Leseprobe aus "Die Umsatzsteuer für Hotels, Reiseveranstalter & Reisebüros" Mai 2013

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1 Vorwort Im Hotel-Gewerbe wird neben den üblichen Nächtigungs- und Restaurantdienstleistungen meist eine Vielzahl an weiteren Leistungen erbracht. Die umsatzsteuerlichen Regelungen in diesem Zusammenhang sind komplex und werden in diesem Leitfaden gut strukturiert und leicht verständlich dargestellt. Auch die richtige umsatzsteuerliche Behandlung von Reiseleistungen ist oft nicht einfach. Zum einen muss festgestellt werden, ob der leistende Unternehmer gegenüber dem Kunden als Vermittler oder Besorger der Reiseleistung auftritt oder ob es sich gar um Eigenleistungen handelt. Ferner muss geprüft werden, ob die Leistung an einen Unternehmer für sein Unternehmen oder an einen Nichtunternehmer erbracht wird. Erst wenn diese Fragen geklärt sind, ist eine korrekte umsatzsteuerliche Einordnung möglich. Dieser Leitfaden bietet mit vielen Beispielen einen umfassenden Überblick zu dieser Thematik. Die Autorin April

2 Kap 1 Dienstleistungen der Hotels 1.1 Nächtigungsleistungen Leistungsort Bei der Vermietung von Unterkünften (zb Zimmervermietung in Hotels und Pensionen aber auch Vermietung von Stellplätzen auf Campingplätzen) handelt es sich um Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück. Der Leistungsort befindet sich dort, wo das Hotel oder beispielsweise der Campingplatz gelegen ist. Ein Hotelbetreiber in Griechenland vermietet ein Zimmer an einen österreichischen Urlauber. Der Leistungsort ist in Griechenland. Die umsatzsteuerliche Beurteilung erfolgt nach griechischem Recht. Der Grundstücksort kommt sowohl bei der Vermietung an Nichtunternehmer als auch bei der Vermietung an Unternehmer zur Anwendung Umsatzsteuersatz Beherbergungsleistungen inklusive damit verbundener üblicher Nebenleistungen wie Strom und Heizung, Reinigung der Räume und Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 10%. Dies gilt sowohl für die gewerbliche Vermietung wie beispielsweise durch Hotels und Gasthöfe als auch für die Privatzimmervermietung. Vermietet hingegen jemand ein Gebäude oder Räumlichkeiten beispielsweise an einen Reiseveranstalter, das diesem zur Erzielung von Umsätzen aus der Beherbergung (zb Betrieb eines Hotels oder einer Gästepension) dient, liegt eine Vermietungsleistung von Grundstücken vor, die umsatzsteuerfrei ist. Eine Option zur Steuerpflicht (20%) ist seit dem 1. September 2012 nur mehr dann möglich, sofern der Mieter das Objekt nahezu ausschließlich für steuerpflichtige oder 8

3 Ein Reiseveranstalter garantiert einem Hotelier die Abnahme von 20 Zimmern, kann aber nur 15 belegen. Für die 5 nicht belegten Zimmer verrechnet der Hotelier eine Gebühr von 120,-- pro Zimmer, welche umsatzsteuerpflichtig ist. 1.2 Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen Leistungsort Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen werden dort ausgeführt, wo der Unternehmer tätig wird. Unter Restaurantdienstleistungen ist die Abgabe von Speisen und Getränken in einem Lokal sowie damit verbundene zusätzliche Dienstleistungen wie die Bedienung durch das Servicepersonal zu verstehen. Der Leistungsort befindet sich daher in diesem Fall dort, wo das Restaurant gelegen ist. Unter Verpflegungsdienstleistungen ( Catering ) ist die Abgabe von Speisen und Getränken außerhalb eines Lokals zu verstehen, wobei ebenfalls zusätzliche Dienstleistungen, wie der Auf- und Abbau eines Buffets erbracht werden. Der Tätigkeitsort kommt sowohl bei der Bewirtung von Nichtunternehmern als auch bei der Bewirtung von Unternehmern zur Anwendung. Nicht zu den Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gehört die reine Abgabe von Speisen und Getränken ohne weitere Dienstleistung, wie beispielsweise die Mitnahme von Speisen aus Supermärkten und Fastfood-Ketten. Dabei handelt es sich um reine Lieferungen Umsatzsteuersatz Speisen Die Verabreichung von Speisen in einem Restaurant unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10%. 15

