Steuerwissen LV/bAV für den Verkauf

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1 Seite 1 von 113 Stand 01/2011 Steuerwissen LV/bAV für den Verkauf Stand: Januar 2011

2 Seite 2 von 113 Stand 01/2011 "Wer die Pflicht hat, steuern zu zahlen, hat auch das Recht, Steuern zu sparen." Helmut Schmidt Wuppertal, im Januar 2011 Diese Auflage "Steuerwissen LV/bAV für den Verkauf" enthält den Stand Januar Alle überarbeiteten Passagen haben wir für Sie farbig markiert. So haben wir z. B. die Rechengrößen 2011 oder auch die Formulare zur Einkommensteuer aktualisiert. Neu ist ein eigener Abschnitt zur Sozialversicherung, den Sie in Kapitel sieben finden und eine Auflistung der Grenzsteuersätze in Kapitel acht. Der Leitfaden ist ausschließlich für die Personen erstellt, die Produkte der Lebensversicherung vertreiben. Er soll die Fragen klären, die im Zusammenhang mit dem Vertrieb aller LV-Produkte, die die Lebensversicherung im Neugeschäft anbietet, auftreten können. In den vorderen Kapiteln finden Sie Erläuterungen dazu, wie die Produkte der Schichten 1-3 einkommensteuerlich behandelt werden und zwar sowohl im Hinblick auf die Beiträge als auch auf die Leistungen. Zusätzlich erhalten Sie in tabellarischer Form Informationen über die sozialversicherungsrechtliche Behandlung und über die steuerpflichtigen Personen in der Einkommensteuer. In diesem Steuerleitfaden sind immer nur die jeweiligen Einzeltarife genannt; alle Ausführungen gelten aber genauso für provisionsfreie, Kollektiv- und Sondertarife. In den hinteren Kapiteln erhalten Sie einen allgemeinen Überblick über wichtige Begriffe in der Lebensversicherung, über Fragen zur Einkommensteuer sowie zur Erbschaft- und Schenkungsteuer, die sich im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Lebensversicherung stellen können. Ebenso finden Sie allgemeine Aussagen zu Grundlagen der Sozialversicherung. Wo finden Sie weitere Informationen zu den Tarifen der Lebensversicherung a. G. sowie zu den einzelnen Themen? Wir haben für Sie erstellt und aktualisieren laufend: Tarifbuch BL (Tarife in der LV/bAV im Überblick WL 1125) LV-Insider Aktuell LV Aktuell Verbraucherinformationen zu den Steuerregelungen (Allgemeine Angaben über die Steuerregelungen für...) Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf das derzeit gültige Steuerrecht. Es handelt sich lediglich um allgemeine Angaben. Verbindliche Auskünfte über die steuerliche Behandlung von Beiträgen zu oder Leistungen aus Lebensversicherungen dürfen nur Finanzämter und Steuerberater erteilen. Wir dürfen keine steuerliche Beratung durchführen. Alle Angaben sind nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt. Eine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann nicht übernommen werden. Haben Sie Fragen oder Anregungen? Wir freuen uns über Ihr Feedback und über Ihre Fragen! Ihre Abteilung Produktservice BL

3 Seite 3 von 113 Stand 01/2011 Inhaltsverzeichnis 1 Produkte der ersten Schicht: Basisversorgung Die BasisRente Classic und Invest Tarife Beiträge Leistungen Altersrente Hinterbliebenenrente Sozialversicherungsrechtliche Behandlung Steuerpflichtige Personen Die Bamenia-StarBUZ in Verbindung mit der BasisRente Tarife Beiträge Leistungen Beitragsbefreiung BU-Rentenzahlung Rente aus dem Überschussguthaben Sozialversicherungsrechtliche Behandlung Steuerpflichtige Personen Gesetzliche Alters-, Erwerbsminderungs-, Witwen- und Waisenrente Beiträge Leistungen Sozialversicherungsrechtliche Behandlung Produkte der zweiten Schicht: betriebliche Altersversorgung und Riesterrente Die Überbetriebliche Unterstützungskasse Tarife Beiträge Leistungen Altersleistungen (Rente bzw. Kapitalleistungen) Hinterbliebenenleistungen/Sterbegeld Abfindungszahlungen Rückkaufswert bei einer privaten Fortführung im Rahmen einer Abfindung (fiktiver Zufluss) Sozialversicherungsrechtliche Behandlung Steuerpflichtige Personen Die DirektRente Classic und Invest Tarife Beiträge Leistungen Altersleistung (Rente bzw. Kapitalabfindung) Hinterbliebenenleistung (Rente bzw. Kapitalabfindung)/Sterbegeld Abfindungszahlungen Sozialversicherungsrechtliche Behandlung Steuerpflichtige Personen... 31

4 Seite 4 von 113 Stand 01/ Die Pensionszusage (Rückdeckungsversicherung) Tarife Beiträge Leistungen Sozialversicherungsrechtliche Behandlung Steuerpflichtige Personen Die StarBUZ in Verbindung mit der bav Tarife Beiträge Leistungen Beitragsbefreiung BU-Rentenzahlung Rente aus dem Überschussguthaben Sozialversicherungsrechtliche Behandlung Steuerpflichtige Personen Die FörderRente Classic und Invest Tarife Beiträge Leistungen Altersrente Teilkapitalauszahlung Übertragung des Deckungskapitals auf Riesterrente des Ehegatten Lebenslange Verrentung des Deckungskapitals an den Ehegatten Verrentung des Deckungskapitals an die Kinder, solange Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht Wohnriester Schädliche Verwendung (sonstige Leistungen) Sozialversicherungsrechtliche Behandlung Steuerpflichtige Personen Produkte der dritten Schicht: private Vorsorgeprodukte Die Kapital bildende Lebensversicherung Tarife Beiträge Leistungen Erlebensfallleistung Todesfallleistung Sozialversicherungsrechtliche Behandlung Steuerpflichtige Personen Besonderheiten: Leistungen bei Tarif 130P/230P Besonderheiten: Leistungen bei Tarif 140Pb/240Pb: Die Risikoversicherung Tarife Beiträge Leistungen Todesfallleistung Vorgezogene Todesfallleistung Auszahlung des Überschussguthabens Sozialversicherungsrechtliche Behandlung Steuerpflichtige Personen Die PrivatRente Classic und Invest Tarife Beiträge Leistungen... 54

5 Seite 5 von 113 Stand 01/ Erlebensfallleistung Rentenleistungen Lebenslange Rente Abgekürzte Leibrente Kapitalleistungen Kapitalabfindung/Rückkaufswert Entnahme(n) aus dem Fondsguthaben Vorauszahlung auf noch ausstehende Renten aus der Garantiezeit Todesfallleistung Rentenleistung (Renten aus Garantiezeit) Kapitalleistungen Beitragsrückgewähr Abfindung von Renten aus der Garantiezeit Sozialversicherungsrechtliche Behandlung Steuerpflichtige Personen Die Bamenia StarBUZ Tarife Beiträge Leistungen Beitragsbefreiung BU-Rentenzahlung Beitragsrückgewähr Verzinslich angesammeltes Überschussguthaben Sozialversicherungsrechtliche Behandlung Steuerpflichtige Personen Die SoloBU Tarife Beiträge Leistungen Berufsunfähigkeitsrente Übergangshilfe Verzinslich angesammeltes Überschussguthaben Sozialversicherungsrechtliche Behandlung Steuerpflichtige Personen Die Unfall-Zusatzversicherung Tarif Beiträge Leistungen Sozialversicherungsrechtliche Behandlung Steuerpflichtige Personen Wichtige Begriffe in der Lebensversicherung Versicherungsbeginn Personen in der Lebensversicherung Steuerliche Grundlagen der Einkommensteuer Steuerpflicht Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens Die Einkunftsarten Gewinneinkünfte Überschusseinkünfte Werbungskosten... 82

6 Seite 6 von 113 Stand 01/ Versorgungsfreibetrag Freistellungsauftrag Sonderausgaben allgemeine Sonderausgaben (Alters)Vorsorgeaufwendungen Sonstige Vorsorgeaufwendungen: Altersentlastungsbetrag Einkommensteuertarif Durchschnittssteuersatz Grenzsteuersatz Spitzensteuersatz Veranlagungsarten Zusammenveranlagung Einzelveranlagung Steuerlich maßgebliche Zahlungszeitpunkte Basisrente Riesterrente Risikoversicherung und Berufsunfähigkeitsversicherung Direktversicherung Unterstützungskasse Pensionszusage Die Abgeltungsteuer Steuerliche Grundlagen der Erbschaft- und Schenkungsteuer Erbschaftsteuer Gesetzliche Erbfolge Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten Eingetragene Lebenspartner Pflichtteilsanspruch Eine Lebensversicherung vererben Schenkungsteuer Schenkungen unter Lebenden Lebensversicherungen verschenken Entstehung der Erbschaft- und Schenkungsteuer Besteuerungsverfahren Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer Steuersätze Anzeigepflicht Grundlagen der Sozialversicherungspflicht Allgemeines zur Sozialversicherung Sozialversicherung und LV/bAV Sozialversicherungspflicht der ersten Schicht BasisRente Gesetzliche Rentenversicherung Sozialversicherungspflicht der zweiten Schicht: Betriebliche Altersversorgung FörderRente Classic und Invest Sozialversicherungspflicht der dritten Schicht Grenzsteuersätze

7 Seite 7 von 113 Stand 01/ Rechengrößen ab Beitragssätze in der Sozialversicherung Beitragssätze in der Sozialversicherung: Minijobs Beitragssätze in der Sozialversicherung: Gleitzone Abkürzungsverzeichnis

8 Seite 8 von 113 Stand 01/ PRODUKTE DER ERSTEN SCHICHT: BASISVERSORGUNG 1.1 Die BasisRente Classic und Invest Tarife Aufgeschobene BasisRenten Classic Männer Frauen 510Q 610Q Beitragsrückgewähr bei Tod vor und nach Rentenbeginn 540Q 640Q ohne Todesfallleistung Aufgeschobene BasisRente Invest (Fondsanlage in der Aufschubzeit) Männer Frauen FB01 FB01 Deckungskapitalverrentung bei Tod vor und nach Rentenbeginn Sofortbeginnende BasisRenten Classic Männer Frauen 570Q 670Q Beitragsrückgewähr bei Tod 580Q 680Q ohne Todesfallleistung Beiträge Die Beiträge zur Basisrente zählen zusammen mit den Beiträgen zu den gesetzlichen Rentenversicherungen (AG- + AN-Anteil), den landwirtschaftlichen Alterskassen und den berufsständischen Versorgungswerken, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, steuerlich zur ersten Schicht der Altersversorgung. Insgesamt können in diese Schicht bis zu EUR (einzeln veranlagt) bzw. bis zu EUR (zusammen veranlagt) im Jahr steuerlich begünstigt eingezahlt werden ( 10 Abs. 3 EStG). Eine Besonderheit besteht bei Beamten und den ihnen gleichgestellten Personen sowie bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern und Vorständen, die über eine betriebliche Altersversorgung verfügen. Bei ihnen wird ein fiktiver Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung auf den jeweiligen Maximalbetrag angerechnet. Bemessungsgrundlage sind hier die jährlichen Bezüge bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung Ost - unabhängig vom Wohnort des Kunden. Ebenfalls berücksichtigt werden die pauschalen Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) bei Minijobs (bis 400 EUR mtl.). Die Beiträge betragen 15 % des Gehalts.

