Urheberrecht an der Schnittstelle zwischen Unionsrecht und nationalem Recht

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1 Urheberrecht an der Schnittstelle zwischen Unionsrecht und nationalem Recht Werkbegriff und Recht der öffentlichen Wiedergabe GRUR-Jahrestagung 25. September 2014 in Düsseldorf Prof. Dr. Matthias Leistner, LL.M. (Cambridge) Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

2 Gliederung I. Einführung II. Werkbegriff III. Recht der öffentlichen Wiedergabe IV. Perspektive: Offene Fragen

3 Einführung Bis 2001 Punktuelle, bereichsspezifische Richtlinien InfoSoc-Richtlinie 2001 Harmonisierung der ökonomischen Verwertungsrechte Weitgehend optionaler Rahmen hinsichtlich Schranken des Urheberrechts Seitdem überaus aktive, harmonisierungsorientierte Rechtsprechung des EuGH Auslegung in Konformität mit dem internationalen Recht (RBÜ, TRIPs) Teleologische Auslegung (Binnenmarktziel, hohes Schutzniveau) Instrumentenübergreifende systematische Auslegung und Rechtsfortbildung

4 Einführung Mindestharmonisierung oder Vollharmonisierung Harmonisierungsbreite und Konkretisierungstiefe vollharmonisierender Richtlinien Grundsatz einheitlicher, autonomer Auslegung Auslegung vs. Anwendung Konkretisierungstiefe der Interpretation unbestimmter Rechtsbegriffe auf Unionsebene durch den EuGH

5 Europäischer Werkbegriff EuGH Infopaq (2009), BSA (2010), Murphy (2011), Painer (2011), Football Dataco (2012), SAS Institute (2012), Nintendo/PC-Box (2014) Einheitlicher, autonom auf Unionsebene auszulegender Werkbegriff als urheberrechtliche Schutzvoraussetzung Vollharmonisierung S. nur EuGH Football Dataco (2012)

6 Europäischer Werkbegriff Harmonisierungstiefe Elemente des europäischen Werkbegriffs Offener Werkbegriff (EuGH BSA 2010) Eigene geistige Schöpfung (EuGH Infopaq 2009) Spielraum für freie kreative ( persönliche ) Entscheidungen (verallgemeinert in den Folgeentscheidungen seit EuGH Painer 2011) Ausschluss technischer oder funktionaler-praktischer Gestaltungselemente u.a. EuGH BSA (2010), Football Dataco (2012), SAS Institute (2012) Tendenziell hohe Konkretisierungsdichte Insbesondere auch Anknüpfungspunkte für Prüfung des Spielraums für kreative, persönliche Entscheidungen Interessenausgleich und Differenzierungsmöglichkeiten Insbes. durch robusten Ausschluss technisch-funktional geprägter Gestaltungselemente bei der Prüfung des Spielraums für kreativ-persönliche Entscheidungen

7 Europäischer Werkbegriff Harmonisierungsbreite offener, werkartübergreifender Werkbegriff BGH Perlentaucher (2010) Vgl. nunmehr auch BGH Geburtstagszug (2013) Rn. 31, 41 Grundsätzliche Anerkennung der unionsrechtlichen Terminologie und der diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe bei gleichzeitiger Wahrung gewisser Anwendungs- (und Differenzierungs-)spielräume für die nationalen Gerichte auch bei der angewandten Kunst?

