Leistungen in der Reisebranche

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1 Leistungen in der Reisebranche Umsatzsteuer in Österreich und Exkurs Deutschland Wien, 2. Dezember 2016 Mag. Veronika Seitweger 20020/ /93203 Seite 1

2 Inhaltsverzeichnis 1. Wie werden Reiseleistungen umsatzsteuerrechtlich innerhalb der EU behandelt? Welche Auswirkungen hat die EuGH-Judikatur auf Österreich und Deutschland? Mit welchen Schwierigkeiten habe ich in der Reisebranche zu rechnen? Was bedeutet steuerbar, steuerpflichtig und steuerfrei? Was muss ich in der Reisebranche beachten? Wie sind Reiseleistungen definiert? Wann bin ich als Vermittler tätig? Wann bin ich als Besorger tätig? Ist meine Besorgungsleistung margensteuerpflichtig? Was sind Reisevorleistungen? Wann bin ich als Eigenleister tätig? Zusammenfassung Was muss ich beim B2B Geschäft beachten? Was bedeutet B2B? Wo bin ich im B2B Geschäft steuerpflichtig? Was ist die Generalnorm? Was bedeutet Reverse Charge System (RC)? Welche Meldepflichten muss ich beachten? Welche Leistungen sind wo steuerbar? Reiseleistungen in Deutschland Was muss ich beim B2C Geschäft beachten? Was ist die Generalnorm? Wo versteuere ich meine B2C Umsätze? Exkurs: Deutschland Vermittlung an Private (B2C) Was muss ich bei Messen und Kongressen in Österreich beachten? Wer ist Veranstalter? Welche ermäßigten Steuersätze gibt es für Reiseleistungen? Welcher Steuersatz ist auf Beherbergungsleistungen anzuwenden? Wie ermittle ich die Bemessungsgrundlagen für Halbpension und Vollpension? Aufteilung nach Preiskategorien Aufteilung nach durchschnittlichen Umsätzen Was sind typische mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen? Wie erhalte ich die Vorsteuer innerhalb der EU zurück? Wann ist eine Vorsteuererstattung möglich? Welche Mindestangaben sind zu berücksichtigen? Beispiele für die Reisebranche Bei welchen Umsätzen kommt es typischerweise zur Margenbesteuerung? Beispiel 1: Pauschalreise B2C von österreichischem Veranstalter Beispiel 2: Pauschalreise B2C in Deutschland von deutschem Veranstalter Beispiel 3: Pauschalreise B2C in Deutschland von österreichischem Veranstalter / /93203 Seite 2

3 Beispiel 4: Pauschalreise B2C im Drittland Beispiel 5: Hotel B2C in Österreich Bei welchen Umsätzen kommt es typischerweise zur Einzelbesteuerung? Beispiel 1: Hotel B2B in Deutschland Beispiel 2: Hotel B2B in Österreich Beispiel 3: Transfer und sonstige Busleistungen B2B (Tickets, Travel Cards) in Deutschland Beispiel 4: Transfers und sonstige Busleistungen B2B in Österreich / Deutschland Beispiel 5: Eintrittskarten B2B (Musical, Theater, Museum, etc.) in Deutschland Beispiel 6: Eintrittskarten B2B (Musical, Theater, Museum, etc.) in Österreich Beispiel 7: Reiseleiter für EU B2B Kunden Beispiel 8: Reiseleiter für AT B2B Kunden Beispiel 9: Reiseleiter für EU / Drittland B2B Kunden Beispiel 10: Essen B2B in Restaurants / Weinverkostungen in Deutschland Beispiel 11: Essen B2B in Restaurants / Weinverkostungen in Österreich Beispiel 12: Schifffahrten B2B in Deutschland, Einkauf von deutschem Unternehmer Beispiel 13: Schifffahrten B2B in Deutschland, Einkauf von nicht-deutschem Unternehmer Beispiel 14: Wellness Leistungen B2B in Deutschland Beispiel 15: Wellness Leistungen B2B in Österreich Beispiel 16: Give aways (zb Dinner am Zimmer) B2B in Deutschland Beispiel 17: Give aways (zb Dinner am Zimmer) B2B in Österreich Beispiel 18: Seilbahnfahrten B2B in Deutschland Beispiel 19: Seilbahnfahrten B2B in Österreich Beispiel 20: Taxi Transfers B2B in Deutschland Beispiel 21: Taxi Transfers B2B in Österreich Beispiel 22: Seminarleistungen (nur Raummiete, Beamer) B2B in Deutschland Beispiel 23: Seminarleistungen (nur Raummiete, Beamer) B2B in Österreich Beispiel 24: Seminarleistungen (Inhouse) in Deutschland an EU / Drittland B2B Kunden Beispiel 25: Seminarleistungen (Inhouse) in Deutschland an AT B2B Kunden Beispiel 26: Seminarleistungen (Inhouse) in Österreich an EU / Drittland B2B Kunden Beispiel 27: Kutschenfahrten B2B in Deutschland Beispiel 28: Kutschenfahrten B2B in Österreich Beispiel 29: Diverse Reiseleistungen aus Mitgliedstaaten mit Margenbesteuerung B2B Beispiel 30: Diverse Reiseleistungen aus Mitgliedstaaten ohne Margenbesteuerung B2B Beispiel 31: Kongressleistung in Österreich an AT B2B Kunden Beispiel 32: Kongressleistung in Österreich an EU B2B Kunden Beispiel 33: Kongressleistung in Österreich an Drittland B2B Kunden Beispiel 34: Kongressleistung in EU an EU B2B Kunden Beispiel 35: Kongressleistung in EU an Drittland B2B Kunden Anhang I: Überblick über die Reiseleistungen in Österreich Anhang II: Überblick über die Reiseleistungen in Deutschland / /93203 Seite 3

4 Abkürzungsverzeichnis B2B... Business to Business B2C... Business to Customer bzw... beziehungsweise D... Deutschland etc.... et cetera EU... Europäische Union EuGH... Europäischer Gerichtshof EUR... Euro idr... in der Regel ig... innergemeinschaftlich ihv... in Höhe von izm... im Zusammenhang mit RC... Reverse Charge ua... unter anderem UID-Nummer... Umsatzsteuer-Identifikationsnummer USt... Umsatzsteuer UStG... Umsatzsteuergesetz vgl... vergleiche zb... zum Beispiel ZM... Zusammenfassende Meldung 20020/ /93203 Seite 4

5 Vorwort Die Reisebranche ist seit vielen Jahren gewohnt, dass ihr Engagement keine Grenzen kennt. Das gilt sowohl für ihre Kunden als auch ihre Angebote, die Destinationen der ganzen Welt beinhalten. Aufgrund ihres grenzenlosen Engagements hat sich die Reisebranche jedoch auch tagtäglich mit einer Vielzahl an unterschiedlichen Regelungen und Rechtssystemen in den einzelnen Ländern zu befassen. Das gilt grundsätzlich auch für das Steuerrecht. Gerade die Umsatzsteuer sorgt in der Praxis der Reisebranche immer wieder für Aufregung und Kopfzerbrechen, und das obwohl innerhalb der 28 in Zukunft 27 Mitgliedstaaten der EU aufgrund der Mehrwertsteuersystemrichtlinie eigentlich eine einheitliche Vorgangsweise gegeben sein sollte. Wie dieses Handbuch jedoch zeigen wird, gilt genau das derzeit in keinster Weise für die Reisebranche. Vielmehr ist die Reisebranche trotz Harmonisierung aufgrund der unterschiedlichen nationalen Interpretationen sowie der sich verändernden Verwaltungspraxis noch immer mit einer Vielzahl an unterschiedlichen Gesetzgebungen und Verwaltungspraxen in den einzelnen Ländern konfrontiert. In der Praxis zeigt sich oft, dass sich die österreichische Reisebranche aufgrund des geschäftlichen Usus und der Komplexität der Rechtslage über viele Jahre ihrer Pflichten sowohl im Inland als auch im Ausland nicht bewusst war und aktuell nicht nur vor dem Problem der richtigen Durchführung, sondern auch mit einem Bürokratismus konfrontiert ist, der die täglichen Kapazitäten oft übersteigt. Falsche Kalkulationen bringen dabei oft enorme finanzielle Belastungen mit sich. Durch die Medien ist zudem bekannt, dass die Staatskassen mehr Steuereinnahmen hereinspülen wollen und das soll nicht nur durch neue Steuergesetze erreicht werden, sondern auch durch bisher nicht exekutierte (umsatz)steuerliche Pflichten von Ausländern. Der Fiskus vieler Länder sieht hier noch eine große Möglichkeit seine Steuereinnahmen zu erhöhen. Von dieser Tendenz bleibt auch die Reisebranche nicht verschont. Das vorliegende Handbuch soll dabei helfen, umsatzsteuerliche Fehlbeurteilungen zu vermeiden, indem es die Grundzüge darstellt und einige häufige Praxisbeispiele kommentiert. Dies deckt jedoch nur einen Teil der in der Praxis vorkommenden Geschäftsfälle ab und kann die Beratung eines fachkundigen nationalen Steuerrechtskundigen in der Reisebranche keinesfalls ersetzen. 2. Dezember 2016 Veronika Seitweger Magdalena Kutis 20020/ /93203 Seite 5

6 DISCLAIMER Die im vorliegenden Handbuch enthaltenen Informationen betreffen die aktuelle Rechtslage und steuerliche Praxis in Österreich und Deutschland (Stand vom 2. Dezember 2016). Die Judikatur und Gesetzeslage kann sich im Zeitablauf ändern und daraus sich eine andere steuerliche Beurteilung ergeben. Das vorliegende Handbuch baut auf der Annahme auf, dass das österreichische Reisebüro ordnungsgemäß in Österreich gegründet worden ist, in Österreich ansässig ist und keine feste Niederlassung im jeweiligen anderen Land betreibt. Die im vorliegenden Handbuch enthaltenen Informationen weisen einen allgemeinen Charakter auf. Die Beratung eines fachkundigen, nationalen Steuerrechtskundigen wird dadurch keinesfalls ersetzt. Wir weisen darauf hin, dass jeder konkrete Einzelfall separat zu prüfen ist. Die rechtlichen Aspekte werden im vorliegenden Handbuch nicht abgedeckt. Die im vorliegenden Handbuch enthaltenen Aussagen betreffend die unterschiedlichen EU- Länder (ausgenommen Österreich und Deutschland) und Drittland sind beispielhaft und gehen insbesondere nicht auf die mögliche Spezialvorschriften in den jeweiligen Ländern ein / /93203 Seite 6

7 1. Wie werden Reiseleistungen umsatzsteuerrechtlich innerhalb der EU behandelt? Grundsätzlich sieht die Mehrwertsteuersystemrichtlinie, die alle Staaten der EU zu beachten haben, vor, dass Reiseleistungen der Margenbesteuerung unterliegen. Die Bemessungsgrundlage ist die Marge, also die Differenz zwischen eingekauften Reiseleistungen inklusive Umsatzsteuer und dem Bruttoverkaufspreis, wobei mehrere erbrachte Leistungen im Rahmen einer Reise als eine einheitliche Leistung gelten und der Leistungsort stets der Sitz des leistenden Unternehmers ist. Ziele dieser Sonderregelungen sind einerseits eine Vereinfachung der Mehrwertsteuervorschriften und andererseits eine gerechte Verteilung der Mehrwertsteuereinnahmen zwischen den Mitgliedstaaten. Die Sonderregelungen für Reiseleistungen sind in der Praxis jedoch vor allem dadurch gekennzeichnet, dass wesentliche Begriffe mangels Einigkeit zwischen den Mitgliedstaaten nicht definiert sondern durch die Mitgliedstaaten erst ausgelegt wurden. Dies hatte zur Folge, dass einige Mitgliedstaaten die Margenbesteuerung auch innerhalb der Unternehmerkette anwendeten, während die meisten anderen Mitgliedstaaten, darunter auch Österreich und Deutschland, die Margenbesteuerung nur bei der Erbringung von besorgten Reiseleistungen an Nichtunternehmer anwendeten und Reiseleistungen an Unternehmer als Einzelleistungen beurteilten. In Ungarn hat man sogar einen ganz anderen Weg gewählt und Leistungen an Unternehmer als komplexe der Generalnorm unterliegende Leistung beurteilt. Damit konnten sich bei grenzüberschreitenden Umsätzen je nach Konstellation Doppeloder Nichtbesteuerungen ergeben. Wie eine Mehrzahl der Mitgliedstaaten war auch die EU-Kommission der Auffassung, dass die Sonderregelung für Reisebüros nur beim Reiseverkauf an Reisende anwendbar wäre und erhob daher am Vertragsverletzungsklagen gegen acht EU-Mitgliedstaaten, namentlich Polen, Italien, Tschechische Republik, Griechenland, Frankreich, Finnland, Portugal und Spanien, wegen Nichterfüllung ihrer Verpflichtung aus der Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem. Entgegen der Auffassung der EU-Kommission judizierte der EuGH jedoch in seinem Urteil vom , dass die Margensteuerregelung für Reisebüros nach der derzeitigen EU- Richtlinienbestimmung nicht auf den Verkauf von Reisen an Reisende beschränkt ist, sondern für Verkäufe an jeden Kunden gilt, daher auch im B2B-Bereich in der Unternehmerkette (Kundenmaxime). Weiters hat der EuGH in seinem Urteil entschieden, dass eine pauschale Ermittlung der Marge nicht zulässig ist. Bemessungsgrundlage ist somit die Differenz zwischen dem Reisepreis und den Reisevorleistungen, die abhängig davon, ob die Reiseleistung im EU-Gebiet oder im Drittland erbracht wird, mit 20 % bzw. 0 % zu versteuern sind / /93203 Seite 7

