Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen Kindertagesstättengesetz KiTaG. Anlage I. Anlage II

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1 Anlage zum Kindertagesstättenbedarfsplan 2015 des Kreises Pinneberg 2015 Anlagen - Übersicht Teil 1 Rechtliche Grundlagen (Anlagen I IV) Hinweise auf Rechtsgrundlagen der Kindertagesstättenbedarfsplanung (SGB VIII; KiTaG) Anlage I Hinweise auf gesetzliche Grundlagen zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege gemäß Sozialgesetzbuch VIII Kinder und Jugendhilfe (SGB VIII) Anlage I Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen Kindertagesstättengesetz KiTaG Anlage I Auslegung des Kreises zum Rechtsanspruch U 3 Anlage II Hinweise des Kreises zum Rechtsanspruch von Flüchtlingskindern Anlage III Erläuterungen zur Verantwortung des Kreises und der Kommunen im Rahmen der Kita- Bedarfsplanung und dem Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz anlässlich der Abstimmungsgespräche mit den Kommunen vom Mai 2015 Anlage IV Teil 2 Zur Bedarfsabfrage der Kommunen (Anlagen V IX) Übersicht über die Kommunen des Kreises Anlage V Begriffserläuterungen Anlage VI Bestandteile der Bedarfsabfrage Anlage VII Angaben der Kommunen zum Fehlbedarf Anlage VIII Berechnung und Einschätzung des Kreises zum Fehlbedarf Anlage IX Teil 3 Ergebnisse der Bestandserhebung und Bedarfsermittlung (Anlagen X XVI ) Erfassung des Bestandes an Kitas lt. Betriebserlaubnis (Stand ) Anlage X 0 14 jährigen Kinder lt. Einwohnermeldeämter (Stand ) Statistik der Kindertagespflege betreuten Kinder (Stand ) Anlage XI Anlage XII Übersicht über die Gesamtversorgung in Krippe und Kindertagespflege (Stand ) Darstellung der Gesamtversorgung der 0 14jährigen Kinder im Kreis Pinneberg Fragebögen zur Einschätzung des Fehlbedarfs der Kommunen Berechnung des Fehlbedarfs und Einschätzung durch den Kreis Anlage XV Anlage XVI Anlage XIV Anlage XIII

2 Anlage I zum Kindertagesstättenbedarfsplan 2015 des Kreises Pinneberg Hinweise auf Rechtsgrundlagen der Kindertagesstättenbedarfsplanung Das Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe 1) Vierter Abschnitt Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung 80 Jugendhilfeplanung (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung 1. den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen, 2. den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und 3. die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann. (2) (3) (4) Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen Kindertagesstättengesetz KiTaG (vom ), geändert durch Gesetz vom GS Schl.-H. II,Gl.Nr ) Abschnitt III: Planung und Sicherstellung 6 Planung und Gewährleistung Die Kreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe planen und gewährleisten ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen nach 24 und 24 a SGB VIII. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben werden die Kreise von den kreisangehörigen Gemeinden unterstützt. Die Gemeinden und die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sind frühzeitig und umfassend in allen Phasen der Planung zu beteiligen. 7 Bedarfsplanung (1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstellen für die Erfüllung der Aufgaben nach 6 einen Bedarfsplan. Dazu haben sie 1. jährlich den Bestand an Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen nach Vorgaben des Landes zu erheben, 2. den Bedarf an Plätzen nach Zahl, Art und Ausgestaltung zu ermitteln, 3. den Bedarf und das bedarfsgerechte Angebot an Plätzen nach Zahl, Art und Ausgestaltung abschließend in einem Bedarfsplan festzulegen. Soweit erforderlich sollen benachbarte Kreise und kreisfreie Städte das bedarfsgerechte Angebot an Plätzen miteinander abstimmen. (2) Bei der Bedarfsermittlung sind die Bedürfnisse und Wünsche der Erziehungsberechtigten zu berücksichtigen. Für die Anerkennung des individuellen Bedarfs an Plätzen für Kinder unter drei Jahren, Kinder im 1

3 Anlage I zum Kindertagesstättenbedarfsplan 2015 des Kreises Pinneberg schulpflichtigen Alter und an Ganztagsplätzen legt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe Kriterien fest. Die Gemeinden haben die für eine Bedarfsermittlung erforderlichen Daten nach Vorgabe der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu erheben. (3) Im Bedarfsplan sollen neben der Feststellung des bedarfsgerechten Angebots eine zeitliche Reihenfolge der zu seiner Verwirklichung erforderlichen Maßnahmen entsprechend der Dringlichkeit festgelegt werden. Die Aufnahme einer geplanten Maßnahme in den Bedarfsplan soll im Einvernehmen mit der Standortgemeinde erfolgen. Der Bedarfsplan ist nach Bedarf, jedoch mindestens einmal in jeder Wahlperiode fortzuschreiben. Er ist Bestandteil der Jugendhilfeplanung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach 55 Jugendförderungsgesetz. Unvorhergesehener Bedarf soll auch zwischen den Fortschreibungsterminen in den Bedarfsplan aufgenommen werden. Die Aufnahme einer Kindertageseinrichtung oder einer Tagespflegestelle in den Bedarfsplan ist Voraussetzung für eine finanzielle Förderung nach den 23, 25, 25 a und 30. (4) Das Recht nationaler Minderheiten und Volksgruppen im Sinne des Artikel 5 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, eigene Kindertageseinrichtungen zu errichten und zu betreiben, wird gewährleistet und muß bei der Bedarfsplanung berücksichtigt werden. (5) Das Nähere über die Bestandserhebung von Einrichtungen, Personal, Plätzen und Belegung regelt das für die Kindertageseinrichtungen und für die Kindertagespflege zuständige Ministerium durch Verordnung. 8 Sicherstellung des Angebots (1) Die Gemeinden tragen in eigener Verantwortung dafür Sorge, dass die im Bedarfsplan vorgesehenen Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen geschaffen und betrieben werden. Soweit geeignete Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben und rechtzeitig geschaffen werden können, sollen die Gemeinden von eigenen Maßnahmen absehen. (2) Benachbarte Gemeinden in Nahbereichen nach der Verordnung zum zentralörtlichen System vom 26. Dezember 1997 (GVOBl. Schl.-H. S.123), in Schuleinzugsbereichen oder in vergleichbaren, vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegten Einzugsbereichen sollen Vereinbarungen zur gemeinsamen Planung und Betriebskostenfinanzierung anstreben. Abweichend von 18 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) können auch Gemeinden innerhalb eines Amtes hierzu eine öffentlichrechtliche Vereinbarung nach 18 GkZ abschließen. 23 Finanzierung von Baumaßnahmen 25 Finanzierung der Betriebskosten, Sozialstaffel 25 a Kostenausgleich 30 Finanzierung der Tagespflege Abschnitt IV Unterabschnitt 4 Finanzierung 1) Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe AGF (Hg.): Sozialgesetzbuch VIII auf dem Stand des Kinderförderungsgesetzes, Gesamttext und Begründungen, 10. überarbeitete Auflage, Berlin ) KiTaG v : 2

