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1 D o n a u p a t e n t Lernbehelf Motorboot Fahrschule W a c H a U

2 I H A L T S V E R Z E I C H I S TEIL I Bundesgesetz über die Regelung der Schifffahrt Seite Schifffahrtsgesetz Schifffahrtszeichen 7-20 Fachausdrücke Ufer- und Regulierungsbauten, Uferverbauung (Skizzen) Wissenswertes über den Schiffsbau Begriffsbestimmungen Wasserstände, Pegel und Streckenkunde der Donau/Donaukanal Kilometrierung 35 Signalmittel und Flaggenführung Lichterführung und Kennzeichnung der Schiffe bei Nacht Tagbezeichnung während der Fahrt und beim Stillliegen Schall-, Nebel-, Radarzeichen und Fahrregeln Einsenkungsmarken und Tiefganganzeiger Kennzeichen der Wasserfahrzeuge Donauuferstaaten und Beilage Donauverlauf/Anrainerstaaten Blg./70 Allgemeine Bestimmungen und Vorschriften Ankern auf der Donau Zulassung, Befähigungsausweise Vorgeschriebene Ausrüstung eines Motorbootes 80 Beschränkung der Schifffahrt bei hohen Wasserständen 81 Schleusenordnung Strudenstrecke 90 Skizze/Strudenstrecke Blg./90 TEIL II Seen- und Flussverkehrsordnung Begriffsbestimmungen 1 3 Voraussetzungen zum Führen eines Wasserfahrzeuges 4 Verkehrsvorschriften 5 6 Kenn- und Sichtzeichen der Fahrzeuge 7 Nacht- und Tagbezeichnung der Fahrzeuge und Anlagen 8 12 Schallzeichen der Fahrzeuge und Anlagen Bezeichnung von Hafeneinfahrten und Landungsplätzen 14 15

3 Seite Fahrregeln, allgemein, von Segelfahrzeugen untereinander, Wasserschifahren, etc Uferzone, Schutz und Sperrzonen Orientierung auf Seen 25 Grundzüge der Wetterkunde Geografie Österreichs, Flüsse und Seen Kilometrierung Kraftwerke 33 Grenzen 34 TEIL III Schiffsmotorenkunde Antriebsanlage, Anzeigegeräte 1 Motor Einrichtung zum Wechsel der Fahrtrichtung 7 Propellerwelle mit Propeller Ruderanlage Kühlanlage Kraftstoff- und Elektroanlage Zündvorgang Marinisieren 12 Wartung des Motors 13 Sicherheit und Havarien TEIL IV Fahrtechnik und Fahrpraxis An- und Ablegemanöver 1 3 Ankermanöver 3 Trailern, Slipen und Schleppen 4 6 Kavitation 7 Verheften 8 Seilknoten/Palstek 9 10 TEIL V Erste Hilfe 1-4

4 1 Teil 1 BU DESGESETZ ÜBER DIE REGELU G DER SCHIFFFAHRT Schifffahrtsgesetz 1990: Geltungsbereich: Donau und March mit allen ihren Armen, Seitenkanälen und Verzweigungen, einschließlich Donaukanal. Enns Mündung bis Stromkm 2.7 Traun Mündung bis Stromkm 1.8. Besonderheiten March: Einfahrt verboten, ausgenommen in Fällen der Hilfeleistung für Fahrzeuge der Schifffahrtspolizei, Zoll und gewerbsmäßige Schifffahrt. Das Bundesministerium für Verkehr hat den Verkehr in diesen Gewässern unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Wasserbaues, die Reinhaltung der Gewässer und zwischenstaatlicher Vereinbarungen durch Verordnungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu regeln, wenn und insoweit es es erfordern. a) die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen b) die Durchführung von Wasserbauten c) der Schutz von Personen vor Lärm, sowie der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen Die Schifffahrt auf öffentlichen Gewässern ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften jedem gestattet. Es gibt: a) Verkehrsverbote oder Beschränkungen b) Gebote, in welcher Weise sich Wasserfahrzeuge zu verhalten haben. c) Verfügungen, regeln Bauart, Ladung, Antrieb, Verwendungszweck oder Maßen bestimmter Gattungen von Wasserfahrzeugen. VERORD U GE, DIE DURCH SCHIFFFAHRTSZEICHE KU DGE- MACHT WERDE : treten durch ihre Anbringung in Kraft und durch die Entfernung derselben außer Kraft.

5 2 Schifffahrtszeichen können als Schilder, Lichtzeichen, Schwimmkörper, Flaggen oder Signalkörper ausgestaltet sein. Sie müssen so angebracht sein, daß sie bei klarer Sicht sowohl bei Tageslicht als auch bei Dunkelheit im Scheinwerferlicht rechtzeitig erkannt werden können. Die Zusatztafeln sind als rechteckige weiße Tafeln mit schwarzer Schrift, schwarzen Ziffern oder Zeichen auszugestalten. Geschwindigkeiten sind in Kilometern pro Stunde und Entfernungen in Metern anzugeben. SCHUTZ DER SCHIFFFAHRTSZEICHE : Es ist verboten, Schiffahrtszeichen zum Festmachen oder Verholen von Fahrzeugen zu benutzen, sie zu beschädigen oder unbrauchbar zu machen. Bei Beschädigung ist dies der Behörde anzuzeigen. VERORD U GE, DIE ICHT DURCH SCHIFFFAHRTSZEICHE KU DGEMACHT WERDE : Verordnungen, deren Inhalt sich nicht durch Schifffahrtszeichen ausdrücken lassen, und die nicht länger als ein Jahr gelten sollen, sind durch Anschlag an der Amtstafel von der Behörde kundzumachen. Sie treten zwei Wochen nach dem Anschlag, der zu vermerken ist, in Kraft und muß, sofern die Geltungsdauer nicht früher endet, zwei Wochen nach Inkrafttreten an der Amtstafel belassen werden. Schifffahrtsaufsichtsbehörde (Können Organstrafen verhängen, Anzeige bei der BH) 1. Schifffahrtsaufsicht: Organe der Schifffahrtspolizei sind Beamte des Amtes für Schifffahrt und mit der Überwachung der Einhaltung der die Schifffahrt betreffenden Verwaltungsvorschriften betraut. Adjustierung: Blaue Uniform, Tellermütze, blaue Aufschläge mit Anker und Dienstabzeichen. Wenn notwendig, können zur Entlastung der Organe der Schifffahrtsbehörde, Personen mit bestimmten Aufgaben betraut werden. Sie sind von den Behörden mit einem Ausweis, aus dem ihre Aufgabe hervorgeht, zu versehen und mit einer Arm -

6 3 binde, die einen weißen Rhombus mit einem blauen Rand zeigt, kenntlich zu machen. ("Hilfssheriff") Die Wasserfahrzeuge der Schifffahrtspolizei sind durch besondere Kennzeichen so kenntlich zu machen, daß sie bei der Durchführung schifffahrtspolizeilicher Aufgaben von anderen Fahrzeugen deutlich unterscheidbar sind. Das Unterscheidungszeichen hat folgendermaßen auszusehen: a) beiderseits am Vorschiff einen weißen Rhombus mit blauem Rand b) einen weißen Wimpel am Bug auf dem beiderseits das unter a) angegebene Zeichen angebracht ist, c) der Name des Wasserfahrzeuges, der in den Rhombus in schwarzer Farbe eingeschrieben ist. Außerdem muß es die Staatsflagge führen und wenn es die Ausübung des Dienstes erfordert, bei Tag und Nacht ein blaues Taktfeuer. 2. Schifffahrtspolizei: Sind Organe der Polizei, die zusätzlich mit schifffahrtsbehördlichen Aufgaben betraut sind.

