wissen und bewegen: Das DGB-Bildungswerk NRW e.v. ist qualitätszertifiziert nach EFQM: Recognised for Excellence 3 star
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1 wissen und bewegen: DGB-Bildungswerk NRW e.v. Bismarckstraße Düsseldorf Telefon: Telefax: Internet: Das DGB-Bildungswerk NRW e.v. ist qualitätszertifiziert nach EFQM: Recognised for Excellence 3 star Rund um die Uhr 2. Halbjahr 2015 / 1. Halbjahr 2016 Seminare für Betriebs- und Personalräte sowie Mitarbeitervertretungen in Krankenhäusern, Reha-Kliniken, Pflegeeinrichtungen sowie in Ambulanten und Sozialen Diensten der Wohlfahrtsverbände Referent: Tobias Michel Fachbereich Gesundheit, Soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen Fachbereich Gesundheit, Soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen Gemeinsam weiterbilden Gemeinsam weiterbilden
2 Referent 3 Tobias Michel, Autor zahlreicher Fachartikel zum Arbeitszeitrecht, Referent und betrieblicher Sachverständiger, gibt auf erste Hilfe bei den vielschichtigen Problemen der Beschäftigten mit der Schichtplanung. Er hat in privaten wie kirchlichen Gesundheitsbetrieben gelernt und gearbeitet als Krankenpflegehelfer, Krankenpfleger, OP- Pfleger, Hygienefachkraft, in der Tourenorganisation der ambulanten Pflege, als EDV-Entwickler und Anwendungsbetreuer, als katholischer wie evangelischer Mitarbeitervertreter. Berufsbegleitend studierte er sich zum Betriebswirt (VWA). Für die Redaktion der Fachbereichszeitung drei schreibt er zu Arbeitszeit- und Tarifproblemen der ver.di-mitglieder.
3 4 Seminare Seminare 5 Basistage Schicht- und Dienstpläne in Kliniken, Heimen, Ambulanten und Sozialen Diensten Die Schichtpläne stecken voller Rätsel und Ungereimtheiten. Jede Abteilung bastelt sich eigene Regeln. Ein schneller Blick ins Gesetz schafft keine Klarheit. Im Mittelpunkt des Seminars stehen die Fragestellungen: Beginn und Ende der Arbeitszeiten anordnen, aufschreiben und abrechnen wonach müsste sich der Arbeitgeber dabei richten? Kolleg/innen beschweren sich über Minusstunden, fehlendes Frei oder verschwundene Urlaubsansprüche wie können wir als BR/PR/MAV en helfen? In einfachen Fallbeispielen entwirren wir die Widersprüche und zeigen Lösungen für den betrieblichen Alltag. Die vermittelten Kenntnisse benötigen Betriebsund Personalräte sowie Mitarbeitervertretungen. Mit ihnen nehmen sie ihre Aufgaben bei der Beratung und Gestaltung von Schichtplänen wahr. Das Wunschbuch (GewO 106) Ankündigungsfristen Einspringen, Dienstverpflichtung Werktag, Ruhezeit und Ruhetag Urlaub und Krankheit im laufenden Plan Ausgleichszeiträume, Minusstunden Teilzeit Tariflose Betriebe, tarifliche Regeln ArbZG Spezielle Lösungen im TzBfG mitbestimmen durch verbindliche Vereinbarungen BetrVG 87, BPersVG 75, MVG 40, MAVO 36 aktuell Neue Rechtsprechung für die alltäglichen Probleme bei der Schichtplanung Die Entscheidungen des BAG und einiger Landesarbeitsgerichte stellen Betriebsräte, Personalräte und Mitarbeitervertretungen vor neue Handlungsaufgaben. Was gestern noch als richtig galt, ist heute tarif- oder gesetzwidrig. Oder es gehört - dank Initiativen der betrieblichen Interessenvertretungen - zum alten Eisen. Dazu haben wir wieder einen bunten Strauß aus Lösungsvorschlägen vorbereitet. Befreiung von Nachtarbeit Schonende Schichtfolgen Wege- und Umkleidezeiten Rufdienst: Dienstfahrt! Arbeit während der Pause Nicht mitbestimmte Pausen Mindestbesetzung der Schichten Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz (Stand: Dez. 2011) Streitfragen im Mitbestimmungsverfahren 87 BetrVG, 75 BPersVG, 40 MVG Voraussetzung für eine Teilnahme ist der vorherige Besuch des Seminars Basistage Saalfeld, Seminar-Nr.: D Lage-Hörste, Seminar-Nr.: D Bielefeld, Das Bunte Haus Seminar-Nr.: D Undeloh, Seminar-Nr.: D Bielefeld, Das Bunte Haus Seminar-Nr.: D