9 Seite 9 von 113 Stand 01/2011 Wünscht Ihr Kunde einen Einmalbeitrag oder eine sehr hohe laufende Beitragszahlung, weisen Sie ihn darauf hin, wenn die steuerlichen Höchstgrenzen überschritten werden. Übersteigt die Summe der (fiktiven) Beiträge die Grenzen, wirkt sich der darüber hinausgehende Teil bei Ihren Kunden steuerlich nicht mehr aus, wodurch es später zu einer Doppelbesteuerung kommt. Dies würde bedeuten, dass er später Renten versteuern müsste, ohne dass er die Beiträge steuerlich absetzen konnte. Die eingezahlten Beiträge zur Basisrente werden, sofern sie steuerlich geltend gemacht werden können, schrittweise als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt. Der ansetzbare Teil betrug % und steigt jedes Jahr um 2 %-Punkte an, bis 2025 der volle Beitrag steuerlich abzugsfähig ist. Beim Ausfüllen der Steuererklärung geben Ihre Kunden die tatsächlich gezahlten Beiträge an. Sie werden bei den Sonderausgaben als Beiträge für eine eigene kapitalgedeckte Rentenversicherung nach 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) EStG vermerkt. Der steuerlich absetzbare Teil wird intern vom Finanzamt ermittelt. Ausschnitt Einkommensteuererklärung, Anlage Vorsorgeaufwendungen (2010)

10 Seite 10 von 113 Stand 01/2011 Übersicht Ansparphase: 1. Schritt: Berechnung des maximal förderfähigen Beitrages Höchstbetrag: EUR bei einzeln Veranlagten bzw EUR bei zusammen Veranlagten abzüglich: abzüglich: abzüglich: Beiträge in die GRV - bei Angestellten 19,9 % vom rentenversicherungspflichtigen Jahresbrutto, max. bis zur jeweiligen BBG - bei geringfügig Beschäftigten 15 % des Gehalts Beiträge in berufsständische Versorgungswerke (bei z. B. Rechtsanwälten, Ärzten, ) fiktive Beiträge in die GRV. (bei Beamten, Vorständen, beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern 19,9 % der Jahresbezüge, max. bis zur BBG Ost) Beispiel (Jahr 2009): EUR EUR (19,9 % von EUR) - 0 EUR - 0 EUR max. Beitrag: steuerbegünstigter Maximalbeitrag zur Basisrente = EUR p. a. (592 EUR mtl.) 2. Schritt: Ermittlung der steuerlichen Absetzbarkeit gem. 10 Absatz 3 EStG (abhängig vom Kalenderjahr) Jahr als Vorsorgeaufwendungen absetzbar in % Jahr als Vorsorgeaufwendungen absetzbar in % Jahr als Vorsorgeaufwendungen absetzbar in % ab Beispiel Ihr Kunde ist ein lediger Arbeitnehmer aus München mit einem jährlichen Bruttoeinkommen von EUR. Wie wird sein maximal förderfähiger jährlicher Beitrag zur Basisrente ermittelt? Höchstgrenze: EUR GRV-Beitrag: EUR (19,9 % von EUR) Beitrag für Basisrente: Beispiel max EUR Ihr Kunde, der seinen Wohnsitz in Dresden hat, ist leitender Angestellter mit einem Bruttoeinkommen von EUR im Jahr. Seine Ehefrau ist geringfügig beschäftigt und versicherungsfrei. Die BBG beträgt für ihn EUR (BBG Ost 2009). Wie hoch ist sein maximal jährlich geförderter Beitrag?

11 Seite 11 von 113 Stand 01/2011 Höchstgrenze: GRV-Beitrag (Mann): (19,9 % von EUR) EUR EUR GRV-Beitrag (Frau): EUR (15 % von EUR) Beitrag für Basisrente: Beispiel max EUR Ihr Kunde ist ein lediger Beamter mit jährlichen Bezügen in Höhe von EUR. Wie viel kann er maximal steuerlich gefördert in eine Basisrente jährlich einzahlen? Höchstgrenze: EUR fiktiver GRV-Beitrag: EUR (19,9 % von EUR) Beitrag für Basisrente: Beispiel max EUR Ihr Kunde ist verheiratet und selbstständig, seine Frau ist Arbeitnehmerin und verdient im Jahr EUR. Wie berechnet sich ihr gemeinsamer, maximal geförderter jährlicher Beitrag? Höchstgrenze: EUR GRV-Beitrag (Frau): EUR (19,9 % von EUR) Beitrag für Basisrente: Beispiel max EUR Ihr Kunde ist verheiratet und beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer aus Köln mit einem jährlichen Einkommen von EUR und Anspruch auf betriebliche Altersversorgung. Seine Frau ist Hausfrau. Die Beitragsbemessungsgrenze der GRV liegt bei EUR (BBG Ost 2009). Wie hoch ist sein jährlicher Höchstbeitrag für die Basisrente? Höchstgrenze: EUR fiktiver GRV-Beitrag: EUR (19,9 % von EUR) Beitrag für Basisrente: Beispiel max EUR Ihr Kunde ist selbstständig bzw. Allein- Gesellschafter-Geschäftsführer und ledig. Sein zu versteuerndes Einkommen beträgt EUR. Er möchte jährlich EUR in seine Basisrente einzahlen. Wie wirkt sich der Beitrag in 2009 steuerlich bei ihm aus? Beitrag: steuerlich absetzbar (68 %): zu versteuerndes Einkommen vorher: zu versteuerndes Einkommen mit Basisrente: Steuern auf EUR: Steuern auf EUR: Steuerersparnis: Nettoaufwand in 2009: EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR = EUR

12 Seite 12 von 113 Stand 01/ Leistungen Erlebensfallleistung Todesfallleistung Altersrente lebenslange Rentenzahlung an den Versicherungsnehmer, frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres (ab 2012: 62. Lebensjahres) Hinterbliebenenrente o lebenslange Verrentung der Todesfallleistung an den Ehegatten o lebenslange Verrentung der Todesfallleistung an die Kinder, solange Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Die Leistungen aus der Basisrente zählen zu den "sonstigen Einkünften" ( 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG). Da hier die Leistungen der Besteuerung unterliegen, spricht man auch von einer "nachgelagerten Besteuerung". Die Rentenleistung muss von Ihrem Kunden in der Anlage R zur Steuererklärung angegeben werden. Ausschnitt Anlage R (2010) Altersrente Welcher Anteil der Altersrente der Besteuerung unterliegt, ist abhängig von dem Jahr des erstmaligen Rentenbezugs. Der verbleibende steuerfreie Betrag im ersten Jahr des vollen Rentenbezugs wird als EUR-Betrag festgeschrieben und bleibt lebenslang bestehen - der im Erstjahr des Rentenbezugs ermittelte Prozentsatz wird auf das

13 Seite 13 von 113 Stand 01/2011 Folgejahr übertragen. Spätere Rentenerhöhungen sind dadurch im vollen Umfang steuerpflichtig ( 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG). Der Besteuerungsanteil betrug % und steigt schrittweise bis zum Jahr 2040 auf 100 % an. Bei einem Rentenbeginn in 2009 ergibt sich ein steuerpflichtiger Prozentsatz von 58 %. Die folgende Tabelle zeigt Ihnen, wie die Höhe des Besteuerungsanteils in den nächsten Jahren verläuft: Übersicht Besteuerungsanteil nach 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil in % Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil in % Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil in % Beispiel Ihr Kunde bezieht zum erstmalig eine Rente aus seiner Basisrente. Beträgt die erste volle Jahresrente im Jahr 2009 z. B EUR, so sind hiervon EUR (58 %) steuerpflichtig EUR werden lebenslang als steuerfreier Betrag festgeschrieben. D. h. jegliche Rentensteigerung (z. B. aus der Überschussbeteiligung nach Rentenbeginn) wird zu 100 % besteuert! Ihre Kunden, die eine Basisrente als sofortbeginnende Rente oder eine Basisrente mit kurzer Aufschubzeit vereinbart haben, genießen einen besonders hohen steuerlichen Vorteil. Durch die Staffelungen bei den Beiträgen und den Leistungen können sie mit der Einzahlung insgesamt einen höheren prozentualen Anteil steuerlich absetzen als sie später bei ihrer Rente versteuern müssen. Beispiel Ihr Kunde ist verheiratet und kann den Höchstbetrag voll ausschöpfen. Er möchte in EUR in eine sofort beginnende Basisrente investieren, aus der er eine Rente von jährlich EUR zu erwarten hat. Im Jahr der Einzahlung zahlt er den Spitzensteuersatz von 42 %. Als Rentner wird sein durchschnittlicher Steuersatz voraussichtlich noch 30 % betragen. Welchen steuerlichen Vorteil hat er? Einmalbeitrag: steuerlich absetzbar (68 %): einmalige Steuerersparnis: jährliche Rente: steuerpflichtig (58 %): jährliche Steuerlast (30 %): EUR EUR EUR EUR EUR 418 EUR Die Summe der zu zahlenden Steuer würde in diesem Beispiel erst nach 28 Jahren die Steuerersparnis aus dem Einmalbeitrag übersteigen.

14 Seite 14 von 113 Stand 01/ Hinterbliebenenrente Die Höhe des Besteuerungsanteils der Hinterbliebenenrente ist wie bei der Altersrente abhängig vom Jahr des erstmaligen Rentenbezugs. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der ersten Rentenzahlung. Der verbleibende steuerfreie Betrag im ersten Jahr des vollen Rentenbezugs wird als EUR-Betrag festgeschrieben und bleibt lebenslang bestehen - der im Erstjahr des Rentenbezugs ermittelte Prozentsatz wird auf das Folgejahr übertragen. Spätere Rentenerhöhungen sind dadurch im vollen Umfang steuerpflichtig ( 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG). Beispiel Ihr Kunde stirbt am Seine Ehegattin erhält ihre erste Rente am Wie hoch ist der Besteuerungsanteil der Hinterbliebenenrente? Da die Rentenzahlung erst im nächsten Jahr beginnt, ist der Besteuerungsanteil des Jahres 2010 maßgeblich für die Rente. Dieser beträgt 70 % Sozialversicherungsrechtliche Behandlung Beiträge GKV-pflichtig Versicherte keine Auswirkung GKV-freiwillig Versicherte keine Auswirkung Leistungen nicht sozialversicherungspflichtig sozialversicherungspflichtig - voller Beitragssatz - ( 240 Abs. 1 SGB V) PKV Versicherte keine Auswirkung keine Auswirkung

15 Seite 15 von 113 Stand 01/ Steuerpflichtige Personen VN VP Beitragszahler Bezugsberechtigter im Erlebensfall Wer kann die Beiträge geltend machen? X (VN, VP, Beitragszahler und Bezugsberechtigter müssen identisch sein) Wer muss die Leistungen versteuern? X (VN, VP und Bezugsberechtigter müssen identisch sein) Bezugsberechtigter im Todesfall Zessionar/Pfandgläubiger/ Pfändungspfandgläubiger - X Entfällt, da Abtretung/Verpfändung/Pfändung nicht möglich

