Landkreis Helmstedt Kreisfeuerwehr

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1 Landkreis Helmstedt Kreisfeuerwehr ABC-Grundlehrgang Stand:

2 Inhaltsverzeichnis Allgemeines / Grundlagen Inkorporation 001 Kontamination, Einwirkung von außen 002 Gefahrengruppen 003 Rechtsgrundlagen Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Güter Kennzeichnung von A-Gefahrstoffen Kennzeichnung von B-Gefahrstoffen 008 Kennzeichnung von C-Gefahrstoffen Kennzeichnung von Fahrzeugen, Containern und Güterwagen Einsatztaktik A-Einsatz physikalische Grundlagen Physikalische Grundlagen Dosisrichtwerte, Umrechnung 036 Einsatz mit A-Gefahrstoffen Einsatz mit B-Gefahrstoffen Risikogruppen 042 Einsatzmaßnahmen, Rettung von Menschenleben 043 Desinfektionsmittel 044 Verhaltensregeln bei Milzbrandfreisetzung durch Postsendungen 046 Einsatz mit C-Gefahrstoffen Gefahrengruppen 048 Rettung, Gefahrenabwehr, Maßnahmengruppen Dekontamination Persönliche Sonderausrüstung Sonderausrüstung für A- und B-Einsätze Sonderausrüstung für C-Einsätze Nachweisgeräte für A-Einsätze Nachweisgeräte für C-Einsätze Versorgung von Verletzten Quellenverzeichnis 104 sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

3 Allgemeines / Grundlagen Seite 1 Zur Bekämpfung von Schadenfällen in Verbindung mit ABC-Gefahrstoffen und deren Beseitigung benötigen die Feuerwehren neben der allgemeinen Ausrüstung eine Sonderausrüstung. Die Sonderausrüstung darf nur von den dafür ausgebildeten Einsatzkräften eingesetzt werden. (Auszug aus der Feuerwehr-Dienstvorschrift 500) ABC-Grundlehrgang Der ABC-Grundlehrgang wird seitens der Kreisfeuerwehr Helmstedt angeboten, um die Kräfte der Freiwilligen Feuerwehren im Landkreis Helmstedt auf Einsätze mit ABC- Gefahrstoffen vorzubereiten. Im Verlauf des Lehrganges sollen den Teilnehmern insbesondere Kenntnisse über die Gefahren durch ABC-Gefahrstoffe, Kennzeichnung von Gefahrstoffen, Einsatztaktik, Handhabung der persönlichen Sonderausrüstung und der Sonderausrüstung für die Gefahrenabwehr vermittelt werden. Der Besuch dieses Lehrganges ist nicht dem Lehrgang ABC-Einsatz der Niedersächsischen Akademie für Brand- und Katastrophenschutz (NABK) Celle und Loy gleichgestellt und stellt daher keine Grundlage dar, um an den Lehrgängen Führen im ABC-Einsatz der NABK Celle und Loy teilnehmen zu dürfen. Inhalt und Ablauf dieses Lehrganges richten sich u.a. nach den Regelungen der Feuerwehr-Dienstvorschriften 500 (FwDV 500) und FwDV 2, einschlägiger Gesetze und Verordnungen, den Veröffentlichen der Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes (vfdb), sowie Erfahrungen der eingesetzten Ausbilder. Die Kenntnisse sind durch regelmäßige Aus- und Fortbildung in den Standorten zu vertiefen und zu erneuern. Darüber hinaus sollen die Einsatzkräfte an den ABC-Lehrgängen der NABK ausgebildet werden. Gefährdung durch ABC-Gefahrstoffe Von ABC-Gefahrstoffen können die Gefahren der Inkorporation, der Kontamination und der gefährlichen Einwirkung von außen ausgehen. Inkorporation ist die Aufnahme gefährlicher Stoffe in den Körper und in jedem Fall auszuschließen! sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

4 Allgemeines / Grundlagen Seite 2 Kontamination ist die Verunreinigung der Oberflächen von Lebewesen, des Bodens, von Gewässern und Gegenständen mit ABC-Gefahrstoffen. Sie ist zu vermeiden, bzw. so gering wie möglich zu halten. Eine Kontaminationsverschleppung ist auszuschließen! Unter gefährlicher Einwirkung von außen versteht man die Einwirkung von Strahlungsenergie und / oder mechanischer Energie auf ein Lebewesen oder ein Objekt. Jede gefährliche Einwirkung von Energie ist so gering wie möglich zu halten! Jede gefährliche Einwirkung von mechanischer Energie ist zu verhindern! sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

5 Allgemeines / Grundlagen Seite 3 Grundsätzliches bei Gefahrengruppen I-III, Transportunfällen und Terroranschlägen Bereiche mit ABC-Gefahrstoffen werden bei der Einsatzvorbreitung entsprechend den durchzuführenden Maßnahmen in drei Gefahrengruppen eingeteilt: Gefahrengruppe I: Bereiche, in denen Einsatzkräfte ohne Sonderausrüstung tätig werden dürfen. Zur Verhinderung einer Inkorporation soll jedoch Atemschutz getragen werden. Gefahrengruppe II: Bereiche, in denen Einsatzkräfte nur mit persönlicher Sonderausrüstung und unter besonderer Überwachung und Dekontamination tätig werden dürfen. Gefahrengruppe III: Bereiche, in denen Einsatzkräfte nur mit persönlicher Sonderausrüstung unter besonderer Überwachung und Dekontamination tätig werden dürfen und deren Eigenart die Anwesenheit einer fachkundigen Person notwendig macht, die während des Einsatzes die entstehende Gefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen beurteilen kann. Die Gefahrengruppen werden nach den Gefahrstoffen mit den Buchstaben A, B und C unterschieden: IA,IIA,IIIA; IB, IIB, IIIB, IC, IIC, IIIC) Transportunfälle: Bei Einsätzen mit Transporten ist wie bei Einsätzen in Bereichen der Gefahrengruppe II zu verfahren. Einsätze mit terroristischem Hintergrund: Bei Einsätzen, bei denen ein terroristischer Hintergrund zu vermuten ist, wird grundsätzlich wie bei Einsätzen in Bereichen der Gefahrengruppe III verfahren. sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

6 Rechtsgrundlagen Seite 4 Sowohl zum Schutz der Menschen, die ABC-Gefahrstoffe herstellen, transportieren und weiterverarbeiten, als auch zum Schutz der Allgemeinheit und der Umwelt, wurden eine Reihe nationaler und internationaler Rechtsvorschriften erlassen. Die Kenntnis der wichtigsten Rechtsvorschriften ist auch für die Arbeit der Feuerwehr sehr hilfreich. Wesentliche Bestimmungen zum Themenkreis "Gefahrstoffe - Gefährliche Güter finden sich in folgenden Gesetzen / Verordnungen: a) Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikalienschutzgesetz [ChemG]) b) Strahlenschutzverordnung [StrlSchV] c) Biostoffverordnung [BioStoffV] d) Gefahrstoffverordnung [GefStoff] Zweck dieser Rechtsgrundlagen ist es unter Anderem, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Gemische zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Entstehen vorzubeugen. Hier wird auch das Verwenden von gefährlichen Stoffen und Gemischen geregelt. Darunter ist das Gebrauchen, Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren, Kennzeichnen, Be- und Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Entfernen, Vernichten und innerbetriebliches Befördern zu verstehen. e) Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter Definition: Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften und ihres Zustandes im Zusammenhang mit deren Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und andere Sachen ausgehen können. Das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter regelt die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen, insbesondere deren Kennzeichnung. Aufgrund dieses Gesetzes wurden Verordnungen erlassen, die unter Anderem die Kennzeichnung von beförderten ABC-Gefahrstoffen regelt. sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

7 Rechtsgrundlagen Seite 5 f) Verordnungen zur Regelung der Beförderung von ABC-Gefahrstoffen Transportweg Eisenbahn Straße Binnenschiff Seeschiffe Luftverkehr national Gefahrgutverordnung Straße / Eisenbahn (GGVSE) Gefahrgutverordnung Straße / Eisenbahn (GGVSE) Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt (GGVBinSch) Gefahrgutverordnung See (GGVSee) International Civil Aviation Organisation (ICAO) international RID Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter ADR Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ADN Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf schiffbaren Binnengewässern IMDG-Code International Maritime Dangerous Goods Code IATA International Air Transport Association Weil die Feuerwehren ihre Aufgaben in den Geltungsbereichen aller o.g. Rechtsvorschriften wahrnehmen und es für sie unerheblich ist, ob ihr die Gefahren beim Aufbewahrungs-, Produktions-, Lagerungs- oder Beförderungsvorgang begegnen, verwendet sie der Einfachheit halber nur den allumfassenden Begriff Gefahrgut". sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

8 Seite 6 Kennzeichnung von A-Gefahrstoffen a) Kennzeichnung von ortsfesten A-Gefahrstoffen Eine Kennzeichnungspflicht besteht nach der Strahlenschutzverordnung für: Räume, Geräte, Vorrichtungen, Schutz- und Aufbewahrungsbehälter, Umhüllungen Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen Kontrollbereiche und Sperrbereiche Bereiche, in denen eine Kontamination die Grenzwerte nach StrSchV übersteigt Bauartzugelassene Vorrichtungen nach StrSchV Eine Kennzeichnung erfolgt durch das Strahlenzeichen nach StrlSchV: Zudem muss die Kennzeichnung die Worte VORSICHT-STRAHLUNG, RADIOAKTIV, KERNBRENNSTOFFE oder KONTAMINATION enthalten: Zur Vorbereitung einer evtl. Brandbekämpfung sind mögliche Einsatzstellen an ihrem Zugang nach eingeteilter Gefahrengruppe zu kennzeichnen: sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

9 Kennzeichnung von A-Gefahrstoffen Seite 7 b) Kennzeichnung von Versandstücken und Transporten Versandstücke mit radioaktivem Inhalt werden je nach Aktivität mittels Gefahrzettel gekennzeichnet: Gefahrzettel 7A Gefahrzettel 7B Gefahrzettel 7C Die Gefahrzettel enthalten den Namen des Radionuklids, dessen Aktivität in Bequerel und Transportkennzahl (nur bei Gefahrzettel 7B und 7C). Transporte mit spaltbaren Stoffen Kennzeichnung von Fahrzeugen und Containern Gefahrzettel 7E Großzettel 7D Zusätzlich werden Transporte nach der GGVSE mit Warntafeln gekennzeichnet. sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

10 Kennzeichnung von B-Gefahrstoffen Seite 8 Anlagen, Räume und Transportbehälter, in denen sich B-Gefahrstoffe befinden oder die kontaminiert sind, müssen durch ein Sicherheitszeichen nach der BioStoffV mit dem Zusatz Biogefährdung gekennzeichnet sein: Labore in denen Arbeiten nach Sicherheitsstufen 1-3 und Tierställe, in denen Arbeiten der Sicherheitsstufen 1-2 durchgeführt werden, können wie folgt gekennzeichnet sein: Versandstücke und Transportfahrzeuge werden mit dem Gefahrzettel 6.2 gekennzeichnet: Darüber hinaus werden Transportfahrzeuge mit einer orangefarbenen Warntafel gekennzeichnet. sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

11 Kennzeichnung von C-Gefahrstoffen Seite 9 a) Arten der Kennzeichnung (mit Beispielen) Orangefarbene Warntafel an Transporteinheiten Gefahrensymbole auf Behältern und Versandstücken Gefahrzettel an Transporteinheiten und Versandstücken Kegel oder Lichter auf Binnenschiffen Warnzeichen nach DIN an Arbeitsstätten Kennzeichnung für verflüssigte Gase sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

12 b) Kennzeichnung explosiver Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff Seite 10 c) Kennzeichnung gasförmiger Stoffe Anlagen, Behälter: sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