4 Kap 2 Dienstleistungen der Reiseveranstalter und Reisebüros 2.1 Reiseleistungen isd 23 UStG Definition Reiseleistungen eines Unternehmers in Form von Besorgungsleistungen an Nichtunternehmer unterliegen den Sondervorschriften des 23 UStG. Keine Reiseleistungen und damit nach den allgemeinen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes zu beurteilen und zu versteuern sind Reiseleistungen eines Unternehmers in Form von Eigenleistungen an Unternehmer und Nichtunternehmer, Vermittlungsleistungen an Unternehmer und Nichtunternehmer, Besorgungsleistungen an Unternehmer. Eigenleistung Besorgungsleistung an einen Unternehmer Vermittlungsleistung an einen Nichtunternehmer Besteuerung nach 23 Regelbesteuerung Regelbesteuerung Regelbesteuerung Die Regelungen des 23 UStG betreffend Reiseleistungen gelten für alle Unternehmer, die Reiseleistungen erbringen, somit üblicherweise für: Reiseveranstalter, Reisebüros und auch für Unternehmer mit einer anderen Betätigung. Ein Bauunternehmer organisiert für seine Mitarbeiter einen Betriebsausflug. In diesem Rahmen handelt der Bauunternehmer als Reiseleister. 27

5 Vereinfachung bei Personenbeförderung im Luftverkehr Für die Aufteilung der Marge im Verhältnis der im Drittlandsgebiet bzw in der EU erbrachten Vorleistungen kann bei grenzüberschreitenden Flügen vereinfachend wie folgt vorgegangen werden, wobei sich der Zielort nach dem Hinflug bestimmt: Zielort im Drittland: die Beförderungs(vor)leistung gilt als im Drittland erbracht die Marge ist daher insgesamt steuerfrei. Zielort in der EU: die Beförderungs(vor)leistung gilt als im Gemeinschaftsgebiet erbracht die Marge ist insgesamt steuerpflichtig. Ein Reiseveranstalter verkauft einen Flug von Wien nach Tokio. Da der Zielort im Drittlandsgebiet liegt, kann die Reiseleistung des Veranstalters insgesamt als steuerfrei behandelt werden. Voraussetzung für die Nutzung der Vereinfachungsregel ist, dass der Reiseveranstalter sie bei allen von ihm veranstalteten Reisen in einem Veranlagungszeitraum anwendet. Ein Wechsel von der Vereinfachungsregel zur Grundregel (Aufteilung nach Streckenanteil) kann nur jeweils zu Beginn eines Veranlagungszeitraumes erfolgen Vereinfachung für Kreuzfahrten Bei Kreuzfahrten wären die Reisevorleistungen grundsätzlich ebenfalls auf im Gemeinschaftsgebiet und im Drittlandsgebiet erbrachte Leistungen entsprechend der Reisezeit aufzuteilen. Vereinfachend kann jedoch für Kreuzfahrten im Seeverkehr folgende Regelung angewendet werden: Erfolgt die Personenbeförderung im Zusammenhang mit Kreuzfahrten auf Schiffen im Seeverkehr und erstreckt sich die Personenbeförderung sowohl auf das Drittland als auch auf das Gemeinschaftsgebiet, so gilt die gesamte Beförderungsleistung als im Drittland erbracht und die Marge ist insgesamt steuerfrei. 32

6 Ein Reiseveranstalter verkauft an ein Reisebüro einen 5tägigen Aufenthalt in einem Thermenhotel in der Steiermark für einen Nichtunternehmer. Der Reiseveranstalter weist in der Rechnung 550,-- ( 500,-- plus 50,-- Umsatzsteuer) aus. Das Reisebüro verkauft die Reise an den Kunden um 770,-- ( 700,-- plus 70,-- Umsatzsteuer) und muss daher eine Marge ihv 183,-- ( 220/1,2) versteuern. Die Vorsteuer für die Vorleistung des Reiseveranstalters ihv 50,-- ist nicht abzugsfähig Besteuerung Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage ist die Differenz zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger aufwendet, und dem Betrag, den der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet (Marge), abzüglich steuerfreier Umsätze sowie abzüglich der in der Differenz enthaltenen Umsatzsteuer von 20%. Vom Kunden gezahlter Betrag 1.000,-- Reisevorleistung 880,-- Differenz (Marge) 120,-- Abzüglich Umsatzsteuer 20,-- Bemessungsgrundlage 100,-- Ein Reiseunternehmer besorgt für einen Nichtunternehmer einen Hotelaufenthalt in Wien zum Preis von 1.100,--. Das Reiseunternehmen hat den Hotelaufenthalt um 990,-- (brutto mit 10% Umsatzsteuer) eingekauft. Der Reiseunternehmer hat 91,67 mit 20% zu versteuern ( = 110/ 1,2). Das Reiseunternehmen kann sich die Vorsteuer in Höhe von 90,-- nicht abziehen. 35