16 Seite 16 von 113 Stand 01/ Die Bamenia-StarBUZ in Verbindung mit der BasisRente Tarife Männer Frauen 710Q 810Q Beitragsbefreiung und Barrente bei Berufsunfähigkeit BZ04 BZ04 Beitragsbefreiung und Barrente bei Berufsunfähigkeit Beiträge Die Beiträge für die BUZ zur Basisrente werden wie die Beiträge für die Altersrente der Basisrente behandelt (siehe dort). Sie werden auf die jeweilige Höchstgrenze ( EUR bzw EUR) angerechnet. Einzige Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit ist, dass der Beitrag zur BUZ maximal 49 % des Gesamtbruttobeitrags ausmacht. Übernimmt die die Beitragszahlung im BU-Fall, kann Ihr Kunde diese Beiträge nicht steuerlich absetzen. Beispiel Gesamtbruttobeitrag für die Basisrente: 200 EUR max. Bruttobeitrag für die BUZ: 98 EUR (49 %) Leistungen Leistung Beitragsbefreiung BU-Rentenzahlung Rente aus dem Überschussguthaben Beitragsbefreiung Bei der Beitragsbefreiung gibt es keinen Geldfluss an den Kunden. Daher ist diese Leistung auch nicht zu versteuern BU-Rentenzahlung Die BUZ-Renten sind wie die Alters- und Hinterbliebenenleistung aus der Basisversorgung als "sonstige Einkünfte" einkommensteuerpflichtig und müssen in der Steuererklärung angegeben werden (siehe dort). Die Ermittlung des steuerpflichtigen Anteils erfolgt wie bei der Altersrente (siehe dort). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Höhe des Besteuerungsanteils ist hier das Jahr der ersten Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente ( 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG) Rente aus dem Überschussguthaben Wird eine BUZ-Rente ausgezahlt, erhöht das Überschussguthaben die Rentenleistung. Tritt keine Berufsunfähigkeit ein, wird das Überschussguthaben aus der BUZ zur Erhöhung der Alters- bzw. Hinterbliebenenrente der BasisRente verwendet. Da jeweils die gesamte Rentenleistung der Besteuerung unterliegt, muss die Leistung aus dem Überschussguthaben nicht zusätzlich versteuert werden ( 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG).

17 Seite 17 von 113 Stand 01/ Sozialversicherungsrechtliche Behandlung Beiträge Leistungen GKV-pflichtig Versicherte keine Auswirkung nicht sozialversicherungspflichtig GKV-freiwillig Versicherte keine Auswirkung sozialversicherungspflichtig - voller Beitragssatz - ( 240 Abs. 1 SGB V) PKV Versicherte keine Auswirkung keine Auswirkung Steuerpflichtige Personen VN VP Beitragszahler Bezugsberechtigter im Erlebensfall Wer kann die Beiträge geltend machen? X (VN, VP, Beitragszahler und Bezugsberechtigter müssen identisch sein) Wer muss die Leistungen versteuern? X (VN, VP und Bezugsberechtigter müssen identisch sein) Bezugsberechtigter im Todesfall Zessionar/Pfandgläubiger/ Pfändungspfandgläubiger Entfällt, da keine Todesfallleistung möglich Entfällt, da Abtretung/Verpfändung/Pfändung nicht möglich

18 Seite 18 von 113 Stand 01/ Gesetzliche Alters-, Erwerbsminderungs-, Witwen- und Waisenrente Beiträge Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden ähnlich behandelt wie die Beiträge zur BasisRente (siehe dort). Bei der Einhaltung der dort genannten Höchstgrenzen werden zunächst auch die steuerfreien Arbeitgeberanteile berücksichtigt. Die Beiträge werden anschließend mit dem für das Kalenderjahr gültigen Prozentsatz multipliziert. Von dem so ermittelte Betrag wir am Ende der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss in voller Höhe wieder abgezogen. Beispiel Rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer, AN-Beitrag zur GRV: EUR, AG-Beitrag zur GRV: EUR AN-Beitrag zur GRV: AG-Beitrag zur GRV: Beitragssumme: Davon im Jahr 2010: 70% abzüglich steuerfreier AG-Anteil Abzugsfähiger Beitrag: EUR EUR EUR EUR EUR EUR Die Beiträge sind in der Einkommensteuererklärung bei den Sonderausgaben in der Zeile 4 einzutragen. Ausschnitt Anlage Vorsorgeaufwendungen (2010) Leistungen Leistung Altersrente Witwen-/Waisenrente Erwerbsminderungsrente Die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden genau so behandelt wie die Leistungen aus der BasisRente (siehe dort). Sie sind mit dem Besteuerungsanteil steuerpflichtig. Entscheidend für die Höhe des Besteuerungsanteils ist das Kalenderjahr, in dem der Rentner in den Ruhestand gegangen ist. Wer z. B in Rente gegangen ist, muss 58 % seiner Rente versteuern. 42 % der

19 Seite 19 von 113 Stand 01/2011 Rente bleiben also steuerfrei. Der sich aus diesem %-Satz ergebende EUR-Betrag bleibt dem Rentner von Rentenbeginn an für alle Zukunft in EUR als Freibetrag erhalten. Beispiel Ein AN ist im November 2006 in Ruhestand gegangen. Er erhält monatlich EUR Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Basisrente. Im Juli 2007 erhält er eine Erhöhung um 50 EUR und im Januar 2008 um weitere 100 EUR. steuerpflichtiger Anteil in % in EUR ab 11/2006: EUR monatlich Sonstige Einkünfte EUR x 2 Monate = EUR bis 06/2007: EUR monatlich ab 07/2007: EUR monatlich 52 % * 52% EUR * EUR x 6 Monate EUR x 6 Monate = EUR ab 01/2008: EUR monatlich 52% EUR EUR x 12 Monate = EUR - Freibetrag 0 EUR ** EUR EUR - Werbungskosten- Pauschbetrag 102 EUR 102 EUR 102 EUR sonstige Einkünfte 938 EUR EUR EUR * Der im Erstjahr des Rentenbezugs ermittelte Prozentsatz in Höhe von 52 % wird auf das Folgejahr übertragen. ** Der Freibetrag in EUR wird erst im ersten Jahr des vollen Rentenbezugs festgeschrieben. * Für die Restlaufzeit wird ein Freibetrag von EUR ( EUR EUR) festgeschrieben. Spätere Rentenerhöhungen sind dadurch im vollen Umfang steuerpflichtig. Die Folge: jede künftige Rentenerhöhung ist voll steuerpflichtig. Der Rentner muss den Rentenzahlbetrag in seiner Einkommensteuererklärung in der Anlage R in den Zeilen 4 bis 13 eintragen.

20 Seite 20 von 113 Stand 01/2011 Ausschnitt Anlage R (2010) Sozialversicherungsrechtliche Behandlung Beiträge Leistungen GKV-pflichtig Versicherte keine Auswirkung sozialversicherungspflichtig GKV-freiwillig Versicherte keine Auswirkung sozialversicherungspflichtig ( 240 Abs. 1 SGB V) PKV Versicherte keine Auswirkung keine Auswirkung

21 Seite 21 von 113 Stand 01/ PRODUKTE DER ZWEITEN SCHICHT: BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG UND RIESTERRENTE 2.1 Die Überbetriebliche Unterstützungskasse Tarife Männer Frauen 123P 223P Kapital bildende Lebensversicherung (Versorgungspaket I) 513P 613P aufgeschobene Rente mit bedingter Beitragsrückgewähr bei Tod vor und nach Rentenbeginn (Versorgungspaket II) 523P 623P aufgeschobene Rente mit bedingter Beitragsrückgewähr bei Tod vor und Garantiezeit nach Rentenbeginn (Versorgungspaket (III) 543P 643P aufgeschobene Rente mit bedingtem Todesfallschutz vor und Garantiezeit nach Rentenbeginn (Versorgungspaket IV) Beiträge Beiträge in eine Unterstützungskasse sind in unbegrenzter Höhe einkommensteuerfrei, da sie für den Arbeitnehmer keinen steuerlichen Zufluss darstellen ( 11 Abs. 1 EStG). Für den Arbeitgeber stellen die Versorgungsbeiträge, das Verwaltungshonorar sowie die PSV-Beiträge Personalkosten dar, die er als Betriebsausgaben steuerlich absetzen kann ( 4 Abs. 4 EStG). Bei einer Versorgung durch Entgeltumwandlung spürt der Arbeitnehmer die steuerliche Förderung unmittelbar in seiner Gehaltsabrechnung. Der Beitrag mindert sein steuerpflichtiges Brutto, wodurch seine tatsächliche Nettobelastung deutlich reduziert wird. Arbeitgeberfinanzierte Beiträge werden in der Regel ebenfalls auf der Gehaltsabrechnung vermerkt, wirken sich jedoch steuerlich bei dem Arbeitnehmer nicht aus. Die Beiträge werden in der Steuererklärung des Arbeitnehmers nicht noch einmal angegeben.

22 Seite 22 von 113 Stand 01/2011 Beispiel Wie profitieren Arbeitgeber und Arbeitnehmer von einer Unterstützungskassenversorgung durch Entgeltumwandlung? vorher: ohne Entgeltumwandlung steuer- und sv.pfl. Brutto: Steuern*: Sozialversicherung**: Nettogehalt: *Steuerklasse I, Kirchensteuer 9 %, **gesetzliche Krankenversicherung 15,5 %, gesetzliche Rentenversicherung 19,9 %, Arbeitslosenversicherung 3,0 %, Pflegepflichtversicherung: 1,95 %, keine Kinder Der Arbeitnehmer legt hier monatlich 750 EUR für seine Altersversorgung an und investiert dafür netto lediglich 398,10 EUR. Der Arbeitgeber spart in diesem Beispiel ebenfalls jeden Monat die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung, insgesamt 25,19 EUR (11,45 % von 220 EUR). Das Einkommen in diesem Beispiel liegt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Ersparnis übersteigt i. d. R. die Kosten, die durch das Verwaltungshonorar und den PSV-Beitrag entstehen Leistungen Erlebensfallleistung Todesfallleistung 5.000,00 EUR 1.318,28 EUR 922,41 EUR ,32 EUR nachher: mit Entgeltumwandlung Bruttogehalt: AN-finanz. Beitrag: steuerpfl. Brutto sv.pfl. Brutto Steuern*: Sozialversicherung**: Nettogehalt: Differenz: 398,10 EUR 5.000,00 EUR - 750,00 EUR ,00 EUR 4.780,00 EUR 991,57 EUR 897,22 EUR ,22 EUR lebenslange Rentenzahlung an den AN, frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres (ab 2012: 62. Lebensjahres) Kapitalleistung bzw. Kapitalabfindung an den AN, frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres (ab 2012: 62. Lebensjahres) Abfindungszahlungen Private Fortführung im Rahmen einer Abfindung Todesfallleistung an o den Ehegatten bzw. Lebenspartner o den eingetragenen Lebensgefährten o die Kinder, solange Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres angemessenes Sterbegeld an einen namentlich genannten Angehörigen des AN Die Leistungen sind als "Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit" steuerpflichtig ( 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Da hier die Leistungen der Besteuerung unterliegen, spricht man auch von einer "nachgelagerten Besteuerung".