13 c) Kennzeichnung entzündbarer flüssiger Stoffe Seite 11 d) Kennzeichnung sonstiger entzündbarer Stoffe sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

14 e) Kennzeichnung entzündend (oxidierend) wirkender Stoffe Seite 12 f) Kennzeichnung giftiger Stoffe sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

15 g) Kennzeichnung ätzender Stoffe Seite 13 h) Kennzeichnung verschiedener gefährlicher Stoffe und Gegenstände sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

16 Seite 14 Kennzeichnung von Fahrzeugen, Containern und Eisenbahngüterwagen Fahrzeuge, Container und Eisenbahngüterwagen werden mit orangefarbenen Warntafeln gekennzeichnet. Eine orangefarbene Warntafel, vorn und hinten am Fahrzeug ohne Beschriftung: Allgemeiner Hinweis auf gefährliche Güter. Eine orangefarbene Warntafel mit Kennzeichnungsnummer ist ein Hinweis auf bestimmte gefährliche Güter und deren Gefahren. In der oberen Hälfte der Warntafel steht die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr (Gefahren-Kennzahl früher Kemler-Zahl). " X " bedeutet, dass der Stoff nicht mit Wasser in Berührung gebracht werden darf. Ziffer 1: Hauptgefahr 2 = Gas 3 = Entzündbarer flüssiger Stoff 4 = Entzündbarer fester Stoff 5 = Entzündbarer oxidierender Stoff oder organ. Peroxid 6 = Giftiger Stoff 7 = Radioaktiver Stoff 8 = Ätzender Stoff 9 = Verschiedene gefährliche Stoffe Ziffer 2 u. Ziffer 3: Zusätzliche Gefahr 0 = keine weitere Gefahr 1 = Explosion 2 = Entweichen von Gas 3 = Entzündbarkeit 5 = Entzündende ( oxidierende) Eigenschaften 6 = Giftigkeit 7 = Radioaktivität 8 = Ätzwirkung 9 = Gefahr einer heftigen Reaktion In der unteren Hälfte der Warntafel ist die dem Stoff zugehörende UN-Nummer aufgeführt. Jeder Stoff hat eine für ihn bestimmte UN-Nummern z.b = Natrium, 1202 = Heizöl/Diesel sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

17 Seite 15 Kennzeichnung von Fahrzeugen, Containern und Eisenbahngüterwagen Kennzeichnung von Gefahrguttransportern: Grundsätzliche Kennzeichnung Tankwagen mit Einkammersystem sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

18 Seite 16 Kennzeichnung von Fahrzeugen, Containern und Eisenbahngüterwagen Tankwagen mit Mehrkammersystem Aufsetzbehälter Abrollbehälter LKW mit Explosivstoffen sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

19 Seite 17 Kennzeichnung von Fahrzeugen, Containern und Eisenbahngüterwagen Kennzeichnung von Eisenbahngüterwagen: Kesselwagen mit verflüssigten Gasen Abstoß- und Ablaufverbot Darf nicht auflaufen und muss gegen das Auflaufen anderer Fahrzeuge geschützt sein. Warntafel mit Kennzeichnungsnummer Gefahrzettel, orangefarbener Farbstreifen, "Nebenzettel", Unfallmerkblattsammlung und Beförderungspapiere auf der Lok. Kesselwagen für verflüssigte Gase der Ziffern 3 bis 8 aller Art sind mit einem etwa 300 mm breiten orangefarbenen Streifen, der in Höhe der Behälterachse allseitig um den Behälter herumführt, versehen. sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

20 Seite 18 Kennzeichnung von Fahrzeugen, Containern und Eisenbahngüterwagen Beispiel der Kennzeichnung eines Güterwagens sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

21 Seite 19 Einführung in die Einsatztaktik bei Einsätzen mit ABC-Gefahrstoffen Wie muss man sich auf Einsätze mit ABC-Gefahrstoffen vorbereiten? Vorbereitende Maßnahmen Informationen über Bereiche mit gefährlichen Stoffen einholen. Erstellen von Feuerwehrplänen und Einsatzplänen mindestens für Bereiche der Gefahrengruppen II und III. Kontaktaufnahme zu Fachberatern (z. B. Gesundheitsbehörden, Ordnungsbehörden, Gewerbeaufsichtsbehörden). Regionale Einsatzplanung (Erstellung von taktischen Einsatzkonzepten und Alarm- und Ausrückordnungen). Anschaffung und Unterhaltung spezieller Fahrzeuge Anschaffung von Sonderausrüstung (Sonderausrüstung für ABC-Einsätze, persönliche Sonderausrüstung, Nachweisgeräte). Ausbildung speziell geschulten Personals. Ständige Weiterbildung und Übungen im Bereich Gefahrgut (mind. 1x jährlich Fortbildung für Einsätze mir ABC-Gefahrstoffen einschl. Dekontamination sowie eine Einsatzübung). Der Einsatz mit ABC-Gefahrstoffen Fahrzeugaufstellung Es ist bei der Fahrzeugaufstellung zu beachten, dass die Fahrzeuge einsatzfähig und ungefährdet bleiben. Bei unklarer Lage ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 50m einzuhalten. Weiterhin ist zu beachten: Mit dem Wind anfahren Auf Änderungen der Windrichtung achten Fahrzeuge nicht in Senken aufstellen Fahrzeuge nicht im Gefahrenbereich aufstellen Stehen Fahrzeuge im Gefahrenbereich, so gelten sie als kontaminiert und dürfen den Gefahrenbereich nicht verlassen sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

22 Seite 20 Einführung in die Einsatztaktik bei Einsätzen mit ABC-Gefahrstoffen Erstmaßnahmen Bei vielen Einsätzen mit ABC-Gefahrstoffen muss sich die zuerst am Einsatzort eintreffende Feuerwehr wegen fehlender Sonderausrüstung und ABC-Einsatzkräfte auf Erstmaßnahmen und Lagefeststellung beschränken. Sie kann mindestens entsprechend der sog. GAMS-Regel tätig werden: Gefahr erkennen Absperren Menschenrettung durchführen Spezialkräfte alarmieren Ergänzende Maßnahmen Diese Maßnahmen ergänzen die Erstmaßnahmen und sind in der Regel bei jedem Einsatz mit ABC-Gefahrstoffen zuerst vorzunehmen. Sie sind auch dann zu treffen, wenn noch keine genauen Erkenntnisse über den Gefahrstoff vorliegen: Verhaltensweisen an gefährdete Personen geben Einsatzkräfte schützen Dekontamination / Desinfektion vorbereiten 4-Fachen Löschangriff vorbereiten Informationen über den Gefahrstoff einholen Fachkundige Personen hinzuziehen (bei Gefahrengruppe III) Zuständige Behörden benachrichtigen Die Erkundung der Gefahrenlage ist schnellstens durchzuführen, umso früh wie möglich spezielle Maßnahmen treffen zu können. Besteht der Verdacht, dass abfließendes Wasser (Löschwasser) mit ABC-Gefahrstoffen kontaminiert ist, so muss eine Löschwasserrückhaltung durchgeführt werden. sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

23 Seite 21 Einführung in die Einsatztaktik bei Einsätzen mit ABC-Gefahrstoffen Menschenrettung Zur Menschenrettung kann nach Entscheidung des Einsatzleiters zunächst ohne vollständige persönliche Sonderausrüstung vorgegangen werden. Einsatzkräfte sind jedoch mindestens mit Isoliergeräten als Atemschutz auszurüsten. Bei der Abwägung dieses Risikos trägt der Einsatzleiter die besondere Verantwortung. Bei der Ausbreitung luftgetragener Gefahrstoffe ist wie folgt zu verfahren: Befindet sich der Gefahrstoff im Freien, werden die Personen im Gebäude belassen, da die Gefährdung außerhalb der Gebäudes größer ist. Befindet sich der Gefahrstoff im Gebäude, werden die Personen ins Freie gebracht, da die Gefährdung im Gebäude größer ist. Gefahren- und Absperrbereich Bei allen Einsätzen mit ABC-Gefahrstoffen sind um das Schadensobjekt ein Gefahrenbereich und ein Absperrbereich zu bilden. Gefahrenbereich: Kürzester Abstand ca. 50m Zutritt nur für Einsatzkräfte unter persönlicher Sonderausrüstung Festlegen, Markieren und Sichern durch die Feuerwehr Rauchen, Essen und Trinken ist hier untersagt Absperrbereich: Kürzester Abstand ca. 100m Dient als Aufstell,- Bewegungs- und Bereitstellungsfläche für Feuerwehr und Rettungsdienst Zutritt nur für die erforderlichen Einsatz- und Unterstützungskräfte Markieren und Sichern im Regelfall durch die Polizei Beim Festlegen der Grenzen müssen Windverhältnisse und Kontaminationen berücksichtigt werden. Nach genauer Erkundung der Gefahrenlage oder bei Ausbreitung des Gefahrstoffes sind die Grenzen zu korrigieren. Die Grenze des Gefahrenbereiches darf bis 5m an das Schadensobjekt herangezogen werden, wenn keine Gefährdung zu erkennen ist. Die Grenze des Gefahrenbereiches kann auch innerhalb eines Gebäudes festgelegt werden. sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

24 Seite 22 Einführung in die Einsatztaktik bei Einsätzen mit ABC-Gefahrstoffen Spezielle Maßnahmen Spezielle Maßnahmen werden je nach Gefahrstoff und Gefahrenlage zusätzlich zu den Erstmaßnahmen und den ergänzenden Maßnahmen getroffen. Sie können erst nach genauer Erkundung der Gefahrenlage durchgeführt werden. Die speziellen Maßnahmen richten sich nach dem Gefahrstoff und sind Maßnahmengruppen zugeordnet. Abschließende Maßnahmen Zum Abschluss des Einsatzes sind unter Anderem folgende Maßnahmen zu treffen: Aufräumungsarbeiten (nur im Rahmen der Gefahrenabwehr) Übergabe der Einsatzstelle (z.b. Umweltbehörde, Gesundheitsbehörde,...) Der Gefahrenbereich wird grundsätzlich nicht von der Feuerwehr freigegeben Kontaminierte Ausrüstung geeignet verpacken und kennzeichnen Kontaminierte Einsatzkräfte sind nach der Dekontamination einem Arzt vorzustellen Inkorporationen und Kontaminationen sind schriftlich festzuhalten und mindestens 30 Jahre aufzubewahren Die Gefahr einer Kontaminationsverschleppung ist besonders zu beachten Aufgaben im ABC-Einsatz Da bei einem Einsatz mit ABC-Gefahrstoffen grundsätzlich Aufgaben zur Sicherung der Einsatzstelle, Gefahrenabwehr und Dekontamination anfallen, ist die kleinste selbständige Einheit der Zug: 1 Zug: 2 Gruppen zur Gefahrenabwehr, + 1 Dekon-Staffel Im Rahmen regionaler taktischer Einsatzkonzepte können vorab auch größere Einheiten für ABC-Einsätze vorgesehen und die Aufgaben entsprechend verteilt sein: 1 Zug: 1 Gruppe (Spezialmaßnahmen - Gefahrenabwehr) 1 Gruppe (zur Bereitstellung von Sonderausrüstung) 1 Gruppe (Überwachung der ABC-Einsatzkräfte) + 1 Zug: 1 Gruppe (Dekontamination) 1 Gruppe (Spezialmaßnahmen - Nachweisgeräte) + 1 Gruppe (technische Einsatzleitung) + 1 Gruppe (Logistik) sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

