Rechtliche Aspekte aus Mieter- und Eigentümersicht. Dr. Peter Burkhalter, Hodler Rechtsanwälte

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Rechtliche Aspekte aus Mieter- und Eigentümersicht. Dr. Peter Burkhalter, Hodler Rechtsanwälte"

Transkript

1 Rechtliche Aspekte aus Mieter- und Eigentümersicht Dr. Peter Burkhalter, Hodler Rechtsanwälte

2 Rechtlicher Support des SPR Schweiz: Rechtliche (und prozessuale) Unterstützung der Mitglieder bei Schimmelpilzfällen; Rechtliche Begleitung der Stellungnahme des Verbandes zu aktuellen Herausforderungen der Branche; Telefonische Rechtsberatung der Mitglieder. 2

3 Zielsetzungen: Know-how Datenbank von verschiedenen Schimmelpilzfällen (auch solche, die nicht direkt von mir begleitet wurden) Führung und rechtliche Vertiefung von Pilotfällen 3

4 Programm: 1. Mietrechtliche Problemstellungen: Präsentation eines Pilotfalls 2. Werkvertragliche Leistungsstörungen: Präsentation eines Pilotfalls 3. Beweisführung 4. Aktuelle Rechtsprechung 4

5 Mietrechtliche Problemstellungen 5

6 Statistik Mietrechtsfälle mit Bezug zu Schimmel Schlichtungsbehörde (SB) ZH Mietgericht (MG) ZH Fälle Anteil Schimmelfälle nehmen zu 200 Fälle Anteil Schimmelfälle bleiben stabil 6

7 Mängelrechte des Mieters Begriff Arten des Mangels Zeitpunkt des Bestehens des Mangels Mittlerer Mangel bei Mietbeginn (Art. 258 Abs. 3 OR) Schwerer Mangel bei Mietbeginn (Art. 258 Abs. 1 OR) + Während Mietdauer auftretender Mangel (Art. 259a 259i OR) 7

8 Schwerer Mangel bei Mietbeginn (Art. 258 Abs. 1 OR) Nach vergeblicher Fristansetzung: Verzicht auf Leistung / Rücktritt + Schadenersatz (Art OR) oder Übernahme der Sache + Geltendmachung von Mängelrechten (Art. 259a-259i OR) 8

9 Während Mietdauer auftretender Mangel (Art. 259a-259i OR) bzw. mittlerer Mangel bei Mietbeginn (Art. 258 Abs. 3 OR) Voraussetzungen: Kein vom Mieter zu verantwortender Mangel Kenntnis des Mangels Mängelrechte: a) Beseitigung (Art. 259b Abs. 1 OR) b) Fristlose Kündigung bei schweren Mängel (Art. 259b lit. a) bzw. Ersatzvornahme bei mittleren Mängeln (Art. 259b lit. b) c) Mietzinsreduktion (Art. 259d OR) d) Schadenersatz (Art. 259e OR) e) Hinterlegung (Art. 259g 259i OR) 9

10 Verfahrensablauf bei Schlichtungsbehörde Klagende Partei Mieter Klage betreffend Mängelrechten Sonderfall: Hinterlegung des Mietzinses Vermieter Schadenersatzklage (Auszugsschäden) Anfechtung der Kündigung Sonderfall: Hinterlegung des Mietzinses zwingende Durchführung einer Schlichtungsverhandlung Gemeinsamer Verzicht bei Streitwert von mind. CHF 100`000 möglich 10

11 Verfahrensablauf bei Schlichtungsbehörde Keine Einigung Einigung Urteilsvorschlag der SB Bei Streitigkeiten betreffend Mietzinshinterlegung Bei Streitwert bis CHF 5` Auf Antrag des Klägers: Entscheid der SB in vermögensrechtlichen Angelegenheiten bis CHF Klagebewilligung der SB Vergleich Klageanerkennung vorbehaltloser Klagerückzug 11

12 Verfahrensablauf beim Mietgericht Ablehnung des Urteilsvorschlags innert 20 Tagen Klagebewilligung Klagebewilligung der SB 30 Tage Klagefrist 30 Tage Klagefrist Hauptverfahren mit Parteibehauptungen (Baulicher Mangel oder unsorgfältiger Gebrauch der Mietsache?) Beweisverfahren mit Augenschein/Gutachten/Zeugen Urteils-/Rechtsmittelverfahren 12

13 Rechtliche Vorkehrungen im: Mietvertrag Hier: Mängel der Mietsache nach Mietantritt Allgemeine Lüftungspflicht des Mieters Allfällige vertragliche Erweiterungen im Mietvertrag? Vorgaben des Vermieters zum Koch-/Dusch- und Badeverhalten des Mieters Kontrolle durch Feuchtigkeitsmesser ( data logger ) Grenzen (Eigentum vs. Persönlichkeitsschutz) 13

14 Fallbeispiel Mietrecht 14

15 Sachverhalt (1) April 2010: Wohnung neu gestrichen, neue Fliesen im Badezimmer November 2010: Schimmelbefall/Grauschäden in sämtlichen Räumen, ausser im Kinderzimmer 15

16 Sachverhalt (2) 16

17 Sachverhalt (3) 17

18 Sachverhalt (4) 18

19 Sachverhalt (5) 19

20 Sachverhalt (6) Erste Messungen durch die Zigerlig AG Bis zu 75% Luftfeuchtigkeit bei einer Raumtemperatur von C Max. zulässig 50-55% Luftfeuchtigkeit 20

21 Sachverhalt (7) Erste Messungen durch die Casano.ch GmbH Auch zu hohe Luftfeuchtigkeit festgestellt Lüftungsverhalten: Küchen-, Schlaf-, Kinder- und Badezimmerfenster auf Kippstellung 21

22 Sachverhalt (8) Messungen mit Datenloggern Datenlogger wurden während 7-15 Tagen im Schlaf- und Wohnzimmer installiert 22

23 Sachverhalt (9) Bsp. einer Datenlogger-Messung 23

24 Sachverhalt (10) Aussenansicht 24

25 Sachverhalt (11) Innenansicht 25

26 Sachverhalt (12) Resultat Schlafzimmer ca C, über SIA Wert Ø Luftfeuchtigkeit bei 58% Resultat Wohnzimmer ca C, über SIA Wert Ø Luftfeuchtigkeit bei 51% 26

27 Sachverhalt (13) Beim Lüften sinkt die Luftfeuchtigkeit bis zu 30% im Schlafzimmer und bis zu 26% im Wohnzimmer. 27

28 Sachverhalt (14) Fazit Die Luftfeuchtigkeit ist zu hoch Es wird nicht 3 mal täglich gelüftet 28

29 Gemeinsame Falllösung 29

30 Rechtliches (1) Rechte des Mieters Art. 259a ff. OR Kein Anspruch, bei selbst verursachten Mängeln Vorsätzliche oder fahrlässige Verursachung In casu zumindest Grobfahrlässigkeit zu bejahen 30

31 Rechtliches (2) (Sorgfalts-)Pflichten des Mieters Art. 257f Abs. 1 OR Schonender Gebrauch Schädigung auch durch Unterlassen möglich Schadenersatzpflicht (insbes. Kosten Mängelbeseitigung) In casu Sorgfaltspflichtverletzung zu bejahen 31