4 6 Seminare Seminare 7 Rufdienst Sondertag Nachtarbeit Sondertag Selbst in unserer Freizeit sollen wir uns bereithalten, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen. Die gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben sind dünn. Umso mehr bleibt im Betrieb zu regeln. Dabei denken wir an die möglichen Störfälle: Krankheit trotz Dienst, Überstunden in den Rufdienst hinein, Unfälle während der Anfahrt Inanspruchnahmen bis weit nach Mitternacht Übergriffe auf die Freizeit Verpflichtung durch Tarif und durch Arbeitsvertrag Teilzeit Schwerbehinderte Stand-by, Dispo-Schicht, Vario-Dienst Höchstbelastung nur ausnahmsweise im Einsatz tägliche Höchstarbeitszeit Pausen Ruhezeit Höchstzahl im Turnus Aktuelle Rechtsprechung Regelungsbedarfe An- und Abfahrt Kürzungen der Ruhezeit Höchstbelastungen, Ersatzruhetage Buchung auf s Arbeitszeitkonto BetrVG 87 (1) nr. 2 und 3, LPVG 72 (4) nr.1 und 2, Mit zunehmendem Alter und Verschleiß wird Nachtarbeit oft unerträglich. Beim individuellen Anspruch auf Versetzung oder auf Sonderbehandlung steht die betriebliche Interessenvertretung an der Seite der einzelnen Kolleginnen. Doch die Nachtschichten müssen nun von anderen besetzt werden. Deshalb brauchen wir auch Antworten für die betriebliche Arbeitsorganisation. Aktuelle Rechtsprechung Kann eine Krankenschwester aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten im Krankenhaus mehr leisten, ist sie deshalb nicht arbeitsunfähig krank. Sie hat Anspruch auf Beschäftigung, ohne für Nachtschichten eingeteilt zu werden. (BAG Urteil AZR 637/13) Verpflichtung zur Nachtarbeit durch Tarif und durch Arbeitsvertrag Behinderte und Schwerbehinderte Höchstbelastung Schichtfolgen und verblockte Freizeit (GewO 106) Pausen in der Nacht (ArbZG 4) Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz (ArbZG 6) Regelungsbedarfe Nacht- und Tagarbeitsplätze (ArbZG 6) Dauernachtarbeit BetrVG 87 (1) nr. 2 und 3, LPVG 72 (4) nr.1 und 2, Dortmund, Hotel Esplanade Seminar-Nr.: D Köln, TRYP Hotel Seminar-Nr.: D Köln, TRYP Hotel Seminar-Nr.: D DGB-Haus Seminar-Nr.: D Köln, TRYP Hotel Seminar-Nr.: D
5 8 Seminare Seminare 9 Pausen Sondertag Bereitschaftsdienst Sondertag Betriebs- und Personalräte, genauso die Mitarbeitervertreter, bestimmen die Lage der einzelnen Pausen mit. Nicht nur ungefähr und allgemein, sondern ganz konkret. Doch wie sieht eine rechtswirksame und doch auch betriebspraktische Regelung aus? Und: wer will, dass unsere Arbeitszeit unbezahlt unterbrochen wird? Aktuelle Rechtsprechung: Pausen ohne Mitbestimmung: Allein die Rechtsfolge, dass der Arbeitgeber die unter Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht nach 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG angeordnete Pause bezahlen muss, erscheint als angemessene und wirksame Sanktion des Verstoßes." (LAG Köln Sa 131/13) Notwendige Pausen: gesicherte Erkenntnisse ArbZG 4 Bezahlte Pausen im Gesetz im Tarif in betrieblichen Vereinbarungen Pausen in Langschichten: Bereitschaftsdienst Inanspruchnahmen im Rufdienst Auf die Arbeitszeit anrechnen BetrVG 87 (1) nr. 2, LPVG 72 (4) nr.1, MVG 40 d oder MAVO 36 (1) Über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus und noch weit über die normalen Grenzen der gesetzlichen Höchstarbeitszeit hinweg: Das Zauberwort Bereitschaft scheint alles möglich zu machen. Tatsächlich aber stolpert die betriebliche Praxis alsbald im Dickicht der gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben Stolpersteine Bereitschaftsdienst oder Arbeitsbereitschaft Überwiegend ohne Arbeitsleistung Ausnahmen für Teilzeit und Schwerbehinderte Alternative Arbeitszeitorganisation Die bisherige Praxis Wechselschicht Gesundheitsschutz Belastungen und Gefährdungen erfassen und bewerten Maßnahmen zum Schutz vereinbaren Notwendige Pausen Bereitschaftsdienst ist keine Pause Geld macht gesünder Betriebliche Regelungen Faktorisierung und Entgeltfortzahlung Höchstbelastung Aufenthaltsort Feiertagsausgleich BetrVG 87 (1) nr. 2, 3 und 7, LPVG 72 (4) nr.1, 2, 7 MVG 40 b, d oder MAVO 36 (1) nr. 2 und CVJM-Hotel Seminar-Nr.: D Dortmund, Hotel Esplanade Seminar-Nr.: D
6 10 Seminare Seminare 11 TVöD-K/-B TVöD-K / TVöD-B intensiv Tarifliche Ansprüche erschließen für den betrieblichen Alltag der Krankenhäuser, Pflegeund Betreuungseinrichtungen Ohne Mitbestimmung laufen im betrieblichen Alltag tarifliche Errungenschaften leer: Betriebsräte, Personalräte und auch Mitarbeitervertretungen können helfen, manchen Schatz zu heben. Die Beschäftigten brauchen Hilfe, um die Abrechnung ihrer Entgelte nachzuvollziehen und Unstimmigkeiten an die betrieblichen Interessenvertretungen zu melden. Urteile, Werkzeuge und Beispiele zum Anpacken. Nebentätigkeit, Qualifizierung Schutz und Ausgleich bei besonders belastenden Arbeitszeiten Schichtdienst, Schichtarbeit, Nachtarbeit Sonntags- und Feiertagsarbeit, Vorfesttage anteilige Belastung bei Teilzeit Schutz und Ausgleich bei zusätzlicher Arbeitszeit Mehrarbeit, Überstunden Ausgleichszeiträume Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft Freistellung von der Arbeit Arbeitszeitkonto, Freizeitausgleich oder Sonderurlaub Urlaubsumrechnung und -kappung Kürzung des Entgeltanspruchs Branchenspezifische Eingruppierungen Überprüfen der Lohnersatzleistungen Entgeltfortzahlung bei Urlaub und Krankheit Krankengeldzuschuss Zahltage und Ausschlussfristen TVöD-K/-B Teilzeit tag: TVöD-K/-B, TV-L, TV-Ärzte (VKA), DRK-ReformTV, TV tgdrv, TV VBGK, AVR Caritas Es gibt gute und schlechte Gründe für Teilzeit. Einige haben mit ihrem Leben etwas Besseres vor als sich krumm zu schuften. sind bereits nach 30 Stunden in der Woche fix und fertig. hält der Arbeitgeber gegen ihren Willen beim Stellenanteil kurz. Bezahlte und unbezahlte Arbeitszeit Individuelle Verkürzung der Arbeitszeit Das Verfahren nach TzBfG 8 gemäß: TVöD 11 (ebenso AVR der Caritas 10, TV-L) Pflegezeitgesetz Aktuelle Rechtsprechung Umrechnen von Urlaubsansprüchen anteiliges Feiertags-Frei wie regeln wir zugleich die Verteilung der Arbeitszeit? was tun gegen unerwünschte Mehrarbeit? was bedeutet: Anteilige Belastung? BetrVG 87 (1) nr. 2 und 3, LPVG 72 (4) nr.1 und 2, Hattingen, DGB-Bildungsstätte Seminar-Nr.: D Gladenbach, Seminar-Nr.: D Mosbach, Seminar-Nr.: D DGB-Haus Seminar-Nr.: D Dortmund, Hotel Esplanade Seminar-Nr.: D
7 12 Seminare Seminare 13 TVöD-K/-B Überstunden tag: TVöD-K/-B, TV-L, TV-Ärzte (VKA), DRK-ReformTV, TV tgdrv, TV VBGK, AVR Caritas Überplanung und überraschende Überstunden fordern die Mitbestimmung heraus. Doch unsere überkommene betriebliche Praxis passt nicht zur aktuellen Rechtsprechung. Und über die Ausdeutung unserer Tarifbestimmungen gibt es Streit. Es geht um den Gesundheitsschutz und um viel Geld. Darum wollen wir nicht warten, bis alle echten und vorgeschobenen Fragen durch die gerichtlichen Instanzen gewandert sind. Aktuelle Rechtsprechung BAG am AZR 800/11 zu TVöD 7 (8) c Was gilt bei Schichtarbeit als Überstunde? Der Schichtplanturnus Die monatliche Sollarbeitszeit Vertrag ist Vertrag