Leitfaden. Der Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes. Kontakt: Eisenbahn-Bundesamt, Referat 34,

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1 Leitfaden des Eisenbahn-Bundesamtes gemäß 4 Abs. 2 Eisenbahn- Sicherheitsverordnung zur Erläuterung der Anforderungen und Auflistung der vorzulegenden Dokumente für Sicherheitsbescheinigungen und nationale Bescheinigungen gemäß 7a Allgemeines Eisenbahngesetz (unter Mitgeltung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 und Verordnung (EU) Nr. 1158/2010) Der Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes Kontakt: Eisenbahn-Bundesamt, Referat 34, ref34@eba.bund.de

2 - 2 - Inhaltsverzeichnis Verzeichnis der Anhänge...3 Abkürzungsverzeichnis Einführung und Geltungsbereich Rechtsgrundlagen Anforderungen Einrichtung eines Sicherheitsmanagementsystems (SMS) Erfüllung der besonderen Anforderungen Arten der Antragstellung und Erteilung Sicherheitsbescheinigung gemäß 7a Abs. 2 AEG (mit Zulassung SMS); Sicherheitsbescheinigung Teil A und Teil B gemäß VO (EG) Nr. 653/ Sicherheitsbescheinigung gemäß 7a Abs. 2 AEG in Verbindung mit 7a Abs. 3 AEG (ohne Zulassung SMS) Nationale Bescheinigung gemäß 7a Abs. 4 AEG; Sicherheitsbescheinigung Teil B gemäß VO (EG) Nr. 653/ Vorzulegende Unterlagen Vorzulegende Unterlagen für die Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung gemäß 7a Abs. 2 AEG (mit Zulassung SMS); Sicherheitsbescheinigung Teil A und Teil B gemäß VO (EG) Nr. 653/ Vorzulegende Unterlagen für die Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung gemäß 7a Abs. 2 AEG in Verbindung mit 7a Abs. 3 AEG (ohne Zulassung SMS) Vorzulegende Unterlagen für die Erteilung einer nationale Bescheinigung gemäß 7a Abs. 4 AEG; Sicherheitsbescheinigung Teil B gemäß VO (EG) Nr. 653/ Anhang Anhang Anhang

3 - 3 - Verzeichnis der Anhänge -1- Erläuterungen zu den Nachweisen zur Erfüllung der Besonderen Anforderungen -2- Erläuterungen zur Geschäftsanweisung nach 5 EBV -3- Erläuterungen zur Darstellung des SMS ausländischer EVU Abkürzungsverzeichnis AEG EBHaftPflV EBO EBV EBV EIU ERA ESiV EVU SMS SMS-Handbuch TEIV TfV VDV VO Allgemeines Eisenbahngesetz Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung Eisenbahnbetriebsleiterverordnung Eisenbahnbetriebsleiterverordnung Eisenbahninfrastrukturunternehmen Europäische Eisenbahnagentur Eisenbahn-Sicherheitsverordnung Eisenbahnverkehrsunternehmen Sicherheitsmanagementsystem Handbuch zum Sicherheitsmanagementsystem Transeuropäische Eisenbahn - Interoperabilitätsverordnung Triebfahrzeugführerscheinverordnung Verband Deutscher Verkehrsunternehmen Verordnung (der Europäischen Union)

4 Einführung und Geltungsbereich Mit diesem Dokument stellt das Eisenbahn-Bundesamt gemäß 4 Abs. 2 Eisenbahn- Sicherheitsverordnung (ESiV) den Antragstellern einen fortgeschriebenen Leitfaden zur Verfügung, in dem die Anforderungen für Sicherheitsbescheinigungen erläutert sowie die vorzulegenden Dokumente aufgelistet sind. Dieser Leitfaden gilt für Anträge, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 am gestellt wurden. Er ersetzt für diese Anträge den Leitfaden des Eisenbahn- Bundesamtes zur Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen vom und die ergänzenden Erläuterungen vom Optional kann dieser Leitfaden vom Antragsteller auch zur Nachweisführung für Anträge, die vor dem gestellt wurden, herangezogen werden. 2. Rechtsgrundlagen Die Ausführungen im Leitfaden basieren auf nachfolgenden Rechtsnormen: Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) vom (BGBl I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), in der aktuellen Fassung, Verordnung über die Sicherheit des Eisenbahnsystems (Eisenbahn-Sicherheitsverordnung - ESiV) vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305, 1318), in der aktuellen Fassung, Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission vom 13. Juni 2007 zur Verwendung eines einheitlichen europäischen Formats für Sicherheitsbescheinigungen und Antragsunterlagen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Gültigkeit von gemäß der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Sicherheitsbescheinigungen, Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Ausstellung von Eisenbahnsicherheitsbescheinigungen, Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission vom 10. Mai 2011 über ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 (in Bezug auf die Integration der Instandhaltungsstellen- Bescheinigung in die Sicherheitsbescheinigung Teil A des Anhangs I ),