32 Werkvertragliche Leistungsstörungen 32

33 Werkvertragsrecht Kurzüberblick über Leistungsstörungen (nach OR und SIA) Zentrale Bedeutung der Abnahme Achtung: Neue Verjährungsregeln 33

34 Pilotfall Werkvertragsrecht 34

35 Sachverhalt (1) Bei einem neu erstellten Einfamilienhaus, hat sich aufgrund eines Werkmangels in der Bauausführung (während der Garantiefrist), Schimmel in den Kinderzimmern gebildet. Die Schimmelpilzbildung hatte die Gesundheit der Kinder (medizinische Gutachten liegen vor) beeinträchtigt. 35

36 Sachverhalt (2) 36

37 Sachverhalt (3) 37

38 Sachverhalt (4) 38

39 Sachverhalt (5) 39

40 Gewählte Vorgehensweise des Eigentümers: 1. Kontaktaufnahme zum SPR Schweiz 2. Empfehlung vom SPR Schweiz: Bestellung eines Fachberichts bei der Zeugin Bauberatungen AG, als Basis für eine fachgerechte Sanierung 3. Begleitung der Sanierungsmassnahmen durch den Anwalt des SPR Schweiz 4. Erste anwaltliche Handlung: Einbezug der relevanten Versicherungsgesellschaften sowie Sicherung der Beweismittel 40

41 5. Unter anwaltlichem Einbezug, wurde das Sanierungsprogramm wie folgt festgelegt: 41

42 Kostentragung Auszug aus dem abgeschlossenen Vergleich: Sämtliche beteiligten Unternehmer sind bereit, die Kosten der eigenen Ersatzarbeiten zu tragen. Der Architekt ( Design AG ) verpflichtet sich, sämtliche Ersatzvornahmen, die er nicht an Unternehmer überwälzen kann, selber zu tragen. 42

43 Beweisführung 43

44 Wie sichere ich Beweise? Beweisführung Die Beweisführung beginnt vor der Schimmelpilzsanierung 44

45 Was ist der Beweisgegenstand (Art. 150 ZPO)? 1 Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen. 2 Beweisgegenstand können auch Übung, Ortsgebrauch und bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, ausländisches Recht sein. 45

46 Wem steht das Recht auf Beweis zu (Art. 152 ZPO)? 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. 2 Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. 46

47 Gibt es eine Beweiserhebung von Amtes wegen (Art. 153 ZPO)? 1 Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzulegen ist. 2 Es kann von Amtes wegen Beweis erheben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen. 47

48 Was ist eine Beweisverfügung (Art. 154 ZPO)? Vor der Beweisabnahme werden die erforderlichen Beweisverfügungen getroffen. Darin werden insbesondere die zugelassenen Beweismittel bezeichnet und es wird bestimmt, welche Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- oder der Gegenbeweis obliegt. Beweisverfügungen können jederzeit abgeändert oder ergänzt werden. 48

49 Wie wird eine Beweisabnahme organisiert (Art. 155 ZPO)? 1 Die Beweisabnahme kann an eines oder an mehrere der Gerichtsmitglieder delegiert werden. 2 Aus wichtigen Gründen kann eine Partei die Beweisabnahme durch das urteilende Gericht verlangen. 3 Die Parteien haben das Recht, an der Beweisabnahme teilzunehmen. 49

50 Was bedeutet die vorsorgliche Beweisführung (Art. 158 ZPO)? 1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweise ab, wenn: a. das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder b. die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. 2 Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen. 50

51 Welches sind die zulässigen Beweismittel (Art. 168 ZPO)? 1 Als Beweismittel sind zulässig: a. Zeugnis; b. Urkunde; c. Augenschein; d. Gutachten; e. schriftliche Auskunft; f. Parteibefragung und Beweisaussage. 51

52 Was sind vorsorgliche Massnahmen (Art. 261 ff. ZPO)? Art. 261 Grundsatz 1 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass: a. ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und b. ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. 2 Leistet die Gegenpartei angemessene Sicherheit, so kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen. 52

53 Was heisst superprovisorischer Charakter (Art. 265 ZPO)? 1 Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen. 53

54 Achtung! Höchste Vorsicht bei möglichen Personenschäden erforderlich Frühzeitige Beweissicherungsmassnahmen haben erhebliche Auswirkungen auf die Kostentragung von Vermögensschäden 54

55 Aktuelle Rechtsprechung 55

56 Aktuelle Rechtsprechung: Entscheid der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2012 Neue Erkenntnisse? Weitere relevante Rechtsentwicklungen? 56

57 Rückfragen? Bei Fragen melden Sie sich unter Tel / info@sprschweiz.ch; oder Direkt: Hodler Rechtsanwälte, Tel. 031 / , peter.burkhalter@hodler.ch => Auch bereits abgeschlossene Fälle interessieren! 57

58 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 58

Konflikt Mieter Vermieter, Beispiele aus der Praxis. Dr. iur. Peter Burkhalter, Burkhalter Rechtsanwälte

Konflikt Mieter Vermieter, Beispiele aus der Praxis. Dr. iur. Peter Burkhalter, Burkhalter Rechtsanwälte Konflikt Mieter Vermieter, Beispiele aus der Praxis Dr. iur. Peter Burkhalter, Burkhalter Rechtsanwälte Rechtlicher Support des SPR Schweiz: Rechtliche (und prozessuale) Unterstützung der Mitglieder bei

Mehr

BEWEISSICHERUNG BEI BAUMÄNGELN DURCH NOTARIELLE FESTSTELLUNGS- URKUNDE?

BEWEISSICHERUNG BEI BAUMÄNGELN DURCH NOTARIELLE FESTSTELLUNGS- URKUNDE? www.haeusermann.ch BEWEISSICHERUNG BEI BAUMÄNGELN DURCH NOTARIELLE FESTSTELLUNGS- URKUNDE? BEWEISSICHERUNG BEI BAUMÄNGELN DURCH NOTARIELLE FESTSTELLUNGSURKUNDEN? www.haeusermann.ch Seite 2 INHALTSÜBERSICHT

Mehr

Synopse Bestimmungen zum mietrechtlichen Schlichtungsverfahren

Synopse Bestimmungen zum mietrechtlichen Schlichtungsverfahren Januar 2013 Synopse Bestimmungen zum mietrechtlichen Schlichtungsverfahren Im Zusammenhang mit der Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (; SR 272) vom 19. Dezember 2008 wurden auf den 1.

Mehr

Einleitung oder vom Sinn und Nutzen der kommentierten Formularsammlung. V Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis...