25 Seite 23 Einführung in die Einsatztaktik bei Einsätzen mit ABC-Gefahrstoffen Aufgaben im ABC-Einsatz: 1 Zug (2 Gruppen) + Dekon-Staffel Der Gruppenführer: legt in einem ersten Entschluss den Gefahrenbereich fest erkundet von außerhalb des Gefahrenbereiches nimmt Verbindung mit fachkundigen Personen auf überwacht den Einsatz seines Personals bestimmt die persönliche Sonderausrüstung und achtet auf das Tragen achtet auf die Zuführung des Personals zur Dekontamination fordert rechtzeitig weitere Sonderausrüstung und Isoliergeräte an Der Maschinist: hilft bei Geräteentnahme und Anlegen der persönlichen Sonderausrüstung macht Nachweisgeräte einsatzbereit und registriert sie führt die Atemschutz- und Strahlenschutzüberwachung Der Angriffstrupp: rettet und übernimmt die Gefahrenabwehr (Abdichten, Auffangen, Löschen,...) trägt die persönliche Sonderausrüstung wird in besonderen Lagen durch den Melder verstärkt -führer übernimmt die Kommunikation mit dem Gruppenführer -führer übernimmt weitere Erkundungsaufträge Der Wassertrupp: stellt den Sicherungstrupp und trägt entsprechende persönliche Sonderausrüstung markiert und überwacht den Gefahrenbereich Der Schlauchtrupp: rettet stellt die notwendigen Geräte an der Grenze zum Gefahrenbereich bereit übernimmt die Absicherung der Einsatzstelle führt eine eventuelle Not-Dekontamination durch Der Melder verstärkt auf Befehl des Gruppenführers den Angriffstrupp unterstützt auf Befehl des Gruppenführers den Maschinisten sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

26 Seite 24 Einführung in die Einsatztaktik bei Einsätzen mit ABC-Gefahrstoffen Aufgaben im ABC-Einsatz: 1 Zug (2 Gruppen) + Dekon-Staffel Der Zugführer: wertet die Erkundungsergebnisse aus achtet auf das Zuführen des Personals zur Dekontamination achtet auf das Tragen von Sonderausrüstung im Gefahrenbereich Der Gruppenführer z.b.v.: beschafft Informationen über Gefahrstoffe berät beim Geräteeinsatz anhand der Beständigkeitslisten Der Staffelführer der Dekon-Staffel: legt in Absprache mit dem Einsatzleiter den Ort des Dekon-Platzes fest teilt das Dekon-Personal ein ordnet die Dekon-Maßnahmen an sorgt für fachgerechte Verpackung und Kennzeichnung kontaminierten Materials Der Angriffstrupp der Dekon-Staffel: markiert den Dekon-Platz, sperrt diesen ab und sorgt ggf. für Beleuchtung unterstützt die Dekontamination führt ggf. den Kontaminationsnachweis bzw. Desinfektion durch Der Wassertrupp der Dekon-Staffel: richtet den Dekon-Platz mit der erforderlichen Ausrüstung ein teilt sich in Weiß- und Schwarzbereich auf (Führer = weiß, Mann = schwarz) führt Dekontamination, Kontaminationsnachweis und Desinfektion durch Der Maschinist der Dekon-Staffel: hilft bei Geräteentnahme und Anlegen der persönlichen Sonderausrüstung bedient die Aggregate außerhalb des Dekon-Platzes dokumentiert die Dekontamination sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

27 A-Einsatz Physikalische Grundlagen Seite 25 a) Atome Alles in der Umwelt besteht aus Stoffen. Diese Stoffe bestehen aus chemischen Elementen, von denen zur Zeit 109 bekannt sind, und Verbindungen, die durch Synthese aus Elementen bestehen. Die kleinsten Teilchen der Elemente heißen Atome. Die kleinsten Teilchen der Verbindungen sind die Moleküle, die aus Atomen aufgebaut sind. Der Begriff Atom wird von dem griechischem Wort A-tomon abgeleitet, welches "das Unteilbare" bedeutet. Heute ist jedoch bekannt, dass sich ein Atom aus kleineren Bausteinen zusammensetzt. Ein Atom besteht aus einem Atomkern und einer Atomhülle. Im Atomkern befinden sich Protonen, deren elektrische Ladung positiv ist und Neutronen, deren elektrische Ladung neutral ist. Protonen und Neutronen im Atomkern haben den Sammelnamen Nukleonen. In der Atomhülle befinden sich Elektronen, deren elektrische Ladung negativ ist. Demnach ist der Atomkern eines Atoms positiv, seine Atomhülle negativ und das ganze Atom nach außen hin neutral. Protonenzahl und Elektronenzahl sind gleich. Die Elektronen umkreisen den Atomkern auf bestimmten Bahnen, die Schalen genannt werden. Sie umkreisen den Atomkern so nahe es geht. Hierbei werden die dem Atomkern am nächsten gelegenen (innersten) Schalen zuerst besetz. Danach die anderen. Dies ist der Grundzustand eines Atoms. Wenn nun ein Elektron Energie aufnimmt, so ist es in der Lage sich weiter vom Atomkern zu entfernen. Es kann das Atom auch verlassen, wenn es genug Energie aufgenommen hat. Wenn dies geschieht, entsteht ein freies Elektron und ein positiv geladenes Atom, welches als Ion bezeichnet wird. Diesen Vorgang nennt man Ionisation. Größenordnung der Atome: 1 Gramm Eisen enthält ca. 10²² Atome. Zur Erdkugel verhält sich ein Tennisball wie ein Atom zu ihm. Wenn man alle Atome eines Gramms Eisen in die Weltmeere (1370 Mio Km³) verteilen würde, befänden sich in einem Liter Wasser ca. 7 Atome. sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

28 A-Einsatz - Physikalische Grundlagen Seite 26 Jedes der 109 chemischen Elemente ist durch die Anzahl der Protonen in den Kernen seiner Atome bestimmt. Würde man die Anzahl der Protonen verändern, so würde man den Stoff in einen anderen umwandeln. Ein chemisches Element wird dargestellt, indem man die Massenzahl (Protonen + Neutronen) oben links und die Kernladungszahl (Protonen) unten links neben das chemische Abkürzungssymbol setzt. Beispiel: Im Periodensystem sind die chemischen Elemente nach der Kernladungszahl ihrer Atome geordnet. Atome mit gleicher Kernladungszahl (Ordnungszahl) aber unterschiedlicher Massenzahl nennt man Isotope. So besteht zum Beispiel Sauerstoff (O) aus 3 Isotopen: 99,76% aus 16 O 0,04% aus 17 O 0,20% aus 18 O b) natürliche Radioaktivität Voraussetzungen für Instabilität eines Atomkerns: 1. Atome, die ein ungünstiges Verhältnis von Protonen zu Neutronen besitzen sind instabil und zerfallen von selbst. Dies geschieht durch ein gestörtes Kräfteverhältnis zwischen den anziehenden Kernkräften der Nukleonen und der abstoßenden elektrischen Kraft der Protonen. 2. Die Nukleonen befinden sich in angeregten Zuständen 3. Die Kernladungszahl (Ordnungszahl) ist größer als Die Massenzahl ist größer als 209 Eine dieser Voraussetzungen führt zum Zerfall eines Atomkerns. Bei all diesen Fällen ist der Energieinhalt des Atomkerns zu groß. Er versucht, einen Zustand niedriger Energie einzunehmen, was ihm nur gelingt, wenn er seinen Kernzustand verändert. Er kann seinen Kernzustand verändern, indem er Masse und Energie oder nur Energie in seine Umgebung abgibt. sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

29 A-Einsatz - Physikalische Grundlagen Seite 27 Die Anzahl der Atomkerne, die sich in einer bestimmten Zeit umwandeln (zerfallen) bezeichnet man als radiologische Aktivität. Als bestimmte Zeit wurde 1 Sekunde festgelegt. Die radiologische Aktivität wird in der Einheit Bequerel (Bq) dargestellt. Der Wert in Bequerel gibt also die Anzahl der Kernumwandlungen (Zerfalle) pro Sekunde an. Bei jedem Zerfallsvorgang wird energieführende Strahlung abgegeben. Dies nennt man natürliche Radioaktivität. Atomkerne, die von selbst zerfallen und dabei energieführende Strahlung abgeben werden in ihrer Gesamtheit auch als Radionuklide bezeichnet. Radioaktive Stoffe bezeichnet man auch als Strahler. c) Halbwertzeit Es ist nicht bestimmt festzulegen, welches Atom eines radioaktiven Stoffes zu einem bestimmten Zeitpunkt zerfällt. Man kann lediglich angeben, in welcher Zeit die Hälfte einer vorgegebenen Menge von Atomen zerfallen sein wird. Diese Zeit nennt man Halbwertzeit. Jeder Strahler hat eine eigene charakteristische Halbwertzeit. Uran beispielsweise hat eine Halbwertzeit von 4,5 Milliarden Jahren. Sind zu einem bestimmten Zeitpunkt 1 Mrd. Uranatome vorhanden, so sind nach 4,5 Mrd. Jahren noch 500 Mio. Uranatome übrig. Nach wiederum 4,5 Mrd. Jahren sind es dann nur noch 250 Mio. Uranatome. Es gibt jedoch auch Stoffe, deren Halbwertzeit nur wenige Tage oder sogar nur Bruchteile von Sekunden beträgt. weitere Beispiele: Krypton 90 Jod 131 Kohlenstoff 14 ca. 30 Sekunden ca. 8 Tage ca Jahre Die Halbwertzeit ist somit auch das Maß für die Zeit, in der die Intensität der von einem Strahler ausgesandten ionisierenden Strahlung auf die Hälfte des Ausgangswertes absinkt. sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

30 Seite 28 A-Einsatz - Physikalische Grundlagen d) Strahlung Die beim Zerfall von Atomkernen entstehende natürliche Radioaktivität wird nach Alpha-, Beta- und Gammastrahlung unterschieden. Alpha- und Betastrahlung sind Teilchenstrahlen. Der Fachbegriff hierfür ist Korpuskularstrahlung. Gammastrahlung hingegen ist eine elektromagnetische Wellenstrahlung mit sehr kurzer Wellenlänge. Je kürzer die Wellenlänge, desto größer ihre Energie! Alphastrahlung Die Alphastrahlung besteht aus zwei Protonen und zwei Neutronen. Da der Atomkern des chemischen Stoffes Helium ebenfalls aus zwei Protonen und zwei Neutronen besteht, werden die Alphateilchen auch als Heliumkerne bezeichnet. Wenn ein Alphateilchen aus einem Atomkern herausgelöst und herausgeschleudert wird, führt dies zu einer Änderung der Protonenzahl im Kern. Dies bedeutet eine Kernumwandlung. Das chemische Element wird in ein anderes chemisches Element umgewandelt. Wird z.b. aus dem Atomkern des Stoffs Radium ein Alphateilchen herausgelöst, so entsteht durch den verbleibenden Rest ein Atom des Stoffes Radon. Betastrahlung Die Betateilchen der Betastrahlung sind Elektronen, die durch den Zerfall des Atomkerns freigesetzt und herausgeschleudert werden, also aus dem Atomkern stammen und nicht aus der Atomhülle. Ein Elektron entsteht, wenn im Kern ein Neutron in ein Proton und Elektron zerfällt. Wenn ein Betateilchen aus einem Atomkern herausgelöst und herausgeschleudert wird, führt dies wie bei der Alphastrahlung beschrieben, zu einer Kernumwandlung. sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