7 4 3. ZOLLBOOTE: Im Grenzbereich zur Slowakei, Standort Hainburg, sind Zollboote anzutreffen. Als Zeichen zur Aufforderung an den Schiffsführer, den Zollorganen das Betreten des Schiffes zu ermöglichen, ist von den Zollbooten a) bei Tag eine weiße dreieckige Wimpel mit der Inschrift "ZOLL" und darunter eine grüne rechteckige Flagge zu zeigen und ein langer Ton zu geben. b) bei Nacht ein rotes Blinklicht zu zeigen und ein langer Ton zu geben. 4. Bezeichnung der Boote VIA DO AU (vorm. Wasserstrassendirektion): a) am Vorschiff weisser Wimpel mit weiss-blauem Kreuz b) beiderseits am Vorschiff ein weiss-blau-weisses Rechteck

8 5 5. Bezeichnung der Boote des Österreichischen Bundesheeres: - führen in der Staatsflagge den Adler in der Mitte der Flagge 6. Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen: Ein gelbes gewöhnliches oder gelbes helles, von allen Seiten sichtbares Funkellicht. VORSCHRIFTE ZUR REI HALTU G VO GEWÄSSER Öle, Ölrückstände und ölhältige Wässer dürfen von Wasserfahrzeugen nicht in die Gewässer eingebracht werden. Dafür sind in den Häfen geeignete Aufnahmeeinrichtungen zu errichten und zu betreiben. Die Reinigung von Tankschiffen darf nur in Häfen mit einer Tankwaschanlage vorgenommen werden. In Häfen in denen Mineralöle umgeschlagen werden sind Einrichtungen zu schaffen die verhindern, daß ausgetretenes Öl in den Strom gelangt.

9 6 Die Hafenverwaltung hat dafür zu sorgen, daß für die Schiffsbesatzungen hygienisch einwandfreies Trinkwasser verfügbar ist und außerdem zu sorgen, daß für Abfälle geeignete Einrichtungen vorhanden sind. ALLGEMEI E SORGFALTSPFLICHT: Schiffsführer haben alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um zu vermeiden. 1. Gefährdungen von Menschen, 2. Beschädigungen von anderen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, von Ufern, Bauten oder Anlagen aller Art im Gewässer oder am Ufer, 3. Behinderungen der Schiffahrt oder der Berufsfischerei, 4. Verunreinigungen der Gewässer,

10 7 Zeichen zur Regelung der Schifffahrt VERBOTSZEICHE

11 8

12 9 GEBOTSZEICHE

13 10

14 11 Zeichen für Beschränkungen

15 12 HI WEISZEICHE

16 13

17 14

18 15 ZUSATZZEICHE

19 16 BRÜCKE ZEICHE

20 17 HAFE EI - und AUSFAHRT

21 18 UFERZEICHE

22 19 FAHRWASSERZEICHE

23 20 ZEICHE FÜR BESO DERE LIEGEPLÄTZE

24 a

25 b

26 21 FACHAUSDRÜCKE Für den Motorbootsportler wichtig ist auch die Kenntnis der wichtigsten Fachausdrücke der Schifffahrt. Zunächst vom Schiff ausgehend, handelt es sich um folgende, teils auch im täglichen Sprachgebrauch bekannte, Ausdrücke: BUG HECK KRA ZL STUR VORSCHIFF MITTELSCHIFF ACHTERSCHIFF Vorderteil des Schiffes Hinterteil des Schiffes spez. Ausdruck für Bug auf der Donau spez. Ausdruck für Heck auf der Donau zwischen Bug und Heck U TERWASSERSCHIFF der Teil, der ins Wasser eintaucht WASSERLI IE OBERWASSERSCHIFF FREIBORD TIEFGA G AUFTRIEB SCHLI GER STAMPFE TRIMM VERTRIMME KRÄ GE teilt Unterwasserschiff und Oberwasserschiff Teil über der Wasserlinie Höhe des Oberwasserschiffes, an der niedrigste Stelle gemessen Eintauchen des Unterwasserschiffes ist jene Kraft die gleich ist dem Gewicht des vom Schiff verdrängten Wasservolumens des Schiffes auch Rollen, ist jene Bewegung die besonders durch seitlichen Seegang verursacht wird das Bewegen eines Schiffes um seine Querachse, wobei sich Vor- und Hinterschiff stark heben u. senken der Schwimmzustand eines Schiffes längsschiffs betrachtet z. B. achterlastig vertrimmt, wenn es achtern zu tief eintaucht das Drehen des Schiffes um seine waagrechte Längsachse, das heißt dann: Überliegen eines Schiffes. Ist ein Schiff gekrängt so hat es so und so viel Grad Schlagseite. SEETÜCHTIGKEIT Verhalten des Schiffes im Wellengang

27 22 RICHTU GSA GABE VORAUS STEUERBORD BACKBORD DWARS AUSSE BORDS LÄ GSSEITS BUGWELLE HECKWELLE SOG GUT AM RUDER LIEGE AUS DEM RUDER LAUFE ABLEGE, BOOT ODER LEI E LOSWERFE A KER WERFE, AM STEG VERTÄUE ODER VERHEFTE vor dem Bug rechts links querab ist was über Bord fällt an der Schiffsseite am Bug am Heck am Heck gut den Kurs halten nicht den Kurs halten vom Landeplatz ablegen Boot festmachen WEITERE SEEMA SAUSDRÜCKE DER A KER A KERKETTE HIR KETTE BELEGE BEIDREHE BÖE BULLAUGE COCKPIT bei Seeschiffahrt nach unten, bei Flußschiffahrt nach oben am Schlangenkopf aufgehängt am Schaft des Ankers mittels Ring befestigt am Mittelteil des unteren Ende des Ankers hängend, dient zum Herausnehmen des Ankers aus dem Grund ein Tau am Klampen festmachen Boot mit dem Bug gegen die Strömung oder Wind stellen Windstoß rundes Schiffsfenster Decköffnung zum Sitzen

28 23 DECK DOLLE DAS E DE FE DER HEISSE KIEL KLAMPE LECK LECKTUCH LE ZE LEE LUV PI E feststehende Abdeckung des Bootes, begehbar Riemengabel alle Taue in der Seemannssprache sind Enden Polster zum Schutz zwischen Steg und Boot hochziehen verläuft längs des Bootes als Art Rückgrat Befestigungsmöglichkeit, zum Belegen des Bootes Loch unter der Wasserlinie Tuch zum Abdichten eines Leckes auspumpen dem Wind abgewandte Seite dem Wind zugekehrte Seite Handgriff zum Steuern POSITIO SLICHTER steuerbord - grün, backbord - rot, achtern - weiß/gelb RIEME RUDER RUDERA LAGE SCHLAGSEITE SCHLA GE KOPF SCHOTT DOPPELSCHOTT SCHORRBAUM STEGLADE STA DER STEVE SPA T BILGE TOPPMAST ZURRE Ruder zum Einlegen in die Dolle Steuer gesamte Steuereinrichtung dauerndes Überhängen des Schiffes nach einer Seite Ankeraufhängung wasserdichte Trennwand, Motorraumschott Zwischenraum zweier Trennwände mit Wasser gefüllt Baum mit dem das festgemachte Schiff vom Ufer weggehalten wird Verbindung zwischen Steg und Ufer, muß gelattet sein Wimpel Der über dem Wasser liegende Teil des Kieles Querrippe, dient zur Versteifung des Schiffskörpers tiefster Punkt des Rumpfes Mast zum Setzen von Flaggen und Lichtern festbinden