Einleitung oder vom Sinn und Nutzen der kommentierten Formularsammlung. V Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis... VII Einleitung oder vom Sinn und Nutzen der kommentierten Formularsammlung. V Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis... XVII A Prozessvorbereitung 1. Allgemeines zum Mandatsverhältnis... 3

Mehr

Schimmelpilztagung SPR/SMGV 2016 Praxisbeispiele aus Sicht einer Schlichtungsstelle

Schimmelpilztagung SPR/SMGV 2016 Praxisbeispiele aus Sicht einer Schlichtungsstelle Schimmelpilztagung SPR/SMGV 2016 Praxisbeispiele aus Sicht einer Schlichtungsstelle lic. iur. Tom Meienberger Vorsitzender der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Zürich Mängelrechte

Mehr

3. Teil: Einleitung Themenübersicht und Einbettung des Beweises in den Verfahrensablauf. ZVR I HS 2013 Prof. Dr. Isaak Meier

3. Teil: Einleitung Themenübersicht und Einbettung des Beweises in den Verfahrensablauf. ZVR I HS 2013 Prof. Dr. Isaak Meier 3. Teil: Einleitung Themenübersicht und Einbettung des Beweises in den Verfahrensablauf ZVR I HS 2013 Prof. Dr. Isaak Meier 3. Teil: Themen Beweisrecht Formen der Verfahrenserledigung Einverständliche

Mehr

Sicherung von Beweisen. und von Schäden. Drohen einer Veränderung Verlust des Beweismittels des Schadens durch Beseitigung Zeitfaktor

Sicherung von Beweisen. und von Schäden. Drohen einer Veränderung Verlust des Beweismittels des Schadens durch Beseitigung Zeitfaktor 19. Göttinger Informationsveranstaltung zum Immobilienrecht Schimmel im Haus Sicherung von Beweisen das selbständige Beweisverfahren Sicherung von Beweisen und von Schäden Drohen einer Veränderung Verlust

Mehr

Herzlich Willkommen. zur BEWI Tagung

Herzlich Willkommen. zur BEWI Tagung Herzlich Willkommen zur BEWI Tagung Agenda Vorstellung des Dozenten und Einführung in die Themen Programm: Inhaltlicher / zeitlicher Aufbau und Ablauf 2 Vorstellung des Dozenten Boris Thorsten Grell Geboren

Mehr

Keine Angst vor der Schlichtungsbehörde

Keine Angst vor der Schlichtungsbehörde Keine Angst vor der Schlichtungsbehörde Ein Merkblatt des Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverbands Liebe Mieterin, Lieber Mieter Die Schlichtungsbehörden 1 sind zuständig, Auseinandersetzungen bezüglich

Mehr

Fall 3 Verfahrensablauf, Beweisrecht

Fall 3 Verfahrensablauf, Beweisrecht Fall 3 Verfahrensablauf, Beweisrecht Die Informatik AG hat für die Automobile AG ein neues Softwareprogramm im Wert von CHF 100'000.- entwickelt. Die Automobile AG behauptet, das Programm weise technische

Mehr

Tima 4 you AG Holderbachweg Zürich

Tima 4 you AG Holderbachweg Zürich Wie geht die Mieterin bei Mängel nach Mietbeginn vor? Bei einem schwerwiegender Mangel Übernimmt die Mieterin die Wohnung trotz Vorliegen eines schwerwiegenden Mangels und ist deshalb das Wohnen erheblich

Mehr

Rechtswissenschaftliches Institut III. Gericht

Rechtswissenschaftliches Institut III. Gericht III. Gericht Seite 53 Schlichtungsbehörden Modelle: Friedensrichter, Gericht, Schlichtungsamt ZH (GOG 52 ff.) Friedensrichter Paritätische Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten nach dem GlG Paritätische

Mehr

Abgrenzung Art. 41 /42 ZGB aus gerichtlicher Sicht sowie zum Umgang der Gerichte mit Personenstands-Klagen gemäss Art. 42 ZGB

Abgrenzung Art. 41 /42 ZGB aus gerichtlicher Sicht sowie zum Umgang der Gerichte mit Personenstands-Klagen gemäss Art. 42 ZGB 17.04.2015 Abgrenzung Art. 41 /42 ZGB aus gerichtlicher Sicht sowie zum Umgang der Gerichte mit Personenstands-Klagen gemäss Art. 42 ZGB Hans Ulrich Gerber, Gerichtspräsident Regionalgericht Bern-Mittelland,

Mehr

Das vereinfachte Verfahren

Das vereinfachte Verfahren Das vereinfachte Verfahren (ZPO 243-247) Prof. Dr. Ingrid Jent-Sørensen Obergericht des Kantons Zürich vereinfachtes Verfahren Geltungsbereich Sachliche Zuständigkeit Kosten des vereinfachten Verfahrens

Mehr

Vorlesung Zivilverfahrensrecht: Rechtsmittel

Vorlesung Zivilverfahrensrecht: Rechtsmittel Rechtswissenschaftliches Institut Vorlesung Zivilverfahrensrecht: Rechtsmittel Freitag, 8. April 2016, 14:00 15:45 PD Dr. iur. Miguel Sogo, LL.M. Übersicht 1. Teil: Grundlagen des Rechtsmittelsystems 2.

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort Autorenverzeichnis Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 15

Inhaltsverzeichnis. Vorwort Autorenverzeichnis Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 15 Vorwort... 5 Autorenverzeichnis... 6... 9 Abkürzungsverzeichnis... 15 Literaturverzeichnis... 27 Kommentare... 27 Übrige Literatur... 32 Materialien... 44 Kommentar... 47 Schweizerische Zivilprozessordnung

Mehr

ZPO Fallstricke und Chancen. Kongresshaus Zürich (1127.) 18. März 2014

ZPO Fallstricke und Chancen. Kongresshaus Zürich (1127.) 18. März 2014 Kongresshaus Zürich (1127.) 18. März 2014 Knackpunkte im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren Dr. iur. Christoph Hurni I. Vorbemerkung Knackpunkte im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren? Konzentration

Mehr

Mietrecht PATRICK STRUB. Was Mieter in der Schweiz über ihre Rechte und Pflichten wissen müssen. edition EIN RATGEBER AUS DER BEOBACHTER PRAXIS

Mietrecht PATRICK STRUB. Was Mieter in der Schweiz über ihre Rechte und Pflichten wissen müssen. edition EIN RATGEBER AUS DER BEOBACHTER PRAXIS PATRICK STRUB Mietrecht Was Mieter in der Schweiz über ihre Rechte und Pflichten wissen müssen Beobachter edition EIN RATGEBER AUS DER BEOBACHTER PRAXIS Inhalt Vorwort 11 n Die Wohnungssuche 13 Der Wohnungsmarkt

Mehr

b) Nach Abschluss eines zweiten Mietvertrags, aber vor Überlassung an den Zweitmieter c) Nach Überlassung der Wohnung an den Zweitmieter...

b) Nach Abschluss eines zweiten Mietvertrags, aber vor Überlassung an den Zweitmieter c) Nach Überlassung der Wohnung an den Zweitmieter... Inhalt A. Einleitung... 11 B. Die Haftung des Vermieters... 13 I. Überblick über die Gewährleistungsrechte... 13 II. Begriff des Mangels... 15 1. Einschränkungen des Mangelbegriffs... 17 a) Vorhersehbarkeit...

Mehr

Vorlesung Zivilverfahrensrecht: Rechtsmittel

Vorlesung Zivilverfahrensrecht: Rechtsmittel Rechtswissenschaftliches Institut Vorlesung Zivilverfahrensrecht: Rechtsmittel Freitag, 9.5.2014, 14:00-15:45 Dr. iur. Miguel Sogo, LL.M. Seite 1 Übersicht 1. Teil: Grundlagen des Rechtsmittelsystems 2.