5 - 5 - Bei Änderung vorstehender Rechtsnormen wird der Leitfaden auf seine weitere Anwendbarkeit hin überprüft und gegebenenfalls fortgeschrieben. 3. Anforderungen Eisenbahnverkehrsunternehmen, die einer Sicherheitsbescheinigung bedürfen, müssen gemäß AEG ein Sicherheitsmanagementsystem (SMS) einrichten, das mindestens die Anforderungen des Artikels 9 Abs. 2 der Richtlinie 2004/49/EG erfüllt. Ferner müssen sie die besonderen Anforderungen für den sicheren Verkehrsbetrieb für Personal und Fahrzeuge auf dem betreffenden Schienennetz oder den einzelnen Schienenwegen erfüllen. Aufgrund der Bezugnahme des AEG auf Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie 2004/49/EG werden die Anforderungen an ein SMS durch die Bestimmungen des Artikels 9 Abs. 2 und des Anhangs III der Richtlinie 2004/49/EG konkretisiert. Die weitere Detaillierung der Anforderungen an ein SMS und grundlegende Informationen zur Erfüllung der besonderen Anforderungen lassen sich aus den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 entnehmen. Dort werden unter anderem die Kriterien zur Bewertung der Erfüllung der Anforderungen im Hinblick auf die Ausstellung von Sicherheitsbescheinigungen aufgeführt. Im Umkehrschluss lassen sich aus diesen Bewertungskriterien die von den Eisenbahnverkehrsunternehmen zu erfüllenden Anforderungen ableiten. 3.1 Einrichtung eines Sicherheitsmanagementsystems (SMS) Der Antragsteller muss ein SMS eingerichtet haben, das die im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 aufgeführten Kriterien erfüllt. Dabei darf gemäß Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 weiterhin die Europäische Übergangsregelung im Bereich Instandhaltung von Güterwagen zur Anwendung kommen (siehe Schreiben arz/ #005 des Eisenbahn- Bundesamtes vom ). Die Europäische Eisenbahnagentur (ERA) hat zur Unterstützung bei Gestaltung und Umsetzung eines Sicherheitsmanagementsystems einen Anwendungsleitfaden veröffentlicht. Dieses Dokument ist das erste einer Reihe von nicht obligatorischen SMS-Leitlinien der ERA und ist im Internet veröffentlicht (derzeit:

6 Erfüllung der besonderen Anforderungen Die Erfüllung der besonderen Anforderungen erfolgt mittels der Ergebnisse der Verfahren des SMS. Der Antragsteller muss hierzu entsprechende netzspezifische Ergebnisse erzielen und umsetzen. 4. Arten der Antragstellung und Erteilung Gestützt auf Artikel 10 Abs. 2 a) und b) der Richtlinie 2004/49/EG wurde die dort beschriebene Sicherheitsbescheinigung in 7a AEG national umgesetzt. Die Europäische Union hat die Verordnung (EG) Nr. 653/2007 erlassen, die als europäische Verordnung unmittelbar gilt und keiner nationalen Umsetzung bedarf. Dabei wurden unterschiedliche Begriffe für die Sicherheitsbescheinigung Artikel 10 Abs. 2 a) und b) nach Richtlinie 2004/49/EG eingeführt. Nachfolgend werden diese in Beziehung zueinander gestellt, so dass sich für die weitere Betrachtung drei mögliche Arten der Antragstellung und Erteilung ergeben. 4.1 Sicherheitsbescheinigung gemäß 7a Abs. 2 AEG (mit Zulassung SMS); Sicherheitsbescheinigung Teil A und Teil B gemäß VO (EG) Nr. 653/2007 Wird dem Antrag entsprochen, ergeht ein entsprechender Bescheid mit Bezugnahme auf 7a Abs. 2 AEG. Zudem werden die Sicherheitsbescheinigungen Teil A und Teil B gemäß Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 ausgestellt, dem Bescheid angelegt und der Europäischen Eisenbahnagentur (ERA) gemeldet. 4.2 Sicherheitsbescheinigung gemäß 7a Abs. 2 AEG in Verbindung mit 7a Abs. 3 AEG (ohne Zulassung SMS) Diese Antragstellung kann nur von EVU mit Sitz im Inland erfolgen, die keinen grenzüberschreitenden Verkehr durchführen. Wird dem Antrag entsprochen, ergeht ein entsprechender Bescheid mit Bezugnahme auf 7a Abs. 2 und 3 AEG. Es wird keine Sicherheitsbescheinigung Teil A ge-

7 - 7 - mäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 ausgestellt, da das SMS nicht gesondert nachgewiesen und nicht zugelassen wird. Die Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung Teil B gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 erübrigt sich nach Sinn und Zweck der Sicherheitsrichtlinie ebenfalls. Zudem darf eine Sicherheitsbescheinigung Teil B gemäß Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 nur mit oder nach der Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung Teil A erteilt werden. 4.3 Nationale Bescheinigung gemäß 7a Abs. 4 AEG; Sicherheitsbescheinigung Teil B gemäß VO (EG) Nr. 653/2007 Diese Antragstellung kann nur von EVU mit einem im Ausland zugelassenen SMS (Sicherheitsbescheinigung Teil A) erfolgen. Wird dem Antrag entsprochen, ergeht ein entsprechender Bescheid mit Bezugnahme auf 7a Abs. 4 AEG. Zudem wird die Sicherheitsbescheinigung Teil B gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 ausgestellt, dem Bescheid angelegt und der Europäischen Eisenbahnagentur (ERA) gemeldet. 5. Vorzulegende Unterlagen 5.1 Vorzulegende Unterlagen für die Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung gemäß 7a Abs. 2 AEG (mit Zulassung SMS); Sicherheitsbescheinigung Teil A und Teil B gemäß VO (EG) Nr. 653/2007 Formloser Antrag auf Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung gemäß 7a Abs. 2 AEG Europäisches Antragsformular der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 für Sicherheitsbescheinigung Teil A und Teil B Kopie der Genehmigung nach 6 AEG Handbuch zum Sicherheitsmanagementsystem gemäß E.1 bis E.4 Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 Referenzliste, in der für jedes Bewertungskriterium des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 dargestellt wird, an welcher Stelle im SMS-Handbuch die Erfüllung der Anforderungen ersichtlich ist Nachweise zur Erfüllung der besonderen Anforderungen (siehe Anhang 1)

8 Vorzulegende Unterlagen für die Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung gemäß 7a Abs. 2 AEG in Verbindung mit 7a Abs. 3 AEG (ohne Zulassung SMS) Formloser Antrag auf Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung gemäß 7a Abs. 2 AEG in Verbindung mit 7a Abs. 3 AEG Europäisches Antragsformular der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 für Sicherheitsbescheinigung Teil A und Teil B, auszufüllen ab Punkt 2.16 ohne Punkt 3.5 des Formulars Kopie der Genehmigung nach 6 AEG Nachweise zur Erfüllung der besonderen Anforderungen (siehe Anhang 1) Kopie der Bestätigung der Betriebsleiter nach 2 EBV Kopie der Geschäftsanweisung nach 5 EBV (siehe Anhang 2) 5.3 Vorzulegende Unterlagen für die Erteilung einer nationale Bescheinigung gemäß 7a Abs. 4 AEG; Sicherheitsbescheinigung Teil B gemäß VO (EG) Nr. 653/2007 Formloser Antrag auf Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung gemäß 7a Abs. 4 AEG Europäisches Antragsformular der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 für Sicherheitsbescheinigung Teil B Kopie der Genehmigung nach RL 95/18/EG auf Vordruck gemäß Empfehlung 2004/358/EG Kopie der nach Verordnung (EG) Nr. 653/2007 erteilten Sicherheitsbescheinigung Teil A Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung gemäß EBHaftPfV Darstellung des Sicherheitsmanagementsystems des Eisenbahnverkehrsunternehmens mit Beschreibung der SMS-Struktur und Auflistung der wichtigen SMS-Prozesse (siehe Anhang 3) Nachweise zur Erfüllung der besonderen Anforderungen (siehe Anhang 1)