8 1.1. Welche Auswirkungen hat die EuGH-Judikatur auf Österreich und Deutschland? Aufgrund der EuGH-Judikatur bestand in Österreich Handlungsbedarf und zwar einerseits im Bereich der pauschalen Besteuerung von Reiseleistungen und andererseits bei der Anwendung der Margenbesteuerung in der Unternehmerkette. Obwohl eine pauschale Besteuerung der Bemessungsgrundlage im österreichischen Umsatzsteuergesetz ohnehin nicht unmittelbar vorgesehen ist, ist in den Umsatzsteuerrichtlinien eine pauschale Margenermittlung mit 10 % aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bis dato weiterhin möglich. Bezüglich der Anwendung der Margenbesteuerung auch in der Unternehmerkette sah sich Österreich hingegen aufgrund der EuGH Judikatur dazu gezwungen, die unionsrechtswidrigen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes zu ändern. Die aktuelle Fassung des 23 UStG 1994 sieht daher vor, dass neben B2C-Umsätzen auch Umsätze zwischen Reiseveranstaltern und Reisebüros unter die Margenbesteuerung fallen, wenn am Ende der Leistungskette ein Nichtunternehmer Empfänger der Reiseleistung ist. Steht am Ende der Leistungskette hingegen ein Unternehmer, der die Reiseleistung für sein Unternehmen empfängt, so wird auch weiterhin die Margenbesteuerung in der Unternehmerkette nicht angewendet. In Zukunft wird daher genau zu prüfen sein, wer letztendlich Konsument der Reiseleistung ist, wobei bei Kongressleistungen gemäß erläuternden Bemerkungen davon ausgegangen werden kann, dass es sich um Leistungen handelt, welche für das Unternehmen des Leistungsempfängers erbracht werden. Obwohl der EuGH die Kundenmaxime grundsätzlich ohne Einschränkungen verlangt, scheint die derzeitige österreichische Lösung im System des Umsatzsteuerrechts gerechtfertigt, weil einem Unternehmer, wie etwa einem Kongressteilnehmer, der Vorsteuerabzug möglich sein muss. Deutschland hat es im Gegensatz zu Österreich bisher versäumt, seine Rechtsvorschriften mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen, weshalb die Europäische Kommission beschlossen hat, Deutschland vor dem EuGH wegen Nichtumsetzung des EuGH-Urteils vom , C-189/11, zu klagen. Somit gilt in Deutschland die Margensteuer derzeit weiterhin nur für B2C-Umsätze. Die deutschen Behörden gestatten den Reisebüros darüber hinaus weiterhin, für alle Pauschalreisen, die sie während eines Steuerzeitraums erbringen, eine einzige Gewinnmarge anzusetzen. Aufgrund der noch anhängigen Klage der EU-Kommission gegen Deutschland, hat sich der österreichische Gesetzgeber dazu entschlossen, die weitere Entwicklung in Deutschland vorerst abzuwarten und gemäß Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2016 das Inkrafttreten vom 1. Jänner 2017 auf 1. Mai 2019 verschoben. Die Beschlussfassung wird für den 14. Dezember 2016 erwartet. Damit bleibt es vorerst in Österreich ebenso wie in Deutschland bei der derzeitigen Regelung, wonach die Margenbesteuerung nur beim Verkauf von Reiseleistungen an Nichtunternehmer anwendbar ist / /93203 Seite 8

9 1.2. Mit welchen Schwierigkeiten habe ich in der Reisebranche zu rechnen? Während von der Finanzverwaltung in Österreich und Deutschland derzeit weiterhin die Auffassung vertreten wird, dass in der Unternehmerkette die Besteuerung der Einzelleistungen gemäß den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuerrechts vorzunehmen ist, haben zahlreiche andere Mitgliedstaaten die Vorgaben des EuGH bereits umgesetzt und ihr nationales Recht dahingehend geändert, dass unabhängig vom Leistungsempfänger sämtliche Reiseleistungen der Margenbesteuerung unterliegen. Im Detail weisen die einzelnen nationalen Bestimmungen jedoch immer noch zahlreiche Feinheiten und Unterscheide auf, weshalb eine einheitliche umsatzsteuerliche Behandlung von Reiseleistungen weiterhin nicht gegeben ist. Aufgrund der unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Mitgliedstaaten kann es für eine Reise, die innerhalb der EU an Unternehmer verkauft wird, somit zur Umsatzsteuerpflicht in verschiedenen Ländern kommen. Zusätzlich ist bei Nichtanwendung der Margensteuer im B2B-Bereich zu beurteilen, ob die Steuerschuld den Leistenden oder den Leistungsempfänger trifft. Dass darüber hinaus noch unterschiedliche Steuerbefreiungen sowie Umsatzsteuersätze zu berücksichtigen sind, sei nur am Rande erwähnt. Der deutsche Bundesfinanzhof hat sich schon in mehreren Entscheidungen mit der Frage der Einheitlichkeit der Leistung befasst, aber es ist noch keine eindeutige Linie zu erkennen. Der obige Abriss zeigt, wie schwierig die richtige umsatzsteuerliche Behandlung von Reiseleistungen ist. Zusätzlich ist zu beachten, dass bei Nichtbeachtung der unterschiedlichen nationalen Vorschriften auch ein Finanzstrafverfahren mit sehr unangenehmen Folgen drohen kann. In der Praxis zeigt sich immer wieder wie schwierig das ist, wobei eine Fehlbeurteilung teilweise zu weitreichenden Konsequenzen führt. Als Beispiel sind hier etwa Busreiseunternehmer zu nennen, die in der Vergangenheit ihre Fahrt in bestimmte EU-Länder nicht fortsetzen konnten bzw. nur unter sehr erschwerten Bedingungen. Um Missverständnissen vorzubeugen möchten wir darauf hinweisen, dass die obigen Ausführungen zwar die Probleme der Praxis aufzeigen sollen, der Unternehmer jedoch dennoch sowohl sämtliche nationale umsatzsteuerliche Vorschriften in Österreich als auch die umsatzsteuerlichen Vorschriften aller anderen Staaten einzuhalten hat / /93203 Seite 9

10 2. Was bedeutet steuerbar, steuerpflichtig und steuerfrei? Steuerbar Leistung unterliegt dem österreichischen UStG; Weitere Prüfung: steuerfrei oder steuerpflichtig Beispiel: Es wird ein österreichisches Hotelzimmer verkauft. Nicht steuerbar Leistung unterliegt nicht dem österreichischen UStG (Hotel befindet sich nicht in Österreich). Kommt man zum Schluss, dass keine Steuerpflicht in Österreich gegeben ist, ist zu prüfen, ob nicht in einem anderen Staat die Leistung steuerbar und gegebenenfalls steuerpflichtig ist. Weitere Prüfung entsprechend den Gesetzen des jeweiligen Staates sind erforderlich. Es kann eine allfällige Steuerpflicht im Ausland vorliegen. Beispiel: Von einem österreichischen Veranstalter wird eine Reise mit Hotel in Deutschland und Busreise von Wien nach München an ein österreichisches Reisebüro verkauft. Sowohl das Hotel als auch die anteilige Strecke sind in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig. Aufgrund der Ausländereigenschaft des Veranstalters in Deutschland geht die Steuerschuld für das Hotel auf den Leistungsempfänger, das ist das österreichische Reisebüro, über. Es wird davon ausgegangen, dass keine Vermittlung vorliegt. Für Busreisen ist in Deutschland seit das Reverse Charge System nicht mehr anwendbar, weshalb der österreichische Veranstalter die Umsatzsteuer in Deutschland schuldet. Steuerpflichtig Leistung ist mit österreichischer Umsatzsteuer belastet. Steuerfrei Diverse, im UStG 1994 taxativ aufgezählte, Umsätze dürfen steuerfrei behandelt werden. Echt steuerfrei Trotz Steuerfreiheit der Leistung steht ein Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Leistung zu, zb Ausfuhrlieferungen oder ig Lieferungen sowie die grenzüberschreitende Personenbeförderung mit dem Flugzeug oder Schiff. Unecht steuerfrei Aufgrund der Steuerfreiheit der Leistung steht ein damit in Zusammenhang stehender Vorsteuerabzug nicht zu, zb Bank- oder Versicherungsgeschäfte / /93203 Seite 10

11 3. Was muss ich in der Reisebranche beachten? Die Reisebranche bietet grundsätzlich alle Formen der Urlaubs- und Geschäftsreisen an. Reisebüros verkaufen die touristischen Leistungen von Reiseveranstaltern und Beförderungsleistungen von Verkehrsunternehmen sowie weitere Leistungen aus dem Freizeitsektor (zb Eintrittskarten), ebenso Eigenleistungen (zb eigene Hotels oder Busse) an Reisende, juristische bzw. natürliche Personen Wie sind Reiseleistungen definiert? Als Reiseleistungen sind insbesondere anzusehen: Unterbringung in Hotels, Pensionen, Ferienhäusern sowie Vermietung von Unterkünften Beförderung der Reisenden zu und von den einzelnen Reisezielen, Transfer(s), Rundreisen, Stadtrundfahrten, Ausflugfahrten mit Beförderungsmitteln jeder Art Kurz- bzw. langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln Verpflegung Sonstige Leistungen betreffend Eintrittsberechtigung und (die) damit verbundenen Leistungen für Veranstaltungen Nebenleistungen (Reiseleistung(en), Besichtigungen, Führungen, Rundfahrten, Sportveranstaltungen, Sprachkurse, etc.) Diese Reiseleistungen können als Vermittlungsleistung Besorgungsleistung oder Eigenleistung angeboten werden / /93203 Seite 11

12 Im Nachfolgenden werden die Unterscheidungen nach der aktuellen Meinung der österreichischen Finanzverwaltung erläutert. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass auch diese Unterscheidung in den einzelnen Ländern unterschiedlich ausgelegt wird bzw. die einzelnen Abgrenzungskriterien unterschiedlich sind. Grundsätzlich sind bei Erbringung von Reiseleistungen folgende Prüfschritte erforderlich: Reiseleistungen Im eigenen Namen, auf eigene Rechnung Im eigenen Namen, auf fremde Rechnung In fremden Namen, auf fremde Rechnung B2B B2C Eigenleistung: Busunternehmen Airline Hotel Reiseleiter Theater, Oper Allgemeine Bestimmungen des UStG (ab nur noch dann, wenn auch am Ende der Leistungskette ein Unternehmer steht). Margenbesteuerung Vermittlungsleistung 20020/ /93203 Seite 12

13 Wann bin ich als Vermittler tätig? Eine Vermittlungsleistung liegt vor, wenn der Unternehmer im fremden Namen und für fremde Rechnung tätig wird. Der vermittelnde Unternehmer (Reisevermittler) stellt eine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen dem Kunden (Reisenden) und dem Anbieter der Reiseleistung (zb Reiseveranstalter, Beförderungsunternehmen, Hotelier) her. Die Bemessungsgrundlage ist die Vermittlungsprovision. Die Regelungen nach 23 UStG 1994 kommen nicht zur Anwendung. Grundsätzlich sind die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung ausschlaggebend. Auf der Rechnung muss klar angeführt werden, dass es sich um eine vermittelte Leistung handelt. Diese Rechnung ist nach herrschender Verwaltungspraxis in Österreich ausschlaggebend, ob eine Vermittlungsleistung oder eine Besorgungsleistung vorliegt. Es können innerhalb einer Reise Leistungen vermittelt und besorgt werden und auf einer Rechnung ausgewiesen sein. Beispiel: Ein Kongressveranstalter vermittelt den Hotels Kongressteilnehmer. Auf der Rechnung ist sofern sie vom Kongressveranstalter ausgestellt wird explizit auf die Vermittlung und für wen vermittelt wird, hinzuweisen. Auf der Rechnung sind alle Rechnungsmerkmale anzugeben. Exkurs Deutschland: In Deutschland ist nach Meinung der Finanzverwaltung das Gesamtbild der Verhältnisse ua. Vertrag zwischen dem Veranstalter und dem Reisebüro, Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie Rechnungslegung für die Beurteilung, ob eine Vermittlungsleistung vorliegt oder nicht, ausschlaggebend / /93203 Seite 13

14 Wann bin ich als Besorger tätig? Der Unternehmer tritt im eigenen Namen aber für fremde Rechnung auf. Auf Reisebesorgungsleistungen gegenüber Unternehmern ist derzeit sowohl in Österreich als auch Deutschland die Margenbesteuerung nicht anzuwenden. In Österreich ist diese Rechtslage gemäß Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2016 noch bis anzuwenden; nach diesem Zeitpunkt nur noch dann, wenn auch am Ende der Leistungskette ein Unternehmer steht. Der Umsatzsteuer unterliegt dann jede einzelne Leistung. Die Bemessungsgrundlage ist das mit dem Empfänger vereinbarte Entgelt. Wird die Besorgungsleistung an Nichtunternehmer erbracht, kommt es zur Margenbesteuerung isd 23 UStG Beispiel: Ein österreichischer Veranstalter besorgt für einen Unternehmer einen Hotelaufenthalt in Wien zum Preis von EUR 565,00 (inklusive USt). Der Veranstalter hat den Hotelaufenthalt um EUR 400,00 eingekauft. Der Umsatz unterliegt mit 13 % der österreichischen Umsatzsteuer. Der Hotelier hat EUR 400,00 und der Veranstalter EUR 500,00 mit 13 % zu versteuern. Der Veranstalter kann EUR 52,00 als Vorsteuer abziehen. Besorgt der Reiseunternehmer für einen Privaten ein Hotelzimmer, ist die Margenbesteuerung gemäß 23 UStG 1994 anzuwenden (siehe Punkt ) 20020/ /93203 Seite 14