31 A-Einsatz - Physikalische Grundlagen Seite 29 Gammastrahlung Bei der Gammastrahlung handelt es sich nicht wie bei Alpha- und Betastrahlung um eine Korpuskularstrahlung, sondern um eine elektromagnetische Wellenstrahlung mit hoher Energie. Sie ist von gleicher physikalischer Natur wie das sichtbare Licht allerdings erheblich energiereicher und mit hohem Durchdringungsvermögen durch Materie. Ein Atomkern wird neben seiner Massenzahl zusätzlich durch seinen Energiezustand gekennzeichnet. Wird die Anordnung der Protonen und Neutronen durch Zerfall des Kerns geändert, so gelangt er in einen weniger angeregten Zustand. Hierbei wird eine Energie freigesetzt. Diese Energie ist die Gammastrahlung. Die Gammastrahlung wird in Quanten (einzelne Portionen) abgegeben. Röntgenstrahlung Die Röntgenstrahlung besitzt die Eigenschaften der Gammastrahlung. Sie entsteht jedoch nicht durch den Zerfall eines Atomkerns, sondern sie wird durch entsprechende Anlagen künstlich erzeugt. Vor allem in der diagnostischen Medizin werden sich die Eigenschaften der Röntgenstrahlung zu nutze gemacht. sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

32 A-Einsatz - Physikalische Grundlagen Seite 30 e) Gefahr durch Strahlung Die Alphastrahlung hat in der Luft eine Reichweite von nur 3,5 cm. Sie könnte mit einem Blatt Papier abgeschirmt werden. Die Betastrahlung hat in der Luft eine Reichweite von 4 m. Zum Abschirmen Bedarf es schon einer etwa 1 mm starken Metallplatte, da das Durchdringungsvermögen der Betastrahlung 100 mal größer ist, als das der Alphastrahlung. Die Gammastrahlung und Röntgenstrahlung haben Reichweiten von einigen Metern bis hin zu mehreren Kilometern je nach Energie. Das Durchdringungsvermögen dieser Strahlungen ist wiederum 100 mal größer als das der Betastrahlung. Dringen Gamma- und Röntgenstrahlen in eine Materie ein, so werden sie nach und nach absorbiert (siehe Halbwertsdicke). Trifft ionisierende Strahlung auf menschliches Gewebe, erfolgt eine Strahlenexposition. Eine Gefährdung für Menschen durch Strahlenexposition geht besonders von der Gammastrahlung aus. Sie kann in den Körper eindringen und dort innere Organe schädigen. Die Alphateilchen können die Haut des Menschen nicht durchdringen. Die Betateilchen dringen nur ein paar Millimeter in den Körper eines Menschen ein und können somit keine inneren Organe erreichen. Die Strahlungsteilchen können bei Inkorporation von inneren Organen des menschlichen Körpers aufgenommen werden und dort großen Schaden herbeiführen. Ein Schädigung des Körpers endet dann, wenn das Teilchen zerfällt oder vom Körper ausgeschieden wird. Die eigentliche Schädigung von menschlichem Gewebe (Materie) entsteht dadurch, dass das Teilchen ionisierender Strahlung mit Atomen des menschlichen Gewebes bei dessen Durchdringung zusammentrifft. Bei jedem Zusammenstoß werden solange Elektronen aus dem jeweiligen Elektronenhüllen gelöst, bis die Bewegungsenergie des Strahlungsteilchens aufgebraucht ist. Diesen Vorgang nennt man Ionisation. Ionisationsvorgänge werden sowohl von Korpuskularstrahlungen als auch von elektromagnetischen Wellenstrahlungen herbeigeführt, wenn deren Energie stark genug ist. Es kann hierbei der Aufbau von lebendem Gewebe so verändert werden, dass die Funktionsfähigkeit gestört wird oder verloren geht. Beispiel: In einer Zelle lebenden Gewebes befindet sich Wasser. Das Wasser wird durch Ionisation in Wasserstoffperoxyd umgewandelt, welches in geringer Konzentration für die Zelle giftig ist. Der menschliche Organismus besitzt allerdings die Fähigkeit, Zellverluste auszugleichen sowie geschädigte Zellen zu erkennen und durch bestimmte Mechanismen, das Absterben der Zelle sowie Immunabwehr, den Normalzustand wiederherzustellen. Diese Abwehr- und Reparaturmaßnahmen können jedoch versagen oder überfordert sein. Der ausschlaggebende Faktor dabei ist die Energie der Strahlung sowie der Bestrahlungszeitraum. sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

33 A-Einsatz - Physikalische Grundlagen Seite 31 Die Strahlungswirkungen werden eingeteilt in determische und stochastische Wirkungen. Determische Strahlenwirkungen können direkt auf eine bestimmte Strahlenexposition zurückgeführt werden. Die Strahlenwirkungen setzen hohe Strahlendosen voraus und treten sofort oder innerhalb weniger Wochen nach der Exposition auf. Sie machen sich bemerkbar, wenn ein bestimmtes Maß zerstörter oder geschädigter Zellen überschritten wird. Daher tritt diese Art von Schäden erst oberhalb einer Mindestdosis dem Schwellenwert auf. Dieser liegt beim Menschen bei akuter Exposition bei rund 500 Millisievert (msv). Stochastische Strahlenwirkungen treten mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit erst Jahre oder Jahrzehnte nach der Exposition auf. Würde durch Strahleneinwirkung im Zellkern der Informationsgehalt einer Zelle verändert und anschließend vom Organismus nicht ausreichend repariert, und bleibt die Zelle als solche aber lebensfähig, kann die Veränderung an nachfolgenden Zellgenerationen weitergegeben werden. Je nachdem, ob es sich um eine Keimzelle oder eine Körperzelle handelt, kann es sich um eine Veränderung der Erbanlagen handeln oder es können bösartige Neubildungen wie Krebs entstehen, beispielsweise Leukämie. Aufgrund dieser Eigenschaft wird angenommen, dass auch die kleinste Strahlendosis eine biologische Wirkung haben kann und ihr ein bestimmtes Schadensrisiko zuzuordnen ist. f) Halbwertsdicke Die Schichtdicke eines Stoffes nach dessen Durchdringung nur noch die Hälfte aller Gammastrahlen vorhanden ist, wird als Halbwertsdicke bezeichnet. Die Halbwertsdicke ist von der Dichte des Materials und der Energie der Strahlung abhängig. Je größer die Energie der Strahlung ist, desto größer ist die Halbwertsdicke. Je Größer die Dichte des Materials ist, desto geringer ist die Halbwertsdicke. sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

34 A-Einsatz - Physikalische Grundlagen Seite 32 g) quadratisches Abstandsgesetz Nach dem Abstandsgesetz lässt sich die Abschwächung einer Strahlung bestimmen. Mit zunehmendem Abstand zur Strahlenquelle nimmt die Intensität der Strahlung (Dosisleistung) erheblich ab. Die Abschwächung ist unabhängig von der Materie. Die Intensität einer Strahlung nimmt mit dem Quadrat zur Entfernung ab. Die Strahlungsmenge, die aus einer punktförmigen Strahlenquelle ausgeht, verteilt sich bei doppeltem Abstand auf die vierfache Fläche. Somit beträgt die Intensität auf Fläche bezogen nur noch ein Viertel. sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

35 A-Einsatz - Physikalische Grundlagen Seite 33 h) Energiedosis Trifft die Energie, die beim Kernzerfall von den auftretenden Strahlen mitgeführt wird, auf Materie, so wird ein Teil dieser Energie von der Materie (z.b. menschliches Gewebe) absorbiert. Die Einheit der absorbierten Energie nennt man Energiedosis. Wenn pro Kilogramm (Kg) des durchstrahlten Stoffes eine Energie von 1 Joule (J) absorbiert wird, beträgt die Energiedosis 1Joule/1Kilogramm. Dies wird als 1 Gray (Gy) bezeichnet. Früher war die Maßeinheit für die Energiedosis die Einheit rad (radiation absorbed dose). 1 Gray entspricht 100 rad. i) Äquivalentdosis Die Stärke der Wirkung der ionisierenden Strahlung ist nicht nur von der absorbierten Energie (Energiedosis) abhängig. Die Stärke der Wirkung ist auch abhängig von der Strahlenart. Die Strahlenarten haben unterschiedliche Ionisationsdichten in der Materie (Gewebe). So fügt z.b. ein großes Alphateilchen dem menschlichen Gewebe mehr Schaden zu als ein wesentlich kleineres Betateilchen. Die Strahlungsarten werden somit in Qualitätsfaktoren unterteilt: Gamma- /Röntgenstrahlen Qualitätsfaktor 1 Betastrahlen Qualitätsfaktor 1 Alphastrahlen Qualitätsfaktor 20 Um die Wirkung der ionisierenden Strahlung festzulegen, muss die Energiedosis mit dem Qualitätsfaktor multipliziert werden. Die errechnete Wirkung wird als Äquivalentdosis bezeichnet. Die Maßeinheit hierfür ist das Sievert (Sv). Früher war die Maßeinheit der Äquivalentdosis rem (röntgen equivalent man). 1 Sievert entspricht 100 rem. sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

36 A-Einsatz - Physikalische Grundlagen Seite 34 j) Energiedosisleistung, Äquivalentdosisleistung und Effektive Dosis Wenn man die vollständige Wirkung ionisierender Strahlung auf menschliches Gewebe bestimmen will, fehlt neben der Äquivalentdosis, die durch die Energiedosis und dem Qualitätsfaktor errechnet wird, noch ein ganz wichtiger Faktor: die Zeit. Es ist von großer Bedeutung in welchem Zeitraum die Energiedosis aufgenommen wurde. Je größer der Zeitraum ist, in dem eine bestimmte Energiedosis aufgenommen wurde, um so geringer ist die Wirkung. Beispiel: Nimmt man eine Energiedosis von 10 Gray in einer Stunde auf, so ist die Wirkung stärker als wenn die gleiche Energiedosis von 10 Gray an einem Tag aufgenommen wurde. Die Energiedosis pro Zeiteinheit wird als Energiedosisleistung bezeichnet. Maßeinheit: 1 Gray pro Sekunde oder 1 Gray pro Stunde oder 1 Gray pro Tag oder 1 Gray pro Jahr - 1 Gy/s - 1 Gy/h - 1 Gy/d - 1 Gy/a Wichtiger ist jedoch die Wirkung der Äquivalentdosis in einem bestimmten Zeitraum. Dies wird als Äquivalentdosisleistung bezeichnet. Maßeinheit: 1 Sievert pro Sekunde - 1 Sv/s oder 1 Sievert pro Stunde - 1 Sv/h oder 1 Sievert pro Tag - 1 Sv/d oder 1 Sievert pro Jahr - 1 Sv/a Als Effektive Dosis bezeichnet man die Summe der Äquvalentdosen, bezogen auf bestimmte menschliche Organe und Gewebe, wenn man deren Wichtungsfaktoren mit den Äquivalentdosisleistungen multipliziert. Die Effektive Dosis wird ebenfalls in Sievert angegeben. sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

37 A-Einsatz - Physikalische Grundlagen Seite 35 k) Beispiele für Äquivalentdosisleistungen 0,01 msv/a - 3 Stunden Flug pro Jahr in 10 Km Höhe 0,3 msv/a 1,5 msv/a 2,4 msv/a - Grenzwert für Ganzkörperbestrahlung der Bevölkerung durch radioaktive Ableitungen aus kerntechnischen Anlagen - Mittlere Strahlenbelastung durch medizinische Strahlenanwendung in der Bundesrepublik Deutschland - Mittlere natürliche Strahlenbelastung in der Bundesrepublik Deutschland max. 3 msv/a- Zusätzliche natürliche Strahlendosis beim Wohnen in Beton- oder Granitbauten 50 msv/a - Grenzwert der Dosis für beruflich strahlenexponierte Personen in der Bundesrepublik Deutschland ca. 250 msv - Erste klinische erfassbare Bestrahlungseffekte bei einmaliger Ganz körperbelastung ca msv - vorübergehende Strahlenkrankheit bei einmaliger Ganzkörperbe strahlung (Strahlenkater) ca msv - schwere Strahlenkrankheit bei einmaliger Ganzkörperbestrahlung. 50% Todesfälle bei fehlender medizinischer Therapiemaßnahmen ca msv - Tödliche Dosis bei einmaliger Ganzkörperbestrahlung und fehlen der medizinischer Therapiemaßnahmen sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