23 Seite 23 von 113 Stand 01/2011 Alle Leistungen aus der Unterstützungskasse müssen in der Anlage N (Zeile 6) der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Ausschnitt Anlage N (2010) Altersleistungen (Rente bzw. Kapitalleistungen) Die Altersrenten müssen in voller Höhe mit dem individuellen Steuersatz versteuert werden ( 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Wird aus einer Unterstützungskassenversorgung eine Kapitalleistung (auch Kapitalabfindung von Altersrenten) fällig, gehört diese zu den außerordentlichen Einkünften, und es greift die sogenannte Fünftelungsregelung ( 34 EStG). Die Steuerpflicht wird zunächst nur für ein Fünftel der Kapitalzahlung berechnet. Das Fünffache dieses Betrages bildet die tatsächliche Steuerpflicht. Auf diese Weise wird der Steuersatz deutlich reduziert. Beispiel Fünftelungsregelung Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit Einkünfte aus der Unterstützungskasse Einkommen ohne Einkünfte aus der Unterstützungskasse Einkommen mit Einkünften aus der Unterstützungskasse Ohne Fünftelungsregelung Mit Fünftelungsregelung EUR EUR EUR EUR = EUR 5 Zu versteuern: EUR EUR Steuern auf EUR 5 x (Steuern auf EUR abzgl. Steuern auf EUR) Steuern: EUR EUR EUR 5 x EUR Hinterbliebenenleistungen/Sterbegeld EUR Alle Hinterbliebenenleistungen sowie das Sterbegeld der Unterstützungskasse werden als Kapitalleistung fällig und sind im vollen Umfang steuerpflichtig ( 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Da sie bei den Hinterbliebenen außerordentliche Einkünfte darstellen,

24 Seite 24 von 113 Stand 01/2011 werden die Kapitalleistungen wie die Altersleistungen nach der Fünftelungsregelung versteuert (siehe dort) Abfindungszahlungen Können die Leistungsansprüche bei Austritt aus dem Unternehmen abgefunden werden, ist die Abfindungszahlung ebenfalls im vollen Umfang steuerpflichtig ( 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Auch hier greift wie bei den Alterskapitalleistungen die günstige Fünftelungsregelung (siehe dort) Rückkaufswert bei einer privaten Fortführung im Rahmen einer Abfindung (fiktiver Zufluss) Die Umstellung der Rückdeckungsversicherung auf einen Privat-Vertrag bedeutet einen Wechsel der Besteuerungsgrundlage. Der vorhandene Rückkaufswert zum Übertragungszeitpunkt stellt dadurch beim Arbeitnehmer einen fiktiven steuerlichen Zufluss dar und muss in voller Höhe versteuert werden ( 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Steuerlich maßgeblicher Zeitpunkt ist die Durchführung der Übertragung. Hier greift ebenfalls die Fünftelungsregelung (siehe dort). Die späteren Renten- bzw. Kapitalzahlungen werden im vollen Umfang wie Leistungen aus der dritten Schicht besteuert (siehe dort) Sozialversicherungsrechtliche Behandlung Die Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung sind sozialversicherungsrechtlich nicht relevant. arbeitnehmerfinanzierte Versorgung (Entgeltumwandlung) Arbeitgeber "Beiträge" beitragsfrei bis 4 % BBG West ( 14 SGB IV) Leistungen keine Auswirkung AN GKV-pflichtig Versicherte beitragsfrei bis 4 % BBG West ( 14 SGB IV) sozialversicherungspflichtig - voller Beitragssatz - ( 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) GKV-freiwillig Versicherte beitragsfrei bis 4 % BBG West ( 14 SGB IV) sozialversicherungspflichtig - voller Beitragssatz - ( 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) PKV Versicherte keine Auswirkung keine Auswirkung

25 Seite 25 von 113 Stand 01/2011 arbeitgeberfinanzierte Versorgung Arbeitgeber "Beiträge" beitragsfrei ohne Obergrenze Leistungen keine Auswirkung AN GKV-pflichtig Versicherte beitragsfrei ohne Obergrenze sozialversicherungspflichtig - voller Beitragssatz - ( 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) GKV-freiwillig Versicherte beitragsfrei ohne Obergrenze sozialversicherungspflichtig - voller Beitragssatz- ( 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) PKV Versicherte keine Auswirkung keine Auswirkung Besonderheit bei der Abfindung Im laufenden Arbeitsverhältnis sind Abfindungen stets als Arbeitsentgelt nach 14 SGB V zu verbeitragen. Abfindungen im Rahmen des 3 BetrAVG an unverfallbar Ausgeschiedene sind bis einschließlich Alter 58 Jahre beitragsfrei. Danach sind sie beitragspflichtig als Versorgungsbezug. Beispiel Kapitalabfindung: EUR Beitrag GKV: 15,5 % Beitrag PPV: 1,95 % Ermittlung der Sozialversicherungspflicht: 1) EUR : 120 = 1.000,00 EUR 2) EUR x 15,5 % = 155,00 EUR EUR x 1,95 % = 19,50 EUR 174,50 EUR Ihr Kunde muss in diesem Beispiel 120 Monate lang 174,50 EUR Sozialversicherungsbeiträge abführen Steuerpflichtige Personen Der Arbeitgeber ist Mitglied in der Unterstützungskasse und gleichzeitig Beitragszahler. Der Versicherungsvertrag bildet hier die Rückdeckung der Versorgung. Versicherungsnehmer ist die Überbetriebliche Unterstützungskasse, versicherte Person der Arbeitnehmer. Die Beiträge stellen für den Arbeitgeber Betriebsausgaben dar. Für den Arbeitnehmer haben sie keine steuerlichen Auswirkungen. Bezugsberechtigte aus dem Rückdeckungsversicherungsvertrag ist die Unterstützungskasse. Diese leitet die Leistungen weiter an den Arbeitnehmer bzw. an dessen Hinterbliebene, wodurch bei ihm bzw. bei ihnen ein steuerlicher Zufluss entsteht.

26 Seite 26 von 113 Stand 01/ Die DirektRente Classic und Invest Tarife Männer 510P 520P 520P Frauen 610P 620P 620P aufgeschobene Rente mit Beitragsrückgewähr bei Tod vor Rentenbeginn und nach Rentenbeginn aufgeschobene Rente mit Beitragsrückgewähr bei Tod vor Rentenbeginn und Garantiezeit nach Rentenbeginn aufgeschobene Rente mit Beitragsrückgewähr bei Tod vor und Auszahlungsplan mit anschließender lebenslanger Rentenzahlung nach Rentenbeginn FD01 FD01 fondsgebundene Rentenversicherung mit Deckungskapitalverrentung Beiträge Beiträge während des Beschäftigungsverhältnisses Beiträge in eine Direktversicherung sind für den Arbeitnehmer bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West steuerfrei. Sofern er keine Beiträge in eine pauschal besteuerte Direktversicherung oder Pensionskasse nach 40b EStG zahlt, kann er darüber hinaus EUR im Jahr steuerfrei über seinen Arbeitgeber einzahlen ( 3 Nr. 63 EStG). Bei der Berücksichtigung der steuerlichen Höchstgrenzen werden arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanzierte Beiträge jeweils zusammen betrachtet. Für den Arbeitgeber stellen die Beiträge Personalkosten dar, die er als Betriebsausgaben steuerlich absetzen kann ( 4 Abs. 4 EStG). Bei einer Versorgung durch Entgeltumwandlung spürt der Arbeitnehmer die steuerliche Förderung unmittelbar in seiner Gehaltsabrechnung. Der Beitrag mindert sein steuerpflichtiges Brutto, wodurch seine tatsächliche Nettobelastung deutlich reduziert wird. Arbeitgeberfinanzierte Beiträge werden in der Regel ebenfalls auf der Gehaltsabrechnung vermerkt, wirken sich jedoch steuerlich bei dem Arbeitnehmer nicht aus. Die Beiträge werden in der Steuererklärung des Arbeitnehmers nicht noch einmal angegeben.

27 Seite 27 von 113 Stand 01/2011 Beispiel Wie profitieren Arbeitgeber und Arbeitnehmer von einer Direktversicherung durch Entgeltumwandlung? vorher: ohne Entgeltumwandlung steuer- und sv.pfl. Brutto: Steuern*: Sozialversicherung**: Nettogehalt: *Steuerklasse I, Kirchensteuer 9 %, **gesetzliche Krankenversicherung 15,5 %, gesetzliche Rentenversicherung 19,9 %, Arbeitslosenversicherung 3,0 %, Pflegepflichtversicherung: 1,95 %, keine Kinder Der Arbeitnehmer legt hier monatlich 220 EUR für seine Altersversorgung an und investiert dafür netto 106,33 EUR. Der Arbeitgeber spart durch die Umwandlung ebenfalls jeden Monat Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 43,40 EUR (19,725 % von 220 EUR). Beispiel Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf 40 EUR vermögenswirksame Leistungen, die in einen Bausparvertrag fließen. Wie sieht seine Gehaltsabrechnung aus, wenn er seine VWL in einen Beitrag für eine Direktversicherung umwandelt? vorher: Bausparvertrag Bruttogehalt: VWL: steuer- und sv.pfl. Brutto Steuern*: Sozialversicherung**: Nettogehalt: Abzug VWL: Auszahlung *Steuerklasse I, Kirchensteuer 9 %, **gesetzliche Krankenversicherung 15,5 %, gesetzliche Rentenversicherung 19,9 %, Arbeitslosenversicherung 3,0 %, Pflegepflichtversicherung: 1,95 %, keine Kinder Der Arbeitnehmer kann durch diese Umstellung bei gleicher Auszahlung seinen Anlagebetrag mehr als verdoppeln. Auch der Arbeitgeber profitiert hier wieder von der Sozialversicherungsersparnis. In diesem Fall: 16,49 EUR (19,725 % von 83,60 EUR). Beiträge bei Ausscheiden aus dem Unternehmen (Vervielfältigungsregelung) Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, an Stelle von gesetzlich oder vertraglich geschuldeten Abfindungen Beiträge bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei in eine Direktversicherung zu zahlen. Zusätzlich zu dem steuerfreien Betrag von 4 % der BBG werden hier EUR multipliziert mit der Anzahl der Dienstjahre steuerfrei gestellt. Dienstjahre, in denen 3.000,00 EUR - 542,25 EUR - 626,25 EUR ,50 EUR 3.000,00 EUR + 40,00 EUR ,00 EUR - 554,75 EUR - 634,60 EUR ,65 EUR - 40,00 EUR ,65 EUR nachher: mit Entgeltumwandlung Bruttogehalt: AN-finanz. Beitrag: steuer- und sv.pfl. Brutto Steuern*: Sozialversicherung**: Nettogehalt: Differenz: 106,33 EUR nachher: Direktversicherung Bruttogehalt: AG-Zuschuss AN-finanz. Beitrag: steuer- und sv.pfl. Brutto Steuern*: Sozialversicherung**: Nettogehalt/Auszahlung: Differenz Auszahlung: 0,00 EUR 3.000,00 EUR - 220,00 EUR ,00 EUR - 474,51 EUR - 580,33 EUR ,17 EUR 3.000,00 EUR + 40,00 EUR - 83,60 EUR ,40 EUR - 528,61 EUR - 617,16 EUR ,65 EUR

28 Seite 28 von 113 Stand 01/2011 das Dienstverhältnis nur für einen Teil bestanden hat, werden voll angerechnet. Dieser zusätzliche Betrag reduziert sich um die im laufenden und den sechs vorangegangenen Jahren erbrachten, steuerfreien Beiträge aus dem Beschäftigungsverhältnis. Dienstjahre vor 2005 bleiben bei der Berechnung jeweils unberücksichtigt ( 3 Nr. 63 Satz 4 EStG). Begünstigt sind auch freiwillige Zahlungen, sofern sie im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses stehen. Steuerfreie Einzahlung = EUR x Betriebszugehörigkeit ab Beiträge nach 3 Nr. 63 EStG ab 2005, max. 7 Jahre Beispiel Diensteintritt: Dienstaustritt: Betriebszugehörigkeit: 8 Jahre, aber seit 2005: 5 Jahre Beitrag zur Direktversicherung seit 01/2006: Zusätzlich steuerfreier Einmalbeitrag für die Direktversicherung: 5 x EUR (3 x EUR EUR) = EUR Leistungen Erlebensfallleistung Todesfallleistung 100 EUR monatlich lebenslange Rentenzahlung an den AN, frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres (ab 2012: 62. Lebensjahres) Kapitalabfindung an den AN, frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres (ab 2012: 62. Lebensjahres) Abfindungszahlungen an den AN lebenslange Verrentung der Todesfallleistung bzw. Auszahlung von Garantierenten an den Ehegatten, den eingetragenen Lebenspartner oder Lebensgefährten lebenslange Verrentung der Todesfallleistung bzw. Auszahlung von Garantierenten an die Kinder, solange Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kapitalabfindung der Todesfallleistung an den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner, Lebensgefährten oder die Kinder angemessenes Sterbegeld an die Angehörigen Der Arbeitnehmer bzw. dessen Hinterbliebene müssen ihre Leistungen aus der Direktversicherung als "sonstige Einkünfte" im vollen Umfang versteuern ( 22 Nr. 5 EStG).