29 24 eben diesen Ausdrücken wurden für die Flussschiffahrt und da speziell für die Donau, neue Bezeichnungen geprägt. BUH E BUH E WURZEL BUH E KOPF LEI PFAD LEITWERK SPOR TRAVERSE GRU DSCHWELLE KACHLET Art Damm aus losen Steinen geschüttet, meist unter Wasser, liegt quer zur Strömung, dient zur Regulierung, kann zubringend oder abweisend sein Uferseitiger Anfang der Buhne Flußseitiges Ende der Buhne Treidel - oder Treppelweg, fester Weg entlang des Ufers, diente früher zum Ziehen - Treideln von Schiffen. Muß stets freigehalten werden und darf von Unbefugten nicht befahren werden. Steindamm in ungefährer Richtung des Stromes gelegen, meist über Wasser, soll Strömung neue Richtung geben kurzes Leitwerk, Leitwerksende, über Wasser verbindet ein Leitwerk oder Sporn mit dem Ufer Steindämme im Flußbett, verhindert Auswaschungen, behindert nicht die Schiffahrt felsiger, von Natur aus der Struktur nach gegen die Strömung gerichteter Grund z.b. Kuh und Kalb (Schönbühel) FURT KOLK AUFAHRTSLI IE AUFAHRT BERGFAHRT WURF Untiefe, quer durch den Strom reichende Anschwemmungen (in Schleusen in dm angegeben) im Wasserstandsbericht immer in dm angegeben (Hainburger Furt) Auswaschung, z. B. nach einem Brückenpfeiler Verlauf der größten Wassertiefe im Strom, Fahrrinne der Großschiffahrt Talfahrt Fahrt zur Quelle "Gschlacht" Steinwurf zur Beschüttung des Ufers zum Schutze gegen Ausschwemmungen

30 25 BERME eine waagrechte Unterbrechung (Stufe) in einer Böschung In den Flachlandstrecken bildet die Donau häufig Sandbänke (Haufen) Man unterscheidet je nach Lage und Beschaffenheit: FESTE HAUFE BEWEGLICHE HAUFE MITTERHAUFE ASSE HAUFE sind mit dem Ufer verbunden und tragen meist Vegetation verändern sich in Ausdehnung und Gestalt mehr oder weniger rasch beiderseits vom Strom umflossen bei MW überronnen, nur bei Niederwasser sichtbar

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33 28 WISSE SWERTES ÜBER DE SCHIFFSBAU Wir haben zwei Möglichkeiten der Unterscheidungen von Booten: Bootstypen der Antriebsart und der Bauweise nach. Der Antriebsart nach unterscheiden wir: Außenborder: Bei kleinen Booten auch oft Seitenborder (veraltet) z.b. bei Faltbooten. Der Motor ist am Spiegel (Heck) angebracht. Keine Ruderanlage nötig, da durch Verdrehen des Motors gesteuert wird. Innenborder: Motor ist im Schiffskörper fix montiert, eine Ruderanlage daher nötig. Innenborder mit Außenbordaggregat: Motor ist im Schiffskörper fest eingebaut. Kraftübertragung zur Schraube erfolgt über sogenannten Z-Antrieb, welcher am Heck montiert ist. Gesteuert wird mit dem Z-Antrieb (wie beim Außenborder). Innenborder mit Yet-Trieb: Wasser wird angesaugt und mit großem Druck ausgestoßen. Durch Drehen der Düse wird gelenkt. Beim Zurückfahren wird mittels eines Schiebers der Yet-Strom umgeleitet. Der Bootstypen nach unterscheiden wir: Verdränger Gleitboote Sondertypen: Luftkissenfahrzeug: Wellenbinder Flachboote - Gleiter Tragflügelboot gleitet auf Luftpolster Bei allen kann die Bauweise glatte Bauart - Karwell - oder Planke über Planke - Klinker sein. Verdrängungsboote schieben sich durch das Wasser. Gleitboote heben sich nach Erreichen einer gewissen Geschwindigkeit aus dem Wasser und gleiten auf ihrer meist flachen Unterseite.

34 29 Verdrängerboote sind in richtiger Schiffsform gehalten. Sie sind vorne spitz, erreichen in der Mitte ihre größte Breite und werden achtern wieder schmäler. Der Bootsboden ist meist V-förmig oder rund. Die Gleitboote können verschiedene Formen haben. In letzter Zeit wird im Bootsbau der sogenannte V-Spant bevorzugt (typisch = Surfbrett). Die Vor- und Nachteile liegen klar auf der Hand. Dadurch, daß sich Verdränger durchs Wasser schieben sind sie durch den größeren Wasserwiderstand deshalb langsamer, allerdings in den Wellen wesentlich weicher und außerdem stabiler. Gleitboote sind wesentlich schneller, in den Wellen aber auch wesentlich härter. Es gibt auch Zwischentypen, die aber meist in Anlehnung an eine der beiden Bauarten finden. Obwohl beide dieser Typen mit den oben besprochenen Antriebsarten in Verbindung gebracht werden können, werden kleinere, leichte Boote meist mit Außenborder, schwerere Boote als Wellenbinder - Innenborder hergestellt. Baumaterialien bei Sportbooten sind meist Holz, beispielsweise Mahagoni, Okumee, Zeder oder auch andere Hartholzarten, wobei wichtig ist, daß das Holz gleichmäßige Faserung zeigt. Auch Lärche, Eiche und wasserfestes Sperrholz wird verwendet. Es gibt auch Boote aus Leichtmetall und in letzter Zeit erobern Boote aus Fibre-Glas in Verbindung mit Polyesterharz einen erheblichen Marktanteil. Selbstverständlich werden auch Boote in Gemischtbauweise erzeugt. Es gibt noch Ferrozement (nicht Beton) und gummibeschichtetes Treviragewebe für Schlauchboote. BEGRIFFSBESTIMMU GE Fahrzeuge: Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge, Sportfahrzeuge, Fähren, schwimmende Geräte und Seeschiffe. Kleinfahrzeuge: Sportfahrzeuge: Fahrzeuge, deren Länge, gemessen am Schiffskörper 20m nicht überschreitet, ausgenommen Fähren. Kleinfahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist.

35 30 Fähre: Schwimmendes Gerät: Motorfahrzeug: Segelfahrzeug: Ruderfahrzeug: Fahrzeug, das dem Fährverkehr dient. Schwimmende Konstruktion mit technischen Einrichtungen, die für Arbeiten auf Gewässern bestimmt ist (z. B. Bagger, Elevator, Hebebock, Kran). Fahrzeug, das mit einem Maschinenantrieb ausgestattet ist; als Ausstattung gilt Einbau, Anhängen oder sonstiges Mitführen eines zur Fortbewegung des Fahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes. Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch Wind erhält. Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch menschliche Muskelkraft erhält. Verband: Zusammenstellung aus einem oder mehreren geschleppten, geschobenen oder gekuppelten Fahrzeugen. Schwimmkörper: Floß: Schwimmende Anlage: Länge: Antriebsleistung: Schifffahrtszeichen: Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellung oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (z. B. Segelbretter, unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte). Schwimmende Zusammenstellung von Auftriebskörpern, insbesondere von Hölzern. Schwimmende Einrichtung, die nicht zur Fortbewegung bestimmt ist (z. B. schwimmende Schiffahrtsanlagen, Badeanstalten, Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen). Länge über alles (ohne Anhänge, wie z. B. Bugspriet oder Steuer). Leistung der Antriebsmaschinen, bei Außenbordmotoren die Leistung an der Propellerwelle. Zeichen, die der Verkehrsregelung bzw. der Bezeichnung des Fahrwassers oder der Fahrrinne dienen.