15 Ist meine Besorgungsleistung margensteuerpflichtig? Besorgt ein Unternehmer eine Reiseleistung an einen Nichtunternehmer, so ist die Sonderregelung für Reiseleistungen nach 23 UStG 1994 anzuwenden. Es kommt zur Differenz- bzw. Margenbesteuerung. Dies soll ab auch dann gelten, wenn die Leistung zwar an einen Unternehmer erbracht wird (zb Reiseveranstalter leistet an Reisebüro), am Ende der Leistungskette jedoch ein Nichtunternehmer letztendlich Empfänger der Reiseleistung ist. Bemessungsgrundlage bei Reiseleistungen ist die Differenz (Marge) zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger (Reisender) bezahlt somit der Reisepreis (zb laut Katalog) und den Aufwendungen des Reisebüros für sämtliche Reisevorleistungen inklusive Umsatzsteuer die izm der verkauften Reise stehen. Von der sich aus der Differenz ergebenden Bruttomarge ist eine allfällige steuerfreie Marge, zb die Marge für Leistungen im Drittlandgebiet, abzuziehen. Aus der steuerpflichtigen Marge ist die Umsatzsteuer herauszurechnen. Es ist der Normalsteuersatz von 20 % anzuwenden. Die Bemessungsgrundlage für die Margenbesteuerung kann sofern nicht die Vereinfachungsregel angewendet werden soll wie folgt ermittelt werden: Summe der Reisepreise der erbrachten Leistungen inkl. Umsatzsteuer - Summe der Reisevorleistungen inklusive Umsatzsteuer = Marge - Steuerfreie Marge = Steuerpflichtige Bruttomarge - abzüglich (der) darin enthaltener Umsatzsteuer von 20 % (= Bruttomarge dividiert durch 6) = Steuerpflichtiger Umsatz (= Bruttomarge dividiert durch 1,2) Vereinfachungsregel für Österreich: Zur Vereinfachung kann in Österreich laut herrschender Verwaltungspraxis die steuerpflichtige Marge auch mit 10 % des an den Privatkunden verrechneten Preises (inklusive Umsatzsteuer) für Reiseleistungen in die Länder der EU angenommen werden. Der Steuersatz beträgt 20 %. Die Marge für Reisen ins Drittland ist steuerfrei / /93203 Seite 15

16 Was sind Reisevorleistungen? Lieferungen und sonstige Leistungen eines Dritten, die den Reisenden unmittelbar zugutekommen, definieren sich als Reisevorleistungen. Reisevorleistungen sind daher: Beförderung zu den einzelnen Reisezielen durch fremde Beförderungsunternehmer Beherbergung in fremden Hotels Verpflegung Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen einer Reise (zb Opernbesuche, Festspielaufführungen, Autorennen) Betreuung durch selbständige Reiseleiter Reiserücktrittsversicherung: Eine im Reisepreis enthaltene Reiserücktrittsversicherung ist Bestandteil der einheitlichen Reiseleistung, die darauf entfallende Marge ist daher steuerpflichtig. Wird hingegen das Versicherungsentgelt neben dem Reisepreis gesondert in Rechnung gestellt, liegt diesbezüglich eine nach den allgemeinen Bestimmungen des UStG 1994 zu beurteilende Leistung vor, die nicht der Margensteuer unterliegt und gegebenenfalls steuerfrei ist. Beispiel: Ein Reisebüro besorgt für einen Nichtunternehmer ein Hotelzimmer in Bremen zum Preis von EUR 165,00. Der Einkaufspreis betrug für das Zimmer in Bremen EUR 45,00 inklusive Umsatzsteuer. Der Einkauf des Hotelzimmers stellt die Reisevorleistung dar. Bei zwingender Anwendung der Margensteuer steht für Vorleistungen kein Vorsteuerabzug zu / /93203 Seite 16

17 Wann bin ich als Eigenleister tätig? Eigenleistung liegt vor, wenn der Unternehmer im eigenen Namen und für eigene Rechnung auftritt. Jede einzelne Leistung unterliegt der Umsatzsteuer. Die Bemessungsgrundlage ist nach den allgemeinen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes zu ermitteln und zu versteuern. Ein Vorsteuerabzug steht zu. Die Margenbesteuerung ist nicht anzuwenden. Beispiel: Der Reiseunternehmer erbringt Unterbringungs- und Verpflegungsleistungen in selbst betriebenen Hotels oder erbringt Beförderungsleistungen mit eigenen Beförderungsmitteln Zusammenfassung Erbringen österreichische Veranstalter oder Reisebüros Leistungen im eigenen Namen auf fremde Rechnung (Besorgungsleistung) gegenüber Privaten unterliegen diese Leistungen unabhängig davon, wo die Privaten bzw. Leistungsempfänger ihren Wohnsitz oder ihre Ansässigkeit haben der Margenbesteuerung in Österreich. Dies soll ab in der Unternehmerkette auch dann gelten, wenn ein Privater am Ende der Leistungskette steht. Wird eine Reise von einem österreichischen Reisebüro vermittelt, ist der Veranstalter am Sitz seines Unternehmens margensteuerpflichtig. Eigenleistungen unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes. Bei der Vermittlung der Leistungen ist darauf zu achten, dass bei der Vermittlung an Unternehmer (die Vermittlung wird vom Unternehmer bezahlt) die Generalnorm anzuwenden ist und die Leistung vom Leistungsempfänger (innerhalb der EU) zu besteuern ist, sofern der Leistungsempfänger kein österreichischer Unternehmer ist. Wird die Vermittlung an einen Privaten erbracht, ist zu untersuchen, wo der vermittelte Umsatz ausgeführt wird. Buchungsgebühren im Rahmen einer Vermittlung werden sowohl in Österreich als auch in Deutschland nach herrschender Verwaltungsmeinung als Vermittlung angesehen und sind entsprechend zu versteuern / /93203 Seite 17

18 4. Was muss ich beim B2B Geschäft beachten? In der Praxis erweist sich die Umsetzung, aufgrund der Rechtsauffassung sowohl der österreichischen als auch der deutschen Finanzverwaltung, dass die Besorgung von Reiseleistungen innerhalb der Unternehmerkette als Einzelleistungen zu beurteilen ist, als Herausforderung sowohl für IT-Systeme als auch Mitarbeiter. Besonders von der deutschen Finanzverwaltung gibt es vermehrt Kontrollmitteilungen, die in der Reisebranche neben den Umsatzsteuernachzahlungen zu einem hohen Verwaltungsaufwand und zu unangenehmen Finanzstrafverfahren führen können. Sofern die Umsatzsteuer vom Vorleister nicht retourniert wird, fallen darüber hinaus zusätzliche Kosten an, welche in der Kalkulation nicht berücksichtigt wurden und daher zum Kostenfaktor werden. Da es zudem ab in Österreich nur noch dann zu einer Besteuerung von Einzelleistungen kommt, wenn auch am Ende der Kette ein Unternehmer steht, wird für die Reisebranche der Verwaltungsaufwand und die Administration auch in Zukunft weiter steigen. Für die tägliche Praxis der Reiseveranstalter und Reisebüros ist dann sehr genau darauf zu achten, wer der Endkunde ist eine Privatperson oder ein Unternehmer, der die Leistung für sein Unternehmen in Anspruch nimmt. Bei Kongressleistungen kann gemäß erläuternden Bemerkungen davon ausgegangen werden, dass es sich um Leistungen handelt, welche für das Unternehmen des Leistungsempfängers erbracht werden, weshalb auch in Zukunft in der gesamten Kette die Margensteuer nicht zur Anwendung gelangt. Bei der Einzelbesteuerung sind die Einzelleistungen separat zu beurteilen. Dabei kann folgendes Schema herangezogen werden: Um welche Leistung handelt es sich? Ist der Leistungsempfänger ein Privater oder ein Unternehmer? Ab : Steht bei einem unternehmerischen Leistungsempfänger ein Unternehmer oder ein Privater am Ende der Leistungskette? Wo ist die Leistung steuerbar? Ist die Leistung steuerpflichtig? Wer ist der Steuerschuldner? Ist eine Zusammenfassende Meldung abzugeben? 20020/ /93203 Seite 18

19 4.1. Was bedeutet B2B? Grundsätzlich hat der Unternehmer zu unterscheiden, ob er an einen Unternehmer (B2B) oder Nichtunternehmer (B2C) leistet. Nur besorgte Reiseleistungen an Nichtunternehmer unterliegen der Margenbesteuerung (siehe Punkt ); ab gilt dies auch dann, wenn zwar in der Leistungskette an Unternehmer geleistet wird, jedoch am Ende der Kette ein Nichtunternehmer steht. Besorgung Reiseleistungen Unternehmerischer Leistungsempfänger Nichtunternehmerischer Leistungsempfänger Allgemeine Bestimmungen des UStG 1994 Margenbesteuerung Der Nachweis für Unternehmer innerhalb der EU erfolgt grundsätzlich durch die Angabe der UID- Nummer. Der Unternehmer ist generell verpflichtet, diese zu überprüfen. Für Unternehmer außerhalb des Binnenmarktes kann eine Unternehmerbestätigung der lokalen Finanzverwaltung verlangt werden. In der Praxis ist der Erhalt einer solchen Bestätigung jedoch oftmals mit Schwierigkeiten verbunden und die Bestätigung ist sofern überhaupt eine vorliegt auch zu übersetzen. Nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, die von der Finanzverwaltung eines EU- Mitgliedstaates eine UID-Nr. erhalten haben, sind für die Leistungsortbestimmung grundsätzlich wie Unternehmer zu behandeln. Der UID-Nummer kommt somit eine wesentliche Bedeutung zum Nachweis des Status des Leistungsempfängers sowie der Ortsbestimmung zu. Bei der Abfrage der UID-Nummer(n) handelt es sich um einen zweistufigen Prozess, dieser kann auch online vorgenommen werden: Selbstabfrage über MIAS (samt Papierausdruck der Bestätigung ersetzt die Stufe-1 Abfrage bei BMF): über FinanzOnline: TPA-Tipp: Wir empfehlen eine regelmäßige Überprüfung der UID-Nummern mit Stufe 2, damit im Rahmen von Abgabenprüfungen kostspielige Überraschungen vermieden werden / /93203 Seite 19

20 4.2. Wo bin ich im B2B Geschäft steuerpflichtig? Der Gesetzgeber bestimmt die Leistungsortregelungen für sonstige Leistungen differenzierend nach: Art der Leistung Leistungsempfänger - Unternehmer oder Nichtunternehmer isd UStG Was ist die Generalnorm? Leistungsempfänger Steuerpflichtiger Privater Business Umsätze Business-to- Business-to- Customer Umsätze Ort der Besteuerung Empfängerort Unternehmerort Das Empfängerortprinzip B2B bedeutet, dass die Leistungen dort steuerbar sind, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz hat und nicht dort, wo die Leistung erbracht wird. Von dieser Generalnorm gibt es aber viele Ausnahmen, die nachfolgend tabellarisch (siehe Punkt ) für die Unternehmerkette beschrieben werden. Für grenzüberschreitende Dienstleistungen innerhalb der EU in der Unternehmerkette ist nach der Generalnorm zwingend das Reverse Charge System anzuwenden. Unterliegt die Leistung keiner Ausnahmebestimmung, ist die Generalnorm anzuwenden. In der Reisebranche gilt das ua. für Vermittlungsleistungen und Reiseleiter / /93203 Seite 20

21 Was bedeutet Reverse Charge System (RC)? Bei grenzüberschreitenden (Reise)Dienstleistungen liegt aufgrund des Empfängerortprinzips oder anderer Ausnahmebestimmungen der Ort, wo die Leistung steuerbar ist, in den meisten Fällen nicht dort, wo der Sitz des leistenden Unternehmens ist. Daher wurde grundsätzlich aus Vereinfachungsgründen das Reverse Charge System eingeführt, um aufwendige Meldeverfahren in Staaten, in denen leistende Unternehmer nicht ansässig sind, zu vermeiden. Beim Reverse Charge System kommt es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger. In der Praxis hat sich diese Regelung in vielen Fällen leider als Hürde für die Reisebranche erwiesen: Beispiel: Ein österreichischer Veranstalter verkauft ein deutsches Hotelzimmer an ein österreichisches Reisebüro. Das österreichische Reisebüro muss sich als Leistungsempfänger in Deutschland registrieren lassen und aufgrund des Übergangs der Steuerschuld die Umsatzsteuer abführen. Das Gleiche gilt auch, wenn das Hotelzimmer im Rahmen eines Package an einen Unternehmer besorgt wird. TPA-Hinweis: Wird eine in Österreich steuerbare und steuerpflichtige Leistung erbracht, sind die Vorschriften des österreichischen Umsatzsteuergesetzes zu beachten. Wird die Leistung durch einen österreichischen Unternehmer erbracht, ist österreichische Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen unabhängig davon, ob an einen in- oder ausländischen Unternehmer geleistet wird. Erbringt ein ausländischer Unternehmer (zb Veranstalter aus Deutschland) eine in Österreich steuerpflichtige Leistung an einen österreichischen Unternehmer, unterliegt diese Leistung ebenso dem österreichischen Umsatzsteuergesetz. Aufgrund der Vereinfachung izm dem RC-System kommt es in diesem Fall für alle Dienstleistungen zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger. Der deutsche Unternehmer verrechnet ohne Ausweis der österreichischen Umsatzsteuer jedoch unter Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld. Der Leistungsempfänger ist als österreichischer Unternehmer ohnehin zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung verpflichtet und versteuert die vom deutschen Unternehmer erbrachte Leistung in Österreich gesondert unter der Kennziffer 057 in der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. der Umsatzsteuererklärung. Die sich daraus ergebende Vorsteuer kann sofern die Voraussetzungen vorliegen ebenso in der gesonderten Kennziffer 066 in den Umsatzsteuerformularen in Abzug gebracht werden, womit sich gegebenenfalls eine Steuerschuld von Null ergibt. Durch die dargelegte Vorgehensweise wird vermieden, dass Unternehmer, die die oben angeführten Leistungen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten an andere Unternehmer erbringen, sich in jedem einzelnen Mitgliedsstaat steuerlich registrieren und teils zeit- und kostenintensive Veranlagungsverfahren in Kauf nehmen müssen / /93203 Seite 21