8 Europäischer Werkbegriff Einheitlicher europäischer Werkbegriff auch im Bereich der angewandten Kunst? Abschied von der Gestaltungshöhe im dt. Urheberrecht? BGH Geburtstagszug v

9 Vertrauensschutz der betroffenen Beklagten hinsichtlich der Voraussetzung einer besonderen Gestaltungshöhe bis 1. Juni 2004 Rezeption im deutschen Urheberrecht BGH Geburtstagszug (2013) Stufentheorie (Ulmer) im Hinblick auf die Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahre 2004 nicht mehr haltbar Grundsätzlich kumulative Anwendung geschmacksmusterrechtlichen und urheberrechtlichen Schutzes Keine besonderen Anforderungen an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst im Sinne einer besonderen, überdurchschnittlichen Gestaltungshöhe Künstlerische Leistung nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise genügt (zt kritisch Schack, JZ 2014, 207)

10 Dennoch: im Zusammenhang der Wahrung eines hinreichenden Bereichs freier Formen (Freihaltebedürfnisse) Begrenzter Schutzumfang Durch den Gebrauchszweck geprägte Gestaltungen (-) Und hier ausführliche Auseinandersetzung mit Rechtsprechung des EuGH zum notwendigen künstlerischen Gestaltungsspielraum (Rn. 41) (wie hier Lerach, jurispr- WettbR 3/2014 Anm. 1) und Spielraumbegriff Rezeption im deutschen Urheberrecht BGH Geburtstagszug (2013) und die europäische Vorgabe? EuGH-Rechtsprechung seit Infopaq europäische Maßstäbe Auslegung./. Anwendung: Prüfung den nationalen Gerichten zugewiesen Nur: dies nicht ohne bestimmte konkretisierende Interpretationsleitlinien durch den EuGH {deren Bedeutung zunimmt} (Rn. 31, 41) Spezifisch für angewandte Kunst Arg. ex Art. 17 S. 2 RL 98/71/EG Freiraum für Beibehaltung der nationalen Maßstäbe

11 Rezeption im deutschen Urheberrecht BGH Geburtstagszug (2013) Begrenzter Schutzumfang Praktische Folgen im Übrigen Echte Absenkung der Schutzvoraussetzung? Nur begriffliche Anpassung an europäische Terminologie/Prüfungsstruktur keine Änderungen? Akzentverschiebung zum Spielraumbegriff und zum Ausschluss technisch oder praktisch-funktional geprägter Gestaltungen? Jedenfalls weiterhin erhebliche Beurteilungsspielräume, bei zugleich robustem Ausschluss technisch-funktional geprägter Gestaltungselemente (vgl. schon BGH Seilzirkus [2011])

12 Europäischer Werkbegriff: Zwischenfazit Vollharmonisierung Harmonisierungsdichte Relativ hohe Konkretisierungstiefe Dennoch verbleibender Anwendungs- und Differenzierungsspielraum für nationale Gerichte Vorlagefragen sicherlich nicht mehr in allzu großer Zahl zu erwarten, Prozess der Harmonisierung im Wege gegenseitiger Überzeugung bereits in Lauf Harmonisierungsbreite BGH: Bereichsausnahme für die angewandte Kunst? In der Sache aber den europäischen Maßstäben angepasst Vorlage wäre im Rahmen einer kooperativ-koordinierten Fortentwicklung des Unionsurheberrechts im Mehrebenensystem zu erwägen gewesen

13 Offene Frage: Bearbeitung./. freie Benutzung Europäischer Werkbegriff im Teilwerkschutz Nutzung urheberrechtsrelevant, wenn für sich schutzfähiger Teil betroffen (EuGH Infopaq (2009), Murphy (2011)) Kein eigenständiges Bearbeitungsrecht in InfosocRL ComputerprogrammRL, DatenbankRL (+) Bestehender Spielraum für Mitgliedstaaten (str.) Nutzung des Werks in veränderter Form ( transformative use )? EuGH Painer (2011): allgemeine Grundsätze des Teilwerkschutzes Gegebenenfalls schutzgegenstandsbezogene Differenzierungen weiter möglich i.r.d. wertend ökonomisch orientierten Zuschnitts der Verwertungsrechte (vgl. auch EuGH BSA (2010)) Verhältnis zum abgeschlossenen Schrankenkatalog? Bearbeitungen im engeren Sinne : möglicherweise nicht harmonisiert? Im Übrigen urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse unberührt

