Swiss Sailing. Präsidentenkonferenz Ittigen, 10. März Christoph Griesser Leiter Wasser- und Luftfahrzeug- Versicherungen
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- Bernd Hartmann
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1 Swiss Sailing Präsidentenkonferenz Ittigen, 10. März 2012 Christoph Griesser Leiter Wasser- und Luftfahrzeug- Versicherungen
2 Agenda 1 Überblick: Wichtigste Versicherungen für Vereine 2 Worauf es speziell zu achten gilt 3 Ausgewählte Fragestellungen 4 Backup Copyright Allianz SE
3 Überblick: Wichtigste Versicherungen für Vereine Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen als juristische Person als Arbeitgeber als Mieter/Vermieter als Veranstalter von Anlässen Sachversicherungen bei Eigentum von Wasser- und Motorfahrzeugen bei Eigentum von Fahrhabe wie Einrichtungen, Waren, Sportgeräten, etc. bei Eigentum von Gebäuden und Anlagen Personenversicherungen als Arbeitgeber (UVG, BVG) als Veranstalter von Anlässen Copyright Allianz
4 Worauf es speziell zu achten gilt (1/2) Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen Allgemein gilt Der Verein haftet für seine Organe, Mitglieder und Hilfspersonen Ist kein Haftpflichtiger auszumachen, haftet der Verein (ZGB 55, Art. 3) Es bestehen Ausschlüsse: Sportler nehmen bewusst gewisse Risiken in Kauf Anvertrautes Dritteigentum ist nicht versichert Die Vereinshaftpflicht unterscheidet sich von der Veranstaltungshaftpflicht Sonderrisiken, die speziell eingeschlossen werden müssen Festhütten und Festzelte Tribünen und Stehrampen Öffentliche Verpflegungsstätten Mieterschäden am Vereinslokal Vereinshaftpflicht Deckt: Vereinsinterne Anlässe Öffentliche, vom Verein durchgeführte Anlässe mit 500 Teilnehmer Veranstaltungshaftpflicht Notwendig für: Öffentliche Anlässe, welche durch ein übergeordnetes OK organisiert werden (z.b. mehrere Vereine zusammen) Öffentliche, vom Verein durchgeführte Anlässe mit >500 Teilnehmer Meisterschaften und Regatten Copyright Allianz
5 Worauf es speziell zu achten gilt (2/2) Sach- und Personenversicherungen Sachversicherungen Mögliche Versicherungen: Fahrhabeversicherung (Vereinsinventar, EDV, Geräte ) Wasserfahrzeugversicherung (Boote) Fahrzeugversicherungen (Auto, Anhänger, etc.) Transportversicherung (Boote, Vereinsinventar ) Zu beachten: Praktisch keine obligatorischen Versicherungen (teilweise Feuer) Kindersitze im Minibus sind Pflicht Personenversicherungen als Arbeitgeber : UVG, BVG/AHV (obligatorisch abzuschliessende Versicherungen) als Veranstalter von Anlässen: Kollektiv-Unfallversicherung für Besucher, freiwillige Mitarbeiter, Funktionäre, ausländische Teilnehmer und dergl. Zusätzlich: Insassenversicherung für Motorfahrzeuge (i.d.r. Privatversicherung für Heilungskosten) Copyright Allianz
6 Ausgewählte Fragestellungen (1/3) Haftung der Vereinsorgane 1 1. Hafte ich als Präsident mit meinem Privatvermögen? Ja, Vereinsorgane haften persönlich gegenüber Dritten und gegenüber dem Verein, wenn in den Statuten nicht anders geregelt. Es empfiehlt sich, die Vereinsstatuten hinsichtlich der Regelung der Haftung zu prüfen. Der Verein handelt grundsätzlich durch seine Organe, d. h. namentlich mindestens die Vereinsversammlung (ZGB 64) und den Vorstand (ZGB 69) (die Statuten können zudem weitere Organe vorsehen). Die Organe eines Vereins gelten als Teil ihrer juristischen Persönlichkeit, also als Teil des Vereins überhaupt. Handlungen der Vereinsorgane werden deshalb grundsätzlich dem Verein selbst zugerechnet. Haftet der Verein gegenüber Dritten aus unerlaubter Handlung seiner Organe, so haftet in der Regel auch das betreffende Organ persönlich (ZGB 55 III) nach Massgabe der betreffenden Haftungsnorm. 