4 Anlage I zum Kindertagesstättenbedarfsplan des Kreises Pinneberg 2015 Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen Kindertagesstättengesetz KiTaG (vom *), geändert durch Gesetz vom GS Schl.-H. II,Gl.Nr ) Abschnitt I Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich 1 Kindertageseinrichtungen (1) Kindertageseinrichtungen sind sozialpädagogische Einrichtungen, in denen Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und in begründeten Einzelfällen darüber hinaus ganztags oder für einen Teil des Tages regelmäßig gefördert werden. Zu den Kindertageseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes gehören Kindertagesstätten und kindergartenähnliche Einrichtungen. (2) Kindertagesstätten sind 1. Krippen für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, 2. Kindergärten für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, 3. Horte für schulpflichtige Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und 4. Kinderhäuser für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr. (3) Kindergartenähnliche Einrichtungen sind Einrichtungen, die nicht in vollem Umfang den personellen, räumlichen, zeitlichen und organisatorischen Mindestanforderungen für Kindertagesstätten entsprechen. 2 Tagespflege (1) In Tagespflegestellen werden Kinder regelmäßig von geeigneten Tagespflegepersonen in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten betreut und gefördert. Kinder in Tagespflege können auch in anderen geeigneten Räumen betreut und gefördert werden. Das Nähere über die fachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen regelt das zuständige Ministerium durch Verordnung. (2) Tagespflege im Sinne dieses Gesetzes umfasst nicht die Fälle der Hilfe zur Erziehung nach den 27 bis 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII). 3 Zweck des Gesetzes (1) Dieses Gesetz dient der Ausführung der Regelungen zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Tagespflege nach den 22 bis 26 SGB VIII. Abschnitt II Auftrag 4 Ziele 5 Grundsätze Abschnitt III Planung und Sicherstellung 6 Planung und Gewährleistung 7 Bedarfsplanung 8 Sicherstellung des Angebotes Abschnitt IV Errichtung und Betrieb von Kindertageseinrichtungen Unterabschnitt 4 Finanzen 23 Finanzierung von Baumaßnahmen 25 Finanzierung der Betriebskosten, Sozialstaffel 25 a Kostenausgleich 1

5 Anlage I zum Kindertagesstättenbedarfsplan des Kreises Pinneberg 2015 Abschnitt V Tagespflege 27 Zweck Kinder können auch in Tagespflege ( 2) betreut, erzogen und gebildet werden. Dies gilt insbesondere für Kinder unter drei Jahren, die einer Betreuung bedürfen, wenn keine geeigneten Plätze in Kindertageseinrichtungen zur Verfügung stehen. Dem Wunsch der Erziehungsberechtigten nach einer bestimmten Tagespflegestelle soll entsprochen werden. 28 Formen der Tagespflege Die Tagespflege kann 1. in einer Tagespflegestelle, die das zuständige Jugendamt vermittelt und mit der es ein Pflegegeld vereinbart hat, 2. als selbstständige Tätigkeit nach 18 des Einkommensteuergesetzes, 3. in Anstellung bei einem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder bei einem anerkannten Träger der freien Jugendhilfe oder 4. im Rahmen der Mitgliedschaft bei einem Trägerverein für Tagespflegepersonen ausgeübt werden. 29 Erlaubnis und Untersagung (1) Für die Erteilung einer Erlaubnis für eine Tagespflegestelle nach 43 SGB VIII sind die 37 und 38 des Jugendförderungsgesetzes entsprechend anzuwenden. (2) Für die Rücknahme und den Widerruf der Pflegeerlaubnis und die Aufsicht über die Pflegeperson ist das Jugendamt zuständig. Die 39 und 40 des Jugendförderungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. 30 Finanzierung der Tagespflege (1) Die Kosten der Tagespflegestellen nach 28 Nr. 3 und 4, die in den Bedarfsplan nach 7 aufgenommen worden sind, werden durch Teilnahmebeiträge oder Gebühren, Eigenleistungen des Trägers und Zuschüsse der Gemeinden sowie des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und des Landes aufgebracht. Die Vergütung richtet sich nach der Zahl der zu betreuenden Kinder. 25 und 25 a gelten entsprechend. (2) Mit den Kreisen und kreisfreien Städten nach 25 Abs. 2 zugewiesenen Landesmitteln werden Tagespflegestellen finanziert, wenn 1. zwischen dem Anstellungsträger und der Tagespflegeperson ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist, 2. die Tagespflegeperson geeignet ist und eine pädagogische Grundqualifikation nachweisen kann, 3. eine regelmäßige Fortbildung und Fachberatung gewährleistet ist, 4. in der Regel drei bis fünf Kinder gefördert werden und 5. eine vorübergehende Betreuung durch eine andere Tagespflegeperson oder eine Kindertageseinrichtung bei Ausfall der zuständigen Tagespflegeperson durch Krankheit, Urlaub oder Qualifikationsmaßnahmen gesichert ist. (3) Werden in einer förderungsfähigen Tagespflegestelle Kinder gefördert, deren Betreuungskosten aufgrund anderer Rechtsvorschriften andere Kostenträger zu übernehmen haben, so werden diese bei der Berechnung des Personalkostenzuschusses nicht berücksichtigt. *) KiTaG v : 2

6 Anlage I zum Kindertagesstättenbedarfsplan des Kreises Pinneberg 2015 Hinweise auf gesetzliche Grundlagen zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege gemäß SGB VIII Das Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe *) 22 Grundsätze zur Förderung 22 a Förderung in Tageseinrichtungen 23 Förderung in Kindertagespflege Dritter Abschnitt Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn 1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder 2. die Erziehungsberechtigten a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten. Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. (2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden. (4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend. (5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigen Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen. (6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt. 25 Unterstützung selbstorganisierter Förderung von Kindern 26 Landesrechtsvorbehalt *) Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe AGF (Hg.): Sozialgesetzbuch VIII auf dem Stand des Kinderförderungsgesetzes - Gesamttext und Begründungen -, 14. überarbeitete Auflage, Berlin

