Immobilienbesteuerung NEU Grundstücksveräußerungen im privaten sowie betrieblichen Bereich
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- Hanna Böhmer
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1 Vierteljährliches Journal Q3/2012, Ausgabe 18 MEDmanagement Bösendorferstraße 9, 1010 Wien office@medmanagement.at Sie als Arzt tragen zur Gesundheit Ihrer Patienten bei, wir als Steuerberater fühlen uns für die wirtschaftliche Gesundheit Ihrer Ordination verantwortlich. Immobilienbesteuerung NEU Grundstücksveräußerungen im privaten sowie betrieblichen Bereich Dr. Ginthör, Mag. Gritsch Die im Rahmen des Sparpakets 2012 beschlossene Neuregelung der Immobilienbesteuerung ist nunmehr seit 1. April 2012 in Kraft. Insbesondere der jahrzehntealte Grundsatz, dass private Immobilienveräußerungen nach Ablauf einer Frist von 10 Jahren steuerlich unbeachtlich sind, wurde sprichwörtlich über Bord geworfen. In der Folge sollen die Eckpunkte der neuen Immobilienbesteuerung sowohl von im Privatvermögen als auch von im Betriebsvermögen gehaltenen Liegenschaften überblicksartig dargestellt werden. 1.) Private Grundstücksveräußerungen Bisher wurden Gewinne aus der Veräußerung privater Liegenschaften der Besteuerung isd 30 EStG als Spekulationsgewinne nach dem Tarif (bis zu 50 %) unterworfen, wenn die Liegenschaft innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung veräußert wurde. Bei der Veräußerung nach Ablauf der Spekulationsfrist war der Gewinn allerdings steuerfrei. Inhalt Immobilienbesteuerung neu 1 Das Steuerabkommen zwischen Österreich und der Schweiz 2 Umsatzsteuerpflicht von kosmetischen Eingriffen 4 Neues aus der Rechtsprechung, Cartoon, Impressum 6 Mit wurde die Spekulationsfrist im Bereich der Immobilien abgeschafft. Somit werden die Gewinne aus der Veräußerung privater Liegenschaften unabhängig von Behaltedauer und davon, ob es sich um private oder betriebliche Grundstücke handelt ertragsteuerlich erfasst. Die Immobilienertragsteuer beträgt 25 % und hat vergleichbar der Kapitalertragsteuer Endbesteuerungswirkung. Nach der neuen Rechtslage ist zwischen drei Fallgruppen zu unterscheiden: dem Altvermögen ohne Umwidmung, dem Altvermögen mit Umwidmung und dem Neuvermögen. Veräußerung von Altvermögen ohne Umwidmung Auch Grundstücke, die vor dem angeschafft und allenfalls vor dem umgewidmet wurden, sind grundsätzlich der Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz ihv 25 % unterworfen. Vom Veräußerungserlös werden jedoch fiktive Anschaffungskosten (86 % des Veräußerungserlöses) abgezogen. Der verbleibende Überschuss von 14 % wird mit dem besonderen Steuersatz besteuert. Das ergibt eine effektive Steuerbelastung ihv 3,5 %. Veräußerung von Altvermögen mit Umwidmung Veräußerungserlöse von Grundstücken, die vor dem angeschafft und nach dem umgewidmet wurden, werden mit dem effektiven Steuersatz ihv 15 % besteuert. Dabei werden 40 % des Veräußerungserlöses als fiktive Anschaffungskosten vom Veräußerungserlös abgezogen. Der verbleibende Überschuss von 60 % wird wiederum der Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz von 25 % unterworfen. Veräußerung von Neuvermögen Gewinne aus der Veräußerung von Liegenschaften, die nach dem angeschafft wurden, werden einheitlich mit 25 % besteuert. Der Gewinn ist als Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten abzüglich der Herstellungs- und Instandsetzungskosten zu ermitteln. Wurden im Rahmen einer außerbetrieblichen Gewinnermittlung Teile von oben genannten Kosten im Rahmen von Abschreibungen berücksichtigt, so erhöhen diese den Veräußerungsgewinn. Werbungskosten Der Abzug von Werbungskosten, welche im Rahmen der Veräußerung anfallen, wurde aufgrund der Besteuerung mit dem Sondersteuersatz grundsätzlich ausgeschlossen. Nicht abzugsfähig sind daher beispielsweise Maklerprovisionen, Kosten für Inserate, Bewertungsgutachten, Kosten für die Vertragserrichtung etc. Ausgenommen von diesem grundsätzlichen Abzugsverbot sind aber die Kosten der Selbstberechnung der Steuer. Anfallende Steuerberatungskosten im Zuge der Veräußerung können im Bereich der Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung ebenfalls abgezogen werden. Inflationsabschlag Der Veräußerungsgewinn ist ab dem 11. Jahr nach der Anschaffung jährlich um 2 % (Inflationsabschlag), höchstens jedoch um 50 % zu reduzieren. Bei einem maximalen Inflationsabschlag entspricht die Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz dem effektiven Steuersatz ihv 12,5 %. Steuerbefreiungen Von der Besteuerung ausgenommen sind Eigenheime und Eigentumswohnungen, wenn sie entweder ab der Anschaffung bis