Mehr

Das vereinfachte Verfahren (ZPO ) Prof. Dr. Ingrid Jent-Sørensen Obergericht des Kantons Zürich

Das vereinfachte Verfahren (ZPO ) Prof. Dr. Ingrid Jent-Sørensen Obergericht des Kantons Zürich Das vereinfachte Verfahren (ZPO 243-247) Prof. Dr. Ingrid Jent-Sørensen Obergericht des Kantons Zürich vereinfachtes Verfahren Geltungsbereich Sachliche Zuständigkeit Kosten des vereinfachten Verfahrens

Mehr

ZVR I HS 14 Kosten (Meier, ZPR, 52 II) Prof. Dr. Isaak Meier

ZVR I HS 14 Kosten (Meier, ZPR, 52 II) Prof. Dr. Isaak Meier ZVR I HS 14 Kosten (Meier, ZPR, 52 II) Prof. Dr. Isaak Meier Anwendungsfall Partei: Alleinstehende Person, Berufsausbildung, Wohnung CHF 1 000.-; Krankenkasse 300; ÖV 300.-, Berufsauslagen 200.-. Einkommen

Mehr

MUSTERVORLAGE für eine vorsorgliche Beweisführung gemäss Art. 158 i.v.m. Art. 261 ff. ZPO

MUSTERVORLAGE für eine vorsorgliche Beweisführung gemäss Art. 158 i.v.m. Art. 261 ff. ZPO MUSTERVORLAGE für eine vorsorgliche Beweisführung gemäss Art. 158 i.v.m. Art. 261 ff. ZPO Absender: (Vorname + Name) (Adresse) (PLZ + Ort) Einschreiben Kantonsgericht Nidwalden Rathausplatz 1 Postfach

Mehr

Art. 212 ZPO, Entscheid durch die Schlichtungsbhörde

Art. 212 ZPO, Entscheid durch die Schlichtungsbhörde Art. 212 ZPO, Entscheid durch die Schlichtungsbhörde. Die Schlichtungsbehörde kann auch nachdem sie sich zum Fällen eines Entscheides bereit erklärt und dazu die Parteivorträge hat erstatten lassen, darauf

Mehr

Erfüllungstauglichkeit und Verwendungsrisiko des Bauwerks Vortrag bei den 12. Weimarer Baurechtstagen

Erfüllungstauglichkeit und Verwendungsrisiko des Bauwerks Vortrag bei den 12. Weimarer Baurechtstagen Erfüllungstauglichkeit und Verwendungsrisiko des Bauwerks Vortrag bei den 12. Weimarer Baurechtstagen Werkvertragsrecht: Mangelbegriff Gesetzeslage: 633 BGB (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn

Mehr

Behaupten und Beweisen - Alles beim Alten? Peter Volkart, Rechtsanwalt

Behaupten und Beweisen - Alles beim Alten? Peter Volkart, Rechtsanwalt Behaupten und Beweisen - Alles beim Alten? Peter Volkart, Rechtsanwalt 1 Die wesentlichen Verfahrensgrundsätze I Verhandlungsgrundsatz (ZPO 55,1) Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie

Mehr

«Energiewende aus Mietersicht Eine Auslegeordnung» Energetische Sanierungen Mietrechtliche Vorgaben

«Energiewende aus Mietersicht Eine Auslegeordnung» Energetische Sanierungen Mietrechtliche Vorgaben Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Wohnungswesen BWO Fachtagung SES SMV «Energiewende aus Mietersicht Eine Auslegeordnung» Bern, 3. Juli 2015 Energetische

Mehr

Übungen im Zivilverfahrensrecht HS 2011 Thema: Entscheide, unentgeltliche Rechtspflege, Kostenrecht RAin Dr. Yael Strub

Übungen im Zivilverfahrensrecht HS 2011 Thema: Entscheide, unentgeltliche Rechtspflege, Kostenrecht RAin Dr. Yael Strub Übungen im Zivilverfahrensrecht HS 2011 Thema: Entscheide, unentgeltliche Rechtspflege, Kostenrecht RAin Dr. Yael Strub Die Folien werden ab 22.12 aufgeschaltet 1 Falllösung (Frage 1) Haftung nach SVG

Mehr

Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel im Zivilprozess

Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel im Zivilprozess Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel im Zivilprozess Fachgruppe Prozessrecht Dienstag, 26. Februar 2013, Basel Raphael Butz, Rechtsanwalt, VISCHER AG Übersicht Gemeinsame Erarbeitung der

Mehr

4. Vorzeitige Rückgabe des Mietobjektes

4. Vorzeitige Rückgabe des Mietobjektes 14 4. Vorzeitige Rückgabe des Mietobjektes Art. 264 OR 4. Vorzeitige Rückgabe des Mietobjektes Artikel 264 OR räumt den Mietenden ein unentziehbares Recht zur frühzeitigen Rückgabe des Mietobjektes ein.

Mehr

Rechtsmittel ZVR III 2012 (Meier, Lehrbuch, 9. Kap.) Prof. Isaak Meier

Rechtsmittel ZVR III 2012 (Meier, Lehrbuch, 9. Kap.) Prof. Isaak Meier Rechtsmittel ZVR III 2012 (Meier, Lehrbuch, 9. Kap.) Prof. Isaak Meier Rechtsmittel auf Kantonsebene Berufung (Art. 308 ff. ZPO) Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) Revision (Art. 328 ff. ZPO) Rechtsmittel auf

Mehr

Zweithaar Mangel oder Kaufreue?

Zweithaar Mangel oder Kaufreue? Zweithaar Mangel oder Kaufreue? Der Sachverständige im Zivilprozess Ausgangsitutation Käufer/Verkäufer Situation des Käufers:- Chemopatient Personen mit lichtem Haar aus verschiedenen Gründen Krankheit

Mehr

Minol-Brunata. Fachtagung für die Wohnungswirtschaft. Freiburg/Rust

Minol-Brunata. Fachtagung für die Wohnungswirtschaft. Freiburg/Rust Minol-Brunata Fachtagung für die Wohnungswirtschaft Freiburg/Rust 16.11.2017 Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht Fachanwalt für Arbeitsrecht RA Dr. Markus Klimsch 1 Schimmel

Mehr

Das Replikrecht im Zivilprozess

Das Replikrecht im Zivilprozess Das Replikrecht im Zivilprozess PD Dr. iur. Rechtsanwalt Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht Reetz Sohm Rechtsanwälte Inhaltsverzeichnis: 1. Das Replikrecht als Teilaspekt des rechtlichen Gehörs 2.