7 Anlage II zum Kindertagesstättenbedarfsplan des Kreises Pinneberg 2015 Kreis Pinneberg Postfach Elmshorn An die Städte, Ämter und Gemeinden des Kreises Pinneberg Der Landrat Fachdienst Jugend und Bildung Aufsicht für Kindertageseinrichtungen Ihre Ansprechpartnerinnen: Frau Gisdepski/Frau Kegler/ Frau Lange/Frau Heller-Hielscher Tel.: 04121/ /3447/3450/ Kurt-Wagener-Str Elmshorn Haus 3, 2. Stock, Zimmer 3207/3208 Elmshorn, Auslegung des Rechtsanspruchs U 3 des Kreises Pinneberg (Auf der Grundlage des Rechtsgutachtens des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.v., DIJuF) Grundsatz Der Rechtsanspruch U 3 steht allen Kindern zu. 24 Abs.2 SGB VIII: Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf ( 24 Abs.2 Satz 2 i.v.m. dem letzten Satz des 24 Abs.1). Hier handelt es sich um eine Kombination von bedarfsunabhängigem Grundanspruch und Erweiterung des Grundanspruchs um kind- und elternbezogene Bedarfe. A. Bedarfsunabhängiger Grundanspruch für alle Kinder Grundsätzlich gilt eine tägliche Mindestbetreuung von 4 Stunden von Montag bis Freitag. Begründung: Umfang und Ausgestaltung des bedarfsunabhängigen Grundanspruchs müssen sich nach den Förderungsbedingungen richten, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich Kinder bei einer halbtägigen Betreuung während der Kernzeiten am besten integrieren lassen. Der Rechtsanspruch auf einen Halbtagsplatz im Regelangebot umfasst somit eine tägl. Betreuungszeit von mindestens 4 Stunden von Montag bis Freitag. Öffnungszeiten: Montag - Freitag Uhr Dienstag auch Uhr und nach Vereinbarung Anfahrt unter: Sparkasse Südholstein BLZ , Kto Postbank Hamburg BLZ , Kto Volksbank Elmshorn BLZ: , Kto

8 Seite 2 von 4 zum Schreiben vom B. Erweiterter Grundanspruch (Anerkennung des individuellen Bedarfs) Eine Betreuung abweichend vom Grundanspruch erfordert eine Geltendmachung eines individuellen Bedarfs. Notwendig ist hierbei, dass die Erziehungsberechtigten objektivierbare Gründe für die abweichenden Betreuungszeiten haben, die aufgrund der Zielsetzung des Gesetzes anzuerkennen sind. 1. Mindestkriterien (derzeitige Gesetzesfassung bzw. Zielsetzung des Gesetzes) ( 24(3) S.1 Nr.2 SGB VIII) Erwerbstätigkeit der Eltern Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Arbeitssuche Berufliche Bildungsmaßnahmen, die Schul- oder Hochschulbildung einschl. einer Promotion oder Die Teilnahme an Fördermaßnahmen zur Eingliederung in Arbeit 2. Weitere Bedarfe (z.b.) Teilnahme an Integrationskursen Pflege von Angehörigen Chronische oder länger andauernde Krankheiten der Erziehungsberechtigten Kindbezogener Bedarf (Jugendamt) Rein persönliche Interessen der Erziehungsberechtigten müssen nicht anerkannt werden. 3. Grenzen des Anspruchs aus Gründen des Kindeswohls Grundsätzlich wird der Rechtsanspruch durch eine tägliche Betreuung von vier Stunden an fünf Tagen in der Woche erfüllt. Wenn Eltern dies wünschen und ein entsprechender Betreuungsplatz zur Verfügung steht, kann auch eine Betreuung an drei aufeinander folgenden Tagen in Anspruch genommen werden. Dem Anspruch der Eltern auf kürzere Betreuungszeiten soll Rechnung getragen werden, soweit beim gewünschten zeitlichen Umfang noch Förderung in Sinne der 24 ff SGB VIII erreicht werden kann. Der Rechtsanspruch auf Förderung nach 24 (2) SGB VIII gilt nicht für jegliche noch so zeitlich ausgeweitete und flexible Betreuung (Kindeswohl). 4. Flexibilisierung der Betreuungszeiten Damit die Flexibilität dem Kindeswohl nicht widerspricht, sind besondere Rahmenbedingungen erforderlich: kein Bringen/Abholen der Kinder während lfd. Stundenblöcke Gestaltung eines wiederkehrenden erkennbaren Tagesablaufes Besonders qualifiziertes Betreuungspersonal, Vorhandensein einer dem Kind vertrauen Bezugsperson Möglichst wenig Betreuungswechsel

9 Seite 3 von 4 zum Schreiben vom Grundsätzlich gilt: Je jünger das Kind, umso kürzer die Höchstdauer der für das Kind noch förderlichen außerfamiliären Betreuung Je länger und/oder flexibler die Betreuung, umso größer die Anforderungen an die Qualität und die Bedeutung des Betreuungssetting, vor allem im Hinblick auf die Anwesenheit einer dem Kind gut vertrauten Bezugsperson Je näher sich die Betreuung eines Kindes sich am bedarfsunabhängigen Grundanspruch orientiert, umso leichter fällt die Integration in Gruppen. 5. Höchstdauer der Betreuung Die Obergrenze eines möglichen Betreuungsumfangs aus beruflichen oder vergleichbaren Gründen wird im Hinblick auf die noch verbleibende Zeit für die Eltern-Kind-Beziehung, unter Beachtung der Ermöglichung einer Vollzeittätigkeit, auf eine Betreuung von 8,45 Stunden täglich, zuzüglich der Fahrtzeiten festgelegt. C. Wunsch- und Wahlrecht ( 5 SGB VIII) der Eltern Wahl nach Art der Tagesbetreuung: Kindertagespflege oder Kindertageseinrichtung Wahl einer bestimmten Tageseinrichtung oder Tagespflegestelle Das Wunsch- und Wahlrecht ist grundsätzlich beschränkt auf das tatsächlich zur Verfügung stehende Angebot. Förderungen in einer Tageseinrichtung oder bei einer Tagespflegeperson, die nicht bereits vorhanden und verfügbar ist, kann über das Wunsch- und Wahlrecht somit nicht gefordert werden. In Ausnahmefällen können Eltern für ihr Kind auch eine Einrichtung oder Tagespflegestelle mit besonderer päd. Ausrichtung, religiösen Bindungen, überörtlichem Einzugsbereich oder eine Betreuung am Arbeitsplatz wählen. Es besteht keine durchsetzbare Verpflichtung für jeden Einzelfall freie Plätze sowohl in Tageseinrichtungen als auch in Kindertagespflege vorzuhalten. Insbesondere im Fall von Betreuungswünschen außerhalb der üblichen Betreuungszeiten von Tageseinrichtungen, etwa in den Abend- und Nachtstunden, wird aus organisatorischen Gründen davon auszugehen sein, dass dieser Anspruch in Kindertagespflege erfüllt werden kann. Das Wunsch- und Wahlrecht ist begrenzt auf den Mehrkostenvorbehalt. Die Kosten für die gewählte Tagesbetreuung dürfen nicht unverhältnismäßig höher sein, als die Kosten für die von der Kommune angebotenen, zumutbaren Betreuung. Tageseinrichtung oder Tagespflegestelle muss vom Wohnort des Kindes in vertretbarer Zeit erreichbar sein, d.h., in angemessener Entfernung zu Fuß oder auf sicherem Weg mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein.