14 Recht der öffentlichen Wiedergabe InfoSocRL Art. 3 Abs. 1 Urheber Recht der öffentlichen Wiedergabe, einschließlich Recht der öffentlichen Zugänglichmachung Art. 3 Abs. 2 Leistungsschutzberechtigte Nur Recht der öffentlichen Zugänglichmachung Verwandte SchutzrechteRL Art. 8 Leistungsschutzberechtigte Recht der öffentlichen Wiedergabe in unterschiedlichem Umfang bzw. Vergütungsansprüche ErwGr 16 Mindestharmonisierung SatellitenrundfunkRL Einheitliche Auslegung? Aus sachlichen Gründen geboten Grundsatz: EuGH Murphy (2012) Rn. 188; ebenso BGH Die Realität (2013) Vgl. auch BGH Breitbandkabel (2012) ggf. einheitliche Auslegung im nationalen Recht

15 Recht der öffentlichen Wiedergabe Abschließende (Voll-)harmonisierung? Ursprünglich streitig EuGH Svensson (2014) Rn. 33 ff. Vollharmonisierung! pre-emption EuGH OSA (2014) Keine unmittelbare Anwendung der RL zwischen Privaten Richtlinienkonforme Auslegung bis an die Grenze des methodisch Zulässigen (keine contra legem-auslegung) Allgemein: BGH Quelle II (2008) und Weber II (2012) sehr weitreichende richtlinienkonforme Rechtsfortbildung Für das (deutsche) Recht der öffentlichen Wiedergabe Teleologische (richtlinienkonforme) Reduktion bzw. Erweiterung der Einzeltatbestände Ggf. Annahme eines Innominatfalls Folgeproblem: Harmonisierungsbreite und -tiefe

16 Recht der öffentlichen Wiedergabe Harmonisierungsbreite Weiter Begriff der (öffentlichen) Wiedergabe weiter Anwendungsbereich Ausgenommen: Vortrag, Aufführung, Vorführung vor anwesendem Publikum EuGH Circus Globul Bucuresti (2011) Nicht ausgenommen aber: Zweitverwertung von Funksendungen (oder Bild- oder Tonträgern) EuGH Murphy (2011) Im deutschen UrhG 19a, 20, 21, 22 (+) 19 (-) Dennoch zulässig: schon wg. RBÜ-Verpflichtung, vgl. auch Schlussanträge in Murphy Insoweit aber ggf. einheitliche Auslegung geboten (zb Öffentlichkeitsbegr.)

17 Öffentliche Wiedergabe Einzelelemente Technische Handlung der Wiedergabe weit EuGH Murphy (2011) Rn. 193: weit, nämlich dahin, dass jede Übertragung geschützter Werke unabhängig vom eingesetzten Mittel oder Verfahren umfasst EuGH Svensson (2014) Rn. 17 ff: weit, Zugangsmöglichkeit für Mitglieder der Öffentlichkeit genügt, selbst wenn sie nicht genutzt wird (vgl. schon EuGH SGAE (2006)) NB: führt zu konstruktiv abweichender (nur im konkreten Ergebnis mit BGH Paperboy (2003) übereinstimmender Lösung für die Beurteilung von Hyperlinks)

18 Öffentliche Wiedergabe Einzelelemente Öffentlichkeit der Wiedergabe Unbestimmte Zahl potentieller Adressaten EuGH SGAE (2006) Rn. 38; Svensson (2014) Rn. 21 Vgl. auch EuGH SCF./. Del Corso (2012): typischerweise fixierter Patientenstamm einer Zahnarztpraxis (-)? Ziemlich große Zahl von Personen EuGH SGAE (2006) Rn. 39; Svensson (2014) Rn. 21 Dabei aber Berücksichtigung einer sukzessiven und kumulativen Öffentlichkeit selbst bei aufeinanderfolgendem Werkgenuss unterschiedlicher Werke (ökonomisch ausgerichtete Gesamtbetrachtung) EuGH SGAE (2006) Rn. 38 Deutlicher SCF./. Del Corso (2012) Rn. 86 f.; noch weitergehend PPL./. Ireland (2012) Rn. 35: Tonträger und Abspielgeräte in Hotelzimmern