Mehr

Gesuch um vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens nach Art. 276 ZPO

Gesuch um vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens nach Art. 276 ZPO Adresse des Gerichts: Gesuch um vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens nach Art. 276 ZPO 1 Gesuchstellende Partei Name * Strasse * Nr. Telefonnummer Vorname * oder Firma * PLZ *

Mehr

Gesuch um Eheschutzmassnahmen nach Art. 172 ff. ZGB sowie Art. 271 ff. ZPO

Gesuch um Eheschutzmassnahmen nach Art. 172 ff. ZGB sowie Art. 271 ff. ZPO Adresse des Gerichts: Gesuch um Eheschutzmassnahmen nach Art. 172 ff. ZGB sowie Art. 271 ff. ZPO 1 Gesuchstellende Partei Name * Strasse * Nr. Telefonnummer Vorname * oder Firma * PLZ * Ort * Beruf Geburtsdatum

Mehr

Einstweiliger Rechtsschutz vorsorgliche Massnahmen und Arrest Zivilverfahrensrecht Prof. Isaak Meier

Einstweiliger Rechtsschutz vorsorgliche Massnahmen und Arrest Zivilverfahrensrecht Prof. Isaak Meier Einstweiliger Rechtsschutz vorsorgliche Massnahmen und Arrest Zivilverfahrensrecht 2015 Prof. Isaak Meier Fall 1 Die weltweit tätige Firma M bringt eine neue IT- Brille auf den Markt, welche möglicherweise

Mehr

Rechtswissenschaftliches Institut Zivilverfahrensrecht (Master) Thema: Beweisrecht (Vertiefung)

Rechtswissenschaftliches Institut Zivilverfahrensrecht (Master) Thema: Beweisrecht (Vertiefung) Zivilverfahrensrecht (Master) Thema: Beweisrecht (Vertiefung) FS 2016 Prof. Dr. Tanja Domej Überblick Mitwirkungs- und Editionspflichten Sonderprobleme einzelner Beweismittel überschiessende Beweisergebnisse

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre AVR 8 Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Verfahren auf Erlass einer Verfügung 14 Prof. Dr. Felix Uhlmann

Mehr

Das Schlichtungsverfahren vor Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht im Kanton Aargau (mit Hinweisen zum materiellen Mietrecht)

Das Schlichtungsverfahren vor Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht im Kanton Aargau (mit Hinweisen zum materiellen Mietrecht) Das Schlichtungsverfahren vor Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht im Kanton Aargau (mit Hinweisen zum materiellen Mietrecht) Vortrag vom 18. Januar 2017 gehalten von Philippe Geysel Präsident der Schlichtungsbehörde

Mehr

Inhalts- und Autorenübersicht. Besondere Beweisaspekte bei SchKG-Klagen

Inhalts- und Autorenübersicht. Besondere Beweisaspekte bei SchKG-Klagen Vorwort Inhalts- und Autorenübersicht Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Materialienverzeichnis V VII IX XV XIX XXIII Besondere Beweisaspekte bei SchKG-Klagen DOMINIK VOCK 1.

Mehr

Brandschutz WEG-Recht / Mietrecht

Brandschutz WEG-Recht / Mietrecht Brandschutz WEG-Recht / Mietrecht - zivilrechtliche Aspekte - Dr. Andreas Stangl Einleitung - Sensibilisierung für Thema Brandschutz - Brandschutz ist wichtig für Leben, Gesundheit und Eigentum - Konzentration

Mehr

St. Galler Mietrechtstag. Kongresshaus, Zürich 27. November 2013

St. Galler Mietrechtstag. Kongresshaus, Zürich 27. November 2013 St. Galler Mietrechtstag Kongresshaus, Zürich 27. November 2013 Untermiete ausgewählte Aspekte lic. iur. Martin Sohm, Fachanwalt SAV Bauund Immobilienrecht Gesetzliche Regelung und Anwendungsbereich Keine

Mehr

9. Entscheid durch die Schlichtungsbehörde, Heiz- und Betriebskostenabrechnung

9. Entscheid durch die Schlichtungsbehörde, Heiz- und Betriebskostenabrechnung 54 9. Entscheid durch die Schlichtungsbehörde, Heiz- und Betriebskostenabrechnung Art. 212 ZPO Art. 4 f. VMWG 9. Entscheid durch die Schlichtungsbehörde, Heiz- und Betriebskostenabrechnung Das Schlichtungsverfahren

Mehr

Die Rechtsmittel im Haftpflichtprozess nach dem Bundesgerichtsgesetz

Die Rechtsmittel im Haftpflichtprozess nach dem Bundesgerichtsgesetz Die Rechtsmittel im Haftpflichtprozess nach dem Bundesgerichtsgesetz Dr. Andreas Güngerich, Rechtsanwalt LL.M HAVE-Tagung vom 19. Juni 2007 19. Juni 2007 2 Inhaltsverzeichnis Einleitung Rechtsmittelsystem

Mehr

Zivilprozessordnung (ZPO) Scheidungsverfahren

Zivilprozessordnung (ZPO) Scheidungsverfahren Landwirtschaftliche Familienrechtstagung des SBV in Windisch Zivilprozessordnung (ZPO) Scheidungsverfahren Folie 1 Agenda 1. Übersicht eherechtliche Verfahren 2. Scheidungsverfahrensarten 3. Scheidungsklage

Mehr

ZVR I 2011 Verfahrensablauf. Prof. Dr. Isaak Meier

ZVR I 2011 Verfahrensablauf. Prof. Dr. Isaak Meier ZVR I 2011 Verfahrensablauf Prof. Dr. Isaak Meier Gerichte im Kanton Zürich Schlichtungsbehörden: Friedensrichterinnen und Friedensrichter sowie die Schlichtungsbehörden in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten

Mehr

ZVR I FS 12 Kosten (Meier, ZPR, 52 II) Prof. Dr. Isaak Meier

ZVR I FS 12 Kosten (Meier, ZPR, 52 II) Prof. Dr. Isaak Meier ZVR I FS 12 Kosten (Meier, ZPR, 52 II) Prof. Dr. Isaak Meier Tabelle: Übersicht über die Prozesskosten Prozesskosten(Art. 95 ZPO) Gerichtskosten (Abs. 2) Pauschalgebühr(sog. Gerichtsgebühren)für Schlichtungsverfahren,

Mehr

1. Pflicht zur Rücksichtnahme. Gemäss Mietvertrag ist das Mietobjekt als typisches Café/Restaurant

1. Pflicht zur Rücksichtnahme. Gemäss Mietvertrag ist das Mietobjekt als typisches Café/Restaurant 1. Pflicht zur Rücksichtnahme 1 Art. 257f OR 1. Pflicht zur Rücksichtnahme Gemäss Mietvertrag ist das Mietobjekt als typisches Café/Restaurant zu führen. Das neue Betriebskonzept als Musiklokal/Lounge

Mehr

Einstweiliger Rechtsschutz vorsorgliche Massnahmen und Arrest Zivilverfahrensrecht Prof. Isaak Meier

Einstweiliger Rechtsschutz vorsorgliche Massnahmen und Arrest Zivilverfahrensrecht Prof. Isaak Meier Einstweiliger Rechtsschutz vorsorgliche Massnahmen und Arrest Zivilverfahrensrecht 2015 Prof. Isaak Meier Fall 1 Die weltweit tätige Firma M AG bringt eine neue IT- Brille auf den Markt, welche möglicherweise

Mehr

Vorwort. Inhaltsübersicht. Abkürzungsverzeichnis. Literaturverzeichnis. Materialienverzeichnis

Vorwort. Inhaltsübersicht. Abkürzungsverzeichnis. Literaturverzeichnis. Materialienverzeichnis Vorwort Inhaltsübersicht Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Materialienverzeichnis V VII IX XVII XXV LV Erster Teil: Einleitung und Grundlagen 1 1 Einleitung 1 I. Problematik