10 Seite 4 von 4 zum Schreiben vom D. Keine Pflicht zur Inanspruchnahme von Tagesbetreuung U 3 für Eltern im Leistungsbezug nach dem SGB II oder SGB XII In den ersten drei Lebensjahren ihres Kindes können Eltern im Leistungsbezug nach dem SGB II oder SGB XII auch nach dem durch die Jobcenter oder Sozialämter weder auf die Möglichkeit verwiesen werden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, noch auf die Möglichkeit, den Anspruch ihres Kindes auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege geltend zu machen. Es besteht keine indirekte Arbeits- und damit Pflicht zur Inanspruchnahme von Tagesbetreuung. Nehmen sie für ihr Kind Tagesbetreuung aufgrund freien Entschlusses in Anspruch, ist ihnen zumutbar, in dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen; die Jobcenter können dies dann auch einfordern. FAZIT Alle Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege mit einem Grundanspruch von 4 Stunden am Tag von montags bis freitags. Unter bestimmten Voraussetzungen (Mindestkriterien) besteht über 4 Stunden täglich hinaus ein bedarfsabhängiger Anspruch, aber nicht mehr als 8,45 Stunden täglich, zuzüglich der Fahrzeit zur Arbeitsstätte und zurück. Die Eltern haben ein Wunsch- und Wahlrecht bezüglich einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege und welcher Kindertagesstätte oder Tagespflegestelle. Das Wunsch- und Wahlrecht ist beschränkt auf das tatsächlich zur Verfügung stehende Angebot in der Kommune. Existiert keine Tageseinrichtung, müssen die Erziehungsberechtigten die Kindertagespflege annehmen. Ein Anspruch auf eine Einrichtung oder auf Kindertagespflege über die Kommune hinaus besteht nur bei z.b. besonderen Konzepten oder in Arbeitsplatznähe, wenn dies nicht mit Mehrkosten für die Kommune verbunden ist. Die Kosten für die gewählte Tagesbetreuung dürfen nicht unverhältnismäßig höher sein, als die Kosten für die von der Kommune angebotenen, zumutbaren Betreuung. Steht am Wohnort des Kindes kein geeigneter Betreuungsplatz (Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege) zur Verfügung, sind Mehrkosten hinzunehmen. Aufsicht für Kindertageseinrichtungen

11 Anlage III zum Kindertagesstättenbedarfsplan 2015 des Kreises Pinneberg Kreis Pinneberg Postfach Elmshorn An alle Kindertageseinrichtungen, Träger von Kindertageseinrichtungen und Kommunen des Kreises Der Landrat Fachdienst Jugend und Bildung - Team Kindertagesbetreuung Förderung von Kindertageseinrichtungen Ihre Ansprechpartnerin Mara Rose Tel.: Fax: m.rose@kreis-pinneberg.de Kurt-Wagener-Straße Elmshorn Zimmer 3230 Elmshorn, Az.: /2015 Rechtsanspruch für den Besuch einer Kindertagesstätte oder einen Platz in der Kindertagespflege für Kinder von Asylbewerbern und Flüchtlingen Sehr geehrte Damen und Herren, aufgrund vermehrter Nachfragen zum Thema Rechtsanspruch für Kinder von Asylbewerbern und Flüchtlingen möchte ich Ihnen nachfolgende Information des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung noch einmal zur Kenntnis geben: Kinder von Asylbewerbern und Flüchtlingen haben nach 24 SGB VIII einen Rechtsanspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, wenn ihr gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik gegeben ist und ihre Eltern einen Aufenthaltstitel (insbesondere Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis) eine Aufenthaltsgestattung ( 55 AsylVFG) eine Duldung ( 60 a AUfenthG) oder eine Bescheinigung über die Meldung als Asylbewerber (genannt BÜMA) vorlegen können. Üblicherweise ist es aus den Aufenthaltsdokumenten erkennbar, welcher Aufenthaltsstatus vorliegt. In Zweifelsfällen setzen Sie sich bitte mit mir oder den Kolleginnen der Aufsicht für Kindertageseinrichtungen in Verbindung. Ist das Kind ein Jahr, aber noch nicht drei Jahre alt, so hat es einen Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege, Weitere Voraussetzungen gibt es nicht. Insbesondere ist es auch nicht erforderlich, dass die Eltern beide berufstätig sind. Der Umfang der Betreuung umfasst mindestens eine Halbtagsbetreuung, bei bestehendem Bedarf des Kindes oder der Eltern auch mehr. bitte wenden Öffnungszeiten: Montag - Freitag Uhr und nach Vereinbarung Anfahrt unter: Gläubiger-ID: DE64ZZZ Sparkasse Südholstein BLZ , Kto IBAN: DE BIC NOLADE21SHO Volksbank Pinneberg-Elmshorn BLZ: , Kto IBAN: DE BIC: GENODEF1PIN Postbank Hamburg BLZ , Kto IBAN:DE BIC PBNKDEFFXXX