29 Seite 29 von 113 Stand 01/2011 Als steuerpflichtige Einnahme müssen die Leistungen in der Anlage R (Zeile 31) der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Ausschnitt Anlage R (2010) Altersleistung (Rente bzw. Kapitalabfindung) Sowohl die Renten- als auch die Kapitalabfindungen sind in voller Höhe mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern ( 22 Nr. 5 EStG). Im Gegensatz zu Unterstützungskasse greift hier nicht die Fünftelungsregelung Hinterbliebenenleistung (Rente bzw. Kapitalabfindung)/Sterbegeld Renten, Kapitalabfindungen sowie das Sterbegeld müssen von den Hinterbliebenen/Erben in voller Höhe mit dem individuellen Steuersatz versteuert werden ( 22 Nr. 5 EStG). Die Fünftelungsregelung kommt auch hier bei einer Kapitalabfindung nicht zur Anwendung Abfindungszahlungen Können die Leistungsansprüche bei Austritt aus dem Unternehmen abgefunden werden, ist die Abfindungszahlung ebenfalls im vollen Umfang steuerpflichtig ( 22 Nr. 5 EStG) Sozialversicherungsrechtliche Behandlung arbeitnehmerfinanzierte Versorgung (Entgeltumwandlung) Arbeitgeber Beiträge beitragsfrei bis 4 % BBG West ( 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV bzw. 115 SGB IV) Leistungen keine Auswirkung AN GKV-pflichtig Versicherte beitragsfrei bis 4 % BBG West ( 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV bzw. 115 SGB IV) sozialversicherungspflichtig - voller Beitragssatz - ( 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) GKV-freiwillig Versicherte beitragsfrei bis 4 % BBG West ( 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV bzw. 115 SGB IV) sozialversicherungspflichtig - voller Beitragssatz - ( 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) PKV Versicherte keine Auswirkung keine Auswirkung

30 Seite 30 von 113 Stand 01/2011 arbeitgeberfinanzierte Versorgung Arbeitgeber Beiträge beitragsfrei bis 4 % BBG West ( 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV) Leistungen keine Auswirkung AN GKV-pflichtig Versicherte beitragsfrei bis 4 % BBG West ( 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV) sozialversicherungspflichtig - voller Beitragssatz - ( 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) GKV-freiwillig Versicherte beitragsfrei bis 4 % BBG West ( 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV) sozialversicherungspflichtig - voller Beitragssatz- ( 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) PKV Versicherte keine Auswirkung keine Auswirkung Private Fortführung Wird die Direktversicherung nach dem Austritt aus dem Unternehmen privat fortgeführt, unterliegt nur der Anteil der späteren Rente der Sozialversicherungspflicht, der auf Beiträgen aus der Direktversicherung beruht. Der Anteil der Rente, der auf privaten Beiträgen beruht, wird entsprechend herausgerechnet. Beispiel Kapitalabfindung: EUR Beitrag GKV: 15,5 % Beitrag SPV: 1,95 % Ermittlung der Sozialversicherungspflicht: 1) EUR : 120 = 1.000,00 EUR 2) EUR x 15,5 % = 155,00 EUR EUR x 1,95 % = 19,50 EUR 174,50 EUR Ihr Kunde muss in diesem Beispiel 120 Monate lang 174,50 EUR Sozialversicherungsbeiträge abführen.

31 Seite 31 von 113 Stand 01/ Steuerpflichtige Personen VN Beitragszahler VP Bezugsberechtigter im Erlebensfall Wer kann die Beiträge geltend machen? X (VN und Beitragszahler ist der Arbeitgeber) X (VP und Bezugsberechtigter im Erlebensfall ist der Arbeitnehmer) Wer muss die Leistungen versteuern? - X Bezugsberechtigter im Todesfall Zessionar/Pfandgläubiger/ Pfändungspfandgläubiger - X Entfällt, da Abtretung/Verpfändung/Pfändung nicht möglich

32 Seite 32 von 113 Stand 01/ Die Pensionszusage (Rückdeckungsversicherung) Tarife Kapital bildende Lebensversicherung Männer Frauen 120P 220P Versicherung auf den Todes- und Erlebensfall Aufgeschobene klassische Renten Männer Frauen 510P 610P Beitragsrückgewähr im Todesfall vor Rentenbeginn und nach Rentenbeginn 520P 620P Beitragsrückgewähr im Todesfall vor Rentenbeginn und Garantiezeit im Todesfall nach Rentenbeginn 540P 640P Todesfallschutz im Todesfall vor Rentenbeginn/Garantiezeit im Todesfall nach Rentenbeginn Aufgeschobene fondsgebundene Renten Männer Frauen FR06 FR06 Beitragsrückgewähr im Todesfall vor Rentenbeginn/Kapitalrückzahlung oder Garantiezeit im Todesfall nach Rentenbeginn FR07 FR07 Mindesttodesfallschutz im Todesfall vor Rentenbeginn/Kapitalrückzahlung oder Garantiezeit im Todesfall nach Rentenbeginn Sofortbeginnende Renten Männer Frauen 570P 670P Beitragsrückgewähr im Todesfall 580P 680P Garantiezeit im Todesfall Risikoversicherung Männer Frauen 310R 410R PreRisk - Versicherung auf den Todesfall Berufsunfähigkeitsversicherung Männer Frauen 307P 407P Berufsunfähigkeitsrente und Übergangshilfe 710P 810P Beitragsbefreiung und Barrente bei Berufsunfähigkeit BZ04 BZ04 Beitragsbefreiung und Barrente bei Berufsunfähigkeit

33 Seite 33 von 113 Stand 01/ Beiträge Arbeitgeber Der Arbeitgeber hat für die Verpflichtungen aus der Pensionszusage eine Pensionsrückstellung zu bilden. Durch die jährliche Erhöhung der Pensionsrückstellung reduziert sich der steuerpflichtige Gewinn des Unternehmens ( 6a EStG). Die Beitragszahlungen in die Rückdeckungsversicherung stellen für das Unternehmen zusätzlich Betriebsausgaben dar, die den Gewinn mindern. Diese Gewinnminderung reduziert sich um die Erhöhung des Aktivwertes der Rückdeckungsversicherung. Beispiel Zuführung zur Rückstellung: Beiträge in Rückdeckungsversicherung: Erhöhung des Aktivwertes: Reduzierung des steuerpflichtigen Gewinns: EUR EUR EUR EUR Arbeitnehmer Für den Arbeitnehmer stellen weder die Beitragszahlung noch die Erhöhung der Pensionsrückstellung einen steuerpflichtigen Zufluss dar. Für ihn ist daher der Aufbau seiner Altersversorgung in unbegrenzter Höhe steuerfrei Leistungen Arbeitgeber Der Arbeitgeber löst bei Eintritt des Versorgungsfalls die gebildete Rückstellung auf und zahlt gleichzeitig die zugesagte Leistung an den Arbeitnehmer aus ( 6a EStG). Die Leistungsauszahlung aus der Pensionszusage ist aus Sicht des Unternehmens erfolgsneutral. D. h. der steuerpflichtige Gewinn wird weder erhöht noch reduziert. Auch die Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung erhöhen in der Regel nicht den steuerpflichtigen Gewinn. Die Erträge wurden bereits sukzessive in der Ansparphase versteuert. Arbeitnehmer Die Rentenleistungen aus der Pensionszusage müssen in der Anlage N (Zeile 6) der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

34 Seite 34 von 113 Stand 01/2011 Ausschnitt Anlage N (2010) Die Leistungen zählen bei dem Arbeitnehmer bzw. bei dessen Hinterbliebenen zu den "Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit" ( 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Renten- und Kapitalleistungen sind für ihn im vollen Umfang steuerpflichtig. Wird eine Kapitalleistung fällig, gehört diese zu den außerordentlichen Einkünften, und es greift das sogenannte Fünftelungsverfahren ( 34 EStG). Die Steuerpflicht wird zunächst nur für ein Fünftel der Kapitalzahlung berechnet. Das Fünffache dieses Betrags bildet die tatsächliche Steuerpflicht. Auf diese Weise wird der Steuersatz deutlich reduziert Sozialversicherungsrechtliche Behandlung arbeitnehmerfinanzierte Versorgung Arbeitgeber "Beiträge" beitragsfrei bis 4 % BBG West ( 14 SGB IV) Leistungen keine Auswirkung AN GKV-pflichtig Versicherte beitragsfrei bis 4 % BBG West ( 14 SGB IV) sozialversicherungspflichtig - voller Beitragssatz - ( 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) GKV-freiwillig Versicherte beitragsfrei bis 4 % BBG West ( 14 SGB IV) sozialversicherungspflichtig - voller Beitragssatz - ( 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) PKV Versicherte keine Auswirkung keine Auswirkung arbeitgeberfinanzierte Versorgung

35 Seite 35 von 113 Stand 01/2011 Arbeitgeber "Beiträge" beitragsfrei ohne Obergrenze Leistungen keine Auswirkung AN GKV-pflichtig Versicherte beitragsfrei ohne Obergrenze sozialversicherungspflichtig - voller Beitragssatz - ( 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) GKV-freiwillig Versicherte beitragsfrei ohne Obergrenze sozialversicherungspflichtig - voller Beitragssatz- ( 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) PKV Versicherte keine Auswirkung keine Auswirkung Steuerpflichtige Personen Der Arbeitgeber ist sowohl Versicherungsnehmer, Beitragszahler als auch Bezugsberechtigter. Versicherte Person ist der Arbeitnehmer. Die Beiträge stellen für den Arbeitgeber Betriebsausgaben dar. Für den Arbeitnehmer haben sie keine steuerlichen Auswirkungen. Bezugsberechtigte aus dem Rückdeckungsversicherungsvertrag ist der Arbeitgeber. Dieser zahlt Leistungen an den Arbeitnehmer bzw. dessen Hinterbliebene, wodurch bei ihnen ein steuerlicher Zufluss entsteht.