Mehr

Verordnung über das Scheidungsverfahren

Verordnung über das Scheidungsverfahren 74 Ausserrhodische Gesetzessammlung 3.4 Verordnung über das Scheidungsverfahren vom 4. Dezember 999 ) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Kantonsverfassung, verordnet:

Mehr

Voraussetzungen Mängelrechte des Mieters. 3. Kein Ausschluss 4. Spezifische Voraussetzungen einzelner Mängelrechte

Voraussetzungen Mängelrechte des Mieters. 3. Kein Ausschluss 4. Spezifische Voraussetzungen einzelner Mängelrechte Voraussetzungen Mängelrechte des Mieters 1. Mietvertrag 2. Mangel a) Sachmangel, 536 I b) Rechtsmangel, 536 III c) Rechtsfolgen der zugesicherten Eigenschaft, 536 II, was mehr als Beschaffenheitsvereinbarung

Mehr

mietrechtspraxis / mp Inhaltsverzeichnis

mietrechtspraxis / mp Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1. Grundzüge des Mietrechts 1 1.1. Allgemeines 1 1.2. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick 2 1.3. Zwingendes und dispositives Recht 3 1.4. Der örtliche und sachliche Geltungsbereich

Mehr

Beispielbild. Mietrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Flüchtlingen

Beispielbild. Mietrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Flüchtlingen Beispielbild Mietrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Flüchtlingen Überblick I. Vertragsabschluss II. Vertragsdurchführung III. Flüchtlingsspezifische Vertragsregeln? IV. Vertragsbeendigung

Mehr

Vorsorgliche Beweisführung bei Werkmängeln

Vorsorgliche Beweisführung bei Werkmängeln Vorsorgliche Beweisführung bei Werkmängeln Was ist zu tun, wenn bei der Abnahme eines Werkes aus der Sicht des Werkbestellers Mängel vorhanden sind, die der Unternehmer nicht als solche anerkennt? Die

Mehr

Friedensrichterämter der Stadt Zürich

Friedensrichterämter der Stadt Zürich Friedensrichterämter der Stadt Zürich Informationen, Hinweise und Adressen Inhaltsverzeichnis Friedensrichterämter der Stadt Zürich 2 Stadtplan 3 Amtsstellung 4 Aufgabenbereich 5 Örtliche Zuständigkeit

Mehr

Übungen im Zivilverfahrensrecht FS 2017 Thema: Entscheide, unentgeltliche Rechtspflege, Kostenrecht, Vergleich, Urteil RAin Dr.

Übungen im Zivilverfahrensrecht FS 2017 Thema: Entscheide, unentgeltliche Rechtspflege, Kostenrecht, Vergleich, Urteil RAin Dr. Übungen im Zivilverfahrensrecht FS 2017 Thema: Entscheide, unentgeltliche Rechtspflege, Kostenrecht, Vergleich, Urteil RAin Dr. Yael Strub Die Folien werden ab 01.06.17 aufgeschaltet 1 Falllösung (Frage

Mehr

Teilklage, unbezifferte Forderungsklage, Stufenklage. -die Qual der Wahl?

Teilklage, unbezifferte Forderungsklage, Stufenklage. -die Qual der Wahl? Teilklage, unbezifferte Forderungsklage, Stufenklage -die Qual der Wahl? Dr. iur. Sabine Baumann Wey, Rechtsanwältin Inhalt 1) Grundlegendes zu den drei Klageformen a) Teilklage b) Unbezifferte Forderungsklage

Mehr

23. Göttinger Informationsveranstaltung zum Immobilienrecht. Samstag, 20. April 2013 ASC Clubhaus, Danziger Str. 21, Göttingen

23. Göttinger Informationsveranstaltung zum Immobilienrecht. Samstag, 20. April 2013 ASC Clubhaus, Danziger Str. 21, Göttingen 23. Göttinger Informationsveranstaltung zum Immobilienrecht Samstag, 20. April 2013 ASC Clubhaus, Danziger Str. 21, 37083 Göttingen Die erleichterte Durchsetzung von Mietforderungen und Räumungsansprüchen

Mehr

Obergericht des Kantons Zürich

Obergericht des Kantons Zürich Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: RU110002-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach

Mehr

Inhalts- und Autorenübersicht

Inhalts- und Autorenübersicht Inhalts- und Autorenübersicht Inhaltsverzeichnis IX Besondere Beweisaspekte bei SchKG-Klagen 1 DOMINIK VOCK Dr. iur., LL.M., Rechtsanwalt, Partner bei MME Partners, Zürich Anforderungen an die Substanzierung

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1. Einleitung Gesetzessystematik, zwingendes Recht 14

Inhaltsverzeichnis. 1. Einleitung Gesetzessystematik, zwingendes Recht 14 Inhaltsverzeichnis Inhalt 1. Einleitung 13 2. Gesetzessystematik, zwingendes Recht 14 3. Geltungsbereich 14 3.1 Begriffe 14 3.1.1 Wohnräume 14 3.1.2 Geschäftsräume 15 3.2 Mitvermietete Sachen 15 3.3 Ferien

Mehr

Rechtsmittel. Übungen ZPR/SchKG FS MLaw Nikola Nastovski Assistent am Lehrstuhl von Prof. Dr. Tanja Domej. Universitätseinheit

Rechtsmittel. Übungen ZPR/SchKG FS MLaw Nikola Nastovski Assistent am Lehrstuhl von Prof. Dr. Tanja Domej. Universitätseinheit Rechtsmittel Übungen ZPR/SchKG FS 2018 MLaw Nikola Nastovski Assistent am Lehrstuhl von Prof. Dr. Tanja Domej FS 2018 Rechtsmittel, MLaw Nikola Nastovski Seite 1 Inhalt Einleitung Lernziele Sinn der Übungsstunde

Mehr

Wohnungsübergabe-Protokoll

Wohnungsübergabe-Protokoll Wohnungsübergabe-Protokoll Name des Mieters: Telefonnummer: Ort und Straße: Wohnungsnummer/ Lage: Anzahl der Personen: Übergabetermin Mietbeginn: Zählerstände Strom/ Wasser Verbrauchsart: Strom: Warmwasser:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 112/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

Fragen zum neuen liechtensteinischen Miet- und Pachtrecht. Dr. iur. Peter Mayer MLaw Patrick Marxer

Fragen zum neuen liechtensteinischen Miet- und Pachtrecht. Dr. iur. Peter Mayer MLaw Patrick Marxer Fragen zum neuen liechtensteinischen Miet- und Pachtrecht Dr. iur. Peter Mayer MLaw Patrick Marxer Inhaltsverzeichnis Vorwort 11 1 Allgemeine Fragen 14 1. Wo finde ich die Gesetzesbestimmungen zum neuen

Mehr

1. Grundzüge des Mietrechts Allgemeines Die wichtigsten Neuerungen im Überblick Zwingendes und dispositives Recht 12

1. Grundzüge des Mietrechts Allgemeines Die wichtigsten Neuerungen im Überblick Zwingendes und dispositives Recht 12 Das ganze Mietrecht auf einen Blick 3 Inhaltsverzeichnis 1. Grundzüge des Mietrechts 11 1.1 Allgemeines 11 1.2 Die wichtigsten Neuerungen im Überblick 11 1.3 Zwingendes und dispositives Recht 12 1.4 Der