2 2 MEDmanagement Journal zur Veräußerung durchgehend für mindestens zwei Jahre oder innerhalb der letzten zehn Jahre für mindestens fünf Jahre durchgehend den Hauptwohnsitz des Veräußerers begründet haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird. Ebenso sind auch selbst hergestellte Gebäude, die innerhalb der letzten zehn Jahre nicht der Erzielung von Einkünften gedient haben, von der Besteuerung befreit. Wird die Liegenschaft infolge eines behördlichen Eingriffs oder zur Vermeidung eines solchen veräußert, bleibt der Gewinn ebenfalls steuerfrei. Erhebung der Immobilienertragsteuer Die Entrichtung der Einkommensteuer für private Liegenschaftsveräußerungen erfolgt nach der neuen Rechtslage im Wege der Immobilienertragsteuer. Sie wird von einem Parteienvertreter (Notar, Rechtsanwalt) berechnet und an das Finanzamt abgeführt. Die Immobilienertragsteuer ist eine Abgeltungsteuer und hat somit Endbesteuerungswirkung. Verlustausgleich Führen die privaten Grundstücksveräußerungen in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, so ist dieser nicht mit anderen Einkunftsarten ausgleichsfähig. Option zur Regelbesteuerung Bei Liegenschaftsveräußerungen besteht die Möglichkeit in die Regelbesteuerung zu optieren. Dies ist besonders sinnvoll, wenn aus anderen Einkunftsquellen Verluste anfallen, die mit den Einkünften aus privaten Grundstückveräußerungen verrechnet werden können. Die Regelbesteuerungsoption kann ausschließlich für sämtliche Einkünfte, die dem besonderen Steuersatz gemäß 30a Abs 1 EStG unterliegen, ausgeübt werden. Option zur Veranlagung Bei der Veräußerung von Altvermögen (mit und ohne Umwidmung) besteht auch die Möglichkeit, auf Antrag die Einkünfte aus Liegenschaftsveräußerungen mit dem besonderen Steuersatz von 25 % zu veranlagen. Dies wäre dann zweckmäßig, wenn Überschüsse mit Verlusten innerhalb des 30 EStG in einem Jahr zusammentreffen oder wenn die Selbstberechnung unrichtig war. Anders als im Falle einer Regelbesteuerung kann die Veranlagungsoption auf einzelne Grundstücksveräußerungen beschränkt bleiben, weil hier der 25 % Steuersatz erhalten bleibt. 2.) Betriebliche Grundstücksveräußerungen Wird vom Veräußerer die Liegenschaft im Betriebsvermögen gehalten, so kommt auch hierbei grundsätzlich der besondere Steuersatz von 25 % zur Anwendung. Jedoch entfaltet die Immobilienertragsteuer im betrieblichen Bereich keine Abgeltungswirkung. Beim Gebäudeverkauf ergibt sich beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner insofern keine Änderung, da die Wertänderungen ohnehin bereits auch bisher steuerverfangen waren. Hinsichtlich des Steuersatzes ergibt sich aber eine Besserstellung gegenüber der alten Rechtslage, da nicht mehr der Einkommensteuertarif (bis zu 50 %) anzuwenden ist, sondern der regelmäßig niedrigere besondere Steuersatz von 25 % greift. Anders hingegen ist die Sachlage beim Verkauf von Grund und Boden. Dieser blieb bislang beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner üblicherweise außer Ansatz. Nunmehr wird der Verkauf von Grund und Boden aber der Besteuerung unterworfen. Die Besteuerung erfolgt in gleicher Weise wie bei privaten Grundstücksveräußerungen. Somit ist bei der Veräußerung im betrieblichen Bereich zwischen Grund und Boden und Gebäude zu unterscheiden. Jener Teil, der auf Grund und Boden entfällt, kann im Falle von Altvermögen mit den pauschalen Sätzen von 3,5 % bzw. 15 % (bei Umwidmung) vom Veräußerungserlös besteuert werden. Im Falle