19 Öffentliche Wiedergabe Neues technisches Verfahren EuGH ITV./. TVCatchup (2013) Rn. 23 ff., 39 Wiedergabe an eine Öffentlichkeit im Rahmen eines technisch eigenständigen, gegenüber der ursprünglichen Wiedergabe unterschiedlichen Verfahren stets öffentliche Wiedergabe i.s.d. Art. 3 Abs. 1 InfoSocRL Beispiel: EuGH ITV./. TVC Internet-Livestreaming neu ggü. Fernsehsendung Dabei aber gegebenenfalls Bereich jeweils gleicher technischer Verfahren offenbar recht weit Gegenbeispiel: EuGH Svensson (2014) offenbar jegliche Formen von Links gegenüber der ursprünglichen, freien Veröffentlichung im Netz das gleiche technische Verfahren

20 Öffentliche Wiedergabe Gesamtbetrachtung EuGH SGAE (2006), Organismos (2010), Murphy (2011), ITV./. TVCatchup 2013 Neues Publikum gegenüber dem von der ursprünglichen Wiedergabehandlung adressierten Publikum? EuGH Airfield v SABAM (2011), SCF./. Del Corso (2012), PPL./. Irland (2012) Zentrale Rolle des Nutzers: absichtliche, bewusste, dh. von Kenntnis (des Vorgangs, nicht der einzelnen Werke) getragene Nutzung der Werke für eine Dienstleistung Erwerbscharakter als wesentliches Indiz ( erst-recht aus Murphy) Aufnahmebereitschaft des Publikums: Nicht lediglich Zufallswiedergaben ausgeschlossen, vielmehr Regelrechte Beiwerkseinschränkung EuGH SCF./. Del Corso (2012); nb: vgl. auch EuGH BSA (2010)

21 Öffentliche Wiedergabe Gesamtbetrachtung? EuGH Svensson (2014) Hyperlink (einfach) erfolge gegenüber der ursprünglich vom Rechteinhaber autorisierten und unbeschränkten Wiedergabe im Netz in ein und demselben technischen Verfahren Erreiche kein neues Publikum (Verweis auf EuGH SGAE (2006), Organismos (2010), ITV./. TVC (2013) mit der Abgrenzung neuer Öffentlichkeit von bloßer Empfangsverbesserung) Fragen: Gesamtbetrachtung mit Blick auf Rolle des Nutzers? Im konkreten Sachverhalt im Ergebnis gleich. Frame-Links ggf. ebenfalls nicht zustimmungspflichtig? Urteil weist deutlich in die Richtung Dies wäre im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aber möglicherweise anders zu beurteilen, vgl. nur BGH (2013) Die Realität Behandlung unautorisiert ins Internet eingestellten Materials Zurverfügungstehen mit Zustimmung eines Seitenbetreibers ausreichend? Lösung über die Haftungsregeln der E-CommerceRL?

22 Öffentliche Wiedergabe Gesamtbetrachtung? Zwischenfazit ein zweistufiger Test? Neues, eigenständiges technisches Verfahren? Falls nein: neues Publikum? Vergleich mit dem von der ursprünglichen Wiedergabe adressierten Zielpublikum Ggf. auch auf Grundlage einer auf die zentrale Rolle des Nutzers orientierten Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des Erwerbs- und Dienstleistungscharakters der Nutzung und der Aufnahmebereitschaft des Publikums