9 - 9 - Anhang 1 Erläuterungen zu den Nachweisen zur Erfüllung der besonderen Anforderungen Für die Bewertung des Antrages wird um die Vorlage nachfolgend benannter Unterlagen und Auflistungen gebeten. Die hier gemachten Ausführungen gelten für alle drei der in den Kapiteln 4.1 bis 4.3 unterschiedenen Arten von Anträgen. Die Nachweise grenzen sich von einer Nachweisführung zur Zulassung eines Sicherheitsmanagementsystems dahingehend ab, dass hier im wesentlichen Ergebnisse der Prozesse und Verfahren des Sicherheitsmanagementsystems betrachtet werden. Die in den nachfolgenden Beispielen verwandten unbestimmten, aber weit verbreiteten Begriffe werden hier ausdrücklich nicht vorgegeben. Der Antragsteller sollte seiner eigenen unternehmensinternen Begriffsbestimmung folgen. 1. Nachweis gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 1158/2010: Allgemeines Es ist darzulegen, in welcher Art und Weise und in welchem Umfang am öffentlichen Eisenbahnverkehr in Deutschland teilgenommen wird. Sofern sich diese Teilnahme seit Erteilung der vorherigen Sicherheitsbescheinigung wesentlich geändert hat oder gemäß der konkreten Planungen in Kürze maßgeblich ändern wird, ist auch dies zu erläutern. Anmerkungen: Mit dieser Tätigkeitsbeschreibung kann die Plausibilitätsprüfung der Nachweisführung unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des Betriebs erfolgen (siehe Anhang I, Nr.1 c) der Verordnung (EU) Nr. 1158/2010). Angaben zu Art und Umfang der Tätigkeit führen in der Regel nicht dazu, dass die Sicherheitsbescheinigung auf den beschriebenen Umfang der Tätigkeit beschränkt wird. 2. Nachweis gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 1158/2010: A.1 Es sind die vom Antragsteller ermittelten einschlägigen, für seinen Eisenbahnbetrieb in Deutschland maßgeblichen Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, nationale Sicherheitsvorschriften, netzzugangsrelevantes bzw. betrieblich-technisches Regelwerk der DB Netz AG, usw.) mit Nennung des Datums der aktuellen Fassung aufzulisten. Anmerkungen:

10 Das netzzugangsrelevante bzw. betrieblich-technische Regelwerk anderer Infrastrukturbetreiber als der DB Netz AG braucht hier nicht aufgelistet zu werden. Diese werden ggf. zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen einer Stichprobe in die Sachverhaltsermittlung einbezogen. Falls einzelne in den Nutzungsbedingungen der DB Netz AG vorgegebene Regelwerke nicht angewandt werden, sind diese dennoch aufzuführen und die Nichtanwendung ist zu begründen. Interne Vorschriften sind hier nicht aufzulisten. Deren Nennung ist teilweise in den anderen Nachweisen angebracht. 3. Nachweis gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 1158/2010: A.1 Es ist darzustellen, für welche Personale oder Personalgruppen die vom Antragsteller identifizierten externen Vorschriften jeweils von Bedeutung sind. Anmerkungen: Die Darstellung kann zum Beispiel in Form einer Matrix erfolgen ggf. gemeinsam mit dem Nachweis Nr Nachweis gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 1158/2010: A.2 Es sind die vom Antragsteller ermittelten Schnittstellen mit anderen am Eisenbahnbetrieb beteiligten Eisenbahnverkehrsunternehmen und dem bzw. den Eisenbahninfrastrukturunternehmen aufzulisten. In der Regel sind hier nur Schnittstellen mit EVU aufzuführen, mit denen das antragstellende EVU betrieblich zusammenarbeitet. Die Nennung von Schnittstellen zu anderen EVU führt in der Regel nicht dazu, dass die Sicherheitsbescheinigung auf diese Schnittstellen beschränkt wird. die betriebliche Übergabe von Eisenbahnfahrzeugen oder Zügen im Rahmen einer Beförderungskette. 5. Nachweis gemäß Anhang III der Verordnung 1158/2010: A.3