36 31 Wasserstraße: Schifffahrtsanlage: Hafen: Gewässer, auf dem wegen seiner besonderen Bedeutung für die gewerbsmäßige Schiffahrt erhöhte Anforderungen hinsichtlich der Schiffahrt gestellt werden. Anlage, die unmittelbar Zwecken der Schiffahrt dient (z. B. Hafen, Lände, Schleuse, Fähranlage, Schiffumschlagsanlage, Versorgungsanlage, Sportanlage). Schiffahrtsanlage, die aus mindestens einem Becken besteht. Landungsplatz: Liegeplatz: Lände: Versorgungsanlage: Sportanlage: Treppelweg: Jeder Platz, an dem eine mechanische Verbindung zwischen einem Fahrzeug oder Schwimmkörper und dem Ufer hergestellt wird. Ein zum Stilliegen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern bestimmter Platz. Landungsplatz mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, ausgenommen Häfen. Schiffahrtsanlage zur Versorgung von Fahrzeugen. Schiffahrtsanlage, die Zwecken des Sportes dient; eine Anlage, die auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht als Sportanlage. An den Ufern oder auf oder neben den Dämmen von Wasserstraßen entlangführende Wege und deren Verbindung zu Straßen mit öffentlichem Verkehr. Verfügungsberechtigter: Ein auf Grund eines Rechtstitels zur Benützung einer Sache Berechtigter (z. B. Eigentümer, Bestandnehmer, Leasingnehmer, Entlehner). Linienverkehr: Remork: Eine dem öffentlichen Verkehr dienende, nicht fahrplanmäßige Beförderung von Fahrgästen. Das Schleppen, Schieben oder gekuppelte Mitführen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Motorfahrzeugen.

37 32 Fährverkehr: Eine dem öffentlichen Verkehr dienende, fahrplanmäßige Beförderung von Fahrgästen und Gütern zwischen bestimmten Anlegestellen einander gegenüberliegende Ufer eines Gewässers. WASSERSTA D DER DO AU Um die Wasserstände auswerten zu können, muß man die örtlichen Werte, auf die sich die Angaben beziehen, kennen. Wasserstandsmeldungen gibt es täglich im österreichischen Rundfunk, telefonische Auskünfte gibt der Hydrodienst beim Strombauamt Wien III, Hetzgasse 2, das auch für die Großschiffahrt die nötigen genauen Unterlagen liefert. Die kennzeichnenden Wasserstände: KWD 2005 Grundsätzlich unterscheidet man fünf Arten von Wasserständen: KHW HSW MW R W z. B. KHW 100 = Katastrophenhochwasser Höchster Schiffahrtswasserstand Überschreitungsdauer ca. 1 % pro Jahr, das sind 4 Tage Mittelwasser Regulierungsniederwasser ca. 94 % pro Jahr, das heißt, dass an ca. 340 Tagen diese Marke nicht unterschritten wird. 2, 50 m W (2,80 m für Europakahn) Niederwasser Alle Werte beziehen sich auf den Durchschnitt der letzten 40 Jahre.

38 33 PEGEL Pegel sind Anzeigevorrichtungen für Wasserstände bei den Pegelständen und in den Schleusen. Sie gelten als Schiffahrtszeichen (Hinweiszeichen). Man unterscheidet: absolute und relative Pegel. Absolute Pegel: geben die tatsächliche Höhe über Meeresniveau an. Adrianullpunkt bei Triest, nicht die Wasserhöhe. (In Krems direkt unterhalb der Eisenbahnbrücke.) Relative Pegel: geben die relative Wasserstandshöhe an. (Über Pegel Nullpunkt) Man unterscheidet: Lattenpegel: Schräge Skalen an Ufern, bzw. lotrechte Skalen im Brückenbereich Leuchtpegel: Leuchtschrift im Uferbereich Luftpegel: Bei Brückendurchfahrten Die Pegel können in schwarzer Schrift auf weißem Grund oder bei Brückenpegeln in schwarzer Schrift auf gelben Grund sein. Ein Pegelstand von z. B. 155 cm, muß nicht unbedingt eine tatsächliche Wasserhöhe von 155 cm ergeben. Dies bedeutet, daß der Wasserstand 155 cm über den Pegel Nullpunkt liegt. Der Pegel 0 kann ober- oder unterhalb des momentanen Grundes liegen (An- oder Ausschwemmungen). Lattenpegel werden in cm angegeben, Leucht- und Luftpegel in dm. STRECKE KU DE AUF DER DO AU Die gesamte Donaustrecke ist km lang und reicht vom Schwarzwald bis zum Schwarzen Meer. Bei SULI A befindet sich der km 0. Die Donau wird von der Einmündung ins Schwarze Meer zum Ursprung kilometriert. Der Oberlauf der Donau reicht von der Quelle bis zur Marchmündung. Der Mittellauf beginnt bei der Marchmündung und endet beim "Eisernen Tor". Der Unterlauf geht dann bis zur Mündung.

39 34 Derzeit endet die Donauschifffahrt in Regensburg (2.379 km) bzw. in Kehlheim. Hier beginnt der Rhein-Main-Donau-Kanal, er ist für alle Fahrzeuge befahrbar. Sportboote können mit Ausnahmegenehmigung bis Ulm fahren. Der österreichische Teil der Donau hat eine Länge von 350,450 km am rechten Ufer und eine Länge von 321,510 km am linken Ufer (Unterschied ergibt sich aus Grenzverlauf). Der Donaukanal wird von oben nach unten kilometriert. Befahren des Donaukanals (Länge 17 km) Erlaubnis zum Befahren unter folgenden Bedingungen: Nur von April bis September zwischen 0930 bis 1400 Uhr, bergwärts und nur mit 4- Takt-Innenbordmotoren. Im Juni bis September an Freitagen und Samstagen zusätzlich um 1900 Uhr und 2100 Uhr. Verbote: Fahrzeuge dürfen andere Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht überholen. Gegenverkehr durch Großschifffahrt jedoch möglich. Max. Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer 20 km/h.

40 35 DIE KILOMETRIERU G DER DO AU Die Kilometrierung der Donau ging früher von der Wiener Reichsbrücke stromaufwärts, seit Ende des 1. Weltkrieges wird von Sulina (Schwarzmeermündung) stromaufwärts gezählt. Die Kilometrierung befindet sich am rechten Ufer auf schwarzen Tafeln und ist gut sichtbar angelegt. Die ganzen Kilometer sind auf Tafeln voll ausgeschrieben (schwarze Tafel mit weißer Schrift), die dazwischenliegenden Hunderter auf den sogenannten "Platzeln", weiß mit roter Schrift. Wird das rechte Ufer in Richtung Naufahrtslinie von einer Insel oder einer Sandbank verdeckt, so geht die Kilometrierung auf der der Naufahrtslinie zugekehrten Seite der Insel oder der Sandbank weiter. "Platzeln" befinden sich auf beiden Ufer : VORGESCHRIEBE E SIG ALMITTEL Optische Signalmittel: a) Flaggen und Tafeln, rechteckig, Mindestgröße 1 x 1 m b) Zylinder, Mindestgröße 80 cm und 50 cm Durchmesser c) Bälle, Mindestdurchmesser 80 cm d) Kegel, Mindestdurchmesser 60 cm, Durchmesser der Grundfläche 65 cm Zylinder, Bälle und Kegel dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben. Die Farben aller optischen Signalmittel dürfen weder verblaßt noch verschmutzt sein. Akustische Signalmittel: Dampfpfeifen oder Sirenen, Hupe, Glocke.