Freizeitausgleich? Im Dienstplan vorgesehene Überstunden (Jahressonderzahlung und Entgeltfortzahlung bemessen) Verbindliche Pläne Anordnen, einschließen, genehmigen, dulden Festlegen und ändern Überwachen oder gestalten Turnus Ausgleichszeitraum Änderungen BetrVG 87 (1) nr. 2 und 3, LPVG 72 (4) nr.1 und 2, TVöD-K/-B Urlaub tag: TVöD-K/-B, TV-L, TV-Ärzte (VKA), DRK-ReformTV, TV tgdrv, TV VBGK, AVR Caritas Der europäische Gerichtshof hat das deutsche Urlaubsrecht wieder vom Kopf auf die Füße gestellt. Die tariflichen Regeln greifen nicht mehr wie gewohnt. Urlaub ist nun mehr als eine jährliche Erholungszeit; er ist ein Anspruch auf eine freie und bezahlte Lebenszeit. Das wirft viele Fragen auf; und die betriebliche Praxis ist beharrlich. Wir geben Antworten auf die Fragen der einzelnen Beschäftigten: Darf der Chef meinen Urlaub festlegen? Stehen Urlaubsgrundsätze meinen Plänen im Weg? Was ist ein Urlaubsplan? Muss ich mich im November fürs Folgejahr festlegen? Muss ich meinen Urlaub teilen? Komme ich von festgelegtem Urlaub wieder los? Wann entsteht Resturlaub? Wer bekommt Urlaubsentgelt? Wir erläutern die Tarifregeln: Anspruch bei unterjährigem Ausscheiden Anspruch bei abweichender Verteilung der Arbeitstage Zusatzurlaub und Kappung Wir haben Vorschläge für betriebliche Regelungen: Antragsfristen, Streitfälle und Urlaub im Schichtplan BetrVG 87 (1) nr. 2 und 3; LPVG 72 (4) nr.1 und 2, Köln, TRYP Hotel Seminar-Nr.: D DGB-Haus Seminar-Nr.: D DGB-Haus Seminar-Nr.: D Dortmund, Hotel Esplanade Seminar-Nr.: D
8 14 Infos Anmeldung 15 Weitere Informationen erwünscht? DER GEWERKSCHAFTEN DGB-Bildungswerk NRW e.v. Bismarckstraße Düsseldorf Tel.: Fax: Mail: oder ver.di Landesbezirk NRW Fachbereich Gesundheit, Soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen Karlstraße Düsseldorf Tel.: Verbindliche Anmeldung faxen: oder per Post! Seminartitel:... Seminar-Nr.:... von:... bis:... Name:... Vorname:... Privatadresse Straße:... PLZ:... Wohnort:... Telefon: Kosten für Tagesseminare: 206,- Euro Seminarkostenpauschale (USt.-frei) zzgl. Kosten für Seminarverpflegung Kosten für 3-Tagesseminare: 536,- Euro Seminarkostenpauschale (USt.-frei) zzgl. Kosten für Unterkunft und Verpflegung Kosten für 5-Tagesseminare: 790,- Euro Seminarkostenpauschale (USt.-frei) zzgl. Kosten für Unterkunft und Verpflegung Die Seminare sind geeignet zur Vermittlung erforderlicher Kenntnisse für die Tätigkeit der Betriebs- und Personalräte, MAV'en SBV sowie JAV'en. Die entstehenden Seminarkosten (inkl. Reisekosten) sind von der Dienststelle zu tragen. Für die Teilnahme ist die Beschlussfassung des jeweiligen Gremiums erforderlich. Adresse der Dienststelle Betrieb:... Straße:... PLZ:... Ort:... Telefon: Die Freistellung erfolgt nach (bitte ankreuzen): 37 (6) BetrVG 42 (5) LPVG 46 (6) BPersVG 19 (3) MVG 16 MAVO 96 (4) SGB IX Datum:... Unterschrift:... DGB-Bildungswerk NRW e.v. Bismarckstraße 77, Düsseldorf Tel.: , Fax: Hiermit erkläre ich mich damit einverstanden, dass meine Daten zum Zwecke der Seminarorganisation sowie für Informationen über weitere Seminare und Veranstaltungen des DGB-Bildungswerk NRW e.v. elektronisch gespeichert und verarbeitet werden. Mit der Anmeldung erkenne ich die Teilnahmebedingungen des DGB-Bildungswerk NRW e.v. an. Siehe Allgemeine Geschäftsbedingungen:
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wissen und bewegen 2015: DGB-Bildungswerk NRW e.v. Bismarckstraße 77 40210 Düsseldorf Telefon: 0211 17523-208 Telefax: 0211 17523-261 E-Mail: verdi@dgb-bildungswerk-nrw.de Internet: www.dgb-bildungswerk-nrw.de
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