11 Es sind die Dokumente (Arbeitsanweisungen, Formulare usw.) aufzulisten, mit denen der Antragsteller den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit mit dem Infrastrukturbetreiber und anderen auf dem Netz tätigen Eisenbahnverkehrsunternehmen steuert (vergleiche Nachweis 4). Dokumentenprüfung auf Stichproben begrenzen zu können, sind die aufzulistenden Dokumente nicht vorab einzureichen. Formulare über durchgeführte Kommunikation Formulare zur Dokumentation von zu übergebenden Dokumenten (z.b. Beförderungsdokumente) Formulare zur Trassenbestellung Beschreibungen zum betrieblichen Ablauf bestimmter Verkehrsprojekte Wagenübergabebelege von EVU zu EVU Dokumente über zeitweilige Aufenthalte nach RID Aufgabenbeschreibung der EVU-Leitstelle 6. Nachweis gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 1158/2010: A.4 Es sind die Dokumente (Arbeitsanweisungen, Formulare usw.) aufzulisten, die der Antragsteller für den Umgang mit Notfallsituationen bereit hält. Dokumentenprüfung auf Stichproben begrenzen zu können, sind die aufzulistenden Dokumente nicht vorab einzureichen. Notfallmappen Örtliche Festlegungen Aufgleismerkblätter, Merkblätter zum Abschleppen von Eisenbahnfahrzeugen 7. Nachweis gemäß Anhang III der Verordnung 1158/2010: A.5

12 Es sind die Dokumente (Arbeitsanweisungen, Formulare, Beschreibungen usw.) zur Untersuchung von Unfällen und Störungen aufzulisten. Dokumentenprüfung auf Stichproben begrenzen zu können, sind die aufzulistenden Dokumente nicht vorab einzureichen. Formulare Untersuchungsberichte zu gefährlichen Ereignissen" Arbeitsanweisung zu den zu beteiligenden Personen und den zu erfolgenden Arbeitsschritten 8. Nachweis gemäß Anhang III der Verordnung 1158/2010: B.1a Es sind die Dokumente vorzulegen, aus denen hervorgeht, welche Funktionsgruppen des Personals mit sicherheitsrelevanten Aufgaben der Antragsteller in seinem Unternehmen einsetzt und welche Aufgaben diesen jeweils zugeordnet werden. Die Auflistung der Personalgruppen führt in der Regel nicht dazu, dass in der Sicherheitsbescheinigung der Einsatz von Personalgruppen festgeschrieben wird. Bei allgemein gebräuchlichen Mitarbeiterbezeichnungen kann auf eine differenzierte Erläuterung verzichtet werden. Falls allgemein gebräuchliche Mitarbeiterbezeichnungen zusammengefasst werden (z.b. falls Triebfahrzeugführer grundsätzlich auch Wagenprüfer im Güterverkehr sind), sollte dies entsprechend beschrieben werden. Beschreibung der Aufgaben je Funktion Beschreibung der eingesetzten Funktionen, z. B. nach EBO, VDV-Schrift 754, 753 oder TfV 9. Nachweis gemäß Anhang III der Verordnung 1158/2010: B.1b Es sind die Dokumente aufzulisten, in denen der Antragsteller die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für seine Personalgruppen niedergeschrieben hat.