22 Grundsätzlich kommt das Reverse Charge System für Dienstleistungen sowohl in Österreich als auch in Deutschland zwingend für grenzüberschreitende Dienstleistungen zur Anwendung, wenn folgende Punkte zutreffen: Leistender: ausländischer Unternehmer keine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte im Inland Leistungsempfänger: Unternehmer isd 2 UStG 1994 oder Unternehmer, der auch nicht steuerbare Tätigkeit ausführt oder nicht steuerpflichtige juristische Person mit UID-Nummer oder Betriebsstätte eines Unternehmers Liegen die obigen Voraussetzungen vor, geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über. Der Leistende hat in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer auszuweisen, sondern lediglich auf den Übergang der Steuerschuld hinzuweisen. Es sind auf der Rechnung sowohl die UID-Nummer des Leistenden als auch die des Leistungsempfängers anzugeben. Für nachfolgende Leistungen ist in Österreich nicht das Reverse Charge System anzuwenden: Maut und Eintrittsberechtigungen. Für nachfolgende Leistungen ist in Deutschland nicht das Reverse Charge System anzuwenden: Personenbeförderung, die der Beförderungseinzelbesteuerung unterliegt (Überschreitung einer Grenze zum Drittlandsgebiet) Personenbeförderung, die mit einem Taxi oder Bus durchgeführt worden ist Grenzüberschreitende Personenbeförderung im Luftverkehr Eintrittsberechtigung für Messen, Ausstellungen und Kongresse Sonstige Leistungen einer Durchführungsgesellschaft an im Ausland ansässige Unternehmer, soweit diese Leistung izm der Veranstaltung von Messen und Ausstellungen steht Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistung), wenn diese Abgabe an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn erfolgt Das Reverse Charge System ist in allen EU-Ländern zwingend für die Generalnorm anzuwenden. Alle anderen Leistungen sind in den anderen Ländern für jeden Einzelfall zu prüfen. Darüber hinaus hat der leistende Unternehmer eine Zusammenfassende Meldung (ZM) für grenzüberschreitende Dienstleistungen, welche der Generalnorm unterliegen, abzugeben. In Österreich sind grenzüberschreitende Dienstleistungen, die nicht in Österreich steuerbar sind, nicht in die Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuerjahreserklärung aufzunehmen / /93203 Seite 22

23 Welche Meldepflichten muss ich beachten? Zusammenfassende Meldung (ZM) für Dienstleistungen durch den Leistungserbringer monatlich oder quartalsweise für Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat Bemessungsgrundlage pro UID-Nummer Ausnahme: steuerfreie Dienstleistungen für alle Dienstleistungen an einen Unternehmer, die der Generalnorm unterliegen. Die Generalnorm bedeutet für das B2B-Geschäft an Unternehmer, dass der Empfängerort maßgeblich ist (vgl. Punkt 4.2.1). Der Empfängerort ist jenes Land, in dem der Leistungsempfänger sein Unternehmen oder die leistungsbeteiligte Betriebsstätte betreibt. In die österreichische Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuererklärung sind Leistungen, die nicht in Österreich steuerbar sind, nicht aufzunehmen. Vermittlungsleistungen fallen unter die Generalnorm und es ist sofern die Vermittlungsleistung an einen ausländischen Unternehmer innerhalb der EU erbracht wird eine ZM abzugeben. Beispiel: Ein österreichisches Reisebüro vermittelt für einen deutschen Veranstalter eine Reise nach Australien. Die Vermittlungsleistung ist dort steuerbar und steuerpflichtig, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen oder die leistungsbeteiligte Betriebsstätte betreibt. Das ist im vorliegenden Fall Deutschland. Aufgrund der Generalnorm ist in Deutschland zwingend das Reverse Charge System anzuwenden, bei dem die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht. Der österreichische Unternehmer stellt die Rechnung ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger aus und hat die Leistung in die Zusammenfassende Meldung nicht jedoch in die österreichische Umsatzsteuervoranmeldung aufzunehmen. Dagegen sind Leistungen, die nicht der Generalnorm unterliegen, aber aufgrund von Ausnahmebestimmungen in der Wirkung ebenfalls am Empfängerort steuerpflichtig sind, nicht in die Zusammenfassende Meldung aufzunehmen. Das bedeutet für die Praxis, dass beispielsweise der Verkauf von ausländischen Hotelbetten von österreichischen Veranstaltern an Veranstalter/Reisebüros nicht in die ZM aufzunehmen ist. TPA-Tipp: In Österreich kann für sonstige Leistungen nur eine ZM abzugeben sein, wenn die Leistung in Österreich nicht steuerbar ist / /93203 Seite 23

24 Welche Leistungen sind wo steuerbar? Leistung Leistungsort B2B ZM RC in D Vermittlungsleistung Empfängerort x x Grundstücksleistung, Beherbergung Grundstücksort x Kunst, Sport, Kultur, Wissenschaft, Unterricht, Unterhaltung, Messen, Ausstellungen sowie Leistungen der Veranstalter (Ausnahme Eintrittsberechtigungen) Empfängerort x x Eintrittsberechtigungen für Kunst, Sport, Kultur, Wissenschaft, Unterricht, Unterhaltung, Messen sowie Ausstellungen Veranstaltungsort (= Ort des Geschehens) Personenbeförderung mit Taxi oder Bus Ort der zurückgelegten Strecke Personenbeförderung Flug, Bahn Schiff Ort der zurückgelegten Strecke x Güterbeförderung Empfängerort x x Nebentätigkeiten zur Güterbeförderung Empfängerort x x Begutachtung von und Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen Empfängerort x x 20020/ /93203 Seite 24

25 Leistung Leistungsort B2B ZM RC in D Restaurant- und Verpflegungsdienstleistung (außer bei ig Personenbeförderung) Tätigkeitsort x Restaurant- und Verpflegungsdienstleistung bei ig Personenbeförderung Abgangsort x Vermietung von Beförderungsmittel bis 30 Tage bzw. Wasserfahrzeuge bis 90 Tage Ort der Zurverfügungstellung x länger als 30 Tage bzw. 90 Tage langfristige Vermietung von Sportbooten Katalogleistungen an Kunden im Binnenmarkt Katalogleistungen an Drittlandkunden Empfängerort x x Empfängerort x x Empfängerort x x Empfängerort Telekom-, Rundfunk-, Fernseh-, elektronisch erbrachte DL Empfängerort x x Nachfolgend wird kurz auf die einzelnen Leistungen eingegangen: Vermittlungsleistung Ein österreichisches Reisebüro (B2B) vermittelt Pauschalreisen für einen österreichischen Reiseveranstalter nach Spanien. Der Reiseveranstalter bezahlt eine Provision. Ort der vermittelten Leistung ist Österreich (Empfängerort). Die Rechnung ist grundsätzlich mit österreichischer Umsatzsteuer auszustellen. Ein Reisebüro vermittelt Pauschalreisen für einen deutschen/britischen Reiseveranstalter nach Spanien. Ort der vermittelten Leistung ist gemäß der Generalnorm der Empfängerort, der im vorliegenden Fall Deutschland bzw. Großbritannien ist. Die Steuerschuld geht innerhalb der EU auf den Leistungsempfänger über. Die Leistung ist in die ZM aufzunehmen / /93203 Seite 25

26 Grundstücksleistung Leistungen izm einem Grundstück sind sowohl für B2B als auch B2C am Grundstücksort steuerpflichtig. Dazu gehört auch die Beherbergung in einem Hotel oder auf einem Campingplatz. Daher sind Einzelleistungen eines deutschen Hotels in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig. In Deutschland ist für Hotels das Reverse Charge System anzuwenden, sofern es sich um einen ausländischen Leistenden handelt. Kunst, Sport, Kultur, Wissenschaft, Unterricht, Unterhaltung, Messen, Ausstellungen sowie Leistungen der Veranstalter Ein österreichischer Veranstalter (B2B) engagiert einen ausländischen Entertainer für eine Reise. Leistungsort ist der Unternehmerort des Leistungsempfängers (Empfängerort). Die Leistung ist in Österreich steuerbar und die Steuerschuld geht auf den österreichischen Veranstalter über. Die Leistung ist in die österreichische Umsatzsteuervoranmeldung aufzunehmen. Der ausländische Entertainer hat sofern er ein Unternehmer in der EU ist die Leistung in seine ZM aufzunehmen, weil es sich um Leistungen entsprechend der Generalnorm handelt. Eintrittsberechtigungen für Beherbergung, Kunst, Sport, Kultur, Wissenschaft, Unterricht, Unterhaltung, Messen sowie Ausstellungen Ein österreichisches Reisebüro (B2B) verkauft Eintrittskarten für ein Konzert in Deutschland an einen Unternehmer. Der Leistungsort ist dort, wo die Leistung tatsächlich stattfindet. Wird die Leistung an den Unternehmer im Rahmen eines Package oder als Einzelleistung verkauft, ist die Leistung dafür in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig. TPA-Hinweis: Beim Verkauf von Eintrittsberechtigungen kommt es weder in Österreich noch in Deutschland zum Übergang der Steuerschuld. Der ausländische leistende Unternehmer muss sich zur Umsatzsteuer registrieren lassen. Personenbeförderung Ein österreichischer Busunternehmer befördert für einen österreichischen Veranstalter eine Reisegruppe von Wien nach München. Grundsätzlich ist jede Beförderung dort steuerpflichtig, wo sie bewirkt wird. Die gefahrene Strecke ist nach Kilometern aufzuteilen. Nur der tatsächlich im Inland zurückgelegte Streckenteil ist in Österreich steuerpflichtig (Ort der zurückgelegten Strecke) und unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10 %. Der Streckenanteil in Deutschland unterliegt der deutschen Umsatzsteuer mit dem Normalsteuersatz von 19 %. Die Steuerschuld geht seit in Deutschland nicht mehr auf den österreichischen Veranstalter über. Es ist in der Rechnung sowohl der österreichische als auch deutsche Streckenanteil auszuweisen. In der Rechnung hat der Busfahrer den österreichischen Anteil des Rechnungspreises mit österreichischer Umsatzsteuer und den deutschen Streckenanteil mit deutscher Umsatzsteuer auszuweisen / /93203 Seite 26

27 (Innergemeinschaftliche) Güterbeförderung Wenn ein österreichisches Reisebüro eine Güterbeförderung oder eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung (Kleidertransport) für einen deutschen Reiseveranstalter (B2B) besorgt, ist diese Leistung in Deutschland steuerpflichtig (Empfängerort). Die Steuerschuld geht auf den deutschen Veranstalter über. Die Leistung ist vom österreichischen Reisebüro in die ZM aufzunehmen. Restaurant- und Verpflegungsdienstleistung Ein österreichisches Cateringunternehmen liefert Speisen und Getränke an einen Veranstalter (B2B) in Deutschland. Leistungsort ist der Verabreichungsort, somit Deutschland (Tätigkeitsort). Die Steuerschuld geht auf den deutschen Veranstalter über. Restaurant- und Verpflegungsdienstleistung bei ig Personenbeförderung Eine spanische Reisegruppe (B2B oder B2C) fährt mit dem Zug von Madrid nach Deutschland, im Zug wird gegessen und getrunken. Leistungsort ist der Abgangsort Spanien. Die Leistung ist in Spanien steuerbar. Vermietung von Beförderungsmitteln bis 30 Tage bzw. Wasserfahrzeuge bis 90 Tage Ein deutscher Unternehmer (B2B) mietet einen Pkw für 2 Wochen bei einem spanischen Unternehmer, der Pkw wird am Bahnhof in Graz übergeben. Leistungsort ist der Übergabeort also Österreich (Ort der Zurverfügungstellung). Die Steuerschuld geht auf den deutschen Unternehmer über. Vermietung von Beförderungsmitteln länger als 30 Tage bzw. 90 Tage Ein österreichischer Unternehmer (B2B) least von einem spanischen Leasingunternehmen einen Pkw auf 5 Jahre. Leistungsort ist Österreich (Empfängerort). Die Steuerschuld geht auf den österreichischen Unternehmer über. Katalogleistungen an Kunden im Binnenmarkt Ein spanischer Unternehmer (B2B) leiht sich eine Maschine von einem österreichischen Maschinenverleih. Leistungsort ist Spanien (Empfängerort) und die Leistung ist in die Zusammenfassende Meldung aufzunehmen / /93203 Seite 27

28 Katalogleistungen an Drittlandskunden Ein Schweizer Unternehmer (B2B) leiht sich eine Maschine (kein Beförderungsmittel) bei einem Salzburger Maschinenverleih. Leistungsort ist die Schweiz (Empfängerort). Die Leistung ist in Österreich nicht steuerbar. Telekom-, Rundfunk-, Fernseh-, elektronisch erbrachte Dienstleistungen Ein spanischer Unternehmer (B2B) lädt sich einige kostenpflichtige Dateien von der Homepage eines österreichischen Unternehmers herunter, Leistungsort ist Spanien (Empfängerort) und die Leistung ist in die Zusammenfassende Meldung aufzunehmen. Elektronisch erbrachte Leistungen vom Drittland Ein spanischer Unternehmer (B2B) lädt sich einige kostenpflichtige Dateien von der Homepage eines Schweizer Unternehmers herunter. Leistungsort ist Spanien (Empfängerort) / /93203 Seite 28

29 4.3. Reiseleistungen in Deutschland In der Praxis der Reisebranche ist die Besteuerung von Reiseleistungen in Deutschland von besonderer Bedeutung. Untenstehend werden die wichtigsten Leistungen tabellarisch dargestellt. Die Regelungen sind dann zu beachten, wenn österreichische Reisebüros bzw. Veranstalter die Leistungen an einen Unternehmer besorgen bzw. wenn ab am Ende der Leistungskette ein Unternehmer steht, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht. Zudem gelten die Regelungen insbesondere, wenn die Leistungen in der Unternehmerkette als Einzelleistung oder im Package eingekauft werden. Ist der Leistende kein deutscher Unternehmer, geht in Deutschland in der Regel die Steuerschuld auf den österreichischen Veranstalter bzw. das Reisebüro über. In diesem Fall sind eine Umsatzsteuervoranmeldung sowie eine Umsatzsteuererklärung in Deutschland abzugeben. Sofern die Reiseleistungen an einen Privaten verkauft werden, steht kein Vorsteuerabzug zu und es ist idr Umsatzsteuer in Deutschland zu bezahlen. Leistungen, welche von einem nicht-deutschen Unternehmen an ein österreichisches Reisebüro erbracht werden: Registrierung Art der Leistung Ort der Leistung in D für Leistungs- Hinweis empfänger Unterkunft in D Ort der Unterkunft x Steuersatz 7 % Bustransfer Streckenprinzip (Aufteilung) seit kein RC, Steuersatz idr 19 % Innerdeutsche Flüge Grenzüberschreitende Flüge Deutschland x Steuersatz 19 % Bei grenzüberschreitenden Flügen verzichtet D auf Besteuerung des innerdeutschen Streckenanteils, wenn Umsatz vom Luftverkehrsunternehmen Streckenprinzip ausgeführt wird. Bei Kettengeschäften wird auch (Aufteilung) bei Reiseunternehmen aus Gründen der Gleichbehandlung keine Steuer erhoben, wenn auf der Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird Beförderungspakete (zb Flusskreuzfahrten) Eintrittsberechtigung Vermittlungen Streckenprinzip (Aufteilung) Veranstaltungsort Sitz des Leistungsempfängers Erfordernis von Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen dann Nebenleistung Registrierungspflicht des Veranstalters in D Gegebenenfalls steuerfrei bei grenzüberschreitenden Flügen / Schifffahrten und Umsätzen im Drittland 20020/ /93203 Seite 29