12 Seite 2 von 2 zum Schreiben vom Ist das Kind drei Jahre alt und besucht noch nicht die Schule, hat es bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung. Diese Information erhalten die Kindertageseinrichtungen im Kreis Pinneberg, die Träger der Kindertageseinrichtungen und die Kommunen des Kreises. Mit freundlichen Grüßen gez. Mara Rose

13 Anlage zum Kindertagesstättenbedarfsplan 2015 des Kreises Pinneberg 1 Metropolregion Hamburg Kindertagesstättenbedarfsplan 2015 Erläuterungen zur Verantwortung des Kreises und der Kommunen im Rahmen der Kita- Bedarfsplanung und dem Rechtsanspruch auf einen Kita-platz anlässlich der Abstimmungsgespräche mit den Kommunen vom Mai 2015 Fachdienst Jugend und Bildung Metropolregion Hamburg Kita-Bedarfsplanung/Rechtsanspruch auf einen KiTa-Platz Der Kreis Pinneberg plant und gewährleistet als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen gem. 24 SGB VIII. (s. 6 KiTaG) Dafür erstellt der Kreis einen Kindertagesstättenbedarfsplan ( 7 KiTaG) Die Gemeinden tragen in eigener Verantwortung dafür Sorge, dass die im Bedarfsplan vorgesehenen Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen geschaffen und betrieben werden. (s. 8 KiTaG) Der Kreis hat keine rechtlichen Möglichkeiten, die Kommune zur Schaffung dieser Plätze zu verpflichten. Machen Personensorgeberechtigte im Falle einer Klage Schadenersatzansprüche geltend, ist der Kreis Pinneberg der Anspruchsgegner. Fachdienst Jugend und Bildung 2

14 Anlage zum Kindertagesstättenbedarfsplan 2015 des Kreises Pinneberg 2 Metropolregion Hamburg Durchsetzung des Anspruchs auf einen Kindergartenplatz im Gerichtsverfahren Anspruchsinhalt: Primär die Verschaffung eines KiTa-Platzes oder ersatzweise einer Tagespflegestelle Sekundär Aufwendungsersatz- bzw. Schadensersatzansprüche auf Ersatz der Kosten für selbst beschafften KiTa-Platz oder Tagespflegestelle Steht kein freier Kindergartenplatz zur Verfügung, kann auch das Gericht trotz des gesetzlich geregelten Anspruchs auf einen Kindergartenplatz keinen Platz zusprechen. Ein Anspruch auf Schaffung neuer Kindergartenplätze oder Erweiterung der Kapazität einer KiTa besteht nicht. Im Falle der Nichterfüllung des Anspruches auf einen Kindergartenplatz kommen allein Ersatzansprüche in Betracht. Der Kreis Pinneberg tritt im Fall einer Verurteilung allenfalls in Vorleistung. Fachdienst Jugend und Bildung 3

15 Anlage V zum Kindertagesstättenbedarfsplan des Kreises Pinneberg 2015 Kommunen des Kreises Pinneberg Städte Stadt Barmstedt Stadt Elmshorn Stadt Pinneberg Stadt Quickborn Stadt Schenefeld Stadt Tornesch Stadt Uetersen Stadt Wedel Amtsfreie Gemeinden Gemeinde Bönningstedt Gemeinde Halstenbek Gemeinde Hasloh Gemeinde Helgoland (einzige Hochseeinsel des Kreises Pinneberg) Gemeinde Rellingen Ämter und amtsangehörige Gemeinden Amt Elmshorn Land Klein Nordende, Klein Offenseth-Sparrieshoop, Kölln-Reisiek, Raa-Besenbek, Seester, Seestermühe, Seeth-Ekholt Amt Haseldorf Haselau, Haseldorf, Hetlingen Amt Hörnerkirchen Bokel, Brande-Hörnerkirchen, Osterhorn, Westerhorn Amt Moorrege Appen, Groß Nordende, Heidgraben, Heist, Holm, Moorrege, Neuendeich Amt Pinnau Borstel-Hohenraden, Ellerbek, Kummerfeld, Prisdorf, Tangstedt Amt Rantzau Bevern, Bilsen, Bokholt-Hanredder, Bullenkuhlen, Ellerhoop, Groß Offenseth-Aspern, Heede, Hemdingen, Langeln, Lutzhorn

16 Anlage VI zum Kindertagesstättenbedarfsplan 2015 des Kreises Pinneberg Begriffserläuterungen / Abkürzungen alphabetisch (Kurzfassungen häufig verwendeter Begriffe) Altersgemischte Gruppen 0 6 Jahre (10 Kinder von 3 6 Jahren, 5 Kinder von 0 3 Jahren) auch Familiengruppen genannt 3 14 Jahre (12 Kinder 3 6 J., 6 schulpflichtige Kinder 6-14 J.) Betriebserlaubnis Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung Elementargruppe/Elementarkinder Betreuung der 3 6 jährigen Kinder (bis zur Schulpflicht) FBS Familienbildungsstätte. Im Kreis Pinneberg für die Tagespflege: Elmshorn, Pinneberg, Wedel Hort Betreuung schulpflichtiger Kinder im Alter von 6 14 Jahren vor und nach der Schule und in Ferien Integrationsgruppen 11 gesunde und 4 behinderte Kinder werden betreut JHA Jugendhilfeausschuss Kindertageseinrichtungen sind sozialpädagogische Einrichtungen, in denen Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ganztags oder für einen Teil des Tages regelmäßig gefördert werden. Dazu gehören Kindertagesstätten und kindergartenähnliche Einrichtungen. Kindertagesstätten Differenzierte gruppenpädagogische Angebote 0 14 Jahre, altersübergreifende Mischformen sind möglich. Krippenkinder (0 3 J.), Kindergärten (3 6 J. bzw. Schuleintritt), Horte sowie Kinderhäuser bis zum 14. Lebensjahr. Kindergartenähnliche Einrichtungen Entsprechen nicht in vollem Umfang den personellen, räumlichen, zeitlichen und organisatorischen Mindestanforderungen der Kindertagesstätten. Krippe Betreuungsform für Kinder von 0 3 Jahren Pflegeerlaubnis für Tagespflege Erlaubnis gem. 43 SGB VIII zur Aufnahme von Tageskindern Rechtsanspruch U 3 Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. TP Tagespflege In TP werden Kinder regelmäßig von geeigneten Tagespflegepersonen in ihrem Haushalt, dem der Personensorgeberechtigten (Eltern) oder in anderen geeigneten Räumen betreut. U 3 Unter 3 Jahre