7 Betriebsausflüge Auch für Betriebsausflüge kommen grundsätzlich die Regelungen betreffend Reiseleistungen an Nichtunternehmer zur Anwendung. In der Regel werden sich die gleichen Konsequenzen wie bei den Incentive- Reisen ergeben, da die Leistung durch den Arbeitgeber an seine Mitarbeiter erbracht wird und es wieder an einer Marge fehlt. Sollte der Betriebsausflug im Interesse des Arbeitgebers liegen, kommen die besonderen Regelungen für Reiseleistungen des 23 UStG nicht zur Anwendung. Nach Ansicht der Finanzverwaltung kann dann ohne weitere Nachweise davon ausgegangen werden, dass das Interesse des Arbeitgebers überwiegt, wenn die Reisevorleistungen pro Jahr und Arbeitnehmer einen Betrag von 100,-- nicht übersteigen. Dies hat zur Folge, dass die Vorsteuern für die Reisevorleistungen durch den Arbeitgeber abzugsfähig sind Aufzeichnungspflichten Sofern ein Unternehmer neben Reiseleistungen andere Leistungen erbringt, sind die Umsätze für die Reiseleistungen von den übrigen Umsätzen getrennt aufzuzeichnen. Außerdem ist für Reiseleistungen, die steuerfrei sind, weil sie im Drittlandsgebiet bewirkt werden, die Steuerfreiheit buchmäßig nachzuweisen. Der Reiseleister hat daher aufzuzeichnen, inwieweit Reisevorleistungen im Drittland erbracht wurden. Aus den Aufzeichnungen des Unternehmers muss insbesondere folgendes ersichtlich sein: der Betrag, den der Leistungsempfänger für die Leistung aufwendet, die Beträge, die der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet, die Bemessungsgrundlage (Marge abzüglich Umsatzsteuer) und wie sich die in den ersten beiden Punkten bezeichneten Beträge und die Bemessungsgrundlage auf steuerpflichtige und steuerfreie Leistungen verteilen. 41

8 Kap 3 Exkurs: Wiener Ortstaxe und Vergnügungssteuer In der Hotelbranche spielen die Ortstaxe sowie die Vergnügungssteuer eine nicht unbedeutende Rolle. Aus diesem Grund sollen beide Bereiche im Folgenden kurz skizziert werden, ohne dabei auf Detailregelungen einzugehen. Da sowohl die Ortstaxe als auch die Vergnügungssteuer auf Landesebene geregelt sind, wird im Folgenden lediglich auf die Regelungen des Landes Wien eingegangen. 3.1 Wiener Ortstaxe Was unterliegt der Wiener Ortstaxe? Für den Aufenthalt in einem Wiener Beherbergungsbetrieb, also beispielsweise in einem Hotel oder einer Pension gegen Entgelt ist eine Ortstaxe zu zahlen. Ab 2013 haben auch private Zimmervermieter eine Ortstaxe abzuführen (siehe unten). Der Beherbergungsbetrieb ist zur Einhebung der Abgabe verpflichtet Änderungen ab 2013 Mit haben sich einige Änderungen bei der Wiener Ortstaxe ergeben. Zum einen wurde der Steuersatz der Ortstaxe angehoben. Außerdem wurden die Abzugsposten Bedienungsgeld und Heizkostenzuschlag gestrichen. Darüber hinaus sind ab 2013 auch Privatzimmervermieter von der Ortstaxenpflicht umfasst, sofern die Vermietung in einer Privatunterkunft die Dauer von drei Monaten nicht übersteigt. Bisher war vorgesehen, dass die Beherbergungsbetriebe die Zimmerpreislisten an das zuständige Magistrat zu übermitteln haben. Die vom Magistrat bestätigte Liste musste im Beherbergungsbetrieb gut ersichtlich ausgehängt werden. Dies entfällt ab Außerdem wurde die Möglichkeit geschaffen, die Abgabenerklärung über ein Online-Formular einzubringen. 44

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