30 5. Was muss ich beim B2C Geschäft beachten? Eigenleistungen an Private unterliegen nicht der Margenbesteuerung. Jede einzelne Leistung ist separat zu beurteilen. Nach der Generalnorm gilt das Unternehmerortprinzip, wonach Leistungen dort steuerpflichtig sind, wo der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Das Umsatzsteuergesetz kennt jedoch eine Reihe von Ausnahmen, welche im Folgenden dargestellt werden Was ist die Generalnorm? Bei B2C Umsätzen gilt grundsätzlich das Unternehmerortprinzip. Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Dienstleistungserbringers Betriebsstätte als Leistungserbringer Liegt weder Sitz noch Betriebsstätte vor: Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort des Dienstleistungserbringers 5.2. Wo versteuere ich meine B2C Umsätze? Leistung B2C B2B im Vergleich dazu Vermittlungsleistung Ort des vermittelten Umsatzes Empfängerort Grundstücksleistung, Beherbergung Grundstücksort Grundstücksort Kunst, Sport, Kultur, Wissenschaft, Unterricht, Unterhaltung, Messen, Ausstellungen sowie Leistungen der Veranstalter (Ausnahme Eintrittsberechtigungen) Tätigkeitsort Empfängerort Eintrittsberechtigungen für Kunst, Sport, Kultur, Wissenschaft, Unterricht, Unterhaltung, Messen, Ausstellungen Veranstaltungsort (= Ort des Geschehens) Veranstaltungsort (= Ort des Geschehens) Personenbeförderung Ort der zurückgelegten Strecke Ort der zurückgelegten Strecke Güterbeförderung (ohne ig) dort wo Beförderung stattfindet Empfängerort 20020/ /93203 Seite 30

31 Leistung B2C B2B im Vergleich dazu ig Güterbeförderung Abgangsort Empfängerort Nebentätigkeiten zur Beförderung Tätigkeitsort Empfängerort Begutachtung von und Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistung (ausg. bei ig Personenbeförderung) Restaurant- und Verpflegungsdienstleistung bei ig Personenbeförderung Tätigkeitsort Tätigkeitsort Abgangsort Empfängerort Tätigkeitsort Abgangsort Vermietung von Beförderungsmitteln bis 30 Tage bzw. Wasserfahrzeuge bis 90 Tage Ort der Zur-Verfügung- Stellung Ort der Zur-Verfügung-Stellung Vermietung von Beförderungsmittel länger als 30 Tage bzw. 90 Tage Ausnahme: langfristige Vermietung von Sportbooten Katalogleistungen an Kunden im Binnenmarkt Ansässigkeit des Nichtsteuerpflichtigen Unternehmerort, wenn das Boot auch dort übergeben wird Unternehmerort Empfängerort Empfängerort Empfängerort Katalogleistungen an Drittlandkunden Ansässigkeit des Nichtsteuerpflichtigen Empfängerort Telekom-, Rundfunk-, Fernseh-, elektronisch erbrachte Dienstleistung Ansässigkeitsort des Nichtsteuerpflichtigen Empfängerort Zu beachten ist, dass die hier angeführten Beispiele nur gelten, insofern nicht die Margenbesteuerung anzuwenden ist / /93203 Seite 31

32 Vermittlungsleistung Ein Reisebüro (B2C) vermittelt für eine Privatperson einen Sänger für eine Geburtstagsfeier, welche in Spanien stattfindet. Ort der vermittelten Leistung ist Spanien (Tätigkeitsort). Eintrittsberechtigungen für Beherbergung, Kunst, Sport, Kultur, Wissenschaft, Unterricht, Unterhaltung, Messen sowie Ausstellungen Ein österreichisches Reisebüro verkauft Eintrittskarten für ein Konzert in Deutschland. Wird die Einzelkarte an einen Privaten (B2C) verkauft, ist die Leistung in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig. Die Steuerschuld geht nicht auf den nichtunternehmerischen Leistungsempfänger über, sondern die Umsatzsteuer ist immer vom Leistenden dafür in Deutschland abzuführen. Ist das Ticket hingegen ein Teil einer Reiseleistung an einen Privaten (B2C), ist die Margenbesteuerung anzuwenden. Personenbeförderung Eine Privatperson lässt sich von einem Busunternehmen von Graz nach Ljubljana bringen. Nur der tatsächlich im Inland zurückgelegte Streckenteil ist in Österreich steuerpflichtig (Ort der zurückgelegten Strecke). Der Streckenanteil in Slowenien ist in Slowenien steuerbar und steuerpflichtig. Güterbeförderung (ausgenommen innergemeinschaftliche Güterbeförderung) Ein österreichisches Reisebüro besorgt für eine Privatperson (B2C) aus Russland eine Güterbeförderung (Koffer) von Wien nach Salzburg. Leistungsort ist Österreich (Beförderungsort). Innergemeinschaftliche (ig) Güterbeförderung Wenn ein österreichisches Reisebüro eine ig Güterbeförderung (Koffer) für eine deutsche Privatperson (B2C) von Wien nach Hamburg veranlasst, ist diese Leistung aufgrund des Abgangsortes in Österreich steuerbar und steuerpflichtig. Restaurant- und Verpflegungsdienstleistung Ein österreichisches Cateringunternehmen liefert Speisen und Getränke an einen Privaten (B2C) in Spanien. Leistungsort ist der Verabreichungsort, daher Spanien (Tätigkeitsort) / /93203 Seite 32

33 Restaurant- und Verpflegungsdienstleistung bei ig Personenbeförderung Eine spanische Reisegruppe (B2B oder B2C) fährt mit dem Zug von Madrid nach Deutschland, im Zug wird etwas gegessen und getrunken. Leistungsort ist Spanien (Abgangsort). Die Leistung ist in Spanien steuerbar. Vermietung von Beförderungsmitteln bis 30 Tage bzw. Wasserfahrzeuge bis 90 Tage Ein Privater (B2C) mietet einen Pkw für 2 Wochen bei einem spanischen Unternehmen; der Pkw wird am Bahnhof in Graz übergeben. Leistungsort ist der Übergabeort, also Österreich (Ort der Zurverfügungstellung). Vermietung von Beförderungsmitteln länger als 30 Tage bzw. 90 Tage Eine österreichische Privatperson (B2C) least von einem deutschen Leasingunternehmen einen Pkw auf 5 Jahre. Leistungsort ist der Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Sitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, daher Österreich. Katalogleistungen an Kunden im Binnenmarkt Eine spanische Privatperson (B2C) leiht sich eine Maschine von einem österreichischen Maschinenverleih. Der Leistungsort ist Österreich (Unternehmerort). Katalogleistungen an Drittlandkunden Ein Schweizer Urlauber (B2C) leiht sich Wasserski bei einem Unternehmer in Kärnten. Leistungsort ist Österreich, weil der Gegenstand in Österreich genutzt wird. Telekom-, Rundfunk-, Fernseh-, elektronisch erbrachte Dienstleistungen Eine spanische Privatperson (B2C) lädt sich einige kostenpflichtige Dateien von der Homepage eines österreichischen Unternehmers herunter. Leistungsort ist der Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Sitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, daher Spanien. Die Entrichtung der spanischen Umsatzsteuer kann innerhalb der EU durch den Mini-One-Stop-Shop (MOSS) erfolgen / /93203 Seite 33

34 Exkurs: Deutschland Vermittlung an Private (B2C) Die umsatzsteuerliche Behandlung von Vermittlungsleistungen (ohne Eigenleistungen) in Deutschland wird aus untenstehender Tabelle ersichtlich. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Vermittlungsgebühr vom Reisenden bezahlt wird. Vermittlungsleistungen sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtig, wenn der vermittelte Umsatz in Deutschland ausgeführt wird. Das österreichische Reisebüro hat dann für die Vermittlung deutsche Umsatzsteuer in Deutschland abzuführen: Reiseleistungen, die in D steuerpflichtig sind Anteil der Vermittlungsgebühr, welcher der Umsatzsteuer unterliegt Anmerkungen Innerdeutsche Busreisen 100 % Grenzüberschreitende Busreisen anteilig für den deutschen Streckenanteil Ausnahmen Innerdeutsche Flüge 100 % Grenzüberschreitende Flüge Flüge innerhalb EU D-EU, EU-D, EU-D-EU Grenzüberschreitende Flüge für Drittland anteilig für den deutschen Streckenanteil 25 % Vereinfachung 5 % Vereinfachung Beherbergung in D 100 % Eintrittsberechtigungen in Deutschland 100 % Führungen in D (Guides) 100 % Pauschal (Package) 1) Sitzort Veranstalter in D 100 % Sitzort Veranstalter außerhalb D 0 % 1) Wird sowohl eine Beförderung (als Eigenleistung des Reiseveranstalters) als auch eine margenbesteuerte Reise vermittelt, muss die Vermittlungsprovision entsprechend aufgeteilt und versteuert werden (Ort des vermittelten Umsatzes: bei Margenbesteuerung der Veranstalter, bei Beförderungsleistung nach Streckenprinzip) / /93203 Seite 34

35 6. Was muss ich bei Messen und Kongressen in Österreich beachten? Messen und Kongresse sind umsatzsteuerlich gesondert zu beurteilen. Daher stellt sich zuerst die Frage welchen Leistungen darunter fallen. Folgende durch Veranstalter erbrachte Leistungen sind darunter zu subsumieren: Überlassung von Räumen und ihren Einrichtungen auf dem Messegelände für Informationsveranstaltungen einschließlich der üblichen Nebenleistungen Überlassung von Parkplätzen auf dem Messegelände Technische Versorgung der überlassenen Stände. Hierzu gehören zb die Herstellung der Anschlüsse für Strom, Gas, Wasser, Druckluft, Telefon, Telefax, Internet-Anschluss und Lautsprecheranlagen. Abgabe von Energie, Strom, Gas, Wasser und Druckluft, wenn diese Leistungen umsatzsteuerrechtlich unselbständige Nebenleistungen zur Hauptleistung der Überlassung der Standflächen darstellen. Planung, Gestaltung sowie Aufbau, Umbau und Abbau von Ständen. Unter "Planung" fallen insbesondere Architektenleistungen, wie zb Anfertigung des Entwurfs für einen Stand. Zur "Gestaltung" zählt zb die Leistung eines Gartengestalters oder eines Beleuchtungsfachmanns Überlassung von Standbauteilen und Einrichtungsgegenständen, einschließlich Mietsystem Stände Standbetreuung und Standbewachung Reinigung von Ständen Überlassung von Garderoben und Schließfächern auf dem Messegelände Überlassung von Eintrittsausweisen einschließlich Eintrittsgutscheine(n) Überlassung von Fernsprechstellen und sonstigen Kommunikationsmitteln zur Nutzung durch die Aussteller sowie Leistungen des Veranstalters im Fernschreibdienst Überlassung von Informationssystemen, zb von Bildschirmgeräten oder Lautsprecheranlagen, mit deren Hilfe die Besucher der Messen und Ausstellungen unterrichtet werden sollen Schreibdienste und ähnliche sonstige Leistungen auf dem Messegelände Beförderung und Lagerung von Ausstellungsgegenständen wie Exponate und Standausrüstungen Übersetzungsdienste Eintragungen in Messekatalogen, Aufnahme von Werbeanzeigen usw. in Messekatalogen, Zeitungen, Zeitschriften usw. Anbringen von Werbeplakaten, Verteilung von Werbeprospekten und ähnliche Werbemaßnahmen 20020/ /93203 Seite 35

36 6.1. Wer ist Veranstalter? Erbringt der Veranstalter die oben angeführten Leistungen, handelt es sich bei diesen Leistungen um sonstige Leistungen, die nicht im Zusammenhang mit einem Grundstück stehen. Diese Leistungen werden, wenn sie an einen Unternehmer (Regelfall!) erbracht werden (bspw. Aussteller), am Unternehmensort des Leistungsempfängers besteuert. Werden diese Leistungen an einen privaten Nicht- Unternehmer erbracht, so ist der Unternehmerort des Leistungserbringers für die Besteuerung maßgeblich. Inländischer Veranstalter Veranstaltet ein inländischer Unternehmer einen Kongress in Österreich an dem Unternehmer teilnehmen, so sind die Leistungen izm dem Kongress grundsätzlich am Empfängerort (Generalnorm) zu besteuern. Das gilt nicht für Eintrittsberechtigungen, welche am Veranstaltungsort steuerbar sind (vgl. Punkt 4.2.2). Erbringt ein inländischer Unternehmer andere als oben aufgezählte Leistungen an inländische Kongressteilnehmer, so sind diese in der Regel in Österreich steuerbar. Erbringt ein inländischer Unternehmer andere als oben aufgezählte Leistungen an ausländische Kongressteilnehmer, so ist jede Leistung gesondert hinsichtlich Steuerbarkeit bzw. Steuerpflicht zu untersuchen. Ausländischer Veranstalter Veranstaltet ein ausländischer Unternehmer einen Kongress in Österreich so besteht für den ausländischen Veranstalter die Pflicht, sich in Österreich zu Umsatzsteuerzwecken registrieren zu lassen, da die Steuerpflicht für Eintrittsberechtigungen unabhängig, ob die Eintrittsberechtigungen an Unternehmer oder Nichtunternehmer verkauft werden nicht im Rahmen des Reverse Charge Systems auf den Kongressteilnehmer übergeht. Der ausländische Unternehmer hat sich beim Finanzamt Graz- Stadt zu registrieren und dort auch die Umsatzsteuer für die Eintrittsberechtigungen abzuführen. Ein Vorsteuerabzug steht dem ausländischen Unternehmer grundsätzlich zu / /93203 Seite 36