23 Öffentliche Wiedergabe Gesamtbetrachtung? EuGH OSA (2014) Weiterleitung des Signals in die Zimmer einer Kureinrichtung (+) Abgrenzung von EuGH SCF./. Del Corso Irrelevant, da dies ausschließlich die mehr ökonomisch orientierten Rechte nach der Verwandte SchutzrechteRL betreffe Insbes. Faktor der Aufnahmebereitschaft des Publikums Also Diskriminierung zwischen den Rechten der Urheber nach Art. 3 Abs. 1 InfoSocRL und den Rechten der Leistungsschutzberechtigten nach der Verwandte SchutzrechteRL? Materiell-rechtlich zweifelhaft und für das europäische Recht nicht zu wünschen Konsequenz für das deutsche Recht wg. des Mindestcharakters der Verwandte Schutzrechte-RL allerdings zt vermeidbar

24 Konsequenz für das deutsche Recht Orientierung an den Urteilen zur öffentlichen Wiedergabe Art. 3 Abs. 1 InfoSocRL (1) Neues, eigenständiges technisches Verfahren (2) Andernfalls: neues Publikum? (3) Dabei wohl weiterhin: zentrale Rolle des Nutzers, Charakter der Nutzung als bewusste, beherrschte Dienstleistung, Erwerbscharakter und ökonomischer Effekt aufs angesprochene Publikum (vgl. EuGH Murphy (2011) Rn. 193 ff., insbes. 198, ) Aufnahmebereitschaft des Publikums, Beiwerksschranke?, Limitierungen der Del Corso-Entscheidung EuGH Del Corso betrifft spezifisch abgeschichtete Rechte/Ansprüche der Leistungsschutzberechtigten Gilt nicht für Art. 3 Abs. 1 InfoSocRL Soweit im deutschen Recht aber überschießend einheitliches Verständnis (zulässig wg. des Mindestcharakters der Verwandte SchutzrechteRL) irrelevant auch für Leistungsschutzberechtigte (vgl. BGH Breitbandkabel (2012) Rn. 11 ff.)

25 Perspektive Vollharmonisierung bei Werkbegriff und Verwertungsrechten (insbesondere auch im Teilwerkschutz) Koordinierte, ko-operative Fortentwicklung des Unionsurheberrechts im Mehrebenensystem Vorlageverfahren: Vorlage geeigneter Fälle, zur rechten Zeit und mit sorgsamer Begründung nebst Entscheidungsvorschlag (gewisse Spielräume der C.I.L.F.I.T.-Doktrin für einen sinnvollen bottom up-prozess) Ggf. erneute Vorlage unzutreffend oder unklar entschiedener Sachverhalte EuGH-Urteile Begründungs- und Klärungspflichten insbesondere hinsichtlich der Reichweite neuer Rechtsprechungslinien Richtlinienkonforme Auslegung Vgl. zum Ganzen Leistner FS Bornkamm (2014); Gsell (2014)

26 Offene Fragen (Auswahl) Einheitliche Auslegung des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe oder Diskriminierung der Leistungsschutzberechtigten Einzelne typische Situationen der Weiterleitung und potentieller öffentlicher Wiedergabe Folgefragen der Svensson-Entscheidung für unterschiedliche Situationen der Nutzung durch Links Exkurs: Streaming aus illegalen Quellen? EuGH Meltwater (2014) Streaming keine Urheberrechtsverletzung durch Nutzer Betraf aber Quellenseiten, die ihrerseits mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 InfoSocRL lizenziert waren

27 Vielen herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! "Zu fragmentarisch ist Welt und Leben ich will mich zum deutschen Professor begeben, der weiß das Leben zusammen zu setzen, und er macht ein verständlich System daraus; mit seinen Nachtmützen und Schlafrockfetzen stopft er die Lücken des Weltenbaus Heinrich Heine: Die Heimkehr (aus dem "Buch der Lieder", Vers 61)

28 Urheberrecht an der Schnittstelle zwischen Unionsrecht und nationalem Recht Werkbegriff und Recht der öffentlichen Wiedergabe GRUR-Jahrestagung 25. September 2014 in Düsseldorf Prof. Dr. Matthias Leistner, LL.M. (Cambridge) Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

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