36 Seite 36 von 113 Stand 01/ Die StarBUZ in Verbindung mit der bav Tarife Männer Frauen 710P 810P Beitragsbefreiung und Barrente bei Berufsunfähigkeit BZ04 BZ04 Beitragsbefreiung und Barrente bei Berufsunfähigkeit Beiträge Die Beiträge für die BUZ sind zusammen mit den Beiträgen zur Hauptversicherung steuerlich abzugsfähig. (siehe dort) Bei der Berücksichtigung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Höchstgrenzen werden die Beiträge jeweils zusammen betrachtet. Besonderheit bei der Unterstützungskasse Die BUZ-Rente muss in einem angemessenen Verhältnis zur Altersrente stehen. Bei der kann daher als BUZ-Rente nur maximal 100 % der Altersrente vereinbart werden Leistungen Leistung Beitragsbefreiung BU-Rentenzahlung Rente aus dem Überschussguthaben Beitragsbefreiung Bei der Beitragsbefreiung gibt es keinen Geldfluss an den Kunden. Daher ist diese Leistung auch nicht zu versteuern BU-Rentenzahlung Die BUZ-Renten sind im vollen Umfang steuerpflichtig. Die steuerliche Grundlage ist wie bei der Hauptversicherung abhängig vom Durchführungsweg. Die BUZ-Renten müssen analog den Altersrenten in der Einkommensteuererklärung genannt werden. BUZ-Renten im Rahmen einer Direktversicherung sind "sonstige Einkünfte" ( 22 Nr. 5 EStG); BUZ-Renten aus Unterstützungskassenversorgungen und Pensionszusagen zählen steuerlich zu den "Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit" ( 19 Abs.1 Nr. 2 EStG) Rente aus dem Überschussguthaben Wird eine BUZ-Rente ausgezahlt, erhöht das Überschussguthaben die BUZ- Rentenleistung. Tritt keine Berufsunfähigkeit ein, wird das Überschussguthaben zur Erhöhung der Altersrente verwendet. Da jeweils die gesamte Rentenleistung der Besteuerung unterliegt, muss die Leistung aus dem Überschussguthaben nicht zusätzlich versteuert werden.

37 Seite 37 von 113 Stand 01/ Sozialversicherungsrechtliche Behandlung Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung der BUZ-Renten entspricht jeweils der der Altersrente. Sie ist damit abhängig vom gewählten Durchführungsweg (siehe dort) Steuerpflichtige Personen Die Beziehungen der beteiligten Personen untereinander entsprechen denen der jeweiligen Hauptversicherung (siehe dort).

38 Seite 38 von 113 Stand 01/ Die FörderRente Classic und Invest Tarife Männer Frauen 500Q 600Q Auszahlung des Deckungskapitals bei Tod vor Rentenbeginn und Garantiezeit nach Rentenbeginn FF02 FF02 fondsgebundene Rente mit Auszahlung des Deckungskapitals bei Tod vor und Garantiezeit nach Rentenbeginn Beiträge Die staatliche Förderung der Riesterrente in der Ansparphase besteht aus zwei Komponenten: 1) Gewährung von Zulagen 2) Sonderausgabenabzug Zulagen Es gibt folgende Zulagen: Grundzulage: 154 EUR p. a. Kinderzulage (geb. bis ): 185 EUR p. a. Kinderzulage (geb. ab ): 300 EUR p. a. Berufseinsteigerbonus: 200 EUR einmalig (nur für Personen, die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 25 Jahre alt sind) Um die vollen Zulagen zu erhalten, muss der unmittelbar Förderberechtigte seinen Vertrag mindestens mit dem sogenannten Mindesteigenbeitrag besparen. Dieser wird wie folgt berechnet.

39 Seite 39 von 113 Stand 01/2011 rentenversicherungspflichtiges Vorjahreseinkommen Beispiel: EUR davon 4 % abzüglich Grundzulage (154 EUR) abzüglich Grundzulage des Ehepartners (154 EUR) nur wenn: der Ehepartner zum mittelbar förderberechtigten Personenkreis gehört die Ehepartner nicht dauernd getrennt leben und der Ehepartner ebenfalls einen Riestervertrag abgeschlossen hat abzüglich der Kinderzulage(n) (185 EUR bzw. 300 EUR) nur wenn Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht und der Ehepartner keine Kinderzulage zum Abzug bringt jährlicher Mindesteigenbeitrag mindestens jedoch: FörderRente Classic: (gesetzlicher Sockelbeitrag) FörderRente Invest: 60 EUR 300 EUR EUR EUR EUR EUR EUR (92,25 EUR mtl.) Sonderausgabenabzug Die gezahlten Beiträge sowie die ihm zustehenden Zulagen kann Ihr Kunde im Rahmen seiner Steuererklärung als Vorsorgeaufwendungen angeben. Die Beiträge werden steuerlich bis zu einer Höhe von EUR (Eigenbeiträge + Zulagen) jährlich berücksichtigt ( 10a EStG). Das Finanzamt prüft, ob die dadurch entstehende Steuerersparnis für ihn höher ausfallen würde als die ihm zustehenden Zulagen. Ist dies der Fall, wird der Teil der Steuerersparnis, der die Zulagen übersteigt, Ihrem Kunden zurückerstattet. Dabei ist es übrigens egal, ob die Zulagen bereits beantragt oder dem Vertrag gutgeschrieben wurden. Der Sonderausgabenabzug steht nur dem unmittelbar förderberechtigten Kunden zu. Ist dies nur einer der beiden Ehepartner, werden die Beiträge und Zulagen von beiden zusammen nur bis EUR steuerlich berücksichtigt. Auch eine "Überzahlung" (die für die Schließung der Versorgungslücke ggf. sinnvoll ist) ändert nichts an der Höhe der Steuerersparnis. Der zuviel gezahlte Beitragsteil wird behandelt wie ein Beitrag für eine private Rentenversicherung der dritten Schicht. Die Beiträge werden in der Anlage AV zur Einkommensteuererklärung angegeben. Dieser muss zusätzlich die Beitragsbescheinigung der beigefügt werden.

40 Seite 40 von 113 Stand 01/2011 Anlage AV (2010) Beispiel Lediger Arbeitnehmer mit einem steuerpflichtigen Einkommen von EUR. Er hat ein kindergeldberechtigtes Kind (geb. 2000). Es soll der maximal ansetzbare Beitrag (s. o.) in den Vertrag eingezahlt werden EUR -154 EUR (Grundzulage) -185 EUR (Kinderzulage = EUR (maximal ansetzbarer Eigenbeitrag) Die zusätzliche Steuerersparnis wird wie folgt berechnet: vorher mit maximalem Sonderausgabenabzug Zu versteuerndes Einkommen EUR EUR Steuern nach Grundtabelle EUR EUR Steuerersparnis ( EUR EUR) EUR davon Zulagen (154 EUR EUR) EUR zusätzliche Steuerersparnis EUR

41 Seite 41 von 113 Stand 01/ Leistungen Erlebensfallleistung Todesfallleistung lebenslange Rentenzahlung an den Versicherungsnehmer, frühestens nach Vollendung der 60. Lebensjahres (ab 2012: 62. Lebensjahres) Teilkapitalauszahlung bis zu max. 30 % des Deckungskapitals an den Versicherungsnehmer sonstige Leistungen (schädliche Verwendung) Übertragung des Deckungskapitals auf Riester-Vertrag des Ehepartners lebenslange Verrentung der Todesfallleistung an den Ehegatten lebenslange Verrentung der Todesfallleistung an die Kinder, solange Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sonstige Leistungen (schädliche Verwendung) Die Leistungen aus der Riesterrente werden als "sonstige Einkünfte" im vollen Umfang versteuert ( 22 Nr. 5 EStG). Da hier die Leistungen der Besteuerung unterliegen, spricht man auch von einer "nachgelagerten Besteuerung". Voraussetzung für diese Besteuerungsart ist zum einen, dass das Deckungskapital der Riesterrente entsprechend dem AltZertG verwendet wird und zum anderen, dass Ihr Kunde ununterbrochen der unbeschränkten deutschen Einkommensteuerpflicht unterliegt. Die steuerpflichtigen Einnahmen müssen in der Anlage R (Zeile 31) der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Ausschnitt Anlage R (2010) Altersrente Die Altersrente, die lebenslang gezahlt wird, muss in voller Höhe mit dem individuellen Steuersatz versteuert werden ( 22 Nr. 5 EStG) Teilkapitalauszahlung Bis zu maximal 30 % des Deckungskapitals können als Teilauszahlung ausgezahlt werden. Auch diese sind in voller Höhe mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern ( 22 Nr. 5 EStG) Übertragung des Deckungskapitals auf Riesterrente des Ehegatten Im Todesfall kann das Deckungskapital auf einen neuen oder bereits bestehenden Riestervertrag des Ehegatten übertragen werden. Die Übertragung stellt für den Ehegatten keinen steuerlichen Zufluss dar. Der Steuerpflicht unterliegen erst die späteren Rentenleistungen ( 22 Nr. 5 EStG).

42 Seite 42 von 113 Stand 01/ Lebenslange Verrentung des Deckungskapitals an den Ehegatten Alternativ zur Übertragung des Deckungskapitals kann im Todesfall der Ehegatte eine lebenslange Rente aus dem vorhandenen Deckungskapital erhalten. Diese Rentenleistungen müssen in voller Höhe versteuert werden ( 22 Nr. 5 EStG) Verrentung des Deckungskapitals an die Kinder, solange Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht Eine weitere mögliche Todesfallleistung ist die Verrentung des Deckungskapital an die Kinder. Die Rente wird solange gezahlt wie Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht, längstens bis zum 25. Lebensjahr. Diese Rentenleistungen sind in voller Höhe steuerpflichtig ( 22 Nr. 5 EStG) Wohnriester Während der Ansparphase werden der Bau und der Kauf einer selbstgenutzten Wohnimmobilie sowie der Erwerb von Anteilen durch die neue Eigenheimrente gefördert. Zu Beginn der Auszahlungsphase kann das angesammelte geförderte Kapital für die Entschuldung einer selbstgenutzten Wohnung verwendet werden. Der entnommene Altersvorsorgebetrag wird in einem sog. Wohnförderkonto erfasst und bis zum vereinbarten Rentenbeginn fiktiv mit 2 % verzinst. Zum Rentenbeginn ist der Betrag des Wohnförderkontos dann entweder auf einen Schlag oder jährlich bis zum 85. Lebensjahr zu versteuern. Bei der Einmalbesteuerung gewährt der Fiskus einen "Rabatt" von 30 %, d. h. nur 70 % des Wohnförderkontos unterliegen dann der Besteuerung ( 92a EStG). Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Immobilie innerhalb der Europäischen Union bzw. in Island, Norwegen oder Liechtenstein befindet Schädliche Verwendung (sonstige Leistungen) Eine schädliche Verwendung liegt vor, wenn das geförderte Altersvermögen nicht entsprechend der Bestimmungen des 1 AltZertG ausgezahlt wird ( 93 EStG). Beispiele: (Teil-)Auszahlung an den Berechtigten während der Ansparphase Weiterzahlung von Renten an die Erben bei Tod des Zulagenberechtigten nach Beginn der Auszahlungsphase (Ausnahme: Ehepartner und Kinder solange Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht) Kapitalzahlung an die Erben im Falle des Todes des Zulagenberechtigten Wegzug in einen Drittstaat. Zu den Drittstaaten zählen nicht Staaten der Europäischen Union sowie Island, Norwegen und Liechtenstein. Folgen der schädlichen Verwendung: Die Zulagen und die nach 10a EStG festgestellten Steuerermäßigungen sind zurückzuzahlen.