41 36 FLAGGE FÜHRU G BEI SCHIFFE Flaggen werden grundsätzlich nur bei Tag geführt. Sie werden bei Sonnenaufgang gesetzt und bei Sonnenuntergang eingeholt. Sonnenaufgang bzw. Untergang können in den meisten Tageszeitungen nachgesehen werden. Es gibt auch Tabellen, die für das ganze Jahr gelten. Auf der Fahrt auf der österreichischen Donaustrecke müssen Fahrzeuge, die eine Besatzung haben, die Nationalflagge führen. Kleinfahrzeuge brauchen keine Flaggen setzen. Im Ausland wird die Flagge des Gastlandes am Bug und die eigene ationalflagge am Hinterschiff geführt. Sportmotorboote brauchen im Inland ebenfalls keine Flaggen führen. Setzen sie aber eine Flagge (Stander) am Bug, so ist es üblich die Nationalflagge am Heck zu setzen. Im Ausland wird der Clubstander unter der Flagge des Gastlandes am Bug, die eigene Nationalflagge am Heck gesetzt. LICHTERFÜHRU G BEI SCHIFFE Lichter werden bei "NACHTZEIT zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang gesetzt und wenn es die Sichtverhältnisse (Nebel, Schneetreiben) erfordern, auch bei Tag. ACHTBEZEICH U G EI ZEL FAHRE DER FAHRZEUGE MIT MASCHI E A TRIEB

42 37 Begriffsbestimmungen: Topplicht: ein weißes starkes Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 225 strahlt. Seitenlichter: ein grünes helles Licht an Steuerbord, ein rotes helles Licht an Backbord, von denen jedes ununterbrochen über einen Horizontbogen von ' strahlt. Hecklicht: ein weisses helles Licht oder weisses gewöhnliches Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 135 strahlt. Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb und bestimmte Schubverbände - Topplicht: Ein weißes starkes Licht* ) 6 m hoch; bei Fahrzeugen bis 40 m Länge kann dieses Maß bis auf 4 m verringert werden. - Seitenlichter: Steuerbord ein grünes, helles Licht, Backbord ein rotes, mindestens 1 m tiefer als das Topplicht und hinter diesem, - Hecklicht: ein weißes Licht

43 38 Schubverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 12 m nicht überschreiten, gelten als einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenan-trieb. L < 110m und B > 12 m Koppelverbände Auf jedem Fahrzeug mit Maschinenantrieb: Ein Topplicht und ein Hecklicht; an den Außenseiten des Verbandes, Seitenlichter.

44 39 Schleppverbände Ein einzelnes Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes und die Fahrzeuge, die ihm als Vorspann in Reihe hintereinander voranfahren - Außer den Topp- und Seitenlichtern ein zweites weißes starkes Topplicht, 1 m unter dem ersten und 1 m über den Seitenlichtern, - ein gelbes Hecklicht (Ansteuerungslicht) Die Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die nebeneinander an der Spitze des Verbandes fahren oder gemeinsam ein Fahrzeug bugsieren Jedes Fahrzeug muß zusätzlich ein drittes weisses, starkes Topplicht, 2 m unter dem obersten Topplicht und 1 m über den Seitenlichtern führen. Das Fahrzeug oder die Fahrzeuge der letzten Länge des Verbandes Ein weißes Hecklicht

45 40 Besteht die letzte Länge aus einer Reihe von mehr als zwei Fahrzeugen, so müssen nur die äußeren Fahrzeuge das Hecklicht führen. Schubverbände, deren Länge 110 m oder deren Breite 12 m überschreiten a) Topplichter: drei weiße starke Lichter in Form eines gleichseitigen Dreiecks, das oberste 6 m hoch, die unteren 1,10 m tiefer und in 1.25 m Abststand voneinander. b) Seitenlichter: zwei helle Lichter, 1m tiefer als die unteren Topplichter. c) Hecklichter: drei weiße Lichter auf dem schiebenden Fahrzeug in waagrechter Linie mit 1,25 m Abstand voneinander. Koppelverbände, deren Länge 110 m oder derern Breite 23 m überschreiten Fahrzeuge mit Maschinenantrieb: Je ein Topplicht und Hecklicht Die Seitenlichter werden nur außen gesetzt

46 41 Fahrzeuge mit und ohne Maschinenantrieb: 1 Topplicht und zwei Hecklichter auf dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb. Die Seitenlichter werden außen gesetzt. Je ein Fahrzeug mit und ohnemaschinenantrieb welches das Seitenlicht des ersten verdeckt: a) Auf dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb die Lichter, jedoch ohne dem verdeckten Seitenlicht. b) Auf dem Fahrzeug ohne Maschinenantrieb ein Hecklicht (weiß) und ein Seitenlicht an Stelle des verdeckten Seitenlichts des Fahrzeuges mit Maschinenantrieb.

47 42 Fahrzeuge unter Segel Seitenlichter, Hecklicht und wahlweise zwei von allen Seiten sichtbare Lichter übereinander. Das rote über dem grünen. Kleinfahrzeuge unter Segel Seitenlichter nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe dem Bug. Ein Hecklicht. oder: Seitenlichter und Hecklicht in einer einhigen Leuchte im Topp oder am oberen Teil des Mastes.

48 43 Kleinfahrzeuge unter Segel mit einer Länge bis 7 m a) Ein weißes, rundum sichtbares Licht. b) Bei Annäherung anderer Fahrzeuge zusätzlich ein zwietes weißes, rundum sichtbares Licht Kleinfahrzeuge unter Segel, die gleichzeitig ihre Antriebsmaschine benutzen Topplicht: Seitenlichter nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe dem Bug. Ein Hecklicht. Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb Ein Topplicht, Seitenlichter und ein Hecklicht.

49 44 oder Ein Topplicht, Seitenlichter unmittelbar neben- einander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe am Bug. Ein Hecklicht. oder Ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht, Seitenlichter, die auf eine der vorgannten Arten gesetzt werden. Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb, deren Schiffskörper nicht länger als 7 m ist, sowie Kleinfahrzeuge die ohne Antriebsmaschine und ohne Segel fahren. Ein weißes rundum sichtbares Licht bei der Annäherung anderer Fahrzeuge. Hinweis: Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb ausgenommen Beiboote -, die schneller als 10km/h fahren können, müssen auf österreichsichen Wasserstraßen stets die Lichter als motorbetriebenes Kleinfahrzeug setzen.

50 45 Einzeln fahrendes Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb und einer Länge von weniger als 7 m Ein weißes von allen Seiten sichtbares Licht Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter feuergefährlicher Stoffe Zusätzliche Bezeichnung: Ein blaues Licht, das von allen Seiten sichtbar ist.