17 Bitte benennen Sie Ihre Ansprechperson, damit Nachfragen direkt geklärt werden können: Stadt/Gemeinde/Amt: Verantwortlich: Telefonnummer Fax Falls es weitere Ansprechpersonen für die Erhebung einzelner Datenbereiche gibt: Verantwortlich: Telefonnummer Fax Verantwortlich: Telefonnummer Fax Verantwortlich: Telefonnummer Fax Anmerkungen: Betreff Basic 2015Grunddaten Druck: :53

18 Abfrage Einwohnermeldeämter für die Bedarfsplanung 2015 Anzahl aller 0-14jährigen Kinder, die am in Ihrer Stadt/Gemeinde/Ihrem Amtsbereich leben 0-3 Jahre d.h. geboren im Jahr ,5 Jahre d.h. geboren im Jahr... 6,5-10,5 Jahre d.h. geboren im Jahr... 10,5-14 Jahre d.h. geboren im Jahr... Gesamt alle Jahrgänge Stadt/Gemeinde/Amt Summe Halbj.08 Summe 1.Halbj Halbj.04 Summe 1.Halbj Summe GESAMT Basic 2015, Einwohnermeldeamt Druck: , 09:53

19 Einschätzung des Bedarfes der unter 3-jährigen Kinder an Krippenplätzen, in Tagespflege und in kindergartenähnlichen Einrichtungen incl. Baugebieten und Elternbedarf Bedarf an Krippenplätzen in Kindertagesstätten Stadt/Gemeinde/Amt benötigten Krippenplätze benötigten Plätze für 2017 mit täglichen Öffnungszeiten von Welche besond. Betreuungszeiten sind erforderlich? Wie wurde der Bedarf ermittelt? Std. 5 Std. 6 Std. 7 Std. 8 Std. 8 + gesamt Elternnachfrage 1 0 Warteliste Kita 2 0 Wohngebiete 3 0 Neubaugeb. 4 0 Info Kita 5 0 Info Träger 6 0 Elternbefragung 7 0 Geburtenzahlen 8 0 Einwohnerzahlen 9 0 GESAMT Legende für die Kennzahlen: Bedarf an Plätzen in Tagespflege Stadt/Gemeinde/Amt benötigten Tagespflegeplätze benötigten Plätze für 2017 für eine tägl. Zeitspanne von Welche besond. Betreuungszeiten sind erforderlich? Wie wurde der Bedarf ermittelt? bis 4Std. 5 Std. 6 Std. 7 Std. 8 Std. 8 + nachts gesamt Elternnachfrage 1 0 Warteliste Kita 2 0 Wohngebiete 3 0 Neubaugeb. 4 0 Info Kita 5 0 Info Träger 6 0 Elternbefragung 7 0 Geburtenzahlen 8 0 Einwohnerzahlen 9 0 GESAMT Legende für die Kennzahlen: Gesamt Krippe + TP Bedarf an Plätzen für Kinder unter 3 Jahren in kindergartenähnlichen Gruppen und Einrichtungen Stadt/Gemeinde/Amt benötigten Plätze benötigten Plätze für 2017 mit wöchentlichen Öffnungszeiten von bis zu Welche besond. Betreuungszeiten sind erforderlich? Wie wurde der Bedarf ermittelt? Std. 8 Std. 10 Std. 12 Std. 14 Std. 16 Std. < 20 Std. gesamt Elternnachfrage 1 0 Warteliste Kita 2 0 Wohngebiete 3 0 Neubaugeb. 4 0 Info Kita 5 0 Info Träger 6 0 Elternbefragung 7 0 Geburtenzahlen 8 0 Einwohnerzahlen 9 0 GESAMT Legende für die Kennzahlen: Gesamt Krippe, TP, kigaähnl Basic 2015, U 3 - Kinder 3 Druck: , 09:53

20 Einschätzung des Bedarfes der 3-6,5 jährigen Kinder (bis Schuleintritt) in Kitas, kindergartenähnlichen Gruppen/Einrichtungen und Tagespflege incl. Baugebieten und Elternbedarf Stadt/Gemeinde/Amt benötigten Plätze Kitas kiga-ähnlichen Gruppen/Einrichtungen erforderlichen Plätze in Kitas für 2017 mit einer täglichen Öffnungszeit von Welche besond. Betreuungszeiten sind erforderlich? benötigten Plätze in kiga-ähnl. Gruppen und Einrichtungen (d.h. bis unter 20 Std.) Plätze für 2017 davon Std. 5 Std. 6 Std. 7 Std. 8 Std. 8 + Gesamt < 12 < GESAMT Stadt/Gemeinde/Amt benötigten Plätze Tagespflege erforderlichen Plätze für 2017 mit einer tägl. Betreuung von (in Std.) Welche besond. Betreuungszeiten sind erforderlich? Wie wurde der Bedarf für Kita, kigaähnl. Gr. sowie TP ermittelt? Legende für die Kennzahlen: bis 4 bis 6 bis 8 8+ Gesamt Elternnachfrage 1 Warteliste Kita 2 Wohngebiete 3 Neubaugeb. 4 Info Kita 5 Info Träger 6 Elternbefragung 7 Geburtenzahlen 8 Einwohnerzahlen 9 GESAMT Basic 2015, 3-6,5 jährige 4 Druck: , 09:53

21 Einschätzung des Bedarfes der 6-10jährigen Kinder sowie der 10-14jährigen Kinder in Kindertageseinrichtungen und Tagespflege incl. Baugebieten und Elternbedarf Stadt/Gemeinde/Amt benötigten Plätze der 6-10 jährigen Kinder Hort erforderlichen Plätze in Kitas für 2017 mit einer täglichen Öffnungszeit ( Stunden) in der Schulzeit in den Ferien Welche besonderen Betreuungszeiten sind erforderlich? benötigten Plätze für 2017 der 10-14jährigen Kinder Plätze in der Schulzeit für 2017 davon bis 6 bis 8 4 bis 6 bis bis 4 Std. bis 6 Std. GESAMT Stadt/Gemeinde/Amt benötigten Plätze der 6-10 jährigen Kinder Tagespflege erforderlichen Plätze in Tagespflege für 2017 mit einer täglichen Betreuung ( Stunden) in der Schulzeit in den Ferien Welche besonderen Betreuungszeiten sind erforderlich? benötigten Plätze der 10-14jährigen Kinder Plätze in der Schulzeit für 2017 davon Std. 5 Std. 6 Std. 4 bis 6 bis bis 4 Std. bis 6 Std. GESAMT Basic 2015, 6,5-14 j. Hort 5 Druck: , 09:53

