Komplex A: Wie stellt sich die Verbreitung von bzw. der Zugang zu meinungsrelevanten Diensten dar?

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1 Stellungnahme zur Anhörung der Bund-Länder-AG zum Thema Plattformregulierung Juli 2015 Komplex A: Wie stellt sich die Verbreitung von bzw. der Zugang zu meinungsrelevanten Diensten dar? Im Zuge der Digitalisierung und einer heute bereits vollständig konvergenten Medienlandschaft sind neben den klassischen Playern der Rundfunkverbreitung (öffentlich-rechtliche und private Sender und Infrastruktur- bzw. Plattformbetreiber) neue, zum Teil international agierende Anbieter aus den Bereichen Telekommunikation, Internet- Services sowie der Endgeräteindustrie hinzugekommen. In der Medienlandschaft manifestiert sich die Konvergenz insbesondere im Zusammenwachsen von Netztechnologien und Übertragungstechniken sowie in der Verschmelzung von Anwendungen und Endgeräten. Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, Inhalte zum Konsumenten zu transportieren. Entsprechend ändert sich auch das Nutzerverhalten: Neben dem weiterhin wachsenden Fernsehkonsum steigt parallel die Internetnutzung und auf unterschiedlichen Plattformen stehen eine Vielzahl von Angeboten und Inhalten zur Verfügung. In vielen Fällen entsteht sogar ein Überangebot an Inhalten, so dass der Nutzer Orientierungshilfen benötigt, um die für ihn relevanten Inhalte zu finden und nicht allein der subjektiv gestalteten Benutzerführung und Empfehlungslogik des Betreibers einer Plattform ausgeliefert zu sein. 1. Welche Verbreitungswege gibt es für meinungsrelevante Inhalte, namentlich Rundfunk und vergleichbare Telemedien? Rundfunk und vergleichbare Telemedien werden heute über geschlossene Netze, die Terrestrik oder das offene Internet verbreitet. Das Erreichen eines Empfängers oder Nutzers bedingt nicht nur eine entsprechende Verbreitungs-Infrastruktur, vielmehr bedarf es ergänzend einer Plattform oder eines Dienstes mit entsprechender Benutzeroberfläche und Navigation, damit der Nutzer zum Inhalt gelangt. Es gibt heute bereits eine Vielzahl unterschiedlicher Plattformen: Netzbetreiberplattformen a. Satellit, z.b. HD+ b. Kabelnetze, z.b. Unitymedia, Kabel Deutschland / Vodafone, Net Cologne c. Terrestrik, z.b. Mediabroadcast d. IP TV, z.b. T Entertain OTT (Over the Top) Plattformen, verbreitet über das offene Internet a. Virtuelle TV Plattformen, z.b. Zattoo, Magine TV, Sky, Couchfunk b. Video on Demand Plattformen, z.b. Netflix, Snap, Watchever, Maxdome, Amazon.com, Youtube, Google c. Sender-Plattformen/senderzentrierte Angebote, z.b. Mediatheken von ARD u. ZDF, RTL NOW, 7 TV d. Hersteller-Plattformen, z.b. Apple TV, Samsung, Sony oder LG-Endgeräte, Microsoft, Google 1

2 2. Was sind derzeit und aus Ihrer Sicht perspektivisch die Hauptverbreitungswege für Rundfunk und vergleichbare Telemedien? Verteilung der Übertragungswege heute (vgl. Digitalisierungsbericht der Medienanstalten): Satellit und Kabel gleich auf, DSL-TV konstant und leichter Rückgang bei DVB-T. Verbreitung perspektivisch: geschlossene Kabelnetze, IP-Netze und offenes Internet. Endgeräte perspektivisch: Smart TVs, Mobile Phones und Tablets. 3. Welche Arten von Diensten gibt es, die maßgeblich die Bündelung und Verbreitung meinungsrelevanter Inhalte, namentlich Rundfunk und vergleichbare Telemedien, sei es mittelbar oder unmittelbar, zum Gegenstand haben (Übertragungswege, Übertragungstechniken, Inhalteportale, App-Portale auf Endgeräten etc.)