51 46 Schubverbände, die bestimmte entzündbare Stoffe befördern Zusätzliche Bezeichnung: Ein blaues Licht, das von allen Seiten sichtbar ist. Abstand 10 m Fahrzeuge, die bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe befördern Zusätzliche Bezeichnung: Zwei blaue Lichter, die von allen Seiten sichtbar sind Abstand 50 m Fahrzeuge, die bestimmte explosive Stoffe befördern Zusätzliche Bezeichnung: Drei blaue Lichter, die von allen Seiten sichtbar sind Abstand 100 m

52 47 Schubverbände, die bestimmte explosive Stoffe befördern Zusätzliche Bezeichnung: Drei blaue Lichter, die von allen Seiten sichtbar sind

53 48 Fahrzeuge, die gegen Wellenschlag zu schützen sind Zusätzliche Bezeichnung: Ein rotes gewöhnliches imd 1 m darunter ein weißes gewöhnliches Licht Freifahrende Fähre mit Vorrang Zwei grüne helle Lichter über einem weißen hellen Licht, alle drei von allen Seiten sichtbar, Seitenlichter und ein Hecklicht. Andere freifahrende Fähren a) Ein weißes, helles oder gewöhnliches Licht, 5 m hoch, die Höhe darf verringert werden, wenn die Länge der Fähre 20 m nicht überschreitet. b) Ein grünes, helles oder gewöhnliches Licht, 1 m über dem weißen Licht. c) Zwei helle Seitenlichter und d) Ein weißes Hecklicht icht freifahrende Fähren Ein grünes Licht über einem weißen hellen Licht, beide von allen Seiten sichtbar.

54 49 Schwimmkörper Weiße helle Lichter in genügender Zahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen. achtbezeichnungen beim Stillliegen Fahrzeuge, mit Ausnahme von Fähren an ihren Landestellen und Kleinfahrzeuge Ein weißes, gewöhnliches Licht, 3 m hoch. Kleinfahrzeuge außer Beiboote Ein weißes, gewöhnliches Licht.

55 50 Zusammenstellung von Fahrzeugen Ein weißes Licht 3 m hoch auf Fahrzeugen, die auf der Seite der Fahrrinne liegen. Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter feuergefährlicher Stoffe Zusätzliche Bezeichnung: Ein blaues gewöhnliches Licht auf dem Hinterschiff. Zusammenstellung von Fahrzeugen bei Beförderung feuergefährlicher Stoffe Das zusätzliche blaue gewöhnliche Licht auf dem Hinterschiff zeigen solche Fahrzeuge nur dann, wenn sie das weiße Licht führen.

56 51 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter Explosivstoffe Zusätzliche Bezeichnung: Drei blaue Lichter, gewöhnliches Licht, 1 m tiefer als das weiße Licht Fähren an ihren Landestellen Ein weißes, helles oder gewöhnliches Licht, 5 m hoch. Die Höhe darf verringert werden, wenn die Länge der Fähre 20 m nicht überschreitet Fahrzeuge, die gegen Wellenschlag zu schützen sind Ein rotes gewöhnliches und 1 m darunter ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht.

57 52 Fischereifahrzeuge, die ihre etze oder Fischereigeräte in der ähe des Fahrwassers ausgelegt haben a) Bezeichnung des Fahrzeuges: weißes Licht b) Zusätzliche Bezeichnung des Netzes oder Gerätes, wenn es die Schifffahrt behindern kann: weiße gewöhnliche Lichter in genügender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen. Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge, schwimmende Geräte bei der Arbeit, Fahrzeuge, die in der Wasserstraße Arbeiten durchführen, beim Stillliegen Auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, zwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei grüne helle Lichter übereinander und erforderlichenfalls auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein rotes gewöhnliches oder rotes helles Licht. Nach der Seite oder den Seiten, wo das Fahrwasser nicht frei ist, ein rotes helles oder gewöhnliches Licht in gleicher Höhe, wie das rote Licht auf der anderen Seite. (Und um vor Wellenschlag zu schützen, 1 m darunter ein weißes gewöhnliches Licht). Hinweis: Bei gesunkenen Fahrzeugen können die Lichter auf ein Boot gesetzt oder auf eine andere geeignete Weise gezeigt werden.

58 53 Zusätzliche Bezeichnung des Ankers, der die Schifffahrt gefährden kann Zwei weiße, von allen Seiten sichtbare Lichter, eine Tonne mit Radarreflektor und einem weißen gewöhnlichen, von allen Seiten sichtbaren Licht. bei Fahrzeugen bei Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen Schwimmende Geräte bei der Arbeit Eine Tonne mit einem weißen gewöhnlichen Licht und einem Radarreflektor.

59 54 Tagbezeichnung während der Fahrt Schleppverbände; Fahrzeuge mit Maschinenantrieb an der Spitze der Fahrzeuge, die als Vorspann voranfahern oder die zum Bugsieren dienen. Ein gelber Zylinder, mit je einem schwarzen und weißen Streifen am oberen und unteren Rand, lotrecht auf dem Vorschiff Fahrzeuge, die gleichzeitig Segel und eine Antriebsmaschine benützen So hoch wie möglich ein schwarzer Kegel mit der Spitze nach unten. (Diese Bestimmung gilt Kleinfahrzeuge). Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, mit den Abmessungen von Kleinfahrzeugen Ein gelber Doppelkegel. Keine zusätzliche Bezeichnung

60 55 Fahrzeuge bei Beförderung entzündbarer Stoffe, sofern sie nicht zu einem Schubverband gehören Ein blauer Kegel mit der Spitze nach unten, an geeigneter Stelle, so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist. Abstand 10 m Fahrzeuge, die bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe befördern, sofern sie nicht zu einem Schubverband gehören Zusätzliche Bezeichnung: Zwei blaue Kegel mit der Spitze nach unten, von allen Seiten sichtbar. Abstand 50 m Schubverbände, die bestimmte entzündbare Stoffe befördern Ein blauer Kegel mit der Spitze nach unten, von allen Seiten sichtbar. Abstand 100 m

61 56 Schubverband, der bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe befördert Zusätzliche Bezeichnung: Zwei Kegel mit der Spitze nach unten und von allen Seiten sichtbar. Abstand 50 m Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter Explosivstoffe, sofern sie nicht zu einem Schubverband gehören. Zusätzliche Bezeichnung: Drei blaue Kegel mit der Spitze nach unten und von allen Seiten sichtbar. Abstand 100 m Schubverband, der bestimmte Explosivstoffe befördert Zusätzliche Bezeichnung: Drei blaue Kegel mit der Spitze nach unten und von allen Seiten sichtbar. Abstand 100 m

62 57 Seite für handschriftlich Bemerkungen/ otizen:

63 58 Fähren Ein grüner Ball, mindestens 6 m hoch; die Höhe darf bis auf 4 m verringert werden, wenn die Länge der Fähre 20 m nicht überschreitet. Fahrzeuge, die gegen Wellenschlag zu schützen sind Zusätzliche Bezeichnung: eine rot weiße Flagge (Tafel) eine rote und darunter eine weiße Flagge (Tafel) Fahrzeuge mit Vorrang Zusätzliche Bezeichnung: ein roter Wimpel auf dem Vorschiff

64 59 Tagezeichnung beim Stillliegen Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter entzündbarer Stoffe, sofern sie nicht zu einem Schubverband gehören Ein blauer Kegel mir der Spitze nach unten und von allen Seiten sichtbar. Fahrzeuge, die bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe befördern, sofern sie nicht zu einem Schubverband gehören Zusätzliche Bezeichnung: Zwei blaue Kegel mit der Spitze nach unten und von allen Seiten sichtbar. Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter Explosivstoffe, sofern sie nicht zu einem Schubverband gehören Zusätzliche Bezeichnung: Drei blaue Kegel mit der Spitze nach unten und von allen Seiten sichtbar.