22 Wieviele Plätze werden in Ihrer Gemeinde von 0-14jährigen Kindern anderer Gemeinden belegt und vermutlich auch weiterhin benötigt werden incl. Baugebieten und Elternbedarf Stadt/Gemeinde/Amt benötigten Plätze 0-3 Jahre Welche besond. Betreuungszeiten sind erforderlich? benötigten Plätze 3-6 Jahre Welche besond. Betreuungszeiten sind erforderlich? in Kindertagesstätten benötigten Plätze 6-14 Jahre Für wie viele Plätze wurden Verträge mit anderen Gemeinden geschlossen und wird es künftig Verträge geben? Mit welchen Gemeinden? Wie viele Kinder besuchen aufgrund besonderer Gründe z.b. Waldgruppe, Montessori Ihre Einrichtung Wie wurde der Bedarf erhoben? Legende für die Kennzahlen: Elternnachfrage Warteliste Kita Wohngebiete Neubaugeb. Info Kita Info Träger Elternbefragung Geburtenzahlen Einwohnerzahlen GESAMT Stadt/Gemeinde/Amt benötigten Plätze 0-3 Jahre Welche besond. Betreuungszeiten sind erforderlich? benötigten Plätze 3-6 Jahre in kindergartenähnlichen Einrichtungen Welche besond. Betreuungszeiten sind erforderlich? benötigten Plätze 6-14 Jahre Für wie viele Plätze wurden Verträge mit anderen Gemeinden geschlossen und wird es künftig Verträge geben? Mit welchen Gemeinden? Wie viele Kinder besuchen aufgrund besonderer Gründe z.b. Waldgruppe, Montessori Ihre Einrichtung Wie wurde der Bedarf erhoben? Legende für die Kennzahlen: Elternnachfrage 1 Warteliste Kita Wohngebiete Neubaugeb. Info Kita Info Träger Elternbefragung Geburtenzahlen Einwohnerzahlen GESAMT in Tagespflege Stadt/Gemeinde/Amt benötigten Plätze 0-3 Jahre Welche besond. Betreuungszeiten sind erforderlich? benötigten Plätze 3-6 Jahre Welche besond. Betreuungszeiten sind erforderlich? benötigten Plätze 6-14 Jahre Welche besond. Betreuungszeiten sind erforderlich? In welchen anderen Gemeidnen? Wie viele Kinder werden in TP betreut aufgrund besonderer Gründe z.b. keinen Kita-Platz erhalten Wie wurde der Bedarf erhoben? Legende für die Kennzahlen: Elternnachfrage 1 Warteliste Kita Wohngebiete Neubaugeb. Info Kita Info Träger Elternbefragung Geburtenzahlen Einwohnerzahlen GESAMT Basic 2015, durch andere belegt 6 Druck: , 09:53

23 Wieviele 0-14jährigen Kinder aus Ihrer Gemeinde werden derzeit in Einrichtungen außerhalb Ihrer Gemeinde betreut und vermutlich auch weiterhin betreut werden incl. Baugebieten und Elternbedarf? Stadt/Gemeinde/Amt benötigten Plätze 0-3 Jahre Welche besonderen Betreuungszeiten sind erforderlich? benötigten Plätze 3-6 Jahre in Kindertagesstätten Welche besonderen Betreuungszeiten sind erforderlich? benötigten Plätze 6-14 Jahre Für wie viele Plätze wurden Verträge mit anderen Gemeinden geschlossen und wird es künftig Verträge geben? Mit welchen Gemeinden? Wie viele Kinder besuchen aufgrund besonderer Gründe z.b. Waldgruppe, Montessori, Ihre Einrichtung Wie wurde der Bedarf erhoben? Legende für die Kennzahlen: Elternnachfrage 1 Warteliste Kita Wohngebiete Neubaugeb. Info Kita Info Träger Elternbefragung Geburtenzahlen Einwohnerzahlen GESAMT Stadt/Gemeinde/Amt benötigten Plätze 0-3 Jahre Welche besonderen Betreuungszeiten sind erforderlich? benötigten Plätze 3-6 Jahre in kindergartenähnlichen Einrichtungen Welche besonderen Betreuungszeiten sind erforderlich? benötigten Plätze 6-14 Jahre Mit welchen Gemeinden? Wie viele Kinder besuchen aufgrund besonderer Gründe z.b. Waldgruppe, Montessori, Ihre Einrichtung 1 Für wie viele Plätze wurden Verträge mit anderen Gemeinden geschlossen und wird es künftig Verträge geben? Wie wurde der Bedarf erhoben? Elternnachfrage Warteliste Kita Wohngebiete Neubaugeb. Info Kita Info Träger Elternbefragung Geburtenzahlen Einwohnerzahlen Legende für die Kennzahlen: GESAMT in Tagespflege Legende für die Kennzahlen: Stadt/Gemeinde/Amt benötigten Plätze 0-3 Jahre Welche besonderen Betreuungszeiten sind erforderlich? benötigten Plätze 3-6 Jahre Welche besonderen Betreuungszeiten sind erforderlich? benötigten Plätze 6-14 Jahre Welche besonderen Betreuungszeiten sind erforderlich? In welchen anderen Gemeinden Wie viele Kinder werden in TP betreut aufgrund besonderer Gründe z.b. keinen Kita-Platz erhalten Wie wurde der Bedarf erhoben? 1 Elternnachfrage Warteliste Kita 2 Wohngebiete Neubaugeb. Info Kita Info Träger Elternbefragung Geburtenzahlen Einwohnerzahlen GESAMT Basic 2015, außerhalb betr. 7 Druck: , 09:53