13 Im weiteren Verlauf wird ggf. um die Vorlage ausgewählter Dokumente gebeten. Um die etwaige Dokumentenprüfung auf Stichproben begrenzen zu können, sind die aufzulistenden Dokumente nicht vorab einzureichen. Die Auflistung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten kann auch in einem Ausbildungsplan integriert sein. Liste der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für Triebfahrzeugführer der Gruppe A Liste der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für Triebfahrzeugführer der Gruppe B Liste der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für Wagenuntersucher der Gruppe A Liste der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für Wagenuntersucher der Gruppe B Funktions- / Stellenbeschreibungen Kompetenzverteilungsmatrix 10. Nachweis gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 1158/2010: B.1b Es sind die Dokumente aufzulisten, in denen der Antragsteller die vorhandenen Kenntnisse und Fertigkeiten seines Personals mit sicherheitsrelevanten Aufgaben dokumentiert. Dokumentenprüfung auf Stichproben begrenzen zu können, wird darum gebeten, die aufzulistenden Dokumente nicht vorab einzureichen. Personalunterlagen: Schulzeugnisse Ausbildungsabschlusszeugnisse Ausbildungsbescheinigungen Prüfungsbescheinigungen Einarbeitungsprotokolle Fortbildungsbescheinigungen Prüfungsprotokolle Formulare über die Einweisung in Örtlichkeiten / Streckenkenntnis

14 Nachweis gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 1158/2010: B.2 Es sind die Dokumente aufzulisten, in denen der Antragsteller die Überwachung der ordnungsgemäßen Ausführung der Tätigkeiten seines Personals mit sicherheitsrelevanten Aufgaben dokumentiert. Dokumentenprüfung auf Stichproben begrenzen zu können, wird darum gebeten, die aufzulistenden Dokumente nicht vorab einzureichen. Pläne für Mitarbeiterüberwachung Überwachungsprotokolle 12. Nachweis gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 1158/2010: B.2 Es sind die Dokumente aufzulisten, mit denen der Antragsteller den zeitlichen und aufgabenbezogenen Einsatz seines Personals mit sicherheitsrelevanten Aufgaben steuert und dokumentiert. Dokumentenprüfung auf Stichproben begrenzen zu können, wird darum gebeten, die aufzulistenden Dokumente nicht vorab einzureichen. Anweisungen zur Erstellung von Dienstplänen Dienstpläne Schichtbeschreibungen Personalmeldungen bei Dienstleistungen Dispositionssoftware, in der die Angaben hinterlegt werden 13. Nachweis gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 1158/2010: B.1b, B.2, B.3, C.4 Es sind die Dokumente und Unterlagen aufzulisten, die der Antragsteller seinen Mitarbeitern der jeweiligen Personalgruppen für die Durchführung ihrer Aufgaben zur Verfügung stellt.

15 Dokumentenprüfung auf Stichproben begrenzen zu können, wird darum gebeten, die aufzulistenden Dokumente nicht vorab einzureichen. Triebfahrzeugführerheft Streckenbuch Arbeitsanweisung Wagenmeister XY Verladerichtlinie XY Prüfkriterien für wagentechnische Untersuchung Stufe XY Verladerichtlinien XY Handbuch Zugführer 14. Nachweis gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 1158/2010: B.1b, B.3 Es sind die Schulungsdokumente des Antragstellers zur Aus- und Fortbildung seiner Mitarbeiter der jeweiligen Personalgruppen aufzulisten. Dokumentenprüfung auf Stichproben begrenzen zu können, wird darum gebeten, die aufzulistenden Dokumente nicht vorab einzureichen. Bei der Vergabe an Dritte können hier auch die qualifiziert übernommenen und somit freigegebenen Dokumente der Dienstleister aufgeführt werden. Ausbildungsmappe für Personalgruppe XY Fortbildungsunterlage 4711 für Personalgruppe XY 15. Nachweis gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 1158/2010: C.1 Es sind die Fahrzeugarten, mit denen der Antragsteller am Eisenbahnbetrieb teilnimmt zu benennen und wie diese betrieblich zum Einsatz kommen. Hierbei ist zu erläutern, ob und ggf. in wie weit Fahrzeuge Dritter betrieben werden. Anmerkungen:

16 Die Benennung führt in der Regel nicht dazu, dass die Sicherheitsbescheinigung auf diese Fahrzeuge beschränkt wird. Bei der Benennung der Fahrzeugarten können allgemein gebräuchliche Bezeichnungen verwendet werden. Gerade wenn wenige Fahrzeuge betrieben werden, kann es sinnvoll sein, die eingesetzten Fahrzeuge näher zu benennen (z.b. fünf Dieseltriebzüge der BR 4711 oder Zweiwegefahrzeug XYZ), Die weitere Plausibilitätsprüfung erfolgt dann vor dem Hintergrund dieser Benennungen. 16. Nachweis gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 1158/2010: C.2 Es sind die Dokumente aufzulisten, mit denen der Antragsteller die ordnungsgemäße Zulassung der von ihm betriebenen Fahrzeuge sicherstellt und dokumentiert. Die Auflistung führt in der Regel nicht dazu, dass die Sicherheitsbescheinigung entsprechend beschränkt wird. Dokumentenprüfung auf Stichproben begrenzen zu können, wird darum gebeten, die aufzulistenden Dokumente nicht vorab einzureichen. Inbetriebnahmegenehmigungen gemäß TEIV Abnahme gemäß 32 EBO 17. Nachweis gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 1158/2010: C.2 Es sind die Dokumente aufzulisten, mit denen der Antragsteller den zulässigen Einsatzbereich der Fahrzeuge identifiziert und dokumentiert. Dokumentenprüfung auf Stichproben begrenzen zu können, wird darum gebeten, die aufzulistenden Dokumente nicht vorab einzureichen. Technische Parameter in Inbetriebnahmegenehmigungen gemäß TEIV und / oder Abnahme gemäß 32 EBO

17 Nebenbestimmungen in Inbetriebnahmegenehmigungen TEIV und / oder Abnahme gemäß 32 EBO Technische Parameter laut Fahrzeugdokumentation Ausrüstung und Ausstattung der Fahrzeuge Anschriften an Fahrzeugen 18. Nachweis gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 1158/2010: C.3 Es sind die Dokumente zu benennen, in denen der Antragsteller seine Instandhaltungsanforderungen festlegt. Hier müssen nicht die konkreten Dokumente im Detail benannt werden. Es können auch grundlegende übergeordnete Bezeichnungen aufgeführt werden. Dokumentenprüfung auf Stichproben begrenzen zu können, wird darum gebeten, die aufzulistenden Dokumente nicht vorab einzureichen. Bei der Vergabe an Dritte können hier auch die qualifiziert übernommenen und intern freigegebenen Dokumente der Dienstleister aufgeführt werden. Instandhaltungsprogramme mit Verzeichnissen der planmäßigen Instandhaltungsmaßnahmen Instandhaltungsplänen 19. Nachweis gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 1158/2010: C.3 Es sind die grundsätzlichen Dokumente zu benennen, in denen der Antragsteller die Erfüllung der Instandhaltungsanforderungen dokumentiert. Hier müssen nicht die konkreten Dokumente im Detail benannt werden. Es können auch grundlegende übergeordnete Bezeichnungen aufgeführt werden. Dokumentenprüfung auf Stichproben begrenzen zu können, wird darum gebeten, die aufzulistenden Dokumente nicht vorab einzureichen. Bei der Vergabe an Dritte können hier auch die qualifiziert übernommenen und intern freigegebenen Dokumente der Dienstleister aufgeführt werden.

18 Die in der der DIN Teil 2 benannten Unterlagen (Begriffe): Instandhaltungsnachweise Generalnachweis Betriebsbuch Wagenkarte Messblätter Prüfprotokolle Auftragszettel 20. Nachweis gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 1158/2010: C.4 Es sind die grundsätzlichen Dokumente zu benennen, in denen der Antragsteller den Umgang mit Störungen an Fahrzeugen festlegt. Vorstehende Ausführung wurde auch unter Hinzuziehung der englischsprachigen Fassung des Anhangs III der Verordnung (EU) 1158/2010 formuliert. Hier müssen nicht die konkreten Dokumente im Detail benannt werden. Es können auch grundlegende übergeordnete Bezeichnungen aufgeführt werden. Dokumentenprüfung auf Stichproben begrenzen zu können, wird darum gebeten, die aufzulistenden Dokumente nicht vorab einzureichen. Arbeitsanweisung an Triebfahrzeugführer Bedienungsanleitung Triebfahrzeugführerheft Arbeitsanweisung XY Wagenmeister Meldewegeplan Formulare zur Meldung / Dokumentation von Schäden/ Störungen