von Neuvermögen ist der Veräußerungsgewinn mit dem besonderen Steuersatz von 25 % zu ermitteln. Ein Inflationsabschlag in Höhe von 2 % ab dem 11. Jahr nach der Anschaffung steht ebenfalls zu. Hinsichtlich der Veräußerung des Gebäudeteiles ist die pauschale Ermittlung des Veräußerungsgewinnes ausgeschlossen. Wie schon bisher ist der Veräußerungsgewinn als Differenz zwischen dem auf das Gebäude entfallenden Veräußerungserlös und dem Restbuchwertwert zu eruieren. Im Gegensatz zu im Privatvermögen gehaltenen Gebäuden ist ein Inflationsabschlag ebenfalls nicht möglich. Ausnahmen vom besonderen Steuersatz im betrieblichen Bereich Abschließend ist noch festzuhalten, dass der besondere Steuersatz bei Veräußerungen im betrieblichen Bereich ausnahmsweise dann nicht zusteht, wenn es sich um Grundstücksveräußerungen von gewerblichen Grundstückshändlern oder von Unternehmern, deren Schwerpunkt in der Überlassung und Veräußerung von Grundstücken liegt oder soweit Teilwertabschreibungen oder Übertragungen von stillen Reserven, die vor aufgedeckt wurden, erfolgt sind. In all diesen Fällen ist der Veräußerungsgewinn weiterhin nach Einkommensteuertarif zu ermitteln. Das Steuerabkommen zwischen Österreich und der Schweiz Am haben die Finanzministerinnen der Schweiz und Österreich ein Steuerabkommen unterzeichnet, welches ähnlich den mit Großbritannien und Deutschland abgeschlossenen Abkommen die steuerliche Regularisierung (abgaben- und fi nanzstrafrechtliche Gesamtbereinigung) von in der Vergangenheit unversteuert gebliebenen Vermögenswerten zum Gegenstand hat. Daneben sollen zukünftige Kapitalerträge einer jährlichen Abgeltungssteuer unterworfen werden. Dieses Abkommen soll ab gültig sein. Während das Abkommen auf österreichischer Seite sowohl vom Nationalrat als auch vom Bundesrat beschlossen wurde, könnte das In-Kraft-Treten noch vom Ausgang einer Volksbefragung in der Schweiz abhängig gemacht werden. Die zentralen Aspekte des Abkommens sind im Folgenden dargestellt: Wer ist vom Steuerabkommen mit der Schweiz betroffen? Vom Abkommen betroffen sind alle natürlichen Personen, die in Österreich ansässig sind (d. h. in Österreich ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben) und am bei einer Schweizer Bank über ein Konto oder Depot verfügen bzw. Nutzungsberechtigte der auf dem Konto oder Depot verbuchten Vermögenswerte sind. Privatstiftungen, Personen-/Ka-
3 MEDmanagement Journal 3 pitalgesellschaften und sonstige Körperschaften und Vereine sind nicht betroffen. Welche Steuern sind umfasst? Die Regularisierung der Vergangenheit umfasst die Einkommensteuer, Umsatzsteuer sowie die Erbschafts- und Schenkungssteuer (bis ). Die von schweizerischen Banken zukünftig eingehobene Quellensteuer ist der österreichischen Kapitalertragsteuer nachempfunden und wird auf Kapitalerträge erhoben. Regularisierung der Vergangenheit Vom Steuerabkommen betroffene Personen, die sowohl am als auch am ein Konto oder Depot bei einer Schweizer Bank besitzen, stehen ab bis folgende zwei Möglichkeiten zur Verfügung: Leistung einer anonymen Abgeltungssteuer Entscheidet sich der betroffene Bankkunde auf (verpflichtend vorgesehene) Information seines schweizerischen Bankinstitutes hin für diese Alternative, kommt es seitens der Bank zu einer Pauschalbesteuerung. Bei Stillschweigen des betreffenden Bankkunden kommt ebenfalls diese pauschale Abgeltung zur Anwendung. Die Schweizer Bank zieht dabei dem österreichischen Kunden einen Pauschalbetrag an Steuer ab und leitet diesen (über die Schweizer Steuerverwaltung) an den österreichischen Fiskus weiter. Die Überweisung gilt die Steuerpflicht ab und wirkt darüber hinaus strafbefreiend. Für eine solche strafbefreiende Wirkung ist insbesondere Voraussetzung, dass eine etwaige (Finanz-)Straftat vor dem noch nicht entdeckt wurde. Der Steuersatz für die Pauschalbesteuerung liegt grundsätzlich zwischen 15 % und 30 %, wobei der zur Anwendung kommende Satz primär von der Entwicklung des Kontostandes abhängig ist. Fällt die betroffene Person unter den Höchststeuersatz