24 Genehmigte Baumaßnahmen durchgeführte Baumaßnahmen künftige (geplante) Baumaßnahmen incl. Baumaßnahmen für Gruppenumwandlungen Stadt/Gemeinde/Amt Bewilligte Investitionen für bauliche Maßnahmen (Plätze nach Alter) Davon wurden tatsächlich in Betrieb genommen: (Plätze nach Alter) Mit hoher Wahrscheinlichkeit werden noch in Betrieb gehen Künftig geplante baul. Maßnahmen ( Plätze) bis in J. 3-6 J J. 0-3 J. 3-6 J J. 0-3 J. 3-6 J J. 0-3 J. 3-6 J J. 0-3 J. 3-6 J J. 0-3 J. 3-6 J J GESAMT Umwandlung bestehender Gruppen ohne bauliche Maßnahmen Stadt/Gemeinde/Amt Bestehende Krippengruppe 2015 Bestehende Familiengruppe 2015 Bestehende Elementargruppe 2015 Bestehende Hortgruppe 2015 Gruppenumwandlungen geplant für 2016 Gruppenumwandlungen geplant für 2017 Plätze in Plätze in Plätze in Plätze in Plätze in Plätze in 0-6 J. 3-6 J J. 0-3 J. 3-6 J J. 0-3 J. 0-6 J J. 0-6 J. 3-6 J. ges. 0-3 J. 3-6 J J. 0-3 J. 3-6 J J GESAMT Basic 2015, geplante baul. Maßn. 8 Druck: , 09:53

25 Anlage VIII Angaben der Kommunen zum Fehlbedarf Kindertagesstättenbedarfsplanung 2015 Fragebogen zum Abstimmungsgespräch im Mai 2015 Und zur letzten Abstimmung im Juni/Juli 2015 Wie bereits angekündigt, gibt es über die Datenabstimmung hinaus Klärungsbedarf im Hinblick auf die unten aufgeführten Punkte. Diese Angaben werden ebenfalls in den Bedarfsplan aufgenommen. Name der Kommune/n: Frage 1 Gibt es einen Fehlbedarf an Plätzen für Ihre Kommune? Ja Nein Antwort - Begründung Nein, weil 0 3 J. 3 6,5 J J. (nur Hortkinder) benötigten Plätze 2 Wie soll der Bedarf umgesetzt bzw. gedeckt werden? 3 Halten Sie Plätze für unvorhergesehen auftretenden Bedarf vor (z.b. Zuzug)? Ja Nein Nein, weil Wie geht Ihre Kommune bei Bedarf vor? 4 Halten Sie Plätze für Flüchtlingskinder in Ihrer Kommune vor? Haben Sie diese in der Bedarfsplanung berücksichtigt? 5 Wurden Neubaugebiete oder neu ausgewiesene Areale in der Bedarfsplanung bis einschließlich 2017 berücksichtigt? Ja Nein Nein, weil Ja Nein Nein, weil Wie geht Ihre Kommune bei Bedarf vor? Fazit der Kommune:

26 Anlage IX Berechnung und Einschätzung des Kreises zum Fehlbedarf Kommune: vorhanden als Bedarf gemeldet Differenz Maßnahmen Geburtenjahrgänge Plätze Stand Anzahl betreuter Kinder J. TP 3-6,5 J. TP 6-14 J. TP Zur Berechnung des Fehlbedarfs Im Rahmen der Auswertung stellt der Kreis fest, dass bei gleichbleibender Geburtenzahl, den bereits vorhandenen Plätzen und dem von der Kommune gemeldeten Bedarf eine Differenz von Plätzen im U3-Bereich, Plätzen im E-bereich und Plätze für Schulkinder besteht. Einschätzung der Kommune zu dem von ihr gemeldeten Fehlbedarf lt. Fragebogen Bewertung des Kreises zur Einschätzung der Kommune: Der Kreis weist gemäß 8 Kindertagesstättengesetz (KiTaG) darauf hin: Die Gemeinden tragen in eigener Verantwortung dafür Sorge, dass die im Bedarfsplan vorgesehenen Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen geschaffen und betrieben werden.

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32 Abfrage Einwohnermeldeämter für die Bedarfsplanung 2015 Anzahl aller 0-14jährigen Kinder, die am in Ihrer Stadt/Gemeinde/Ihrem Amtsbereich leben 0-3 Jahre d.h. geboren im Jahr ,5 Jahre d.h. geboren im Jahr... 6,5-10,5 Jahre d.h. geboren im Jahr... 10,5-14 Jahre d.h. geboren im Jahr... Gesamt alle Jahrgänge Stadt/Gemeinde/Amt Summe Halbj.08 Summe 1.Halbj Halbj.04 Summe 1.Halbj Summe Appen Barmstedt Bevern Bilsen Bokel Bokholt-Hanredder Bönningstedt Borstel-Hohenraden Brande- Höki Bullenkuhlen Ellerbek Ellerhoop Elmshorn Gr. Offenseth-Aspern Groß Nordende Halstenbek Haselau Haseldorf Hasloh Heede Heidgraben Heist Helgoland Hemdingen Hetlingen Holm Klein Nordende Klein Offenseth-Sparrieshoop Kölln-Reisiek Kummerfeld Langeln Lutzhorn Moorrege Neuendeich Osterhorn Pinneberg Prisdorf Quickborn Raa-Besenbek Rellingen Schenefeld Seester Seestermühe Seeth-Ekholt Tangstedt Tornesch Uetersen Wedel Westerhorn GESAMT alle Excel-Anlagen , Einwohnermeldedaten Druck: , 10:05

33 FBS Elmshorn, Pinneberg, Wedel - Betreute Kinder nach dem Wohnort der Kinder Premiumplätze Gemeinden in alphabetischer Reihenfolge betreuten Kinder nach Geburtsjahrgängen 0-3 Jahre, d.h. geboren im Jahr ,5 Jahre, d.h. geboren im Jahr... Schulkinder davon Migrationshintergrund davon ab Migrationshintergrund Summe bis davon Migrationshintergrund Summe Gesamt alle Jahrgänge davon Migrationshintergrund Anzahl der Premiumplätze Summe Summe Appen Barmstedt Bevern Bilsen Bokel Bokholt-Hanredder Bönningstedt Borstel-Hohenraden Brande-Hörnerkirchen Bullenkuhlen Ellerbek Ellerhoop Elmshorn Groß Nordende Groß Offenseth-Aspern Halstenbek Haselau Haseldorf Hasloh Heede Heidgraben Heist Helgoland Hemdingen Hetlingen Holm Klein Nordende Kl. Offens.-Sparrieshoop Kölln Reisiek Kummerfeld Langeln Lutzhorn Moorrege Neuendeich Osterhorn Pinneberg Prisdorf Quickborn Raa-Besenbek Rellingen Schenefeld Seester Seestermühe Seeth-Ekholt Tangstedt Tornesch Uetersen Wedel Westerhorn GESAMT Anzahl Anmerkung zu den Premiumplätzen Stand:

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