19 Anhang 2 Erläuterungen zur Geschäftsanweisung nach 5 EBV Bei der bisherigen Antragsbearbeitung hat sich gezeigt, dass die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen oftmals nicht Ihrer Verantwortung nachgekommen sind, ein Sicherheitsmanagementsystem einzurichten. Dies zeigte sich unter anderem darin, dass die mit dieser neuen Anforderung einhergegangene Änderung der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV) bzgl. der Geschäftsanweisung nach 5 EBV nicht umgesetzt wurde. Um diesen Sachverhalt frühzeitig aufklären und etwaige Fehlinterpretationen ausräumen zu können, wird darum gebeten, eine Kopie der Geschäftsanweisung nach 5 EBV vorzulegen. Anmerkungen: Die Geschäftsanweisung muss alle Aufgaben und Befugnisse gemäß 4 EBV enthalten. Hierbei ist unter anderem die Aufgabe bzgl. der Zusammenarbeit mit gegebenenfalls einzubindenden Dritten ( 4 Abs. 1 Ziff. 3. EBV) zu berücksichtigen. Ferner muss die Dokumentation des Sicherheitsmanagementsystems als Aufgabe aufgeführt werden, wobei das SMS selbst nicht Teil der Geschäftsanweisung ist ( 5 Abs. 1 EBV), Vom Wortlaut der EBV abweichende Formulierungen dürfen nicht zu einer Einschränkung von Aufgaben oder Befugnissen der Betriebsleiter führen. Die Geschäftsanweisung dient der formalen Beauftragung und Ermächtigung des Eisenbahnbetriebsleiters. Aufgaben und Befugnisse anderer Mitarbeiter (über die Stellvertreter des Eisenbahnbetriebsleiters hinaus) sind nicht in der Geschäftsanweisung des Eisenbahnbetriebsleiters zu regeln. Insbesondere nicht, wenn sie die Aufgaben oder Befugnisse des Betriebsleiters berühren. Hiervon unberührt bleibt die Geschäftsverteilung für die Stellvertreter gemäß 5 Abs. 1 EBV. Die Gefahr möglicher Fehlinterpretationen und Irritationen mit dem damit verbundenen erhöhten Prüfaufwand wird vermieden, wenn die Geschäftsanweisung die Formulierungen der EBV wiedergibt.

20 Anhang 3 Erläuterungen zur Darstellung des Sicherheitsmanagementsystems des Eisenbahnverkehrsunternehmens 7a Abs. 4 Ziff. 1. AEG fordert für die Erteilung einer nationalen Bescheinigung unter anderem die Vorlage einer Darstellung des Sicherheitsmanagementsystems des Eisenbahnverkehrsunternehmens. Dies dient der Unternehmensdarstellung für die Bewertung der Ausführungen bzgl. der Erfüllung der besonderen Anforderungen. Die Darstellung des Sicherheitsmanagementsystems sollte daher folgendes umfassen: Tätigkeitsbeschreibung, in Anlehnung an Bewertungskriterium E.1 der Verordnung (EU) Nr. 1158/2010, aus der Art, Umfang und Risiko des Betriebs klar hervorgehen, Beschreibung des Aufbaus des Sicherheitsmanagementsystems in Anlehnung an Bewertungskriterium E.2 der Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 und Beschreibung der Verfahren des gemäß Artikel 9 und Anhang III der Richtlinie 2004/49/EG geforderten Sicherheitsmanagementsystems in Anlehnung an Bewertungskriterium E.3 der Verordnung (EU) Nr. 1158/2010. Die Beschreibungen haben in deutscher Sprache zu erfolgen. Damit die betreffenden Bestandteile des SMS-Handbuchs (Bewertungskriterien E.1 bis E.3) nicht vollumfänglich vorgelegt und somit ggf. übersetzt werden müssen, sind entsprechende Zusammenfassungen ausreichend.

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