43 Seite 43 von 113 Stand 01/2011 Beispiel Ihr Kunde will sich seinen Riestervertrag in einer Summe auszahlen lassen. Er hat in seinen Riestervertrag insgesamt EUR gezahlt (Eigenbeiträge). Der Zulagenanteil beträgt EUR. Die Steuerermäßigungen nach 10a EStG betrugen EUR. Zum Zeitpunkt der schädlichen Verwendung beträgt das Vermögen in seinem Riestervertrag EUR. Auszahlung Vermögen im Riestervertrag EUR - Zulagen EUR - Steuervorteil EUR Auszahlung Zu versteuern: Steuerpflichtige Erträge = EUR EUR EUR EUR = EUR Die steuerpflichtigen Erträge sind mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Zieht der Zulagenberechtigte in ein Drittland (hierzu zählen nicht Staaten der Europäischen Union sowie Island, Norwegen und Liechtenstein), kann er eine Stundung bis zum Rentenbeginn beantragen. Während des Rentenbezugs wird der Rückzahlungsbetrag mit 15 % der monatlichen Altersrente getilgt ( 95 EStG) Sozialversicherungsrechtliche Behandlung Beiträge GKV-pflichtig Versicherte keine Auswirkung GKV-freiwillig Versicherte keine Auswirkung Leistungen nicht sozialversicherungspflichtig sozialversicherungspflichtig - voller Beitragssatz - ( 240 Abs. 1 SGB V) PKV Versicherte keine Auswirkung keine Auswirkung

44 Seite 44 von 113 Stand 01/ Steuerpflichtige Personen VN VP Beitragszahler Bezugsberechtigter im Erlebensfall Wer kann die Beiträge geltend machen? X (VN, VP, Beitragszahler und Bezugsberechtigter müssen identisch sein) Wer muss die Leistungen versteuern? X (VN, VP und Bezugsberechtigter müssen identisch sein) Bezugsberechtigter im Todesfall Zessionar/Pfandgläubiger/ Pfändungspfandgläubiger - X Entfällt, da Abtretung/Verpfändung/Pfändung nicht möglich

45 Seite 45 von 113 Stand 01/ PRODUKTE DER DRITTEN SCHICHT: PRIVATE VORSORGEPRODUKTE 3.1 Die Kapital bildende Lebensversicherung Tarife Männer Frauen 100P 200P Sterbegeldversicherung 120P 220P Versicherung auf den Todes- und Erlebensfall 130P 230P Versicherung mit festem Auszahlungszeitpunkt 140Pa 140Pb 122P 132P 240Pa 240Pb 222P 232P Versicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit anfangs ermäßigtem Todesfallschutz; konstanter Beitrag Versicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit anfangs ermäßigtem Todesfallschutz; jährlich steigender Beitrag Vermögenswirksame Lebensversicherung: Versicherung auf den Todes- und Erlebensfall Vermögenswirksame Lebensversicherung: Versicherung mit festem Auszahlungszeitpunkt Beiträge Die Beiträge von Kapital bildenden Lebensversicherungen, die nach dem abgeschlossen worden sind, sind steuerlich nicht mehr begünstigt. Sie können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden Leistungen Erlebensfallleistung Todesfallleistung die versicherte Person erlebt den vereinbarten Ablauftermin der Vertrag storniert wird und ein Rückkaufswert ausgezahlt Vorauszahlung auf die Versicherungsleistung (Policendarlehen) die versicherte Person stirbt Erlebensfallleistung Die Erträge einer Kapital bildenden Lebensversicherung sind als "Einkünfte aus Kapitalvermögen" zu versteuern ( 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG).

46 Seite 46 von 113 Stand 01/2011 Sie sind während der gesamten Vertragslaufzeit steuerfrei. Sie müssen nicht während der Ansparphase, sondern erst bei der Auszahlung der Ablaufleistung versteuert werden. Die Versteuerung der Erträge aus einer Kapital bildenden Lebensversicherung erfolgt nach der sog. Differenzmethode. Hierbei wird die Differenz gebildet aus der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge. Beiträge zu einer Zusatzversicherung dürfen hierbei nicht mit abgezogen werden. Beispiel Versicherungsleistung: Summe der auf sie entrichteten Beiträge: EUR EUR Differenz: EUR Beispiel Versicherungsleistung: Summe der auf sie entrichteten Beiträge: davon BUZ-Beitrag: Summe der auf sie entrichteten Beiträge ohne Zusatzversicherung (=>abzugsfähig): Differenz: EUR EUR EUR EUR EUR Bei einer Laufzeit von mindestens zwölf Jahren und einer Auszahlung nach dem 60. Lebensjahr (ab 2012: 62. Lebensjahres) werden die Erträge (Differenz der Versicherungsleistung und der auf diese entfallenden Beiträge) nur zu 50 % steuerpflichtig. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, sind die Erträge zu 100 % zu versteuern. Beispiel Ihr Kunde bekommt mit 65 Jahren seine LV ausgezahlt. Der Vertrag lief 15 Jahre. Ablaufleistung: Summe der auf sie entrichteten Beiträge: Differenz: Vertragslaufzeit: Alter der bezugsberechtigten Person: EUR EUR EUR 15 Jahre 65 Jahre => zu versteuern ist die halbe Differenz, also: EUR

47 Seite 47 von 113 Stand 01/2011 Beispiel Ihr Kunde bekommt mit 65 Jahren seine LV ausgezahlt. Der Vertrag lief elf Jahre. Ablaufleistung: Summe der auf sie entrichteten Beiträge: EUR EUR Differenz: EUR Vertragslaufzeit: 11 Jahre Alter der bezugsberechtigten Person: 65 Jahre => zu versteuern ist die volle Differenz, also: EUR Beispiel Ihr Kunde kündigt mit 57 Jahren vorzeitig seine LV. Der Vertrag lief bis zum Kündigungstermin 15 Jahre. Rückkaufswert: Summe der auf ihn entrichteten Beiträge: Differenz: Vertragslaufzeit: Alter der bezugsberechtigten Person: EUR EUR EUR 15 Jahre 57 Jahre => zu versteuern ist die volle Differenz, also: EUR Was wird wann besteuert? Erst bei Auszahlung muss die Lebensversicherung die Steuer einbehalten ( 43 Abs. 1 Nr. 4 und 43a Abs. 1 Nr. 2 EStG).

48 Seite 48 von 113 Stand 01/2011 Halbe Differenz nach einer Mindestvertragsdauer von 12 Jahren und nach Vollendung des 60. Lebensjahres der bezugsberechtigten Person (ab 2012: 62. Lebensjahres) Bei der Auszahlung: Die behält die Steuer in Höhe von 25 % vom vollen Unterschiedsbetrag ein (Kapitalertragsteuer). Bei der Einkommensteuererklärung: Die Kapitalertragsteuer wird auf die individuelle Steuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung angerechnet. Die 50 % der Erträge werden somit mit dem individuellen Einkommensteuersatz besteuert. Ergebnis: In der Regel kommt es zu einer Steuererstattung! Volle Differenz nach einer Vertragsdauer von weniger als 12 Jahren oder vor Vollendung des 60. Lebensjahres der bezugsberechtigten Person (ab 2012: 62. Lebensjahres) Bei der Auszahlung: Die behält die Steuer in Höhe von 25 % ein (Abgeltungsteuer). Bei der Einkommensteuererklärung: Liegt der persönliche Steuersatz über 25 %, dann gilt die Steuer als abgegolten. Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 %, besteht ein Veranlagungswahlrecht. Es kann dann beim Finanzamt beantragt werden, die Kapitaleinkünfte mit dem individuellen Steuersatz versteuern zu lassen. Wichtig: Der Steuervorteil bleibt auch nach Einführung der Abgeltungsteuer erhalten!! Denn die meisten Lebensversicherungen unterliegen gar nicht der Abgeltungsteuer. Die Erträge unterliegen nur zur Hälfte dem individuellen Einkommensteuersatz (sog. Halbeinkünfteverfahren), wenn eine Kapitalleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres (ab 2012: 62. Lebensjahres) unter einer Mindestvertragsdauer von 12 Jahren ausgezahlt wird. Die Steuer beträgt also maximal 22,5 % (die Hälfte von 45 % - dem Spitzensteuersatz der Reichensteuer). Damit ist die Lebensversicherung weiterhin privilegiert! Nur, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, ist auf die Erträge die 25 %ige Abgeltungsteuer (zzgl. Kirchensteuer und SolZ) anzuwenden. Sofern der steuerpflichtige Ertrag beim sog. Halbeinkünfteverfahren - zusammen mit den anderen Kapitalerträgen - höher ist als der Sparerpauschbetrag und der Werbungskosten-Pauschbetrag, muss er in der Einkommensteuererklärung in der "Anlage KAP" in Zeile 7 angegeben werden.

49 Seite 49 von 113 Stand 01/2011 Anlage KAP (2010) Der Ertrag wird dann mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen versteuert. Die Kapitalertragsteuer, die die bereits einbehalten hat (Ihr Kunde bekommt hierüber eine schriftliche Bescheinigung, die er seiner Steuererklärung beifügen muss), wird hierauf angerechnet. Ist sein persönlicher Steuersatz höher als 25 %, muss er mit einer Nachzahlung rechnen; ist er niedriger, darf er sich über eine Steuererstattung freuen. Beispiel Ihr Kunde hat 2009 ein Jahreseinkommen von EUR. Er zahlt hierauf EUR Steuern. In 2008 bekommt er seine LV ausgezahlt (halbe Differenz = EUR ist zu versteuern). Zu versteuerndes Einkommen ohne Lebensversicherung: Einkommensteuer hierauf: EUR EUR Neues zu versteuerndes Einkommen mit Lebensversicherung: Einkommensteuer hierauf: EUR EUR = EUR EUR Todesfallleistung Eine Todesfallleistung aus einer Kapital bildenden Lebensversicherung ist immer einkommensteuerfrei ( 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Also auch dann, wenn der Beitrag als Einmalbeitrag gezahlt worden ist oder wenn der Todesfall vor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss eingetreten ist bzw. zu einem Zeitpunkt, an dem die bezugsberechtigte Person das 60. Lebensjahr (ab 2012: 62. Lebensjahres) noch nicht vollendet hat.