? Was sind Charakteristika der Geschäftsmodelle? Für eine Auflistung der verschiedenen Dienste vgl. Antwort A1. Geschäftsmodelle: Subscription Fees (Abo-Gebühren) für ein Gesamt-Inhalteangebot oder die Nutzung der technischen Plattform Werbefinanzierte Modelle (Integration von Werbung in das Angebot bzw. in die Inhalte selbst) Inhalte, für die der Nutzer einzeln oder auch im Abo oder Paketpreis pro Inhalte-Stream oder Download bezahlt 4. Wie erfolgt die Auswahl von verfügbaren Inhalten? Welchen Einfluss haben die verschiedenen Akteure der Wertschöpfungskette (Infrastrukturanbieter, Gerätehersteller, OTT-Anbieter etc.) hierbei? Grundsätzlich kann der Betreiber einer Plattform oder eines Angebotes seine Plattform und die Navigationsmöglichkeiten in seinem Dienst heute weitgehend frei gestalten. Gebunden ist er (so er der im Anwendungsbereich sehr engen Plattformregulierung unterfällt) lediglich an die sog. Must-carry- Verpflichtungen, d.h. bzgl. bestimmter Inhalte/Angebote besteht eine Transportverpflichtung. Die Ausgestaltung und Funktionsweise seines Angebotes obliegt ansonsten allein wirtschaftlichen Erwägungen. Der Plattformbetreiber ist an größtmöglicher Attraktivität seines Angebots für den Nutzer interessiert. Nach dieser Maßgabe wählt er Content aus und schließt hierzu einzelvertragliche Regelungen mit dem jeweiligen Inhalteanbieter. Die Erfolgsaussichten für den Inhalteanbieter, auf einer Plattform stattzufinden, steigen, wenn er über attraktiven Content bzw. attraktive Marken verfügt oder der Plattformbetreiber auf sonstige Weise davon profitiert, dass er den Content auf die Plattform nimmt. Des Weiteren gibt es Plattformen, bei denen sich der User oder Inhalteanbieter den entsprechenden Dienst oder die Plattform aussucht, um seine Inhalte dort anzubieten / hochzuladen. Eine solche Plattform spricht sich heute entsprechend des geltenden Haftungsregimes von jedweder Verantwortung für die durch sie verbreiteten Inhalte frei. 2

3 5. (Inwiefern) Haben Anbieter von Diensten, die maßgeblich die Bündelung und Verbreitung meinungsrelevanter Inhalte zum Gegenstand haben, Einfluss auf den Inhalt angebotener Rundfunkprogramme bzw. vergleichbarer Telemedien? Eine journalistische oder redaktionelle Einflussnahme auf Inhalte von Rundfunkveranstaltern und Anbietern vergleichbarer Telemedien, die sich Plattformen oder Dienste von eben diesen lizensieren lassen, ist nicht gegeben. Durch neue technische Möglichkeiten besteht jedoch die Gefahr, dass der Plattformbetreiber/Endgerätehersteller Programmsignale/-inhalte auf dem Bildschirm mit eigenen Inhalten/Diensten überblendet. 6. Welche (ergänzenden) Dienste sind mit der Verbreitung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien verbunden (Navigatoren, EPGs, Angebote im HbbTV etc.)? Wie sind sie ausgestaltet? Von wem werden sie angeboten? Redaktionelle Angebote mit Zusatzinformationen zum originären Inhalt eines Programm-/ Senderangebotes (HbbTV- und Second Screen-Anwendungen auf PC, Tablet, Phones), Anbieter: Inhalteanbieter Mediatheken/VOD Angebote (PC, Tablet, Phone und über HbbTV), Anbieter: Inhalteanbieter oder auch Dritte (Vgl. Antwort A1) exkl. HbbTV. Bei über HbbTV empfangbaren Diensten ist der Inhalteanbieter/Rundfunkveranstalter Anbieter. Elektronische Programmführer (Livestream integriert/ VoD/reine Info-Möglichkeit oder mit Preview-Funktion), Anbieter: Plattformbetreiber Offline-Modus/Out of Home Nutzung der Angebote (z.b. über Tablets), Anbieter: Plattformbetreiber In Home-Nutzung aller Dienste über WLAN, Vernetzung aller Endgeräte bzw. endgeräteübergrei-fende Nutzung aller Dienste, Anbieter: Plattformbetreiber Kontextsensitive Dienste, wie Social Media oder Zusatzinfos, die dem Nutzer parallel und automatisiert zusätzlich zu einem laufenden Inhalt angeboten werden. Anbieter: Plattformbetreiber 7. Wie erfolgen die Selektion (auch bei Empfehlungen) und die Präsentation von Angeboten? Welchen Einfluss haben die verschiedenen Akteure der Wertschöpfungskette (Infrastrukturanbieter, Gerätehersteller, OTT-Anbieter etc.) hierbei? Die Anordnung der Inhalte erfolgt entweder auf Basis der vom Betreiber entworfenen Struktur/Benutzeroberfläche oder häufig auch durch elektronische Empfehlungssysteme, die aufgrund seiner Nutzungsintensität die Attraktivität eines Inhaltes automatisiert bewerten und diesen entsprechend häufig oder deutlich präsentieren. Auch ermitteln sog. Recommendation-Engines inhaltliche Affinitäten der Plattformnutzer und empfehlen bspw. gleiche oder ähnliche Programme zu einem gerade zuvor konsumierten Inhalt. Die Anordnung von Inhalten folgt dies zeigen z.b. die Senderlisten von Kabelnetzbetreibern nach ökonomischen Gesichtspunkten bzw. der Attraktivität der Programme. So sind beispielsweise Voll- sowie erfolgreiche Unterhaltungsprogramme prominent gelistet, Nachrichtensender für den Nutzer hingegen nur mit vergleichsweise großem Aufwand aufzufinden. 3

4 8. (Inwieweit) Erfolgt eine Bindung des Nutzers an bestimmte Dienste, etwa durch spezielle Geräte, langfristige Verträge o.ä.? Nutzer können über einen Vertrag an einen Kabelfernsehanbieter oder einen Internetzugangsanbieter für eine gewisse Mindestlaufzeit gebunden sein. Oder sie sind durch den Erwerb eines Smart-TV an einen bestimmten TV- Hersteller bezüglich der Wahl des Zugangs zu Inhalten gebunden. Genauso kann der Nutzer sich für eine Set- Top-Box oder einen Stick entscheiden, der ihm eine Auswahl von Apps oder über das freie Internet über verschiedene Benutzeroberflächen Zugang zu unterschiedlichen Inhalten ermöglicht. Dass eine Bindung zwischen Endgerät und Dienst für den Nutzer besteht, illustriert Apple mit dem AppStore bzw. itunes für den Erwerb von Inhalten. Ähnliches wird sich hinsichtlich des Einflusses von Google für die Vermarktung von Youtube-Inhalten feststellen lassen. Tendenziell werden zukünftig immer mehr Empfangsgeräte für Rundfunk und vergleichbare Telemedien mit dem Android Betriebssystem ausgestattet sein, da Google mit Android TV ein einheitlich zu verwendendes Betriebssystem für Smart TVs im Markt etabliert hat. Die Einflussnahme durch Google auf die Inhalte oder die Bedeutung passender Anwendungen bleibt abzuwarten. Hier droht jedenfalls insofern eine aus wettbewerbs- wie medienrechtlicher Perspektive bedenkliche Situation, als ein Player gleich mehrere Stufen der Wertschöpfungskette auf sich vereint. 9. (Inwiefern) Können aus Ihrer Sicht Verbreitungswege und -dienste vom Nutzer als substituierbar angesehen werden? Verbreitungswege und Dienste sind heute in Teilen substituierbar, weil einige Angebote und Dienste gleiche Inhalte und gleiche technische Funktionen bieten. Die Entscheidung des Nutzers für oder gegen ein bestimmtes Angebot/einen Dienst wird durch verschiedene Faktoren bestimmt, die der Endverbraucher bei seiner Wahl in Betracht zieht: Umfang des Inhalte-Angebotes, vorhandenes technisches Empfangs-Equipment, Preisgestaltung des Paketes/Angebotes durch den Anbieter/ Plattformbetreiber. In zahlreichen Fällen ist jedoch faktisch keine Wechselmöglichkeit gegeben, da bei den Übertragungswegen innerhalb der einzelnen Wege Gebietsmonopole bestehen. Aufgrund baulicher Vorgaben, Versorgungsleistungen, vertraglicher Vorbindung o. ä. sind somit nicht alle Übertragungswege in allen Haushalten gleichermaßen empfangbar, sodass eine Substitutionsmöglichkeit entfällt. Mit dem Aufkommen von IP-TV hat sich der Wettbewerb zwischen den Übertragungswegen verbessert. Das reine Vorhandensein eines offenen Internetbrowsers im genutzten Endgerät trifft jedoch noch keine Aussage über die Substituierbarkeit eines Rundfunkangebots, da insbesondere die linearen Angebote der Sender kaum im offenen Internet angeboten werden. Umgekehrt ist ein Rundfunkanbieter also auch gezwungen, sich mit einem bestimmten Netzbetreiber und Plattforminhaber zu einigen, damit sein Inhalt transportiert wird, er Reichweite erzielt und dem Nutzer der Inhalt im Angebot präsentiert wird. 10. Welche Entwicklungen hin zu zukünftigen Diensteformen bzw. Geschäftsmodellen sind aus Ihrer Sicht bereits absehbar? Eine diesbezügliche Prognose ist schwierig. 4

5 Vgl. auch Antwort A8 (Android TV). Zudem werden vermutlich immer häufiger zentrale, intelligente Such- und Empfehlungsfunktionen auf Plattformen eingesetzt werden, die dem Nutzer (vorgeben), individuell für ihn relevante Inhalten zusammenzustellen/herauszusuchen. Diese können Teile der Navigation oder diese vollständig ersetzen. Es werden auch vermehrt Meta-Selektoren oder Meta-Apps programmiert werden, die gebündelte Angebote und Dienste erneut bündeln oder übergreifend Inhalte aus bereits gebündelten Angeboten herausfiltern können werden. Komplex B: Welche Problemlagen ergeben sich aus Komplex A? Zur Sicherung der Vielfalt in unserer Medienlandschaft und einer Affindbarkeit der für die Meinunsgbildung in der Gesellschaft relevante Inalte bedarf es einheitlicher Regelungen für alle Verbreitungswege von Inhalten und Plattformen, auf denen Inhalte angeboten werden. Heute besteht ein unterschiedliches Regulierungsniveau für verschiedene Dienste und Plattformen und damit ein unausgewogenes Rechte- und Pflichtenverhältnis für unterschiedliche Anbieter und Betreiber. So ist z.b. eine Refinanzierungsmöglichkeit durch die Intergation von Werbung heute höchst unterschiedlich ausgestaltet. Auch muss der Verbraucher sich darauf verlassen können, dass gleichartige Inhalte auch gleichermaßen verantwortungsvoll behandelt werden, d.h. absolute Rechtsgüter müssen in allen Angebotsformen und auf allen Verbreitungswegen gleichermaßen geschützt sein. Zudem ändert sich durch neue Akteure die Wettbewerbsstruktur im Markt und insbesondere dadurch, dass nicht alle Marktteilnehmer die gleichen Regeln zu befolgen haben, entsteht ein Ungleichgewicht. Zur Wahrung von Chancengleichheit, vor allem aber der Vielfaltssicherung in unserem System besteht dringender Reformbedarf in der Regulierung. 