2. Kann ich meine Tätigkeit in einer Rechtsschutzversicherung decken? Für den Vereinsvorstand und weitere Organe kann es sinnvoll sein, sich für leicht fahrlässiges Handeln versichern zu lassen. Für reine Vermögensschäden besteht durch die allgemeine Privathaftpflichtversicherung nämlich grundsätzlich keine Deckung. Zum Schutz des Privatvermögens bestehen für den Vereinsvorstand zwei Möglichkeiten: - Der Abschluss einer D&O-Versicherung - Der Abschluss einer Vereinsrechtsschutzversicherung mit Speziallösung für den Vereinsvorstand 1 Quelle: Müller Eckstein Rechtsanwälte, Haftung im Verein: Eine Übersicht nach der Revision des Vereinsrechts, 2005 Copyright Allianz
7 Ausgewählte Fragestellungen (2/3) Spezielle Vorkehrungen bei Veranstaltungen 3. Was gilt in Bezug auf die Haftpflicht bei Veranstaltungen: Wie ist der Verein bei der Durchführung von Regatten versichert? Wie bereits erwähnt, gilt es hier zwischen Vereinshaftpflicht und Veranstaltungshaftpflicht zu unterscheiden. Was über die Deckung der Vereinshaftpflicht hinaus geht, muss jeweils mit einer Veranstaltungshaftpflicht abgedeckt werden. Für Regatten ist i.d.r. eine Veranstaltungshaftpflicht abzuschliessen. 4. Worauf muss ich achten, wenn ausländische Funktionäre kurzfristig für unseren Verein tätig sind, bspw. bei einer Regatta? Bei ausländischen Funktionären und Wettkampfteilnehmer ist speziell darauf zu achten, dass sie ausreichend gegen Unfall versichert sind. Je nach Unterstützung und Teilnehmerfeld kann es notwendig sein, eine Kollektiv- Unfallversicherung abzuschliessen. 5. Welche Anforderungen an Sicherheitswesten während Regatten und Trainings werden von den Versicherungsgesellschaften gestellt? Rettungswesten / -mittel sind gemäss Verordnung respektive Gesetz des jeweiligen Landes an Bord mitzuführen oder zu tragen. In der Schweiz gibt es keine Unterscheidung zwischen Regatten / Training, normale Fahrten (Art. 134 / 134a BSV) Der Schiffsführer ist verantwortlich für Schiff und Mannschaft. Grobfahrlässige Entscheide können die Versicherung veranlassen, Regress auf den Skipper zu nehmen (Art VVG). Grobfahrlässiges Handeln kann i.r. gegen Zuschlag versichert werden. Copyright Allianz
8 Ausgewählte Fragestellungen (3/3) Versicherung von Booten 15m2 6. Worauf muss ich achten, wenn der Verein eigene Boote 15m2 besitzt? Szenario 1: Boot V1 fährt in ein anderes Boot X, welches nicht dem Verein gehört Schaden an Boot X ist über die Vereinshaftpflicht versichert Schaden am Vereinsboot ist nur über eine Kaskoversicherung gedeckt (evtl. Privathaftpflicht des Benutzers) Szenario 2: Boot V1 fährt in Boot V2 (vereinseigene Boote) Schaden an Boot V2 ist höchstens über die Privathaftpflicht des Schiffführers Boot V1 gedeckt oder über eine allfällige Kaskoversicherung Schaden an Boot V1 ist nur über eine Kaskoversicherung gedeckt (evtl. Privathaftpflicht des Benutzers) Szenario 3: Dieselben Vorgaben wie unter S1 und S2 anlässlich einer Regatta Regatten sind in den allermeisten Fällen sowohl in der Vereins- wie der Privathaftpflicht ausgeschlossen. Empfehlung Die Versicherung von Booten über eine Wasserfahrzeug Haftpflicht- und Kaskoversicherung mit Einschluss des Regatta-Risikos Copyright Allianz
