Vor der Durchführung von Einsatztätigkeiten muss an Einsatzstellen im Bereich gefährlicher Stoffe und Güter Sicherheit darüber

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1 Einsatz- und Übungsdienst Schutzmaßnahmen Einsätze im Bereich gefährlicher Stoffe und Güter Vor der Durchführung von Einsatztätigkeiten muss an Einsatzstellen im Bereich gefährlicher Stoffe und Güter Sicherheit darüber bestehen, um welche Gefahrstoffe es sich handelt und welche Gefahren von ihnen ausgehen. Insbesondere bei freigesetzten Gefahrstoffen werden sich Feuerwehren mit fehlenden oder unzureichenden Sonderausrüstungen für den Gefahrstoffeinsatz nur auf erste Maßnahmen zur Menschenrettung und Sicherung der Einsatzstelle beschränken müssen. Bei allen Einsatztätigkeiten gilt es, den Kontakt mit Gefahrstoffen zu minimieren. C 24

2 Unfallbeispiele: Mehrere Feuerwehrangehörige, die sich zu dicht am Unfallfahrzeug aufhielten, klagten über Atembeschwerden. Die unter Atemschutz eingesetzten Kräfte zogen sich Hautverätzungen an den ungeschützten Körperstellen zu. Gefahren: Im Gefahrenbereich gefährlicher Stoffe sich vergiften, sich verätzen, sich verbrennen, sich anstecken, z.b. durch: Berühren, Einatmen oder Verschlucken von giftigen, gesundheitsschädlichen, ätzenden oder ansteckungsgefährlichen Stoffen. Brand entzündbarer Stoffe, selbstentzündlicher oder entzündend wirkender Stoffe. Explosion von Stäuben oder Gasen, wenn diese mit Luft vermischt werden, Sprengstoffen, Munition. Schutzziel: Im Feuerwehrdienst dürfen nur Maßnahmen getroffen werden, die ein sicheres Tätigwerden der Feuerwehrangehörigen ermöglichen. Gefährdungsermittlung an Einsatzstellen Vor der Entscheidung über Einsatzmaßnahmen müssen Art, Eigenschaft und Menge der beteiligten Gefahrstoffe und die von ihnen ausgehenden Gefahren festgestellt werden. Für die Gefährdungsermittlung steht eine Vielzahl von Informationsmöglichkeiten zur Verfügung, z.b. Unfallmerkblätter, Kennzeichnungen, Messungen, mitgeführte Literatur, Sicherheitsdatenblätter, Produktbeschreibungen, Datenbanken. Einsatztätigkeiten, die über Maßnahmen der Menschenrettung und Einsatzstellensicherung hinausgehen, nur nach Kenntnis der Gefahrenlage durchführen. Zur Beratung an Einsatzstellen möglichst sachkundige Personen oder Stellen hinzuziehen.

3 Schutzmaßnahmen im Bereich freigesetzter Gefahrstoffe Maßnahmen der Menschenrettung und Sicherung der Einsatzstelle unter strenger Abwägung der eigenen Sicherheit durchführen. Gefahrenbereiche zuerst im Umkreis von mindestens 50 m allseitig absperren, sofern stoff- oder schadensbedingt nicht andere Abstände einzuhalten sind. Nicht unbedingt erforderliche Einsatzkräfte aus Gefahrenbereichen fern halten. Bei unzureichender oder nicht vorhandener Sonderausrüstung oder an unübersicht- lichen Einsatzstellen ggf. zusätzliche Kräfte mit entsprechender Sonderausrüstung anfordern. Gefährdungen ständig unter Sammlung zusätzlicher Informationen neu bewerten. Ggf. Orientierungsmessungen zur Überwachung der Luft vornehmen, z.b. durch Prüfröhrchen-Messverfahren. Gefahrenbereiche nur mit spezieller persönlicher Schutzausrüstung betreten, bei freigesetzten Gefahrstoffen in der Regel unter Tragen von Chemikalienschutzanzügen. An Einsatzstellen die Windrichtung beobachten. Aufenthalt an der windzugewandten Seite. 1