38 A-Einsatz - Physikalische Grundlagen Seite 36 l) Äquivalentdosisrichtwerte nach FwDV 500 max. 1 msv/a 15 msv/einsatz 50 msv/a 100 msv/a 100mSv/Einsatz - Grenzwert bei der Ausbildung für den Strahlenschutz - Einsätze zum Schutz von Sachwerten - Mittlere Ganzkörperdosis im Verlauf mehrere Jahre - max. Ganzkörperdosis bei Einsatzkräften in einem Jahr - Einsätze zur Abwehr einer Gefahr für Personen oder zur Verhinderung einer wesentlichen Schadensausweitung 250 msv/einsatz und Leben - Einsätze zur Rettung von Menschen m) Umrechungen der Maßeinheiten und Dezimalstellen Aktivität = Bequerel = Curie 1 Ci = 3,7 x Bq Energiedosis = Gray = Rad 1 rd = 0,01 Gy / 1 Gy = 100 rad Äquivalendosis = Sievert = Rem 1 rem = 0,01 Sv / 1 Sv = 100 rem Vielfaches: 10 3 = = 1 Tausend k = Kilo 10 6 = = 1 Million M = Mega 10 9 = = 1 Milliarde G = Giga Bruchteil: 10-3 = 0,001 = 1 Tausendstel m = Milli 10-6 = 0, = 1 Millionstel µ = Mikro 10-9 = 0, = 1 Milliardstel n = Nano sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

39 Einsatz mit A Gefahrstoffen Seite 37 a) Gefahrengruppen Gefahrengruppe IA: Bereiche mit offenen oder umschlossenen radioaktiven Stoffen, deren Gesamtaktivität das 10 4 fache der Freigrenze nach StrlSchV nicht übersteigt Bereiche mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, deren Gesamtaktivität das 10 7 fache der Freigrenze nicht übersteigt, sofern ihre zulässige thermische und mechanische Beanspruchbarkeit der Temperaturklasse 6 und Schlagklasse 6 genügt. Bereiche mit radioaktiven Stoffen in für diese zugelassenen Typ B- oder Typ C- Behältern, deren Gesamtaktivität das 10 7 fache der Freigrenze nicht übersteigt Gefahrengruppe IIA: Bereiche mit radioaktiven Stoffen, deren Gesamtaktivität größer als das 10 4 fache und nicht größer als das 10 7 fache der Freigrenze ist, soweit sie nicht der Gefahrengruppe IA zugeordnet werden können. Gefahrengruppe IIIA: Gefahrstoffe, die nur mit Sonderausrüstung und einer Fachberatung beherrschbar sind. Bereiche mit radioaktiven Stoffen, deren Gesamtaktivität das 10 7 fache der Freigrenze übersteigt, soweit sie nicht der Gefahrengruppe IA oder IIA gemäß den Sonderregelungen nach zugeordnet werden können. Bereiche, in denen der Umgang, die Aufbewahrung und Verarbeitung von Kernbrennstoffen nach 6 und 9 des Atomgesetzes sowie für die Genehmigung von Anlagen nach 7 des Atomgesetzes vorliegt Bereiche, deren Eigenart im Einsatzfall die Anwesenheit einer fachkundigen Person erforderlich macht. sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

40 Einsatz mit A Gefahrstoffen Seite 38 b) besondere Bedingungen im Einsatz Fachberatung Ist der Einsatzort aufgrund von Tätigkeiten nach 6,7 und 9 Atomgesetz in die Gefahren- Gruppe IIIA eingeteilt, so ist als fachkundige Person nur der zuständige Strahlenschutzbeauftragte zulässig. Für alle anderen Einsatzstellen der Gefahrengruppe IIIA können andere fachkundige Personen zur Beratung herangezogen werden, wenn sie die während des Einsatzes entstehende Strahlengefährdung und die entsprechenden Schutzmaßnahmen beurteilen können. Solche Personen können sein: Ermächtigte Ärzte nach 64 der StrlSchV Fachkunde Vertreter der zuständigen Behörden Sonstige fachkundige Personen für den Strahlenschutz Atemschutz Ab Gefahrenbereich IIA sind im Gefahrenbereich grundsätzlich Isoliergeräte zu tragen. Körperschutz Für den Einsatz sind insbesondere geeignet: Gefahrengruppe IIA für den Ersteinsatz mindestens Körperschutz Form 1 Gefahrengruppe IIIA Körperschutz Form 2 oder 3 Bei leichtflüchtigen Radionukliden, bei denen eine Inkorporation über die Haut möglich ist, muss grundsätzlich Körperschutz Form 3 getragen werden. Personendosimeter Es wird bei jedem Einsatz mit A-Gefahrstoffen als Ergänzung zur persönlichen Sonderausrüstung getragen. Näheres siehe Nachweisgeräte. Dosiswarngerät Es wird bei jedem Einsatz mit A-Gefahrstoffen als Ergänzung zur persönlichen Sonderausrüstung getragen. Näheres siehe Nachweisgeräte. sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

41 Einsatz mit A Gefahrstoffen Seite 39 c) Erkundung und Beurteilung Die Lagefeststellung wird maßgeblich von Art und Menge der radioaktiven Stoffe bestimmt. Insbesondere ist folgendes zu klären: Welche Dosisleistung? Welches Radionuklid? Welche Strahlung? Form des Radionuklids? Wurde Umhüllung umschlossener radioaktiver Stoffe zerstört? Sind radioaktive Stoffe frei geworden? Ist Abschirmung vorhanden? Besteht die Gefahr der Ausbreitung durch Rauch oder Löschwasser? Liegen keine genauen Erkenntnisse vor, sind die zur Erkundung vorgehenden Trupps mit Körperschutz Form 2 auszurüsten. d) Einsatzmaßnahmen Gefahrenbereiche erkunden und absperren, Menschen retten Brandbekämpfung Schadensausbreitung verhindern Ausbreitung radioaktiver Stoffe verhindern durch behelfsmäßige Abschirmung oder Sichern des Stoffes in einen geeigneten Behälter Verhindern, dass radioaktive Stoffe durch Einsatzmaßnahmen verbreitet werden (Türen zu Kontrollbereichen schließen, sparsamer Löschmitteleinsatz, kein Entlüften verrauchter bereiche in die Atmosphäre) e) Gefahrenbereich Der Gefahrenbereich ist durch Messung mit Nachweisgeräten so zu legen, dass die Gamma- Dosisleistung an der Grenze des Gefahrenbereiches einen Messwert von 25 µsv/h nicht überschreitet. Der Einsatz von Dosisleistungswarngeräten ist hierfür besonders geeignet. Die Dosisleistung ist während des Einsatzes laufend zu überprüfen. Die Möglichkeit einer Kontamination durch luftgetragene radioaktive Stoffe ist zu berücksichtigen. Diese können mit Dosisleistungswarngeräten nicht nachgewiesen werden. sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

42 Einsatz mit A Gefahrstoffen Seite 40 f) Grundsätze Abstand halten (Einsatz von Ferngreifern, Schaufeln, Teleskopsonden) Aufenthaltsdauer begrenzen (je kürzer desto geringer die aufgenommene Dosis) Abschirmung nutzen (Wände, Erdwälle, Vorsicht vor Lücken in der Abschirmung) Abschalten (Röntgengeräte und Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung) g) Strahlenschutzüberwachung Beginnt unmittelbar nach dem Ausrüsten der Trupps Dient zum Schutz der Einsatzkräfte Es wird die Strahlenexposition erfasst Hierzu wird die Nullrate außerhalb des Gefahrenbereiches festgelegt h) Überwachung der Dosisleistung Die Dosisleistung wird ab dem Vorgehen des ersten Trupps gemessen und ständig überwacht. Jeder einzelne im Gefahrenbereich eingesetzte Trupp hat die Dosisleistung an seinem Aufenthaltsort zu messen und bei Veränderungen dem Einsatzleiter zu melden. Die Messung der Dosisleistung ermöglicht: Eine Abschätzung der zu erwartenden Dosis Eine Festlegung von Zeitbeschränkungen für den Einsatz der Trupps Eine Festlegung von Mindestabständen zur Strahlenquelle Die Wahl eines Angriffsweges mit der geringsten Dosisleistung i) Personendosis Die Personendosis wird nach dem Einsatz unverzüglich durch die Auswertung der Personendosimeter festgestellt und es ist ein Nachweis zu führen. Das Erreichen des einsatzbezogenen, festgelegten Dosisrichtwertes wird durch Dosiswarngeräte angezeigt. sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

43 Einsatz mit A Gefahrstoffen Seite 41 j) Menschenleben in Gefahr Bei Rettung von Menschenleben kann zunächst ohne vollständige Sonderausrüstung vorgegangen werden. Ausnahmen: Bei Einsätzen zur Menschenrettung in den Gefahrengruppen IIA und IIIA sind die Einsatzkräfte mindestens mit Isoliergeräten, Körperschutz Form 1, amtlichem Dosimeter und Dosiswarngerät zu schützen. Bei Transportunfällen sind zur Menschenrettung mindestens Isoliergeräte zu tragen. Bereiche der Gefahrengruppe IIIA, in denen mit Kernbrennstoffen umgegangen wird, dürfen nicht, auch nicht zur Menschenrettung, ohne Anwesenheit eines zuständigen Strahlenschutzbeauftragten betreten werden. k) Lokalisierung und Sicherung von Strahlenquellen Zur Suche von Strahlenquellen wird wie folgt vorgegangen: Koordiniertes Absuchen mittels Dosisleistungsmesser Einsatz von Teleskopsonden mit akustischer Anzeige Einsatz von Kontaminationsnachweisgeräten mit akustischer Anzeige Zur Sicherung von Strahlenquellen wird wie folgt vorgegangen: Radioaktives Material oder Strahlenquellen sind zu sichern Durchdringende Strahlen sind abzuschirmen Die Verbreitung Offener oder frei gewordener Radionuklide ist zu vermeiden Radionuklide in verschweißbaren Folienbeuteln oder Kunststoffgebinden sichern Kontaminierte Flächen mit Folien oder Planen abdecken Kontaminierte Flächen mit Sprühlack fixieren sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

44 Einsatz mit B-Gefahrstoffen Seite 42 Grundsätzliches Die Hauptgefahr durch B-Gefahrstoffe ist die Ansteckungsgefahr. Diese Stoffe können bei Inkorporation oder Berührung der Haut den Tod, schwere Vergiftungen oder gesundheitliche Schäden verursachen. Besonders gefährliche ansteckungsgefährliche Stoffe sind im weitesten Sinne Mikroorganismen (z.b. Bakterien, Viren, Pilze, Parasiten, Zellen) oder Teile davon. Sie können, auch genetisch verändert, als biologische Arbeitsstoffe in der Forschung, Produktion, Transport und Medizin auftreten (Krankenhaus-/ Klinikabfall, Infiziertes Blut, Tierkadaver, Knochen, Stalldünger). Risikogruppen / Gefahrengruppen Die biologischen (Arbeits-)Stoffe sind vier Risikogruppen eingeteilt: Risikogruppe 1 Es ist unwahrscheinlich, dass eine Krankheit bei Mensch verursacht wird. Beispiel: Die meisten überall verteilten Umweltkeime Bereiche mit diesen Stoffen sind die Gefahrengruppe IB eingeordnet Risikogruppe 2 Es kann eine Krankheit beim Menschen hervorgerufen werden Eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich Eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich Beispiel: Erreger der Maul- und Klauenseuche Bereiche mit diesen Stoffen sind in die Gefahrengruppe IIB eingeordnet Risikogruppe 3** Das Infektionsrisiko ist geringer als bei Risikogruppe 3 Bereiche mit diesen Stoffen sind in die Gefahrengruppe IIB eingeordnet Risikogruppe 3 Es kann eine schwere Krankheit beim Menschen hervorgerufen werden Die Gefahr einer Verbreitung kann bestehen Eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich Beispiele: Erreger HIV, Hepatitis B und C, Tollwut, BSE, Tuberkulose Bereiche mit diesen Stoffen sind in die Gefahrengruppe IIIB eingeordnet Risikogruppe 4 Es kann eine schwere Krankheit beim Menschen hervorgerufen werden Die Gefahr einer Verbreitung kann unter Umständen sehr groß sein Eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist nicht möglich Beispiele: Ebolavirus, Lassavirus Bereiche mit diesen Stoffen sind in die Gefahrengruppe IIIB eingeordnet sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