Mehr

Baumängel. Feuchtigkeitsschäden. Hans Mühlebach. dipl. Architekt HTL/SIA Zertifizierter Gerichtsexperte SEC QC-Expert AG, Dübendorf

Baumängel. Feuchtigkeitsschäden. Hans Mühlebach. dipl. Architekt HTL/SIA Zertifizierter Gerichtsexperte SEC QC-Expert AG, Dübendorf 3. HEV-Apéro 23. November 2010 - Folie 1 Baumängel Feuchtigkeitsschäden dipl. Architekt HTL/SIA Zertifizierter Gerichtsexperte SEC, Dübendorf 3. HEV-Apéro 23. November 2010 - Folie 2 Inhalt: Ursachen für

Mehr

Mietrecht. Mietrecht. Besonders ausgestaltetes Schuldrecht mit weitgehenden Schutzrechten für die Mieter 1/21

Mietrecht. Mietrecht. Besonders ausgestaltetes Schuldrecht mit weitgehenden Schutzrechten für die Mieter 1/21 Mietrecht Besonders ausgestaltetes Schuldrecht mit weitgehenden Schutzrechten für die Mieter 1/21 Das Mietrecht ist geregelt in: 535 bis 580a BGB Es ist zu unterscheiden: - Mietrecht allgemeiner Teil (

Mehr

Materiell rechtlicher Schutz des Schuldners in der Betreibung. Dr. iur. Benedikt Seiler

Materiell rechtlicher Schutz des Schuldners in der Betreibung. Dr. iur. Benedikt Seiler Materiell rechtlicher Schutz des Schuldners in der Betreibung Dr. iur. Benedikt Seiler 2 Sachverhalt Die X AG leitet gegen Hans die Betreibung ein. Hans ist sich sicher, dass er nichts schuldet. Gleichwohl

Mehr

Verw.-Komm.Nr.948. vom 28. August Am 1. Juli 1985 ist die Aenderung des Schweizerischen

Verw.-Komm.Nr.948. vom 28. August Am 1. Juli 1985 ist die Aenderung des Schweizerischen Verw.-Komm.Nr.948. K R EIS S C H R E I BEN DER VERWALTUNGSKm1MISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Bezirksgerichte betreffend das Verfahren im PersBnlichkeitsschutz nach Art. 28 ff. ZGB

Mehr

Beweisrecht (Meier, ZPR, 38 48) Prof. Isaak Meier ZVR I 2011

Beweisrecht (Meier, ZPR, 38 48) Prof. Isaak Meier ZVR I 2011 Beweisrecht (Meier, ZPR, 38 48) Prof. Isaak Meier ZVR I 2011 Problemübersicht Umschreibung Beweislastverteilung Beweismass Beweisobjekt Beweismittel Freie Beweiswürdigung Recht auf Beweis Behauptungslast

Mehr

Haftung des Verwalters gemäß 49 Abs. 2 WEG: Welche Maßstäbe legen die Gerichte an? Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter Hochschule f. Wirtschaft & Recht

Haftung des Verwalters gemäß 49 Abs. 2 WEG: Welche Maßstäbe legen die Gerichte an? Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter Hochschule f. Wirtschaft & Recht Haftung des Verwalters gemäß 49 Abs. 2 WEG: Welche Maßstäbe legen die Gerichte an? 1 Überblick 49 Abs. 2 WEG: Dem Verwalter können Prozesskosten auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch

Mehr

12 4. Besichtigungsrecht

12 4. Besichtigungsrecht 12 4. Besichtigungsrecht Art. 257h Abs. 2 OR 4. Besichtigungsrecht Artikel 257h OR ist grundsätzlich zwingender Natur. Eine Vereinbarung über die Modalitäten des Besichtigungsrechtes ist jedoch zulässig.

Mehr

Übungen im ZPR/SchKG FS 2016 Fall 8

Übungen im ZPR/SchKG FS 2016 Fall 8 DR. HANS-MARTIN DIENER DR. CLAUDINE CAVEGN DR. MICHAEL SCHLUMPF SEESTRASSE 29 / POSTFACH CH-8700 KÜSNACHT - ZÜRICH TEL +41 44 910 93 93 FAX +41 44 910 95 92 info@goldbacherhof.ch www.goldbacherhof.ch Übungen

Mehr

Beweisrecht (Meier, ZPR, 38 48) Prof. Isaak Meier ZVR I 2011

Beweisrecht (Meier, ZPR, 38 48) Prof. Isaak Meier ZVR I 2011 Beweisrecht (Meier, ZPR, 38 48) Prof. Isaak Meier ZVR I 2011 Problemübersicht Umschreibung Beweislastverteilung Beweismass Beweisobjekt Beweismittel Freie Beweiswürdigung Recht auf Beweis Behauptungslast

Mehr

Die Sachverhaltsrüge vor Bundesgericht

Die Sachverhaltsrüge vor Bundesgericht Die Sachverhaltsrüge vor Bundesgericht unter besonderer Berücksichtigung der Schweizerischen ZPO von Vorbemerkungen Doppelter Disclaimer Unterlagen Was ist eigentlich Sachverhalt? Tatfragen / Rechtsfragen

Mehr

Kreisschreiben Übergangsrecht ZPO

Kreisschreiben Übergangsrecht ZPO Zivilabteilung des Obergericht des Kantons Bern Section civile de la Cour Suprême du Canton de Berne www.be.ch/obergericht www.be.ch/coursupreme Kreisschreiben Übergangsrecht ZPO 30. September 2010 Übergangsrecht

Mehr

Auf jeden Fall sollte ein persönliches Gespräch mit dem Interessenten durchgeführt werden.

Auf jeden Fall sollte ein persönliches Gespräch mit dem Interessenten durchgeführt werden. 10 Tipps für Vermieter...und was Mieter daraus lernen können. In ökonomischer Hinsicht haben Vermieter das Interesse, ihr Risiko zu minimieren und ihren Gewinn zu maximieren. Die nachfolgenden Tipps sollen

Mehr

U r t e i l v o m 1 1. A u g u s t I I. z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g

U r t e i l v o m 1 1. A u g u s t I I. z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g B u n d e s g e r i c h t T r i b u n a l f é d é r a l T r i b u n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l f e d e r a l {T 0/2} 5A_500/2016 U r t e i l v o m 1 1. A u g u s t 2 0 1 6 I I. z i v i l r e

Mehr

Zivilverfahrensrecht (FS 2014)

Zivilverfahrensrecht (FS 2014) Fall 1 Allgemeines Zivilverfahrensrecht (FS 2014) Kommentar Feststellung, dass nur einstweiliger Rechtsschutz durch Anordnung von vorsorglichen Massnahmen gewährt werden kann Feststellung, dass nur superprovisorische,

Mehr

4. Fehlende Unterschrift 13

4. Fehlende Unterschrift 13 4. Fehlende Unterschrift 13 Art. 269d OR 4. Fehlende Unterschrift Eine fehlende Unterschrift auf dem Mietzinsänderungsformular kann nicht durch ein unterzeichnetes Begleitschreiben ersetzt werden. Die