1. (Inwieweit) Ergeben sich aus Ihrer Sicht Gefährdungslagen für die Gewährleistung der Meinungsvielfalt, insbesondere mit Blick auf Der herkömmlichen Plattformregulierung liegt der Gedanke der Regulierungsbedürftigkeit aufgrund einer Knappheitssituation bei den Verbreitungswegen für Rundfunk und vergleichbare Telemedien zugrunde. Angesichts der Vervielfachung der Übertragungswege und der Möglichkeit der Verbreitung über das offene Internet ist man geneigt zu sagen, dass diese faktische Grundlage nicht länger fortbesteht. Durch bspw. immer höhere Bildauflösungen für professionelle Inhalte und damit auch steigenden Datenübertragungsraten ergeben sich jedoch zwangsläufig neue Knappheiten, denen in einer konvergenten Regulierung Rechnung getragen werden muss. Noch entscheidender ist in diesem Zusammenhang aber die Feststellung, dass die nie da gewesene Angebotsvielfalt faktisch zu einer Knappheit der Aufmerksamkeit führt. Der Nutzer kann nur eine bestimmte Anzahl an Angeboten wahrnehmen und tatsächlich auch nutzen, so dass die Platzierung von Inhalten/Angeboten in einem Dienst zunehmend von entscheidender Bedeutung für deren Erfolg sind. a. die Verbreitung, sowie b. den Zugang, Durch den existierenden Wettbewerb im Markt sind Plattformen bestrebt, möglichst viele verschiedene Inhalte in ihrem Dienst anzubieten. Die Auswahl der Vertragspartner erfolgt bis auf die durch Must Carry festgeschrieben zu transportierenden Inhalte - nach rein ökonomischen Gesichtspunkten. Im Falle 5

6 technischer Knappheitssituationen (z.b. in terrestrischen Rundfunk- oder geschlossenen Kabelnetzen) ist gerade für kleine bzw. reichweitenschwache Angebote ein Zugang zu Plattformen und Diensten nicht selbstverständlich gegeben. Auch wird es zukünftig noch Kapazitätsengpässe geben. Neben der klassischen Frequenzknappheit sind neue Engpässe in Betracht zu ziehen (HD flächendeckend, Ultra HD/4k und mehr individualisierte Nutzung erfordert mehr Bandbreite). b. die Auffindbarkeit Neben dem weiterhin wachsenden Fernsehkonsum und steigender Internetnutzung stehen dem Nutzer durch in jedwede Endgeräte integrierte Internetbrowser auf den meisten Plattformen eine Vielzahl von Angeboten und Inhalten zur Verfügung. In vielen Fällen entsteht ein Überangebot an Inhalten, so dass der Nutzer Orientierungshilfen benötigt, um die für ihn relevanten Inhalte zu finden. Je weniger Kapazitätsengpässe bestehen, desto eher sind Aspekte der Auffindbarkeit bestimmter, ggf. gesellschaftlich gewünschter Inhalte relevant. Veranschaulichen lässt sich das anhand von Nachrichtenangeboten von Rundfunkveranstaltern oder Online-Anbietern: Diese werden vom Durchschnittszuschauer/-nutzer nur dann aufgefunden, wenn sie auch ohne aktive Suche in seinen Wahrnehmungsbereich gelangen. Dies kann jedoch nur dann gelingen, wenn der Plattformbetreiber sie nicht in der Vielzahl von Inhalten untergehen lässt. c. und die Verwertung relevanter Inhalte (bspw. Fragen der Bündelung, des Entgelts oder der Präsentation)? Die Bündelung von Inhalten auf Angeboten Dritter zu Programmpaketen bspw. kann die Vielfaltsauswahl einschränken. Ebenso eine bevorzugte Präsentation eigener Inhalte des Plattformbetreibers. Entgelte richten sich nach der Attraktivität eines Inhaltes, insofern können weniger reichweitenstarke Angebote benachteiligt sein. 2. Welche ergänzenden Problemstellungen ergeben sich aus Ihrer Sicht gegebenenfalls aufgrund der Möglichkeit der zeitgleichen Nutzung verschiedener Übertragungswege auf demselben Endgerät (Smart-TV)? Neue technische Möglichkeiten auf Plattformen und Endgeräten bieten die Möglichkeit der automatisierten Veränderung oder Einflussnahme der vom Programmveranstalter/Inhalteanbieter ausgestrahlten und vom Nutzer zunächst ausgewählten Bilder. An dieser Stelle entstehen beispielsweise Probleme der Refinanzierung von Inhalten, weil der Initiator der in diesem Fall Werbeüberblendung den originären Inhalt und dessen Reichweite ausnutzt und die getätigten Investitionen des