von 30 % und ist gleichzeitig der Konto-/Depotstand am (oder ) höher als 2 Mio. Euro, erhöht sich der Steuersatz auf bis zu 38 %. Vornahme einer freiwilligen Meldung Der österreichische Anleger kann sich alternativ für die Offenlegung seiner Vermögenswerte an die österreichische Finanzverwaltung entscheiden (zb wenn kein Schwarzgeld vorliegt). In einem solchen Fall werden die Kontodaten der betroffenen Person über den Umweg der Schweizer Steuerverwaltung an die österreichische Finanzverwaltung weitergeleitet. Diese freiwillige Meldung gilt als strafbefreiende Selbstanzeige. Betroffene Personen, welche Ihr Schweizer Konto zwischen dem und aufl ösen und ihr Vermögen aus der Schweiz abziehen können keine Straffreiheit für sich in Anspruch nehmen und müssen im Entdeckungsfall mit finanzstrafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Anonyme Abgeltungssteuer Regelung für zukünftige Kapitalerträge Ähnlich den österreichischen Kreditinstituten werden schweizerische Banken ab eine Steuer ihv. 25 % auf Zinserträge, Dividenden, Erträge aus sonstigen Finanzinstrumenten, etc. erheben. Mit dem Abzug dieser Abgeltungssteuer ist analog zur österreichischen Kapitalertragsteuer Endbesteuerungswirkung verbunden. HYPO Experten-Talk Was ist vor Jahresende noch zu tun? Liebe Leserin! Lieber Leser! Gerne möchten wir Sie auf eine Informationsveranstaltung aufmerksam machen, welche wir gemeinsam mit der Hypo Oberösterreich und der Rechtsanwaltskanzlei Hasch & Partner am 18. Oktober 2012 in Wien abhalten werden und möchten Sie recht herzlich dazu einladen. Die Veranstaltung richtet sich an alle Gruppen der freien Berufe, wobei die Anliegen und Bedürfnisse von Ärztinnen und Ärzten jedoch besondere Berücksichtigung finden sollen. Der Informationsabend steht unter dem Motto Was ist vor Jahresende noch zu tun? und widmet sich insbesondere den steuerlichen Änderungen im Immobilienrecht als auch dem Steuerabkommen mit der Schweiz. Außerdem erhalten Sie von uns Tipps und Tricks zum Jahresende. Wir würden uns sehr freuen, Sie bei dieser für Ärztinnen und Ärzte besonders geeigneten Veranstaltung begrüßen zu dürfen. Informationsabend für Freie Berufe zum Thema Was ist vor Jahresende noch zu tun? Donnerstag, 18. Oktober 2012, Beginn: 18:30 Uhr, Säulenhalle der Wiener Börse, Wallnerstraße 8, 1014 Wien Da die Teilnehmeranzahl begrenzt ist, ersuchen wir Sie um Anmeldung bis spätestens Donnerstag, 11. Oktober 2012 per an office@medmanagement.at
4 4 MEDmanagement Journal Umsatzsteuerpflicht von kosmetischen Eingriffen (Nicht-)Medizinisch indizierte Eingriffe Ob kosmetische Eingriffe im Einzelfall als steuerpflichtig oder als von der Umsatzsteuer befreit zu beurteilen sind, stellt in gewisser Weise immer noch eine rechtliche Grauzone dar. Von der Finanzverwaltung wurde bisher nur unzureichend geklärt, anhand welcher Kriterien eine Unterscheidung vorzunehmen ist. Deshalb soll im Folgenden ausgehend vom derzeitigen Meinungsstand der Literatur und Judikatur eine praktikable Herangehensweise an diese Problemstellung gefunden werden. Gesetzesgrundlagen Grundsätzlich sind Umsätze aus ärztlicher Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreit. Diese Umsätze sind demnach nicht mit Umsatzsteuer belastet, dem Arzt steht allerdings grundsätzlich auch kein Abzug von Vorsteuern für geleistete Ausgaben zu. Diese Tatsache alleine würde auf eine Befreiung jeglicher ärztlicher Tätigkeit schließen lassen. Dies wurde so auch längste Zeit von der Finanzverwaltung vertreten. Aufgrund einer Richtlinienänderung der EU im Jahre 2005 wurden jene ästhetisch-plastischen Leistungen von der Umsatzsteuerbefreiung ausgeschlossen, die nicht medizinisch indiziert sind. So sind derzeit kosmetische Eingriffe nur von der Umsatzsteuer befreit, soweit bei diesen ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Diese Formulierung ist jedoch nicht hinreichend bestimmt und sollte daher weiter konkretisiert werden. Entscheidungskriterien Für eine genauere Definition des therapeutischen Zieles ist eine Entscheidung des EuGH