37 7. Welche ermäßigten Steuersätze gibt es für Reiseleistungen? Sonstige Leistungen der Tourismusbranche unterliegen in Österreich großteils einem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Dies betrifft etwa Beherbergungsleistungen, Personenbeförderungen, Veranstaltungen sowie gewisse Bereiche der Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen. Während der ermäßigte Steuersatz in Österreich bis grundsätzlich einheitlich 10 % betragen hat, wurde mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 der Umsatzsteuersatz für diverse Leistungen von 10 % auf 13 % erhöht. Bedeutende Änderungen ergaben sich dabei für die Tourismusbranche, insbesondere für: Personenbeförderung mit Luftverkehrsfahrzeugen Eintrittsberechtigungen Theater, Musik- und Gesangsaufführungen, Museen, botanische oder zoologische Gärten bzw. Naturparks (sofern nicht befreit oder der Steuersatz ihv 10 % anzuwenden ist) Künstler Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke Somit stellen sich die ermäßigten Steuersätze für Reiseleistungen in Österreich derzeit wie folgt dar: Reiseleistungen Ermäßigter Umsatzsteuersatz Anmerkungen Beherbergung 13 % Bis : 10 % vgl. Punkt 8 Personenbeförderung exkl. Flugverkehr Personenbeförderung mit Luftverkehrsfahrzeugen in Ö 10 % 13 % Bis : 10 % Grenzüberschreitende Flüge 0 % Echt befreit Kulturveranstaltungen 13 % Bis : 10 % Sportveranstaltungen 13 % Bis : 20 % Künstler 13 % Bis : 10 % Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen 10 % Für bestimmte Getränke und Speisen 20020/ /93203 Seite 37

38 8. Welcher Steuersatz ist auf Beherbergungsleistungen anzuwenden? Seit kommt für Beherbergungsleistungen der erhöhte Umsatzsteuersatz von 13 % zur Anwendung. Ausgenommen hiervon sind Umsätze, die aufgrund von Buchung und Anzahlung bzw. Vorauszahlung vor dem zwischen und ausgeführt werden. Für diese gilt weiterhin der 10 % Steuersatz. Unter den begünstigten Steuersatz von 13 % ist die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen samt den regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (zb Beleuchtung, Beheizung, Bedienung) zu verstehen. Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen erfordert über die bloße Überlassung von Räumlichkeiten, einschließlich deren typischer Nebenleistungen, hinaus auch eine gewisse Betreuung der überlassenen Räumlichkeiten oder des Gastes. Dazu zählen zb die Reinigung der Räumlichkeiten oder die Zurverfügungstellung und Reinigung von Bettwäsche und Handtüchern sowie die Beheizung, Kühlung und Beleuchtung. Bei Vorliegen von Einzelverkaufspreisen erfolgt die Aufteilung eines pauschalen Entgelts, das Beherbergung und Verköstigung beinhaltet (zb Halbpension), für die Leistungsteile im Verhältnis der Einzelverkaufspreise. Beispiel: Preis Beherbergung EUR 70,00 (brutto); Preis Halbpension EUR (brutto): Halbpension: Beherbergung EUR 61,95 (=EUR 70,00 / 1,13) sind mit 13 % zu besteuern, Restauration EUR 18,18 (= EUR 20,00 / 1,1) sind mit 10 % zu besteuern. Somit fallen EUR 9,87 Umsatzsteuer an. Getränke ausgenommen Getränke im Rahmen der Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks izm der Beherbergung sind separat zu behandeln und unterliegen dem Normalsteuersatz / /93203 Seite 38

39 8.1. Wie ermittle ich die Bemessungsgrundlagen für Halbpension und Vollpension? Aufteilung nach Preiskategorien Liegen keine Einzelverkaufspreise vor, weil bspw. ausschließlich Halbpension angeboten wird, ist nach den Kosten aufzuteilen. Diese Aufteilung der Kosten bei Nichtvorliegen von Einzelverkaufspreisen kann vom Unternehmer aufgrund von Erfahrungswerten im Bereich der Beherbergung differenziert nach Preiskategorien (brutto) wie folgt festgesetzt werden: Preis pro Person und Nacht bis 140,00 bis 180,00 bis 250,00 ab 250,00 Zimmer-Anteil (13 %) inkl. Frühstück 80,0 % 82,5 % 85,0 % 90,0 % inkl. Halbpension 60,0 % 65,0 % 70,0 % 80,0 % inkl. Vollpension 50,0 % 55,0 % 60,0 % 70,0 % Speisen-Anteil (10 %) inkl. Frühstück 20,0 % 17,5 % 15,0 % 10,0 % inkl. Halbpension 40,0 % 35,0 % 30,0 % 20,0 % inkl. Vollpension 50,0 % 45,0 % 40,0 % 30,0 % Beispiel: Der Verkaufspreis eines Halbpensionszimmers liegt bei EUR 130,00 (brutto) pro Person und Nacht. Da keine Einzelverkaufspreise für die Beherbergung bzw. Verköstigung vorliegen, kann der Verkaufspreis im Verhältnis 60 % / 40 % aufgeteilt werden. EUR 69,03 (= EUR 130,00 x 60 % / 1,13) sind mit 13 % zu besteuern; EUR 47,27 (= EUR 130,00 x 40 % / 1,1) sind mit 10 % zu besteuern. Somit fallen EUR 13,70 Umsatzsteuer an / /93203 Seite 39

40 Aufteilung nach durchschnittlichen Umsätzen Nach Ansicht der Finanzverwaltung kann für die Zuordnung zu den jeweiligen Preiskategorien alternativ auch auf die entsprechenden durchschnittlichen Umsätze (bei Reisebüros oder Reiseveranstaltern aller Hotels) des vorangegangenen Veranlagungszeitraums je Angebotsumfang zurückgegriffen werden. Beispiel: Im Jahr 2015 wurden im Bereich der Halbpension Umsätze ihv EUR ,00 brutto (1.200 Beherbergungsleistungen), im Bereich der Vollpension Umsätze ihv EUR ,00 (1.600 Beherbergungsleistungen) erzielt. Der durchschnittliche Preis der Halbpension hat somit EUR 80,00 (brutto), jener der Vollpension EUR 97,50 (brutto) betragen. Die Entgelte der Beherbergungsleistungen im Bereich der Halbpension können im Jahr 2016 im Verhältnis 60 % / 40 % aufgeteilt werden, jene im Bereich der Vollpension im Verhältnis 50 %/ 50 %. Getränke ausgenommen Getränke im Rahmen der Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks im Zusammenhang mit der Beherbergung sind separat zu behandeln und unterliegen grundsätzlich dem Normalsteuersatz. Die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks, wenn sie zusammen mit der Beherbergung erbracht wird, fällt hingegen unter den ermäßigten Steuersatz von 10 % / /93203 Seite 40

41 8.2. Was sind typische mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen? Folgende Leistungen können gemäß Finanzverwaltung als regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen angesehen werden, wenn dafür kein gesondertes Entgelt verrechnet wird: Begrüßungstrunk, Vermietung von Parkplätzen, Garagenplätzen oder von Hotelsafes, Kinderbetreuung, Überlassung von Wäsche (zb Bademäntel), Zurverfügungstellung von Fernsehgeräten, Verleih von Sportgeräten, Zurverfügungstellung von Sauna, Solarium, Dampf- und Schwimmbad, Fitnessräume, Verabreichung von Massagen, Verleih von Liegestühlen, Fahrrädern und Sportgeräten, geführte Wanderungen oder Skitouren, Zurverfügungstellung von Tennis-, Golf- oder Eislaufplatz, Kegelbahn oder Schießstätte usw., die Bereitstellung von Tennis-, Ski-, Golf- oder Reitlehrern, die Abgabe von Liftkarten (zb Skilift), von Eintrittskarten (zb Theater), der Autobahnvignette oder zb in Kärnten der "Kärnten-Card", Animation, Wellness-Leistungen, ausgenommen Beauty- bzw. Kosmetikbehandlungen, Tischgetränke einschließlich zwischen den Mahlzeiten oder an der Bar abgegebene Getränke von untergeordnetem Wert, wenn ihr Einkaufswert unter 5 % des Pauschalangebotes liegt. In diesem Fall erhöhen sich jedoch die in der Tabelle festgesetzten Prozentsätze für die Beherbergung um 5 Prozentpunkte. Beispiel: Der Verkaufspreis eines Vollpensionszimmers liegt bei EUR 130,00 pro Person und Nacht. Liegen keine Einzelverkaufspreise vor, kann der Unternehmer im Verhältnis 55 % / 45 % aufteilen und EUR 63,27 (= EUR 130 x 55 % / 1,13 sind mit 13 % und EUR 53,18 (= EUR 130,00 x 45 %/ 1,1) mit 10 % besteuern. Somit fallen EUR 13,86 Umsatzsteuer an. Nicht mehr als üblicherweise mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen sind hingegen etwa "Golf(trainings)woche" oder vergleichbare Sport- oder Freizeitkurse, wie bspw. Segel-, oder Tenniswochen / /93203 Seite 41

42 9. Wie erhalte ich die Vorsteuer innerhalb der EU zurück? Das Vorsteuerrückerstattungsverfahren für ausländische Unternehmer erfolgt ausschließlich über das EU-weit einheitliche Online-Portal im Ansässigkeitsstaat: Dadurch entfällt das Erfordernis der Übermittlung einer Unternehmerbescheinigung (U70) sowie der Beilage der Originalrechnungen. Der Erstattungs-Mitgliedstaat kann für bestimmte Rechnungen Betrag größer als EUR 1.000,00 sowie Kraftstoffrechnungen über EUR 250,00 die automatische Übermittlung von Rechnungskopien verlangen. Ausländische Antragsteller müssen nachweisen, dass ihre Kunden eine Versteuerung in Österreich vorgenommen haben. Der Erstattungsantrag ist bis spätestens des Folgejahres elektronisch einzureichen. TPA-Hinweis: Achtung: Fallfrist! Diese Frist kann nicht verlängert werden. Ein verspätetes Einreichen des Antrages oder ein unvollständiger Antrag führt zur Verweigerung der Vorsteuererstattung. Er gilt nur dann als eingebracht, wenn alle erforderlichen Angaben enthalten sind. Im Normalfall erfolgt eine Mitteilung über die zu gewährende Erstattung innerhalb von vier Monaten ab Eingang des Antrages im Erstattungs-Mitgliedstaat. Innerhalb der Frist von vier Monaten können zusätzliche Informationen seitens des Finanzamtes zur Vorlage vom Antragsteller verlangt werden (zb Vorlage von Originalrechnungen oder Rechnungskopien). Der Antragsteller hat diese Fragen bzw. Unterlagen innerhalb eines Monates zu beantworten bzw. nachzureichen. Die Mitteilung über die zu gewährende Erstattung hat sodann innerhalb von zwei Monaten nach Beantwortung (oder Nachreichung), spätestens sechs Monate ab Eingang des Antrages bei der entsprechenden Behörde im Erstattungs- Mitgliedstaat zu erfolgen. Werden weitere Informationen vom Antragsteller eingefordert, verlängert sich die Entscheidungsfrist auf maximal acht Monate. Die Erstattung hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der jeweiligen Frist zu erfolgen. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich im Erstattungs-Mitgliedstaat, kann aber auch in einem anderen Mitgliedstaat erfolgen, wobei die Kosten zu Lasten des Antragstellers gehen. Bei verspäteter Erstattung sind dem Antragsteller Zinsen gutzuschreiben / /93203 Seite 42

43 9.1. Wann ist eine Vorsteuererstattung möglich? Österreichischen Unternehmern steht für die elektronische Antragstellung zur Erstattung von Vorsteuern, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat angefallen sind, FinanzOnline zur Verfügung. Ausländische Unternehmer, die im Unionsgebiet ansässig sind und die Erstattung österreichischer Vorsteuern beantragen, dürfen in Österreich weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte haben und keine Umsätze in Österreich erzielen, ausgenommen steuerfreie Beförderungsleistungen und damit verbundene Nebentätigkeiten, bzw. Umsätze, für die die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht. Der Erstattungsantrag erfolgt über das elektronische Portal im Ansässigkeitsstaat, wobei eine gesetzliche Vorsteuerabzugsberechtigung auch im Ansässigkeitsmitgliedstaat vorhanden sein muss. Ein Vorsteuerabzug ist grundsätzlich nur für Leistungen izm steuerpflichtigen Umsätzen (Ausnahme: echte Steuerbefreiung; vgl. Punkt 2). Maßgebend für die Erstattung ist dabei grundsätzlich das Recht des Erstattungsstaates. Insofern ist auch bei gemischten Umsätzen das Recht des Ansässigkeitsstaates anzuwenden. Keine Erstattung erfolgt für: fälschlich in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer und In Rechnung gestellte Mehrwertsteuer für ig Lieferungen und Ausfuhrlieferungen. Weiters ist keine Vorsteuererstattung für Reisevorleistungen vorgesehen. Zudem prüft die österreichische Finanzverwaltung mittlerweile auch haftungsrechtliche Themen genau: da der Leistende bei Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger für die Umsatzsteuer haftet, wird zwar grundsätzlich die Vorsteuererstattung gewährt, der Betrag aber nicht ausbezahlt, weil er für die Haftung für den Leistungsempfänger einbehalten wird. In jenen Ländern, welche die Margenbesteuerung auch in der Unternehmerkette anwenden, gilt dies auch für B2B-Umsätzen / /93203 Seite 43