Programmveranstalters konterkariert. Auf Smart-TV-Geräten können unterschiedliche Regulierungsregimes aufeinandertreffen. Stark regulierte lineare Inhalte können von weniger regulierten Internetdiensten überblendet werden. Mit Hilfe neuer Technologien bieten Plattformbetreiber auch kontextsensitive Dienste wie Social Media oder Zusatzinfos an, die dem Nutzer parallel und automatisiert zusätzlich zu einem laufenden Inhalt eingeblendet werden oder über dem Inhalt liegen. Ein redaktionell verantwortlicher Inhalteanbieter trägt die rechtliche Verantwortung für die von ihm abgebildeten Inhalte. Ein Diensteanbieter/Plattformbetreiber mit kontextsensitiven automatisiert eingeblendeten Inhalten tut dieses nach heutiger Rechtslage nicht. 6

7 3. Ergeben sich aus Ihrer Sicht sonstige Problemstellungen mit Blick auf neue Dienste bzw. Techniken? Einige Funktionalitäten und Angebote kann ein Plattformbetreiber nur anbieten, wenn der Inhalteanbieter ihm entsprechende Metadaten zur Verfügung stellt. Der Urheber solcher Daten ist der Inhalteanbieter, insofern muss er diese zwar diskriminierungsfrei zur Verfügung stellen, lizenzrechtliche Aspekte bleiben davon aber unberührt. Eine Verbreitung von Inhalten auf zahlreiche unterschiedliche Plattformen mit proprietärer Systemtechnik ist sehr kostspielig und angesichts fehlender technischer Standards ist zurzeit durch keines der unter A3 aufgeführten Geschäftsmodelle langfristig aus sich heraus finanzierbar. Komplex C (Regulierung): Was sind sinnvolle Regulierungsansätze angesichts der in Komplex B aufgezeigten Problemstellungen? Die Reformbedürftigkeit der Medien- und Kommunikationsordnung ergibt sich daraus, dass sie die geschilderten Technologie- und Marktentwicklungen nicht ausreichend berücksichtigt. Sie bildet die konvergente Medienrealität und sich wandelnde Kräfteverhältnisse nicht mehr ab. Sie wird außerdem durch verschiedene Rechtsgebiete erfasst, welche unterschiedliche Regulierungsziele verfolgen und dafür unterschiedliche Instrumente einsetzen. Schutzgüter geraten dadurch in Zielkonflikt und Regulierungsinstrumente werden weder hinreichend kohärent, noch adäquat angewandt. Der Rundfunk unterliegt in seiner Doppelfunktion als Wirtschafts- und Kulturgut anders als die anderen Bereiche nicht rein ökonomischen Mechanismen. Ein ausgewogenes Rechte- und Pflichtenverhältnis für alle Marktteilnehmer ist heute nicht mehr gegeben, sollte aber wieder hergestellt werden. Es bedarf einer fairen Regulierung für lineare und non-lineare Angebote und Inhalte. 1. Welche Regulierungsziele sollten aus Ihrer Sicht grundsätzlich angestrebt werden? Generell und für alle hier genannten Punkte gilt der Grundsatz der (wechselseitigen) Diskriminierungsfreiheit. Folgende Ziele sollten außerdem berücksichtigt werden: Sicherung von Diskriminierungsfreiheit Schon heute ist es Plattformbetreibern/Endgeräteherstellen möglich, durch die konkrete Platzierung von Inhalten in ganz erheblichem Maße zu beeinflussen, ob der Nutzer diese wahrnimmt und konsumiert. Im Sinne der medienrechtlichen Vielfaltssicherung müssen ein chancengleicher Zugang zu Infrastrukturen und die Auffindbarkeit von Angeboten auf Plattformen gewährleistet sein insbesondere im Hinblick auf das Diskriminierungspotenzial vertikal integrierter Unternehmen (Infrastruktur und Inhalt aus einer Hand). Eigene Inhalte des Plattformbetreibers sollten auf der eigenen Plattform nicht bevorzugt dargestellt werden dürfen. Auf Plattformen ist insbesondere Transparenz in der Navigation geboten. Gleiches gilt für Empfehlungsfunktionen. Entgelte müssen diskriminierungsfrei und chancengleich verstanden im Sinne der grundsätzlichen Möglichkeit des Zugangs auch für kleinere Angebote ausgestaltet sein. Sicherung von Anbieter- und Angebotsvielfalt Die für die Meinungsbildung und Vielfaltssicherung relevanten Inhalte sind in ihrer Auffindbarkeit bedroht, 7