9 Disclaimer Die vorliegende Präsentation hat informativen Charakter. Massgebend für Versicherungsschutz sind einzig die von Vereinen, Veranstaltern und übrigen juristischen oder privaten Personen abgeschlossenen Versicherungsverträge und deren Bedingungen. Soweit gesetzlich möglich, wird die Haftung der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG für Schäden aus Massnahmen, welche aufgrund dieser Veranstaltung ergriffen werden, wegbedungen. Fragen Sie Ihren Versicherungsberater Aus «Schaden» wird man klug, aber nicht reich! Es gibt für (fast) alles eine Lösung. Copyright Allianz
10 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Copyright Allianz
11 Backup 1 Überblick: Wichtigste Versicherungen für Vereine 2 Worauf es speziell zu achten gilt 3 Ausgewählte Fragestellungen 4 Backup Copyright Allianz
12 Haftung im Verein Das Vereinsrecht hat mit Wirkung ab 1. Juni 2005 eine Haftungsbeschränkung erfahren 2 : Nach neuem Recht haftet grundsätzlich ausschliesslich das Vereinsvermögen für Verbindlichkeiten des Vereins, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen. Der Verein haftet für seine Organe, ohne dass eine Entlastung möglich wäre. Für seine Mitglieder und andere Hilfspersonen haftet der Verein nur beschränkt. Die Gefahr der Haftung eines Vereins für unerlaubte Handlungen der Vereinsorgane lässt sich rechtlich kaum einschränken. Haftet der Verein gegenüber Dritten aus unerlaubter Handlung seiner Organe, so haftet in der Regel auch das betreffende Organ persönlich (ZGB 55 III) nach Massgabe der betreffenden Haftungsnorm. Link: 2 Quelle: Müller Eckstein Rechtsanwälte, Haftung im Verein: Eine Übersicht nach der Revision des Vereinsrechts, 2005 Copyright Allianz
13 Rettungsgeräte 1/2 Verordnung über die Schifffahrt auf CH-Gewässern: 134: Als Einzelrettungsgeräte gelten Rettungswesten mit Kragen und Rettungsringe. 134a : Rettungsmittel für wettkampftaugliche Wassersportgeräte 1 Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 134 ist auf wettkampftauglichen Wassersportgeräten, welche auf Flüssen oder auf Seen ausserhalb der inneren und der äusseren Uferzone verkehren, das Mitführen von Schwimmhilfen zulässig. Als wettkampftaugliche Wassersportgeräte gelten sowie Segelschiffe, die nicht über ausreichenden spritzwasser- oder wetterdicht verschliessbaren Stauraum zur Mitführung von Rettungsgeräten im Sinne von Artikel 134 verfügen. 2 2 Die Schwimmhilfe hat der Grösse der sie tragenden Person zu entsprechen. 3 Als Schwimmhilfen gelten Rettungswesten, die der Norm SN EN 393:1994 in der Fassung vom November entsprechen. Copyright Allianz
14 Rettungsgeräte 2/2 Art 14.2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen. Anordnungen des Skippers, welche gegen ein Gesetz oder eine Verordnung und dergleichen verstossen können je nach Situation als grobfahrlässig eingeordnet werden. Fazit: Rettungswesten / -mittel sind gemäss Verordnung respektive Gesetz des jeweiligen Landes an Bord mitzuführen oder zu tragen. Grobfahrlässiges Handeln kann i.r. gegen Zuschlag versichert werden. Copyright Allianz
15 Koordinaten Allianz Suisse Firmen- / Verbansvergünstigungen Karl Hardegger karl.hardegger@allianz-suisse.ch Tel Fax Versicherungsberatung: Copyright Allianz
16 Hilfreiche Links Schweiz. Versicherungsverband (Ratgeber, Lexikon) Versicherungsvertragsgesetz VVG Finanzmarktaufsicht finma Bundesamt für Sozialversicherung Allianz Suisse Copyright Allianz
17 Kindersitze gesetzlich vorgeschrieben für Kids bis 12 Jahren oder bis 150cm Grösse Gilt auch für Minibusse Copyright Allianz
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