aufschlussreich. So entschied er, dass nur jene Leistungen befreit sind, die der medizinischen Betreuung von Personen dienen. Damit ist vor allem das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder einer anderen Gesundheitsstörung gemeint. Folglich muss ein umsatzsteuerbefreiter kosmetischer Eingriff überwiegend das Ziel der Behandlung einer Krankheit verfolgen. Blickt man nach Deutschland, lassen sich in der Rechtsprechung des Bundesfi - nanzhofes weitere Entscheidungshilfen finden. So sind die Kataloge der Sozialversicherungsträger zur Kostenübernahme ein geeignetes Indiz für die Umsatzsteuerbefreiung. In Deutschland stellen diese sogar darüberhinausgehend ein maßgebliches Abgrenzungskriterium dar. Dem kann aus österreichischer Sichtweise jedoch nicht gänzlich gefolgt werden. Mögen die Kataloge auch ein geeignetes Indiz für oder gegen die Umsatzsteuerbefreiung darstellen, so sind sie auch nicht mehr. Im Einzelfall entscheiden immer die konkreten Umstände. Die österreichische Finanzverwaltung legt jedoch die Letztverantwortung in die Hände der behandelnden Ärzte. Sie entscheiden für die Finanzverwaltung verbindlich, ob ein Eingriff medizinisch indiziert ist oder nicht. Dies verschafft dem einzelnen Arzt einen gewissen Ermessensspielraum. Praxis In der Praxis ergeben sich immer wieder Zweifelsfragen. Oft ist gerade bei schwierigen Fällen nicht immer klar, in wie weit noch eine medizinische Veranlassung besteht bzw ab wann eine Behandlung rein aus ästhetischen Gründen erfolgt. Problemlos erscheinen Behandlungen in Folge eines Unfalles, wie zum Beispiel bei Verbrennungsopfern. Hier ist eine medizinische Veranlassung des kosmetischen Eingriffes eindeutig. Unbestritten ist weiters, dass Umsätze aus Behandlungen, wie z. B. Bleaching (Bleichen der Zähne), Permanent Make-up, Lippenunterspritzungen, Lifting oder auch andere Faltenbehandlungen, der Umsatzsteuer unterliegen. Schon etwas differenzierter verhält sich die Sache bei Botox-Behandlungen. Erfolgen diese zur Straffung der Haut, werden sie eine Umsatzsteuerpflicht auslösen. Behandelt man damit eine Krankheit, zum Beispiel Hyperhidrose (übermäßige Schweißproduktion), ist dieser Eingriff von der Umsatzsteuer befreit. Entscheidend für eine Umsatzsteuerbefreiung sind immer die konkreten Umstände. Deswegen sollte von zu starken Verallgemeinerungen Abstand genommen werden. So können kosmetische Behandlungen, die in der Regel nicht medizinisch indiziert sind, durchaus im Einzelfall von der Umsatzsteuer befreit sein. Ein gutes Beispiel hierfür sind Brustvergrößerungen. Meist werden diese nur aus rein ästhetischen Gründen vorgenommen. Liegt allerdings eine psychische Krankheit vor, z. B. schwere Depressionen wegen einer zu kleinen Brust, so ist von einem umsatzsteuerbefreiten Eingriff auszugehen. Diesbezüglich ist die Finanzverwaltung jedoch sehr streng. Damit ein umsatzsteuerbefreiter Eingriff vorliegt, müssen die psychischen Leiden Formen einer Krankheit annehmen. Eine in der heutigen Zeit öfters vorliegende Unzufriedenheit mit seinem Körper ist nicht ausreichend. Schlussfolgerungen Die Frage, ob Schönheitsoperationen von der Umsatzsteuer befreit sind, kann auf ihre medizinische Veranlassung zurückgeführt werden. Dafür ist entweder eine festgestellte Krankheit notwendig oder die Behandlung muss in Folge eines Unfalles geschehen, z. B. bei Verbrennungsopfern. Eine gründliche Dokumentation der medizinischen Indizierung im Vorhinein (nicht nachträglich) ist unbedingt notwendig. Wenn eine Krankheit psychischen Ursprungs ist, sollte eine begleitende psychotherapeutische Behandlung unbedingt angedacht werden. Dies ist zum Feststellen einer Krankheit aus Beweisgründen von Vorteil. In schwierigen Fällen könnte auch ein ärztliches Gutachten notwendig sein. Bloße körperliche Unzufriedenheit ist nicht ausreichend, um einen medizinisch indizierten Eingriff zu rechtfertigen. Vielmehr werden Krankheitssymptome Voraussetzung sein, um eine Behandlung als medizinisch veranlasst und damit als umsatzsteuerbefreit begründen zu können.