8 soweit es kein Mindestmaß an einheitlicher Navigation auf Plattformen und in Angeboten gibt und solange Vielfalt hier nicht durch gesetzliche Kriterien (ab)gesichert wird. Vielfaltssicherung muss auch im Rahmen der Plattformregulierung weiterhin gewährleistet sein. Unversehrtheit des Signals/Signalintegrität Siehe Antwort zu C 4 Gewährleistung der Vertragsfreiheit Vereinbarungen zwischen Anbietern von Mediendiensten und Betreibern von Plattformdiensten über die Erbringung der Plattformdienste sind grundsätzlich zulässig. Die Kontrolle der vereinbarten Konditionen und Entgelten sollte ex-post erfolgen. Auch hier ist der Grundsatz der wechselseitigen Nichtdiskriminierung gewünscht. Entgelte und Konditionen sollten weiterhin frei verhandelt werden können. 2. Welche Dienste sollten aus Ihrer Sicht regulatorisch gleich bzw. unterschiedlich behandelt werden? Was sind sinnvolle Anknüpfungspunkte? Regulatorisch erfasst werden sollten Plattformen, die sich unter die nachfolgende Definition subsumieren lassen: Plattform ist die Zusammenfassung und Darstellung von [audiovisuellen Diensten] Rundfunk und/oder vergleichbaren Telemedien von Dritten in einem Gesamtangebot, welche einen Beitrag zur allgemeinen Verfügbarkeit von Rundfunk und/oder vergleichbaren Telemedien leistet. Eine Plattform kann zusätzlich auch eigene audiovisuelle Dienste des Anbieters der Plattform enthalten. Sinnvoll erscheint zudem eine Regulierung von Benutzeroberflächen im Rahmen der Plattformregulierung. 3. Welche Inhalteangebote sollten aus Ihrer Sicht regulatorisch gleich bzw. unterschiedlich behandelt werden? Was sind sinnvolle Anknüpfungspunkte (bisherige Unterscheidung etwa nach linear, nichtlinear)? (Inwiefern) Bedarf es Privilegierungen von Inhalte bzw. Angeboten und woran sollten sie geknüpft werden? Die Frage generelle Frage einer Regulierungsnotwendigkeit sollte sich ausschließlich auf die zu erreichenden Regulierungsziele beziehen. Level Playing Field: Im Bereich der absoluten Schutzgüter (Jugendschutz, Menschenwürde, Vielfaltssicherung) müssen für alle Dienste und Inhalte die gleichen, strengen Regeln gelten. Im Bereich der Werbefinanzierung sollten hingegen für gleiche Inhalte grundsätzlich gleiche, aber niedrige Regulierungsgrundsätze gelten unabhängig vom Ausspiel- bzw. Verbreitungsweg des Bewegtbildes. Denn es gibt keinen Grund dafür, dass z.b. Nachrichten im linearen Fernsehen konkreten Refinanzierungseinschränkungen unterliegen, in non-linearen Diensten hingegen nicht. Im Bereich der gesellschaftspolitisch gewünschten Inhalte (Nachrichten, Angebote für Kinder, regionale Inhalte etc.) ist nicht zwingend eine gleiche, sondern vielmehr eine faire Regulierung notwendig. Diese Inhalte, die einer strengen Regulierung unterliegen und somit in ihrer Refinanzierung in erheblichem Maße eingeschränkt sind, müssen jedoch regulatorisch in ihrer Darstellung unterstützt werden, auch um sie für den Nutzer auffindbar zu machen. Die Vielzahl von audiovisuellen Angeboten im Markt erfordert Regelungen zu Zugang und Auffindbarkeit von Angeboten auf Plattformen. 8