4 Zündquellen entfernen bzw. vermeiden. Explosionsgefahren feststellen. Untere und obere Explosionsgrenzen können z.b. mit für den Ex-Bereich zugelassenen Messgeräten überwacht werden. Nach Leckagen weiteres Austreten brennbarer Flüssigkeiten und Gase verhindern, z.b. Absperrventile schließen, Leckagen abdichten. In Ex-Bereichen nur explosionsgeschützte Geräte einsetzen, z.b. ex-geschützte Auffang- und Fördergeräte. Austretende Dämpfe von Flüssigkeiten oder Gase z.b. mit Sprühstrahl oder Luftschaum niederschlagen. Wenn möglich, Maßnahmen der Brandbekämpfung aus sicherer Deckung vornehmen. Ggf. Hitzeschutzkleidung tragen. Sofortiger Rückzug aus Gefahrenbereichen, wenn z.b.: Sicherheitsventile von Druckbehältern stark abblasen, Behältnisse mit Gefahrstoffen sich durch Brandeinwirkung stark verfärben oder verformen. Beim Einsatz in Gebäuden z.b.: keine elektrischen Schalter oder Klingelknöpfe betätigen, elektrische Anlagen von außerhalb des Gefahrenbereichs freischalten und gegen Wiedereinschalten sichern, geschlossene Räume vor dem Zutritt lüften. Besondere Schutzmaßnahmen bei Brand- und Explosionsgefahr gefährlicher Stoffe 2

5 Einsatz unter Chemikalienschutzanzügen Schutzziel: Bei besonderen Gefahren müssen spezielle persönliche Schutzausrüstungen vorhanden sein, die in Art und Anzahl auf diese Gefahren abgestimmt sind. Sicherheitshinweise: Chemikalienschutzanzüge finden in der Regel als Vollschutzanzüge Verwendung, die Geräteträger und Pressluftatmer gas- und flüssigkeitsdicht umschließen. Als Träger von Schutzanzügen nur Personen einsetzen, die die körperliche Eignung als Atemschutzgeräteträger besitzen und im Tragen der Anzüge unterwiesen sind. Beständigkeitslisten der Schutzanzug-Hersteller beachten. Spezielle persönliche Schutzausrüstungen sind insbesondere Chemikalienschutzanzüge zum Schutz vor gefährlichen Stoffen, z.b. Stoffe mit giftiger, ätzender Wirkung. 3

6 Beim Vorgehen und Sichern von Trupps, Bereitstellen von Rettungstrupps und Überwachen der Einsatzdauer die Schutzmaßnahmen wie beim Einsatz unter Atemschutzgeräten durchführen. An übersichtlichen Einsatzstellen und bei nicht freigesetzten Gefahrstoffen kann die Bereitstellung von Rettungstrupps auch ohne Chemikalienschutzanzug erfolgen. Bei Kontamination des Schutzanzuges mit Gefahrstoffen nach dem Einsatz eine Grobreinigung des noch angelegten Anzuges durchführen, z.b. mit Sprühstrahl. Eine mögliche Gefährdung des Trägers beim Ausziehen des Schutzanzuges wird dadurch vermieden. Bei der Überwachung der Einsatzdauer auch Zeiten der erforderlichen Grobreinigung nach dem Einsatz einplanen. Chemikalienschutzanzüge zur Vermeidung elektrostatischer Aufladung vor dem Betreten explosionsgefährlicher Bereiche von außen mit Wasser anfeuchten und während des Aufenthaltes im Ex-Bereich feucht halten. Zum Schutz vor Gesundheitsgefahren nach dem Einsatz unter Schutzanzügen trockene Kleidung anziehen, d.h. Wechselkleidung muss an Einsatzstellen vorhanden sein. 4 Weitere Informationen: UVV Feuerwehren, GUV 7.13 Feuerwehr-Dienstvorschrift Gefährliche Stoffe und Güter, FwDV 14 Feuerwehr-Dienstvorschrift Atemschutz, FwDV 7 Richtlinien Statische Elektrizität, GUV 19.7 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

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