45 Einsatz mit B-Gefahrstoffen Seite 43 Einsatzmaßnahmen Kontaminationsverschleppung in die Umwelt ist zu verhindern Inkorporation ist zu verhindern Liegen keine ausreichenden Kenntnisse über den Stoff vor, so ist der Trupp zur Erkundung mit persönlicher Sonderausrüstung der Form 3 auszurüsten Eine Überprüfung auf Kontamination ist an der Einsatzstelle nicht möglich Personen und Geräte die in Bereichen der Gefahrengruppen IIB oder IIIB eingesetzt werden, gelten als kontaminationsverdächtig bis sie desinfiziert wurden oder eine fachkundige Person eine Kontamination mit Sicherheit ausschließen kann Tritt außerhalb dieser Bereiche Löschwasser auf, so ist entsprechend der Ausbreitung der Gefahrenbereich zu erweitern Türen und Fenster dürfen nur geöffnet werden, wenn dies für den Einsatz unbedingt erforderlich ist und eine Rücksprache mit einer fachkundigen Person erfolgte Um die Ausbreitung eines Brandes, des Rauches und des Gefahrstoffes so gering wie möglich zu halten, sind Türen und Fenster nach Betreten eines Raumes sofort wieder zu schließen Verschlossene Behälter jeder Art und Schränke dürfen nicht geöffnet werden Einsatzstellen, die über ortsfeste Schleusen zugänglich sind, dürfen nur durch diese betreten und verlassen werden Ist die ortfeste Schleuse nicht mehr funktionsfähig, so ist außerhalb des Gefahrenbereiches an der Schleuse der Dekontaminationsplatz einzurichten Schleusen nur nach Rücksprache mit fachkundigen Personen deaktivieren und niemals durch verlegte Schläuche außer Funktion setzen, besser tragbare oder fahrbare Löschgeräte verwenden (z.b. PG50, Kohlendioxidlöscher) Brände sind, soweit möglich, mit Kohlendioxid zu löschen Bei Einsatz von Löschwasser auf sparsame und vorsichtige Verwendung achten In Bereichen ab Gefahrgruppe IIB ist eine Löschwasserrückhaltung erforderlich Aufräumarbeiten dürfen nur in Absprache mit dem Projektleiter, dessen Vertreter, dem Beauftragten für die biologische Sicherheit oder einer anderen fachkundigen Person durchgeführt werden Nach Beendigung des Einsatzes ist die Einsatzstelle und der Gefahrenbereich der zuständigen Behörde (Polizeidirektion, Gesundheitsamt) zu übergeben Rettung von Menschenleben Zur Rettung von Menschenleben kann zunächst ohne persönliche Sonderausrüstung und ohne Beachtung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen vorgegangen werden. Bei Menschenrettung in Bereichen der Gefahrengruppe IIIB sind jedoch mindestens Isoliergeräte, persönliche Schutzausrüstung der Form 1 und Infektionsschutzhandschuhe (unter Lederhandschuhen) zu tragen. Bereiche der Gefahrengruppe IIIB, in denen mit Stoffen der Risikogruppe 4 umgegangen wird, dürfen nicht, auch nicht zur Menschenrettung, ohne Erlaubnis einer fachkundigen Person betreten werden. sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

46 Einsatz mit B-Gefahrstoffen Seite 44 Desinfektionsmittel Alkoholisches Händedesinfektionsmittel: Zur Händedesinfektion z.b. Skinman Soft der Fa. Henkel oder Sterilium Viroguard der Fa Bode Alkoholisches Flächendesinfektionsmittel: für kleine Flächen oder Anzugdekontamination z.b. Incidin Liquid, Bacillol plus, Desomed Rapid Alkoholische Desinfektionsmittel haben eine sehr schnelle Einwirkzeit, was für Einsatzkräfte eine gewisse psychologische Sicherheit darstellt. Sie sind jedoch nicht geeignet bei Verdacht auf sporenbildende Bakterien. Peressigsäure oder sauerstoffaktives Flächendesinfektionsmittel Zur Desinfizierung in Innen- und Außenbereichen Zur Haut- und großflächigen Desinfektion bzw. Dekontamination Auch geeignet bei Verdacht auf Milzbrandsporen z.b. Dismozon der Fa. Bode (Flächendesinfektionsmittel) z.b. Wofasteril der Fa. Kesla Pharma Wolfen (Peressigsäure) Formaldehydhaltiges Flächendesinfektionsmittel Zur Desinfizierung in Innen- und Außenbereichen Zur Haut- und großflächigen Desinfektion bzw. Dekontamination z.b. Desomed A 2000 der Fa. Dr. Trippen o. Bacillocid der Fa. Bode Achtung! Bei allen Desinfektionsmitteln Einwirkzeiten beachten. Es sind Desinfektionsmittel als Flüssigkeit, Gelkonzentrat, Granulat oder Pulver in Beuteln zu verwenden, da so eine sichere Dosierung gewährleistet werden kann. Hierzu ist immer der ganze Beutelinhalt zu entnehmen. Bei Beuteln mit flüssigem oder gelartigem Inhalt ist der Beutel in der vorbreiteten Wassermenge auszuwaschen. Beim Ansetzen einer Desinfektionslösung müssen Schutzhandschuhe und Schutzbrille getragen werden. Zu desinfizierende Gegenstände sind vollständig mit Lösung zu bedecken. Wird ein Gegenstand nur besprüht, so ist eine Scheuer- bzw. Wischdesinfektion mit einem getränktem Tuch durchzuführen. Verschmutzte, durch Löschwasser verwässerte oder trübe Desinfektionslösung ist sofort auszutauschen. Es ist zu überprüfen, ob die Lösung mit dem vorhandenen Desinfektionsmittel frisch vor Ort angesetzt werden muss, oder ob sie vorab angesetzt und gelagert werden kann. sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

47 Einsatz mit B-Gefahrstoffen Seite 45 Umgang mit Tieren Tiere sind in jedem Fall nur nach Rücksprache mit einer fachkundigen Person aus Tierhaltungsräumen zu retten. Fachkundige Person Fachkundige Personen, die im Einsatz zur Beratung hinzugezogen werden können, können sein: Projektleiter des Betriebes Laborleiter / Betriebsleiter Beauftragte für die biologische Sicherheit Sicherheitsbeauftragte Ermächtigte Ärzte Gefahrgutbeauftragte Sonstige besonders ausgebildete Personen Biologische Kampfstoffe Anthrax als B-Kampfstoff Klassiker unter den als Biowaffen gehandelten Krankheitserregern. Erreger: Bacillus anthracis (Milzbranderreger) Ist eine akute Infektionskrankheit Das Bakterium bildet Toxine Übertragung durch Kontakt mit infizierten Tieren oder deren Produkten Drei Formen sind bekannt: Lungen-Milzbrand, Haut-Milzbrand, Gastrointestinal- Milzbrand (Magen-Darm-Trakt) Lungen-Milzbrand Erfolgt als Krankheit bei absichtlicher Freisetzung von Anthrax als Aerosol Krankheitsbeginn mit Müdigkeit und Fieber, kurze Verbesserung des Zustandes Danach akute Lungenprobleme, die zur Lähmung der Atemwege und zum Tod führen (innerhalb von 2-3 Tagen nach Infektion Die Letalität (Todesrate) liegt ohne ärztliche Behandlung bei über 90% Haut-Milzbrand Infektion erfolgt durch Eindringen bei Schnittwunden oder kleinen Hautöffnungen bei Kontakt mit kontaminierter Wolle, Leder oder infizierten Tieren Bildung von Pusteln wie bei Insektenstichen Pusteln entwickeln sich innerhalb von 2 Tagen zu Blasen mit 2-3cm Durchmesser Ohne Therapie verläuft die Infektion zu 20% tödlich sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

48 Einsatz mit B-Gefahrstoffen Seite 46 Biologische Kampfstoffe Gastrointestinal-Milzbrand Infektion erfolgt über Konsum von kontaminiertem Fleisch Entzündung des Verdauungssystems Übelkeit, Erbrechen, Fieber, Bauchkrämpfe, Erbrechen von Blut und Durchfall Die Streberate liegt ohne Behandlung bei 25 60% Verhaltensregeln beim Verdacht auf Milzbrandfreisetzung durch Postsendungen Vorgehen bei einem geschlossenen Behältnis (Briefumschläge, Päckchen) Anlegen von doppelten Einweghandschuhen Anlegen einer Schütze oder persönlicher Sonderausrüstung Form 2 Gegenstand in einen reißfesten Plastikbeutel (Frischhaltebeutel, Müllbeutel,...) verbringen Äußere Handschuhe ausziehen und ebenfalls in dem Plastikbeutel entsorgen Den Plastikbeutel in eine geeignete, stoßfeste Umverpackung legen (UN- Gefahrgutverpackung für die Klasse 6.2 ADR bzw. Risikogruppe 3) Umverpackung beschriften mit Angaben zum Fundort, Datum und Uhrzeit Entsorgung des zweiten Handschuhpaares und der Schürze bzw. persönlichen Sonderausrüstung Form 2 in einen Plastiksack. Sie werden solange asserviert, bis die Labordiagnostik abgeschlossen wurde. Bestätigt die Diagnostik das Vorhandensein von Milzbrandbakterien oder sporen oder anderen gefährlichen Erregern, so ist die Schutzausrüstung zu verbrennen Vorgehen bei einem geöffnetem Behältnis, in dem sich Papier o.a. befindet Vorgehensweise wie bei geschlossenen Behältnissen mit der Ausnahme, dass zusätzlich Filtergeräte eingesetzt werden Vorgehen bei einem geöffnetem Behältnis, in dem sich Pulver oder eine Flüssigkeit befindet, oder wenn das Entweichen eines Gases wahrgenommen wird Anlegen der persönlichen Sonderausrüstung mind. Form 2 Weitere Vorgehensweise wie bei geschlossenen Behältnissen Zur Flächendesinfektion der Fläche, auf der sich das Material befunden hat, wird eine 10% Formaldehydlösung verwendet Persönliche Sonderausrüstung und Filtergerät werden entsorgt sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