9 Sicherung von Anbieter- und Angebotsvielfalt bei technischer Knappheit: o Zugangssicherung (ähnlich der heutigen Regelungen in diversen Landesmediengesetzen) Gesetzliche Auswahlkriterien sichern die Grundversorgung der Nutzer und Zuschauer und dienen der Aufrechterhaltung des pluralistischen Charakters des Medienangebotes insgesamt. Sicherung von Anbieter- und Angebotsvielfalt bei nicht technischer Knappheit: o Strukturelle Auffindbarkeit (z.b. Mehrlistenprinzip) Die Auffindbarkeit der Angebote sollte durch diskriminierungsfreie, transparente Listungen (alphabetisch, nach Genres, Körbchen -Rangfolge nach Vielfaltsaspekten) geregelt werden. o Bevorzugte Auffindbarkeit (Opt In-Modell) Eine bevorzugte Auffindbarkeit sollten Angebote erhalten, die etwas zur gesellschaftlichen Entwicklung beitragen. Der Bereich für audiovisuelle Public Value-Angebote ist eng definiert: im Falle privater Angebote auf einer freiwilligen Verpflichtung zu Leistungen basierend (etwa journalistisch-redaktionelle Infrastruktur); im Falle öffentlich-rechtlicher Anbieter aufgrund gesetzlicher Beauftragung. Für diese Angebote muss eine privilegierte Auffindbarkeit auf Plattformen geschaffen werden. 4. (Inwieweit) Sehen Sie ein Erfordernis, das Erscheinungsbild von Inhalten auf dem Bildschirm regulatorisch zu erfassen? Sehen Sie notwendige regulatorische Anforderungen für den Second Screen? Sinnvoll erscheint schon heute die Regulierung der Benutzeroberfläche einer Plattform/eines Dienstes (vgl. auch Antwort zu C2). Der Plattformanbieter sollte Inhalte Dritter ohne Einwilligung des jeweiligen Veranstalters/inhaltlich Verantwortlichen nicht in ihrem Informationsgehalt, in ihrem Erscheinungsbild oder ihrer technischen Konfiguration verändern dürfen, insbesondere nicht überblenden oder skalieren dürfen. Veränderungen im Sinne des Satz 1, die jeweils auf einer aktiven Initiierung des Nutzers beruhen, sind zulässig. Die Unversehrtheit des Signals bzw. des originären Inhalts muss gewahrt bleiben. Jede Zusatzfunktion, die eine Plattform oder ein Endgerät dem Nutzer anbietet und diesen in die Lage versetzt, audiovisuelle Inhalte zeitversetzt, gekürzt oder in ihrem Erscheinungsbildverändert anzusehen, bedarf der Einwilligung durch inhaltlich Verantwortlichen. Der Inhalteanbieter sollte das Recht haben, seine Zustimmung zu Zusatzfunktionen zu verweigern. Der Anbieter einer Plattform sollte ohne Zustimmung des jeweiligen Inhalteanbieters dessen Programme, Sendungen oder sonstige Inhalte nicht in Programmpakete aufnehmen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarkten dürfen. Die Auswirkungen kontextsensitiver Dienste sollten langfristig beobachtet werden. Solange es zu keinen Überblendungen auf dem First Screen kommt, besteht diesbezüglich kein Regulierungsbedarf. 5. Inwieweit ist insofern der bestehende Rechtsrahmen aus Ihrer Sicht sinnvoll bzw. anzupassen? Insgesamt wird unsere heutige, divergierende und an abgrenzbaren Medienmärkten orientierte Regulierung den Gütern, deren Schutz sie dienen soll, nicht mehr hinreichend gerecht. Sie behindert zudem nationale Unternehmen im Wettbewerb und schwächt Deutschland und Europa als Standort für die Kreativbranche und Infrastrukturindustrie. Eine Anpassung des RStV ist ebenso notwendig wie ein kohärenter Regelungsrahmen und die Abstimmung der betroffenen Gesetze in Bezug auf Plattformen (TKG, UrhR, RStV), sowie Frequenzen und Breitband (TKG, RStV). 9

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