5 MEDmanagement Journal Cartoon 5 Neues aus der Rechtsprechung Aufteilung von Sonderklassegebühren durch den Primararzt Der OGH hat sich jüngst mit der Frage der Aufteilung von Sonderklassegebühren an die nachgeordneten Ärzte und insbesondere der Verjährung dieser Ansprüche befasst (OGH v , 9 ObA 79/11z). Dem lag als Sachverhalt zu Grunde, dass die Verwaltungsdirektion eines Krankenhauses dem Primararzt rund ATS 3,25 Mio. (es ging um Ansprüche aus den Jahren 1987 bis 1994) für die Behandlung von Sonderklassepatienten mit der Auflage, die den nachgeordneten Ärzten gebührenden Anteile aufzuteilen, überwiesen hat. Der Primararzt wendete gegenüber den nachgeordneten Ärzten ein, dass er, wegen einer im Jahr 2008 abgewiesenen Rückforderungsklage des Krankenhausträgers, noch keine Zahlungen leisten konnte. Gleichzeitig versicherte er aber, dass die Ärzte ihren Anteil an den Sonderklassegebühren inkl. Verzinsung erhalten würden. Als seitens der Ärzte die Auszahlung der anteiligen Gebühren nach Abweisung der Klage verlangt wurde, verwies der Primararzt auf die bereits eingetretene zivilrechtliche Verjährung der Ansprüche. Die Ärzte machten daraufhin ihrerseits ihre Ansprüche im Klagsweg geltend. Der OGH hat nunmehr folgendes festgestellt: Die Ansprüche auf die Sonderklassegebühren hat nicht der Arzt, sondern die Krankenastalt gegenüber dem Patienten. Eine direkte Rechtsbeziehung zwischen Arzt und Patient (in Hinblick auf diese Gebühren) hat er verneint. Das Verhältnis zwischen Krankenhausträger bzw. Abteilungsleiter und ihren nachgeordneten Ärzten wurde seitens des OGH im Wesentlichen als vertragliche Vereinbarung beurteilt, welche auf Basis des konkreten Einzelfalls zu würdigen ist. In bestimmten Konstellationen sind so der OGH Rechnungslegungsansprüche der Ärzte gegen den leitenden Arzt anzuerkennen. Es handelt sich somit um eine eher unklare und zweifelhafte Situation für die nachgeordneten Ärzte, in der sie darauf vertrauen durften, dass der leitende Arzt ihre Ansprüche anerkennt und somit ein fristgerechtes Geltendmachen gegenüber dem Krankenhausträger nicht erforderlich war. Das wiederholte Anerkenntnis des leitenden Arztes, der ihnen gegenüber versichert hat, dass sie ihre Anteile bekommen würden, war daher als konstitutives, d. h. rechtsbegründendes Anerkenntnis zu werten, wodurch ein neuer selbständiger Verpflichtungsgrund des leitenden Arztes entstanden ist. Für dieses konstitutive Anerkenntnis gilt jedoch hier die 30-jährige Verjährungsfrist, weshalb die Forderungen der nachgeordneten Ärzte dem Grunde nach als berechtigt anerkannt wurden. Impressum Medieninhaber und Herausgeber: MEDmanagement Akademie, Bösendorferstrasse 9, 1010 Wien Tel.: 01/ , Fax: 01/ office@medmanagement.at Homepage: Die Informationen wurden sorgfältig recherchiert, alle Angaben erfolgen jedoch ohne Gewähr!
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