49 Einsatz mit C Gefahrstoffen Seite 47 C-Gefahrstoffe können sehr unterschiedliche gefährliche Eigenschaften besitzen, die bei einigen Stoffen auch in Kombination anzutreffen sind. Es hängt für die Gefährdung von Menschen, Tieren, Umwelt und Sachwerten eine Vielzahl von Faktoren ab, wie z.b.: Art, Aggregatzustand und Menge des Gefahrstoffes Sicherheitstechnische Kennzahlen des Gefahrstoffes Menge / Konzentration des auftretenden Gefahrstoffes Umgebungstemperatur Ausbreitung der Kontamination Explosionsgefahr Vergiftungsgefahr Brand des Gefahrstoffes oder Umgebungsbrand Um entsprechende Maßnahmen im Einsatz mit C-Gefahrstoffen treffen zu können, wurden diese Stoffe in Beförderungskategorien, Verpackungs-, Gefahren- und Maßnahmengruppen eingeteilt. a) Beförderungskategorien Gefährliche Stoffe werden nach den Vorschriften der ADR/RID/GGVSE in Beförderungskategorien 0-4 eingeordnet. Je höher die Ziffer der Kategorie ist, umso mehr nimmt die Gefährlichkeit ab. b) Verpackungsgruppen Für den Transport werden nach den Vorschriften der ADR/RID/GGVSE gewisse Stoffe aufgrund ihres Gefahrengrades in Verpackungsgruppen eingeteilt: Verpackungsgruppe I: Stoffe mit hoher Gefahr Verpackungsgruppe II: Stoffe mit mittlerer Gefahr Verpackungsgruppe III: Stoffe mit geringer Gefahr. sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

50 Einsatz mit C Gefahrstoffen Seite 48 c) Gefahrengruppen Gefahrengruppe IC: Gefahrstoffe, die im allgemeinen mit Standartmitteln begegnet werden kann. Bereiche mit Haushaltschemikalien bis einschließlich 1000Kg Bereiche mit gefährlichen Gütern nach Beförderungskategorie 3 und 4 oder Verpackungsgruppe III Gefahrengruppe IIC: Gefahrstoffe, die einer zusätzlichen Sonderausrüstung erfordern. Bereiche mit Gefahrstoffen in Mengen über 1000Kg Bereiche mit gefährlichen Gütern nach Beförderungskategorie 2 oder Verpackungsgruppe II Bereiche mit Industriechemikalien in laborüblichen Mengen Lager mit größeren Mengen handelsüblicher Produkte, die im Brandfall C-Gefahrstoffe freisetzen können Schwimmbäder mit Chloranlage Kühlanlagen mit Ammoniak Lager mit Mischlagerung verschiedener gefährlicher Stoffe Gefahrengruppe IIIC: Gefahrstoffe, die nur mit Sonderausrüstung und einer Fachberatung beherrschbar sind. Bereiche mit sehr großen Mengen gefährlicher Chemikalien Bereiche, in denen Sprengstoffe erzeugt, gelagert oder eingesetzt werden Bereiche mit gefährlichen Gütern nach Beförderungskategorie 0 und 1 oder Verpackungsgruppe I Militärische Anlage mit Munition und / oder Kampfstoffen Sonstige Bereiche, bei denen im Einsatzfall eine fachkundige Person erforderlich ist Bei Transportunfällen wird grundsätzlich nach der Gefahrengruppe IIC vorgegangen. Es kann jedoch aufgrund erheblicher Gefahren durch in großen Mengen transportierte Gefahrstoffe notwendig sein, wie bei der Gefahrengruppe IIIC vorzugehen. sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

51 Einsatz mit C Gefahrstoffen Seite 49 d) Lagefeststellung Im Rahmen der Lagefeststellung sind insbesondere folgende Faktoren zu bewerten: Gefahr für Menschenleben / Rettung Menge des freigewordenen Gefahrstoffes / Freisetzungsrate Chemische / physikalische Eigenschaften des Stoffes Gefährliche Eigenschaften des Stoffes Beständigkeit der Sonderausrüstung gegen diesen Stoff Sicherheitstechnische Kennzahlen des Stoffes Explosionsgefahr e) Rettung und Gefahrenabwehr / Maßnahmengruppen Zur Rettung von Menschenleben können nach Entscheidung des Einsatzleiters erste Maßnahmen ohne die vorgegeben Schutzmassnahmen nach FwDV 500 durchgeführt werden. Abweichungen von der persönlichen Sonderausrüstung sind möglich. Bei Einsätzen zur Menschenrettung in den Gefahrengruppen IIC und IIIC sind jedoch mindestens Isoliergeräte und Körperschutz Form 1 zu tragen. Militärischen Anlagen mit Munition oder chemischen Kampfstoffen dürfen nie auch nicht zur Rettung von Menschenleben ohne Anwesenheit eines zuständigen und fachkundigen Militärangehörigen betreten werden. Sind durch die Lagefeststellung insbesondere die Eigenschaften des Gefahrstoffes bekannt, kann eine Zuordnung zu Maßnahmengruppen vorgenommen und somit spezielle Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durchgeführt werden. C-Gefahrstoffe sind in folgende Maßnahmengruppen eingeordnet: MG 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff MG 2: Gasförmige Stoffe MG 3: Entzündbare flüssige Stoffe MG 4: Sonstige entzündbare Stoffe MG 5: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe MG 6: Giftige Stoffe MG 8: Ätzende Stoffe MG 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

52 Einsatz mit C Gefahrstoffen Seite 50 Explosive Stoffe: Feste oder flüssige Stoffe (oder Stoffgemische), die durch chemische Reaktion Gase von solcher Temperatur, solchem Druck und mit hoher Geschwindigkeit entwickeln können, dass hierdurch in der Umgebung Zerstörungen eintreten können. Pyrotechnische Sätze: Stoffe oder Stoffgemische, mit denen eine Wirkung von Wärme, Licht, Schall, Gas, Nebel oder Rauch oder einer Kombination dieser Wirkungen als Folge nichtdetonativer, selbstunterhaltender, exothermer, chemischer Reaktion erzielt werden soll. Gegenstände mit Explosionsstoffen: Gegenstände, die einen oder mehrere explosive Stoffe und/oder pyrotechnische Sätze enthalten. Stoffe und Gegenstände, die weder unter Explosive Stoffe/ Pyrotechnische Sätze noch Gegenstände mit Explosionsstoffen genannt und die hergestellt worden sind, um eine praktische Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorzurufen. sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

53 Einsatz mit C Gefahrstoffen Seite 51 UNTERKLASSEN Unterklasse 1.1: Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind. Beispiele: Sprengkapseln (1.1B), Zünder (1.1B), flüssiger oder fester Treibstoff (1.1C), Manöverpatronen für Waffen (1.1C), Schwarzpulver (1.1D), Trinitrotoluol TNT (1.1D), Sprengstoffe und Zubehör (1.1D) usw. (Die Klammerwerte geben den Klassifizierungscode an). Unterklasse 1.2: Stoffe und Gegenstände, die eine Sprengwirkung haben, aber nicht massenexplosionsfähig sind. Beispiele: Raketenmotoren (1.2C), Granaten mit Sprengladung (1.2D), Raketen mit Sprengladung (1.2E), Geschosse mit Sprengladung (1.2F), Übungsgranaten (1.2G), Brand-/Nebelmunition (1.2H), Raketenmotoren mit Flüssigtreibstoff (1.2J). (Die Klammerwerte geben den Klassifizierungscode an). Unterklasse 1.3: Stoffe und Gegenstände, die feuergefährlich sind und die entweder eine geringe Gefahr - durch Luftstoß oder geringe Gefahr durch Splitter, Spreng- oder Wurfstücke oder durch beides, aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind. Sie erzeugen eine beträchtliche Strahlungswärme. Beispiele: Treibladungspulver (1.3C), Blitzlichtpulver (1.3G), Seenot-Signalkörper (1.3G), Brandmunition (1.3H), Raketentriebwerke (1.3L). (Die Klammerwerte geben den Klassifizierungscode an). Unterklasse 1.4: Stoffe und Gegenstände, die keine erhebliche Gefahr darstellen: Beispiele: Sprengkapseln(1.4B), Erdölbohrloch-Kartuschen (1.4C), Signalkörper (1.4G),Sprengniete (1.4S). sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

54 Einsatz mit C Gefahrstoffen Seite 52 Unterklasse 1.5: Sehr unempfindliche Stoffe mit einer Massenexplosionsfähigkeit. Bei Außenbrandversuchen dürfen sie nicht explodieren. 3 Stoffe: Sprengstoffe Typ 13; Sprengstoffe Typ E; sehr unempfindliche explodierende Stoffe (alle 1.5D) (Der Klammerwert gibt den Klassifizierungscode an). Unterklasse 1.6: Extrem unempfindliche Gegenstände, die nicht massenexplosionsfähig sind. Keine einzelnen Beispiele: Gegenstände mit Explosionsstoff, extrem unempfindlich (1.6N) (Der Klammerwert gibt den Klassifizierungscode an) Je kleiner die Zahl auf dem Gefahrzettel 1, desto gefährlicher. In die Klasse 1 werden Explosivstoffe wie z.b. Munitions- und Feuerwerkskörper eingeordnet. Munitions- und Feuerwerkskörper zeichnen sich dadurch aus, dass die gesamte Ladung fast gleichzeitig explodieren kann (sog. Massenexplosionsgefahr). Die chemische Umsetzung (Explosion) kann durch mechanische Beanspruchung (Reibung, Schlag) oder durch thermische Einwirkung (Feuer, Flamme) verursacht werden. Bei der Explosion entstehen in kürzester Zeit hochgespannte Gase, die eine plötzliche Druckwirkung erzeugen. Behältnisse, die mit Explosivstoffen beladen sind: Hierzu zählen Behältnisse mit Patronen für Handfeuerwaffen, Zündschnüre ohne Zünder sowie sprengfähige oder nicht sprengfähige Zünder. Bei diesen Stoffen besteht keine Massenexplosionsgefahr. Somit geht von der Explosion eine geringere Druckwirkung aus. Durch Sprengstücke kann jedoch die Umgebung gefährdet werden. Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter Hierzu zahlen u.a. Zündhölzer, Zündgarn, Zündkörper aber auch pyrotechnische Gegenstände wie Kanonenschläge, Raketen, Knallkörper und bengalische Feuer. Gegenstände und Stoffe zur Schädlingsbekämpfung können ebenfalls hier eingeordnet werden. Eine Explosionsgefahr besteht grundsätzlich nicht oder nur in geringem Umfang. Dafür besteht Brandgefahr. sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

55 Einsatz mit C Gefahrstoffen Seite 53 sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

56 Einsatz mit C Gefahrstoffen Seite 54 Kennzeichnung von Gasflaschen sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

57 Einsatz mit C Gefahrstoffen Seite 55 Klasse 2: Verdichtete, verflüssigte, unter Druck gelöste Gase Klasse 2.1 Entzündbare Gase Klasse 2.2 Nicht entzündbare Gase Klasse 2.3 Giftige Gase Verflüssigte Gase Unter Druck und bei Raumtemperatur verflüssigte Gase werden allgemein als verflüssigte Gase bezeichnet. Es werden jedoch hierbei zwei Arten verflüssigter Gase unterschieden: - verflüssigte Gase mit einer kritischen Temperatur*) gleich oder höher als 70 C - verflüssigte Gase mit einer kritischen Temperatur*) gleich oder höher als 10 C, jedoch unter 70 C. Bei verflüssigten Gasen mit einer kritischen Temperatur gleich oder über 10 C (jedoch unter 70 C), besteht eine große Gefahr, da schon allein durch natürliche Erwärmung ein Überschreiten der kritischen Temperatur eintreten kann. Verflüssigte Gase mit einer kritischen Temperatur gleich oder höher als 70 C verlieren in unseren Breiten auch bei sehr hoher Umgebungstemperatur nicht ihre flüssige Phase, da eine natürliche Erwärmung ausgeschlossen werden kann. Bei Überschreiten der kritischen Temperatur kommt es zum Abnehmen der flüssigen Phase und zum Übergang in die Gasphase. Verdichtete Gase Verdichtete Gase können bei Raumtemperatur nicht gelöst werden, da die kritische Temperatur unter 10 C liegt. Bei diesen Gasen spricht man auch von tief-gekühlten Gasen (Gefahrnummer 22). Aufgrund der sehr niedrigen kritischen Temperatur muss die Verpackung von tiefgekühlten Gasen wärmeisoliert sein. Unter Druck gelöste Gase Die Gase, die in einem Lösungsmittel unter Druck gelöst sind, werden als unter Druck gelöste Gase bezeichnet. *) Unter»Kritische Temperatur«versteht man die höchste Temperatur eines Stoffes, oberhalb der ein Gas gasförmig und unterhalb der das Gas flüssig vorkommt, wenn auch kein bestimmter Mindestdruck erreicht wird. sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