50 Seite 50 von 113 Stand 01/ Sozialversicherungsrechtliche Behandlung Beiträge GKV-pflichtig Versicherte keine Auswirkung GKV-freiwillig Versicherte keine Auswirkung Leistungen nicht sozialversicherungspflichtig sozialversicherungspflichtig - voller Beitragssatz - ( 240 Abs. 1 SGB V) PKV Versicherte keine Auswirkung keine Auswirkung Steuerpflichtige Personen Wer kann die Beiträge geltend machen? Wer muss die Leistungen versteuern? VN - X *) VP - - Beitragszahler - - Bezugsberechtigter im Erlebensfall Bezugsberechtigter im Todesfall - X - - Zessionar/Pfandgläubiger/ Pfändungspfandgläubiger - - *) auch wenn bei Auszahlung eine Abtretung, Pfändung oder Verpfändung vorliegt Besonderheiten: Leistungen bei Tarif 130P/230P Steuerfrei ist auch die Todesfallleistung einer Versicherung nach Tarif 130P/230P, die ausgezahlt wird, wenn die versicherte Person - i. d. R. also der "Versorger" des "Kindes" - während der Laufzeit der Versicherung stirbt und die Lebensversicherung die Beitragszahlung übernimmt und wenn die bezugsberechtigte Person - also das "Kind" - das im Vertrag vereinbarte Alter erreicht hat. Beispiel Ein Vater schließt im Jahr 2008 eine Ausbildungsversicherung ab. Er ist Versicherungsnehmer und versicherte Person. Das Kind (die bezugsberechtigte Person) ist zu diesem Zeitpunkt zwei Jahre alt und soll die Leistung mit 18 Jahren erhalten => es wird eine Laufzeit von 16 Jahren vereinbart. Der Vater stirbt in 2010 => die Lebensversicherung übernimmt die Beitragszahlung.

51 Seite 51 von 113 Stand 01/2011 Das "Kind" erhält die Leistung einkommensteuerfrei, da es eine Todesfallleistung ist obwohl es für das "Kind" eine Erlebensfallleistung ist und es selber zu diesem Zeitpunkt noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet hat. Beispiel Abwandlung des Beispiels: Erlebt der Vater den fest vereinbarten Ablauftermin der Versicherung und erhält das "Kind" dann diese Leistung, handelt es sich um eine wirkliche Erlebensfallleistung. In einem solchen Fall ist der Ertrag stets in voller Höhe einkommensteuerpflichtig, da hier für die hälftige Besteuerung eine wesentliche Voraussetzung fehlt, nämlich die Auszahlung nach dem 60. Lebensjahr. Aber: Das "Kind" hat zum Zeitpunkt der Auszahlung der Erlebensfallleistung aus einer Versicherung mit festem Auszahlungszeitpunkt in aller Regel ein noch nicht so hohes Einkommen (oft ist es noch in der beruflichen oder sogar Schul-/Ausbildung). Auf Grund der steuerlichen Freibeträge bleibt ein steuerpflichtiger Ertrag bis zu EUR einkommensteuerfrei Besonderheiten: Leistungen bei Tarif 140Pb/240Pb: Die Voraussetzungen, die bei einer Versicherung mit anfangs ermäßigtem Todesfallschutz und steigendem Beitrag erfüllt sein müssen, damit die Erlebensfallleistung steuerlich so behandelt wird wie die Leistung aus einer "normalen" Kapital bildenden Lebensversicherung, sind beim Tarif 140Pb/240Pb erfüllt. Dies sind die Voraussetzungen: Die Beitragserhöhung darf pro Jahr maximal 20 % des bisherigen Beitrages ausmachen. Die jährliche Beitragserhöhung beträgt maximal 250 EUR. Der Jahresbeitrag bis zum 5. Jahr der Vertragslaufzeit wird auf nicht mehr als EUR angehoben und der Beitrag, der im 1. Jahr der Vertragslaufzeit zu zahlen ist, macht mindestens 10 % dieses Betrages aus. Der erhöhte Beitrag ist nicht höher als der Beitrag, der sich bei einer jährlichen Beitragserhöhung um 20 % seit Vertragsabschluss ergeben hätte.

52 Seite 52 von 113 Stand 01/ Die Risikoversicherung Tarife Männer Frauen 310R 410R PreRisk - Versicherung auf den Todesfall Beiträge Risikoversicherungen sind steuerbegünstigt, unabhängig von der gewählten Versicherungsdauer und Beitragszahlungsweise. Die Beiträge können bei der Veranlagung zur Einkommensteuer im Rahmen der Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben abgezogen werden ( 10 Abs. 1 Nr. 3 a) EStG). Bei der Überschussverwendung Beitragsabzug kann nur der verminderte Beitrag geltend gemacht werden Leistungen Leistung Todesfallleistung Todesfallleistung Vorgezogene Todesfallleistung Auszahlung des Überschussguthabens Die Todesfallleistung aus einer Risikoversicherung ist einkommensteuerfrei ( 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) Vorgezogene Todesfallleistung Die vorgezogene Todesfallleistung aus einer Risikoversicherung ist ebenfalls einkommensteuerfrei ( 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) Auszahlung des Überschussguthabens Auch die Auszahlung des verzinslich angesammelten Überschussguthabens ist einkommensteuerfrei ( 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Dies gilt unabhängig davon, ob es bei Tod oder bei Vertragsablauf (also eigentlich eine Erlebensfallleistung) fällig wird. Grund hierfür ist, dass sich die Versicherungsbeiträge ausschließlich aus Risiko- und Kostenanteilen nicht aber aus Sparanteilen zusammensetzen. So sind in dem Auszahlungsbetrag keine steuerpflichtigen Zinsen enthalten.

53 Seite 53 von 113 Stand 01/ Sozialversicherungsrechtliche Behandlung Beiträge GKV-pflichtig Versicherte keine Auswirkung GKV-freiwillig Versicherte keine Auswirkung Leistungen nicht sozialversicherungspflichtig sozialversicherungspflichtig - voller Beitragssatz - ( 240 Abs. 1 SGB V) PKV Versicherte keine Auswirkung keine Auswirkung Steuerpflichtige Personen Wer kann die Beiträge geltend machen? Wer muss die Leistungen versteuern? VN - - VP - - Beitragszahler X - Bezugsberechtigter im Erlebensfall Bezugsberechtigter im Todesfall Zessionar/Pfandgläubiger/ Pfändungspfandgläubiger

54 Seite 54 von 113 Stand 01/ Die PrivatRente Classic und Invest Tarife Aufgeschobene PrivatRenten Invest (Fondsanlage in der Aufschubzeit) Männer FR06 FR07 Frauen FR06 FR07 Beitragsrückgewähr im Todesfall vor Rentenbeginn/Kapitalrückzahlung oder Garantiezeit im Todesfall nach Rentenbeginn Mindesttodesfallschutz im Todesfall vor Rentenbeginn/Kapitalrückzahlung oder Garantiezeit im Todesfall nach Rentenbeginn Aufgeschobene PrivatRenten Classic Männer Frauen 510P 610P Beitragsrückgewähr im Todesfall vor Rentenbeginn und nach Rentenbeginn 520P 540P 620P 640P Beitragsrückgewähr im Todesfall vor Rentenbeginn und Garantiezeit im Todesfall nach Rentenbeginn Todesfallschutz im Todesfall vor Rentenbeginn/Garantiezeit im Todesfall nach Rentenbeginn Sofort beginnende PrivatRenten Männer Frauen 570P 670P Beitragsrückgewähr im Todesfall 580P 680P Garantiezeit im Todesfall Beiträge Die Beiträge von privaten Rentenversicherungen, die nach dem abgeschlossen werden, sind steuerlich nicht mehr begünstigt. Sie können nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden Leistungen Bei der Leistung aus einer privaten Rentenversicherung gibt es grundsätzlich zwei Fälle:

55 Seite 55 von 113 Stand 01/2011 Erlebensfallleistung Todesfallleistung Rente lebenslange Rente abgekürzte Leibrente Renten aus der Garantiezeit Kapital Kapitalabfindung Rückkaufswert Entnahme(n) aus dem Fondsguthaben Vorauszahlung auf noch ausstehende Renten aus der Garantiezeit Beitragsrückgewähr Abfindung von Renten aus der Garantiezeit Die nachfolgenden Ausführungen gelten für alle Rentenversicherungen, unabhängig davon, ob es sich um eine aufgeschobene egal ob Classic oder Invest oder sofort beginnende Rentenversicherung handelt Erlebensfallleistung Rentenleistungen Lebenslange Rente Da die Beiträge aus versteuertem Einkommen gezahlt wurden, sind die Renten - anders als die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der BasisRente Classic und Invest - lediglich mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig ( 22 Nr. 1 Satz 3 a) bb) EStG). Ertragsanteilbesteuerung bedeutet: o Nicht die ganze Rente ist steuerpflichtig, sondern nur der Ertragsanteil der Rente. o Der Ertragsanteil richtet sich nach dem Alter der versicherten Person bei Rentenbeginn, auch wenn sie nicht Rentenbezieher ist. Dies gilt auch für Rentenversicherungen mit einer Rentengarantiezeit. Der Ertragsanteil bleibt für die Dauer des Rentenbezuges unverändert.

56 Seite 56 von 113 Stand 01/2011 Ertragsanteil nach 22 EStG Vollendetes Lebensjahr bei Rentenbeginn Ertragsanteil in % Vollendetes Lebensjahr bei Rentenbeginn Ertragsanteil in % Vollendetes Lebensjahr bei Rentenbeginn Vollendetes Lebensjahr bei Rentenbeginn Ertragsanteil in % Ertragsanteil in % 0 bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis ab bis bis Beispiel Ihr Kunde erhält ab Alter 65 aus einer PrivatRente Classic monatlich 500 EUR (jährlich EUR). Zum Rentenbeginnalter 65 gehört der Ertragsanteil von 18 %. Daher betragen seine steuerpflichtigen Einkünfte aus der PrivatRente Classic jährlich 18 % x EUR = EUR, die er zusammen mit seinen sonstigen Alterseinkünften versteuern muss. Steuermindernd berücksichtigt wird lediglich der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR, nicht jedoch der Altersentlastungsbetrag. Ihr Kunde muss diese Renten in seiner Steuererklärung in der "Anlage R" in den Zeilen 14 bis 20 eintragen.

57 Seite 57 von 113 Stand 01/2011 Anlage R (2010) Abgekürzte Leibrente Da hier die wesentliche Voraussetzung für die Besteuerung mit dem Ertragsanteil nämlich eine lebenslange Rentenzahlung nicht gegeben ist, unterliegen abgekürzte Leibrenten nicht der Ertragsanteilbesteuerung, sondern sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern ( 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Steuerpflichtig ist also der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und den darauf entfallenden Beiträgen. Somit ist für jede einzelne Rentenzahlung (einschließlich der Rente aus der Überschussbeteiligung) zunächst der darauf entfallende Teil der Beiträge zu ermitteln und dann die Kapitalertragsteuer zu berechnen. Da in den ersten Jahren aus dem gezahlten Beitrag in aller Regel aber keine Erträge erwirtschaftet werden, ist der steuerpflichtige Ertrag = 0. Die Erträge unterliegen mit der vollen Differenz dem individuellen Einkommensteuersatz, wenn eine Kapitalleistung vor Vollendung des 60. Lebensjahres (ab 2012: 62. Lebensjahres) oder nach einer Vertragsdauer von weniger als 12 Jahren ausgezahlt wird. In diesen Fällen ist auf die Erträge die 25 %ige Abgeltungsteuer (zzgl. Kirchensteuer und SolZ) anzuwenden. Erfolgt die Auszahlung nach mehr als 12 Jahren und hat die versicherte Person das 60. Lebensjahr (ab 2012: 62. Lebensjahres) vollendet, unterliegt nur die halbe Differenz der Kapitalertragsteuer. Die führt in allen Fällen die Steuer ab und kürzt die auszuzahlende Rente entsprechend.

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