44 9.2. Welche Mindestangaben sind zu berücksichtigen? Name und vollständige Anschrift des Antragstellers Adresse für die elektronische Kommunikation Beschreibung der Geschäftstätigkeit, für die die Gegenstände oder Dienstleistung erworben wurden Erstattungszeitraum Erklärung, dass keine Lieferungen und Dienstleistung (außer Erbringung von steuerfreien Beförderungsleistungen und Anwendung von Reverse Charge) im Erstattungs-Mitgliedstaat erbracht wurde UID oder Steuernummer Bankverbindung (inkl. IBAN und BIC) Optional: Beschreibung der Geschäftstätigkeit anhand der harmonisierten Codes Getrennt für jeden Mitgliedstaat der Erstattung folgende Angaben für jede Rechnung bzw. jedes Einfuhrdokument: Name und vollständige Anschrift des Leistenden UID-Nummer des Leistenden (nicht für Einfuhr) Ländererkennungszeichen des Erstattungsmitgliedstaates (außer bei Einfuhr) Datum und Nummer der Rechnung oder des Einfuhrdokumentes Steuerbemessungsgrundlage und Mehrwehrsteuerbetrag in der Währung des Mitgliedstaats der Erstattung Betrag der abziehbaren Mehrwertsteuer in der Währung des Mitgliedstaats der Erstattung Gegebenenfalls Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen aufgeschlüsselt nach den Kennziffern: o 1 = Kraftstoff o 2 = Vermietung von Beförderungsmitteln o 3 = Ausgaben für Transportmittel (andere als unter Kennziffer 1 oder 2 beschriebene Gegenstände und Dienstleistungen) o 4 = Maut und Straßenbenutzungsgebühren o 5 = Fahrtkosten wie Taxikosten, Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel o 6 = Beherbergung o 7 = Speisen, Getränke und Restaurantdienstleistungen o 8 = Eintrittsgelder für Messen und Ausstellungen o 9 = Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen o 10 = Sonstiges, unter Angabe der Art der gelieferten Gegenstände und erbrachten Dienstleistungen 20020/ /93203 Seite 44

45 10. Beispiele für die Reisebranche In der Praxis ist es nicht immer einfach, die teils unbestimmten Rechtsbegriffe und Normen ohne umfangreiche Literaturrecherche richtig anzuwenden. Ist man daher mit der umsatzsteuerlichen Behandlung einer bestimmten Transaktion konfrontiert, so müssen in einem ersten Schritt grundsätzlich folgende Fragen beantwortet werden: Wird ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens tätig? Wie stellen sich die Leistungsbeziehungen dar bzw. wer fakturiert an wen? Welche Reiseleistungen werden erbracht bzw. in Anspruch genommen? An wen werden die Reiseleistungen erbracht? Ab : Steht am Ende der Leistungskette ein Unternehmer, der die Reiseleistung für sein Unternehmen in Anspruch nimmt, oder ein Nichtunternehmer? Erst nach Beantwortung der oben angeführten Frage kann in einem zweiten Schritt dann festgestellt werden, ob die Reiseleistung in Österreich steuerbar und steuerpflichtig bzw. steuerfrei ist, welcher Steuersatz zur Anwendung gelangt, ob der Vorsteuerabzug zusteht und wer Steuerschuldner ist (Reverse Charge Übergang der Steuerschuld). Die nachfolgenden Beispiele sollen dazu dienen, die gängigsten Fallkonstellationen für Reiseleistungen wiederzugeben und deren umsatzsteuerliche Behandlung überblicksartig darzustellen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass der nachfolgende Überblick nur einen kleinen Teil aller möglichen Geschäftsfälle abdeckt und daher die Beratung durch einen fachkundigen nationalen Steuerrechtskundigen in der Reisebranche keinesfalls ersetzen kann / /93203 Seite 45

46 10.1. Bei welchen Umsätzen kommt es typischerweise zur Margenbesteuerung? Pauschalreise B2C mit Bahnfahrt, Nächtigung, Reiseleitung, Essen in Restaurants, Eintrittskarten ins Theater von österreichischem Veranstalter Pauschalreise B2C mit Bahnfahrt, Nächtigung, Reiseleitung, Essen in Restaurants, Eintrittskarten ins Theater in Deutschland von deutschem Veranstalter Pauschalreise B2C mit Busfahrt, Nächtigung, Reiseleitung, Essen in Restaurants, Eintrittskarten in Deutschland von österreichischem Veranstalter Pauschalreise B2C mit Busfahrt, Nächtigung, Reiseleitung, Essen in Restaurants, Eintrittskarten im Drittland Hotel B2C in Österreich oder in Deutschland Diese Reiseleistungen sind ist unabhängig davon, wo sich das Reiseziel befindet, dort zu besteuern, wo der Reiseunternehmer sein Unternehmen (oder seine Betriebstätte) betreibt. Werden Reisevorleistungen, das sind Leistungen, die von einem Dritten erbracht werden und dem Reisenden unmittelbar zugutekommen, im EU-Ausland bzw im Drittland, beispielsweise in der Schweiz, erbracht, ist die Reiseleistung ebenfalls am Sitz des Reiseunternehmers steuerbar. Die Reiseleistung ist jedoch steuerfrei, wenn die Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt werden Bei Reisen in EU-Länder ist Bemessungsgrundlage die Differenz zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger aufwendet, und dem Betrag, den der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet (Marge), abzüglich steuerfreier Umsätze sowie abzüglich der in der Differenz enthaltenen Umsatzsteuer von 20%. Vereinfachend kann die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage eines Voranmeldungszeitraums mit 10% der von den Leistungsempfängern gezahlten Beträge inklusive Umsatzsteuer für Reiseleistungen in die Länder der EU sowie im Inland geschätzt werden. Zum besseren Verständnis finden Sie nachstehend jeweils ein Beispiel für die oben angeführten Punkte / /93203 Seite 46

47 Beispiel 1: Pauschalreise B2C von österreichischem Veranstalter Ein österreichisches Reisebüro besorgt eine Pauschalreise nach Spanien für einen privaten Kunden. Pauschalreise Einkauf: Netto + öust Reisebüro Kein Vorsteuerabzug! Private Verkauf: - EUR 1.000,00 - Margenbesteuerung Das Reisebüro kann laut derzeitiger Vereinfachungsregel 10 % des Verkaufspreises von Reisen innerhalb der EU der Margenbesteuerung mit dem Normalsteuersatz von 20 % unterwerfen: Bemessungsgrundlage 10 % von EUR 1.000,00 = EUR 100,00 Umsatzsteuer 20 % (100,00 x 20 %) = EUR 20,00 Dem Reisebüro steht kein Vorsteuerabzug zu / /93203 Seite 47

48 Beispiel 2: Pauschalreise B2C in Deutschland von deutschem Veranstalter Ein österreichisches Reisebüro besorgt eine Pauschalreise in Deutschland für einen privaten Kunden. Die Vorleistungen werden einzeln eingekauft. Sofern die Leistungen in Deutschland erbracht werden, werden sie von einem deutschen Unternehmer eingekauft. Einkauf: Netto + dust Kein Vorsteuerabzug! Reisebüro Verkauf: - EUR 1.000,00 - Margenbesteuerung Private Das österreichische Reisebüro hat die Margenbesteuerung anzuwenden. Aus Verwaltungsvereinfachungsgründen können 10 % des Bruttopreises als Bemessungsgrundlage für die Marge angenommen werden. Daher beträgt die Umsatzsteuer EUR 20,00. Dem Reisebüro steht kein Vorsteuerabzug zu / /93203 Seite 48

49 Beispiel 3: Pauschalreise B2C in Deutschland von österreichischem Veranstalter Ein österreichisches Reisebüro besorgt eine Pauschalreise in Deutschland für einen privaten Kunden. Die Vorleistungen werden einzeln von einem österreichischen Veranstalter eingekauft. Einkauf: Pauschalreise in Deutschland - AT Streckenanteil für Bus: Netto + öust - DE Streckenanteil für Bus: Netto + dust - Eintrittsberechtigung: Netto + dust - Rest: Netto ohne USt, RC Reisebüro Kein Vorsteuerabzug! Verkauf: Private - EUR 1.000,00 - Margenbesteuerung Das österreichische Reisebüro hat die Margenbesteuerung anzuwenden. Aus Verwaltungsvereinfachungsgründen können 10 % des Bruttopreises als Bemessungsgrundlage für die Marge angenommen werden. Daher beträgt die Umsatzsteuer EUR 20,00. Dem Reisebüro steht kein Vorsteuerabzug zu! Das Reisebüro hat aufgrund des Übergangs der Steuerschuld für die Vorleistungen die Abfuhr der Umsatzsteuer durchzuführen: 20020/ /93203 Seite 49

50 Busreise: Streckenanteil ist nach Kilometern aufzuteilen. Von Wien nach München wird österreichische Strecke mit öust (10 % Umsatzsteuer) und deutsche Strecke mit dust (19 % Umsatzsteuer) vom Veranstalter in Rechnung gestellt. Nächtigung in Deutschland: Steuerschuld geht auf österreichisches Reisebüro über (7 % Umsatzsteuer) Essen im Restaurant: Steuerschuld geht auf österreichisches Reisebüro über (19 % Umsatzsteuer) Eintrittsberechtigung ins Theater: Wenn nicht umsatzsteuerbefreit, hat österreichischer Veranstalter die deutsche Umsatzsteuer (7 % Umsatzsteuer) abzuführen. Das österreichische Reisebüro hat die Leistungen mit Übergang der Steuerschuld in die deutsche UVA aufzunehmen und Umsatzsteuer abzuführen. Aufgrund der nachfolgenden Margenbesteuerung steht dafür kein Vorsteuerabzug zu / /93203 Seite 50

51 Beispiel 4: Pauschalreise B2C im Drittland Ein österreichisches Reisebüro veranstaltet eine Pauschalreise in einem Drittland für einen privaten Kunden. Die Leistung des Reisebüros ist steuerfrei, da die Reisevorleistungen (mit Ausnahme des inländischen Fluganteils) im Drittlandsgebiet bewirkt werden. Einkauf: Netto + USt Reisebüro Verkauf: Margenbesteuerung aber steuerfrei, weil ins Drittland Private 20020/ /93203 Seite 51

52 Beispiel 5: Hotel B2C in Österreich Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Privaten einen Hotelaufenthalt in Österreich. Einkauf: Netto + öust Grundstücksort Kein Vorsteuerabzug! Reisebüro Verkauf: Margensteuer Private Gemäß Finanzverwaltung ist eine Margenbesteuerung auch dann vorzunehmen, wenn der Unternehmer nur eine einzelne Leistung erbringt, zb Vermietung von Ferienwohnungen ohne Anreise und Verpflegung (EuGH , Rs C-163/91, "Ginkel"). Das österreichische Reisebüro hat daher die Margenbesteuerung anzuwenden. Aus Verwaltungsvereinfachungsgründen können 10 % des Bruttopreises als Bemessungsgrundlage für die Marge angenommen werden / /93203 Seite 52

53 10.2. Bei welchen Umsätzen kommt es typischerweise zur Einzelbesteuerung? Hotel B2B in Deutschland Hotel B2B in Österreich Transfer und sonstige Busleistungen B2B (Tickets, Travel Cards) in Deutschland Transfers und sonstige Busleistungen B2B (Tickets, Travel Cards) in Österreich / Deutschland Eintrittskarten B2B (Musical, Theater, Museum, etc.) in Deutschland Eintrittskarten B2B (Musical, Theater, Museum, etc.) in Österreich Reiseleiter für EU B2B Kunden Reiseleiter für AT B2B Kunden Reiseleiter für EU / Drittland B2B Kunden Essen B2B in Restaurants / Weinverkostungen in Deutschland Essen B2B in Restaurants / Weinverkostungen in Österreich Schifffahrten B2B in Deutschland, Einkauf von deutschem Unternehmer Schifffahrten B2B in Deutschland, Einkauf von nicht-deutschem Unternehmer Wellness Leistungen B2B in Deutschland Wellness Leistungen B2B in Österreich Give aways (zb Dinner am Zimmer) B2B in Deutschland Give aways (zb Dinner am Zimmer) B2B in Österreich Seilbahnfahrten B2B in Deutschland Seilbahnfahrten B2B in Österreich Taxi Transfers B2B in Deutschland Taxi Transfers B2B in Österreich Seminarleistungen (nur Raummiete, Beamer) B2B in Deutschland Seminarleistungen (nur Raummiete, Beamer) B2B in Österreich Seminarleistungen (Inhouse Seminar) in Deutschland an EU / Drittland B2B Kunden Seminarleistungen (Inhouse Seminar) in Deutschland an AT B2B Kunden Seminarleistungen (Inhouse Seminar) in Österreich an EU / Drittland B2B Kunden Kutschenfahrten B2B in Deutschland Kutschenfahrten B2B in Österreich Diverse Reiseleistungen aus Mitgliedstaaten mit Margenbesteuerung B2B Diverse Reiseleistungen aus Mitgliedstaaten ohne Margenbesteuerung B2B Kongressleistung in Österreich an AT B2B Kunden Kongressleistung in Österreich an EU B2B Kunden Kongressleistung in Österreich an Drittland B2B Kunden Kongressleistung in EU an EU B2B Kunden Kongressleistung in EU an Drittland B2B Kunden Zum besseren Verständnis finden Sie nachstehend jeweils ein Beispiel für die oben angeführten Punkte / /93203 Seite 53

54 Beispiel 1: Hotel B2B in Deutschland Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in der EU oder einem Drittland einen Hotelaufenthalt in Deutschland. Der Leistungsort bestimmt sich nach dem Ort, wo das Grundstück gelegen ist (Deutschland). Grundstücksort Einkauf: Netto + dust Vorsteuerabzug! Reisebüro Verkauf: Netto ohne USt, RC, keine ZM B2B Kunde Das österreichische Reisebüro kauft das deutsche Hotel vom Hotel mit deutscher Umsatzsteuer und verkauft es an einen Unternehmer ohne Umsatzsteuer, mit dem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld. Diese Regelung ist anzuwenden, wenn das österreichische Reisebüro keinen Sitz oder Betriebsstätte in Deutschland hat / /93203 Seite 54

55 Beispiel 2: Hotel B2B in Österreich Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in der EU oder einem Drittland einen Hotelaufenthalt in Österreich. Der Leistungsort bestimmt sich nach dem Ort, wo das Grundstück gelegen ist (Österreich). Grundstücksort Einkauf: Netto + öust Vorsteuerabzug Reisebüro Verkauf: Netto + öust B2B Kunde Die Rechnung des Reisebüros ist mit österreichischer Umsatzsteuer auszustellen, weil die Leistung von einem österreichischen Unternehmer erbracht wird. Der Umsatzsteuersatz beträgt seit % (vgl. Punkt 8.) / /93203 Seite 55