65 60 Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, auch als Teil eines Verbandes beim Ankern, ausgenommen Kleinfahrzeuge, die vom Ufer entfernt stilllliegen. Am Fahrzeug mit Maschinenantrieb einen von allen Seiten sichtbaren schwarzen Ball Schubverbände beim Ankern und bei der Beförderung bestimmter entzündbarer Stoffe, ausgenommen Kleinfahrzeuge, die vom Ufer entfernt stillliegen. Ein blauer Kegel mit der Spitze nach unten und ein schwarzer Ball am hinteren Teil des Schubschiffes Ausgelegte Netze oder Fischereigeräte von Fischereifahrzeugen, welche die Schifffahrt behindern können Bezeichnung der Netze oder Fischereigeräte: Gelbe Schwimmer (Dopper) in genügender Zahl, um deren Lage kenntlich zu machen.

66 61 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge, schwimmende Geräte bei der Arbeit, Fahrzeuge, die in der Wasserstraße Arbeiten durchführen a) Nach der Seite oder den Seiten, wo das Fahrwasser frei ist, eine rot-weiße oder eine rote und darunter eine weiße Flagge (Tafel). b) Nach der Seite oder den Seiten, wo das Fahrwasser n i c h t frei ist, eine rot-weiße, oder eine rote und darunter eine weiße Flagge (Tafel). Hinweis: Bei gesunkenen Fahrzeugen können die Flaggen (Tafeln) auf ein Boot gesetzt, oder auf eine andere geeignete Weise gezeigt werden. oder: a) Nach der Seite oder den Seiten, wo das Fahrwasser frei ist, einen roten und 1 m darunter einen weißen Ball. b) Nach der Seite oder den Seiten, wo das Fahrwasser n i c h t frei ist, einen roten Ball auf gleicher Höhe wie auf der anderen Seite.

67 62 Schwimmende Geräte bei der Arbeit und Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen beim Stillliegen durchführen Auf der Seite an der die Vorbeifahrt frei ist, zwei grüne Doppelkegel übereinander und erforderlichenfalls auf der Seite, an der die Vorbeifahrt n i c h t frei ist, ein roter Ball. oder Auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, das Tafelzeichen Erlaubnis zur Durchfahrt (grün-weiß-grün, vertikal) und erforderlichenfalls auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, das Tafelzeichen Verbot der Durchfahrt (rot-weiß-rot, horizontal). Fahrzeuge und schwimmende Geräte bei der Arbeit, die gegen Wellenschlag zu schützen sind, sowie festgefahrene und gesunkene Fahrzeuge Auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, eine Flagge oder Tafel, obere Hälfte rot, untere Hälfte weiß, und erforderlichenfalls auf der Seite, an der die Vorbeifahrt n i c h t frei ist, eine rote Flagge oder Tafel.

68 63 SCHALLZEICHE U D FAHRREGEL Auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb müssen Schallzeichen mittels mechanisch betriebenen Schallgeräten abgegeben werden können. Die Mindestlautstärke muß Dezibel betragen. Verfügen Fahrzeuge mit Maschinenantrieb und Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb über kein mechanisch angetriebenes Schallgerät, so können sie die vorgeschriebenen Schallzeichen mittels einer Hupe oder eines geeigneten Hornes abgeben. Auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen gleichzeitig mit dem Schallzeichen gleich lange gelbe Lichtzeichen gegeben werden. Es ist verboten andere als in dieser Ordnung vorgesehenen Schallzeichen zu gebrauchen. Zur Verständigung von Schiff zu Schiff und zwischen Schiff und Land dürfen jedoch auch andere Schallzeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung führen kann. Langer Ton Kurzer Ton ca. 4 Sekunden ca. 1 Sekunde Pause zwischen zwei aufeinander folgenden Töne, ca. 1 Sekunde. Folge sehr kurzer Töne eine Folge von mindestens sechs Tönen je von einer Viertelsekunde Dauer, wobei die Pause zwischen den Tönen ebenfalls etwa eine Viertelsekunde beträgt ALLGEMEI E ZEICHE 1 langer Ton Achtung 1 kurzer Ton Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord _ 2 kurze Töne Ich richte meinen Kurs nach Backbord 3 kurze Töne Meine Maschine geht rückwärts _ 4 kurze Töne Ich bin manövrierunfähig 5 kurze Töne Man kann mich nicht überholen _ Folge sehr kurzer Töne, mindestens 6 = Gefahr eines Zusammenstosses Wiederholte lange Töne oder Gruppen von Glockenschlägen = Notsignal, (Gruppe von Glockenschlägen = zwei Glockenschläge).

69 64 Gruppe von Glockenschlägen: Eine Gruppe von Glockenschlägen dauert etwa 4 Sekunden. BEGEG U GSZEICHE 1 kurzer Ton Ich will an Backbord vorbeifahren 2 kurze Töne Ich will an Steuerbord vorbeifahren WE DEZEICHE 1 langer, 1 kurzer Ton Ich wende über Steuerbord 1 langer, 2 kurze Töne Ich wende über Backbord ÜBERHOLZEICHE 2 lange, 1 kurzer Ton: Ich will auf ihrer Steuerbordseite überholen _ 2 lange, 2 kurze Töne: Ich will an ihrer Backbordseite überholen ZEICHE DIE BEI DER AUSFAHRT VO HÄFE U D EBE - WASSERSTRASSE ZU GEBE SI D 3 lange Töne, 1 kurzer Ton: Ich will nach Steuerbord drehen 3 lange Töne, 2 kurze Töne: Ich will nach Backbord drehen _ 3 lange Töne : Ich will überqueren BLEIB - WEG - SIG AL 1 langer, 1 kurzer, 1 langer, 1 kurzer Ton mindestens 15 Minuten lang (plus Lichtzeichen) ZEICHE FÜR DAS VORRECHT BEI DER DURCHFAHRT 1 langer, 1 kurzer, 1 langer Ton: Ich mache von meinem Vorrecht Gebrauch

70 65 EBELZEICHE Einzeln fahrende Fahrzeuge Verbände in Fahrt 1 langer Ton, längstens jede Minute wiederholt 2 lange Töne, längstens jede Minute wiederholt Stillliegende Fahrzeuge: 1 Gruppe von Glockenschlägen jede Minute wiederholt: Liege linke Fahrwasserseite 2 Gruppen von Glockenschlägen jede Minute wiederholt: Liege rechte Fahrwasserseite 3 Gruppen von Glockenschlägen jede Minute wiederholt: Lage ungewiß RADARZEICHE Dreimal hintereinander drei ohne Unterbrechung aufeinanderfolgende Töne von verschiedener Höhe und mit der Dauer von etwa zwei Sekunden. Jede Folge der drei Töne muß mit dem tiefsten Ton beginnen und mit dem höchsten Ton enden. Diese Schallzeichen von dreimal drei Tönen ist so oft wie notwendig zu wiederholen. Nur Talfahrer versendet ein Radarsignal. Bei Ertönen von Radarsignal haben andere an den Rand der Wasserstraße zu fahren. Beim Hören des Dreitonhorns eines talfahrenden Fahrzeuges mit Radar: a) Wenn man sich in Ufernähe befindet, dort bleiben oder gegebenenfalls anhalten. b) Wenn man sich nicht in Ufernähe befindet, das Fahrwasser so weit und so rasch als möglich freimachen. c) Radar Talfahrer: Drei Gruppen von je drei Tönen verschiedener Tonhöhe und ohne Pause zwischen den verschieden hohen Tönen:

71 66 OTZEICHE Es gibt optische und akustische Zeichen. Ein in Not befindliches Fahrzeug das Hilfe herbeirufen will, kann bei Tag eine Flagge, einen im Kreis geschwenkten Gegenstand oder eine "Müde Fliege" (seitliches Heben und Senken der ausgestreckten Arme) zeigen und bei Nacht ein im Kreis geschwenktes Licht. Diese optischen Signale können durch akustische Signale: 1 langer Ton wiederholt, oder wiederholte Glockenschläge, ergänzt werden. Auch SOS-Zeichen sind möglich. VORRA G Kleinfahrzeuge, Schleppverbände die ausschließlich aus Kleinfahrzeugen bestehen, sowie gekuppelte Kleinfahrzeuge und Tragflügelfahrzeuge dürfen die Fahrt und Manöver der übrigen Fahrzeuge nicht behindern und können auch nicht verlangen, daß man ihnen ausweicht. Kleinfahrzeuge müssen untereinander folgende Fahrregeln einhalten: a) Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen anderen Kleinfahrzeugen ausweichen. b) Ruderboote müssen den unter Segel fahrenden Kleinfahrzeugen ausweichen. Die ausweichpflichtigen Kleinfahrzeuge müssen ihren Kurs nach Steuerbord richten. Falls dies aus nautischen Gründen nicht möglich ist, muß das Kleinfahrzeug rechtzeitig und unmißverständlich durch geeignete Manöver anzeigen, daß es ausweichen will. Diese Absicht kann durch die vorgeschriebenen Schallzeichen angezeigt werden. Tragflügelboote müssen bei Begegnung mit anderen Fahrzeugen rechtzeitig durch Sicht- und Schallzeichen die Seite anzeigen, an der sie vorbeifahren wollen. Die anderen Fahrzeuge müssen während der Vorbeifahrt ihren Kurs beibehalten. Beim Begegnen von Tragflügelbooten untereinander müssen sie immer ihren Kurs nach Steuerbord richten und das Funkellicht zeigen.

72 67 BEGEG E Das Begegnen und Überholen ist nur gestattet, wenn dies ohne Probleme möglich ist. Bergfahrer müssen dem Talfahrer einen geeigneten Weg freilassen. Bergfahrer, die den Talfahrer an Backbord vorbeifahren lassen, müssen keine Schallund Sichtzeichen geben (Normalfall). Sind zwei Fahrzeuge gezwungen, anders als Backbord - Backbord zu passieren, so muß der Bergfahrer und Talfahrer bei Tag nach Steuerbord ein weißes starkes Funkellicht zeigen, oder eine hellblaue Flagge schwenken. Das selbe Zeichen wird in der Nacht gezeigt. Ist zu befürchten, daß die Absicht der Bergfahrer von dem Talfahrer nicht verstanden worden ist, so müssen die vorgeschriebenen Schallzeichen zur Verständigung gegeben werden. Ist der Weg, den die Bergfahrer freilassen, für den Talfahrer nicht geeignet, können diese verlangen, daß der Bergfahrer seinen Kurs ändert. Erkennen die Bergfahrer jedoch, daß der von den Talfahrern verlangte Kurs nicht geeignet ist und daß die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, so müssen sie eine Folge von sehr kurzen Tönen geben. Die Schiffsführer müssen hierauf alle Maßnahmen treffen um einen Zusammenstoß zu vermeiden. BEGEG E I FAHRWASSERE GE Um nach Möglichkeit ein Begegnen in Fahrwasserengen zu vermeiden gilt folgendes: a) Alle Fahrzeuge müssen die Enge in möglichst kurzer Zeit durchfahren. b) Bei beschränkter Sicht müssen alle Fahrzeuge bevor sie in die Enge einfahren, einen langen Ton geben; dieses Zeichen ist bei langen Engen während der Durchfahrt zu wiederholen. c) Bergfahrer müssen, wenn sie feststellen, daß ein Talfahrer in Begriff ist in die Enge einzufahren, unterhalb dieser anhalten bis der Talfahrer die Enge durchfahren hat. d) Talfahrer müssen, wenn ein Bergfahrer bereits in die Enge eingefahren ist, soweit möglich oberhalb der Enge anhalten, bis der Bergfahrer sie durchfahren hat.

73 68 ÜBERHOLE Das Überholen ist nur gestattet, nachdem sich der Überholende vergewissert hat, daß dieses Manöver ohne Gefahr ausgeführt werden kann. Der Vorausfahrende muß das Überholmanöver, soweit möglich und notwendig, erleichtern. Er muß seine Geschwindigkeit vermindern, wenn dies erforderlich ist. Der Überholende darf an Backbord - oder Steuerbord des Vorausfahrenden überholen, sofern keine Gefahr eines Zusammenstoßes besteht. Ist das Überholen möglich, ohne daß der Vorausfahrende seinen Kurs ändern muß, so braucht der Überholende keine Schallzeichen zu geben. Ist dies nicht möglich, muß der Überholende jene Schallzeichen geben die dafür vorgesehen sind. Der Vorausfahrende hat mit den entsprechenden Schallzeichen zu antworten. Ist das Überholen ohne Gefahr eines Zusammenstoßes unmöglich, so muß der Vorausfahrende dies durch fünf kurze Töne anzeigen. Das Überholen hat dann zu unterbleiben. FAHRT AUF STRECKE MIT VORGESCHRIEBE EM KURS Auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs - Schifffahrtszeichen - dürfen Bergfahrer keinesfalls die Fahrt des Talfahrers behindern. Sie müssen erforderlichenfalls ihre Geschwindigkeit vermindern oder sogar anhalten, damit die Talfahrer ihre Manöver durchführen können. WE DE Fahrzeuge dürfen nur wenden, wenn gefahrlos möglich. Wenn notwendig, vorgeschriebene Schallzeichen geben. SO STIGE FAHRREGEL Es ist verboten sich treiben zu lassen. Fahrzeuge dürfen nur wenn es möglich ist auf gleicher Hohe fahren. Anhängen oder Anlegen an ein in Fahrt befindliches Fahrzeug ohne Erlaubnis des Schiffsführers ist verboten. EI SE KU GSMARKE U D TIEFGA GA ZEIGER Jedes Binnenschiff muß an der Anbringungsstelle der Eichmarken, Einsenkungsmarken tragen die aus der Entfernung gut sichtbar und unaustilgbar angebracht sein müssen.

74 69 Diese Einsenkungsmarken müssen aus einem Rechteck bestehen, dessen waagrechte Seite 30 cm und dessen senkrechte Seite 3 cm beträgt. Eins der Markenpaare ist durch einen Kreis von 20 cm Durchmesser und 3 cm Strichstärke zu ergänzen. Der Kreis ist in der Mitte der Marke so anzubringen, daß sein Mittelpunkt auf der waagrechten Eichmarke des Schiffes liegt. Österreichische Kleinfahrzeuge, ausgenommen die dem Sport oder der Bundesverwaltung dienen, müssen mindestens ein Paar Einsenkungsmarken und zwar in halber Schiffslänge tragen. Jedes Binnenschiff, dessen Tiefgang 1 m erreichen kann, muß auf jeder Seite des Hinterschiffes einen Tiefganganzeiger tragen. Die Tiefganganzeiger sind in dm unterteilt und die Form eines gut sichtbaren Streifens haben, der abwechselnd in zwei Farben gemalt ist. Neben dem Tiefganganzeiger muß die Teilung in Ziffern mindestens von 5 zu 5 cm und an ihrem oberen Rand angegeben sein. MI DESTFREIBORD BEI MOTORBOOTE Bei Booten bis zu einer Länge von 10 m Bei Booten über 10 m 25 cm 40 cm Skizze der Freibordmarken für verschiedene Fahrbereiche Fahrbereich 3 Wellenhöhe bis 0,6 m KE ZEICHE DER FAHRZEUGE Auf allen Fahrzeugen, mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge, müssen entweder auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Platten oder Schildern, folgende Kennzeichen angebracht sein:

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