58 Einsatz mit C Gefahrstoffen Seite 56 KLASSE 3 - Entzündbare flüssige Stoffe Entzündbare flüssige Stoffe wie z.b. Benzin, Heizöl und Azeton sind in die Klasse 3 eingeordnet. Dabei handelt es sich um Flüssigkeiten, Gemische von Flüssigkeiten sowie Flüssigkeiten, die suspendierte oder gelöste Stoffe enthalten, aus denen sich brennbare Dämpfe entwickeln können. Das Ausschwemmen fester Partikel in einem Lösungsmittel wird als suspendieren bezeichnet. Als Lösungsmittel wird meist Wasser verwendet. Für Grund- und Oberflächenwasser stellen ausgelaufene Stoffe dieser Klasse eine Umweltgefährdung dar. Diese Flüssigkeiten bilden unter Berücksichtigung der Umgebungstemperatur und des Flammpunktes brennbare Gase/Dämpfe. Durch Flug- und Schlagfunken sowie durch Wärmeeinwirkung sind diese Dämpfe entzündbar. sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

59 Einsatz mit C Gefahrstoffen Seite 57 Im folgenden werden einige der wichtigsten Begriffe im Zusammenhang mit entzündbaren flüssigen Stoffen definiert Zündtemperatur Bei dieser Temperatur entzündet sich bzw. brennt eine entzündbare -Flüssigkeit bei Berührung mit Luft oder einer heißen Quelle. Verbrennungstemperatur Dabei handelt es sich um die bei einer Verbrennung freiwerdende Wärmetemperatur. Brennpunkt Bei dieser Temperatur brennt ein Stoff nach der Entflammung weiter. Flammpunkt Dabei handelt es sich um die Temperatur, bei der die verdampfenden Bestandteile bei Annäherung an eine offene Zündquelle (z.b. Feuer) zum ersten Mal kurz aufflammen und dann wieder erlöschen. sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

60 Einsatz mit C Gefahrstoffen Seite 58 Klasse Entzündbare feste Stoffe Klasse Selbstentzündliche Stoffe Klasse Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

61 Einsatz mit C Gefahrstoffen Seite 59 Klasse Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe Die Stoffe dieser Klasse sind selbst nicht brennbar. Sie besitzen jedoch die Eigenschaft, bei Abgabe von Sauerstoff die Entzündung anderer Stoffe zu erleichtern bzw. zu deren Verbrennung beizutragen. Kommen einige dieser Stoffe mit Wasser, Feuchtigkeit oder Säuren in Berührung, so entwickeln sie giftige Gase oder reagieren mit Wasser sehr heftig. Die freiwerdenden Gase können zur Selbstentzündung neigen, da sie mit der ebenfalls freiwerdenden Wärme reagieren. sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

62 Einsatz mit C Gefahrstoffen Seite 60 Klasse Organische Peroxide Im Gegensatz zu den Stoffen der Klasse 5.1 sind die meisten Stoffe der Klasse 5.2 selbst brennbar (Gefahrnummer 539). Die Stoffe der Klasse 5.2 können sowohl in fester als auch flüssiger Form mit anderen Stoffen gefährlich reagieren. Sie können zu explosionsartiger Zersetzung neigen. Außerdem wirken organische Peroxide als entzündende (oxidierende) Stoffe. Die meisten Stoffe der Klasse 5.2 sind gegen Energiezufuhr wie Erwärmung, Reibung, Druck und Stoß empfindlich und haben eine hohe Verbrennungsgeschwindigkeit. Verschieden stark ausgeprägt ist die Wirkung von organischen Peroxiden auf die Schleimhäute und die Haut. Alle organische Peroxide, auch in kleinsten Mengen und starker Verdünnung lösen entzündliche und tiefgreifende ätzende Wirkungen aus. Zu schwersten Hornhautschäden hin bis zum Verlust des Augenlichtes führt die Berührung organischer Peroxide mit den Augen. Starke Reizerscheinungen an den Atemwegen sind die Folge des Einatmens der Dämpfe von Stoffen der Klasse 5.2. Relativ gering ist die Resorptionsgefahr für die Haut und die Schleimhäute. sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

63 Einsatz mit C Gefahrstoffen Seite 61 Klasse Giftige Stoffe Werden giftige Stoffe inkorporiert, so verursachen sie in der Regel schwere bis schwerste gesundheitliche Schäden, die bis zum Tod führen können. Werden giftige, feste Stoffe durch Wärmeeinwirkung zersetzt, durch chemische Reaktionen verändert oder in ein Brandgeschehen einbezogen, so können sich giftige Gase entwickeln. Die sich entwickelnden Gase können geruchlos sein und die Geruchsnerven betäuben. Zu beachten ist ebenfalls, dass einige giftige Stoffe im Anfangsstadium keine Vergiftungserscheinungen hervorrufen. Klasse Ekelerregende oder ansteckungsgefährliche Stoffe Bei Stoffen der Klasse 6.2 handelt es sich z.b. um menschliches Gewebe, Tierkadaver, Latrinenstoffe. All diese Stoffe können krankheitserregende Mikroorganismen wie z.b. Bakterien und Vieren enthalten. sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

64 Einsatz mit C Gefahrstoffen Seite 62 KLASSE 8 - Ätzende Stoffe In dieser Klasse werden ätzende Stoffe wie z.b. Schwefelsäure, Salpetersäure, Natronlauge, oder Essigsäure eingeordnet. Säuren und Laugen (auch: Basen) sind wässrige Flüssigkeiten, die je nach Stärke ihrer Eigenschaft bestimmte Oberflächen, auch die menschliche Haut reizen und zerstören. Die Stärke einer Säure oder Lauge wird als ph-wert angegeben. Er umfasst einen Bereich von 0 bis 14. Flüssigkeiten mit einem ph-wert von 0-7 sind Säuren. Flüssigkeiten mit einem ph-wert von 7-14 sind Laugen. Flüssigkeiten mit einem ph-wert von 7 sind neutral (keine Säure oder Lauge) sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

65 Einsatz mit C Gefahrstoffen Seite 63 KLASSE 9 - Verschiedene gefährliche Stoffe In dieser Klasse wurden solche Stoffe zusammengefasst, die gefährlich einzustufende Eigenschaften besitzen, aber keiner der anderen Klassen 1-8 zugeordnet werden können. Die Klasse 9 kann daher auch als Anfangsklasse bezeichnet werden. sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

66 Dekontamination Seite 64 Allgemeines Die Dekontamination durch die Feuerwehr ist die Grobreinigung von Einsatzkräften einschließlich ihrer Schutzkleidung, von anderen Personen sowie von Geräten. Man versteht darunter die Reduzierung der Kontamination. Die eigentliche Dekontamination obliegt den Fachbehörden. Bei allen Dekontaminationsmaßnahmen ist darauf zu achten, dass es nie zu einer Kontaminationsverschleppung kommt. Stufenkonzept Dekon-Stufe 1 (Not-Dekon): Notdekontamination von Personen Sie ist ab dem Einsatz des ersten Trupps sicherzustellen Dekon-Stufe II: Standard-Dekontamination Ist bei jedem Einsatz unter persönlicher Sonderausrüstung sicherzustellen Dekon-Stufe III: Erweiterte Dekontamination Ist anzuwenden bei Dekontamination von größerer Anzahl von Personen Ist anzuwenden bei starker oder schwer löslicher Verschmutzung Dekon-Platz Ist bei jedem ABC-Einsatz der Gefahrgruppen II und III einzurichten Hat grundsätzlich spätestens 15 Minuten nach dem ersten Anlegen einer persönlichen Sonderausrüstung betriebsbereit zu sein Sollte an der windzugewandten Seite außerhalb des Gefahrenbereiches liegen Auf gute Versorgungsmöglichkeit mit Strom und Wasser ist zu achten Ist in einen Schwarzbereich und einen Weißbereich zu unterteilen Grenzen, Zugangswege und Trennlinien sind deutlich zu markieren Aus dem Einsatz kommende Einsatzkräfte und ihr Gerät werden auf Kontamination überprüft, grob dekontaminiert und die gesamte kontaminierte Schutzausrüstung abgelegt Erst dann dürfen Einsatzkräfte den Schwarzbereich verlassen sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

67 Dekontamination Seite 65 Dekontamination von Personen Kontaminierte Personen sind, soweit möglich, noch vor Ort zu dekontaminieren Lebensrettende Sofortmaßnahmen gehen vor Dekontamination Personen sind auf Kontamination zu kontrollieren Bei A-Gefahrstoffen gilt das 3-fache der Nullrate als Kontaminiert Kontaminationsfreiheit darf nur eine Fachbehörde festgestellt werden Kontaminierte Kleidung ist im Schwarzbereich abzulegen Personen nicht mit heißem Wasser dekontaminieren, um ein öffnen der Hautporen zu vermeiden - besser kalt oder lauwarm duschen Dekontamination der Haut nicht durch wischen, sonder abtupfen Kontaminierte Personen sind zu registrieren Kontaminierte Verletzte sind unter Anleitung des Notarztes zu dekontaminieren Würde eine Kontaminationsverschleppung eine erhebliche Schadensausweitung hervorrufen (z.b. bei Kampstoffen), ist eine Dekontamination an der Einsatzstelle erforderlich Rettungsdienst und Notarzt sind bereits bei einem Verdacht einer Kontamination hierüber zu informieren (Stoff, kontaminierte Fläche, Dauer der Einwirkung, bisherige Dekon-Maßnahmen) Bei einer Einlieferung kontaminierter Verletzter ins Krankenhaus ist dafür zu sorgen, dass Notarzt und / oder Rettungsdienst die Informationen weitergeben Nach Möglichkeit das Krankenhaus vorab über die Aufnahme eines kontaminierten Patienten informieren Für jede im Gefahrenbereich eingesetzte Einsatzkraft ist am Dekon-Platz ein ABEK2-P3 Filter bereitzustellen Dekontamination von Geräten Einsatzgeräte sollten an der Einsatzstelle dekontaminiert werden um die Transportfähigkeit herzustellen Durch frühzeitige Dekontamination ist eine Schädigung der Geräte zu verhindern Kontaminierte Geräte sind vor Ort geeignet zu verpacken Dekontaminierte Geräte dürfen nicht im Mannschaftsraum eines Fahrzeuges transportiert werden Das weitere Vorgehen ist mit der zuständigen Behörde abzustimmen Fremde Geräte werden nur zur unmittelbaren Gefahrenabwehr sichergestellt und verbleiben im Gefahrenbereich Die Entsorgung fremder Geräte ist durch die zuständige Behörde sicherzustellen Mit B-Gefahrstoffen kontaminierte Kleidung ist in reißfesten Plastiksäcken zu sichern sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

68 Dekontamination Seite 66 Dekon-Personal Mindestschutz ist der Feuerwehrschutzanzug, Gummihandschuhe, Gummistiefel und Filtergerät In Abhängigkeit an den Gefahrstoff ist die Schutzausrüstung durch Gummischürzen, Einwegschutzanzügen oder CSA zu ergänzen Im Anschluß kann eine Dekontamination des Dekon-Personals erforderlich sein Dekon-Matrix nach Anlage 2 der FwDV 500 sleiter Lutz Bösche, Fachbereichsleiter Christoph Neddermeier, stellv. Fachbereichsleiter Gordon Wolter

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