56 Beispiel 3: Transfer und sonstige Busleistungen B2B (Tickets, Travel Cards) in Deutschland Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in der EU oder einem Drittland einen Transfer und sonstige Busleistungen in Deutschland. Der Busunternehmer ist aus Deutschland. Der Leistungsort bestimmt sich nach dem Ort, wo die Beförderung bewirkt wird. Beförderungsort Reisebüro Einkauf: Netto + dust Vorsteuerabzug! Verkauf: Netto + dust Seit : kein RC möglich Das Reisebüro erhält vom Busunternehmer eine Rechnung mit 19 % dust (7 % wenn im genehmigten Linienverkehr innerhalb einer Gemeinde oder wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Km beträgt). Seit kommt es in Deutschland zu keinem Übergang der Steuerschuld bei Busreisen. Das österreichische Reisebüro stellt daher deutsche Umsatzsteuer in Rechnung. Sofern die Beförderung mit einem Taxi mit Taxikonzession erfolgt, kommt es ebenfalls zu keinem Übergang der Steuerschuld. Davon nicht betroffen sind andere Transfers / /93203 Seite 56

57 Beispiel 4: Transfers und sonstige Busleistungen B2B in Österreich / Deutschland Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in der EU oder einem Drittland einen Transfer und sonstige Busleistungen in Österreich und in Deutschland. Der Busunternehmer ist aus Österreich. Beförderungsort Verkauf: Netto + öust für AT Fahrtstrecke Netto + dust für DE Fahrtstrecke Reisebüro Einkauf: Netto + öust für AT Fahrtstrecke Netto + dust für DE Fahrtstrecke Seit : kein RC für DE Fahrtstrecke möglich! Vorsteuerabzug Der Leistungsort bestimmt sich nach dem Ort, wo die Beförderung bewirkt wird (Österreich und Deutschland). Die Rechnung enthält daher sowohl österreichische Umsatzsteuer als auch deutsche Umsatzsteuer, da es seit in Deutschland bei Busreisen zu keinem Übergang der Steuerschuld kommt / /93203 Seite 57

58 Beispiel 5: Eintrittskarten B2B (Musical, Theater, Museum, etc.) in Deutschland Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in der EU oder einem Drittland Eintrittskarten für eine kulturelle Veranstaltung in Deutschland. Der Leistungsort bestimmt sich nach dem Ort, wo die Veranstaltung tatsächlich stattfindet (Deutschland). Veranstaltungsort Einkauf: Netto + dust idr 7 % Vorsteuerabzug Reisebüro Verkauf: Netto + dust idr 7 % (kein RC) Für Eintrittsberechtigungen verbleibt die Umsatzsteuerschuld beim leistenden Unternehmer / /93203 Seite 58

59 Beispiel 6: Eintrittskarten B2B (Musical, Theater, Museum, etc.) in Österreich Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in der EU oder einem Drittland Eintrittskarten für eine kulturelle Veranstaltung in Österreich. Der Leistungsort bestimmt sich nach dem Ort, wo die Veranstaltung tatsächlich stattfindet (Österreich). Einkauf: Netto + öust Veranstaltungsort Vorsteuerabzug Reisebüro Verkauf: Netto + öust 20020/ /93203 Seite 59

60 Beispiel 7: Reiseleiter für EU B2B Kunden Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in der EU (außerhalb Österreichs) oder einem Drittland einen Reiseleiter aus Deutschland. Der Leistungsort bestimmt sich nach dem Ort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Einkauf: Netto ohne USt, RC Vorsteuerabzug Reisebüro Verkauf: Netto ohne USt RC, ZM (außer AT) Empfängerort Für Reiseleistungen ist grundsätzlich für die Leistungsbestimmung die Generalnorm anzuwenden. Der deutsche Reiseleiter hat an das österreichische Reisebüro eine Rechnung ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auszustellen. Das Gleiche gilt für die von dem Reisebüro an den Unternehmer auszustellende Rechnung / /93203 Seite 60

61 Beispiel 8: Reiseleiter für AT B2B Kunden Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in Österreich einen Reiseleiter aus Deutschland. Der Leistungsort bestimmt sich nach dem Ort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt (Österreich). Einkauf: Netto ohne USt, RC Vorsteuerabzug Reisebüro Verkauf: Netto + 20 % öust Empfängerort 20020/ /93203 Seite 61

62 Beispiel 9: Reiseleiter für EU / Drittland B2B Kunden Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in der EU oder einem Drittland einen Reiseleiter aus Österreich. Der Leistungsort bestimmt sich nach dem Ort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Einkauf: Netto + öust Vorsteuerabzug Reisebüro Verkauf: Netto ohne USt RC, ZM für EU Keine ZM für Drittland (außer AT) Empfängerort 20020/ /93203 Seite 62

63 Beispiel 10: Essen B2B in Restaurants / Weinverkostungen in Deutschland Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in der EU oder einem Drittland Verpflegung in Restaurants und Weinverkostungen in Deutschland. Der Leistungsort bestimmt sich nach dem Ort, wo der Restaurantbetreiber tätig wird (Deutschland). Einkauf: Netto + dust 19 % Tätigkeitsort Vorsteuerabzug Reisebüro Verkauf: Netto ohne dust RC, keine ZM 20020/ /93203 Seite 63

64 Beispiel 11: Essen B2B in Restaurants / Weinverkostungen in Österreich Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in der EU oder einem Drittland Verpflegung in Restaurants und Weinverkostungen in Österreich. Der Leistungsort bestimmt sich nach dem Ort, wo der Restaurantbetreiber tätig wird (Österreich). Einkauf: Netto + öust Vorsteuerabzug Reisebüro Tätigkeitsort Verkauf: Netto + öust 20020/ /93203 Seite 64

65 Beispiel 12: Schifffahrten B2B in Deutschland, Einkauf von deutschem Unternehmer Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in der EU oder einem Drittland eine Schifffahrt in Deutschland. Der Leistungsort bestimmt sich nach dem Ort, wo die Beförderung bewirkt wird (Deutschland). Beförderungsort Verkauf: Netto ohne USt, RC, keine ZM Einkauf: Netto + dust Vorsteuerabzug 20020/ /93203 Seite 65

66 Beispiel 13: Schifffahrten B2B in Deutschland, Einkauf von nicht-deutschem Unternehmer Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in der EU oder einem Drittland eine Schifffahrt von Österreich nach Deutschland. Der Leistungsort bestimmt sich nach dem Ort, wo die Beförderung bewirkt wird (Österreich und Deutschland). Beförderungsort Einkauf: Netto ohne dust RC, sofern kein deutscher Unternehmer Vorsteuerabzug Verkauf: Netto ohne dust, RC, keine ZM Grenzüberschreitende Schifffahrten sind in Österreich echt von der Umsatzsteuer befreit. Der deutsche Streckenanteil ist unter gewissen Bedingungen steuerpflichtig / /93203 Seite 66

67 Beispiel 14: Wellness Leistungen B2B in Deutschland Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in der EU oder einem Drittland Wellness-Leistungen als Zusatzleistungen zum Hotel direkt in Deutschland. Der Leistungsort bestimmt sich nach dem Ort, wo das Grundstück gelegen ist (Deutschland). Grundstücksort Einkauf: Netto + dust Vorsteuerabzug Verkauf: Netto ohne dust RC, keine ZM 20020/ /93203 Seite 67

68 Beispiel 15: Wellness Leistungen B2B in Österreich Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in der EU oder einem Drittland Wellness-Leistungen als Zusatzleistungen zum Hotel direkt in Österreich. Der Leistungsort bestimmt sich nach dem Ort, wo das Grundstück gelegen ist (Österreich). Grundstücksort Einkauf: Netto + öust Vorsteuerabzug Verkauf: Netto + öust 20020/ /93203 Seite 68

69 Beispiel 16: Give aways (zb Dinner am Zimmer) B2B in Deutschland Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in der EU oder einem Drittland Give aways-leistungen als Nebenleistungen des Hotels direkt in Deutschland. Diese Leistungen sind nicht als Lieferung zu bewerten und unterliegen daher in Deutschland (anders als in Österreich) dem Normalsteuersatz. Einkauf: Netto + dust Vorsteuererstattung Verkauf: Netto ohne dust RC keine ZM 20020/ /93203 Seite 69

70 Beispiel 17: Give aways (zb Dinner am Zimmer) B2B in Österreich Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in der EU oder einem Drittland Give aways-leistungen als Nebenleistungen des Hotels in Österreich. Diese Leistungen sind als Lieferung zu bewerten. Einkauf: Netto + öust Vorsteuerabzug Lieferung Verkauf: Netto + öust 20020/ /93203 Seite 70

71 Beispiel 18: Seilbahnfahrten B2B in Deutschland Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in der EU oder einem Drittland Seilbahnfahrten direkt in Deutschland. Der Leistungsort bestimmt sich nach dem Ort, wo die Beförderung bewirkt wird (Deutschland). Einkauf: Netto + dust Beförderungsort Vorsteuererstattung Verkauf: Netto ohne dust RC keine ZM 20020/ /93203 Seite 71

72 Beispiel 19: Seilbahnfahrten B2B in Österreich Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in der EU oder einem Drittland Seilbahnfahrten in Österreich. Der Leistungsort bestimmt sich nach dem Ort, wo die Beförderung bewirkt wird (Österreich). Einkauf: Netto + öust Beförderungsort Vorsteuerabzug Verkauf: Netto + öust 20020/ /93203 Seite 72

73 Beispiel 20: Taxi Transfers B2B in Deutschland Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in der EU oder einem Drittland Taxi Transfers in Deutschland. Der Leistungsort bestimmt sich nach dem Ort, wo die Beförderung bewirkt wird (Deutschland). Verkauf: Netto + dust Einkauf: Netto + dust Vorsteuerstattung Für Taxifahrten mit Taxikonzession ist in Deutschland kein Übergang der Steuerschuld vorgesehen. Das Reisebüro kann sich die Vorsteuer abziehen und muss die Leistung in Deutschland versteuern / /93203 Seite 73

74 Beispiel 21: Taxi Transfers B2B in Österreich Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in der EU oder einem Drittland Taxi Transfers in Österreich. Der Leistungsort bestimmt sich nach dem Ort, wo die Beförderung bewirkt wird (Österreich). Verkauf: Netto + öust Einkauf: Netto + öust Vorsteuerabzug 20020/ /93203 Seite 74

75 Beispiel 22: Seminarleistungen (nur Raummiete, Beamer) B2B in Deutschland Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in der EU oder einem Drittland Seminarleistungen (nur Raummiete, Beamer) direkt in Deutschland. Der Leistungsort bestimmt sich nach dem Ort, wo das Grundstück gelegen ist (Deutschland). Einkauf: Netto + dust Grundstücksort Vorsteuererstattung Verkauf: Netto ohne dust RC, keine ZM 20020/ /93203 Seite 75

76 Beispiel 23: Seminarleistungen (nur Raummiete, Beamer) B2B in Österreich Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in der EU oder einem Drittland Seminarleistungen (nur Raummiete, Beamer) in Österreich. Der Leistungsort bestimmt sich nach dem Ort, wo das Grundstück gelegen ist (Österreich). Grundstücksort Einkauf: Netto + öust Vorsteuerabzug Verkauf: Netto öust 20020/ /93203 Seite 76

77 Beispiel 24: Seminarleistungen (Inhouse) in Deutschland an EU / Drittland B2B Kunden Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in der EU (außerhalb Österreichs) oder einem Drittland Seminarleistungen (Inhouse Seminar) in Deutschland. Der Leistungsort bestimmt sich nach dem Ort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Einkauf: Netto ohne USt RC Vorsteuerabzug Verkauf: Netto ohne USt RC, ZM für EU keine ZM für Drittland (außer AT) Empfängerort 20020/ /93203 Seite 77

78 Beispiel 25: Seminarleistungen (Inhouse) in Deutschland an AT B2B Kunden Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in Österreich Seminarleistungen (Inhouse Seminar) in Deutschland. Der Leistungsort bestimmt sich nach dem Ort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt (Österreich). Einkauf: Netto ohne USt, RC Vorsteuerabzug Verkauf: Netto + 20 % öust Empfängerort 20020/ /93203 Seite 78

79 Beispiel 26: Seminarleistungen (Inhouse) in Österreich an EU / Drittland B2B Kunden Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in der EU oder einem Drittland Seminarleistungen (Inhouse Seminar) in Österreich. Der Leistungsort bestimmt sich nach dem Ort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Einkauf: Netto + öust, Vorsteuerabzug Verkauf: Netto ohne USt RC, ZM für EU keine ZM für Drittland (außer AT) Empfängerort 20020/ /93203 Seite 79

80 Beispiel 27: Kutschenfahrten B2B in Deutschland Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in der EU oder einem Drittland Kutschenfahrten in Deutschland. Der Leistungsort bestimmt sich nach dem Ort, wo die Beförderung bewirkt wird (Deutschland). Beförderungsort Einkauf: Netto + dust Vorsteuerabzug Verkauf: Netto ohne dust RC, keine ZM 20020/ /93203 Seite 80

81 Beispiel 28: Kutschenfahrten B2B in Österreich Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in der EU oder einem Drittland Kutschenfahrten in Österreich. Der Leistungsort bestimmt sich nach dem Ort, wo die Beförderung bewirkt wird (Österreich). Einkauf: Netto + öust Beförderungsort Vorsteuerabzug Verkauf: Netto + öust 20020/ /93203 Seite 81

82 Beispiel 29: Diverse Reiseleistungen aus Mitgliedstaaten mit Margenbesteuerung B2B Ein österreichisches Reisebüro besorgt für einen Unternehmer mit Sitz in der EU oder einem Drittland für eine Rundreise diverse Reiseleistungen in einem EU-Mitgliedstaat, der die Margenbesteuerung im B2B Bereich anwendet. Mitgliedstaat mit Margenbesteuerung B2B Vorsteuerabzug In Österreich sind B2B-Reiseleistungen grundsätzlich dann nicht steuerbar, wenn sie nicht in Österreich stattfinden. Ab gilt dies nur mehr dann, wenn auch am Ende der Leistungskette ein Unternehmer steht, der die Reiseleistung für sein Unternehmen bezieht. Eine Vorsteuererstattung für den Einkauf ist in Ländern, welche die Margenbesteuerung auch in der Unternehmerkette anwenden, generell nicht möglich / /93203 Seite 82

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