Mehr

Green Building ein unternehmerisches Impulsprogramm für die Schweiz

Green Building ein unternehmerisches Impulsprogramm für die Schweiz Green Building ein unternehmerisches Impulsprogramm für die Schweiz Ist die Welt (ein wenig) aus den Fugen geraten? Quelle: nzz.ch Quelle: luzernerzeitung.ch Quelle: 20min.ch Was wäre wenn Modernisierungsprojekte

Mehr

Hinarbeiten auf Abweisung als unzulässig Vorbringen von Einwendungen i. S. ZPO. Vorbringen abweichender Rechtsansichten

Hinarbeiten auf Abweisung als unzulässig Vorbringen von Einwendungen i. S. ZPO. Vorbringen abweichender Rechtsansichten 7. Teil Begründetheit der Klage Verhalten des Beklagten Der streitigen Verhandlung ausweichen - Nicht erscheinen/verhandeln, 331, 333 - Anerkenntnis, 307 Hinarbeiten auf Abweisung als unzulässig Vorbringen

Mehr

ZPR HS 15 Formen der Erledigung der Klage (Meier, ZPR, 33) Prof. Isaak Meier

ZPR HS 15 Formen der Erledigung der Klage (Meier, ZPR, 33) Prof. Isaak Meier ZPR HS 15 Formen der Erledigung der Klage (Meier, ZPR, 33) Prof. Isaak Meier Tabelle: Formen der Erledigung der Klage Grundformen Arten Umschreibung Erledigung des Verfahrens mit Entscheid (Art. 236 f.

Mehr

Schweizerische Baurechtstagung Die Ersatzvornahme. Voraussetzungen, Vorschuss, Durchführung. Prof. Dr. iur. Jörg Schmid, Luzern

Schweizerische Baurechtstagung Die Ersatzvornahme. Voraussetzungen, Vorschuss, Durchführung. Prof. Dr. iur. Jörg Schmid, Luzern Schweizerische Baurechtstagung 2017 Die Ersatzvornahme Voraussetzungen, Vorschuss, Durchführung Prof. Dr. iur. Jörg Schmid, Luzern Inhalt I. Einleitung II. Die materiellen Voraussetzungen der Ersatzvornahme

Mehr

Befragungstechnik. Daniel Schwander

Befragungstechnik. Daniel Schwander Befragungstechnik von Vorbemerkungen Befragungstechnik wozu? Praktisches und rechtlicher Kontext Vortrag/Tagungsband, S. 171 ff. (siehe auch: Forumpoenale Sonderheft 2013) 1 Diskrepanz zwischen Theorie

Mehr

RICHTLINIEN DES VBRS ZUR FESTSETZUNG DER GERICHTSGEBÜHREN UND VORSCHÜSSE IN ZIVILVERFAHREN VOR SCHLICHTUNGSBEHÖRDE UND REGIONALGERICHT

RICHTLINIEN DES VBRS ZUR FESTSETZUNG DER GERICHTSGEBÜHREN UND VORSCHÜSSE IN ZIVILVERFAHREN VOR SCHLICHTUNGSBEHÖRDE UND REGIONALGERICHT Verband Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) RICHTLINIEN DES VBRS ZUR FESTSETZUNG DER GERICHTSGEBÜHREN UND VORSCHÜSSE IN ZIVILVERFAHREN VOR SCHLICHTUNGSBEHÖRDE

Mehr

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 14. Februar 2012 (400 11 359) Obligationenrecht (OR) Rechtsschutz in klaren Fällen / Mietausweisung Besetzung Präsidentin Christine

Mehr

Haftung der Unternehmer und Lieferanten Mängelhaftung im Speziellen

Haftung der Unternehmer und Lieferanten Mängelhaftung im Speziellen Haftung der Unternehmer und Lieferanten Mängelhaftung im Speziellen Referat anlässlich der Fachveranstaltung des FSKB Haftpflicht- und Vertragsrecht für Kies- und Betonproduzenten: ausgewählte Themen Inhaltsverzeichnis

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis Inhaltsübersicht Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis Materialienverzeichnis Abkürzungsverzeichnis V XVII XXXIII XXXV Einleitung 1 I. Grundlagen 3 A. Wortlaut und Gegenstand von Art. 85 ZPO 3 B. Begriffliches

Mehr

Die neue Binnenschiedsgerichtsbarkeit der Schweiz Konstitution des Schiedsgerichts und Schiedsverfahrens

Die neue Binnenschiedsgerichtsbarkeit der Schweiz Konstitution des Schiedsgerichts und Schiedsverfahrens Die neue Binnenschiedsgerichtsbarkeit der Schweiz Konstitution des Schiedsgerichts und Schiedsverfahrens Dr. Christian Oetiker, LL.M. ASA Gruppe Basel Basel, 7. September 2010 08.09.2010 1 I. Bestellung

Mehr

Vorfragen. Liegt ein anfechtbarer Entscheid vor? Bestimmung des Anfechtungsobjektes:

Vorfragen. Liegt ein anfechtbarer Entscheid vor? Bestimmung des Anfechtungsobjektes: Vorfragen Liegt ein anfechtbarer Entscheid vor? Ja Bestimmung des Anfechtungsobjektes: 1. Wer hat entschieden? (örtliche und sachliche Zuständigkeit) 2. Wie wurde entschieden? (Entscheidart) Merke: Zur

Mehr

Fall 1: Kostenliquidation im Strafprozess

Fall 1: Kostenliquidation im Strafprozess Fall 1: Kostenliquidation im Strafprozess Anna (mit amtlichem Verteidiger) wird vom Bezirksgericht wegen Diebstahls verurteilt. Zudem wird Anna verpflichtet, dem Privatkläger Thomas (mit unentgeltlicher

Mehr

Obligationenrecht Besonderer Teil Herbstsemester 2017

Obligationenrecht Besonderer Teil Herbstsemester 2017 Obligationenrecht Besonderer Teil Herbstsemester 2017 Vorlesung vom 23. Oktober 2017 RA Dr. Eva Maissen www.rwi.uzh.ch/de/lehreforschung/obas/oa-maissen Themen heutige Vorlesung Rechtswissenschaftliches

Mehr

Klage im vereinfachten Verfahren nach Art. 244 ZPO

Klage im vereinfachten Verfahren nach Art. 244 ZPO Adresse des Gerichts: Klage im vereinfachten Verfahren nach Art. 244 ZPO 1 Klagende Partei Name * Strasse * Vorname * oder Firma * PLZ * Ort * Beruf Geburtsdatum Heimatort Nationalität Übersetzer/in erforderlich?

Mehr

Einführungsverordnung zu den bundesrechtlichen Bestimmungen über die. über die nichtlandwirtschaftliche Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen

Einführungsverordnung zu den bundesrechtlichen Bestimmungen über die. über die nichtlandwirtschaftliche Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen . Einführungsverordnung zu den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Miete und die nichtlandwirtschaftliche Pacht von Wohnund Geschäftsräumen (Einführungsverordnung Miet- und Pachtrecht) vom 4. Juli

Mehr