr. 45

46 Gibt es, wie in den Medien behauptet, eine Vielzahl von Fällen und sehr viele Ausnahmen, bei denen zusätzliche Brandschutzmaßnahmen für WDVS nicht gefordert sind oder nicht eingebaut werden? Nein. Nur bei Gebäuden geringer Höhe (GK 1-3) werden von den Landesbauordnungen keine Brandschutzmaßnahmen (Sturzschutz, Brandriegel) gegen die schnelle geschossübergreifende Brandausbreitung gefordert. Im Zuge seiner Risikoabschätzung geht der Gesetzgeber davon aus, dass bei derartigen Gebäuden Selbstrettung und Evakuierung in kurzer Zeit möglich sind. Daher sind bei diesen Gebäuden grundsätzlich normalentflammbare Baustoffe zulässig. Folie Nr. 46

47 Welches Brandverhalten hat Polystyrolhartschaum? Polystyrolhartschaum ist, wie viele andere Baustoffe, ein brennbarer Baustoff. In Deutschland wird für Anwendungen im Bauwesen ausschließlich flammgeschützter Polystyrolhartschaum eingesetzt, der nach DIN als schwerentflammbar (B1) eingestuft ist. Damit ist sichergestellt, dass dieser auch bei Einwirkung durch eine größere Zündquelle (z.b. brennender Papierkorb) nicht selbständig weiterbrennt und der Brand deshalb lokal begrenzt bleibt. Folie Nr. 47

48 Wie stabil und widerstandsfähig sind die Deckschichten von WDVS im Brandfall? Der Dämmstoff in einem WDVS ist im verbauten Zustand immer vollflächig umhüllt. Das Gefüge von Putzen besteht bei WDVS überwiegend, das heißt zu 90 Prozent oder mehr, aus nichtbrennbaren mineralischen Materialien. Der sehr hohe nichtbrennbare Anteil verhindert ein fortschreitendes Lauffeuer an der Putzoberfläche. Zur Verbesserung der Stabilität und Widerstandsfähigkeit gegen mechanische Beschädigungen enthält der Putzaufbau zusätzlich immer ein Armierungsgewebe, das in der Regel aus Glasfasern besteht. Bereits bei einer Dicke von 4 Millimetern halten derartige Putzschichten einer einseitigen Vollbrand-Beanspruchung (fassadenseitige Flammeneinwirkung) über mindestens 30 Minuten stand, ohne sich zu öffnen. Folie Nr. 48

49 Ist der Sturzschutz wirksamer oder besser als der Brandriegel? Beide Lösungen sind gleichwertige, zulassungskonforme Maßnahmen. Sie sind in ihrer praktischen Anwendung und Wirksamkeit vielfach durch Prüfungen nachgewiesen. Folie Nr. 49

50 Gibt es einen perfekten Brandschutz (z. B. Sprinklerung)? Einen perfekten Brandschutz kann es genauso wenig geben wie ein unfallfreies Auto. Vorbeugender baulicher Brandschutz ist immer ein Balanceakt zwischen Nutzbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Sicherheit. Folie Nr. 50

51 Wo finde ich verständliche Angaben, wie der Brandschutz bei einem WDVS sichergestellt werden kann? In der Zulassung des verwendeten WDV-Systems und ergänzend in der technischen Systeminfo Nr. 6 des Fachverbandes WDVS. Folie Nr. 51

52 WDVS Brandschutz Fragen der Öffentlichkeit: -Kann man Dämmung mit EPS noch verantworten? Folie Nr. 52

53 ? Folie Nr. 53

54 Bundeskabinett hat den Entwurf zur neuen Energieeinsparverordnung beschlossen Planer, Handwerker und Hausherren müssen sich für 2014 auf deutlich strengere Energieeinsparvorschriften einstellen. Mit der Novelle zur nächsten Energieeinsparverordnung (EnEV) werden die Weichen für mehr Energieeffizienz im Gebäudesektor gestellt. Die neue Verordnung beinhaltet im Wesentlichen folgende Maßnahmen: Der zulässige Jahresenergiebedarf aller Neubauten soll in den Jahren 2014 und 2016 um jeweils 12,5% sinken. Der maximal erlaubte Wärmeverlust durch die Gebäudehülle soll sich um jeweils 10% reduzieren. Für bestehende Gebäude sieht die neue EnEV keine verschärften Einsparregeln sowie neue Nachrüstpflichten vor. Die energetischen Kennwerte sind bei Verkauf und Vermietung in Immobilienanzeigen mit anzugeben. Dabei sind die Energiekennwerte auf die Wohnfläche und nicht wie bisher auf die Gebäudenutzfläche zu beziehen. Verkäufer und Vermieter sind verpflichtet, den Energieausweis an den Käufer beziehungsweise neuen Mieter zu übergeben. Der Energieausweis muss bereits bei Besichtigung vorgelegt werden. Eingeführt werden soll ferner ein unabhängiges Stichprobenkontrollsystem für Energieausweise und Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen. Ein Betretungsrecht für Wohnungen wird es nicht geben. Folie Nr. 54

55 Bundeskabinett hat den Entwurf zur neuen Energieeinsparverordnung beschlossen Inkrafttreten erst 2014 Anlass für die Novellierung ist die neu gefasste EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden aus dem Jahr Außerdem steht die Bundesregierung in der Pflicht, ihr Energiekonzept sowie die 2011 gefassten Beschlüsse zur Energiewende umzusetzen. Vor der EnEV muss die Bundesregierung allerdings das geltende Energieeinsparungsgesetz (EnEG) novellieren. Erst dieses Gesetz ermächtigt dazu, Verordnungen für den Baubereich zu erlassen und zu ändern. Die EnEV muss aber nicht nur das nationale Verfahren durchlaufen. Auch eine Notifizierung in Brüssel ist erforderlich. Gleichzeitig muss das EnEV das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Mit einem Inkrafttreten der EnEV ist deshalb erst ab Januar 2014 zu rechnen. Folie Nr. 55

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